0346/2022/1
Generalinstandsetzung der Schulgebäude des Berufskollegs Ulrepforte - Prüfergebnis zu Passivhausstandard, Photovoltaik und Dachbegrünung
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Mitteilung Ausschuss
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Dezernat, Dienststelle VI/26 Vorlagen-Nummer 07.11.2022 0346/2022/1 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Ausschuss Schule und Weiterbildung 21.11.2022 Betriebsausschuss Gebäudewirtschaft 28.11.2022 Generalinstandsetzung der Schulgebäude des Berufskollegs Ulrepforte - Prüfergebnis zu Passivhausstandard, Photovoltaik und Dachbegrünung Der Rat der Stadt Köln hat die Generalinstandsetzung des Berufskollegs Ulrepforte in seiner Sitzung am 8. September mit folgendem Zusatz beschlossen: „Die Gebäudewirtschaft prüft, ob in dieser Kostenberechnung zur Sanierung schon die Beschlüsse für Passivhaus, maximale PV-Auslegung (Photovoltaik) und Gründächer berücksichtigt wurden.“ Die Verwaltung teilt hierzu folgendes Prüfergebnis mit: In der Kostenberechnung sind weder die Kosten für Photovoltaik, Gründächer noch Passivhausstan- dard berücksichtigt. Der Passivhausstandard kann bei diesem Gebäude aufgrund des Denkmalschutzes technisch nicht umgesetzt beziehungsweise eingehalten werden. Auch die Genehmigung einer Photovoltaikanlage ist hier nach dem Denkmalschutz nur für Teilbe- reiche (auf den Flachdächern der Erweiterungsbauten) möglich. Dazu führt das Amt für Denkmalschutz und Denkmalpflege aus: „Nach § 9 Absatz 3 des Denkmalschutzgesetzes NRW sind Belange des Denkmalschutzes mit den öffentlichen Interessen (zum Beispiel die Belange des Klimas oder des Einsatzes erneuerbarer Ener- gien) abzuwägen. Die Unterschiedlichkeit baulicher Bedingungen und charakteristischer Merkmale bestehender Gebäu- de aus verschiedenen Epochen bedarf dabei einer differenzierten Betrachtung. Der Belang Klimaschutz mit der berechtigten Forderung nach erneuerbaren Energien stellt dement- sprechend eine große Herausforderung für den Denkmalschutz dar. Aus diesem Grund steht das Amt für Denkmalschutz und Denkmalpflege in konstruktivem Austausch mit der Koordinationsstelle Klimaschutz und entsprechend sind Aktivitätsvorschläge im Strategiekon- zept der Stadt enthalten. Neben der reinen Substanz definiert sich der Denkmalwert auch über das Erscheinungsbild der Archi- tektur. Für die PV-Anlagen bedeutet dies, dass diese eben nicht mit dem Ziel der Ertragsmaximierung zu planen sind, sondern wie bei allen Veränderungen ein angemessenes Maß an Einbußen und in ein- zelnen Fällen muss auch eine Ablehnung hinzunehmen ist. Ein zentraler grundsätzlicher Punkt ist die Sichtbarkeit der Anlage aus dem öffentlichen Raum. Darüber hinaus ist zu beachten, dass die zu planenden Anlagen eben nicht einfach die größtmögliche Flächenausbeute bei beliebiger Verteilung einzelner Module zum Ziel haben kann. Selbstverständlich bestehen die geringsten Schwierigkeiten bei flachen Dächern, auf denen durch Abstandhalten von Dachkanten eine Sichtbarkeit der Anlage sichergestellt ist. Auch bei flach geneig- 2 ten Dächern wird dies aktiv überprüft, indem die Bestückung der Dachfläche mit einfachen verschieb- lichen Teilmodellen überprüft wird. Bei geneigten Dächern bedarf es einer komplexeren Betrachtung und dies gilt auch für das Berufskolleg Ulrepforte, Ulrichgasse 1-3. Bei differenzierter Betrachtung hinsichtlich Bauepochen und Typen des Schulbaus gehört das Berufs- kolleg Ulrepforte zu denjenigen denkmalgeschützten Schulbauten, die aufgrund ihrer für die Bauzeit charakteristischen baulichen Struktur, ihres guten Erhaltungszustandes und des hohen Bestands an originaler Ausstattung (hier inklusive des ursprünglichen Farbkonzeptes) unter den Schulbauten der Stadt Köln als besonders schützenswert anzusehen sind. Wegen dieser Einstufung muss die Errich- tung einer PV-Anlage gründlich abgewogen werden. Die weitgreifende Grundrissfigur der Anlage er- zeugt eine große Sichtbarkeit der Schrägdachflächen aus dem öffentlichen Raum, so dass hier deut- liche Einschränkungen gegeben sind. Darüber hinaus muss überprüft werden, welche Eingriffe in die Struktur vorgenommen werden müss- ten, um die Anlage zu errichten und an das Stromnetz anzubinden. Auch muss der Umfang und das Ziel der Maßnahme ermittelt und gegen die Belange des Denkmalschutzes abgewogen werden. Soll es sich um simples Hinzufügen von schwarzen Modulen auf den roten Ziegeldächern handeln, kann kaum Erlaubnisfähigkeit gesehen werden. Unproblematisch können die flachen Dächer der Er- weiterungsbauten gelten, die auf dem Areal entstanden sind.“ Weil die Fläche des Daches von Bauteil A nur sehr gering ausfällt ist sie für ein Gründach nicht ge- eignet. Gez. Greitemann
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 0346/2022/1
- Typ
- Mitteilung Ausschuss
- Datum
- 07.11.2022
- Erstellt
- 18.10.2022 08:47