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2008/0573

Ausbau Frankfurter Landstraße; hier: Kürzung der Zuwendungsmittel durch das Hessische Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen

Magistratsvorlage 11.12.2008

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2008/0573

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2008/0573

4600 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats- 
geschäftsstelle: 
11.12.2008 
an den Magistrat 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung: 
Dezernat II Straßenverkehrs- und 
Tiefbauamt an die Stadtverordnetenversammlung 
   OBW zur Befassung 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
   zur abschließenden Beschluss-        
fassung Fachausschuss 
 
Amt: Rechtsamt  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung 
Ja 
 
Nein 
 
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat 
 
 
 
Ja 
 
Nein  
Internetfähig     
Verteiler: 
 
 
Vorlage-Nr. 2008/0573 
 
Magistratsbeschluss-Nr. 
  
 
 
Betreff: Ausbau Frankfurter Landstraße; 
hier: Kürzung der Zuwendungsmittel durch das Hessische Landesamt für Straßen- und 
Verkehrswesen 
 
Vorlage vom: 11.12.2008 
 
Beschlussvorschlag: 
 
Von der Klageerhebung gegen die Kürzung der Zuwendungsmittel i.H.v. 1.406.200 € für den Ausbau der 
Frankfurter Landstraße durch das Hessische Landesamt für Straßen– und Verkehrswesen wird Kenntnis 
genommen. 
 
 
Anlagen:   
 
Datenschutzrelevante Anlage:  
 
Beschluss des Magistrats vom

2 
... 
 
 
 
Begründung: 
 
Ende September 2007 fand beim Zuwendungsgeber für den Ausbau der Frankfurter 
Landstraße im 1. Bauabschnitt, dem He ssischen La ndesamt für Straßen– und 
Verkehrswesen, eine mündliche Anhörung wegen mutmaßlicher Vergabeverstöße statt. Im 
Oktober 2007 wurde die Stadt vom Zuwendungsgeber aufgefordert, zu folgenden Verstößen 
schriftlich Stellung zu nehmen: 
 
– Zusammenschluss zweier Bieter zu einer Bietergemeinschaft nach erfolgter 
Submission 
 
– Wertung von unvollständigen Angeboten/Nichtvorlage der Verpflichtungserklärungen 
der Nachunternehmer 
 
Mitte November 2007 bestritt die Stadt die vorgehaltenen Verstöße. Der Zuwendungsgeber 
schloss sich jedoch Mitte März 2008 den Argumenten der Stadt nicht an und vertrat weiterhin 
die Auffassung, es hätten Vergabeverstöße vorgelegen. Das wies die Stadt Anfang Mai 2008 
erneut zurück. 
 
Mit Bescheid vom 07.11.2008 kürzte der Zuwendungsgeber die mit dem ursprünglichen 
Zuwendungsbescheid vom 05.10.2006 bewilligten Mittel um 1.406.200 € (knapp 20 %). Es 
wurde nicht mehr auf die beiden o.g. Vergabeverstöße abgestellt, sondern die Kürzung nur 
noch damit begründet, dass die Angebote aller Bieter trotz fehlender 
Nachunternehmerverpflichtungserklärungen nicht ausgeschlossen worden sind. Mit 
derartigen Erklärungen verpflichten sich die Nachunternehmer, für den Fall der Erteilung des 
Auftrages an den Hauptunternehmer die Leistungen auszuführen, für die sie im Angebot vom 
Bieter benannt wurden. 
 
Die mit der rechtlichen Prüfung des Kürzungsbescheides beauftragte Anwaltskanzlei Fritze 
Paul Seelig in Frankfurt am Main ist zu dem Ergebnis gekommen, dass zum damaligen 
Zeitpunkt die Stadt zwar verpflichtet gewesen wäre, alle Bieter wegen fehlender 
Nachunternehmerverpflichtungserklärungen auszuschließen. Dieser formale Verstoß  könne 
jedoch durch die jüngste Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu diesem Thema eine 
Relativierung erfahren. Der BGH hat in seiner Entscheidung  vom 10.06.08 ausgeführt, dass 
die Forderung eines Auftraggebers, bereits mit dem Angebot auch 
Nachunternehmerverpflichtungserklärungen vorzulegen, unzumutbar sei, weil sie die Bieter 
in der Regel unverhältnismäßig belaste.  Das wurde Vertretern des Zuwendungsgebers am 
04.12.2008 mündlich vorgetragen. Die Vertreter des Zuwendungsgebers sagten eine 
Prüfung dieses rechtlichen Gesichtspunktes zu. Mit Schreiben vom 10.12.2008, 
eingegangen bei der Stadt am 11.12.2008, teilte der Zuwendungsgeber mit, dass er die 
Auffassung der Stadt nicht teile und an der Kürzung der Zuwendungsmittel festhalte. 
 
Rechtsbehelf gegen die Kürzung der Zuwendungsmittel ist eine Klage vor dem 
Verwaltungsgericht. Nach Beurteilung der von der Stadt beauftragten vorbezeichneten 
Kanzlei, die auf dem Gebiet des Vergaberechts hochspezialisiert ist, könnte eine Klage 
angesichts der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zumindest teilweise zum 
Erfolg und zur Aufhebung oder Teilaufhebung des Kürzungsbescheides führen. Da die 
Klagefrist am 12.12.2008 endete, wurde zur Wahrung der Rechte und Interessen der Stadt 
Klage eingereicht. Eine Befassung der städtischen Gremien vor Ablauf der Klagefrist war 
nicht möglich, da das Land seine endgültig ablehnende Haltung erst am 11.12.2008 
mitgeteilt hat und die Klagefrist einen Tag später endete. Über den Ausgang des Prozesses 
wird zu gegebener Zeit berichtet. 
 
Darmstadt, den 11.12.2008

3 
... 
 
 
 
Wolfgang Glenz     Dipl.–Ing. Dieter Wenzel 
Bürgermeister     Stadtrat

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Details

Vorlagen-Nr.
2008/0573
Typ
Magistratsvorlage
Datum
11.12.2008
Erstellt
29.09.2026 00:00