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4283/2019

Schadenersatzansprüche Luftreinhaltung

Beantwortung einer Anfrage (Rat bzw. HA) 06.02.2020

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 06.02.2020

Beantwortung einer Anfrage (Rat)

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Beantwortung einer Anfrage (Rat)

4493 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
VIII/VIII 
 
Vorlagen-Nummer 06.02.2020 
 4283/2019 
Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung  
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Rat 06.02.2020 
 
Schadenersatzansprüche Luftreinhaltung 
Die Ratsgruppe GUT hat eine Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung des Rates zum Thema „Scha-
denersatzansprüche Luftreinhaltung“ gestellt (vgl. AN/1719/2019): 
 
 
„1) Auf welche Summe belaufen sich bis dato die Kosten für Rechtsberatung, Anwaltskanzleien und 
Gutachten bzgl. der Klagen der Europäischen Kommission sowie der Deutschen Umwelthilfe?“ 
 
Antwort der Verwaltung: 
Im Klageverfahren der Deutschen Umwelthilfe gegen das Land hat sich die Stadt ebenso wie das 
Land und die überwiegende Zahl der betroffenen Kommunen anwaltlich vertreten lassen. Die Ge-
samtkosten für die Vertretung im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren belaufen sich auf bislang 
226.000 Euro netto.  
 
„2) Sieht die Verwaltung eine Möglichkeit, entstandenen Schaden auch gegenüber Bezirksregierung, 
Land oder Bund geltend zu machen?“ 
 
Antwort der Verwaltung: 
Nein, für Kommunen besteht keine Möglichkeit, Schadensersatzansprüche gegenüber Bezirksregie-
rung, Land oder Bund geltend zu machen.  
 
„3) Welche Fördermittel und zu welcher Höhe im Rahmen der Bemühungen zur Luftreinhaltung konn-
te die Stadt bislang auf Landes-, Bundes- und EU-Ebene akquirieren?“ 
 
Antwort der Verwaltung: 
Die Bemühungen zur Luftreinhaltung umfassen Maßnahmen in verschiedenen Sektoren und stellen 
nicht ausschließlich auf die Mobilität bzw. Pkw als Alleinverursacher ab. Insofern können zahlreiche 
Fördermittel auf EU-, Bundes- und Landesebene direkt oder indirekt zur Luftreinhaltung beitragen. 
Eine scharfe Zuordnung von Fördermitteln, die unmittelbar zur Luftreinhaltung beitragen, ist daher 
nicht immer möglich. 
 
Die Verwaltung ist grundsätzlich dazu verpflichtet bei Projekten stets zu prüfen, ob eine Kofinanzie-
rung mit Fördermitteln möglich ist. Für die Luftreinhaltung im Bereich der Mobilität wurden beispiels-
weise aus dem Sofortprogramm des Bundes „Saubere Luft 2017-2020“ Fördermittel in Höhe von rund 
12 Mio. EUR durch die Stadtverwaltung in Anspruch genommen. Weitere Mittel sind beantragt bzw. 
werden durch Dritte eingeworben, bei denen die Stadt die Antragstellung aktiv unterstützt. 
 
 
„4) Decken diese Fördermittel absehbar die entstehenden und bereits entstandenen Kosten bei der 
Umsetzung des gesamten Luftreinhalteplans?“

2 
 
Antwort der Verwaltung: 
Förderrichtlinien sehen aus beihilferechtlichen Gründen stets die Erbringung eines Eigenanteils vor. 
Insofern können die akquirierten Fördermittel nur einen Teil der entstandenen Kosten decken. Insbe-
sondere der Personalaufwand ist bei den meisten Förderaufrufen in der Regel nicht förderfähig. Die-
ser Umstand wurde für das o. g. Sofortprogramm des Bundes seitens des Deutschen Städtetages 
bereits mehrfach gegenüber dem Bund kritisch angemerkt. 
 
 
„5) Gibt es eine Gesamtauflistung aller PKWs und Nutzfahrzeuge in den Fuhrparks der Verwaltung 
und den städtischen Unternehmen mit Angaben zu Hersteller, Schadstoffklasse, Baujahr und ggf. 
Vertragslaufzeit und befinden sich in den Fuhrparks Modelle, die eine mögliche Schadensersatzklage 
rechtfertigen?“ 
 
Antwort der Verwaltung: 
Im Zuge der Klage der Deutschen Umwelthilfe gegen das Land NRW auf Überarbeitung des Luftrein-
halteplans für die Stadt Köln wurden seitens des Gerichts Fahrverbote für Diesel als mögliche Maß-
nahme in Erwägung gezogen. Demzufolge wurde eine Gesamtauflistung aller Fahrzeuge der Verwal-
tung sowie städtischer Unternehmen erstellt, um die Anzahl der zur Aufrechterhaltung des kommuna-
len Betriebs notwendigen Ausnahmegenehmigungen abschätzen zu können. 
 
In diesem Zusammenhang wurde festgestellt, dass sich im Fuhrpark der Stadt Köln (bestehend aus 
764 Pkw sowie weiteren Nutzfahrzeugen) 38 Pkw-Fahrzeuge derjenigen Modelle befinden, in denen 
eine Abschaltautomatik in der Steuerungssoftware der Motoren mutmaßlich implementiert wurde. 
 
Im Zuge der Umsetzung des Ratsbeschlusses zur Luftreinhaltung vom 06.02.2018 (Vorlagen-Nr.: 
3428/2017; Maßnahmen-Nr. 30) sowie des Beschlusses des Verkehrsausschusses vom 11.09.2018 
zum Green City Masterplan (Vorlagen-Nr.: 2637/2018; Maßnahmen-Nr. M4.4) wurde und werden die 
Fuhrparks kontinuierlich erneuert, sodass kurzfristig keine Fahrzeuge im Fuhrpark enthalten sein 
werden, welche die Abgasgrenzwerte nicht einhalten. 
 
gez. Reker

Beratungsverlauf (1)

06.02.2020 Rat
Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
4283/2019
Typ
Beantwortung einer Anfrage (Rat bzw. HA)
Datum
06.02.2020
Erstellt
09.12.2019 14:41