2616/2024
Anregung der Bezirksvertretung 3 (Lindenthal) betreffend die Befreiung zur Fällung einer Platane am Bahnhof Belvedere
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Anlage 3 - Schreiben Bezirksregierung
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Bezirksregierung Köln Anlage#^ Bezirksregierung Köln, 50606 Köln Stadt Köln Die Oberbürgermeisterin Umwelt- und Verbraucherschutzamt Willy-Brandt-Platz 2 50679 Köln -per E-Mail- Datum: 12.06.2024 Seite 1 von 8 Aktenzeichen: 0027663-51.5-8-K-01/24 Zimmer: K325 Telefon: (0221) 147 -Ä# Fax: (0221) 147 - 3339 Bahnhof Belvedere Beabsichtigte Erteilung einer Befreiung von den Verboten des Land schaftsplans der Stadt Köln nach § 67 BNatSchG Unterrichtung der Höheren Naturschutzbehörde gemäß § 75 Absatz 1 Satz 3 LNatSchG NRW Ihr Bericht vom 20.02.2024 Vorlage Verwaltungsvorgang am 13.05.2024 Der Widerspruch Ihres Naturschutzbeirates vom 20.02.2024 gegen die beabsichtigte Befreiung für die Fällung der am Bahnhofsgebäude stehen den Platane Nummer 1 ist berechtigt. Gründe I. Der Förderkreis Bahnhof Belvedere e.V. setzt sich seit seiner Gründung 2011 für den Erhalt und eine öffentliche Nutzung des denkmalgeschütz ten Gebäudes in der Belvederestraße 147 ein. Das Haus Belvedere wurde 1839 als Empfangsgebäude des Bahnhofs Müngersdorf einge weiht und diente mit seiner Garten-Gastronomie als beliebtes Ausflugs ziel. Nachdem die Bedeutung des Bahnhofs abnahm, wurde er in den 70’er Jahren des 19. Jh. als Lagerstätte der Rheinischen Zuckerwerke genutzt, bis er um 1892 in den Besitz der Stadt Köln überging. Seit 1980 sind das Gebäude und der zugehörige Landschaftspark unter der Listen Nr. 268 denkmalgeschützt und die südwestlich davon stehende Platanen- Postanschrift: Bezirksregierung Köln, 50606 Köln Besucheranschrift: Zeughausstraße 2-8, 50667 Köln DB bis Köln Hbf, U-Bahn 3,4,5,16,18 bis Appellhofplatz Besuchereingang (Hauptpforte): Zeughausstr. 8 Besuchstermine nur nach tele fonischer Vereinbarung Landeshauptkasse NRW: Landesbank Hessen-Thüringen IBAN: DE59 3005 0000 0001 6835 15 BIC: WELADEDDXXX Zahlungsavise bitte an zentrale- buchungsstelle@ brk.nnw.de Hauptsitz: Zeughausstr. 2-8,50667 Köln Telefon: (0221) 147 -0 Fax: (0221) 147 - 3185 USt-ID-Nr.: DE 812110859 poststelle@brk.nnw.de www.bezreg-koeln.nnw.de xxxxxxxxxxx xxx Bezirksregierung Köln gruppe als Naturdenkmal ausgewiesen (Ifd. Nr. 305.01 der Liste zur Ord nungsbehördlichen Verordnung zur einstweiligen Sicherstellung zum Schutz von Landschaftsbestandteilen und Naturdenkmalen im Bereich der kreisfreien Stadt Köln vom 15.09.1980). Mit Inkrafttreten des Land schaftsplans der Stadt Köln (LP) am 13.05.1991 wurden der Parkrest von Haus Belvedere und Gehölzbestände an der Waldschule in Müngersdorf als geschützter Landschaftsbestandteil (LB 3.04) zur Sicherung der Leis tungsfähigkeit des Naturhaushalts durch Erhaltung gut strukturierter Le bensräume für Pflanzen und Tiere, - zur Belebung und Pflege des Landschaftsbildes durch Erhaltung der Ensemblewirkung von Villa und alter Baumgruppe und - zur Abwehr schädlicher Einwirkungen festgesetzt. Seit 2012 betreibt der Förderkreis die Sanierung und Erweiterung des Bahnhofsgebäudes und dessen anschließende Nutzung als öffentliche Begegnungsstätte. Bereits in 2014 war zunächst eine Fällung der Platane Nr. 1 geplant. Die Begutachtung durch einen Baumsachverständigen und einen Statiker in 2016 gelangte jedoch zu dem Ergebnis, dass durch bau technische Maßnahmen das Gebäude vor Beeinträchtigungen durch die Platane geschützt werden kann, so dass der Baum erhalten bleiben kann. Am 11.09.2017 wurde zwischen der Stadt Köln und dem Förderkreis Bel vedere ein Erbbaurechtsvertrag gemeinsam mit dem Förder- und Zu schussvertrag geschlossen. Im Anschluss wurde mit den Baumaßnahmen begonnen. Die erste naturschutzrechtliche Befreiung für die Sicherung der Bestands fundamente, die Neuunterkellerung über 5 m an der Nordseite des Ge bäudes sowie den Einbau einer Treppe zwischen Keller und Erdgeschoss wurde unter Zustimmung des Beirates von der Unteren Naturschutzbe hörde (UNB) am 09.10.2018 erteilt. Während der Ausführung der Bauar beiten wurden im August und September 2019 Starkwurzelstränge vor gefunden, die nach einem Ortstermin mit dem Sachverständigen Dr. Heidger fachgerecht entnommen wurden. Am 10.09.2020 wurde eine zweite Befreiung für - den Bau eines Zugangsturms, - die Erweiterung eines Kellergeschosses, - den Bau eines symmetrisch zum Wintergarten verlaufenden Rund wegs, Datum: 12.06.2024 Seite 2 von 8 Bezirksregierung Köln Datum: 12.06.2024 - die Anlage von 6 insektenfreundlichen Leuchten entlang des We- Seite 3 von 8 ges, - den Bau eines Pavillons und von Sitzblöcken auf der befestigten Ostseite des Gebäudes, - die Ableitung der Dachwässer - die Anlage eines Müll- und Fahrradabstellplatzes sowie - den teilweisen Abriss der westlich des Gebäudes vorhandenen al ten Garagen erteilt Diese Befreiung wurde mit der Auflage versehen, die Platane Nr. 1 zu erhalten. Am 25.11.2020 rief Frau Anke Brunn den Petitionsausschuss des Land tags an und forderte eine interdisziplinäre ingenieurwissenschaftliche Un tersuchung der Auswirkungen des Erhalts der Platane Nr. 1 auf das Bau denkmal. Im Rahmen eines Ortstermins im Mai 2021 wurde die Erstellung eines entsprechenden Gutachtens vereinbart und durch das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung NRW beauftragt Das Gutachten aus Mai 2022 sieht drei mögliche Lösungsvarianten vor: Variante 1: Entfernen von Platanen und Erstellung einer ebenerdigen Bo denplatte im Wintergarten. Der Gutachter bewertete diese Lösungsvari ante als nicht notwendig. Variante 2: Erhalt der Bäume aber erhöhte Bodenplatte im Wintergarten mit Einbußen für die Barrierefreiheit. Variante 3: Kappung der Wurzeln mit nachträglichem Zugversuch zur Standsicherheit der Bäume mit offenen Ergebnis für den Erhalt der Bäume und ebenerdiger Bodenplatte. Der Gutachter bezeichnete diese Variante als zielführenden Kompromiss. In Absprache mit der Unteren Naturschutzbehörde erstellte der beauf tragte Architekt in Abweichung zu den dargestellten Varianten eine De tailplanung der Bodenplatte. Für die jeweiligen Wurzelstränge sieht die Planung angepasste Schalungen vor, die sicherstellen, dass kein Kontakt und keine Auflagerung des Bauwerks zu den Wurzeln bestehen. Im Ok tober 2022 wurde dem Förderverein die für diese geänderte Bauausfüh rung notwendige naturschutzrechtliche Befreiung erteilt. Die Bodenplatte wurde Ende November 2022 niveaugleich und damit barrierefrei erstellt. Bezirksregierung Köln Datum: 12.06.2024 Am 19.10.2023 empfahl der Petitionsausschuss die Fällung der „Platane Seite 4 von 8 Nr. 1“. Die untere Naturschutzbehörde der Stadt Köln leitete Anfang Dezember ein Verfahren zur Erteilung einer naturschutzrechtlichen Befreiung auf Grundlage des § 67 BNatschG in Verbindung mit § 75 LNatschG NRW für die Fällung der Platane ein. Am 20.02.2024 hat der Vorsitzende des Naturschutzbeirates im Wege einer Eilentscheidung der beabsichtigten Befreiung widersprochen. Der Ausschuss für Klima, Umwelt und Grün der Stadt Köln hielt den Widerspruch in seiner Sitzung vom 25.04.2024 für unberechtigt und stimmte der beabsichtigten Befreiung zu. Am 13.05.2024 legten Sie mir den für meine aufsichtliche Prüfung erforderli chen Verwaltungsvorgang vor. II. ■ Der Widerspruch des Naturschutzbeirates gegen die beabsichtigte Be freiung gemäß § 67 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BNatSchG für die Fällung der Pla tane Nr. 1 ist berechtigt, da die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Be freiung nicht vorliegen. Nach Ziff. 3.5.1 Nr. 1 des Landschaftsplans ist es in geschützten Land schaftsbestandteilen verboten, Bäume, Sträucher oder sonstige Pflanzen zu beschädigen, zu beseitigen oder Teile davon abzutrennen sowie jede Handlung, die geeignet ist, das Wachstum oder den Fortbestand der Pflanzenart nachteilig zu beeinflussen. Bäume, Sträucher und sonstige Pflanzen gelten danach auch als beschädigt, wenn das Wurzelwerk ver letzt ist. Der vorgenannte Verbotstatbestand ist durch die geplante Fäl lung betroffen. Die Nutzung fällt nicht unter die Unberührtheitsregelung. Eine Ausnahme kommt ebenfalls nicht in Betracht, da die Platane land schaftsprägend ist. Die bestehenden Festsetzungen des Landschafts plans ermöglichen die beabsichtigte Fällung insofern nur für den Fall, dass eine Befreiung gemäß § 67 Abs. 1 BNatSchG durch die untere Na turschutzbehörde gewährt werden kann. Eine Befreiung von diesen Verbotsvorschriften kann gemäß § 67 Absatz 1 Ziffer 1 BNatSchG erteilt werden, wenn dies aus Gründen des überwie genden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirt schaftlicher Art, notwendig ist. Bezirksregierung Köln Datum: 12.06.2024 Die Belange des Denkmalschutzes im Hinblick auf den Erhalt des Bahn- Seite 5 von 8 hofgebäudes Belvedere als Denkmal von nationaler Bedeutung stellen unstrittig ein öffentliches Interesse dar. Es fehlt jedoch sowohl am Überwiegen dieses Interesses als auch an der Notwendigkeit der Erteilung einer Befreiung im Sinne des Tatbestandes. Beide Tatbestandsmerkmale sind denklogisch nicht zu trennen (vgl. Fi scher-Hüftle in: Schumacher/Fischer-Hüftle, 3. Aufl. 2021, § 67 Rn. 15) und werden deswegen nachfolgend gemeinsam abgehandelt. Ob die Voraussetzung des überwiegenden öffentlichen Interesses erfüllt ist, beantwortet sich anhand einer gewichtsvergleichenden und vollen Umfangs kontrollierbaren Abwägung zwischen den Naturschutzbelangen und den zugunsten der Befreiung ins Feld geführten anderweitigen Grün den des gemeinen Wohls. Eine Befreiung ist nicht notwendig, wenn Al ternativlösungen bestehen, die keinen unzumutbaren Aufwand erfordern (Gellermann, in: Landmann/Rohmer, UmweltR, 102. EL Sept. 2023, BNatSchG § 67 Rn. 12 f.; Fischer-Hüftle in: Schumacher/Fischer-Hüftle, 3. Aufl. 2021, § 67 Rn. 14 ff.) Das im Rahmen des Petitionsverfahrens 2022 erstellte Gutachten ermit telte die drei oben wiedergegebenen Handlungsoptionen (1. Entnahme von Bäumen, 2. Ausbilden einer eigenständigen Bodenplatte über den Bestandswurzeln, 3. Kappen der Wurzeln). Es bestätigt die Bewertung aus 2019, wonach die Entnahme von Bäumen als nicht notwendig bewer tet wird. Somit kann bereits aufgrund dessen grundsätzlich die fehlende Notwendigkeit für die beabsichtigte Fällung festgestellt werden. Im Ein zelnen: Der Gutachter stellt die Variante 1 als den Naturschutzzielen entgegen stehend dar. Darüber hinaus empfiehlt er die Handlungsoptionen 2 und 3. Zu Handlungsoption 2 stellt er fest, dass diese Konstruktion den höchstmöglichen Bestandserhalt an Baumwurzeln sicherstellt. Damit er fülle diese Lösung einerseits sowohl in vollem Umfang die Naturschutz ziele als auch weitgehend die Ziele des Denkmalschutzes in Bezug auf eine möglichst ungestörte Überleitung und dauerhafte Schadensfreiheit des historischen Baubestands. Der Gutachter weist darauf hin, dass eine erhöhte Setzung der Platte lokal die Ausbildung von Stufen oder Rampen erforderlich machen kann. Gewisse Einschränkungen ergäben sich dem nach bei dieser Ausführung für die Funktion bzw. Einrichtung und Betrieb Bezirksregierung Köln des Gebäudes. Hinsichtlich der Unterwurzelung des Hauptgebäudes führt der Gutachter aus, dass diese unwahrscheinlich, jedoch nicht aus geschlossen sei. Die Entstehung von wurzelinduzierten Rissen oder Ver formungen am Hauptbau sei nicht zu erwarten. Handlungsoption 3 sieht eine Kappung der Wurzelstränge im Bereich des Wintergartens vor. Diese Option beinhaltet das Risiko einer den Naturschutzzielen zuwider laufenden nachträglichen Entnahme von Bäumen, da erst im Rahmen nachfolgender Zugversuche festgestellt werden könnte, inwieweit deren Standsicherheit weiterhin gegeben ist. In Abweichung der skizzierten gutachterlichen Handlungsoptionen er stellte der durch den Förderverein beauftragte Architekt in 2022 eine mit der Unteren Naturschutzbehörde abgestimmte Ausführungsvariante der Bodenplatte. Die Planung umfasste für die jeweiligen Wurzelstränge an gepasste Schalungen, die sicherstellen, dass kein Kontakt und keine Auf lagerung des Bauwerks zu den Wurzeln bestehen. Der Förderverein be antragte für diese bautechnische Lösung nachfolgend eine naturschutz rechtliche Befreiung. Diese wurde dem Förderverein im Oktober 2022 er teilt. Mittels der v.g. auf den Erhalt des Baumbestands bzw. der betroffe nen Wurzelstränge zielenden Ausführungsvariante wurde es dem Bau herrn ermöglicht, die Bodenplatte Ende November 2022 niveaugleich zu errichten. Funktionale Einschränkungen hinsichtlich der Barrierefreiheit konnten auf diese Weise bei gleichzeitig größtmöglichem Erhalt der Be standswurzeln vermieden werden. Nachteile der durch den Förderverein entwickelten Variante in Bezug auf die Ziele zum Erhalt des Denkmals sind im Vergleich zu der gutachterlich empfohlenen, die Ziele des Denk malschutzes bereits weitgehend erfüllenden Handlungsoption 2 hingegen nicht zu erkennen. Im Ergebnis konnte die gewählte Ausführung sogar noch über die gut achterliche Empfehlung hinaus die Belange von Denkmal- und Natur schutz in Einklang bringen. Auch die vom Gutachter betrachtete Gefahr einer Unterwurzelung be gründet nicht die Notwendigkeit einer Befreiung. Grundlegende Voraussetzung für eine Abwägung zugunsten eines öffent lichen Interesses bzw. für die Notwendigkeit der Erteilung einer Befreiung ist, dass eine Betroffenheit des Belangs - hier des Denkmalschutzes - Datum: 12.06.2024 Seite 6 von 8 Bezirksregierung Köln Datum: 12.06.2024 nicht nur hypothetisch bestehen könnte, sondern diese mit einer gewis- Seite7von8 sen Wahrscheinlichkeit auch tatsächlich zu erwarten ist In Rechtsprechung und Literatur hierzu hat sich bislang kein spezifischer Grad der Wahrscheinlichkeit durchgesetzt, der gegeben sein müsste. Ori entierung bietet der etablierte Gefahrenbegriff des Polizeirechts. Danach ist nach allgemeiner Auffassung eine Sachlage zu verstehen, die in ab sehbarer Zeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden führt. Dies ist gegeben, wenn in überschaubarer Zukunft mit dem Scha denseintritt gerechnet werden muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.7.1973, IC 23.72, DVBI. 1973, 857). Das OVG NRW stellt darauf ab, dass der „Eintritt eines Schadens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwar ten ist.“ Dies erfordert, dass ein Sachverhalt aufgezeigt oder festgestellt wird, der nach allgemeiner Lebenserfahrung auf den künftigen Eintritt ei nes Schadens hinweist (OVG NRW, Urteil vom 8.10.1993 - 7 A 2021/92 -, Rn. 107, juris; dem folgend Saarländisches OVG, Urt. v. 29.9.1998 - 2 R 2/98 -, Rn. 41, juris; Sauthoff, in: Schlacke, GK-BNatSchG, 2. Aufl. 2017, § 67 BNatSchG Rn. 27). Teilweise wird auf eine konkrete, sich klar abzeichnende und nicht zu verhindernden Gefahr abgestellt (VG Mün chen, Urteil vom 29.06.2009 - M 8 K 08.3749). Die Kommentarliteratur verlangt darüber hinaus sogar teilweise eine hohe Wahrscheinlichkeit des Eintretens (Gellermann, in: Landmann/Rohmer, UmweltR, 102. EL Sept. 2023, BNatSchG § 67 Rn. 12; BeckOK UmweltR/Teßmer, 70. Ed. 1.1.2024, BNatSchG § 67 Rn. 8). Nach allen dargestellten Ansichten muss damit zumindest eine hinrei chende Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts bestehen. Für eine sol che geben die Begutachtungen aber nichts her, vielmehr bezeichnet das Gutachten 2022 die Gefahr der Unterwurzelung als „unwahrscheinlich“, demnach also gerade nicht wahrscheinlich, geschweige denn hinrei chend wahrscheinlich. Es besteht vielmehr lediglich ein Restrisiko. ,,[E]ine „latente“ Gefahrenlage gehört zum allgemeinen Lebensrisiko und recht fertigt nicht die Erteilung einer Fällgenehmigung.“ (Sauthoff, in: Schlacke, GK-BNatSchG, 2. Aufl. 2017, § 67 BNatSchG Rn. 27). Auch ansonsten ist ein Überwiegen des öffentlichen Interesses am Denk malschutz nicht erkennbar. Die Frage, ob dieses auch gegenüber den Belangen des Naturschutzes - dem Erhalt der Platane - überwiegt, wurde von Ihnen lediglich dahingehend begründet, dass eine Neupflan zung zur mittelfristigen Wiederherstellung des dem historischen Garten Bezirksregierung Köln entsprechenden Platanenensembles geplant sei. Eine für die Abwä gungsentscheidung erforderliche bilanzierende Gegenüberstellung in Form einer sorgfältigen Ermittlung und Gewichtung der gegenläufigen Belange ist nicht erkennbar. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass es sich bei der Platane 1 um einen Baum hohen Alters handelt, der entsprechend der fachgutachterlichen Bewertungen als biologisch und historisch wertvoller Bestandteil einer landschaftsprägenden Gruppe von weiteren Bäumen gleichen Alters als unbedingt erhaltenswürdig bewertet wird und dem eine langfristige Erhaltungsperspektive (Standzeit) attes tiert wird. Aus den v.g. Gründen ergibt sich, dass sich mittels der durch den Förder verein realisierten bautechnischen Lösung eine nachhaltige Erhaltung des Denkmals und der Schutz des wertvollen Baumbestands, hier insbe sondere der Platane 1 grundsätzlich in Einklang bringen lassen. Die Er teilung einer Befreiung gern. § 67 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BNatSchG, kommt insofern mangels eines Erfordernisses zur Befriedigung des seitens des Förderkreises Bahnhof Belvedere e.V. verfolgten öffentlichen Interesses nicht in Betracht. Den mir überlassenen Verwaltungsvorgang übersende ich nach Versand der Verfügung zurück. Datum: 12.06.2024 Seite 8 von 8 Im Auftrag gez.^MMHl xxxxxxxxxxxxxxx
Anlage 1 - BP BV 3 vom 17.06.2024
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Anlage 1 Geschäftsführung Bezirksvertretung 3 (Lindenthal) Herr Wagener Telefon: (0221) 93313 E-Mail: steffen.wagener1@stadt- koeln.de Datum: 19.06.2024 Auszug aus dem Beschlussprotokoll der Sitzung der Bezirksvertretung Lindenthal vom 17.06.2024 öffentlich 8.1.15 Dringlichkeitsantrag Klageauftrag Platane Gemeinsamer Antrag von Fraktion Bündnis 90/Die Grünen ,CDU-Frak- tion ,SPD-Fraktion, Lothar Müller / Die Linke und Prof. Dr. Klaus Reinartz / FDP AN/0969/2024 Beschluss: Die Bezirksvertretung Lindenthal bittet den Rat der Stadt Köln, die Stadtverwaltung, ver- treten durch die Oberbürgermeisterin, aufzufordern, gegen die Weisung der Bezirksregie- rung gerichtlich vorzugehen, mit der die Fällung der Platane 1 auf dem Grundstück des Bahnhofs Belvedere verboten wird. Abstimmungsergebnis: einstimmig beschlossen
Anlage 5 - Schreiben der Bezirksregierung Köln vom 08.11.2024
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Bezirksregierung Köln, 50606 Köln Datum: 08.11.2024 Seite 1 von 8 Aktenzeichen: 0027663-51.5-8-K-01/24 Auskunft erteilt: Zimmer: Telefon: (0221) Fax: (0221) Postanschrift: Bezirksregierung Köln, 50606 Köln Besucheranschrift: Zeughausstraße 2-8, 50667 Köln DB bis Köln Hbf, U-Bahn 3,4,5,16,18 bis Appellhofplatz Besuchereingang (Hauptpforte): Zeughausstr. 8 Besuchstermine nur nach tele- fonischer Vereinbarung Landeshauptkasse NRW: Landesbank Hessen-Thüringen IBAN: DE59 3005 0000 0001 6835 15 BIC: WELADEDDXXX Zahlungsavise bitte an zentrale- buchungsstelle@ brk.nrw.de Bezirksregierung Köln Hauptsitz: Zeughausstr. 2-8, 50667 Köln Telefon: (0221) 147 – 0 Fax: (0221) 147 - 3185 USt-ID-Nr.: DE 812110859 poststelle@brk.nrw.de www.bezreg-koeln.nrw.de Stadt Köln Die Oberbürgermeisterin -Untere Naturschutzbehörde- - per E-Mail - Bahnhof Belvedere - Beabsichtigte Erteilung einer Befreiung von den Verboten des Landschaftsplans der Stadt Köln nach § 67 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 1 BNatSchG Vorlage Verwaltungsvorgang am 13.05.2024 Mein Schreiben vom 12.06.2024 Bericht des Kölner Stadtanzeigers vom 01.10.2024 (S.36) Ihre Ratsvorlage vom 4.11.2024 Anlage: Mein Schreiben vom 12.06.2024 Sehr geehrte Frau Reker, hiermit weise ich Sie an, den Antrag auf Erteilung einer Befreiung von den Verboten des Landschaftsplans der Stadt Köln gemäß § 67 Abs.1 Satz 1 Zif- fer 1 des Bundesnaturschutzgesetzes für die Fällung der Pla- tane Nr. 1 im geschützten Landschaftsbestandteil 3.04 „Bahn- hof Belvedere“ im Zuge der Sanierung und Erweiterung des denkmalgeschützten Bahnhofgebäudes Belvedere in der Bel- vederestraße 147 in Köln (vgl. 0164/2024 Sitzung des Natur- schutzbeirats bei der Unteren Naturschutzbehörde Köln) abzulehnen. Anlage 5 Datum: 08.11.2024 Seite 2 von 8 Bezirksregierung Köln Diese Weisung erteile ich, um die gesetzmäßige Erfüllung der Aufgaben durch Sie als untere Naturschutzbehörde zu sichern, und begründe sie wie folgt: I. Seit 2012 betreibt der Förderkreis Bahnhof Belvedere e.V. (nachfolgend „Förderverein“) die Sanierung und Erweiterung des Bahnhofsgebäudes Belvedere in der Belvederestraße 147 in Köln. Seit Inkrafttreten des Landschaftsplans der Stadt Köln am 13.05.1991 wurden der Parkrest von Haus Belvedere und Gehölzbestände an der Waldschule in Müngersdorf als geschützter Landschaftsbestandteil (LB 3.04) zur Sicherung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts durch Er- haltung gut strukturierter Lebensräume für Pflanzen und Tiere, - zur Belebung und Pflege des Landschaftsbildes durch Erhaltung der Ensemblewirkung von Villa und alter Baumgruppe und - zur Abwehr schädlicher Einwirkungen festgesetzt. Im Zuge der Sanierung und Erweiterung des Bahnhofsgebäudes wurde im Jahr 2014 erstmalig die Fällung der „Platane Nr. 1“ aus der vorge- nannten Platanengruppe angedacht. Die Begutachtung durch einen Baumsachverständigen und einen Statiker in 2016 gelangte jedoch zu dem Ergebnis, dass durch bautechnische Maßnahmen das Gebäude vor Beeinträchtigungen durch die Platane Nr. 1 geschützt werden kann, so- dass diese erhalten bleiben könne. Am 11.09.2017 wurde zwischen der Stadt Köln und dem Förderverein ein Erbbaurechtsvertrag gemeinsam mit dem Förder- und Zuschussvertrag geschlossen und im Anschluss mit den Baumaßnahmen begonnen. Zwi- schenzeitlich erteilten Sie am 9.10.2018 und am 10.09.2020 im Zuge der Datum: 08.11.2024 Seite 3 von 8 Bezirksregierung Köln Sanierungsarbeiten zwei naturschutzrechtliche Befreiungen für verschie- dene bauliche Maßnahmen. Die Befreiung vom 10.09.2020 wurde da- mals mit der Auflage versehen, die Platane Nr. 1 zu erhalten. Nachdem im Rahmen einer Eingabe beim Petitionsausschuss des Land- tags eine interdisziplinäre ingenieurwissenschaftliche Untersuchung der Auswirkungen des Erhalts der Platane Nr. 1 auf das Baudenkmal gefor- dert und ein Ortstermin im Mai 2021 durchgeführt wurde, gab das Minis- terium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung NRW ein ent- sprechendes Gutachten in Auftrag. Das Gutachten aus Mai 2022 sieht drei mögliche Lösungsvarianten vor: Variante 1: Entfernen von Platanen und Erstellung einer ebenerdi- gen Bodenplatte im Wintergarten. Der Gutachter bewertete diese Lösungsvariante als nicht notwendig. Variante 2: Erhalt der Bäume aber erhöhte Bodenplatte im Winter- garten mit Einbußen für die Barrierefreiheit. Variante 3: Kappung der Wurzeln mit nachträglichem Zugversuch zur Standsicherheit der Bäume mit offenen Ergebnis für den Erhalt der Bäume und ebenerdiger Bodenplatte. Zur Bewertung der Varianten verweise ich auf mein Schreiben vom 12.06.2024 (vgl. Anlage). In Absprache mit Ihnen erstellte der beauf- tragte Architekt in Abweichung zu den dargestellten Varianten eine De- tailplanung der Bodenplatte. Für die jeweiligen Wurzelstränge sieht die Planung angepasste Schalungen vor, die sicherstellen, dass kein Kontakt und keine Auflagerung des Bauwerks zu den Wurzeln bestehen. Im Ok- tober 2022 haben Sie dem Antrag des Fördervereins, die für diese auf den Erhalt des Baumes zielende, geänderte Bauausführung notwendige naturschutzrechtliche Befreiung zu erteilen, entsprochen. Am 19.10.2023 empfahl der Petitionsausschuss sodann die Fällung der Platane Nr. 1. Sie als Untere Naturschutzbehörde leiteten anschließend Anfang Dezember 2023 ein Verfahren zur Erteilung einer naturschutz- rechtlichen Befreiung auf der Grundlage des § 67 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 1 BNatSchG für die Fällung der Platane Nr. 1 ein. Datum: 08.11.2024 Seite 4 von 8 Bezirksregierung Köln Am 20.02.2024 hat der Vorsitzende des Naturschutzbeirates im Wege ei- ner Eilentscheidung der beabsichtigten Befreiung widersprochen. Der Ausschuss für Klima, Umwelt und Grün der Stadt Köln (nachfolgend „Aus- schuss“) nahm den Widerspruch in seiner Sitzung vom 25.04.2024 zur Kenntnis, hielt allerdings die Fällung aufgrund der Gefährdung des Bahn- hofs Belvedere als überragendem Denkmal von bundesweiter Bedeutung für erforderlich und stimmte der beabsichtigten Befreiung zu. Am 13.05.2024 legten Sie mir daraufhin den für meine aufsichtliche Prüfung erforderlichen Verwaltungsvorgang vor. Nach Prüfung des von Ihnen vorgelegten Verwaltungsvorgangs kam ich zu dem Ergebnis, dass der Widerspruch des Naturschutzbeirats gegen die beabsichtigte Befreiung gemäß § 67 Abs. 1 S. 1 Ziffer 1 BNatSchG für die Fällung der Platane Nr. 1 berechtigt ist, da die Tatbestandsvo- raussetzungen für eine Befreiung nicht vorliegen. Die Belange des Denk- malschutzes im Hinblick auf den Erhalt des Bahnhofgebäudes Belvedere als Denkmal stellen zwar ein öffentliches Interesse dar. Allerdings fehlt es sowohl am Überwiegen dieses Interesses als auch an der Notwendigkeit der Erteilung einer Befreiung im Sinne des Tatbestandes. Insoweit nehme ich vollumfänglich auf mein Schreiben vom 12.06.2024 Bezug (vgl. An- lage). Am 17.06.2024 bat die Bezirksvertretung Lindenthal den Rat der Stadt Köln, Sie aufzufordern, gegen die „Weisung“ der Bezirksregierung gerichtlich vorzugehen. Laut Berichterstattung des Kölner Stadtanzeigers vom 1.10.2024 be- suchten Sie in der Zwischenzeit eine Sitzung der Bezirksvertretung Lin- denthal. Im Rahmen der dort aufgekommenen Diskussion um die Fällung der Platane Nr. 1 sollen Sie geäußert haben, dass Sie eine Ratsvorlage für die Novembersitzung verfasst haben mit dem Hinweis, dass die Fäll- genehmigung baldmöglichst zu erteilen sei (vgl. Kölner Stadtanzeiger von Dienstag, 1.10.2014, S.36). Gemäß der nunmehr im Ratsinformationssystem der Stadt Köln veröf- fentlichten Beschlussvorlage „Anregung der Bezirksvertretung 3 (Lin- denthal) betreffend die Befreiung zur Fällung einer Platane am Bahnhof Belvedere“ (Vorlage 2616/2024), die auf den 4.11.2024 datiert ist und zur Beratung in den Rat der Stadt Köln am 14.11.2024 gegeben werden soll (nachfolgend „Beschlussvorlage vom 14.11.2024“), soll der Rat der Stadt Köln die Verwaltung beauftragen, den Beschluss des Ausschusses (Vor- Datum: 08.11.2024 Seite 5 von 8 Bezirksregierung Köln lage 0697/2024) zur Befreiung für die Fällung der Platane Nr. 1 umzuset- zen. In der Beschlussvorlage heißt es weiter, dass die Verwaltung nicht an meine rechtliche Einschätzung gebunden sei und es ihr bzw. Ihnen freistehe, die Befreiung für die Fällung der Platane Nr. 1 zu erteilen. II. Als zuständige Aufsichtsbehörde kann ich gemäß § 2 Abs. 3 Satz 3 Lan- desnaturschutzgesetz (LNatSchG) NRW Weisungen erteilen, um die ge- setzmäßige Erfüllung der Aufgaben der Unteren Naturschutzbehörden zu sichern. Meine Weisungsbefugnis bleibt von der Entscheidung des Aus- schusses unberührt (§ 75 Abs. 1 Satz 6 LNatSchG NRW). Der von Ihnen verfassten Beschlussvorlage vom 4.11.2024 entnehme ich, dass Sie trotz meiner mit Schreiben vom 12.06.2024 ausführlich dar- gelegten Rechtsauffassung den Beschluss des Ausschusses für die Fäl- lung der Platane umsetzen und die Befreiung zu erteilen beabsichtigen. Die Erteilung der Befreiung nach § 67 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 1 BNatSchG von den Befreiungen des Landschaftsplans der Stadt Köln ist im vorlie- genden Fall allerdings rechtswidrig. Eine Befreiung von dem Verbot gemäß Ziffer 3.5.1 Nr. 1 des Land- schaftsplans der Stadt Köln, Bäume, Sträucher oder sonstige Pflanzen zu beschädigen, zu beseitigen oder Teile davon abzutrennen sowie jede Handlung, die geeignet ist, das Wachstum oder den Fortbestand der Pflanzenart nachteilig zu beeinflussen, kann gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 1 BNatSchG nur erteilt werden, wenn dies aus Gründen des über- wiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist. Die Belange des Denkmalschutzes im Hinblick auf den Erhalt des Bahn- hofgebäudes Belvedere als Denkmal von nationaler Bedeutung stellen unstrittig ein öffentliches Interesse dar. Es fehlt jedoch sowohl am Über- wiegen dieses Interesses als auch an der Notwendigkeit der Erteilung einer Befreiung im Sinne des Tatbestandes. Datum: 08.11.2024 Seite 6 von 8 Bezirksregierung Köln Ob die Voraussetzung des überwiegenden öffentlichen Interesses erfüllt ist, beantwortet sich anhand einer gewichtsvergleichenden und vollen Umfangs kontrollierbaren Abwägung zwischen den Naturschutzbelangen und den zugunsten der Befreiung ins Feld geführten anderweitigen Grün- den des gemeinen Wohls. Eine Befreiung ist nicht notwendig, wenn Al- ternativlösungen bestehen, die keinen unzumutbaren Aufwand erfor- dern. Das im Rahmen des Petitionsverfahrens 2022 erstellte Gutachten ermit- telte drei Handlungsoptionen. Das Gutachten bestätigt die Bewertung des Baumsachverständigen aus 2019, wonach die Entnahme von Bäumen als nicht notwendig bewertet wird. Somit kann bereits aufgrund dessen die fehlende Notwendigkeit für die beabsichtigte Fällung festgestellt wer- den. Diesbezüglich wird im Übrigen auf meine Ausführungen in meinem Schreiben vom 12.06.2024 verwiesen (vgl. Anlage, S. 5 f.). In Abweichung der skizzierten gutachterlichen Handlungsoptionen wurde durch den im Auftrag des Fördervereins tätigen Architekten in 2022 eine mit Ihnen abgestimmte Ausführungsvariante der Bodenplatte erstellt, die für die jeweiligen Wurzelstränge angepassten Schalungen umfasste. Für diese bautechnische Lösung erteilten Sie im Oktober 2022 eine natur- schutzrechtliche Befreiung. Mittels der v.g. auf den Erhalt des Baumbe- stands bzw. der betroffenen Wurzelstränge zielenden Ausführungsvari- ante wurde es dem Bauherrn ermöglicht, die Bodenplatte Ende Novem- ber 2022 niveaugleich zu errichten. Funktionale Einschränkungen hin- sichtlich der Barrierefreiheit konnten auf diese Weise bei gleichzeitig größtmöglichem Erhalt der Bestandswurzeln vermieden werden. Nach- teile der durch den Förderverein entwickelten Variante in Bezug auf die Ziele zum Erhalt des Denkmals sind im Vergleich zu der gutachterlich empfohlenen, die Ziele des Denkmalschutzes bereits weitgehend erfül- lenden Handlungsoption 2 hingegen nicht zu erkennen. Im Ergebnis konnte die gewählte Ausführung sogar noch über die gutachterliche Emp- fehlung hinaus die Belange von Denkmal- und Naturschutz in Einklang bringen. Auch die vom Gutachter betrachtete Gefahr einer Unterwurzelung be- gründet vorliegend nicht die Notwendigkeit einer Befreiung. Grundlegen- de Voraussetzung für eine Abwägung zugunsten eines öffentlichen Inte- resses bzw. für die Notwendigkeit der Erteilung einer Befreiung ist, dass eine Betroffenheit des Belangs – hier des Denkmalschutzes – nicht nur hypothetisch bestehen könnte, sondern hinreichend wahrscheinlich ist. Datum: 08.11.2024 Seite 7 von 8 Bezirksregierung Köln Für eine solche hinreichende Wahrscheinlichkeit geben die Begutach- tungen aber nichts her, vielmehr bezeichnet das Gutachten 2022 die Ge- fahr der Unterwurzelung als „unwahrscheinlich“, demnach also gera-de nicht wahrscheinlich, geschweige denn hinreichend wahrscheinlich. Es besteht vielmehr lediglich ein Restrisiko. Eine „latente“ Gefahrenlage ge- hört allerdings zum allgemeinen Lebensrisiko und rechtfertigt nicht die Er- teilung der Fällgenehmigung. Im Übrigen wird auch diesbezüglich auf meine Ausführungen in meinem Schreiben vom 12.06.2024 verwiesen (vgl. Anlage, S. 7). Schließlich ist ein Überwiegen des öffentlichen Interesses am Denkmal- schutz nicht erkennbar. Die Frage, ob dieses auch gegenüber den Be- langen des Naturschutzes – dem Erhalt der Platane – überwiegt, wurde von Ihnen bislang lediglich dahingehend begründet, dass eine Neupflan- zung zur mittelfristigen Wiederherstellung des dem historischen Garten entsprechenden Platanenensembles geplant sei. Eine für die Abwä- gungsentscheidung erforderliche bilanzierende Gegenüberstellung in Form einer sorgfältigen Ermittlung und Gewichtung der gegenläufigen Belange ist bis heute nicht erkennbar. Insbesondere ist dem Umstand, dass es sich bei der Platane Nr. 1 um einen Baum hohen Alters handelt, der entsprechend der fachgutachterlichen Bewertungen als biologisch und historisch wertvoller Bestandteil einer landschaftsprägenden Gruppe von weiteren Bäumen gleichen Alters als unbedingt erhaltenswürdig be- wertet wird und dem eine langfristige Erhaltungsperspektive (Standzeit) attestiert wird, entscheidendes Gewicht beizumessen, welches hier das Gewicht des Denkmalschutzes vor dem Hintergrund der obigen Ausfüh- rungen überwiegt. Mithin lassen sich mittels der durch den Förderverein realisierten bau- technischen Lösung eine nachhaltige Erhaltung des Denkmals und der Schutz des wertvollen Baumbestands, hier der Platane Nr. 1, in Einklang bringen. Die Erteilung einer Befreiung gem. § 67 Abs. 1 S. 1 Ziffer 1 BNatSchG kommt insoweit mangels eines Erfordernisses zur Befriedi- gung des seitens des Fördervereins verfolgten öffentlichen Interesses nicht in Betracht. Das Ergreifen einer förmlichen Aufsichtsmaßnahme in Form einer Wei- sung ist vorliegend geeignet und erforderlich, da die ausführliche Darle- gung meiner Rechtsauffassung in meinem Schreiben vom 12.06.2024 Datum: 08.11.2024 Seite 8 von 8 Bezirksregierung Köln und damit meine Bemühungen, Ihnen die Rechtswidrigkeit der Befrei- ungserteilung für die Fällung der Platane Nr. 1 aufzuzeigen, Sie offen- sichtlich nicht davon abhalten, die Befreiung nach erfolgter Abstimmung im Rat entgegen geltenden Naturschutzrechts zu erteilen. Überwiegende Interessen Ihrerseits, die ein Absehen von der Erteilung dieser Weisung rechtfertigen, sind vorliegend nicht ersichtlich. Auch an- dere Umstände, die möglicherweise nach dem Versand meines Schrei- bens vom 12.06.2024 eingetreten sind und eine andere Bewertung recht- fertigen könnten, sind mir nicht bekannt. Ich gehe davon aus, dass Sie nunmehr unter Beachtung meiner Rechts- auffassung den Antrag auf Befreiung ablehnen werden. Ich bitte Sie, mich bis zum 29.11.2024 Dienstschluss über die erfolgte Ablehnung zu informieren. Im Auftrag gez.
Anlage 2 - Auszug AKUG vom 25.04.2024
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Geschäftsführung Ausschuss Klima, Umwelt und Grün Frau Kleindienst Telefon: (0221) 221-23702 E-Mail: ulrike.kleindienst@stadt-koeln.de Datum: 31.05.2024 Auszug aus der Niederschrift der Sitzung des Ausschusses Klima, Umwelt und Grün vom 25.04.2024 öffentlich 4 Allgemeine Beschlussvorlagen 4.2 Allgemeine Beschlussvorlagen (Entscheidung) 4.2.2 Entscheidung über den Widerspruch des Beirates zur Befreiung gem. § 67 BNatSchG; Fällung einer Platane im geschützten Landschaftsbe- standteil 3.04 "Bahnhof Belvedere" 0697/2024 Die Vorsitzende, Frau Abé, lässt die Tagesordnungspunkte TOP 2.1 und 4.2.2 zusam- men behandeln. Beschluss Der Ausschuss Klima, Umwelt und Grün nimmt den Widerspruch des Naturschutzbei- rates gegen die Befreiung von den Verboten des Landschaftsplans für die Fällung der „Platane 1“ im geschützen Landschaftsbestandteil 3.04 „Bahnhof Belvedere“ zur Kenntnis. Er hält jedoch die Fällung aufgrund der Gefährdung des Bahnhofs Bel- vedere als überragendem Denkmal von bundesweiter Bedeutung aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses für erforderlich. Der Ausschuss Klima Umwelt und Grün stellt fest, dass die Stadt Köln als Untere Na- turschutzbehörde die Befreiung gemäß § 67 Abs. 1 Ziff. 1 Bundesnaturschutzgesetz für die Fällung der „Platane 1“ zu erteilen hat. Abstimmungsergebnis: Mehrheitlich – gegen die Stimmen der Fraktionen Bündnis 90/Die Grünen, Die Linke., Volt – zugestimmt. (Hinweis: Anlage 1 – Öffentlichkeitsbeteiligung – Abstimmungsergebnis: Einstimmig zugestimmt.)
Beschlussvorlage Rat
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Dezernat, Dienststelle VIII/57 Vorlagen-Nummer 2616/2024 Freigabedatum 04.11.2024 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Anregung der Bezirksvertretung 3 (Lindenthal) betreffend die Befreiung zur Fällung einer Platane am Bahnhof Belvedere Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss 1. Der Rat nimmt die Anregung der Bezirksvertretung Lindenthal aus ihrer Sitzung vom 17.06.2024 unter TOP 8.1.15 (Anlage 1) zur Kenntnis. 2. Der Rat beauftragt die Verwaltung, den Beschluss des Ausschusses Klima, Umwelt und Grün vom 25.04.2024 (Vorlage 0697/2024, Anlage 2) zur Befreiung für die Fällung der „Platane 1“ umzusetzen. Rat 14.11.2024 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung: Die Bezirksvertretung Lindenthal hat in ihrer Sitzung vom 17.06.2024 unter TOP 8.1.15 (Dringlichkeitsantrag AN/0969/2024) einstimmig beschlossen: „Die Bezirksvertretung Lindenthal bittet den Rat der Stadt Köln, die Stadtverwaltung, vertreten durch die Oberbürgermeisterin, aufzufordern, gegen die Weisung der Be- zirksregierung gerichtlich vorzugehen, mit der die Fällung der Platane 1 auf dem Grundstück des Bahnhofs Belvedere verboten wird.“ Die Anregung der Bezirksvertretung wird gemäß § 38 Absatz 13 der Geschäftsordnung des Rates und der Bezirksvertretungen der Stadt Köln dem Rat vorgelegt. Zum Sachverhalt: Der Ausschusses für Klima, Umwelt und Grün hatte zuvor am 25.04.2024 (Vorlage 0697/2024) den folgenden mehrheitlichen Beschluss gefasst: „Der Ausschuss Klima, Umwelt und Grün nimmt den Widerspruch des Naturschutzbei- rates gegen die Befreiung von den Verboten des Landschaftsplans für die Fällung der „Platane 1“ im geschützen Landschaftsbestandteil 3.04 „Bahnhof Belvedere“ zur Kenntnis. Er hält jedoch die Fällung aufgrund der Gefährdung des Bahnhofs Belvedere als überragendem Denkmal von bundesweiter Bedeutung aus Gründen des überwie- genden öffentlichen Interesses für erforderlich. Der Ausschuss Klima Umwelt und Grün stellt fest, dass die Stadt Köln als Untere Na- turschutzbehörde die Befreiung gemäß § 67 Abs. 1 Ziff. 1 Bundesnaturschutzgesetz für die Fällung der „Platane 1“ zu erteilen hat.“ Unter dem 12.06.2024 hat die Bezirksregierung Köln (Höhere Naturschutzbehörde) der Stadt Köln mitgeteilt, dass sie den Widerspruch des Naturschutzbeirates vom 20.02.2024 gegen die beabsichtigte Befreiung für die Fällung der am Bahnhofsgebäude stehenden Platane Num- mer 1 für berechtigt halte. Stellungnahme der Verwaltung: Die Anregung der Bezirksvertretung, gerichtlich gegen die „Weisung der Bezirksregierung“ vorzugehen, ist so nicht umsetzbar. Bei dem o.g. Schreiben der Bezirksregierung Köln vom 12.06.2024 handelt es sich nicht um eine Weisung. Das Schreiben stellt lediglich eine rechtli- che Einschätzung der Bezirksregierung dar. 3 Eine Weisung ist eine Maßnahme, durch welche eine Aufsichtsbehörde die ihr untergeordnete Behörde zu einem bestimmten Handeln, Dulden oder Unterlassen auffordert. Wesentlicher und zwingend erforderlicher Bestandteil einer Weisung ist der sog. Weisungste- nor, welcher ausdrücklich und hinreichend bestimmt anordnet, welches Verhalten konkret von der untergeordneten Behörde gefordert wird. Einen solchen Weisungstenor weist das Schreiben der Bezirksregierung Köln vom 12.06.2024 nicht auf. Somit ist die Verwaltung mangels des Weisungscharakters auch nicht an die Einschätzung der Bezirksregierung gebunden. Es steht ihr weiter frei, die Befreiung für die Fällung der Pla- tane zu erteilen. Dies entspricht in der Sache dem Beschluss des Ausschusses für Klima, Um- welt und Grün vom 25.04.2024. Anlagen Auszug BV 3 (Lindenthal) vom 17.06.2024 (Anlage 1) Auszug AKUG vom 25.04.2024 (Anlage 2) Schreiben der Bezirksregierung Köln vom 12.06.2024 – Bahnhof Belvedere (Anlage 3)
Anlage 6 - Neuer Beschlussvorschlag
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Anlage 6 Aktualisierter Beschlussvorschlag und Stellungnahme der Verwaltung zur Vorlage 2616/2024 Aktualisierter Beschlussvorschlag Der Rat nimmt die Anregung der Bezirksvertretung 3 (Lindenthal) und die Aufhebung der Weisung der Bezirksregierung Köln vom 13.01.2025 zur Kenntnis. Stellungnahme der Verwaltung: Die Bezirksregierung Köln hat mit Schreiben vom 08.11.2024 die Stadt Köln angewiesen, die für eine Fällung der im Landschaftsbestandteil „Bahnhof Belvedere“ befindliche „Platane Nr.1“ notwendige Befreiung von den Verboten des Landschaftsplans gemäß § 67 Abs.1 Satz 1 Ziffer 1 des Bundesnaturschutzgesetzes der Stadt Köln abzulehnen. Die Bezirksregierung Köln hat mit Schreiben vom 13.01.2025 (Anlage 7) die o.g. Weisung vom 08.11.2024 (Anlage 5) aufgehoben. Durch die Aufhebung der Weisung wäre eine Klage gegen diese gegenstandslos. Die Verwaltung hat den Ausschuss Klima, Umwelt und Grün am 30.01.2025 mit der Vorlagen-Nr. 0277/2025 über den aktuellen Sachstand in der Angelegenheit informiert.
Anlage 7 - Schreiben der Bezirksregierung Köln vom 13.01.2025
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Bezirksregierung Köln, 50606 Köln Datum: 13.01.2025 Seite 1 von 1 Aktenzeichen: 0027663-51.5-8-K-01/24 Auskunft erteilt: horst.buether@bezreg- koeln.nrw.de Zimmer: Telefon: (0221) , Fax: (0221) Posta nschrift: Bezirksregierung Köln, 50606 Köln Besucheranschrift: Zeughausstraße 2-8, 50667 Köln DB bis Köln Hbf, U-Bahn 3,4,5,16,18 bis Appellhofplatz Besuchereingang (Hauptpforte): Zeughausstr. 8 Besuchstermine nur nach telefonischer Vereinbarung Landeshauptkasse NRW: Landesbank Hessen-Thüringen IBAN: DE59 3005 0000 0001 6835 15 BIC: WELADEDDXXX Zahlungsavise bitte an zentralebuchungsstelle@ brk.nrw.de Bezirksregierung Köln Hauptsitz: Zeughausstr. 2-8, 50667 Köln Tele fon: (0221) 147 – 0 Fax: (0221) 147 - 3185 USt-ID-Nr.: DE 812110859 poststelle@brk.nrw.de www.bezreg-koeln.nrw.de Stadt Köln Die Oberbürgermeisterin -Untere Naturschutzbehörde- Bahnhof Belvedere - Beabsichtigte Erteilung einer Befrei ung von den Verboten des Landschaftsplans der Stadt Köln nach § 67 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 1 BNatSchG Schreiben der höheren Naturschutzbehörde vom 08.11.2024 – Az. 0027663-51.5-8-K-01/24 Sehr geehrte Frau Reker, die Landesregierung hat mich angewiesen, die Weisung der höheren Naturschutzbehörde gegenüber der Stadt Köln vom 08.11.2024 Az. 0027663-51.5-8-K-01/24 aufzuheben. Daher bitte ich Sie, das Schreiben der höheren Naturschutzbehörde vom 08.11.2024 hinsichtlich der beabsichtigten Erteilung einer Befreiung von den Verboten des Landschaftsplans der Stadt Köln nach § 67 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 1 BNatSchG als gegenstandslos zu betrachten. An meiner rechtlichen Bewertung gemäß Schreiben vom 12.06.2024 halte ich unverändert fest. Die Landesregierung werde ich über die Aufhebung der Weisung informieren. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag gez. Abteilungsleiter Umwelt, Arbeitsschutz Anlage 7
Anlage 4 - Neuer Beschlussvorschlag
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Anlage 4 Aktualisierter Beschlussvorschlag und Stellungnahme der Verwaltung zur Vorlage 2616/2024 Aktualisierter Beschlussvorschlag Der Rat nimmt die Anregung der Bezirksvertretung 3 (Lindenthal) und die Weisung der Bezirksregierung Köln vom 08.11.2024 zur Kenntnis. Stellungnahme der Verwaltung: Die Bezirksregierung Köln hat mit Schreiben vom 08.11.2024 die Stadt Köln angewiesen, die für eine Fällung der im Landschaftsbestandteil „Bahnhof Belvedere“ befindliche „Platane Nr.1“ notwendige Befreiung von den Verboten des Landschaftsplans gemäß § 67 Abs.1 Satz 1 Ziffer 1 des Bundesnaturschutzgesetzes der Stadt Köln abzulehnen. Die Bezirksregierung stützt ihre Weisung auf § 2 Abs. 3 Landesnaturschutzgesetz NRW und wird hier im Rahmen ihrer Fachaufsicht tätig. Die Stadt Köln selbst übernimmt die Aufgaben der unteren Naturschutzbehörde als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung. In § 75 Abs. 1 Landesnaturschutzgesetz NRW wird zudem klargestellt, dass eine etwaige Überstimmung des Naturschutzbeirates durch die Kommune nicht die Befugnisse der Aufsichtsbehörde berührt, diese geht also insoweit vor und ist für die Stadt Köln bindend. Gegen eine solche Weisung im Rahmen der Fachaufsicht sind grundsätzlich keine Klagen statthaft, da die Gemeinde hier eine staatliche Aufgabe übertragen bekommen hat und in deren Wirkungskreis tätig wird. Die Stadt Köln handelt hier als „verlängerter Arm“ des Landes. Damit handelt es sich in der Sache um eine interne Anweisung. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind einzig dann denkbar, wenn die Fachaufsichtsbehörde willkürlich handelt oder die angewiesene Gemeinde in Selbstverwaltungsrechten verletzt ist. Dies ist hier nicht ersichtlich. Im Rahmen einer solchen Klage würde aber auch nicht über die Zweckmäßigkeit der Weisung bzw. über die Sache selbst entschieden werden, also über die Voraussetzung der Fällung der Platane, sondern nur über die Frage der Kompetenzüberschreitung der Fachaufsichtsbehörde.
Beratungsverlauf (1)
Orte (5)
- Zeughausstraße 2
- Belvederestraße 147
- Appellhofplatz
- Willy-Brandt-Platz 2
- Am Bahnhof
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Details
- Aktenzeichen
- 2616/2024
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 04.11.2024
- Erstellt
- 27.08.2024 13:55