0738/2024
Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII; hier: Diakonie Kitas Köln und Region gGmbH
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Beschlussvorlage Ausschuss
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Dezernat, Dienststelle IV/510/62 1701 Vorlagen-Nummer 0738/2024 Freigabedatum 06.03.2024 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII; hier: Diakonie Kitas Köln und Region gGmbH Beschlussorgan Jugendhilfeausschuss Gremium Datum Beschluss: Der Jugendhilfeausschuss – Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie – be- schließt, die „Diakonie Kitas Köln und Region gGmbH“, Kartäusergasse 9-11, 50678 Köln als Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 Abs. 1 SGB VIII anzuerkennen. Jugendhilfeausschuss 12.03.2024 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung: Das Diakonische Werk Köln und Region gGmbH hat am 16.05.2023 die „Diakonie Kitas Köln und Region gGmbH“ als 100 %ige Tochtergesellschaft neu gegründet. Der Eintrag der gemeinnützigen Gesellschaft in das Handelsregister des Amtsgerichts Köln erfolgte am 20.06.2023 unter HRB-Nr. 115152. Gegenstand der Gesellschaft ist gemäß § 2 des Gesellschaftsvertrages die Förderung des kirchlichen Auftrags gem. Art. 1 Abs. 4 der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche im Rheinland sowie im Sinne des § 52 AO die Förderung der Jugendhilfe und der Erziehung zu- gunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke, die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen im Sinne des § 53 AO und die Unterstützung der Evangelischen Kirche im Sinne des § 54 AO, insbesondere durch das Betreiben von Kindertagesstätten. Durch die Gesellschaft nehmen die Diakonisches Werk Köln und Region gGmbH sowie die dem zum 01.08.2022 angeschlossenen Kirchengemeinden des Kitaverbandes Köln-Nord ih- ren diakonischen Auftrag im Rahmen der frühkindlichen Bildung gemeinsam wahr. Die gemeinnützige Trägergesellschaft wurde gegründet aus den 13 Einrichtungen des ehema- ligen Evangelischen Kitaverbandes Köln-Nord und den 10 Einrichtungen des Diakonischen Werkes Köln und Region gGmbH, die jeweils zuvor als Kitaträger seit vielen Jahren auf dem Gebiet der Jugendhilfe tätig waren. Die insgesamt 23 Kitas verteilen sich auf 19 Stadtteile in Köln. Die Übernahme der Trägerschaften durch die „Diakonie Kitas Köln und Region gGmbH“ als Rechtsnachfolgerin und der Weiterbetrieb mit gleicher Zielsetzung erfolgte bereits mit Wirkung ab 01.08.2023. Zwischen den Trägern wurden entsprechende Übernahmeverträge geschlossen. Eine entsprechende Mitteilung an den Fachausschuss erfolgte zur Sitzung am 29.08.2023 (Session-Nr. 2323/2023). Die „Diakonie Kitas Köln und Region gGmbH“ hat mit den übertragenden Körperschaften Per- sonalüberleitungsverträge geschlossen. Die Erfüllung der fachlichen und personellen Voraus- setzungen zur Durchführung von Aufgaben der Jugendhilfe ist hierdurch gegeben. Das Finanzamt Köln-Altstadt hat mit Datum vom 19.02.2024 einen Bescheid nach § 60a Abs. 1 Abgabenordnung über die gesonderte Feststellung der Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach den §§ 51, 59, 60 und 61 AO erteilt. Die Satzung der Körperschaft erfüllt demnach die für die Anerkennung als steuerbegünstigte Körperschaft erforderlichen Voraussetzungen. Die Geschäftsführung der „Diakonie Kitas Köln und Region gGmbH“ wird nach einem zwi- schenzeitlichen Wechsel wahrgenommen durch: - Martina Schönhals und - Julia Renate Stöcker 3 Der Verwaltung liegen keine Erkenntnisse über die handlungsbevollmächtigten Personen vor, die einer Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe entgegenstehen. Die gemeinnützige Gesellschaft leistet mit ihren Angeboten einen nicht unwesentlichen Bei- trag zur Erfüllung von Aufgaben der Jugendhilfe und erfüllt nach Ansicht der Jugendverwal- tung die Voraussetzungen gemäß § 75 Abs. 1 SGB VIII. Die Verwaltung schlägt vor, die „Diakonie Kitas Köln und Region gGmbH“ als Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 Abs. 1 SGB VIII anzuerkennen. Der Gesellschaftsvertrag, das Trägerschutzkonzept der „Diakonie Kitas Köln und Region gGmbH“ und ein Sachbericht sind als Anlagen 1 bis 3 unter Session -Nr. 0738/2024 hinterlegt. Begründung der Dringlichkeit: Über die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe muss noch in der Ausschuss- sitzung im März 2024 entschieden werden, um die im März 2024 ablaufende Meldefrist zur finanziellen Förderung mit Landesmitteln nach KiBiz einhalten zu können.
Anlage 2 Trägerschutzk._Diakonie Kitas
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0 TRÄGERSCHUTZKONZEPT gegen sexualisierte Gewalt an Kindern, Jugendlichen und Schutzbefohlenen Diakonie Kitas Köln und Region gGmbH Stand: Januar 2024 1 Einführung 3 Trägerschutzkonzept 5 Prävention 7 Risikoanalyse 7 Personal 8 Erweitertes Führungszeugnis 9 Selbstverpflichtungserklärung 9 Schulungen 10 Schulungskonzepte 11 Intervention 12 Kontaktpersonen 12 Interventionsteam 13 Dokumentation / Vermutungstagebuch 14 Handlungsplan bei sexualisierter Gewalt 15 Beschwerdeverfahren 18 Meldeverfahren 20 Strafanzeige 20 Rehabilitierung 21 Schlusswort 22 2 Anhänge Mustervorlage für die Risikoanalyse 23 Vorlagen für Selbstverpflichtungserklärung 26 Kontakte für Schulungsanfragen 28 Interventionsteam und Meldestelle (Kontaktdaten) 29 Unabhängige Stellen für Beratung (Kontaktdaten) 30 Gewichtige Anhaltspunkte zur Einschätzung von Kindeswohlgefährdung 31 Dokumentation / Vermutungstagebuch 32 Handlungsplan bei sexualisierter Gewalt 33 Bausteine für Beschwerdeverfahren 34 3 Einführung Diakonie Kitas Köln und Region gGmbH Die gemeinnützige Trägergesellschaft Diakonie Kitas Köln und Region wurde 2023 neu gegründet aus den 13 Einrichtungen des ehemaligen Evangelischen Kitaverbandes Köln-Nord und den 10 Einrichtungen des Diakonischen Werkes Köln und Region. Mit heute ca. 350 Mitarbeitenden vieler Nationalitäten und Religionen sowie unterschiedlicher beruflicher Qualifikationen, arbeiten wir in 23 Kitas, verteilt auf 19 Stadtteile in Köln. Die Diakonie Kitas Köln und Region vereint moderne pädagogische Ansätze mit einem christlichen Menschenbild: Kinder erleben eine evangelische Sicht auf die Welt, in der sie als individuelle, neugierige und starke Geschöpfe Gottes angenommen werden. Die Diakonie Kitas Köln und Region greift gesellschaftliche Veränderungen aktiv auf und engagiert sich für bessere Rahmenbedingungen. Um die Bedürfnisse und Anliegen von Familien zu unterstützen, sucht sie in enger Zusammenarbeit mit dem Diakonie Dachverband aktiv das Gespräch mit Politik, Stadt, Land und Kirche. Kooperationen mit der Jugendhilfe, Bildungsstätten und Beratungsstellen ermöglichen die Weiterentwicklung der Kindertageseinrichtungen und Familienzentren als wichtige familienpolitische Institutionen, die in die Stadtteile hineinwirken. Unsere Einrichtungen sollen Schutzorte sein. Das gilt insbesondere für Einrichtungen, in denen sich Kinder, Jugendliche und Schutzbefohlene aufhalten. Als Träger der Kinder - und Jugendhilfe ist es eine unserer wichtigsten Aufgaben, junge Menschen vor einer Gefährdung für ihr Wohl zu schützen. Wenn Menschen miteinander in Kontakt treten, kann es zu Machtmissbrauch kommen. Und wo Erwachsene mit Kindern und Jugendlichen arbeiten, können sexuelle Grenzverletzungen und Übergriffe bis hin zu sexualisierter Gewalt auftreten. Wir wollen jede Form von sexuellen Grenzverletzungen und Übergriffen in unseren Einrichtungen verhindern. Deshalb haben wir dieses Schutzkonzept entwickelt. Es hilft uns, sexualisierte Gewalt frühzeitig zu erkennen. Und es definiert verbindliche Standards, damit wir bei Verdachtsfällen schnell und angemessen handeln können. Ein gut funktionierendes und wahrnehmbares Schutzkonzept ist ein Qualitätsmerkmal für die professionelle Arbeit der Diakonie Kitas Köln und Region. 4 Ein Schutzkonzept kann zwar zu einem gewaltfreien Miteinander in unseren Einrichtungen beitragen, es jedoch nicht garantieren. Uns ist bewusst, dass in der Einzelarbeit mit Kindern und Jugendlichen immer ein Risiko bestehen bleibt. Nicht zuletzt, weil in d er Betreuung und der Beratung, in der Jugend - und Bildungsarbeit und in anderen Bereichen die Einzelarbeit mit Schutzbefohlenen fachlich erforderlich sein kann. Diese Flexibilität ist notwendig, damit in der Arbeit zwischen Schutzbefohlenen und unseren Mitarbeitenden ein Vertrauensverhältnis entsteht. Umso wichtiger ist, dass wir den Schutz der uns anvertrauten Kinder und Jugendlichen als Gemeinschaftsaufgabe begreifen. Diese Aufgabe obliegt allen Mitarbeitenden der Diakonie Kitas Köln und Region und ist notwendig, weil Kinder und Jugendliche nur wenige Möglichkeiten haben, sich gegen sexualisierte Gewalt allein zur Wehr zu setzen. Die Diakonie Kitas Köln und Region toleriert keine Form von sexualisierter Gewalt. Meldungen von sexualisierter Gewalt werden immer ernst genommen, es wird ihnen nachgegangen und sie werden niemals vertuscht. Dabei ist den Rechten der Betroffenen Menschen sowie der Menschen unter Verdacht Rechnung zu tragen. Wir bestehen auf einen respektvollen Umgang. Um diesen respektvo llen und fairen Umgang gewährleisten zu können, haben wir das vorliegende Schutzkonzept entwickelt. Unter einem Trägerschutzkonzept verstehen wir die Verankerung von grundsätzlichen Abläufen und Standards, die allen Einrichtungen der Diakonie Kitas Köln und Region als Unterstützung und Orientierung dienen sollen. Basierend auf diesem Trägerschutzkonzept und der damit geschaffenen Strukturen, wird jede Einrichtung ihr spezifisches Schutzkonzept erstellen. Das Trägerschutzkonzept ist somit die Grundlage und Arbeitshilfe. Sie soll das Erstellen von einrichtungsspezifischen Schutzkonzepten vereinfachen und schneller überprüfbar machen. Dieses Trägerschutzkonzept wird allen Leitenden unserer Einrichtungen ausgehändigt. Sie tragen dafür Sorge, dass in den Einrichtungen spezifische Schutzkonzepte und Beschwerdeverfahren erstellt werden, dass alle haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeitenden sowie Honorarkräfte die Inhalte des Konzepts kennen und in ihre tägliche Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und anderen Schutzbefohlenen integrieren. Die Inhalte des Schutzkonzepts werden regelmäßig evaluiert und an neue Erkenntnisse angepasst. So stellen wir a uch in Zukunft sicher, dass der Schutz von Kindern und Jugendlichen in unseren Einrichtungen an oberster Stelle steht und gelebte Praxis in unserer täglichen Arbeit ist. 5 Trägerschutzkonzept Dieses Trägerschutzkonzept ist zum Schutz vor sexualisierter Gewalt innerhalb unserer Einrichtungen gegen Kinder, Jugendliche und Schutzbefohlene entwickelt worden. Es dient auch dem Schutz der handelnden Mitarbeiter:innen, weil es das Miteinander klar und transparent regelt – sowohl innerhalb der Belegschaft als auch mit den Menschen, für die wir arbeiten. Das Trägerschutzkonzept weist klare Verantwortlichkeiten zu und definiert Standards, die bei einem Verdachtsfall eines sexualisierten Übergriffs gegen Kinder, Jugendliche und Schutzbefohlene angewendet werden müssen. Außerdem trägt das Schutzkonzept dazu bei, unsere Mitarbeitenden zu sensibilisieren, damit es Täter:innen in Einrichtungen der Diakonie Kitas Köln und Region besonders schwer haben. Die Maßnahmen, die in diesem Schutzkonzept definiert sind, sorgen dafür, dass alle Mitarbeitenden stets aufmerksam sind und es als zwingend erforderlich erachten, bei Fehlverhalten beherzt eingreifen und sich einzumischen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Mitarbeitenden haupt-, ehrenamtlich oder als Honorarkräfte bei uns tätig sind. Wir unterscheiden in diesem Schutzkonzept zwischen drei Stufen sexualisierter Gewalt: • Grenzverletzungen, die weder vorsätzlich noch fahrlässig begangen werden, verletzen im Einzelfall das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung. Auch, wenn Grenzverletzungen in den meisten Fällen nur fahrlässig begangen werden, können Täter :innen diese als Mittel zum Zweck gezielt einsetzen. Es ist wichtig, dass alle Mitarbeitenden offen und sensibilisiert sind und dass wir als Team eine Atmosphäre schaffen, in der Beobachtungen offen angesprochen werden können. Dazu ist es wichtig, dass wir nach eindeutigen Normen und Regeln handeln. • Bei sexuellen Übergriffen werden bewusst gesellschaftliche Normen und Regeln sowie fachliche Standards missachtet. Solche Übergriffe geschehen niemals zufällig oder gar unbeabsichtigt. In Fällen von sexuellen Übergriffen handelt die Diakonie Kitas Köln und Region unverzüglich und nach einem Handlungsplan, der in diesem Schutzkonzept definiert wird. • Sexueller Missbrauch ist immer eine geplante und bewusste Handlung. Es sind Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (wie sexuelle Nötigung, sexueller Missbrauch von Kindern, Jugendliche und Schutzbefohlenen, exhibitionistische Handlungen, Vergewaltigung etc., siehe §§ 174 StGB ff.). Bei diesen Straftaten wird die Abhängigkeit von Betroffenen ausgenutzt, diese werden häufig durch 6 Androhung von Gewalt oder anderer Konsequenzen zum Schweigen verpflichtet. Die Motive können sehr vielfältig sein. Bei sexualisierter Gewalt nutzen der Täter :innen aber immer das Vertrauens- und Abhängigkeitsverhältnis zwischen betroffener Person und sich aus, sowie die gegebene Macht- und Autoritätsposition, zur eigenen Bedürfnisbefriedigung. Das vorliegende Schutzkonzept besteht aus zwei Kapiteln: Prävention und Intervention. Im Kapitel Prävention werden Maßnahmen aufgezeigt, die sexualisierte Übergriffe in unseren Einrichtungen möglichst vermeiden sollen. Das Kapitel Intervention legt fest, wie konkret Mitarbeitende vorgehen müssen, wenn es trotz aller präventiven Bemühungen zu einem Verdachtsfall in einer unserer Einrichtungen kommt. 7 Prävention Wenn Kinder und Jugendliche sich in Einrichtungen der Diakonie Kitas Köln und Region aufhalten, sollen sie einen geschützten Ort vorfinden. Es ist die Aufgabe aller Mitarbeitenden, einen solchen Ort zu schaffen, in dem Gewalt und sexualisierte Übergriffe keinen Platz haben. Ein wichtiger Baustein beim Schutz von Kindern und Jugendlichen ist die Präventionsarbeit. Prävention heißt, Menschen aufzuklären und zu schulen und so zu sensibilisieren, um es Täter:innen so schwer wie möglich zu machen. Dafür müssen wir auf allen Ebenen der Diakonie Kitas Köln und Region intensiv zusammenarbeiten. In dem folgenden Abschnitt des Schutzkonzeptes werden die Maßnahmen näher erläutert, die wir dafür in den Organisationen der Diakonie Kitas Köln und Region umsetzen werden. Risikoanalyse Die Diakonie Kitas Köln und Region wird in allen Arbeitsbereichen und Einrichtungen eine so genannte Risikoanalyse durchführen. Die Risikoanalyse ist eine Bestandsaufnahme und ein wichtiger Bestandteil der Prävention gegen sexualisierte Gewalt. Die Risikoanalyse legt offen, wo sich in einer Einrichtung potenzielle Gefahrenquellen befinden. Durch eine systematische Erfassung des Ist -Zustands zeigt die Analyse, in welchen Bereichen jeder einzelnen Einrichtung ein übergriffiges Verhalten institutionell begünstigt wird, und wo sich der Schutz v on Kindern, Jugendlichen und Schutzbefohlenen verbessern lässt. Zur Analyse gehört außerdem, bereits vorhandenen Schutzmaßnahmen in den Einrichtungen der Diakonie Kitas Köln und Region zu evaluieren und - wo nötig - zu verbessern. Die Risikoanalyse wird partizipativ durchgeführt. Das bedeutet, dass sowohl haupt - und ehrenamtliche Mitarbeitende beteiligt sind, aber auch Kinder , Jugendliche und Schutzbefohlene sowie deren Personensorgeberechtigte, die unsere Einrichtungen regelmäßig besuchen. Nur durch eine Beteiligung aller Personengruppen kann es gelingen, unterschiedliche Perspektiven und Eindrücke zu berücksichtigen, die für das Erstellen der Risikoanalyse wichtig sind. Im Anhang des Schutzkonzeptes befinden sich allgemeine Risikoanalyse -Bögen, die für die verschiedenen Arbeitsbereiche und Einrichtungen der Diakonie Kitas Köln und Region angepasst werden können. Es ist die Aufgabe der Leiter:innen der Bereiche, diese Analyse in einem partizipativen Verfahren auszufüllen und zu evaluieren. 8 Die Diakonie Kitas Köln und Region ist eine lernende Organisation. Wir nutzen die Risikoanalyse, um uns bewusst mit den Strukturen in unseren Einrichtungen auseinanderzusetzen. Dadurch werden wir Strukturen identifizieren, die sexualisierte Gewalt begünstigen könnten. Bereits vorhandene Ri siken dürfen nicht absichtlich übersehen werden. Es geht darum, eine Sensibilisierung zu entwickeln und geeignete Maßnahmen für die jeweilige Einrichtung zu planen und umzusetzen, um die Risiken für sexuelle Übergriffe möglichst zu minimieren. Trotzdem ist uns klar, dass es in der pädagogischen Arbeit immer Situationen geben kann, in denen wir unser Regelwerk infrage stellen müssen oder individuelle Lösungen brauchen. Solche Situationen können möglicherweise das Risiko für Übergriffe erhöhen. Wichtig ist deshalb, gemeinsam verbindliche Standards für solche Situationen zu entwickeln. Das schafft Transparenz und Nachvollziehbarkeit - und gibt letztlich allen Mitarbeitenden die Gewissheit, dass sie in einem geschützten Rahmen a rbeiten können und somit Handlungssicherheit. Personal Prävention beginnt bereits mit der Unternehmenskultur und der Personalauswahl. Die Arbeit der Diakonie Kitas Köln und Region ist geprägt von Respekt und Wertschätzung allen Menschen gegenüber. Wir nehmen jeden Menschen ernst, unabhängig von seiner Religion, seiner Nationalität, seines Geschlechts, seiner sexuellen Orientierung oder Identität, seiner Weltanschauung oder kulturellen Zugehörigkeit. Wir erwarten von allen haupt- und ehrenamtlich Mitarbeitenden sowie von Honorarkräften eine wertschätzende, offene und positive Arbeitsatmosphäre, in der Achtsamkeit und Partizipation gelebt werden. Um den Schutz von Kindern, Jugendlichen und Schutzbefohlenen vor sexualisierter Gewalt zu erhöhen, setzt die Diakonie Kitas Köln und Region auf zusätzliche Schutzmaßnahmen, die in diesem Abschnitt beschrieben werden. 9 Erweitertes Führungszeugnis Gem. § 5 KGSsG, müssen a lle haupt - und ehrenamtlichen Mitarbeitenden sowie Honorarkräfte ein erweitertes Führungszeugnis gemäß §30a BZRG und § 72a SGB VIII vorlegen. Personen, die im Sinne dieser Rechtsbestimmung straffällig geworden sind, können nicht beschäftigt beziehungsweise weiterbeschäftigt werden. Ein Führungszeugnis wird erstmals bei der Einstellung benötigt und muss danach spätestens alle fünf Jahre auf Aufforderung vorgelegt werden. Das erweiterte Führungszeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Ehrenamtliche erhalten ein solches Führungszeugnis kostenfrei. Allen hauptamtlich Beschäftigten werden die Kosten von der Diakonie Kitas Köln und Region erstattet. Die Führungszeugnisse von hauptamtlichen Mitarbeitenden werden für fünf Jahre zur Personalakte genommen. Danach werden sie ordnungsgemäß vernichtet. Bei Ehrenamtlichen wird das Führungszeugnis von der Einrichtungsleitung eingesehen und dokumentiert. Das Gl eiche gilt für Honorarkräfte, die nur für kurze Zeit von der Diakonie Kitas Köln und Region mit Aufgaben im Bereich der Kinder - und Jugendarbeit betraut werden. Selbstverpflichtungserklärung Alle Mitarbeitenden der Diakonie Kitas Köln und Region unterschreiben eine Selbstverpflichtungserklärung (siehe Anlage), in der verbindliche Regeln für einen grenzachtenden Umgang mit Kindern, Jugendlichen und Schutzbefohlenen definiert sind. Die Regeln der Selbstverpflichtungserklärung zielen nicht nur auf den Schutz von Kindern, Jugendlichen und Schutzbefohlenen ab, sondern auch auf den Schutz der Mitarbeitenden vor einem falschen Verdacht. Alle haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeitenden sowie Honorarkräfte müssen durch ihre Unterschrift bestätigen, dass sie die Regeln der Selbstverpflichtungserklärung gelesen und verstanden haben. Eine Unterschrift allein ist aber noch keine ausreichende Präventionsmaßnahme. Wichtig ist daher, dass die Leitenden der Fachbereiche und Einrichtungen mit allen Mitarbeitenden über die Inhalte der Selbstverpflichtungserklärung sprechen und ihre Fragen beantworten. Besonders bei ehrenamtlichen 10 Mitarbeitenden ist das Gespräch über die Selbstverpflichtungserklärung sehr wichtig. Bei neu einzustellenden Hauptamtlichen wird die Erklärung bereits in den Einstellungsgesprächen thematisiert. Um ihre Wichtigkeit und Verbindlichkeit zu unterstreichen, wi rd die Selbstverpflichtungserklärung außerdem als Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag beigefügt. Hauptamtliche, die neu eingestellt werden, müssen die Selbstverpflichtungserklärung in zweifacher Ausfertigung unterzeichnen. Eine Ausfertigung wird zur Personalakte gelegt, die andere wird de n Mitarbeitenden ausgehändigt. Mitarbeitende, die bereits eingestellt worden sind und noch keine Selbstverpflichtungserklärung unterzeichnet haben, müssen dies nachholen - ebenfalls in zweifacher Ausfertigung. Ehrenamtlich tätige müssen die Selbstverpflichtungserklärung vor Beginn ihrer Arbeit mit Kindern und Jugendlichen ebenfalls in zweifacher Ausfertigung unterzeichnen. Eine Ausfertigung verbleibt in der Einrichtung, die Zweite erhält die ehrenamtlich mitarbeitende Person. Einmal im Jahr muss zu einem fest definierten Stichtag eine aktualisierte Liste mit den Namen aller Ehrenamtlichen an die Verwaltung der Diakonie Kitas Köln und Region übermittelt werden, inklusive Dokumentation über die unterzeichneten Erklärungen. Nur dadurch kann die Selbstverpflichtungserklärung ihre volle Wirkung nach innen und außen entfalten. Innerhalb der Einrichtungen wird allen Mitarbeitenden klar, wie der Umgang mit Kindern und Jugendlichen im jeweiligen Arbeitsumfeld geregelt ist. Und nach außen haben klare Regeln und Absprachen eine abschreckende Wirkung auf potenzielle Täter und Täterinnen. Und ein von allen Mitarbeitenden beachteter Verhaltenskodex schafft außerdem Vertrauen bei den Eltern. Die aktuell gültige Selbstverpflichtungserklärung ist in Anhang beigefügt. Einrichtungen, die für ihre Arbeitsbereiche zusätzliche und auf den jeweiligen Arbeitsbereich angepasste Selbstverpflichtungserklärungen benutzen wollen oder aus fachlichen Gründen müssen, können zusätzlich zur einheitlichen Selbstverpflichtungserklärung eine weiter differenzierte Erklärung verwenden. Schulungen Alle haupt - und ehrenamtlich Mitarbeitenden sowie Honorarkräfte sind zu einer Teilnahme an Fortbildungen verpflichtet, in der sie über die Prävention und Intervention bei sexualisierter Gewalt geschult werden. Durch diese Schulungen werden die Mitarbeitenden sensibilisiert, damit sie grenzverletzendes und 11 übergriffiges Verhalten erkennen können und lernen, wie sie mit Verletzungen der sexuellen Selbstbestimmung im Arbeitsalltag umgehen. Die Leiter :innen der Einrichtungen beachten, dass alle Mitarbeitenden an den für sie wichtigen Fortbildungen teilgenommen haben und dokumentieren dies. Schulungskonzepte • Schulungen für alle Mitarbeitenden zur Sensibilisierung im alltäglichen Miteinander • Schulungen für Leitungen und Stellvertretungen - Erstellung des individuellen, auf die Einrichtung angepassten Handlungsablauf • Schulung zur Vorbereitung der Erstellung eines Beschwerdeverfahrens unter Einbeziehung von Kindern, Jugendlichen, Schutzbefohlenen und deren Personensorgeberechtigten • Schulung von Kontaktpersonen und Interventionsteam • Schulungen für Mitarbeitervertretungen im Umgang der Begleitung von Gesprächen mit beschuldigten Mitarbeitenden • Schulungen für pädagogisch arbeitende Mitarbeitende – Pädagogische/r Teamtag/e • Schulungen / Informationsabend für Personensorgeberechtigte über Inhalte des Schutzkonzepts und des Beschwerdeverfahrens innerhalb der Diakonie Kitas Köln und Region • Kinder, Jugendliche und Schutzbefohlene – Aufklärung über Gewaltfreiheit und körperliche Selbstbestimmung innerhalb der Diakonie Kitas Köln und Region 12 Intervention Selbst wenn alle Mitarbeitenden der Diakonie Kitas Köln und Region in der Prävention sexualisierter Gewalt geschult und sensibilisiert sind, gibt es keinen hundertprozentigen Schutz. Es kann jederzeit zu einem Vorfall kommen. Deshalb ist es besonders wichtig, dass wir Standards definieren und alle Beteiligten wissen, wie sie bei einem Verdachtsfall oder bei gewichtigen Anhaltspunkten handeln müssen. Der folgende Abschnitt legt einen Handlungsplan fest und erklärt, welche konkreten Maßnahmen in solchen Fällen getroffen werden. Der Handlungsplan ist auf die tägliche Arbeit der Mitarbeitenden ausgelegt. Sie sollen genau verstehen, wie sie handeln müssen und wer ihnen innerhalb und außerhalb der Organisation helfen kann. Das im Handlungsplan festgelegte Vorgehen bei sexualisierter Gewalt ist verbindlich. Es darf keine Ausnahmen von den dort verankerten Regeln geben. Eine grafische Darstellung des Handlungsplans befindet sich im Anhang. Eine Kopie davon wird in den Einrichtungen der Diakonie Kitas Köln und Region so aufbewahrt, dass alle Mitarbeitenden bei Bedarf schnell darauf zugreifen und sich informieren können. Kontaktperson Ein Kind, ein Jugendlicher oder eine uns schutzbefohlene Person, die in den Strukturen der Diakonie Kitas Köln und Region Gewalt erfährt, wird sich hoffentlich zu irgendeiner Zeit an eine erwachsene Person wenden und um Hilfe bitten. Diese Person nennen wir in unserem Schutzkonzept „Kontaktperson“. Sie sind die Menschen, die den ersten Kontakt zu einer betroffenen Person haben und somit eine enorme Wichtigkeit im weiteren Klärungsverlauf, für den sich meldenden Menschen haben. Die Entscheidung, wer Kontaktperson wird, trifft einzig und allein die betroffene schutzbefohlene Person. Das bedeutet auch, dass jede:r innerhalb der Diakonie Kitas Köln und Region zur Kontaktperson werden kann. Sollten haupt- oder ehrenamtliche Mitarbeitende oder auch Honorarkräfte zu Kontaktpersonen werden, haben sie zunächst folgende Möglichkeiten: • Sie wenden sich an Kolleg:innen • Sie wenden sich an Vorgesetzte • Sie wenden sich an die Fachbereichsleitung • Sie wenden sich direkt an das Interventionsteam • Sie wenden sich an eine Beratungsstelle 13 In jedem Fall werden sich für sich und vor allem für die betroffene Person Hilfe und Unterstützung bekommen. Das weitere Hilfeangebot wird wie im Handlungsablauf beschrieben eingeleitet und die Vorgaben unseres Schutzkonzeptes angewandt. Interventionsteam Die Bearbeitung eines Verdachtsfalls übernimmt das Interventionsteam. Dieses Team besteht aus bis zu fünf Personen, die innerhalb der Diakonie Kitas Köln und Region aber auch in anderen Bereichen arbeiten, und speziell ausgebildet worden sind. Das Interventionsteam setzt sich aus Personen zusammen, mit unterschiedlichen Professionen: • Geschäftsführung Diakonisches Werk Köln • Rechtsberatung • Öffentlichkeitsarbeit • Psychologie/Pädagogik/Sozialpädagogik/Fachkraft im Kinderschutz • Ehrenamt/Seelsorge/andere geeignete Personen Eine Liste mit Namen und Kontaktdaten befindet sich im Anhang. Das Interventionsteam hat folgende Aufgaben: • Ansprechpartner:innen für Kontaktpersonen • Hilfemaßnahmen und Schutz für das betroffene Kind und dessen Familie organisieren • Maßnahmen für den beschuldigten Mitarbeitenden organisieren • Maßnahmen für das Team organisieren, in dessen Zuständigkeitsbereich ein Übergriff stattgefunden hat • Die vorgesetzten Stellen über den Fallverlauf informieren • Sprachregelungen für die Öffentlichkeit vorbereiten • Maßnahmen zur Rehabilitation eines zu Unrecht beschuldigten Mitabreitenden organisieren Die wichtigste Aufgabe des Interventionsteams ist die Fürsorgepflicht für das betroffene Kind und dessen Familie. Dazu gehört etwa, dass das betroffene Kind und die beschuldigte Person nicht mehr aufeinandertreffen können und dass die Familie des mutmaßlichen Opfers eine externe Beratung erhält. 14 Wichtig ist, dass die Mitglieder des Interventionsteams niemals direkten Kontakt zu der betroffenen Person oder dem System haben. Die Kommunikation erfolgt ausschließlich über die Kontaktpersonen. So soll eine größtmögliche Neutralität im Fall gewährleistet werden. Darüber hinaus gehört es zur Aufgabe des Interventionsteams, einen Maßnahmenplan für den beschuldigten Mitarbeitenden zu erstellen. Dazu kann beispielsweise zählen, die beschuldigte Person vorübergehend zu beurlauben. Dazu zählt aber auch, die Mitarbeitenden zu rehabilitieren, wenn sich ein Verdacht als falsch erwiesen hat. Zwischen dem Interventionsteam und den beschuldigten Mitarbeitenden gibt es keine direkten Gespräche. Die Kommunikation läuft ausschließlich über die Vorgesetzten. Das Interventionsteam kümmert sich darum, dass das Team unterstützt wird, in dessen Zuständigkeitsbereich der mögliche Übergriff stattgefunden hat. Dazu zählt zum Beispiel die Bereitstellung von Supervision. Außerdem ist das Interventionsteam Ansprechpartn er für die Fachabteilung, die sich mit der Öffentlichkeitsarbeit der Diakonie Kitas Köln und Region beschäftigt. Bei Bedarf kann das Interventionsteam die Fachabteilung bei der Erstellung von Sprachregelungen für die Öffentlichkeit beraten. Die Arbeit des Interventionsteams folgt klar definierten Regeln. Erfährt ein Mitglied des Interventionsteams von einem möglichen Verdachtsfall, ruft diese Person den Rest des Teams zu einer Sitzung zusammen. Dieses erste Treffen passiert schnellstmöglich , innerhalb von 24 Stunden . Das Team trifft sich auch dann, wenn nicht alle Mitglieder anwesend sein können. Mindestens drei müssen es aber sein. Einzig, die Teilnahme einer im Kinderschutz erfahrenen Fachkraft ist obligatorisch. In diesem Gespräch erstellt das Team zunächst eine Gefährdungseinschätzung und diskutiert anschließend das weitere Vorgehen. Dokumentation / Vermutungstagebuch Nicht immer sind Situationen und Erfahrungen zu grenzverletzendem Verhalten eindeutig sexualisierter Gewalt im Sinne des Gesetzes zuzuordnen. Grenzverletzungen haben viele Gesichter. Häufig ist es schwierig, Beobachtungen, Erzählungen und Andeutungen einzuordnen. Es kann sein, dass lediglich ein komisches Gefühl oder vager Verdacht bleibt. 15 Hier ist es hilfreich, das, was man gefühlt, beobachtet oder gehört hat, zu notieren. Es empfiehlt sich, dabei genaue Angaben zu machen und Datum, Uhrzeit, Situation und verdächte Beobachtungen möglichst konkret aufzuschreiben. Das hilft, selbst klarer zu sehen und sich etwas „von der Seele zu schreiben“. Außerdem kann diese Dokumentation im Ernstfall wichtig für die Glaubwürdigkeit der betroffenen Person sein. Dokumentieren kann jede:r. In der Anlage haben wir eine Übersicht mit Fragen und Vorschlägen, wie eine Dokumentation gestaltet sein kann. Handlungsplan bei sexualisierter Gewalt Ein Verdachtsfall von sexualisierter Gewalt ist eine Krise. Nicht nur für die Menschen, die unmittelbar betroffen sind, sondern für die gesamte Organisation. Damit im Falle einer solchen Krise alle handlungsfähig sind, gibt es diesen so genannten Handlungsplan. Er weist klar zu, wer im Falle eines Verdachts welche Aufgaben erledigen muss. So bleiben wir als Organisation auch in der Krise handlungsfähig und können zügig reagieren. Damit der Handlungsplan im Verdachtsfall befolgt werden kann, müssen alle Menschen ihn kennen, die für die Diakonie Kitas Köln und Region arbeiten. Die Leitungen jeder Einrichtung stellen sicher, dass ihre Mitarbeitenden den Handlungsplan kennen, verstehen und im Verdachtsfall befolgen. --- Der erste Ausgangspunkt beim Handlungsplan ist ein Verdacht. Ein Beispiel: Eine Mitarbeiterin hat ein Verhalten bei einem Kind beobachtet, das ihr komisch vorkommt. Oder sie hat beobachtet, dass ein Kind seit Neuestem auffällig auf eine Kollegin reagiert. In solchen Fällen könnte sich die Mitarbeiterin vertrauensvoll an die Leitung der Einrichtung wenden. Im Gespräch entscheiden sie gemeinsam, ob sie das Interventionsteam anrufen. Es ist schwierig, solche Beobachtungen richtig einzuordnen. Daher ist die Dokumentation einer jeden Beobachtung oder eines komischen Gefüh ls von Trägerseite aus angeraten. Der Handlungsplan sieht in diesem Fall vor, dass die Mitarbeiterin sich auch direkt an das Interventionsteam wenden kann. 16 Das Interventionsteam sucht zunächst über die Mitarbeiterin (Kontaktperson) das Gespräch mit dem betroffenen Kind. Der Schutz des Kindes oder Jugendlichen steht dabei im Vordergrund. Wenn es möglich ist, wird das Interventionsteam die Personensorgeberechtigten informieren. Besonders wichtig ist, dass die Kommunikation ab diesem Zeitpunkt streng getrennt läuft: Die Kontaktperson wird sich weiter um das Wohl des Kindes kümmern, während sich das Interventionsteam von nun an mit der Bearbeitung des Falls auseinandersetzt. Das Interventionsteam trifft sich kurzfristig, um die Sachlage zu klären. Dabei nimmt die im Kinderschutz erfahrene Fachkraft im Interventionsteam eine Gefährdungseinschätzung für das betroffene Kind vor. Das Interventionsteam erstellt außerdem einen Schut zplan. Darin wird festgehalten, welche Maßnahmen getroffen werden müssen, um das betroffene Kind und potenzielle weitere Menschen vor erneuten Übergriffen zu schützen. Das Interventionsteam trägt dafür Sorge, dass die im Schutzplan festgehaltenen Maßnahmen umgesetzt werden. Dafür erhält das Team alle notwendige Unterstützung der Leitung der Einrichtung. Die Kontaktperson bespricht den Schutzplan mit den Personensorgeberechtigten. Sie erklär t zum Beispiel, wie konkret die Einrichtung den Schutz für die betroffenen Kinder und Jugendlichen gewährleisten wird. Wichtig ist, dass die Kontaktperson auf die Wünsche und Lösungsvorschläge der Personensorgeberechtigten eingeh t und diese in das weitere Vorgehen einbezieh t. Die Kontaktperson bietet den betroffenen Kindern und Jugendlichen sowie deren Personensorgeberechtigten außerdem externe psychologische Beratung an . Wichtig ist, dass alle Abläufe und Verfahren gegenüber der betroffenen Person und den Personensorgeberechtigten offen und transparent sind. Den Kontakt zu beschuldigten Mitarbeitenden hält die Leitung der Einrichtung. Auch hier ist die Trennung der Kommunikationswege wichtig. Die Einrichtungsleitung wird vom Interventionsteam fachlich und rechtlich beraten. Die beschuldigte Person kann angehör t werden, wenn dadurch die Aufklärung des Sachverhalts oder ein mögliches strafrechtliches Ermittlungsverfahren nicht beeinflusst werden. Es kann außerdem erforderlich sein, dass die Leitung die beschuldigte Person vorläufig aus dem Arbeitsfeld herausnehmen muss, etwa durch eine Beurlaubung. Dies geschieht nicht nur zum Schutz der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung, sondern auch zum Schutz der beschuldigten Person. Eine solche Maßnahme erfordert eine vorherige Anhörung des Mitarbeitenden unter Verdac ht sowie die Beteiligung der Mitarbeitervertretung. 17 Der Handlungsplan sieht auch vor, das Team der betroffenen Einrichtung zu unterstützen. Die Leitung der Einrichtung organisiert gemeinsam mit dem Interventionsteam externe Hilfe, etwa in Form von Supervision. So bleibt das Team handlungsfähig und kann einen Umgang mit der Krise finden, während die Arbeit in der Einrichtung weitergehen kann. Jede Handlung wird sorgfältig dokumentiert und aufbewahrt. Das gilt insbesondere für die Gefährdungseinschätzung, den Schutzplan sowie weitere vereinbarte Maßnahmen. Alle Dokumentationen werden unter Berücksichtigung des geltenden Datenschutzes sorgfältig aufbewahrt. Handlungsplan 1. Mitarbeiter:in hat einen Hinweis auf sexualisierte Gewalt gegenüber Kindern, Jugendlichen oder Schutzbefohlenen 2. Mitarbeiter:in (Kontaktperson) wendet sich an die Leitung der Einrichtung oder direkt an eine Interventionsteam 3. Kontaktperson sucht das Gespräch mit der betroffenen Person und deren Personensorgeberechtigten 4. Das Interventionsteam wird kurzfristig einberufen 5. Das Interventionsteam klärt die Sachlage, schätzt den Fall ein und erstellt einen Schutzplan 6. Das Interventionsteam informiert alle notwendigen Stellen (Leitung der Einrichtung, Fachbereichsleitung, Geschäftsführung), ggf. anonym, zum Schutz des betroffenen Kindes 7. Die Kontaktperson bespricht den Schutzplan mit der betroffenen Person und deren Personensorgeberechtigten 8. Das weitere Vorgehen wird mit der betroffenen Person und den Personensorgeberechtigten vereinbart, das Interventionsteam darüber informiert 9. Das Interventionsteam berät die Leitung der Einrichtung über das weitere Vorgehen im Umgang mit dem beschuldigten Mitarbeitenden 10. Während des gesamten Prozesses muss jede Entscheidung dokumentiert werden 11. Bei Bedarf wird ein:e Jurist:in hinzugezogen 12. Gegebenenfalls erfolgt eine Information an das Landesjugendamt 13. Dem Team der betroffenen Einrichtung erhält externe Unterstützung 18 14. Bei Bedarf wird eine eindeutige und ausreichende Sprachregelung hinsichtlich des Übergriffs auch für die Öffentlichkeit vorbereitet. Die Öffentlichkeitsarbeit obliegt der Geschäftsführung 15. Das Interventionsteam wird im Falle eines unbegründeten Verdachts gegen einen Mitarbeitenden einen Plan zur Rehabilitation an den Arbeitsplatz erarbeiten und professionell begleiten lassen 16. Das Interventionsteam meldet jeden Fall an die Meldestelle der Diakonie RWL (siehe Anlage) 19 Beschwerdeverfahren Ein Beschwerdeverfahren ist eine wichtige Grundlage für präventiven Kinderschutz. Das gilt nicht nur für Mitarbeitende, sondern auch für die Kinder , Jugendlichen und Schutzbefohlenen , die sich in unseren Einrichtungen befinden. Grundsätzlich gilt: Wer mit einer Leistung oder der Arbeit von Mitarbeitenden in einem Bereich nicht zufrieden ist, kann sich beschweren. Niemand wird wegen seiner Beschwerde benachteiligt, diffamiert oder in sonstiger Weise unter Druck gesetzt. Jede Beschwerde wird ernst genommen. Jede Beschwerde wird schriftlich, telefonisch oder persönlich entgegengenommen. Für Beschwerden über Leitungskräfte sind deren Vorgesetzte zuständig. Bei Beschwerden über sexualisierte Gewalt oder Übergriffe müssen die Mitarbeitenden unverzüglich das Interventionsteam informieren. Dann greifen die jeweiligen Abläufe, die im Handlungsplan dieses Schutzkonzepts festgehalten sind. Beim Umgang mit Beschwerden von Kindern , Jugendlichen oder Schutzbefohlenen ist besondere Sensibilität erforderlich. Kinder und Jugendliche suchen sich häufig Personen aus, bei denen sie das Gefühl haben, ihnen etwas anvertrauen zu können. Es sind häufig nicht Personen, die laut einem Organigramm die Verantwortung tragen. Eine solche Beschwerde kann also grundsätzlich jede :n Mitarbeitenden erreichen. Deshalb ist es wichtig, dass alle Mitarbeitenden mit dem Beschwerdeverfahren vertraut sind und die weiteren Zuständigkeiten wissen. In unserem Schutzkonzept nennen wir diese Personen: Kontaktpersonen. Das spezielle Beschwerdemanagement muss von jedem Team einer Einrichtung individuell erarbeitet werden. Das Beschwerdeverfahren Bedarf stets der Beteiligung von Kindern, Jugendlichen, Schutzbefohlenen und deren Personensorgeberechtigten. Die Fachbereichsleitung einer Einrichtung ist für die Erstellung und den Inhalt verantwortlich. Sie berichtet an die Geschäftsführung. Hat ein Mitarbeitender das Gefühl, dass ein Verdacht über sexualisierte Gewalt von der Diakonie Kitas Köln und Region nicht ernst genug genommen wird, kann er sich an eine externe Melde- oder Beschwerdestelle wenden. Dazu zählen unter anderem auch das Jugendamt der Stadt Köln, die Leitung einer Familienberatung in der Stadt Köln und in der Region sowie der Unabhängige Bea uftragte der Bundesregierung. Eine Liste mit entsprechenden Organisationen und Kontaktadressen befindet sich im Anhang. 20 Bausteine für Beschwerdeverfahren 1. jemand hat eine Beschwerde über einen Mitarbeitenden oder eine vorgesetzte Fachkraft 2. die Beschwerde kann handschriftlich, persönlich, telefonisch oder per E-Mail ergehen 3. die Beschwerde wird im Vieraugensystem aufgenommen 4. die aufnehmenden Personen klären, wer Kontakt mit, der sich beschwerenden Person aufnimmt 5. die Beschwerde wird besprochen und die Wünsche der sich meldenden Person aufgenommen 6. handelt es sich dabei um einen Fall von sexualisierter Gewalt, wird der Handlungsleitfaden aktiviert – siehe Handlungsleitfaden bei sexualisierter Gewalt 7. handelt es sich um eine pädagogische Verfehlung oder eine Verfehlung der Fürsorgepflicht durch Vorgesetzte, wird die Fachdienstleitung informiert 8. die Fachdienstleitung wird notwendige Maßnahmen ergreifen, um die Situation aufzuklären und die aufnehmenden Personen informieren 9. diese informieren die sich beschwerende Person Jedes Gespräch, jeder durchgeführte Schritt und jede Entscheidung muss dokumentiert werden. 21 Meldeverfahren Die Mitarbeitenden der Diakonie Kitas Köln und Region haben die Pflicht, einen begründeten Verdacht von sexualisierter Gewalt unverzüglich zu melden (gemäß § 7 Absatz 3 Nr. 5 KGSsG in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Satz 1KGSsG). Die Meldestelle befindet sich bei der Diakonie -Rheinland-Westfalen Lippe eV. mit Sitz in Düsseldorf. Mit dieser Meldestelle haben die Mitarbeitenden eine neutrale Anlaufstelle. Hier erhalten sie Beratung und Unterstützung bei der Einschätzung und Meldung eines Verdachts. Außerdem werden so alle Verdachtsfälle und tatsächlichen Vorfälle von sexualisierter Gewalt, die innerhalb der Strukturen der Evangelischen Kirche geschehen, protokolliert und nachgehalten. Eine Vertuschung soll so unmöglich werden. Sollte sich ein Verdacht als unbegründet erweisen, informiert die Meldestelle über weitere Formen der Beratung und verweist an entsprechende Stellen. Darüber hinaus berät die Meldestelle Leitungsgremien in der Intervention und kann auf Wunsch auch Teil des Interventionsteams werden. Die Kontaktdaten zur Meldestelle befinden sich im Anhang. Strafanzeige Die Diakonie Kitas Köln und Region verpflichtet sich, in Verdachtsfällen mit strafrechtlicher Relevanz eine Strafanzeige gegen verdächtigte oder beschuldigte Mitarbeitende zu prüfen. Ausnahmen von der Regel sind nur möglich, wenn die betroffene Person oder deren Personensorgeberechtigte ein e Strafanzeige ausdrücklich ablehnen oder wenn dadurch eine Re -Traumatisierung möglich ist. Damit folgt die Diakonie Kitas Köln und Region den Vorgaben des Unabhängigen Beauftragten der Bundesregierung. Betroffene, vertreten durch die Personensorgeberechti gten, aber auch Mitarbeitende und andere Zeugen können unabhängig davon selbst entscheiden, ob und wann sie eine Strafanzeige bei der Polizei oder der Staatsanwaltschaft erstatten. Die Überprüfung wird vom Interventionsteam, die Stellung der Strafanzeige von der Geschäftsführung durchgeführt. 22 Rehabilitierung Stellt sich ein Verdacht als unbegründet oder falsch heraus, wird das Interventionsteam geeignete Rehabilitierungsmaßnahmen vorschlagen. Diese gelten in erster Linie für die falsch beschuldigte Person, aber richten sich immer auch an das gesamte Team. Durc h Supervision und vertrauensbildende Maßnahmen wird die Arbeitsfähigkeit des Teams wiederhergestellt. In die Rehabilitierung werden alle Mitarbeitenden eingebunden, die von dem Fall gewusst haben. Die Maßnahmen werden auch dann eingeleitet, wenn sich ein Verdacht nicht ganz aufklären lässt oder wenn Aussage gegen Aussage steht. Solche Situationen können fü r das Team eine besondere Herausforderung sein. Deshalb ist es besonders wichtig, dass alle Mitarbeitenden über die Folgen von Falschbeschuldigungen sensibilisiert sind. De r zu Unrecht beschuldigten Person bietet die Diakonie Kitas Köln und Region bei der Wiedereingliederung in das Team Hilfe an, etwa durch Einzelsupervisionen oder externe Beratungsangebote. Das Team erhalten Teamsupervision, in der die Rehabilitation begleitet, die gemachten Erfahrungen verarbeitet und die weitere Zusammenarbeit ermöglicht werden. 23 Schlusswort Das vorliegende Trägerschutzkonzept ist für alle Mitarbeiter:innen verbindlich. Die Diakonie Kitas Köln und Region ist eine lernende Organisation. Das bedeutet auch, dass unser Trägerschutzkonzept gegen sexualisierte Gewalt ständig verbessert und angepasst wird. Spätestens alle fünf Jahre, jedoch nach jedem Vorfall, werden wir das Schutzkonzept auf den Prüfstand stellen und gegebenenfalls anpassen. Das Interventionsteam wird den Prozess anstoßen und begleiten. Zusätzlich werden wir eine externe Beratung hinzuziehen, um einen freien und offenen Blick auf die Inhalte und unsere Abläufe zu gewährleisten. 24 Anhänge Mustervorlage für die Risikoanalyse 1. Zielgruppen, Mitarbeitende, Gruppenarbeiten, Angebote Gruppenarbeit JA NEIN Angebot JA Nein Zielgruppen / Mitarbeitende JA NEIN Welche Risiken können daraus entstehen____________________________________________________________________ Zukünftige Maßnahme zur Abwendung______________________________________________________________________ Wer ist dafür verantwortlich_______________________________________________________________________________ Bis wann muss das behoben sein___________________________________________________________________________ Zur Vorlage am_________________________________________________________________________________________ 2. Räumlichkeiten Räume JA NEIN Räumliche Gegebenheiten Innenbereich JA NEIN Räumliche Gegebenheiten Außenbereich Ja NEIN 25 Welche Risiken können daraus entstehen____________________________________________________________________ Zukünftige Maßnahme zur Abwendung______________________________________________________________________ Wer ist dafür verantwortlich_______________________________________________________________________________ Bis wann muss das behoben sein___________________________________________________________________________ Zur Vorlage am_________________________________________________________________________________________ 3. Personalverantwortung und Strukturen Personalverantwortung und Strukturen JA NEIN Welche Risiken können daraus entstehen____________________________________________________________________ Zukünftige Maßnahme zur Abwendung______________________________________________________________________ Wer ist dafür verantwortlich_______________________________________________________________________________ Bis wann muss das behoben sein___________________________________________________________________________ Zur Vorlage am_________________________________________________________________________________________ 4. Konzept Konzept JA NEIN Welche Risiken können daraus entstehen____________________________________________________________________ Zukünftige Maßnahme zur Abwendung______________________________________________________________________ Wer ist dafür verantwortlich_______________________________________________________________________________ Bis wann muss das behoben sein___________________________________________________________________________ Zur Vorlage am_________________________________________________________________________________________ 26 5. Zugänglichkeit der Informationen Zugänglichkeit der Informationen JA NEIN Welche Risiken können daraus entstehen____________________________________________________________________ Zukünftige Maßnahme zur Abwendung______________________________________________________________________ Wer ist dafür verantwortlich_______________________________________________________________________________ Bis wann muss das behoben sein___________________________________________________________________________ Zur Vorlage am_________________________________________________________________________________________ 6. Andere Risiken In unserer Institution, von meinem Blickfeld aus, gibt es Risiken in weiteren Bereichen? _____________________________________________________________________________________________________ Welche Risiken können daraus entstehen _____________________________________________________________________________________________________ Zukünftige Maßnahme zur Abwendung _____________________________________________________________________________________________________ Wer ist dafür verantwortlich _____________________________________________________________________________________________________ Bis wann muss das behoben sein _____________________________________________________________________________________________________ Zur Vorlage am _____________________________________________________________________________________________________ 27 Vorlagen für Selbstverpflichtungserklärung Selbstverpflichtungserklärung gegenüber der Diakonie Kitas Köln und Region gGmbH _____________________________________________________________ Vorname und Nachname Die Arbeit der Diakonie Kitas Köln und Region gGmbH , insbesondere mit Kindern und Jugendlichen, geschieht im Auftrag und Angesicht Gottes. Unsere Arbeit mit Kindern und Jugendlichen ist getragen von Respekt, Wertschätzung und Vertrauen. Wir achten auf die Persönlichkeit und Würde von Kindern und Jugendlichen, gehen verantwortlich mit ihnen um und respektieren individuelle Grenzen. Dies anerkennend wird die folgende Selbstverpflichtungserklärung abgegeben: 1. Ich verpflichte mich, ein sicheres, förderliches und ermutigendes Umfeld für Kinder und Jugendliche zu erhalten und / oder zu schaffen. 2. Ich verpflichte mich, alles zu tun, damit in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen sexualisierte Gewalt, Vernachlässigung und andere Formen der Gewalt verhindert werden. 3. Ich verpflichte mich, die individuellen Grenzen der Kinder und Jugendlichen zu respektieren und die Intimsphäre und persönliche Schamgrenze zu achten. 4. Ich bin mir meiner besonderen Verantwortung als Mitarbeiter oder Mitarbeiterin bewusst und missbrauche meine Rolle im Umgang mit mir anvertrauten Menschen nicht. 5. Ich nehme Kinder und Jugendliche bewusst wahr und achte dabei auch auf mögliche Anzeichen von Vernachlässigung und Gewalt. Ich achte auf Grenzüberschreitungen durch Mitarbeitende und Teilnehmende in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen. In Zweifelsfällen und bei Grenzüberschreitungen hole ich mir Hilfe, zum Beispiel bei einer Kontaktperson oder bei einem in der Kinder - und Jugendarbeit erfahrenen Menschen. In diesen Fällen verpflichte ich mich, Vorgesetzte, hauptberuflich Zuständige und die Kontaktperson zu informieren. Ich verpflichte mich, beim Verdacht auf Grenzverletzungen gegenüber der Presse und in sozialen Netzwerken keine Informationen, Mutmaßungen und persönliche Einschätzungen weiterzugeben. Ich verweise an die Leitungsebene und den bzw. die Vorgesetzte. 6. Falls ich im Laufe meiner Tätigkeit bei der Diakonie Kitas Köln und Region gGmbH Kenntnis von Ermittlungen wegen einer Straftat bezüglich sexualisierter Gewalt gegen mich erlange, informiere ich hierüber die Leitung der Einrichtung bzw. des Amtes. ____________________________________________________ Ort, Datum, Unterschrift Mitarbeiter:in 28 Hiermit bestätige ich Vorname Nachname ___________________________________________, geboren am: ________________, dass ich zu keiner der nachfolgenden Straftaten nach Strafgesetzbuch verurteilt worden bin: § 171 Verletzung der Fürsorge oder Erziehungspflicht § 174 sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen § 174a sexueller Missbrauch von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder Kranken- und Hilfsbedürftigen in Einrichtungen § 174b sexueller Missbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung § 174c sexueller Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses § 176 sexueller Missbrauch von Kindern § 176a schwerer sexueller Missbrauch von Kindern § 176b sexueller Missbrauch von Kindern mit Todesfolge § 177 sexueller Übergriff, sexuelle Nötigung, Vergewaltigung § 178 sexueller Übergriff, sexuelle Nötigung und Vergewaltigung mit Todesfolge § 180 Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger § 180a Ausbeutung von Prostituierten § 181a Zuhälterei § 182 sexueller Missbrauch von Jugendlichen § 183 exhibitionistische Handlungen §183a Erregung öffentlichen Ärgernisses § 184 Verbreitung pornographischer Schriften § 184a Verbreitung gewalt- oder tierpornographischer Schriften § 184b Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften § 184c Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornographischer Schriften § 184d Zugänglichmachung pornographischer Inhalte mittels Rundfunk oder Telemedien; Abruf kinder- und jugendpornographischer Inhalte mittels Telemedien § 184e Veranstaltung und Besuch kinder- und jugendpornographischer Darbietungen § 184f Ausübung der verbotenen Prostitution § 184g jugendgefährdende Prostitution § 225 Misshandlung von Schutzbefohlenen § 232 Menschenhandel § 232a Zwangsprostitution § 232b Zwangsarbeit § 233 Ausbeutung der Arbeitskraft § 233a Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung § 234 Menschenraub § 235 Entziehung Minderjähriger § 236 Kinderhandel ____________________________________________________ Ort, Datum, Unterschrift Die Selbstverpflichtungserklärung ist nur für einen kurzfristigen Einsatz gedacht. Sie ersetzt keinesfalls auf Dauer die Einsichtnahme in ein erweitertes Führungszeugnis! 29 Kontakte für Schulungsanfragen Evangelische Beratungsstelle für Kinder, Jugendliche und Erwachsene Tunisstraße 3 50667 Köln Tel. 0221 2577461 E-Mail: beratungsstelle.koeln@ekir.de Melanchthon-Akademie des Evangelischen Kirchenverbandes Köln und Region Kartäuserwall 24 b 50678 Köln Tel. 0221 931803-0 info@melanchthon-akademie.de Evangelische Kirche im Rheinland (EKiR) Ansprechstelle für den Umgang mit Verletzungen der sexuellen Selbstbestimmung Graf-Recke-Straße 209a 40237 Düsseldorf britta.wandelt@ekir .de Jede:r andere Anbieter:in für Fortbildungen im Bereich Kinderschutz 30 Interventionsteam und Meldestelle (Kontaktdaten) Interventionsteam: Martina Schönhals, Geschäftsführerin Diakonisches Werk Köln und Region gGmbH Tel. 0221 16038140 martina.schoenhals@diakonie-koeln.de Lukas Pieplow, Rechtsberatung Tel. 0163 727 43 75 pieplow.lukas@netcologne.de Elvis Katticaren, Medienberatung Tel. 0221 925847 54 katticaren@bildungswerk-koeln.de Barbara Schwarz, Pädagogische Beratung Tel. 0176 57759499 barbara.schwarz5@web.de Andrea Eckhardt, Ehrenamt / Kirchengemeinden Tel. 0221 4302416 andrea.eckhardt@ekir.de Meldestelle der Diakonie RWL: Helga Siemens-Weibring Leitung Fachstelle für den Umgang mit Verletzungen der sexuellen Selbstbestimmung 0211 / 6398302 h.siemens-weibring@diakonie-rwl.de Birgit Pfeifer Referentin Fachstelle für den Umgang mit Verletzungen der sexuellen Selbstbestimmung 0211 / 6398342 0151 / 11344290 b.pfeifer@diakonie-rwl.de 31 Unabhängige Stellen für Beratung (Kontaktdaten) Jugendamt der Stadt Köln Telefon: 0221 / 221 24 886 Unabhängiger Beauftragter für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs Postfach 110129 10831 Berlin Hilfetelefon: 0800 / 2255530 (kostenlos) Evangelische Beratungsstelle für Kinder, Jugendliche und Erwachsene Tunisstraße 3, 50667 Köln 0221 / 25 77 461 beratungsstelle.koeln@ekir.de Evangelische Beratungsstelle für Kinder, Jugendliche und Erwachsene Milchborntalweg 4, 51429 Bergisch Gladbach 02204 / 54 00 4 beratungsstelle.bensberg@ekir.de Evangelische Beratungsstelle für Kinder, Jugendliche und Erwachsene Blindgasse 6, 50226 Frechen 02234 / 17 02 5 beratungsstelle.frechen@ekir.de Katholische Beratungsstelle für Ehe-, Familien- und Lebensfragen Steinweg 12, 50667 Köln 0221 / 205 15 15 info@efl-koeln.de Katholische Beratungsstelle für Ehe-, Familien- und Lebensfragen Friedrich-Ebert-Ufer 54, 51143 Köln Tel.: 02203 – 526 36 E-Mail: info@efl-porz.de Beratungsstelle für Eltern, Jugendliche und Kinder Rathausstraße 8, 51143 Köln Tel.: 02203 – 55 001 E-Mail: eb-porz@caritas-koeln.de Internationale Familienberatung Mittelstraße 52-54, 50672 Köln Tel.: 0221 – 9258 43-0 E-Mail: ifb.koeln@caritas-koeln.de Katholische Beratungsstelle für Eltern, Kinder und Jugendliche Arnold-von-Siegen-Straße 5, 50678 Köln Tel.: 0221 – 60 60 85 40 E-Mail: sekretariat@beratung-in-koeln.de Kinderschutz-Zentrum Bonner Straße 151, 50968 Köln Tel.: 0221 – 577 77-0 E-Mail: info@kinderschutzbund-koeln.de Familienberatung und Schulpsychologischer Dienst der Stadt Köln Willy-Brandt-Platz 3, 50679 Köln Tel.: 0221 – 221 290 53 Jugendamt Köln-Innenstadt Schaevenstraße 1a, 50676 Köln Tel.: 0221 – 221 249 23 Jugendamt Köln-Ehrenfeld Helmholtzstraße 76, 50825 Köln Tel.: 0221 – 954 29 63-0 Jugendamt Köln-Chorweiler Florenzer Straße 32, 50765 Köln Tel.: 0221 – 888 777 3-0 Jugendamt Köln-Kalk Rolshover Straße 11, 51105 Köln Tel.: 0221 – 560 51-0 Jugendamt Köln-Mülheim Buchheimer Straße 64-66, 51063 Köln Tel.: 0221 – 221 294 80 Deutscher Kinderschutzbund Rheinisch-Bergischer Kreis Bensberger Straße 133, 51469 Bergisch Gladbach Tel.: 02202 – 399 24 E-Mail: info@kunderschutzbund-rheinberg.de Katholische Erziehungsberatung e.V. Paffrather Straße 7-9, 51465 Bergisch Gladbach Tel.: 02202 – 350 16 E-Mail: eb-verein@erziehungsberatung.net Erziehungs- und Familienberatung im IBZ der Stadt Bergheim Bethlehemer Straße 9-11, 50126 Bergheim Tel.: 02271 – 89 111 E-Mail: ibz@bergheim.de Caritas- Erziehungs- und Familienberatungsstelle Kölner Straße 15, 50171 Kerpen Tel.: 02237 - 6380050 E-Mail: familienberatung-kerpen@caritas-rhein-erft.de Familien- und Erziehungsberatung Kölner Straße 40, 50389 Wesseling Tel.: 02236 – 394 70 E-Mail: feb@wesseling.de 32 Gewichtige Anhaltspunkte zur Einschätzung von Kindeswohlgefährdung Legende „Gewichtige Anhaltspunkte“ (gem. Hamburger Liste) Äußere Erscheinung des Kindes · Massive oder wiederholte Zeichen von Verletzungen (z.B. Blutergüsse, Striemen, Knochenbrüche) ohne erklärbar unverfängliche Ursache bzw. häufige Krankenhausaufenthalte aufgrund von angeblichen Unfällen · Starke Unterernährung oder extremes Übergewicht · Fehlen jeglicher Körperhygiene · Mehrfach völlig witterungsunangemessene oder völlig verschmutze Kleidung Verhalten des Kindes · Wiederholte oder schwer gewalttätige u/o. sex. Übergriffe gegen andere Personen · Kind wirkt berauscht oder benommen, Handlungen sind unkoordiniert · Wiederholtes apathisches oder stark verängstigtes Verhalten · Äußerungen des Kindes, die auf Misshandlung, sex. Missbrauch oder Vernachlässigung hinweisen · Kind hält sich wiederholt zu dem Alter unangemessenen Zeiten ohne Erziehungsperson in der Öffentlichkeit auf · Kind begeht häufig Straftaten · Schulpflichtige Kinder bleiben ständig oder sehr häufig der Schule fern Verhalten der Erziehungsperson(en) · Wiederholte oder schwere Gewalt zwischen den Erziehungspersonen · Nicht ausreichende oder völlig unzuverlässige Bereitstellung von Nahrung · Massive oder häufige körperliche Gewalt gegenüber dem Kind (z.B. Schütteln, Schlagen, Einsperren) · Häufiges massives Beschimpfen, Ängstigen oder Erniedrigen des Kindes · Gewährung des unbeschränkten Zugangs zu Gewalt verherrlichenden oder pornographischen Medien · Verweigerung der Krankheitsbehandlung oder Förderung des Kindes · Isolierung des Kindes (z.B. Kontaktverbot zu Gleichaltrigen) Familiäre Situation · Obdachlosigkeit · Kind wird häufig oder über einen längeren Zeitraum in die Obhut einer offenkundig ungeeigneten Person gegeben · Das Kind wird durch die Erziehungspersonen der häuslichen Gemeinschaft zur Begehung von Straftaten oder sonstigen verwerflich en Taten eingesetzt (Diebstahl, Betteln) Persönliche Situation der Erziehungspersonen · Stark verwirrtes Erscheinungsbild (Selbstgespräche, reagiert nicht auf Ansprache) · Häufig berauschte oder benommene bzw., eingeschränkt steuerungsfähige Erscheinung (Alkohol-, Drogen-, Medikamentenkonsum) Wohnsituation · Wohnung stark vermüllt, verdreckt, weist Spuren von Gewaltanwendung auf (z.B. eingeschlagene Türen) · Erhebliche Gefahren im Haushalt werden nicht beseitigt (defekte Stromkabel oder Steckdosen, voller Aschenbecher, verschimmelte Lebensmittel etc. in Erreichbarkeit des (Klein-) Kindes) · Fehlen von einem eigenen Schlafplatz oder jeglichem Spielzeug des Kindes 33 Dokumentation / Vermutungstagebuch • Wann habe ich die Beobachtung gemacht? Datum, Uhrzeit • Wo habe ich die Beobachtung gemacht? Ort, Kontext • Wer war der beobachteten Situation beteiligt? Mögliche:r Täter:in, mögliche betroffene Person, andere Personen • Was genau habe ich beobachtet? Genaue Beschreibung der Beobachtung, Beschreibung der eigenen Gefühle während der Beobachtung, wortwörtliche Wiedergabe von gehörtem (Präzise Unterscheidung von tatsächlicher Beobachtung und eigener Interpretation) • Was wurde mir von einer Situation berichtet? Genaue Unterscheidung der eigenen Beobachtung zur berichteten Beobachtung anderer Personen • Was habe ich daraufhin getan? Beschreibung dessen, was man unternommen hat, auch wenn es keine Reaktion gab oder vielleicht „nur“ ein Gespräch mit einer vertrauen Person war Dokumentation immer mit Kugelschreiber oder Füller, nie am Computer oder mit Bleistift 34 Handlungsplan bei sexualisierter Gewalt 1. Mitarbeiter:in hat einen Hinweis auf sexualisierte Gewalt gegenüber Kindern, Jugendlichen oder Schutzbefohlenen 2. Mitarbeiter:in (Kontaktperson) wendet sich an die Leitung der Einrichtung oder direkt an eine Interventionsteam 3. Kontaktperson sucht das Gespräch mit der betroffenen Person und deren Personensorgeberechtigten 4. Das Interventionsteam wird kurzfristig einberufen 5. Das Interventionsteam klärt die Sachlage, schätzt den Fall ein und erstellt einen Schutzplan 6. Das Interventionsteam informiert alle notwendigen Stellen (Leitung der Einrichtung, Fachbereichsleitung, Geschäftsführung), ggf. anonym, zum Schutz des betroffenen Kindes 7. Die Kontaktperson bespricht den Schutzplan mit der betroffenen Person und deren Personensorgeberechtigten 8. Das weitere Vorgehen wird mit der betroffenen Person und den Personensorgeberechtigten vereinbart, das Interventionsteam darüber informiert 9. Das Interventionsteam berät die Leitung der Einrichtung über das weitere Vorgehen im Umgang mit dem beschuldigten Mitarbeitenden 10. Während des gesamten Prozesses muss jede Entscheidung dokumentiert werden 11. Bei Bedarf wird ein:e Jurist:in hinzugezogen 12. Gegebenenfalls erfolgt eine Information an das Landesjugendamt 13. Dem Team der betroffenen Einrichtung erhält externe Unterstützung 14. Bei Bedarf wird eine eindeutige und ausreichende Sprachregelung hinsichtlich des Übergriffs auch für die Öffentlichkeit vorbereitet. Die Öffentlichkeitsarbeit obliegt der Geschäftsführung 15. Das Interventionsteam wird im Falle eines unbegründeten Verdachts gegen einen Mitarbeitenden einen Plan zur Rehabilitation an den Arbeitsplatz erarbeiten und professionell begleiten lassen 16. Das Interventionsteam meldet jeden Fall an die Meldestelle der Diakonie RWL (siehe Anlage) 35 Bausteine für Beschwerdeverfahren 1. jemand hat eine Beschwerde über einen Mitarbeitenden oder eine vorgesetzte Fachkraft 2. die Beschwerde kann handschriftlich, persönlich, telefonisch oder per E-Mail ergehen 3. die Beschwerde wird im Vieraugensystem aufgenommen 4. die aufnehmenden Personen klären, wer Kontakt mit, der sich beschwerenden Person aufnimmt 5. die Beschwerde wird besprochen und die Wünsche der sich meldenden Person aufgenommen 6. handelt es sich dabei um einen Fall von sexualisierter Gewalt, wird der Handlungsleitfaden aktiviert – siehe Handlungsleitfaden bei sexualisierter Gewalt 7. handelt es sich um eine pädagogische Verfehlung oder eine Verfehlung der Fürsorgepflicht durch Vorgesetzte, wird die Fachdienstleitung informiert 8. die Fachdienstleitung wird notwendige Maßnahmen ergreifen, um die Situation aufzuklären und die aufnehmenden Personen informieren 9. diese informieren die sich beschwerende Person
Anlage 3 Sachbericht_Diakonie Kitas
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Diakonie Kitas Köln und Region gGmbH Kartäusergasse 9-11 50678 Köln Bankverbindung: Sparkasse KölnBonn DE15 3705 0198 0005 0222 23 BIC: COLSDE33 KD-Bank Dortmund DE23 3506 0190 1100 1440 06 BIC: GENODED1DKD Steuernummer: 214/5853/1819 HRB: 115152 Amtsgericht Köln Geschäftsführer: Martina Schönhals / Julia Stöcker Anlagen zum Antrag 3. Ein Sachbericht über die Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe Die Diakonie Kitas Köln und Region gGmbH ist ein mit Wirkung zum 1.8.2023 gegründeter Zusammenschluss zweier renommierter Kitaträger, die beide bereits seit vielen Jahren Kindertageseinrichtungen in der Kommune Köln betreiben: Der Evangelischen Kitaverband Köln Nord gründet sich 2009 als Verband aus 10 Kirchen- gemeinden, mit insgesamt 14 Kindertagesstätten in 33 Gruppen für 630 Kinder vom Säuglingsalter bis zum Schuleintritt und ca. 180 Mitarbeitenden. Tragende Säulen des Kindertagesstättenverbandes als verfasst kirchlicher Träger sind die Gemeinden. Sie begleiten die Arbeit der Kindertagesstätten religionspädagogisch und seelsorgerisch und fördern die Teilnahme der Kindertagesstätten am gemeindlichen Leben und Arbeiten. Sie prägen in ihrer Begleitung das evangelische Profil der Kitas und der pädagogischen Arbeit. Verantwortliches Organ des Trägerverbandes ist der Verbandsvorstand. Er übernimmt alle Aufgaben, die sich aus der Satzung und aus seiner Eigenschaft als Verbandsvertretung ergeben. Er delegiert verschiedene Aufgaben an Arbeitsgruppen oder Einzelpersonen, sorgt für Koordination und Kooperation unter den Mitgliedern, Räten und Mitarbeitenden und dafür, dass die Mitglieder und Räte informiert sind und ihre Möglichkeiten zur Mitwirkung nutzen können. Nach der geltenden Satzung besteht der Vorstand aus 10 Mitgliedern. Jede Kirchengemeinde, die Mitglied des Verbandes ist, entsendet jeweils ein Mitglied in diesen Vorstand. Um die laufenden Geschäfte des Trägers und die ausführenden Arbeiten des Vorstands zu übernehmen, hat die Verbandsvertretung eine Geschäftsleitung sowie eine pädagogische Fachberatung eingesetzt. Für die 14 Kindertageseinrichtungen gilt eine KITA-Ordnung, die über Jahre hin partizipativ entwickelt wurde. Sie regelt das vertragliche Miteinander aufgrund des geltenden Rechts – besiegelt durch den Aufnahmevertrag, der verbindlich zwischen Eltern und Träger geschlossen wurde. Seite 2 von 3 Das Diakonische Werk Köln und Region wird im Jahr 1924 unter dem Namen „Zentral- Jugend- und Wohlfahrtsamt der Evangelischen Gemeinden Groß-Kölns gegründet. „Jugendfürsorge“, Krankenpflege und die Betreuung von Mündeln gehören zu den Schwerpunkten der ersten „Fürsorger“ der evangelischen Kirche Kölns. Im Laufe der Jahrzehnte wandeln sich die Aufgaben dieser offenen Sozialarbeit mit den gesellschaftlichen Anforderungen. 2023 engagieren sich im Diakonischen Werk des Evangelischen Kirchenverbandes Köln und Region fast 300 MitarbeiterInnen hauptamtlich und mehr als 200 ehrenamtlich. Als örtlicher Wohlfahrtsverband vertritt das Diakonische Werk Köln und Region die diakonischen und sozialen Belange der evangelischen Kirchengemeinden und anderer Rechtsträger im Evangelischen Kirchenverband Köln und Region in den öffentlichen Gremien der Stadt Köln, des Rhein-Erft-Kreises, des Rheinisch-Bergischen Kreises und in Fachverbänden und übernimmt die Fachberatung für evangelische gemeindliche Tageseinrichtungen für Kinder in Köln Das Diakonische Werk Köln und Region ist als Träger der freien Jugendhilfe anerkannt. Der Fachdienst Tageseinrichtungen für Kinder betreibt fünf Tageseinrichtungen für Kinder und vier Familienzentren in sogenannten sozialen Brennpunkten im Kölner Norden und im rechts-rheinischen Köln und ist außerdem Träger des "Familienzentrums Fliegerhorst" auf dem Gelände der Bundeswehr in Porz (Wahnheide). In diesen zehn Kitas werden insgesamt bis zu 550 Kinder im Alter zwischen 6 Monaten und dem Schuleintritt betreut. Die pädagogische Arbeit in den Tageseinrichtungen des Diakonischen Werkes Köln und Region in sozialen Brennpunkten orientiert sich an den Grundsätzen für die Arbeit in evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder innerhalb des Evangelischen Kirchenverbandes Köln und Region und dem Leitbild des Diakonischen Werkes Köln und Region. Beide Träger sind seit vielen Jahren im Geschäftsfeld tätig und erfüllen den gesetzlichen Auftrag nach frühkindlicher Bildung und Förderung gemäß SGB VIII und Kinderbildungsgesetz NRW. Sie verfügen über pädagogische Konzeptionen und Schutzkonzepte, die auch zukünftig in gemeinsamer Trägerschaft kontinuierlich unter Einbeziehung der trägereigenen Fachberatungen und der trägereigenen Insoweit Erfahrenen Fachkraft weiterentwickelt werden. Seite 3 von 3 Mit Wirkung zum 1.8.2023 werden beide Träger jeweils ihren Geschäftsbetrieb Kitas vollumfänglich an die neue Gesellschaft Diakonie Kitas Köln und Region gGmbH übertragen. Es handelt sich dabei um eine 100% Tochtergesellschaft der Diakonisches Werk Köln & Region gGmbH, die ihre zehn Kindertagesstätten an die Diakonie Kitas Köln und Region gGmbH übertragen wird. Gleiches gilt für den Evangelischen Kindertagesstättenverband Köln-Nord, der seinerseits zum 1.8.2023 den Geschäftsbetrieb Kitas (dreizehn Kindertagesstätten) vollumfänglich auf die Diakonie Kitas Köln & Region überträgt. Die Diakonie Kitas Köln und Region gGmbH übernimmt als Rechtsnachfolgerin die insgesamt dreiundzwanzig Kitas und betreibt diese mit gleicher Zielsetzung weiter. Der LVR und das Jugendamt sind im Prozess ebenso beteiligt und informiert, wie der überregionale Spitzenverband Diakonie RWL und weitere relevanten Behörden und Institutionen. Alle Eltern und Mitarbeitenden wurden umfassend und fristgerecht über den Betriebsübergang in Kenntnis gesetzt. Der Betrieb der Kitas bleibt unverändert. Mit ca. 350 Mitarbeitenden vieler Nationalitäten und Religionen sowie unterschiedlicher beruflicher Qualifikationen arbeiten wir zunächst in 19 Kölner Stadtteilen. Perspektivisch ist die Aufnahme weiterer Kindertagestätten auch außerhalb Kölns in unserer Trägerschaft geplant. Die neue Trägergesellschaft setzt in ihren Kitas einheitlich eine ausgeprägt diakonische Ausrichtung um. Die Anteile am Kapital der Gesellschaft liegen vollumfänglich bei ihrer Muttergesellschaft Diakonisches Werk Köln und Region gGmbH. Kirchengemeinden werden in keiner Weise Anteile an der Gesellschaft erhalten. Der Ev. Kindertagesstättenverband Köln-Nord löst sich mit dem Übertrag des Geschäftsbetriebs Kitas auf die Diakonie Kitas Köln und Region gGmbH auf, die kirchliche Trägerschaft endet damit sowohl in wirtschaftlicher als auch in konzeptioneller Hinsicht. Konzeptionell vereint die Diakonie Kitas Köln und Region gGmbH moderne pädagogische Ansätze mit einem christlichen Menschenbild: Kinder erleben eine evangelische Sicht auf die Welt, in der sie als individuelle, neugierige und starke Geschöpfe Gottes angenommen werden. Sie greift gesellschaftliche Veränderungen aktiv auf und engagiert sich für bessere Rahmenbedingungen. Um die Bedürfnisse und Anliegen von Familien zu unterstützen, sucht sie in enger Zusammenarbeit mit dem Diakonie Dachverband aktiv das Gespräch mit Politik, Stadt, Land und Kirche. Kooperationen mit der Jugendhilfe, Bildungsstätten und Beratungsstellen ermöglichen die Weiterentwicklung der Kindertageseinrichtungen und Familienzentren als wichtige familienpolitische Institutionen, die in die Stadtteile hineinwirken.
Anlage 1 Gesellsch.vertr. Diakonie Kitas
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Gesellschaftsvertrag der „Diakonie Kitas Köln und Region gGmbH“
Präambel
Ich habe keine größere Freude denn die, dass ich höre, wie meine Kinder in der Wahrheit wandeln. (3
Johannes 1, 4)
Lasset die Kindlein zu mir kommen und wehret ihnen nicht; denn solcher ist das Reich Gottes, (Markus
10, 14)
So wird der Glaube an Jesus Christus durch die Liebe zum Nächsten wirksam.
Die diakonische Tätigkeit in evangelischen Kitas ist daher Kernauftrag von Kirche und Diakonie in der
Nachfolge Jesu Christl, Diesen Auftrag stärken und fördern wir als Diakonisches Werk Köln und Region
gGmbH schwerpunktmäßig und gebündelt im Rahmen der frühkindlichen Bildung mit der Diakonie
Kitas Köln und Region gGmbH.
Das Leitbild der Diakonisches Werk Köln und Region gGmbH ist Selbstverständnis und Grundlage des
Handelns der Diakonie Kitas Köln und Region gGmbH.
Sie wirkt in der Stadt Köln und der Region und hilft den evangelischen Kirchengemeinden und Kirchen-
kreisen, ihren Auftrag Im Rahmen der frühkindlichen Bildung zu erfüllen,
Die Diakonie Kitas Köln und Region gGmbH ist Mitglied des als Werk der Kirche und als Spitzenverband
der Freien Wohlfahrtspflege anerkannten Diakonisches Werk Rheinland-Westfalen Lippe e. V. — Dia-
konle RWL und dadurch zugleich dem Bundesspitzenverband Diakonie Deutschland - Evangelisches
Werk für Diakonie und Entwicklung e. V. (EWDE) angeschlossen.
$1
Firma, Sitz
I; Die Gesellschaft ist eine gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung unter der Firma
Diakonie Kitas Köln und Region gGmbH.
2) Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Köln.
52
Gegenstand der Gesellschaft
1. Gegenstand der Gesellschaft ist die Förderung des kirchlichen Auftrags gemäß Art. 1 Abs, 4. der
Kirchenordnung der Evangelischen Kirche im Rheinland (KO EKiR) sowie im Sinne des $ 52 AO
die Förderung der Jugendhilfe und der Erziehung zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und
kirchlicher Zwecke, die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen im Sinne des $ 53 AO und die
Unterstützung der Evangelischen Kirche im Sinne des $ 54 AO, insbesondere durch das Betrei-
ben von Kindertagesstätten.
2: Durch die Gesellschaft nehmen die Diakonisches Werk Köln und Region gGmbH sowie die dem
zum 01.08.2022 angeschlossenen Kirchengemeinden des Kitaverbands Köln-Nord ihren diako-
nischen Auftrag im Rahmen der frühkindlichen Bildung gemeinsam wahr. Bei der Erfüllung die-
ser Aufgaben sucht die Gesellschaft den Kontakt und die Zusammenarbeit mit den Kirchenge-
meinden und den anderen auf diesem Gebiet tätigen Einrichtungen.
83
Daneben kann die Gesellschaft auch die ideelle und finanzielle Förderung anderer steuerbe-
günstigter Körperschaften oder von Körperschaften des öffentlichen Rechts, insbesondere in-
nerhalb des Ev. Kirchenverbandes Köln und Region, zur Ideellen und materiellen Förderung
und Pflege der Zwecke nach Ziffer 1 vornehmen, Die Förderung der vorgenannten Körperschaf-
ten wird insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln durch Beiträge, Spenden
sowie durch Veranstaltungen, die der ideellen Werbung für den geförderten Zweck dienen.
Des Weiteren ist Zweck der Gesellschaft die Beschaffung von Mitteln gemäß 8 58 Nr. 1 AO zur
Förderung der in Ziffer 1 genannten Zwecke durch andere steuerbegünstigte Körperschaften,
die Träger von Einrichtungen des Gesundheits-, Sozial- und Wohlfahrtswesens sind, sowie die
Weitergabe von Mitteln im Rahmen des 8 58 Nr. 2 AO.
Die Gesellschaft kann die vorgenannten Tätigkeiten auch selbst durch entsprechende Einrich-
tungen ausführen.
Die Gesellschaft soll alle Geschäfte eingehen, die zur Erreichung oder Förderung des Gesell-
schaftszwecks unmittelbar dienlich sind. Durch Wahrnehmung dieser Aufgabe betätigt sich die
Gesellschaft in praktischer Ausübung christlicher Nächstenliebe im Sinne der Diakonie als We-
sens- und Lebensäußerung der Evangelischen Kirche. Die Gesellschaft ist berechtigt, andere
Unternehmen gleicher und verwandter Art zu errichten, zu erwerben und sich an solchen Un-
ternehmen zu beteiligen sowie alle Geschäfte und Maßnahmen auszuführen, die den Gesell-
schaftszweck unmittelbar oder mittelbar zu fördern geeignet sind.
Mit anderen Rechtsträgern der Wohlfahrtspflege können Kooperationsverträge abgeschlossen
werden. ö
Steuerbegünstigte Zwecke und Zugehörigkeit zum Spitzenverband
1;
Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige bzw. kirch-
liche Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der
Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch das Betreiben von Kindertagesstätten.
Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke,
Die Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke (8 2) verwendet wer-
den. Die Gesellschafter erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Gesellschaf-
ter auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft. Die Gesellschafter erhal-
ten bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung der Gesellschaft in ihrer Eigenschaft als Ge-
sellschafter nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalantelle zurück.
Die Gesellschaft darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigten.
54
Bekenntniszugehörigkeit der Organmitglieder und Mitarbeiter
1, Im Hinblick auf die Stellung der Diakonie als einer zentralen Wesensäußerung der Evangeli-
schen Kirche und ihres Verkündigungsauftrages müssen die Mitglieder der Organe der Gesell-
schaft in der Regel einer Kirche evangelischen Bekenntnisses angehören.
2, Leitende Mitarbeiter_innen sollen einer Kirche evangelischen Bekenntnisses angehören. Aus-
nahmen von der Zugehörigkeit zur Evangelischen Kirche bedürfen der Genehmigung des Auf-
sichtsrats. In jedem Fall müssen leitende Mitarbeiter_innen aber einer Kirche angehören, die
Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland e. V. (ACK) ist, Die päda-
gogisch-diakonische Leitung und weitere mit überwiegend seelsorgerischen Aufgaben be-
traute Mitarbeiter innen müssen einer Kirche evangelischen Bekenntnisses angehören.
3 Alle Mitarbeiter_innen haben den gemeinnützigen Auftrag-und die christliche Grundrichtung
der Gesellschaft und der Gesellschafter zu achten. j
85
Dauer der Gesellschaft, Geschäftsjahr, Bekanntmachungen
1: Die Gesellschaft ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
2. Die Gesellschaft hat ein abweichendes Geschäftsjahr vom 01.08. — 31.07. Das erste Jahr ist ein
Rumpfgeschäftsjahr und läuft von der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister bis
zum nachfolgenden 31.07,
3, Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen ausschließlich im elektronischen Bundesanzei-
ger.
86
Stammkapital, Geschäftsanteile, Übertragung von Geschäftsantellen
A, Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 200.000 EUR (in Worten: zweihunderttausen
EURO), ;
ze Auf das Stammkapital haben übernommen:
Diakonisches Werk Köln und Region gGmbH mit Sitz In Köln (eingetragen Im Handelsregister
des Amtsgerichts Köln unter HRB 100559) 200 Geschäftsanteile irn Nennbetrag von jeweils
1.000,00 EUR in Höhe von insgesamt 200.000 EUR (In Worten: zwelhunderttausend EURO)
3. Die Einlagen auf die Geschäftsanteile sind in Geld zu erbringen. Sie sind sofort in voller Höhe
zu erbringen.
4. Zur Wirksamkeit der Übertragung von Geschäftsanteilen ist die vorherige Zustimmung aller
übrigen Gesellschafter erforderlich. Geschäftsanteile dürfen nur an Körperschaften übertra-
57
gen werden, die der Evangelischen Kirche im Rheinland oder Diakonischen Trägern, die Mit-
glied im Diakonischen Werk RWL sind, zugeordnet sind. Geschäftsanteile dürfen weder ver-
pfändet noch in sonstiger Weise mit Rechten Dritter belastet werden. Die Teilung von Ge-
schäftsanteilen ist ausgeschlossen.
Im Fall der Aufnahme neuer Gesellschafter oder der Übertragung von Geschäftsantellen wird
bestimmt, dass der Anteil am Stammkapital des Gesellschafters Diakonisches Werk Köln und
Region gGmbH nicht unter 51% sinken darf.
Organe der Gesellschaft
88
Organe der Gesellschaft sind
a. die Gesellschafterversammlung,
b. die Geschäftsführung,
c der Aufsichtsrat.
Gesellschafterversammlung
ak
Eine Gesellschafterversammlung ist einzuberufen, wenn eine Beschlussfassung der Gesell-
schaft erforderlich wird, oder die Einberufung aus einem sonstigen Grund im Interesse der Ge-
sellschaft liegt. Eine Gesellschafterversammlung hat mindestens einmal Jährlich nach Vorlie-
gen des Jahresabschlusses stattzufinden. Den Vorsitz der Gesellschafterversammlung führt ein
Vertreter/eine Vertreterin des Gesellschafters mit der größten Beteiligung am Stammkapital
der Gesellschaft. Die Einberufung der Gesellschafterversammlung erfolgt unter Mitteilung von
Ort, Tag, Zeit und Tagesordnung in Textform mit mindestens 7-tägiger Frist (gerechnet ab dem
Absendetag).
Die Gesellschafterversammlung wird durch die Geschäftsführung einberufen; es genügt die
Einberufung durch einen Geschäftsführer. Sie hat eine Gesellschafterversammlung einzuberu-
fen, wenn ein Gesellschafter dies verlangt. Sie hat ferner eine Gesellschafterversammlung ein-
zuberufen, wenn zwei Mitglieder des Aufsichtsrats oder der/die Vorsitzende des Aufsichtsrats
die Einberufung verlangen.
Die Geschäftsführung der Gesellschaft sowie der/die Vorsitzende des Aufsichtsrats nehmen an
der Gesellschafterversammlung teil und haben kein Stimmrecht. Sie können im Einzelfall durch
Beschluss der Gesellschafterversammlung von der Teilnahme ausgeschlossen werden,
Gesellschafterversammlungen finden In der Regel am Sitz der Gesellschaft statt.
59
Aufgaben der Gesellschafterversammlung
3;
Die Gesellschafterversammlung ist zuständig für alle ihr durch Gesetz und Gesellschaftsvertrag
zugewiesenen Aufgaben. Sie hat insbesondere zu beschließen über:
a. die Änderung des Gesellschaftsvertrages,
b. die Auflösung der Gesellschaft,
c. die Aufnahme weiterer Gesellschafter; $ 6 Abs. 4 bleibt unberüht,
d. die Feststellung des Jahresabschlusses,
e, die Behandlung etwalger Jahresüberschüsse bzw. „fehlbeträge,
f.: die Berufung der Geschäftsführer_innen und die Erteilung von Prokura jewells auf Vor-
schlag des Aufsichtsrats und im Benehmen mit dem Diakonischen Werk Rheinland-
Westfalen-Lippe e.V.,
e. Abschluss, Änderung und Beendigung von Verträgen mit Geschäftsführer_innen der
Gesellschaft nach Beratung mit dem Aufsichtsrat,
h. Entlastung der Geschäftsführung nach Beratung durch den Aufsichtsrat,
i. die Wahl des Abschlussprüfers nach Beratung durch den Aufsichtsrat,
jk die Entlastung des Aufsichtsrats,
k. die Vergütung des Aufsichtsrats.
Beschlüsse gemäß Absatz 1 Satz 2 Buchstabe c, bedürfen der Zustimmung des Landeskirchen-
amtes und des Diakonischen Werks RWL.
Beschlüsse über Änderungen des Gesellschaftsvertrags, die den Zweck der Gesellschaft, die
Zusammensetzung oder die Zuständigkeit Ihrer Organe oder die Bestimmungen über die Zu-
ordnung zur Kirche verändern, sowie Beschlüsse über die Ausgründung von oder die Beteili-
gung an anderen Unternehmen und Beschlüsse über die Auflösung der Gesellschaft bedürfen
ebenfalls der Zustimmung des Landeskirchenamtes der Evangelischen Kirche im Rheinland,
Gleiches gilt für die Beschlussfassung über den Abschluss von Unternehmensverträgen. Die
Genehmigung gilt als erteilt, wenn das Landeskirchenamt nach durchgeführter Beratung und
Vorlage aller erforderlichen Unterlagen und Begründungen nicht innerhalb von einem Monat
schriftlich Erörterungsbedarf anmeldet.
Die vorgenannten Beschlüsse bedürfen darüber hinaus der Zustimmung des Diakonischen
Werks RWL. Bei der Durchführung der Aufgaben der Gesellschaft sind die Pflichten der Mit-
glieder des Diakonisches Werk Rheinland-Westfalen-Lippe e. V.- Diakonie RWL zu beachten.
Die Gesellschaft unterliegt der Beteiligungsverwaltung des Ev, Kirchenverbands Köln und Re-
gion (EKV). Alle der Gesellschafterversammlung zur Verfügung zu stellenden Berichte sind zeit-
gleich an das Beteillgungscontrolling des EKV weiterzuleiten und auf Wunsch zu erläutern.
Diese sind insbesondere:
° Protokolle der Sitzungen des Aufsichtsrates
810
®. Protokolle der Gesellschafterversammlung
° Entwurf des Wirtschaftsplans, Jahresabschluss, Ergebnisverwendung an Beteiligungsver-
waltung
Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung
1%
2:
Die Beschlüsse der Gesellschafter werden in Gesellschafterversammlungen gefasst.
Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn 2/3 des Stammkapitals der Gesell-
schaft ordnungsgemäß vertreten Ist. Fehlt es daran, so ist innerhalb von zwei weiteren Wochen
eine neue Versammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen, Diese Gesellschafterver-
sammlung ist ohne Rücksicht auf das in der Gesellschafterversammlung vertretene Stammka-
pital beschlussfähig. Daraufist in der Einladung hinzuweisen. Abgestimmt wird nach Geschäfts-
anteilen. Je Euro 1.000,00 eines Geschäftsanteils gewährt eine Stimme. Wegen des Verbots
der Stimmrechtsspaltung können die auf jeden Gesellschafter entfallenden Stimmen von die-
sem jeweils nur einheitlich abgegeben werden,
Beschlüsse der Gesellschafterversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
Stimmen gefasst, soweit nicht gesetzlich oder in diesem Gesellschaftsvertrag etwas anderes
bestimmt ist.
Soweit über die Verhandlungen und Beschlüsse in der Gesellschafterversammlung nicht eine
notarielle Niederschrift aufgenommen wird, ist über den Verlauf der Gesellschafterversamm-
lung eine Niederschrift anzufertigen, in der Ort und Tag der Sitzung, die Teilnehmenden, die
Gegenstände der Tagesordnung, der wesentliche Inhalt der Verhandlungen und die Beschlüsse
der Gesellschafterversammlung anzugeben sind. Die Niederschrift der Sitzung ist von dem/der
Vorsitzenden der Gesellschafterversammlung und einer/-em Geschäftsführer/-in zu unter-
zeichnen. Die Niederschrift ist den Gesellschaftern innerhalb von 7 Tagen zuzusenden. Die Nie-
derschrift ist ebenso der Geschäftsführung der Gesellschaft und, soweit die Gesellschafterver-
sammlung nichts anderes bestimmt, den Mitgliedern des Aufsichtsrats zu übersenden.
Wenn alle Gesellschafter ordnungsgemäß vertreten und damit einverstanden sind, kann auf
die Einhaltung der sonst vorgeschriebenen Formen und Fristen verzichtet werden.
Soweit alle Gesellschafter mit der betreffenden Form der Beschlussfassung einverstanden sind
und soweit nicht zwingende Formvorschriften bestehen, können die Beschlüsse der Gesell-
schaft auch auf eine andere Art gefasst werden, vor allem
a. außerhalb von Gesellschafterversammlungen, insbesondere im Rund- um-Verfahren
in schriftlicher Form, mündlich oder per Telefon, Telefax oder E-Mail;
b. in kombinierten Verfahren, insbesondere durch Kombination einer Versammlung ein-
zelner Gesellschafter mit einer - vorherigen, gleichzeitigen oder nachträglichen -
Stimmabgabe der anderen Gesellschafter im Sinne von a) sowle durch eine Kombina-
tion verschiedener Stimmabgabearten im Sinne von a) (z.B, teils schriftlich, teils per E-
Mail etc.).
"811
Vertretung der Gesellschaft
1, Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer_innen. Ist nur.ein Geschäftsfüh-
rer/eine Geschäftsführerin berufen, so vertritt dieser/diese die Gesellschaft allein. Sind meh-
rere Geschäftsführer_innen bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer_in-
nen gemeinsam vertreten. Durch Gesellschafterbeschluss kann einem Geschäftsführer/einer
Geschäftsführerin auch Einzelvertretungsbefugnis erteilt werden.
2. Durch Gesellschafterbeschluss kann ein Geschäftsführer/eine Geschäftsführerin von den Be-
schränkungen des $ 181 BGB für einzelne, konkrete Rechtsgeschäfte befreit werden.
3: Vorstehende Regelungen gelten entsprechend für Liquidatoren.
512
Geschäftsführung der Gesellschaft
1 Die Geschäftsführer_innen haben die Geschäfte der Gesellschaft in Übereinstimmung mit den
staatlichen und kirchlichen Gesetzen, diesem Gesellschaftsvertrag sowie den Beschlüssen des
Aufsichtsrats und der Gesellschafterversammlung in eigener Verantwortung zu führen, Die nä-
heren Aufgaben der Geschäftsführer_Innen und der Prokuristen müssen im Rahmen einer Ge-
schäftsordnung für die Geschäftsführung geregelt werden.
2: Die Geschäftsführung berichtet dem Aufsichtsrat regelmäßig über die Lage der Gesellschaft,
den Gang der Geschäfte und über alle wesentlichen Vorgänge.
3, Die Geschäftsführung ist an die Geschäftsordnung für die Geschäftsführung gebunden.
513
Besetzung des Aufsichtsrats
1.
Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens fünf Personen, Dabei soll auf eine möglichst große Breite
an Kompetenzen zurückgegriffen werden. Pädagogische Erfahrung ist bei der Besetzung wün-
schenswert.
Die Berufung in den Aufsichtsrat erfolgt durch die Gesellschafterversammlung jeweils höchstens
für die Dauer von vier Jahren. Nochmalige Ernennungen sind zulässig. Die Aufsichtsratsmitglieder
bleiben jeweils im Amt, bis der/die jeweilige Nachfolger/Nachfolgerin benannt ist. In den Auf-
sichtsrat berufen werden können nur natürliche Personen, die nicht älter als 75 Jahre sind. Wer
vor dem Ende seiner Amtszeit das 75. Lebensjahr vollendet, scheidet erst mit deren Ende aus dem
Aufsichtsrat aus.
Jedes Mitglied des Aufsichtsrats Ist berechtigt, sein Amt durch schriftliche Erklärung niederzulegen.
Mit der Niederlegung erlischt die Mitgliedschaft im Aufsichtsrat. Die Erklärung Ist an den Vorsit-
zenden/die Vorsitzende des Aufsichtsrats bzw. - im Falle der Amtsniederlegung des/der Vorsitzen-
den - an den stellvertretenden Vorsitzenden/die stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsrats -
zu richten.
4. Der Aufsichtsrat wählt für die Dauer der Amtszeit seiner Mitglieder aus seiner Mitte einen Vor-
sitzenden/eine Vorsitzende sowle einen Stellvertreter/eine Stellvertreterin. Die Amtszeit als Vor-
sitzender/Vorsitzende beträgt vier Jahre und endet spätestens mit der Amtszeit als reguläres Mit-
glied im Aufsichtsrat. Eine Wiederwahl ist zulässig. Willenserklärungen des Aufsichtsrats werden
in dessen Namen von dem Vorsitzenden/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von
seinem Stellvertreter/seiner Stellvertreterin abgegeben.
5. Der Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. In diese sind auf Beschluss der Gesellschafter-
versammlung auch Regelungen zu den Aufgaben des Aufsichtsrats und deren Konkretisierung auf-
zunehmen. Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung der Gesellschafterversammlung.
6. Der Aufsichtsrat kann Ausschüsse bilden.
7. Die Mitglieder des Aufsichtsrats sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Notwendige Auslagen sind
von der Gesellschaft zu erstatten.
8. Die Mitglieder des Aufsichtsrats haften nur für den Schaden, der durch grob fahrlässige oder vor-
sätzliche Verletzungen der ihnen obliegenden Pflichten entstanden ist, 5 93 Absatz 2 Satz 2 AktG
findet keine Anwendung.
9. Auf den Aufsichtsrat finden die Vorschriften des Aktiengesetzes gemäß 5 52 Abs. 1 GmbH-Gesetz
keine Anwendung.
814
Aufgaben des Aufsichtsrats
1. Dem Aufsichtsrat obliegt die Beratung und Überwachung der Geschäftsführung der Gesellschaft.
Dabei hat er insbesondere von seinem Recht auf Berichterstattung durch die jeweilige Geschäfts-
führung und von seinem Prüfungsrecht nach pflichtgemäßem Ermessen Gebrauch zu machen und
darauf hinzuwirken, dass festgestellte Mängel beseitigt werden.
2. Die folgenden Geschäftsvorfälle bedürfen der Zustimmung des Aufsichtsrats:
a. die Geltendmachung von Ersatzansprüchen, die der Gesellschaft gegen Mitglieder der
Geschäftsführung zustehen, sowie die Vertretung der Gesellschaft in Prozessen gegen
diese,
b. die Vorbereitung der Beschlüsse der Gesellschafterversammlung, soweit diese nicht
etwas anderes bestimmt,
c. die Beratung und Feststellung des Wirtschaftsplans,
d. die Zustimmung zu zustimmungspflichtigen Rechtsgeschäften nach der Geschäftsord-
nung für die Geschäftsführung,
e. die Zustimmung zur Gründung von Tochtergesellschaften, zur Begründung und Auflö-
sung von Beteiligungen an anderen Unternehmen bzw. den Erwerb oder die Veräuße-
rung solcher Beteiligungen,
f. die Veräußerung und den Erwerb sowie die Belastung von Grundstücken und grund-
stücksgleichen Rechten oder die Änderung von Rechten an diesen,
g. die Übernahme von Bürgschaften, den Abschluss von Gewährverträgen und Bestel-
lung sonstiger Sicherheiten sowie anderer wirtschaftlich gleichbedeutender. Rechtsge-
schäfte,
h. das Vorschlagsrecht an die Gesellschafterversammlung für die Berufung der Ge-
schäftsführer und die Erteilung von Prokura,
I. die Entlastung der Geschäftsführung,
j. die Wahl des Abschlussprüfers
k. das Vorschlagsrecht zur Verwendung des Jahresergebnisses.
Des Weiteren beschließt und beauftragt der Aufsichtsrat die Erstellung einer Geschäftsordnung
für die Geschäftsführung. Sie bedarf der Genehmigung durch die Gesellschafterversammlung.
3. Beschlüsse gemäß Absatz 2 Buchstabe e) bedürfen der Zustimmung des Landeskirchenamtes und
des Diakonisches Werk Rheinland-Westfalen-Lippe e.V. 5
815
Beschlussfassung des Aufsichtsrats
1. Die Sitzungen des Aufsichtsrats sollen nach Bedarf, mindestens aber viermal im Jahr stattfinden.
Der Aufsichtsrat ist ferner zu einer Sitzung einzuberufen, wenn ein Gesellschafter oder mindes-
tens zwei Mitglieder des Aufsichtsrats oder die Geschäftsführung die Einberufung schriftlich ver-
langen.
2. Die Einberufung zu den Sitzungen des Aufsichtsrats erfolgt durch dessen Vorsitzenden/Vorsit-
zende. Die Einladung hat unter Mitteilung von Ort, Tag, Zeit und Tagesordnung unter Einhaltung
einer Frist von zehn Tagen (gerechnet ab dem Absendetag) in Textform gemäß $ 126b BGB zu er-
folgen. Hierbei sind die einzelnen Punkte der Tagesordnung in der Regel die entsprechenden Un-
terlagen und Berichte beizufügen.
3, Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Die Anwesen-
heit des Vorsitzenden/der Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden/der stellvertre-
tenden Vorsitzenden ist dabei erforderlich,
4. Die Mitglieder der Geschäftsführung nehmen an den Sitzungen des Aufsichtsrats teil, sofern die-
ser nicht im Einzelfall etwas anderes bestirnmt.
5. Der Aufsichtsrat soll sich bemühen, seine Beschlüsse einmütig zu fassen. Bei Abstimmungen ent-
scheidet die Mehrheit der Anwesenden. Enthaltungen gelten bei der Berechnung der Mehrheit als
Nein-Stimmen.
6: Beschlüsse des Aufsichtsrats können außerhalb von Sitzungen auch Im Umlaufverfahren in Text-
form gemäß $ 126b BGB erfolgen, sofern kein Mitglied des Aufsichtsrates dem Umlaufverfahren
widerspricht und sich alle daran beteiligen. Das Ergebnis des Umlaufverfahrens bzw. der Abstim-
mung ist jedem Mitglied des Aufsichtsrates unverzüglich zur Kenntnis zu bringen, spätestens auf
der nächsten Aufsichtsratssitzung bekanntzugeben und In das Protokoll dieser Sitzung aufzuneh-
men, i
7. Über Sitzungen des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse sind unverzüglich Niederschriften anzu-
fertigen, die die bzw. der Vorsitzende zu unterzeichnen hat. In der Niederschrift sind der Ort und
der Tag der Sitzung, der Teilnehmer, die Gegenstände der Tagesordnung, der wesentliche Inhalt
der Verhandlung und die Beschlüsse des Aufsichtsrates anzugeben, Ein Verstoß gegen Satz1 oder
Satz 2 macht einen Beschluss nicht unwirksam. Jedem Mitglied des Aufsichtsrates sowie der Betei-
ligungsverwaltung in der Verbandsverwaltung des Ev. Kirchenverbandes Köln und Region ist eine
Abschrift der Satzungsniederschrift auszuhändigen.
816
Jahresabschluss, Ergebnisverwendung, Wirtschaftsplan
1, Der Jahresabschluss ist von der Geschäftsführung innerhalb der gesetzlichen Fristen nach Ge-
schäftsjahresende aufzustellen, im Falle der Prüfungspflicht sodann dem Abschlussprüfer vor-
zulegen. Die Geschäftsführung hat den Jahresabschluss unverzüglich nach Fertigstellung und
ggf. erforderlicher Prüfung dem Aufsichtsrat zuzuleiten, der diesen mit seiner Stellungnahme
der Gesellschafterversammlung weiterzuleiten hat.
2: Über die Verwendung des Jahresergebnisses entscheidet die Gesellschafterversammlung im
Rahmen des $ 3 Abs. 2 nach freiem Ermessen. Sie kann das Jahresergebnis auf neue Rechnung
vortragen oder in die Rücklage einstellen oder aus einer Rücklage entnehmen. Bei der Be-
schlussfassung über eine Gewinnverwendung soll die Gesellschafterversammlung sich von
dem Ziel leiten lassen, die Eigenkapitalbasis der Gesellschaft zu stärken.
3, Die Geschäftsführung stellt einen Wirtschaftsplan für das kommende Geschäftsjahr auf. Der
Wirtschaftsplan umfasst den Investitionsplan. Im Investitionsplan ist auch die Art der Finanzie-
rung der geplanten Investitionen darzustellen. Darüber hinaus stellt die Geschäftsführung eine
mittel- und langfristige Planung auf.
817
Beteiligung an anderen Gesellschaften
1. Die Gesellschaft ist berechtigt, sich an anderen ‚Unternehmen auch gegen Leistung von Sach-
einlagen zu beteiligen oder sich nach Maßgabe des Umwandlungsgesetzes In mehrere Gesell-
schaften auf- oder abzuspalten. Hierfür bedarf es eines einstimmig gefassten Beschlusses der
Gesellschafterversammlung; 8 14 Abs. 2 lit, e und $ 9 Abs. 3 bleiben unberührt.
2 Die Beteiligung an anderen Unternehmen gemäß Absatz 1 Ist nur dann zulässig, wenn die be-
troffenen Unternehmen ihrerseits die Voraussetzungen des $ 3 Absatz 1 - 4 dieses Gesell-
schaftsvertrags erfüllen und bei diesen Unternehmen die Voraussetzungen für ihre Anerken-
nung als gemeinnützig tätige Gesellschaften im Sinne der 88 51 bis 68 der Abgabenordnung
gegeben sind.
3. Im Falle einer Beteiligung nach Maßgabe der vorstehenden Regelungen hat das eingebrachte
oder in sonstiger Weise den Gesellschaften seitens der Gesellschaft übertragene Sachvermö-
gen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken zu
dienen.
518
Auflösung der Gesellschaft
T. Die Gesellschaft muss aufgelöst werden, wenn die Erfüllung der vertragsmäßigen Zwecke un-
möglich wird. Im Falle der Auflösung erfolgt die Liquidation durch die Geschäftsführung, soweit
die Gesellschafterversammlung nichts anderes beschließt.
2 Bei der Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke fällt das
nach Abwicklung der Verbindlichkeiten verbleibende Gesellschaftsvermögen, soweit es die
eingezahlten Kapltalantelle der Gesellschafter überstelgt, dem Ev. Kirchenverband Köln und
Region zu. Der Ev. Kirchenverband Köln und Region hat diese Mittel ausschließlich und unmit-
telbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden,
33 Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Zustimmung des
Landeskirchenamtes, des Diakonischen Werks RWL sowie des zuständigen Finanzamtes aus-
geführt werden,
519
Schlussbestimmungen
17 Alle das Gesellschaftsverhältnis betreffenden Vereinbarungen der Gesellschafter untereinan-
der und mit der Gesellschaft bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, soweit nicht kraft
Gesetzes notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist. Dies gilt auch für einen etwaigen Verzicht
auf das Erfordernis der Schriftform.
2. Soweit dieser Vertrag keine abweichenden Bestimmungen trifft, gelten ergänzend die Vor-
schriften des GmbH-Gesetzes.
3 Sind einzelne Bestimmungen dieses Vertrags rechtlich unwirksam oder nichtig, so bleibt seine
Geltung im Übrigen unberührt. Die Gesellschafter sind verpflichtet, eine ungültige Bescmüne
durch eine ihrem Zweck möglichst nahekommende gültige Regelung zu ersetzen.
4. Die Geschäftsführung wird ermächtigt, Auflagen im Zusammenhang mit der Änderung des Ge-
sellschaftsvertrags der Evangelischen Landeskirche im Rheinland, des Diakonisches Werk
Rheinland-Westfalen-Lippe e. V, und des zuständigen Finanzamts umzusetzen und hiervon den
Aufsichtsrat und die Gesellschafter in Kenntnis zu setzen sowie die Änderungen ins Handelsre-
elster eintragen zu lassen.
820
Gründungskosten
Die mit der Gründung der Gesellschaft verbundenen Kosten trägt die Gesellschaft bis zu einer
Höhe von € 5.000,00.
' Die wörtliche Übereinstimmung der vorstehenden Abschrift mit der mir vorliegenden Urschrift
{\heglaubige ich.
IM
N
Köln, 88 17. Mai 2023
eg
Dr. Martin Thelen
Notar in Köln
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 0738/2024
- Typ
- Beschlussvorlage Ausschuss
- Datum
- 06.03.2024
- Erstellt
- 23.02.2024 10:15