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2616/2024

Anregung der Bezirksvertretung 3 (Lindenthal) betreffend die Befreiung zur Fällung einer Platane am Bahnhof Belvedere

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 04.11.2024

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 13.02.2025, TOP 3.2.1

Anlage 3 - Schreiben Bezirksregierung

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Ansehen

Anlage 1 - BP BV 3 vom 17.06.2024

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Ansehen

Anlage 5 - Schreiben der Bezirksregierung Köln vom 08.11.2024

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Ansehen

Anlage 2 - Auszug AKUG vom 25.04.2024

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Ansehen

Beschlussvorlage Rat

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Ansehen

Anlage 6 - Neuer Beschlussvorschlag

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Ansehen

Anlage 7 - Schreiben der Bezirksregierung Köln vom 13.01.2025

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Ansehen

Anlage 4 - Neuer Beschlussvorschlag

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Ansehen

Anlage 3 - Schreiben Bezirksregierung

17256 Zeichen

Bezirksregierung Köln
Anlage#^
Bezirksregierung Köln, 50606 Köln
Stadt Köln
Die Oberbürgermeisterin
Umwelt- und Verbraucherschutzamt
Willy-Brandt-Platz 2
50679 Köln
-per E-Mail-
Datum: 12.06.2024
Seite 1 von 8
Aktenzeichen:
0027663-51.5-8-K-01/24
Zimmer: K325
Telefon: (0221) 147 -Ä#
Fax: (0221) 147 - 3339
Bahnhof Belvedere
Beabsichtigte Erteilung einer Befreiung von den Verboten des Land­
schaftsplans der Stadt Köln nach § 67 BNatSchG
Unterrichtung der Höheren Naturschutzbehörde gemäß § 75 Absatz
1 Satz 3 LNatSchG NRW
Ihr Bericht vom 20.02.2024
Vorlage Verwaltungsvorgang am 13.05.2024
Der Widerspruch Ihres Naturschutzbeirates vom 20.02.2024 gegen die 
beabsichtigte Befreiung für die Fällung der am Bahnhofsgebäude stehen­
den Platane Nummer 1 ist berechtigt.
Gründe
I.
Der Förderkreis Bahnhof Belvedere e.V. setzt sich seit seiner Gründung 
2011 für den Erhalt und eine öffentliche Nutzung des denkmalgeschütz­
ten Gebäudes in der Belvederestraße 147 ein. Das Haus Belvedere 
wurde 1839 als Empfangsgebäude des Bahnhofs Müngersdorf einge­
weiht und diente mit seiner Garten-Gastronomie als beliebtes Ausflugs­
ziel. Nachdem die Bedeutung des Bahnhofs abnahm, wurde er in den 
70’er Jahren des 19. Jh. als Lagerstätte der Rheinischen Zuckerwerke 
genutzt, bis er um 1892 in den Besitz der Stadt Köln überging. Seit 1980 
sind das Gebäude und der zugehörige Landschaftspark unter der Listen­
Nr. 268 denkmalgeschützt und die südwestlich davon stehende Platanen-
Postanschrift:
Bezirksregierung Köln, 
50606 Köln
Besucheranschrift:
Zeughausstraße 2-8, 
50667 Köln
DB bis Köln Hbf, 
U-Bahn 3,4,5,16,18 
bis Appellhofplatz
Besuchereingang (Hauptpforte): 
Zeughausstr. 8
Besuchstermine nur nach tele­
fonischer Vereinbarung
Landeshauptkasse NRW: 
Landesbank Hessen-Thüringen
IBAN:
DE59 3005 0000 0001 6835 15
BIC: WELADEDDXXX
Zahlungsavise bitte an zentrale- 
buchungsstelle@
brk.nnw.de
Hauptsitz:
Zeughausstr. 2-8,50667 Köln
Telefon: (0221) 147 -0
Fax: (0221) 147 - 3185
USt-ID-Nr.: DE 812110859
poststelle@brk.nnw.de
www.bezreg-koeln.nnw.de
xxxxxxxxxxx
xxx

Bezirksregierung Köln
gruppe als Naturdenkmal ausgewiesen (Ifd. Nr. 305.01 der Liste zur Ord­
nungsbehördlichen Verordnung zur einstweiligen Sicherstellung zum 
Schutz von Landschaftsbestandteilen und Naturdenkmalen im Bereich 
der kreisfreien Stadt Köln vom 15.09.1980). Mit Inkrafttreten des Land­
schaftsplans der Stadt Köln (LP) am 13.05.1991 wurden der Parkrest von 
Haus Belvedere und Gehölzbestände an der Waldschule in Müngersdorf 
als geschützter Landschaftsbestandteil (LB 3.04) zur Sicherung der Leis­
tungsfähigkeit des Naturhaushalts durch Erhaltung gut strukturierter Le­
bensräume für Pflanzen und Tiere,
- zur Belebung und Pflege des Landschaftsbildes durch Erhaltung 
der Ensemblewirkung von Villa und alter Baumgruppe und
- zur Abwehr schädlicher Einwirkungen
festgesetzt.
Seit 2012 betreibt der Förderkreis die Sanierung und Erweiterung des 
Bahnhofsgebäudes und dessen anschließende Nutzung als öffentliche 
Begegnungsstätte. Bereits in 2014 war zunächst eine Fällung der Platane 
Nr. 1 geplant. Die Begutachtung durch einen Baumsachverständigen und 
einen Statiker in 2016 gelangte jedoch zu dem Ergebnis, dass durch bau­
technische Maßnahmen das Gebäude vor Beeinträchtigungen durch die 
Platane geschützt werden kann, so dass der Baum erhalten bleiben kann. 
Am 11.09.2017 wurde zwischen der Stadt Köln und dem Förderkreis Bel­
vedere ein Erbbaurechtsvertrag gemeinsam mit dem Förder- und Zu­
schussvertrag geschlossen.
Im Anschluss wurde mit den Baumaßnahmen begonnen.
Die erste naturschutzrechtliche Befreiung für die Sicherung der Bestands­
fundamente, die Neuunterkellerung über 5 m an der Nordseite des Ge­
bäudes sowie den Einbau einer Treppe zwischen Keller und Erdgeschoss 
wurde unter Zustimmung des Beirates von der Unteren Naturschutzbe­
hörde (UNB) am 09.10.2018 erteilt. Während der Ausführung der Bauar­
beiten wurden im August und September 2019 Starkwurzelstränge vor­
gefunden, die nach einem Ortstermin mit dem Sachverständigen Dr. 
Heidger fachgerecht entnommen wurden.
Am 10.09.2020 wurde eine zweite Befreiung für
- den Bau eines Zugangsturms,
- die Erweiterung eines Kellergeschosses,
- den Bau eines symmetrisch zum Wintergarten verlaufenden Rund­
wegs,
Datum: 12.06.2024
Seite 2 von 8

Bezirksregierung Köln
Datum: 12.06.2024
- die Anlage von 6 insektenfreundlichen Leuchten entlang des We- Seite 3 von 8 
ges,
- den Bau eines Pavillons und von Sitzblöcken auf der befestigten 
Ostseite des Gebäudes,
- die Ableitung der Dachwässer
- die Anlage eines Müll- und Fahrradabstellplatzes sowie
- den teilweisen Abriss der westlich des Gebäudes vorhandenen al­
ten Garagen
erteilt
Diese Befreiung wurde mit der Auflage versehen, die Platane Nr. 1 zu 
erhalten.
Am 25.11.2020 rief Frau Anke Brunn den Petitionsausschuss des Land­
tags an und forderte eine interdisziplinäre ingenieurwissenschaftliche Un­
tersuchung der Auswirkungen des Erhalts der Platane Nr. 1 auf das Bau­
denkmal.
Im Rahmen eines Ortstermins im Mai 2021 wurde die Erstellung eines 
entsprechenden Gutachtens vereinbart und durch das Ministerium für 
Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung NRW beauftragt
Das Gutachten aus Mai 2022 sieht drei mögliche Lösungsvarianten vor: 
Variante 1: Entfernen von Platanen und Erstellung einer ebenerdigen Bo­
denplatte im Wintergarten. Der Gutachter bewertete diese Lösungsvari­
ante als nicht notwendig.
Variante 2: Erhalt der Bäume aber erhöhte Bodenplatte im Wintergarten 
mit Einbußen für die Barrierefreiheit.
Variante 3: Kappung der Wurzeln mit nachträglichem Zugversuch zur 
Standsicherheit der Bäume mit offenen Ergebnis für den Erhalt der 
Bäume und ebenerdiger Bodenplatte. Der Gutachter bezeichnete diese 
Variante als zielführenden Kompromiss.
In Absprache mit der Unteren Naturschutzbehörde erstellte der beauf­
tragte Architekt in Abweichung zu den dargestellten Varianten eine De­
tailplanung der Bodenplatte. Für die jeweiligen Wurzelstränge sieht die 
Planung angepasste Schalungen vor, die sicherstellen, dass kein Kontakt 
und keine Auflagerung des Bauwerks zu den Wurzeln bestehen. Im Ok­
tober 2022 wurde dem Förderverein die für diese geänderte Bauausfüh­
rung notwendige naturschutzrechtliche Befreiung erteilt. Die Bodenplatte 
wurde Ende November 2022 niveaugleich und damit barrierefrei erstellt.

Bezirksregierung Köln
Datum: 12.06.2024
Am 19.10.2023 empfahl der Petitionsausschuss die Fällung der „Platane Seite 4 von 8 
Nr. 1“.
Die untere Naturschutzbehörde der Stadt Köln leitete Anfang Dezember 
ein Verfahren zur Erteilung einer naturschutzrechtlichen Befreiung auf 
Grundlage des § 67 BNatschG in Verbindung mit § 75 LNatschG NRW 
für die Fällung der Platane ein. Am 20.02.2024 hat der Vorsitzende des 
Naturschutzbeirates im Wege einer Eilentscheidung der beabsichtigten 
Befreiung widersprochen. Der Ausschuss für Klima, Umwelt und Grün der 
Stadt Köln hielt den Widerspruch in seiner Sitzung vom 25.04.2024 für 
unberechtigt und stimmte der beabsichtigten Befreiung zu. Am 
13.05.2024 legten Sie mir den für meine aufsichtliche Prüfung erforderli­
chen Verwaltungsvorgang vor.
II. ■
Der Widerspruch des Naturschutzbeirates gegen die beabsichtigte Be­
freiung gemäß § 67 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BNatSchG für die Fällung der Pla­
tane Nr. 1 ist berechtigt, da die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Be­
freiung nicht vorliegen.
Nach Ziff. 3.5.1 Nr. 1 des Landschaftsplans ist es in geschützten Land­
schaftsbestandteilen verboten, Bäume, Sträucher oder sonstige Pflanzen 
zu beschädigen, zu beseitigen oder Teile davon abzutrennen sowie jede 
Handlung, die geeignet ist, das Wachstum oder den Fortbestand der 
Pflanzenart nachteilig zu beeinflussen. Bäume, Sträucher und sonstige 
Pflanzen gelten danach auch als beschädigt, wenn das Wurzelwerk ver­
letzt ist. Der vorgenannte Verbotstatbestand ist durch die geplante Fäl­
lung betroffen. Die Nutzung fällt nicht unter die Unberührtheitsregelung. 
Eine Ausnahme kommt ebenfalls nicht in Betracht, da die Platane land­
schaftsprägend ist. Die bestehenden Festsetzungen des Landschafts­
plans ermöglichen die beabsichtigte Fällung insofern nur für den Fall, 
dass eine Befreiung gemäß § 67 Abs. 1 BNatSchG durch die untere Na­
turschutzbehörde gewährt werden kann.
Eine Befreiung von diesen Verbotsvorschriften kann gemäß § 67 Absatz 
1 Ziffer 1 BNatSchG erteilt werden, wenn dies aus Gründen des überwie­
genden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirt­
schaftlicher Art, notwendig ist.

Bezirksregierung Köln
Datum: 12.06.2024 
Die Belange des Denkmalschutzes im Hinblick auf den Erhalt des Bahn- Seite 5 von 8 
hofgebäudes Belvedere als Denkmal von nationaler Bedeutung stellen 
unstrittig ein öffentliches Interesse dar.
Es fehlt jedoch sowohl am Überwiegen dieses Interesses als auch an der 
Notwendigkeit der Erteilung einer Befreiung im Sinne des Tatbestandes. 
Beide Tatbestandsmerkmale sind denklogisch nicht zu trennen (vgl. Fi­
scher-Hüftle in: Schumacher/Fischer-Hüftle, 3. Aufl. 2021, § 67 Rn. 15) 
und werden deswegen nachfolgend gemeinsam abgehandelt.
Ob die Voraussetzung des überwiegenden öffentlichen Interesses erfüllt 
ist, beantwortet sich anhand einer gewichtsvergleichenden und vollen 
Umfangs kontrollierbaren Abwägung zwischen den Naturschutzbelangen 
und den zugunsten der Befreiung ins Feld geführten anderweitigen Grün­
den des gemeinen Wohls. Eine Befreiung ist nicht notwendig, wenn Al­
ternativlösungen bestehen, die keinen unzumutbaren Aufwand erfordern 
(Gellermann, in: Landmann/Rohmer, UmweltR, 102. EL Sept. 2023, 
BNatSchG § 67 Rn. 12 f.; Fischer-Hüftle in: Schumacher/Fischer-Hüftle, 
3. Aufl. 2021, § 67 Rn. 14 ff.)
Das im Rahmen des Petitionsverfahrens 2022 erstellte Gutachten ermit­
telte die drei oben wiedergegebenen Handlungsoptionen (1. Entnahme 
von Bäumen, 2. Ausbilden einer eigenständigen Bodenplatte über den 
Bestandswurzeln, 3. Kappen der Wurzeln). Es bestätigt die Bewertung 
aus 2019, wonach die Entnahme von Bäumen als nicht notwendig bewer­
tet wird. Somit kann bereits aufgrund dessen grundsätzlich die fehlende 
Notwendigkeit für die beabsichtigte Fällung festgestellt werden. Im Ein­
zelnen:
Der Gutachter stellt die Variante 1 als den Naturschutzzielen entgegen­
stehend dar. Darüber hinaus empfiehlt er die Handlungsoptionen 2 und 
3. Zu Handlungsoption 2 stellt er fest, dass diese Konstruktion den 
höchstmöglichen Bestandserhalt an Baumwurzeln sicherstellt. Damit er­
fülle diese Lösung einerseits sowohl in vollem Umfang die Naturschutz­
ziele als auch weitgehend die Ziele des Denkmalschutzes in Bezug auf 
eine möglichst ungestörte Überleitung und dauerhafte Schadensfreiheit 
des historischen Baubestands. Der Gutachter weist darauf hin, dass eine 
erhöhte Setzung der Platte lokal die Ausbildung von Stufen oder Rampen 
erforderlich machen kann. Gewisse Einschränkungen ergäben sich dem­
nach bei dieser Ausführung für die Funktion bzw. Einrichtung und Betrieb

Bezirksregierung Köln
des Gebäudes. Hinsichtlich der Unterwurzelung des Hauptgebäudes 
führt der Gutachter aus, dass diese unwahrscheinlich, jedoch nicht aus­
geschlossen sei. Die Entstehung von wurzelinduzierten Rissen oder Ver­
formungen am Hauptbau sei nicht zu erwarten. Handlungsoption 3 sieht 
eine Kappung der Wurzelstränge im Bereich des Wintergartens vor. 
Diese Option beinhaltet das Risiko einer den Naturschutzzielen zuwider­
laufenden nachträglichen Entnahme von Bäumen, da erst im Rahmen 
nachfolgender Zugversuche festgestellt werden könnte, inwieweit deren 
Standsicherheit weiterhin gegeben ist.
In Abweichung der skizzierten gutachterlichen Handlungsoptionen er­
stellte der durch den Förderverein beauftragte Architekt in 2022 eine mit 
der Unteren Naturschutzbehörde abgestimmte Ausführungsvariante der 
Bodenplatte. Die Planung umfasste für die jeweiligen Wurzelstränge an­
gepasste Schalungen, die sicherstellen, dass kein Kontakt und keine Auf­
lagerung des Bauwerks zu den Wurzeln bestehen. Der Förderverein be­
antragte für diese bautechnische Lösung nachfolgend eine naturschutz­
rechtliche Befreiung. Diese wurde dem Förderverein im Oktober 2022 er­
teilt. Mittels der v.g. auf den Erhalt des Baumbestands bzw. der betroffe­
nen Wurzelstränge zielenden Ausführungsvariante wurde es dem Bau­
herrn ermöglicht, die Bodenplatte Ende November 2022 niveaugleich zu 
errichten. Funktionale Einschränkungen hinsichtlich der Barrierefreiheit 
konnten auf diese Weise bei gleichzeitig größtmöglichem Erhalt der Be­
standswurzeln vermieden werden. Nachteile der durch den Förderverein 
entwickelten Variante in Bezug auf die Ziele zum Erhalt des Denkmals 
sind im Vergleich zu der gutachterlich empfohlenen, die Ziele des Denk­
malschutzes bereits weitgehend erfüllenden Handlungsoption 2 hingegen 
nicht zu erkennen.
Im Ergebnis konnte die gewählte Ausführung sogar noch über die gut­
achterliche Empfehlung hinaus die Belange von Denkmal- und Natur­
schutz in Einklang bringen.
Auch die vom Gutachter betrachtete Gefahr einer Unterwurzelung be­
gründet nicht die Notwendigkeit einer Befreiung.
Grundlegende Voraussetzung für eine Abwägung zugunsten eines öffent­
lichen Interesses bzw. für die Notwendigkeit der Erteilung einer Befreiung 
ist, dass eine Betroffenheit des Belangs - hier des Denkmalschutzes -
Datum: 12.06.2024
Seite 6 von 8

Bezirksregierung Köln
Datum: 12.06.2024 
nicht nur hypothetisch bestehen könnte, sondern diese mit einer gewis- Seite7von8 
sen Wahrscheinlichkeit auch tatsächlich zu erwarten ist
In Rechtsprechung und Literatur hierzu hat sich bislang kein spezifischer 
Grad der Wahrscheinlichkeit durchgesetzt, der gegeben sein müsste. Ori­
entierung bietet der etablierte Gefahrenbegriff des Polizeirechts. Danach 
ist nach allgemeiner Auffassung eine Sachlage zu verstehen, die in ab­
sehbarer Zeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden 
führt. Dies ist gegeben, wenn in überschaubarer Zukunft mit dem Scha­
denseintritt gerechnet werden muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.7.1973, 
IC 23.72, DVBI. 1973, 857). Das OVG NRW stellt darauf ab, dass der 
„Eintritt eines Schadens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwar­
ten ist.“ Dies erfordert, dass ein Sachverhalt aufgezeigt oder festgestellt 
wird, der nach allgemeiner Lebenserfahrung auf den künftigen Eintritt ei­
nes Schadens hinweist (OVG NRW, Urteil vom 8.10.1993 - 7 A 2021/92 
-, Rn. 107, juris; dem folgend Saarländisches OVG, Urt. v. 29.9.1998 - 2 
R 2/98 -, Rn. 41, juris; Sauthoff, in: Schlacke, GK-BNatSchG, 2. Aufl. 
2017, § 67 BNatSchG Rn. 27). Teilweise wird auf eine konkrete, sich klar 
abzeichnende und nicht zu verhindernden Gefahr abgestellt (VG Mün­
chen, Urteil vom 29.06.2009 - M 8 K 08.3749). Die Kommentarliteratur 
verlangt darüber hinaus sogar teilweise eine hohe Wahrscheinlichkeit des 
Eintretens (Gellermann, in: Landmann/Rohmer, UmweltR, 102. EL Sept.
2023, BNatSchG § 67 Rn. 12; BeckOK UmweltR/Teßmer, 70. Ed. 
1.1.2024, BNatSchG § 67 Rn. 8).
Nach allen dargestellten Ansichten muss damit zumindest eine hinrei­
chende Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts bestehen. Für eine sol­
che geben die Begutachtungen aber nichts her, vielmehr bezeichnet das 
Gutachten 2022 die Gefahr der Unterwurzelung als „unwahrscheinlich“, 
demnach also gerade nicht wahrscheinlich, geschweige denn hinrei­
chend wahrscheinlich. Es besteht vielmehr lediglich ein Restrisiko. ,,[E]ine 
„latente“ Gefahrenlage gehört zum allgemeinen Lebensrisiko und recht­
fertigt nicht die Erteilung einer Fällgenehmigung.“ (Sauthoff, in: Schlacke, 
GK-BNatSchG, 2. Aufl. 2017, § 67 BNatSchG Rn. 27).
Auch ansonsten ist ein Überwiegen des öffentlichen Interesses am Denk­
malschutz nicht erkennbar. Die Frage, ob dieses auch gegenüber den 
Belangen des Naturschutzes - dem Erhalt der Platane - überwiegt, 
wurde von Ihnen lediglich dahingehend begründet, dass eine Neupflan­
zung zur mittelfristigen Wiederherstellung des dem historischen Garten

Bezirksregierung Köln
entsprechenden Platanenensembles geplant sei. Eine für die Abwä­
gungsentscheidung erforderliche bilanzierende Gegenüberstellung in 
Form einer sorgfältigen Ermittlung und Gewichtung der gegenläufigen 
Belange ist nicht erkennbar. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, 
dass es sich bei der Platane 1 um einen Baum hohen Alters handelt, der 
entsprechend der fachgutachterlichen Bewertungen als biologisch und 
historisch wertvoller Bestandteil einer landschaftsprägenden Gruppe von 
weiteren Bäumen gleichen Alters als unbedingt erhaltenswürdig bewertet 
wird und dem eine langfristige Erhaltungsperspektive (Standzeit) attes­
tiert wird.
Aus den v.g. Gründen ergibt sich, dass sich mittels der durch den Förder­
verein realisierten bautechnischen Lösung eine nachhaltige Erhaltung 
des Denkmals und der Schutz des wertvollen Baumbestands, hier insbe­
sondere der Platane 1 grundsätzlich in Einklang bringen lassen. Die Er­
teilung einer Befreiung gern. § 67 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BNatSchG, kommt 
insofern mangels eines Erfordernisses zur Befriedigung des seitens des 
Förderkreises Bahnhof Belvedere e.V. verfolgten öffentlichen Interesses 
nicht in Betracht.
Den mir überlassenen Verwaltungsvorgang übersende ich nach Versand 
der Verfügung zurück.
Datum: 12.06.2024
Seite 8 von 8
Im Auftrag 
gez.^MMHl
xxxxxxxxxxxxxxx

Anlage 1 - BP BV 3 vom 17.06.2024

851 Zeichen

Anlage 1 
Geschäftsführung  
Bezirksvertretung 3 (Lindenthal) 
Herr Wagener 
Telefon: (0221) 93313 
 
E-Mail: steffen.wagener1@stadt-
koeln.de 
Datum: 19.06.2024 
Auszug 
aus dem Beschlussprotokoll der Sitzung der Bezirksvertretung 
Lindenthal vom 17.06.2024 
öffentlich 
8.1.15 Dringlichkeitsantrag Klageauftrag Platane  
Gemeinsamer Antrag von Fraktion Bündnis 90/Die Grünen ,CDU-Frak-
tion ,SPD-Fraktion, Lothar Müller / Die Linke und Prof. Dr. Klaus Reinartz 
/ FDP 
AN/0969/2024 
 
 
Beschluss: 
 
Die Bezirksvertretung Lindenthal bittet den Rat der Stadt Köln, die Stadtverwaltung, ver-
treten durch die Oberbürgermeisterin, aufzufordern, gegen die Weisung der Bezirksregie-
rung gerichtlich vorzugehen, mit der die Fällung der Platane 1 auf dem Grundstück des 
Bahnhofs Belvedere verboten wird. 
 
Abstimmungsergebnis: 
 
einstimmig beschlossen

Anlage 5 - Schreiben der Bezirksregierung Köln vom 08.11.2024

16096 Zeichen

Bezirksregierung Köln, 50606 Köln 
 
 
Datum:   08.11.2024 
Seite 1 von 8 
 
Aktenzeichen: 
0027663-51.5-8-K-01/24  
 
 
Auskunft erteilt: 
 
 
 
Zimmer:   
Telefon: (0221)  
Fax: (0221)  
 
Postanschrift: 
Bezirksregierung Köln,  
50606 Köln 
 
Besucheranschrift: 
Zeughausstraße 2-8,  
50667 Köln 
 
DB bis Köln Hbf,  
U-Bahn 3,4,5,16,18 
bis Appellhofplatz 
 
Besuchereingang (Hauptpforte):
 
Zeughausstr. 8 
 
Besuchstermine nur nach tele-
fonischer Vereinbarung 
 
Landeshauptkasse NRW: 
Landesbank Hessen-Thüringen
 
IBAN:  
DE59 3005 0000 0001 6835 15 
BIC: WELADEDDXXX 
Zahlungsavise bitte an zentrale-
buchungsstelle@ 
brk.nrw.de 
Bezirksregierung Köln 
Hauptsitz: 
Zeughausstr. 2-8, 50667 Köln 
Telefon: (0221) 147 – 0 
Fax: (0221) 147 - 3185 
USt-ID-Nr.: DE 812110859 
 
poststelle@brk.nrw.de 
www.bezreg-koeln.nrw.de 
Stadt Köln 
Die Oberbürgermeisterin 
-Untere Naturschutzbehörde- 
 
- per E-Mail -  
 
 
 
 
 
Bahnhof Belvedere - Beabsichtigte Erteilung einer Befreiung von 
den Verboten des Landschaftsplans der Stadt Köln nach § 67 Abs. 1 
Satz 1 Ziffer 1 BNatSchG  
Vorlage Verwaltungsvorgang am 13.05.2024 
Mein Schreiben vom 12.06.2024 
Bericht des Kölner Stadtanzeigers vom 01.10.2024 (S.36) 
Ihre Ratsvorlage vom 4.11.2024 
 
Anlage: Mein Schreiben vom 12.06.2024 
 
 
 
 
Sehr geehrte Frau Reker, 
 
 
hiermit weise ich Sie an,  
 
den Antrag auf Erteilung einer Befreiung von den Verboten des 
Landschaftsplans der Stadt Köln gemäß § 67 Abs.1 Satz 1 Zif-
fer 1 des Bundesnaturschutzgesetzes für die Fällung der Pla-
tane Nr. 1 im geschützten Landschaftsbestandteil 3.04 „Bahn-
hof Belvedere“ im Zuge der Sanierung und Erweiterung des 
denkmalgeschützten Bahnhofgebäudes Belvedere in der Bel-
vederestraße 147 in Köln (vgl. 0164/2024 Sitzung des Natur-
schutzbeirats bei der Unteren Naturschutzbehörde Köln)  
abzulehnen.  
 
 
 
 
Anlage 5

Datum:   08.11.2024 
Seite 2 von 8 
Bezirksregierung Köln 
Diese Weisung erteile ich, um die gesetzmäßige Erfüllung der Aufgaben 
durch Sie als untere Naturschutzbehörde zu sichern, und begründe sie 
wie folgt: 
 
 
 
 
I. 
 
Seit 2012 betreibt der Förderkreis Bahnhof Belvedere e.V. (nachfolgend 
„Förderverein“) die Sanierung und Erweiterung des Bahnhofsgebäudes 
Belvedere in der Belvederestraße 147 in Köln.  
 
Seit Inkrafttreten des Landschaftsplans der Stadt Köln am 13.05.1991 
wurden der Parkrest von Haus Belvedere und Gehölzbestände an der 
Waldschule in Müngersdorf als geschützter Landschaftsbestandteil (LB 
3.04) zur Sicherung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts durch Er-
haltung gut strukturierter Lebensräume für Pflanzen und Tiere,  
 
- zur Belebung und Pflege des Landschaftsbildes durch Erhaltung 
der Ensemblewirkung von Villa und alter Baumgruppe und  
 
- zur Abwehr schädlicher Einwirkungen 
 
festgesetzt. 
 
Im Zuge der Sanierung und Erweiterung des Bahnhofsgebäudes wurde 
im Jahr 2014 erstmalig die Fällung der „Platane Nr. 1“ aus der vorge-
nannten Platanengruppe angedacht. Die Begutachtung durch einen 
Baumsachverständigen und einen Statiker in 2016 gelangte jedoch zu 
dem Ergebnis, dass durch bautechnische Maßnahmen das Gebäude vor 
Beeinträchtigungen durch die Platane Nr. 1 geschützt werden kann, so-
dass diese erhalten bleiben könne. 
 
Am 11.09.2017 wurde zwischen der Stadt Köln und dem Förderverein ein 
Erbbaurechtsvertrag gemeinsam mit dem Förder- und Zuschussvertrag 
geschlossen und im Anschluss mit den Baumaßnahmen begonnen. Zwi-
schenzeitlich erteilten Sie am 9.10.2018 und am 10.09.2020 im Zuge der

Datum:   08.11.2024 
Seite 3 von 8 
Bezirksregierung Köln 
Sanierungsarbeiten zwei naturschutzrechtliche Befreiungen für verschie-
dene bauliche Maßnahmen. Die Befreiung vom 10.09.2020 wurde da-
mals mit der Auflage versehen, die Platane Nr. 1 zu erhalten. 
 
Nachdem im Rahmen einer Eingabe beim Petitionsausschuss des Land-
tags eine interdisziplinäre ingenieurwissenschaftliche Untersuchung der 
Auswirkungen des Erhalts der Platane Nr. 1 auf das Baudenkmal gefor-
dert und ein Ortstermin im Mai 2021 durchgeführt wurde, gab das Minis-
terium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung NRW ein ent-
sprechendes Gutachten in Auftrag. Das Gutachten aus Mai 2022 sieht 
drei mögliche Lösungsvarianten vor:  
 
Variante 1: Entfernen von Platanen und Erstellung einer ebenerdi-
gen Bodenplatte im Wintergarten. Der Gutachter bewertete diese 
Lösungsvariante als nicht notwendig.  
 
Variante 2: Erhalt der Bäume aber erhöhte Bodenplatte im Winter-
garten mit Einbußen für die Barrierefreiheit.  
 
Variante 3: Kappung der Wurzeln mit nachträglichem Zugversuch 
zur Standsicherheit der Bäume mit offenen Ergebnis für den Erhalt 
der Bäume und ebenerdiger Bodenplatte.  
 
Zur Bewertung der Varianten verweise ich auf mein Schreiben vom 
12.06.2024 (vgl. Anlage). In Absprache mit Ihnen erstellte der beauf-
tragte Architekt in Abweichung zu den dargestellten Varianten eine De-
tailplanung der Bodenplatte. Für die jeweiligen Wurzelstränge sieht die 
Planung angepasste Schalungen vor, die sicherstellen, dass kein Kontakt 
und keine Auflagerung des Bauwerks zu den Wurzeln bestehen. Im Ok-
tober 2022 haben Sie dem Antrag des Fördervereins, die für diese auf 
den Erhalt des Baumes zielende, geänderte Bauausführung notwendige 
naturschutzrechtliche Befreiung zu erteilen, entsprochen.  
 
Am 19.10.2023 empfahl der Petitionsausschuss sodann die Fällung der 
Platane Nr. 1. Sie als Untere Naturschutzbehörde leiteten anschließend 
Anfang Dezember 2023 ein Verfahren zur Erteilung einer naturschutz-
rechtlichen Befreiung auf der Grundlage des § 67 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 1 
BNatSchG für die Fällung der Platane Nr. 1 ein.

Datum:   08.11.2024 
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Bezirksregierung Köln 
Am 20.02.2024 hat der Vorsitzende des Naturschutzbeirates im Wege ei-
ner Eilentscheidung der beabsichtigten Befreiung widersprochen. Der 
Ausschuss für Klima, Umwelt und Grün der Stadt Köln (nachfolgend „Aus-
schuss“) nahm den Widerspruch in seiner Sitzung vom 25.04.2024 zur 
Kenntnis, hielt allerdings die Fällung aufgrund der Gefährdung des Bahn-
hofs Belvedere als überragendem Denkmal von bundesweiter Bedeutung 
für erforderlich und stimmte der beabsichtigten Befreiung zu. Am 
13.05.2024 legten Sie mir daraufhin den für meine aufsichtliche Prüfung 
erforderlichen Verwaltungsvorgang vor. 
 
Nach Prüfung des von Ihnen vorgelegten Verwaltungsvorgangs kam ich 
zu dem Ergebnis, dass der Widerspruch des Naturschutzbeirats gegen 
die beabsichtigte Befreiung gemäß § 67 Abs. 1 S. 1 Ziffer 1 BNatSchG 
für die Fällung der Platane Nr. 1 berechtigt ist, da die Tatbestandsvo-
raussetzungen für eine Befreiung nicht vorliegen. Die Belange des Denk-
malschutzes im Hinblick auf den Erhalt des Bahnhofgebäudes Belvedere 
als Denkmal stellen zwar ein öffentliches Interesse dar. Allerdings fehlt es 
sowohl am Überwiegen dieses Interesses als auch an der Notwendigkeit 
der Erteilung einer Befreiung im Sinne des Tatbestandes. Insoweit nehme 
ich vollumfänglich auf mein Schreiben vom 12.06.2024 Bezug (vgl. An-
lage). Am 17.06.2024 bat die Bezirksvertretung Lindenthal den Rat der 
Stadt Köln, Sie aufzufordern, gegen die „Weisung“ der Bezirksregierung 
gerichtlich vorzugehen.  
 
Laut Berichterstattung des Kölner Stadtanzeigers vom 1.10.2024 be-
suchten Sie in der Zwischenzeit eine Sitzung der Bezirksvertretung Lin-
denthal. Im Rahmen der dort aufgekommenen Diskussion um die Fällung 
der Platane Nr. 1 sollen Sie geäußert haben, dass Sie eine Ratsvorlage 
für die Novembersitzung verfasst haben mit dem Hinweis, dass die Fäll-
genehmigung baldmöglichst zu erteilen sei (vgl. Kölner Stadtanzeiger von 
Dienstag, 1.10.2014, S.36).  
 
Gemäß der nunmehr im Ratsinformationssystem der Stadt Köln veröf-
fentlichten Beschlussvorlage „Anregung der Bezirksvertretung 3 (Lin-
denthal) betreffend die Befreiung zur Fällung einer Platane am Bahnhof 
Belvedere“ (Vorlage 2616/2024), die auf den 4.11.2024 datiert ist und zur 
Beratung in den Rat der Stadt Köln am 14.11.2024 gegeben werden soll 
(nachfolgend „Beschlussvorlage vom 14.11.2024“), soll der Rat der Stadt 
Köln die Verwaltung beauftragen, den Beschluss des Ausschusses (Vor-

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Bezirksregierung Köln 
lage 0697/2024) zur Befreiung für die Fällung der Platane Nr. 1 umzuset-
zen. In der Beschlussvorlage heißt es weiter, dass die Verwaltung nicht 
an meine rechtliche Einschätzung gebunden sei und es ihr bzw. Ihnen 
freistehe, die Befreiung für die Fällung der Platane Nr. 1 zu erteilen. 
 
 
 
 
II. 
 
Als zuständige Aufsichtsbehörde kann ich gemäß § 2 Abs. 3 Satz 3 Lan-
desnaturschutzgesetz (LNatSchG) NRW Weisungen erteilen, um die ge-
setzmäßige Erfüllung der Aufgaben der Unteren Naturschutzbehörden zu 
sichern. Meine Weisungsbefugnis bleibt von der Entscheidung des Aus-
schusses unberührt (§ 75 Abs. 1 Satz 6 LNatSchG NRW). 
 
Der von Ihnen verfassten Beschlussvorlage vom 4.11.2024 entnehme 
ich, dass Sie trotz meiner mit Schreiben vom 12.06.2024 ausführlich dar-
gelegten Rechtsauffassung den Beschluss des Ausschusses für die Fäl-
lung der Platane umsetzen und die Befreiung zu erteilen beabsichtigen. 
 
Die Erteilung der Befreiung nach § 67 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 1 BNatSchG 
von den Befreiungen des Landschaftsplans der Stadt Köln ist im vorlie-
genden Fall allerdings rechtswidrig.  
 
Eine Befreiung von dem Verbot gemäß Ziffer 3.5.1 Nr. 1 des Land-
schaftsplans der Stadt Köln, Bäume, Sträucher oder sonstige Pflanzen zu 
beschädigen, zu beseitigen oder Teile davon abzutrennen sowie jede 
Handlung, die geeignet ist, das Wachstum oder den Fortbestand der 
Pflanzenart nachteilig zu beeinflussen, kann gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 
Ziffer 1 BNatSchG nur erteilt werden, wenn dies aus Gründen des über-
wiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und 
wirtschaftlicher Art, notwendig ist. 
 
Die Belange des Denkmalschutzes im Hinblick auf den Erhalt des Bahn-
hofgebäudes Belvedere als Denkmal von nationaler Bedeutung stellen  
unstrittig ein öffentliches Interesse dar. Es fehlt jedoch sowohl am Über-
wiegen dieses Interesses als auch an der Notwendigkeit der Erteilung 
einer Befreiung im Sinne des Tatbestandes.

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Bezirksregierung Köln 
Ob die Voraussetzung des überwiegenden öffentlichen Interesses erfüllt  
ist, beantwortet sich anhand einer gewichtsvergleichenden und vollen 
Umfangs kontrollierbaren Abwägung zwischen den Naturschutzbelangen 
und den zugunsten der Befreiung ins Feld geführten anderweitigen Grün-
den des gemeinen Wohls. Eine Befreiung ist nicht notwendig, wenn Al-
ternativlösungen bestehen, die keinen unzumutbaren Aufwand erfor-
dern. 
 
Das im Rahmen des Petitionsverfahrens 2022 erstellte Gutachten ermit-
telte drei Handlungsoptionen. Das Gutachten bestätigt die Bewertung des 
Baumsachverständigen aus 2019, wonach die Entnahme von Bäumen 
als nicht notwendig bewertet wird. Somit kann bereits aufgrund dessen 
die fehlende Notwendigkeit für die beabsichtigte Fällung festgestellt wer-
den. Diesbezüglich wird im Übrigen auf meine Ausführungen in meinem 
Schreiben vom 12.06.2024 verwiesen (vgl. Anlage, S. 5 f.).  
 
In Abweichung der skizzierten gutachterlichen Handlungsoptionen wurde 
durch den im Auftrag des Fördervereins tätigen Architekten in 2022 eine 
mit Ihnen abgestimmte Ausführungsvariante der Bodenplatte erstellt, die 
für die jeweiligen Wurzelstränge angepassten Schalungen umfasste. Für 
diese bautechnische Lösung erteilten Sie im Oktober 2022 eine natur-
schutzrechtliche Befreiung. Mittels der v.g. auf den Erhalt des Baumbe-
stands bzw. der betroffenen Wurzelstränge zielenden Ausführungsvari-
ante wurde es dem Bauherrn ermöglicht, die Bodenplatte Ende Novem-
ber 2022 niveaugleich zu errichten. Funktionale Einschränkungen hin-
sichtlich der Barrierefreiheit konnten auf diese Weise bei gleichzeitig 
größtmöglichem Erhalt der Bestandswurzeln vermieden werden. Nach-
teile der durch den Förderverein entwickelten Variante in Bezug auf die 
Ziele zum Erhalt des Denkmals sind im Vergleich zu der gutachterlich 
empfohlenen, die Ziele des Denkmalschutzes bereits weitgehend erfül-
lenden Handlungsoption 2 hingegen nicht zu erkennen. Im Ergebnis 
konnte die gewählte Ausführung sogar noch über die gutachterliche Emp-
fehlung hinaus die Belange von Denkmal- und Naturschutz in Einklang 
bringen.  
Auch die vom Gutachter betrachtete Gefahr einer Unterwurzelung be-
gründet vorliegend nicht die Notwendigkeit einer Befreiung. Grundlegen-
de Voraussetzung für eine Abwägung zugunsten eines öffentlichen Inte-
resses bzw. für die Notwendigkeit der Erteilung einer Befreiung ist, dass 
eine Betroffenheit des Belangs – hier des Denkmalschutzes – nicht nur 
hypothetisch bestehen könnte, sondern hinreichend wahrscheinlich ist.

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Bezirksregierung Köln 
Für eine solche hinreichende Wahrscheinlichkeit geben die Begutach-
tungen aber nichts her, vielmehr bezeichnet das Gutachten 2022 die Ge-
fahr der Unterwurzelung als „unwahrscheinlich“, demnach also gera-de 
nicht wahrscheinlich, geschweige denn hinreichend wahrscheinlich. Es 
besteht vielmehr lediglich ein Restrisiko. Eine „latente“ Gefahrenlage ge-
hört allerdings zum allgemeinen Lebensrisiko und rechtfertigt nicht die Er-
teilung der Fällgenehmigung. Im Übrigen wird auch diesbezüglich auf 
meine Ausführungen in meinem Schreiben vom 12.06.2024 verwiesen 
(vgl. Anlage, S. 7). 
 
Schließlich ist ein Überwiegen des öffentlichen Interesses am Denkmal-
schutz nicht erkennbar. Die Frage, ob dieses auch gegenüber den Be-
langen des Naturschutzes – dem Erhalt der Platane – überwiegt, wurde 
von Ihnen bislang lediglich dahingehend begründet, dass eine Neupflan-
zung zur mittelfristigen Wiederherstellung des dem historischen Garten 
entsprechenden Platanenensembles geplant sei. Eine für die Abwä-
gungsentscheidung erforderliche bilanzierende Gegenüberstellung in 
Form einer sorgfältigen Ermittlung und Gewichtung der gegenläufigen 
Belange ist bis heute nicht erkennbar. Insbesondere ist dem Umstand, 
dass es sich bei der Platane Nr. 1 um einen Baum hohen Alters handelt, 
der entsprechend der fachgutachterlichen Bewertungen als biologisch 
und historisch wertvoller Bestandteil einer landschaftsprägenden Gruppe 
von weiteren Bäumen gleichen Alters als unbedingt erhaltenswürdig be-
wertet wird und dem eine langfristige Erhaltungsperspektive (Standzeit) 
attestiert wird, entscheidendes Gewicht beizumessen, welches hier das 
Gewicht des Denkmalschutzes vor dem Hintergrund der obigen Ausfüh-
rungen überwiegt.   
 
Mithin lassen sich mittels der durch den Förderverein realisierten bau-
technischen Lösung eine nachhaltige Erhaltung des Denkmals und der 
Schutz des wertvollen Baumbestands, hier der Platane Nr. 1, in Einklang 
bringen. Die Erteilung einer Befreiung gem. § 67 Abs. 1 S. 1 Ziffer 1 
BNatSchG kommt insoweit mangels eines Erfordernisses zur Befriedi-
gung des seitens des Fördervereins verfolgten öffentlichen Interesses 
nicht in Betracht. 
 
Das Ergreifen einer förmlichen Aufsichtsmaßnahme in Form einer Wei-
sung ist vorliegend geeignet und erforderlich, da die ausführliche Darle-
gung meiner Rechtsauffassung in meinem Schreiben vom 12.06.2024

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Bezirksregierung Köln 
und damit meine Bemühungen, Ihnen die Rechtswidrigkeit der Befrei-
ungserteilung für die Fällung der Platane Nr. 1 aufzuzeigen, Sie offen-
sichtlich nicht davon abhalten, die Befreiung nach erfolgter Abstimmung 
im Rat entgegen geltenden Naturschutzrechts zu erteilen.   
 
Überwiegende Interessen Ihrerseits, die ein Absehen von der Erteilung 
dieser Weisung rechtfertigen, sind vorliegend nicht ersichtlich. Auch an-
dere Umstände, die möglicherweise nach dem Versand meines Schrei-
bens vom 12.06.2024 eingetreten sind und eine andere Bewertung recht-
fertigen könnten, sind mir nicht bekannt.  
 
Ich gehe davon aus, dass Sie nunmehr unter Beachtung meiner Rechts-
auffassung den Antrag auf Befreiung ablehnen werden.  
 
Ich bitte Sie, mich bis zum 29.11.2024 Dienstschluss über die erfolgte 
Ablehnung zu informieren. 
 
 
 
Im Auftrag 
 
gez.

Anlage 2 - Auszug AKUG vom 25.04.2024

1561 Zeichen

Geschäftsführung  
Ausschuss Klima, Umwelt und 
Grün 
Frau Kleindienst 
Telefon:     (0221) 221-23702 
 
E-Mail:       ulrike.kleindienst@stadt-koeln.de 
Datum: 31.05.2024 
Auszug 
aus der Niederschrift der Sitzung des Ausschusses  Klima, Umwelt 
und Grün vom 25.04.2024  
öffentlich 
4 Allgemeine Beschlussvorlagen 
4.2 Allgemeine Beschlussvorlagen (Entscheidung) 
4.2.2 Entscheidung über den Widerspruch des Beirates zur Befreiung gem. § 
67 BNatSchG; Fällung einer Platane im geschützten Landschaftsbe-
standteil 3.04 "Bahnhof Belvedere" 
0697/2024 
Die Vorsitzende, Frau Abé, lässt die Tagesordnungspunkte TOP 2.1 und 4.2.2 zusam-
men behandeln. 
Beschluss 
 
Der Ausschuss Klima, Umwelt und Grün nimmt den Widerspruch des Naturschutzbei-
rates gegen die Befreiung von den Verboten des Landschaftsplans für die Fällung der 
„Platane 1“ im geschützen Landschaftsbestandteil 3.04 „Bahnhof Belvedere“ zur 
Kenntnis. Er hält jedoch die Fällung aufgrund der Gefährdung des Bahnhofs Bel-
vedere als überragendem Denkmal von bundesweiter Bedeutung aus Gründen des 
überwiegenden öffentlichen Interesses für erforderlich. 
 
Der Ausschuss Klima Umwelt und Grün stellt fest, dass die Stadt Köln als Untere Na-
turschutzbehörde die Befreiung gemäß § 67 Abs. 1 Ziff. 1 Bundesnaturschutzgesetz 
für die Fällung der „Platane 1“ zu erteilen hat. 
 
Abstimmungsergebnis: 
Mehrheitlich – gegen die Stimmen der Fraktionen Bündnis 90/Die Grünen, Die Linke., 
Volt – zugestimmt. 
 
(Hinweis: Anlage 1 – Öffentlichkeitsbeteiligung – Abstimmungsergebnis: Einstimmig zugestimmt.)

Beschlussvorlage Rat

3995 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
VIII/57 
 
Vorlagen-Nummer 
 2616/2024 
Freigabedatum 
04.11.2024  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Anregung der Bezirksvertretung 3 (Lindenthal) betreffend die Befreiung zur Fällung 
einer Platane am Bahnhof Belvedere  
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss 
1. Der Rat nimmt die Anregung der Bezirksvertretung Lindenthal aus ihrer Sitzung vom 
17.06.2024 unter TOP 8.1.15 (Anlage 1) zur Kenntnis. 
 
2. Der Rat beauftragt die Verwaltung, den Beschluss des Ausschusses Klima, Umwelt und 
Grün vom 25.04.2024 (Vorlage 0697/2024, Anlage 2) zur Befreiung für die Fällung der 
„Platane 1“ umzusetzen. 
 
 
 
 
Rat 14.11.2024

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung: 
 
Die Bezirksvertretung Lindenthal hat in ihrer Sitzung vom 17.06.2024 unter TOP 8.1.15 
(Dringlichkeitsantrag AN/0969/2024) einstimmig beschlossen: 
 
„Die Bezirksvertretung Lindenthal bittet den Rat der Stadt Köln, die Stadtverwaltung, 
vertreten durch die Oberbürgermeisterin, aufzufordern, gegen die Weisung der Be-
zirksregierung gerichtlich vorzugehen, mit der die Fällung der Platane 1 auf dem 
Grundstück des Bahnhofs Belvedere verboten wird.“ 
 
Die Anregung der Bezirksvertretung wird gemäß § 38 Absatz 13 der Geschäftsordnung des 
Rates und der Bezirksvertretungen der Stadt Köln dem Rat vorgelegt. 
 
 
Zum Sachverhalt: 
 
Der Ausschusses für Klima, Umwelt und Grün hatte zuvor am 25.04.2024 (Vorlage 
0697/2024) den folgenden mehrheitlichen Beschluss gefasst: 
 
„Der Ausschuss Klima, Umwelt und Grün nimmt den Widerspruch des Naturschutzbei-
rates gegen die Befreiung von den Verboten des Landschaftsplans für die Fällung der 
„Platane 1“ im geschützen Landschaftsbestandteil 3.04 „Bahnhof Belvedere“ zur 
Kenntnis. Er hält jedoch die Fällung aufgrund der Gefährdung des Bahnhofs Belvedere 
als überragendem Denkmal von bundesweiter Bedeutung aus Gründen des überwie-
genden öffentlichen Interesses für erforderlich. 
  
Der Ausschuss Klima Umwelt und Grün stellt fest, dass die Stadt Köln als Untere Na-
turschutzbehörde die Befreiung gemäß § 67 Abs. 1 Ziff. 1 Bundesnaturschutzgesetz 
für die Fällung der „Platane 1“ zu erteilen hat.“ 
 
Unter dem 12.06.2024 hat die Bezirksregierung Köln (Höhere Naturschutzbehörde) der Stadt 
Köln mitgeteilt, dass sie den Widerspruch des Naturschutzbeirates vom 20.02.2024 gegen die 
beabsichtigte Befreiung für die Fällung der am Bahnhofsgebäude stehenden Platane Num-
mer 1 für berechtigt halte. 
 
 
Stellungnahme der Verwaltung: 
 
Die Anregung der Bezirksvertretung, gerichtlich gegen die „Weisung der Bezirksregierung“ 
vorzugehen, ist so nicht umsetzbar. Bei dem o.g. Schreiben der Bezirksregierung Köln vom 
12.06.2024 handelt es sich nicht um eine Weisung. Das Schreiben stellt lediglich eine rechtli-
che Einschätzung der Bezirksregierung dar.

3 
Eine Weisung ist eine Maßnahme, durch welche eine Aufsichtsbehörde die ihr untergeordnete 
Behörde zu einem bestimmten Handeln, Dulden oder Unterlassen auffordert.  
 
Wesentlicher und zwingend erforderlicher Bestandteil einer Weisung ist der sog. Weisungste-
nor, welcher ausdrücklich und hinreichend bestimmt anordnet, welches Verhalten konkret von 
der untergeordneten Behörde gefordert wird. 
 
Einen solchen Weisungstenor weist das Schreiben der Bezirksregierung Köln vom 12.06.2024 
nicht auf.  
 
Somit ist die Verwaltung mangels des Weisungscharakters auch nicht an die Einschätzung 
der Bezirksregierung gebunden. Es steht ihr weiter frei, die Befreiung für die Fällung der Pla-
tane zu erteilen. Dies entspricht in der Sache dem Beschluss des Ausschusses für Klima, Um-
welt und Grün vom 25.04.2024. 
  
Anlagen 
Auszug BV 3 (Lindenthal) vom 17.06.2024 (Anlage 1) 
Auszug AKUG vom 25.04.2024 (Anlage 2) 
Schreiben der Bezirksregierung Köln vom 12.06.2024 – Bahnhof Belvedere (Anlage 3)

Anlage 6 - Neuer Beschlussvorschlag

1032 Zeichen

Anlage 6 
 
Aktualisierter Beschlussvorschlag und Stellungnahme der Verwaltung zur 
Vorlage 2616/2024 
 
Aktualisierter Beschlussvorschlag 
Der Rat nimmt die Anregung der Bezirksvertretung 3 (Lindenthal) und die Aufhebung 
der Weisung der Bezirksregierung Köln vom 13.01.2025 zur Kenntnis. 
 
Stellungnahme der Verwaltung:  
Die Bezirksregierung Köln hat mit Schreiben vom 08.11.2024 die Stadt Köln 
angewiesen, die für eine Fällung der im Landschaftsbestandteil „Bahnhof Belvedere“ 
befindliche „Platane Nr.1“ notwendige Befreiung von den Verboten des 
Landschaftsplans gemäß § 67 Abs.1 Satz 1 Ziffer 1 des Bundesnaturschutzgesetzes 
der Stadt Köln abzulehnen.  
Die Bezirksregierung Köln hat mit Schreiben vom 13.01.2025 (Anlage 7) die o.g. 
Weisung vom 08.11.2024 (Anlage 5) aufgehoben. Durch die Aufhebung der Weisung 
wäre eine Klage gegen diese gegenstandslos. 
Die Verwaltung hat den Ausschuss Klima, Umwelt und Grün am 30.01.2025 mit der 
Vorlagen-Nr. 0277/2025 über den aktuellen Sachstand in der Angelegenheit 
informiert.

Anlage 7 - Schreiben der Bezirksregierung Köln vom 13.01.2025

1870 Zeichen

Bezirksregierung Köln, 50606 Köln 
 Datum: 13.01.2025 
Seite 1 von 1 
Aktenzeichen:
0027663-51.5-8-K-01/24 
Auskunft erteilt: 
 
horst.buether@bezreg-
koeln.nrw.de 
Zimmer:  
Telefon: (0221)  , 
Fax: 
(0221)  
Posta
nschrift: 
Bezirksregierung Köln, 
50606 Köln 
Besucheranschrift: 
Zeughausstraße 2-8, 
50667 Köln 
DB bis Köln Hbf, 
U-Bahn 3,4,5,16,18
bis Appellhofplatz
Besuchereingang (Hauptpforte):
 
Zeughausstr. 8 
Besuchstermine nur nach 
telefonischer Vereinbarung 
Landeshauptkasse NRW: 
Landesbank Hessen-Thüringen 
IBAN:  
DE59 3005 0000 0001 6835 15 
BIC: WELADEDDXXX 
Zahlungsavise bitte an 
zentralebuchungsstelle@ 
brk.nrw.de 
Bezirksregierung Köln 
Hauptsitz: 
Zeughausstr. 2-8, 50667 Köln 
Tele
fon: (0221) 147 – 0 
Fax: (0221) 147 - 3185 
USt-ID-Nr.: DE 812110859 
poststelle@brk.nrw.de 
www.bezreg-koeln.nrw.de
Stadt
 Köln  
Die Oberbürgermeisterin 
-Untere Naturschutzbehörde-
Bahnhof Belvedere - Beabsichtigte Erteilung einer Befrei ung von 
den Verboten des Landschaftsplans der Stadt Köln nach § 67 Abs. 1 
Satz 1 Ziffer 1 BNatSchG  
Schreiben der höheren Naturschutzbehörde vom 08.11.2024 – Az. 
0027663-51.5-8-K-01/24 
Sehr geehrte Frau Reker, 
die Landesregierung hat mich angewiesen, die Weisung der höheren 
Naturschutzbehörde gegenüber der Stadt Köln vom 08.11.2024 Az. 
0027663-51.5-8-K-01/24 aufzuheben.  
Daher bitte ich Sie, das Schreiben der höheren Naturschutzbehörde vom 
08.11.2024 hinsichtlich der beabsichtigten Erteilung einer Befreiung von 
den Verboten des Landschaftsplans der Stadt Köln nach § 67 Abs. 1 Satz 
1 Ziffer 1 BNatSchG als gegenstandslos zu betrachten. An meiner 
rechtlichen Bewertung gemäß Schreiben vom 12.06.2024 halte ich 
unverändert fest. 
Die Landesregierung werde ich über die Aufhebung der Weisung 
informieren. 
Mit freundlichen Grüßen 
Im Auftrag 
gez.  
Abteilungsleiter Umwelt, Arbeitsschutz 
Anlage 7

Anlage 4 - Neuer Beschlussvorschlag

1991 Zeichen

Anlage 4 
 
Aktualisierter Beschlussvorschlag und Stellungnahme der Verwaltung zur 
Vorlage 2616/2024 
 
Aktualisierter Beschlussvorschlag 
Der Rat nimmt die Anregung der Bezirksvertretung 3 (Lindenthal) und die Weisung 
der Bezirksregierung Köln vom 08.11.2024 zur Kenntnis. 
 
 
Stellungnahme der Verwaltung:  
Die Bezirksregierung Köln hat mit Schreiben vom 08.11.2024 die Stadt Köln 
angewiesen, die für eine Fällung der im Landschaftsbestandteil „Bahnhof Belvedere“ 
befindliche „Platane Nr.1“ notwendige Befreiung von den Verboten des 
Landschaftsplans gemäß § 67 Abs.1 Satz 1 Ziffer 1 des Bundesnaturschutzgesetzes 
der Stadt Köln abzulehnen. 
Die Bezirksregierung stützt ihre Weisung auf § 2 Abs. 3 Landesnaturschutzgesetz 
NRW und wird hier im Rahmen ihrer Fachaufsicht tätig. Die Stadt Köln selbst 
übernimmt die Aufgaben der unteren Naturschutzbehörde als Pflichtaufgabe zur 
Erfüllung nach Weisung. In § 75 Abs. 1 Landesnaturschutzgesetz NRW wird zudem 
klargestellt, dass eine etwaige Überstimmung des Naturschutzbeirates durch die 
Kommune nicht die Befugnisse der Aufsichtsbehörde berührt, diese geht also 
insoweit vor und ist für die Stadt Köln bindend. 
Gegen eine solche Weisung im Rahmen der Fachaufsicht sind grundsätzlich keine 
Klagen statthaft, da die Gemeinde hier eine staatliche Aufgabe übertragen 
bekommen hat und in deren Wirkungskreis tätig wird. Die Stadt Köln handelt hier als 
„verlängerter Arm“ des Landes. Damit handelt es sich in der Sache um eine interne 
Anweisung. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind einzig dann denkbar, wenn die 
Fachaufsichtsbehörde willkürlich handelt oder die angewiesene Gemeinde in 
Selbstverwaltungsrechten verletzt ist. Dies ist hier nicht ersichtlich. Im Rahmen einer 
solchen Klage würde aber auch nicht über die Zweckmäßigkeit der Weisung bzw. 
über die Sache selbst entschieden werden, also über die Voraussetzung der Fällung 
der Platane, sondern nur über die Frage der Kompetenzüberschreitung der 
Fachaufsichtsbehörde.

Beratungsverlauf (1)

13.02.2025 Rat
TOP 3.2.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: geändert beschlossen

Zur Sitzung

Orte (5)

  • Zeughausstraße 2
  • Belvederestraße 147
  • Appellhofplatz
  • Willy-Brandt-Platz 2
  • Am Bahnhof

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Aktenzeichen
2616/2024
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
04.11.2024
Erstellt
27.08.2024 13:55