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2147/2020

Offenlage nach §3 Abs. 2 BauGB zum Bebauungsplan-Entwurf 75389/03 Arbeitstitel: Kaiserstraße in 95-99 in Köln-Porz

Mitteilung Ausschuss 07.08.2020

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Nächste Beratung: Stadtentwicklungsausschuss, Sitzung am 03.09.2020, TOP 17.6

Anlage 2 Offenlagebegründung

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Anlage 4 Ausschnitt-vorh-B-Plan

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zu Anlage 2 **URKUNDE**

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Mitteilung Ausschuss

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Anlage 3 Ausschnitt-EHZK

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Anlage 1 Geltungsbereich

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Anlage 2 Offenlagebegründung

63299 Zeichen

/ 2 
 
A N L A G E  2  
 
 
Begründung nach § 3 Abs.2 Baugesetzbuch BauGB  
zur Offenlage der 1.Teilaufhebung des Bebauungsplanes 75389/03 
Arbeitstitel: Kaiserstraße in Köln-Porz, Teilaufhebung 
  
1. Rechtskraft 
 
Der Bebauungsplan 75391/04 trat mit dem Datum seiner Bekanntmachung am 07.06.2006 in 
Kraft. 
 
2. Geltungsbereich 
 
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes 75389/03 umfasst das Gebiet zwischen der 
Kaiserstraße (L99) im Norden, der Wohnbebauung an der Kaiserstraße und der Brucknerstraße 
mit dem rechtskräftigen Bebauungsplan 75389/02 von 1980 im Osten, der Grünfläche (Gemarkung 
Urbach, Flur 12, Flurstück 728) im Süden und der Bahnschiene und dessen Bahngelände im Wes-
ten. 
 
Der Geltungsbereich der Teilaufhebung beschränkt sich auf ein 1,2 ha großes Gebiet und um-
fasst zwei Lebensmittel-Discounter. Er grenzt nördlich an die Kaiserstraße, östlich liegt eine pri-
vate Grünfläche (Gemarkung Urbach, Flur 13, Flurstück 495 und 524) und südlich und westlich 
grenzen die gewerblichen Nutzungen an. Im bestehenden Bebauungsplan mit der Nummer 
75389/03 sind diese Bereiche als GE (Gewerbegebiet) und GI (Industriegebiet) festgesetzt.  
 
Der Teilaufhebungsbereich ist im Flächennutzungsplan als Gewerbegebiet (GE) dargestellt. 
 
3. Planinhalt 
 
Der Bebauungsplan trifft für seinen Plangeltungsbereich im Wesentlichen folgende Festsetzungen: 
 Gewerbegebiet (GE) 
 Gewerbegebiet 1 (GE 1*), in dem Einzelhandel zulässig ist 
 Industriegebiet (GI), 
 private Grünfläche, 
 Ausschluss von großflächigem Einzelhandel im gesamten Plangebiet (Ausnahme GE 1*) 
 Mehrere Altstandorte, Altablagerungen 
 Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind 
 
Für den Geltungsbereich der Teilaufhebung trifft der Bebauungsplan folgende Festsetzungen: 
 Gewerbegebiet (GE 1*), 
 I Vollgeschosse  
 Satteldach 
 überbaubare Grundstücksflächen (Baugrenzen) 
 öffentliche Parkflächen 
 Umgrenzung der Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet 
sind 
 
4. Grund der Aufhebung 
 
Der Bebauungsplan 75389/03 setzt im Bereich der Teilaufhebung ein "Gewerbegebiet" fest.  
 
Am 07.05.2020 hat der Stadtentwicklungsausschuss dem am 16.04.2020 im Wege der Dringlich-
keit getroffenen Beschluss, eine Teilaufhebung des Bebauungsplanes mit der Nummer 75389/03 
im Normalverfahren für den Bereich südlich angrenzend an der Kaiserstraße auf der Höhe der

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Hausnummern 95 bis 99, begrenzt im Osten durch eine angrenzende Grünfläche (Gemarkung Ur-
bach, Flur 13, Flurstück 496), im Süden und Westen begrenzt durch das Gewerbe- und Industrie-
gebiet, des oben genannten rechtskräftigen Bebauungs-planes in Köln-Porz-Urbach – Arbeitstitel: 
Kaiserstraße – nach § 2 Absatz 1 in Verbindung mit § 1 Absatz 8 Baugesetzbuch (BauGB) einzu-
leiten, zugestimmt.  
 
Der Geltungsbereich der Teilaufhebung umfasst in der Gemarkung Urbach 4995, Flur 13 die Flur-
stücke 493, 496 und 513. In den zwei Gebäuden befinden sich die Lebensmitteldiscounter Lidl und 
Aldi.  
 
Ein Discounter hat am 06.08.2018 beim Verwaltungsgericht (VG) Köln gegen eine Ablehnung einer 
Bauvoranfrage Klage eingereicht. Zuvor hatte die Verwaltung die Bauvoranfrage bezüglich der 
Erweiterung der Verkaufsfläche abgelehnt, da der rechtskräftige Bebauungsplan mit der Nummer 
75389/03 großflächigen Einzelhandel im Plangebiet ausschließt. Auf Grund einer sich nach Be-
schluss des vorstehenden Bebauungsplanes geänderten Rechtsprechung, besteht die Befürch-
tung, dass der Bebauungsplan 75389/03 vom VG Köln für inzident unwirksam angesehen und die 
Entscheidung zu Gunsten der Klägerin ausgehen könnte. Anschließend müsste vermutlich die 
Bauvoranfrage zur Erweiterung der Verkaufsfläche positiv beschieden werden. Auch wenn die 
Klägerin ihre Bauvoranfrage zwischenzeitlich gegenüber der Verwaltung zurückgenommen hat, 
besteht weiterhin die Befürchtung, dass zukünftige Bauvoranfragen bzw. Bauanträge nicht rechts-
sicher auf Grund des vorstehenden Bebauungsplanes beschieden werden können. Um dies zu 
verhindern und die Umsetzung der Planungsabsicht des Bebauungsplanes zu gewährleisten, 
muss einerseits eine Teilaufhebung im Normalverfahren und andererseits ein neuer Bebauungs-
plan gemäß § 9 Absatz 2a BauGB im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB als Satzung be-
schlossen und bekannt gemacht werden. 
 
Konkret ist zu erwarten, dass das im Geltungsbereich geplante Vorhaben einer Erweiterung der 
Verkaufsfläche eines Discounters Auswirkungen auf die beiden fußläufig nahgelegenen zentralen 
Versorgungsbereiche, "Stadtteilzentrum Urbach, Kaiserstraße / Frankfurter Straße" und "Bezirks-
zentrum Porz" hat. Der Planbereich liegt fußläufig (rund 600-800 m) von den beiden vorgenannten 
zentralen Versorgungsbereichen entfernt. Ziel der Teilaufhebung ist es, den rechtskräftigen Be-
bauungsplans mit der Nummer 75389/03 im genannten Bereich aufzuheben, um eine planungs-
rechtliche Situation nach § 34 BauGB (unbeplanter Innenbereich) als Voraussetzung zur Aufstel-
lung eines neuen Bebauungsplans in einem parallel laufendem Verfahren mit dem Arbeitstitel Kai-
serstraße 95-99 herzustellen. 
 
Der neue Bebauungsplan wird im vereinfachten Verfahren nach §13 BauGB aufgestellt und wird 
nur Festsetzungen nach § 9 Abs. 2a BauGB zum Ausschluss von Einzelhandel mit zentren- und 
nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten im identischen Geltungsbereich enthalten (einfacher 
Bebauungsplan). Der Aufstellungs- bzw. Einleitungsbeschluss für beide Verfahren wurde am 
20.05.2020 im Amtsblatt ortsüblich bekanntgemacht. Die Bekanntmachung der frühzeitigen Öffent-
lichkeitsbeteiligung ist am 10.06.2020 im Amtsblatt der Stadt Köln erschienen. Die Beteiligung fand 
im Zeitraum vom 18 Juni bis zum 02. Juli 2020 statt.  
 
Ziel der Teilaufhebung ist es, die Voraussetzungen für die Aufstellung eines Babauungsplanes 
nach § 9 Abs.2 BauGB zu schaffen, der Einzelhandelsnutzungen für zentrenrelevante Sortimente 
ausschließen soll. Das betrifft somit auch eine noch nicht bebaute Fläche des Discounter-
Grundstückes. Der Bebauungsplan nach § 9 Abs. 2a BauGB wird zur Erhaltung und Entwicklung 
der beiden fußläufig nahegelegenen zentralen Versorgungsbereiche Eil, Frankfurter Straße und 
Finkenberg aufgestellt. Demnach ist als Festsetzungsmöglichkeit lediglich vorgesehen, innerhalb 
des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes künftig nur bestimmte Arten der gemäß § 34 Abs. 1 
BauGB zulässigen baulichen Nutzungen zuzulassen, nicht zuzulassen oder ausnahmsweise zuzu-
lassen. Weitere Festsetzungsmöglichkeiten gemäß BauGB oder Baunutzungsverordnung (BauN-
VO) kommen bei der Anwendung des § 9 Abs. 2a BauGB nicht in Betracht.  
 
Mit Beschluss vom 17.12.2013 hat der Rat der Stadt Köln ein Einzelhandels- und Zentrenkonzept 
beschlossen. Das Konzept dient dem Schutz der zentralen Versorgungsbereiche vor einem Kauf-
kraftabfluss durch dezentrale Einzelhandelsansiedlungen. Die bestehenden Zentren können durch

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verstärkte Umsatzumverteilungen zugunsten von weiteren Einzelhandelsansiedlungen oder -
erweiterungen am Planstandort spürbar beeinträchtigt und in ihrer Gesamtfunktionalität gestört 
werden. Beide Zentren, vorwiegend das "Bezirkszentrum Porz", verfügen derzeit über einen relativ 
schwachen Einzelhandelsbesatz und sind daher  dringend zu stabilisieren und auszubauen. 
 
Aus diesen Gründen ist zur Umsetzung des Einzelhandelskonzeptes die Aufstellung eines neuen 
Bebauungsplanes nach § 9 Abs. 2a BauGB (Bebauungsplan-Entwurf Nr. 75391/04, Arbeitstitel: 
Kaiserstraße 95-99 in Köln-Porz-Porz) notwendig. Hinsichtlich einer konsequenten Anwendung 
des Konzeptes soll neben großflächigem Einzelhandel auch zentrenrelevanter Einzelhandel ge-
mäß Sortimentsliste der Stadt Köln generell ausgeschlossen werden. Die bestehenden Einzelhan-
delsbetriebe genießen Bestandsschutz. 
Da die Aufstellung eines Bebauungsplanes nach § 9 Abs. 2a BauGB zur Erhaltung und Entwick-
lung zentraler Versorgungsbereiche nur für im Zusammenhang bebauter Ortsteile nach § 34 
BauGB zulässig ist, ist die Teilaufhebung des bestehenden Bebauungsplanes Nr. 75389/03 für 
den Geltungsbereich des aufzustellenden Bebauungsplanes Nr. 75391/04 erforderlich. 
 
Mit der Teilaufhebung werden auch die Ziele des Regionalplanes gestützt.  
 
Der Regionalplan legt auf der Grundlage des Landesentwicklungsprogrammes und der Landes-
entwicklungspläne die regionalen Ziele der Raumordnung und Landesplanung für die Entwicklung 
des Regierungsbezirkes Köln und für alle raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen im Pla-
nungsgebiet fest und ist bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu beachten.  
 
Der Regionalplan unterscheidet beim Siedlungsraum zwischen den "Allgemeinen Siedlungsberei-
chen" (ASB) und den "Bereichen für gewerbliche und industrielle Nutzung" (GIB). 
 
Das Vorhaben liegt im GIB, so dass entsprechend des Regionalplanes eine Einzelhandelsnutzung 
hier ausgeschlossen werden soll. 
 
Zur Umsetzung des Einzelhandelskonzeptes sind sowohl die Teilaufhebung des Bebauungspla-
nes, als auch die Neuaufstellung eines Bebauungsplanes für den teilaufzuhebenden Bereich, not-
wendig, in dem Einzelhandel mit zentrenrelevanten- bzw. nahversorgungsrelevanten Sortimenten 
ausgeschlossen werden soll. 
 
Aus vorgenannten Gründen soll deshalb der Bebauungsplan 75389/03 in einem förmlichen Verfah-
ren teilaufgehoben werden. 
 
5. Auswirkungen der Teilaufhebung 
 
Für seinen überwiegenden Plangeltungsbereich wird der Bebauungsplan 75389/03 weiterhin zur 
Realisierung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung benötigt.  
 
Für den Bereich der Teilaufhebung soll die zukünftige städtebauliche Entwicklung über die Neu-
aufstellung eines Bebauungsplanes mit Festsetzungen nach § 9 Absatz 2a Baugesetzbuch 
(BauGB) im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB in Verbindung mit § 34 Abs. 1 BauGB er-
folgen. Die Anwendung dieses Planungsinstrumentariums sichert die städtebauliche Ordnung des 
Raumes. 
 
Nach der Teilaufhebung des rechtskräftigen Bebauungsplans erfolgt die planungsrechtliche Beur-
teilung von Vorhaben auf Grundlage von § 34 Abs. 1 BauGB. Es sind zukünftig Vorhaben zulässig, 
die sich in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen. 
 
Da die Umgebung der Teilaufhebung durch Wohnen und gewerbliche Nutzungen in Form von Au-
tohäusern, einem Paintball – Gelände sowie Kfz Reparaturbetriebe geprägt ist, stellt dies nach 
Inkrafttreten der Teilaufhebung das zukünftige Nutzungsspektrum dar. Die einzige Ausnahme bil-
det hier Einzelhandel mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten, da diese Form

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der gewerblichen Nutzung durch die Neuaufstellung des Bebauungsplanes Nr.  75391/04 (Kaiser-
straße 95-99) unterbunden werden wird. 
 
 
6. Umweltbericht gemäß § 2a Nummer 2 BauGB  
 
Es wurde eine Umweltprüfung gemäß § 2 Absatz 4 BauGB mit einer Beschreibung und Bewertung 
des gegenwärtigen und des zukünftigen Umweltzustandes einschließlich Prognose der Nullvarian-
te (Plan wird nicht teilweise aufgehoben) durchgeführt. Für die Umweltbelange nach § 1 Absatz 6 
Nummer 7 und § 1a BauGB wurden keine erheblichen Auswirkungen festgestellt. Überwachungs-
maßnahmen gemäß § 4c BauGB ergeben sich nicht. 
 
A Einleitung 
Für das Bebauungsplanverfahren wird eine Umweltprüfung gemäß § 2 Absatz 4 Baugesetzbuch 
(BauGB) für die Belange nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a BauGB durchgeführt. Die Ergeb-
nisse werden in einem Umweltbericht gemäß § 2a BauGB und der Anlage 1 zum BauGB darge-
stellt. 
 
6.1 Darstellung des Inhalts und wichtigster Ziele des Bauleitplanes 
Zur Sicherung der Ziele des Einzelhandelskonzeptes der Stadt Köln soll der einfache Bebauungs-
plan "Kaiserstraße" im Plangebiet aufgehoben werden. Anschließend ist hier die Neuaufstellung 
eines Bebauungsplanes zur Steuerung der Einzelhandelsentwicklung vorgesehen. Nach der Teil-
aufhebung ergibt sich die Zulassung von Bauvorhaben im Plangebiet gemäß § 34 BauGB.  
 
6.2 Bedarf an Grund und Boden 
Die Größe des Teilaufhebungsgebietes beträgt ca. 12.400 m². 
 
6.3 Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzten und Fachplänen festgelegten Ziele 
des Umweltschutzes 
Als Ziele des Umweltschutzes werden die einschlägigen Gesetze, Rechtsverordnungen, Erlasse, 
Verwaltungsvorschriften und "Technischen Anleitungen" zugrunde gelegt, die für die jeweiligen 
Schutzgüter in Bauleitplan-Verfahren anzuwenden sind. Die EU-Schutzziele finden sich im We-
sentlichen umgesetzt im deutschen Bundesimmissionsschutzgesetzt (BImSchG, Luftreinhaltepla-
nung, Lärmminderung) und seinen Verordnungen, dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatschG – 
Arten-, Landschafts- und Biotopschutz), dem Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG – Boden-
schutz, Schutz vor bzw. Umgang mit schädlichen Bodenveränderungen) und seiner Verordnung, 
dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) sowie dem Denkmalschutzgesetz (DSchG). Auf Landeseben 
greifen weitere Regelungen wie die Geruchsrichtlinie Nordrhein Westfalen (GIRL – Beurteilung von 
Gerüchen), das Landeswassergesetz Nordrhein Westfalen (LWG NRW – Schutz des Grundwas-
serdargebotes) sowie Verordnungen auf Ebene der Bezirksregierungen wie Wasserschutzzonen-
Verordnungen und der Luftreinhalteplan.  
 
Auf kommunaler Ebene werden die Baumschutzsatzung und der Landschaftsplan der Stadt Köln 
berücksichtigt. Die Ziele des Umweltschutzes werden bei der Beschreibung und Bewertung der 
einzelnen Schutzgüter näher beschrieben. 
 
Grenzüberschreitende Auswirkungen von Bebauungsplänen oder Flächennutzungsplan-
Änderungen sind in Köln aufgrund der Lage in großem Abstand zu Landesgrenzen nicht zu erwar-
ten. Raumbedeutsame Planungen werden mit den angrenzenden Gemeinden abgestimmt. 
 
B Beschreibung und Bewertung der erheblichen Umweltauswirkungen  
 
6.4. Grundlagen 
Die Untersuchungstiefe der Umweltprüfung orientiert sich in Übereinstimmung mit der Formulie-
rung in § 2 Abs. 4 Satz 3 BauGB an den Festsetzungen des Bebauungsplanes "Kaiserstraße". 
Geprüft wird, welche erheblichen Auswirkungen durch die Umsetzung der Aufhebung des Bebau-
ungsplanes auf die Umweltbelange entstehen können und welche Einwirkungen auf die Nutzungen

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im Geltungsbereich aus der Umgebung erheblich einwirken können. Hierzu werden vernünftiger-
weise regelmäßig bzw. dauerhaft erhebliche anzunehmende Einwirkungen geprüft, nicht jedoch 
außergewöhnliche und nicht vorhersehbare Ereignisse. 
 
Da konkretisierbare Vorhaben noch nicht bekannt sind, beinhaltet diese Prüfung nicht die Untersu-
chung von Auswirkungen der Bauphase. 
 
Es werden durch die Umsetzung der Planung keine Techniken oder Stoffe eingesetzt und verwen-
det, die zu erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen führen werden. 
 
Weiterhin werden bei Vorliegen mehrerer Planungen in räumlicher Nähe kummulierende Umwelt-
auswirkungen beschrieben. 
 
6.4.1 Beschreibung derzeitiger Umweltzustand (Basisszenario) 
Der rechtskräftige, einfache Bebauungsplan 75389/03 setzt im Bereich der Teilaufhebung "Gewer-
begebiet" fest. Im Teilaufhebungsbereich befinden sich derzeit zwei Lebensmittel-Discounter mit 
Zufahrten und Stellplätzen. Das Plangebiet ist überwiegend versiegelt. 
 
6.4.2 Beschreibung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante) 
Bei Nichtdurchführung der Teilaufhebung bleibt der "einfache" Bebauungsplan 75389/03 mit sei-
nen Festsetzungen bestehen. Die Ansiedlung von Gewerbebetrieben ist möglich und könnte pla-
nungsrechtlich nicht verhindert werden.  
 
6.4.3 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung 
Ziel der Teilaufhebung ist es, den rechtskräftigen Bebauungsplans mit der Nummer 75389/03 im 
Geltungsbereich aufzuheben und so eine planungsrechtliche Vorrausetzung gemäß § 34 BauGB 
zu schaffen.  
Parallel hat die Verwaltung ein Bauleitplanverfahren mit dem Arbeitstitel Kaiserstraße 95-99 be-
gonnen. In diesem einfachen Bebauungsplan gemäß § 9 Abs. 2a BauGB im vereinfachten Verfah-
ren nach §13 BauGB mit identischem Geltungsbereich wird der Ausschluss von Einzelhandel mit 
zentren- und nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten festgesetzt. Regelungen zu den Um-
weltbelangen wird der geplante – einfache - Bebauungsplan nicht treffen. 
Damit ist grundsätzlich eine höhere bauliche Nutzung des Plangebietes gegenüber dem heutigen 
Zustand nicht ausgeschlossen. Es ist jedoch davon auszugehen, dass sich der Versiegelungsgrad 
gegenüber dem heutigen Zustand nicht oder nur geringfügig erhöht. 
 
6.5 Umweltbelange gemäß §1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a – j und §1a BauGB 
 
6.5.1 Tiere  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, FFH-RL, VRL, Landnaturschutzgesetz NRW 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Bei dem Teilaufhebungsbereich handelt es sich um ein fest-
gesetztes Gewerbegebiet. Die Fläche ist bebaut und es werden zwei Lebensmittel-Discounter be-
trieben. Lebensräume für wildlebende Tiere sind nur sehr untergeordnet in linearen Gehölzstruktu-
ren vorhanden. Es besteht die Möglichkeit, dass sich im Plangebiet Lebensstätten (Fortpflanzungs- 
und Ruhestätten) gebäudebewohnender Fledermäuse und sowie Brutplätze besonders geschütz-
ter Vögel befinden. Ebenso kann der großflächige Parkplatz von Vögeln und Fledermäusen als 
Nahrungshabitat genutzt werden (LANUV a).  
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Bei Nichtdurchführung der Teil-
aufhebung könnten sich andere Betriebe erweitern oder weitere Betriebe im Plangebiet ansiedeln, 
die zur weiteren Reduktion der potenziellen Tierlebensräume führen. Die Bearbeitung des Belangs 
Artenschutz erfolgt dann im Baugenehmigungsverfahren. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Nach Durchführung der Planung ergibt 
sich für das Schutzgut Tiere voraussichtlich keine erhebliche Änderung gegenüber dem Bestand.  
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir-
kungen: Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen sind im Rahmen der Teilaufhebung nicht er-
forderlich, da Tiere und Tierlebensräume, insbesondere streng geschützter Tierarten nicht betrof-
fen sind.

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Bewertung: Der Teilaufhebungsbereich weist mögliche Bruthabitate für Vögel und Fortpflanzungs- 
und Ruhestätten für gebäudebewohnende Fledermäuse auf. Nahrungshabitate für Tiere sind po-
tenziell in Bereich der Parkplätze vorhanden. Durch die Teilaufhebung ergeben sich keine wesent-
lichen Änderungen im Hinblick auf wildlebende Tiere und deren Lebensräume.  
 
6.5.2 Pflanzen 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, Landesnaturschutzgesetz NRW Baumschutzsat-
zung Stadt Köln 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Im Plangebiet sind Einzelbäume und Heckenpflanzungen 
vorhanden. Die Einzelbäume befinden sich im Randbereich der Lebensmittel-Discounter sowie im 
Bereich der Stellplatzanlagen. Es gilt die Baumschutzsatzung der Stadt Köln. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Bei Nichtdurchführung der Teil-
aufhebung kann es zur weiteren Entwicklung von Gewerbe im Plangebiet kommen. In diesem Zu-
sammenhang kann es durch Zunahme einer Bebauung zur Reduzierung der vorhandenen Vegeta-
tion kommen. Im Rahmen einer Fällgenehmigung der Bäume ist die Baumschutzsatzung der Stadt 
Köln zu berücksichtigen.  
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Nach Durchführung der Teilaufhebung 
kommt es voraussichtlich zu keinen erheblichen Veränderungen der Vegetationsstruktur. Einzelne 
Vorhaben, die nach § 34 BauGB zulässig sind, können zu einer Reduzierung der Vegetation füh-
ren. Für diese Vorhaben ist im Rahmen einer Fällgenehmigung die Baumschutzsatzung der Stadt 
Köln zu beachten.  
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblich nachteiliger Umweltauswirkun-
gen: Maßnahmen zur Vermeidung und zur Minderung sind nicht erforderlich.  
Bewertung: Im Bereich der Teilaufhebung befinden sich Heckenpflanzungen und satzungsge-
schützte Bäume. Durch die Teilaufhebung ergeben sich keine wesentlichen Änderungen der Vege-
tation. 
 
6.5.3 Fläche  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: § 1 BauGB 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Das Plangebiet ist fast vollständig versiegelt. Im Randbe-
reich der Lebensmittel-Discounter befinden sich kleine Grünstrukturen mit Bodenanschluss. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Bei Nichtdurchführung der Teil-
aufhebung bleibt die hohe Versiegelung bestehen. Eine Überbauung der wenigen Flächen mit Bo-
denanschluss ist möglich. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Nach Durchführung der Teilaufhebung 
ist eine Bebauung nach § 34 BauGB zulässig. Es kann zu zusätzlichen Versiegelungen kommen. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir-
kungen: Maßnahmen zur Vermeidung oder Minderung sind auf Ebene der Teilaufhebung nicht 
möglich, da nach erfolgter Aufhebung eine Bebauung nach § 34 BauGB zulässig ist. 
Bewertung: Das Gebiet der Teilaufhebung ist nahezu vollständig versiegelt. Durch die Teilaufhe-
bung wird sich der Versiegelungsgrad voraussichtlich kaum verändern. Es kommt nicht zu einem 
weiteren Flächenverbrauch. 
 
6.5.4 Boden  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: § 1a BauGB, BBodSchG, BBodSchV, LBodSchG NRW 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Im Bereich der beabsichtigten Teilaufhebung befindet sich 
Parabraunerde und im östlichen Randbereich kleinflächig Auftrags-Regosol (Geologischer Dienst 
NW). Das Plangebiet ist fast vollständig überbaut bzw. versiegelt, damit ist von einer starken Ver-
änderung der Bodeneigenschaften auszugehen. Ein natürlicher Bodenanschluss ist nur sehr un-
tergeordnet im Bereich der Gehölzpflanzungen vorhanden. Umweltzustand bei Nichtdurchführung 
der Planung (Nullvariante): Bei Nichtdurchführung der Planung bleibt der derzeitige Versiege-
lungsgrad weiterhin bestehen bzw. kann sich noch geringfügig erhöhen.  
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Nach Durchführung der Teilaufhebung 
ändert sich am Umweltzustand des Bodens nichts. Der hohe Versiegelungsgrad bleibt bestehen.

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Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir-
kungen: Maßnahmen zur Vermeidung oder Minderung sind auf Ebene der Teilaufhebung nicht 
möglich, da nach erfolgter Aufhebung eine Bebauung nach § 34 BauGB zulässig ist. 
Bewertung: Der Bereich der Teilaufhebung ist nahezu vollständig versiegelt. Naturnahe Böden 
sind nur sehr untergeordnet anzutreffen, da diese in weiten Teilen überbaut / versiegelt sind. Bei 
Durchführung der Teilaufhebung ändert sich der derzeitige Versiegelungsgrad voraussichtlich nicht 
wesentlich. 
 
6.5.5 Wasser  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
 
6.5.5.1 Oberflächenwasser 
Ziele des Umweltschutzes: WHG, LWG NRW, BNatSchG, Landesnaturschutzgesetz NRW, 
WRRL 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Oberflächenwasser sind im Gebiet der Teilaufhebung nicht 
vorhanden.  
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Eine Entwicklung von Oberflä-
chenwasser ist nicht absehbar.  
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Nach Durchführung der Teilaufhebung 
werden sich keine Oberflächengewässer entwickeln. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir-
kungen: Nicht erforderlich, da kein Oberflächenwasser betroffen.  
Bewertung: Im Bereich der Teilaufhebung sind keine Oberflächenwasser vorhanden oder geplant.  
 
6.5.5.2 Grundwasser 
Ziele des Umweltschutzes: WHG, LWG NRW 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Das Plangebiet befindet sich im Bereich des Grundwasser-
körpers "Niederung des Rheins". Die nächstgelegene Grundwassermessstelle Nr. 076758801 
"SEKURIT K EB1" weist einen mittleren Grundwasserflurabstand von 12,70 m (ELWAS-WEB) aus. 
Es findet so gut wie keine Grundwasserneubildung statt. Der Aufhebungsbereich liegt nicht in einer 
Wasserschutzzone. Eine Nutzung des Grundwassers liegt nicht vor. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Der Bereich der Teilaufhebung 
bleibt nahezu vollständig versiegelt. Es werden keine Funktionen der Grundwasserneubildung er-
füllt.  
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Nach erfolgter Teilaufhebung ergibt 
sich keine Veränderung für das Schutzgut Grundwasser.  
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir-
kungen: Maßnahmen zur Vermeidung oder Minderung sind nicht erforderlich. 
Bewertung: Der Bereich der Teilaufhebung ist nahezu vollständig versiegelt. Es findet keine 
Grundwasserneubildung statt. Das Grundwasser wird nicht genutzt. Eine Änderung der Grund-
wassersituation durch die Teilaufhebung gegenüber der Bestandssituation ergibt sich nicht.  
 
6.5.6 Luft 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
 
6.5.6.1 Luftschadstoffe – Emissionen, auch Treibhausgase 
Ziele des Umweltschutzes: BImSchG, 39. BImSchV, TA Luft, Abstandserlass NW, Luftreinhalte-
plan für das Stadtgebiet Köln, Zweite Fortschreibung 2019 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Durch den Pkw- und Lieferverkehr sowie durch die Wärme-
bereitstellung in den Lebensmittel-Discounter werden lokal Emissionen (Stickoxide, Feinstaub, 
Kohlendioxid) verursacht.  
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Bei Nichtdurchführung der Teil-
aufhebung ist eine geringfügige Zunahme der Emissionen aufgrund der Erweiterung der Lebens-
mittel-Discounter oder anderer gewerblicher Betriebe möglich. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Nach Durchführung der Teilaufhebung 
sind Baumaßnahmen gemäß § 34 BauGB zulässig. Eine zusätzliche oder veränderte Nutzung 
kann in geringem Umfang zu weiteren Emissionen luftfremder Stoffe führen.

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Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir-
kungen: Maßnahmen zur Vermeidung oder Minderung sind auf Ebene der Teilaufhebung nicht 
möglich, da nach erfolgter Aufhebung eine Bebauung nach § 34 BauGB zulässig ist. 
Bewertung: Aufgrund der derzeitigen Nutzung des Areals durch Lebensmittel-Discounter werden 
Emissionen aus dem MIV und zur Wärmebereitstellung verursacht. Durch die Teilaufhebung oder 
die Nullvariante erfolgt keine erhebliche Änderung der bestehenden Emissionssituation.  
 
6.5.6.2 Luftschadstoffe – Immissionen  
Ziele des Umweltschutzes: BImSchG, 39. BImSchV, Zielwerte des LAI, TA Luft, Luftreinhalteplan 
für das Stadtgebiet Köln, Zweite Fortschreibung 2019 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand) 
Die Teilaufhebung liegt außerhalb der Umweltzone der Stadt Köln. Der Planbereich ist derzeit vor 
allem durch Immissionen aus dem Straßenverkehr belastet. An der dem Plangebiet nächstgelege-
nen Messstation Hauptstraße (KOHA) wurden im Jahr 2017 erstmals der Grenzwert für NO2 ein-
gehalten. Der Grenzwert für Feinstaub, der PM10-Jahresmittelgrenzwert (40 μg/m³), wurde an al-
len Messstellen in Köln eingehalten (Luftreinhalteplan für das Stadtgebiet Köln, zweite Fortschrei-
bung 2019). Messdaten zur Luftqualität liegen nicht vor. Gemäß Luftgüteindex (2001 – 2003) liegt 
eine mittlere Luftgüte vor. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Bei Nichtdurchführung der Pla-
nung ändert sich die Immissionssituation nicht.  
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Nach Durchführung der Teilaufhebung 
ändert sich die Immissionssituation nicht.  
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir-
kungen: Maßnahmen zur Vermeidung oder Minderung sind auf Ebene der Teilaufhebung nicht 
möglich. 
Bewertung: Der Bereich der Teilaufhebung ist durch Immissionen aus dem Straßenverkehr und 
untergeordnet der Wärmebereitstellung vorbelastet. Eine wesentliche Änderung der bestehenden 
Immissionssituation erfolgt weder durch die Teilaufhebung noch durch die Nullvariante. 
 
6.5.7 Klima 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: § 1a Satz 5 BauGB, Klimaschutzgesetz NRW, Maßnahmen, die dem 
Klimawandel entgegenwirken und Maßnahmen, die der Anpassung an den Klimawandel dienen 
(hier: Wärmebelastung) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Der Bereich der Teilaufhebung befindet sich im Bereich Stadtklima II mit einer wesentlichen Ver-
änderung aller Klimaelemente des Freilandes, einer wesentlichen Störung der lokalen Windsyste-
me, Wärmeinseln und einer erhöhten Schadstoffbelastung (Stadt Köln, Synthetische Klimafunkti-
onskarte). Die zukünftige Wärmebelastung wird als belastete Siedlungsfläche (Klasse 3) eingeord-
net (LANUV b). Das Plangebiet befindet sich westlich angrenzend zu einer klimaaktiven Freifläche 
(Stadt Köln, Klimaaktive Freiflächen in den FNP Freiräumen).  
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Bei Nichtdurchführung der Teil-
aufhebung ergeben sich keine erheblichen Änderungen der klimatischen Bedingungen im Teilauf-
hebungsbereich oder seiner unmittelbaren Umgebung.  
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Bei Durchführung der Teilaufhebung 
ergeben sich keine erheblichen Änderungen der klimatischen Bedingungen im Teilaufhebungsbe-
reich oder seiner unmittelbaren Umgebung. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir-
kungen: Maßnahmen zur Vermeidung oder Minderung sind auf Ebene der Teilaufhebung nicht 
möglich. 
Bewertung: Bei den klimatischen Verhältnisse im Bereich der Teilaufhebung handelt es sich um 
sogenanntes Stadtklima, das durch menschliche Aktivitäten stark verändert wurde. Aufgrund der 
innerstädtischen Lage wird zukünftig weiterhin eine Wärmebelastung aufgrund von Bebauung und 
der Störung der Windsysteme bestehen. Eine Veränderung der Bestandssituation und der geneh-
migten Situation erfolgt durch die Teilaufhebung nicht.

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6.5.8 Wirkungsgefüge 
 zwischen Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, 
 (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: siehe Ziele des Umweltschutzes bei den einzelnen Belangen 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Aufgrund der bestehenden Bebauung und der wenigen Ge-
hölzflächen besteht ein Wirkungsgefüge zwischen den Schutzgütern Tiere, Pflanzen, Fläche, Bo-
den, Wasser und Luft. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): 
Die Beibehaltung des derzeitigen Umweltzustands führt nicht zu einer Änderung der Wirkungsge-
füge zwischen den Schutzgütern Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser und Luft. Sollte es zu 
einer weiteren Bebauung des Gebietes im Rahmen der Festsetzungen des Bebauungsplans 
kommen treten je nach Art des Vorhabens Änderungen der Wirkungsgefüge ein. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Die Durchführung der Teilaufhebung 
führt zur planungsrechtlichen Situation nach § 34 BauGB. Bauvorhaben im Rahmen dessen sind 
zulässig und können je nach Art des Vorhabens geringfügige Änderungen des Wirkungsgefüges 
erzeugen.  
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir-
kungen: Solche Maßnahmen sind nicht erforderlich und auf Ebene der Teilaufhebung nicht mög-
lich. 
Bewertung: Im Plangebiet besteht ein Wirkungsgefüge der Umweltbelange Tiere, Pflanzen, Flä-
che, Boden, Wasser und Luft. Durch die Nullvariante oder die Teilaufhebung kommt es voraus-
sichtlich zu keinen messbaren Änderungen des Gefüges. 
 
6.5.9 Landschaft  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, DSchG; LNatSchG NRW 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Das Plangebiet liegt in Köln-Porz am Rand eines im Um-
bruch begriffenen Gewerbegebietes. Landschaftsbildprägende Elemente sind im Plangebiet nicht 
vorhanden. Die östlich angrenzende Gehölzfläche wird durch die Teilaufhebung nicht tangiert 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Die Nichtdurchführung der Pla-
nung wird nicht zu einem weiteren Landschaftsverbrauch führen. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Die Durchführung der Planung wird 
nicht zu einem weiteren Landschaftsverbrauch führen. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir-
kungen: Solche Maßnahmen sind nicht erforderlich. 
Bewertung: Das Plangebiet liegt in Köln-Porz am Rand eines im Umbruch begriffenen Gewerbe-
gebietes. Landschaftsbildprägende Elemente sind im Plangebiet nicht vorhanden. Weder die Null-
variante noch die Prognose ergeben einen weiteren Landschaftsverbrauch. 
 
6.5.10 Biologische Vielfalt 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes:  BauGB, BNatSchG 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Die biologische Vielfalt im Plangebiet ist aufgrund der nur 
untergeordnet vorhandenen Biotopstrukturen als gering zu bewerten. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Im Rahmen der Nullvariante 
würde es nicht zu einer wesentlichen Veränderung der biologischen Vielfalt kommen. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Die Umsetzung der Teilaufhebung wird 
nicht zu einer wesentlichen Veränderung der biologischen Vielfalt führen. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir-
kungen: Solche Maßnahmen sind nicht erforderlich. 
Bewertung: Die als gering zu bewertende biologische Vielfalt wird sich weder im Nullfall noch bei 
Umsetzung der Teilaufhebung wesentlich verändern. 
 
6.5.11 Erhaltungsziele und Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete (Gebiete von gemein-
schaftlicher Bedeutung/europäische Vogelschutzgebiete) 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 b BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes:  BNatSchG, VV FFH / VG

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Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Der Bereich der Teilaufhebung liegt nicht in einem Natura 
2000-Gebiet noch liegt er in einem 300 – Pufferbereich um ein solches Gebiet. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Natura 2000-Gebiete sind nicht 
betroffen. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Natura 2000-Gebiete sind nicht betrof-
fen. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir-
kungen: Solche Maßnahmen sind nicht erforderlich. 
Bewertung: Der Bereich der Teilaufhebung liegt nicht in einem Natura 2000-Gebiet noch liegt er in 
einem 300 – Pufferbereich um ein solches Gebiet. Der Belang ist nicht betroffen. 
 
6.5.12  Mensch, Gesundheit, Bevölkerung  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 c BauGB) 
 
6.5.12.1 Lärm 
Ziele des Umweltschutzes: DIN 4109, DIN 18005, DIN 45691, BImSchG, 16. BImSchV, TA Lärm, 
Freizeitlärmerlass, 18. BImSchV, BauGB (gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Aufgrund der gewerblichen Nutzung ist nur der Tagzeitraum 
(06 – 22 Uhr) zu betrachten. Das Plangebiet ist im nördlichen Bereich mit bis zu 75 dB(A) erheblich 
durch Straßenverkehrslärm belastet. Schienenverkehrslärm tritt mit bis zu 55 dB(A) im Vergleich 
zum Straßenverkehrslärm zurück. Immissionen aus dem Flugverkehr mit maximal 45 dB(A) sind 
als untergeordnet einzustufen. 
Aussagen zum Gewerbelärm aus den Discountern und dem westlich angrenzenden Gewerbebe-
trieb liegen nicht vor. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Der rechtskräftige einfache Be-
bauungsplan trifft keine Regelungen zum Schallschutz. Im Rahmen von gegebenenfalls erforderli-
chen Bauanträgen zu Nutzungsänderungen /-erweiterungen wäre, abhängig von der geplanten 
Nutzung, ein Schallschutznachweis und/oder eine schalltechnische Untersuchung zum Anlagen-
lärm vorzulegen. Die wesentliche Änderung der Lärmsituation ist im Rahmen der Nullvariante nicht 
zu erwarten. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Im Bereich der heute vorhandenen 
nördlichen Pkw-Stellplatzanlage wird der Orientierungswert für ein Gewerbegebiet (GE) gemäß 
DIN 18005 von 65 d(A) am Tag um bis zu 5 dB(A) überschritten. Die Ansiedelung von schutzwür-
digen Nutzungen ist nach der Teilaufhebung nicht zu erwarten. Im Rahmen von gegebenenfalls 
erforderlichen Bauanträgen zu Nutzungsänderungen /-erweiterungen werden, abhängig von der 
geplanten Nutzung, ein Schallschutznachweis und/oder eine schalltechnische Untersuchung zum 
Anlagenlärm vorgelegt werden müssen. Die wesentliche Änderung der Lärmsituation ist im Rah-
men der Prognose nicht zu erwarten. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir-
kungen: Bewertung: Solche Maßnahmen sind im Rahmen der Teilaufhebung nicht möglich und 
nicht erforderlich.  
Bewertung: Eine wesentliche Veränderung der heutigen Lärmbelastung im Plangebiet wird sich im 
Falle der Nullvariante und bei Umsetzung der Planung nicht ergeben. Regelungen zum Schall-
schutz wären im Rahmen von gegebenenfalls erforderlichen Bauanträgen zu Nutzungsänderungen 
/-erweiterungen zu entwickeln. 
 
6.5.12.2 Altlasten 
Ziele des Umweltschutzes: BBodSchG, BBodSchV, LAWA-Richtlinie, LAGA-Anforderungen,  
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Im Bereich der Teilaufhebung weist das städtische Altlas-
tenkataster die Altstandorte mit den Nummern 70605 und 70605_002 aus. Im östlichsten Teil des 
Aufhebungsbereiches weist das Altlastenkataster die Altablagerung Nr. 70605_001 aus. Aufgrund 
der derzeitigen erheblichen Versiegelung / Überbauung ergibt sich kein Handlungsbedarf. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Bei Nutzungsänderungen oder –
erweiterungen ist im Rahmen einer Bauantragsstellung eine Abstimmung mit der Unteren Boden-
schutzbehörde im Umwelt- und Verbraucherschutzamt der Stadt Köln erforderlich. Die Nichtdurch-
führung der Teilaufhebung hat keine Auswirkungen auf die Altstandorte bzw. die Altablagerung. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Bei Nutzungsänderungen oder –
erweiterungen ist im Rahmen einer Bauantragsstellung eine Abstimmung mit der Unteren Boden-

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schutzbehörde im Umwelt- und Verbraucherschutzamt der Stadt Köln erforderlich. Die Teilaufhe-
bung hat keine Auswirkungen auf die Altstandorte bzw. die Altablagerung. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir-
kungen: Solche Maßnahmen sind nicht erforderlich. 
Bewertung: Im Bereich der Teilaufhebung weist das städtische Altlastenkataster die Altstandorte 
mit den Nummern 70605 und 70605_002 aus. Im östlichsten Teil des Aufhebungsbereiches weist 
das Altlastenkataster die Altablagerung Nr. 70605_001 aus. Die Nullvariante oder die Durchfüh-
rung der Planung haben keine Auswirkungen auf die Ausweisung der Altstandorte. 
 
6.5.12.3 Erschütterungen 
Ziele des Umweltschutzes:  Abstandserlass, DIN 4150 Teil 1 und 2;  
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Erschütterungsauslösende Nutzungen liegen im Bereich der 
Teilaufhebung oder im Nahbereich nicht vor. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Im Falle der Nullvariante ist auf-
grund der Nähe zur Wohnbebauung nicht mit der Ansiedelung erschütterungsintensiver Nutzungen 
zu rechnen. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Für den Fall der Teilaufhebung ist auf-
grund der Nähe zur Wohnbebauung nördlich der Kaiserstraße nicht mit der Ansiedelung erschütte-
rungsintensiver Nutzungen zu rechnen. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir-
kungen: Solche Maßnahmen sind nicht erforderlich. 
Bewertung: Der Bereich der Teilaufhebung ist nicht von Erschütterungen betroffen. Die Nullvarian-
te und die Teilaufhebung werden keine Auswirkungen auf den Belang Erschütterungen aufweisen. 
 
6.5.12.4 sonstige Gesundheitsbelange / Risiken 
zum Beispiel Hochwasser, Magnetfeldbelastung, Störfallrisiko, Starkregen (Klimawandelfolgen) 
Ziele des Umweltschutzes: gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der 
Wohn- und Arbeitsbevölkerung (§ 1 Absatz 5 Nummer 1 BauGB) und je nach Belang: WHG, 
Hochwasserschutzkonzept; HWRM-RL, BImSchG, 26. BImSchV, Abstandserlass, Seveso II-RL, 
KAS 18, 12. BImSchV 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Ein Störfallrisiko liegt nicht vor. Der Teilaufhebungsbereich 
ist nicht durch ein Rheinhochwasser und nicht durch Grundhochwasser betroffen. Bei einem ext-
remen Starkregenereignis kann auf einzelnen kleinen Teilflächen ein mäßiges bis hohes Überflu-
tungsrisiko auftreten. Es handelt sich dabei um versiegelte Freiflächen, so dass keine Schäden in 
Gebäuden entstehen können.  
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Durch Nullvariante sind weder 
Störfallrisiko, Hochwassergefahr noch Starkregenthematik betroffen.  
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Durch die Teilaufhebung sind weder 
Störfallrisiko, Hochwassergefahr noch Starkregenthematik betroffen.  
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir-
kungen: Solche Maßnahmen sind nicht erforderlich. 
Bewertung: Sonstige Gesundheitsbelange / Risiken sind nicht oder nur in unerheblichem Umfang 
vorhanden und werden weder durch die Nullvariante noch durch die Teilaufhebung verändert. 
 
6.5.12.5 Besonnung/Belichtung 
Ziele des Umweltschutzes: DIN 17037: 2019-03 Tageslicht in Gebäuden, DIN 5034 – 1 2011 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Für die im Plangebiet vorhandenen Einzelhandelsnutzungen 
ist der Belang "Besonnung" nicht relevant. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Aufgrund der GE-Ausweisung 
wird es nicht zur Ansiedlung von Nutzungen kommen für die eine Untersuchung der Besonnungs-
situation relevant wäre. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Aufgrund des Einpassungsgebotes im 
§34 BauGB wird es nicht zur Ansiedlung von Nutzungen kommen für die eine Untersuchung der 
Besonnungssituation relevant wäre. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir-
kungen: Solche Maßnahmen sind nicht erforderlich.

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Bewertung: Für die im Plangebiet vorhandenen Einzelhandelsnutzungen ist der Belang "Beson-
nung" nicht relevant. Weder in der Nullvariante noch im Planfall wird es nicht zur Ansiedlung von 
Nutzungen kommen für die eine Untersuchung der Besonnungssituation relevant wäre. 
 
6.5.13 Kultur- und sonstige Sachgüter  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 d BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes:  BauGB, BNatSchG, Denkmalschutzgesetz 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Kulturgüter sind Bereich der Teilaufhebung nicht vorhanden. 
An Sachgütern bestehen zwei Gebäude sowie zwei Zufahrten und zwei Pkw-Stellplatzanlagen. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Im Fall der Nullvariante ist der-
zeit nicht mit einer Veränderung der Sachgüter zu rechnen. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Die Teilaufhebung hat keinen Einfluss 
auf die vorhandenen Sachgüter. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir-
kungen: Solche Maßnahmen sind nicht erforderlich. 
Bewertung: Kulturgüter sind Bereich der Teilaufhebung nicht vorhanden. An Sachgütern bestehen 
zwei Gebäude sowie zwei Zufahrten und zwei Pkw-Stellplatzanlagen. Veränderungen bei den 
Sachgütern sind im Fall der Nullvariante derzeit nicht erkennbar, der Planungsfall hat keine Aus-
wirkungen auf die vorhandenen Sachgüter. 
 
6.5.14 Vermeidung von Emissionen (insbesondere Licht, Gerüche, Strahlung, Wärme), 
sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 e BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: BImSchG, Lichterlass NW, LAI-Hinweise "Messung, Beurteilung und 
Minderung von Lichtimmissionen, Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL), LWG NRW, WHG, LAGA,  
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Erhebliche Licht-, Geruchs-, Strahlungs- oder Wärme-
emissionen sind heute im Bereich der Teilaufhebung nicht vorhanden. Der Umgang mit den ge-
werblichen Abfällen und den Abwässern (Schmutz- und Niederschlagswasser) erfolgt nach den 
derzeit gültigen Regelungen bzw. über die vorhandene Kanalisation. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Aufgrund der Lage des Aufhe-
bungsbereiches im Nahbereich zu Wohnbebauung ist nicht mit einer wesentlichen Veränderung 
der vorgenannten Emissionssituation zu rechnen. Die Abfall- und Abwasserentsorgung wird wei-
terhin wie in der Bestandssituation beschrieben ablaufen. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Die Teilaufhebung hat aufgrund der 
Einpassungsanforderung des §34 BauGB keine Auswirkungen auf die vorbeschriebenen Emissio-
nen. Die sachgerechte Abfall- und Abwasserentsorgung wird weiterhin sichergestellt.  
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblich nachteiliger Umweltauswirkun-
gen: Solche Maßnahmen sind nicht erforderlich. 
Bewertung: An den heute vorhandenen unerheblichen Licht-, Geruchs-, Strahlungs- oder Wärme-
emissionen wird durch die Nullvariante oder die Teilaufhebung keine wesentliche Änderung erfol-
gen. Die sachgerechte Abfall- und Abwasserentsorgung bleibt weiterhin gewährleistet. 
 
6.5.15 Nutzung erneuerbarer Energien / sparsame und effiziente Nutzung von Energie 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 f BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: ; Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien (Erneuerbare-
Energien-Gesetz - EEG 2017), Energieeinsparverordnung EnEV 10/2015, Gesetz zur Förderung 
Erneuerbarer Energien im Wärmebereich (EEWärmeG 2015), Beschluss des Stadtentwicklungs-
ausschusses Köln aus 6/2000 zur solarenergetischen Optimierung,  
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Auf der Dachfläche des einen vorhandenen Discounters 
sind Photovoltaikanlagen zur Stromerzeugung aus Sonnenenergie installiert. Dies ist positiv zu 
bewerten. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Da der rechtskräftige einfache 
Bebauungsplan keine Regelungen zur Energieerzeugung / Energienutzung beinhaltet, werden sol-
che Maßnahmen weiterhin freiwillig bleiben. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Die Teilaufhebung hat keinen Einfluss 
auf die Energieerzeugung / Energienutzung im Plangebiet. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir-
kungen: Solche Maßnahmen sind nicht erforderlich.

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Bewertung: Mit der auf einer Dachfläche vorhandenen Photovoltaikanlage wird Strom aus Son-
nenenergie erzeugt. Weder die Nullvariante noch der Planungsfall haben Einfluss auf diesen Be-
lang. 
 
6.5.16 Darstellungen von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen, insbesondere des 
Wasser-, Abfall-, Immissionsschutzrechtes  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 g BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: Landschaftsplan Köln, Luftreinhalteplan Köln, Wasserschutzzonen-
Verordnung 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Der Landschaftsplan (LP) weist für den Bereich der Teilauf-
hebung keine Schutzausweisungen auf. Östlich angrenzend ist das LSG L21 ausgewiesen mit 
dem Entwicklungsziel 4 "Anreichung der Landschaft mit natürlichen Landschaftselementen unter 
Berücksichtigung bauleitplanerischer Vorhaben". Indirekte Auswirkungen auf die Schutzauswei-
sung des LP ergeben sich heute nicht. 
Sonstige Pläne zum Wasser oder Abfallrecht bestehen nicht.  
Der Bereich der Teilaufhebung liegt in der Umweltzone des Luftreinhalteplanes Köln. Hinweise auf 
eine Überschreitung von Grenzen der 39. BImSchV für Stickoxide oder Feinstaub am und im Auf-
hebungsbereich liegen nicht vor. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Es ergeben sich auch weiterhin 
keine indirekten Auswirkungen auf die Schutzziele des Landschaftsplanes Köln. Erhebliche Ände-
rungen der verkehrsbedingten Emission am und im Plangebiet sind aufgrund dessen relativ gerin-
ger Größe und seiner Lage in der Nachbarschaft zu Wohnbebauung nicht zu erwarten. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Aufgrund der Teilaufhebung ergeben 
sich keine indirekten Auswirkungen auf die Schutzziele des Landschaftsplanes Köln. Erhebliche 
Änderungen der verkehrsbedingten Emission am und im Plangebiet sind aufgrund dessen relativ 
geringer Größe und seiner Lage in der Nachbarschaft zu Wohnbebauung nicht zu erwarten. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir-
kungen: Solche Maßnahmen sind nicht erforderlich. 
Bewertung: Der Landschaftsplan (LP) weist für den Bereich der Teilaufhebung keine Schutz-
ausweisungen auf. Der Bereich der Teilaufhebung liegt in der Umweltzone des Luftreinhalteplanes 
Köln. Die Teilaufhebung führt nicht zu Veränderungen, die den Zielen der Luftreinhalteplanung in 
Köln widersprechen. 
 
6.5.17 Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch 
Rechts-verordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemein-
schaft festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 h BauGB)  
Ziele des Umweltschutzes: BImSchG, Erhaltung der Unterschreitung der Werte der 39. BIm-
SchV, Erhaltung u. Verbesserung der Luftgüte, Luftreinhalteplan für das Stadtgebiet Köln, Zweite 
Fortschreibung 2019 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Der Bereich der Teilaufhebung liegt in der Umweltzone des 
Luftreinhalteplanes Köln. Hinweise auf eine Überschreitung von Grenzwerten der 39. BImSchV für 
Stickoxide oder Feinstaub am Aufhebungsbereich liegen nicht vor. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Gegenüber der Bestandssituati-
on ergibt sich in der Nullvariante keine Änderung. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Erhebliche Änderungen der verkehrs-
bedingten Emission am und im Plangebiet sind aufgrund dessen relativ geringer Größe und seiner 
Lage in der Nachbarschaft zu Wohnbebauung nicht zu erwarten. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir-
kungen: Solche Maßnahmen sind nicht erforderlich. 
Bewertung: Weder die Nullvariante noch die Teilaufhebung werden zu wesentlichen Änderungen 
der Luftqualität im Bereich der Teilaufhebung führen. 
 
6.5.18 Wechselwirkungen 
zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d des § 1 Abs. 
6 Nr. 7 BauGB - Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, biologische Viel-
falt, Natura 2000-Gebiete, Mensch, Gesundheit und Bevölkerung, Kultur- und Sachgüter (§ 1 Ab-
satz 6 Nummer 7 i BauGB)

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Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Wechselwirkungen zwischen den vorgenannten Belangen 
sind aufgrund des hohen Versiegelungsgrades, der relativ geringen Größe des Plangebietes und 
aufgrund seiner Lage im bebauten Bereich von Köln-Porz nur geringfügig ausgeprägt. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Gegenüber der Bestandssituati-
on wird es keine Veränderungen der Wechselwirkungen geben. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Die Teilaufhebung hat keine Auswir-
kungen auf die vorgenannten Wechselwirkungen. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir-
kungen: Solche Maßnahmen sind nicht erforderlich. 
Bewertung: Wechselwirkungen zwischen den verschiedenen Belangen des Umweltschutzes sind 
aufgrund des hohen Versiegelungsgrades, der relativ geringen Größe des Plangebietes und auf-
grund seiner Lage im bebauten Bereich von Köln-Porz nur geringfügig ausgeprägt. Weder die 
Nullvariante noch die Teilaufhebung habe hierauf wesentliche Auswirkungen. 
 
6.5.19 Anfälligkeit für die Auswirkungen schwerer Unfälle und Katastrophen auf die Be-
lange des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d und i des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB - Tiere, 
Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, biologische Vielfalt, Natura 2000-
Gebiete, Mensch, Gesundheit und Bevölkerung, Kultur- und Sachgüter, Wechselwirkungen, z. B. 
Seveso-III-RL, 12. BImSchV, KAS 18 
 (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 j BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Im Bereich der Teilaufhebung halten sich nur tagsüber und 
regelmäßig nur eine verhältnismäßig geringe Anzahl von Menschen auf. Die Fläche hat nur eine 
sehr geringe Bedeutung für den Naturhaushalt und das Klima und keine Bedeutung für die ande-
ren vorgenannten Umweltbelange. Weiterhin ist das Plangebiet für Rettungsdienste gut erreichbar. 
Entsprechend weist das Plangebiet nur eine geringe Anfälligkeit für die Auswirkungen schwerer 
Unfälle und Katastrophen auf.  
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Die Nullvariante entspricht der 
Bestandssituation. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Nach der Teilaufhebung beurteilt sich 
die Anfällig des Plangebietes ähnlich der der Bestandssituation. Auch Fall von Bauvorhaben ge-
mäß §34BauGB sind ausreichend Rettungswege vorzusehen. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir-
kungen: Solche Maßnahmen sind nicht erforderlich. 
Bewertung: Das Plangebiet weist im Bestand nur eine geringe Anfälligkeit für die Auswirkungen 
schwerer Unfälle und Katastrophen auf. Dies gilt auch für die Nullvariante und wird sich durch die 
Teilaufhebung nicht wesentlich ändern. 
 
6.5.20 Eingriffsregelung 
(§ 1a Abs. 3 BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: BNatSchG, Landesnaturschutzgesetz NRW, § 1a BauGB 
 
Im Rahmen einer Bebauungsplanaufhebung findet die Eingriffsregelung keine Anwendung. 
 
6.5.21   Kumulierung mit den Auswirkungen von Vorhaben benachbarter Plangebiete 
(Anlage 1 zum BauGB, 2. b) ff) 
Derzeit sind keine Vorhaben in unmittelbarer Nachbarschaft bekannt. 
 
6.5.22   eingesetzte Stoffe und Techniken 
(Anlage 1 zum BauGB, 2. b) hh) 
Im Rahmen der Teilaufhebung werden keine Stoffe oder Techniken eingesetzt.  
 
6.5.23 In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten (Alternativen) 
und die Angabe für die wesentlichen Gründe für die getroffene Wahl  
(Anlage 1 zum BauGB, 2. d) 
Zur geplanten Teilaufhebung gibt es keine alternativen Planungsmöglichkeiten.

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C Zusätzliche Angaben 
 
6.6 Technische Verfahren bei der Umweltprüfung beziehungsweise Hinweise auf Schwie-
rigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben  
Im Rahmen der Umweltprüfung zur Teilaufhebung "Kaiserstraße" wurden keine Technischen Ver-
fahren eingesetzt. 
Es ergaben sich keine Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Unterlagen. 
 
6.7 Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen (Monitoring) 
Solche Maßnahmen sind im Rahmen einer Bebauungsplan-Aufhebung nicht erforderlich und nicht 
regelbar. 
 
7.8 Zusammenfassung 
 
Tiere: Der Teilaufhebungsbereich weist mögliche Bruthabitate für Vögel und Fortpflanzungs- und 
Ruhestätten für gebäudebewohnende Fledermäuse auf. Nahrungshabitate für Tiere sind potenziell 
in Bereich der Parkplätze vorhanden. Durch die Teilaufhebung ergeben sich keine wesentlichen 
Änderungen im Hinblick auf wildlebende Tiere und deren Lebensräume. 
 
Pflanzen: Im Bereich der Teilaufhebung befinden sich Heckenpflanzungen und satzungsgeschütz-
te Bäume. Durch die Teilaufhebung ergeben sich keine wesentlichen Änderungen der Vegetation. 
Fläche: Das Gebiet der Teilaufhebung ist nahezu vollständig versiegelt. Durch die Teilaufhebung 
wird sich der Versiegelungsgrad voraussichtlich kaum verändern. Es kommt nicht zu einem weite-
ren Flächenverbrauch. 
Boden: Der Bereich der Teilaufhebung ist nahezu vollständig versiegelt. Naturnahe Böden sind 
nur sehr untergeordnet anzutreffen, da diese in weiten Teilen überbaut / versiegelt sind. Bei Durch-
führung der Teilaufhebung ändert sich der derzeitige Versiegelungsgrad voraussichtlich nicht we-
sentlich. 
Wasser 
Oberflächenwasser: Im Bereich der Teilaufhebung sind keine Oberflächenwasser vorhanden o-
der geplant. 
Grundwasser: Der Bereich der Teilaufhebung ist nahezu vollständig versiegelt. Es findet keine 
Grundwasserneubildung statt. Das Grundwasser wird nicht genutzt. Eine Änderung der Grund-
wassersituation durch die Teilaufhebung gegenüber der Bestandssituation ergibt sich nicht. 
Luft 
 Luftschadstoffe – Emissionen, auch Treibhausgase: Aufgrund der derzeitigen Nutzung 
des Areals durch Lebensmittel-Discounter werden Emissionen aus dem MIV und zur Wärmebe-
reitstellung verursacht. Durch die Teilaufhebung oder die Nullvariante erfolgt keine erhebliche Än-
derung der bestehenden Emissionssituation. 
 Luftschadstoffe – Immissionen: Der Bereich der Teilaufhebung ist durch Immissionen aus 
dem Straßenverkehr und untergeordnet der Wärmebereitstellung vorbelastet. Eine wesentliche 
Änderung der bestehenden Immissionssituation erfolgt weder durch die Teilaufhebung noch durch 
die Nullvariante. 
 
Klima: Bei den klimatischen Verhältnisse im Bereich der Teilaufhebung handelt es sich um soge-
nanntes Stadtklima, das durch menschliche Aktivitäten stark verändert wurde. Aufgrund der inner-
städtischen Lage wird zukünftig weiterhin eine Wärmebelastung aufgrund von Bebauung und der 
Störung der Windsysteme bestehen. Eine Veränderung der Bestandssituation und der genehmig-
ten Situation erfolgt durch die Teilaufhebung nicht. 
Wirkungsgefüge 
 zwischen Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima: Im Plangebiet besteht ein 
Wirkungsgefüge der Umweltbelange Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser und Luft. Durch die 
Nullvariante oder die Teilaufhebung kommt es voraussichtlich zu keinen messbaren Änderungen 
des Gefüges.

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Landschaft: Das Plangebiet liegt in Köln-Porz am Rand eines im Umbruch begriffenen Gewerbe-
gebietes. Landschaftsbildprägende Elemente sind im Plangebiet nicht vorhanden. Weder die Null-
variante noch die Prognose ergeben einen weiteren Landschaftsverbrauch. 
 
Biologische Vielfalt: Die als gering zu bewertende biologische Vielfalt wird sich weder im Nullfall 
noch bei Umsetzung der Teilaufhebung wesentlich verändern. 
Erhaltungsziele und Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete (Gebiete von gemeinschaftlicher 
Bedeutung/europäische Vogelschutzgebiete): Der Bereich der Teilaufhebung liegt nicht in ei-
nem Natura 2000-Gebiet noch liegt er in einem 300 – Pufferbereich um ein solches Gebiet. Der 
Belang ist nicht betroffen. 
Mensch, Gesundheit, Bevölkerung 
 
Lärm: Eine wesentliche Veränderung der heutigen Lärmbelastung im Plangebiet wird sich im Falle 
der Nullvariante und bei Umsetzung der Planung nicht ergeben. Regelungen zum Schallschutz 
wären im Rahmen von gegebenenfalls erforderlichen Bauanträgen zu Nutzungsänderungen /-
erweiterungen zu entwickeln. 
Altlasten: Im Bereich der Teilaufhebung weist das städtische Altlastenkataster die Altstandorte mit 
den Nummern 70605 und 70605_002 aus. Im östlichsten Teil des Aufhebungsbereiches weist das 
Altlastenkataster die Altablagerung Nr. 70605_001 aus. Die Nullvariante oder die Durchführung der 
Planung haben keine Auswirkungen auf die Ausweisung der Altstandorte. 
Erschütterungen: Der Bereich der Teilaufhebung ist nicht von Erschütterungen betroffen. Die 
Nullvariante und die Teilaufhebung werden keine Auswirkungen auf den Belang Erschütterungen 
aufweisen. 
sonstige Gesundheitsbelange / Risiken: Sonstige Gesundheitsbelange / Risiken sind nicht oder 
nur in unerheblichem Umfang vorhanden und werden weder durch die Nullvariante noch durch die 
Teilaufhebung verändert. 
Besonnung/Belichtung: Für die im Plangebiet vorhandenen Einzelhandelsnutzungen ist der Be-
lang "Besonnung" nicht relevant. Weder in der Nullvariante noch im Planfall wird es nicht zur An-
siedlung von Nutzungen kommen für die eine Untersuchung der Besonnungssituation relevant wä-
re. 
Kultur- und sonstige Sachgüter: Kulturgüter sind Bereich der Teilaufhebung nicht vorhanden. An 
Sachgütern bestehen zwei Gebäude sowie zwei Zufahrten und zwei Pkw-Stellplatzanlagen. Ver-
änderungen bei den Sachgütern sind im Fall der Nullvariante derzeit nicht erkennbar, der Pla-
nungsfall hat keine Auswirkungen auf die vorhandenen Sachgüter. 
Vermeidung von Emissionen (insbesondere Licht, Gerüche, Strahlung, Wärme), sachge-
rechter Umgang mit Abfällen und Abwässern: An den heute vorhandenen unerheblichen Licht-, 
Geruchs-, Strahlungs- oder Wärmeemissionen wird durch die Nullvariante oder die Teilaufhebung 
keine wesentliche Änderung erfolgen. Die sachgerechte Abfall- und Abwasserentsorgung bleibt 
weiterhin gewährleistet. 
Nutzung erneuerbarer Energien / sparsame und effiziente Nutzung von Energie: Mit der auf 
einer Dachfläche vorhandenen Photovoltaikanlage wird Strom aus Sonnenenergie erzeugt. Weder 
die Nullvariante noch der Planungsfall haben Einfluss auf diesen Belang. 
Darstellungen von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, 
Abfall-, Immissionsschutzrechtes: Der Landschaftsplan (LP) weist für den Bereich der Teilauf-
hebung keine Schutz-ausweisungen auf. Der Bereich der Teilaufhebung liegt in der Umweltzone 
des Luftreinhalteplanes Köln. Die Teilaufhebung führt nicht zu Veränderungen, die den Zielen der 
Luftreinhalteplanung in Köln widersprechen. 
Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechts-
verordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaft 
festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden: Weder die Nullvariante noch 
die Teilaufhebung werden zu wesentlichen Änderungen der Luftqualität im Bereich der Teilaufhe-
bung führen. 
Wechselwirkungen: Wechselwirkungen zwischen den verschiedenen Belangen des Umwelt-
schutzes sind aufgrund des hohen Versiegelungsgrades, der relativ geringen Größe des Plange-
bietes und aufgrund seiner Lage im bebauten Bereich von Köln-Porz nur geringfügig ausgeprägt. 
Weder die Nullvariante noch die Teilaufhebung habe hierauf wesentliche Auswirkungen. 
Anfälligkeit für die Auswirkungen schwerer Unfälle und Katastrophen: Das Plangebiet weist 
im Bestand nur eine geringe Anfälligkeit für die Auswirkungen schwerer Unfälle und Katastrophen

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auf. Dies gilt auch für die Nullvariante und wird sich durch die Teilaufhebung nicht wesentlich än-
dern. 
Eingriffsregelung: Im Rahmen einer Bebauungsplanaufhebung findet die Eingriffsregelung keine 
Anwendung. 
 
6.9 Referenzliste der Quellen 
 
- ELWAS-WEB/ Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des 
Landes Nordrhein-Westfalen (MULNV): Grundwasserdaten, 2020. 
- Geologischer Dienst NW: Bodenkarte 1:50.000, Krefeld, o. J.; 
- Labor Dr. Rabe HygieneConsult: Auszug aus der Karte "Luftgüte in Köln" aus: Ermittlung der 
Luftqualität in Köln mit Flechten als Bioindikatoren, Essen, 12/2003; 
- LANUV b/ Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW: Auszug aus der Pla-
nungshinweiskarte "Zukünftige Wärmebelastung" aus: Klimawandelgerechte Metropole 
Köln, Abschlussbericht, LANUV Fachbericht Nr. 50, Recklinghausen, 2013; 
- Stadt Köln: Landschaftsplan, 13. Mai 1991 in Kraft getreten; 
- Stadt Köln: Synthetische Klimafunktionskarte, Köln, 1997; 
- Stadt Köln, Umwelt- und Verbraucherschutzamt: Schallimmissionspläne Verkehr, Köln, 2014; 
- Stadt Köln, Köln.GIS: Luftbilder und Schrägluftbilder, Köln, 2019 und 2018; 
- Stadt Köln: Altlastenkataster, Köln, 2020; 
- Stadt Köln: Luftreinhalteplan für das Stadtgebiet Köln, zweite Fortschreibung 2019; 
- Stadt Köln: Klimaaktive Freiflächen in den FNP Freiräumen, 2017.  
- Stadtentwässerungsbetriebe (StEB) AöR: Hochwassergefahrenkarte, Grundwassergefah-
renkarte, Starkregengefahrenkarte, Köln, o. J., online unter: www.hw-karten.de, abgerufen 
22.06.2020; 
 
 
 
Zusammenfassung: Im Rahmen der Teilaufhebung sind keine erheblichen Umweltauswirkungen 
im Vergleich zum Bestand sowie zur Nullvariante gemäß § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a BauGB 
festzustellen.

Anlage 4 Ausschnitt-vorh-B-Plan

174 Zeichen

1. Teilaufhebung
"Kaiserstraße"
Anlage 4
unmaßstäblich
N
Stadtplanungsamt
Ausschnitt des bestehenden Bebauungsplanes 75389/03 mit Geltungsbereich
 Kaiserstraße
in Köln - Porz

zu Anlage 2 **URKUNDE**

63446 Zeichen

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Begründung nach § 3 Abs.2 Baugesetzbuch BauGB  
zur Offenlage der 1.Teilaufhebung des Bebauungsplanes 75389/03 
Arbeitstitel: Kaiserstraße in Köln-Porz, Teilaufhebung 
  
1. Rechtskraft 
 
Der Bebauungsplan 75391/04 trat mit dem Datum seiner Bekanntmachung am 07.06.2006 in 
Kraft. 
 
2. Geltungsbereich 
 
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes 75389/03 umfasst das Gebiet zwischen der 
Kaiserstraße (L99) im Norden, der Wohnbebauung an der Kaiserstraße und der Brucknerstraße 
mit dem rechtskräftigen Bebauungsplan 75389/02 von 1980 im Osten, der Grünfläche (Gemarkung 
Urbach, Flur 12, Flurstück 728) im Süden und der Bahnschiene und dessen Bahngelände im Wes-
ten. 
 
Der Geltungsbereich der Teilaufhebung beschränkt sich auf ein 1,2 ha großes Gebiet und um-
fasst zwei Lebensmittel-Discounter. Er grenzt nördlich an die Kaiserstraße, östlich liegt eine pri-
vate Grünfläche (Gemarkung Urbach, Flur 13, Flurstück 495 und 524) und südlich und westlich 
grenzen die gewerblichen Nutzungen an. Im bestehenden Bebauungsplan mit der Nummer 
75389/03 sind diese Bereiche als GE (Gewerbegebiet) und GI (Industriegebiet) festgesetzt.  
 
Der Teilaufhebungsbereich ist im Flächennutzungsplan als Gewerbegebiet (GE) dargestellt. 
 
3. Planinhalt 
 
Der Bebauungsplan trifft für seinen Plangeltungsbereich im Wesentlichen folgende Festsetzungen: 
 Gewerbegebiet (GE) 
 Gewerbegebiet 1 (GE 1*), in dem Einzelhandel zulässig ist 
 Industriegebiet (GI), 
 private Grünfläche, 
 Ausschluss von großflächigem Einzelhandel im gesamten Plangebiet (Ausnahme GE 1*) 
 Mehrere Altstandorte, Altablagerungen 
 Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind 
 
Für den Geltungsbereich der Teilaufhebung trifft der Bebauungsplan folgende Festsetzungen: 
 Gewerbegebiet (GE 1*), 
 I Vollgeschosse  
 Satteldach 
 überbaubare Grundstücksflächen (Baugrenzen) 
 öffentliche Parkflächen 
 Umgrenzung der Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet 
sind 
 
4. Grund der Aufhebung 
 
Der Bebauungsplan 75389/03 setzt im Bereich der Teilaufhebung ein "Gewerbegebiet" fest.  
 
Am 07.05.2020 hat der Stadtentwicklungsausschuss dem am 16.04.2020 im Wege der Dringlich-
keit getroffenen Beschluss, eine Teilaufhebung des Bebauungsplanes mit der Nummer 75389/03 
im Normalverfahren für den Bereich südlich angrenzend an der Kaiserstraße auf der Höhe der

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Hausnummern 95 bis 99, begrenzt im Osten durch eine angrenzende Grünfläche (Gemarkung Ur-
bach, Flur 13, Flurstück 496), im Süden und Westen begrenzt durch das Gewerbe- und Industrie-
gebiet, des oben genannten rechtskräftigen Bebauungs-planes in Köln-Porz-Urbach – Arbeitstitel: 
Kaiserstraße – nach § 2 Absatz 1 in Verbindung mit § 1 Absatz 8 Baugesetzbuch (BauGB) einzu-
leiten, zugestimmt.  
 
Der Geltungsbereich der Teilaufhebung umfasst in der Gemarkung Urbach 4995, Flur 13 die Flur-
stücke 493, 496 und 513. In den zwei Gebäuden befinden sich die Lebensmitteldiscounter Lidl und 
Aldi.  
 
Ein Discounter hat am 06.08.2018 beim Verwaltungsgericht (VG) Köln gegen eine Ablehnung einer 
Bauvoranfrage Klage eingereicht. Zuvor hatte die Verwaltung die Bauvoranfrage bezüglich der 
Erweiterung der Verkaufsfläche abgelehnt, da der rechtskräftige Bebauungsplan mit der Nummer 
75389/03 großflächigen Einzelhandel im Plangebiet ausschließt. Auf Grund einer sich nach Be-
schluss des vorstehenden Bebauungsplanes geänderten Rechtsprechung, besteht die Befürch-
tung, dass der Bebauungsplan 75389/03 vom VG Köln für inzident unwirksam angesehen und die 
Entscheidung zu Gunsten der Klägerin ausgehen könnte. Anschließend müsste vermutlich die 
Bauvoranfrage zur Erweiterung der Verkaufsfläche positiv beschieden werden. Auch wenn die 
Klägerin ihre Bauvoranfrage zwischenzeitlich gegenüber der Verwaltung zurückgenommen hat, 
besteht weiterhin die Befürchtung, dass zukünftige Bauvoranfragen bzw. Bauanträge nicht rechts-
sicher auf Grund des vorstehenden Bebauungsplanes beschieden werden können. Um dies zu 
verhindern und die Umsetzung der Planungsabsicht des Bebauungsplanes zu gewährleisten, 
muss einerseits eine Teilaufhebung im Normalverfahren und andererseits ein neuer Bebauungs-
plan gemäß § 9 Absatz 2a BauGB im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB als Satzung be-
schlossen und bekannt gemacht werden. 
 
Konkret ist zu erwarten, dass das im Geltungsbereich geplante Vorhaben einer Erweiterung der 
Verkaufsfläche eines Discounters Auswirkungen auf die beiden fußläufig nahgelegenen zentralen 
Versorgungsbereiche, "Stadtteilzentrum Urbach, Kaiserstraße / Frankfurter Straße" und "Bezirks-
zentrum Porz" hat. Der Planbereich liegt fußläufig (rund 600-800 m) von den beiden vorgenannten 
zentralen Versorgungsbereichen entfernt. Ziel der Teilaufhebung ist es, den rechtskräftigen Be-
bauungsplans mit der Nummer 75389/03 im genannten Bereich aufzuheben, um eine planungs-
rechtliche Situation nach § 34 BauGB (unbeplanter Innenbereich) als Voraussetzung zur Aufstel-
lung eines neuen Bebauungsplans in einem parallel laufendem Verfahren mit dem Arbeitstitel Kai-
serstraße 95-99 herzustellen. 
 
Der neue Bebauungsplan wird im vereinfachten Verfahren nach §13 BauGB aufgestellt und wird 
nur Festsetzungen nach § 9 Abs. 2a BauGB zum Ausschluss von Einzelhandel mit zentren- und 
nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten im identischen Geltungsbereich enthalten (einfacher 
Bebauungsplan). Der Aufstellungs- bzw. Einleitungsbeschluss für beide Verfahren wurde am 
20.05.2020 im Amtsblatt ortsüblich bekanntgemacht. Die Bekanntmachung der frühzeitigen Öffent-
lichkeitsbeteiligung ist am 10.06.2020 im Amtsblatt der Stadt Köln erschienen. Die Beteiligung fand 
im Zeitraum vom 18 Juni bis zum 02. Juli 2020 statt.  
 
Ziel der Teilaufhebung ist es, die Voraussetzungen für die Aufstellung eines Babauungsplanes 
nach § 9 Abs.2 BauGB zu schaffen, der Einzelhandelsnutzungen für zentrenrelevante Sortimente 
ausschließen soll. Das betrifft somit auch eine noch nicht bebaute Fläche des Discounter-
Grundstückes. Der Bebauungsplan nach § 9 Abs. 2a BauGB wird zur Erhaltung und Entwicklung 
der beiden fußläufig nahegelegenen zentralen Versorgungsbereiche Eil, Frankfurter Straße und 
Finkenberg aufgestellt. Demnach ist als Festsetzungsmöglichkeit lediglich vorgesehen, innerhalb 
des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes künftig nur bestimmte Arten der gemäß § 34 Abs. 1 
BauGB zulässigen baulichen Nutzungen zuzulassen, nicht zuzulassen oder ausnahmsweise zuzu-
lassen. Weitere Festsetzungsmöglichkeiten gemäß BauGB oder Baunutzungsverordnung (BauN-
VO) kommen bei der Anwendung des § 9 Abs. 2a BauGB nicht in Betracht.  
 
Mit Beschluss vom 17.12.2013 hat der Rat der Stadt Köln ein Einzelhandels- und Zentrenkonzept 
beschlossen. Das Konzept dient dem Schutz der zentralen Versorgungsbereiche vor einem Kauf-
kraftabfluss durch dezentrale Einzelhandelsansiedlungen. Die bestehenden Zentren können durch

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verstärkte Umsatzumverteilungen zugunsten von weiteren Einzelhandelsansiedlungen oder -
erweiterungen am Planstandort spürbar beeinträchtigt und in ihrer Gesamtfunktionalität gestört 
werden. Beide Zentren, vorwiegend das "Bezirkszentrum Porz", verfügen derzeit über einen relativ 
schwachen Einzelhandelsbesatz und sind daher  dringend zu stabilisieren und auszubauen. 
 
Aus diesen Gründen ist zur Umsetzung des Einzelhandelskonzeptes die Aufstellung eines neuen 
Bebauungsplanes nach § 9 Abs. 2a BauGB (Bebauungsplan-Entwurf Nr. 75391/04, Arbeitstitel: 
Kaiserstraße 95-99 in Köln-Porz-Porz) notwendig. Hinsichtlich einer konsequenten Anwendung 
des Konzeptes soll neben großflächigem Einzelhandel auch zentrenrelevanter Einzelhandel ge-
mäß Sortimentsliste der Stadt Köln generell ausgeschlossen werden. Die bestehenden Einzelhan-
delsbetriebe genießen Bestandsschutz. 
Da die Aufstellung eines Bebauungsplanes nach § 9 Abs. 2a BauGB zur Erhaltung und Entwick-
lung zentraler Versorgungsbereiche nur für im Zusammenhang bebauter Ortsteile nach § 34 
BauGB zulässig ist, ist die Teilaufhebung des bestehenden Bebauungsplanes Nr. 75389/03 für 
den Geltungsbereich des aufzustellenden Bebauungsplanes Nr. 75391/04 erforderlich. 
 
Mit der Teilaufhebung werden auch die Ziele des Regionalplanes gestützt.  
 
Der Regionalplan legt auf der Grundlage des Landesentwicklungsprogrammes und der Landes-
entwicklungspläne die regionalen Ziele der Raumordnung und Landesplanung für die Entwicklung 
des Regierungsbezirkes Köln und für alle raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen im Pla-
nungsgebiet fest und ist bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu beachten.  
 
Der Regionalplan unterscheidet beim Siedlungsraum zwischen den "Allgemeinen Siedlungsberei-
chen" (ASB) und den "Bereichen für gewerbliche und industrielle Nutzung" (GIB). 
 
Das Vorhaben liegt im GIB, so dass entsprechend des Regionalplanes eine Einzelhandelsnutzung 
hier ausgeschlossen werden soll. 
 
Zur Umsetzung des Einzelhandelskonzeptes sind sowohl die Teilaufhebung des Bebauungspla-
nes, als auch die Neuaufstellung eines Bebauungsplanes für den teilaufzuhebenden Bereich, not-
wendig, in dem Einzelhandel mit zentrenrelevanten- bzw. nahversorgungsrelevanten Sortimenten 
ausgeschlossen werden soll. 
 
Aus vorgenannten Gründen soll deshalb der Bebauungsplan 75389/03 in einem förmlichen Verfah-
ren teilaufgehoben werden. 
 
5. Auswirkungen der Teilaufhebung 
 
Für seinen überwiegenden Plangeltungsbereich wird der Bebauungsplan 75389/03 weiterhin zur 
Realisierung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung benötigt.  
 
Für den Bereich der Teilaufhebung soll die zukünftige städtebauliche Entwicklung über die Neu-
aufstellung eines Bebauungsplanes mit Festsetzungen nach § 9 Absatz 2a Baugesetzbuch 
(BauGB) im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB in Verbindung mit § 34 Abs. 1 BauGB er-
folgen. Die Anwendung dieses Planungsinstrumentariums sichert die städtebauliche Ordnung des 
Raumes. 
 
Nach der Teilaufhebung des rechtskräftigen Bebauungsplans erfolgt die planungsrechtliche Beur-
teilung von Vorhaben auf Grundlage von § 34 Abs. 1 BauGB. Es sind zukünftig Vorhaben zulässig, 
die sich in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen. 
 
Da die Umgebung der Teilaufhebung durch Wohnen und gewerbliche Nutzungen in Form von Au-
tohäusern, einem Paintball – Gelände sowie Kfz Reparaturbetriebe geprägt ist, stellt dies nach 
Inkrafttreten der Teilaufhebung das zukünftige Nutzungsspektrum dar. Die einzige Ausnahme bil-
det hier Einzelhandel mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten, da diese

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Form der gewerblichen Nutzung durch die Neuaufstellung des Bebauungsplanes Nr.  75391/04 
(Kaiserstraße 95-99) unterbunden werden wird. 
 
 
6. Umweltbericht gemäß § 2a Nummer 2 BauGB  
 
Es wurde eine Umweltprüfung gemäß § 2 Absatz 4 BauGB mit einer Beschreibung und Bewertung 
des gegenwärtigen und des zukünftigen Umweltzustandes einschließlich Prognose der Nullvarian-
te (Plan wird nicht teilweise aufgehoben) durchgeführt. Für die Umweltbelange nach § 1 Absatz 6 
Nummer 7 und § 1a BauGB wurden keine erheblichen Auswirkungen festgestellt. Überwachungs-
maßnahmen gemäß § 4c BauGB ergeben sich nicht. 
 
A Einleitung 
Für das Bebauungsplanverfahren wird eine Umweltprüfung gemäß § 2 Absatz 4 Baugesetzbuch 
(BauGB) für die Belange nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a BauGB durchgeführt. Die Ergeb-
nisse werden in einem Umweltbericht gemäß § 2a BauGB und der Anlage 1 zum BauGB darge-
stellt. 
 
6.1 Darstellung des Inhalts und wichtigster Ziele des Bauleitplanes 
Zur Sicherung der Ziele des Einzelhandelskonzeptes der Stadt Köln soll der einfache Bebauungs-
plan "Kaiserstraße" im Plangebiet aufgehoben werden. Anschließend ist hier die Neuaufstellung 
eines Bebauungsplanes zur Steuerung der Einzelhandelsentwicklung vorgesehen. Nach der Teil-
aufhebung ergibt sich die Zulassung von Bauvorhaben im Plangebiet gemäß § 34 BauGB.  
 
6.2 Bedarf an Grund und Boden 
Die Größe des Teilaufhebungsgebietes beträgt ca. 12.400 m². 
 
6.3 Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzten und Fachplänen festgelegten Ziele 
des Umweltschutzes 
Als Ziele des Umweltschutzes werden die einschlägigen Gesetze, Rechtsverordnungen, Erlasse, 
Verwaltungsvorschriften und "Technischen Anleitungen" zugrunde gelegt, die für die jeweiligen 
Schutzgüter in Bauleitplan-Verfahren anzuwenden sind. Die EU-Schutzziele finden sich im We-
sentlichen umgesetzt im deutschen Bundesimmissionsschutzgesetzt (BImSchG, Luftreinhaltepla-
nung, Lärmminderung) und seinen Verordnungen, dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatschG – 
Arten-, Landschafts- und Biotopschutz), dem Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG – Boden-
schutz, Schutz vor bzw. Umgang mit schädlichen Bodenveränderungen) und seiner Verordnung, 
dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) sowie dem Denkmalschutzgesetz (DSchG). Auf Landeseben 
greifen weitere Regelungen wie die Geruchsrichtlinie Nordrhein Westfalen (GIRL – Beurteilung von 
Gerüchen), das Landeswassergesetz Nordrhein Westfalen (LWG NRW – Schutz des Grundwas-
serdargebotes) sowie Verordnungen auf Ebene der Bezirksregierungen wie Wasserschutzzonen-
Verordnungen und der Luftreinhalteplan.  
 
Auf kommunaler Ebene werden die Baumschutzsatzung und der Landschaftsplan der Stadt Köln 
berücksichtigt. Die Ziele des Umweltschutzes werden bei der Beschreibung und Bewertung der 
einzelnen Schutzgüter näher beschrieben. 
 
Grenzüberschreitende Auswirkungen von Bebauungsplänen oder Flächennutzungsplan-
Änderungen sind in Köln aufgrund der Lage in großem Abstand zu Landesgrenzen nicht zu erwar-
ten. Raumbedeutsame Planungen werden mit den angrenzenden Gemeinden abgestimmt. 
 
B Beschreibung und Bewertung der erheblichen Umweltauswirkungen 
 
6.4. Grundlagen 
Die Untersuchungstiefe der Umweltprüfung orientiert sich in Übereinstimmung mit der Formulie-
rung in § 2 Abs. 4 Satz 3 BauGB an den Festsetzungen des Bebauungsplanes "Kaiserstraße". 
Geprüft wird, welche erheblichen Auswirkungen durch die Umsetzung der Aufhebung des Bebau-
ungsplanes auf die Umweltbelange entstehen können und welche Einwirkungen auf die Nutzungen

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im Geltungsbereich aus der Umgebung erheblich einwirken können. Hierzu werden vernünftiger-
weise regelmäßig bzw. dauerhaft erhebliche anzunehmende Einwirkungen geprüft, nicht jedoch 
außergewöhnliche und nicht vorhersehbare Ereignisse. 
 
Da konkretisierbare Vorhaben noch nicht bekannt sind, beinhaltet diese Prüfung nicht die Untersu-
chung von Auswirkungen der Bauphase. 
 
Es werden durch die Umsetzung der Planung keine Techniken oder Stoffe eingesetzt und verwen-
det, die zu erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen führen werden. 
 
Weiterhin werden bei Vorliegen mehrerer Planungen in räumlicher Nähe kummulierende Umwelt-
auswirkungen beschrieben. 
 
6.4.1 Beschreibung derzeitiger Umweltzustand (Basisszenario) 
Der rechtskräftige, einfache Bebauungsplan 75389/03 setzt im Bereich der Teilaufhebung "Gewer-
begebiet" fest. Im Teilaufhebungsbereich befinden sich derzeit zwei Lebensmittel-Discounter mit 
Zufahrten und Stellplätzen. Das Plangebiet ist überwiegend versiegelt. 
 
6.4.2 Beschreibung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante) 
Bei Nichtdurchführung der Teilaufhebung bleibt der "einfache" Bebauungsplan 75389/03 mit sei-
nen Festsetzungen bestehen. Die Ansiedlung von Gewerbebetrieben ist möglich und könnte pla-
nungsrechtlich nicht verhindert werden.  
 
6.4.3 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung 
Ziel der Teilaufhebung ist es, den rechtskräftigen Bebauungsplans mit der Nummer 75389/03 im 
Geltungsbereich aufzuheben und so eine planungsrechtliche Vorrausetzung gemäß § 34 BauGB 
zu schaffen.  
Parallel hat die Verwaltung ein Bauleitplanverfahren mit dem Arbeitstitel Kaiserstraße 95-99 be-
gonnen. In diesem einfachen Bebauungsplan gemäß § 9 Abs. 2a BauGB im vereinfachten Verfah-
ren nach §13 BauGB mit identischem Geltungsbereich wird der Ausschluss von Einzelhandel mit 
zentren- und nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten festgesetzt. Regelungen zu den Um-
weltbelangen wird der geplante – einfache - Bebauungsplan nicht treffen. 
Damit ist grundsätzlich eine höhere bauliche Nutzung des Plangebietes gegenüber dem heutigen 
Zustand nicht ausgeschlossen. Es ist jedoch davon auszugehen, dass sich der Versiegelungsgrad 
gegenüber dem heutigen Zustand nicht oder nur geringfügig erhöht. 
 
6.5 Umweltbelange gemäß §1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a – j und §1a BauGB 
 
6.5.1 Tiere  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, FFH-RL, VRL, Landnaturschutzgesetz NRW 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Bei dem Teilaufhebungsbereich handelt es sich um ein fest-
gesetztes Gewerbegebiet. Die Fläche ist bebaut und es werden zwei Lebensmittel-Discounter be-
trieben. Lebensräume für wildlebende Tiere sind nur sehr untergeordnet in linearen Gehölzstruktu-
ren vorhanden. Es besteht die Möglichkeit, dass sich im Plangebiet Lebensstätten (Fortpflanzungs- 
und Ruhestätten) gebäudebewohnender Fledermäuse und sowie Brutplätze besonders geschütz-
ter Vögel befinden. Ebenso kann der großflächige Parkplatz von Vögeln und Fledermäusen als 
Nahrungshabitat genutzt werden (LANUV a).  
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Bei Nichtdurchführung der Teil-
aufhebung könnten sich andere Betriebe erweitern oder weitere Betriebe im Plangebiet ansiedeln, 
die zur weiteren Reduktion der potenziellen Tierlebensräume führen. Die Bearbeitung des Belangs 
Artenschutz erfolgt dann im Baugenehmigungsverfahren. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Nach Durchführung der Planung ergibt 
sich für das Schutzgut Tiere voraussichtlich keine erhebliche Änderung gegenüber dem Bestand.  
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir-
kungen: Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen sind im Rahmen der Teilaufhebung nicht er-
forderlich, da Tiere und Tierlebensräume, insbesondere streng geschützter Tierarten nicht betrof-
fen sind.

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Bewertung: Der Teilaufhebungsbereich weist mögliche Bruthabitate für Vögel und Fortpflanzungs- 
und Ruhestätten für gebäudebewohnende Fledermäuse auf. Nahrungshabitate für Tiere sind po-
tenziell in Bereich der Parkplätze vorhanden. Durch die Teilaufhebung ergeben sich keine wesent-
lichen Änderungen im Hinblick auf wildlebende Tiere und deren Lebensräume.  
 
6.5.2 Pflanzen 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, Landesnaturschutzgesetz NRW Baumschutzsat-
zung Stadt Köln 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Im Plangebiet sind Einzelbäume und Heckenpflanzungen 
vorhanden. Die Einzelbäume befinden sich im Randbereich der Lebensmittel-Discounter sowie im 
Bereich der Stellplatzanlagen. Es gilt die Baumschutzsatzung der Stadt Köln. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Bei Nichtdurchführung der Teil-
aufhebung kann es zur weiteren Entwicklung von Gewerbe im Plangebiet kommen. In diesem Zu-
sammenhang kann es durch Zunahme einer Bebauung zur Reduzierung der vorhandenen Vegeta-
tion kommen. Im Rahmen einer Fällgenehmigung der Bäume ist die Baumschutzsatzung der Stadt 
Köln zu berücksichtigen.  
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Nach Durchführung der Teilaufhebung 
kommt es voraussichtlich zu keinen erheblichen Veränderungen der Vegetationsstruktur. Einzelne 
Vorhaben, die nach § 34 BauGB zulässig sind, können zu einer Reduzierung der Vegetation füh-
ren. Für diese Vorhaben ist im Rahmen einer Fällgenehmigung die Baumschutzsatzung der Stadt 
Köln zu beachten.  
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblich nachteiliger Umweltauswirkun-
gen: Maßnahmen zur Vermeidung und zur Minderung sind nicht erforderlich.  
Bewertung: Im Bereich der Teilaufhebung befinden sich Heckenpflanzungen und satzungsge-
schützte Bäume. Durch die Teilaufhebung ergeben sich keine wesentlichen Änderungen der Vege-
tation. 
 
6.5.3 Fläche  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: § 1 BauGB 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Das Plangebiet ist fast vollständig versiegelt. Im Randbe-
reich der Lebensmittel-Discounter befinden sich kleine Grünstrukturen mit Bodenanschluss. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Bei Nichtdurchführung der Teil-
aufhebung bleibt die hohe Versiegelung bestehen. Eine Überbauung der wenigen Flächen mit Bo-
denanschluss ist möglich. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Nach Durchführung der Teilaufhebung 
ist eine Bebauung nach § 34 BauGB zulässig. Es kann zu zusätzlichen Versiegelungen kommen. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir-
kungen: Maßnahmen zur Vermeidung oder Minderung sind auf Ebene der Teilaufhebung nicht 
möglich, da nach erfolgter Aufhebung eine Bebauung nach § 34 BauGB zulässig ist. 
Bewertung: Das Gebiet der Teilaufhebung ist nahezu vollständig versiegelt. Durch die Teilaufhe-
bung wird sich der Versiegelungsgrad voraussichtlich kaum verändern. Es kommt nicht zu einem 
weiteren Flächenverbrauch. 
 
6.5.4 Boden  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: § 1a BauGB, BBodSchG, BBodSchV, LBodSchG NRW 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Im Bereich der beabsichtigten Teilaufhebung befindet sich 
Parabraunerde und im östlichen Randbereich kleinflächig Auftrags-Regosol (Geologischer Dienst 
NW). Das Plangebiet ist fast vollständig überbaut bzw. versiegelt, damit ist von einer starken Ver-
änderung der Bodeneigenschaften auszugehen. Ein natürlicher Bodenanschluss ist nur sehr un-
tergeordnet im Bereich der Gehölzpflanzungen vorhanden. Umweltzustand bei Nichtdurchführung 
der Planung (Nullvariante): Bei Nichtdurchführung der Planung bleibt der derzeitige Versiege-
lungsgrad weiterhin bestehen bzw. kann sich noch geringfügig erhöhen.  
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Nach Durchführung der Teilaufhebung 
ändert sich am Umweltzustand des Bodens nichts. Der hohe Versiegelungsgrad bleibt bestehen.

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Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir-
kungen: Maßnahmen zur Vermeidung oder Minderung sind auf Ebene der Teilaufhebung nicht 
möglich, da nach erfolgter Aufhebung eine Bebauung nach § 34 BauGB zulässig ist. 
Bewertung: Der Bereich der Teilaufhebung ist nahezu vollständig versiegelt. Naturnahe Böden 
sind nur sehr untergeordnet anzutreffen, da diese in weiten Teilen überbaut / versiegelt sind. Bei 
Durchführung der Teilaufhebung ändert sich der derzeitige Versiegelungsgrad voraussichtlich nicht 
wesentlich. 
 
6.5.5 Wasser  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
 
6.5.5.1 Oberflächenwasser 
Ziele des Umweltschutzes: WHG, LWG NRW, BNatSchG, Landesnaturschutzgesetz NRW, 
WRRL 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Oberflächenwasser sind im Gebiet der Teilaufhebung nicht 
vorhanden.  
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Eine Entwicklung von Oberflä-
chenwasser ist nicht absehbar.  
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Nach Durchführung der Teilaufhebung 
werden sich keine Oberflächengewässer entwickeln. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir-
kungen: Nicht erforderlich, da kein Oberflächenwasser betroffen.  
Bewertung: Im Bereich der Teilaufhebung sind keine Oberflächenwasser vorhanden oder geplant.  
 
6.5.5.2 Grundwasser 
Ziele des Umweltschutzes: WHG, LWG NRW 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Das Plangebiet befindet sich im Bereich des Grundwasser-
körpers "Niederung des Rheins". Die nächstgelegene Grundwassermessstelle Nr. 076758801 
"SEKURIT K EB1" weist einen mittleren Grundwasserflurabstand von 12,70 m (ELWAS-WEB) aus. 
Es findet so gut wie keine Grundwasserneubildung statt. Der Aufhebungsbereich liegt nicht in einer 
Wasserschutzzone. Eine Nutzung des Grundwassers liegt nicht vor. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Der Bereich der Teilaufhebung 
bleibt nahezu vollständig versiegelt. Es werden keine Funktionen der Grundwasserneubildung er-
füllt.  
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Nach erfolgter Teilaufhebung ergibt 
sich keine Veränderung für das Schutzgut Grundwasser.  
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir-
kungen: Maßnahmen zur Vermeidung oder Minderung sind nicht erforderlich. 
Bewertung: Der Bereich der Teilaufhebung ist nahezu vollständig versiegelt. Es findet keine 
Grundwasserneubildung statt. Das Grundwasser wird nicht genutzt. Eine Änderung der Grund-
wassersituation durch die Teilaufhebung gegenüber der Bestandssituation ergibt sich nicht.  
 
6.5.6 Luft 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
 
6.5.6.1 Luftschadstoffe – Emissionen, auch Treibhausgase 
Ziele des Umweltschutzes: BImSchG, 39. BImSchV, TA Luft, Abstandserlass NW, Luftreinhalte-
plan für das Stadtgebiet Köln, Zweite Fortschreibung 2019 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Durch den Pkw- und Lieferverkehr sowie durch die Wärme-
bereitstellung in den Lebensmittel-Discounter werden lokal Emissionen (Stickoxide, Feinstaub, 
Kohlendioxid) verursacht.  
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Bei Nichtdurchführung der Teil-
aufhebung ist eine geringfügige Zunahme der Emissionen aufgrund der Erweiterung der Lebens-
mittel-Discounter oder anderer gewerblicher Betriebe möglich. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Nach Durchführung der Teilaufhebung 
sind Baumaßnahmen gemäß § 34 BauGB zulässig. Eine zusätzliche oder veränderte Nutzung 
kann in geringem Umfang zu weiteren Emissionen luftfremder Stoffe führen.

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Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir-
kungen: Maßnahmen zur Vermeidung oder Minderung sind auf Ebene der Teilaufhebung nicht 
möglich, da nach erfolgter Aufhebung eine Bebauung nach § 34 BauGB zulässig ist. 
Bewertung: Aufgrund der derzeitigen Nutzung des Areals durch Lebensmittel-Discounter werden 
Emissionen aus dem MIV und zur Wärmebereitstellung verursacht. Durch die Teilaufhebung oder 
die Nullvariante erfolgt keine erhebliche Änderung der bestehenden Emissionssituation.  
 
6.5.6.2 Luftschadstoffe – Immissionen  
Ziele des Umweltschutzes: BImSchG, 39. BImSchV, Zielwerte des LAI, TA Luft, Luftreinhalteplan 
für das Stadtgebiet Köln, Zweite Fortschreibung 2019 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand) 
Die Teilaufhebung liegt außerhalb der Umweltzone der Stadt Köln. Der Planbereich ist derzeit vor 
allem durch Immissionen aus dem Straßenverkehr belastet. An der dem Plangebiet nächstgelege-
nen Messstation Hauptstraße (KOHA) wurden im Jahr 2017 erstmals der Grenzwert für NO2 ein-
gehalten. Der Grenzwert für Feinstaub, der PM10-Jahresmittelgrenzwert (40 μg/m³), wurde an al-
len Messstellen in Köln eingehalten (Luftreinhalteplan für das Stadtgebiet Köln, zweite Fortschrei-
bung 2019). Messdaten zur Luftqualität liegen nicht vor. Gemäß Luftgüteindex (2001 – 2003) liegt 
eine mittlere Luftgüte vor. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Bei Nichtdurchführung der Pla-
nung ändert sich die Immissionssituation nicht.  
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Nach Durchführung der Teilaufhebung 
ändert sich die Immissionssituation nicht.  
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir-
kungen: Maßnahmen zur Vermeidung oder Minderung sind auf Ebene der Teilaufhebung nicht 
möglich. 
Bewertung: Der Bereich der Teilaufhebung ist durch Immissionen aus dem Straßenverkehr und 
untergeordnet der Wärmebereitstellung vorbelastet. Eine wesentliche Änderung der bestehenden 
Immissionssituation erfolgt weder durch die Teilaufhebung noch durch die Nullvariante. 
 
6.5.7 Klima 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: § 1a Satz 5 BauGB, Klimaschutzgesetz NRW, Maßnahmen, die dem 
Klimawandel entgegenwirken und Maßnahmen, die der Anpassung an den Klimawandel dienen 
(hier: Wärmebelastung) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Der Bereich der Teilaufhebung befindet sich im Bereich Stadtklima II mit einer wesentlichen Ver-
änderung aller Klimaelemente des Freilandes, einer wesentlichen Störung der lokalen Windsyste-
me, Wärmeinseln und einer erhöhten Schadstoffbelastung (Stadt Köln, Synthetische Klimafunkti-
onskarte). Die zukünftige Wärmebelastung wird als belastete Siedlungsfläche (Klasse 3) eingeord-
net (LANUV b). Das Plangebiet befindet sich westlich angrenzend zu einer klimaaktiven Freifläche 
(Stadt Köln, Klimaaktive Freiflächen in den FNP Freiräumen).  
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Bei Nichtdurchführung der Teil-
aufhebung ergeben sich keine erheblichen Änderungen der klimatischen Bedingungen im Teilauf-
hebungsbereich oder seiner unmittelbaren Umgebung.  
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Bei Durchführung der Teilaufhebung 
ergeben sich keine erheblichen Änderungen der klimatischen Bedingungen im Teilaufhebungsbe-
reich oder seiner unmittelbaren Umgebung. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir-
kungen: Maßnahmen zur Vermeidung oder Minderung sind auf Ebene der Teilaufhebung nicht 
möglich. 
Bewertung: Bei den klimatischen Verhältnisse im Bereich der Teilaufhebung handelt es sich um 
sogenanntes Stadtklima, das durch menschliche Aktivitäten stark verändert wurde. Aufgrund der 
innerstädtischen Lage wird zukünftig weiterhin eine Wärmebelastung aufgrund von Bebauung und 
der Störung der Windsysteme bestehen. Eine Veränderung der Bestandssituation und der geneh-
migten Situation erfolgt durch die Teilaufhebung nicht.

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6.5.8 Wirkungsgefüge 
 zwischen Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, 
 (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: siehe Ziele des Umweltschutzes bei den einzelnen Belangen 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Aufgrund der bestehenden Bebauung und der wenigen Ge-
hölzflächen besteht ein Wirkungsgefüge zwischen den Schutzgütern Tiere, Pflanzen, Fläche, Bo-
den, Wasser und Luft. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): 
Die Beibehaltung des derzeitigen Umweltzustands führt nicht zu einer Änderung der Wirkungsge-
füge zwischen den Schutzgütern Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser und Luft. Sollte es zu 
einer weiteren Bebauung des Gebietes im Rahmen der Festsetzungen des Bebauungsplans 
kommen treten je nach Art des Vorhabens Änderungen der Wirkungsgefüge ein. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Die Durchführung der Teilaufhebung 
führt zur planungsrechtlichen Situation nach § 34 BauGB. Bauvorhaben im Rahmen dessen sind 
zulässig und können je nach Art des Vorhabens geringfügige Änderungen des Wirkungsgefüges 
erzeugen.  
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir-
kungen: Solche Maßnahmen sind nicht erforderlich und auf Ebene der Teilaufhebung nicht mög-
lich. 
Bewertung: Im Plangebiet besteht ein Wirkungsgefüge der Umweltbelange Tiere, Pflanzen, Flä-
che, Boden, Wasser und Luft. Durch die Nullvariante oder die Teilaufhebung kommt es voraus-
sichtlich zu keinen messbaren Änderungen des Gefüges. 
 
6.5.9 Landschaft  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, DSchG; LNatSchG NRW 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Das Plangebiet liegt in Köln-Porz am Rand eines im Um-
bruch begriffenen Gewerbegebietes. Landschaftsbildprägende Elemente sind im Plangebiet nicht 
vorhanden. Die östlich angrenzende Gehölzfläche wird durch die Teilaufhebung nicht tangiert 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Die Nichtdurchführung der Pla-
nung wird nicht zu einem weiteren Landschaftsverbrauch führen. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Die Durchführung der Planung wird 
nicht zu einem weiteren Landschaftsverbrauch führen. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir-
kungen: Solche Maßnahmen sind nicht erforderlich. 
Bewertung: Das Plangebiet liegt in Köln-Porz am Rand eines im Umbruch begriffenen Gewerbe-
gebietes. Landschaftsbildprägende Elemente sind im Plangebiet nicht vorhanden. Weder die Null-
variante noch die Prognose ergeben einen weiteren Landschaftsverbrauch. 
 
6.5.10 Biologische Vielfalt 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes:  BauGB, BNatSchG 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Die biologische Vielfalt im Plangebiet ist aufgrund der nur 
untergeordnet vorhandenen Biotopstrukturen als gering zu bewerten. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Im Rahmen der Nullvariante 
würde es nicht zu einer wesentlichen Veränderung der biologischen Vielfalt kommen. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Die Umsetzung der Teilaufhebung wird 
nicht zu einer wesentlichen Veränderung der biologischen Vielfalt führen. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir-
kungen: Solche Maßnahmen sind nicht erforderlich. 
Bewertung: Die als gering zu bewertende biologische Vielfalt wird sich weder im Nullfall noch bei 
Umsetzung der Teilaufhebung wesentlich verändern. 
 
6.5.11 Erhaltungsziele und Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete (Gebiete von gemein-
schaftlicher Bedeutung/europäische Vogelschutzgebiete) 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 b BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes:  BNatSchG, VV FFH / VG

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Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Der Bereich der Teilaufhebung liegt nicht in einem Natura 
2000-Gebiet noch liegt er in einem 300 – Pufferbereich um ein solches Gebiet. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Natura 2000-Gebiete sind nicht 
betroffen. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Natura 2000-Gebiete sind nicht betrof-
fen. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir-
kungen: Solche Maßnahmen sind nicht erforderlich. 
Bewertung: Der Bereich der Teilaufhebung liegt nicht in einem Natura 2000-Gebiet noch liegt er in 
einem 300 – Pufferbereich um ein solches Gebiet. Der Belang ist nicht betroffen. 
 
6.5.12  Mensch, Gesundheit, Bevölkerung  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 c BauGB) 
 
6.5.12.1 Lärm 
Ziele des Umweltschutzes: DIN 4109, DIN 18005, DIN 45691, BImSchG, 16. BImSchV, TA Lärm, 
Freizeitlärmerlass, 18. BImSchV, BauGB (gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Aufgrund der gewerblichen Nutzung ist nur der Tagzeitraum 
(06 – 22 Uhr) zu betrachten. Das Plangebiet ist im nördlichen Bereich mit bis zu 75 dB(A) erheblich 
durch Straßenverkehrslärm belastet. Schienenverkehrslärm tritt mit bis zu 55 dB(A) im Vergleich 
zum Straßenverkehrslärm zurück. Immissionen aus dem Flugverkehr mit maximal 45 dB(A) sind 
als untergeordnet einzustufen. 
Aussagen zum Gewerbelärm aus den Discountern und dem westlich angrenzenden Gewerbebe-
trieb liegen nicht vor. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Der rechtskräftige einfache Be-
bauungsplan trifft keine Regelungen zum Schallschutz. Im Rahmen von gegebenenfalls erforderli-
chen Bauanträgen zu Nutzungsänderungen /-erweiterungen wäre, abhängig von der geplanten 
Nutzung, ein Schallschutznachweis und/oder eine schalltechnische Untersuchung zum Anlagen-
lärm vorzulegen. Die wesentliche Änderung der Lärmsituation ist im Rahmen der Nullvariante nicht 
zu erwarten. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Im Bereich der heute vorhandenen 
nördlichen Pkw-Stellplatzanlage wird der Orientierungswert für ein Gewerbegebiet (GE) gemäß 
DIN 18005 von 65 d(A) am Tag um bis zu 5 dB(A) überschritten. Die Ansiedelung von schutzwür-
digen Nutzungen ist nach der Teilaufhebung nicht zu erwarten. Im Rahmen von gegebenenfalls 
erforderlichen Bauanträgen zu Nutzungsänderungen /-erweiterungen werden, abhängig von der 
geplanten Nutzung, ein Schallschutznachweis und/oder eine schalltechnische Untersuchung zum 
Anlagenlärm vorgelegt werden müssen. Die wesentliche Änderung der Lärmsituation ist im Rah-
men der Prognose nicht zu erwarten. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir-
kungen: Bewertung: Solche Maßnahmen sind im Rahmen der Teilaufhebung nicht möglich und 
nicht erforderlich.  
Bewertung: Eine wesentliche Veränderung der heutigen Lärmbelastung im Plangebiet wird sich im 
Falle der Nullvariante und bei Umsetzung der Planung nicht ergeben. Regelungen zum Schall-
schutz wären im Rahmen von gegebenenfalls erforderlichen Bauanträgen zu Nutzungsänderungen 
/-erweiterungen zu entwickeln. 
 
6.5.12.2 Altlasten 
Ziele des Umweltschutzes: BBodSchG, BBodSchV, LAWA-Richtlinie, LAGA-Anforderungen,  
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Im Bereich der Teilaufhebung weist das städtische Altlas-
tenkataster die Altstandorte mit den Nummern 70605 und 70605_002 aus. Im östlichsten Teil des 
Aufhebungsbereiches weist das Altlastenkataster die Altablagerung Nr. 70605_001 aus. Aufgrund 
der derzeitigen erheblichen Versiegelung / Überbauung ergibt sich kein Handlungsbedarf. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Bei Nutzungsänderungen oder –
erweiterungen ist im Rahmen einer Bauantragsstellung eine Abstimmung mit der Unteren Boden-
schutzbehörde im Umwelt- und Verbraucherschutzamt der Stadt Köln erforderlich. Die Nichtdurch-
führung der Teilaufhebung hat keine Auswirkungen auf die Altstandorte bzw. die Altablagerung. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Bei Nutzungsänderungen oder –
erweiterungen ist im Rahmen einer Bauantragsstellung eine Abstimmung mit der Unteren Boden-

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schutzbehörde im Umwelt- und Verbraucherschutzamt der Stadt Köln erforderlich. Die Teilaufhe-
bung hat keine Auswirkungen auf die Altstandorte bzw. die Altablagerung. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir-
kungen: Solche Maßnahmen sind nicht erforderlich. 
Bewertung: Im Bereich der Teilaufhebung weist das städtische Altlastenkataster die Altstandorte 
mit den Nummern 70605 und 70605_002 aus. Im östlichsten Teil des Aufhebungsbereiches weist 
das Altlastenkataster die Altablagerung Nr. 70605_001 aus. Die Nullvariante oder die Durchfüh-
rung der Planung haben keine Auswirkungen auf die Ausweisung der Altstandorte. 
 
6.5.12.3 Erschütterungen 
Ziele des Umweltschutzes:  Abstandserlass, DIN 4150 Teil 1 und 2;  
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Erschütterungsauslösende Nutzungen liegen im Bereich der 
Teilaufhebung oder im Nahbereich nicht vor. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Im Falle der Nullvariante ist auf-
grund der Nähe zur Wohnbebauung nicht mit der Ansiedelung erschütterungsintensiver Nutzungen 
zu rechnen. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Für den Fall der Teilaufhebung ist auf-
grund der Nähe zur Wohnbebauung nördlich der Kaiserstraße nicht mit der Ansiedelung erschütte-
rungsintensiver Nutzungen zu rechnen. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir-
kungen: Solche Maßnahmen sind nicht erforderlich. 
Bewertung: Der Bereich der Teilaufhebung ist nicht von Erschütterungen betroffen. Die Nullvarian-
te und die Teilaufhebung werden keine Auswirkungen auf den Belang Erschütterungen aufweisen. 
 
6.5.12.4 sonstige Gesundheitsbelange / Risiken 
zum Beispiel Hochwasser, Magnetfeldbelastung, Störfallrisiko, Starkregen (Klimawandelfolgen) 
Ziele des Umweltschutzes: gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der 
Wohn- und Arbeitsbevölkerung (§ 1 Absatz 5 Nummer 1 BauGB) und je nach Belang: WHG, 
Hochwasserschutzkonzept; HWRM-RL, BImSchG, 26. BImSchV, Abstandserlass, Seveso II-RL, 
KAS 18, 12. BImSchV 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Ein Störfallrisiko liegt nicht vor. Der Teilaufhebungsbereich 
ist nicht durch ein Rheinhochwasser und nicht durch Grundhochwasser betroffen. Bei einem ext-
remen Starkregenereignis kann auf einzelnen kleinen Teilflächen ein mäßiges bis hohes Überflu-
tungsrisiko auftreten. Es handelt sich dabei um versiegelte Freiflächen, so dass keine Schäden in 
Gebäuden entstehen können.  
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Durch Nullvariante sind weder 
Störfallrisiko, Hochwassergefahr noch Starkregenthematik betroffen.  
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Durch die Teilaufhebung sind weder 
Störfallrisiko, Hochwassergefahr noch Starkregenthematik betroffen.  
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir-
kungen: Solche Maßnahmen sind nicht erforderlich. 
Bewertung: Sonstige Gesundheitsbelange / Risiken sind nicht oder nur in unerheblichem Umfang 
vorhanden und werden weder durch die Nullvariante noch durch die Teilaufhebung verändert. 
 
6.5.12.5 Besonnung/Belichtung 
Ziele des Umweltschutzes: DIN 17037: 2019-03 Tageslicht in Gebäuden, DIN 5034 – 1 2011 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Für die im Plangebiet vorhandenen Einzelhandelsnutzungen 
ist der Belang "Besonnung" nicht relevant. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Aufgrund der GE-Ausweisung 
wird es nicht zur Ansiedlung von Nutzungen kommen für die eine Untersuchung der Besonnungs-
situation relevant wäre. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Aufgrund des Einpassungsgebotes im 
§34 BauGB wird es nicht zur Ansiedlung von Nutzungen kommen für die eine Untersuchung der 
Besonnungssituation relevant wäre. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir-
kungen: Solche Maßnahmen sind nicht erforderlich.

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Bewertung: Für die im Plangebiet vorhandenen Einzelhandelsnutzungen ist der Belang "Beson-
nung" nicht relevant. Weder in der Nullvariante noch im Planfall wird es nicht zur Ansiedlung von 
Nutzungen kommen für die eine Untersuchung der Besonnungssituation relevant wäre. 
 
6.5.13 Kultur- und sonstige Sachgüter  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 d BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes:  BauGB, BNatSchG, Denkmalschutzgesetz 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Kulturgüter sind Bereich der Teilaufhebung nicht vorhanden. 
An Sachgütern bestehen zwei Gebäude sowie zwei Zufahrten und zwei Pkw-Stellplatzanlagen. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Im Fall der Nullvariante ist der-
zeit nicht mit einer Veränderung der Sachgüter zu rechnen. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Die Teilaufhebung hat keinen Einfluss 
auf die vorhandenen Sachgüter. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir-
kungen: Solche Maßnahmen sind nicht erforderlich. 
Bewertung: Kulturgüter sind Bereich der Teilaufhebung nicht vorhanden. An Sachgütern bestehen 
zwei Gebäude sowie zwei Zufahrten und zwei Pkw-Stellplatzanlagen. Veränderungen bei den 
Sachgütern sind im Fall der Nullvariante derzeit nicht erkennbar, der Planungsfall hat keine Aus-
wirkungen auf die vorhandenen Sachgüter. 
 
6.5.14 Vermeidung von Emissionen (insbesondere Licht, Gerüche, Strahlung, Wärme), 
sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 e BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: BImSchG, Lichterlass NW, LAI-Hinweise "Messung, Beurteilung und 
Minderung von Lichtimmissionen, Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL), LWG NRW, WHG, LAGA,  
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Erhebliche Licht-, Geruchs-, Strahlungs- oder Wärme-
emissionen sind heute im Bereich der Teilaufhebung nicht vorhanden. Der Umgang mit den ge-
werblichen Abfällen und den Abwässern (Schmutz- und Niederschlagswasser) erfolgt nach den 
derzeit gültigen Regelungen bzw. über die vorhandene Kanalisation. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Aufgrund der Lage des Aufhe-
bungsbereiches im Nahbereich zu Wohnbebauung ist nicht mit einer wesentlichen Veränderung 
der vorgenannten Emissionssituation zu rechnen. Die Abfall- und Abwasserentsorgung wird wei-
terhin wie in der Bestandssituation beschrieben ablaufen. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Die Teilaufhebung hat aufgrund der 
Einpassungsanforderung des §34 BauGB keine Auswirkungen auf die vorbeschriebenen Emissio-
nen. Die sachgerechte Abfall- und Abwasserentsorgung wird weiterhin sichergestellt.  
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblich nachteiliger Umweltauswirkun-
gen: Solche Maßnahmen sind nicht erforderlich. 
Bewertung: An den heute vorhandenen unerheblichen Licht-, Geruchs-, Strahlungs- oder Wärme-
emissionen wird durch die Nullvariante oder die Teilaufhebung keine wesentliche Änderung erfol-
gen. Die sachgerechte Abfall- und Abwasserentsorgung bleibt weiterhin gewährleistet. 
 
6.5.15 Nutzung erneuerbarer Energien / sparsame und effiziente Nutzung von Energie 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 f BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: ; Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien (Erneuerbare-
Energien-Gesetz - EEG 2017), Energieeinsparverordnung EnEV 10/2015, Gesetz zur Förderung 
Erneuerbarer Energien im Wärmebereich (EEWärmeG 2015), Beschluss des Stadtentwicklungs-
ausschusses Köln aus 6/2000 zur solarenergetischen Optimierung,  
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Auf der Dachfläche des einen vorhandenen Discounters 
sind Photovoltaikanlagen zur Stromerzeugung aus Sonnenenergie installiert. Dies ist positiv zu 
bewerten. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Da der rechtskräftige einfache 
Bebauungsplan keine Regelungen zur Energieerzeugung / Energienutzung beinhaltet, werden sol-
che Maßnahmen weiterhin freiwillig bleiben. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Die Teilaufhebung hat keinen Einfluss 
auf die Energieerzeugung / Energienutzung im Plangebiet. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir-
kungen: Solche Maßnahmen sind nicht erforderlich.

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Bewertung: Mit der auf einer Dachfläche vorhandenen Photovoltaikanlage wird Strom aus Son-
nenenergie erzeugt. Weder die Nullvariante noch der Planungsfall haben Einfluss auf diesen Be-
lang. 
 
6.5.16 Darstellungen von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen, insbesondere des 
Wasser-, Abfall-, Immissionsschutzrechtes  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 g BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: Landschaftsplan Köln, Luftreinhalteplan Köln, Wasserschutzzonen-
Verordnung 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Der Landschaftsplan (LP) weist für den Bereich der Teilauf-
hebung keine Schutzausweisungen auf. Östlich angrenzend ist das LSG L21 ausgewiesen mit 
dem Entwicklungsziel 4 "Anreichung der Landschaft mit natürlichen Landschaftselementen unter 
Berücksichtigung bauleitplanerischer Vorhaben". Indirekte Auswirkungen auf die Schutzauswei-
sung des LP ergeben sich heute nicht. 
Sonstige Pläne zum Wasser oder Abfallrecht bestehen nicht.  
Der Bereich der Teilaufhebung liegt in der Umweltzone des Luftreinhalteplanes Köln. Hinweise auf 
eine Überschreitung von Grenzen der 39. BImSchV für Stickoxide oder Feinstaub am und im Auf-
hebungsbereich liegen nicht vor. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Es ergeben sich auch weiterhin 
keine indirekten Auswirkungen auf die Schutzziele des Landschaftsplanes Köln. Erhebliche Ände-
rungen der verkehrsbedingten Emission am und im Plangebiet sind aufgrund dessen relativ gerin-
ger Größe und seiner Lage in der Nachbarschaft zu Wohnbebauung nicht zu erwarten. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Aufgrund der Teilaufhebung ergeben 
sich keine indirekten Auswirkungen auf die Schutzziele des Landschaftsplanes Köln. Erhebliche 
Änderungen der verkehrsbedingten Emission am und im Plangebiet sind aufgrund dessen relativ 
geringer Größe und seiner Lage in der Nachbarschaft zu Wohnbebauung nicht zu erwarten. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir-
kungen: Solche Maßnahmen sind nicht erforderlich. 
Bewertung: Der Landschaftsplan (LP) weist für den Bereich der Teilaufhebung keine Schutz-
ausweisungen auf. Der Bereich der Teilaufhebung liegt in der Umweltzone des Luftreinhalteplanes 
Köln. Die Teilaufhebung führt nicht zu Veränderungen, die den Zielen der Luftreinhalteplanung in 
Köln widersprechen. 
 
6.5.17 Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch 
Rechts-verordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemein-
schaft festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 h BauGB)  
Ziele des Umweltschutzes: BImSchG, Erhaltung der Unterschreitung der Werte der 39. BIm-
SchV, Erhaltung u. Verbesserung der Luftgüte, Luftreinhalteplan für das Stadtgebiet Köln, Zweite 
Fortschreibung 2019 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Der Bereich der Teilaufhebung liegt in der Umweltzone des 
Luftreinhalteplanes Köln. Hinweise auf eine Überschreitung von Grenzwerten der 39. BImSchV für 
Stickoxide oder Feinstaub am Aufhebungsbereich liegen nicht vor. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Gegenüber der Bestandssituati-
on ergibt sich in der Nullvariante keine Änderung. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Erhebliche Änderungen der verkehrs-
bedingten Emission am und im Plangebiet sind aufgrund dessen relativ geringer Größe und seiner 
Lage in der Nachbarschaft zu Wohnbebauung nicht zu erwarten. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir-
kungen: Solche Maßnahmen sind nicht erforderlich. 
Bewertung: Weder die Nullvariante noch die Teilaufhebung werden zu wesentlichen Änderungen 
der Luftqualität im Bereich der Teilaufhebung führen. 
 
6.5.18 Wechselwirkungen 
zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d des § 1 Abs. 
6 Nr. 7 BauGB - Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, biologische Viel-
falt, Natura 2000-Gebiete, Mensch, Gesundheit und Bevölkerung, Kultur- und Sachgüter (§ 1 Ab-
satz 6 Nummer 7 i BauGB)

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Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Wechselwirkungen zwischen den vorgenannten Belangen 
sind aufgrund des hohen Versiegelungsgrades, der relativ geringen Größe des Plangebietes und 
aufgrund seiner Lage im bebauten Bereich von Köln-Porz nur geringfügig ausgeprägt. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Gegenüber der Bestandssituati-
on wird es keine Veränderungen der Wechselwirkungen geben. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Die Teilaufhebung hat keine Auswir-
kungen auf die vorgenannten Wechselwirkungen. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir-
kungen: Solche Maßnahmen sind nicht erforderlich. 
Bewertung: Wechselwirkungen zwischen den verschiedenen Belangen des Umweltschutzes sind 
aufgrund des hohen Versiegelungsgrades, der relativ geringen Größe des Plangebietes und auf-
grund seiner Lage im bebauten Bereich von Köln-Porz nur geringfügig ausgeprägt. Weder die 
Nullvariante noch die Teilaufhebung habe hierauf wesentliche Auswirkungen. 
 
6.5.19 Anfälligkeit für die Auswirkungen schwerer Unfälle und Katastrophen auf die Be-
lange des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d und i des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB - Tiere, 
Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, biologische Vielfalt, Natura 2000-
Gebiete, Mensch, Gesundheit und Bevölkerung, Kultur- und Sachgüter, Wechselwirkungen, z. B. 
Seveso-III-RL, 12. BImSchV, KAS 18 
 (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 j BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Im Bereich der Teilaufhebung halten sich nur tagsüber und 
regelmäßig nur eine verhältnismäßig geringe Anzahl von Menschen auf. Die Fläche hat nur eine 
sehr geringe Bedeutung für den Naturhaushalt und das Klima und keine Bedeutung für die ande-
ren vorgenannten Umweltbelange. Weiterhin ist das Plangebiet für Rettungsdienste gut erreichbar. 
Entsprechend weist das Plangebiet nur eine geringe Anfälligkeit für die Auswirkungen schwerer 
Unfälle und Katastrophen auf.  
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Die Nullvariante entspricht der 
Bestandssituation. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Nach der Teilaufhebung beurteilt sich 
die Anfällig des Plangebietes ähnlich der der Bestandssituation. Auch Fall von Bauvorhaben ge-
mäß §34BauGB sind ausreichend Rettungswege vorzusehen. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir-
kungen: Solche Maßnahmen sind nicht erforderlich. 
Bewertung: Das Plangebiet weist im Bestand nur eine geringe Anfälligkeit für die Auswirkungen 
schwerer Unfälle und Katastrophen auf. Dies gilt auch für die Nullvariante und wird sich durch die 
Teilaufhebung nicht wesentlich ändern. 
 
6.5.20 Eingriffsregelung 
(§ 1a Abs. 3 BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: BNatSchG, Landesnaturschutzgesetz NRW, § 1a BauGB 
 
Im Rahmen einer Bebauungsplanaufhebung findet die Eingriffsregelung keine Anwendung. 
 
6.5.21   Kumulierung mit den Auswirkungen von Vorhaben benachbarter Plangebiete 
(Anlage 1 zum BauGB, 2. b) ff) 
Derzeit sind keine Vorhaben in unmittelbarer Nachbarschaft bekannt. 
 
6.5.22   eingesetzte Stoffe und Techniken 
(Anlage 1 zum BauGB, 2. b) hh) 
Im Rahmen der Teilaufhebung werden keine Stoffe oder Techniken eingesetzt.  
 
6.5.23 In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten (Alternativen) 
und die Angabe für die wesentlichen Gründe für die getroffene Wahl  
(Anlage 1 zum BauGB, 2. d) 
Zur geplanten Teilaufhebung gibt es keine alternativen Planungsmöglichkeiten.

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C Zusätzliche Angaben 
 
6.6 Technische Verfahren bei der Umweltprüfung beziehungsweise Hinweise auf Schwie-
rigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben  
Im Rahmen der Umweltprüfung zur Teilaufhebung "Kaiserstraße" wurden keine Technischen Ver-
fahren eingesetzt. 
Es ergaben sich keine Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Unterlagen. 
 
6.7 Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen (Monitoring) 
Solche Maßnahmen sind im Rahmen einer Bebauungsplan-Aufhebung nicht erforderlich und nicht 
regelbar. 
 
7.8 Zusammenfassung 
 
Tiere : Der Teilaufhebungsbereich weist mögliche Bruthabitate für Vögel und Fortpflanzungs- und 
Ruhestätten für gebäudebewohnende Fledermäuse auf. Nahrungshabitate für Tiere sind potenziell 
in Bereich der Parkplätze vorhanden. Durch die Teilaufhebung ergeben sich keine wesentlichen 
Änderungen im Hinblick auf wildlebende Tiere und deren Lebensräume. 
 
Pflanzen: Im Bereich der Teilaufhebung befinden sich Heckenpflanzungen und satzungsgeschütz-
te Bäume. Durch die Teilaufhebung ergeben sich keine wesentlichen Änderungen der Vegetation. 
Fläche: Das Gebiet der Teilaufhebung ist nahezu vollständig versiegelt. Durch die Teilaufhebung 
wird sich der Versiegelungsgrad voraussichtlich kaum verändern. Es kommt nicht zu einem weite-
ren Flächenverbrauch. 
Boden: Der Bereich der Teilaufhebung ist nahezu vollständig versiegelt. Naturnahe Böden sind 
nur sehr untergeordnet anzutreffen, da diese in weiten Teilen überbaut / versiegelt sind. Bei Durch-
führung der Teilaufhebung ändert sich der derzeitige Versiegelungsgrad voraussichtlich nicht we-
sentlich. 
Wasser 
Oberflächenwasser: Im Bereich der Teilaufhebung sind keine Oberflächenwasser vorhanden o-
der geplant. 
Grundwasser: Der Bereich der Teilaufhebung ist nahezu vollständig versiegelt. Es findet keine 
Grundwasserneubildung statt. Das Grundwasser wird nicht genutzt. Eine Änderung der Grund-
wassersituation durch die Teilaufhebung gegenüber der Bestandssituation ergibt sich nicht. 
Luft 
 Luftschadstoffe – Emissionen, auch Treibhausgase: Aufgrund der derzeitigen Nutzung 
des Areals durch Lebensmittel-Discounter werden Emissionen aus dem MIV und zur Wärmebe-
reitstellung verursacht. Durch die Teilaufhebung oder die Nullvariante erfolgt keine erhebliche Än-
derung der bestehenden Emissionssituation. 
 Luftschadstoffe – Immissionen: Der Bereich der Teilaufhebung ist durch Immissionen aus 
dem Straßenverkehr und untergeordnet der Wärmebereitstellung vorbelastet. Eine wesentliche 
Änderung der bestehenden Immissionssituation erfolgt weder durch die Teilaufhebung noch durch 
die Nullvariante. 
 
Klima: Bei den klimatischen Verhältnisse im Bereich der Teilaufhebung handelt es sich um soge-
nanntes Stadtklima, das durch menschliche Aktivitäten stark verändert wurde. Aufgrund der inner-
städtischen Lage wird zukünftig weiterhin eine Wärmebelastung aufgrund von Bebauung und der 
Störung der Windsysteme bestehen. Eine Veränderung der Bestandssituation und der genehmig-
ten Situation erfolgt durch die Teilaufhebung nicht. 
Wirkungsgefüge 
 zwischen Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima: Im Plangebiet besteht ein 
Wirkungsgefüge der Umweltbelange Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser und Luft. Durch die 
Nullvariante oder die Teilaufhebung kommt es voraussichtlich zu keinen messbaren Änderungen 
des Gefüges.

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Landschaft: Das Plangebiet liegt in Köln-Porz am Rand eines im Umbruch begriffenen Gewerbe-
gebietes. Landschaftsbildprägende Elemente sind im Plangebiet nicht vorhanden. Weder die Null-
variante noch die Prognose ergeben einen weiteren Landschaftsverbrauch. 
 
Biologische Vielfalt: Die als gering zu bewertende biologische Vielfalt wird sich weder im Nullfall 
noch bei Umsetzung der Teilaufhebung wesentlich verändern. 
Erhaltungsziele und Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete (Gebiete von gemeinschaftlicher 
Bedeutung/europäische Vogelschutzgebiete): Der Bereich der Teilaufhebung liegt nicht in ei-
nem Natura 2000-Gebiet noch liegt er in einem 300 – Pufferbereich um ein solches Gebiet. Der 
Belang ist nicht betroffen. 
Mensch, Gesundheit, Bevölkerung 
 
Lärm: Eine wesentliche Veränderung der heutigen Lärmbelastung im Plangebiet wird sich im Falle 
der Nullvariante und bei Umsetzung der Planung nicht ergeben. Regelungen zum Schallschutz 
wären im Rahmen von gegebenenfalls erforderlichen Bauanträgen zu Nutzungsänderungen /-
erweiterungen zu entwickeln. 
Altlasten: Im Bereich der Teilaufhebung weist das städtische Altlastenkataster die Altstandorte mit 
den Nummern 70605 und 70605_002 aus. Im östlichsten Teil des Aufhebungsbereiches weist das 
Altlastenkataster die Altablagerung Nr. 70605_001 aus. Die Nullvariante oder die Durchführung der 
Planung haben keine Auswirkungen auf die Ausweisung der Altstandorte. 
Erschütterungen: Der Bereich der Teilaufhebung ist nicht von Erschütterungen betroffen. Die 
Nullvariante und die Teilaufhebung werden keine Auswirkungen auf den Belang Erschütterungen 
aufweisen. 
sonstige Gesundheitsbelange / Risiken: Sonstige Gesundheitsbelange / Risiken sind nicht oder 
nur in unerheblichem Umfang vorhanden und werden weder durch die Nullvariante noch durch die 
Teilaufhebung verändert. 
Besonnung/Belichtung: Für die im Plangebiet vorhandenen Einzelhandelsnutzungen ist der Be-
lang "Besonnung" nicht relevant. Weder in der Nullvariante noch im Planfall wird es nicht zur An-
siedlung von Nutzungen kommen für die eine Untersuchung der Besonnungssituation relevant wä-
re. 
Kultur- und sonstige Sachgüter: Kulturgüter sind Bereich der Teilaufhebung nicht vorhanden. An 
Sachgütern bestehen zwei Gebäude sowie zwei Zufahrten und zwei Pkw-Stellplatzanlagen. Ver-
änderungen bei den Sachgütern sind im Fall der Nullvariante derzeit nicht erkennbar, der Pla-
nungsfall hat keine Auswirkungen auf die vorhandenen Sachgüter. 
Vermeidung von Emissionen (insbesondere Licht, Gerüche, Strahlung, Wärme), sachge-
rechter Umgang mit Abfällen und Abwässern: An den heute vorhandenen unerheblichen Licht-, 
Geruchs-, Strahlungs- oder Wärmeemissionen wird durch die Nullvariante oder die Teilaufhebung 
keine wesentliche Änderung erfolgen. Die sachgerechte Abfall- und Abwasserentsorgung bleibt 
weiterhin gewährleistet. 
Nutzung erneuerbarer Energien / sparsame und effiziente Nutzung von Energie: Mit der auf 
einer Dachfläche vorhandenen Photovoltaikanlage wird Strom aus Sonnenenergie erzeugt. Weder 
die Nullvariante noch der Planungsfall haben Einfluss auf diesen Belang. 
Darstellungen von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, 
Abfall-, Immissionsschutzrechtes: Der Landschaftsplan (LP) weist für den Bereich der Teilauf-
hebung keine Schutz-ausweisungen auf. Der Bereich der Teilaufhebung liegt in der Umweltzone 
des Luftreinhalteplanes Köln. Die Teilaufhebung führt nicht zu Veränderungen, die den Zielen der 
Luftreinhalteplanung in Köln widersprechen. 
Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechts-
verordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaft 
festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden: Weder die Nullvariante noch 
die Teilaufhebung werden zu wesentlichen Änderungen der Luftqualität im Bereich der Teilaufhe-
bung führen. 
Wechselwirkungen: Wechselwirkungen zwischen den verschiedenen Belangen des Umwelt-
schutzes sind aufgrund des hohen Versiegelungsgrades, der relativ geringen Größe des Plange-
bietes und aufgrund seiner Lage im bebauten Bereich von Köln-Porz nur geringfügig ausgeprägt. 
Weder die Nullvariante noch die Teilaufhebung habe hierauf wesentliche Auswirkungen. 
Anfälligkeit für die Auswirkungen schwerer Unfälle und Katastrophen: Das Plangebiet weist 
im Bestand nur eine geringe Anfälligkeit für die Auswirkungen schwerer Unfälle und Katastrophen

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auf. Dies gilt auch für die Nullvariante und wird sich durch die Teilaufhebung nicht wesentlich än-
dern. 
Eingriffsregelung: Im Rahmen einer Bebauungsplanaufhebung findet die Eingriffsregelung keine 
Anwendung. 
 
6.9 Referenzliste der Quellen 
 
- ELWAS-WEB/ Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des 
Landes Nordrhein-Westfalen (MULNV): Grundwasserdaten, 2020. 
- Geologischer Dienst NW: Bodenkarte 1:50.000, Krefeld, o. J.; 
- Labor Dr. Rabe HygieneConsult: Auszug aus der Karte "Luftgüte in Köln" aus: Ermittlung der 
Luftqualität in Köln mit Flechten als Bioindikatoren, Essen, 12/2003; 
- LANUV b/ Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW: Auszug aus der Pla-
nungshinweiskarte "Zukünftige Wärmebelastung" aus: Klimawandelgerechte Metropole 
Köln, Abschlussbericht, LANUV Fachbericht Nr. 50, Recklinghausen, 2013; 
- Stadt Köln: Landschaftsplan, 13. Mai 1991 in Kraft getreten; 
- Stadt Köln: Synthetische Klimafunktionskarte, Köln, 1997; 
- Stadt Köln, Umwelt- und Verbraucherschutzamt: Schallimmissionspläne Verkehr, Köln, 2014; 
- Stadt Köln, Köln.GIS: Luftbilder und Schrägluftbilder, Köln, 2019 und 2018; 
- Stadt Köln: Altlastenkataster, Köln, 2020; 
- Stadt Köln: Luftreinhalteplan für das Stadtgebiet Köln, zweite Fortschreibung 2019; 
- Stadt Köln: Klimaaktive Freiflächen in den FNP Freiräumen, 2017.  
- Stadtentwässerungsbetriebe (StEB) AöR: Hochwassergefahrenkarte, Grundwassergefah-
renkarte, Starkregengefahrenkarte, Köln, o. J., online unter: www.hw-karten.de, abgerufen 
22.06.2020; 
 
 
 
Zusammenfassung: Im Rahmen der Teilaufhebung sind keine erheblichen Umweltauswirkungen 
im Vergleich zum Bestand sowie zur Nullvariante gemäß § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a BauGB 
festzustellen. 
 
 
 
Der Bebauungsplan 75389/03 wird gemäß §  3 Absatz 2 Baugesetzbuch 
(BauGB) mit dieser Begründung öffentlich ausgelegt.  
 
Köln, den 
 
 
 
Beigeordneter

Mitteilung Ausschuss

6110 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
VI/61/1 
613 Tiet Sa 
Vorlagen-Nummer 07.08.2020 
 2147/2020 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Bezirksvertretung 7 (Porz) 01.09.2020 
Stadtentwicklungsausschuss 03.09.2020 
 
Offenlage nach §3 Abs. 2 BauGB zum Teilaufhebungsverfahren für den Bebauungsplan 
75389/03 
Arbeitstitel: Kaiserstraße in Köln-Porz 
Am 07.05.2020 hat der Stadtentwicklungsausschuss dem am 16.04.2020 im Wege der Dringlichkeit 
getroffenen Beschluss, eine Teilaufhebung des Bebauungsplanes mit der Nummer 75389/03 im Nor-
malverfahren nach § 2 Absatz 1 in Verbindung mit § 1 Absatz 8 Baugesetzbuch (BauGB) einzuleiten, 
zugestimmt. 
 
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit ist am 10.06.2020 im Amtsblatt der Stadt Köln bekannt 
gemacht worden. Gemäß § 3 Absatz 1 BauGB fand sie vom 18.06. bis einschließlich 02.07.2020 im 
Modell 1 (Aushang in der Außenstelle des Stadtplanungsamtes sowie im Rathaus Porz) statt. Bis zum 
08.07.2020 konnten Stellungnahmen beim Bezirksbürgermeister Herr van Benthem abgegeben wer-
den. Es sind keine Stellungnahmen eingegangen. 
 
Im laufenden Gerichtsverfahren mit dem Aktenzeichen 23 K 5499/18 möchte ein Discounter vor dem 
Verwaltungsgericht Köln eine Bebauungsgenehmigung für die Erweiterung einer Verkaufsfläche auf 
1100 m² (und damit großflächig) durch eine Lagerauflösung erstreiten, die am 06.07.2018 von der 
Verwaltung mit dem Aktenzeichen 63/V27/0204/2018 abgelehnt worden ist.  
 
Ein Discounter hat am 06.08.2018 beim Verwaltungsgericht (VG) Köln gegen eine Ablehnung einer 
Bauvoranfrage Klage eingereicht. Zuvor hatte die Verwaltung die Bauvoranfrage bezüglich der Erwei-
terung der Verkaufsfläche abgelehnt, da der rechtskräftige Bebauungsplan mit der Nummer 75389/03 
großflächigen Einzelhandel im Plangebiet ausschließt. Auf Grund einer sich nach Beschluss des vor-
stehenden Bebauungsplanes geänderten Rechtsprechung, besteht die Befürchtung, dass der Bebau-
ungsplan 75389/03 vom VG Köln für inzident unwirksam angesehen und die Entscheidung zu Guns-
ten der Klägerin ausgehen könnte. Anschließend müsste vermutlich die Bauvoranfrage zur Erweite-
rung der Verkaufsfläche positiv beschieden werden. Auch wenn die Klägerin ihre Bauvoranfrage zwi-
schenzeitlich gegenüber der Verwaltung zurückgenommen hat, besteht weiterhin die Befürchtung, 
dass zukünftige Bauvoranfragen bzw. Bauanträge nicht rechtssicher auf Grund des vorstehenden 
Bebauungsplanes beschieden werden können. Um dies zu verhindern und die Umsetzung der Pla-
nungsabsicht des Bebauungsplanes zu gewährleisten, muss einerseits eine Teilaufhebung im Nor-
malverfahren und andererseits ein neuer Bebauungsplan gemäß § 9 Absatz 2a BauGB im vereinfach-
ten Verfahren nach § 13 BauGB als Satzung beschlossen und bekannt gemacht werden. 
  
Konkret ist zu erwarten, dass das im Geltungsbereich geplante Vorhaben der Erweiterung der Ver-
kaufsfläche des Discounters Auswirkungen auf die beiden fußläufig nahgelegenen zentralen Versor-
gungsbereiche, "Stadtteilzentrum Urbach, Kaiserstraße / Frankfurter Straße" und "Bezirkszentrum 
Porz" hat. Der Planbereich liegt fußläufig (rund 600-800 m) von den beiden genannten zentralen Ver-
sorgungsbereichen entfernt. Ziel der Teilaufhebung ist es, den rechtskräftigen Bebauungsplans mit

2 
 
der Nummer 75389/03 im genannten Bereich aufzuheben, um eine planungsrechtliche Situation nach 
§ 34 BauGB (unbeplanter Innenbereich) als Voraussetzung zur Aufstellung eines neuen Bebauungs-
plans in einem parallel laufendem Verfahren mit dem Arbeitstitel Kaiserstraße 95-99 herzustellen. Der 
neue Bebauungsplan wird im vereinfachten Verfahren nach §13 BauGB aufgestellt und wird nur Fest-
setzungen nach § 9 Abs. 2a BauGB zum Ausschluss von Einzelhandel mit zentren- und nahversor-
gungsrelevanten Kernsortimenten im identischen Geltungsbereich enthalten (einfacher Bebauungs-
plan).  
 
Der Aufstellungs- bzw. Einleitungsbeschluss für beide Verfahren wurde am 20.05.2020 im Amtsblatt 
ortsüblich bekanntgemacht.  
 
Mit Beschluss vom 17.12.2013 hat der Rat der Stadt Köln ein Einzelhandels- und Zentrenkonzept 
beschlossen. Das Konzept dient dem Schutz der zentralen Versorgungsbereiche vor einem Kauf-
kraftabfluss durch dezentrale Einzelhandelsansiedlungen. Die bestehenden Zentren können durch 
verstärkte Umsatzumverteilungen zugunsten von weiteren Einzelhandelsansiedlungen oder -
erweiterungen am Planstandort spürbar beeinträchtigt und in ihrer Gesamtfunktionalität gestört wer-
den. Beide Zentren, vorwiegend das "Bezirkszentrum Porz", verfügen derzeit über einen relativ 
schwachen Einzelhandelsbesatz und sind daher perspektivisch dringend zu stabilisieren bezie-
hungsweise sogar auszubauen. Eine weitere Vergrößerung der Verkaufsfläche und damit der Attrak-
tivität dieser nicht integrierten Einkaufslagen konterkariert die städtischen Zielsetzungen einer Siche-
rung oder Wiederherstellung der Zentren und der wohnortintegrierten Nahversorgungsangebote. Aus 
diesem Grund sind zur Umsetzung des Einzelhandelskonzeptes sowohl die vorliegende Teilaufhe-
bung des Bebauungsplanes als auch die Aufstellung eines neuen Bebauungsplanes notwendig. Hin-
sichtlich einer konsequenten Anwendung des Konzeptes soll neben großflächigem Einzelhandel auch 
zentrenrelevanter Einzelhandel gemäß Sortimentsliste der Stadt Köln generell ausgeschlossen wer-
den. Die bestehenden Einzelhandelsbetriebe genießen Bestandsschutz. 
 
Vorberatung 
Einleitungsbeschluss für eine Teilaufhebung im Normalverfahren als Dringlichkeitsentscheidung 
 
Arbeitstitel Kaiserstraße, Teilaufhebung in Köln-Porz-Porz 
BV 7 07.05.2020  TOP 5.3 ungeändert beschlossen 
StEA 07.05.2020  TOP 10.4 ungeändert beschlossen 
 
(StEA = Stadtentwicklungsausschuss - BV 7 = Bezirksvertretung Porz) 
Bekanntmachung: Amtsblatt vom 20.05.2020 
 
Die Offenlage wird voraussichtlich Ende August / Anfang September stattfinden. 
 
Anlagen 
Anlage 1   Geltungsbereich 
Anlage 2   Offenlagebegründung mit Umweltbericht 
Anlage 3   Ausschnitt aus dem Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes 
Anlage 4   Ausschnitt vorhandener Bebauungsplan 
 
 
Gez. Greitemann

Anlage 3 Ausschnitt-EHZK

140 Zeichen

Anlage 3
unmaßstäblich
N
Stadtplanungsamt
Ausschnitt aus dem Einzelhandel- und Zentrenkonzept - Stadtbezirk Porz
Kaiserstraße
in Köln - Porz

Anlage 1 Geltungsbereich

438 Zeichen

1. Teilaufhebung"Kaiserstraße"rechtskräftigerBebauungsplan 75389/03
Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung vonMitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksver-tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zudiesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen.
Anlage 1
Maßstab  1 : 5 000N
StadtplanungsamtGeltungsbereich der 1.Teilaufhebung des Bebauungsplanes 75389/03Kaiserstraßein Köln - Porz
0 10050 200300 Meter

Beratungsverlauf (2)

01.09.2020 Bezirksvertretung 7 (Porz)
TOP 10.2.9 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
03.09.2020 Stadtentwicklungsausschuss
TOP 17.6 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Orte (6)

  • Kaiserstraße 95
  • Brucknerstraße
  • Frankfurter Straße
  • Hauptstraße
  • Auf der Höhe
  • Straße 9

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Details

Aktenzeichen
2147/2020
Typ
Mitteilung Ausschuss
Datum
07.08.2020
Erstellt
15.07.2020 10:16