RR 43/2024
Anfrage der Fraktion Die Linke/Volt: Geilenkirchen 24. Änderung Regionalplan
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Sitzungsvorlage RR (Anfrage der Fraktion Die Linke/Volt: Geilenkirchen 24. Änderung Regionalplan)
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Seite 1 von 2 Sitzungsvorlage RR - öffentlich - RR 43/2024 Dezernat Regionalplanung, Braunkohlenplanung, Geschäftsstelle Ansprechperson Frau Nordmann Telefon - 4537 BEZIRKSREGIERUNG Köln Datum 10.10.2024 Beratungsfolge Termin TOP Beratungsaktion Regionalrat des Regierungsbezirks Köln 11.10.2024 11.1 zur Kenntnis TOP: Anfrage der Fraktion Die Linke/Volt: Geilenkirchen 24. Änderung Regionalplan Beschlussvorschlag: Der Regionalrat nimmt die Antwort zur Kenntnis. Erläuterungen: 1. Welche Gültigkeit hat eine Regionalplanänderung, wenn der konkrete Bedarf der Be- schlussfassung entfallen ist? Für die Abwägung zur Aufstellung von Regionalplänen bzw. Regionalplanänderungen ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Raumordnungsplan maßgebend. Eine Regionalplanänderung behält nach ihrer Bekanntmachung solange Gültigkeit bis der Regio- nalrat als Träger der Regionalplanung ein weiteres Änderungsverfahren beschließt um die ur- sprüngliche Änderung zurückzunehmen oder ein Gericht die Änderung für unwirksam erklärt. Grundsätzlich sichert der Regionalplan zunächst den entsprechenden Bereich für eine gewerbliche und industrielle Nutzung, sodass entgegenstehen Nutzungen nicht zulässig sind. Der Bedarfsnach- weis für die konkrete Inanspruchnahme erfolgt im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung. 2. Hält die Regionalplanungsbehörde die Änderung für weiterhin wirksam gemäß LEP NRW? Die hier in Rede stehende 24. Änderung des Regionalplanes für den Regierungsbezirk Köln Teil- abschnitt Region Aachen auf dem Gebiet der Stadt Geilenkirchen wurde am 29. Oktober 2021 im Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW. 2021 S. 1174) bekanntgemacht und ist seitdem rechts- wirksam. 3. Kann der Beschluss juristisch gekippt werden? Wenn ja, mit welchen Begründungen und Auswirkungen für den Regionalplan? Grundsätzlich ist jede Regionalplanänderung juristisch überprüfbar. Jede antragsbefugte Person kann innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung gegen die jeweilige Änderung einen Antrag auf Normenkontrolle vor dem Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen stellen. Für die 24. Regionalplanänderung lief diese Frist am 29. Oktober 2022 aus. Die Möglichkeit einer abstrakten Normenkontrolle besteht demnach nicht mehr. 4. Welche Auswirkungen kann der entfallene konkrete Bedarf auf die Neuaufstellung des Regionalplanes haben? (In den aktuellen Plandiskussionen zur Neuaufstellung Sitzungsvorlage RR RR 43/2024 Seite 2 von 2 des Regi-onalplanes werden die Flächen als bestehende GIB ausgewiesen. Einen Hinweis auf die neue Situation in Geilenkirchen erfolgte in den Arbeitsgruppen zur Regionalplanung für Heinsberg nicht.) Der überarbeitete Regionalplanentwurf reagiert auf die geschildeten Entwicklungen am Standort Geilenkirchen-Niederheid: Aufgrund des unveränderten kommunalen Entwicklungswunsches ist die Festlegung der in Rede stehenden Flächen als GIB folgerichtig. Im Sinne einer bedarfsgerech- ten Abgrenzung des Siedlungsraumes werden jedoch im Gegenzug gewerbliche Flächenpotentiale an anderer Stelle des Stadtgebietes zurückgenommen. Die Ziele des LEP NRW zur bedarfsge- rechten Festlegung von Siedlungsbereichen werden somit beachtet. Anlage(n): 1. 2024-09 RR Anfrage TOP5 Geilenkirchen 24. Änderung RP
Sitzungsvorlage RR (2024-09 RR Anfrage TOP5 Geilenkirchen 24. Änderung RP)
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Fraktion DIE LINKE. / Volt im Regionalrat Köln Zeughausstraße 2-10|50667 Köln +49 221 292 00 704 fraktion@linke-volt-regionalrat.koeln www.linke-volt-regionalrat.koeln Seite 1 Dienstag, 24. September 2024 Anfrage zu TOP 5 der 17. Sitzung des Regionalrates Köln am 11.10.2024 Sehr geehrter Herr Vorsitzender Deppe, hiermit stellt die Fraktion DIE LINKE. / Volt gemäß § 11 der Geschäftsordnung des Regionalrats Köln folgende Anfrage: Wirksamkeit der 24. Änderung Regionalplan Köln RR 31/2021 Am 25.06.2021 beschloss der Regionalrat Köln in seiner Sitzung unter TOP 11 den Aufstellungs- beschluss für den Teilabschnitt Region Aachen, Festlegung eines Gewerbe- und Industrieansied- lungsbereiches, Stadt Geilenkirchen 1 Wie sich bereits im Laufe des Jahres 2023 ergeben hat, wird die Firma LBBZ die für sie gedachten 10 Hektar Fläche allerdings nicht in Anspruch zu nehmen. Die Freirauminanspruchnahme (AFAB > GIB) ist nach den Vorgaben des LEP NRW und den übrigen Zielen des Regionalplans möglich, wenn es einen nachweisbaren Bedarf gibt . Konkret ist aufgrund des entfallenen Bedarfs die Freirauminanspruchnahme neu zu bewerten, zudem noch keine weiteren Maßnahmen erfolgt sind. Die Grundlage für den Erstbeschluss und den Anschließenden Aufstellungsbeschluss des Regi- onalrates Köln ist der Beschluss 1600/2019 2 der Stadt Geilenkirchen vom 03.07.2019. In diesem wird die 76. Änderung des Flächennutzungsplans mit dem konkreten Flächenbedarf der Firma LBBZ begründet: […] Die Nachfrage ist allerdings nach wie vor sehr hoch; hinzukommt, dass die prosperie- rende ortsansässige Firma LBBZ GmbH zwecks Betriebserweiterung gegenüber der Stadtverwaltung konkreten Flächenbedarf angemeldet hat. 1 https://extra.bezreg-koeln.nrw.de/brk_media/_sitzungen_regionalrat/sitzungsperiode_05/pub_sitzung_03/11.pdf 2 https://stadt-gk.de/bi/getfile.asp?id=26002&type=do DIE LINKE. / Volt im Regionalrat Köln Seite 2 Es ist daher dringend erforderlich, sowohl als Angebot für die Ansiedlung weiterer Unter- nehmen, als auch als betriebsgebundene Erweiterungsfläche für die Firma LBBZ Gewer- beflächen zu generieren. […] Für eine Erweiterung des vorhandenen Gewerbegebietes Niederheid käme eine Fläche nordwestlich der Bestandsfläche in Frage, in Richtung der Stadtteile Gillrath und Hat- terath. Die Größe der Fläche soll 20 ha betragen, wovon 10 ha der Expansion der LBBZ GmbH dienen sollen und 10 ha als Angebotsplanung. […] Die Regionalplanungsbehörde schreibt in der Sitzungsvorlage 3: […] Vor diesem Hintergrund ist für rund die Hälfte des Änderungsbereichs kein weiterge- hender Bedarfsnachweis erforderlich, da es sich um eine solche vorhabenbezogene kurz- fristig anstehende Betriebserweiterung der Firma LBBZ handelt. Der Bedarf für die ge- werbliche Entwicklung in der anderen Hälfte des Änderungsbereichs ergibt sich aus der Gegenüberstellung des prognostizierten Bedarfs und den noch vorhandenen Flächenre- serven der Stadt Geilenkirchen. […] In den zur damaligen Beschlussfassung des Regionalrates Köln eingereichten Einwänden finden sich Bedenken der Landwirtschaftskammer NRW Bezirksstelle f. Agrarstruktur. (Die Regionalpla- nungsbehörde weist die Bedenken mit dem Verweis auf „erhebliche gewerbliche Flächenbedarfe der Stadt Geilenkirchen “ zurück.) und des Landesbüros der Naturschutzverbände NRW (Feh- lende bzw. nicht ausreichende Begründung des Bedarfs & Fehlende Betrachtung von Alternati- ven (Deckung der Bedarfes in anderen GIB oder ggf. interkommunale Zusammenarbeit)). Besonders hervorzuheben ist das Bedenken aus dem Umweltbericht der Bezirksregierung Köln: Wie bereits beim Schutzgut Boden aufgeführt, zeichnen sich laut Stellungnahme vom Geolo- gischen Dienst NRW (vom 28.10.20) die Böden der Fläche als „Wasserspeicher im 2-Meter- Raum mit hoher Funktionserfüllung als Regulations- und Kühlungsfunktion aus. Aufgrund der zunehmenden Starkregenereignisse durch den Klimawandel auch im Regierungs- bezirk Köln, sind unsere Böden besonders zu schützen. 3 https://extra.bezreg-koeln.nrw.de/brk_media/_sitzungen_regionalrat/sitzungsperiode_05/pub_sitzung_03/11.pdf DIE LINKE. / Volt im Regionalrat Köln Seite 3 Mit Hinblick auf den entfallenen konkreten Bedarf der LBBZ, entfällt die Grundlage der Regional- planänderung in erheblichem Maße. Der Schutz der Böden bekommt gleichzeitig noch mehr Be- deutung. Bürgerinnen und Bürger sind weiterhin gegen ein Gewerbe - und Industriegebiet (GIB). Aus der Öffentlichkeit sind seinerzeit keine Stellungnahmen eingegangen, was an den damaligen Maß- nahmen der COVID-19-Pandemie begründet sein dürfte. Im Zeitraum der Offenlage (01.02.2021 bis einschließlich 31.03.2021, nur digital ) waren Treffen für Initiativen und Bürger :innen nicht möglich. Bis zum 14.02.2021 bestand der harte Lockdown 4. Die sonst übliche Möglichkeit der Information und dem gemeinsamen Erarbeiten und Verfassen einer Stellungnahme war seiner- zeit sehr eingeschränkt. Die Zustimmung zum Aufstellungsbeschluss durch unseren Fraktionsvorsitzenden Friedrich Je- schke erfolgte aufgrund der konkreten Erweiterungsabsichten der Firma LBBZ. Wie wichtig der konkrete Bedarf bei der Entscheidung war, belegt die Niederschrift 5 der Regionalratssitzung vom 25.06.2021. Unsere Fraktion einen Änderungsantrag erfolglos dazu eingebracht . Abgelehnt wurde der Antrag durch die anderen Fraktionen insbesondere mit dem Verweis auf die Dinglich- keit. Unsere Fraktion bittet daher um Beantwortung nachstehender Fragen: 1. Welche Gültigkeit hat eine Regionalplanänderung, wenn der konkrete Bedarf der Be- schlussfassung entfallen ist? 2. Hält die Regionalplanungsbehörde die Änderung für weiterhin wirksam gemäß LEP NRW? 3. Kann der Beschluss juristisch gekippt werden? Wenn ja, mit welchen Begründungen und Auswirkungen für den Regionalplan? 4. Welche Auswirkungen kann der entfallene konkrete Bedarf auf die Neuaufstellung des Regionalplanes haben? (In den aktuellen Plandiskussionen zur Neuaufstellung des Regi- onalplanes werden die Flächen als bestehende GIB ausgewiesen. Einen Hinweis auf die neue Situation in Geilenkirchen erfolgte in den Arbeitsgruppen zur Regionalplanung für Heinsberg nicht.) 4 https://www.land.nrw/pressemitteilung/anpassung-der-coronaschutzverordnung-nordrhein-westfalen-verlaengert-lockdown-bis 5 https://bezreg-koeln.ratsinfomanagement.net/sdnetrim/UGhVM0hpd2NXNFdFcExjZc-oEGg7LUT9AZcbXZG58YU- 3SaTXJlN_Gx66vWTqHn_/Sitzungsvorlage_RR_RR_50-2021.pdf DIE LINKE. / Volt im Regionalrat Köln Seite 4 Wir bitten um entsprechende Beantwortung der Anfrage innerhalb der in der Geschäftsordnung vorgesehenen Frist. Für eventuelle Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Die Fraktion DIE LINKE. / Volt im Regionalrat Köln Freundliche Grüße Friedrich Jeschke Beate Hane-Knoll Fraktionsvorsitzender stellvertretende Fraktionsvorsitzende
Beratungsverlauf (1)
Details
- Aktenzeichen
- RR 43/2024
- Typ
- Sitzungsvorlage RR
- Datum
- 11.10.2024
- Erstellt
- 10.10.2024 15:21