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2011/0198

Bebauungsplan E 55 - Pfungstädter Straße am Bahnhof Eberstadt - (Aufstellungsbeschluss)

Magistratsvorlage 13.05.2011

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2011/0198

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2011/0198

6357 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats- 
geschäftsstelle: 
18.05.2011 
an den Magistrat 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung: 
Dezernat VI  an die Stadtverordnetenversammlung 
   OBW zur Befassung 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
   zur abschließenden Beschluss-        
fassung Fachausschuss 
 
Amt: Stadtplanungsamt 
Behandlung in  
öffentl. Sitzung 
Ja 
 
Nein 
 
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat 
 
 
 
Ja 
 
Nein  
Internetfähig     
Verteiler: 
 
 
Vorlage-Nr. 2011/0198 
 
Magistratsbeschluss-Nr. 
  
 
 
Betreff: Bebauungsplan E 55 - Pfungstädter Straße am Bahnhof Eberstadt - 
(Aufstellungsbeschluss) 
 
Vorlage vom: 13.05.2011 
 
Beschlussvorschlag: 
 
1. Für das Gebiet am Eberstädter Bahnhof entlang der Pfungstädter Straße in dem Bereich zwischen 
dem Bahndamm und der Bundesautobahn ist ein einfacher Bebauungsplan im Sinne des 
§ 30 (3) Baugesetzbuch (BauGB) aufzustellen, mit der Zielsetzung Vergnügungsstätten für unzulässig 
zu erklären. 
 
2. Das Bebauungsplanverfahren E 55 wird im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB durchgeführt.
 
 
 
Anlagen:  
 
Datenschutzrelevante Anlage:

2 
... 
 
Beschluss des Magistrats vom

3 
... 
 
Begründung zur Magistratsvorlage Nr. 2011/0198 vom 13.05.2011  
 
Zu 1: 
Dem Gebiet am Eberstäder Bahnhof kommt innerhalb der Stadtstruktur Darmstadts eine ganz 
spezielle Funktion zu. 
Unter verkehrlichen Gesichtspunkten ist der Bereich von hoher Bedeutung als westlicher 
Stadteingang von Eberstadt direkt am Bahnhof, am Autobahnanschluss und am Anschluss der B3. 
Er ist quasi als Verkehrsinsel umgeben von Bahndamm, und Autobahn, zugänglich durch zwei 
Unterführungen entlang der Pfungstädter Straße. Auf der anderen Seite des Bahndamms befindet 
sich auf einem restlichen Gemarkungsgebiet von Eberstadt neben gewerblicher Nutzung auch ein 
kleineres solitäres Wohnquartier, das nur über diesen Abschnitt der Pfungstädter Straße an das 
eigentliche Eberstadt angebunden ist. Die Lärmbelästigung ist hoch. Die bestehenden Nutzungen 
verleihen dem Gebiet den Charakter eines Gewerbegebietes. 
Auf der nördlichen Seite der Pfungstädter Straße befinden sich vier Grundstücke, für die es den 
rechtskräftigen Bebauungsplan E 29 gibt. Dieser setzt als Art der Nutzung ein Gewerbegebiet mit 
einer GRZ von 0,5 in geschlossener Bauweise fest. Unter anderem befindet sich dort auf einem 
Grundstück ein Bordellbetrieb mit Spielothek. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
# 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplans E 29 (nördlich der Pfungstäder Str.) 
  ohne Maßstab

4 
... 
Südlich der Pfungstädter Straße liegt über die ganze Breite des Grundstücks eine ehemalige 
Papierfabrik. Für diesen Bereich gibt es keinen Bebauungsplan, das heißt alle Bauvorhaben oder 
Umnutzungen sind nach § 34 BauGB (Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang 
bebauten Ortsteile) zu beurteilen. 
In jüngster Vergangenheit sind Bestrebungen zur Umnutzung eines Gewerbebetriebes in eine 
Spielothek an die Stadt herangetragen worden, und zwar im Geltungsbereich des Bebauungsplans 
E 29 (siehe unten). Hiernach sind Vergnügungsstätten zulässig. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Geltungsbereich des neuen Bebauungsplans E 55 (kompletter Bereich)  ohne Maßstab 
Insgesamt stehen weitere Umnutzungen in dem Gebiet an, vor allem durch die vakanten Flächen 
auf dem Gelände der ehemaligen Papierfabrik, wo Vergnügungsstätten nach § 34 BauGB auch 
planungsrechtlich zulässig wären. 
Aus städtebaulicher Sicht ist eine Anhäufung von Vergnügungsstätten in diesem Bereich 
unverträglich. Vergnügungsstätten prägen eine städtebauliche Situation stärker als viele andere 
Nutzungsarten und beeinflussen nicht selten ihre weitere Entwicklung. Als Stadteingangssituation 
auch für Radfahrer und Fußgänger sowie als Verbindungsfunktion des solitären Wohnquartiers von

5 
... 
Eberstadt auf der anderen Seite des Bahndamms sollte keine Konzentration von 
Vergnügungsstätten ermöglicht werden. 
Die Stadt ist zu der Auffassung gekommen, dass der Bebauungsplan E 29 sowie die 
planungsrechtlichen Voraussetzungen nach § 34 BauGB nicht länger als Grundlage der 
Entwicklung ausreichen. Um die städtebauliche Ordnung zu wahren, sollen Vergnügungsstätten 
durch einen einfachen Bebauungsplan nach § 30 (3) BauGB ausgeschlossen und Aussagen über 
die Nutzung getroffen werden. Da der Geltungsbereich des E 55 sich über die Pfungstädter Straße 
nach Norden erstreckt, ergänzt er daher den rechtskräftigen Bebauungsplan E 29 um die 
Festsetzungen zur Nutzung. 
Mit dem Aufstellungsbeschluss sind die Voraussetzungen für Maßnahmen zur Sicherung der 
Bauleitplanung gemäß der §§ 14 und 15 BauGB (Veränderungssperre und Zurückstellung von 
Baugesuchen) gegeben. 
 
 
Zu 2.:
 
Das Baugesetzbuch in der Fassung vom 23.09.2004 schreibt verbindlich für alle 
Bauleitplanverfahren eine Umweltprüfung und einen Umweltbericht vor. 
Seit der letzten Änderung des BauGB, die am 01.01.2007 in Kraft trat, kann für die 
Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder für andere Maßnahmen der 
Innenentwicklung ein Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt 
werden, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:  
- Die im Bebauungsplan festgesetzte Grundfläche darf 20.000 m² nicht übersteigen. 
- Die Zulässigkeit von Vorhaben, die eine Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung nach 
Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG) oder Landesrecht auslöst, darf nicht begründet 
werden.  
- Es dürfen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele und der 
Schutzzwecke der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen 
Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes vorliegen. 
Im beschleunigten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4, von dem Umweltbericht 
nach § 2a und von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 , welche Arten umweltbezogener 
Informationen verfügbar sind sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 (4) BauGB 
abgesehen. 
Da die vorgenannten Voraussetzungen bei dem Bebauungsplanverfahren E 55 erfüllt sind, kann 
hier unter Verzicht auf einen Umweltbericht das beschleunigte Verfahren angewendet werden. 
 
Der Dezernent VI: 
 
 
 
 
Dipl.-Ing. Dieter Wenzel 
Stadtrat 
 
 
 
Darmstadt,  13.05.2011 
61.1 wi Tel. 3639

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Details

Vorlagen-Nr.
2011/0198
Typ
Magistratsvorlage
Datum
13.05.2011
Erstellt
29.09.2026 00:00