4283/2019
Schadenersatzansprüche Luftreinhaltung
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Beantwortung einer Anfrage (Rat)
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VIII/VIII Vorlagen-Nummer 06.02.2020 4283/2019 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Rat 06.02.2020 Schadenersatzansprüche Luftreinhaltung Die Ratsgruppe GUT hat eine Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung des Rates zum Thema „Scha- denersatzansprüche Luftreinhaltung“ gestellt (vgl. AN/1719/2019): „1) Auf welche Summe belaufen sich bis dato die Kosten für Rechtsberatung, Anwaltskanzleien und Gutachten bzgl. der Klagen der Europäischen Kommission sowie der Deutschen Umwelthilfe?“ Antwort der Verwaltung: Im Klageverfahren der Deutschen Umwelthilfe gegen das Land hat sich die Stadt ebenso wie das Land und die überwiegende Zahl der betroffenen Kommunen anwaltlich vertreten lassen. Die Ge- samtkosten für die Vertretung im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren belaufen sich auf bislang 226.000 Euro netto. „2) Sieht die Verwaltung eine Möglichkeit, entstandenen Schaden auch gegenüber Bezirksregierung, Land oder Bund geltend zu machen?“ Antwort der Verwaltung: Nein, für Kommunen besteht keine Möglichkeit, Schadensersatzansprüche gegenüber Bezirksregie- rung, Land oder Bund geltend zu machen. „3) Welche Fördermittel und zu welcher Höhe im Rahmen der Bemühungen zur Luftreinhaltung konn- te die Stadt bislang auf Landes-, Bundes- und EU-Ebene akquirieren?“ Antwort der Verwaltung: Die Bemühungen zur Luftreinhaltung umfassen Maßnahmen in verschiedenen Sektoren und stellen nicht ausschließlich auf die Mobilität bzw. Pkw als Alleinverursacher ab. Insofern können zahlreiche Fördermittel auf EU-, Bundes- und Landesebene direkt oder indirekt zur Luftreinhaltung beitragen. Eine scharfe Zuordnung von Fördermitteln, die unmittelbar zur Luftreinhaltung beitragen, ist daher nicht immer möglich. Die Verwaltung ist grundsätzlich dazu verpflichtet bei Projekten stets zu prüfen, ob eine Kofinanzie- rung mit Fördermitteln möglich ist. Für die Luftreinhaltung im Bereich der Mobilität wurden beispiels- weise aus dem Sofortprogramm des Bundes „Saubere Luft 2017-2020“ Fördermittel in Höhe von rund 12 Mio. EUR durch die Stadtverwaltung in Anspruch genommen. Weitere Mittel sind beantragt bzw. werden durch Dritte eingeworben, bei denen die Stadt die Antragstellung aktiv unterstützt. „4) Decken diese Fördermittel absehbar die entstehenden und bereits entstandenen Kosten bei der Umsetzung des gesamten Luftreinhalteplans?“ 2 Antwort der Verwaltung: Förderrichtlinien sehen aus beihilferechtlichen Gründen stets die Erbringung eines Eigenanteils vor. Insofern können die akquirierten Fördermittel nur einen Teil der entstandenen Kosten decken. Insbe- sondere der Personalaufwand ist bei den meisten Förderaufrufen in der Regel nicht förderfähig. Die- ser Umstand wurde für das o. g. Sofortprogramm des Bundes seitens des Deutschen Städtetages bereits mehrfach gegenüber dem Bund kritisch angemerkt. „5) Gibt es eine Gesamtauflistung aller PKWs und Nutzfahrzeuge in den Fuhrparks der Verwaltung und den städtischen Unternehmen mit Angaben zu Hersteller, Schadstoffklasse, Baujahr und ggf. Vertragslaufzeit und befinden sich in den Fuhrparks Modelle, die eine mögliche Schadensersatzklage rechtfertigen?“ Antwort der Verwaltung: Im Zuge der Klage der Deutschen Umwelthilfe gegen das Land NRW auf Überarbeitung des Luftrein- halteplans für die Stadt Köln wurden seitens des Gerichts Fahrverbote für Diesel als mögliche Maß- nahme in Erwägung gezogen. Demzufolge wurde eine Gesamtauflistung aller Fahrzeuge der Verwal- tung sowie städtischer Unternehmen erstellt, um die Anzahl der zur Aufrechterhaltung des kommuna- len Betriebs notwendigen Ausnahmegenehmigungen abschätzen zu können. In diesem Zusammenhang wurde festgestellt, dass sich im Fuhrpark der Stadt Köln (bestehend aus 764 Pkw sowie weiteren Nutzfahrzeugen) 38 Pkw-Fahrzeuge derjenigen Modelle befinden, in denen eine Abschaltautomatik in der Steuerungssoftware der Motoren mutmaßlich implementiert wurde. Im Zuge der Umsetzung des Ratsbeschlusses zur Luftreinhaltung vom 06.02.2018 (Vorlagen-Nr.: 3428/2017; Maßnahmen-Nr. 30) sowie des Beschlusses des Verkehrsausschusses vom 11.09.2018 zum Green City Masterplan (Vorlagen-Nr.: 2637/2018; Maßnahmen-Nr. M4.4) wurde und werden die Fuhrparks kontinuierlich erneuert, sodass kurzfristig keine Fahrzeuge im Fuhrpark enthalten sein werden, welche die Abgasgrenzwerte nicht einhalten. gez. Reker
Beratungsverlauf (1)
Details
- Aktenzeichen
- 4283/2019
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (Rat bzw. HA)
- Datum
- 06.02.2020
- Erstellt
- 09.12.2019 14:41