AN/0556/2022
Russland enteignen (Gebäude Friedrich-Engels-Straße)!
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Die FRAKTION Antrag nach § 3
3620 Zeichen
Eingang beim Amt der Oberbürgermeisterin: 07.03.2022 AN/0556/2022 Antrag gem. § 3 der Geschäftsordnung des Rates Gremium Datum der Sitzung Rat 17.03.2022 Russland enteignen (Gebäude Friedrich-Engels-Straße)! Sehr geehrte Frau Reker, wir bitten Sie den folgenden Antrag auf die Tagesordnung der nächsten Ratssitzung am 17.03.2022 zu setzen. Der Rat möge folgendes beschließen: 1. Es wird auf eine Städtepartnerschaft mit einer ukrainischen Stadt hingewirkt. 2. Die Stadt prüft Möglichkeiten einer Enteignung der im Eigentum der Russischen Fö- deration befindlichen Gebäude in Köln Sülz (Friedrich -Engels-Straße) und wirkt ggf. auf Landesebene auf ein entsprechendes Gesetz hin. B ei der Prüfung soll insbeson- dere der Bedarf an Unterbringungsmöglichkeiten für Geflüchtete aus der Ukraine be- rücksichtigt werden. 3. Putin bekommt Köln Kalk Verbot. An die Vorsitzende des Kölner Stadtrates Frau Oberbürgermeisterin Henriette Reker Fraktion Die FRAKTION Michael Hock Birgit Dickas Walter Wortmann Karina Syndicus Unter Goldschmied 6 50667 Köln Tel.:+49 (221) 221 – 35606 E-Mail: michael.hock@stadt -koeln.de E-Mail: birgitbeate.dickas@stadt -koeln.de E-Mail: walter.Wortmann@stadt -koeln.de E-Mail: karina.syndicus@stadt -koeln.de - 2 - Begründung: Auch auf kommunaler Ebene sind die weltpolitischen Ereignisse in der Ukraine angekommen. Zu 1.: Wir sollten unser Mitgefühl mit den Menschen in der Ukraine zum Ausdruck bringen. Wie könnten wir das besser tun als durch die Gründung einer Städtepartnerschaft? Wir schlagen hierfür Kiew vor. Zu 2.: Die erste Welle an geflüchteten Menschen aus der Ukraine ist in den östlichen Teilen Deutschland, erste geflüchtete Menschen sind bereits in Köln angekommen. In den nächsten Wochen und Monaten wird es großen Bedarf an Unterkünften für die Geflüchteten geben. Zurzeit stehen die im Eigentum d er Russi- schen Föderation stehenden Gebäude in der Friedrich -Engels-Straße leer. Die Stadt Köln kann sich durch ein Hinwirken an der Enteignung Russlands aktiv an der Unterbringung der ukrainischen Geflüch- teten beteiligen indem es die Gebäude in der Friedrich-Engels-Straße für die Unterbringung der Geflüch- teten Menschen nutzbar macht. Friedrich Engels hätte das wohl gefallen (vgl. Friedrich Engels „zur Wohnungsfrage“ Google Seite 212). Als Anregung für eine juristische Prüfung weisen wir auf § 176 Abs. 1 Nr. 2 BauGB hin. Demnach kann der Eigentümer eines Grundstücks dazu verpflichtet werden, ein im Geltungsbereich eines Bebauungs- plans befindliches Gebäude den Bestimmungen des Bebauungsplans anzupassen. Die Eigentümerin fällt zurzeit eher durch destruktive stadtentwicklungsmaßnahmen im osteuropäischen Bereich auf. Auch ihr auf Kölner Stadtgebiet befindliches Eigentum in bester Wohnlage lässt sie bei gleichzeitigem Woh- nungsnotstand in Köln seit Jahrzehnten verfallen. Sie zu verpflichten, jedenfalls in Köln auch einen kon- struktiven Beitrag zur Stadtentwicklung zu leisten erscheint da nur folgerichtig. Sollte eine Reaktion der Eigentümerin auf eine entsprechende städtische Verpflichtung nicht erfolgen, kann auf eine Enteignung gem. § 176, Abs. 8, 85 Abs. 1 Nr. 5 BauGB hingewirkt werden. Der so gewonnene Wohnraum kann dann ukrainischen Flüchtlingen zur Verfügung gestellt werden. Zu 3.: Nachdem Russland kürzlich von der Teilnahme am ESC ausgeschlossen wurde, ist die Erteilung von Köln Kalk Verbot für Putin der logische nächste Schritt um ihn für die potentielle Auslösung eines dritten Weltkrieges zu ächten. Gez. Michael Hock (Geschäftsführer Die FRAKTION)
Beratungsverlauf (1)
Details
- Aktenzeichen
- AN/0556/2022
- Typ
- Die PARTEI Antrag nach § 3
- Datum
- 07.03.2022
- Erstellt
- 07.03.2022 11:52