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Sachstand zur Thematik der Stellplätze

Mitteilung BV 4177/2019 vom 16.12.2019

Stand: Am 30.01.2020 in der Bezirksvertretung 7 (Porz) beraten. Ergebnis: Kenntnis genommen.

Dokumente

  • Flurkarte - Maßgebliches Baugrundstück Altenberger Str.

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    40m3020100 Mittelpunkt: [364686,5639568] 1:1000 gf Hintergrundfarbe (Nutzung), Flurstücksnummer, Straßen, Hausnummern Herausgeber: Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster Die Geoinformationen sind gesetzlich geschützt und nur für den Dienstgebrauch zu verwenden. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit sind die jeweiligen Herausgeber verantwortlich. Diese sind auch für die Genehmigung weitergehender Nutzung zuständig. Erstellt am: 28.11.2019
  • Mitteilung BV

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    Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VI/630/1 63/V47/0086/2018 Vorlagen-Nummer 4177/2019 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 7 (Porz) Altenberger Str. Porz Eil - Antrag auf Vorbescheid für die Errichung eines Mehrfamilienhauses in Porz-Eil - Stellplatzproblematik Am 09.10.2018 ist ein Antrag auf Vorbescheid für das Baugrundstück an der Altenberger Str. beim Bauaufsichtsamt eingegangen. Beantragt ist ein Mehrfamilienwohnhaus mit 11 Wohneinheiten und 7 Stellplätzen, 2 Stellplätzen für Carsharing sowie 14 Fahrradstellplät- zen. Es sind des Weiteren noch 6 Besucherstellplätze vorgesehen. Auf dem Baugrundstück befinden sich derzeit Garagenhöfe. Die Garagen werden von Anwohnern der umliegenden Reihenhausbebauung genutzt. Der Antrag auf Vorbescheid wurde inzwischen zurückgezogen, bevor die Prüfung abge- schlossen werden konnte. Im Rahmen der Voranfrage wurde das Bauvorhaben bereits teilweise geprüft. Das Bauvor- haben fügt sich gemäß § 34 BauGB ein, da es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Eine Baulast zur öffentlichen- rechtlichen Si- cherung der notwendigen Stellplätze liegt nicht vor. Die von der Stadt Porz erteilten Bauge- nehmigungen für die angrenzende Reihenhausbebauung enthalten jedoch die Errichtung dieser Stellplätze als Bedingung. Da die Stellplätze auf dem Garagenhof für die Anwohner notwendige Stellplätze gemäß § 48 BauO NRW darstellen, können sie nicht ersatzlos beseitigt werden. Das Bauaufsichtsamt wird die Bauherrschaft entsprechend informieren. Die Genehmigungsfähigkeit des inzwi- schen eingereichten Bauantrags zur Errichtung des Mehrfamilienhauses an der Altenberger Str. ist in der vorliegenden Form kritisch zu bewerten.

Beratungsverlauf

  1. 30.01.2020

    Bezirksvertretung 7 (Porz)

    TOP 10.2.8, Entscheidung. Ergebnis: Kenntnis genommen

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