3428/2017/3
Luftreinhaltung - Position der Stadt Köln zur Fortschreibung des Luftreinhalteplans
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Anlage 4 Steckbriefe der Einzelmaßnahmen_A4 (Seite)
372144 Zeichen
ANLAGE 4
Steckbriefe der Einzelmaßnahmen
M1 Blaue Plakette 1
M2 Dieselfahrverbote 3
M3 Erhöhung der Auslastung MIV 6
M4 Erweiterung Umweltzone 8
M5 Baustellenmanagement 10
M6 Kommunikationsaktivitäten 11
M7 Stauhinweise auf Verkehrsleittafeln 13
M8 Lastenrad 14
M9 Lkw-Führungskonzept 16
M10 Transitverbot für Lkw 18
M11 Umweltsensitive Ampelsteuerung 20
M12 Einsatz von Baustoffen, die Stickoxide umwandeln 23
M13 Senkung der urbanen Hintergrundbelastung 26
M14 Güterverteilzentren 28
M15 Rückbau von Hauptverkehrsstraßen 30
M16 Fußgängerzone_Shared Space_Verkehrsberuhigte Bereiche 32
M17 Mobilitätsstationen an ÖPNV-Stationen 34
M18 Pförtnerampeln 36
M19 Reduzierung Parksuchverkehr über Sensorik 39
M20 Intelligentes Verkehrsmanagement_Verkehrsflussoptimierung auf Einze 42
M21 Parkraummanagement_Infrastruktur, Auslastung von Parkhäusern 45
M22 Parkraummanagement_Bewohnerparken Mülheim 47
M23 Bahn-Shuttle als LKW-Ersatz 50
M24 Bussonderfahrstreifen 52
M25 Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 kmh bzw. 40 kmh 53
M26 Landstrom 57
M27 Steuerung des Reisebusverkehrs 59
M28 Förderung der Umstellung der Taxiflotte auf Elektrofahrzeuge 61
M29 Emissionsarme Baumaschinen 63
M30 Umstellung Fahrzeuge Stadt und stadtnahe Gesellschaften 65
M31 Mobilitätsstationen_Mobilitätsstationen in Siedlungsgebieten 69
M32 Städtisches Grün 74
M33 Spezifisches Grün an Belastungsschwerpunkten 75
M34 Mikrodepots 76
M35 Elektromobilität im Lieferverkehr 79
M36 Bereitstellung einer ausreichenden E-Ladeinfrastruktur 81
M37 Nachrüstung von Euro V-Fahrzeugen auf Euro VI 83
M38 Intelligentes Verkehrsmanagement_Umfassendes Gesamtkonzept 85
M39 Fahrleistungsmodell-Fahrtenkontigentierung 92
M39.1 Anlage Fahrleistungsmodell-Bern-1 93
M39.2 Anlage Fahrleistungsmodell-Bern-2 129
M39.3 Anlage Fahrleistungsmodell-Bern-3 130
M39.4 Anlage Fahrtenmodell-Leitfaden-ZH 133
M40 Verkehrssparsame Siedlungsentwicklung 148
M41 Alternierende Zufahrtsbeschränkung 150
M42 Ausbau des Radverkehrs (mobil 2025) 152
M43 Umwandlung Bestandssiedlungen 154
M44 Ertüchtigung der Ost-West-Achse 156
M45 City-Maut (eigenes System) 157
M46 Verlängerung Linie 7 (Zündorf) 160
M47 Parken am Siedlungsrand_Siedlungsinnenbereich als Fußgängerzonen 161
M48 City-Maut (ÖPNV-Ticket) 163
M49 Verlängerung Linie 13, linksrheinisch 165
M50 Verlängerung Linie 13, rechtsrheinisch 166
M51 Anlage-Ausstattung der Busflotte mit SCRT-Filtern 167
M51 Ausstattung der Busflotte mit SCRT-Filtern_alternative Antriebstechnik 168
M52 Verkehrsverflüssigung durch operationalisierte Maßnahmen des Fuh 171
M53 Stadtbahnanbindung Neubrück 176
M54 Stadtbahnanbindung Mülheim Süd und Flittard 177
M55 Stadtbahnanbindung Rondorf, Meschenich Nord 178
M56 Stadtbahnanbindung Widdersdorf 179
Luftreinhalteplanung; Arbeitsgruppe: AG 1 Verkehr
Leitung: Dr. Soènius
Maßnahme Nr. 1: „Blaue Plakette“
Beschreibung der Maßnahme :
Dieselgetriebene Fahrzeuge mit besonders niedrigen Schadstoffimmissionen im Hinblick auf
Stickoxide sind gem. Festlegungen der EU einer eigenen Schadstoffklasse zugeordnet. Diese könnten
mit einer Blauen Plakette gekennzeichnet werden. Durch diese Kennzeichnung bestünde die
Möglichkeit, besonders schadstoffarme Dieselfahrzeuge von nicht schadstoffarmen Fahrzeugen zu
unterscheiden und auf dieser Grundlage entsprechende Zufahrtsbeschränkungszonen einzurichten.
Wechselwirkungen mit anderen Maßnahmen :
Die Nutzung schadstoffarmer Fahrzeuge lässt sich mit einer Vielzahl anderer Maßnahmen
kombinieren.
Rechtsgrundlagen für die Umsetzung der Maßnahme:
Die EU-Richtlinien für besonders schadstoffarme Fahrzeuge bestehen bereits. Allerdings stehen die
zurzeit angewandten Messmethoden in der Kritik.
Um besonders schadstoffarme Fahrzeuge leicht erkennen zu können, wäre eine bundesgesetzliche
Regelung erforderlich, die es ermöglicht, Blaue Plaketten auszugeben. Eine solche Regelung besteht
derzeit nicht bzw. noch nicht. Sie ist Voraussetzung dafür, um besondere Zufahrtsregelungen für
diese Art von Fahrzeugen einführen zu können.
Kosteneinschätzung und Möglichkeiten der Finanzierung:
Hierbei sind zwei Fälle zu unterscheiden:
- Fall 1 – Kosten für den Fahrzeugbesitzer
- Fall 2 – Kosten für die Allgemeinheit (Verbesserung der Verhältnisse im ÖPNV, SPNV und
Anlage von P+R-Plätzen)
Zu Fall 1:
Bei einer anstehenden Neuanschaffung eines Fahrzeugs sind die zusätzlich erforderlichen
Investitionen für besonders schadstoffarme Fahrzeuge überschaubar. Die Nachrüstung von
Dieselfahrzeugen ist nach Aussage der Industrie grundsätzlich möglich. Allerdings verhältnismäßig
kostenaufwändig und bei weitem noch nicht für alle Fahrzeuge verfügbar.
Zu Fall 2:
Wenn kurzfristig Zufahrtsbeschränkungen für Fahrzeuge ohne Blaue Plakette ausgesprochen
würden, könnten eine große Zahl an privaten und gewerblichen Fahrzeugen die ausgewiesenen
Zonen nicht befahren. Deswegen müssten für den Personenverkehr zusätzliche Kapazitäten im ÖPNV
und SPNV in Verbindung mit zusätzlichen P+R- und B+R-Anlagen geschaffen werden, um die
Mobilität sicherzustellen. Im gewerblichen Bereich ist in vielen Fällen kurzfristig diese Alternative
nicht zu realisieren. Die Folge wäre, dass für den gewerblichen Verkehr eine sehr große Zahl an
M1 Blaue Plakette 1
-2-
Ausnahmegenehmigungen ausgesprochen werden müsste, um die Funktionalität der Stadt als
Ganzes zu erhalten.
Wirkungsabschätzung / Grundlagen:
Wenn alle Fahrzeuge entsprechend schadstoffarm ausgestattet wären, würden in Köln vermutlich
die NO
2-Schadstoffgrenzwerte nicht mehr überschritten werden. Bedingung ist, dass auf
bundesrechtlicher Ebene die Voraussetzungen über die Änderung der rechtlichen Grundlage
umgesetzt sind, was kurz- bis mittelfristig möglich ist. Wegen der zunächst hohen Zahl an
Ausnahmegenehmigungen, setzt die Wirkung zeitlich verzögert ein.
Zuständigkeiten und Beteiligte:
1. Zuständig für die notwendigen rechtlichen Grundlagen (Blaue Plakette) ist die
Bundesrepublik Deutschland
2. Zuständig für die Technologie: Autoindustrie
3. Für zusätzliche Angebote im ÖPNV: Stadt, VRS und KVB
4. Für die Einrichtung der Zonen und Ausgabe der Ausnahmegenehmigungen:
Stadt Köln
Voraussetzungen bzw. Rahmenbedingungen für die Umsetzung:
Die bundesrechtlichen Rahmenbedingungen müssen geschaffen sein und die Maßnahme müsste
Bestandteil des Luftreinhalteplans der Stadt Köln sein.
Flankierende Maßnahmen:
Ausbau des ÖPNV und des P+R- sowie B+R-Systems
Wirkungsabschätzung bzw. Wirkungshorizont:
kurzfristig x
mittelfristig x
langfristig
Bewertung:
Die Maßnahme ist gut geeignet die Luftschadstoffsituation entscheidend zu verbessern. Sobald die
Voraussetzungen über die Rechtsgrundlage geschaffen sind, ist die Maßnahme umsetzbar.
Umsetzungsschritte:
Siehe vorgenannt
Verschiedenes:
keine
M1 Blaue Plakette 2
/ 2
Luftreinhalteplanung; Arbeitsgruppe: AG 1 Verkehr
Leitung: Dr. Soènius
Maßnahme Nr. 2: Dieselfahrverbote
Beschreibung der Maßnahme :
Im Bereich der Umweltzone (Luftreinhalteplan) wird durch Beschilderung die Einfahrt von Diesel-
Fahrzeugen untersagt; bestimmte Ausnahmen werden durch Allgemeinverfügung zugelassen.
Wechselwirkungen mit anderen Maßnahmen :
Kein Konfliktpotential mit anderen Maßnahmen. Alternative Verkehrsangebote sind erforderlich.
Konfliktpotenzial:
Keine eindeutige Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlagen für die Umsetzung der Maßnahme:
Nach geltendem Recht besteht keine Rechtsgrundlage zur Einführung von Dieselfahrverboten.
Weder § 40 Abs. 1 BImSchG noch die 35. BImSchV i.V.m. § 40 Abs. 3 BImSchG können als
Ermächtigungsgrundlage hierfür dienen. Dies ist in der Revisionsbegründung des Landes NRW gegen
das Urteil VG Düsseldorf zur Umweltzone Düsseldorf (BVerwG 7 C 26.16) dargestellt:
Verkehrsbeschränkungen erfolgen gem. § 40 Abs.1S.1 BImSchG nach Maßgabe der
straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften. Soll in einem Luftreinhalteplan ein Fahrverbot für
(bestimmte) Dieselfahrzeuge angeordnet werden, so hat die planaufstellende Behörde zu prüfen,
inwieweit das Straßenverkehrsrecht die zur Umsetzung erforderlichen Möglichkeiten bereitstellt.
Wegen der Privilegienfeindlichkeit der Straßenverkehrsordnung ist dies nicht der Fall: Der aus Art 3
Abs.1 GG abgeleitete Grundsatz der Privilegienfeindlichkeit gebietet im Rahmen des
Gemeingebrauchs die Gleichbehandlung aller Verkehrsteilnehmer. Dies verbietet die
Diskriminierung bestimmte Fahrzeuggruppen und bestimmte Antriebsarten. Gesetzliche Ausnahmen
zur Privilegienfeindlichkeit bestehen nur zugunsten von Elektrofahrzeugen.
Als Ausfluss der Privilegienfeindlichkeit kennt die Straßenverkehrsordnung kein Instrumentarium,
also keine Verbote oder Beschränkungen für bestimmte Antriebsarten (wie z.B. Dieselmotor); alle
nach der StVO möglichen Fahrverbote und – beschränkungen richten sich gegen bestimmte
Verkehrsarten wie z.B. LKW, PKW, Motorräder, nicht aber Antriebsarten.
Auch die Verordnung nach § 40 Abs.3 BImSchG , die 35. BImSchV ermöglicht nicht ein Verbot von
Dieselfahrzeugen; die VO enthält nur Zuordnungen von Fahrzeugen aller Antriebsarten zu
bestimmten Schadstoffgruppen im Rahmen des Plakettensystems rot – gelb – grün, sie lässt jedoch
keine weitergehende Differenzierung hinsichtlich der Antriebsart – Dieselmotoren – zu.
M2 Dieselfahrverbote 3
-2-
/ 3
Eine Verbotsanordnung für Dieselfahrzeuge benötigt eine der 35. BImSchV vergleichbaren
bundesrechtliche Regelung; der Verordnungsgeber diese VO hat deutlich gemacht, dass es für eine
Differenzierung nach Schadstoffausstoß einer Regelung des Bundes bedarf; dies gilt auch für eine
Regelung zum Schadstoffausstoß und Restriktionen von Dieselfahrzeugen.
Die Anordnung von Fahrverboten für Dieselfahrzeuge mit Ausnahmen per Allgemeinverfügung gem.
dem mit der Revision angegriffenen Urteil des VG Düsseldorf (AZ: 3 K 7695/15) verstößt weiterhin
gegen Art.20 Abs.3 GG, weil sich mit diesem rechtlichen Instrumentarium keine Verhältnismäßigkeit
herstellen lässt. Ein Dieselfahrverbot beinhaltet nicht zu rechtfertigende Eingriffe in Grundrechte der
Betroffenen, nämlich die allg. Handlungs-freiheit, Art.2 Abs.1 GG, die Berufs- und Gewerbefreiheit,
Art 12 Abs. 1 GG sowie Anliegergebrauch und Eigentum, Art 14 Abs. 1 GG.
Die nach bestehendem Gesetzesrecht möglichen Ausnahmen und Befreiungen von
Dieselfahrverboten sind nicht ausreichend, um eine Verhältnismäßigkeit dieser
Grundrechtsteingriffe herzustellen: Die erforderlichen Befreiungen zugunsten von ÖPNV-Bussen,
Rettungsfahrzeugen, Anwohnern der Umweltzone mit Dieselfahrzeugen, Wirtschaftsverkehr mit
Gütern und Dienstleistungen, Verkehr mit lebensnotwendigen Gütern, auf KFZ-Nutzung
angewiesene Behinderte, Handwerksbetriebe und Taxen können nach bestehendem Recht nicht
ausreichend von Dieselfahrverboten befreit werden. Die o.g. Grundrechtseingriffe sind daher nicht
verhältnismäßig.
Ein Dieselfahrverbot mit Ausnahmen per Allgemeinverfügung genügt darüber hinaus nicht der in §
37 VwVfG geforderten Bestimmtheit von belastenden Eingriffen, weil im Rahmen der möglichen
Beschilderung nicht rechtlich zulässig darstellbar ist, für welche Betroffenen die erforderlichen
Ausnahmeregelungen gelten. Nach dem Sichtbarkeitsgrundsatz müssen Verkehrszeichen so
beschaffen sein, dass ihre Anordnungen von einem durchschnittlichen Verkehrsteilnehmer beiläufig
erfasst, verstanden und befolgt werden können.
Bekanntlich hat das VG Düsseldorf in der durch Revision angegriffenen Entscheidung zum
Luftreinhalteplan Düsseldorf Dieselfahrverbote abweichend von den o.a. Erwägungen als eine
rechtlich zulässige, machbare Maßnahme dargestellt. Mit der Revisionsentscheidung des BVerwG
hierüber ist im I. Quartal 2018 zu rechnen.
Mangels eindeutiger Rechtsgrundlage können Dieselfahrverbote derzeit allenfalls vorbehaltlich einer
Feststellung der Rechtmäßigkeit durch das BVerwG bzw. der Schaffung einer Rechtsgrundlage im
Bundesrecht in den Luftreinhalteplan aufgenommen werden.
Kosteneinschätzung und Möglichkeiten der Finanzierung:
Geringe Kosten durch Beschilderung;
deutliche Kosten durch Überwachung des fließenden Verkehrs durch Verkehrskontrolle
Kosten weiterer Akteure:
Erhebliche Kosten der Verkehrsteilnehmer durch Ersatzbeschaffungen, weil Dieselfahrzeuge zum
Befahren der Umweltzone z.T. unbrauchbar werden.
M2 Dieselfahrverbote 4
-3-
Wirkungsabschätzung / Grundlagen:
Die Wirkung auf die Luftschadstoffsituation ist positiv zu bewerten.
Im Gegensatz zur „Blauen Plakette“ wirken diese Verbote dauerhaft auf Dieselfahrzeuge bzw. auf
alle Fahrzeuge (alternierenden Zufahrtsbeschränkung). Diese Beschränkung gilt dauerhaft
unabhängig vom tatsächlichen Schadstoffausstoß. Daher ist es notwendig, bei diesen Maßnahmen
dauerhaft eine große Menge an Ausnahmen zu erteilen, um den notwendigen Verkehr aufrecht zu
erhalten. Darüber hinaus müssen dauerhaft alternative Angebote des Umweltverbundes (z. B.
zusätzliche Linienbusverkehre) angeboten werden, um die Stadt erreichbar zu halten. Grundsätzlich
ist die Überwachung der Einhaltung dieser Regelung sehr aufwendig und damit kostenträchtig.
Zuständigkeiten und Beteiligte:
Bundesrepublik Deutschland, Land NRW, Stadt Köln, NVR, DB, KVB,
alle Verkehrsteilnehmer mit dieselgetriebenen Fahrzeugen, die gesperrte Teile der Stadt Köln
befahren wollen.
Voraussetzungen bzw. Rahmenbedingungen für die Umsetzung:
Feststellung der Rechtmäßigkeit durch das BVerwG.
Aufnahme dieser Maßnahme unter Vorbehalt der Rechtmäßigkeit in den Luftreinhalteplan
einschließlich der notwendigen alternativen Mobilitätsangebote.
Flankierende Maßnahmen:
Allgemeinverfügung über Ausnahmen, insbesondere für den gewerblichen Verkehr und Anbieten
von alternativen Mobilitätsangeboten, insbesondere im Bereich des ÖPNV.
Wirkungsabschätzung bzw. Wirkungshorizont:
kurzfris tig X
mittelfristig X
langfristig
Bewertung:
Die Auswirkungen auf die Luftschadstoffsituation würden deutlich positiv sein. Die Maßnahme hat
aber erhebliche negative Auswirkungen für das wirtschaftliche und gesellschaftliche Leben einer
Stadt. Da auf der einen Seite im großen Umfang wirtschaftliche Werte vernichtet werden
(Fahrzeuge, die nicht mehr oder nur noch sehr eingeschränkt genutzt werden können), auf der
anderen Seite müssten mit hohem Aufwand alternative Mobilitätsangebote geschaffen werden.
Die Maßnahme ist daher nicht bzw. allenfalls als Ultima Ratio zu empfehlen, kann allerdings nach
gerichtlichem Beschluss unmittelbar angeordnet werden.
M2 Dieselfahrverbote 5
/ 2
Luftreinhalteplanung; Arbeitsgruppe: AG 1 Verkehr
Leitung: Dr. Soènius
Maßnahme Nr. 3: Erhöhung der Auslastung beim MIV
Beschreibung der Maßnahme :
Hintergrund/Problemlage:
Die Masse der zumeist nur mit einer Person besetzten PKW verursacht Stau sowie eine hohe
Luftverschmutzung. Wenn es gelänge, die Auslastung der Autos zu erhöhen, könnte der motorisierte
Individualverkehr mit weniger Stau und weniger Schadstoffemissionen abgewickelt werden.
Hierbei ist besonders interessant, dass die Stauzeiten und Schadstoffemissionen bereits bei einer
kleinen Reduktion des MIV-Verkehrsaufkommens deutlich sinken. (1)
Maßnahmen:
- Werbung für und Förderung von Fahrgemeinschaften, z.B.
o bei der Stadtverwaltung und stadteigenen Betrieben
o bei großen Arbeitgebern sowie Gewerbegebieten
o an P&R-Parkplätzen
- Kooperationen mit entsprechenden Internetportalen wie flinc, Blabla-Car oder
fahrgemeinschaft.de (2). Dank digitaler Technik ist es über internetfähige Smartphones oder
Navigationssysteme möglich, spontane Fahrgemeinschaften zu vermitteln
- Ausbau von nachfrageorientierten Rufbus- und Anruf-Sammel-Taxi-Systemen
Wechselwirkungen mit anderen Maßnahmen :
Rechtsgrundlagen für die Umsetzung der Maßnahme:
Keine Rechtsgrundlage notwendig.
Kosteneinschätzung und Möglichkeiten der Finanzierung:
Geringe Kosten bei entsprechender Kooperationsbereitschaft der lokalen Medien und beteiligten
Akteure.
Wirkungsabschätzung / Grundlagen:
Großes Potential durch eine entsprechende Bewusstseinsbildung bei den Verkehrsteilnehmern.
Zuständigkeiten und Beteiligte:
KVB, Gewerbetreibende, Stadt Köln sowie sämtliche lokale Akteure (einschließlich Medien)
Voraussetzungen bzw. Rahmenbedingungen für die Umsetzung:
- Intensivierung der Öffentlichkeitsarbeit seitens der Stadt und der
Unternehmenskommunikation aller beteiligten Akteure
- Neue Kanäle für transparente Kommunikation (Zum Beispiel Nutzung von Anzeigetafeln in
Städten, lokaler Radio- und Fernsehsender etc…)
M3 Erhöhung der Auslastung MIV 6
-2-
Flankierende Maßnahmen
- Einbeziehung der umliegenden Landkreise, v.a. im Hinblick auf den Pendlerverkehr
- Werbung für Carsharing
- Stellplätze in Carsharing Stellplätze umwidmen
- Die Förderung von Carsharing befördert grundsätzlich die Bereitschaft, das eigene Auto
durch differenzierte Mobilitätsangebote zu ersetzen. Dadurch wird indirekt auch die
Bereitschaft zu Fahrgemeinschaften befördert.
Wirkungsabschätzung bzw. Wirkungshorizont:
kurzfristig
mittelfristig X
langfristig
Bewertung:
Großes Potential durch die bereits heute vorhandenen aber wenig genutzten Kapazitäten beim MIV
(3 bis 4 Plätze im PKW sind im Durchschnitt ungenutzt). Bereits eine relativ kleine Verbesserung der
Auslastung könnte zu einer ausreichenden Reduktion der Schadstoffemissionen (und des Staus)
führen.
Umsetzungsschritte:
- Auswahl eines Internetportals und Auslooten der Kooperationsmöglichkeiten
- Auswahl von geeigneten Arbeitgebern für eine Pilotphase
- KVB: Ausbau und Intensivierung des bereits vorhandenen Rufbus- und Anruf-Sammel-Taxi-
Systems / Integration des Angebotes in das oder die Internetportale, ggf. Kooperation mit
lokalen Taxiunternehmen.
Quellen:
1. Dept. of Global Studies & Geography Hofstra University New York (2016): The Geography of
Transport Systems,
https://people.hofstra.edu/geotrans/eng/methods/highwaysfd.html “…a
5% reduction in traffic volumes on a congested highway (for example, from 2,000 to 1,900
vehicles per hour) may cause a 10-30% increase in average vehicle speeds (for example,
increasing traffic speeds from 35 to 45 miles per hour). As a result, even relatively small
changes in traffic volume or capacity on congested roads can provide relatively large
reductions in traffic delay.”
2. MDR 1 RADIO SACHSEN vom 16.1.2017: „Die Stadt Leipzig hat gemeinsam mit der
Automobil- und Logistikbranche, die rund um das Güterverkehrszentrum sowie im Umfeld
des Industrieparks Nord angesiedelt ist, eine zentrale Plattform für Fahrgemeinschaften
gestartet. 13 Unternehmen und das Amt für Wirtschaftsförderung haben sich mit dem App-
Anbieter "Flinc" zusammengetan und bieten den Mitarbeitern die kostenfreie App, so dass
sie sich miteinander vernetzen.“
M3 Erhöhung der Auslastung MIV 7
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Luftreinhalteplanung; Arbeitsgruppe: AG 1 Verkehr
Leitung: Dr. Soènius
Maßnahme Nr. 4: Erweiterung der Umweltzone bis zur Stadtgrenze
Beschreibung der Maßnahme :
Erweiterung der „grünen Umweltzone“ bis zur Stadtgrenze.
Wechselwirkungen mit anderen Maßnahmen :
Kann eine kleinere „blaue Umweltzone“ ergänzen.
Konfliktpotenzial:
Transitstrecken (Bundesstraßen) für Transportverkehr müssten aufwendiger geregelt werden.
Rechtsgrundlagen für die Umsetzung der Maßnahme:
35. BImSchV/ Fortschreibung Luftreinhaleplan
Kosteneinschätzung und Möglichkeiten der Finanzierung:
Kostet die Stadt Köln erst mal nichts, außer den Kosten für die Beschilderung
Kosten weiterer Akteure:
Ggf. Polizei/Ordnungsdienst für Fahrzeugüberwachung
Wirkungsabschätzung / Grundlagen:
Screening LANUV 1-2 µg/m³, also eher gering.
Zuständigkeiten und Beteiligte:
Bez.-Reg. / Stadt Köln (66, 32, Polizei, 57)
Voraussetzungen bzw. Rahmenbedingungen für die Umsetzung:
Fortschreibung LRP
Flankierende Maßnahmen:
Beschilderung
Wirkungsabschätzung bzw. Wirkungshorizont:
kurzfristig X
mittelfristig
langfristig
M4 Erweiterung Umweltzone 8
-2-
Bewertung:
Kann man machen, bringt aber nicht viel, da inzwischen die überwiegende Zahl der Fahrzeuge eine
grüne Plakette hat.
Umsetzungsschritte:
Transitzone durch 66 herausarbeiten. LRP fortschreiben. Schilder aufstellen.
M4 Erweiterung Umweltzone 9
Luftreinhalteplanung; Arbeitsgruppe: AG 1 Verkehr
Leitung: Dr. Soènius
Maßnahme Nr. 5: Baustellenmanagement
Beschreibung der Maßnahme :
Ausschöpfung der Potentiale zur Minimierung baustellenbedingter Verkehrseinschränkungen.
(Module Koordination, Steuerung, Information, Realisation, Sanktion, Qualitätssicherung)
Wechselwirkungen mit anderen Maßnahmen :
keine
Konfliktpotenzial:
Rechtsgrundlagen für die Umsetzung der Maßnahme:
StVO und RSA
Kosteneinschätzung und Möglichkeiten der Finanzierung:
Personalkosten
Kosten weiterer Akteure:
unbekannt
Wirkungsabschätzung / Grundlagen:
Verringerte Bauzeiten und optimierte Bauzeiträume und- ausführung vermeiden unnötige
Verkehrsbelastungen durch Stau und unnötige Umwege oder die falsche Verkehrsmittelwahl
Zuständigkeiten und Beteiligte:
Stadtverwaltung
Voraussetzungen bzw. Rahmenbedingungen für die Umsetzung:
Personalausstattung
Flankierende Maßnahmen:
Wirkungsabschätzung bzw. Wirkungshorizont:
Dauerhaft
Bewertung:
Umsetzungsschritte:
M5 Baustellenmanagement 10
/ 2
Luftreinhalteplanung; Arbeitsgruppe: AG 1 Verkehr
Leitung: Dr. Soènius
Maßnahme Nr. 6: Kommunikationsaktivitäten
Beschreibung der Maßnahme :
- Reduzierung des MIV durch gezielte Öffentlichkeitsarbeit und Setzung von Anreizen zur
Änderung des Mobilitätsverhaltens (Verkehrsmittelwahl)
- Rechtzeitige Ermittlung und anschließendes Informieren über Tage mit NOx- und
Feinstaubalarm seitens der Stadt für eine frühzeitige Kenntnisnahme/Reaktion der
Verkehrsteilnehmer
- Gemeinsames (begleitendes) Kommunizieren alternativer Angebote ( seitens lokaler Akteure
wie zum Beispiel ADAC, IHK, Handwerkskammer, VCD, ADFC, Greenpeace etc. ) Für das
Erreichen einer möglichst breiten Masse (nicht nur an Alarmtagen)
- Kooperation mit lokalen Medien ( Internet, digitale Anzeigetafeln, Radio, Zeitung, lokale TV-
Sender etc.)
Wechselwirkungen mit anderen Maßnahmen :
Bewerbung/ Förderung von ÖPNV, Radverkehr, Zu-Fuß-gehen, Car-Sharing, Mitfahrzentralen,
Fahrgemeinschaften etc.
Konfliktpotenzial:
Rechtsgrundlagen für die Umsetzung der Maßnahme:
Keine Rechtsgrundlage nötig
Kosteneinschätzung und Möglichkeiten der Finanzierung:
Kosten für Marketingkampagnen; geringe Kosten bei entsprechender Kooperationsbereitschaft der
lokalen Medien und beteiligten Akteure
Beispiel NOx- und Feinstaubticket:
a) Erwerb von Sondertickets durch den Verband der Einzelhändler (NOx- und Feinstaubtickets)
und Bereitstellung der vergünstigten Tickets an NOx- und Feinstaubalarmtagen im gesamten
Stadtgebiet bei allen teilnehmenden Einzelhändlern Erfahrungen aus Stuttgart ergeben
eine Kostenschätzung von 1.000 € bis 2.000 € pro Einzelhändler
b) Kauf von Sondertickets an den Fahrkartenautomaten der KVB zu ermäßigtem Preis
(Gültigkeit nur an Alarmtagen)
Finanzierung in Absprache mit den beteiligten Akteuren (Stadt, KVB und Einzelhändler)
Kosten weiterer Akteure:
Wirkungsabschätzung / Grundlagen:
Entlastung des MIV und Beitrag zur Verbesserung der Luftqualität in der Stadt durch
bewusstseinsförderndes Marketing
M6 Kommunikationsaktivitäten 11
-2-
Zuständigkeiten und Beteiligte:
Einzelhändler, KVB, Stadt Köln sowie sämtliche lokale Akteure (einschließlich Medien)
Voraussetzungen bzw. Rahmenbedingungen für die Umsetzung:
- Intensivierung der Öffentlichkeitsarbeit seitens der Stadt und der
Unternehmenskommunikation aller beteiligten Akteure
- Neue Kanäle für transparente Kommunikation (Zum Beispiel Nutzung von Anzeigetafeln in
Städten, lokaler Radio- und Fernsehsender etc…)
- Konsequente Zusammenarbeit von Stadt und Umweltbundesamt (Datenaustausch)
Flankierende Maßnahmen:
Sicherstellung Kapazitätserweiterung der KVB an Alarmtagen
Wirkungsabschätzung bzw. Wirkungshorizont:
kurzfristig x
mittelfristig
langfristig
Bewertung:
- Großes Potential durch Bewusstseinsschärfung der Verkehrsteilnehmer ( bisher fehlt es
immer noch flächendeckend an einer aktiven Auseinandersetzung mit dem Thema
Umwelt/Gesundheit)
- Rechtzeitiges Informieren über Alarmtage fördert die schnellere Anpassung/Umstellung des
Mobilitätsverhaltens (Verkehrsmittels)
- Kenntnis innovativer Mobilitätsdienstleistungen beruht teils noch auf persönlichem
Interesse und aktiver Auseinandersetzung mit dem Thema Förderung des reaktiven
Verhaltens kann aktives Verhalten bewirken (mittel- bis langfristig)
- Kommunikation zwischen den Beteiligten bündelt das Know-how und fördert die
Berücksichtigung mehrerer Aspekte bei diversen Problemstellungen
- Kostenfaktor bei NOx- und Feinstaubticket positiv zu bewerten auf Grundlage diverser
Befragungen der Verkehrsteilnehmer ist ein zu hoher Preis für ÖPNV-Tickets ein Grund für
die ablehnende Haltung demgegenüber
- Der Gefahr des angepassten Mobilitätsverhaltens (Verzicht MIV nur an Alarmtagen) durch
gezielte Kommunikation und Marketing entgegenwirken für ein nachhaltiges
Mobilitätsbewusstsein
Umsetzungsschritte:
- Bereitschaft aller Akteure für intensivere Zusammenarbeit und Kommunikation
- Klärung der Kostenfrage (Entwicklung eines entsprechenden Modells)
- Umsetzung zeitnah möglich, da keine rechtlichen oder verwaltungstechnischen Hürden
Verschiedenes:
Modell des NOx- und Feinstaubtickets auch übertragbar auf andere, nachhaltige
Mobilitätsdienstleistungen Möglichkeiten der Zusammenarbeit sind zu prüfen
M6 Kommunikationsaktivitäten 12
Luftreinhalteplanung; Arbeitsgruppe: AG 1 Verkehr
Leitung: Dr. Soènius
Maßnahme Nr. 7: Stauhinweise auf Verkehrsleittafeln (Vario-Tafeln)
Beschreibung der Maßnahme :
Schaltung von Stauhinweisen auf den städtischen Verkehrsleittafeln (Vario-Tafeln).
-> Verkehrsteilnehmer sollen in Stausituationen verstärkt Alternativrouten nutzen
-> zusätzliche Staulängen sollen weitestgehend vermieden werden
Wechselwirkungen mit anderen Maßnahmen :
Nicht bekannt
Konfliktpotenzial:
Nicht bekannt
Rechtsgrundlagen für die Umsetzung der Maßnahme:
Keine. Grundlage sind interne Arbeitsanweisungen.
Kosteneinschätzung und Möglichkeiten der Finanzierung:
Personalkosten: Niedrig. Texthinweise werden im laufenden Betrieb der VLZ erstellt.
Kosten weiterer Akteure:
Unbekannt
Wirkungsabschätzung / Grundlagen:
Wirkung: Niedrig. Hinweise auf Stausituationen sollen die Verkehrsteilnehmer sensibilisieren und
deren Nutzung von Alternativrouten positiv beeinflussen.
Zuständigkeiten und Beteiligte:
Stadtverwaltung
Voraussetzungen bzw. Rahmenbedingungen für die Umsetzung:
Personalausstattung: Bereits vorhanden
Flankierende Maßnahmen:
Nicht bekannt
Wirkungsabschätzung bzw. Wirkungshorizont:
Hinweise bei Stausituationen werden bereits seit der Inbetriebnahme der Vario-Tafeln vor circa 20
Jahren geschaltet.
kurzfristig
mittelfristig
langfristig
Bewertung:
gering
Umsetzungsschritte:
Nicht erforderlich, da bereits umgesetzt
M7 Stauhinweise auf Verkehrsleittafeln 13
/ 2
Luftreinhalteplanung; Arbeitsgruppe: AG 2 Umweltverbund/Radverkehr
Leitung: Thomas Dittemer
Maßnahme Nr. 8: Förderung emissionsarmer bzw. emissionsfreier Lieferverkehr -
Lastenrad
Beschreibung der Maßnahme :
Logistikkonzept
- Zustellung mit Lastenrädern auf der letzten Meile
- Depots in den Vierteln nach Vorbild UPS Hamburg
- Schaffung großzügiger Lieferzonen
Wechselwirkungen mit anderen Maßnahmen :
Konfliktpotenzial:
Rechtsgrundlagen für die Umsetzung der Maßnahme:
Kosteneinschätzung und Möglichkeiten der Finanzierung:
Städtische Kosten für Bereitstellung der Lagerflächen für Micro-Depots
Kosten weiterer Akteure:
Wirkungsabschätzung / Grundlagen:
Grundlage: Untersuchung des Einsatzes von Fahrrädern im Wirtschaftsverkehr (WIV-RAD)
Schlussbericht an das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) Mai 2016
Cargobike.Jetzt
lastenrad@dlr.de
Wirkungsabschätzung der Untersuchung:
Im schlechtesten Fall können auf jeden Fall 8 % der innerstädtischen Lieferverkehre ersetzt werden.
M8 Lastenrad 14
-2-
Zuständigkeiten und Beteiligte:
Voraussetzungen bzw. Rahmenbedingungen für die Umsetzung:
Einrichten von Microdepots in der Innenstadt
Zufahrtmöglichkeit für die Fahrer zu Fußgängerzonen
Flankierende Maßnahmen:
Konsequentes Ahnden von Parken in der 2. Reihe und auf Rad- und Fußwegen und in zweiter Reihe
Wirkungsabschätzung bzw. Wirkungshorizont:
kurzfristig X
mittelfristig X
langfristig
Bewertung:
Umsetzungsschritte:
Gespräche mit DLR wegen Projektmittel
Gespräche mit Paketdienstleistern, die teils bereits Pilotprojekte angegangen sind
M8 Lastenrad 15
/ 2
Luftreinhalteplanung; Arbeitsgruppe: AG 1 Verkehr
Leitung: Dr. Soènius
Maßnahme Nr. 9: LKW-Führungskonzept
Beschreibung der Maßnahme :
Das Lkw-Führungskonzept beschreibt einen Lkw-Routenplan vor, welcher die Erreichbarkeit aller
Gewerbegebiete auf optimaler Strecke sicherstellt und Lkw-Durchgangsverkehre, insbesondere in
Wohngebieten, vermeiden soll. Komplettiert wird dieser Routenplan noch durch weitere
Informationen, wie Lkw-Beschränkungen hinsichtlich Höhenbegrenzungen an Unterführungen oder
Lastbegrenzungen auf Brücken.
Wechselwirkungen mit anderen Maßnahmen :
Maßnahme: Transitverbot für LKW
Konfliktpotenzial:
Transitstrecken (Bundesstraßen) für Transportverkehr müssten aufwendiger geregelt werden.
Rechtsgrundlagen für die Umsetzung der Maßnahme:
Keine Rechtsgrundlage da nur Konzept.
Kosteneinschätzung und Möglichkeiten der Finanzierung:
Kosten abhängig vom zu betreibendem Umsetzungsaufwand wie z.B.:
- Vervielfältigung des Lkw-Routenplans und Verteilung an Speditionsfirmen.
- Veröffentlichung in den Online Portalen „Kölner Verkehrskalender“ und www.mobil-im-
Rheinland.de.
- Integration des Lkw-Routenplans in Lkw-Navigationssysteme.
Kosten weiterer Akteure:
Wirkungsabschätzung / Grundlagen:
Bündelung der LKW-Verkehre (>3,5 t) auf Hauptverkehrsstrecken und eine Verlagerung in weniger
sensible Bereiche, wie beispielsweise auf gewerblich genutzte oder anbaufreie Strecken und eine
daraus resultierende Entlastung von Wohngebieten.
Zuständigkeiten und Beteiligte:
Zuständigkeit Konzept:
- Stadt Köln – Amt für Straßen und Verkehrstechnik
Zuständigkeit Umsetzung:
- Stadt Köln - Amt für Straßen und Verkehrstechnik, Abteilung Verkehrsmanagement
- Stadt Köln – E-Government und Online-Dienste
- Region Rheinland, VRS Mobil - www.mobil-im-rheinland.de,
Beteiligte wie oben sowie IHK und Politik
M9 Lkw-Führungskonzept 16
-2-
Voraussetzungen bzw. Rahmenbedingungen für die Umsetzung:
Kooperation mit den Herstellern der Grundlagenkarten für Navigationssoftware und mit VRS
bezüglich des im Aufbau befindlichen LKW-Routingsystems.
Flankierende Maßnahmen:
- Bewerbung bzw. Bekanntmachung des Verkehrskalenders Logistik
- Mitwirkung im Projekt „Stadtverträgliche Lkw-Navigation“ beim NVR / VRS
Wirkungsabschätzung bzw. Wirkungshorizont:
kurzfr istig
mittelfristig X
langfristig
Bewertung:
Das Lkw-Führungskonzept hat derzeit lediglich einen empfehlenden Charakter. Dennoch könnten bei
einer Umsetzung die Gebiete mit überwiegender Wohnnutzung vom Lkw-Transitverkehr entlastet
werden. So lange jedoch die übergeordneten Lkw-Verbindungsstrecken (Autobahnen, Bundes- und
Landesstraßen) bestimmte Restriktionen für den Lkw-Verkehr aufweisen, wie z.B. Lkw-
Zufahrtsbeschränkung Leverkusener Brücke, wird es unumgänglich sein, dass der Lkw-Verkehr auch
andere, als im Lkw-Routenplan ausgewiesene, Strecken befährt.
Umsetzungsschritte:
- Erhebung Netz und Restriktionen für Lkw mit Software, die im Rahmen des NVR / VRS-
Projektes erstellt wird.
- Verkehrskalender Logistik (existiert bereits)
Verschiedenes:
M9 Lkw-Führungskonzept 17
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Luftreinhalteplanung; Arbeitsgruppe: AG 1 Verkehr
Leitung: Dr. Soènius
Maßnahme Nr. 10: Transitverbot für LKW
Beschreibung der Maßnahme :
Transitverbot für Lkw > 7,5t in der Innenstadt (innerhalb der Inneren Kanalstraße).
Im Rahmen der Erstellung des Lkw-Führungskonzeptes (2012) wurden auf der Rheinuferstraße und
auf der Nord-Süd-Fahrt bis zur Vorgebirgstraße hohe Lkw-Anteile festgestellt. Dieser starke Lkw-
Verkehr ist besonders für den Innenstadtbereich, der weitestgehend frei von Gewerbegebieten ist,
besonders belastend. Um hier eventuelle Lkw-Durchgangsverkehre zu unterbinden, wurde im Lkw-
Führungskonzept eine Variante mit dem Transitverbot für Lkw über 7,5t für den Innenstadtbereich
entworfen. Die Stadt Köln hat beim Land NRW eine solche Maßnahme bereits angemeldet.
Wechselwirkungen mit anderen Maßnahmen :
Maßnahme 5: Lkw-Führungskonzept.
Rechtsgrundlagen für die Umsetzung der Maßnahme:
Rechtskräftig fortgeschriebener Luftreinhalteplan.
Kosteneinschätzung und Möglichkeiten der Finanzierung:
Als Grundlage ist die Angemessenheit der Maßnahme nachzuweisen. Dazu erforderliche
Verkehrserhebungen sind mit Kosten von ca. 50.000 bis 100.000 € verbunden. Im Bereich der evtl.
Anforderung eines Lkw-Transitverbots (z. B. an der Rheinuferstraße) besteht derzeit keine
Schadstoffmessstation. Der Betrieb solch einer Anlage verursacht Kosten in Höhe von etwa 50.000 €
im Jahr.
ggfls. Beschilderung nach StVO ca. 20.000 €.
Wirkungsabschätzung / Grundlagen:
Wie in der Beschreibung der Maßnahme erläutert, kann jedoch aufgrund der hohen Lkw-Anteile an
den Straßen im Innenstadtbereich ein nicht unerheblicher Anteil an Durchgangsverkehren vermutet
werden. Die Wirksamkeit eines Transitverbots müsste durch das Landesamt für Natur, Umwelt und
Verbraucherschutz (LANUV) nachgewiesen werden.
Zuständigkeiten und Beteiligte:
Anordnung Beschilderung: Stadt Köln - Amt für Straßen und Verkehrstechnik, Abteilung 663
Bezirksregierung, Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz, Stadt Köln – Umwelt- und
Verbraucherschutzamt.
Voraussetzungen bzw. Rahmenbedingungen für die Umsetzung:
Rechtskräftig fortgeschriebener Luftreinhalteplan.
M10 Transitverbot für Lkw 18
-2-
Flankierende Maßnahmen:
Kommunikationskonzept
Wirkungsabschätzung bzw. Wirkungshorizont:
kurzfristig
mittelfristig X
langfristig
Bewertung:
Sollten tatsächlich, wie vermutet, im Innenstadtbereich die hohen Lkw-Anteile am Gesamtverkehr
nicht dem notwendigen Anlieferverkehr, sondern dem Durchgangsverkehr zuzurechnen sein, so
könnte ein Transitverbot für Lkw > 7,5t zur einer Minderung des Lkw-Verkehrs in dem definierten
Innenstadtbereich führen. Das genaue Ausmaß an Schadstoffreduzierung muss vom LANUV ermittelt
werden.
Umsetzungsschritte:
• Verkehrserhebung
• Nachweis der Wirkung
• Anordnung der Beschilderung
Verschiedenes:
M10 Transitverbot für Lkw 19
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Luftreinhalteplanung; Arbeitsgruppe: AG 1 Verkehr
Leitung: Dr. Soènius
Maßnahme Nr. 11: Umweltsensitive Ampelsteuerung
Beschreibung der Maßnahme :
Auf allen großen Zufahrtstraßen, wie Aachener Straße, Dürener Straße und Luxemburger Straße,
werden so genannte Umweltsensitive Ampelschaltungen installiert, und zwar dort, wo es
ausreichend Rückstauraum und keine Wohnbebauung gibt. Der nachstehende Plan zeigt mögliche
Positionen.
Die Ampel soll anzeigen, wie lange die Autofahrer bis zum nächsten Grün warten müssen.
Kommentar der Fachabteilung:
Umweltsensitive LSA-Steuerungen sind sehr komplexe Maßnahmen und beschränken sich nicht allein
auf das Pförtnern des Verkehrs an den Hauptzufahrtsstraßen. Denkbar sind auch andere
Maßnahmen zur Verflüssigung des Verkehrs, wie das Schalten von Signalprogrammen, die den
Komfort einzelner Fahrtrichtungen auf Kosten der übrigen erhöhen. Möglich wäre auch die
Reduzierung der ÖPNV-Bevorrechtigung.
Erfahrungswerte liegen derzeit zu den umweltsensitiven Steuerungen in Köln noch nicht vor. Hier gibt
es eine Pilotanwendung auf dem Clevischen Ring, die noch nicht abschließend in Betrieb genommen
wurde, da sich die Justierung komplexer darstellt als erwartet.
Weitere umweltsensitive Steuerungen sollten erst projektiert werden, wenn die Erfahrungen auf dem
Clevischen Ring vorliegen und ausgewertet wurden.
Wechselwirkungen mit anderen Maßnahmen :
diverse, z.B. Intelligentes Verkehrsmanagement, Ausbau des Radverkeh rs
Konfliktpotenzial:
Die Entschleunigung des MIVs und damit verbunden die Verlängerung der Reisezeiten wird von
einigen Autofahrern als Behinderung empfunden.
Kommentar der Fachabteilung:
Für die Verkehrsteilnehmer ergeben sich unplausible Ampelschaltungen, Anwohner der
Ausweichstrecken werden durch Schleichverkehre belästigt. Unter Umständen wird auch die ÖPNV-
Bevorrechtigung beeinträchtigt.
M11 Umweltsensitive Ampelsteuerung 20
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Rechtsgrundlagen für die Umsetzung der Maßnahme:
Ergänzung der Fachabteilung:
§45 der StVO, Schutz der Bevölkerung vor Luftschadstoffen (und Lärm).
Kosteneinschätzung und Möglichkeiten der Finanzierung:
Ergänzung der Fachabteilung:
Eine seriöse Aussage zu den Kosten ist derzeit nicht möglich. Außer einer Änderung der
Signalprogramme, die möglicherweise einen Austausch von Steuergeräten erfordern, ist das
Informationssystem zu finanzieren. Diese Maßnahmen sind derzeit nicht Bestandteil des
Haushaltsplanes. Fördermöglichkeiten müssen geprüft werden.
Kosten weiterer Akteure:
Ergänzung der Fachabteilung:
Ggfls. Ausbau der Umweltsensorik durch das Umweltamt.
Wirkungsabschätzung / Grundlagen:
Bevor die Ergebnisse des Clevischen Rings nicht vorliegen, ist die tatsächliche Wirkung der
umweltsensitiven Steuerungen nicht einschätzbar.
Zuständigkeiten und Beteiligte:
Ergänzung der Fachabteilung:
• Amt für Straßen und Verkehrstechnik,
• Amt für Umwelt und Verbraucherschutz
• Bezirksregierung
• LANUV
Voraussetzungen bzw. Rahmenbedingungen für die Umsetzung:
Ergänzung der Fachabteilung:
Grundvoraussetzung ist die Erweiterung der vorhandenen Sensorik zur Erfassung des Verkehrs und
der Umweltdaten. Die Steuergeräte müssen außerdem aktueller Bauart sein und über einen
Verkehrsrechneranschluss verfügen.
Flankierende Maßnahmen:
Wirkungsabschätzung bzw. Wirkungshorizont:
ku rzfristig
mittelfristig X
langfristig
Bewertung:
M11 Umweltsensitive Ampelsteuerung 21
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Umsetzungsschritte:
1. Test, Nachjustierung und Auswertung der Erfahrungen für die 2017 geplante Maßnahme im
Kontext mit dem Clevischer Ring.
2. Sukzessive Installation von umweltsensitiven LSA-Steuerungen an weiteren großen
Zufahrtstraßen
Verschiedenes:
M11 Umweltsensitive Ampelsteuerung 22
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Luftreinhalteplanung; Arbeitsgruppe: AG 3 Technik
Leitung: Dr. Zukunft
Maßnahme Nr. 12: Einsatz von Baustoffen, die Stickoxide umwandeln
Beschreibung der Maßnahme:
Einsatz von Baustoffen, die Stickoxide umwandeln
Laborergebnisse und Feldversuche in Hamburg, Berlin und auf der BAB 1 bei Osnabrück
Wechselwirkungen mit anderen Maßnahmen:
keine bekannt
Konfliktpotenzial:
sehr wahrscheinlich mit Umweltschutzvereinigungen aufgrund möglicher Nebenwirkungen von
Titandioxid (TiO
2 )
Rechtsgrundlagen für die Umsetzung der Maßnahme:
keine erforderlich
Kosteneinschätzung:
- Fassade (vertikale Flächen): 30 – 35 €/m² (netto)
- Straßen und Gehwegoberflächen (horizontale Flächen):
Vergleichsprojekte geben keinen Aufschluss über anfallende Kosten
(Einzelfallbetrachtung) teilweise spezielle Konditionen zwischen Auftraggeber und
Hersteller
Möglichkeiten der Finanzierung:
durch ein Pilotprojekt mit Landes- und Bundesmitteln
Kosten weiterer Akteure:
Haus- und Grundstückseigentümer werden in Höhe der aufzubringenden finanziellen Mittel für den
Fassadenanstrich (s.o.) belastet (Kosten des Fassadenanstrichs - Höhe der finanziellen Förderung).
Wirkungsabschätzung / Grundlagen:
1-5% (max. 9%) NO
2- Reduktion
Diese Zahlen wurden anhand des Beispiels BAB 1 (Osnabrück) unter Realbedingungen verifiziert. Die
volle Wirksamkeit entfaltet sich nach ungefähr einem Jahr. Am Beispiel BAB 1 wurden ca. 25.000 m²
Oberfläche mit TiO 2 behandelt. Nach 2 Jahren konnte die NO 2-Konzentration bis zu 9 Prozent
gemindert werden.
Zuständigkeiten und Beteiligte:
Kommune und private Eigentümer
M12 Einsatz von Baustoffen, die Stickoxide umwandeln 23
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Voraussetzungen bzw. Rahmenbedingungen für die Umsetzung:
Prüfung der Anwendungsmöglichkeiten an den Kölner Hotspots
- Flächenanalyse
o Welche Flächen sind vorhanden und ggf. verfügbar?
o Sind die UV-Strahlungsverhältnisse ausreichend?
o Welche klimatischen Verhältnisse (v.a. Windrichtung) herrschen vor Ort am
Hotspot?
Beispiel Clevischer Ring: Bedingungen günstig
o Eigentumsverhältnisse klären
- große Oberflächen notwendig
Flankierende Maßnahmen:
Einführung eines Pilotprojekts:
- Projektantrag formulieren
- Projektgruppe installieren
- Informationskampagne starten
- Eigentümer befragen
- Durchführung einer Standortanalyse
- Umsetzung der Maßnahmen im kleinen Maßstab
- Identifikation eines Referenzbeispiels (vergleichbarer Standort ohne beschichtete Fassaden),
um mögliche Effekte besser auswerten zu können
Wirkungsabschätzung bzw. Wirkungshorizont:
kurzfristig
mittelfristig Start Pilotprojekt
langfristig Umsetzung größerer Maßnahmen
Bewertung:
- horizontale Flächen (z.B. Straßenoberflächen) eignen sich als Versuchsflächen nur bedingt.
Die hohe PKW-Verschattung reduziert die Wirkung enorm. Zudem beeinträchtigen die
eingearbeiteten Stoffe die Beschaffenheit der Fahrbahnoberfläche.
- umfangreiche Vorrecherchen notwendig (Fläche, Produkt/Material, Eigentümer)
- Gewinnung der Immobilieneigentümer für Maßnahmen schwierig (weiteres
Konfliktpotenzial)
- Effekte eher gering
- als Pilotprojekt denkbar, wenn größeres Flächenareal grundsätzlich verfügbar und
klimatische bzw. meteorologische Voraussetzungen gegeben sind
M12 Einsatz von Baustoffen, die Stickoxide umwandeln 24
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Umsetzungsschritte:
1. Projektantrag stellen/ Projektbeschreibung
2. Projektteam definieren
3. Akquise von Fördermitteln
4. Flächenanalyse
5. Eigentümerrecherche
6. Informationskampagne starten
7. Umsetzung der Maßnahme und Messung der Ergebnisse
Verschiedenes:
Prioritätsstufe: gering im Rahmen einer kurzfristigen Umsetzung
M12 Einsatz von Baustoffen, die Stickoxide umwandeln 25
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Luftreinhalteplanung; Arbeitsgruppe: AG 3 Technik
Leitung: Dr. Zukunft
Maßnahme Nr. 13: Senkung der urbanen Hintergrundbelastung
Beschreibung der Maßnahme :
Die Hintergrundbelastung lässt sich in die regionale und urbane Hintergrundbelastung einteilen. Auf
die regionale Hintergrundbelastung (überregionale Ferntransporte) haben lokale Maßnahmen
keinen Einfluss. Lokale Emissionsquellen sind der Verkehr (Schiene, Schiffe, Offroad und Straße),
Industrie- und Kleinfeuerungsanlagen.
Zur Reduzierung industrieller Emissionen wird als Maßnahme vorgeschlagen, für das Heizkraftwerk
Merkenich die Braunkohlefeuerung in einem Wirbelschichtkessel umzustellen auf Gas oder
alternative Brennstoffe.
Im Rahmen einer Festbrennstoffverordnung können für haushaltsgebräuchliche
Einzelraumfeuerungsanlagen und gewerblich betriebene Öfen in Gaststätten – vor allem im
Innenstadtbereich – Brennstoffe bzw. Abgasreinigung festgelegt werden.
Wechselwirkungen mit anderen Maßnahmen :
Für die Einführung einer Festbrennstoffverordnung ist eine umfangreiche Öffentlichkeitsbeteiligung
erforderlich.
Konfliktpotenzial:
Kontrolle ist problematisch.
Rechtsgrundlagen für die Umsetzung der Maßnahme :
1. BImSchV für Kleinfeuerungsanlagen,
Kosteneinschätzung und Möglichkeiten der Finanzierung :
Investitionskosten für die Umstellung der Braunkohlefeuerung sind unbekannt; externe Kosten der
reinen Stromerzeugung aus Braunkohle liegen bei 10,75 ct/kWh, für Stromerzeugung aus Erdgas bei
4,91 ct/kWh
Kosten zur Einführung einer Satzung zur Festbrennstoffverordnung sind gering.
Kosten weiterer Akteure:
Investitionskosten durch die RheinEnergie.
Wirkungsabschätzung / Grundlagen :
Eine Verursacheranalyse des Landesumweltamtes kommt für die Station Clevischer Ring zu dem
Ergebnis, dass der urbane Verkehr (inkl. Schiffe, Offroad, Schiene) zu 5 % zu der Gesamtbelastung
der Stickoxidbelastung beiträgt, Industrie und Haushalt und Kleingewerbe zu 4 %.
M13 Senkung der urbanen Hintergrundbelastung 26
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Zuständigkeiten und Beteiligte:
Brennstoffumstellung Heizkraftwerk: RheinEnergie
Satzung zur Festbrennstoffverordnung: Schornsteinfegerinnung, Umweltamt, Rechtsamt
Voraussetzungen bzw. Rahmenbedingungen für die Umsetzung :
Flankierende Maßnahmen :
Wirkungsabschätzung bzw. Wirkungshorizont:
kurzfristig
mittelfristig X
langfristig
Bewertung:
Im Jahr 2017 findet durch die RheinEnergie eine Überprüfung der Prozesse am Standort Merkenich
statt. U.a. wird der Brennstoffmix untersucht. Investitionskosten sind nicht abschätzbar. Die
schadstoffmindernde Wirkung an Belastungsschwerpunkten ist gering.
Eine Einführung der Satzung zur Festbrennstoffverordnung kann unter Beteiligung der
Schornsteinfegerinnung und intensiver Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt werden. Die
schadstoffmindernde Wirkung an Belastungsschwerpunkten ist gering. Angesichts sich häufender
Beschwerden in der Bevölkerung kann von einer Akzeptanz ausgegangen werden.
Umsetzungsschritte:
Verschiedenes:
Quellen:
M13 Senkung der urbanen Hintergrundbelastung 27
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Luftreinhalteplanung; Arbeitsgruppe: AG 2 Umweltverbund/ÖPNV/Radverkehr
Leitung: Herr Dittemer
Maßnahme Nr. 14: Güterverteilzentren
Beschreibung der Maßnahme :
Die Maßnahme Güterverteilzentrum basiert auf dem Konzept „Binnenstadservice“ aus den
Niederlanden. Die Geschäfte können ein städtisches Sammel- und Verteilzentrum als Lieferadresse
angeben. Von dort aus wird eine konsolidierte Belieferung durchgeführt sowie Verpackungen, leere
Behälter u.a. wieder mitgenommen. Dabei ist es wichtig, dass der Empfänger der eigentliche Kunde
ist und nicht der Logistikdienstleister. In Nimwegen startete der Service mit 20 Einzelhändlern und
hatte nach einem Jahr bereits 100 Kunden. Das Konzept wird in diversen Städten (u.a. in Amsterdam
und Rotterdam) in den NL praktiziert.
Wechselwirkungen mit anderen Maßnahmen :
Konfliktpotenzial:
Mangelnde Kooperationsbereitschaft der KEP-Dienstleister oder des Einzelhandels
Flächenverfügbarkeit für Konsolidierungszentrum/-zentren
Rechtsgrundlagen für die Umsetzung der Maßnahme :
Kosteneinschätzung und Möglichkeiten der Finanzierung :
Für den Aufbau des Services war eine Anschubfinanzierung über vier Jahre hinweg notwendig, bis
der Service tragfähig wurde.
Kosten weiterer Akteure:
Wirkungsabschätzung / Grundlagen :
Simulationen zeigen, dass die lokalen Effekte im Sinne einer Reduktion von Gesamtkosten für die
Logistik, Luftreinhaltung, Lärm und Kraftstoffverbrauch mit einer Größenordnung von etwa 70
Prozent beachtlich sind.
Zuständigkeiten und Beteiligte:
Stadt Köln, Einzelhändler, Logistikunternehmen
Voraussetzungen bzw. Rahmenbedingungen für die Umsetzung :
- Kooperation von Einzelhändlern, um eine kritische Masse für die Umsetzung zu erreichen
- Anschubfinanzierung notwendig
- Einzelhändler zahlen für value-added Services
- Unter dem Strich führt es jedoch zur Kostenreduktion bei den Händlern
- Betreiber muss gefunden werden
- Flächen/Immobilien für Konsolidierungszentren sind verfügbar
M14 Güterverteilzentren 28
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Flankierende Maßnahmen :
Wirkungsabschätzung bzw. Wirkungshorizont:
kurzfristig
mittelfristig X
langfristig
Bewertung:
- Finanziell: reduzierte Lagerkosten bei teuren Ladenmietpreisen; verkürzte Anlieferzeit,
Kostenreduktion
- Service: Unternehmen sparen gegen eine kleine Gebührt Zeit für Entsorgung von Papier,
Verpackungsmaterial u.a.
- Für die Allgemeinheit: weniger Schadstoffausstoß, weniger Lieferfahrten, bis zu 40%
reduzierte Schadstoffemissionen.
Umsetzungsschritte:
Die Erfahrung zeigt, dass zunächst eine lokale Arbeitsgruppe, bestehend aus den verschiedenen
Akteuren, diskutieren sollte, wie das System auf lokaler Ebene optimiert werden kann. Die
Hauptarbeit liegt darin, die Einzelhändler davon zu überzeugen, dass keine Mehrkosten für sie
entstehen, wenn sie sich an dem Service beteiligen.
Verschiedenes:
Quellen:
- Stadtentwicklungskonzept Logistik, Teil 1, Seite 48, Stadt Köln
-
http://www.bestfact.net/wp-content/uploads/2016/01/CL1_074-
QuickInfo_Binnenstadservice-16Dec2015.pdf
- www.binnenstadservice.nl
M14 Güterverteilzentren 29
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Luftreinhalteplanung; Arbeitsgruppe: AG 4 Stadtentwicklung und zukunftsweisende Maßnahmen
Leitung: Martin Herrndorf
Maßnahme Nr. 15: Rückbau von Hauptverkehrsstraßen
Beschreibung der Maßnahme:
Die Überschreitungen der Grenzwerte treten an vielspurigen, intensiv befahrenen
Hauptverkehrsachsen besonders massiv auf, neben dem Clevischen Ring (städtische Messung) nach
zum Beispiel am Rothgerber- und Blaubach (Messung Greenpeace). Ein Rückbau der
Hauptverkehrsstraßen könnte die MIV-Kapazität senken und einen Anreiz zur Änderung des
Modalsplits bieten. Die frei werdenden Fahrspuren könnten alternativen Mobilitätsformen
gewidmet werden und dort eine Kapazitätssteigerung bewirken (siehe Wechselwirkungen).
Bei akuten Belastungslagen könnte die Kapazität auch kurzfristig durch mobile Maßnahmen (Pylone
etc.) herbeigeführt werden. Durch die Kapazitätsverknappung auf den Zugangsstraßen würde die
Flüssigkeit des MIV-Verkehrs in innerstädtischen, belasteten Gebieten gesteigert und die Emissionen
zusätzlich gesenkt. Eine temporäre Verknappung der MIV-Kapazität sollte durch eine
Medienmaßahme begleitet und schwerpunktmäßig an Stellen durchgeführt werden, an denen die
Stickoxid-Belastung niedrig ist (z.B. in Grüngebieten oder offen bebauten Randgebieten).
Wechselwirkungen mit anderen Maßnahmen:
Ein Rückbau von Hauptverkehrsstraßen bietet die Möglichkeit, den Umweltverbund auf
unterschiedliche Weise zu fördern. Theoretisch könnte dies durch die Umwindung von Fahrspuren
für den Bus (Expressbusse) und / oder Radverkehr, für Elektromobilität oder Fahrzeuge mit einer
Mindestzahl an Passagieren gelten. Frei werdende Flächen könnten auch zur urbanen Begrünung
(zur Bindung von Feinstaub und Stickoxid) genutzt werden, insbesondere um die Belastung auf Rad-
und Fußverkehrsflächen zu senken. Sie kann ggf. notwendige Fahrverbote sinnvoll ergänzen, indem
sie alternative Mobilitätsformen Raum verschafft.
Konfliktpotenzial:
Bei einer Senkung der Kapazität könnte es in der Anpassungsphase erhöhte Stickoxid-Niveaus durch
Staus und Verlagerungsverkehre geben. Erfahrungsgemäß ist insgesamt und mittelfristig durch
Kapazitätsverknappung jedoch eine Emissionssenkung zu erwarten. GGf. bestehen Konflikte mit
(aktuellen oder angepassten) LKW-Führungskonzepten, da hier eine Führung über die
Hauptverkehrsachsen geplant ist.
Rechtsgrundlagen für die Umsetzung der Maßnahme:
Die Verantwortung für den Rückbau liegen Maßnahmen liegen je Einordnung der Straße in
Verantwortung der jeweiligen Behörden bei Kommune oder dem Land NRW.
Teilweise entsprechen die Maßnahmen den im Radverkehrskonzept Innenstadt vorgesehenen
Umbauten (Umwidmung Fahrspur auf Niehler Straße, Ullrichsgasse, Roonstraße, Aachener Straße
etc.) und könnte durch eine Vorziehung der Maßnahmen zeitnah umgesetzt werden.
Kosteneinschätzung:
Sowohl bei permanenten als auch bei provisorischen Maßnahmen fallen Kosten an, die stark von der
Ausgestaltung der Maßnahmen abhängen.
Möglichkeiten der Finanzierung:
durch ein Pilotprojekt mit Landes- und Bundesmitteln
M15 Rückbau von Hauptverkehrsstraßen 30
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Kosten weiterer Akteure:
Bei Umbauten werden die Kosten ggf. auf die Anlieger umgelegt.
Wirkungsabschätzung / Grundlagen:
Die Maßnahme senkt die Stickoxid-Emissionen direkt und kurzfristig, in dem sie die Zahl der
durchfahrenden Autos senkt und, bei richtiger Anordnung der Sperren, den Verkehr innerstädtisch
an Belastungsschwerpunkten verflüssigt (ähnlich Pförtnerampel).
Mögliche gegenläufige (mittelfristige) Effekte beinhalten Staus oder Ausweichverkehre in der
Anpassungsphase.
Zuständigkeiten und Beteiligte:
Zuständig sind die mit der Verkehrsplanung befassten Ämter in Kommune und / oder Land.
Voraussetzungen bzw. Rahmenbedingungen für die Umsetzung:
Die Voraussetzungen können mit entsprechenden Rats- bzw. BV-Beschlüssen geschaffen werden.
Die bundes- und landesrechtlichen Vorgaben ermöglichen die Maßnahme. Zudem kann teilweise auf
entsprechende Fördermittel zurückgegriffen werden.
Flankierende Maßnahmen:
Die Maßnahmen sollten mit einer Öffentlichkeitskampagne begleitet werden, die für den Umstieg
auf emissionsarme- oder freie Mobilitätsoptionen wirbt.
Wirkungsabschätzung bzw. Wirkungshorizont:
kurzfristig
mittelfristig X
langfristig
Bewertung:
Die Maßnahme kann mittelfristig wirksam umgesetzt werden und ist nach Einführung kurzfristig
wirksam. Sie ist weniger invasiv als Fahrverbote, setzt indirekte Anreize zur Änderung des
Mobilitätsverhaltens und ist, in Form des Radverkehrskonzeptes Innenstadt, teils bereits geltende
politische Beschlusslage.
Umsetzungsschritte:
1. Umsetzungsstudie:
a. Wo lassen sich zeitnah Verkehrsflächen zurückbauen?
b. Welche Verlagerungsverkehre sind zu erwarten?
c. Bestehen auf den entsprechenden Routen noch Kapazitäten im ÖPNV / Park & Ride
oder sind diese kurzfristig mobilisierbar (Expressbuslinien)?
d. Unter welchen Bedingungen sind temporäre Kapazitätsverknappungen an
Zufahrtsstraßen sinnvoll und an welchen Stellen (idealerweise Nähe zu Park & Ride,
Stellen mit niedriger Belastung)?
2. Politischen Beschluss zum Rückbau von Hauptverkehrsstraßen.
3. Umsetzung (im Rahmen anstehender Umbauten / als eigenständige Maßnahmen).
M15 Rückbau von Hauptverkehrsstraßen 31
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Luftreinhalteplanung; Arbeitsgruppe: AG 4 Stadtentwicklung und zukunftsweisende
Maßnahmen
Leitung: Martin Herrndorf
Maßnahme Nr. 16:
Fußgängerzone / Shared Space / Verkehrsberuhigte Bereiche
Beschreibung der Maßnahme:
Im Rahmen der Maßnahme sollen verstärkt Fußgängerzonen / Mischverkehrsflächen /
verkehrsberuhige (Geschäfts-)bereiche eingerichtet werden - ggf. als “Shared Spaces”. Dies betrifft
zum Beispiel Straßen mit Funktionen der Nahversorgung in Kölner Stadtteilen und Vororten
(Fußgängerzone / Shares Space) als auch Straßen mit einer überwiegenden Wohnfunktion (Shared
Space / Verkehrsberuhigte Bereiche) sowie im Umfeld von Bildungseinrichtungen, Seniorenzentren
etc. (Shared Space / Verkehrsberuhigte Bereiche).
Wechselwirkungen mit anderen Maßnahmen:
Die Maßnahme ergänzt andere Maßnahmen aus dem Bereich Stadtplanung sowie Bemühungen, den
Umweltverbund, insbesondere den Fuß- und Radverkehr, zu stärken. Es gibt Synergien zur
Einrichtung von Mobilitätskonzepten in Neubaugebieten (Fußgängerzonen / Shared Space stärkt
Nahversorgung im Umweltverbund / Stadt der kurzen Wege). Vor Bildungseinrichtungen und
ähnlichem gibt es Synergien zur anstehenden Einführung von Tempo 30 als Regelfall.
Konfliktpotenzial:
Sollten Straßen mit Durchgangsverkehr gesperrt oder in der MIV-Kapazität deutlich verringert
werden gibt es ggf. punktuelle Mehrbelastungen auf benachbarten MIV-Hauptachsen durch
Verlagerung von Verkehren.
Rechtsgrundlagen für die Umsetzung der Maßnahme:
Im Rahmen der Verkehrsplanung sowie der Aufstellung von Bebauungsplänen liegt das
Planungsrecht grundsätzlich bei der Stadt Köln. Im Falle von Bundes- oder Landesstraßen müsste
eine Abstimmung mit den jeweiligen Stellen oder eine Umwidmung erfolge.
Kosteneinschätzung und Möglichkeiten der Finanzierung:
Die Maßnahmen sind kostenneutral, sofern sie im Rahmen bereits geplanter Um- oder Neubauten
integriert werden (z.B. Shared Space am Helios-Gelände oder am Güterbahnhof in Ehrenfeld). Durch
den Verzicht auf Ampelanlagen oder geringere Tiefbaukosten von Fußgängerzonen im Vergleich mit
auf den Auto- und Lastverkehr (?) sind ggf. erhebliche Ersparnisse zu erwarten.
Sollten die Maßnahmen separat umgesetzt werden, hängt der Aufwand von der Ausgestaltung der
Maßnahmen ab. Insbesondere für die Einrichtung verkehrsberuhigter Zonen sieht die StVo bauliche
Voraussetzungen wie einen niveausgleichenden Ausbau vor, die ggf. mit substantiellen Kosten
verbunden sind. Bei einer reinen Sperrung für den Autoverkehr fallen diese Kosten ggf. nicht an.
Kosten weiterer Akteure:
Teilweise können Anlieger über die Umlage der Baukosten belastet werden.
Wirkungsabschätzung / Grundlagen:
Die Maßnahme wirkt mehrfach in dem sie
a) Einen Anreiz zum Umstieg auf den Umweltverbund und / oder eine stärkere Multimodalität
setzt.
b) Die Exposition in bestehenden Emissionensschwerpunkten gerade von Risikogruppen
M16 Fußgängerzone_Shared Space_Verkehrsberuhigte Bereiche 32
-2-
(Kinder, Senioren) deutlich verringert, in dem Aufenthalts- und Transitzeiten in MIV- und
damit emissionsarme Räume verlegt werden.
Zuständigkeiten und Beteiligte:
Zuständig sind die mit der Verkehrs- bzw. Stadtplanung befassten Ämter bei der Aufstellung von
Verkehrs- und Bebauungsplänen.
Voraussetzungen bzw. Rahmenbedingungen für die Umsetzung:
Die Voraussetzungen können mit entsprechenden Rats- bzw. BV-Beschlüssen geschaffen werden.
Die bundes- und landesrechtlichen Vorgaben ermöglichen die Maßnahme. Zudem kann teilweise auf
entsprechende Fördermittel zurückgegriffen werden.
Flankierende Maßnahmen:
Die Maßnahmen sollten im Dialog mit den betroffenen Geschäftsleuten und Anliegern umgesetzt
werden. Flankierend können zudem Maßnahmen zum Aufbau einer abgasfreien Mobilität auf der
letzten Meile, z.B. durch Lastenräder, die Einrichtung von Quartiersgaragen mit Fußgänger-Zugang
zu den Fußgängerzonen / Shared Spaces oder der Ausbau des ÖPNV mit Haltepunkten in Nähe der
neuen Fußgängerzonen / Shared Spaces wirken.
Wirkungsabschätzung bzw. Wirkungshorizont:
kurzfristig
mittelfristig X
langfristig
Bewertung:
Die Maßnahme kann mittelfristig wirksam umgesetzt werden, insbesondere durch Senkung der
Exposition von Risikogruppen. Zudem sind langfristig Beiträge durch eine Veränderung des
Mobilitätsverhaltens zu erwarten.
Aufgrund der Angewiesenheit auf stadtplanerische Prozesse und Entscheidungen ist eine kurzfristige
Wirksamkeit nicht zu erwarten.
Umsetzungsschritte:
1. Umsetzungsstudie - in welchen Stadtteilen / Vororten lassen sich zeitnah Fußgängerzonen /
Shared Spaces / Verkehrsberuhigte Bereiche umsetzen? In welchen Neubauprojekten? Nach
welchen Kriterien sollen Zonen umgewandelt werden? Was sind die rechtlichen
Rahmenbedingungen?
2. Politische Beschlüsse zur Umsetzung von Fußgängerzonen / Shared Spaces /
Verkehrsberuhigten Bereichen.
3. Berücksichtigung bei Überarbeitung von Verkehrs- und Bebauungsplänen.
Verschiedenes:
Eine Inspiration könnte der Umbau der Severinsstraße sein, der zu deutlich reduzierten Autolasten
und geringeren Emissionslasten für die Anlieger geführt hat.
In Studien wurde in gesperrten Straßen teilweise eine erhöhte Feinstaubbelastung durch
Aufwirbelung von Fußgängern in Menschenmassen festgestellt (Henninger, Sascha: Analyse erhöhter
urbaner Feinstaubkonzentrationen innerhalb eines für den Kfz-Verkehr gesperrten Straßenzuges).
Dies ist für die hier vorgestellten Maßnahmen nicht von Belang, da es sich um Alltagssituationen mit
regulärem Fußverkehr handelt.
M16 Fußgängerzone_Shared Space_Verkehrsberuhigte Bereiche 33
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Luftreinhalteplanung; Arbeitsgruppe: AG 4 Stadtentwicklung
Leitung: Martin Herrndorf
Maßnahme Nr. 17: Mobilitätsstationen an ÖPNV-Stationen
Beschreibung der Maßnahme :
Mit Mobilitätsstationen (auch “Mobilitäts-Hubs”) wird der Umstieg auf emissionsarme
Mobilitätsoptionen vereinfacht - in dem sie flexiblen und günstigen Zugang zu Leih-Fahrrädern,
(Elektro-)Lastenrädern, effizienten / emissionsarmen oder elektrisch betriebenen Autos und
Kleintransportern schaffen.
Die Mobilitätsstationen sollten in der Nähe von ÖPNV-Angeboten und bestenfalls an
Hauptverkehrsachsen platziert und in den von Emissionen belasteten Innenstadtgebieten
(Umweltzone) flächendeckend verfügbar sein (im Falle von Fahrverboten insb. an den Zugängen und
in Verbindung mit Parkmöglichkeiten für von Fahrverboten betroffene Fahrzeuge, z.B. im Rahmen
von Park & Ride).
Es sollten ausreichend und gut geschützte Stellplätze für den individuellen Radverkehr zur Verfügung
stehen.
Wechselwirkungen mit anderen Maßnahmen :
Die Maßnahme ergänzt ggf. notwendige Fahrverbote, in dem sie innerstädtische
Mobilitätsalternativen niedrigschwellig zugänglich macht und damit die Erreichbarkeit für private
und berufliche Anlieger auch bei Beschränkungen des MIV-Verkehrs / bestimmter MIV-Verkehre
möglich macht.
Konfliktpotenzial:
Es gibt kein deutliches Konfliktpotential mit anderen Maßnahmen. Es sollte vermieden werden,
Grünanlagen oder sonstige für NO
2-Filterung und -Verwehung wichtige Freiflächen umzuwandeln.
Die Umwandlung bestehender, öffentlicher Parkplätze für den MIV setzt einen zusätzlichen Anreiz
zur Änderung im Mobilitätsverhalten.
Rechtsgrundlagen für die Umsetzung der Maßnahme:
Mobilitätsstationen werden bereits heute im Rahmen des SmartCity Cologne-Projekts umgesetzt
und sind an anderen Stellen geplant. Im Falle von privaten Flächen (Tiefgaragen oder ähnliches) sind
die Rechtsgrundlagen unstrittig. Im Falle von öffentlichen Flächen hat sich die Rechtsgrundlage
durch das Carsharinggesetz (CsgG) deutlich verbessert, so dass sich Flächen jetzt unkomplizierter
bereitstellen lassen können.
Kosteneinschätzung und Möglichkeiten der Finanzierung:
Es fallen ggf. Maßnahmen für den Bau der Mobilitätsstationen oder verkehrliche Anpassungen im
Umfeld an, um eine gute Erreichbarkeit sicherzustellen. Die sind stark standortabhängig.
Kosten weiterer Akteure:
Der Bau und Betrieb von Mobilitätsstationen kann im Allgemeinen durch private Betreiber, z.B.
Carsharingunternehmen, vorgenommen werden. Es fallen Investitions-, Anschaffungs- und
Betriebskosten an, die aber im Regelfall über Nutzungsgebühren aus dem laufenden Betrieb
refinanziert werden.
Es fallen ggf. Kosten beim lokalen Energieversorger für die Einrichtung von Ladestationen und der
dafür notwendigen Infrastruktur an. Auch diese Kosten können im Regelfall über Nutzungsgebühren
refinanziert werden.
M17 Mobilitätsstationen an ÖPNV-Stationen 34
-2-
Wirkungsabschätzung / Grundlagen:
Die Maßnahme wirkt, in dem sie einen Anreiz zum Umstieg auf den Umweltverbund und / oder eine
stärkere Multimodalität setzt - und dies sowohl mittelfristig nach Bau der Mobilitätsstationen, in
dem sie Umstiege auf emissionsfreie oder -arme Mobilitätsoptionen möglich macht, als auch
langfristig, in dem sie allgemein Veränderung im Mobilitätsverhalten ermöglicht.
Die Maßnahme kann die Folgen von Fahrverboten (Blaue Plakette, Dieselfahrverbot) lindern und
damit die soziale Akzeptanz für die entsprechenden Maßnahmen steigern.
Zuständigkeiten und Beteiligte:
Zuständig sind die mit der Verkehrs- bzw. Stadtplanung befassten Ämter bei der Aufstellung von
Verkehrs- und Bebauungsplänen. Zudem müssten mit entsprechendem Vorlauf Gespräche mit
potentiellen Betreibern der Stationen geführt werden.
Voraussetzungen bzw. Rahmenbedingungen für die Umsetzung:
Die Voraussetzungen können mit entsprechenden Rats- bzw. BV-Beschlüssen geschaffen werden.
Die bundes- und landesrechtlichen Vorgaben ermöglichen die Maßnahme. Zudem kann teilweise auf
entsprechende Fördermittel zurückgegriffen werden.
Flankierende Maßnahmen:
Die Maßnahmen sollten mit einer Öffentlichkeitskampagne begleitet werden, die für den Umstieg
auf emissionsarme- oder freie Mobilitätsoptionen wirbt.
Wirkungsabschätzung bzw. Wirkungshorizont:
kurzfristig
mittelfristig X
langfristig
Bewertung:
Die Maßnahme kann mittelfristig wirksam umgesetzt werden und ist attraktiv, weil sie zum einen
emissionsarme Mobilitätsoptionen zugänglich macht, zum anderen die Durchsetzbarkeit und
Akzeptanz von ggf. notwendig werdenden Fahrverboten erhöht, in dem es die negativen Folgen für
die betroffenen Gebiete abmildert.
Aufgrund der investiven Ausgaben von privaten Akteuren und der Angewiesenheit auf
stadtplanerische Prozesse und Entscheidungen ist eine kurzfristige Wirksamkeit nicht zu erwarten.
Umsetzungsschritte:
1. Umsetzungsstudie - wo lassen sich zeitnah Mobilitätsstationen umsetzen? Wie kann die Stadt
zeitnah die entsprechenden Flächen bereitstellen? Wo besteht bei Fahrverboten ein besonderer
Bedarf? Wie lässt sich die Nutzung zugänglich gestalten (technisch & preislich)? Welche Anreize
lassen sich setzen, um dauerhafte Änderungen im Mobilitätsverhalten zu erzielen (Rabatt bei
Carsharing-Mitgliedschaft, Rabatt bei Abschaffung Automobil im Haushalt).
2. Politischen Beschluss zur Umsetzung von Mobilitätsstationen (ggf. inkl. Beschluss zur
Umwidmung bestehender öffentlicher Parkflächen).
3. Berücksichtigung bei Überarbeitung von Verkehrs- und Bebauungsplänen.
M17 Mobilitätsstationen an ÖPNV-Stationen 35
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Luftreinhalteplanung; Arbeitsgruppe: AG 1 Verkehr
Leitung: Dr. Soènius
Maßnahme Nr. 18: Pförtnerampeln
Beschreibung der Maßnahme :
Auf allen großen Zufahrtstraßen, wie Aachener Straße, Dürener Straße und Luxemburger Straße,
werden so genannte Pförtnerampeln installiert, und zwar dort, wo es ausreichend Rückstauraum
und keine Wohnbebauung gibt. Der nachstehende Plan zeigt mögliche Positionen von
Pförtnerampeln.
Die Ampel soll auch anzeigen, wie lange die Autofahrer bis zum nächsten Grün warten müssen.
Die Einführung der Pförtnerampeln soll von einer Köln-weiten Kommunikation begleitet werden, um
den Autofahrern der Sinn der Maßnahme zu erklären.
Zur Einführung der Maßnahme werden die Ampeln so geschaltet, dass sich nur geringe Wartezeiten
ergeben. Diese sollen dann jedoch z.B. wöchentlich kontinuierlich leicht erhöht werden. So können
sich die Autofahrer auf die Wartezeiten einstellen und ggf. Alternativen, wie beispielsweise
Fahrgemeinschaften oder Vermeidung der Rush-Hour, ins Auge fassen.
Die gleichmäßige und kalkulierbare Steigerung der Wartezeiten wird dazu führen, dass sich der Stau
vor den Pförtnerampeln auf ein akzeptables Niveau einpendeln und nicht ausufern wird.
Die Maßnahme ist sozial ausgewogen und betrifft alle Einkommensklassen gleichermaßen.
Wichtig ist die Pförtnerung aller Einfallstraßen, so dass es keine Verlagerungen auf andere Straßen
geben kann.
Kommentar der Fachabteilung:
Jede Strecke muss detailliert auf ihre Eignung untersucht werden, da mit der Pförtnerung in der Regel
auch Verlagerungen auf andere Straßen verbunden sind. Auch die Zielsetzung und die
Auslösekriterien müssen für jede Strecke definiert werden. Die Angemessenheit, Zumutbarkeit und
Umsetzbarkeit der Maßnahmen muss nachgewiesen werden.
Wechselwirkungen mit anderen Maßnahmen :
diverse, z.B. Intelligentes Verkehrsmanagement, Ausbau des Radverkehrs
M18 Pförtnerampeln 36
-2-
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Konfliktpotenzial:
Die Entschleunigung des MIVs und damit verbunden die Verlängerung der Reisezeiten wird von
einigen Autofahrern als Behinderung empfunden.
Kommentar der Fachabteilung:
Für die Verkehrsteilnehmer ergeben sich unplausible Ampelschaltungen, Anwohner der
Ausweichstrecken werden durch Schleichverkehre belästigt. Unter Umständen wird auch die ÖPNV-
Bevorrechtigung beeinträchtigt.
Rechtsgrundlagen für die Umsetzung der Maßnahme:
§45 der StVO, Schutz der Bevölkerung vor Luftschadstoffen (und Lärm)
Kosteneinschätzung und Möglichkeiten der Finanzierung:
Ergänzung der Fachabteilung:
Eine seriöse Aussage zu den Kosten ist derzeit nicht möglich. Außer einer Änderung der
Signalprogramme, die möglicherweise einen Austausch von Steuergeräten erfordern, ist das
Informationssystem zu finanzieren. Diese Maßnahmen sind derzeit nicht Bestandteil des
Haushaltsplanes. Fördermöglichkeiten müssen geprüft werden.
Kosten weiterer Akteure:
Ergänzung der Fachabteilung:
Ggfls. Ausbau der Umweltsensorik durch das Umweltamt.
Wirkungsabschätzung / Grundlagen:
Die Pförtnerampeln sollen zu einem Umdenken bei den Autofahrern führen und die Bildung von
Fahrgemeinschaften und den Umstieg auf Verkehrsmittel des Umweltverbundes wie Bus und Bahn
und Fahrrad fördern.
Zuständigkeiten und Beteiligte:
Amt für Straßen und Verkehrstechnik, Amt für Umwelt und Verbraucherschutz, Bezirksregierung,
Landesamt für Natur-, Umwelt- und Verbraucherschutz
Voraussetzungen bzw. Rahmenbedingungen für die Umsetzung:
Ergänzung der Fachabteilung:
Grundvoraussetzung ist die Erweiterung der vorhandenen Sensorik zur Erfassung des Verkehrs und
der Umweltdaten. Die Steuergeräte müssen außerdem aktueller Bauart sein und über einen
Verkehrsrechneranschluss verfügen.
Flankierende Maßnahmen:
Ggf. ist ein Moratorium für den geplanten Umbau der Kreuzung Militärring / Luxemburger Straße
sinnvoll: Während die Pförtnerampel auf den MIV entschleunigend wirkt, hat der Umbau der
Kreuzung hat die Beschleunigung des MIVs zum Ziel - ist somit zu einem gewissen Gerade
kontraproduktiv.
Kommentar der Fachabteilung:
Die Tieferlegung der Stadtbahn führt zu einem deutlich verbesserten ÖPNV- Angebot. Der Umbau des
Knotenpunktes Militärring/Luxemburger Straße zu Gunsten eines schlechteren Verkehrsflusses auf
M18 Pförtnerampeln 37
-3-
der Luxemburger Straße führt zu sehr hohem Schadstoffausstoß. Das ist aus der bereits seit Jahren
bestehenden Verkehrssituation ablesbar.
Anmerkung VCD: Eine ÖPNV-Vorrangschaltung kann die gleiche beschleunigende ÖPNV-Wirkung
entfalten wie der Umbau, und das zu wesentlich geringeren Kosten (Software statt Hardware).
Der Schadstoffausstoß auf der Luxemburger Straße kann durch den Einsatz einer Pförtnerampel
signifikant reduziert werden: Es werden nur so viele Fahrzeuge hereingelassen, dass kein Stau
entsteht.
Wirkungsabschätzung bzw. Wirkungshorizont:
kurzfristig
mittelfristig X, für die sukzessive Installation von Pförtnerampeln
langfristig
Bewertung:
Die Pförtnerampel stellt ein sehr fein justierbares Instrument zur Reduktion des MIVs dar – dabei
kann sie bei überschaubaren Einführungskosten eine bedeutende Wirkung entfalten. Allerdings ist in
jedem einzelnen Fall die positive Wirkung nachzuweisen.
Umsetzungsschritte:
Sukzessive Installation von Pförtnerampeln an weiteren großen Zufahrtstraßen
Verschiedenes:
M18 Pförtnerampeln 38
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Luftreinhalteplanung; Arbeitsgruppen: AG 3 Technik / AG4 Stadtentwicklung und
zukunftsweisende Maßnahmen
Leitung: Dr. Zukunft / Martin Herrndorf
Maßnahme Nr. 19: Parkraummanagement -
Reduzierung Parksuchverkehr über Sensorik
Beschreibung der Maßnahme :
Sensorgestützte Parkraumbewirtschaftung. Installation der Sensoren an Straßenlaternen,
Gebäudefassaden oder in der Fahrbahn im Stadtgebiet. Anzeige der Parkkapazitäten und Navigation
zu freien Parkplätzen über eine App.
Reduzierung des Parksuchverkehrs durch Einführung eines intelligenten
Parkraummanagementsystems. Köln verfügt über ein großes Angebot an Parkhäusern, P&R-Plätzen,
ein Parkleitsystem und Bewohnerparken. Neben attraktiven Umsteigemöglichkeiten (Ausbau von
P&R-Plätzen und Mobilstationen) ist ein intelligentes und vernetztes Konzept erforderlich, das zu
einer effektiveren Nutzung und Reduzierung des Parkens im innenstadtnahen öffentlichen Raum
führt. So könnten Anreize geschaffen werden, das Parken verstärkt in die Parkhäuser zu verlagern.
Erforderlich sind zudem innovative Ansätze, die nicht nur private Stellplätze mit einbeziehen (siehe
Kölner Unternehmen Ampido) sondern auch der zunehmenden Digitalisierung Rechnung trägt. Über
Sensoren könnten somit freie Parkplätze direkt aufs das Smartphone gemeldet werden. Die Suche
nach einem Parkplatz nimmt nicht mehr so viel Zeit in Anspruch, entspannt die Verkehrslage und
schont die Umwelt. Vor dem Hintergrund der zunehmenden E-Mobilität könnten ebenfalls
Ladestationen in ein Parkraumkonzept eingebunden werden.
Wechselwirkungen mit anderen Maßnahmen :
Intelligentes Verkehrsmanagement
Zusammenarbeit mit Herstellern von Navigationssystemen
Maßnahme Nr. 21: Parkraummanagement / Stellplätze im öffentlichen Raum- Infrastruktur
Maßnahme Nr. 17: Mobilitätsstationen
Maßnahmen im Arbeitskreis Technik
Konfliktpotenzial:
Datenschutz/ Überwachung öffentlichen Raums
Hoher baulicher Aufwand für Sensorik in der Fahrbahn sowie hohe Anzahl an Sensoren notwendig
Rechtsgrundlagen für die Umsetzung der Maßnahme :
- Parkgebührenordnung Stadt Köln
- Straßenverkehrsgesetz (StVG) §6a Abs. 6 und 7
- §1 der Verordnung des Landes NRW über die Ermächtigung zum Erlass von
Gebührenordnungen nach §6a Abs. 6 StVG
- §38B Ordnungsbehördengesetz
Kosteneinschätzung und Möglichkeiten der Finanzierung :
Sensorkosten (Betrieb und Investition)
Strom: 250 Watt pro Sensormodul im Jahr
Anzahl der Parkgebührenpreller kann durch Sensorüberwachung deutlich reduziert werden.
M19 Reduzierung Parksuchverkehr über Sensorik 39
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- Kommune erstellt umfassende Planung, Konzeption
- Kosten für Durchführung einer Pilotstudie zum Thema Digitalisierung mit Rheinenergie
Kosten weiterer Akteure:
Abrechnungsdienstleister
Investitionen im Rahmen der Ausstattung mit Sensoren, Entwicklung einer App etc.
Wirkungsabschätzung / Grundlagen :
Nach einer Studie des Forschungsverband Automobiltechnik E.V. (2015) sind ca. 30% der privaten
Autofahrten in Städten Parksuchverkehrs-relevant. Durch eine Anzeige der Parkkapazitäten und die
Navigation zu freien Parkplätzen kann der Suchverkehr um 16-20% verringert und Emissionen
gesenkt werden.
- Reduzierung der zugeparkten Stellflächen im öffentlichen Raum
- Effektivere Nutzung der vorhandenen Stellflächen
- Angesichts steigender Lieferverkehre (Online-Bestellungen etc.) weniger Konfliktpotenzial mit
Lieferverkehr
Zuständigkeiten und Beteiligte:
Parkgebühr läuft weiterhin über die Stadt Köln
Stadt Köln, Amt für Straßen und Verkehrstechnik, Investoren, Rheinenergie, Parkhausbetreiber
Voraussetzungen bzw. Rahmenbedingungen für die Umsetzung :
Verfügbarkeit von Daten zum verfügbaren Parkraum
Freie Sicht des Sensors auf den zu erfassenden Bereich
Montagehöhe der Sensoren
Vorhandene Stromversorgung
Datenschutz muss gewährleistet sein
- Politische Beschlüsse
- Kooperation mit den Herstellern innovativer Geschäftsmodelle für die Umsetzung
sensorengesteuerten Parkens
Flankierende Maßnahmen :
Evtl. Umrüstung der Parkautomaten
Nutzbarkeit der ausgewiesenen Parkflächen von verschiedenen Fahrzeugtypen
Bürgerbeteiligung, Öffentlichkeitsarbeit
Wirkungsabschätzung bzw. Wirkungshorizont:
kurzfristig
mittelfristig X
langfristig
M19 Reduzierung Parksuchverkehr über Sensorik 40
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Bewertung:
Eine Reduzierung des Suchverkehrs kann zu Emissionseinsparungen je nach Szenario im
Privatverkehr in z.B. Düsseldorf von für PM zwischen 3,48 und 10,45 t/ Jahr und für NOx zwischen
84,34 und 253,46 t/ Jahr führen. Angesichts von EU Strafen von ca. 1 Mio. € pro Tag bei
Überschreiten der 40 µg/µ³-Grenze kann sich die Investition in die Sensorik schnell rechnen.
Ein intelligentes Parkraummanagement führt zu einer Entlastung der Verkehrssituation und somit zu
einer Reduzierung der Emissionen in der Stadt.
Umsetzungsschritte:
1. Berechnung der benötigten Anzahl der Sensoren
2. Installation der Sensoren
3. Gestaltung einer Parkleit-App
4. Integration der Sensordaten in die App (Navigation zu freien Parkplätzen und Abrechnung)
Erstellung eines umfassenden Konzeptes
Durchführung einer Pilotstudie
Gespräche mit potenziellen Herstellern
Verschiedenes:
Erfassung von online-Daten zur Parkraumsituation durch die Vernetzung von mehreren
Parkscheinautomaten wurde im Projekt stadtinfo Köln (Hasberg, Koch) erforscht.
Möglichkeit der Einbindung von Parkautomaten und Meldung von überschrittenen Zeiten an das
Ordnungsamt.
Für CO
2 sind Einsparungen in z.B. Düsseldorf im Privatverkehr je nach Szenario zwischen 44.061 und
132.408t/ Jahr möglich.
Quellen:
M19 Reduzierung Parksuchverkehr über Sensorik 41
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Luftreinhalteplanung; Arbeitsgruppe: AG 3 Technik
Leitung: Dr. Zukunft
Maßnahme Nr. 20: Intelligentes Verkehrsmanagement -
Verkehrsflussoptimierung auf Einzelabschnitten
Beschreibung der Maßnahme:
Sowohl im Internet-Stadtplan als auch auf einem mobilen Stadtplan für Smartphones und Tablets
wird in Bonn die aktuelle Verkehrssituation auf den drei Rheinbrücken und wichtigen
innerstädtischen Hauptverkehrsstraßen dargestellt.
Mittels Bluetooth-Technologie wird die Reisezeit ermittelt, die ein Fahrzeug für die Fahrtzeit
zwischen zwei Messpunkten benötigt. Sinkt die Durchschnittgeschwindigkeit, zeigt das System einen
Stau an.
Die automatisierte Erkennung von Verkehrsstörungen durch Einbrüche der Geschwindigkeiten
ermöglicht zahlreiche Einsatzzwecke von der Qualitätskontrolle und Störungserkennung bei
Lichtsignalanlagen bis hin zur taktischen Einsatzplanung von Feuerwehr und Rettungsdienste.
Wechselwirkungen mit anderen Maßnahmen:
Kann als Datengrundlage für weitere Maßnahmen bzw. zur Entwicklung eines umfassenden
Verkehrssystemmanagements dienen.
Überdies bieten Verkehrsflussinformationen ebenfalls Aufschluss über die Wirksamkeit der
bestehenden LSA-Schaltungen und Verkehrsleitmaßnahmen.
Konfliktpotenzial:
Datenschutz
Rechtsgrundlagen für die Umsetzung der Maßnahme:
keine erforderlich
M20 Intelligentes Verkehrsmanagement_Verkehrsflussoptimierung auf Einzelabschnitten 42
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Kosteneinschätzung:
Kosten variieren stark, jeweils abhängig von den bereits bestehenden Detektionsmöglichkeiten. Eine
genaue Einschätzung der Kosten ist nicht möglich.
Kosten überschaubar wenn moderne Schnittstellentechnik bereits vorhanden. Es entstehen deutlich
höhere Kosten wenn Technik nicht vorhanden ist.
Zusätzliche Kosten: Entwicklung eines digitalen Informationssystems (App)
Kosten Umsetzung Bonn:
„Überschaubare“ Kosten, da LSA im Rahmen von Modernisierungs- und Austauscharbeiten mit
Bluetooth-Technik nachgerüstet wurden.
Möglichkeiten der Finanzierung:
Finanzierung im Rahmen des eben erwähnten Forschungsprojekts oder durch Eigenmittel der Stadt
Köln.
Kosten weiterer Akteure:
keine bekannt, da Bluetooth fähige Endgeräte (Smartphone oder im PKW verbaut) meist bereits
vorhanden sind.
Wirkungsabschätzung / Grundlagen:
Durch die Verfügbarkeit von Echtzeitdaten ist es den Verkehrsteilnehmern möglich ihre Route an die
aktuelle Verkehrssituation anzupassen. Stark befahrene Straßen werden entlastet und die
Schadstoffbelastung nimmt an den Verkehrs-Hotspots ab.
Keine genauen Daten zur Reduktion von NO
2 verfügbar
Zuständigkeiten und Beteiligte:
Kommune und Verkehrsteilnehmer mit entsprechender Technik
Voraussetzungen bzw. Rahmenbedingungen für die Umsetzung:
Bluetooth-Detektion: Nur an viel befahrenen Hauptverkehrsstraßen einsetzbar. Nicht für
nachgeordnete Straßen möglich, da eine gewisse Mindestanzahl an Fahrzeugen notwendig ist, um
zuverlässige Aussage treffen zu können.
weitere Detektionsmöglichkeiten:
- Induktivschleife
- Infrarot
- Video-/Kameradetektoren
- Zukauf von externen
- DatenFloating-Car-Data
Moderne technische Möglichkeiten:
Neue Informations- und Kommunikationsmöglichkeiten wie GPS/Galileo, UMTS/LTE und C2X
ermöglichen neue Wege für das kooperative Verkehrsmanagement in Städten. Durch den Auf- und
Ausbau intelligenter Infrastruktur und die Vernetzung mit intelligenten Fahrzeugen können zukünftig
neuartige Fahrerassistenzsysteme direkt Maßnahmen oder Empfehlungen der strategischen
Verkehrssteuerung berücksichtigen. Auf diese Weise ist es möglich, bei der Lenkung der
Verkehrsströme auch die unterschiedlichen Antriebssysteme moderner Fahrzeuge wie Elektro- und
Hybridantriebe geeignet zu berücksichtigen. Ziele sind die Optimierung der Verkehrseffizienz, die
Vermeidung von überlasteten Straßen und somit die Emissionsminderung im urbanen Raum.
M20 Intelligentes Verkehrsmanagement_Verkehrsflussoptimierung auf Einzelabschnitten 43
-3-
Flankierende Maßnahmen:
Wirkungsabschätzung bzw. Wirkungshorizont:
kurzfristig
mittelfristig X
langfristig
kurzfristig: einzelne Maßnahmen, einzelne Strecken (mindestens 2 Bluetooth-Detektoren
notwendig)
mittelfristig: Aufbau eines zuverlässigen und umfassenden Detektionsnetzwerkes (Abdeckung
mehrerer Hauptverkehrsachsen) Bsp. Bonn: 100 Anlagen in 4-5 Jahren
Bewertung:
Ein Bluetooth-Detektion gestütztes Verkehrsflussinf ormationssystem kann zur dynamischen
Verkehrssteuerung dienen und gibt zudem Auskunft üb er die aktuelle Verkehrslage auf den
Hauptverkehrsstraßen.
− Bsp. Bonn: gute Erfahrungen/ positive Bilanz
Umsetzungsschritte:
1. Analyse der Detektionsmöglichkeiten
2. ggf. Ausbau der Detektoren
3. Verknüpfung der Daten mit einem Verkehrsrechner
4. digitale Darstellung der Verkehrsinformationen
Verschiedenes:
M20 Intelligentes Verkehrsmanagement_Verkehrsflussoptimierung auf Einzelabschnitten 44
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Luftreinhalteplanung; Arbeitsgruppe: AG 4 Stadtentwicklung und zukunftsweisende Maßnahmen
Leitung: Martin Herrndorf
Maßnahme Nr. 21: Parkraummanagement -
Infrastruktur, Auslastung von Parkhäusern
Beschreibung der Maßnahme:
a) Quartiersgaragen
Förderung von Quartiersgaragen, um das Parkproblem für Anwohner zu verringern, evtl.
auch gleichzeitig Verbesserung der Parkchancen von Kurzparkern (wenn die vorhandenen
Stellplätze auf der Straße nicht mehr von Dauerparkern belegt werden) und für sog.
Ladezonen (angesichts steigender Lieferverkehre).
b) Bessere Auslastung vorhandener Parkhäuser
Allgemein zugängliche öffentliche Gemeinschaftsgaragen (Parkhäuser), in denen bestimmte
Bereiche beziehungsweise bestimmte Tageszeiten für Anwohner eines Quartiers reserviert
sind. In solchen Anlagen lässt sich ein bestimmter Prozentsatz an Stellplätzen abends, nachts
und tagsüber von unterschiedlichen Nutzergruppen belegen.
c) Schaffung von Parkhäusern an bisher ungenutzten Stellen (Bsp. unter Brücken)
In Köln gibt es Bereiche, die weder für eine Bebauung geeignet sind, noch als unbebauter
Raum effektiv genutzt werden. Es sollte geprüft werden, ob solche Räume, wie sie z.B. unter
Brücken zu finden sind, für den Bau von Parkhäusern genutzt werden können. Häufig dienen
diese Räume bereits als Stellplätze (siehe Zoobrücke). Hier könnte der komplette Raum in
die Höhe ausgenutzt werden.
Wechselwirkungen mit anderen Maßnahmen:
M16: Fußgängerzonen / Shared Spaces / Verkehrsberuhigte Bereiche
M17: Mobilitätsstationen
M39 und 40: Verkehrssparsame Siedlungsentwicklung, Mobilitätskonzepte für Siedlungen
Konfliktpotenzial:
Rechtsgrundlagen für die Umsetzung der Maßnahme:
Kosteneinschätzung:
a) Kosten für Planung und Bürgerbeteiligung und Bau der Anlagen
b) Konzept für Kostenstruktur (durch Parkhausbetreiber)
c) Kosten für Planung und Bau der Anlagen, Sicherheitskonzepte
Möglichkeiten der Finanzierung:
Kosten weiterer Akteure:
Wirkungsabschätzung / Grundlagen:
a) Verkehrliche Maßnahmen könnten leichter zugunsten des Fuß- und Radverkehrs, die
zusätzliche öffentliche Flächen benötigen, umgesetzt werden.
b) Verkehrliche Maßnahmen könnten leichter zugunsten des Fuß- und Radverkehrs, die
zusätzliche öffentliche Flächen benötigen, umgesetzt werden.
c) Effektive Flächenlösung und Förderung des Umstiegs auf Umweltverbund
M21 Parkraummanagement_Infrastruktur, Auslastung von Parkhäusern 45
-2-
Zuständigkeiten und Beteiligte:
Planung und Bürgerbeteiligung: Stadt Köln – Amt für Stadtentwicklung, Amt für Stadtplanung sowie
Amt für Straßen und Verkehrstechnik, Straßen NRW, DB-Netz
Umsetzung: Stadt Köln - Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung sowie Straßen und
Verkehrstechnik, private Investoren, Parkhausbetreiber
Voraussetzungen bzw. Rahmenbedingungen für die Umsetzung:
Politische Beschlüsse, Gespräche mit Parkhausbetreibern und Investoren
Flankierende Maßnahmen:
Bürgerbeteiligung
Wirkungsabschätzung bzw. Wirkungshorizont:
kurzfristig
mittelfristig X
langfristig
Bewertung:
Die Realisierung von Quartiersgaragen, die bessere Auslastung von Parkhäusern sowie die effektive
Nutzung bisher ungenutzten Raumes für Parkmöglichkeiten zielen darauf ab, den MIV die Suche
nach einem freien Parkplatz in der Stadt Köln zu reduzieren. Eingebunden in ein intelligentes
Parkraummanagementsystem (siehe Maßnahme 13.1) können sie einen Beitrag dazu leisten,
Emissionen zu reduzieren.
Umsetzungsschritte:
- Planung und Bürgerbeteiligung
- Gespräche mit Parkhausbetreibern, Straßen NRW, DB-Netz
M21 Parkraummanagement_Infrastruktur, Auslastung von Parkhäusern 46
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Luftreinhalteplanung; Arbeitsgruppe: AG 1 Verkehr
Leitung: Dr. Soènius
Maßnahme Nr. 22: Parkraummanagement -
Bewohnerparken Mülheim
Beschreibung der Maßnahme :
Einrichtung von bis zu 9 weiteren Bewohnerparkgebieten im Stadtbezirk Mülheim (siehe Anlage) mit
mehreren tausend bewirtschafteten Stellplätzen
Wechselwirkungen mit anderen Maßnahmen :
Verlagerung vom MIV auf ÖPNV und andere Verkehrsmittel des Umweltverbundes
Konfliktpotenzial:
Rechtsgrundlagen für die Umsetzung der Maßnahme:
Straßenverkehrsordnung
Kosteneinschätzung und Möglichkeiten der Finanzierung:
Je nach Gebietsgröße zwischen 800.000 und 1,6 Millionen Euro je Bewohnerparkgebiet für
Parkscheinautomaten und Beschilderung. Die erforderlichen konsumtiven und investiven Mittel
werden im Rahmen des Hpl. - Aufstellungsverfahrens 2018 ff. im Teilplan 1201, Straßen, Wege,
Plätze in ausreichender Höhe berücksichtigt.
Die bestehenden Bewohnerparkgebiete Keupstraße und Mülheim haben 2016 Einnahmen in Höhe
von 467.000 € erzielt. Bei Einrichtung weiterer Bewohnerparkgebiete im Stadtteil Mülheim ist mit
ähnlichen Parkgebühreneinnahmen zu rechnen.
Kosten weiterer Akteure:
Wirkungsabschätzung / Grundlagen:
Deutliche Reduzierung des Parkdrucks (bis zu 30%)insbesondere tagsüber durch ausbleibende
Berufspendler, Anzahl illegaler, parkdruckverursachter Parkvorgänge geht deutlich zurück, bessere
Bedingungen für Fußgänger durch Rückgang illegaler Gehwegparkvorgänge, Reduzierung von
Parksuchverkehr, sinkende Abgasemissionen
Zuständigkeiten und Beteiligte:
Verkehrsausschuss (Beschluss des Gesamtkonzeptes);Bezirksvertretung Mülheim (Beschlüsse);
Verwaltung (Grundlagenerhebung, Planung, Anordnung, Umsetzung, Finanzierung)
Voraussetzungen bzw. Rahmenbedingungen für die Umsetzung:
Ratsbeschluss; Beschluss der Bezirksvertretungen, gesicherte Finanzierung
M22 Parkraummanagement_Bewohnerparken Mülheim 47
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/ 3
Flankierende Maßnahmen:
Ausbau der Verkehrsmittel des Umweltverbundes (Taktverdichtung, Kapazitätserhöhung ÖPNV,
Ausbau Radwegenetz, Schaffung attraktiver und sicherer Fahrradabstellanlagen, Ausbau Car-
Sharing-Angebot, Förderung Elektromobilität)
Wirkungsabschätzung bzw. Wirkungshorizont:
kurzfristig
mittelfristig X
langfristig
Bewertung:
Umsetzungsschritte:
Verschiedenes: Anlage 1:
M22 Parkraummanagement_Bewohnerparken Mülheim 48
-3-
M22 Parkraummanagement_Bewohnerparken Mülheim 49
/ 2
Luftreinhalteplanung; Arbeitsgruppe: AG 2 Umweltverbund/ÖPNV/Radverkehr
Leitung: Herr Dittemer
Maßnahme Nr. 23: Förderung emissionsarmer bzw. emissionsfreier Lieferverkehr -
Konzeption und Errichtung eines regionalen Hub- and Spoke Systems für die Rheinhäfen
(Bahn-Shuttle als LKW-Ersatz)
Beschreibung der Maßnahme :
Realisierung von Lkw-Ersatzverkehren auf der Schiene mit Quelle und Ziel linksrheinischer
Binnenhäfen und rechtsrheinischen Industrie- und Handelsunternehmen als Empfänger/Absender
Wechselwirkungen mit anderen Maßnahmen :
Umgehung der „Brückenproblematik“; Entlastung des Straßenverkehrs, Einsparung von CO2-
Emissionen und Feinstaub
Konfliktpotenzial:
Rechtsgrundlagen für die Umsetzung der Maßnahme:
Kosteneinschätzung und Möglichkeiten der Finanzierung:
Die Machbarkeitsstudie soll Aussagen zur Wirtschaftlichkeit des Projekts geben.
Kosten weiterer Akteure:
Wirkungsabschätzung / Grundlagen:
Die u.s. Beteiligten sind dem Projektaufruf Regio.NRW gefolgt und haben o.s. Projekt angemeldet.
Die Förderung einer Machbarkeitsstudie wurde bewilligt.
Zuständigkeiten und Beteiligte:
Logistikregion Rheinland e.V., IHK Mittlerer Niederrhein, IHK Siegen, IHK Köln, CTS; RheinCargo,
Kreisbahn Siegen-Wittgenstein
Voraussetzungen bzw. Rahmenbedingungen für die Umsetzung:
Wirtschaftlichkeit des Projekts; falls nicht: Subventionierung notwendig
Flankierende Maßnahmen:
Wirkungsabschätzung bzw. Wirkungshorizont:
kurzfristig
mittelfristig X
langfristig
M23 Bahn-Shuttle als LKW-Ersatz 50
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Bewertung:
Das Ergebnis der Machbarkeitsstudie bleibt abzuwarten. Erste Ergebnisse liegen voraussichtlich im
Herbst 2017 vor. Projektlaufzeit im Rahmen des Aufrufs Regio.NRW ist bis 2018.
Umsetzungsschritte:
Vergabe nachfolgender Leistungsbausteine an einen Auftragnehmer bereits erfolgt.
- Potenzialanalyse über die Transportmöglichkeiten der Binnenhäfen und die Identifizierung
möglicher Bahn-Shuttle-Strecken
- Prüfung Machbarkeit und Wirtschaftlichkeit eines Hub- and Spoke-Systems
- Aufzeigen der Eckpunkte eines trag- und umsetzungsfähigen Konzepts
- Erarbeitung von Masterplänen für die einzelnen Hafenstandorte oder Erstellung eines
integrierten regionalen Masterplans
- Entwicklung Geschäftsmodelle Bahn-Shuttle
- Steuerung der Umsetzung durch eine intensive Netzwerk- und Koordinierungsarbeit
zwischen den Beteiligten und Projektpartnern (Häfen, Bahn, Terminalbetreiber)
Verschiedenes:
M23 Bahn-Shuttle als LKW-Ersatz 51
Luftreinhalteplanung; Arbeitsgruppe: AG 2 Umweltverbund/Radverkehr
Leitung: Thomas Dittemer
Maßnahme Nr. 24: Ausbau und Förderung des ÖPNV -
Bussonderfahrstreifen
Beschreibung der Maßnahme :
Einrichtung von Bussonderfahrstreifen sowie Umsetzung ergänzender Maßnahmen (z.B.
Beeinflussung von Lichtsignalanlagen) an ausgewählten Stellen
Wechselwirkungen mit anderen Maßnahmen :
Zwingend erforderlich bei Sperrung von Fahrstreifen für den MIV (M15) ggf. auch bei Maßnahme 11
(Umweltsensitive Ampelsteuerung)
Konfliktpotenzial:
Rechtsgrundlagen für die Umsetzung der Maßnahme:
Fällt in die Zuständigkeit des jeweiligen Straßenbaulastträgers
Kosteneinschätzung und Möglichkeiten der Finanzierung:
Kosten weiterer Akteure:
Wirkungsabschätzung / Grundlagen:
Mit der gezielten Umsetzung einzelner Maßnahmen kann der Fahrablauf verstetigt (minimale
Fahrplanschwankungen, Fahrzeiten für die Nutzer besser kalkulierbar) werden. Auch kann im
Einzelfall ggf. die Fahrzeit um mehrere Minuten reduziert werden.
Die Maßnahme stellt einen Baustein dar, um die Ziele von „Köln mobil 2025“ zu erreichen
Zuständigkeiten und Beteiligte:
Voraussetzungen bzw. Rahmenbedingungen für die Umsetzung:
Analyse des möglichen Verkehrsablaufs bei Einrichtung von Bussonderspuren/ Sperrung von
einzelnen Fahrstreifen (vgl. Maßnahme 7 wie auch 32 im Einzelfall, um Maßnahmen gezielt und
wirkungsvoll umsetzen zu können
Flankierende Maßnahmen:
Freigabe der Sonderfahrstreifen für den Radverkehr
Wirkungsabschätzung bzw. Wirkungshorizont:
kurzfristig
mittelfristig X
langfristig X
Bewertung:
Umsetzungsschritte:
M24 Bussonderfahrstreifen 52
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Luftreinhalteplanung; Arbeitsgruppe: AG 1 Verkehr
Leitung: Dr. Soènius
Maßnahme Nr. 25: Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h bzw. 40 km/h
Beschreibung der Maßnahme :
Einführung einer 30km/h-Geschwindigkeitsbegrenzung auf Neben- und Hauptstraßen innerhalb der
Umweltzone. Die Ampelanlagen sind so zu schalten, dass es zu einer Verflüssigung des Verkehrs
kommt, Stichwort Grüne-Welle für 30 km/h. Damit wird die Geschwindigkeit der Kfz-Verkehrs
deutlich an die Geschwindigkeit der Radfahrenden angepasst, was weitere positive Effekte mit sich
bringt.
Wechselwirkungen mit anderen Maßnahmen :
Durch Tempo 30 werden die folgenden Maßnahmen positive unterstützt:
MSB 7: Umweltsensitive Ampelschaltung
MSB 8: intelligentes Verkehrsmanagment
MSB 27: Mobilitätskonzept Siedlungsentwicklung
MSB 37: Fußgängerzonen / Shared Spaces / Verkehrsberuhigte Bereiche
Konfliktpotenzial:
Aufgrund der geringeren Geschwindigkeit kann sich die Fahrzeit innerhalb der Umweltzone etwas
erhöhen, was aber durch die Verflüssigung des Verkehrs und durch die Verkehrsreduzierung partiell
aufgefangen werden kann.
Laut Umweltbundesamt (kurz: UBA) wurde mit einer empirischen Untersuchung bei einer
Geschwindigkeitsreduzierung von 50 auf 30 km/h eine Reisezeitverlängerung vom 0 bis 4 Sekunden
je 100 Meter festgestellt. Dies ist auch bei längeren Abschnitten volkswirtschaftlich kaum relevant.
Eine Senkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit hat in den meisten Fällen keinen nennenswerten
Einfluss auf die Leistungsfähigkeit einer Hauptverkehrsstraße für den Kfz-Verkehr.
In einem Bericht der Universität Stuttgart zu den Auswirkungen von
Geschwindigkeitsbeschränkungen in Stuttgart wird als Nebeneffekt auf Nebenstraßen eine Zunahme
der Verkehrsbelastung festgestellt (Nutzung von Nebenstraßen für die Durchfahrt).
Rechtsgrundlagen für die Umsetzung der Maßnahme:
§ 45 der Straßenverkehrsordnung (StVO): Verkehrsbeschränkung
§§ 47 Abs. 6, 47d Abs. 6 BImSchG
Kosteneinschätzung und Möglichkeiten der Finanzierung:
Kosten für die Beschilderung der Umweltzone als 30-km/h-Zone: ….
Schätzung des ADAC: die Aufstellung eines Verkehrsschildes kosten 150€
Kosten für die Umprogrammierung der Ampelanlagen: ….
Kosten weiterer Akteure:
Kosten für die Fahrzeug-Inhaber/innen: keine
M25 Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 kmh bzw. 40 kmh 53
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/ 3
Wirkungsabschätzung / Grundlagen:
Es liegen nur wenige Untersuchungen zum Zusammenhang zwischen zulässiger
Höchstgeschwindigkeit und Luftschadstoffbelastung vor. Diese widersprechen sich allerdings
hinsichtlich der Wirkung auf die Reduzierung von Luftschadstoffen.
Eine Studie beauftragt durch den Berliner Senat zeigt eine signifikante Abnahme der NO
2-Belastung
nach Einführung von Tempo 30. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass auch die Qualität des
Verkehrsflusses einen großen Einfluss auf die Luftschadstoffbelastung hat. Kann eine Verstetigung
des Verkehrsflusses erreicht werden, sind auch deutliche Reduktionen der Luftschadstoffe möglich.
In empirischen Untersuchungen in Berlin 3 Jahr vor und 3 Jahre nach der Einführung einer
Geschwindigkeitsreduzierung von 50 auf 30 km/h wurde gezeigt, dass die Konzentration von NO 2 um
5,7 bis 12,8 µg/m³ gesenkt werden konnte, was eine NO 2-Reduktion von bis zu 28% entspricht.
Dem entgegen stehen Erkenntnisse aus zahlreichen Messfahrten in Baden-Württemberg. Diese
stellen in den meisten Verkehrssituationen eine Erhöhung des Emissionsanteils bei Tempo 30 im
Vergleich zu Tempo 50 fest. Vor allem bei Steigungen nimmt der Emissionsanteil für Stickoxide
erheblich zu. Die Wirkung hängt stark von dem Gefälle und der Verkehrssituation ab.
Zuständigkeiten und Beteiligte:
Straßen- und Verkehrsamt, Polizei, ...
Voraussetzungen bzw. Rahmenbedingungen für die Umsetzung:
Aufstellung von Tempo-30-Schildern
Umstellung der Ampelanlagen innerhalb der Umweltzone auf „Grüne Welle“ bei 30 km/h
Flankierende Maßnahmen:
- Öffentlichkeitsarbeit, die dazu aufruft, insbesondere in der Innenstadt, mehr das Rad zu
nutzen
- Öffentlichkeitsarbeit, die auf die vielen Vorteile (weniger Luftschadstoffe, weniger Lärm,
mehr Verkehrssicherheit, mehr Aufenthalts- bzw. Reisequalität, ...) von Tempo 30 hinweist.
Wirkungsabschätzung bzw. Wirkungshorizont:
kurzfristig
mittelfristig x
langfristig
Bewertung:
- Schadstoffbelastungen sinken durch die Geschwindigkeitsreduzierung auf 30 km/h und bei
gleichmäßigem Verkehrsfluss.
- Es ist mit einer Zunahme der Fahrleistung in Nebenstraßen aufgrund von
Ausweichverkehren zu rechnen.
- Das Umweltbundesamt hat in einer aktuellen Studie die verschiedenen Faktoren aufgeführt,
die einen Einfluss auf die Leistungsfähigkeit von Hauptstraßen haben.
→ Das Fazit lautet: Eine Senkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit hat in den meisten
Fällen keinen nennenswerten Einfluss auf die Leistungsfähigkeit einer Hauptverkehrsstraße
für den Kfz-Verkehr. Andere Faktoren wie die Qualität der Lichtsignalprogramme, die Anzahl
querender Fußgänger oder Bushaltestellen, Parkvorgänge oder Halten in zweiter Reihe
M25 Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 kmh bzw. 40 kmh 54
-3-
/ 4
haben in der Regel einen größeren Einfluss. Die Funktion einer innerstädtischen
Hauptverkehrsstraße für den Kfz-Verkehr wird daher durch Tempo 30 nicht oder nicht
nennenswert beeinträchtigt.(1)
- Eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h bewirkt die Annäherung der Kfz-
Geschwindigkeiten an die der Radfahrer_innen. Damit erhöht sich das Sicherheitsgefühl und
der Komfort für die Radfahrer_innen und lädt damit zum Umstieg vom PKW aufs Fahrrad
ein.
- Laut UBA wurde bei einer Geschwindigkeitsreduzierung von 50 auf 30 km/h eine
Reisezeitverlängerung vom 0 bis 4 Sekunden je 100 Meter festgestellt. Dies ist auch bei
längeren Abschnitten volkswirtschaftlich kaum relevant.
- Wichtiger für die subjektive Wahrnehmung und damit die Akzeptanz von Tempo 30 ist die
Homogenität des Verkehrsflusses. Der Verkehrsfluss kann, Messungen zufolge, bei Tempo
30 besser sein, als bei Tempo 50.
- außerdem: Gewinne bei Verkehrssicherheit, Lärmminderung und bei den
Aufenthaltsqualitäten – gleichzeitig wird die Auto-Mobilität nicht übermäßig eingeschränkt.
- In empirischen Untersuchungen in Berlin 3 Jahr vor und 3 Jahre nach der Einführung einer
Geschwindigkeitsreduzierung von 50 auf 30 km/h wurde gezeigt, dass die Konzentration von
NO2 um 5,7 bis 12,8 µg/m³ gesenkt werden konnte, was eine NO2-Reduktion von bis zu 28%
entspricht." (http://www.umweltbundesamt.de/themen/tempo-30-an-
hauptverkehrsstrassen-wirkt). Zu diesen Erkenntnissen liegen aus Studien in Baden-
Württemberg widersprüchliche Aussagen vor. Diese belegen einen Anstieg des
Emissionsanteils von Stickoxiden bei bestimmten Verkehrssituationen und bei Steigungen.
Umsetzungsschritte:
- Beschluss der Maßnahme im Stadtrat.
- Eventuell Zustimmung der obersten Straßenverkehrsbehörde des Landes notwendig.
- empirische Begleituntersuchungen: Messung der Fahrzeuggeschwindigkeiten und NO2-
Immissionen vor und nach der Maßnahme, in ausgewählten Straßen. → Qualitätskontrolle
- siehe auch Checkliste Luftreinhalteplanung in
http://www.umweltbundesamt.de/themen/tempo-30-an-hauptverkehrsstrassen-wirkt
- Untersuchung des Schleichverkehrs und ggf. Unterbindung durch geeignete Maßnahmen.
Zitat:
„Kommunen setzen Tempo 30 auf Hauptverkehrsstraßen meist aus Gründen des Lärmschutzes, der
Verkehrssicherheit oder der Luftreinhaltung ein, aber auch zur Förderung des Fuß- und Radverkehrs
sowie der Aufenthaltsqualität.“ Umweltbundesamt
(1)
Quellen:
- Tempo 30 an Hauptverkehrsstraßen wirkt,
http://www.umweltbundesamt.de/themen/tempo-30-an-hauptverkehrsstrassen-wirkt,
Umweltbundeamt Januar 2017
- Vermessung des Abgasemissionsverhaltens von zwei Pkw und einem Fahrzeug der
Transporterklasse im realen Straßenbetrieb in Stuttgart mittels PEMS-Technologie,
http://www.lubw.baden-wuerttemberg.de/servlet/is/23231/ , LUBW Landesanstalt für
Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg, Mai 2011
M25 Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 kmh bzw. 40 kmh 55
-4-
Offene Fragen:
- Kosten für die Beschilderung der Umweltzone als 30-km/h-Zone: ….
- Wie einfach oder schwer ist die Umstellung der Ampelanlagen auf eine 30-km/h-Grüne-
Welle umzusetzen?
- Kosten für die Umprogrammierung der Ampelanlagen: ….
M25 Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 kmh bzw. 40 kmh 56
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Luftreinhalteplanung; Arbeitsgruppe: AG 3 Technik
Leitung: Dr. Zukunft
Maßnahme Nr. 26: Landstrom
Beschreibung der Maßnahme:
Installation von Ladestationen für Fracht- und Hotelschiffe im Hafen, Zugangs- und
Abrechnungsmöglichkeiten über eine App
Wechselwirkungen mit anderen Maßnahmen:
Konfliktpotenzial:
Unter Berücksichtigung der Investitionskosten ist L andstrom deutlich teurer als bordseitig erzeugter
Strom
Rechtsgrundlagen für die Umsetzung der Maßnahme:
Sondernutzung und Umgestaltung der Rheinuferpromenade
Eichrecht für Stromzähler
Landeswassergesetz §38 (Hafenliegegeld)
Richtlinie 2005/33/EG (Schwefelgehalt des Schiffskraftstoffs für Liegeplätze im Hafen)
EnWG
Kosteneinschätzung:
Investitionskosten pro Station ca. 12.000 € - 15.000€ (abhängig von Laufzeit und Zins) inkl.
Anschluss, Fundament, Rammschutz und Installation für Frachtschiffe
Für Hotelschiffe müssen die Kosten bedarfsweise kalkuliert werden (ca. 150.000€ pro Station)
Einnahmen durch Nutzungsgebühr
Möglichkeiten der Finanzierung:
Kosten weiterer Akteure:
Abrechnungsdienstleister
Wirkungsabschätzung / Grundlagen:
Verringerung der NOx-Emission um 99% und der PM-Emissionen um 83%-97% nach einer Studie der
Environ International Corporation für den Hafen Long Beach (2004); Abzuziehen sind die Emissionen
der Stromerzeugung, welche durch die Verordnung von Ökostrom eingespart werden können; Die
Reduktion variiert je Schiff
Zuständigkeiten und Beteiligte:
- Betreiber der Landstromanlage
- Netzbetreiber: Erstellung des Netzanschlusses, Instandsetzung, Montage/ Demontage
- Stromversorger: Lieferung der geforderten elektrischen Leistung
- Anschlussnehmer: Eigentümer/ Pächter des Liegeplatzes, Eigentümer der Säule
- Leistungsnehmer: Nutzung des Liegeplatzes, Abnahme der elektrischen Leistung
- Dienstleister zur Abrechnung: Abrechnung des Verbrauchs, der Liegeplatzgebühr und sonst.
M26 Landstrom 57
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Voraussetzungen bzw. Rahmenbedingungen für die Umsetzung:
- Bestehende Steckerstandards an Schiffen
- Vorhandene Infrastruktur im Hafen
- Vergabe der Anlegeplätze (Vermietung/ Verpachtung)
- Zugang zum Stromnetz
- Hochwassergebiet
- Entfernung der einzelnen Liegeplätze zueinander
Flankierende Maßnahmen:
- Demontierbarkeit der Ladestationen bei Hochwasser
- Aufrüstung der Schiffe mit den passenden Anschlüssen/ Aufbau eines Trenntrafos an Bord
(Kosten ca. 50.000€)
WICHTIG ist die Verpflichtung der ankernden Schiffe zur Abnahme des Landstroms, andernfalls
ist ein wirtschaftlicher Betrieb nicht möglich.
Wirkungsabschätzung bzw. Wirkungshorizont:
kurzfristig
mittelfristig X
langfristig
Bewertung:
Für Hotelschiffe sind in Köln jährliche Emissions-Einsparungen von 700t CO
2, 25kg PM und 500kg NOx
möglich. Für Frachtschiffe sind die Emissionseinsparungen in Köln nur sehr gering. Die Investition in
Landstrom zur Reduzierung der Luftverschmutzung ist daher vor allem für Hotelschiffe lohnend.
Umsetzungsschritte:
- Überprüfung der vorhandenen Infrastruktur in den Häfen
- Überprüfung der Liegezeiten und Nutzung der Häfen
- Festlegung der Standorte für die Ladesäulen
- Bestellung und Installation der Ladesäulen
- Einbindung eines Abrechnungssystems
Verschiedenes:
Zurzeit sind die Standorte Rheinauhafen für Frachtschiffe sowie Schokoladenmuseum, Niehl und
Deutz für Hotelschiffe mit insgesamt 15 Ladestationen in Betrieb.
M26 Landstrom 58
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Luftreinhalteplanung; Arbeitsgruppe: AG 1 Verkehr
Leitung: Dr. Soènius
Maßnahme Nr. 27: Steuerung des Reisebusverkehrs
Beschreibung der Maßnahme :
Sperrung der Innenstadt für Touristenbusse/Reisebusse (Standort Komödienstraße) und Verlagerung
an den Stadtrand bzw. außerhalb der Innenstadt. Standorte an ÖPNV/SPNV- Verknüpfungspunkten
(Stadtbahn- S-Bahn Haltepunkte) oder Einrichtung eines Shuttlebusses zwischen Innenstadt und
Touristenbusterminals außerhalb der Innenstadt sind Voraussetzung.
Wechselwirkungen mit anderen Maßnahmen :
Konfliktpotenzial:
Rechtsgrundlagen für die Umsetzung der Maßnahme:
Kosteneinschätzung und Möglichkeiten der Finanzierung:
zurzeit nicht kalkulierbar (Anzahl und Größe der Flächen sowie Ausstattung müsste zunächst
ermittelt werden), Finanzierung Betrieb der Bushalteplätze durch Parkgebühren
Kosten weiterer Akteure:
Kosten für die Fahrzeug-Inhaber/innen: keine
Wirkungsabschätzung / Grundlagen:
Die Innenstadt würde durch den Entfall der Touristenbusse von Luftschadstoffimmissionen entlastet.
Zuständigkeiten und Beteiligte:
Stadtverwaltung, Grundstückseigentümer, Betreiber des Touristenterminals und des Shuttlebusses.
Voraussetzungen bzw. Rahmenbedingungen für die Umsetzung:
aufwendiges und langwieriges Planungs- und Genehmigungsverfahren zur Wahl und Lage der
Busstellplätze. Alternativ könnte auch ein Vergabeverfahren für die Leistung auf öffentlichen Flächen
an einen privaten Betreiber in Frage kommen
Flankierende Maßnahmen:
Wirkungsabschätzung bzw. Wirkungshorizont:
kurzfristig
mittelfristig X
langfristig
Bewertung:
Umsetzungsschritte:
- Beauftragung durch den Rat, eine Machbarkeitsstudie vergeben zu dürfen, die Standorte
außerhalb der Innenstadt untersucht.
M27 Steuerung des Reisebusverkehrs 59
-2-
- Die Ergebnisse und Standortvorschläge der Machbarkeitsstudie müssen den politischen
Gremien vorgestellt werden; Beschlussfassung Auswahl der Standorte und weitere
Planungsschritte
- Planung neue Standorte (ggfls. Genehmigungsverfahren durchführen)
- Finanzierung sicherstellen; Bau der Busbahnhöfe/ Stellplätze
- Falls ein vorhandener öffentlich gewidmeter Platz genutzt werden könnte, wäre ein
Vergabeverfahren an einen privaten Betreiber erforderlich.
M27 Steuerung des Reisebusverkehrs 60
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Luftreinhalteplanung; Arbeitsgruppe: AG 1 Verkehr
Leitung: Dr. Soènius
Maßnahme Nr. 28:
Förderung der Umstellung der Taxiflotte auf Elektrofahrzeuge
Beschreibung der Maßnahme :
Durch Fördermaßnahmen soll der Taxiflotte der Umstieg auf Elektrofahrzeuge erleichtert werden.
Hierzu können Kaufprämien und / oder Eco-Taxi-Zerifikate genutzt werden.
Wechselwirkungen mit anderen Maßnahmen :
Konfliktpotenzial:
Rechtsgrundlagen für die Umsetzung der Maßnahme:
Das Personenbeförderungsrecht setzt den Taxiunternehmen einen engen Spielraum bei der
Umsetzung (Stichwort: Daseinsvorsorgepflicht). Die Fahrzeuge dürfen nicht aufgrund von zu
geringen Reichweiten oder langen Ladezeiten ausfallen.
Kosteneinschätzung und Möglichkeiten der Finanzierung:
Die finanzielle Förderung pro Fahrzeug müsste sich in einem Umfang bewegen, dass es für die
Unternehmer keinen preislichen Unterschied macht, ob sie ein E-Fahrzeug oder ein klassischen
Verbrennungsmotor (Diesel) kaufen. Eine Prämie von 10.000 € pro Fahrzeug zum Ausgleich der
Mehrkosten erscheint derzeit realistisch. Eine solche Prämie könnte über den Bund getragen
werden. Zudem ist ein umfassendes Schnelladenetz im Stadtgebiet notwendig, damit es im
Stadtgebiet nicht zu „Staus an den Säulen“ kommt.
Kosten weiterer Akteure:
Wirkungsabschätzung / Grundlagen:
Taxis sind oft rund um die Uhr unterwegs und fahren zu 90 Prozent innerhalb der Stadt. In Köln gibt
es über 1.200 Fahrzeuge. Durch den Einsatz von emissionsarmen Fahrzeugen mit Eco-Taxi-Zertifikat
könnten somit im großen Umfang Stickoxide eingespart werden.
Zuständigkeiten und Beteiligte:
Der Bund kann eine Kaufprämie auflegen, ähnlich der vorhandenen Prämie. Die Stadt Köln mit Ihren
Stadtwerken müsste sich um ein umfassendes Schnelladenetz kümmern. Der ADAC könnte mit
seinem Eco-Taxi-Zertifikat die Förderung der emissionsarmen Fahrzeuge sicherstellen.
Voraussetzungen bzw. Rahmenbedingungen für die Umsetzung:
Flankierende Maßnahmen:
M28 Förderung der Umstellung der Taxiflotte auf Elektrofahrzeuge 61
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Wirkungsabschätzung bzw. Wirkungshorizont:
kurzfristig
mittelfristig X
langfristig
Bewertung:
Derzeit fehlen noch passende E-Fahrzeuge, die für den Taxibetrieb geeignet sind. Es gibt zwar
geeignete Hybrid-Fahrzeuge, aber reine E-Fahrzeuge fehlen noch. Die Taxiunternehmer können
aufgrund der angespannten Marktsituation (Mindestlohn) keine Mehrkosten tragen
(Insolvenzrisiko).
Umsetzungsschritte:
Verschiedenes:
Das ADAC Eco-Taxi-Zertifikat ist ein seit Jahren bewährtes Instrument zur Förderung emissionsarmer
Fahrzeuge in Taxiflotten und wird beispielsweise in München umfassend eingesetzt. Die
Zertifizierten Fahrzeuge stoßen im Vergleich zu den gängigen Taxi-Modellen so gut wie keine
Stickoxide aus (RDE-getestet).
M28 Förderung der Umstellung der Taxiflotte auf Elektrofahrzeuge 62
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Luftreinhalteplanung; Arbeitsgruppe: AG 3 Technik
Leitung: Dr. Zukunft
Maßnahme Nr. 29: Emissionsarme Baumaschinen
Beschreibung der Maßnahme:
Einsatz von Baumaschinen, Baufahrzeugen und sonstigen mobilen Maschinen mit verbesserter
Abgastechnik (maximal Emissionsstufe IV) bei städtischen Vorhaben.
Wechselwirkungen mit anderen Maßnahmen:
Ergänzt sich mit Maßnahme 16 Baustellenmanagement, die einen Beitrag zur Verkehrsverflüssigung
an Baustellen vorsieht.
Konfliktpotenzial:
Kontrolle der Einhaltung
Rechtsgrundlagen für die Umsetzung der Maßnahme:
EU-Richtlinie 97/68/EG in der Fassung 2010/26/EG, wurde mit der 28. BImSchV in deutsches Recht
umgesetzt.
Kosteneinschätzung:
Keine genauen Angaben möglich
Möglichkeiten der Finanzierung:
Kosten weiterer Akteure:
Keine genauen Angaben möglich
Wirkungsabschätzung / Grundlagen:
< 1 µg/m³ für NO
2 und PM10 (Studie Düsseldorf, Ingenieurbüro Lohmeyer 2015)
Zuständigkeiten und Beteiligte:
Vergabeamt, Grünflächenamt, AWB Köln, Gemeinnützige Wohnungsbaugesellschaften, IHK, HWK
Voraussetzungen bzw. Rahmenbedingungen für die Umsetzung:
Veränderung der Vergaberichtlinien für den Einsatz bei städtischen Bauvorhaben.
Flankierende Maßnahmen:
Information der lokalen Baubranche
Wirkungsabschätzung bzw. Wirkungshorizont:
kurzfristig
mittelfristig X
langfristig
M29 Emissionsarme Baumaschinen 63
-2-
Bewertung:
Hinsichtlich der Gesamtbelastung (Straßenverkehr) ist in Relation zu den Auswirkungen der
mechanischen Abrissarbeiten und des Materialhandlings nur ein geringer Effekt (< 1% des
Grenzwertes) für Stickoxide und Feinstaub (PM10) feststellbar (Studie Düsseldorf, Lohmeyer 2015).
Die lokale Zusatzbelastung für Partikel im Baustellenbereich kann hingegen deutlich reduziert
werden (ifeu-Studie 2014).
Umsetzungsschritte:
Änderung der Vergaberichtlinie erforderlich
Verschiedenes:
Zurzeit sind die Standorte Rheinauhafen für Frachtschiffe sowie Schokoladenmuseum, Niehl und
Deutz für Hotelschiffe mit insgesamt 15 Ladestationen in Betrieb.
M29 Emissionsarme Baumaschinen 64
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Luftreinhalteplanung; Arbeitsgruppe: AG 3 Technik
Leitung: Dr. Zukunft
Maßnahme Nr. 30: Umrüstung der Fahrzeuge Stadt u. städt. Gesellschaften,
Umstellung auf Elektro- u. Hybridfahrzeuge
Beschreibung der Maßnahme :
- Schritt 1 Projektstudie: Umbau eines Standard-Kolonnenfahrzeugs der AWB (MB Vario) mit
Elektroachse als Prototyp für Feldtest im städtischen Tageseinsatz der AWB
- Schritt 2 Serienprojekt (nach erfolgreicher Projektstudie ): Umbau des AWB-Fuhrparks mit
Elektroanrieb – ca. 40 MB Vario
Wechselwirkungen mit anderen Maßnahmen :
1. Richtungsweisend: Mit dieser Maßnahme kann erstmalig im kommunalen Bereich ein
Nutzfahrzeug für den innerstädtischen Einsatz abgasseitig optimiert werden, ohne seine
Funktion und damit die Akzeptanz der Anwender zu beeinträchtigen.
2. Übertragbarkeit auf andere Bereiche der Stadt Köln (zum Beispiel Fahrzeuge der Ämter 52,
66, 67) und auf andere Städte, da der Umbau mit dem meistgenutzten Fahrzeugmodell
erfolgt
Konfliktpotenzial:
Rechtsgrundlagen für die Umsetzung der Maßnahme:
Keine internationale Ausschreibung notwendig, da technisches Alleinstellungsmerkmal
Kosteneinschätzung und Möglichkeiten der Finanzierung:
1. EU Fördermittel (ist zu klären, ggf. über Ingenieurbüro zur Antragstellung)
2. Deutsche Fördermittel (wie unter 1.)
3. Die Kosten des ersten Prototyps übernimmt die BPW Bergische Achsen KG
Wirkungsabschätzung / Grundlagen:
Die Einsparung pro Fahrzeug beträgt ca. 15 L Treibstoff / 100 KM
Entspricht 398 g/100 km CO
2
Zu berechnen: NOx
Lärmreduzierung:
MB Werkseingaben zur Geräuschsemmission des MB-Vario mit Dieselmotorisierung:
im Standbetrieb: 87 dB und im Fahrbetrieb: 78 dB
Die Umrüstung mit einer Elektroachse bedeutet eine Reduzierung der Geräuschsemmission im
Standbetrieb um 100 % und im Fahrbetrieb um ca. 85 % (Fahrgeräusche).
Zuständigkeiten und Beteiligte:
- AWB Köln (Herr Dr. Schröer, Abteilung Fahrzeugtechnik)
- BPW Bergische Achsen KG (Projektleitung) und Entwicklungspartner
- Ggf. Grünflächenamt als Vertreter für Ämter
M30 Umstellung Fahrzeuge Stadt und stadtnahe Gesellschaften 65
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- Wissenschaftliche Begleitforschung durch Fachhochschule Köln(Logistik)/AWB zur
umweltfreundlichen Mobilität in Kommunalbetrieben
Voraussetzungen bzw. Rahmenbedingungen für die Umsetzung:
- Ab 2020: Fertigstellung eines neuen Betriebshofes der AWB mit professioneller
Ladeinfrastruktur
- Mittel/Langfristig – Stadt Köln: Aufbau Infrastruktur Stromzapfsäulen
Flankierende Maßnahmen:
- Als Schaufenster-Projekt nutzen / Multiplikator in Köln, NRW und Deutschland
- Positives Image eines absolut innovativen Maßnahmen für Stadt Köln bewerben
Wirkungsabschätzung bzw. Wirkungshorizont:
kurzfristig Projektstudie mit Fahrzeugtest
mittelfristig 3 bis 5 Jahre – Vollständige Umstellung diverser Flotten
langfristig
Bewertung:
Nach Abschluss der Testphase:
Einsparung von ca. 15 L Treibstoff / 100 KM
Hochrechnung der CO2-Einsparung bei 8000 km p.a. und 40 Fahrzeugen:
8000/100*398*40=1273 kg/Jahr
Umsetzungsschritte:
1. Fördermöglichkeiten prüfen
2. Förderanträge stellen
3. Fahrzeug testen
4. Wissenschaftliche Begleitung installieren
5. Kosten kalkulieren
M30 Umstellung Fahrzeuge Stadt und stadtnahe Gesellschaften 66
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Anlage 1 – Standard Kolonnenfahrzeug AWB (MB Vario)
M30 Umstellung Fahrzeuge Stadt und stadtnahe Gesellschaften 67
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Anlage 2
eTransport
Elektrische angetriebene Achse für Verteilerfahrzeuge
M30 Umstellung Fahrzeuge Stadt und stadtnahe Gesellschaften 68
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Luftreinhalteplanung; Arbeitsgruppe: AG 2 Umweltverbund/Radverkehr
Leitung: Thomas Dittemer
Maßnahme Nr. 31: Mobilitätsstationen -
Mobilitätsstationen in Siedlungsgebieten
Beschreibung der Maßnahme:
1.1. Voraussetzungen für die Errichtung einer Mobilstation
Die Mobilstationen können grundsätzlich mit folgenden Angeboten ausgestattet werden:
- (E-) Car-Sharing
- (E-) Bike-Sharing oder ähnliche Mikro-Fahrzeuge, ggf. auch Fahrradanhängerverleih
- (Online-) Parkraummanagement und/ oder -bewirtschaftung
1.1.1. Grundlagen
Neben der innovativen Entwicklungsarbeit dürfen als wesentliche Grundlage die geltenden
Gesetze, insbesondere die Straßenverkehrsordnung sowie das Straßen und Wegegesetz NRW
nicht außer Acht gelassen werden.
1.1.2. Vorgaben
Bei der Errichtung einer Mobilstation müssen sich diese auch gestalterisch dem Stadtbild
anpassen.
1.1.3. Flächenbedarf
Eine funktionierende Mobilstation hat einen Flächenbedarf von mehreren PKW-Stellplätzen
sowie darüber hinaus für eine Fahrradverleihstation einen zusätzlichen Flächenbedarf je nach
Größe zum Beispiel auf einem überbreiten Gehweg oder auf einem Platz.
Ein Mobilitäts-Hub besteht in der Basisversion aus:
- 2 Stellplätzen für Car-Sharing-E-Mobile mit Ladesäule
- 1 bis 2 Stellplätzen für konventionelle Car-Sharing–Autos
- 2 Stellplätzen für private E-Mobile mit (öffentlicher) Ladesäule
- Stellfläche für Leih-Pedelecs (je nach Anzahl unterschiedlich groß)
- Stellfläche für Leih-Fahrräder (je nach Anzahl unterschiedlich groß)
- 2 Stellplätzen mit online-Parkraummanagement
Ziel ist es, möglichst viele Mobilitätsangebote an einem Standort zu bündeln.
Der gesamte Flächenbedarf erstreckt sich somit über etliche Stellplätze plus Zusatzflächen. Bei
guter Annahme des Angebotes ist eine Ausweitung vorgesehen.
1.1.4. Lage
Der Mobilitäts-Hub sollte eine Anbindung zum öffentlichen Personennahverkehr aufweisen,
möglichst zentral liegen und gut sichtbar sein.
1.1.5. Beschilderung
Die Beschilderung des (öffentlichen) Parkraums erfolgt nach der StVO.
M31 Mobilitätsstationen_Mobilitätsstationen in Siedlungsgebieten 69
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1.2. Evaluierung
Im EU-Projekt GrowSmarter wird, um die EU-Fördermittel abrufen zu können, der Effekt
evaluiert. Dieses ist sehr komplex, mit ersten Ergebnissen ist 2018 zu rechnen.
Inhaltlich wird der Evaluierungsplan derzeit mit der EU abgestimmt
1.3. Module (Systembeschreibungen)
An neuralgischen Punkten werden Mobilitätstationen errichtet mit der Möglichkeit,
Umsteigepunkte von einem auf ein anderes Verkehrsmittel herzustellen. Je mehr Varianten
angeboten werden, umso größer ist die Akzeptanz. Geregelt wird dieses über Angebot und
Nachfrage.
Eine Mobilstation beinhaltet das Angebot von mehreren Modulen, an den Mobilitätspunkten
wird als Mindestausstattung zunächst nur von 2 Angeboten ausgegangen; eine Erweiterung des
Angebotes ist bei einem Bedarf nicht ausgeschlossen.
1.3.1. Online-Parkplatzmanagement (Projektpartner ampido)
Die parkplatzsuchende Person (Kunde) meldet den Bedarf eines Parkplatzes für den gewünschten
Zeitraum und die Örtlichkeit mittels Applikation (App), Telefon oder E-Mail an. Die Höhe der
Parkkosten wird genannt oder kann selbständig in der App eingesehen werden. Der nächste für
den gewünschten Zeitraum freie Parkplatz wird für den Kunden reserviert, der Kunde erhält die
gps-Daten des Parkplatzes mit einer genauen Beschreibung und kann diesen dann mittels
Navigationssystem, welches in der Applikation integriert ist, ohne Umwege anfahren. Eine
Reservierung ist sofort oder bis zu 30 Tage im Voraus möglich.
Die Abrechnung erfolgt dann zwischen dem Kunden und der Firma ampido und beinhaltet die
Parkkosten nach der tatsächlichen Nutzungsdauer, die Mindestparkdauer beträgt dann aber 15
Minuten.
Die Firma ampido rechnet mit dem Eigentümer des Parkplatzes separat ab, z.B. nach den
tatsächlichen Einnahmen abzüglich einer Provision oder nach einem vorher vereinbarten
Mietfestpreis.
Durch dieses System kann der Parksuchverkehr reduziert werden. Die tatsächliche Wirkung ist
wesentlicher Bestandteil der Evaluierung. Der Kunde wird vermutlich eine Zeitersparnis haben.
Für die Allgemeinheit ist der umweltschonende Aspekt hervorzuheben, aber auch die
Reduzierung der Gesamtverkehrsleistung. Neben einer besseren Ausnutzung des Parkraums
besteht auch die Möglichkeit einer dynamischen Preisanpassung entsprechend der Nachfrage.
Da die rechtlichen Möglichkeiten zur Reservierung von öffentlich gewidmetem Straßenland sehr
stark eingeschränkt sind, fehlen heute die Rechtsgrundlagen für die Vermarktung öffentlicher
Flächen durch ein Privatunternehmen. Deswegen werden zunächst diese Anlagen nicht auf
gewidmeten Flächen realisiert. Die Verwaltung verhandelt derzeit mit der Bezirksregierung Köln
über eine entsprechende Pilotanwendung.
1.3.2. Stationsgebundenes (E-)Car-Sharing (Projektpartner cambio Köln)
Beim Car-Sharing wird unterschieden zwischen stationsgebundenem und nicht
stationsgebundenem Car-Sharing.
Stationsgebunden besagt, dass jedes Car-Sharing-Auto einen festen Stellplatz hat. 85 % dieser
Stellplätze befinden sich in Köln auf privaten Flächen. Es ist nicht zwingend erforderlich, die
Stationen im öffentlichen Raum zu errichten, hierfür können auch private Stellplätze, z.B. in
Tiefgaragen oder Parkhäusern, genutzt werden. Die dazugehörigen Verträge schließt das Car-
Sharing-Unternehmen mit dem jeweiligen Betreiber bzw. Eigentümer. Durch den fest
zugeordneten Stellplatz ist diese seit Jahrzehnten etablierte Car-Sharing-Form im Voraus planbar.
Durch diese Planbarkeit wird stationsbasiertes Car-Sharing auch von Firmen und Institutionen
M31 Mobilitätsstationen_Mobilitätsstationen in Siedlungsgebieten 70
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eingesetzt: In Köln erledigen die Mitarbeiter(-innen) der Stadtverwaltung damit rund 12.000
Dienstfahrten pro Jahr. Dafür stehen Wagenmodelle verschiedener Größe zur Verfügung. Deren
durchschnittlicher CO2-Aussstoß liegt mit 0,97 g weit unter dem Bundesdurchschnitt (2013: 136,4
Gramm CO2 je Kilometer) der privaten Kraftfahrzeuge. Der Grow Smarter Industriepartner
cambio Car-Sharing hat die städtische Ausschreibung für diese Dienstleistung viermal in Folge
gewonnen.
Entsprechend groß sind Auslastung und Flotte: Tagsüber genutzt von Institutionen und Firmen,
abends und am Wochenende vom privaten Car-Sharing-Mitglied, erreicht stationsgebundenes
Car-Sharing tägliche Auslastungsquoten von mehr als 10 Stunden. Durch diese Verfügbarkeit und
die bedarfsgerechten unterschiedlichen Wagenmodelle führt stationsgebundenes Car-Sharing zu
einer Autoersatzquote von 1:10 (Quelle: Bundesverband Car-Sharing). In Köln sowie in den
innerstädtischen Ballungsräumen ersetzt ein stationsgebundenes Car-Sharing-Auto mit
entsprechend hoher Stationsdichte 12 private PKW (Quelle: cambio Köln). In Kombination mit
ÖPNV und Fahrrad führt stationsgebundenes Car-Sharing als Teil des Modal Split zu einer
wesentlichen Verringerung des MIV. Die Nutzer von Car-Sharing fahren auch erfahrungsgemäß
weniger, als wenn sie ständig einen Privatwagen vor der Tür stehen haben.
Für die relativ neu auf dem Markt befindlichen Free-Floater-Systeme gehen erste Studien in den
Städten Berlin und München (WiMobil) eher von einer Autoersatzquote mit einem Faktor von 1:3
aus. Die Fahrzeuge dieser Systeme stehen zu 100 % im öffentlichen Raum und offerieren zum Teil
nur ein einziges Fahrzeugmodell.
Für einen sinnvollen Betrieb von Elektrofahrzeugen kommt momentan nur stationsgebundenes
Car-Sharing in Frage, weil dort immer ein Parkplatz an der reservierten Ladesäule freigehalten
wird.
In den Bereichen, wo Car-Sharing angeboten wird, reduziert sich also sowohl das Aufkommen des
fließenden Verkehrs wie auch des ruhenden Verkehrs, der benötigte öffentliche Verkehrsraum
reduziert sich.
1.3.3. Stationsgebundenes (E-)Bike-Sharing (Projektpartner KVB AG)
Das KVB-Leihradsystem ist sowohl für den flexiblen Betrieb (Finden und Abstellen im
Straßenraum) als auch für den stationsgebundenen Betrieb (ortsfeste Anlagen) ausgelegt. Beide
Betriebsformen können gleichzeitig in einem System betrieben werden. Die Nutzer des Systems
erhalten hierdurch maximale Wahlfreiheit (Flexibel) sowie verlässliche Bereitstellung an
definierten Punkten (Station).
Das Angebot kann schnell und entsprechend der örtlichen Verhältnisse angepasst werden.
Stationen sind in Form von ortsfesten Anlagen (feste Einstellplätze sowie Info und
Verleihterminal) sowie „virtuellen“ Stationen möglich. Virtuelle Stationen sind feste Punkte, an
denen eine bestimmte Anzahl Räder in loser Reihenaufstellung bereitgestellt werden.
Ortsfeste Anlagen sind unabhängig von Versorgungsleitungen (ausgenommen E-Bikes) und festen
Fundamenten (werden mit dem festen Untergrund verdübelt), die Erweiterung und Reduzierung
von Stellplätzen ist vergleichsweise einfach möglich.
Die Integration aller VRS e-Tickets wurde am 22.1.2015 im VRS-Beirat beschlossen.
Damit erhalten alle VRS-Stammkunden (Abo, Job- und Semester-Ticket) 30 Minuten Freifahrt für
jede Entleihe zu ihrem Ticket ohne Aufpreis dazu. Der flexible Betrieb wurde am 08. Mai 2015
durch die KVB aufgenommen.
1.3.4. Elektroladeinfrastruktur (Projektpartner RheinEnergie AG)
Für die Elektrofahrzeuge ist eine Ladeinfrastruktur durch das Versorgungsunternehmen
RheinEnergie AG aufzustellen.
Neben der Möglichkeit einer bereits unterirdisch verlegten Stromleitung ist bei der genauen
Standortwahl auch die Nähe zu u.a. Bäumen zu betrachten, um Wurzelbeschädigungen zu
M31 Mobilitätsstationen_Mobilitätsstationen in Siedlungsgebieten 71
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/ 5
vermeiden.
Für Kraftfahrzeuge wird im Regelfall ein Tankschlauch von der Ladesäule zum Fahrzeug
erforderlich sein, hier sind mögliche Stolpergefahren auszuschließen.
An einer herkömmlichen AC-Ladestationssäule können zwei Elektro-Fahrzeuge gleichzeitig
aufgeladen werden. Durch eine gegenüberliegende Anordnung kann, wenn die Örtlichkeit dieses
zulässt, die Zahl der zugehörigen Parkplätze verdoppelt werden. Die Ladepunkte (Typ2-Stecker)
sind zum Schutz gegen Vandalismus und zur elektrischen Sicherheit bis zur Autorisierung durch
einen Nutzer verriegelt und spannungsfrei. Die Elektrofahrzeuge werden mit einem vom Fahrer
mitzubringenden Ladekabel mit der Ladestation verbunden. Dies ist der etablierte Prozess an
über 5.000 öffentlich zugänglichen AC-Ladepunkten in Deutschland.
Im öffentlichen Straßenland bezieht die Ladestation ihren Strom im Regelfall aus dem
vorhandenen Stromnetz, hierfür sind Leitungsverlegungen erforderlich, die der Energieversorger
bzw. sein Nachunternehmer durchführen muss.
Voraussetzung für die Errichtung der Ladeinfrastruktur im öffentlichen Raum ist eine
Reservierung der zugehörigen Parkplätze für Elektrofahrzeuge während des Ladevorgangs mit
ordnungsrechtlichem Vorgehen gegen Falschparker. Dies und die optionale Reduzierung von
Parkgebühren für Elektrofahrzeuge ermöglicht seit dem 12.06.2015 das Gesetz zur
„Bevorrechtigung der Verwendung elektrisch betriebener Fahrzeuge“ (kurz EmoG).
1.3.5. Weitere Module
Auch wenn zunächst nur ein Partner mit einem Angebot eine Mobilitätsstation in Betrieb nimmt,
ist nicht aus den Augen zu verlieren, dass mittelfristig mehrere Mobilitäts-Varianten miteinander
kombiniert werden sollen; hier sind u.U. aufgrund der örtlichen Gegebenheiten auch
Kompromisse einzugehen.
Als mögliche weitere Module kommen zum Beispiel Angebote wie Elektrotaxis,
Anrufsammeltaxis, Shuttleservices in Frage.
1.3.6. Betrieb und Unterhaltung von Mobilitätsstationen
Grundsätzlich ist jeder Partner für seine Anlagen bzw. Fahrzeuge selbst verantwortlich und auch
verkehrssicherungspflichtig. Regelmäßige Wartungsintervalle sind ebenfalls notwendig, bei
Wartungen sind zum Beispiel Ersatzfahrzeuge für die Kunden durch den Betreiber bereitzustellen.
Die Akzeptanz der Kunden ist nur bei einer gepflegten Anlage gegeben, daher ist eine
kontinuierliche Pflege, diese beinhaltet selbstverständlich auch den Winterdienst, notwendig und
durch den Betreiber zu organisieren und zu finanzieren.
Wechselwirkung mit anderen Maßnahmen:
Entzug „öffentlicher“ Flächen für die Allgemeinheit
Konfliktpotential:
Sondernutzung maximal 5 Jahre (laut Entwurf Car-Sharing-Gesetz)
Akzeptanz:
Nicht für alle Bevölkerungsgruppen geeignet!
Rechtsgrundlagen für die Umsetzung der Maßnahme:
Car-Sharing-Gesetz (Rechtskraft ab voraussichtlich 01.09.2017)
StVO, sonstiges Straßenrecht, kommunale Satzungen etc.
M31 Mobilitätsstationen_Mobilitätsstationen in Siedlungsgebieten 72
-5-
Kosteneinschätzung und Möglichkeiten der Finanzierung:
Durch die Kommune ist die StVO-Beschilderung zu stellen. Ebenfalls entfallen Einnahmen aus einer
Parkraumbewirtschaftung, die durch die Sondernutzungsgebühr nicht vollständig refinanziert wird.
Kosten weiterer Akteure:
Installation, Unterhaltung und Betrieb erfolgt wie die dazugehörige Bereitstellung der finanziellen
Mittel durch den „privaten“ Betreiber des jeweiligen Moduls
Wirkungsabschätzung / Grundlagen:
Reduzierung des Individualverkehrs (nachgewiesen im Forschungsprojekt wiMobil)
Zuständigkeiten und Beteiligte:
Straßenverkehrs- und Straßenbaubehörde, Stadtplanungsamt, (bei fiskalischen Flächen:
Liegenschaftsamt), Betreiber der Module
Voraussetzungen bzw. Rahmenbedingungen für die Umsetzung :
Politischer Beschluss, aber auch Abhängigkeit von der Örtlichkeit
Flankierende Maßnahmen:
Hinweisbeschilderung (Achtung: zusätzliche Kosten)
Wirkungsabschätzung bzw. Wirkungshorizont:
kurzfristig
mittelfristig X
langfristig X
Bewertung:
Kann langfristig mit den verschiedenen Abhängigkeiten in ca. zwei Drittel des Stadtgebietes, je nach
Bevölkerungsstruktur, angewandt werden.
Umsetzungsschritte:
a) Politischer Beschluss
b) Gesamtkonzept erstellen
c) Verhandlungen mit Betreibern
d) Inbetriebnahme
Verschiedenes:
Nicht alle Module lassen sich wirtschaftlich an jedem Standort abbilden, hier ist u.U. eine
schrittweise Vorgehensweise sinnvoll.
M31 Mobilitätsstationen_Mobilitätsstationen in Siedlungsgebieten 73
Luftreinhalteplanung; Arbeitsgruppe: AG4 Stadtentwicklung und zukunftsweisende Maßnahmen
Leitung: Martin Herrndorf
Maßnahme Nr. 32: Städtisches Grün
Beschreibung der Maßnahme :
Fassaden- und Dachbegrünung zur Wärmedämmung, zur Produktion von Kaltluft und Steigerung der
Verdunstungshöhe, zur Senkung der Oberflächentemperatur und vor allem zur Reduzierung von
Feinstaub in der Luft
Wechselwirkungen mit anderen Maßnahmen :
Konfliktpotenzial:
Wirkungsleistung schwer bezifferbar
Rechtsgrundlagen für die Umsetzung der Maßnahme :
Kosteneinschätzung und Möglichkeiten der Finanzierung :
Fassadenbegrünung: variiert stark mit gewählter Methode. Ab 30 € (Kletterpflanze) bis 1200 €
(Vertikale lebende Wand) pro m²
Kosten weiterer Akteure:
Wirkungsabschätzung / Grundlagen :
Wärmedämmung, Produktion von Kaltluft, Reduzierte Wärmeabstrahlung durch senken der
Oberflächentemperatur, Speicherung von Feinstaub, Reduzierung von O
3, NO 2, PM10, SO 2
Zuständigkeiten und Beteiligte:
Stadtplanung, Stadtentwicklung, Gebäudewirtschaft
Voraussetzungen bzw. Rahmenbedingungen für die Umsetzung :
Bewässerungssystem für „lebende Wand“
Wirkungsabschätzung bzw. Wirkungshorizont:
kurzfristig
mittelfristig X
langfristig
Bewertung:
Umsetzungsschritte:
Verschiedenes:
Quellen:
M32 Städtisches Grün 74
Luftreinhalteplanung; Arbeitsgruppe: AG4 Stadtentwicklung und zukunftsweisende Maßnahmen
Leitung: Martin Herrndorf
Maßnahme Nr. 33: Spezifisches Grün an Belastungsschwerpunkten
Beschreibung der Maßnahme :
CityTrees zur ungehinderten Luftzirkulation in Straßenschluchten sowie Filterung von Feinstaub und
NO 2 aus der Luft. Die Wände sind mit verschiedenen Moosarten bepflanzt.
Wechselwirkungen mit anderen Maßnahmen :
Konfliktpotenzial:
Wirkung und Filterleistung ist schwer bezifferbar
Rechtsgrundlagen für die Umsetzung der Maßnahme :
Kosteneinschätzung und Möglichkeiten der Finanzierung :
Kosten bei Green City Solutions: Kauf ab 22000 €, Miete ab 1250 €/Monat; zusätzliche
Wartungskosten
Kosten weiterer Akteure:
Wirkungsabschätzung / Grundlagen :
Reduzierung vor allem von Feinstaub, NO
2
Zuständigkeiten und Beteiligte:
Stadtplanung, Stadtentwicklung, Umweltamt, Stadtmöblierung
Voraussetzungen bzw. Rahmenbedingungen für die Umsetzung :
Bewässerungssystem für „lebende Wand“
Flankierende Maßnahmen :
Wirkungsabschätzung bzw. Wirkungshorizont:
Kurzfristig
Mittelfristig X
Langfristig
Bewertung:
Umsetzungsschritte:
Verschiedenes:
M33 Spezifisches Grün an Belastungsschwerpunkten 75
/ 2
Luftreinhalteplanung; Arbeitsgruppe: AG 2 Umweltverbund/Radverkehr
Leitung: Thomas Dittemer
Maßnahme Nr. 34: Förderung emissionsarmer bzw. emissionsfreier
Lieferverkehr -Mikrodepots
Beschreibung der Maßnahme :
Entwicklung eines stadtverträglichen, ökologischen und ökonomischen Anlieferungsmodells durch
UPS für die Stadt Köln durch die Reduzierung der Lieferverkehre in der Innenstadt und durch die
Ausweitung der Elektromobilitätslösungen.
Dabei sollen die Pakete von einem Mikro-Depot aus mit Sackkarren und E-Lastenrädern feinverteilt
werden. Potentielle Mikro-Depots können ehem. Kioske, Container, nicht genutzte Hinterhöfe oder
Teile nicht genutzter Ladenflächen, kleine Ladenlokale, Garagen, Parkhäuser u.v.m. sein.
Wechselwirkungen mit anderen Maßnahmen :
Konfliktpotenzial:
Seitens der Stadt Köln ist die Aufstellung von Containern im Innenstadtbereich aus Gründen der
Stadtgestaltung und der hohen Flächenkonkurrenz im öffentlichen Straßenland unerwünscht.
Rechtsgrundlagen für die Umsetzung der Maßnahme:
Kosteneinschätzung und Möglichkeiten der Finanzierung:
Es fallen keine Kosten an, wenn der Betreiber private Flächen als Zwischenlager für die Waren im
Stadtgebiet findet.
Kosten weiterer Akteure:
Wirkungsabschätzung / Grundlagen:
In Hamburg wurden durch die Realisierung des Projekts durch die Aufstellung von 4 Containern bis
zu zehn Zustellfahrzeuge in der Innenstadt ersetzt, die Verkehre um bis zu 500 Standortwechsel pro
Tag reduziert und außerdem die CO2- und Lärmemissionen stark reduziert (vgl. IHK: Stadtmobilität
aus Sicht der Wirtschaft am Beispiel Köln: 2015).
Zuständigkeiten und Beteiligte:
Im Wesentlichen die jeweiligen KEP-Dienstleister. Denkbar wäre auch die Errichtung/Herrichtung
von Mikrodepots, in denen sich mehrere Dienstleister diskriminierungsfrei ansiedeln könnten. Die
Bereitstellung könnte durch Dritte gegen Entgelt oder ggf. auch durch die Stadt Köln erfolgen, sofern
diese über entsprechende Immobilien verfügt. Ebenso ist das Engagement der IHK Köln bei der
Verbreitung der Idee, der Suche nach möglichen Standorten und der Umsetzung entsprechender
Projekte denkbar und wünschenswert.
M34 Mikrodepots 76
-2-
/ 3
Voraussetzungen bzw. Rahmenbedingungen für die Umsetzung:
Anforderungen von UPS an ein Mikrodepot:
• präferierte Größe 18-20m² (Ladefläche eines P80-Zustellfahrzeugs 10-12m²):
Die präferierte Größe ist von der Lage des Depots abhängig. Befinden sich im Einzugsbereich
des Depots, wie z.B. in Hammerbrock, 80–100 Kunden, reichen ca.10 m² an Fläche. Befinden
sich im Einzugsbereich bis zu 250 Kunden, werden ca. 18-20m². Die Ladefläche eines P80 hat
23 m³ und der P100 hat 28 m³.
• LKW / P80-Zufahrt
Die Depotbelieferung erfolgt mit einem 7,5 t-Lkw mit Ladebühne. Es ist somit eine
Anlieferung an einer Rampe möglich, wenn der Zusteller trotzdem seine Sendungen
ebenerdig verladen kann. Selbstverständlich muss eine freie An-und Abfahrt garantiert sein.
• Zentrale Lage in Innenstadt
Eine zentrale Lage ist nicht zwingend erforderlich. Hier ist immer eine Einzelfallprüfung
notwendig.
• Ladezonen am Depot oder in der unmittelbaren Nähe der Fußgängerzonen
Erforderlich sind Ladezonen direkt an/in den Fußgängerzonen erforderlich. Diese Ladezonen
müssten durch Beschriftung oder Beschilderung gekennzeichnet sein und ausschließlich für
Lastenfahrräder zur Verfügung stehen.
• Zugang zum Mikrodepot
breite Haustüre, Erdgeschosslage ohne Aufzug Wenn der Raum über einen breiten Zugang
verfügt, bietet sich sogar die Möglichkeit, das/die Lastenrad/räder unterzustellen.
• Mietkosten
Orientierungswert ca. bis 200-400 Euro/Monat. Entscheidend ist, wie viele Fahrzeuge mit
dem Depot ersetzt werden können.
Ansprechpartner UPS: Rainer Kiehl
United Parcel Service Deutschland S.à r.l. & Co. OHG
Projekt Manager City Logistik
Werner Siemens Straße 30
22113 Hamburg
Tel.: 0170-4556490
Flankierende Maßnahmen:
Öffentlichkeitsarbeit
Ggf. Wissenschaftliche Begleitung
Wirkungsabschätzung bzw. Wirkungshorizont:
Kurzfristig
Mittelfristig X
Langfristig
Bewertung:
Umsetzungsschritte:
M34 Mikrodepots 77
-3-
Verschiedenes:
Pilotprojekt Stadt Hamburg:
Anfang 2015 startete in Hamburg das von UPS in Zusammenarbeit mit dem BID „Neuer Wall“ und
der Stadt Hamburg entwickelte Pilotprojekt „City Logistics Hamburg“. Auf dieser Basis sollen weitere
Großstädte in Deutschland folgen.
In Köln könnte ebenfalls ein Konzept entstehen, das den Großteil der Zustellfahrzeuge von UPS aus
dem Innenstadtbereich fernhält. Dafür benötigt UPS kleine Lager - sog. Mikro-Depots - zur
Feinverteilung der Sendungen in den dicht besiedelten Teilen der Innenstadt. Diese Mikro-Depots
werden täglich von einem Lkw beliefert und als Hub für die Feinverteilung genutzt. Von dort aus
werden die Pakete mit alternativen Distributionsmethoden, wie zum Beispiel mit E-
Lastenfahrrädern zugestellt.
In Hamburg wurden durch die Realisierung des Projekts bis zu zehn Zustellfahrzeuge in der
Innenstadt ersetzt, die Verkehre um bis zu 500 Standortwechsel pro Tag reduziert und außerdem die
CO2- und Lärmemissionen stark reduziert (vgl. IHK: Stadtmobilität aus Sicht der Wirtschaft am
Beispiel Köln: 2015). Derzeit wird die erweiterte Innenstadt Hamburgs über vier Mikro-Depots
emissionsfrei beliefert. Lediglich vier Lkw-Fahrten zur Anlieferung und Abholung der in Hamburg
genutzten Container werden – derzeit – noch mit dieselbetriebenen Lkw durchgeführt.
Quellen: Herr Kiehl, UPS
Quelle:
http://www.hamburg-news.hamburg/site_media/uploads/ups_lastenrad.jpg
M34 Mikrodepots 78
/ 2
Luftreinhalteplanung; Arbeitsgruppe: AG 2 Umweltverbund/Radverkehr
Leitung: Thomas Dittemer
Maßnahme Nr. 35: Förderung emissionsarmer bzw. emissionsfreier Lieferverkehr -
Elektromobilität im Lieferverkehr (Bsp. DHL-Scooter)
Beschreibung der Maßnahme :
Austausch von konventionell angetriebenen (Liefer-)Fahrzeugen (v.a. Diesel) durch E-(Lasten-)
Fahrzeuge (PHEV, BEV).
Die Deutsche Post/DHL hat einen Teil ihrer Lieferflotte in Köln im September 2016 auf E-Fahrzeuge
(66 sog. E-Scooter) umgestellt.
Die Firma Hermes will bis 2025 1.500 vollelektrische Lieferfahrzeuge im Einsatz haben und damit alle
großen deutschen Innenstädte anfahren. (strategische Partnerschaft mit dem Daimler-Konzern)
Wechselwirkungen mit anderen Maßnahmen :
Konfliktpotenzial:
Aus Gesprächen mit anderen Paketdienstleistern (z.B. DPD) wurde ersichtlich, dass für diese der
Einsatz von E-Scootern nicht in Betracht kommt, da diese andere Betriebsmodelle (z.B. keine eigene
Fahrzeugflotte, selbständige Fahrer) und Zusammensetzungen der Lieferungen auf den Routen
(Notwendigkeit von größeren Lieferfahrzeugen als E-Scooter) haben.
Hier ist die Umstellung allein deshalb schon ein Problem, da derzeit keine zweckmäßigen,
vollelektrischen Serientransportfahrzeuge auf dem Markt sind. Das gleiche Problem dürften auch
Handwerksbetriebe und andere KMUs haben, die gerne auf vollelektrische Transportfahrzeuge
umstellen würden.
Rechtsgrundlagen für die Umsetzung der Maßnahme:
Kosteneinschätzung und Möglichkeiten der Finanzierung:
Kosten weiterer Akteure:
Höheren Anschaffungskosten für die Firmen stehen geringere Wartungs- und Antriebskosten
gegenüber.
Wirkungsabschätzung / Grundlagen:
Enormes Einsparpotential bei Emissionen bei substanzieller Umstellung (neben KEP-Dienstleistern
v.a. KMUs)
Zuständigkeiten und Beteiligte:
Privatwirtschaft, Automobilindustrie (Entwicklung und Angebot von serienmäßig elektrisch
betriebenen Transportfahrzeugen), Kommunen/Gesetzgeber im Sinne ordnungsrechtlicher
Maßnahmen
M35 Elektromobilität im Lieferverkehr 79
-2-
Voraussetzungen bzw. Rahmenbedingungen für die Umsetzung:
Vorhandensein eines entsprechenden Fahrzeugangebots am Markt von Transportfahrzeugen
Kostenstruktur (Anschaffung, Betrieb, Wartung) muss betriebswirtschaftlich mit konventionellen
Fahrzeugen mithalten können.
Flankierende Maßnahmen:
Ggf. regulatorische Vorgaben (Dieselfahrverbote)
Ggf. Anreizsysteme (z.B. Kaufprämien)
Wirkungsabschätzung bzw. Wirkungshorizont:
kurzfristig
mittelfristig X
langfristig
Bewertung:
Umsetzungsschritte:
Quellen:
-
http://www.stadt-koeln.de/politik-und-verwaltung/presse/deutsche-post-dhl-group-startet-
leise-und-saubere-paketzustellung-koeln
- http://www.dpdhl.com/de/presse/pressemitteilungen/2016/deutsche_post_dhl_group_star
tet_leise_saubere_paketzustellung_koeln.html
- http://www.handelsblatt.com/unternehmen/handel-konsumgueter/hermes-paketzusteller-
will-e-fahrzeuge-von-daimler-einsetzen/19804514.html
M35 Elektromobilität im Lieferverkehr 80
/ 2
Luftreinhalteplanung; Arbeitsgruppe: AG 3 Technik
Leitung: Dr. Zukunft
Maßnahme Nr. 36: Bereitstellung einer ausreichenden E-Ladeinfrastruktur
Beschreibung der Maßnahme:
Aufstellung öffentlich zugänglicher Ladeinfrastruktur im städtischen Gebiet
Installation von Mobilitätshubs (Pedelecs, e-Carsharing, öffentliche Ladeinfrastruktur)
Wechselwirkungen mit anderen Maßnahmen:
Konfliktpotenzial:
Rechtsgrundlagen für die Umsetzung der Maßnahme:
- Gestattungsverträge mit den Grundstückseigentümern
- Sondernutzungserlaubnis der Stadt Köln (e-Carsharing)
- Straßenverkehrsordnung
- Elektromobilitätsgesetz – EmoG
- Ladesäulenverordnung
- Eichrecht
Kosteneinschätzung und Möglichkeiten der Finanzierung:
- Kosten pro Ladesäule: 11.000 € inkl. Netzanschluss
- Entwicklungskosten einer App als Bezahlsystem
- Abrechnung gegenüber Endkunden nach Parkdauer an der Ladesäule
Kosten weiterer Akteure:
Abrechnungsdienstleister
Wirkungsabschätzung / Grundlagen:
Laut einer Studie des österreichischen Umweltbundesamts (2016) produzieren batteriebetriebene e-
Fahrzeuge 35%-45% weniger NOx-Emissionen als Benzinfahrzeuge und bis zu über 80% geringere
NOx-Emissionen als Dieselfahrzeuge. Die Partikelemissionen bilanzieren bei den betrachteten
Antriebsarten annähernd gleich.
Zuständigkeiten und Beteiligte:
- Stadt Köln: Genehmigungen
- Cambio und Drive Now: Kooperation e-Carsharing
- Netzbetreiber: Erstellung des Netzanschlusses
- RheinEnergie AG: Lieferung der geforderten elektrischen Leistung und Aufbau der Lade-
infrastruktur
- Leistungsnehmer: Nutzung des Ladeplatzes, Abnahme der elektrischen Leistung
M36 Bereitstellung einer ausreichenden E-Ladeinfrastruktur 81
-2-
Voraussetzungen bzw. Rahmenbedingungen für die Umsetzung:
Stellflächen im öffentlichen Straßenland
Flankierende Maßnahmen:
- Einbindung der Ladeinfrastruktur in eine App als Bezahlsystem
- Forschung und Entwicklung im Bereich der Elektromobilität fördern
- Unterstützung der integrierten Zell- und Batterieproduktion in Deutschland
- Schaffung rechtlicher Rahmenbedingungen
- Ausweisung der Ladeinfrastruktur
- Einheitliche Kommunale Regelungen
- Übergreifende regionale Strukturen
Wirkungsabschätzung bzw. Wirkungshorizont:
kurzfristig X
mittelfristig
langfristig
Bewertung:
95 % aller Autofahrten sind kürzer als 50 km, 80 % sind kürzer als 30 km, die
Reichweitenbeschränkung von Elektrofahrzeugen spielt gerade in der Stadt kaum eine Rolle. Im
Hinblick auf die NOx-Emissionen kann ein erhöhter Anteil an E-Fahrzeugen in den Städten zu einer
Verbesserung der Luftreinheit in Köln beitragen.
Umsetzungsschritte:
- Stellplatzanalyse
- Potenzialanalyse
- Standort individuelle Prüfung
- Ggf. Beantragung der Sondernutzung und Schließung der notwendigen Verträge
- Herstellung Netzanschluss
- Installation und Inbetriebnahme der Ladesäule
- Technischer Service, Wartung und Instandhaltung
Verschiedenes:
Per Beschluss des Rats der Stadt Köln sollen 400 Ladepunkte installiert werden.
Im Jahr 2025 können 25.000 Elektro Fahrzeuge durch Köln fahren.
Belieferung der Ladesäulen mit 100% Ökostrom (aktuell 25 MWh/ Monat)
Bei der aktuellen Ausstattung mit 220 Ladepunkten ergibt das eine CO
2-Einsparung von 19,5t im
Monat
M36 Bereitstellung einer ausreichenden E-Ladeinfrastruktur 82
/ 2
Luftreinhalteplanung; Arbeitsgruppe: AG 3 Technik
Leitung: Dr. Zukunft
Maßnahme Nr. 37: Nachrüstung von Euro V-Fahrzeugen auf Euro VI
Beschreibung der Maßnahme:
Durch das Nachrüsten mit Schadstoffminderungssystemen bei PKW von Euro V auf Euro VI, soll die
Luftreinhaltung verbessert werden.
Wechselwirkungen mit anderen Maßnahmen: Nachrüstungen sollten nicht nur von freien Anbietern
im Angebot sein, sondern hier ist ebenso der Fahrzeughersteller gefordert, der ebenfalls
entsprechende Möglichkeiten der Nachrüstung bieten sollte.
Konfliktpotenzial: Ein Konflikt kann sich daraus ergeben, dass bei einem Einfahrtverbot von Euro V
Fahrzeugen oder niedriger, nicht genügend Stellflächen, z.B. für Park&Ride-Plätze zur Verfügung
stehen.
Wechselwirkungen mit anderen Maßnahmen:
Konfliktpotenzial:
Rechtsgrundlagen für die Umsetzung der Maßnahme:
Eine Rechtsgrundlage liegt hierfür nicht vor!
Der Bund muss die Fahrzeughersteller dazu verpflichten die Fahrzeuge von Euro V auf
Euro VI kostenfrei nachzurüsten.
Kosteneinschätzung und Möglichkeiten der Finanzierung:
Hierbei gibt es unterschiedliche Angaben, Anbieter werben mit 1500 Euro für die Nachrüstung. Gibt
es finanziell tragbare Nachrüstsysteme auf dem Markt, sollte eine Nachrüstung von der
Bundesregierung gefördert werden, um hier einen Anreiz zu schaffen.
Kosten weiterer Akteure:
Auch der Fahrzeughersteller sollte in die Pflicht genommen werden, entsprechende Systeme zur
Schadstoffreduzierung anzubieten, bzw. kostenfrei umzurüsten.
Wirkungsabschätzung / Grundlagen:
Alle funktionierenden Nachrüstsysteme tragen zur Minderung der Schadstoffe bei.
Zuständigkeiten und Beteiligte:
Das Software Update bei VW hat im Test auf Abgasprüfständen gezeigt, dass in realitätsnahen
Fahrzyklen die Emissionen durch eine Software um 20-60 % gemindert werden können. Ein
Software-Update und deren Erfolgskontrolle bei Euro V-Fahrzeugen sollte gewährleistet sein. Nicht
alle Autofahrer können oder wollen die Beschränkung von Zufahrten durch den Kauf eines neuen
Wagen (Euro VI) umgehen. Für diese Kunden benötigt man eine Nachrüstung. Wir fordern, dass in
erster Linie die Fahrzeughersteller Nachrüstsysteme anbieten.
M37 Nachrüstung von Euro V-Fahrzeugen auf Euro VI 83
-2-
Voraussetzungen bzw. Rahmenbedingungen für die Umsetzung:
Die Voraussetzung für derartige Maßnahmen sind in erster Linie Angebote der Fahrzeughersteller
und auch Nachrüster, die entweder kostenfreie oder finanziell tragbare Systeme anbieten, welche
ggf. von den Fahrzeugherstellern und der Bundesregierung aus einem Fördertopf mit finanziert
werden.
Flankierende Maßnahmen:
Generelle Reduzierung der Abgase durch die Fahrzeughersteller.
Wirkungsabschätzung bzw. Wirkungshorizont:
kurzfristig
mittelfristig
langfristig X
Bewertung:
Solche Maßnahmen sind mittelfristig bis langfristig zu sehen, da es im Moment von freien Anbietern
nur Prototypen von Nachrüstsystemen gibt. Fraglich ist außerdem, in wie weit diese Systeme
Typgenehmigungen von Seiten der Fahrzeughersteller zum Einbau erhalten, bzw. technisch so
beschaffen sind, dass es nach dem Einbau keine Probleme gibt.
Umsetzungsschritte:
Zusätzlich geförderte funktionierende Nachrüstmaßnahmen sowie die Umsetzung schärferer
Grenzwerte bei Neufahrzeuge würden nur im Gesamtpaket eine bessere Luftreinhaltung bringen.
Fahrzeuge müssen im Realbetrieb schadstoffärmer werden: Die tatsächlichen Abgase im realen
Betrieb dürfen den im Testverfahren gemessenen Schadstoffausstoß nicht um ein Vielfaches
übersteigen. Um dies sicherzustellen, sind realitätsnahe Abgasprüfungen notwendig. Die Einführung
direkter Messungen der Emissionen bei Fahrt auf der Straße (RDE, Real Driving Emissions) soll
möglichst bald erfolgen. Dabei ist es wichtig, dass die zulässige Abweichung der realen Emissionen
vom Prüfstandgrenzwert (Übereinstimmungsfaktor) sehr niedrig ist. Nur so kann sichergestellt
werden, dass die Automobilindustrie Abgastechniken einsetzt, die wirksam Emissionen über alle
Betriebszustände verringern. Nach Festschreibung der RDE Abgasgesetzgebung ist zusätzlich zur
blauen Plakette (EuroVI -Diesel) eine weitere, noch schärfere Plakettenstufe für „Euro VI mit
Erfüllung der RDE-Anforderungen“ wahrscheinlich. Selbst die heute und in den kommenden Jahren
neu verkauften Diesel- Pkw (Euro VI ohne Erfüllung der RDE Anforderungen) müssen daher in
wenigen Jahren mit Fahrverboten rechnen. Aus diesem Grund sollte der Fahrzeughersteller
nachbessern.
Verschiedenes:
Per Beschluss des Rats der Stadt Köln sollen 400 Ladepunkte installiert werden.
Im Jahr 2025 können 25.000 Elektro Fahrzeuge durch Köln fahren.
Belieferung der Ladesäulen mit 100% Ökostrom (aktuell 25 MWh/ Monat)
Bei der aktuellen Ausstattung mit 220 Ladepunkten ergibt das eine CO
2-Einsparung von
19,5 t/Monat.
M37 Nachrüstung von Euro V-Fahrzeugen auf Euro VI 84
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Luftreinhalteplanung; Arbeitsgruppe: AG 3 Technik
Leitung: Dr. Zukunft
Maßnahme Nr. 38: Intelligentes Verkehrsmanagement -
Umfassendes Gesamtkonzept/Umfassendes Verkehrsmanagement
(umweltsensitiv) am Beispiel der Landeshauptstadt Düsseldorf
Beschreibung der Maßnahme:
Entwicklung und Aufbau eines umfassenden Verkehrssystemmanagements, welches u.a.
Parkrauminformationen, ein Verkehrslagesystem, eine zentrale Steuerung der LSA sowie eine
dynamische Verkehrsleitung beinhaltet. Langfristiges Ziel sollte es sein, auf den technischen
Möglichkeiten der jeweiligen Einzelmaßnahmen aufbauend, ein intermodales Verkehrskonzept für
möglichst viele Verkehrsträger zu entwickeln.
Wechselwirkungen mit anderen Maßnahmen:
Nutzung einer gemeinsamen Datenbasis:
Die gesammelten Daten können u.a. zum Aufbau eines Verkehrsflussinformationssystems, eines
Parkraummanagements, zur Steuerung einer umweltsensitiven Ampelschaltung oder für eine
umweltsensitive Gebots- und Verbotsbeschilderung im Straßenverkehr verwendet werden.
Konfliktpotenzial:
Bei der Datenerhebung- und verarbeitung gilt es datenschutzrechtliche Fragen zu klären und zu
beachten.
Bei den meisten Detektionsverfahren werden jedoch keine sensiblen Daten aufgenommen oder
gespeichert.
Ebenso können Widerstände bzw. Konflikte bei der Umsetzung von Teilkonzepten auftreten (s. Bsp.
Straßen.NRW bei Rückstau des Verkehrs auf die BAB 3 bei einer Pförtnerung der Ampelschaltung am
Clevischen Ring in Köln).
Rechtsgrundlagen für die Umsetzung der Maßnahme:
in Abhängigkeit der jeweiligen Einzelmaßnahmen
Kosteneinschätzung:
Kosteneinschätzung nach MARLIS 4.0: hoch bis sehr hoch
eine genaue Kostenermittlung kann nur anhand der jeweiligen Einzelmaßnahmen erfolgen.
Erläuterung MARLIS - Bewertung von Maßnahmen zur Reinhaltung der Luft in Bezug auf
Immissionen an Straßen:
In der Datenbank des Bundesamts für Straßenwesen (BASt) sind Maßnahmen zur Luftreinhaltung an
Verkehrswegen und deren Auswirkung auf die Luftschadstoffkonzentrationen im In- und Ausland
ausführlich beschrieben und bewertet. MARLIS bietet die Möglichkeit, unter Auswahl bestimmter
Kriterien aus einer Vielzahl an Maßnahmen zu ermitteln und je nach Datenverfügbarkeit deren
verkehrliche, emissions- und immissionsseitigen Wirkungen zu beurteilen. Darüber hinaus erlaubt
eine Volltextsuche, die Inhalte der Datenbank nach beliebigen Schlagwörtern und Sätzen
durchsuchen zu lassen. Des Weiteren kann sich der Anwender nach individueller Datenfilterung der
Maßnahmen die prozentuale Verteilung der Wirkungsstufen in Diagrammen anzeigen lassen.
M38 Intelligentes Verkehrsmanagement_Umfassendes Gesamtkonzept 85
-2-
/ 3
Möglichkeiten der Finanzierung:
Umsetzung als gefördertes Forschungsprojekt der Stadt Köln denkbar (s. Bsp. Düsseldorf):
Gesamtprojekt zur Entwicklung eines zentralen Verkehrsmanagements oder
Einzelprojekte zur Entwicklung einer Teilmaßnahme
Kosten weiterer Akteure:
Es können weitere Kosten beim Nutzer in Abhängigkeit der jeweiligen Maßnahmen entstehen, die
jedoch zum jetzigen Verfahrensstand nicht zu beziffern sind (z.B. Kosten für ein Navigationssystem
oder für die Ausrüstung eines Kraftfahrzeugs mit einem FCD-System).
Floating Car Data (FCD) bezeichnet einen Systemvor schlag mit Daten, die aus einem
Fahrzeug heraus generiert werden, welches aktuell am Verkehrsgeschehen teilnimmt. Das
umfasst sowohl Daten über den Zustand des Fahrens als auch Zustandsdaten des Ortes beim
Stehen, zum Beispiel im Stau, vor Ampeln oder auf einem Warteplatz. Ein Datensatz
beinhaltet zumindest den Zeitstempel sowie die aktuellen Ortskoordinaten. Durch den
Einsatz des Floating-Car-Data-Verfahrens (FCD) werden Autos so zu mobilen Sensoren
(wikipedia.org).
Wirkungsabschätzung / Grundlagen:
Einschätzung der Maßnahmenwirkung nach MARLIS 4.0: mittel (Belastungsreduktion 1 bis 5 μg/m³)
Einschätzung aus den Erfahrungen der Stadt Düsseldorf: gering bis mittel
Primär wurde in Düsseldorf das Verkehrssystemmanagement nicht aus Gründen der
Luftreinhalteplanung entwickelt, sondern um das vorhandene Straßennetz optimal ausnutzen zu
können und den Verkehr dadurch zu verflüssigen.
Das digitale Verkehrslageinformationssystem in Düsseldorf weist als übersichtliche
Informationsplattform relativ hohe Klickzahlen auf. Das Angebot wird von den Verkehrsteilnehmern
angenommen. Weitere Aussagen zur Auswirkung auf den Verkehrsfluss, ob dadurch stark befahrene
Bereiche umfahren werden, ist nicht eindeutig zu klären, wird jedoch vermutet.
Zuständigkeiten und Beteiligte:
- Kommune
- externe Dienstleister (z.B. TomTom) zur Sammlung, Verarbeitung und Ausgabe von
Verkehrsinformationsdaten
- Wissenschaftseinrichtungen im Rahmen eines Forschungsprojekts
- Mobility Data Marketplace/ Mobilitäts Daten Marktplatz (BASt): Bundesweite
Datenschnittstelle von Verkehrsdaten (für Nutzer sowie für Anbieter gleichermaßen nutzbar)
Voraussetzungen bzw. Rahmenbedingungen für die Umsetzung:
- Nutzung des MDM – Mobility Data Marketplace (BASt)
- Verbesserung Verkehrsinformation durch eigene Sensorik zur Verkehrserfassung oder durch
Ankauf von externen Daten (Datenzukauf meist wirtschaftlicher als Errichtung stadteigener
Detektoren)
- moderne LSA-Steuerung inkl. Schnittstellentechnik
- zentraler Verkehrsrechner
M38 Intelligentes Verkehrsmanagement_Umfassendes Gesamtkonzept 86
-3-
/ 4
- Nutzung moderner Technik (z.B. FCD ,Car2X-Kommunikation, ,…)
- enge Abstimmung mit Straßen.NRW (Übergang BAB/Stadtgebiet)
Flankierende Maßnahmen:
Wirkungsabschätzung bzw. Wirkungshorizont:
kurzfristig
mittelfristig
langfristig X
Zeitraum von der Planung bis zur vollständigen Inbetriebnahme: ca. 10 Jahre (Bsp. Düsseldorf)
Bewertung:
Insgesamt ist ein solch komplexes Verkehrssystemmanagement nur langfristig zu realisieren.
Einzelne Teilmaßnahmen sind sicherlich kurzfristiger umzusetzen (s. Anlage). Einige
Einzelmaßnahmen sind bereits teilweise durch andere Arbeitsgruppen bearbeitet worden und
werden daher im vorliegenden Steckbrief nicht weiter behandelt.
Übersicht über mögliche Einzelmaßnahmen:
- Installation eines Verkehrsflussinformationssystems zur digitalen Darstellung der aktuellen
Verkehrslage (siehe Maßnahme 20)
- Digitale Informations- und Bezahlsysteme (siehe Anlage 1)
- Errichtung umweltsensitiver Ampelanlagen
- Einführung einer umweltsensitiven Gebots- und Verbotsbeschilderung
(Geschwindigkeitsregelung) im Straßenverkehr unter Berücksichtigung der StVO
- Entwicklung eines Parkraumleitsystems
- Zusammenarbeit mit Herstellern von Navigationssystemen
Der Aufbau eines intelligenten Verkehrsmanagements sollte zudem unter der Prämisse der
Luftreinhalteplanung erfolgen und der Fokus der Entwicklungen und Umsetzungsmaßnahmen auf
den aktuell stark belasteten Hotspots liegen. Die genaue Wirkung eines umfassenden, intelligenten
Verkehrsmanagements lässt sich nur sehr schwer im Vorfeld bestimmen. Es ist vielmehr als Teil
eines ganzen Maßnahmenbündels zur Reduzierung der Schadstoffbelastung an den betroffenen
Hotspots zu betrachten. Die Ergebnisse aus Düsseldorf lassen sich nicht beispielhaft auf Köln
übertragen, da keine gezielte Überprüfung unter dem Gesichtspunkt der Luftreinhalteplanung
durchgeführt wurde.
Aus den Erfahrungen der Stadt Düsseldorf wird deutlich, dass Autofahrer eher auf ihre
Navigationsgeräte als auf stationäre Hinweistafeln der Stadt vertrauen. Daher müssen
Verkehrsinformationen bzw. Alternativrouten auch über das Navigationsgerät ausgegeben werden.
Im Idealfall ergänzen sich die Hinweistafeln der Stadt und die Routeninformationen des
Navigationsgerätes. Überdies sei an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass nur 10 bis 25 Prozent aller
Autofahrer in Düsseldorf überhaupt die Hinweise auf den Verkehrstafeln in Düsseldorf befolgen.
Somit wäre eine zusätzliche Sensibilisierung aller Verkehrsteilnehmer für die Vorteile solcher
M38 Intelligentes Verkehrsmanagement_Umfassendes Gesamtkonzept 87
-4-
/ 5
Systeme zwingend notwendig. Außerdem müsste die Anzahl dynamisch geführter Autofahrer mittels
Navigationssystem weiter steigen. Positive Effekte bei einer dynamischen Routenführung können
erst ab einem Anteil von zehn Prozent dynamisch geführter Kraftfahrzeuge erzielt werden. Forscher
sind jedoch optimistisch, dass dieser Anteil in den nächsten Jahren auf deutschen Straßen auf ca. 30
Prozent steigen wird (DRIVE 2013, 34f).
Umsetzungsschritte:
1. Analyse des Ist-Zustands
2. Aufbau Datenbasis (Informationen und Verkehrsdaten können über verschiedene
Möglichkeiten der Detektion sowie über den Zukauf externer Daten generiert werden)
3. Einrichtung eines Verkehrsmanagements
4. Datenübermittlung an den MDM Informationsgewinn durch Datenaustausch
Beschreibung des Verkehrssystemmanagements Düsseldorf
Nach eigenen Angaben wird in Düsseldorf durch die Vernetzung verkehrstechnischer Anlagen im
Rahmen des Verkehrssystemmanagements (VSM) eine Basis geschaffen, um die verfügbare
Verkehrsinfrastruktur optimal auszunutzen.
Dabei dienen folgende Verkehrsmanagement-Strategien zur situationsbedingten und strategischen
Verkehrssteuerung sowie zur Verkehrsinformation:
− Meldungsmanagement zur automatisierten Erzeugung von Verkehrsmeldungen.
− Verkehrsredaktionsarbeitsplatz zur manuellen Eingabe von verkehrsrelevanten Baustellen,
Veranstaltungen oder sonstigen Ereignissen wie Unfälle, Feuerwehreinsätze etc.
− Verkehrslagesystem, in dem alle verkehrsrelevanten Informationen und Daten vom
Düsseldorfer Hauptstraßennetz und den umliegenden Autobahnen zusammenlaufen und zur
Verkehrslage in Düsseldorf aufbereitet werden.
− Betriebsmeldesystem, wo Betriebsmeldungen der angeschlossenen Subsysteme
zusammenlaufen, um eine schnelle Störungsbehebung einzuleiten.
− Lichtsignalsteuerungssystem mit ca. 630 angeschlossenen Lichtsignalanlagen zur
koordinierten und bedarfsgerechten Verkehrssteuerung.
Die verkehrsabhängig geschalteten LSA passen sich veränderlichen Situationen
bedarfsgerecht an. Dem besseren Verkehrsablauf und der Minderung der Emissionen dient
die Koordinierung der Ampelanlagen als "Grüne Wellen". Für den ÖPNV werden
Bevorrechtigungen geschaltet. Um die Systemmöglichkeiten weitergehend zu nutzen, sind
die Ampeln in das Verkehrssystemmanagement integriert, damit in besonderen Situationen
(Sperrungen, Unfall, Veranstaltungen) automatische oder im manuellen Betrieb
bedarfsgerechte Umschaltungen vorgenommen werden.
− Sperreinrichtungen an den drei innerstädtischen Straßentunneln.
M38 Intelligentes Verkehrsmanagement_Umfassendes Gesamtkonzept 88
-5-
/ 6
− Messeleitsystem mit 16 Wechselverkehrszeichen mit über 120 Signalgebern zur
bedarfsgerechten Steuerung des Messe- und Veranstaltungsverkehrs
− Parkleitsystem mit 110 Schildern und 41 angeschlossenen Parkhäusern in fünf
Parkquartieren zur Minimierung der Parksuchverkehre.
− Infotafelsystem mit neun Variotafeln und einem Wechselwegweiser zur situationsbedingten
und strategischen Verkehrssteuerung und Verkehrsinformation.
− Detektionssystem (Video und Infrarot) an 64 Standorten zur Verkehrszählung und Erfassung
der aktuellen Verkehrssituation auf den Hauptverkehrsstraßen.
− Schnittstellen zum Informations- und Datenaustausch mit der Verkehrszentrale NRW, zur
Feuerwehr Düsseldorf, zu den Stadtwerken Düsseldorf und zu Antenne Düsseldorf.
− Schnittstelle zum Mobilitäts Daten Markplatz der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt)
zum Datenaustausch mit Dritten (BMW Group, Daimler, TomTom, INRIX, Universitäten).
− Car2X-Kommunikation/Car-to-Infrastructur Schnittstelle im Rahmen des
Forschungsprojektes UR:BAN.
(Quelle: Amt für Verkehrsmanagement der Landeshauptstadt Düsseldorf)
Quellen:
− Amt für Verkehrsmanagement der Landeshauptstadt Düsseldorf: Verkehrstechnik.
(https://www.duesseldorf.de/verkehrsmanagement/verkehrsmanagement/verkehrstechnik.
html)
− Bundesanstalt für Straßenwesen – BASt: Mobilitäts Daten Marktplatz. (http://www.mdm-
portal.de/)
− Drive das ZF Magazin (2013): Das Chaos organisieren. Heft 3. S. 30-35.
− Expertengespräch mit Dr. Anja Baum (BASt)
− Expertengespräch mit Dr. Lutz Rittershaus
− Expertengespräch mit Manfred Eckel (Verkehrssignalanlagen Stadt Bonn)
− Expertengespräch mit Dr. Ulrich Reuter (Stadt Stuttgart - Stadtklimatologie)
− Expertengespräch mit Heiko Böhme (Amt für Verkehrsmanagement der Landeshauptstadt
Düsseldorf)
− Erörterungs- und Besichtigungstermin der VTLZ in Düsseldorf
− Expertengespräch mit „mobil-im-rheinland“
− MARLIS 4.0: Bewertung von Maßnahmen zur Reinhaltung der Luft in Bezug auf Immissionen
an Straßen. (http://www.bast.de/DE/MARLIS/MARLIS_node.html)
M38 Intelligentes Verkehrsmanagement_Umfassendes Gesamtkonzept 89
-6-
/ 7
Anlage 1:
Maßnahmen-Steckbrief Nr. 8
Intelligentes Verkehrsmanagement
Maßnahme: Digitale Informations- und Bezahlsysteme
Beschreibung der Maßnahme (Beispiele):
Förderung des ÖPNV in Köln
Umsetzung der Maßnahme zur stärkeren Nutzung des ÖPNV aus dem „Aktionsprogramm zur
Verbesserung des innerstädtischen Verkehrs in Köln“ der Stadt Köln und der Handwerkskammer zu
Köln. Dazu sollen Einladungsschreiben zu Veranstaltungen oder zu wahrzunehmenden Terminen mit
einem elektronisch zu lesenden Ein-Tages-Ticket (QR-Code oder Barcode) ausgestattet werden.
E-Ticketing der Hochbahn AG Hamburg
Über einen Sender, der in dem jeweiligen Verkehrsmittel installiert ist, werden die genauen Linien-
und Haltestellendaten des Passagiers erfasst und mit den GPS-Positionsdaten seines Smartphones
abgeglichen.
switchh 2.5 Hamburg
switchh verknüpft den hamburgischen ÖPNV mit ergänzenden Mobilitätsangeboten. Dazu
kombiniert die Online-Plattform als Homepage und als App (www.switchh.de) verschiedene
Verkehrssysteme miteinander. switchh gibt Auskunft über verfügbare Carsharing-Fahrzeuge, das
Bikeshare-System der Stadt Hamburg (StadtRad) sowie über das gesamte HVV-Streckennetz. Über
die digitale App können Fahrzeuge direkt gefunden, gemietet und bezahlt werden.
switchh-Partner: HVV, car2go, DriveNow, cambio und StadtRAD
polygoCard Stuttgart
Eine Karte, die verschiedene Funktionen einheitlich auf einem Datenträger vereint. polygo steht für
Mobilität und Services in der Region Stuttgart. Mit der polygoCard und der polygo Website wird der
einfache Zugang zu Dienstleistungen aus den verschiedenen Bereichen (Elektro-)Mobilität,
städtische Angebote und Shopping in der Region Stuttgart geschaffen. Ziel des Projekts ist es, durch
die Kombination von Mobilität und Services den Nachhaltigkeitsverbund (zu Fuß, Fahrrad,
Sharingkonzepte, öffentlicher Nahverkehr und elektromobiler Individualverkehr) zu stärken und die
Elektromobilität voranzubringen. Der Umstieg auf den ÖPNV soll so erleichtert werden
(https://www.mypolygo.de/ueber-polygo/)
Übersicht über mögliche Dienstleistungsfunktionen der polygoCard:
− E-Ticket ÖPNV
− Zugang Car- & Bikesharing
− Parken
− Einkaufen/ Bezahlen
M38 Intelligentes Verkehrsmanagement_Umfassendes Gesamtkonzept 90
-7-
− Bonus- & Mehrwertangebote
− Städtische Dienstleistungen nutzen
− E-Fahrzeuge
Rechtsgrundlagen für die Umsetzung:
keine erforderlich
Kosteneinschätzung:
Entwicklungskosten und laufende Kosten sind nicht bekannt.
Kosteneinschätzung nach MARLIS 4.0: mittel
Möglichkeiten der Finanzierung:
Über öffentliche Fördermittel des Landes oder des Bundes.
In Stuttgart ging beispielsweise die polygoCard aus dem Forschungsprojekt Stuttgart Services hervor,
das vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie gefördert wird.
Kosten weiterer Akteure:
keine bekannt bzw. ggf. Nutzungsgebühren für den Endnutzer
Wirkungsabschätzung/ Grundlagen:
− Verknüpfung von verschiedenen Mobilitätsangeboten
− Erleichterung des Umstiegs auf andere Verkehrssysteme
− Durch eine Attraktivitätssteigerung des ÖPNV sowie durch weitere Anreize in
verschiedensten Bereichen kann der innerstädtische MIV gesenkt bzw. optimiert werden.
Minderung des MIV-Anteils am Modal Split & Reduktion NO
x
Erfahrungen und Erkenntnisse aus Vergleichsbeispielen noch nicht bekannt
Einschätzung der Maßnahmenwirkung nach MARLIS 4.0: mittel bis gering
(Belastungsreduktion bis 1 μg/m³ bzw. > 1 μg/m³ bis 5 μg/m³)
Zuständigkeiten und Beteiligte:
Eine Umsetzung erfordert diverse Kooperationen (u.a. zwischen Kommune, Verkehrsbetrieb,
Verkehrsverbund, Einzelhandel, Bike- und Carsharing-Anbieter sowie weiterer Partner).
Wirkungsabschätzung bzw. Wirkungshorizont:
x kurzfristig (1 Jahr) Ο mittelfristig (3 Jahre) Ο langfristig (15 Jahr e)
Bewertung:
Als kurzfristig umzusetzende Einzelmaßnahmen im Rahmen eines umfassenden Maßnahmenpakets
sind die zuvor aufgeführten Beispiele durchaus zu empfehlen. Erste Erkenntnisse aus anderen
Kommunen in Bezug auf die Luftreinhaltung sind jedoch noch abzuwarten.
M38 Intelligentes Verkehrsmanagement_Umfassendes Gesamtkonzept 91
Luftreinhalteplanung; Arbeitsgruppe: AG 2 Umweltverbund/Radverkehr
Leitung: Thomas Dittemer
Maßnahme Nr. 39: Mobilitätskonzepte für Siedlungen:-
Fahrleistungsmodell / Fahrtenkontigentierung
Beschreibung der Maßnahme :
Nach dem Vorbild des Kantons Bern bzw. der Stadt Zürich Einführung eines „Fahrleistungsmodells“.
Für ein Gebiet werden maximal zulässige Fahrleistungen und Fahrten im MIV festgelegt, regional
oder lokal verteilt. Somit wird das Verkehrsaufkommen besser auf Standorte von Arbeitsplätzen,
Wohnen und Infrastrukturen abgestimmt. Die Rahmenbedingungen für die Raumentwicklung sollen
damit so gestaltet werden, dass die Ansiedlung von publikums- und verkehrsintensiven Nutzungen
an gut erschlossenen Lagen möglich ist, ohne die Vorgaben der Luftreinhaltung zu verletzen.
Wechselwirkungen mit anderen Maßnahmen :
Konfliktpotenzial:
Rechtsgrundlagen für die Umsetzung der Maßnahme:
Rechtliche Fixierung in der Bauleitplanung
Kosteneinschätzung und Möglichkeiten der Finanzierung:
Kosten weiterer Akteure:
Wirkungsabschätzung / Grundlagen:
Langfristig wirkende Maßnahme zur Reduzierung der nötigen Fahrten im MIV und somit
Reduzierung der Schadstoffbelastung, Verlagerung von Fahrten auf den Umweltverbund
Zuständigkeiten und Beteiligte:
Voraussetzungen bzw. Rahmenbedingungen für die Umsetzung:
Flankierender Ausbau/ Förderung des ÖPNV
Flankierende Maßnahmen:
Wirkungsabschätzung bzw. Wirkungshorizont:
kurzfristig
mittelfristig
langfristig X
Bewertung:
Umsetzungsschritte:
Quellen:
M39 Fahrleistungsmodell-Fahrtenkontigentierung 92
Berner Fahrleistungsmodell (2005)
1 Amt für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern
Grundlagen und Anwendung
Amt für Gemeinden und Raumordnung
des Kantons Bern (AGR)
beco Berner Wirtschaft
Grundlagen
und Anwendung
Berner Fahrleistungsmodell
M39.1 Anlage Fahrleistungsmodell-Bern-1 93
2
Berner Fahrleistungsmodell (2005)
Impressum
Arbeitsgruppe:
AGR: Arthur Stierli
beco: Dr. Gerrit Nejedly, Stefan Reichen, Hans Peter Tschirren
Autor:
Rudolf Muggli, ad!vocate, Bern
Empfohlene Zitierweise:
AGR/beco (2005): Das Berner Fahrleistungsmodell - Grundlagen und Anwendung
Zu beziehen bei:
Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR), Abteilung Kantonsplanung
Nydegggasse 11/13, 3011 Bern, Tel. 031 633 77 36
e-mail: info.agr@jgk.be.ch
Internet: www.be.ch/agr
Bern, Dezember 2005
M39.1 Anlage Fahrleistungsmodell-Bern-1 94
3
Berner Fahrleistungsmodell (2005)
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungen ............................................................................................................................. 5
1. Zusammenfassung .................................................................................................................... 6
Résumé ...................................................................................................................................... 7
2. Das Berner Fahrleistungsmodell (FLM) im Überblick .............................................................. 8
2.1 Verkehrsintensive Vorhaben (VIV) ....................................................................................... 8
2.1.1 Definition der VIVs ............................................................................................................. 8
2.1.2 Einfluss des Standortes von VIV auf Raum- und Umwelt ................................................... 8
2.1.3 Konflikt einer ungeregelten Entwicklung mit den Zielen der Raumordnungs- .......................
und Umweltpolitik ..............................................................................................................8
2.1.4 Koordination der raumplanerischen und umweltrechtlichen Steuerungsinstrumente ...........
als Ausweg .......................................................................................................................9
2.2 Ausgangslage für das FLM ................................................................................................ 9
2.2.1 Sanierung der Luftschadstoffbelastung ............................................................................. 9
2.2.2 Entstehung des FLM ......................................................................................................... 9
2.3 Konzept des FLM ............................................................................................................ 10
2.3.1 Zentrumsnahe VIV begünstigen .......................................................................................10
2.3.2 Fahrten begrenzen .......................................................................................................... 11
2.3.3 FLM als Bestandteil der umfassenden Massnahmenplanung ...........................................11
2.4. Verhältnis des FLM zu den Parkplatzvorschriften im Kanton Bern .................................... 12
2.4.1 Parkplatzvorschriften für normale und mittlere Bauvorhaben ............................................12
2.4.2 Parkplatzvorschriften für grosse Bauvorhaben .................................................................12
3. Funktionsweise des FLM ........................................................................................................ 13
3.1 Prinzip ............................................................................................................................. 13
3.2 Luftreinhaltung ................................................................................................................ 13
3.2.1 Rechtsgrundlagen ........................................................................................................... 13
3.2.2 Das FLM im Massnahmenplan zur Luftreinhaltung 2000 / 2015 ..................................... 14
3.3 Raumplanung .................................................................................................................. 15
3.3.1 Rechtsgrundlagen ........................................................................................................... 15
3.3.2 räumliche Verteilung der Standorte für VIV in kantonalen Richtplan ..................................16
3.3.3 Fahrleistung und Fahrten ................................................................................................. 17
4. Die Umsetzung des FLM für Einkaufs- und Freizeitanlagen ................................................. 18
4.1 Übersicht über die Umsetzungsstufen bei regionalen Standorten .................................... 18
4.2 Richt- und Nutzungsplanung ........................................................................................... 18
4.2.1 Bezeichnung der Standorte von Einkaufs- und Freizeit-VIV ..............................................19
4.2.2 arealinterne Verteilung des Fahrleistungskredits ...............................................................19
4.2.3 Bau- und Betriebsvorschriften in der Nutzungsplanung ................................................... 20
4.3 Baubewilligung ................................................................................................................ 22
4.3.1 Inhalt der Baubewilligung für ein VIV ................................................................................ 22
4.3.2 Verhältnis der Fahrten zu anderen baupolizeilichen Grössen ............................................23
4.3.3 baubewilligungspflichtige Änderungen ............................................................................. 23
M39.1 Anlage Fahrleistungsmodell-Bern-1 95
4
Berner Fahrleistungsmodell (2005)
4.3.4 Baupolizei ....................................................................................................................... 24
4.4 Controlling ....................................................................................................................... 24
4.4.1 Controllingmodell des FLM .............................................................................................. 24
4.4.2 kantonale Gesamtübersicht .............................................................................................25
4.4.3. Übersicht über die kantonalen und regionalen Standorte .................................................25
4.4.4 Überwachung des Fahrtenaufkommens einzelner VIV ..................................................... 25
5. Einzelfragen des FLM ............................................................................................................. 27
5.1 Fahrleistung, durchschnittliche Fahrtenlänge und Fahrten ............................................... 27
5.2 Fahrtenübertragung unter Parzellen im gleichen Nutzungsplanperimeter .........................27
5.3 Bestehende Anlagen im FLM ........................................................................................... 27
5.4 Anlagen mit weniger als 2’000 Fahrten ............................................................................ 28
5.5 Verkehrsarten im FLM ..................................................................................................... 29
5.6 Mehrfachnutzung von Parkierungsanlagen eines VIV ....................................................... 29
5.7 Bevorzugung schadstoffarmer Fahrzeuge? ..................................................................... 29
6. Anhänge ................................................................................................................................... 30
6.1 Standortvoraussetzungen für verkehrsintensive Vorhaben ............................................... 30
6.1.1 Übergeordnete Standortvoraussetzungen ....................................................................... 30
6.1.2 Lokale Standortvoraussetzungen .................................................................................... 30
6.2 Mögliche Massnahmen der Emissionsbegrenzung .......................................................... 31
6.3 Inhalte des Raumplanungsberichts nach Art. 47 RPV ...................................................... 33
6.5 Mustervorschrift Grundordnung (ZPP) bzw. Überbauungsordnung .................................. 34
6.6 Literaturverzeichnis .......................................................................................................... 35
M39.1 Anlage Fahrleistungsmodell-Bern-1 96
5
Berner Fahrleistungsmodell (2005)
Abkürzungen
AGR Amt für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern
AG ESP Arbeitsgruppe ‚kantonale Entwicklungsschwerpunkte’
ARE Bundesamt für Raumentwicklung
beco Amt für Berner Wirtschaft
BauG Baugesetz vom 9. Juni 1985
(BauG; BSG 721.0)
BauV Bauverordnung vom 6. März 1985
(BauV, BSG 721.1)
DTV durchschnittlicher täglicher Verkehr
(gesamter Jahresverkehr geteilt durch 365 in Fahrten pro Tag)
ESP Kantonaler Entwicklungsschwerpunkt
FLM Fahrleistungsmodell
KIGA Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit
(ab 1. Mai 2003: beco, Immissionsschutz)
KPP Kantonale Arbeitsgruppe koordinierte Parkplatzpraxis
KUS Koordinationsstelle für Umweltschutz des Kantons Bern
(ab 1. Januar 2006 Amt für Umwelt und Energie AUE)
LRV Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985
(LRV, SR 814.318.142.1)
MIV Motorisierter Individualverkehr
RPG Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung
(Raumplanungsgesetz, RPG, SR 700)
RPV Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000
(RPV, SR 700.1)
PW-km Personenwagen-Kilometer
ÜO Überbauungsordnung
USG Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz
(Umweltschutzgesetz, USG, SR 814.01)
UVB Umweltverträglichkeitsbericht
UVP Umweltverträglichkeitsprüfung
VIV Verkehrsintensive Vorhaben
VSS Vereinigung Schweizerischer Strassenfachleute
ZPP Zone mit Planungspflicht
M39.1 Anlage Fahrleistungsmodell-Bern-1 97
6
Berner Fahrleistungsmodell (2005)
1. Zusammenfassung
Der vorliegende Bericht stellt das Fahrleistungsmodell des Kantons Bern vor. Er erläutert, weshalb das
Fahrleistungsmodell entwickelt und wie es im kantonalen Richtplan vom Februar 2002 und im Massnah-
menplan zur Luftreinhaltung 2000 / 2015 vom Juni 2001 verankert wurde.
Der Bericht richtet sich an Gemeinden mit potenziellen Standorten für Bauvorhaben mit hohem Verkehrs-
aufkommen wie Einkaufs- und Freizeitzentren (Verkehrsintensive Vorhaben, VIV) sowie an Personen, die
sich mit der Planung und Realisierung von VIV im Kanton Bern befassen oder sich allgemein über das
Berner Fahrleistungsmodell orientieren wollen.
Das Fahrleistungsmodell des Kantons Bern ist zuerst einmal ein Planungsinstrument, das die Anforde
-
rungen der Raumplanung (konzentrierte Siedlungsentwicklung in Zentren und entlang von Verkehrsach-
sen, Abstimmung von Verkehrs- und Siedlungsentwicklung) mit den Anforderungen der Luftreinhaltung
(Sanierung der Luftbelastung bis zu den Immissionsgrenzwerten) koordiniert. Es legt in einem zweiten
Schritt die Anforderungen an Bauvorhaben mit hohem Verkehrsaufkommen fest und regelt das Cont
-
rolling, das die Einhaltung der Vorgaben sicherstellt. Es schafft Rechtssicherheit und dank koordinierter
Rechtsanwendung raschere Verfahren. Das Fahrleistungsmodell hat sich in der Praxis als taugliches
Modell erwiesen. Es erfüllt alle Anforderungen des Bundesumweltschutzrechts. Das Bundesgericht hat
dies im Frühsommer 2005 bestätigt.
Das Fahrleistungsmodell stützt sich auf den Massnahmenplan zur Luftreinhaltung 2000 / 2015. Ge -
stützt auf die voraussichtliche Entwicklung der Emissionsfaktoren des motorisierten Individualverkehrs
definiert dieser einen Handlungsspielraum des zulässigen Wachstums des Personenwagenverkehrs.
Dieser Handlungsspielraum wird in Fahrleistungen gemessen, das heisst in Personenwagenkilometern
pro Jahr. Die Fahrleistungen werden auf das allgemeine Verkehrswachstum (Grundentwicklung) und die
Verkehrsintensiven Vorhaben aufgeteilt.
Der Richtplan Kanton Bern 2002 verteilt mit raumplanerischen Mitteln den Fahrleistungskredit auf Zentren
und kantonale Schwerpunkte. Aus der Fahrleistung lässt sich auf Grund der erwarteten durchschnittlichen
Fahrtenlänge die Fahrtenzahl errechnen. Die Fahrtenzahl wird in durchschnittlichen Fahrten je Tag (DTV)
gemessen. In den Agglomerationen Bern, Biel und Thun wird die zulässige Fahrtenzahl mit regionalen
Richtplänen auf einzelne Standorte verteilt. An den übrigen möglichen Standorten muss die Fahrtenzahl
ebenfalls raumplanerisch festgelegt werden. In der Baubewilligung werden die zulässige Fahrtenzahl
und ihre Überwachung für das einzelne Vorhaben festgelegt. Verkehrsintensiven Vorhaben können somit
dann als räumlich eingeordnet und umweltverträglich bezeichnet werden, wenn sie am bezeichneten
Standort realisiert werden und die bewilligte Fahrtenzahl dauernd einhalten. Anstelle einer Vielzahl von
Auflagen und Bedingungen wird mit dem Fahrleistungsmodell die Umweltverträglichkeit direkt mit der
zulässigen Anzahl von Fahrten sichergestellt. Die Anzahl Parkplätze spielt dagegen nur mehr eine un
-
tergeordnete Rolle. Das Fahrleistungsmodell stützt sich auf Art. 11, 12 und 44a USG, den kantonalen
Massnahmenplan zur Luftreinhaltung 2000 / 2015, Art. 53 BauV in Verbindung mit Art. 17 BauG, den
kantonalen Richtplan 2002.
Das Fahrleistungsmodell wird im ganzen Kanton für alle neuen Verkehrsintensiven Vorhaben angewandt
sowie für alle wesentlichen Änderungen bestehender Anlagen. Es bindet die Agglomerationen mit regio-
nalen Richtplänen, die Gemeinden mit ihrer Nutzungsplanung sowie die Betreiber von Anlagen mit einem
Fahrtencontrolling ein. Es gewährleistet ein durchgehendes Controlling, das Verstösse gegen die Spielre
-
geln feststellt und mit dem baupolizeilichen Instrumentarium des Baugesetzes korrigiert. Ob die gesetzten
Lufteinhalteziele im Bereich des Personenverkehrs bis 2015, dem Zielhorizont des Massnahmenplanes
zur Luftreinhaltung 2000 / 2015, erreicht werden können, wird das Controlling des Massnahmenplans
zeigen. Allfällige Korrekturen werden Gegenstand der darauffolgenden Massnahmenplanung sein.
M39.1 Anlage Fahrleistungsmodell-Bern-1 98
7
Berner Fahrleistungsmodell (2005)
1. Résumé
Le présent rapport présente le système bernois de pondération des trajets Il rapelle la genèse de ce
système et la façon dont il a été ancré dans le plan directeur cantonal de février 2002 et dans le plan de
mesures de protection de l‘air 2000 / 2015 de juin 2001.
Il s‘adresse aux communes disposant de sites adaptés à des projets de construction susceptibles de
générer une importante fréquentation (projets générant une importante fréquentation, PIF)comme des
centres d‘achats ou de loisirs ainsi qu‘aux personnes concernées par l‘aménagement et la réalisation
de tels projets dans le canton de Berne ou simplement désireuses de s‘informer sur le système bernois
de pondération des trajets.
Ce système est avant tout un instrument d‘aménagement destiné à coordonner les exigences de
l‘organisation du territoire (urbanisation concentrée dans les centres et le long des axes de communica-
tion, harmonisation du développement des transports et de l‘urbanisation) avec celles de la protection de
l‘air (assainissement de la pollution jusqu‘aux valeurs d‘immissions limites). Ensuite, il fixe les exigences
à respecter par les projets de construction générant une importante fréquentation, réglemente le cont
-
rolling qui doit garantir le respect des consignes, pose les bases de la sécurité du droit et, grâce à une
application coordonnée de la législation, permet des procédures plus rapides. Il a fait ses preuves dans
la pratique et remplit toutes les exigences de la législation fédérale sur la protection de l‘environnement,
ainsi que l‘a confirmé le Tribunal fédéral au début de l‘été 2005.
Le système bernois de pondération des trajets s‘appuie sur le plan de mesures de protection de l‘air
2000 / 2015. Partant du développement probable des facteurs d‘émission liés au trafic individuel mo
-
torisé, le plan fixe une marge de manœuvre pour la croissance admissible du trafic dû aux voitures de
tourisme. Cette marge de manœuvre est mesurée en prestations kilométriques, c‘est-à-dire en véhicules
par kilomètre et par an. Les prestations kilométriques sont réparties entre le développement général du
trafic (croissance de base) et les projets générant une importante fréquentation.
Le plan directeur cantonal de 2002 répartit les prestations kilométriques (crédits de trajets) entre les cen
-
tres et les pôles cantonaux. Le nombre de trajets peut être calculé à partir de la prestation kilométrique
en fonction de la longueur moyenne des trajets prévue. Le nombre de trajets est calculé en nombre de
trajets moyen par jour. Dans les agglomérations de Berne, de Bienne et de Thoune, le nombre de trajets
admissibles est réparti entre les différents emplacements dans des plans directeurs régionaux. Le nom
-
bre de trajets doit également être fixé dans le cadre de l‘aménagement pour les autres emplacements
envisageables. Le permis de construire doit préciser le nombre de trajets admissibles et le contrôle prévu
pour chaque projet. Les projets générant une importante fréquentation peuvent donc être qualifiés de
conformes à l‘organisation du territoire et de respectueux de l‘environnement lorsqu‘ils sont réalisés à
l‘emplacement prévu et respectent à long terme le nombre de trajets autorisés. Le système bernois de
pondération des trajets permet d‘assurer directement le respect de l‘environnement en précisant le nom
-
bre de trajets autorisés; il se substitue ainsi à un grand nombre de charges et de conditions. Le nombre
de places de stationnement ne joue en outre plus qu‘un rôle accessoire. Ce système s‘appuie sur les
articles 11, 12 et 44a de la loi sur la protection de l’environnement (LPE), sur le plan cantonal de mesures
de protection de l‘air 2000 / 2015, sur l‘article 53 de l‘ordonnance sur les constructions en relation avec
l‘article 17 de la loi sur les constructions, et sur le plan directeur cantonal de 2002.
Le système bernois de pondération des trajets est appliqué dans tout le canton à l‘ensemble des projets
générant une importante fréquentation ainsi qu‘à toutes les modifications conséquentes d‘installations
existantes. Les agglomérations doivent en tenir compte dans les plans directeurs régionaux et les com
-
munes dans leurs plans d‘affectation, et les exploitants d‘installations doivent prévoir un controlling des
trajets. Il garantit un controlling permanent qui prévient les infractions aux règles du jeu et corrige la loi sur
les constructions au moyen d‘une palette d‘instruments de police des constructions. Le controlling du plan
cantonal de mesures de protection de l‘air 2000 / 2015 montrera si les objectifs fixés en matière de pollution
atmosphérique dans le domaine des voitures de tourisme pourront être atteints d‘ici 2015, soit dans le
délai fixé par le plan. D‘éventuelles corrections feront l‘objet des mesures mises en place par la suite.
M39.1 Anlage Fahrleistungsmodell-Bern-1 99
8
Berner Fahrleistungsmodell (2005)
2. Das Berner Fahrleistungsmodell (FLM) im Überblick
2.1 Verkehrsintensive Vorhaben (VIV)
2.1.1 Definition der VIVs
Verkehrsintensive Vorhaben umfassen Anlagen, die wegen ihrer Zweckbestimmung ein grosses Volumen
an motorisiertem Individualverkehr anziehen. Der Begriff ist rechtlich bisher nicht normiert und umfasst
nach dem gängigen Sprachgebrauch ein weites Spektrum von Anlagen wie Einkaufszentren, Verbrau
-
chermärkte, Fachmarktzentren, Freizeiteinrichtungen aller Art, Arbeitsplatzschwerpunkte sowie sämtliche
denkbaren Kombinationen solcher Einrichtungen
1. Im Kanton Bern gilt folgende Begriffsdefinition2:
Verkehrsintensive Vorhaben sind Vorhaben mit einem Verkehrsaufkommen von durchschnitt-
lich mehr als 2’000 Fahrten pro Tag (DTV). Diese stellen „überdurchschnittliche Vorhaben“
gemäss Massnahmenplan zur Luftreinhaltung 2000 / 2015 des Kantons Bern dar.
2.1.2 Einfluss des Standortes von VIV auf Raum- und Umwelt
Bei VIV sind die Auswirkungen der Standortwahl auf die Verkehrs- und Umweltbelastung regelmässig
erheblich: Der Bau von VIV ausserhalb der Zentren oder abseits gut erschlossener Lagen führt zu mehr und
längeren Anfahrten („Zwangsmobilität“) und belastet dadurch die Verkehrsinfrastruktur sowie die Umwelt.
Zudem führt die dadurch geförderte Siedlungsentwicklung abseits bestehender Zentren zu steigenden
Kosten für die Allgemeinheit, weil Infrastrukturausbauten sowie zusätzliche Unterhaltsaufwendungen nötig
werden. Letztlich steht dies im Widerspruch zum Leitbild einer nachhaltigen, das heisst wirtschaftlich,
ökologisch und sozial ausgewogenen Raumentwicklung3.
Die Wahl raumplanerisch sinnvoller Standorte stösst indessen auf Hindernisse. So begünstigen die Luft-
reinhaltevorschriften, welche Anlagen in übermässig schadstoffbelasteten Agglomerationen verschärfte
Emissionsbegrenzungen auferlegen, zusammen mit anderen Rahmenbedingungen (tiefere Grundstück
-
preise, verfügbare Baulandreserven, geringe Transportkosten, geringeres Konfliktpotenzial mit Nachbarn
ausserhalb der Siedlungsräume, u.a.) Bauvorhaben „auf der grünen Wiese“, falls keine Abstimmung der
Luftreinhalte- mit den Raumplanungsanliegen stattfindet.
2.1.3 Konflikt einer ungeregelten Entwicklung mit den Zielen der Raumordnungs- und
Umweltpolitik
Eine unkoordinierte und damit inkonsequente Rechtsanwendung führt dazu, dass sowohl die Ziele des
Raumplanungsgesetzes (RPG) - eine nachhaltige Raumentwicklung - als auch die Ziele des Umwelt
-
schutzgesetzes (USG) - unter anderem die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte für Luftschadstoffe
- verfehlt werden:
n Stehen einzig die Vorgaben der Luftreinhaltung im Vordergrund, so wird eine Entwicklung gefördert,
bei der Projekte mit erheblichen vom Strassenverkehr verursachten Auswirkungen auf die Umwelt nur
noch ausserhalb von Siedlungsschwerpunkten errichtet werden. Das führt zu mehr Landverbrauch,
längeren Verkehrswegen und höherer Luftbelastung.
1 vgl. zum Begriff BUWAL (Hrsg). 2002: Publikumsintensive Einrichtungen - Verbesserte Koordination zwischen Luftreinhaltung
und Raumplanung, Schriftenreihe Umwelt Nr. 346, S. 35 ff.
2 Massnahmenplan zur Luftreinhaltung des Kantons Bern 2000 / 2015, Bern 2001, Anhang 5, Seite 110
3 Art. 2 und 73 der schweizerischen Bundesverfassung
M39.1 Anlage Fahrleistungsmodell-Bern-1 100
9
Berner Fahrleistungsmodell (2005)
n Werden die Vorgaben der Luftreinhaltung relativiert und VIV ohne Rücksicht auf eine nachhaltige
Raumentwicklung angesiedelt, so werden die Sanierungsziele der Luftreinhaltevorschriften verfehlt
und der Bevölkerung in den Siedlungsschwerpunkten nachteilige Lebensbedingungen zugemutet,
was die Abwanderung der Bevölkerung aus diesen Zentren fördert und zusätzliches Verkehrswachs
-
tum verursacht.
2.1.4 Koordination der raumplanerischen und umweltrechtlichen
Steuerungsinstrumente als Ausweg
Die Instrumente der Luftreinhaltung (Massnahmenplan nach Art. 44a USG) wie der Raumplanung
(Richt- und Nutzungsplanung) stehen einer koordinierten Anwendung der raumplanungs- und der
umweltrechtlichen Vorschriften nicht entgegen, sondern setzen sie im Gegenteil voraus. Gefordert ist
also ein Planungsinstrumentarium, das diese Koordination auf alltagstaugliche und dennoch wirksame
Weise ermöglicht. Dabei geht es nicht darum, dass sich die Raumplanung gegen die Luftreinhaltung
„durchsetzt“, sondern um die gegenseitige Unterstützung mit dem Ziel, ein Optimum für die nachhaltige
Raumentwicklung zu erzielen
4. Das Berner Fahrleistungsmodell (FLM) will diese Anforderungen erfüllen.
2.2 Ausgangslage für das FLM
2.2.1 Sanierung der Luftschadstoffbelastung
Solange die Luftschadstoffimmissionen immer noch grossräumig die gesetzlichen Grenzwerte überschrei-
ten, müssen die Kantone mit Massnahmenplänen nach Art. 44a USG für eine ausreichende Reduktion
des Schadstoffausstosses sorgen. Massnahmenpläne sollen diese Reduktion umsetzen und dabei eine
möglichst lastengleiche Verteilung der Sanierungsbeiträge unter den verschiedenen Luftschadstoffver -
ursachern gewährleisten.
In Gebieten mit überschrittenen Immissionsgrenzwerten (lufthygienische Sanierungsgebiete) bleibt die
Überbauung von Bauzonen mit „durchschnittlich schadstoffverursachenden“ Bauten zulässig (z.B.
gewöhnliche Wohn- und Gewerbebauten). Soll dort ein Beitrag an die Sanierung der Luftschadstoffbe
-
lastung geleistet werden, so braucht es - abgesehen von den vorsorglichen Emissionsbegrenzungen
- Massnahmen der Nutzungsplanung wie Um- oder Auszonungen. Überdurchschnittlich schadstoffe-
mittierende ortsfeste Anlagen wie VIV dagegen müssen nach der Rechtsprechung mit direkt auf Art. 11
und 12 USG sowie den kantonalen Massnahmenplan gestützten verschärften Emissionsbegrenzungen
einen sofortigen Beitrag zur Sanierung leisten.
2.2.2 Entstehung des FLM
Das FLM wurde auf Grund der Erfahrung entwickelt, dass die traditionellen verschärften Emissionsbegren-
zungen bei VIV zu wirtschaftlich, ökologisch und raumplanerisch unbefriedigenden Ergebnissen führen.
Die bis dahin im Einzelfall zur Emissionsbegrenzung vorgenommene Reduktion der Parkplatzzahl
n konnte nicht weniger Schadstoffausstoss gewährleisten, ja führte unter Umständen sogar zu Park -
platzsuchverkehr, war also aus der Sicht der Luftreinhaltung wenig effizient;
n entbehrte der nötigen Gesamtsicht über die bei der Luftreinhaltung wichtige grossräumige Belas -
tungssituation;
n konnte keine Rechtssicherheit gewährleisten, was zahlreiche lange Verfahren zur Folge hatte;
4 BUWAL (Hrsg). 2002: Publikumsintensive Einrichtungen - Verbesserte Koordination zwischen Luftreinhaltung und Raumplanung,
Schriftenreihe Umwelt Nr. 346, S. 59 ff.
M39.1 Anlage Fahrleistungsmodell-Bern-1 101
10
Berner Fahrleistungsmodell (2005)
n führte tendenziell zu einer Benachteiligung der Entwicklungsschwerpunkte in den Agglomerationen
und dadurch zu einem Konflikt mit den raumplanerischen Zielen des Kantons..
Das FLM begrenzt darum neu die umweltrechtlich massgebenden Emissionen von VIV nicht mehr über
die Einschränkung der Parkplatzzahl, sondern durch die Begrenzung der von einem VIV verursachten
Fahrleistungen.
Der Kanton Bern hat sodann mit den revidierten Parkplatzvorschriften (Art. 53 und 54 BauV), dem
Massnahmenplan zur Luftreinhaltung 2000 / 2015 und dem kantonalen Richtplan 2002 die nötigen
Rechtsgrundlagen für das FLM geschaffen.
2.3 Konzept des FLM
Das FLM geht davon aus, dass für die Beurteilung der Umweltauswirkungen (hier vor allem bezüglich
Luftschadstoffen) eines VIV nicht primär die Anzahl Parkplätze, sondern der Verkehr, der von den Park
-
plätzen ausgeht, also die Anzahl Fahrten (DTV) des motorisierten Individualverkehrs (MIV) massgebend ist.
Je nach Nutzungsmix entsteht ein unterschiedliches Fahrtenaufkommen pro Parkplatz. Das Fahrtenauf-
kommen wird zudem wesentlich von der Integration des Standortes ins Siedlungsgebiet, also von dessen
Erreichbarkeit zu Fuss, per Velo oder mit dem öffentlichen Verkehr beeinflusst. Hier setzt das FLM an:
Der Anwendungsbereich des FLM ist auf VIV beschränkt, genauer gesagt auf den Zielverkehr der Kun-
den zu grossen Einkaufs- und Freizeiteinrichtungen sowie Arbeitsplatzstandorten. Das FLM setzt dabei
im Gegensatz zu der traditionellen Beschränkung der Parkplatzzahl nicht bloss bei der baurechtlichen
Dimensionierung eines einzelnen VIV an, sondern nimmt direkt auf das MIV-Verkehrsaufkommen zu den
VIV Einfluss, indem es die Standorte auf planerisch bezeichnete Entwicklungsschwerpunkte begrenzt,
zentrumsnahe und mit dem öffentlichen Verkehr gut erschlossene VIV begünstigt sowie mit durchsetz
-
baren Fahrtenbegrenzungen für jedes VIV die Vorgaben des USG erfüllt.
Im Einzelnen bedeutet das Folgendes:
2.3.1 Zentrumsnahe VIV begünstigen
Nahe bei den Bevölkerungsschwerpunkten gelegene VIV führen im Durchschnitt zu kürzeren Anfahrten und
damit zu geringerer Fahrleistung sowie geringeren Schadstoffemissionen. Gelingt es also, zentrumsnahe
VIV zu fördern, so wird bereits ein namhafter Beitrag zu den Luftreinhaltezielen geleistet.
Weiter sind zentrumsnahe VIV in der Regel besser mit dem öffentlichen und dem Langsamverkehr
erschlossen bzw. erschliessbar. Dies führt insbesondere bei Freizeiteinrichtungen (Multiplexkinos, Re
-
staurants, Hotels, Bäder usw.) zu einem höheren Verkehrsanteil (modal split) des öffentlichen bzw. des
Langsamverkehrs. Für den vermehrten Einsatz des öffentlichen und des Langsamverkehrs im Bereich
des Freizeit- und Einkaufsverkehrs spricht, dass beide einen namhaften Beitrag zur Vermeidung von
Verkehrsüberlastungen insbesondere in den Bevölkerungsschwerpunkten leisten können. Verkehrsü
-
berlastungen auf den Anfahrtswegen zu VIV müssen vermieden werden, weil sie die Luftschadstoff- und
Lärmemissionen ansteigen lassen.
Das FLM fördert zentrumsnahe VIV, indem diese mehr Fahrten zugeteilt erhalten als zentrumsferne VIV.
Die Rechtfertigung für diese Bevorzugung liegt darin, dass der durchschnittliche Anfahrtsweg mit dem
MIV bei zentrumsnahen VIV kürzer ist, die gleiche Fahrleistung dort also mehr Fahrten erlaubt als bei
zentrumsfernen VIV.
M39.1 Anlage Fahrleistungsmodell-Bern-1 102
11
Berner Fahrleistungsmodell (2005)
2.3.2 Fahrten begrenzen
Jedes einzelne VIV muss für sich allein die umweltrechtlichen Anforderung von Art. 11 und 12 USG
erfüllen, in dem seine durch den motorisierten Kundenverkehr verursachten Luftschadstoffemissionen
begrenzt werden. Dies geschieht beim FLM durch die Festsetzung einer Fahrtenobergrenze je Anlage.
Die maximale Fahrtenzahl wird aus dem für den ganzen Kanton ermittelten lufthygienischen Handlungs
-
spielraum abgeleitet, der mit raumplanerischen Instrumenten auf die verschiedenen Standorte verteilt
wird (
➞ 3.3.2).
2.3.3 FLM als Bestandteil der umfassenden Massnahmenplanung
Das FLM erfasst nur den Personen-Zielverkehr der Kunden zum VIV. Der Beitrag des Güterverkehrs zur
Sanierung der Luftschadstoffbelastung, also etwa des Anlieferverkehrs, erfolgt über Massnahmen des
Bundes wie die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe.
Das FLM stellt damit nur eine Einzelmassnahme aus einem umfassenden Massnahmenbündel des Bun-
des und der Kantone zur Luftreinhaltung dar. Eine Übersicht über die kantonalen Massnahmen liefert der
Massnahmenplan zur Luftreinhaltung 2000 / 2015 des Kantons Bern.
Das FLM erfasst nur neue oder wesentlich geänderte VIV. Damit können bestehende VIV an ungeeig -
neten Standorten nicht erweitert werden, müssen aber auch nicht saniert werden. Weil VIV in der Regel
dynamische Anlagen sind und darum in periodischen Abständen wesentliche Änderungen erfordern,
werden mit der Zeit die meisten VIV im Kanton Bern ins FLM eingebunden sein (
➞ 5.3).
Berner Fahrleistungsmodell
Standortplanung
Begrenzung des
Fahrtenaufkommens
Lage in Zentren /
Entwicklungs-
schwerpunkten
Emissionsbegrenzung
pro Anlage
Verkehrsintensive
Vorhaben VIV
Grundentwicklung
motorisierter
Individualverkehr
Parkplatz-
vorschriften
konzentrierte Sied-
lungsentwicklung
Abbildung 2-3: Anwendungsbereich des FLMAbbildung 2-3: Anwendungsbereich des FLM
M39.1 Anlage Fahrleistungsmodell-Bern-1 103
12
Berner Fahrleistungsmodell (2005)
2.4. Verhältnis des FLM zu den Parkplatzvorschriften im Kanton Bern
2.4.1 Parkplatzvorschriften für normale und mittlere Bauvorhaben
Wie alle Kantone verpflichtet auch der Kanton Bern die Bauherren, den Bedarf an Parkierungsmöglich-
keiten für ihre Bauten oder Anlagen selbst zu decken (Parkplatzerstellungspflicht, Art. 16 ff. BauG, Art.
49 ff BauV). Diese Parkplatznormen betreffen Motorfahrzeuge und Fahrräder.
Die Parkplatznormen legen eine Bandbreite, d.h. einen Mindest- und einen Maximalwert fest. Die Min -
destzahl soll verhindern, dass auf öffentlichem Grund parkiert werden muss. Der Maximalwert dagegen
begrenzt aus verkehrs- und umweltpolitischen Gründen das Aufkommen an motorisiertem Individualver-
kehr und fördert die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel sowie des Fuss- und Veloverkehrs.
Die festgelegten Bandbreiten orientierten sich an der konkreten Gebäudenutzung und an der Lage des
Gebäudes: In den Städten und Agglomerationen liegt die Bandbreite tiefer als ausserhalb, weil dort der
Verkehrsraum knapper sowie zur Sanierung der Luftschadstoffbelastung grössere Einschränkungen nötig
sind und gleichzeitig mit einem besser ausgebauten öffentlichen Verkehr Alternativen zum motorisierten
Individualverkehr zur Verfügung stehen.
2.4.2 Parkplatzvorschriften für grosse Bauvorhaben
Für „grosse Vorhaben“ legen die Parkplatzvorschriften in Art. 53 BauV keine Bandbreite fest, sondern
nur einen Grundbedarf. Genügt dieser für das Bauvorhaben nicht, so werden über den Grundbedarf
hinaus zusätzliche Abstellplätze bewilligt, „wenn auf Grund der zu erwartenden Fahrten dargestellt wird,
dass die Vorschriften der Umweltschutzgesetzgebung eingehalten werden“.
Diese Vorschrift verweist auf das Fahrleistungsmodell, indem sie jene verkehrsintensiven Bauvorhaben,
denen der Grundbedarf nicht genügt, im Rahmen des Fahrleistungsmodells weitere Parkplätze zusichert.
Das Fahrleistungsmodell wirkt anders als Parkplatzvorschriften, indem es statt bei den Zielparkplätzen
direkt beim Verkehrsaufkommen des motorisierten Individualverkehrs ansetzt. Es gewährleistet ausser
-
dem eine lufthygienische Gesamtsicht, so dass trotz zusätzlichen Parkplätzen keine Gefährdung der im
kantonalen Massnahmenplan festgehaltenen Luftreinhalteziele droht.
5 vgl. dazu den Leitfaden Abstellplätze, zu beziehen beim Amt für Gemeinden und Raumordnung, Nydegggasse 11/13, 3011
Bern, print.agr@jgk.be.ch
Grundbedarf zusätzliche Abstellplätze, sofern
im Rahmen des Fahrleistungs-
modells die Umweltverträglichkeit
nachweisbar ist
Max.Min.
Max.Min.kleine und mittlere
Vorhaben ausserhalb
von Städten und Agglo-
merationen
Art. 51/52 BauV
kleine und mittlere
Vorhaben in Städten
und Agglomerationen
Art. 51/52 BauV
grosse Vorhaben
Art. 53 BauV
Abbildung 2-4: Verhältnis zwischen Parkplatzvorschriften und FLM 5
Parkplatzzahl zunehmend
Art des Vorhabens
Abbildung 2-4: Verhältnis zwischen Parkplatzvorschriften und FLM
5
M39.1 Anlage Fahrleistungsmodell-Bern-1 104
13
Berner Fahrleistungsmodell (2005)
3. Funktionsweise des FLM
3.1 Prinzip
Das FLM nutzt für seine Ziele die bestehenden Rechtsgrundlagen und -instrumente der Luftreinhal -
tung (➞ 3.2) sowie der Raumplanung (➞ 3.3). Es kombiniert die genannten Instrumente im Sinne einer
koordinierten Rechtsanwendung so, dass sie sich optimal ergänzen und gemeinsam sowohl zu einer
nachhaltigen Raumentwicklung als auch zur Erreichung der Ziele der Luftreinhaltepolitik beitragen.
3.2 Luftreinhaltung
3.2.1 Rechtsgrundlagen
Nach Art. 74 der Bundesverfassung und Art. 1 ff. USG sind Mensch und Umwelt vor den schädlichen
Auswirkungen u.a. der Luftverschmutzung zu schützen. Immissionsgrenzwerte dienen zur Beurteilung
der Schädlichkeit einer bestimmten Schadstoffbelastung. Sie werden so festgelegt, dass unterhalb dieser
Werte keine Gefährdung der menschlichen Gesundheit zu erwarten ist. Problematisch sind heute vor
allem die Schadstoffbelastungen durch Stickstoffdioxid, Feinstaub und Ozon. Umgesetzt werden die
jeweiligen Immissionsgrenzwerte in einem zweistufigen Vorgehen:
n Unabhängig von der bestehenden Luftbelastung werden die Schadstoffemissionen aller ortsfesten
Anlagen vorsorglich so weit begrenzt, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich
tragbar ist. Es sollen also mit vertretbarem Aufwand so wenig Schadstoffe wie möglich freigesetzt
werden. Eine Zusammenstellung der unter dem Vorsorgeprinzip in Frage kommenden Massnahmen
findet sich in Anhang (
➞ 6.2.)
n In Gebieten mit überschrittenen Immissionsgrenzwerten werden zur Sanierung verschärfte Emis-
sionsbegrenzungen angeordnet, die nicht mehr an den Vorbehalt der wirtschaftlichen Tragbarkeit
gebunden sind. Tragen - was der Normalfall ist - mehrere Verursacher zur Überschreitung bei, so
sorgt der für den Vollzug zuständige Kanton mittels eines Massnahmenplans für eine Sanierung
(Art. 44a USG). Diese kantonalen Massnahmenpläne verpflichten nach dem Prinzip der Lasten
-
gleichheit alle zu einem angemessenen Beitrag an die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte. Alle
Luftschadstoffverursacher innerhalb des Geltungsbereichs des Massnahmenplans haben also einen
zusätzlichen Beitrag zur Verbesserung der Luftqualität zu leisten.
Der kantonale Richtplan
� nimmt die räumliche Verteilung des
Fahrleistungskredits für VIV von 3.5% vor
� verlangt ein Controlling über das
Gesamtsystem FLM und ein Monitoring
über die Verwendungund Einhaltung der
Fahrleistungskredite
� legt die Standortanforderungen für VIV fest
Der Massnahmenplan zur Luftreinhaltung
� definiert VIV als Vorhaben mit einem Ver-
kehrsaufkommen von > 2000 Fahrten DTV
("überdurchschnittliche Vorhaben" im Sinne
des USG)
� begrenzt das Wachstum der Fahrleistung,
die durch VIV erzeugt wird bis 2015
insgesamt auf 3.5%
� verlangt den Nachweis, dass
� für ein VIV die nötigen Fahrleis-
tungskredite noch zur Verfügung stehen
� und die Standortanforderungen gemäss
Richtplan erfüllt sind
Abbildung 3-1: Massnahmenplan und RichtplanAbbildung 3-1: Massnahmenplan und Richtplan
M39.1 Anlage Fahrleistungsmodell-Bern-1 105
14
Berner Fahrleistungsmodell (2005)
Der Massnahmenplan ist also ein Koordinationsinstrument der Kantonsregierung, mit dem in einer
komplexen Situation aus einer Gesamtbetrachtung heraus Massnahmen zur Sanierung der Luftqualität
angeordnet werden. Damit wird der Tatsache Rechnung getragen, dass es bei einer solchen Sanierung
stets einer Vielzahl von Aspekten zu berücksichtigen gilt und dass die Situation - so etwa bezüglich der
grossen Luftschadstoffverursacher - sich in der Schweiz nicht überall gleich präsentiert. So präsentiert
sich die Aufgabe in Gebieten mit sehr grossen Luftschadstoffverursachern wie z.B. Landesflughäfen
schwieriger als anderswo.
Die einzelnen Massnahmen können - falls dafür bereits genügende gesetzliche Grundlagen bestehen
- direkt im Massnahmenplan angeordnet werden. Andernfalls setzt die Umsetzung die Schaffung zu -
sätzlicher Rechtsgrundlagen voraus.
Der Massnahmenplan muss auf die anderen Planungsinstrumente und Politikbereiche abgestimmt wer-
den. Dies gilt namentlich für jene der Raumplanung, soweit die einzelnen Massnahmen Einfluss auf die
räumliche Entwicklung nehmen. Bei den VIV besteht offensichtlich ein solcher Abstimmungsbedarf. Auch
mit den Zielen der Klimapolitik und des CO2-Gesetzes besteht ein solcher Koordinationsbedarf.
3.2.2 Das FLM im Massnahmenplan zur Luftreinhaltung 2000 / 2015
Der kantonale Massnahmenplan zur Luftreinhaltung bezeichnet den ganzen Kanton als Massnahmen -
plangebiet. Er sieht im Bereich Personenverkehr - nach wie vor einer der Hauptverursacher übermässiger
Luftbelastungen - bis zum Jahr 2015 als Massnahmen die Schliessung der emissionsseitigen Ziellücken
sowie die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte entlang den Verkehrsachsen vor. Beide sind im Rahmen
des FLM für die Planung und Bewilligung von VIV relevant:
a) emissionsseitige Ziellücken mit dem FLM schliessen (Massnahmen P1 und P2)
Der Massnahmenplan geht bezüglich Verkehrswachstum von folgendem „Handlungsspielraum“ bei der
Luftreinhaltung aus: Berücksichtigt man die zu erwartende Verbesserung der Motorentechnologie, die
weitere Verschärfung der europäischen Abgas- und Verbrauchsnormen und die fortlaufende Erneuerung
der Fahrzeugflotte, so kann die Fahrleistung des MIV im Kanton Bern von 2000 bis 2015 im Mittel (unter
Ausschluss des Transitverkehrs auf Autobahnen) um 8% oder 1,3 Mio PW-km DTV zunehmen, ohne
dass die Sanierungsziele gefährdet werden
6.
6 vgl. Massnahmenplan zur Luftreinhaltung 2000 / 2015 S. 67; Künzler Bossert und Partner: Fahrleistungsziele für den Kanton
Bern, Arbeitspapier des beco
Einsatzgebiet des Massnahmen-
plans nach Art. 44a USG
vorsorgliche
Begrenzung der
Emissionen
Immissionsgrenzwert
nicht über-
schritten
wegen einer Mehrzahl
von Anlagen
wegen einer einzelnen
Anlage
Immissionsgrenz-
wert überschritten
Beurteilung der
konkreten Belastung
Abbildung 3-2: Einsatzgebiet des MassnahmenplansAbbildung 3-2: Einsatzgebiet des Massnahmenplans
M39.1 Anlage Fahrleistungsmodell-Bern-1 106
15
Berner Fahrleistungsmodell (2005)
Um den im kantonalen Richtplan festgelegten Grundzügen der räumlichen Entwicklung Rechnung zu
tragen, sollen VIV an geeigneten Standorten - an kantonalen Entwicklungsschwerpunkten sowie im Be-
reich der Zentren und Agglomerationen - angesiedelt werden. Der Massnahmenplan sieht deshalb vor,
die 8% Fahrleistungswachstum wie folgt aufzuteilen:
Grundentwicklung: Ein Fahrleistungswachstum von 4,5% (725’000 PW-km DTV) wird für die Grund -
entwicklung reserviert7.
Verkehrsintensive Vorhaben: Die restlichen 3,5% (575’000 PW-km DTV) stehen für die Realisierung von
VIV zur Verfügung, welche die Standortvoraussetzungen des kantonalen Richtplans erfüllen. Folgende
Vorhaben konsumieren vom Fahrleistungskredit für VIV
n Arbeitsplatzschwerpunkte mit mehr als 2’000 Fahrten DTV
n Neuanlagen und wesentliche Änderungen: Nur Fahrtenanzahl, die 2’000 überschreitet
n Einkauf- und Freizeitvorhaben sowie nutzungsunabhängige Parkhäuser mit mehr 2’000 Fahrten
DTV:
n Neuanlagen: sämtliche Fahrten
n wesentliche Änderungen: zusätzliche Fahrten
Fahrten von Parkplätzen, die im gleichen Parkierungsgebiet aufgehoben und in ein Parkhaus verlegt
werden, können als bestehend angerechnet werden (Grundlage: z.B. kommunaler Parkplatzrichtplan,
Parkierungskonzepte; vgl. dazu Massnahme P3 im Massnahmenplan).
b) Örtliche Belastungsgrenzen einhalten (Massnahme P4)
Neben der Begrenzung der Emissionen verlangt das Umweltrecht auch die örtliche Einhaltung der
Immissionsgrenzwerte. Diese betreffen neben der Lufthygiene auch den Lärmschutz. Bereits bei der
Standortevaluation für VIV auf Richtplanstufe sind diese Grenzen also stufengerecht in die Überlegungen
miteinzubeziehen.
Wird einem VIV-Standort im Rahmen des FLM ein bestimmtes Fahrtenkontingent zugewiesen, so muss
lokal unter Umständen mit einer Verzögerung bei der Einhaltung der örtlichen Belastungsgrenzen gemäss
Luftreinhalteverordnung gerechnet werden. Das FLM nutzt den Spielraum des Umweltrechts und nimmt
eine Verzögerung der Sanierung in begrenztem Rahmen in Kauf, weil damit eine Siedlungsentwicklung
gefördert werden kann, die grossräumig zu einer Begrenzung des Verkehrsaufkommens und damit
Einhaltung der Immissionsgrenzwerte beiträgt
8.
3.3 Raumplanung
3.3.1 Rechtsgrundlagen
Nach Art. 75 der Bundesverfassung, Art. 1 und 3 des Bundesgesetzes über die Raumplanung sowie Art.
53 ff. BauG soll mit einer geordneten Siedlungsentwicklung, einer zweckmässigen und haushälterischen
Bodennutzung sowie einer umfassenden Koordination raumwirksamer Tätigkeiten eine ökonomisch,
ökologisch und sozial sinnvolle Raumentwicklung erreicht werden. Auf kantonaler Ebene werden die
Leitlinien dafür vor allem mit dem flächendeckenden kantonalen Richtplan festgesetzt.
7 Szenarien zur Verkehrsentwicklung zeigen auf, dass mit geeigneten raumplanerischen Massnahmen die Zunahme der durch
Wohnen und Arbeiten erzeugten Fahrleistung (Grundentwicklung) bis ins Jahr 2015 auf 4.5% begrenzt werden kann. Voraus-
setzung dazu ist eine Vekehrspolitik mit Angebotsverbesserungen im öV, einer angebotsorientierten Strasseninfrastruktur sowie
die konsequente Ausrichtung der raumrelevanten Sachplanungen auf die Zentralitätsstruktur des kantonalen Richtplans.
8 Das Umweltrecht setzt die Frist für die Verwirklichung der Massnahmen eines Massnahmenplanes auf in der Regel 5 Jahres fest
(Art. 9 Abs. 4 und 33 LRV). Damit sind längere Sanierungsfristen aber nicht ausgeschlossen. Vgl. dazu Schriftenreihe Umwelt
Nr. 346, Publikumsintensive Einrichtungen - Verbesserte Koordination zwischen Luftreinhaltung und Raumplanung, Bern 2002,
S. 59 Fussnote 107
M39.1 Anlage Fahrleistungsmodell-Bern-1 107
16
Berner Fahrleistungsmodell (2005)
Ein wichtiges Thema des kantonalen Richtplans ist die Abstimmung zwischen Siedlungs- und Verkehrs-
entwicklung: Durch eine konzentrierte Siedlungsentwicklung in Zentren und entlang von wichtigen Achsen
sollen günstige Voraussetzungen für eine Siedlungsstruktur geschaffen werden, die den Aufwand für die
Verkehrsinfrastruktur begrenzt und einen rationellen Einsatz des öffentlichen Verkehrs ermöglicht.
Bedeutsam ist in diesem Zusammenhang vor allem, wo die grossen Publikumsmagnete (Arbeitsplatz
-
schwerpunkte, Einkaufs- und Freizeitorte usw.) angesiedelt werden. Befinden sie sich bezüglich Verkehrs-
infrastruktur am richtigen Ort, so hat dies nicht nur wirtschaftliche, sondern auch ökologische Vorteile.
Aus diesem Grunde macht der Richtplan Aussagen über die Standorte von VIV.
3.3.2 räumliche Verteilung der Standorte für VIV im kantonalen Richtplan
Der kantonale Richtplan beschränkt die Verwendung des Fahrleistungskredits für verkehrsintensive Vor-
haben gemäss Massnahmenplan (3,5% Fahrleistungswachstum bzw. 575’000 PW-km/d ➞ 3.2.2) auf
raumplanerisch festgelegte Standorte9:
Zielsetzung B19: Abstimmung von Siedlung und Verkehr
Strategisch wichtige kantonale Standorte für verkehrsintensive Vorhaben sind:
n Kantonale Entwicklungsschwerpunkte (sofern in der entsprechenden Planung VIV nicht explizitaus
geschlossen sind).
n Standorte, die auf Grund einer übergeordneten kantonalen Infrastrukturplanung (z.B. im Gesund -
heits- oder Bildungswesen) bezeichnet werden und mit der Zentralitätsstruktur abgestimmt sind.
n Standorte ausserhalb von kantonalen Entwicklungsschwerpunkten in den Zentren / Agglomerationen
der Stufen 1 bis 3 gemäss Zentralitätsstruktur. Für die Agglomerationen Bern, Biel und Thun wird
zur Standortfestlegung für verkehrsintensive Vorhaben von regionaler Bedeutung eine regionale
Standortplanung vorausgesetzt. Die Standorte werden in regionalen Richtplänen bezeichnet.
Der Fahrleistungskredit von 575’000 PW-km/d für verkehrsintensive Vorhaben wird zur Unterstützung
der Ziele der Siedlungsentwicklung (Fördern der kantonalen Entwicklungsschwerpunkte; Etablieren der
Zentralitätsstruktur) wie folgt verteilt:
9 Richtplan vom 27. Februar 2002, Zielsetzung B 19, 0bjektblatt B_01
M39.1 Anlage Fahrleistungsmodell-Bern-1 108
17
Berner Fahrleistungsmodell (2005)
Anteil in
PW-km/d
Kantonale Standorte 320’000 PW-km/d
n Kantonale Entwicklungsschwerpunkte (ESP)
n Standorte, die auf Grund einer übergeordneten kantonalen Infrastruktur-
planung (z.B. im Gesundheits- oder Bildungswesen) bezeichnet werden
n Standorte ausserhalb von kantonalen Entwicklungsschwerpunkten in
den Zentren / Agglomerationen der Stufe 3 gemäss Zentralitätsstruktur
Regionale Standorte
n Standorte ausserhalb von kantonalen Entwicklungsschwerpunkten in
den Zentren / Agglomerationen der Stufen 1 und 2 gemäss Zentralitäts-
struktur (Bern, Biel und Thun): Bern : 165’000 PW-km/d
Biel: 45’000 PW-km/d
Thun: 45’000 PW-km/d
Gesamter Fahrleistungskredit für VIV: 575’000 PW-km/d
Der Fahrleistungskredit für die kantonalen Standorte wird vom Kanton verwaltet und kontrolliert (➞ 4.4.3.).
Die ESP , die Kreditanteile nutzen können, sind im kantonalen Richtplan festgesetzt.
Zur Standortfestlegung für verkehrsintensive Vorhaben von regionaler Bedeutung (regionale Standorte)
wird eine regionale Standortplanung vorausgesetzt. Die Standorte und die zur Verfügung stehenden
Fahrleistungskredite werden in regionalen Richtplänen festgelegt.
3.3.3 Fahrleistung und Fahrten
Die einem Standort in der Richtplanung aus dem Kontingent zugeteilte Fahrleistung wird anschliessend
aus Praktikabilitätsgründen in Fahrten umgerechnet, die den konkreten VIV in der Nutzungsplanung bzw.
der Baubewilligung als baurechtlicher, das Mass der verschärften Emissionsbegrenzungen festlegender
Rahmen zugeordnet werden
10. Die Fahrten wirken dort wie ein auf die Verkehrserzeugung bezogenes
Nutzungsmass. Dieses Nutzungsmass ist vom Anlageninhaber dauernd innerhalb der Bandbreite von
„Fahrtenzahl + 10%“ zu halten. Gelingt ihm dies nicht, so verfügt die Baupolizeibehörde zusätzliche
verschärfte Emissionsbegrenzungen (
➞ 4.4.4).
Die Fahrten berechnen sich aus der Division der Fahrleistung durch die standorttypische durchschnittli-
che Fahrtenlänge. Diese wird vorausschauend auf Grund verkehrsplanerischer Überlegungen - nämlich
einer Betrachtung des typischen Einzugsgebiets - in der Richt- oder Nutzungsplanung festgelegt
11. Die
durchschnittliche Fahrtenlänge entspricht also nicht einer effektiven, gemessenen Fahrtenlänge - denn
diese kann im Laufe der Zeit schwanken - sondern einer planerisch auf Grund des konkreten Stand
-
orts unabhängig von der aktuellen Nutzung der Anlage festgelegten Grösse12. Diese rechtlich zulässige
Vereinfachung verleiht den VIV-Standorten die angesichts unvorhersehbarer und in der Regel raschem
Wandel unterworfener Marktverhältnisse unerlässliche Flexibilität.
10 vgl. zur bundesrechtlichen Zulässigkeit von Fahrtenbegrenzungen den BGE 1A.27/2005 vom 27.5.2005, E. 4, publiziert in URP
2005 S. 313
11 vgl. dazu beispielsweise den teilregionalen Richtplan Verkehrsintensive Vorhaben Region Thun
12 vgl. zur bundesrechtlichen Zulässigkeit einer solchen im voraus festgelegten durchschnittlichen Fahrtenlänge BGE 1A.27/2005
vom 27.5.2005, E. 4, publiziert in URP 2005 S. 313
M39.1 Anlage Fahrleistungsmodell-Bern-1 109
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Berner Fahrleistungsmodell (2005)
4. Die Umsetzung des FLM für Einkaufs- und Freizeitanlagen
4.1 Übersicht über die Umsetzungsstufen bei regionalen Standorten
Das FLM bedarf einer stufengerechten Umsetzung vom Kanton (Massnahmenplan, kantonaler Richtplan,
gesamtkantonales Controlling) über die Region (regionale Richtpläne zu den Standorten der VIV mit
entsprechendem Controlling) zu den Gemeinden, welchen der Erlass der grundeigentümerverbindlichen
Nutzungspläne (Überbauungsordnungen) und Baubewilligungen obliegt.
4.2 Richt- und Nutzungsplanung
Das FLM geht davon aus, dass die für VIV geeigneten Standorte in der Richtplanung - abgestimmt auf
den Massnahmenplan und dessen Fahrleistungsobergrenzen - festgelegt werden. Weil Richtpläne be
-
hörden-, nicht aber grundeigentümerverbindlich sind, bedarf diese Standortplanung auf der kommunalen
Ebene der Ergänzung durch die grundeigentümerverbindliche Nutzungsplanung.
An die Nutzungsplanung knüpft auch der Rechtsschutz an: Eine Nutzungsplanung kann von den dazu
legitimierten Personen und Organisationen angefochten werden. In diesem Zusammenhang können auch
die Festlegungen der Richtplanung überprüft werden.
Die kommunale Nutzungsplanung kann die nötigen Festlegungen auf der Ebene der baulichen Grund
-
ordnung (besondere Arbeitszone, Zone mit Planungspflicht) oder direkt in Form einer Überbauungsord-
nung treffen. Grundsätzlich sollen die dem Grundeigentümer oder der Grundeigentümerin eingeräumten
Möglichkeiten so früh und klar wie möglich festgehalten werden. Insbesondere soll möglichst früh im
Planungsprozess zum Ausdruck kommen, dass
n der Faktor Fahrleistung bzw. Fahrten für das an einem bestimmten Ort geplante Vorhaben von
(zentraler) Bedeutung ist und damit
n die Dimension eines verkehrsintensiven Vorhabens (Nutzungsmass) auf die zulässige Fahrtenzahl
abgestimmt werden muss.
Im Folgenden werden die Schritte einzeln dargestellt:
Gemeinde: grundeigentümerverbindliche EntscheideKanton und Region: behördenverbindliche Planung
kantonale
Standorte
Überbauungsordnung
(eventuell mit Baubewil-
ligung)
Baubewilligung
Baubewilligung
Überbauungsordnung
(evtl. mit Baubewilli-
gung
bauliche Grundordnung
(Zonenplan)
(teil)regionale
Richtpläne
Massnahmenplan
kantonaler
Richtplan
Abbildung 4-1: Planungsstufen für Einkaufs- und Freizeitanlagen an einem regionalen StandortAbbildung 4-1: Planungsstufen für Einkaufs-und Freizeitanlagen an einem regionalen Standort
M39.1 Anlage Fahrleistungsmodell-Bern-1 110
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Berner Fahrleistungsmodell (2005)
4.2.1 Bezeichnung der Standorte von Einkaufs- und Freizeit-VIV
Für die Erreichung der Baureife sind die folgenden raumplanerischen Schritte nötig:
a) Richtplanung
Die Planung für ein verkehrsintensives Vorhaben auf Richtplanebene ist abgeschlossen, wenn folgende
Voraussetzungen erfüllt sind:
n· Das Vorhaben ist raum- und verkehrsplanerisch am richtigen Ort geplant; es erfüllt die Standortan -
forderungen des kantonalen Richtplans; der Standort ist im kantonalen oder in einem regionalen
Richtplan festgehalten.
n Für den Standort steht der nötige Fahrleistungskredit zur Verfügung.
b) Nutzungsplanung
Ist die Richtplanung fertiggestellt, so regeln die Gemeinden im Nutzungsplanverfahren die folgenden
Punkte:
n Bezeichnung der Standorte für VIV (Perimeter) und Ausschluss von VIV in den übrigen Zonen;
n Verteilung der Fahrten für VIV auf einzelne Projekte;
n Dimensionierung der Vorhaben, also Abstimmung von baulichem Nutzungsmass, Parkplatz- und
Fahrtenzahl;
n Stufengerechter Nachweis der Auswirkungen auf die örtliche Belastbarkeit (im Planungsbericht nach
Art. 47 RPV und/oder im Umweltverträglichkeitsbericht);
n Verpflichtung zur Fahrtenüberwachung;
n Massnahmen bei Fahrtenüberschreitung.
4.2.2 arealinterne Verteilung des Fahrleistungskredits
Wird einem Areal auf Stufe Richtplan ein Fahrleistungskredit zugeteilt, so wird unter Umständen dessen
Verteilung auf mehrere Vorhaben im Nutzungsplanverfahren nötig. Für die Verteilung der Fahrleistung
sind folgende Varianten denkbar:
n Der ganze Fahrleistungskredit wird einer Parzelle bzw. einem Projekt zugeordnet. Auf dem übrigen
Areal ist dann noch eine Entwicklung im normalen Rahmen ohne VIV möglich (d.h. ohne Anlagen
mit DTV > 2000 Fahrten).
n Jedem Vorhaben wird ein Anteil des Fahrleistungskredits zugeteilt. Diese Variante eignet sich bei
sehr grossen Fahrleistungskrediten für Entwicklungsgebiete, die mehrere verkehrsintensive Vorhaben
mit einem Fahrtenaufkommen von je > 2000 erlauben würden. Die Zuteilung der Fahrtenzahl pro
Vorhaben ist zudem mit den Anforderungen an die maximal zulässigen Lärmimmissionen und die
verkehrstechnische Belastung verknüpft.
Beispiel: Baureglement 2002 der Stadt Thun
Art. 20 Abs. 2 Verkehrsintensive Nutzungen d.h.
a grosse Vorhaben gemäss Art. 53 kant. Bauverordnung (BauV), die mehr Parkplätze benötigen
als den Grundbedarf an sich und die mehr als 2000 Fahrten DTV erzeugen, oder
b nutzungsunabhängige Parkierungsanlagen, die mehr als 2000 Neufahrten verurschen,sind nur
in der Innenstadt und in den speziell bezeichneten Gebieten zulässig.
M39.1 Anlage Fahrleistungsmodell-Bern-1 111
20
Berner Fahrleistungsmodell (2005)
n Der Fahrleistungskredit wird nicht aufgeteilt, sondern in der Reihenfolge der Anmeldungen vergeben:
Anteile werden so lange zugeteilt, bis der Kredit erschöpft ist. Die Gemeinde ist dafür verantwortlich,
dass die Grundeigentümer diese Regelung kennen. Sie müssen wissen, dass sie - sollte der Fahr-
leistungskredit im Perimeter aufgebraucht sein - nur noch Vorhaben realisieren können, die weniger
als 2’000 Fahrten DTV beanspruchen. Diese Regelung ist daher ebenfalls in der Nutzungsplanung
festzuschreiben.
Sind arealinterne Verschiebungen von Fahrleistungskrediten geplant, so müssen die entsprechenden
Regeln ebenfalls in der Nutzungsplanung festgehalten werden. Nur so kann auf grundeigentümerver
-
bindliche Weise sichergestellt werden, dass der Fahrleistungskredit des Richtplans eingehalten wird.
4.2.3 Bau- und Betriebsvorschriften in der Nutzungsplanung
Die grundeigentümerverbindlichen Bau- und Betriebsvorschriften sollen die Umsetzung des FLM gemäss
den Vorgaben des Richtplans sicherstellen. Zu regeln sind folgende Punkte:
a) Dimensionierung des Vorhabens
Beim FLM wird die „umweltrechtliche Dimension“ eines VIV vor allem durch die Fahrtenzahl bestimmt.
Zusätzlich können die Gemeinden fallweise auch noch Eingrenzungen der Gebäudedimensionen, der
Verkaufsflächen sowie der Parkplätze anordnen, ohne dass solche für ein Funktionieren des FLM nötig
wären. Unerlässlich ist, dass diese Grössen in einem vernünftigen Verhältnis zueinander stehen. Dies ist
im Raumplanungsbericht nach Art. 47 RPV zu erläutern. Werden beispielsweise Verkaufsflächen und
Parkplatzzahlen zugelassen, die in keinem angemessenen Verhältnis zur richtplanerisch vorgegebenen
Fahrtenzahl stehen, so muss dies im Genehmigungsverfahren korrigiert werden.
Beispiel: Kantonaler ESP Aemme-Center - Sektorenweise Zuteilung der Fahrten
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M39.1 Anlage Fahrleistungsmodell-Bern-1 112
21
Berner Fahrleistungsmodell (2005)
Die Fahrtenzahl ist die zentrale Grundlage für die Nutzungsplanung. Den Gemeinden stehen zwei Vari -
anten offen, die Fahrtenzahl in der Nutzungsplanung festzuhalten:
n Ein konkretes Projekt liegt vor
Ist das geplante Nutzungsspektrum für das VIV bekannt, so können die Konsequenzen des Vorhabens
auf den Verkehr abgeschätzt werden. Die maximal zulässige Fahrtenzahl dient als Dimensionierungs-
grösse. Im Bericht nach Art. 47 RPV sowie allenfalls im Umweltverträglichkeitsbericht (UVB) wird
aufgezeigt, dass Fahrtenzahl und Nutzungsmass in einem plausiblen Verhältnis zueinander stehen.
Dieses Vorgehen ist geeignet für Zonen mit Planungspflicht und Überbauungsordnungen, die für ein
konkretes Projekt und unter Umständen gleichzeitig mit der Baubewilligung erlassen werden.
n Es gibt noch kein konkretes Projekt
Liegt bei einem Gebiet, das für VIV vorgesehen ist, noch kein konkretes Projekt vor, so kann die
maximale Fahrtenzahl (das zulässige Verkehrsaufkommen) wie folgt festgelegt werden:
n Zone mit Planungspflicht: In den Festlegungen nach Art. 92 BauG wird unter anderem die ma -
ximale Fahrtenzahl für alle VIV der ganzen Zone festgelegt. Zu regeln sind auch die Grundsätze
der späteren Verteilung der Fahrten auf konkrete Vorhaben.
n Bauliche Grundordnung (Zonenplan und Baureglement): Für die (Arbeits)Zone, die VIV zulässt,
wird die maximale Fahrtenzahl für alle VIV festgelegt. Zu regeln sind auch die Grundsätze der
späteren Verteilung der Fahrten auf konkrete Vorhaben.
Im Bericht nach Art. 47 RPV wird jeweils aufgezeigt, dass Fahrtenzahl und baurechtliches Nutzungs
-
mass (Gebäudedimensionen usw.) in einem plausiblen Verhältnis zueinander stehen.
Zweckmässiger ist es aber in der Regel, erst dann zu einer grundeigentümerverbindlichen Rege -
lung zu schreiten, wenn konkrete Vorhaben anstehen. Der Grund dafür ist, dass meistens für ein
VIV zusätzliche Regelungen auf der Nutzungsplanstufe getroffen werden müssen, so etwa bei der
Festlegung der Erschliessung.
b) Durchsetzung der Fahrtenbegrenzung
Unerlässlich für die Durchsetzung der Fahrtenbegrenzung ist eine lückenlose technische Fahrtenüberwa-
chung. Die Nutzungsplanung soll bereits auf diese Pflicht hinweisen. Sinnvoll und der Rechtssicherheit
dienend sind auch generelle Regelungen bezüglich der Massnahmen, die bei einer Überschreitung der
Fahrtenzahl zu treffen sind. Die detaillierten Anordnungen dazu werden dagegen in der Baubewilligung
für ein konkretes Vorhaben (bzw. der Überbauungsordnung mit integrierter Baubewilligung) getroffen.
Als Grundsatz gilt, dass die Fahrtenbegrenzung eine gestützt auf das öffentliche Recht des Bundes (Art.
11 und 12 USG sowie Massnahmenplan) erlassene verschärfte Emissionsbegrenzung darstellt (
➞ 3.2.1).
Wird sie nicht eingehalten, so ist die kommunale Baupolizeibehörde verpflichtet, von Amtes wegen mittels
Verfügung Massnahmen zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes - also der Einhaltung der
Fahrtenzahl - anzuordnen (Art. 46 ff. BauG). Als Massnahmen zur Durchsetzung der Fahrtenbegrenzung
kommen nur Anordnungen in Frage, die sich ihrerseits auf Art. 11 und 12 USG stützen können, also den
Charakter verschärfter Emissionsbegrenzungen haben. Dazu gehören Bau- und Betriebsvorschriften, die
geeignet sind, das Aufkommen an motorisiertem Kundenverkehr zu begrenzen:
n Parkraumbewirtschaftung;
n im Einflussbereich des Anlagenbetreibers liegende Massnahmen zur Beeinflussung des Modal Split
wie Förderung des öffentlichen Verkehrs sowie des Langsamverkehrs;
n Angebotsveränderungen (Verlagerung des Angebots zu Produkten mit weniger intensivem Kunden-
verkehr);
n Flächenbeschränkung für die verkehrsintensiven Nutzungen.
M39.1 Anlage Fahrleistungsmodell-Bern-1 113
22
Berner Fahrleistungsmodell (2005)
Nicht zu den verschärften Emissionsbegrenzungen des Bundesrechts gehören Abgaben. Im FLM nicht
vorgesehen sind demnach öffentlichrechtliche Regelungen in der Nutzungsplanung, die bei einer Über-
schreitung Abgaben im Sinne einer „Konventionalstrafe“ vorsehen. Dafür fehlt die Rechtsgrundlage.
Möglich ist es dagegen, zwischen Anlagenbetreiber und Gemeinde freiwillig und vertraglich13 Geldleistun-
gen für den Fall der Überschreitung von Fahrtenbegrenzungen zu vereinbaren, sofern diese der Finan -
zierung von Massnahmen dienen, die zu einer Emissionsbegrenzung führen. Im Vordergrund steht dabei
die Finanzierung von Angeboten des öffentlichen Verkehrs zum betreffenden VIV. Solche Vereinbarungen
dürfen - weil sie nicht einen der Privatautonomie unterliegenden Sachverhalt betreffen - dem öffentlichen
Recht nicht widersprechen und müssen bei der Genehmigung der Nutzungsplanung vorliegen. Sie können
die öffentlichrechtlichen Vorschriften nie ersetzen und kommen dementsprechend nur zum Zug, wenn sie
geeignet sind, diese beim Vollzug wirksam zu unterstützen. Nicht zielführende vertragliche Sanktionen
von Fahrtenüberschreitungen können also die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes - also
die Durchsetzung der Fahrtenbegrenzung - nicht ersetzen. Solche öffentlichrechtlichen Verträge machen
überdies nur Sinn, wenn sie auf alle Rechtsnachfolger des Anlagenbetreibers übertragen werden.
c) Erläuterungen im Raumplanungsbericht nach Art. 47 RPV
Im Raumplanungsbericht nach Art. 47 RPV erstattet die Gemeinde der kantonalen Genehmigungsbe -
hörde und damit indirekt der Öffentlichkeit Bericht über ihre raumplanerische Interessenabwägung und
über die Vereinbarkeit der getroffenen Lösung mit den gesetzlichen Vorschriften (
➞ 6.3).
4.3 Baubewilligung
4.3.1 Inhalt der Baubewilligung für ein VIV
Eine Baubewilligung ist die behördliche Feststellung, wonach ein konkretes Bauvorhaben mit dem öffent-
lichen Recht, insbesondere den Bau-, Raumplanungs- und Umweltvorschriften, in Einklang steht (Art. 2
BauG). Sie dient der Durchsetzung dieser Vorschriften im Einzelfall.
In der Baubewilligung für ein VIV wird somit unter anderem geprüft, ob das konkrete Bauvorhaben
die Vorgaben des FLM einhält. Anwendbar sind die Vorgaben aus der auf die kantonale und regionale
Richtplanung gestützten Nutzungsplanung (
➞ 4.1). Fehlt eine das FLM umsetzende Nutzungsplanung,
so können die Vorgaben des FLM unter Umständen auch direkt gestützt auf Art. 17 BauG in Verbindung
mit Art. 54 BauV sowie Art. 11 und 12 USG und den Massnahmenplan durchgesetzt werden.
Vorhaben mit > 2’000 Fahrten (VIV) werden somit bewilligt, wenn
n der Standort den Vorgaben des kantonalen sowie allfälliger regionaler Richtpläne und der kommu -
nalen Nutzungspläne entspricht;
n sie einen Fahrtenkredit erhalten haben;
n die Grenzen der örtlichen Belastbarkeit bezüglich Luft, Lärm und Strassenkapazität respektiert
werden;
n die Rahmenbedingungen bezüglich Fahrtenüberwachung sowie die Konsequenzen einer Über -
schreitung der Fahrtenbegrenzung geregelt sind14.
Wie bei allen Vorhaben - also nicht nur den VIV - müssen überdies im Rahmen des Vorsorgeprinzips die
weiteren, technisch und betrieblich möglichen sowie wirtschaftlich tragbaren Massnahmen der Emissi
-
onsbegrenzung getroffen werden.
13 vgl. zum rechtlichen Rahmen für vertragliche Regelungen bei der Durchsetzung des FLM das Urteil des Verwaltungsgerichts
des Kantons Bern vom 12.09.2005 i.S. X. SA gegen Einwohnergemeinde Biel
14 Das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.09.2005, Nr. 22278U, verlangt in Erwägung 3.2.1, dass die
voraussichtlich erforderlichen Massnahmen zur Einhaltung des Fahrtenkontingents sowie das Vorgehen im Falle einer Über -
schreitung in jedem Fall mit dem Bauentscheid verbindlich anzuordnen seien.
M39.1 Anlage Fahrleistungsmodell-Bern-1 114
23
Berner Fahrleistungsmodell (2005)
4.3.2 Verhältnis der Fahrten zu anderen baupolizeilichen Grössen
Ein VIV verursacht eine bestimmte Anzahl Fahrten, die von vielen Faktoren beeinflusst wird. Ein eindeutiger
Zusammenhang zwischen den üblichen Projektparametern wie Bruttogeschlossfläche, Verkaufsfläche oder
Parkplatzzahl lässt sich indessen nicht feststellen. Je grösser und vielfältiger die Nutzungsmöglichkeiten
sind, desto zahlreicher sind die Faktoren, die das Fahrtenaufkommen beeinflussen. Hinzu kommt, dass
der Markt immer neue Angebote entstehen lässt, so dass Vergleiche unter den verschiedenen VIV stets
schwierig sind. Dennoch ist für ein konkretes Vorhaben eine Prognose über die zu erwartenden Fahrten
nötig. Diese Abschätzung ist Aufgabe des Projektierenden bzw. des Anlageninhabers. Die Bewilligungs
-
behörden sind verpflichtet, deren Abschätzung zu überprüfen. Sie untersuchen, ob die Schätzmethode
und die getroffenen Massnahmen nachvollziehbar sind und ob die Resultate nicht in offensichtlichem
Widerspruch zur Erfahrungswerten oder zur Fachliteratur stehen.
Beispiel Baubewilligung: Centre Boujean, Biel
Folgende Festlegungen wurden getroffen:
n Detaillierte Festlegung der Nutzung in Verkaufsfläche (VF) und Bruttogeschossfläche (BGF)
n Hypermarché: 4’900 m2 VF, davon 2’500 m2 VF für Lebensmittel
n Baumarkt / Garten-Centre 5’100 m2 VF
n Andere Verkaufsgeschäfte (Boutiquen) 2’000 m 2 VF
n Restaurant 300 Plätze, Terrasse 100 Plätze
n Total 12’000 m 2 VF bzw. 18’425 m2 BGF
n Festlegen einer maximalen Fahrtenzahl von 7’000 (ab 2010)
n Festlegen der maximalen Parkplatzzahl von 539
4.3.3 baubewilligungspflichtige Änderungen
Änderungen eines VIV bedürfen wie bei allen Bauten und Anlagen dann einer Baubewilligung, wenn sie
baubewilligungspflichtige Merkmale der Anlage betreffen (Art. 22 RPG, Art. 4 Abs. 2 des Baubewilligungs
-
dekrets). Ändert also beispielsweise die Nutzung eines Verkaufslokals derart, dass ein wesentlich höheres
Verkehrsaufkommen entsteht - etwa durch den Einzug eines Supermarkts mit Gütern des täglichen
Bedarfs in einen bisherigen Möbelmarkt - so bedarf dieser Vorgang einer Baubewilligung.
Das FLM bewirkt mit seiner Fahrtenbegrenzung eine weitreichende Rechtssicherheit: Wer Änderungen
an einem VIV vorzunehmen gedenkt, kann in der Regel dann mit einer Bewilligung rechnen, wenn er
weiterhin die Fahrtenobergrenze einhält.
Umweltrechtlich lösen wesentliche Änderungen einer ortsfesten Anlage unter Umständen eine Sanierung
aus (Art. 16 ff. USG). Eine Sanierung bedeutet, dass das bestehende VIV ins FLM als Umsetzung der
Art. 11 und 12 USG integriert wird.
M39.1 Anlage Fahrleistungsmodell-Bern-1 115
24
Berner Fahrleistungsmodell (2005)
4.3.4 Baupolizei
Die Festlegungen in der Baubewilligung müssen durch die Baupolizeibehörden der Gemeinden und des
Kantons kontrolliert werden. Dies betrifft insbesondere die Fahrtenzahl. Deshalb enthält die Baubewilligung
- allenfalls gestützt auf die generellen Vorgaben in der Nutzungsplanung - die nötigen Vorschriften über
die Fahrtenkontrolle und die bei deren Überschreitung zu treffenden Massnahmen. Solche Massnahmen
zur Durchsetzung des Umweltrechts beruhen auf behördlichen Verfügungen und - sofern diese mit dem
öffentlichen Recht ein Einklang stehen - ergänzend auch auf öffentlichrechtlichen Verträgen zwischen
der zuständigen Gemeinde und dem Anlagenbetreiber.
Einzelheiten dazu finden sich im Kapitel Controlling (
➞ 4.4).
Kanton
Kanton und Regionen
Standort des VIV
� beco: Standortbestimmung für den
Kanton Bern im Rahmen der
Massnahmenplanung Luft
Gesamttsystem FLM: Erreichung der
lufthygienischen Zielsetzungen bis zum
Jahr 2015 durch
� Begrenzung des MIV-Wachstums auf
8% bzw. 1.3 Mio PW-km sowie
� Reservation des Fahrleistungsanteils
der VIV für richtplanerisch
festgesetzte zentrale Standorte
Regionale FLM
� Kanton: Verwaltung des kantonalen
Kredits und Verteilung auf
geeignete
Entwicklungsschwerpunkte
Kredit für kantonale Standorte
� Regionen: Verwaltung des
regionalen Kredits und Verteilung
auf geeignete Standorte
� Standortgemeinde: Verwaltung des
Standortkredits; Festlegen der
Rahmenbedingungen für die VIV
in Nutzungsplanung/Baubewilli-
gung
� Betreiber von VIV: Fahrtenzählung,
Umsetzen von verfügten Massnah-
men bei Überschreitung der Fahr-
tenzahl
� beco: Zusammentragen der Resul-
tate aller VIV (Eingeben in das
Controlling auf der Stufe Kan-
ton/Region)
VIV an planerisch festgelegtem Standort
und mit zugeteiltem Fahrtenkredit
Ebene Gegenstand des Controllings Zuständigkeiten
Abbildung 4-4: Controlling-EbenenAbbildung 4-4: Controlling-Ebenen
4.4 Controlling
4.4.1 Controllingmodell des FLM
Die Umsetzung des FLM - insbesondere seine Verteilung von Fahrleistungskrediten für VIV - erfolgt über
mehrere Stufen hinweg von der gesamtkantonalen Ebene bis zur einzelnen Anlage hinunter. Die Zuteilung
der Verantwortlichkeiten entspricht diesen Stufen.
M39.1 Anlage Fahrleistungsmodell-Bern-1 116
25
Berner Fahrleistungsmodell (2005)
4.4.2 kantonale Gesamtübersicht
Der Massnahmenplan zur Luftreinhaltung 2000 / 2015 legt als Zielgrösse das gesamtkantonale Ver -
kehrswachstum bis 2015 auf 8% fest und reserviert knapp die Hälfte davon (3,5%) für verkehrsintensive
Vorhaben (➞ 3.2.2.)
Das Controlling über dieses Gesamtsystem „FLM“ obliegt dem beco. Es nimmt alle 5 Jahre eine Stand-
ortbestimmung über die Erreichung der Ziele des Massnahmenplans zur Luftreinhaltung 2000 / 2015
vor (2005 und 2010). Es stützt sich dabei einerseits auf lufthygienische Messungen und andererseits auf
laufend mit Unterstützung des AGR und des TBA aktualisierte Prognosen bezüglich des Wachstums
des motorisierten Individualverkehrs.
Sollten sich die Annahmen für das Gesamtsystem als falsch erweisen und die lufthygienischen Zielset-
zungen im Bereich Personenverkehr nicht erreicht werden, so müssten im Rahmen einer Überarbeitung
der Massnahmenplanung kantonsweit weiterführende lufthygienische Massnahmen ergriffen werden.
4.4.3. Übersicht über die kantonalen und regionalen Standorte
Fahrleistungskredite stehen für folgende Standortkategorien zur Verfügung für (➞ 3.3.2):
n kantonale Standorte (ESP , Standorte aus kantonalen Infrastrukturplanungen, Standorte in den Zentren
der Stufe 3 gemäss Zentralitätsstruktur des kantonalen Richtplans)
n regionale Standorte in den Agglomerationen Bern, Biel und Thun.
Der gesamte Fahrleistungskredit für die kantonalen Standorte wird vom beco verwaltet und kontrol -
liert.
Die Verwaltung und Kontrolle des Fahrleistungskredites für die regionalen Standorte ist an die Regionen
delegiert. Diese führen im Rahmen der regionalen Richtpläne für verkehrsintensive Standorte Buch über
die Verwendung der Kredite und erstatten dem beco periodisch Bericht.
Es gelten folgende regionale Richtpläne:
n Bern: Regionaler Richtplan Teil 1: „Einkauf- und Freizeitstandorte“ (2004)
n Biel: Richtplan verkehrsintensive Vorhaben VIV Agglomeration Biel (2002)
n Thun: Richtplan Verkehrsintensive Standorte Region Thun (2002)
4.4.4 Überwachung des Fahrtenaufkommens einzelner VI V
a) Grundsätze
Die Einhaltung der bewilligten Fahrtenzahl ist zu überwachen und nötigenfalls mit baupolizeilichen Mass-
nahmen durchzusetzen. Es gelten die folgenden Vorgaben:
n Fahrtenerhebung: Der Betreiber der Anlage (Betreiber) erhebt alle Ein- und Ausfahrten ab dem
ersten Betriebstag. Er teilt dem Controlling-Organ die Daten des Vorjahrs bis Ende Januar mit. Er
verschafft dem Controlling-Organ Zugang zu allen für die Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen
Anlagen und Daten.
n Controlling-Konzept: Der Betreiber erarbeitet das Controlling-Konzept und legt dieses bis spä -
testens 3 Monate vor Inbetriebnahme der Anlage dem Controlling-Organ zur Genehmigung vor. Zu
diesem Konzept gehört insbesondere die Art und Weise der Erfassung der Fahrten.
M39.1 Anlage Fahrleistungsmodell-Bern-1 117
26
Berner Fahrleistungsmodell (2005)
n Controlling-Organ: Das Fahrten-Controlling muss von einer Begleitgruppe begleitet werden. In
diesem Controlling-Organ sind mindestens ein Vertreter des Betreibers, der Baupolizeibehörde und
einer kantonalen Umweltfachstelle vertreten. Das Controlling-Organ genehmigt das Controlling-Kon
-
zept und die jährlichen Kontrollberichte. Es stellt der Baupolizeibehörde Antrag für Massnahmen zur
Einhaltung der vorgegebenen Fahrtenzahl.
Die Standortgemeinde konstituiert und leitet das Controlling-Organ. Sie lädt zu den Sitzungen ein
und zieht nötigenfalls weitere betroffene Stellen bei.
n Bericht: Der Betreiber erarbeitet jährlich einen Kontrollbericht, der durch das Controlling-Organ zu
genehmigen ist. Dieser Bericht umfasst mindestens:
n die Ergebnisse der Fahrtenerhebung,
n die – falls nötig – vorgesehenen Massnahmen zur Fahrtenreduktion,
n das Konzept für die Fahrtenerhebung im folgenden Jahr.
n Massnahmen bei Überschreitung der bewilligten Fahrtenzahl: Wird die bewilligte Fahrtenzahl um
mehr als 10% (Bandbreite) überschritten, ergreift der Betreiber im folgenden Jahr geeignete Mass-
nahmen zur Einhaltung der bewilligten Fahrtenzahl. Die Baupolizeibehörde verfügt auf Antrag des
Controlling-Organs die Massnahmen, soweit diese vom Betreiber nicht bereits freiwillig umgesetzt
worden sind.
Mögliche Massnahmen sind beispielsweise eine Bewirtschaftung der Parkplätze, die Erhebung von
Parkierungsgebühren, eine verbesserte Erreichbarkeit mit dem öffentlichen Verkehr oder eine An
-
passung des Angebots (➞ 6.2: mögliche Massnahmen der verschärften Emissionsbegrenzung).
n Kosten: Die Kosten für das Fahrten-Controlling trägt der Anlagenbetreiber (Verursacherprinzip).
b) Bandbreite
Die bewilligte Fahrtenzahl muss vom Betreiber innerhalb einer Bandbreite von „Fahrtenzahl + 10%“ gehal-
ten werden. Diese Bandbreite begründet sich wie folgt: Die Anzahl der Fahrten kann mit den verfügbaren
Massnahmen nicht so genau gesteuert werden, dass die Zahl der zulässigen Fahrten erreicht, aber
nicht überschritten wird (dynamische Grösse im Gegensatz zur statischen Grösse wie der Höhe eines
Hauses). Es besteht darum ein Spannungsverhältnis zwischen dem Anspruch, die bewilligte Fahrtenzahl
auszuschöpfen und der Verpflichtung, diese nicht zu überschreiten (überspitzt gesagt: Verursacht ein VIV
5999 Fahrten, darf der Betreiber nach wie für sein Angebot werben. Werden 6001 Fahrten erzeugt, sind
Massnahmen erforderlich). Damit das System funktioniert, ist somit ein Spielraum erforderlich. Damit ist
gewährleistet, dass Massnahmen verhältnismässig sind; denn ohne Bandbreite müssten bereits bei einer
einzigen Fahrt zu viel unter Umständen einschneidende Massnahmen verfügt werden.
Der Anlagenbetreiber ist verpflichtet, bei einer Überschreitung der Bandbreite die erforderlichen Mass
-
nahmen zu ergreifen, damit die bewilligte Fahrtenzahl (nicht die Bandbreite) wieder eingehalten wird.
Auch diese Massnahmen kann er nicht so dosieren, dass er die bewilligte Zahl genau erreicht. Deshalb
kann er im folgenden Jahr wiederum von der Bandbreite profitieren. Eine dauerhafte Überschreitung des
Kredits um 9.9% ist somit zwar theoretisch möglich, in der Praxis aber kaum realistisch.
M39.1 Anlage Fahrleistungsmodell-Bern-1 118
27
Berner Fahrleistungsmodell (2005)
5. Einzelfragen des FLM
5.1 Fahrleistung, durchschnittliche Fahrtenlänge und Fahrten
Das FLM basiert auf der räumlichen Verteilung des im Massnahmenplan zur Luftreinhaltung 2000 / 2015
für VIV reservierten lufthygienischen Handlungsspielraums in Form von Fahrleistungskrediten (PW-km pro
Jahr). Aus praktischen Gründen können die Fahrleistungskredite nur den in der Richt- und Nutzungspla
-
nung bezeichneten Standorten, nicht aber den einzelnen VIV zugeordnet werden. Die Fahrleistung wird
deshalb mittels Division durch eine durchschnittliche Fahrtenlänge in Fahrten umgerechnet, welche dann
in der Nutzungsplanung bzw. der Baubewilligung grundeigentümerverbindlich festgesetzt werden.
Die durchschnittliche Fahrtenlänge für Einkaufs- und Freizeitnutzungen basiert nicht auf dem tatsächli
-
chen Besucherverkehr, sondern wird auf Grund von verkehrsplanerischen Überlegungen bezüglich des
hauptsächlichen Einzugsgebiets und dessen Besucherpotenzials geschätzt und in der Planung (Richtplan,
Nutzungsplan) als standardisierte Grösse festgesetzt.
Dieses Vorgehen entspricht einer zulässigen Vereinfachung der Realität im Interesse der Praktikabilität.
Richterliche Überprüfungen beim Einkaufs- und Freizeitzentrum WESTside in Bern-Brünnen haben gezeigt,
dass die dort festgelegte durchschnittliche Fahrtenlänge realitätsnahe sein dürfte.
5.2 Fahrtenübertragung unter Parzellen im gleichen Nutzungsplanperimeter
Sofern dies in der Nutzungsplanung vorgesehen ist, können im Planungsperimeter vorhandene Fahrten
von einem Grundstück auf ein anderes übertragen werden. Die für die Nutzungsplanung zuständige
Gemeinde bzw. deren Baubewilligungsbehörde führt darüber Buch wie beim Ausnutzungskataster (Art.
95 BauV). Die Übertragungen sind ferner dem Controlling-Organ und dem beco mitzuteilen.
Eine Fahrtenübertragung ändert am gesamten für das Areal geltenden Fahrtenkredit nichts. Auf jenen
Grundstücken, deren Fahrtenanteil auf ein anderes Grundstück übertragen wurde, ist anschliessend
kein VIV mehr realisierbar. Die bauliche Entwicklung wird also auf Bauvorhaben mit < 2000 Fahrten
(Grundentwicklung) beschränkt.
5.3 Bestehende Anlagen im FLM
Bestehende VIV unterstehen dem FLM insofern nicht, als der Massnahmenplan 2000 / 2015 keine
entsprechende Sanierungspflicht vorsieht. Sobald indessen an einem bestehenden VIV wesentliche
Änderungen vorgenommen werden, löst dies eine Sanierungspflicht, also die Einbindung ins FLM aus.
Eine wesentlichen Änderung, insbesondere aber eine Erweiterung eines bestehenden VIV setzt somit
den Nachweis voraus, dass die Standortanforderungen gemäss dem kantonalen Richtplan erfüllt werden
und dass ein Fahrleistungskredit aus dem Fahrleistungsmodell im Mass der erwarteten Neufahrten zur
Verfügung steht. Andererseits gilt ein wesentlich geändertes VIV mit der Unterstellung unter das FLM als
saniert und es sind keine weitergehenden verschärften Emissionsbegrenzungen vorzusehen.
Da das FLM für Neuanlagen und wesentliche Änderungen einen begrenzten, von den emissionsseitigen
Zielen der Luftreinhaltung und des Klimaschutzes abgeleiteten Handlungsspielraum vorsieht, wird die
Sanierungspflicht nicht je Einzelanlage, sondern indirekt durch die Einbindung ins Fahrleistungsmodell
erfüllt.
M39.1 Anlage Fahrleistungsmodell-Bern-1 119
28
Berner Fahrleistungsmodell (2005)
Bis Anfang Dezember 2005 wurden folgende VIV in das Fahrleistungsmodell eingebunden:
n Neue VIV-Anlagen:
n Bern - Wankdorf Center
n Bern - WESTside
n Rüdtligen-Alchenflüh - Möber Pfister/Conforama
n Lyssach - Fachmärkte Losinger
n Lyssach - IKEA
n Moosseedorf - Fachmarkt Moosbühl
n Umbau/Erweiterung/Sanierung bestehender VIV-Anlagen mit zusätzlichem Fahrleistungskredit
n Lyssach - IKEA
n Biel - Spitalzentrum
n Thun - Regionalspital
n Burgdorf - MEGA-Center
n Langenthal - Migros Wiesenstrasse
n Urtenen/Schönbühl - Jumbo
n Worb - Migros
n Biel - Coop Masterplan
n Biel - Centre Boujean
n Brügg - Migros
n Thun - Schulstrasse Coop/Kunz
n Thun - MMM Zentrum Oberland
n Umbau/Erweiterung/Sanierung bestehender VIV-Anlagen ohne zusätzlichen Fahrleistungskredit (d.h.
Plafonierung des bestehenden Fahrtenaufkommens)
n Moosseedorf - Shoppyland
5.4 Anlagen mit weniger als 2’000 Fahrten
Anlagen mit weniger als 2’000 Fahrten erfordern in der Regel kein Fahrtencontrolling. Ein solches ist im
Rahmen des Baubewilligungsverfahrens dennoch anzuordnen, sofern die Zahl von 2000 Fahrten auf Grund
der Art der Nutzung und der Grösse des Vorhabens möglicherweise überschritten wird. In diesen Fällen
sind Rahmen des Baubewilligungsverfahrens die detaillierten Bestimmungen zum Fahrten-Controlling
gemäss den folgenden Vorgaben anzuordnen:
n Fahrtenerhebung: Der Betreiber erhebt alle Ein- und Ausfahrten ab dem ersten Betriebstag. Er teilt
dem Controlling-Organ und dem beco Immissionsschutz die Daten des Vorjahrs bis Ende Januar mit.
Er verschafft dem Controlling-Organ Zugang zu allen für die Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen
Daten.
n Massnahmen bei Überschreitung der Grenze von 2000 Fahrten: Wird die Grenze von 2000
Fahrten durchschnittlicher täglicher Verkehr überschritten (DTV, dieser entspricht allen Personen
-
wagefahrten pro Jahr geteilt durch 365, eine Hin- und eine Rückfahrt zählen als zwei Fahrten), liegt
eine baubewilligungspflichtige Nutzungsänderung vor. In diesem Fall erlässt die Baupolizeibehörde
eine Wiederherstellungsverfügung, in welcher sie die Unterschreitung der 2000 Fahrten innerhalb
einer verhältnismässigen Frist verfügt. Gleichzeitig gibt sie dem Betreiber Gelegenheit, innerhalb von
30 Tagen ein Gesuch für eine nachträgliche Baubewilligung einzureichen (vgl. Art. 46 Abs. 2 Bst. b
BauG).
M39.1 Anlage Fahrleistungsmodell-Bern-1 120
29
Berner Fahrleistungsmodell (2005)
n Berichterstattung: Der Anlagenbetreiber erarbeitet jährlich einen Kontrollbericht zuhanden der
Standortgemeinde und des beco Immissionsschutz. Dieser umfasst mindestens:
n die Ergebnisse der Fahrtenerhebung,
n das Konzept für die Fahrtenerhebung im folgenden Jahr.
n Kosten: Die Kosten für das Fahrten-Controlling trägt der Anlagenbetreiber (Verursacherprinzip).
5.5 Verkehrsarten im FLM
Das FLM berücksichtigt nur den zu VIV fliessenden motorisierten Individualverkehr (Personenverkehr).
Dies kann Arbeits-, Freizeit- oder Einkaufsverkehr sein. Der nicht den VIV zuzuordnende motorisierte
Individualverkehr wird über die Grundentwicklung und die dort ansetzenden emissionsbegrenzenden
Massnahmen des Bundes und des kantonalen Massnahmenplans erfasst.
Der Güterverkehr ist damit nicht Gegenstand des FLM. Es wird davon ausgegangen, dass dessen Beitrag
zur Luftreinhaltung vom Bund festgelegt wird (u.a. mit der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe).
Nicht erfassen kann das FLM ferner den auf den Nationalstrassen zirkulierenden Personenwagen-Tran-
sitverkehr.
5.6 Mehrfachnutzung von Parkierungsanlagen eines VIV
Grundsätzlich werden alle Fahrten zu einem VIV gezählt. Parkierungsanlagen eines Fahrtenkredite
nutzenden VIV können indessen fallweise auch noch für andere, nicht dem VIV zuzuordnende Zwecke
genutzt werden. In Frage kommen etwa Veranstaltungen während den Schliessungszeiten des VIV. Der
Anlagenbetreiber sorgt diesfalls im Einvernehmen mit dem Controllingorgan mit geeigneten Massnahmen
dafür, dass die darauf entfallenden Fahrten ausgeschieden werden.
5.7 Bevorzugung schadstoffarmer Fahrzeuge?
Denkbar wäre eine Bevorzugung schadstoffarmer Fahrzeuge (Hybridfahrzeuge, Elektrofahrzeuge), indem
deren Fahrten nur teilweise an den Fahrtenkredit angerechnet werden. Solche Lösungen sind im FLM
nicht prinzipiell ausgeschlossen, würden aber einen zusätzlichen Erhebungsaufwand beispielsweise in
Form getrennter Parkierungs- und Zählungsanlagen bedingen. Bevor sich entsprechende Investitionen
lohnen, müsste der Anteil der schadstoffarmen Fahrzeuge sehr viel grösser werden. Das Berner FLM
trifft deshalb keine Unterscheidungen nach Schadstoffausstoss.
M39.1 Anlage Fahrleistungsmodell-Bern-1 121
30
Berner Fahrleistungsmodell (2005)
6. Anhänge
6.1 Standortvoraussetzungen für verkehrsintensive Vorhaben
Jedes verkehrsintensive Vorhaben hat nachfolgende Standortvoraussetzungen zu erfüllen, damit es einen
Fahrleistungskredit in Anspruch nehmen kann:
n Der Standort ist in einem übergeordneten Planungsinstrument für eine verkehrsintensive Nutzung
vorgesehen und
n erfüllt die lokalen Standortvoraussetzungen bzw. -anforderungen.
6.1.1 Übergeordnete Standortvoraussetzungen
a) Kantonale Standorte
Für verkehrsintensive Vorhaben an kantonalen Standorten werden 320’000 PW-km/Tag vom gesamten
Fahrleistungskredit von 1.3 Mio. PW-km/Tag reserviert. Diese Fahrleistung steht insbesondere für VIV in
ESP (gemäss kantonalem Richtplan: Massnahmenblatt C_04 „Kantonale Entwicklungsschwerpunkte“)
und in regionalen Zentren von kantonaler Bedeutung (gemäss kantonalem Richtplan: Massnahmenblatt
C_01 „Zentralitätsstruktur“) sowie für Infrastrukturvorhaben von kantonalem Interessen wie Spitäler,
Bildungsinstitutionen zur Verfügung.
b) Regionale Standorte
Für verkehrsintensive Vorhaben in den Regionen Bern, Biel und Thun (Zentren von nationaler und kan -
tonaler Bedeutung) werden 255’000 PW-km/Tag vom gesamten Fahrleistungskontingent reserviert. Die
Regionen legen mittels regionalen Konzepten oder Richtplänen die Standorte für VIV fest.
6.1.2 Lokale Standortvoraussetzungen
Verkehrsintensive Vorhaben sind grundsätzlich an gut erschlossenen (öV, MIV, Velo- und Fussverkehr),
integrierten Standorten
15 vorzusehen. Grosse Verteilzentren, Logistikbetriebe und ähnliche Anlagen sind
sinnvoll an Standorten ausserhalb der Wohnquartiere mit einer optimalen strassenseitigen Erschliessung.
Wo möglich sollten diese Anlagen auch über einen Bahnanschluss verfügen. Bei der Erweiterung von
Anlagen müssen die gleichen Standortanforderungen erfüllt sein, wie wenn ein neues VIV an diesem
Standort erstellt würde:
n öV-Erschliessung Auf Bundesebene und im kantonalbernischen Recht gibt es nur wenige
Vorschriften, nach denen einem Betreiber eines VIV gegenüber Massnah-
men der Erschliessung mit dem öffentlichen Verkehrs angeordnet werden
könnten. Ausnahme bildet Art. 26 BauV bezüglich der Einkaufszentren,
denen nach der Rechtsprechung Fachmärkte gleichgestellt sind.
Die Erschliessung mit dem öffentlichen Verkehr ist darum grundsätzlich eine
öffentliche Aufgabe und muss für VIV-Standorte im Rahmen der Richt- und
Nutzungsplanung sichergestellt werden. Standorte für VIV sollen von den
Gemeinden also nur dort ausgeschieden werden, wo eine für den Zweck
genügende Anbindung an den öffentlichen Verkehr vorhanden ist oder
hergestellt werden kann.
15 integrierter Standort: im Zentrum oder in einem Schiedlungsschwerpunkt bzw. in Zentrumsnähe
M39.1 Anlage Fahrleistungsmodell-Bern-1 122
31
Berner Fahrleistungsmodell (2005)
n Fuss -und Veloverkehr direkte, sichere und möglichst konfliktfreie Verbindungen in die Wohnquar -
tiere.
n MIV-Erschliessung Einzugsgebiet lokal/regional: Erschliessung erfolgt über das Basisstras -
sennetz, Schutz der Quartierstrassen/Wohnquartiere.
Einzugsgebiet überregional: Autobahnanschluss bzw. Anschluss an Auto-
/Schnellstrasse in der Nähe. Grundsätzlich erfolgt die Zufahrt nicht durch
benachbarte Wohnquartiere.
n Siedlungsplanung Grossverkaufsflächen mit Warenangebot des täglichen/wöchentlichen
Bedarfs: Standorte mit Nutzungsdurchmischung. Grossverkaufsflächen
mit Warenangebot des langfristigen Bedarfs: Ausserhalb von Wohnquar
-
tieren.
6.2 Mögliche Massnahmen der Emissionsbegrenzung
Die gesetzlichen Grundlagen für die Anordnung von vorsorglichen Emissionsbegrenzungen auf Stufe
des Bundes sind Art. 11 und 12 des Umweltschutzgesetzes. Danach sind Luftverunreinigungen, Lärm,
Erschütterungen und Strahlen durch Massnahmen bei der Quelle zu begrenzen. Nach dem Zweistufen
-
prinzip wird unterschieden zwischen vorsorglichen Massnahmen, welche unabhängig von der beste -
henden Umweltbelastung anzuordnen sind und verschärften Massnahmen, welche anzuordnen sind,
wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden
Umweltbelastung schädlich oder lästig werden.
n Vorsorgliche emissionsbegrenzende Massnahmen können angeordnet werden, soweit sie technisch
und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar sind (Art. 11 Abs. 2 USG).
n Verschärfte emissionsbegrenzende Massnahmen können im Unterschied zu den vorsorglichen
Massnahmen unabhängig von der wirtschaftlichen Zumutbarkeit angeordnet werden (Art. 11 Abs.
2 USG).
Art. 12 USG enthält einen abschliessenden Katalog von möglichen Massnahmen, die zum Zweck der
Emissionsbegrenzung angeordnet werden können:
n Emissionsgrenzwerte (Sache des Bundes);
n Bau- und Ausrüstungsvorschriften;
n Verkehrs- oder Betriebsvorschriften;
n Vorschriften über die Wärmeisolation von Gebäuden;
n Vorschriften über Brenn- und Treibstoffe (Sache des Bundes).
Diese abschliessende Aufzählung gilt sowohl für die Anordnung von vorsorglichen als auch von ver -
schärften Emissionsbegrenzungen. Da der Massnahmenplan allein keine gesetzliche Grundlage für
emissionsbegrenzende Massnahmen darstellt, genügt er nur für die Anordnung solcher Massnahmen,
die direkt auf Art. 11 und 12 USG gestützt werden können.
Ein VIV hat wie jede andere Anlage auch, dem Vorsorgeprinzip zu genügen. Es sind also jene vorsorg
-
lichen emissionsbegrenzenden Massnahmen anzuordnen, die dem üblichen Stand entsprechen und
technisch sowie betrieblich ohne weiteres möglich und wirtschaftlich tragbar sind. Die vorsorglichen
Massnahmen betreffen alle Möglichkeiten emissionsbegrenzender Massnahmen, also nicht nur jene,
die den Kundenverkehr betreffen. Zu denken ist hier insbesondere an den Anlieferverkehr sowie an den
Verkehr der Beschäftigten.
M39.1 Anlage Fahrleistungsmodell-Bern-1 123
32
Berner Fahrleistungsmodell (2005)
Die Unterstellung von VIV unter das FLM und die Festsetzung von Fahrtenbegrenzungen stellt eine auf
Art. 11 und 12 USG sowie den Massnahmenplan zur Luftreinhaltung 2000 / 2015 gestützte verschärfte
Emissionsbegrenzung dar. Werden die Fahrten dauernd im Rahmen dieser Begrenzung gehalten, so
sind keine weiteren emissionsbegrenzenden Massnahmen erforderlich. Kann die Begrenzung aber nicht
eingehalten werden, dann sind die zur Rückführung der Fahrtenzahl auf die Begrenzung geeigneten
emissionsbegrenzenden Massnahmen zu treffen.
Die folgende Liste zeigt die Möglichkeiten zur Emissionsbegrenzung auf, die unter dem Titel der Vorsorge
und teilweise auch der verschärften Emissionsbegrenzung in Frage kommen:
Bereich Beispiele möglicher Massnahmen
Infrastruktur Parkplätze n Bewirtschaftung (zeitliche Verfügbarkeit, Gebühren)
Verstetigte Verkehrsführung n Verkehrsorganisation innerhalb des Areals
beim MIV n Anschlüsse ans übergeordnete Strassennetz
n Leistungsreserven
Zweiradverkehr n Einbindung ins übergeordnete Zweiradnetz
n Zufahrten zum Vorhaben, insbesondere
Strassenquerungen
n Abstellplätze (Lage, Komfort, Anzahl)
n Dusche, Umkleidemöglichkeiten
Fussgängerverkehr n Einbindung ins übergeordnete Fusswegnetz
n Zugänge zum Vorhaben, insbesondere Strassen
qurungen
n Gestalterische Aspekte im Eingangsbereich (z.B.
Ausrichtung auf öV-Haltestelle)
n Sichere Wegführung
Betriebsmittel Beschäftigte n Mitfahrzentrale (Carpooling)
n Firmenbus, Shuttle-Bus zum nächsten Bahnhof
n Mobility-Station für Dienstfahrten
n Firmenfahrzeuge (Velo, E-Bike, ...)
Kunden n Shuttle-Bus zum nächsten Bahnhof
n Hauslieferdienst / Versand
Beschäftigte n Abstimmung der Arbeitszeiten mit dem Fahrplan
des öV
n Abgabe verbilligter öV-Abonnemente an Beschäftigte
n Vergünstigungen für Fussgänger und Velofahrer
n Mobilitätsberatung
Kunden n Abstimmung der Öffnungszeiten mit dem Fahrplan
des öV
n Kostenloser Hauslieferdienst (generell oder bei
Anreise mit öV)
n Hinweise auf öV im Rahmen von Werbekampagnen·
n Bonus für öV-Kunden ( z.B. Rückerstattung des
öV-Billetts, finanziert aus Parkplatzgebühren)
Beeinflussung
des Mobilitäts-
verhaltens
M39.1 Anlage Fahrleistungsmodell-Bern-1 124
33
Berner Fahrleistungsmodell (2005)
6.3 Inhalte des Raumplanungsberichts nach Art. 47 RPV
Im Raumplanungsbericht nach Art. 47 RPV erstattet die Gemeinde der kantonalen Genehmigungsbehörde
und damit indirekt der Öffentlichkeit Bericht über ihre raumplanerische Interessenabwägung und über die
Vereinbarkeit der getroffenen Lösung mit den gesetzlichen Vorschriften
16. Beim FLM gehören dazu
n der Nachweis eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen zulässiger Nutzungsart, dem Nutzungs-
mass, einer allfälligen Parkplatzzahl und der Fahrtenzahl;
n ein stufengerechter Nachweis der Auswirkungen auf die örtliche Belastbarkeit bezüglich Luft- und
Lärmimmissionen und Strassenkapazität.
Die mit dem Fahrleistungsmodell ermöglichte Nutzungsverdichtung im Bereich von kantonalen Entwick-
lungsschwerpunkten sowie von Zentren und Agglomerationen belasten in erster Linie die umliegenden
Quartiere und Gemeinden durch Mehrverkehr. Deshalb müssen schon bei der übergeordneten Standor
-
tevaluation die lokalen Standortanforderungen stufengerecht berücksichtigt werden. In Wohngebieten ist
Mehrverkehr nach Möglichkeit auf ein Minimum zu beschränken. Für die übrigen Gebiete muss aufgezeigt
werden, wie sich der Erschliessungsverkehr zum VIV auf die Belastbarkeit des Strassennetzes auswirkt.
Zu berücksichtigen sind insbesondere:
n Immissionsgrenzwerte der Luftreinhalteverordnung (insbesondere Stickstoffdioxid NO 2 und
Feinstaub PM10)
Die erwarteten Verbesserungen bei der Motorentechnologie werden zu einer allmählichen Redukti -
on der Luftbelastung entlang der Verkehrsachsen führen – deutlicher beim NO2 als bei den PM10.
Damit entstehen Handlungsspielräume, die für neue Planungen auf VIV-Standorten genutzt werden
können. Für Gesamtplanungen, die besser auf die Optimierung der örtlichen Belastungsgrenzen
abgestimmt sind, ist der Handlungsspielraum grösser als bei Einzelplanungen.
Gemäss Massnahmenplan dürfen Grenzwertüberschreitungen bis höchstens ins Jahr 2015 „geduldet
werden“ (vgl. Massnahme P4). Das KIGA hat eine Anleitung 17 erstellt, mit Hilfe derer die maximal
mögliche Verkehrsbelastung einer Verkehrsachse ermittelt werden kann, ohne die Einhaltung der
Grenzwerte bis 2015 zu gefährden. Die Arbeitshilfe berücksichtigt neben technischen Sicherheits
-
margen, die sich aus den verwendeten Prognoseverfahren ergeben, auch Reserven für die Grund-
entwicklung und das Wachstum des Durchgangsverkehrs.
n Die Grenzen der technischen Belastbarkeit des Strassennetzes
VIV dürfen nicht zu einer Überlastung der übergeordneten Stassennetzes führen. Die Verträglichkeit
eines VIV mit dem vorhandenen oder allenfalls auszubautenden Strassennetz muss deshalb ermittelt
und nötigenfalls mit Abstimmungsmassnahmen gewährleistet werden (angebotsorientierte Verkehrs
-
planung). In Wohnquartieren sind weitere Belastungsfolgen wie die Trennwirkung des Verkehrs oder
Querbarkeit der Strassen für Fussgänger bedeutsam.
n Immissionsgrenzwerte nach Art. 9 der Lärmschutzverordnung
Die Beurteilung der Lärmbelastung erfolgt für jede Anlage einzeln (Art. 25 USG und Art. 9 LSV).
Aus planerischen Überlegungen sind aber weitergehende Vorgaben durch Gemeinde, Region oder
Kanton (behördenverbindliche Sanierungskonzepte, Richtpläne etc.) regelmässig sinnvoll. Solche
planerischen Gesamtkonzepte sollen verhindern, dass durch neue Nutzungen und Nutzungsver
-
dichtungen die zu entlastenden Wohngebiete von neuem Verkehr belastet werden.
Beim Verkehrslärm gilt aus planerischer Sicht das Prinzip der Kanalisierung: Eine Bündelung des
Verkehrs führt auf den entsprechenden Achsen zu einer - relativ betrachtet - geringen Lärmmehr -
belastung, die aber andererseits parallele Achsen soweit entlasten kann, dass eine Lärmsanierung
im Sinne der LSV möglich wird.
16 vgl. dazu die Arbeitshilfe des AGR: Bericht zu Planungen der Gemeinde - Grundlagen und Kriterien für die Erarbeitung des
Berichtes nach Art. 47 RPV und Art. 118 BauV
17 KIGA ( 2001): Bestimmung der Belastbarkeiten - Arbeitsanleitung zur Berechnung der Grundbelastbarkeit von Strassen aus
Sicht der Luftreinhaltung
M39.1 Anlage Fahrleistungsmodell-Bern-1 125
34
Berner Fahrleistungsmodell (2005)
Im Raumplanungsbericht zur Nutzungsplanung (Bericht Art. 47 RPV, sofern ein konkretes Projekt Ge -
genstand der Planung ist unter Umständen auch ein UVB) wird das Resultat dieser Abklärungen doku-
mentiert. Insbesondere sind - stufengerecht abgestimmt auf den Stand der Planung - folgende Punkte
abzuhandeln:
n Der heutige Verkehr sowie der gesamte als Folge der Nutzungsplanung zu erwartende Mehrverkehr;
n Jene maximal mögliche Verkehrszunahme auf den Zufahrtsachsen, welche die Einhaltung der
Grenzwerte bis 2015 nicht gefährdet (Anleitung KIGA18);
n Die Massnahmen, die für den Fall getroffen werden, dass die Grenzwerte infolge des durch die
Planung erzeugten Mehrverkehrs doch nicht eingehalten würden;
n Der Nachweis, dass Art. 9 der Lärmschutzverordnung eingehalten und die Mehrbelastung empfind -
licher Wohn- und Arbeitsgebiete auf ein Minimum beschränkt wird;
n Der Nachweis, dass die technischen Kapazitäten, bzw. die Qualitätsstandards (gemäss VSS) des
Strassennetzes den Grundsätzen der angebotsorientierten Verkehrsplanung und der Verstetigung
entsprechen.
6.5 Mustervorschrift Grundordnung (ZPP) bzw. Überbauungsordnung
Art. X
1. Für das Vorhaben sind höchstens ....... Fahrten durchschnittlicher täglicher Verkehr zulässig (DTV,
dieser entspricht allen Personenwagenfahrten pro Jahr geteilt durch 365, eine Hin- und eine Rück-
fahrt zählen als zwei Fahrten).
2. Die Einhaltung der bewilligten Fahrtenzahl ist zu überwachen und nötigenfalls mit baupolizeilichen
Massnahmen durchzusetzen. In der Baubewilligung sind die detaillierten Bestimmungen zum Fahr-
ten-Controlling (Fahrtenerhebung, Berichterstattung, Controllingorgan) gemäss Vorgaben des beco
Berner Wirtschaft anzuordnen.
18 vgl. Fussnote 17
M39.1 Anlage Fahrleistungsmodell-Bern-1 126
35
Berner Fahrleistungsmodell (2005)
6.6 Literaturverzeichnis
Albrecht: Espace Mittelland, Bahn 2000 II. Etappe: Verkehrsprognose TREND-Szenario, Teilbericht vom
20. September 2000
Albrecht: Espace Mittelland, Bahn 2000 II. Etappe: Verkehrsprognose ZIEL-Szenario, Teilbericht vom
Dezember 2000
AGR: Abstellplätze für Fahrzeuge - Leitfaden zur Berechnung der erforderlichen Anzahl Abstellplätze
nach 49 bis 56 BauV, Bern 2000
BHP: Espace Mittelland, Bahn 2000, II. Etappe: Teilprojekt Demographie und Beschäftigung, Szenario
TREND vom Oktober 2000
BHP: Espace Mittelland, Bahn 2000, II. Etappe: Teilprojekt Demographie und Beschäftigung, Szenario
ZIEL vom November 2000
Ecoplan: Siedlungsentwicklung und Infrastrukturkosten, Schlussbericht, Bern 2000
KIGA: Bestimmung der Belastbarkeiten - Arbeitsanleitung zur Berechnung der Grundbelastbarkeit von
Strassen aus Sicht der Luftreinhaltung. Version vom 16. Februar 2001
Loretan Theo: Luftreinhaltung, in URP/DEP 1998 (Tagungsband: Bau- und Nutzungsbeschränkungen
auf Grund von umweltrechtlichen Vorschriften - Das Zusammenspiel von Umweltrecht und Raumpla
-
nung), 406
Loretan Theo: Fahrten- und Fahrleistungsmodell, in URP/DEP 2005 S. 494 ff.
Muggli Rudolf: Publikumsintensive Einrichtungen - Verbesserte Koordination zwischen Luftreinhaltung
und Raumplanung, Schriftenreihe Umwelt Nr. 346, Bern 2002
Rapp: Espace Mittelland, Bahn 2000 II. Etappe, Verkehrsmodell TREND-Prognose, 13. November
2000
Rapp: Espace Mittelland, Bahn 2000 II. Etappe, Verkehrsmodell ZIEL-Prognose, 13. November 2000
Riva Enrico: Bau- und Nutzungsbeschränkungen auf Grund von umweltrechtlichen Vorschriften - wann ist
Entschädigung geschuldet? in URP/DEP 1998 (T agungsband: Bau- und Nutzungsbeschränkungen auf Grund
von umweltrechtlichen Vorschriften - Das Zusammenspiel von Umweltrecht und Raumplanung), 462
Regierungsrat des Kantons Bern: RRB 1887 Bernische Verkehrspolitik vom 7. Juni 2000
Regierungsrat des Kantons Bern: Massnahmenplan zur Luftreinhaltung 2000 / 2015, Bern 2001
Regierungsrat des Kantons Bern:
Richtplan 2002
Regierungsrat des Kantons Bern: Raumplanungsbericht 2002: Bericht des Regierungsrates an den
Grossen Rat, Bern 2002
Spoerri Thomas: Fahrtenmodell - Stapellauf ins Ungewisse, in PBG aktuell Nr. 4/2003, Zürich 2003
Tschannen Pierre: Bau- und Nutzungsbeschränkungen auf Grund von umweltrechtlichen Vorschriften
Das Zusammenspiel von Umweltrecht und Raumplanung, in URP/DEP 1998 486
Tschanen Pierre: Umsetzung von Umweltrecht in der Raumplanung, in URP/DEP 2005 415
M39.1 Anlage Fahrleistungsmodell-Bern-1 127
36
Berner Fahrleistungsmodell (2005)
M39.1 Anlage Fahrleistungsmodell-Bern-1 128
T:\Komm\Internet_web08\93_Publikationen\DAM-Struktur\BECO\Luft\DAM\beco-luft-verkehr-fahrleist-kurz.doc
beco
Berner Wirtschaft
beco
Economie bernoise
Fahrleistungsmodell
Immissionsschutz Protection contre les immissions
Das Berner Fahrleistungsmodell
Mit dem Fahrleistungsmodell haben die Raumplanungs- und Luftreinhaltebehördern im Kanton Bern
einen Lösungsansatz für eine bestmögliche Abstimmung raumplanerischer und umweltrechtlicher
Vorhaben erarbeitet. Ziel ist es, die Ansiedlung von verkehrsintensiven Vorhaben (Einkaufszentren,
Fachmärkten, Freizeiteinrichtungen usw.) im Sinne der gewünschten Entwicklung des Kantons mit
geeigneten Anreizen am richtigen Ort zu fördern und am falschen Ort zu bremsen.
Das Fahrleistungsmodell beruht auf der Überlegung, dass aufgrund der erwarteten technischen
Verbesserungen beim motorisierten Personenverkehr ein begrenztes Verkehrswachstum möglich
ist, ohne die Ziele von Luftreinhaltung und Klimaschutz in Frage zu stellen. Anhand einer Emissi-
onsbilanz wird aufgezeigt, dass die Zile erreicht werden können, wenn die Fahrleistung des motori-
sierten Personenverkehrs (in Personenwagen-Kilometer pro Tag) im Kanton Bern bis zum Jahr
2015 um nicht mehr als 8 % oder 1,3 Millionnen Kilometer ansteigt. Der lufthygienische Massnah-
menplan legt fest, wie dieser Handlungsspielraum aufgeteilt und bewirtschaftet wird. Dabei wird
etwas mehr als die Hälfte der 1,3 Millionen Personenwagen-Kilometer für die Grundentwicklung im
ganzen Kanton reserviert. Der Rest kann zur Realisierung von verkehrsintensiven Vorhaben einge-
setzt werden.
Der kantonale Richtplan verteilt die für verkehrsintensive Vorhaben zur Verfügung stehende Fahr-
leistung nach raumplanerischen Kriterien im Rahmen von Fahrleistungskontingenten. Dabei steht
die Förderung der Zentren und Agglomerationen sowie von strategisch wichtigen Entwicklungs-
schwerpunkten im Vordergrund. Die konkrete raumplanerische Umsetzung, die Zuteilung von Fahr-
leistungen auf einzelne Standorte sowie die Bewirtschaftung der Kontingente erfolgt im Rahme vo
regionalen Richtplänen. Weil dabei auch die durchschnittliche Länge der Fahrten zu einem Standort
bewertet wird, werden besonders Anlagen in der Nähe von Bevölkerungsschwerpunkten gefördert.
Damit steigt die Chance einer guten Erschliessung dieser Anlagen mit dem öffentlichen Verkehr.
Für die einzelnen Standorte wird die Fahrleistung in Fahrten umgerechnet. Ein Investor muss nun
die Dimension (Nutzungsmix, Verkaufsfläche) seines Projekts auf die verfügbare Anzahl an Fahrten
abstimmen. Weiter wird im Rahmen der Bewilligungsverfahren festgelegt, welche Massnahmen
getroffen werden müssen, damit die Fahrtenzahl im Falle einer Überschreitung wieder auf das er-
forderliche Mass reduziert wird.
Mit dem Fahrleistungsmodell verfügt der Katnon Bern über eine Grundlage zur Beurteilung der Be-
willigungsfähigkeit konkreter Projekte. So kann bei mehreren gleichzeitig laufenden Bewilligungsver-
fahren die vom Massnahmenplan Luft geforderte Gesamtsicht gewährleistet werden. Bezüglich der
Anzahl Parkplätze erhält der Investor mehr Flexibilität. Wurde bis anhin oftmals um die konkrete
Anzahl der Parkplätze gefeilscht, steht beim Fahrleistungsmodell die Einhaltung der Fahrtenzahl im
Vordergrund.
M39.2 Anlage Fahrleistungsmodell-Bern-2 129
beco
Berner Wirtschaft
beco
Economie bernoise
Fahrleistungsmodell
Immissionsschutz Protection contre les immissions
Stand: Februar 2011
Beanspruchung der Fahrleistungskredite durch Verkehrsintensive Vorhaben
Mit dem Massnahmenplan 2000/2015 wurde das Ziel festgelegt, dass der motorisierte Individualverkehr im Kanton Bern bis 2015 um höchstens 8 Pro-
zent wächst. Knapp die Hälfte davon (3,5%) stehen für Verkehrsintensive Vorhaben zur Verfügung. Dies entspricht 575'000 Personenwagenkilometer je
Tag (PW-km/d).
Diese PW-km/d werden nach raumplanerischen Kriterien auf die möglichen Standorte für Verkehrsintensive Vorhaben verteilt. Als verkehrsintensiv gel-
ten Vorhaben, die mehr als 2'000 Fahrten je Tag verursachen (DTV). Die einem Standort zugeteilten Fahrleistungen werden in Fahrten umgerechnet.
Diese berechnen sich aus der Division der Fahrleistungen durch die durchschnittlichen Fahrleistungen für den entsprechenden Standort.
Region Total Fahrleistungen Behördenverbindlich zugesagt Grundeigentümerverbindlich zugesagt
Kanton 575'000 PWkm/d Verbucht 549’423 Verbucht 430’649
Noch verfügbar 25’577 Noch verfügbar 144’351
ESP Regionalzentren
Kant. Infrastrukturstandorte 320’000 PWkm/d Verbucht 283’103 Verbucht 211’553
Noch verfügbar 36’897 Noch verfügbar 108’447
Richtplan VIV Region Bern 165’000 PWkm/d Verbucht 176'320 Verbucht 145’320
Noch verfügbar -11'3201 Noch verfügbar 19’680
Richtplan VIV Region Biel 45'000 PWkm/d Verbucht 45’000 Verbucht 35’875
Noch verfügbar 0 Noch verfügbar 9’125
Richtplan VIV Region Thun 45'000 PWkm/d Verbucht 45’000 Verbucht 37’901
Noch verfügbar 0 Noch verfügbar 7’099
1 Mit einem Monitoring zur Standortfestsetzung und zur Verschiebung von Fahrleistungskrediten ist sicherzustellen, dass der für die Region zur Verf ügung stehende Fahrleistungskredit
von 165'000 PWkm/Tag bis ins Jahr 2015 auch tatsächlich nicht grundeigentümerverbindlich überbucht wird.
M39.3 Anlage Fahrleistungsmodell-Bern-3 130
- 2 –
Einzelheiten
Region
Behördenverbindlich Grundeigentümerverbindlich
Regionale / Kommunale Richtplanung PWkm/d Nutzungsplanung, Baubewilligung PWkm/d Fahrten
ESP
Regionalzentren
Kant. Infrastrukturstandorte
Region Bern Reservation ESP 20’000
Bern ESP Wankdorf 36'1202 Bern Wankdorf Center 3 10’570 1’448
Bern ESP Ausserholligen 26’000
Biel UeO Bözingenfeld-Ost 10’300 Biel UeO Bözingenfeld-Ost 10’300 2’0604
Lyssach/
Rüdtligen-
Alchenflüh ESP Aemme-Center
84’000
Lyssach/
Rüdtligen-
Alchenflüh
ESP Aemme-Center /
UeO Unterboden / Coo-
rama, Möbel Pfister /
UeO Bernstrasse Mitte
IKEA-bestehend, IKEA-
neu, Fachmärkte „Losin-
ger“ / UeO Nr. 12 zur ZPP
B / „Paradies“
84’000 5’000
Kantonale Infrastrukturstandorte 31’304 Biel Spitalzentrum Biel 2’610 580
Thun Spital 2’390 500
Langenthal Spital 26‘304 2‘400
Regionalzentren 75’175 Burgdorf UeO MEGA-Center 6’815 1’450
Langenthal Migros Wiesenstrasse 4’730 1’100
Lyss Lyssbachpark 34’840 5’200
Langnau Coop 17’750 2’500
Aarberg ZPP „Alte Ziegelei“ 11‘040 2‘300
Rundungsreserve 204 Thun ZPP Thun Süd 204 36
Richtplan VIV Region Bern
Bern ESP Wankdorf 18’630 Bern Wankdorf Center5 18’630 2’552
Bern Von Roll 10’000
Bern ESP Brünnen 57’000 Bern WESTside 57’000 6’000
Köniz ESP Juch/Hallmatt 21’000
Urtenen-Schönbühl Jumbo 13’200 Urtenen-Schönbühl Jumbo 13’200 1’000
Moosseedorf ESP Moosbühl 29’750 Moosseedorf Fachmarkt Moosbühl 29’750 2’500
Muri ESP Gümligenfeld 24’500 Muri Fachmarkt Implenia 24’500 2’500
Erweiterung von Vorhaben vor dem
27.06.2001 bewilligt 2’240 Worb Migros 2’240 800
2 Neue Richtplanung Stand Dez. 04
3 Zusätzlich 2'552 Fahrten aus dem Richtplan VIV Region Bern
4 Davon 2008 für Erweiterungsvorhaben Rolex verbucht: 1'200 DTV
5 Zusätzlich 1'448 Fahrten aus dem kantonalen ESP -Kontigent M39.3 Anlage Fahrleistungsmodell-Bern-3 131
- 3 –
Region
Behördenverbindlich Grundeigentümerverbindlich
Regionale / Kommunale Richtplanung PWkm/d Nutzungsplanung, Baubewilligung PWkm/d Fahrten
Richtplan VIV Region Biel
Biel Masterplan Biel 3’000 Biel Coop Masterplan 3’000 1’000
Biel Bözingenfeld 21’500 Biel Centre Boujean 8’0006 2’000
Biel Hornbach 11’600 2’900
Biel Anteil aus dem freien
Kontingent der Region
7’000 Biel ZPP 10.1: bis 2010
ab 2010
8’900
16’900
4’225
Brügg Anteil aus dem freien
Kontingent der Region
2’400
Brügg Industrie-/Gewerbezone 8’500 Brügg Migros 4’375 1’250
Nidau Anteil aus dem freien
Kontingent der Region
600
Nidau Gewerbezone Ipsachstr. 2’000
Richtplan VIV Region Thun
Thun 4’364 Thun Schulstrasse, Coop/Kunz 4'364 913
Thun Innenstadt 0
Thun Thun Süd 33’537 Thun Süd MMM Zentrum Oberland 4’820 850
ZPP Thun Süd Stadion 28’717 5’064
Spiez Zentrum Spiez 7’099
Glossar
ESP Entwicklungsschwerpunkt
VIV Verkehrsintensive Vorhaben
UeO Überbauungsordnung
PWkm/d Personenwagenkilometer pro Tag
6 Vorübergehend bis ins Jahr 2010 M39.3 Anlage Fahrleistungsmodell-Bern-3 132
Stadt Zürich
Dieser Leitfaden ist eine
Kooperation des Tiefbauamts der Stadt Zürich
und des Umwelt- und Gesundheitsschutzes Zürich
Leitfaden Fahrtenmodell - eine Planungshilfe
Januar 2007
0
500
1000
1500
2000
2-3 4-5 6-7 8-9 10-11 12-13 14-15 16-17 18-19 20-21 22-230-1ZeitPP
M39.4 Anlage Fahrtenmodell-Leitfaden-ZH 133
Impressum
Dieser Leitfaden ist eine
Kooperation des Tiefbauamts der Stadt Zürich
und des Umwelt- und Gesundheitsschutzes Zürich
Stadt Zürich
Tiefbauamt, Mobilität + Planung
Werdmühleplatz 3
Postfach, 8023 Zürich
www.stadt-zuerich.ch/tiefbauamt
Stadt Zürich
Umwelt- und Gesundheitsschutz
Walchestrasse 31
Postfach, 8035 Zürich
www.stadt-zuerich.ch/ugz
Koordination/Redaktion:
Andy Fellmann, Pieder Durisch, TAZ
Christine Bächtiger, Karl Tschanz, UGZ
Kenntnisnahme Bausektion 21.11.2006
DTP/Produktion:
Dani Liechti, TAZ
Bilder:
Geomatik + Vermessung Stadt Zürich
Mathys Partner Visualisierung
Aufl age: 500
Ausgabe: Januar 2007
gedruckt auf Recycling-Papier
M39.4 Anlage Fahrtenmodell-Leitfaden-ZH 134
Inhalt
1. Einleitung 1
1.1 Was ist ein Fahrtenmodell 1
1.2 Chancen und Risiken 1
1.3 Aktuelle rechtliche Unsicherheiten 2
1.4 Voraussetzungen und Erfolgsfaktoren für ein Fahrtenmodell 3
2. Konzept Fahrtenmodell 3
2.1 Berechnung des Fahrtenplafonds 3
2.2 Nutzungsänderungen und Einfl uss auf Fahrtenplafonds 6
2.3 Etappenweise Realisierung eines Fahrtenmodells 6
2.4 Anzahl Parkplätze im Rahmen eines Fahrtenmodells 7
2.5 Betrieb des Fahrtenmodells 8
2.5.1 Management und Controlling 8
2.5.2 Berichterstattung 8
2.5.3 Massnahmen bei einer Überschreitung des Fahrtenplafonds 8
3. Umsetzung 9
3.1 Übersicht Umsetzungsstufen 9
3.2 Planungs- und Bauverfahren 10
3.2.1 Gestaltungsplan, Sonderbauvorschriften 10
3.2.2 Baubewilligung 10
3.2.3 Allenfalls nötige Verträge und Grundbucheinträge 10
4. Ansprechpartner in der Verwaltung 10
Anhang 1: Beispiel einer Parkplatz- und Fahrtenberechnung 11
Anhang 2: Reduktionsgebiete gemäss der städtischen
Parkplatzverordnung 1996 12
M39.4 Anlage Fahrtenmodell-Leitfaden-ZH 135
Leitfaden Fahrtenmodell, Januar 2007
1. Einleitung
Mit der verdichteten Bauweise in der Stadt und der
Überbauung der Entwicklungsgebiete ist abzusehen,
dass das Verkehrsaufkommen auf dem Stadtgebiet
ohne steuernde Massnahmen beträchtlich zunehmen
wird. Soll auch in Zukunft eine reibungslose, um-
weltverträgliche und garantierte Verkehrsabwicklung
gewährleistet werden, sind neue lenkungswirksame
Massnahmen gefragt. Das Fahrtenmodell ist ein
Instrument, mit dessen Hilfe das Verkehrsaufkom-
men besser geplant und der Parkraum effi zienter, d.
h. im Sinne eines haushälterischen Gebrauchs des
Bodens, genutzt werden kann.
In der Stadt Zürich wurden bisher bei verschie-
denen Planungs- und Bauvorhaben Fahrtenmodel-
le umgesetzt und erste Erfahrungen gesammelt.
Gestützt darauf wurde dieser Leitfaden erarbeitet.
Er richtet sich an Bauherrschaften, Fachpersonen
und die Verwaltung. Der Leitfaden zeigt die Vorteile
und Risiken eines Fahrtenmodells auf, erläutert das
Konzept und beschreibt Spielräume sowie Voraus-
setzungen und Bedingungen einer Umsetzung.
1.1 Was ist ein Fahrtenmodell
Ziel des Fahrtenmodells ist eine wirtschaftlich,
umweltfreundlich und verkehrsplanerisch optimale
Nutzung von Parkplätzen. Das Fahrtenmodell ist ein
Planungs- und Vollzugsinstrument zur Steuerung des
Verkehrsaufkommens und stellt eine Ergänzung bzw.
Erweiterung der städtischen Parkplatzverordnung dar.
Mit einem Fahrtenmodell wird festgelegt, wie viele
Autofahrten (Zu- und Wegfahrten) ein Areal bzw. die
im Areal zulässigen Nutzungen maximal auslösen
dürfen. Die Verknüpfung mit der städtischen Park-
platzverordnung ist dadurch gegeben, dass diese
die Basis zur Berechnung der zulässigen Fahrten-
zahl bildet. Im Gegensatz zu den Festlegungen der
Parkplatzverordnung wird die Nutzung der Parkplät-
ze nicht vorgeschrieben. Das Fahrtenmodell ermög-
licht somit Flexibilität bei der Parkplatzbewirtschaf-
tung innerhalb eines vorgegebenen Fahrtenplafonds
(Fahrtenlimite).
Die Fahrtenzahl errechnet sich aus drei Faktoren:
der Anzahl bewilligungsfähiger Parkplätze (PPV)
dem nutzungsspezifi schen Verkehrspotenzial
(SVP) der einzelnen Parkplätze, die aus Erfah-
rungswerten und Forschungen abgeleitet werden.
unter Berücksichtigung der vorhandenen Stras-
senkapazitäten und der Vorgabe der Umwelt-
schutzgesetzgebung
••
•
1
Das Fahrtenmodell ist durch eine Organisation
sicherzustellen. Betriebsysteme und Fahrtenzahlen
sind durch ein unabhängiges Institut zu prüfen. Bei
einer Überschreitung der Fahrtenlimite haben die
dem Fahrtenmodell angeschlossenen Nutzer Kor-
rekturmassnahmen umzusetzen. In Frage kommen
sowohl betriebliche als auch bauliche Massnahmen
zur Eingrenzung des Verkehrsvolumens. Lässt sich
die Einhaltung der Fahrtenlimite nicht garantieren,
hat die Behörde in letzter Konsequenz die städ-
tische Parkplatzverordnung restriktiv umzusetzen,
indem eine entsprechende nutzungsspezifi sche
Zuordnung der Parkplätze oder ein Parkplatzabbau
angeordnet wird.
1.2 Chancen und Risiken
Chance zur Optimierung der Anzahl Parkplätze
und deren Nutzung
Der grosse Vorteil des Fahrtenmodells liegt in der
fl exiblen Nutzung der Parkplätze. Die Parkplätze
müssen nicht nutzungsspezifi sch zugeteilt werden,
eine Mehrfachnutzung ist erlaubt. So können zum
Beispiel tagsüber durch Büros besetzte Parkplät-
ze abends Kinobesuchern zur Verfügung gestellt
werden. Auch Verkehrsspitzen, z.B. bei Grossver-
anstaltungen können dank der Mehrfachnutzung
abgefangen werden. Die Mehrfachnutzung erhöht
die Erreichbarkeit bzw. Verfügbarkeit von Parkplät-
zen bei minimalen Parkplatz-Erstellungskosten,
da nicht für jede Nutzung das Parkplatzmaximum
erstellt werden muss. Dies führt insgesamt zu einer
besseren Auslastung bzw. einem optimalen Kosten/
Nutzen-Verhältnis.
Chance zur Erstellung neuer Nutzungen im Rah-
men des Fahrtenplafonds
Mit der Festsetzung eines Fahrtenmodells im
Rahmen eines Gestaltungsplans oder im Rahmen
von Sonderbauvorschriften wird für ein bestimmtes
Areal ein Fahrtenkontingent zur Verfügung gestellt.
Dem Fortschritt der Überbauung/Nutzungserwei-
terung entsprechend, kann das Fahrtenkontingent
etappenweise in Form von Teilplafonds in Anspruch
genommen werden. Somit muss nicht bei jedem
Nutzungszuwachs ein neue Parkplatz-Zuteilung/-
bewilligung verfügt werden. Dies ermöglicht eine
höhere Flexibilität bei Nutzungsänderungen.
Chance der Handelbarkeit der Fahrten
Ein weiterer Vorteil gegenüber der baurechtlich
verfügten Parkplatzzahl gemäss der Parkplatzver-
ordnung ist die Handelbarkeit der Fahrten innerhalb
M39.4 Anlage Fahrtenmodell-Leitfaden-ZH 136
Leitfaden Fahrtenmodell, Januar 2007
2
des Projektperimeters zwischen den verschiedenen
Nutzergruppen. Beansprucht eine Nutzergruppe
weniger Fahrten als vorgesehen, können die nicht
beanspruchten Fahrten einer anderen Nutzergrup-
pe innerhalb des Perimeters zur Verfügung gestellt
werden.
Einfache Reaktion auf veränderte Rahmenbedin-
gungen: Chance für eine Nachhaltige Entwick-
lung von Stadtgebieten
Mit dem Fahrtenmodell können fl exible betriebliche
Regelungen getroffen werden, in Bezug auf allfällige
Entwicklungen des Projekts (z.B. Nutzungsände-
rungen) oder in Bezug auf Rahmenbedingungen
(z.B. Verbesserung der Anbindung an den öffent-
lichen Verkehr).
Steuerung des Verkehrsaufkommens: Chance,
den Verkehr auch in Zukunft optimal abwickeln
zu können
Sowohl für die Frage der Verkehrskapazität als
auch der Umweltbelastung interessiert nicht die
Parkplatzzahl, sondern die von den Nutzungen
erzeugten Fahrten. Für die Behörde ist das Fahr-
tenmodell deshalb ein wichtiges Planungs- und
Controllinginstrument. Die Auswirkungen verkehrs-
intensiver Nutzungen oder grosser zusammenhän-
gender Überbauungen lassen sich auf einfache Art
abschätzen und auf ihre Verträglichkeit mit dem
Umfeld prüfen. Als weiteres Verkehrslenkungsin-
strument kann zusätzlich ein Parkleitsystem instal-
liert werden.
Pfl icht zum Fahrtencontrolling und zur Bericht-
erstattung: Chance für eine optimale Bewirt-
schaftung, aber auch Nachteil in Bezug auf den
Aufwand
Für den Betrieb eines Fahrtenmodells ist eine Be-
treiberorganisation verantwortlich. Diese ist zustän-
dig für die Tarifi erung, die Einhaltung der Fahrten-
zahlen und die regelmässige Berichterstattung zum
Verkehrsaufkommen sowie für die Umsetzung von
Massnahmen zur Einhaltung der Fahrtenzahlen. Die
Betriebskosten können gesenkt resp. fair verteilt
werden. Dies ist jedoch mit gewissem administra-
tivem Aufwand verbunden.
Rückfallszenario: Risiko von Investitionsver-
lusten und Verlust der Mehrfachnutzung von
Parkplätzen
Erweist sich das Fahrtenmodell infolge mehrma-
ligem Überschreiten der Fahrtenzahlen als nicht
umsetzbar, verfügt die Behörde zweckgebundene
Abgaben und/oder eine Zuteilung der Parkplätze
nach einzelnen Nutzergruppen sowie eine Park-
platzzahl gemäss der städtischen Parkplatzverord-
nung.
Bindung Grundeigentümer und Investoren:
Risiko von Uneinigkeit und somit Planungs- und
Bauverzögerungen
Ein Fahrtenmodell setzt Einigkeit seitens der Grund-
eigentümer voraus. Ist ein Fahrtenmodell bereits im
Rahmen einer Sondernutzungsplanung festgelegt,
ist es für alle weiteren Projekte bzw. Investoren auf
dem entsprechenden Areal verbindlich.
Rechtliche Unsicherheiten: Rekursrisiko
Das Instrument Fahrtenmodell bietet gegenüber der
Parkplatzverordnung viele Vorteile, jedoch stehen
einer routinemässigen/reibungslosen Umsetzung
noch verschiedene, vor allem rechtliche Unsicher-
heiten im Wege.
1.3 Aktuelle rechtliche Unsicherheiten
Die Festlegung eines Fahrtenmodells ist auf der
Ebene des Gestaltungsplanes und der Sonder-
bauvorschriften sinnvoll und machbar (Gestal-
tungsplan Stadion). Im Rahmen von Baubewil-
ligungsverfahren ist im Einzelfall zu klären, wie
ein Fahrtenmodell geregelt werden kann (Sihlcity,
ETH Hönggerberg, Neu-Oerlikon).
Gewisse Unsicherheit besteht bezüglich der
rechtlichen Möglichkeiten zur Durchsetzung
von Massnahmen, die über das im ordentlichen
Baubewilligungsverfahren Regelbare hinausge-
hen, u.a. die Erhebung von zweckgebundenen
Abgaben, falls der Fahrtenplafond nicht einge-
halten werden kann. Die Erhebung von Abgaben
muss entweder vertraglich geregelt oder in einer
gesetzlichen Grundlage (analog Gestaltungsplan,
Sonderbauvorschriften u.a.) ergänzt werden.
Im Detail zu klären ist der Handel mit Fahrtenkon-
tingenten. Es handelt sich um eine privatrecht-
liche, im Grundbuch festzuhaltende Nutzungs-
übertragung, die aber wegen des öffentlichen
Charakters der Parkierung einer Anbindung ans
öffentliche Recht bedarf. Die Grundlagen für
einen solchen Handel müssen deshalb in Son-
derbauvorschriften oder Gestaltungsplänen fest-
gelegt oder konkret in einem Baubewilligungsent-
scheid öffentlichrechtlich verfügt werden.
•
•
•
M39.4 Anlage Fahrtenmodell-Leitfaden-ZH 137
Leitfaden Fahrtenmodell, Januar 2007
3
1.4 Voraussetzungen und Erfolgsfaktoren für ein
Fahrtenmodell
Ein Fahrtenmodell ist nicht in allen Fällen geeignet.
Es bedarf untenstehender Voraussetzungen. Be-
sonders vorteilhaft ist ein Fahrtenmodell, wenn über
die Voraussetzungen hinaus auch Erfolgsfaktoren
erfüllt sind.
Voraussetzungen erfüllt nicht erfüllt fraglich
Geschlossenes Areal mit möglichst wenigen Zu- und Wegfahrtsmöglichkeiten.
Gute Erschliessung durch den öffentlichen Verkehr; minimiert Risiko der Fahrtenüberschreitung und ermöglicht Inte-
gration in ein Verkehrs- und Mobilitätsmanagement.
Klare Vorstellungen über künftige Arealnutzungen. Unsicherheiten bezüglich Nutzfl ächen sollten nicht höher sein als
+/- 20%, um gesicherte Berechnungen des Fahrtenplafonds zu ermöglichen und massgebliche Umweltauswirkungen
abschätzen zu können.
Einigkeit unter den involvierten Grundeigentümerschaften.
Zentrale Bewirtschaftung aller dem Fahrtenmodell angehörenden Parkierungsanlagen durch Betreiberorganisation.
Erfolgsfaktoren
Mehr als 150 Parkplätze oder mehr als 2’000 Fahrten pro Tag oder mehr als 4000 Personenbewegungen pro Tag.
Nutzungen mit grossem Parkplatzspitzenbedarf.
Breiter Nutzungsmix, hohe Nutzungsdichte.
Keine relevanten Ausweichmöglichkeiten auf benachbarte Parkierungsanlagen, die nicht dem Fahrtenmodell ange-
schlossen sind.
Wird ein Fahrtenmodell realisiert, kommen weitere
organisatorische und materielle Pfl ichten für die
Betriebsphase hinzu. Erforderlich sind:
eine Betriebsorganisation
die Einbindung ins Parkleitsystem - soweit reali-
sierbar
••
ein Verkehrsgutachten betreffend Belastungen
und Machbarkeit
ein Fahrtenmanagementbericht (vorgängig zur
Bewilligung und alljährlich).
•
•
2. Konzept Fahrtenmodell
2.1 Berechnung des Fahrtenplafonds
Der Fahrtenplafond berechnet sich auf folgende
Weise:
Berechnung des nach städtischer Parkplatz-
verordnung zulässigen Parkplatzbedarfs, nach
Nutzungen spezifi ziert;
Multiplikation der Parkplatzzahlen mit dem
spezifi schen Verkehrspotential (SVP , Fahrten pro
Tag entsprechend der spezifi schen Parkplatznut-
zung);
Berücksichtigung der Betriebstage der einzelnen
Nutzungen (Umrechnung auf Fahrten pro Jahr).
Berücksichtigung spezieller Verkehrsaufkommen,
z.B. Kurzzeitumschlag wie «Kiss & Ride».
Vorhandene Strassenkapazitäten, Umweltschutz-
gesetzgebung.
•
•
•
•
•
1. Schritt:
Berechnung der Parkplatzzahl ge mäss städ-
tischer Parkplatzverordnung
Die städtische Parkplatzverordnung (PPV, GRB 11.
Dez. 1996) regelt den minimal notwendigen und
maximal zulässigen Parkplätzebedarf einer Baute/
Nutzung an einem bestimmten Ort. Die Pfl ichtpar-
kierung nach PPV wird entsprechend der Nutzweise
(Wohnen, Läden, Büro etc.) und einem vorge-
schriebenen Prozentsatz zwischen Beschäftigten
und Kunden/Besuchende aufgeteilt. Für spezielle
Nutzungen berechnet sich der Normalbedarf von
Fall zu Fall nach den städtischen Richtwerten für
spezielle Nutzungen. (Stand 23. November 2005)
M39.4 Anlage Fahrtenmodell-Leitfaden-ZH 138
Leitfaden Fahrtenmodell, Januar 2007
4
Anteile am Normalbedarf aufgrund der Erschliessungsqualität: Maximalwerte, solange NOx-Werte überschritten sind:
Minimal Maximal Maximal
Gebiet A 10% 10% 10%
Gebiet B 25% 50% 45%
Gebiet C 40% 75% 70%
Gebiet D 60% 105% 95%
Übriges Gebiet 80% 130% 130%
Je nach Nutzweise ist für folgende Geschossfl ächen ein Personenabstellplatz
erforderlich:
Erforderliche Abstellplätze für BesucherInnen, KundInnen (zu
berechnen nach Abzug gemäss Reduktionsgebieten)
Geschossfl äche Anteile
Wohnen 100 m2 10%
Büros, Labor, Praxen:
bis und mit 500 m2 je Betriebseinheit 120 m 2 25%; mit starkem Publikumsverkehr 50%
grösser als 500 m2 je Betriebseinheit 210 m 2 25%; mit starkem Publikumsverkehr 50%
Läden:
bis und mit 2000 m2 je Betriebseinheit 100 m 2 75%
grösser als 2000 m2 je Betriebseinheit 160 m 2 75%
Restaurant, Cafés, Bars: 40 m2 75%
Fabrikations- und Lagerräume: 350 m2 15%
In Abhängigkeit der Erschliessung mit dem öf-
fentlichen Verkehr, den Strassenkapazitäten, den
Umweltbelastungen und Platzverhältnissen wurde
die Stadt in sogenannte Reduktionszonen mit unter-
Parkplatznormalbedarf gemäss städtischer Parkplatzverordnung GRB 11. Dez. 1996
Reduktionsgebiete gemäss städtischer Parkplatzverordnung GRB 11. Dez. 1996 (Anhang 2)
Der Fahrtenplafond oder die Fahrtenzahl berechnet
sich, indem die Anzahl theoretisch bewilligbarer
Parkplätze pro Nutzung mit dem so genannten spe-
zifi schen Verkehrspotenzial (SVP) multipliziert wird
(vgl. Anhang 1). Verkehrspotenziale sind spezifi sch
Spezifi sche Verkehrspotenziale (SVP: Fahrten pro Parkplatz und Tag) in der Stadt Zürich:
Normal Intensiv/Schicht Normal Intensiv/Schicht
Wohnen 2.5 - Kunden Gastronomie 6 12
Besuchende Wohnen 2.5 - Kunden Messe/Kongress 4 8
Beschäftigte 2.5 3.5 Kunden Verkauf bis 2000m
2 61 2
Kunden Dienstleistung 4 5 Kunden Verkauf grösser 2000m 2 91 8
Kunden Praxen 4 10 Kunden Freizeit (Kino, Erlebnis, o.ä.) 4 8
Kunden Hotel 4 5 Kunden Freizeit (Theater o.ä.) 2.5 5
2. Schritt:
Berechnung der Fahrtenzahl
schiedlichen Reduktionsfaktoren eingeteilt (vgl. An-
hang 2). Je nach Gebiet wird der Parkplatznormal-
bedarf um einen Anteil erhöht (übriges Gebiet) bzw.
in den meisten Gebieten (Gebiete A bis D) reduziert.
für verschiedene Nutzerkategorien festgelegt, wobei
ein Gabelwert angeben wird. Die SVP sind aufgrund
von städtischen Erfahrungswerten und Vergleichs-
werten verschiedener Forschungsarbeiten (u.a./SVI
und VSS) für Zürich folgendermassen festgelegt:
M39.4 Anlage Fahrtenmodell-Leitfaden-ZH 139
Leitfaden Fahrtenmodell, Januar 2007
5
Der Fahrtenplafond hängt damit massgeblich von
den konkret festzulegenden SVP ab. Je grösser der
Nutzungsmix in einem Vorhaben, desto attraktiver
wird ein Fahrtenmodell. Der Parkplatzpool eines
solchen Objekts wird einen intensiven Fahrtenum-
schlag produzieren, die SVP werden sich in Rich-
tung höhere Werte bewegen. Je länger hingegen
die Verweildauer in einem Objekt ist, desto tiefer
werden die SVP , da der Umschlag pro Parkplatz
Fahrtenberechnung
Zur Berechnung des Jahresplafonds werden die
Anzahl Betriebstage pro Jahr geltend gemacht. Je
Kategorie Betriebstage/Öffnungszeiten Kategorie Betriebstage/Öffnungszeiten
Wohnen 365 Kundschaft Verkauf bis 2000m 2 305
Besucher 365 Kundschaft Verkauf grösser 2000m 2 305
Beschäftigte 275-365 Kundschaft Gastronomie 305 - 365
Kundschaft Büro, Labors,
Praxen
275-365 Kundschaft Messe/Kongress individuell festzulegen
Kundschaft Freizeit (Kino, Erlebnis, etc.) 305 - 365
Kundschaft Freizeit (Theater) 305
vergleichsweise sinkt. Die Zuordnung der SVP zu
den geplanten Nutzungen wird im Rahmen des Ver-
fahrens wie auch vor der Inbetriebnahme durch die
Behörden überprüft unter Berücksichtigung
der ursprünglich geplanten betrieblichen Nutzung
der effektiv realisierten Nutzungen
der Einzugsgebiete bei Einkaufsnutzungen
der Annahmen bzw. Vorgaben zum Modal-Split
••
•
•
Betriebstage/Öffnungszeiten:
nach Öffnungs-/Betriebszeiten der Nutzungen ist
eine unterschiedliche Anzahl Betriebstage anzunehmen.
Parkplatzberechnung nach PPV
Grundeigentümer/Investor
Ausgangsobjekt
Verträgliche Fahrtenzahl nach
Raumplanung und
Strassenkapazität
Verträgliche Fahrtenzahl
nach Umweltbelastung und
Vorsorge
Tiefbauamt Umwelt und Gesundheitsschutz
Tiefbauamt
Tiefbauamt/Umwelt und Gesundheitsschutz
Tiefbauamt/Umwelt und Gesundheitsschutz
Fahrtenberechnung mit SVP
Minimum nach PPV Maximum nach PPV
Min. Fahrtenzahl Max. Fahrtenzahl
Fahrtenplafond pro
Tag/pro Nacht
Fahrtenplafond pro
Jahr
Einbezug Betriebstage
M39.4 Anlage Fahrtenmodell-Leitfaden-ZH 140
Leitfaden Fahrtenmodell, Januar 2007
6
Ausgehend von dem so berechneten jährlichen
Fahrtenplafond erfolgt die Festlegung der bewillig-
baren Fahrtenzahl unter Berücksichtigung der
Umweltbelastung (Einhaltung von Emissionsvor-
gaben bzw. Immissionsgrenzwerten) z.B. anhand
eines Umweltverträglichkeitsberichts (UVB).
Strassen-/Verkehrskapazitäten (Spitzenzeiten)
z.B. anhand eines Verkehrsgutachtens.
Je nach bestehender Belastungssituation und dem
projektinduzierten Mehrverkehr kann eine Begren-
zung der Fahrtenzahl im Sinne einer verschärften
Emissionsbegrenzung oder weitergehende An-
forderungen angezeigt sein. Zur Einhaltung der
Lärmschutzverordnung kann es je nach Fahrtenauf-
kommen notwendig sein, zusätzlich einen Fahrten-
plafond für die Nacht (22.00–6.00 Uhr) festzusetzen,
aus Kapazitätsbetrachtungen einen für die Spitzen-
stunden (werktags 16.00-18.00 Uhr resp. samstags
11.00-13.00 Uhr). Zu beachten sind schliesslich
auch eine rechtsgleiche Behandlung sowie das im
Planungs- und Baugesetz (PBG) und im Umwelt-
recht verankerte Vorsorgeprinzip.
Aus dieser Betrachtung ergibt sich für ein konkretes
Projekt ein Band (Minimum/Maximum), innerhalb
dessen die Fahrtenzahl festzusetzen ist. Der de-
fi nitiv bewilligte Fahrtenplafond hängt wesentlich
von den konkret verwendeten SVP-Zahlen und den
infolge der Umweltbelastung und der Verkehrskapa-
zitäten weitergehenden Reduktionen ab.
Eine ausführliche Darstellung der Festlegung des
Fahrtenplafonds sowie ein Berechnungsbeispiel ist
im Anhang 1.
2.2 Nutzungsänderungen und Einfl uss auf
Fahrtenplafond
Grössere Nutzungsänderungen können relevante
Veränderungen des induzierten Verkehrsaufkom-
mens zur Folge haben. Eine Nutzungsänderung
führt aber nur dann zu einer Neuberechnung des
Fahrtenplafonds, wenn gewisse in der Baubewil-
ligung oder den Sonderbauvorschriften festzule-
gende Toleranzen bei den nutzungsspezifi schen
Bruttogeschossfl ächen gegenüber dem Aus-
gangsprojekt überschritten werden. Die Festlegung
von Toleranzbereichen ermöglicht es, ein Fahrten-
modell auch dort konkret festzusetzen um Pla-
nungssicherheit zu erhalten, wo noch kein bis ins
letzte Detail ausgearbeitetes Projekt vorliegt oder
die Nutzungsentwicklung einer gewissen Dynamik
•
•
unterliegt. Die Toleranzbereiche (bezogen auf die
Ausgangs-Nutzfl äche), deren Überschreitung Aus-
löser für eine Neuberechnung wären, liegen nach
städtischer Praxis bei:
Toleranzwerte der Nutzungsfl ächen:
Nutzungsart SVP Tol.wert
wenig verkehrsintensive Nutzungen (SVP < 5): 30%
normal verkehrliche Nutzungen (5.0 ≤ SVP ≤ 8): 20%
stark verkehrsintensive Nutzungen (SVP > 8): 10%
2.3 Etappenweise Realisierung eines Fahrten-
modells
Unter Berücksichtigung gegebener Umstände und
Entwicklungen, kann ein Fahrtenmodell in einem
Schritt - oder von der Einführung bis zum defi nitiven
Betrieb - in mehreren Etappen realisiert werden.
Folgende Umstände und Entwicklungen können im
Rahmen eines Fahrtenmodells berücksichtigt und
geregelt werden:
Verteilung von Fahrtenplafonds
Sowohl Planungsgebiete mit Teilgebieten als
auch Einzelvorhaben mit hoher Nutzungsvielfalt
(z.B. Einkaufszentrum) können bis zum Vollaus-
bau in Etappen realisiert werden. In einem
solchen Fall werden die jeweils mit dem Teilaus-
bau verknüpften zulässigen Fahrtenmaxima als
Teilplafonds festgelegt bzw. bewilligt. Dasselbe
gilt für Planungsgebiete (Gestaltungspläne oder
Sonderbauvorschriften), bei denen neben dem
Fahrtenmaximum für den Planungsperimeter
zusätzlich Teilplafonds für Teilareale festgesetzt
werden (Beispiel Fahrtenmodell Neu-Oerli-
kon). Zu beachten ist, dass die massgebenden
Fahrtenplafonds der einzelnen Etappen bereits
der Controllingpfl icht unterstehen und im Über-
schreitungsfall weitergehende Massnahmen ein-
setzen bzw. von der Behörde verfügte Abgaben
geltend gemacht werden können.
Qualität des öffentlichen Verkehrs
Sind bei der Inbetriebnahme des Fahrtenmodells
die geplanten ÖV-Verbesserungen und/oder ÖV-
Ausbauten noch nicht realisiert, z.B. auf Grund
verschiedener zeitlicher Realisierungshorizonte
von Bauvorhaben und ÖV-Projekt, kann - im
Sinne von Übergangsregelungen - eine schritt-
weise Absenkung des Fahrtenplafonds festge-
setzt werden (Beispiel Fahrtenmodell Stadion
•
•
M39.4 Anlage Fahrtenmodell-Leitfaden-ZH 141
Leitfaden Fahrtenmodell, Januar 2007
7
Zürich). Auch hier gilt: Die Fahrtenmaxima der
Etappen unterstehen der Controllingpfl icht und
Fahrtenüberschreitungen haben weitergehende
Massnahmen und Abgaben zur Folge.
Projektumfeld
Eine Etappierung kann auch Sinn machen, wenn
sich die Areale in der unmittelbaren Nachbar-
schaft eines publikumsintensiven Vorhabens
(Nutzungen im Freizeitbereich, Einkaufszentren
etc.) erst über die Zeit entwickeln. Massgebend
für eine solche Etappierung ist, ob sich das
Einzugsgebiet bzw. Kundenspektrum mit der
fortschreitenden Überbauung der Umgebung
verschiebt. So kann z.B. eine Zunahme von
Wohnungen und Anwohnenden für ein Einkaufs-
zentrum eine stärkere lokale Anbindung zur Folge
haben mit einer entsprechenden Verschiebung
der Kundenströme (Beispiel Fahrtenmodell Stadi-
on Zürich).
Denkbar ist aber auch eine Entwicklung mit
umgekehrten Vorzeichen: Die Nutzerstruktur
verändert sich so, dass eine publikumsintensive
Einrichtung regionalen oder sogar überregionalen
Charakter erhält. Die damit verknüpften verkehr-
lichen Konsequenzen gilt es zu berücksichtigen.
Dies erfolgt in der Regel über eine zeitlich defi -
nierte Etappierung des Fahrtenplafonds, je nach
Fall durch Festlegung einer defi nierten und zeit-
lich gestaffelten Reduktion oder einer Erhöhung
des Ausgangs-Fahrtenplafonds.
Testphase
Ist nicht sicher, dass die Einhaltung der Fahrten-
grenze von Anbeginn gewährleistet werden
kann, z.B. in Folge fehlender Erfahrungen mit
dem Verkehrsaufkommen spezieller Nutzungen,
kann eine zeitlich begrenzte Testphase bis zur
Bezeichnung der geeigneten Massnahmen zur
Begrenzung des Verkehrsaufkommens angesetzt
werden (Beispiel Fahrtenmodell ETH Höngger-
berg). Nach Ablauf der Testphase ist auf den defi -
nitiven Betrieb umzustellen, mit der Folge, dass
im Überschreitungsfall weitergehende Mass-
nahmen zu treffen sind bzw. Abgaben erhoben
werden. Die Testphase dient nicht dazu, einen
planerisch festgesetzten Fahrtenplafond nach
oben korrigieren zu können.
Auch die Übergangsregelungen haben auf jeder
Stufe der Umsetzung den verkehrstechnischen und
umweltrechtlichen Anforderungen zu genügen. In
•
•
diesem Sinne haben sich in Übergangsregelungen
festgesetzte Fahrtenzahlen an den jeweils bewillig-
ten Nutzungen zu orientieren. Ein Vorkonsum von
Fahrten, z.B. eines noch nicht überbauten oder
genutzten Areals, ist nicht erlaubt. Dies gilt auch für
einen Fahrtenhandel. Gehandelt werden können nur
bewilligte Fahrtenplafonds.
2.4 Anzahl Parkplätze im Rahmen eines Fahrten-
modells
Der wesentliche Vorteil eines Fahrtenmodells liegt
in der Möglichkeit, die Parkplätze mehrfach und
unabhängig von deren Zuordnung zu Nutzergrup-
pen benutzen zu können. Die Mehrfachnutzung
der Parkplätze darf aber nicht dazu führen, dass
mehr Motorfahrzeugverkehr entsteht, als bei einer
bestimmungsgemässen Nutzung der Parkplätze
gemäss Parkplatzverordnung. Ein Fahrtenmodell
ermöglicht es mit wenigen Parkplätzen einen fl uk-
tuierenden Parkplatz-Bedarf bereitzustellen. Ist das
Rückfallszenario eindeutig geregelt, dann könnten
theoretisch auch mehr Parkplätze bewilligt werden
als nach Parkplatzverordnung maximal zulässig wä-
ren. Dies jedoch nur unter der Voraussetzung, dass
der Rückbau der überzähligen Parkplätze bei Auf-
hebung des Fahrtenmodells durch entsprechende
Reverse in der Baubewilligung gesichert ist.
Neuanlagen
Bei Neuanlagen werden im Normalfall auch
mit einem Fahrtenmodell nur so viele Parkplät-
ze bewilligt, wie gemäss Parkplatzverordnung
(maximal) zulässig sind. Theoretisch können auch
weniger Parkplätze als der Pfl ichtbedarf nach
Parkplatzverordnung erstellt werden. In diesem
Fall muss jedoch der Grundeigentümer/Investor
den Nachweis erbringen, dass die Parkierung
nicht auf die Umgebung ausgelagert wird und
räumliche wie auch fi nanzielle Reserven für eine
allfällig nachträgliche Erstellung der Pfl ichtpark-
plätze vorhanden sind.
Bsp: Das Fahrtenmodell «Stadion Zürich» er-
laubt den Betreibern die Benutzung der «Ver-
anstaltungsparkplätze» ausserhalb der Veran-
staltungszeiten für das Einkaufszentrum. Beim
Fahrtenmodell Sihlcity liegt die Parkplatzzahl
nahe beim Pfl ichtbedarf (Untergrenze nach PPV).
Die Kino-Parkplätze stehen jedoch am Tag den
Einkaufsnutzungen zur Verfügung und umgekehrt
die Einkaufsparkplätze am Abend der Kinonut-
zung. Ebenso hat das Fahrtenmodell Neu-Oer-
likon zum Ziel, die nach Norm-Bewilligung sehr
•
M39.4 Anlage Fahrtenmodell-Leitfaden-ZH 142
Leitfaden Fahrtenmodell, Januar 2007
8
geringe Anzahl Parkplätze möglichst optimal den
diversen Nutzungen zur Verfügung zu stellen.
Bestehende Anlagen
Bestehende Anlagen weisen im Vergleich zur
geltenden Bewilligungspraxis (PPV 1996) häufi g
einen Überhang an Parkplätzen auf. Bei wesent-
lichen Änderungen solcher Anlagen (Lärmschutz-
verordnung, LSV; Verordnung über die Um-
weltverträglichkeitsprüfung, UVPV) erfolgt eine
Neubeurteilung, was in der Regel einen Abbau
der überdimensionierten Parkierungsanlagen zur
Folge hat. Mit dem Fahrtenmodell besteht die
Möglichkeit, die nach geltender Parkplatzverord-
nung überzähligen Parkplätze bestehen zu lassen
bzw. weiterhin zu nutzen. Dies gilt jedoch nur
unter der Voraussetzung, dass das Verkehrsauf-
kommen innerhalb des Fahrtenplafonds liegt.
Bsp: Das Fahrtenmodell ETH Hönggerberg wurde
eingerichtet, um einen wirtschaftlich unverhält-
nismässigen Abbau einer überdimensionierten
Parkierungsanlage zu vermeiden.
2.5 Betrieb des Fahrtenmodells
Für das Management des Fahrtenmodells ist eine
Betriebsorganisation zu bezeichnen. Sie ist verant-
wortlich für das Fahrtencontrolling, die Einhaltung
der Fahrtenplafonds und die periodische Berichter-
stattung zuhanden der Behörden.
2.5.1 Management und Controlling
Zur Einhaltung des bewilligten Fahrtenplafonds trifft
die Betriebsorganisation Massnahmen im Sinne von
Bau- und Betriebsvorschriften, wie z.B.
Parkraumbewirtschaftung und Parkplatzmanage-
ment: fi xe Vermietung/Zuteilung von Parkplätzen
an gewisse Nutzer, zeitlich beschränkte Vermie-
tung von Parkplätzen, Parkgebühren, zeitliche
oder örtliche Sperrung/Freigabe von Parkplätzen,
Bussen
Fahrtenmanagement: Fahrtenbörse, Vergabe von
Fahrtenkontingenten, CarPooling und CarSha-
ring, Abgaben
im Einfl ussbereich der Betriebsorganisation
liegende Massnahmen zur Beeinfl ussung des
Modal Split
Serviceleistungen im Veloverkehr: Velowerk-
statt etc.
Serviceleistungen im öffentlichen Verkehr: Ra-
batte oder Rückerstattungen auf ÖV-Tickets,
Hauslieferdienst, Gepäckdepots, Finanzielle
Beteiligung an zu verdichtendem ÖV etc.
Marketing/Information.
•
•
•
•
–
–
–
2.5.2 Berichterstattung
Die Einhaltung der bewilligten Fahrtenzahl ist zu
überwachen. Die Zählung der Fahrten erfolgt über
Zutrittsbadges, Schranken, Induktionsschleifen,
Ticketautomaten oder Parkplatzsensoren ab dem
ersten Betriebstag.
Die erhobene Fahrtenzahl wird von einer unabhän-
gigen Prüfstelle (Ing. Büro o. a.) validiert und durch
die Betriebs organisation jährlich der zuständigen
Behörde (Amt für Baubewilligungen, Tiefbauamt
der Stadt Zürich) rapportiert. Der Bericht beinhal-
tet nebst den Ergebnissen zur Fahrtenerhebung
die vorgesehenen Massnahmen zur Einhaltung der
Fahrtenzahl.
2.5.3 Massnahmen bei einer Überschreitung des
Fahrtenplafonds
Die Einhaltung des Fahrtenplafonds liegt in der Ver-
antwortung der Betriebsorganisation. Diese legt vor
Inbetriebnahme in einem Fahrtenmanagementkon-
zept unter anderem fest, welche Massnahmen zur
Einhaltung der Fahrtenlimite getroffen werden und
welche weitergehenden Massnahmen im Falle einer
Überschreitung zur Anwendung kommen.
Die Behörden greifen erst bei einer mehrmaligen
(in der Regel nach der zweiten oder dritten) Über-
schreitung des Fahrtenplafonds (in Folge oder
mit kurzem Unterbruch) ein. Prinzipiell stehen den
Behörden folgende Eingriffsmöglichkeiten zur
Verfügung, welche jeweils mit der Bewilligung des
Fahrtenmodells festzulegen sind:
Die Behörde verfügt
zweckgebundene Abgaben:
Sockelwert von 50‘000 CHF und mind. CHF 3.50
pro Fahrt, die den Plafond übersteigt. Diese Ein-
nahmen werden zweckgebunden für Massnah-
men zur Verbesserung der ÖV-/ LV-Erschliessung
im näheren Umfeld eingesetzt.
Die Behörde verfügt eine teilweise
Zuteilung der
Parkplätze nach einzelnen Nutzergruppen oder
eine zeitlich oder örtliche Eingrenzung der Par-
kierung.
Die Behörde verfügt eine
Parkplatzreduktion bzw.
Erhöhung auf den Pfl ichtbedarf und eine spezi-
fi sche Nutzung nach Nutzergruppen (Rückfalls-
zenario).
•
•
•
M39.4 Anlage Fahrtenmodell-Leitfaden-ZH 143
Leitfaden Fahrtenmodell, Januar 2007
9
3. Umsetzung
3.1 Übersicht Umsetzungsstufen
Die Planung und baurechtliche Verankerung eines
Fahrtenmodells für ein konkretes Projekt hat in
Zusammenarbeit von Bauherrschaft und Verwaltung
zu erfolgen. Es empfi ehlt sich, ein Fahrtenmodell
möglichst früh, d.h. bereits im Planungsstadium als
mögliche Variante zu prüfen und zu konzipieren. Die
folgende Grafi k zeigt den Planungs- und Realisie-
rungsablauf.
Planungs- und Realisierungsablauf
Beurteilung Fahrtenmodelleignung
Planung
Fahrtenberechnung nach SVP
Parkplatzberechnung nach PPV
Anzahl bewilligbare Parkplätze
Definition Rückfallszenario Eintritt Rückfallszenario
Festlegung Mechanismus bei
Fahrtenüberschreitung
Betriebsorganisation
Technisches System
Detaillierung Controlling/Massnahmen
bei Fahrtenüberschreitung
Gestaltungsplan/ Sonderbauvor-
schriften/ Baubewilligung
Verbindliches Fahrtenmanagement-
konzept
Betrieb
Entscheid weiteres Vorgehen
Jährliches Controlling
Fahrtenmanagement
und Controlling
Fahrtenplafond (Tag, Nacht)
Fahrtenplafond (Jahr)
Raumplanungs- u. Umwelteinflüsse
Beurteilung Fahrtenmodelleignung
Ausgangsobjekt
Baurecht
Neues Ausgangsobjekt
Bauherr/Investor
Festlegung Nutzung
mit Toleranzwerten
M39.4 Anlage Fahrtenmodell-Leitfaden-ZH 144
Leitfaden Fahrtenmodell, Januar 2007
10
3.2 Planungs- und Bauverfahren
Ein Fahrtenmodell kann im Rahmen einer Sonder-
nutzungsplanung (Gestaltungsplan, Sonderbauvor-
schriften) oder ausnahmsweise im Rahmen einer
Baubewilligung konzipiert werden. Bei UVP-pfl ich-
tigen Projekten kann ein Fahrtenmodell auch im
Rahmen der UVP konkretisiert werden. Die Auswir-
kungen eines Fahrtenmodells sind - in Abhängigkeit
des Verfahrens - im Rahmen der Berichterstattung
nach Art. 47 Raumplanungsverordnung oder mittels
einer Umweltberichterstattung im Rahmen der UVP-
Verordnung auszuweisen.
3.2.1 Gestaltungsplan, Sonderbauvorschriften
In Gestaltungsplänen oder Sonderbauvorschriften
sind folgende Elemente eines Fahrtenmodells zu
regeln:
Fahrtenplafond pro Jahr, Fahrtenplafond für
Tag/für Nacht
Arealinterne Verteilung von Fahrtenkontingenten
Objektspezifi sche Regelungen für Etappierung
Vorgehen bei Nutzungsänderungen (z.B. Mieter-
wechsel)
Massnahmen zur Unterschreitung der festge-
legten Fahrtenzahl (Durchsetzung der Fahrtenbe-
grenzung)
Massnahmen zur Einhaltung des Fahrtenpla-
fonds
Massnahmen bei einer Überschreitung des
Fahrtenplafonds
Controlling: Pfl icht zum Controlling und zur Be-
richterstattung
Hinweis, dass Aspekte des Betriebs und des
Controllings des Fahrtenmodells in der Form
eines Fahrtenmanagementkonzepts im Detail
festzulegen sind.
3.2.2 Baubewilligung
Im Rahmen von Baubewilligungsverfahren resp.
vor der Inbetriebnahme ist ein detailliertes Fahrten-
managementkonzept vorzuweisen, das folgende
Aspekte ausführt:
Erschliessung, Parkierungsanlagen und tech-
nische Installationen zur Fahrtenzählung
Betriebsorganisation und unabhängiges Prüfi n-
stitut
Parkierung, inkl. Parkplatz-Zuteilung, Vermietung,
Zutritt und Gebühren
Fahrtenplafond, Nutzerkategorien, Toleranzen,
•
••
•
•
–
–
•
•
•
•
•
•
Fahrtenzahl pro Nutzergruppe, Jahressollkurven
Controlling, Datenplausibilisierung, periodische
Berichterstattung an Behörde
Massnahmenkonzept zur Fahrtenbeeinfl ussung,
weitergehende Massnahmen für den Fall einer
Fahrtenzahlüberschreitung
Regelungen zum Rückfallszenario
Installation eines Parkleitsystems (optional).
Grundbucheintrag
3.2.3 Allenfalls nötige Verträge und Grundbuch-
einträge
Die Massnahmen, die bei einer Überschreitung der
Fahrtenzahl zur Anwendung kommen (vgl. Abschnitt
2.5.3), insbesondere die Erhebung zweckgebun-
dener Abgaben, werden ergänzend zu den Sonder-
nutzungsplänen bzw. Baubewilligungen nach Be-
darf mit Verträgen zwischen den Grundeigentümern
bzw. der Betriebsorganisation und der öffentlichen
Hand geregelt (evtl. muss ein Fonds eingerichtet
werden). Der Handel mit Fahrten und Einschrän-
kungen/Flexibilitäten in Bezug auf die Parkplatzzahl
werden im Grundbuch festgelegt.
4. Ansprechpartner in der Verwaltung
Themen Zuständigkeiten
Konzipierung
Fahrtenmodell
Stadt Zürich
Tiefbauamt
Mobilität und Planung
Amtshaus V
Postfach, 8023 Zürich
Tel. 044 412 27 22
Fax. 044 412 27 14
E-Mail
TAZ-MobilitaetundPlanung@zuerich.ch
Umweltver-
träglichkeits-
prüfung
Stadt Zürich
Umwelt- und Gesund-
heitsschutz Zürich
Umweltschutzfachstelle
Walchestrasse 31
Postfach, 8035 Zürich
Tel. 044 412 43 31
Fax. 044 362 44 49
E-Mail
ugz-usf@zuerich.ch
Baugesuch-
seingabe
Stadt Zürich
Amt für Baubewilligungen
Amtshaus IV
Postfach, 8021 Zürich
Tel. 044 412 29 87
Fax. 044 211 61 15
E-Mail
afb@zuerich.ch
Grundlagen
Stadion: Bundesgerichtsentscheid 1A.189/2004.
Sihlcity: Baubewilligung BE 134/04/UVP2003 und vorgängige Bewilli-
gungen.
Neu-Oerlikon: Baubewilligung BE 365/03/UVP2004 und folgende Abän-
derungen.
ETHZ Hönggerberg: Vereinbarungen 15. 9.98 und 11.11.99 und folgende
Prüfberichte.
Rechtsgrundlagen für Fahrtenmodelle in der Stadt Zürich, Dr. Christoph
Schaub, RA, Zürich, 2003.
•
•
••
•
M39.4 Anlage Fahrtenmodell-Leitfaden-ZH 145
Leitfaden Fahrtenmodell, Januar 2007
11
Anhang 1: Beispiel einer Parkplatz- und Fahrtenberechnung
Projekt im Reduktionsgebiet D gemäss Parkplatzverordnung (60-95% des Normalbedarfs), Einkaufsfl äche
mit 5000 erwarteten Kunden.
1. Schritt
Parkplatzberechnung:
6000 m
2 Verkauf
PP-Normbedarf 1PP/160m2 = 38PP Æ Reduktion auf 60-95% = 23-36PP , davon 6 Beschäftigten-PP
5000 m2 Büro
PP-Normbedarf 1PP/210m2 = 24PP Æ Reduktion auf 60-95% = 14-23PP , davon 11 Beschäftigten-PP
5000 m2 Wohnen
PP-Normbedarf 1PP/100m2 = 50PP Æ Reduktion auf 60-95% = 30-48PP , davon 27 Anwohnenden-PP
Parkierung nach Berechnung: 67-107 PP , davon 27 für Anwohnende und 17 für Beschäftigte
Fachliche Beurteilung: Reduktion der freiwilligen PP aufgrund Nutzungsmix, Umwelt- und Ver-
kehrsbelastung
Bewilligung: 90 PP , davon 27 für Anwohnende und 17 für Beschäftigte
(ohne Fahrtenmodell)
2. Schritt
Fahrtenberechnung:
Verkauf:
6*3.5+(17 bis 30)*14 = 259-441 Fahrten Æ Jahresplafond 305*(259 bis 441)= 79’000 bis
134’500
Büro:
11*3.5+(3 bis 12)*5 = 54-99 Fahrten Æ Jahresplafond 305*(54 bis 99)= 16’500 bis 30’200
Wohnen:
(30 bis 48)*2.5 = 75-120 Fahrten Æ Jahresplafond 365*(75 bis 120)= 27’400 bis 43’800
Fahrten/Tag nach Berechnung: 388 bis 660 Fahrten / Tag
122’900 bis 208‘500 Fahrten / Jahr
Fachliche Beurteilung: Reduktion aufgrund Nutzungsmix, Umwelt- und Verkehrsbelastung
Bewilligung: 110 PP mit Revers für Rückfallszenario
(mit Fahrtenmodell) Fahrtenplafond 180’000 Fahrten pro Jahr oder
560 Fahrten pro Tag (Basis: Mix zwischen 305 und 365 Betriebstagen
je nach Nutzung)
freie Nutzung der Parkierung
M39.4 Anlage Fahrtenmodell-Leitfaden-ZH 146
Leitfaden Fahrtenmodell, Januar 2007
12
Anhang 2: Reduktionsgebiete gemäss der städtischen Parkplatzverordnung 1996
M39.4 Anlage Fahrtenmodell-Leitfaden-ZH 147
/ 2
Luftreinhalteplanung; Arbeitsgruppe: AG4 Stadtentwicklung und zukunftsweisende Maßnahmen
Leitung: Martin Herrndorf
Maßnahme Nr. 40: Mobilitätskonzepte für Siedlungen:
Verkehrssparsame Siedlungsentwicklung
Beschreibung der Maßnahme :
Köln wird gemäß vorliegender Prognosen bis 2040 um weitere rund 150.000 Einwohner wachsen.
Aus Sicht der Luftreinhaltung gilt es, das Wachstum so zu gestalten, dass möglichst wenig Verkehr
induziert wird und der entstehende Verkehr verträglich, d.h. zu einem Großteil mit den
Verkehrsmitteln des Umweltverbunds, abgewickelt werden kann. Dies gelingt nur mit einer
verkehrssparsamen Siedlungsentwicklung. Dabei sollten größere Siedlungsflächen nur im Umfeld
bestehender Schienentrassen entwickelt werden. Sollte dies im Einzelfall nicht möglich sein, ist
zeitgleich zur Entwicklung des Baugebiets eine adäquate Schieneninfrastruktur zu schaffen.
Innerhalb neuer Siedlungen ist von Anfang an auf verkehrssparende Strukturen zu achten. Dabei soll
nach Möglichkeit das Prinzip der Stadt der kurzen Wege verwirklicht werden. Zudem sind innerhalb
neuer Siedlungen Infrastrukturen zu schaffen, die einen Verzicht auf den eigenen Pkw ermöglichen:
z. B. durch innere Erschließung durch Fuß- und Radwege, Carsharing und Bikesharing (unter
Berücksichtigung von E-Ladestationen) und wohnortnahe Fahrradabstellmöglichkeiten.
Wechselwirkungen mit anderen Maßnahmen :
Ja, diverse: Mobilitätskonzepte bei Siedlungserweiterungen, Förderung Radverkehr, Förderung
ÖPNV, E-Mobilität
Konfliktpotenzial:
Der immense Bedarf an Wohnungsbau lässt sich kaum durch ausschließliche Bautätigkeit im
Innenbereich und an Schienenstrecken decken. Die frühzeitige Ausrüstung neuer Wohngebiete mit
leistungsfähigen Schienenverkehrsmitteln widerspricht derzeit den geltenden Förderkriterien und ist
sehr kostenintensiv.
Rechtsgrundlagen für die Umsetzung der Maßnahme :
Politischer Beschluss des Rates für die Beachtung dieser Leitlinien bei Neubaumaßnahmen, ggf.
Festsetzungen in B-Plänen oder städtebaulichen Verträgen.
Kosteneinschätzung und Möglichkeiten der Finanzierung :
Grundsätzlich geringe Kosten, da in erster Linie strategische Vorgabe; im Einzelfall können durch
Schaffung einer neuen Schieneninfrastruktur hohe Kosten entstehen. Ggf. Fördermöglichkeiten über
GVFG.
Kosten weiterer Akteure:
Auf dieser abstrakten Ebene nicht bezifferbar.
M40 Verkehrssparsame Siedlungsentwicklung 148
-2-
Wirkungsabschätzung / Grundlagen :
Die Umsetzung der Maßnahme schafft die Voraussetzung für eine Begrenzung des Wachstums von
Autoverkehr. Eine Beurteilung der Wirkung ist nicht möglich, da stark einzelfallabhängig und
zunächst eher theoretisch. Die Langfristwirkung ist aber nicht zu unterschätzen, da Alltagsroutinen
der Bewohner langfristig beeinflusst werden und somit zu dauerhaften Luftschadstoffreduktionen
beitragen.
Zuständigkeiten und Beteiligte:
Die Zuständigkeit für die Umsetzung liegt zunächst bei der Stadtverwaltung im Dezernat
Stadtentwicklung, Planen und Bauen. Beteiligte sind das Dezernat für Mobilität und
Verkehrsinfrastruktur sowie die Verkehrsunternehmen (z.B. KVB AG, DB AG). Der federführende
Ratsausschuss ist der Stadtentwicklungsausschuss.
Voraussetzungen bzw. Rahmenbedingungen für die Umsetzung :
Politischer Beschluss; im Falle des Baus von Schieneninfrastruktur die Verfügbarkeit über
Finanzmittel (ggf. Förderung durch Bund und Land)
Flankierende Maßnahmen :
Wirkungsabschätzung bzw. Wirkungshorizont:
kurzfristig
mittelfristig
langfristig x
Bewertung:
Maßnahme mit langfristiger Wirkung, die perspektivisch die Bedingungen für eine Abkehr vom
eignen Pkw schafft und somit eine Verkehrswende nachhaltig fördert.
Umsetzungsschritte:
Zunächst politischer Grundsatzbeschluss über ein „verkehrssparsames Wachstum“; alle größeren
Siedlungserweiterungen sind in der Folge daran zu messen.
Verschiedenes:
Quellen:
M40 Verkehrssparsame Siedlungsentwicklung 149
Luftreinhalteplanung; Arbeitsgruppe: AG 1 Verkehr
Leitung: Dr. Soènius
Maßnahme Nr. 41: Alternierende Zufahrtsbeschränkung
Beschreibung der Maßnahme :
Bei dieser Regelung dürfen Fahrzeuge mit ungerader Endziffer auf dem Kfz-Kennzeichen an einem
Tag in die Sperrzone fahren und mit geradem Kfz-Kennzeichen an diesem Tag nicht. Am nächsten
Tag wird die Regelung umgekehrt angewandt, d. h. Fahrzeuge mit gerader Endziffer dürfen in die
Sperrzone fahren und mit ungerader Kennziffer nicht. Dieses Verfahren kann selbstverständlich nur
auf dieselgetriebene Fahrzeuge beschränkt werden.
Wechselwirkungen mit anderen Maßnahmen :
Diese Maßnahme ist durchaus mit anderen Maßnahmen kombinierbar. Wechselwirkungen ergeben
sich grundsätzlich nicht.
Rechtsgrundlagen für die Umsetzung der Maßnahme:
Grundsätzlich erlaubt die Straßenverkehrsordnung aus Gründen des Umweltschutzes
Fahrzeugverkehr zu beschränken. Ob und wenn ja, wann und wie eine solche Maßnahme in Köln
umgesetzt werden sollte bzw. darf, ist im Rahmen eines Abwägungsprozesses zu klären. Da diese
Maßnahme massive Eingriffe in die Persönlichkeitsrechte Einzelner nach sich zieht, ist sehr genau zu
prüfen, ob durch andere geeignetere, d. h. Maßnahme, die weniger stark in die
Persönlichkeitsrechte eingreifen, das Ziel erreicht werden kann. Wenn das der Fall sein sollte, könnte
eine solche Regelung nicht eingeführt werden. Das bedeutet, der Abwägungsprozess muss sehr
sorgfältig und umfassend durchgeführt werden, damit eine solche Regelung gerichtsfest sein kann.
Kosteneinschätzung und Möglichkeiten der Finanzierung:
Der Kostenaufwand für die Kommune ist sehr hoch. Zum einen ist für Beschilderung und intensive
Überwachung zu sorgen und in sehr erheblichem Umfang Ausnahmegenehmigungen (gewerblicher
Verkehr) zu erteilen. Auf der anderen Seite müssen seitens der Kommune zusätzliche alternative
Beförderungsangebote (ÖPNV, SPNV, B+R und P+R) geschaffen werden, um den
Mobilitätsbedürfnissen einer Großstadt gerecht zu werden.
Wirkungsabschätzung / Grundlagen:
Im Gegensatz zur „Blauen Plakette“ wirken diese Verbote dauerhaft auf Dieselfahrzeuge bzw. auf
alle Fahrzeuge (alternierenden Zufahrtsbeschränkung). Diese Beschränkung gilt dauerhaft
unabhängig vom tatsächlichen Schadstoffausstoß. Daher ist es notwendig, bei diesen Maßnahmen
dauerhaft eine große Menge an Ausnahmen zu erteilen, um den notwendigen Verkehr aufrecht zu
erhalten. Darüber hinaus müssen dauerhaft alternative Angebote des Umweltverbundes (z. B.
zusätzliche Linienbusverkehre) angeboten werden, um die Stadt erreichbar zu halten. Grundsätzlich
ist die Überwachung der Einhaltung dieser Regelung sehr aufwendig und damit kostenträchtig.
M41 Alternierende Zufahrtsbeschränkung 150
-2-
Zuständigkeiten und Beteiligte:
Bundesrepublik Deutschland, Land NRW, Stadt Köln, NVR, DB, KVB,
alle Verkehrsteilnehmer mit dieselgetriebenen Fahrzeugen, die gesperrte Teile der Stadt Köln
befahren wollen.
Voraussetzungen bzw. Rahmenbedingungen für die Umsetzung:
Aufnahme dieser Maßnahme in den Luftreinhalteplan einschließlich der notwendigen alternativen
Mobilitätsangebote.
Flankierende Maßnahmen:
Ausstellung von Ausnahmegenehmigung, insbesondere für den gewerblichen Verkehr und Anbieten
von alternativen Mobilitätsangeboten, insbesondere im Bereich des
Wirkungsabschätzung bzw. Wirkungshorizont:
kurzfristig
mittelfristig X
langfristig X
Bewertung:
Die Auswirkungen auf die Luftschadstoffsituation werden positiv sein. Die Maßnahme hat aber sehr
erhebliche negative Auswirkungen für das wirtschaftliche und gesellschaftliche Leben einer Stadt. Da
auf der einen Seite im großen Umfang wirtschaftliche Werte vernichtet werden (Fahrzeuge, die nicht
mehr oder nur noch sehr eingeschränkt genutzt werden können) und auf der anderen Seite müssen
mit hohem Aufwand alternative Mobilitätsangebote geschaffen werden und das dauerhaft. Daher ist
eine solche Maßnahme nicht empfehlenswert.
Umsetzungsschritte:
Verschiedenes:
M41 Alternierende Zufahrtsbeschränkung 151
/ 2
Luftreinhalteplanung; Arbeitsgruppe: AG 2 Umweltverbund/Radverkehr
Leitung: Thomas Dittemer
Maßnahme Nr. 42: Ausbau des Radverkehrs (mobil 2025)
Beschreibung der Maßnahme :
- konsequente Erstellung von Radverkehrskonzepten f ür alle Stadtbezirke mit konkreten
Maßnahmenkatalog für Verbesserung der Infrastruktur mit Definition finanziellem und
personellem Bedarf
- Radschnellwegkonzeption, Planen im Bestand und Tr assenfreihaltung bei Neubauprojekten
- Konsequente Weiterentwicklung des Modells „Fahrra dparken in der Stadt“ mit deutlicher
Erhöhung der Kapazitäten, Förderung privates Parken, automatisiertes Parken,
Radstationen, B+R an Verknüpfungspunkten
- flächendeckende Einrichtung von Fahrradstraßen un d Öffnung von Einbahnstraßen
- neue Querschnittaufteilung bei überdimensionierte n Straßen zugunsten Radverkehr
- Rampe Breslauer Platz
- regelmäßige Instandsetzung und Unterhaltung der R adverkehrsinfrastruktur
Wechselwirkungen mit anderen Maßnahmen :
Konfliktpotenzial:
Flächenumverteilung zu Lasten anderer Verkehrsteilnehmer
Rechtsgrundlagen für die Umsetzung der Maßnahme:
Zielkonzept Mobil 2025, Radverkehrskonzept Innenstadt, Radverkehrskonzept Lindenthal
Kosteneinschätzung und Möglichkeiten der Finanzierung:
Finanzierung aus laufendem Haushalt, Ausnutzung möglicher Fördermöglichkeiten
Kosten weiterer Akteure:
Wirkungsabschätzung / Grundlagen:
Erhöhung des Modalsplit im Umweltverbund auf 67 % durch Förderung des Radverkehrs, Aussage
Klimaschutzkonzept
Zuständigkeiten und Beteiligte:
Stadt, Verbände
Voraussetzungen bzw. Rahmenbedingungen für die Umsetzung:
Volle Ausnutzung aller Möglichkeiten der StVO, Beantragung von Verkehrsversuchen, Empfehlungen
und Richtlinien zur Radverkehrsplanung und -förderung
M42 Ausbau des Radverkehrs (mobil 2025) 152
-2-
Flankierende Maßnahmen:
- Umfassende Image- und Informationskampagne
- Optimierung Baustellenmanagement
Wirkungsabschätzung bzw. Wirkungshorizont:
kurzfristig
mittelfristig X
langfristig X
Bewertung:
Umsetzungsschritte:
Sofortige, konsequente und permanente Prüfung und Einsatz aller Möglichkeiten bei jeder
Baumaßnahme im Verkehrsbau zur Förderung des Radverkehrs, Umsetzung der vorhandenen
Konzepte
Quellen:
- Siehe Fahrradportal NRVP (
https://www.klimaschutz.de/ )
M42 Ausbau des Radverkehrs (mobil 2025) 153
/ 2
Luftreinhalteplanung; Arbeitsgruppe: AG4 Stadtentwicklung und zukunftsweisende Maßnahmen
Leitung: Martin Herrndorf
Maßnahme Nr. 43: Umwandlung Bestandssiedlungen
Beschreibung der Maßnahme :
Die meisten Kölner Viertel und Quartiere sind von einer hohen Auto-Dominanz geprägt, mit
entsprechend negativen Auswirkungen, wie die Emission von Schadstoffen.
Das Ziel der Maßnahme ist es, die Abhängigkeit vom privaten PKW zu reduzieren und die Bewohner
zur Benutzung der Verkehrsmittel des Umweltverbundes (zu Fuß, Rad, Bus und Bahn) zu motivieren.
Dieses kann durch eine breite Palette von Maßnahmen erfolgen, z.B.
- Reduktion von Stellplätzen, dabei Umwandlung in
o Aufenthaltsflächen
o Stellplätze für CarSharing
o Stellplätze für Fahrräder
- Verbesserungen der Radverkehrsinfrastruktur
o Öffnung von Einbahnstraßen für den Radverkehr
o Umwidmung von Straßen zu Fahrradstraßen
o Installation von Fahrradboxen/Fahrradhäuschen
- Implementierung von Sharing-Angeboten (Fahrräder, Lastenräder, Autos, Transporter, etc.)
- Verbreiterung der Bürgersteige / Einschränkung des Parkens auf dem Bürgersteig
- Umgestaltung des Straßenraums zu Begegnungszonen, die durch Stadtmöblierung und
Begrünung ergänzt werden
- zeitlich befristete Ausweisung einer Spielstraße - im Gegensatz zu einem verkehrsberuhigten
Bereich besteht zu dieser Zeit absolutes Fahr- und Parkverbot für jegliche Fahrzeuge.
- Einrichtung von kleinen Mobilitätsstationen, welche Transportmittel wie Karren,
Fahrradanhänger vorhalten, so wie bei der Stellwerk60-Siedlung in Köln-Nippes
- Parkraumbewirtschaftung (falls noch nicht vorhanden)
- Lieferkonzepte, z.B. für Getränkelieferungen
- Mieter-Tickets, die es MieterInnen erlauben, zu Sonderkonditionen den ÖPNV zu nutzen
Wechselwirkungen mit anderen Maßnahmen :
Konfliktpotenzial:
Rechtsgrundlagen für die Umsetzung der Maßnahme :
ggf. Festsetzungen in B-Plänen oder städtebaulichen Verträgen.
Kosteneinschätzung und Möglichkeiten der Finanzierung :
z.T. durch Erhebung von Anwohnerbeiträgen.
Kosten weiterer Akteure:
Wirkungsabschätzung / Grundlagen :
M43 Umwandlung Bestandssiedlungen 154
-2-
Zuständigkeiten und Beteiligte:
Die Zuständigkeit für die Umsetzung liegt zunächst bei der Stadtverwaltung im Dezernat
Stadtentwicklung, Planen und Bauen. Beteiligte sind das Dezernat für Mobilität und
Verkehrsinfrastruktur. Der federführende Ratsausschuss ist der Stadtentwicklungsausschuss.
Voraussetzungen bzw. Rahmenbedingungen für die Umsetzung :
Politischer Beschluss; ggf. Förderung durch Bund und Land.
Flankierende Maßnahmen :
diverse, z.B. Ausbau des Radverkehrs, Parkraummanagement, Einschränkung von PKW-Stellplätzen
im öffentlichen Raum
Wirkungsabschätzung bzw. Wirkungshorizont:
kurzfristig
mittelfristig
langfristig X
Bewertung:
Mit einigen der aufgeführten Maßnahmen können bereits mit relativ geringen Kosten spürbare
Effekte erzielt werden.
Viele dieser Maßnahmen werden bereits heute auf dem Stadtgebiet erfolgreich durchgeführt, hier
dürfte jedoch eine Intensivierung und Beschleunigung der Maßnahmen möglich sein. Auch kann das
Thema „Gesundheit / weniger Schadstoffe“ die Akzeptanz und die Unterstützung vor Ort z.T.
deutlich erhöhen.
Eine Verknappung oder steigende Bepreisung von öffentlichen Stellplätzen stellt auch für einige
Autobesitzende einen Grund dar, dauerhaft auf den eigenen Pkw zu verzichten. Dies gilt besonders
für jene, die das eigene Fahrzeug nur selten benutzen.
Umsetzungsschritte:
Eine gute und wichtige Voraussetzung ist die Kooperation mit einer lokalen Bürgerinitiative, so wie
bei der Rothehausstraße in Köln-Ehrenfeld oder in der Stellwerk60-Siedlung in Köln-Nippes. Diese
Initiativen können einen Teil der Öffentlichkeitsarbeit übernehmen.
Ein mehrjähriger Entwicklungsprozess ist bei der Realisierung vorzusehen. Dies beinhaltet vor allem
Geduld und einen langen Atem bei der Verfolgung der Ziele und der positiven Kommunikation. Mit
kleinen Schritten hin zu einer autounabhängigen Mobilität und Umgebung kann dieser Prozess
gelingen. Dabei gilt es stets die Projektziele und den Status zu reflektieren und nachzusteuern.
Verschiedenes:
Quellen:
M43 Umwandlung Bestandssiedlungen 155
Luftreinhalteplanung; Arbeitsgruppe: AG 2 Umweltverbund/Radverkehr
Leitung: Thomas Dittemer
Maßnahme Nr. 44: Ausbau und Förderung des ÖPNV -
Ertüchtigung der Ost-West-Achse
Beschreibung der Maßnahme :
Ertüchtigung der Ost-West-Achse (Linie 1) für den Betrieb mit Langzügen
Wechselwirkungen mit anderen Maßnahmen :
Städtebauliche Aufwertung der Innenstadt (Neumarkt, Rudolfplatz). Voraussetzung für die
Anbindung von Neubrück an das Stadtbahnnetz
Konfliktpotenzial:
Rechtsgrundlagen für die Umsetzung der Maßnahme:
Planfeststellungsverfahren für die Stadtbahntrasse
Kosteneinschätzung und Möglichkeiten der Finanzierung:
300 Mio. €, Maßnahme ist zum ÖPNV-Bedarfsplan angemeldet. Finanzierung mit Hilfe von
Landes- und Bundeszuschüssen
Kosten weiterer Akteure:
Wirkungsabschätzung / Grundlagen:
Erhöhung der heute unzureichenden Kapazitäten auf der Linie 1 um 50 %. Die Prognose geht
von ca. 9 Mio. zusätzlichen Fahrgästen im Jahr aus.
Zuständigkeiten und Beteiligte:
Voraussetzungen bzw. Rahmenbedingungen für die Umsetzung:
Aufnahme in den ÖPNV-Bedarfsplan als Voraussetzung der Zuschussmittel
Flankierende Maßnahmen: Städtebauliche Aufwertung des Innenstadtbereichs
Flankierende Maßnahmen:
Wirkungsabschätzung bzw. Wirkungshorizont:
kurzfristig
mittelfristig
langfristig X
Bewertung:
Umsetzungsschritte:
Quellen:
M44 Ertüchtigung der Ost-West-Achse 156
Luftreinhalteplanung; Arbeitsgruppe: AG 1 Verkehr
Leitung: Dr. Soènius
Maßnahme Nr. 45: City-Maut (eigenes System)
Beschreibung der Maßnahme:
- Erhebung von Gebühren für die Nutzung innerstädtischer Straßen durch den Motorisierten
Individualverkehr
- Erhebung und Kontrolle der City-Maut durch ein eigenständiges, intelligentes System.
Wechselwirkungen mit anderen Maßnahmen :
- Finanzielle Unterstützung für den Ausbau des Radwegenetzes.
- Errichtung P+R-Möglichkeiten in Stadtrandlage.
- (Kurzfristige) Ausweitung des ÖPNV-Angebots durch (wasserstoffbetriebene)
Verstärkerbusse.
- Ausweitung des ÖPNV-Angebotes muss weiterhin mittel- und langfristig ausgeweitet
werden. Ausbau der Infrastruktur.
- Wechselwirkung mit Maßnahmen intelligenter Lkw- und Pkw-Führungskonzepte.
Rechtsgrundlagen für die Umsetzung der Maßnahme:
City-Maut ist keine Maßnahme des Luftreinhalteplans. Es besteht keine gesetzliche Grundlage, um
die Maßnahme City-Maut in den Luftreinhalteplan aufzunehmen. Auch straßenverkehrsrechtlich ist
eine City-Maut in StVG und StVO nicht vorgesehen und daher mangels Rechtsgrundlage nicht
zulässig.
Für das Aufstellen der Zeichen 391 („Mautpflichtige Strecke“) bedarf es nach der geltenden VwV-
StVO entsprechend zu Zeichen 390 („Mautpflicht nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz“) einer
gesetzlichen Bestimmung der Mautpflicht der Strecke. Die Ausschilderung einer mautpflichtigen
Strecke auf der Grundlage des § 40 BImSchG ist in der StVO und VwV-StVO nicht vorgesehen.
Auch die erforderliche gesetzliche Regelung im Landesrecht zur Gebührenerhebung liegt nicht vor:
Nach § 14 Abs. 4 Straßen-und Wegegesetz NRW ist für eine Gebührenerhebung für den
Gemeingebrauch an Straßen des Landes oder der Kommunen eine besondere gesetzliche Regelung
im Landesrecht erforderlich. In der konkurrierenden Gesetzgebung hat der Bund lediglich
Mautregelungen für Bundesfernstraßen gesetzt, für die Einführung einer City-Maut jedoch keinen
Handlungsbedarf gesehen.
Mangels Rechtsgrundlagen im Bundes- und Landesrecht ist die Maßnahme „City-Maut“ daher bisher
nicht umsetzbar.
Kosteneinschätzung und Möglichkeiten der Finanzierung:
- Selbstfinanzierung
- Mindestens 25 % der Einnahmen für Bau, Instandhaltung und Betrieb des Modells werden
als laufende Kosten anfällig. (Zahlen sind aus anderen Städten abgeleitet: Die Systemkosten
betragen in Stockholm mehr als 25%, in London sogar über 40% der Einnahmen
- (Quelle:
http://www.hamburg.de/contentblob/2929662/41878fd9da0dd98c60665cb00eec53ba/dat
a/city-maut.pdf;jsessionid=61EB2767ADC2C88FF43FFA8775CC4FD2.liveWorker2 , S. 37-38)
M45 City-Maut (eigenes System) 157
-2-
/ 3
Wirkungsabschätzung / Grundlagen:
Mittel (nicht zielgenau!)
Zuständigkeiten und Beteiligte:
- Rechtsgrundlage über Bundes- und Landesebene ist notwendig.
- Praktische Durchführung auf kommunaler Ebene mit regionalem Know-how.
Voraussetzungen bzw. Rahmenbedingungen für die Umsetzung:
- Unter den in Deutschland bestehenden rechtlichen und administrativen Bedingungen und
mit den derzeitigen technischen Möglichkeiten zur Erhebung und Überwachung einer City-
Maut, hält das Umweltbundesamt es insgesamt für schwierig aber nicht unmöglich, City-
Maut-Systeme erfolgreich einzuführen (Quelle:
(https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/publikation/long/3929.pdf).
- Notwendig: Betrieb einer entsprechenden Erfassungs- und Überwachungstechnik.
- Sicherstellung von ausreichend Personal.
Flankierende Maßnahmen:
- Verbesserung/Erweiterung des ÖPNV- Angebot durch (wasserstoffbetriebene)
Verstärkerbusse.
- Ausweitung der P&R-Parkplätze auf nicht mehr genutzten Verkehrsflächen (kurzfristig, auch
provisorisch umsetzbar)
- Einführung von Bus-Spuren auf den großen Radialen mit zwei oder mehr Fahrspuren je
Richtung.
- Ausbau Radwegenetz.
Wirkungsabschätzung bzw. Wirkungshorizont:
kurzfristig
mittelfristig
langfristig X
Bewertung:
- Langfristig keine Lenkungsfunktion für den Verkehr, wie London belegt hat. Der Verkehr ist
nur kurzfristig zurückgegangen. Heute hat London dieselben Verkehrsprobleme wie vor der
Einführung.
- Attraktivitätsverlust der Innenstadt als Einkaufsstandort durch den höheren finanziellen
Aufwand für Autofahrende. Dadurch Verlagerung des Verkehrs (und des Einzelhandels) in
Städte ohne Maut und auf die „grüne Wiese“.
- Stärkung des Online-Handels durch weitere Verteuerung der Innenstädte. Dadurch erhöhter
individueller Anlieferverkehr des Online-Handels.
- Gewinn an Attraktivität der Innenstadt als Einkaufsort durch weniger Verkehr und den damit
verbundenen Belastungen.
- Rechtliche Grundlage fehlt bisher.
- Großteil der Bevölkerung steht City-Maut kritisch gegenüber (fehlende Akzeptanz)
- ÖPNV ohne Verstärkungsmaßnahmen bereits am Limit
- Potential Radverkehrsinfrastruktur noch nicht ausgereizt
M45 City-Maut (eigenes System) 158
-3-
- Offene Fragen Bereich Datenschutz (Bewegungsprofile) → Lösung ohne Erhebung
personenbezogener Daten vorhanden?!
- Erheblicher organisatorischer Aufwand auf kommunaler Ebene.
- Gefahr einer Zweiklassengesellschaft (Einkommensabhängige Nutzungsstrukturen)
Umsetzungsschritte:
- Abschätzung der Modelltypen (Art der Erhebung, Kostenplanung)
- Beauftragung/Vergabe für Technik
- Organisation des Personals für laufenden Betrieb
Verschiedenes:
M45 City-Maut (eigenes System) 159
Luftreinhalteplanung; Arbeitsgruppe: AG 2 Umweltverbund/Radverkehr
Leitung: Thomas Dittemer
Maßnahme Nr. 46: Ausbau und Förderung des ÖPNV -
Verlängerung Linie 7 (Zündorf)
Beschreibung der Maßnahme :
Verlängerung der Linie 7 von der heutigen Endstelle in Zündorf um zwei Haltestellen bis zum
südlichen Ortsrand
Wechselwirkungen mit anderen Maßnahmen :
Voraussetzung ist die Siedlungsentwicklung östlich der vorgesehenen Stadtbahntrasse. Diese ist
entsprechend politischem Beschluss an den Bau einer Ortsumfahrung geknüpft.
Konfliktpotenzial:
Rechtsgrundlagen für die Umsetzung der Maßnahme:
Planfeststellungsverfahren für die Stadtbahntrasse
Kosteneinschätzung und Möglichkeiten der Finanzierung:
13,2 Mio. €, Maßnahme ist zum ÖPNV-Bedarfsplan angemeldet. Finanzierung mit Landeszuschüssen
Kosten weiterer Akteure:
Kosten für den Bau der Ortsumfahrung
Wirkungsabschätzung / Grundlagen:
12.000 Einwohner im Einzugsbereich von 600 m. Prognostiziertes Fahrgastaufkommen ca. 1.5 Mio.
Fahrgäste pro Jahr. Diese Maßnahme unterstützt die Modal-Splitänderung beim MIV von 40 % auf
33 %. Dies entspricht einer Einsparung von rund 23.500 Pkwkm pro Tag (Annahme 3,8 Wege pro Tag,
9,6 km mittlere Reiseweite, 1,3 Personen pro Pkw) und somit einer CO
2 Einsparung von ca. 3.350 kg/
Tag (Annahme 142 g/km).
Zuständigkeiten und Beteiligte:
Voraussetzungen bzw. Rahmenbedingungen für die Umsetzung:
- Siedlungsentwicklung östlich vorgesehener Stadtbahntrasse
- Bau Ortsumfahrung
- Aufnahme in den ÖPNV-Bedarfsplan als Voraussetzung der Zuschussmittel
Flankierende Maßnahmen:
Wirkungsabschätzung bzw. Wirkungshorizont:
kurzfristig
mittelfristig
langfristig X
Bewertung:
Umsetzungsschritte:
Quellen:
M46 Verlängerung Linie 7 (Zündorf) 160
/ 2
Luftreinhalteplanung; Arbeitsgruppe: AG4 Stadtentwicklung und zukunftsweisende Maßnahmen
Leitung: Martin Herrndorf
Maßnahme Nr. 47: Mobilitätskonzepte für Siedlungen:-
Parken am Siedlungsrand sowie
Siedlungsinnenbereich als Fußgängerzone
Beschreibung der Maßnahme :
Die/jede zukünftige Neubausiedlung hält ein Parkhaus incl. einer CarSharing-Station am Rande der
Siedlung vor. Alle Straßen und Wege sind als zusammenhängende Fußgängerzone (Radverkehr frei)
gewidmet. Die Erschließungsstraßen sind reduziert und nicht für Begegnungsverkehr ausgelegt. Es
gibt keine PKW-Stellplätze im öffentlichen Raum.
Neben dem Parkhaus gibt es eine Mobilitätsstation, welche vielfältige Transportgeräte wie Karren
und Wagen beherbergt. Zur Förderung des Fahrradverkehrs dienen Fahrradtiefgaragen anstelle von
PKW-Tiefgaragen.
(Das hier beschriebene Konzept wurde bereits bei der Neubausiedlung Stellwerk60 in Köln-Nippes
umgesetzt).
Hintergrundinformationen
Köln wird gemäß vorliegender Prognosen bis 2040 um weitere rund 150.000 Einwohner wachsen.
Aus Sicht der Luftreinhaltung gilt es, das Wachstum so zu gestalten, dass möglichst wenig Verkehr
induziert wird und der entstehende Verkehr verträglich, d.h. zu einem Großteil mit den
Verkehrsmitteln des Umweltverbunds, abgewickelt werden kann. Dies gelingt nur mit einer
verkehrssparsamen Siedlungsentwicklung, welche die Anbindung an den ÖPNV von vorne herein
berücksichtigt.
Kölner Neubausiedlungen sind bislang häufig gekennzeichnet durch eine hohe Dominanz des
motorisierten Individualverkehrs (MIV), welche den öffentlichen Raum durch breite Straßen mit
vielen Stellplätzen beansprucht und die Verkehrsmittel des Umweltverbundes (Fuß- und Radverkehr)
entsprechend einschränkt. Die Aufenthaltsqualität ist gering, Kinder können beispielsweise nicht
gefahrlos auf der Straße spielen.
Wechselwirkungen mit anderen Maßnahmen :
Ja, diverse, z.B. Ausbau des Radverkehrs, Ausbau und Förderung des ÖPNV
Konfliktpotenzial:
Rechtsgrundlagen für die Umsetzung der Maßnahme:
Politischer Beschluss des Rates für die Beachtung dieser Leitlinien bei Neubaumaßnahmen, ggf.
Festsetzungen in B-Plänen oder städtebaulichen Verträgen.
Kosteneinschätzung und Möglichkeiten der Finanzierung:
Die ausschließliche Platzierung der Bewohner- und Besucherstellplätze am Siedlungsrand gestattet
geringer dimensionierte Straßenquerschnitte und ein stärker verdichtetes Bauen – wodurch der
Gesamtflächenverbrauch gesenkt und die Gesamterstellungskosten um bis zu 20 % reduziert werden
können.
M47 Parken am Siedlungsrand_Siedlungsinnenbereich als Fußgängerzonen 161
-2-
Im Einzelfall können allerdings durch die Schaffung einer neuen Schieneninfrastruktur hohe Kosten
entstehen.
Kosten weiterer Akteure:
Wirkungsabschätzung / Grundlagen:
Die Umsetzung der Maßnahme schafft die Voraussetzung für eine Begrenzung des Wachstums von
Autoverkehr.
Eine Untersuchung aus dem Jahr 2010 ergab am Beispiel der Stellwerk60-Siedlung in Köln-Nippes
eine 75%ige Senkung der CO2-Emissionen gegenüber dem Durchschnittswert für die Gesamtstadt.
Allerdings sind solche Ergebnisse nur zu erzielen, wenn der Stellplatzschlüssel stark gesenkt wird –
bei einem für Köln üblichen Stellplatzschlüssel dürfte die Reduktion deutlich geringer ausfallen.
Zuständigkeiten und Beteiligte:
Die Zuständigkeit für die Umsetzung liegt zunächst bei der Stadtverwaltung im Dezernat
Stadtentwicklung, Planen und Bauen. Beteiligte sind das Dezernat für Mobilität und
Verkehrsinfrastruktur sowie die Verkehrsunternehmen (z.B. KVB AG, DB AG, CarSharing-
Unternehmen). Der federführende Ratsausschuss ist der Stadtentwicklungsausschuss.
Voraussetzungen bzw. Rahmenbedingungen für die Umsetzung:
Politischer Beschluss; im Falle des Neubaus von Schieneninfrastruktur die Verfügbarkeit über
Finanzmittel (ggf. Förderung durch Bund und Land)
Flankierende Maßnahmen:
M40 Verkehrssparsame Siedlungsentwicklung
Wirkungsabschätzung bzw. Wirkungshorizont:
kurzfristig
mittelfristig
langfristig X
Bewertung:
Maßnahme mit langfristiger Wirkung, die perspektivisch die Bedingungen für eine Abkehr vom
eignen Pkw schafft und somit eine Verkehrswende nachhaltig fördert.
Umsetzungsschritte:
Auf Basis des Ratsbeschlusses zur Vorlage 1028/2015 („Neue Flächen für den Wohnungsbau“) vom
20.12.2016, der bereits eine „nachhaltige“ Entwicklung neuer Wohngebiete umfasst, sind die
Anforderungen an Siedlungserweiterungen i.S.d. Maßnahme zu konkretisieren. Hieraus ist eine
Vorlage zu erstellen, die als Leitlinie für die Siedlungserweiterung vom Rat beschlossen werden
muss. Bei der konkreten Umsetzung, d.h. der Ausweisung neuer Wohngebiete und dem
anschließenden Siedlungsbau ist die Einhaltung der Leitziele zu überprüfen.
Quellen:
M47 Parken am Siedlungsrand_Siedlungsinnenbereich als Fußgängerzonen 162
Luftreinhalteplanung; Arbeitsgruppe: AG 1 Verkehr
Leitung: Dr. Soènius
Maßnahme Nr. 48: City-Maut (ÖPNV-Ticket)
Beschreibung der Maßnahme:
- Erhebung von Gebühren für die Nutzung innerstädtischer Straßen durch den Motorisierten
Individualverkehr
- Erhebung der City-Maut durch das bestehende Ticketsystem des ÖPNV. Stichprobenartige
Kontrollen auf der Straße.
Wechselwirkungen mit anderen Maßnahmen:
- Finanzielle Unterstützung für den Ausbau des Radwegenetzes.
- Errichtung P+R-Möglichkeiten in Stadtrandlage.
- (Kurzfristige) Ausweitung des ÖPNV-Angebots durch (wasserstoffbetriebene)
Verstärkerbusse.
- Ausweitung des ÖPNV-Angebotes muss weiterhin mittel- und langfristig ausgeweitet
werden. Ausbau der Infrastruktur.
- Wechselwirkung mit Maßnahmen intelligenter Lkw- und Pkw-Führungskonzepte.
Rechtsgrundlagen für die Umsetzung der Maßnahme:
City-Maut ist keine Maßnahme des Luftreinhalteplans. Es besteht keine gesetzliche Grundlage, um
die Maßnahme City-Maut in den Luftreinhalteplan aufzunehmen. Auch straßenverkehrsrechtlich ist
eine City-Maut in StVG und StVO nicht vorgesehen und daher mangels Rechtsgrundlage nicht
zulässig.
Für das Aufstellen der Zeichen 391 („Mautpflichtige Strecke“) bedarf es nach der geltenden VwV-
StVO entsprechend zu Zeichen 390 („Mautpflicht nach dem Bundesfernstraßen-mautgesetz“) einer
gesetzlichen Bestimmung der Mautpflicht der Strecke. Die Ausschilderung einer mautpflichtigen
Strecke auf der Grundlage des § 40 BImSchG ist in der StVO und VwV-StVO nicht vorgesehen.
Auch die erforderliche gesetzliche Regelung im Landesrecht zur Gebührenerhebung liegt nicht vor:
Nach § 14 Abs. 4 Straßen-und Wegegesetz NRW ist für eine Gebührenerhebung für den
Gemeingebrauch an Straßen des Landes oder der Kommunen eine besondere gesetzliche Regelung
im Landesrecht erforderlich. In der konkurrierenden Gesetzgebung hat der Bund lediglich
Mautregelungen für Bundesfernstraßen gesetzt, für die Einführung einer City-Maut jedoch keinen
Handlungsbedarf gesehen.
Mangels Rechtsgrundlagen im Bundes- und Landesrecht ist die Maßnahme „City-Maut“ daher bisher
nicht umsetzbar.
Kosteneinschätzung und Möglichkeiten der Finanzierung:
- Hohe zu erwartende Erlöse
- Geringe Kosten für die Einführung.
- Geringe Kosten für die stichprobenartigen Kontrollen.
Wirkungsabschätzung / Grundlagen:
hoch (Quelle: Stadt Köln)
M48 City-Maut (ÖPNV-Ticket) 163
-2-
Zuständigkeiten und Beteiligte:
- Rechtsgrundlage über Bundes- und Landesebene ist notwendig.
- Praktische Durchführung auf kommunaler Ebene mit regionalem Know-how.
Voraussetzungen bzw. Rahmenbedingungen für die Umsetzung:
- Prüfung der rechtlichen Rahmenbedingungen.
- Aushandlung der Verwendung der Einnahmen mit dem Mittelempfänger (VRS)
Flankierende Maßnahmen:
- Verbesserung/Erweiterung des ÖPNV- Angebot durch (wasserstoffbetriebene)
Verstärkerbusse.
- Ausweitung der P&R-Parkplätze auf nicht mehr genutzten Verkehrsflächen (kurzfristig, auch
provisorisch umsetzbar)
- Einführung von Bus-Spuren auf den großen Radialen mit zwei oder mehr Fahrspuren je
Richtung.
- Ausbau Radwegenetz.
Wirkungsabschätzung bzw. Wirkungshorizont:
kurzfristig
mittelfristig
langfristig X
Bewertung:
- Attraktivitätsverlust der Innenstadt als Einkaufsstandort durch den höheren finanziellen
Aufwand für Autofahrende. Dadurch Verlagerung des Verkehrs (und des Einzelhandels) in
Städte ohne Maut und auf die „grüne Wiese“.
- Stärkung des Online-Handels durch weitere Verteuerung der Innenstädte. Dadurch erhöhter
individueller Anlieferverkehr des Online-Handels.
- Hoher Gewinn an Attraktivität der Innenstadt als Einkaufsort durch weniger Verkehr und
den damit verbundenen Belastungen.
- Rechtliche Grundlage ist umstritten.
- Teile der Bevölkerung stehen der City-Maut kritisch gegenüber (Fehlende Akzeptanz)
- Einfach und schnell umsetzbar bzw. einzuführen.
- Soziale und weitere Ausgleichsmaßnahmen sind im Rahmen des ÖPNV-Tickets bereits
vorhanden (z.B. KölnPass, Jobticket usw.)
Umsetzungsschritte:
- Konzeption der Ausgestaltung, z.B. Die ersten beiden Personen in einem Auto müssen bei
Fahrten in die Umweltzone von Köln müssen bei stichprobenartigen Kontrollen ein gültiges
ÖPNV-Ticket vorweisen.
- Organisation der Kontrollen. Einstellung von Personal für die Kontrollen.
Verschiedenes:
M48 City-Maut (ÖPNV-Ticket) 164
Luftreinhalteplanung; Arbeitsgruppe: AG 2 Umweltverbund/Radverkehr
Leitung: Thomas Dittemer
Maßnahme Nr. 49: Ausbau und Förderung des ÖPNV -
Verlängerung Linie 13, linksrheinisch
Beschreibung der Maßnahme :
Verlängerung der Linie 13 von der heutigen Endstelle Sülzgürtel bis zur Rheinuferstraße
Wechselwirkungen mit anderen Maßnahmen :
Konfliktpotenzial:
Wochenmarkt Klettenberg, DB-Unterführung, Alter Baumbestand in Teilbereichen der
Strecke
Rechtsgrundlagen für die Umsetzung der Maßnahme:
Planfeststellungsverfahren für die Stadtbahntrasse
Kosteneinschätzung und Möglichkeiten der Finanzierung:
112 Mio. €, Maßnahme ist zum ÖPNV-Bedarfsplan angemeldet. Finanzierung mit Landeszuschüssen
Kosten weiterer Akteure:
Wirkungsabschätzung / Grundlagen:
20.000 Einwohner im Einzugsbereich von 600 m. Prognostiziertes Fahrgastaufkommen ca.
1,3 Mio. Fahrgäste pro Jahr. Diese Maßnahme unterstützt die Modal-Splitänderung beim
MIV von 40 % auf 33 %. Dies entspricht einer Einsparung von rund 39.300 Pkwkm pro Tag
(Annahme 3,8 Wege pro Tag, 9,6 km mittlere Reiseweite, 1,3 Personen pro Pkw) und somit
einer CO2 Einsparung von ca. 5.580 kg/ Tag (Annahme 142 g/km).
Zuständigkeiten und Beteiligte:
Voraussetzungen bzw. Rahmenbedingungen für die Umsetzung:
Aufnahme in den ÖPNV-Bedarfsplan als Voraussetzung der Zuschussmittel
Flankierende Maßnahmen:
Wirkungsabschätzung bzw. Wirkungshorizont:
kurzfristig
mittelfristig
langfristig X
Bewertung:
Umsetzungsschritte:
M49 Verlängerung Linie 13, linksrheinisch 165
Luftreinhalteplanung; Arbeitsgruppe: AG 2 Umweltverbund/Radverkehr
Leitung: Thomas Dittemer
Maßnahme Nr. 50: Ausbau und Förderung des ÖPNV -
Verlängerung Linie 13, rechtsrheinisch
Beschreibung der Maßnahme :
Streckenneubau als Ausfädelung aus der Mülheimer Tunnelstrecke und oberirdische Führung im
Zuge der Frankfurter Straße bis zum S-Bahnhaltepunkt Frankfurter Straße.
Wechselwirkungen mit anderen Maßnahmen :
Konfliktpotenzial:
Rechtsgrundlagen für die Umsetzung der Maßnahme:
Planfeststellungsverfahren für die Stadtbahntrasse
Kosteneinschätzung und Möglichkeiten der Finanzierung:
268,5 Mio. €, Maßnahme ist zum ÖPNV-Bedarfsplan angemeldet. Finanzierung mit Hilfe von Landes-
und Bundeszuschüssen
Kosten weiterer Akteure:
Wirkungsabschätzung / Grundlagen:
14.000 Einwohner im Einzugsbereich von 600 m. Prognostiziertes Fahrgastaufkommen ca. 400.000
Fahrgäste pro Jahr. Diese Maßnahme unterstützt die Modal-Splitänderung beim MIV von 40 % auf
33 %. Dies entspricht einer Einsparung von rund 7.900 Pkwkm pro Tag (Annahme 3,8 Wege pro Tag,
9,6 km mittlere Reiseweite, 1,3 Personen pro Pkw) und somit einer CO
2 Einsparung von ca. 1.100 kg/
Tag (Annahme 142 g/km).
Zuständigkeiten und Beteiligte:
Voraussetzungen bzw. Rahmenbedingungen für die Umsetzung:
Flankierende Maßnahmen:
Wirkungsabschätzung bzw. Wirkungshorizont:
kurzfristig
mittelfristig
langfristig X
Bewertung:
Umsetzungsschritte:
M50 Verlängerung Linie 13, rechtsrheinisch 166
KVB - Bus - Flotte
Hersteller / Abgasnorm
Anzahl Marke Typ ART EURO
10 Mercedes Citaro O 530 N3 / 3.Serie Solo EURO III
2 M A N A 37 Lion`s City Hybrid Solo EEV
1 VDL Citea SLF 120.250 Solo Euro5+EEV
1 VDL Citea LLE120.225 Solo Euro5+EEV
34 M A N A 21 Solo EEV
29 MAN A 37 Solo Euro VI
4 Mercedes Citaro O 530 GN3 Gelenk EURO III
20 Mercedes Citaro O 530 GN3 Gelenk EURO III
15 Mercedes Citaro O 530 GN3 Gelenk EURO IV
15 Mercedes Citaro O 530 GN3 Gelenk EEV
12 Mercedes Citaro O 530 GN3 Gelenk EEV
1 VDL SLFA-180/360 Gelenk EURO VI
6 M A N A 23 Gelenk EEV
7 M A N A 23 Gelenk EEV
8 M A N A 23 Gelenk EEV
15 Mercedes Citaro O 530 GN3 Gelenk EEV
19 M A N A 23 Gelenk EEV
20 M A N A 23 Gelenk Euro VI
8 VDL SLF-A Electric Gelenk Euro VI
M51 Anlage-Ausstattung der Busflotte mit SCRT-Filtern 167
/ 2
Luftreinhalteplanung; Arbeitsgruppe: AG 3 Technik
Leitung: Dr. Zukunft
Maßnahme Nr. 51: Ausstattung der Busflotte mit SCRT-Filtern/
alternativer Antriebstechnik
Beschreibung der Maßnahme:
Durch Einbau von Nachrüstsystemen, bzw. durch alternative Antriebe werden Rußpartikel sowie
auch Stickoxidbelastungen und Stickstoffmonoxid reduziert, somit wird die Luftbelastung der
Innenstädte reduziert Alternativantriebe: Erdgas CNG, LNG-, Elektro-, O-, Wasserstoff-Busse.
Wechselwirkungen mit anderen Maßnahmen:
In der Gesamtauswirkung mit anderen Maßnahmen der verschiedenen Steckbriefe ist eine
Entlastung der Luft in den Innenstadtbereichen möglich.
Konfliktpotenzial:
Funktion des SCRT-Filters Nachrüstsystems, Funktion und Einsatzmöglichkeit der Alternativantriebe.
Rechtsgrundlagen für die Umsetzung der Maßnahme:
EU-Luftqualitätsrichtlinie 2008/50 EG: Mit der Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und
in Kraft treten der 39. Bundesimmissionsschutzverordnung (39. BImSchV) am 6. August 2010 wurde
die Richtlinie 2008/50/EG in deutsches Recht umgesetzt. Die Regelungen der 22. und 33. BImSchV
wurden in die 39. BImSchV übernommen. Die Mitgliedstaaten müssen einen PM2,5 - Grenzwert von
25 Mikrogramm/Kubikmeter einhalten, der verbindlich ab 2015 vorgeschrieben ist.
Kosteneinschätzung und Möglichkeiten der Finanzierung:
Pro Bus sind für die Filtersysteme Umrüstkosten bis 10.000 Euro notwendig. Hier könnte ein
Förderprogramm, wie in Baden Württemberg, von 7.500 Euro pro Bus eine Entlastung für den ÖPNV
bedeuten.
Bei Anschaffungen bzw. Umstellungen von Bussen mit Alternativen Antrieben sollten
Fördermaßnahmen durch Land und Bund erfolgen. Die Kooperation mehrere Städte bei der
Neuanschaffung von Bussen mit Alternativen Antrieben und ein gemeinsamer Auftrag bei
Busherstellern könnten vorteilhaft sein.
Kosten weiterer Akteure:
Wirkungsabschätzung / Grundlagen:
Die Wirkung von geschlossenen Diesel-Partikelfiltern ist so effektiv, dass neben dem Partikelausstoß
auch der Stickoxidausstoß effektiv und effizient gemindert werden kann. Feinstaub,
Kohlenwasserstoffe (HC) und Kohlenmonoxid(CO) werden über 90% reduziert, Stickoxide werden
bis zu 80% reduziert. Bei Wasserstoff-Bussen, haben wir Null-Emissionen. Bei Elektrobussen sollte
Grüner Strom verwendet werden. Erdgasbusse sind geräuschärmer und verursachen keine Stickoxid-
oder Feinstaubemissionen und verbrennen nahezu CO2-neutral.
M51 Ausstattung der Busflotte mit SCRT-Filtern_alternative Antriebstechnik 168
-2-
/ 3
Zuständigkeiten und Beteiligte:
Hierbei sind der ÖPNV, die Nachrüster, sowie auch die freien Bus-Unternehmer und die Anbieter von
Bussen mit Alternativen Antrieben beteiligt.
Voraussetzungen bzw. Rahmenbedingungen für die Umsetzung:
Die Voraussetzung, um überhaupt nachrüsten zu können, ist bei den KVB-Bussen bisher nicht
gegeben. Die hochmotorisierten Busse bauen auf den kurzen Strecken zu wenig Temperatur für die
SCRT-Filter auf. Bei Überlandbussen entstehen höhere Temperaturen, die das System soweit
aufheizen, dass die Funktion gewährleistet ist.
Flankierende Maßnahmen:
Erneuern der Busflotte mit modernster Abgastechnik, oder mit Alternativantrieben, wie Erdgas-
CNG,LNG, Wasserstoff- Busse, Elektrobusse, O-Busse. Bei Wasserstoff-Bussen muss die Infrastruktur
für das Betanken gesichert sein. Für die O-Busse ist innerstädtisch der Bau von Oberleitungen
notwendig.
Wirkungsabschätzung bzw. Wirkungshorizont:
kurzfristig
mittelfristig X
langfristig X
Bewertung:
Nachrüstsysteme sind zwar auf dem Markt, aber nur für die ÖPNV Fahrzeuge nutzbar, die im
Überlandverkehr eingesetzt werden. Sie haben technisch den Vorteil, dass sie die notwendigen
Temperaturen zur Beheizung des Filtersystems und damit die Minderungsrate erreichen. Hierbei
sind Reduktionen von mehr als 90% bei Rußpartikeln, bis 80% bei NOx und mehr als 90% bei,
Kohlenstoff- und Kohlenmonoxid-Emission möglich. Die Nachrüstsysteme sind laut den Herstellern
wartungsfreundlich. In NRW waren am 1. Januar 2016 insgesamt knapp 16.481 Busse zugelassen,
16.200 von ihnen sind Diesel-Busse. In Köln waren am 1.1. 2016 960 Busse zugelassen, von denen
227 Busse im ÖNPV (KVB) eingesetzt werden, davon sind 58 bereits nach Euro 6, 34 Busse sind nach
Euro III mit Rußfilter ausgerüstet. Der Rest erfüllt die Euro IV / V+EEV und EEV. 19 Busse aus dem
Gesamtbestand werden durch Neue Busse 2017 ersetzt.
Umsetzungsschritte:
Das Umsetzen der Maßnahmen zur Luftreinhaltung ist mittel- bis langfristig anzuwenden. Die
Fahrzeugflotte des ÖPNV mit Euro III,IV und V…… Fahrzeugen sollte ersetzt werden, da keine
genügend funktionierende SCRT-Systeme zur Nachrüstung vorhanden sind, Reisebusse sind auch
kurzfristig nachrüstbar, da es keine Temperaturprobleme mit dem SCRT-System bei einer
Nachrüstung gibt. Mittel- bis langfristig sind Neuanschaffungen von Bussen mit alternativen
Antrieben zu berücksichtigen.
M51 Ausstattung der Busflotte mit SCRT-Filtern_alternative Antriebstechnik 169
-3-
Verschiedenes:
Liste der Busse des ÖPNV Köln (Stand: 25.04.2017)
M51 Ausstattung der Busflotte mit SCRT-Filtern_alternative Antriebstechnik 170
Luftreinhalteplanung; Arbeitsgruppe: AG 1 Verkehr
Leitung: Dr. Soènius
Maßnahme Nr. 52: Verkehrsverflüssigung durch operationalisierte
Maßnahmen des Fuhrparks der Stadt & stadtnahen Gesellschaften
Vorbemerkung: Aufgrund der unterschiedlichen Betriebsabläufe werden im Folgenden die
Steckbriefe der AWB, KVB, RheinEnergie und StEB einzeln aufgeführt.
A) AWB
Aus Schreiben vom 05.07.2017:
B) Kölner Verkehrsbetreibe (KVB)
Beschreibung der Maßnahme :
Die KVB – AG trägt im Rahmen ihrer Aufgabenstellung zur Personenbeförderung zu einer
wesentlichen Entlastung des Individualverkehrs bei. Diese Leistung erbringen wir mit ca. 400
Stadtbahnwagen, ca. 300 Kraftomnibussen im ÖPNV und mit ca. 220 Dienstfahrzeugen für die
Wartung, die Instandsetzung sowie für die Aufrechterhaltung des gesamten Linienbetriebs in Köln.
Wechselwirkungen mit anderen Maßnahmen:
Durch die Vorrangschaltung bei den LZA profitiert der Individualverkehr oftmals durch ein flüssigeres
vorankommen. Im Gegensatz hierzu kommt es bei den Querungen ÖPNV / IV folglich zu einem
verzögerten Abfluss.
M52 Verkehrsverflüssigung durch operationalisierte Maßnahmen des Fuhrparks der Stadt und stadtnahen Gesellschaften171
-2-
/ 3
Konfliktpotenzial:
Auf den Linien mit bahneigenem Körper bzw. einer Busspur kann der ÖPNV in der Regel ungehindert
verkehren. Dort, wo der ÖPNV und der IV miteinander verknüpft sind, steht man gemeinsam im Stau
Rechtsgrundlagen für die Umsetzung der Maßnahme :
Das Personenbeförderungsgesetz ( PBefG ) sowie die Daseinsvorsorge
Kosteneinschätzung und Möglichkeiten der Finanzierung :
Hier werden Mehrkosten entstehen, die auf Grund der Themenvielfalt nur schwerlich zu beziffern
sind. Einen Anteil dieses finanziellen Mehraufwandes ist sicherlich durch mögliche
Fördermaßnahmen zu kompensieren.
Kosten weiterer Akteure:
Eine Kostenerhöhung wird sich auch bei den Auftragnehmern und auch bei den Subunternehmen
der KVB ergeben.
Wirkungsabschätzung / Grundlagen :
Die KVB erbringt ihre Leistung an 365 ( 366 ) Tagen im Jahr fast rund um die Uhr. Das
Freizeitverhalten unserer Gesellschaft hat sich in den vergangenen Jahren sehr stark verändert, so
dass der ÖPNV eine immer zentralere Rolle einnimmt. Hinzu kommen die zahlreichen und auch
jährlich wiederkehrenden Events in unserer Stadt, zu denen die KVB mit einem höheren
Fahrzeugeinsatz und somit auch Personaleinsatz als Mobilitätsdienstleister beiträgt.
Zuständigkeiten und Beteiligte:
Die Stadt Köln als Eigentümer und Auftraggeber, der Nahverkehrsplan, die KVB, der VRS, der NVR,
die Subunternehmer …
Voraussetzungen bzw. Rahmenbedingungen für die Umsetzung :
Anpassung von Gesetzen, Verordnungen und sonstigen Vereinbarungen
Flankierende Maßnahmen:
Ohne die Unterstützung der Stadt Köln, der Bezirksregierung und weiteren notwendigen Partnern
kann die KVB in diesem wichtigen Thema nicht den gewünschten Beitrag zur Verbesserung der
Luftwerte in unserer Stadt umsetzen.
Wirkungsabschätzung bzw. Wirkungshorizont :
kurzfristig
mittelfristig
langfristig X
C) RheinEnergie
Beschreibung der Maßnahme :
Vermeidung von Fahrten während der Hauptverkehrszeiten auf den Hauptverkehrswegen, z.B.
Ausschluss von Fahrten 6-9 Uhr/15-18 Uhr
Wechselwirkungen mit anderen Maßnahmen:
Baustellenmanagement wird davon losgelöst in Maßnahme Nr. 5 betrachtet.
M52 Verkehrsverflüssigung durch operationalisierte Maßnahmen des Fuhrparks der Stadt und stadtnahen Gesellschaften172
-3-
/ 4
Konfliktpotenzial:
Stark verzögerte Entschärfung von bestehenden Gefahrensituationen (Gefahr von Stromschlag,
Gasaustritt, Rohrbruch), Verletzung von DVGW-Regelwerken; erheblich zeitlich verzögerte
Wiederherstellung der Energieversorgung für Produktionsbetriebe und Privatkunden, massive
Gefährdung der Kundenzufriedenheit; erhebliche Mehrkosten für die Energieversorgung in Köln;
massive Gefährdung der Wirtschaftlichkeit der RheinEnergie; Wettbewerbsverzerrung im Hinblick
auf andere Anbieter
Rechtsgrundlagen für die Umsetzung der Maßnahme :
Rechtsgrundlagen der Daseinsvorsorge
Kosteneinschätzung und Möglichkeiten der Finanzierung :
Personalkosten:
Um 30-50 % höhere Personalkosten (3)
Kosten weiterer Akteure:
Höhere Kosten bei den von RE beauftragten Fremdfirmen in vergleichbarer Höhe wie Personalkosten
(3)
Wirkungsabschätzung / Grundlagen :
Wirkung: Niedrig (3)
Die meisten Fahrzeuge der RheinEnergie sind bereits von 8:00 - 15:30 Uhr unterwegs, wobei bereits
geschätzt mehr als die Hälfte der Strecken nicht auf Hauptverkehrsstraßen während der
Hauptverkehrszeit absolviert werden, um Staus zu umfahren. Darüber hinaus sind diese Fahrzeuge
Material- und Werkstattfahrzeuge und befinden sich daher über längere Zeit beim Kunden vor Ort!
Zuständigkeiten und Beteiligte:
Bei hier gegebenem Fokus auf RE: intern im wesentlichen Netz- und Kundenservice
Voraussetzungen bzw. Rahmenbedingungen für die Umsetzung :
Eine Umsetzung ist aus Sicht der RheinEnergie ausgeschlossen!
Flankierende Maßnahmen:
Ohne die Unterstützung der Stadt Köln, der Bezirksregierung und weiteren notwendigen Partnern
kann die KVB in diesem wichtigen Thema nicht den gewünschten Beitrag zur Verbesserung der
Luftwerte in unserer Stadt umsetzen.
Wirkungsabschätzung bzw. Wirkungshorizont :
Eine Umsetzung ist aus Sicht der RheinEnergie ausgeschlossen!
kurzfristig
mittelfristig
langfristig
Bewertung:
Gering (3)
Hinweis: Bestehende langfristige Verträge mit eigenem Personal und Fremdfirmen!
Eine Umsetzung ist aus Sicht der RheinEnergie ausgeschlossen!
M52 Verkehrsverflüssigung durch operationalisierte Maßnahmen des Fuhrparks der Stadt und stadtnahen Gesellschaften173
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/ 5
D) Stadtentwässerungsbetriebe (StEB)
Beschreibung der Maßnahme :
Stadtentwässerungsbetriebe Köln (StEB), Verlagerung von Verkehr in verkehrsarme Zeiten
Wechselwirkungen mit anderen Maßnahmen:
Konfliktpotenzial:
Mitarbeiterschutz: Zusatzbelastung durch Nachtarbeit
Lärmschutz: Belastung der Bevölkerung durch Arbeitsmaschinen, Verstoß gegen 32. BImSchV
Kosten: Nachtzuschläge und Effektivitätsverluste
Rechtsgrundlagen für die Umsetzung der Maßnahme :
Tätigkeit der StEB auf Basis der Abwasserbeseitigungspflicht (Kanalnetz- und Klärwerksbetrieb)
Kosteneinschätzung und Möglichkeiten der Finanzierung :
Nachtarbeit: ca. 50% höhere Personalkosten (ca. 25% für Nachtzuschläge, weitere ca. 25% für
Effektivitätsverluste bei Umstellung des Arbeitszeitmodells) für ca. 130 Mitarbeiter, höhere
Gesundheitskosten durch gesundheitsschädigende Nachtarbeit.
Kosten weiterer Akteure:
keine
Wirkungsabschätzung / Grundlagen :
Fahrzeuge der StEB (Kanalreinigung, Werkstattfahrzeuge, Inspektionsfahrzeuge, Transporter und
PKW) machen mit einem Verbrauch von ca. 200.000 l/a Treibstoff (Diesel 92% und Benzin 8%) ca.
0,016% des in Köln verbrauchten Treibstoffes für Verkehr aus. Im Vergleich zum Anteil der StEB am
Kölner Stromverbrauch (ca. 1,8% Verbrauch bzw. ca. 0,5% Strombezug) und an Arbeitnehmern (ca.
0,1%) ist die Teilnahme der StEB am Verkehr als nachrangig zu bezeichnen.
Mit 50% machen die 8 Großreiniger der StEB (von 100 Fahrzeugen) den größten Anteil des
Verbrauches und damit der Emissionen aus. 2/3 dieser 50%, somit 33% am Gesamtverbrauch
entsteht nicht im Fahrbetrieb, sondern im Arbeitsbetrieb (Antrieb der Turbinen und Pumpen) und
erstreckt sich nicht über die Anfahrt zum Arbeitsplatz, sondern über die gesamte Arbeitszeit.
Bereits langjährige Praxis ist, dass Hauptverkehrsstraßen im Kanalreinigungsplan zu verkehrsarmen
Zeiten angefahren werden. So werden die Sinkkästen der Zoobrücke nachts gereinigt. Andere
Hauptverkehrswege außerhalb der Rush-hour.
Denkbar wäre eine Verlagerung der übrigen Arbeiten in die Nachtstunden. Dies hätte massive
Auswirkungen auf den sozialen und gesundheitlichen Lebensalltag der betroffenen Mitarbeiter. Das
derzeitige 10-h-Arbeitszeitmodell wäre nicht mehr haltbar, die Gesamtbelastung an Schadstoffen
würde tatsächlich steigen, wenn auch verteilt in die bisher belastungsarmen Nachtzeiten.
Die Großfahrzeuge der Stadtentwässerung (Kanalreinigung und Sinkkastenreinigung) erzeugen im
Arbeitsbetrieb erheblichen Lärm. Die 32. BImSchV verbietet für Wohngebiete den Betrieb von
Hochdruckspül- sowie Saugfahrzeugen an Sonn- und Feiertagen sowie zwischen 20 und 7 h.
Unabhängig von der Rechtslage wird die hiermit erzeugte Zusatzbelastung für Anwohner kein
Verständnis finden angesichts der geringen bzw. zwiespältigen Auswirkungen auf die Luftqualität.
In der Gesamtbewertung ist daher von einer Verlagerung der Arbeiten in verkehrsarme Zeiten über
den praktizierten Umfang dringend abzuraten.
M52 Verkehrsverflüssigung durch operationalisierte Maßnahmen des Fuhrparks der Stadt und stadtnahen Gesellschaften174
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Zuständigkeiten und Beteiligte:
Im Wesentlichen kann die StEB ihre Arbeiten eigenständig organisieren. Die gesetzlichen
Mitbestimmungsregeln sind zu beachten.
Voraussetzungen bzw. Rahmenbedingungen für die Umsetzung :
Von einer Umsetzung wird dringend abgeraten.
Flankierende Maßnahmen:
Ohne die Unterstützung der Stadt Köln, der Bezirksregierung und weiteren notwendigen Partnern
kann die KVB in diesem wichtigen Thema nicht den gewünschten Beitrag zur Verbesserung der
Luftwerte in unserer Stadt umsetzen.
Wirkungsabschätzung bzw. Wirkungshorizont :
kurzfristig X
mittelfristig
langfristig
Bewertung:
Die Verlagerung der Arbeiten in die Nacht verlagert zwar die Luftbelastung in die belastungsärmere
Nacht, erhöht aber die Belastung durch Verkürzung der Arbeitszeiten, notwendig werdende
häufigere Anfahrt und Erschwernis der Arbeit in der Dunkelheit. Die Maßnahme soll nicht umgesetzt
werden.
M52 Verkehrsverflüssigung durch operationalisierte Maßnahmen des Fuhrparks der Stadt und stadtnahen Gesellschaften175
Luftreinhalteplanung; Arbeitsgruppe: AG 2 Umweltverbund/Radverkehr
Leitung: Thomas Dittemer
Maßnahme Nr. 53: Ausbau und Förderung des ÖPNV -
Stadtbahnanbindung Neubrück
Beschreibung der Maßnahme :
Neubaustrecke als Abzweig von der Linie 1 östlich der Haltestelle Merheim. Anbindung von
Neubrück an das Stadtbahnnetz. Trasse im Zuge des Neubrücker Rings
Wechselwirkungen mit anderen Maßnahmen :
Voraussetzung ist die Streckenertüchtigung der Linie 1 für den Einsatz von Langzügen.
Siedlungsentwicklung östlich des Neubrücker Rings
Konfliktpotenzial:
Rechtsgrundlagen für die Umsetzung der Maßnahme:
Planfeststellungsverfahren für die Stadtbahntrasse
Kosteneinschätzung und Möglichkeiten der Finanzierung:
31 Mio. €, Maßnahme ist zum ÖPNV-Bedarfsplan angemeldet. Finanzierung mit Landeszuschüssen
Kosten weiterer Akteure:
Wirkungsabschätzung / Grundlagen:
13.500 Einwohner (Bestand) im Einzugsbereich von 600 m. Prognostiziertes Fahrgastaufkommen
(ohne Neubaugebiet) ca. 900.000 Fahrgäste pro Jahr. Diese Maßnahme unterstützt die Modal-
Splitänderung beim MIV von 40 % auf 33 %. Dies entspricht einer Einsparung von rund 26.500
Pkwkm pro Tag (Annahme 3,8 Wege pro Tag, 9,6 km mittlere Reiseweite, 1,3 Personen pro Pkw) und
somit einer CO
2 Einsparung von ca. 3.770 kg/ Tag (Annahme 142 g/km).
Zuständigkeiten und Beteiligte:
Voraussetzungen bzw. Rahmenbedingungen für die Umsetzung:
- Ertüchtigung der Stadtbahnstrecke der Linie 1 für Langzüge
- Aufnahme in den ÖPNV-Bedarfsplan als Voraussetzung der Zuschussmittel
Flankierende Maßnahmen:
Siedlungserweiterung östlich des Neubrücker Rings
Wirkungsabschätzung bzw. Wirkungshorizont:
kurzfristig
mittelfristig
langfristig X
Bewertung:
Umsetzungsschritte:
M53 Stadtbahnanbindung Neubrück 176
Luftreinhalteplanung; Arbeitsgruppe: AG 2 Umweltverbund/Radverkehr
Leitung: Thomas Dittemer
Maßnahme Nr. 54: Ausbau und Förderung des ÖPNV -
Stadtbahnanbindung Mülheim Süd und Flittard
Beschreibung der Maßnahme :
Neubau einer Stadtbahntrasse zwischen dem Messekreisel und Wiener Platz (Deutz-Mülheimer
Straße, Danzierstraße) sowie von der Keupstraße bis nach Flittard.
Wechselwirkungen mit anderen Maßnahmen :
Konfliktpotenzial:
Rechtsgrundlagen für die Umsetzung der Maßnahme:
Planfeststellungsverfahren für die Stadtbahntrasse
Kosteneinschätzung und Möglichkeiten der Finanzierung:
133 Mio. €, Maßnahme ist zum ÖPNV-Bedarfsplan angemeldet. Finanzierung mit Landeszuschüssen
Kosten weiterer Akteure:
Wirkungsabschätzung / Grundlagen:
31.000 Einwohner im Einzugsbereich von 600 m. Prognostiziertes Fahrgastaufkommen ca. 3,8 Mio.
Fahrgäste pro Jahr. Diese Maßnahme unterstützt die Modal-Splitänderung beim MIV von 40 % auf
33 %. Dies entspricht einer Einsparung von rund 60.900 Pkwkm pro Tag (Annahme 3,8 Wege pro Tag,
9,6 km mittlere Reiseweite, 1,3 Personen pro Pkw) und somit einer CO
2 Einsparung von ca. 8.700 kg/
Tag (Annahme 142 g/km).
Zuständigkeiten und Beteiligte:
Voraussetzungen bzw. Rahmenbedingungen für die Umsetzung:
Aufnahme in den ÖPNV-Bedarfsplan als Voraussetzung der Zuschussmittel
Flankierende Maßnahmen:
Wirkungsabschätzung bzw. Wirkungshorizont:
kurzfristig
mittelfristig
langfristig X
Bewertung:
Umsetzungsschritte:
M54 Stadtbahnanbindung Mülheim Süd und Flittard 177
Luftreinhalteplanung; Arbeitsgruppe: AG 2 Umweltverbund/Radverkehr
Leitung: Thomas Dittemer
Maßnahme Nr. 55: Ausbau und Förderung des ÖPNV -
Stadtbahnanbindung Rondorf, Meschenich Nord
Beschreibung der Maßnahme :
Verlängerung der Stadtbahnstrecke vom Bonner Verteiler, zentrale Erschließung von Rondorf sowie
der geplanten Siedlungserweiterung bis Meschenich Nord (Kölnberg)
Wechselwirkungen mit anderen Maßnahmen :
Siedlungsentwicklung Rondorf
Konfliktpotenzial:
Rechtsgrundlagen für die Umsetzung der Maßnahme:
Planfeststellungsverfahren für die Stadtbahntrasse
Kosteneinschätzung und Möglichkeiten der Finanzierung:
65 Mio. €, Maßnahme ist zum ÖPNV-Bedarfsplan angemeldet. Finanzierung mit Hilfe von Landes-
und Bundeszuschüssen
Kosten weiterer Akteure:
Wirkungsabschätzung / Grundlagen:
14.000 Einwohner (Bestand) im Einzugsbereich von 600 m. Prognostiziertes Fahrgastaufkommen ca.
2,0 Mio. Fahrgäste pro Jahr. Diese Maßnahme unterstützt die Modal-Splitänderung beim MIV von
40
% auf 33 %. Dies entspricht einer Einsparung von rund 27.000 Pkwkm pro Tag (Annahme 3,8
Wege pro Tag, 9,6 km mittlere Reiseweite, 1,3 Personen pro Pkw) und somit einer CO 2 Einsparung
von ca. 3.800 kg/ Tag (Annahme 142 g/km).
Zuständigkeiten und Beteiligte:
Voraussetzungen bzw. Rahmenbedingungen für die Umsetzung:
Siedlungserweiterung Rondorf, da vermutlich sonst kein ausreichender Kosten-Nutzen-Faktor erzielt
werden kann.
Aufnahme in den ÖPNV-Bedarfsplan als Voraussetzung der Zuschussmittel
Flankierende Maßnahmen:
Wirkungsabschätzung bzw. Wirkungshorizont:
kurzfristig
mittelfristig
langfristig X
Bewertung:
Umsetzungsschritte:
M55 Stadtbahnanbindung Rondorf, Meschenich Nord 178
Luftreinhalteplanung; Arbeitsgruppe: AG 2 Umweltverbund/Radverkehr
Leitung: Thomas Dittemer
Maßnahme Nr. 56: Ausbau und Förderung des ÖPNV -
Stadtbahnanbindung Widdersdorf
Beschreibung der Maßnahme :
Verlängerung der Linie 1 von Weiden West bis Widdersdorf
Wechselwirkungen mit anderen Maßnahmen :
Konfliktpotenzial:
Rechtsgrundlagen für die Umsetzung der Maßnahme:
Planfeststellungsverfahren für die Stadtbahntrasse
Kosteneinschätzung und Möglichkeiten der Finanzierung:
63 Mio. €, Maßnahme ist zum ÖPNV-Bedarfsplan angemeldet. Finanzierung mit Hilfe von Landes-
und Bundeszuschüssen
Kosten weiterer Akteure:
Wirkungsabschätzung / Grundlagen:
10.000 Einwohner (Bestand) im Einzugsbereich von 600 m. Prognostiziertes Fahrgastaufkommen ca.
1,2 Mio. Fahrgäste pro Jahr. Diese Maßnahme unterstützt die Modal-Splitänderung beim MIV von 40
% auf 33 %. Dies entspricht einer Einsparung von rund 19.600 Pkwkm pro Tag (Annahme 3,8 Wege
pro Tag, 9,6 km mittlere Reiseweite, 1,3 Personen pro Pkw) und somit einer CO
2 Einsparung von ca.
2.800 kg/ Tag (Annahme 142 g/km).
Zuständigkeiten und Beteiligte:
Voraussetzungen bzw. Rahmenbedingungen für die Umsetzung:
Aufnahme in den ÖPNV-Bedarfsplan als Voraussetzung der Zuschussmittel
Flankierende Maßnahmen:
Wirkungsabschätzung bzw. Wirkungshorizont:
kurzfristig
mittelfristig
langfristig X
Bewertung:
Umsetzungsschritte:
M56 Stadtbahnanbindung Widdersdorf 179
Anlage 2 Gesamtkatalog_A3-sortiert
17037 Zeichen
ANLAGE 2Anlage 2: Runder Tisch Luftreinhalteplanung Köln - Gesamtkatalog, Maßnahmen, sortiert nach Priorität, Zeit und Nutzwert Maßnahme Maßn.- Nr. Maßnahmenbeschreibung Zeit Wirkung Kosten Verwaltung Kosten Kunde Umsetzbar- keit Nutzwert Priorität Kommunikationsaktivitäten 6 1 3 1 1 1 7 1 Stauhinweise auf Verkehrsleittafeln (Vario-Tafeln) 7 1 3 1 1 1 7 1 Baustellenmanagement 5 1 3 1 2 1 8 1 Förderung emissionsarmer bzw. emissionsfreier Lieferverkehr - Lastenrad 8 1 3 1 2 1 8 1 Intell. Verkehrsmanagement, Ver-kehrsfl.opt. auf Einzelabschn. bas. auf dig. Datenerf. und Kommunikation 20 2 2 2 1 1 8 1 Landstrom 26 2 3 2 1 1 9 1 Erhöhung der Auslastung beim MIV 3 1 2 1 1 2 7 1 Mobilitätskonzepte für Siedlungen: Verkehrssparsame Siedlungsentwicklung 40 3 1 1 1 2 8 1 Umweltsensitive Ampelsteuerung 11 2 2 2 1 2 9 1 Parkraummanagement - Bewohnerparken Mülheim 22 2 2 2 1 2 9 1 Ausbau und Förderung des ÖPNV - Bussonderfahrstreifen 24 2 2 2 1 2 9 1 Bereitstellung einer ausreichenden E-Ladeinfrastruktur 36 3 1 2 1 2 9 1 Mobilitätskonzepte für Siedlungen: Parken am Siedlungsrand sowie Siedlungsinnenbereich als Fußgängerzone 47 3 2 1 1 2 9 1 Intelligentes Verkehrsmanagement - Umfassendes Gesamtkonzept 38 3 1 3 1 2 10 1 Ausbau des Radverkehrs (mobil 2025) 42 3 2 3 1 2 11 1 Ausbau und Förderung des ÖPNV - Stadtbahnanbindung Flittard und Mülheim Süd 54 3 3 3 1 2 12 1 Ausbau und Förderung des ÖPNV - Stadtbahnanbindung Rondorf/ Meschenich Nord 55 3 3 3 1 2 12 1 Parkraummanagement - Reduzierung Parksuchverkehr über Sensorik 19 2 2 2 2 3 11 1 Aufstellung öffentlich zugänglicher Ladeinfrastruktur im städtischen Gebiet Installation von Mobilitätshubs (Pedelecs, e-Carsharing, öffentliche Ladeinfrastruktur) - Reduzierung des MIV durch gezielte Öffentlichkeitsarbeit und Setzung von Anreizen zur Änderung des Mobilitätsverhaltens - Informieren über Tage mit NOx- und Feinstaubalarm seitens der Stadt für eine frühzeitige Kenntnisnahme/ Reaktion der Verkehrsteilnehmer - Kooperation mit lokalen Medien Schaltung von Stauhinweisen auf den städtischen Verkehrsleittafeln Ausschöpfung der Potentiale zur Minimierung baustellenbedingter Verkehrseinschränkungen. Logistikkonzept (Zustellung mit Lastenrädern auf der letzten Meile, Depots in den Vierteln nach Vorbild UPS Hamburg, Schaffung großzügiger Lieferzonen) Verkehrsflussinformationssystem zur digitalen Darstellung der aktuellen Verkehrslage (Beispiel: Bluetooth-Detektion der Bundestadt Bonn) Installation von Ladestationen für Fracht- und Hotelschiffe im Hafen. Zugangs- und Abrechnungsmöglichkeiten über eine App. Die Masse der zumeist nur mit einer Person besetzten PKW verursacht Stau sowie eine hohe Luftverschmutzung. Wenn es gelänge, die Auslastung der Autos zu erhöhen, könnte der motorisierte Individualverkehr mit weniger Stau und weniger Schadstoffemissionen abgewickelt werden. Köln wird gemäß vorliegender Prognosen bis 2040 um weitere rund 150.000 Einwohner wachsen. Aus Sicht der Luftreinhaltung gilt es, das Wachstum so zu gestalten, dass möglichst wenig Verkehr induziert wird und der entstehende Verkehr verträglich, d.h. zu einem Großteil mit den Verkehrsmitteln des Umweltverbunds, abgewickelt werden kann. Dies gelingt nur mit einer verkehrssparsamen Siedlungsentwicklung. Auf allen großen Zufahrtstraßen, wie Aachener Straße, Dürener Straße und Luxemburger Straße, werden so genannte Umweltsensitive Ampelschaltungen installiert, und zwar dort, wo es ausreichend Rückstauraum und keine Wohnbebauung gibt. Einrichtung von bis zu 9 weiteren Bewohnerparkgebieten im Stadtbezirk Mülheim (siehe Anlage) mit mehreren tausend bewirtschafteten Stellplätzen. Einrichtung von Bussonderfahrstreifen sowie Umsetzung ergänzender Maßnahmen (z.B. Beeinflussung von Lichtsignalanlagen) an ausgewählten Stellen Die/jede zukünftige Neubausiedlung hält ein Parkhaus incl. einer CarSharing-Station am Rande der Siedlung vor. Alle Straßen und Wege sind als zusammenhängende Fußgängerzone (Radverkehr frei) gewidmet. Die Erschließungsstraßen sind reduziert und nicht für Begegnungsverkehr ausgelegt. Es gibt keine PKW-Stellplätze im öffentlichen Raum Entwicklung und Aufbau eines umfassenden Verkehrssystemmanagements, welches u.a. Parkrauminformationen, ein Verkehrslagesystem, eine zentrale Steuerung der LSA sowie eine dynamische Verkehrsleitung beinhaltet. Langfristiges Ziel sollte es sein, auf den technischen Möglichkeiten der jeweiligen Einzelmaßnahmen aufbauend, ein intermodales Verkehrskonzept für möglichst viele Verkehrsträger zu entwickeln. Ausbau des Radverkehrs gemäß Strategiepapier mobil 2025 (z.B. Erstellung von Radverkehrskonzepten für alle Stadtbezirke, Radschnellwegkonzeption, Planen im Bestand und bei Neubauprojekten, Weiterentwicklung des Modells „Fahrradparken in der Stadt“ ) Neubau einer Stadtbahntrasse zwischen dem Messekreisel und Wiener Platz (Deutz-Mülheimer Straße, Danzierstraße) sowie von der Keupstraße bis nach Flittard Verlängerung der Stadtbahnstrecke vom Bonner Verteiler, zentrale Erschließung von Rondorf sowie der geplanten Siedlungserweiterung bis Meschenich Nord (Kölnberg) Sensorgestützte Parkraumbewirtschaftung. Installation der Sensoren an Straßenlaternen, Gebäudefassaden oder in der Fahrbahn im Stadtgebiet. Anzeige der Parkkapazitäten und Navigation zu freien Parkplätzen über eine App. Seite 1/3 ANLAGE 2 Maßnahme Maßn.- Nr. Maßnahmenbeschreibung Zeit Wirkung Kosten Verwaltung Kosten Kunde Umsetzbar- keit Nutzwert Priorität Parkraummanagement (Infrastruktur, Auslastung von Parkhäusern) 21 2 2 3 1 3 11 1 Ausbau und Förderung des ÖPNV - Ertüchtigung der Ost-West-Achse 44 3 2 3 1 3 12 1 Ausbau und Förderung des ÖPNV - Verlängerung Linie 13, linksrheinisch 49 3 2 3 1 3 12 1 Mobilitätsstationen an ÖPNV-Stationen 17 2 2 3 1 1 9 2 Umrüstung der Fahrzeuge Stadt u. städt. Gesellschaften, Umstellung auf Elektro- u. Hybridfahrzeuge 30 2 3 3 2 1 11 2 Spezifisches Grün an Belastungsschwerpunkten 33 2 3 3 2 1 11 2 LKW-Führungskonzept 9 2 2 1 1 2 8 2 Mobilitätskonzepte für Siedlungen: Fahrleistungsmodell/ Fahrtenkontigentierung 39 3 1 1 1 2 8 2 Städtisches Grün 32 2 3 2 1 2 10 2 Förderung emissionsarmer bzw. emissionsfreier Lieferverkehr - Elektromobilität im Lieferverkehr (Bsp. DHL-Scooter) 35 2 3 1 2 2 10 2 Transitverbot für LKW 10 2 2 2 3 2 11 2 Förderung emissionsarmer bzw. emissionsfreier Lieferverkehr -Mikrodepots 34 2 3 2 2 2 11 2 Ausbau und Förderung des ÖPNV - Stadtbahnanbindung Neubrück 53 3 3 3 1 2 12 2 Ausbau und Förderung des ÖPNV - Verlängerung Linie 7 46 3 2 3 1 3 12 2 Förderung emissionsarmer bzw. emissionsfreier Lieferverkehr - Hub- and Spoke Systems für die Rheinhäfen (Bahn-Shuttle als LKW-Ersatz) 23 2 2 3 3 3 13 2 Mobilitätsstationen - Mobilitätsstationen in Siedlungsgebieten 31 2 3 2 2 1 10 3 Senkung der urbanen Hintergrundbelastung (Heizkraftwerke, Kleinfeuerungsanlagen, Verkehr) 13 2 2 1 1 2 8 3 Fußgängerzonen / Shared Spaces / Verkehrsberuhigte Bereiche 16 2 2 2 2 2 10 3 Einsatz von Baustoffen, die Stickoxide umwandeln 12 2 2 3 2 2 11 3 Emissionsarme Baumaschinen 29 2 3 1 3 2 11 3 Förderung der Umstellung der Taxiflotte auf Elektrofahrzeuge 28 2 3 2 3 2 12 3 CityTrees zur ungehinderten Luftzirkulation in Straßenschluchten sowie Filterung von Feinstaub und NO 2 aus der Luft. Die Wände sind mit verschiedenen Moosarten bepflanzt. - Förderung von Quartiersgaragen, Verringerung Parkproblem für Anwohner - Bessere Auslastung vorhandener Parkhäuser - Schaffung von Parkhäusern an bisher ungenutzten Stellen (Bsp. unter Brücken) Ertüchtigung der Ost-West-Achse (Linie 1) für den Betrieb mit Langzügen Verlängerung der Linie 13 von der heutigen Endstelle Sülzgürtel bis zur Rheinuferstraße Mit Mobilitätsstationen wird der Umstieg auf emissionsarme Mobilitätsoptionen vereinfacht - in dem sie flexiblen und günstigen Zugang zu Leih- Fahrrädern, (Elektro-)Lastenrädern, effizienten / emissionsarmen oder elektrisch betriebenen Autos und Kleintransportern schaffen. Die Mobilitätsstationen sollten in der Nähe von ÖPNV-Angeboten platziert sein. Umrüstung eines Prototyps der Abfallwirtschaftsbetriebe (AWB) im ersten Schritt; Möglichkeit der Ausweitung auf den gesamten Fuhrpark Im Rahmen der Maßnahme sollen verstärkt Fußgängerzonen / Mischverkehrsflächen / verkehrsberuhige (Geschäfts-)bereiche eingerichtet werden - ggf. als “Shared Spaces”. Das Lkw-Führungskonzept beschreibt einen Lkw-Routenplan, welcher die Erreichbarkeit aller Gewerbegebiete auf optimaler Strecke sicherstellt und Lkw- Durchgangsverkehre, insbesondere in Wohngebieten, vermeiden soll. Komplettiert wird dieser Routenplan durch weitere Informationen, wie Lkw- Beschränkungen hinsichtlich Höhenbegrenzungen an Unterführungen oder Lastbegrenzungen auf Brücken. Nach dem Vorbild des Kantons Bern bzw. der Stadt Zürich Einführung eines „Fahrleistungsmodells“. Für ein Gebiet werden maximal zulässige Fahrleistungen und Fahrten im MIV festgelegt, regional oder lokal verteilt. Somit wird das Verkehrsaufkommen besser auf Standorte von Arbeitsplätzen, Wohnen und Infrastrukturen abgestimmt. Fassaden- und Dachbegrünung zur Wärmedämmung, zur Produktion von Kaltluft und Steigerung der Verdunstungshöhe, zur Senkung der Oberflächentemperatur und vor allem zur Reduzierung von Feinstaub in der Luft Austausch von konventionell angetriebenen (Liefer-)Fahrzeugen (v.a. Diesel) durch E-(Lasten-) Fahrzeuge (PHEV, BEV). Transitverbot für Lkw > 7,5t in der Innenstadt (innerhalb der Inneren Kanalstraße). Entwicklung eines stadtverträglichen, ökologischen und ökonomischen Anlieferungsmodells durch UPS für die Stadt Köln durch die Reduzierung der Lieferverkehre in der Innenstadt und durch die Ausweitung der Elektromobilitätslösungen. Dabei sollen die Pakete von einem Mikro-Depot aus mit Sackkarren und E-Lastenrädern feinverteilt werden. Neubaustrecke als Abzweig von der Linie 1 östlich der Haltestelle Merheim. Anbindung von Neubrück an das Stadtbahnnetz. Trasse im Zuge des Neubrücker Rings Verlängerung der Linie 7 von der heutigen Endstelle in Zündorf um zwei Haltestellen bis zum südlichen Ortsrand. Realisierung von Lkw-Ersatzverkehren auf der Schiene mit Quelle und Ziel linksrheinischer Binnenhäfen und rechtsrheinischen Industrie- und Handelsunternehmen als Empfänger/Absender Mit Mobilitätsstationen wird der Umstieg auf emissionsarme Mobilitätsoptionen vereinfacht - in dem sie flexiblen und günstigen Zugang zu Leih- Fahrrädern, (Elektro-)Lastenrädern, effizienten / emissionsarmen oder elektrisch betriebenen Autos und Kleintransportern schaffen. Die Mobilitätsstationen solltenSiedlungsgebieten platziert sein. - Zur Reduzierung industrieller Emissionen wird vorgeschlagen, für das Heizkraftwerk Merkenich die Braunkohlefeuerung in einem Wirbelschichtkessel umzustellen auf Gas oder alternative Brennstoffe. - Festlegung einer Festbrennstoffverordnung für haushaltsgebräuchliche Einzelraumfeuerungsanlagen und gewerblich betriebene Öfen in Gaststätten – vor allem im Innenstadtbereich. Einsatz von Baustoffen, die Stickoxide umwandeln; Laborergebnisse und Feldversuche in Hamburg, Berlin und auf der BAB 1 bei Osnabrück Einsatz von Baumaschinen, Baufahrzeugen und sonstigen mobilen Maschinen mit verbesserter Abgastechnik (maximal Emissionsstufe IV) bei städtischen Vorhaben. Durch Fördermaßnahmen soll der Taxiflotte der Umstieg auf Elektrofahrzeuge erleichtert werden. Hierzu können Kaufprämien und / oder Eco-Taxi- Zerifikate genutzt werden. Seite 2/3 ANLAGE 2 Maßnahme Maßn.- Nr. Maßnahmenbeschreibung Zeit Wirkung Kosten Verwaltung Kosten Kunde Umsetzbar- keit Nutzwert Priorität Ausbau und Förderung des ÖPNV - Stadtbahnanbindung Widdersdorf 56 3 3 3 1 2 12 3 Pförtnerampeln 18 2 2 3 1 3 11 3 Umwandlung Bestandssiedlungen 43 3 2 3 1 3 12 3 Ausbau und Förderung des ÖPNV - Verlängerung Linie 13, rechtsrheinisch 50 3 2 3 1 3 12 3 Verkehrsverflüssigung durch operationalisierte Maßnahmen des Fuhrparks der Stadt u. stadtnahen Gesellschaften 52 3 3 3 3 3 15 3 „Blaue Plakette“ 1 1 1 1 3 2 8 4 Dieselfahrverbote 2 1 1 2 3 2 9 5 Erweiterung der Umweltzone bis zur Stadtgrenze 4 1 3 1 1 1 7 6 Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h bzw. 40 km/h 25 2 3 3 2 1 11 6 Rückbau von Hauptverkehrsstraßen 15 2 2 2 1 2 9 6 Güterverteilzentren 14 2 2 2 2 2 10 6 Steuerung des Reisebusverkehrs 27 2 3 2 1 2 10 6 Nachrüstung von EuroV-Fahrzeugen auf Euro VI 37 3 1 2 3 2 11 6 Alternierende Zufahrtsbeschränkung 41 3 2 2 3 2 12 6 Ausstattung der Busflotte mit SCRT-Filtern/ alternativer Antriebstechnik 51 3 3 2 3 2 13 6 City-Maut (eigenes System) 45 3 2 3 3 3 14 6 City-Maut (ÖPNV-Ticket) 48 3 2 3 3 3 14 6 Einführung einer 30km/h-Geschwindigkeitsbegrenzung auf Neben- und Hauptstraßen innerhalb der Umweltzone. Die Ampelanlagen sind so zu schalten, dass es zu einer Verflüssigung des Verkehrs kommt, Stichwort Grüne-Welle für 30 km/h. Damit wird die Geschwindigkeit der Kfz-Verkehrs deutlich an die Geschwindigkeit der Radfahrenden angepasst, was weitere positive Effekte mit sich bringt. Verlängerung der Linie 1 von Weiden West bis Widdersdorf Auf allen großen Zufahrtstraßen, wie Aachener Straße, Dürener Straße und Luxemburger Straße, werden so genannte Pförtnerampeln installiert, und zwar dort, wo es ausreichend Rückstauraum und keine Wohnbebauung gibt. Die Ampel soll auch anzeigen, wie lange die Autofahrer bis zum nächsten Grün warten müssen. Die Umsetzung ist abhängig von einem Ausbau des ÖPNV (Maßnahme 24). Die meisten Kölner Viertel und Quartiere sind von einer hohen Auto-Dominanz geprägt, mit entsprechend negativen Auswirkungen, wie die Emission von Schadstoffen. Das Ziel der Maßnahme ist es, die Abhängigkeit vom privaten PKW zu reduzieren und die Bewohner zur Benutzung der Verkehrsmittel des Umweltverbundes (zu Fuß, Rad, Bus und Bahn) zu motivieren. Streckenneubau als Ausfädelung aus der Mülheimer Tunnelstrecke und oberirdische Führung im Zuge der Frankfurter Straße bis zum S-Bahnhaltepunkt Frankfurter Straße Vermeidung von Fahrten während der Hauptverkehrszeiten auf den Hauptverkehrswegen, z.B. Ausschluss von Fahrten 6-9 Uhr/15-18 Uhr Dieselgetriebene Fahrzeuge mit besonders niedrigen Schadstoffimmissionen im Hinblick auf Stickoxide sind gem. Festlegungen der EU einer eigenen Schadstoffklasse zugeordnet. Diese könnten mit einer Blauen Plakette gekennzeichnet werden. Durch diese Kennzeichnung bestünde die Möglichkeit, besonders schadstoffarme Dieselfahrzeuge von nicht schadstoffarmen Fahrzeugen zu unterscheiden und auf dieser Grundlage entsprechende Zufahrtsbeschränkungszonen einzurichten. Im Bereich der Umweltzone (Luftreinhalteplan) wird durch Beschilderung die Einfahrt von Diesel-Fahrzeugen untersagt; bestimmte Ausnahmen werden durch Allgemeinverfügung zugelassen. Erweiterung der „grünen Umweltzone“ bis zur Stadtgrenze Erhebung von Gebühren für die Nutzung innerstädtischer Straßen durch den Motorisierten Individualverkehr Erhebung und Kontrolle der City-Maut durch ein eigenständiges, intelligentes System. Erhebung von Gebühren für die Nutzung innerstädtischer Straßen durch den Motorisierten Individualverkehr Erhebung der City-Maut durch das bestehende Ticketsystems des ÖPNV. Stichprobenartige Kontrollen auf der Straße. Ein Rückbau der Hauptverkehrsstraßen könnte die MIV-Kapazität senken und einen Anreiz zur Änderung des Modalsplits bieten. Die frei werdenden Fahrspuren könnten alternativen Mobilitätsformen gewidmet werden und dort eine Kapazitätssteigerung bewirken. Die Umsetzung ist abhängig von einem Ausbau des ÖPNV (Maßnahme 24). Die Maßnahme Güterverteilzentrum basiert auf dem Konzept „Binnenstadservice“ aus den Niederlanden. Die Geschäfte können ein städtisches Sammel- und Verteilzentrum als Lieferadresse angeben. Von dort aus wird eine konsolidierte Belieferung durchgeführt sowie Verpackungen, leere Behälter u.a. wieder mitgenommen. Sperrung der Innenstadt für Touristenbusse/Reisebusse (Standort Komödienstraße) und Verlagerung an den Stadtrand bzw. außerhalb der Innenstadt. Standorte an ÖPNV/SPNV- Verknüpfungspunkten (Stadtbahn- S-Bahn Haltepunkte) oder Einrichtung eines Shuttlebusses zwischen Innenstadt und Touristenbusterminals außerhalb der Innenstadt sind Voraussetzung. Nachrüsten mit Schadstoffminderungssystemen bei PKW von Euro V auf Euro VI. Bei dieser Regelung dürfen Fahrzeuge mit ungerader Endziffer auf dem Kfz-Kennzeichen an einem Tag in die Sperrzone fahren und mit geradem Kfz- Kennzeichen an diesem Tag nicht. Am nächsten Tag wird die Regelung umgekehrt angewandt, d. h. Fahrzeuge mit gerader Endziffer dürfen in die Sperrzone fahren und mit ungerader Kennziffer nicht. Dieses Verfahren kann selbstverständlich nur auf dieselgetriebene Fahrzeuge beschränkt werden. Durch Einbau von Nachrüstsystemen, bzw. durch alternative Antriebe werden Rußpartikel sowie auch Stickoxidbelastungen und Stickstoffmonoxid reduziert, somit wird die Luftbelastung der Innenstädte reduziert Alternativantriebe: Erdgas CNG, LNG-, Elektro-, O-, Wasserstoff-Busse. Seite 3/3
Dringlichkeitsvorlage Bezirksvertretung
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle V/57 Vorlagen-Nummer 3428/2017/3 Freigabedatum Dringlichkeitsentscheidung und Genehmigung zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Entscheidung durch den Bezirksbürgermeister und ein Mitglied der Bezirksvertretung gemäß § 36 Absatz 5, Satz 2 GO NRW und Genehmigung durch die Bezirksvertretung. Betreff Luftreinhaltung - Position der Stadt Köln zur Fortschreibung des Luftreinhalteplans Gremium Datum Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) 19.03.2018 Begründung für die Dringlichkeit: Die Bezirksregierung will unmittelbar nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts am 22.02.2018 in die Fortschreibung des Luftreinhalteplans Köln einsteigen. Der Zeitplan der Landesre- gierung sieht vor, dass der Düsseldorfer Luftreinhalteplan vor der Sommerpause in Kraft treten soll. Dieser Zeitplan wird auf sämtliche beklagten Städte (und damit auch die Stadt Köln) übertragen. Die Bezirksregierung Köln hat die klare Erwartung formuliert, dass die Stadt Köln im März im Rahmen der Gespräche zur Fortschreibung des Luftreinhalteplan handlungsfähig sein muss und bis zur Som- merpause belastbare Ergebnisse vorliegen müssen. Dies insbesondere unter dem Aspekt, dass alle kommunalrelevanten Maßnahmen einer erneuten Beschlussfassung bedürfen. Damit die Stadt Köln unmittelbar nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts im Februar sprachfähig ist und mit der Bezirksregierung über weitere Maßnahmen verhandeln kann, muss der Rat am 6. Februar 2018 über das Maßnahmenpaket des Runden Tisches entscheiden.“ Beschluss: Die Bezirksvertretung Ehrenfeld vertreten durch Bezirksbürgermeister und ein Mitglied der Bezirks- vertretung, empfiehlt gemäß § 36 Absatz 5, Satz 2 GO NW dem Rat, folgenden geänderten Be- schluss zu fassen: 1. Der Rat der Stadt Köln bekräftigt, den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung im Zusammen- hang mit der Luftreinhaltung als höchste Priorität zu behandeln. 2. Der Rat nimmt die Ergebnisse des sogenannten „Runden Tisches Luftreinhaltung“ im Hinblick auf die Einhaltung der Grenzwerte für Stickoxid zur Kenntnis, die auf einer Priorisierung der Einzelmaßnahmen nach Priorität, Zeit und Nutzwert basieren. 3. Der Rat beschließt, den Maßnahmenkatalog des Runden Tisches in den Prozess zur Fort- schreibung des Luftreinhalteplans der Bezirksregierung Köln einzuspeisen. Die Priorisierung der Maßnahmen wird geändert und soll entsprechend ihrer Wirksamkeit bei der NO2- Reduktion erfolgen 4. Der Rat beauftragt die Verwaltung, für den Fall der Einführung einer Blauen Plakette durch den Bund oder der Bestätigung der Rechtmäßigkeit von vergleichbaren Maßnahmen durch das Bundesverwaltungsgericht einen Entwurf für eine entsprechende Anpassung der beste- henden Umweltzone zur erneuten Beschlussfassung vorzulegen. Ein derart beschlossener Vorschlag soll sodann in den Prozess der Fortschreibung des Luftreinhalteplans der Bezirks- regierung Köln eingebracht werden. 2 5. Der Rat beauftragt die Verwaltung, sofort wirksame Maßnahmen zur NO2-Reduktion vorzube- reiten und umzusetzen. Es wird nicht erst der Erlass eines Luftreinhalteplanes abgewartet. Hierzu sollen konkrete Planungen für alle Einzelmaßnahmen aufgenommen werden, deren Wirkung als „hoch“ oder „mittel“ e ingeschätzt wird, sofern bzw. sobald die rechtlichen Grundlagen gegeben sind. Hierbei ist die Ergänzung aus Anlage 6 zu beachten, dass bei einer weiteren Betrachtung der ÖPNV -Ausbaumaßnahmen (zumindest der Stad t- bahnausbau gemäß der Anmeldung zum ÖPNV -Bedarfsplan) im Zusammenhang mit der Luftreinhalteplanung diese in der Summe betrachtet werden müssen, da die Su m- me der ÖPNV -Maßnahmen entgegen der Darstellung im Maßnahmenkatalog zu einer erheblichen Wirkung in Bezug auf das Schadstoffminderungspotenzial führt , und ist somit - nicht nur im Zusammenhang mit der Fortschreibung des Luftreinhalteplanes - mit höchster Priorität weiter zu verfolgen und in der Roadmap ÖPNV entgegen derze i- tiger Planungen zu berücksichtigen. Die Planungen werden den Fachgremien zur Beschlussfassung vorgelegt. 6. Der Rat stellt fest, dass auch unterhalb der gesetzlichen Grenzwerte NO2 und Feinstaub ge- sundheitlich nicht unbedenklich sind. Daher wird eine Reduktion auch über die Einhaltung der Grenzwerte hinaus angestrebt. 7. Der Rat beauftrag t die Verwaltung, Maßnahmen für eine nachhaltige Kölner Verkehrswende zu unternehmen, um die Ziele von Köln Mobil 2025 zu gewährleisten, den Ausstoß von Schadstoffen zu senken und die Kölner Klimaschutzziele zu erreichen. Hierzu werden in A n- griff genommen: a. Einstieg in einen entgeltfreien ÖPNV; zum Beispiel durch eine kostenlose Nutzung des ÖPNV an Tagen, an denen die Grenzwerte für Luftschadstoffe überschritten werden. b. Ein beschleunigter Ausbau der ÖPNV -Infrastruktur und hierzu Verzicht auf alle Tu n- nelvarianten auf der Ost -West-Achse, die ohne Vorteil für den ÖPNV Fachpersonal und Finanzmittel binden. Dazu gehören eine Taktverdichtung bestehender Linien (AN/1143/2017) sowie eine Ertüchtigung der HGK -Güterstrecke für die S -Bahn-Nutzung mit der Option den Bahnknoten Köln zu entlasten (AN/1102/2017). c. Tempo 30 auch auf Hauptverkehrsstraßen d. Rückbau von Autospuren zugunsten des ÖPNV und des Rad- und Fußverkehrs e. Einsatz von Quartiersbussen (AN/1350/2017), Elektrobussen (AN/0303/2017) an a- log der Beschlüsse der BV Ehrenfeld sowie der Einsatz von Expressbussen auf e i- gener Busspur auf der Inneren Kanalstraße f. Aufbau eines umfassenden Radschnellwegenetzes g. Bau eines „Ehrenfelder Deckels“ über die A57 (AN/0550/2016), mit dem zwische n- zeitlichen Ei nsatz von City Trees entlang der Schulflächen von Albertus -Magnus- Gymnasium und Paul-Klee-Grundschule h. Maßnahmen zur Aufrechterhaltung des Verkehrsflusses, insbesondere ist dabei das „Parken in zweiter Reihe“ konsequent zu ahnden, u.a. auf der Venloer Straße Datum Abstimmungsergebnis Unterschrift Unterschrift 05.02.2018 geändert zugestimmt gez. Wirges gez. Martin 3 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Ja, investiv Investitionsauszahlungen 30.000 € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja % Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja % Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: 2018 ff a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. € c) bilanzielle Abschreibungen 3.000 € Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: a) Erträge € b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten € Einsparungen: ab Haushaltsjahr: a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. € Beginn, Dauer Die Umsetzung der Einzelmaßnahmen wird haushaltsmäßige Auswirkungen haben. Lediglich für die Maßnahme Nr. 4 „Erweiterung der Umweltzone bis zur Stadtgrenze“ können bereits jetzt Kosten in Höhe von 30.000 € angegeben werden. Zu den übrigen Maßnahmen wird im Laufe der Konkretisie- rung der Einzelmaßnahmen sukzessive mit einer separaten Beschlussvorlage eine Entscheidung über die Ratsgremien herbeigeführt. In dem Zusammenhang wird auf den Masterplan „Nachhaltige Mobilität“ verwiesen, der sich in der Entstehung befindet. Ein Bestandteil des Masterplans wird die Erstellung einer Darstellung der kurz-, mittel und langfristigen finanziellen Auswirkungen der Maß- nahmen sein. Begründung Auf der Grundlage der EU-Richtlinie 2008/50/EG vom 21.05.2008 besteht die auch gemäß 39. BlmSchV im Jahr 2010 in Bundesrecht umgesetzte Anforderung, geltende Grenzwerte für Stickstoff- dioxid und Stickstoffoxide, Feinstaub (PM10), Schwefeldioxid, Benzol, Kohlenmonoxid und Blei ein- zuhalten. Zum Schutz der menschlichen Gesundheit beträgt der über eine volle Stunde gemittelte Immissionsgrenzwert für Stickstoffdioxid (NO2) 200 Mikrogramm pro Kubikmeter bei 18 zugelassenen Überschreitungen im Jahr und der über ein Kalenderjahr gemittelte Immissionsgrenzwert 40 Mikrogramm pro Kubikmeter. Zum Schutz der Vegetation beträgt der über ein Kalenderjahr gemittelte kritische Wert für Stickstoffoxide (NOx) 30 Mikrogramm pro Kubikmeter. Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV) berichtete am 02.11.2017, dass im Jahr 2016 an 47% der Messstellen in NRW die Grenzwerte für Stickoxide überschritten wurden und an den Verkehrs- standorten nur ein geringfügiger Rückgang von Stickstoffdioxid feststellbar war. Das LANUV misst in Köln die Stickoxidkonzentration an 14 Messstellen. An mehreren Messstellen werden die gesetzlich vorgegebenen Grenzwerte anhaltend und zum Teil beträchtlich überschritten. Der Schutz der Ge- sundheit der Menschen in Köln, anhängige Klageverfahren der Deutschen Umwelthilfe und ein Ver- tragsverletzungsverfahren der EU-Kommission fordern das Ergreifen schnell wirksamer Maßnahmen zur Einhaltung der Grenzwerte. Der Rat der Stadt Köln hat die Verwaltung beauftragt, solche Maß- nahmen zu benennen, sie zu bewerten und anschließend ein abgestimmtes Maßnahmenpaket der Bezirksregierung Köln zu überreichen. Diese wird in ihrer Fortschreibung des Luftreinhalteplans das Maßnahmenpaket berücksichtigen. 4 In der ersten Fortschreibung des Luftreinhalteplans 04/2012 stellte die Bezirksregierung die durch Verkehr bedingten Stickoxidemissionen zusammen und fand für das Jahr 2008 folgende Quellen (in Tonnen pro Jahr): Straße 4.963 t/a; Schiff 2.127 t/a; Schiene 251 t/a; Sonstige (insbesondere Off- road- und Flugverkehr) 1.367 t/a. Die Rolle des Verkehrs wird im Vergleich der Emissionen weiterer Quellbereiche deutlich: Der Verkehr führt zu jährlichen Stickoxidemissionen von 8.711 t, nicht ge- nehmigungsbedürftige Feuerungsanlagen von 1.430 t und genehmigungsbedürftige Anlagen (Indust- rie) von 6.775 t. Für die besonders belastete Messstelle am Clevischen Ring berichtet der Luftreinhalteplan 2012 fol- gende Quellen der Stickoxidemission: regionaler Hintergrund 43%, lokaler Kfz-Verkehr 48%, urbaner KfZ-Verkehr 4%, Schiffe 0%, Schiene 0%, Offroad 1%, Hausbrand und Kleinfeuerungen 3% und In- dustrie 1%. Aus diesen Darstellungen wird deutlich, dass für eine wirksame Veränderung der Emissi- onen der lokale Verkehr in den Mittelpunkt der Maßnahmen rücken muss. Vor diesem Hintergrund ist die teilweise deutlich über der zulässigen Grenze liegende Stickoxidemission von Dieselfahrzeugen relevant. Obwohl die technische Möglichkeit der sehr wirksamen Begrenzung der Stickoxidemission von Dieselmotoren bestünde, halten viele Fahrzeuge sogar der Euro5- und Euro6-Abgasnorm diese Werte nicht ein, und übersteigen sie teilweise um ein Vielfaches. Aufforderung an den Umweltdezernenten Mit Schreiben vom 12.06.2017 liegt eine Aufforderung der Bezirksregierung an den Umweltdezernen- ten der Stadt Köln vor, nach der die Verpflichtung besteht, bei der Abwägung von Maßnahmen dezi- diert auch Fahrverbote für Dieselfahrzeuge zu prüfen sind und sie dann zur Anwendung kommen müssen, wenn „keine ausreichend wirksamen anderweitigen Maßnahmenpakete zur Verfügung ste- hen, die kurzfristig Wirkung zeigen“. Klage der Deutschen Umwelthilfe und Vertragsverletzungsverfahren der EU-Kommission Die EU-Kommission hatte bereits mit Schreiben vom 18.06.15 ein formelles EU-Vertragsverletzungs- verfahren zur Umsetzung der EU-Luftqualitätsrichtlinie in Bezug auf Stickstoffdioxid (NO2) gegen Deutschland eingeleitet (Mitteilung 2951/2015). Nach verschiedenen Presseberichten aus November 2017 plant die EU-Kommission eine Klage gegen Deutschland wegen der anhaltenden Grenzwert- überschreitung vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) einzureichen. Gegenstand der Klage der Deutschen Umwelthilfe (DUH) vom 17.11.2015 gegen das Land Nord- rhein-Westfalen/NRW (Beigeladen ist die Stadt Köln; Az. 13 K 6684/15) ist ebenfalls die Überschrei- tung der Stickstoffdioxid-Grenzwerte der 39. Bundesimmissionsschutzverordnung in Köln. Im Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 13.09.2016 zur Klage der Deutschen Umwelthilfe gegen den Luftreinhalteplan Düsseldorf wird das Land hingegen „verurteilt“, den Plan so zu ändern, dass dieser die erforderlichen Maßnahmen zur schnellstmöglichen Einhaltung des über ein Kalender- jahr gemittelten Grenzwertes für NO2 in Höhe von 40 Mikrogramm pro Kubikmeter enthält. In diesem Prozess ist eine Prüfung von Minderungsmaßnahmen auf Wirksamkeit und Verhältnismäßigkeit gebo- ten. Die Bezirksregierung Düsseldorf und die Stadt Düsseldorf müssen in dem Zusammenhang Fahr- verbote für Dieselfahrzeuge prüfen und abwägen. Das Land NRW hat daraufhin Sprungrevision beim Bundesverwaltungsgericht Leipzig zu der Rechtsfrage eingelegt, inwieweit bei gegebener Verhältnis- mäßigkeit schon nach jetziger Rechtslage die Verhängung eines Dieselfahrverbots angeordnet wer- den kann. Das VG Düsseldorf sieht einen zeitlichen Orientierungsrahmen von etwa einem Jahr für die Änderung bzw. Fortschreibung des Luftreinhalteplans als angemessen an. Am 22.02.2018 wird das Bundesverwaltungsgericht voraussichtlich unmittelbar nach der mündlichen Verhandlung, in der die rechtlichen Erwägungen des Gerichts in der Regel mündlich vorab durch die/den Senatsvorsitzende/n erläutert werden, ein Urteil verkünden. Die ausführliche schriftliche Fassung des Urteils, dessen ge- naue Auswertung erforderlich ist, um rechtssichere Maßnahmen durch die Verwaltung zu beschlie- ßen, wird indes erfahrungsgemäß frühestens vier bis sechs Wochen nach diesem Termin vorliegen. Runder Tisch Das Dezernat Soziales, Integration und Umwelt hat im Oktober 2016 in Abstimmung mit der Bezirks- regierung Köln, als für die Luftreinhaltung in NRW federführenden Dienststelle, einen Runden Tisch 5 mit Akteuren aus Logistik, Wirtschaft, Verwaltung, Verkehrs- und Umweltverbänden (s. Anlage 1) ein- berufen. Aufgabe des Runden Tisches ist die Erstellung eines Maßnahmenkatalogs mit der Auflistung effektiver kurz-, mittel- und langfristiger Maßnahmen zur Schadstoffreduzierung. Die Arbeit des Runden Tisches ist abgeschlossen, und die Ergebnisse aus den vier Facharbeitsgrup- pen (Verkehr, Umweltverbund/ÖPNV/Radverkehr, Technik und Stadtentwicklung) liegen in Form von Steckbriefen zu den Einzelmaßnahmen sowie eines Gesamtkatalogs von Maßnahmen zur Reduzie- rung der Stickoxidbelastung im Stadtgebiet vor (s. Anlagen 2 und 3). Unter der Maxime des Gesund- heitsschutzes hat unter den Beteiligten ein konstruktiver Dialog stattgefunden. Als Ergebnis des Beteiligungsprozesses zum Runden Tisch liegt ein Gesamtkatalog mit insgesamt 56 Maßnahmen vor, wobei zu jeder Maßnahme eine grobe Bewertung hinsichtlich der Kriterien Zeit, Kosten, Wirkung und Umsetzbarkeit vorgenommen wurde. In zahlreichen Themenfeldern fehlen die fachlichen Grundlagen zu einer dezidierten Wirkungsermittlung, weshalb die Wirkungsabschätzung auf Experteneinschätzung der am Runden Tisch beteiligten Behörden, Institutionen und Verbänden beruht. Die Wirksamkeitsermittlung der Beiträge bezüglich der festgestellten Überlastungsbereiche erfordert erheblichen weiteren Untersuchungsbedarf. Die grundsätzliche Wirksamkeit kann jedoch auf Grundlage der Expertenmeinung dargestellt werden. Diese Bewertungsparameter wurden durch die Steuerungsgruppe, die sich aus den Moderatoren der Arbeitsgruppen und Vertreterinnen und Vertre- tern der Verwaltung zusammensetzte, für eine differenzierte Betrachtung um die Beurteilungsmaß- stäbe Mittelwert, Nutzwert (Summenwert: eine niedrigere Zahl zeigt eine höhere Nutzbarkeit an) und Priorität ergänzt. Die Priorität zeigt auch an, welche Maßnahmen nach Einschätzung des Runden Tisches nicht weiter in Betracht kommen (mit der Kenngröße 6), nur konditional nach Vorliegen ent- sprechender Rechtsregelungen (Kenngröße 4) oder nur bei unzureichender Wirkung anderer Maß- nahmen („ultima ratio“: Kenngröße 5) umgesetzt werden sollen. Die Einzelmaßnahmen sind im vorliegenden Fall nach den Kriterien „Priorität“, „Zeit“ und „Nutzwert“ sortiert. Sie lassen sich auch hinsichtlich des führenden Kriteriums „Zeit“ sortieren, wenn eine kurzfris- tige Einhaltung der EU-Immissionsgrenzwerte zur Luftreinhaltung das Leitziel sein sollte. Der Gesamtkatalog soll der Bezirksregierung überreicht werden und für diese eine Grundlage für die Fortschreibung des Luftreinhalteplans darstellen. Das Land NRW hat den Zeitplan der Fortschreibung des Luftreinhalteplans nach dem angekündigten Verhandlungstermin des Bundesverwaltungsge- richts verschoben. Dieser wird im 1. Quartal 2018 erwartet. Das Land NRW plant derzeit eine Fort- schreibung des Luftreinhalteplans Köln im Jahr 2018. Nationale Aktivitäten Auf Bundesebene fand am 02.08.2017 das Nationale Forum Diesel mit den Vertretern der Automobil- industrie statt. Aus diesem Treffen ist u.a. der Fonds „Nachhaltige Mobilität für die Stadt“ hervor ge- gangen. Auf der Ebene der Kommunen und Länder hat weiterhin am 04.09.2017 auf Einladung des Bundeskanzleramtes der erste „Dieselgipfel“ getagt. Das Resultat war eine Aufforderung an die Kommunen, Maßnahmen aus dem Mobilitätsfond zu entwickeln. Eine Bewerbung der Stadt Köln an den Fördermitteln des Fonds „Nachhaltige Mobilität in der Stadt“ wurde fristgerecht beim Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur eingereicht. Die Be- antragung von Fördermitteln für die Aufstellung des Masterplanes erfolgt zeitnah. Dieser Masterplan soll die planerische Grundlage zur Umsetzung von kurz-, mittel- und langfristigen Maßnahmen zur Gestaltung einer nachhaltigen emissionsarmen Mobilität in Köln bilden. Die Maßnahmen aus der Projektskizze und den Arbeitspaketen, die dann letztlich zum Zuge kommen und gefördert werden, können erst nach Bekanntgabe der konkreten Förderrichtlinie, die sich auf die Ergebnisse des Masterplanes beziehen, bestimmt werden. Für die Erstellung der Masterpläne ist durch das BMVI eine zeitliche Vorgabe erfolgt, die eine Fertigstellung zum 31.07.2018 vorsieht. Die Stadt Köln beabsichtigt, aus dem Mobilitätsfonds eine Förderung in zweistelliger Millionenhöhe zu beantragen. Der Deutsche Städtetag hat die Förderprogramme für eine umweltfreundliche Mobilität begrüßt. Es wird jedoch bezweifelt, dass die Förderprogramme ausreichen werden, um die Belastun- gen in den Großstädten kurzfristig auf Grenzwertniveau zu reduzieren. Auch für die Stadt Köln ist derzeit davon auszugehen, dass die Maßnahmen des Nationalen Forums nicht zu einer kurzfristigen Unterschreitung der Grenzwerte führen werden. 6 Untersuchung zu verursacherbezogenen Minderungspotentialen Auf Vorschlag der Verwaltung hat der Rat am 04.04.2017 (Vorlage Nr. 3786/2016) beschlossen, ein Gutachten zu verursacherbezogenen Minderungspotentialen in Auftrag zu geben. Die Ergebnisse der Untersuchung durch AVISO liegen inzwischen vor. Unter Betrachtung verschiedener Szenarien wur- den die Minderungspotenziale an den Belastungsschwerpunkten Clevischer Ring in Köln-Mülheim, Luxemburger Straße in Köln-Lindenthal und Aachener Straße in Höhe des RheinCenters in Köln- Weiden näher untersucht. An diesen Belastungsschwerpunkten wurde für die Ausgangssituation (Ba- sisjahr 2017) und die zu erwartete Trendentwicklung in den nächsten drei Jahren (bis 2020) eine Er- mittlung der Wirkungen auf die Verkehrs- und Schadstoffbelastung durch verschiedene Maßnahmen vorgenommen. Die Szenarien umfassen dabei - Verkehrsverringerungen (Verringerungsansätze der Verkehrsbelegung unterteilt nach Fahr- zeugarten für 2017 und 2020), - „Blaue Plakette“ (Ausschluss von Fahrzeugen mit Antrieben Otto schlechter Euro 3 und Diesel schlechter Euro 6/VI), - Dieselfahrverbot, - Verkehrsverflüssigung, - Selektives Fahrverbot, - „Light-Maßnahmen“, - Elektromobilität. Die Untersuchung kommt – ähnlich wie die Untersuchung für die Corneliusstraße in Düsseldorf – zu dem Ergebnis, dass lediglich mit der Maßnahme von der Einfahrbeschränkung im Sinne einer Blauen Plakette kurzfristig eine deutliche Reduzierung der Stickstoffdioxidwerte an den Belastungsschwer- punkten zu erreichen ist (Diese Textpassage ist vorläufig, da die Ergebnisse der Untersuchung noch nicht vorliegen. Die finalen Ergebnisse werden nachgereicht). Ausblick Der Beitrag der vielen Maßnahmen aus dem Gesamtkatalog des „Runden Tisches“ mit Ausnahme der Fahrverbote führten alleine für sich oder in Kombination mit anderen Maßnahmen entweder nicht hinreichend schnell oder nicht hinreichend wirkungsvoll zu einer Einhaltung der Immissionsgrenzwer- te der 39. Bundesimmissionsschutzverordnung für Stickstoffdioxid. Auch die über den Fonds zur „Nachhaltigen Mobilität für die Stadt“ bereitgestellten Fördermittel zur Gestaltung einer emissionsarmen Mobilität in den Städten sind auf langfristige Wirkung ausgelegt (Erweiterung des Stadtbahn- und Busnetzes, Erweiterung des Leihradsystems der KVB, Aufbau von sog. „Bike-Towern“, Radwegeausbau, Maßnahmen zur Digitalisierung des Verkehrssystems, Maß- nahmen zum Ausbau der Elektrifizierung des Verkehrs). Diese Möglichkeiten sind durch die Stadt weiter zu verfolgen und zu nutzen; sie wirken aber erst langfristig. Diese Möglichkeiten müssen daher durch kurzfristig wirksame Maßnahmen ergänzt werden. Die Ergebnisse der Untersuchung der Minderungspotenziale durch AVISO zeigen auf, dass eine deutliche Reduzierung des Anteils der dieselbetriebenen PKW an der Gesamtfahrzeugflotte nötig ist, um eine deutliche Verbesserung der Luftqualität zu erreichen. Mangels einer eindeutigen Rechtsgrundlage können Einfahrbeschränkungen für stark emittierende Antriebstechniken derzeit allenfalls vorbehaltlich einer Feststellung der Rechtmäßigkeit durch das Bundesverwaltungsgericht bzw. der Schaffung einer Rechtsgrundlage im Bundesrecht in den Luft- reinhalteplan aufgenommen werden. Um auf den Fall der Einführung einer Blauen Plakette vorberei- tet zu sein, erarbeitet die Verwaltung derzeit einen Entwurf für eine Anpassung der bestehenden Umweltzone als Vorschlag für die Fortschreibung des Luftreinhalteplans. Der Runde Tisch hat die Maßnahme „Anwendung von Fahrverboten unter Verwendung der Blauen Plakette“ empfohlen, so- bald und sofern die Anwendungsmöglichkeit rechtlich vorliegt. Er stuft ferner Dieselfahrverbote als „ultima ratio“ ein, also als Lösung für den Fall, dass andere Maßnahmen für sich oder in Kombination 7 untereinander nicht hinreichend schnell oder hinreichend wirkungsvoll sind, um die Grenzwerte ein- zuhalten. In beiden Fällen müssen Ausnahmeregelungen gewährleisten, dass die städtische Infra- struktur funktionsfähig bleibt. Deshalb würden - wie in den bisherigen Luftreinhalteplänen realisiert - im Falle der Einführung von Fahrverboten im Rahmen von Ausnahmeregelungen wirtschaftliche und sozialverträgliche Aspekte angemessen berücksichtigt. Die Ausnahmeregelungen werden abschließend mit den Wirtschaftsver- bänden diskutiert. Die Befreiung von Verkehrsverboten wird u.a. entsprechend der 35. Bundesimmis- sionsschutzverordnung geregelt, so dass beispielsweise für Krankenwagen, Arbeitsmaschinen, land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen weiterhin der Tatbestand der Ausnahmeregelung gelten wird. Weiteres Vorgehen Nach der Überreichung des Maßnahmenplanes an die Bezirksregierung wird diese, unter den Vorga- ben der Landesregierung, auf dieser Grundlage die Fortschreibung des Luftreinhalteplanes betreiben. Es ist davon auszugehen, dass die im Frühjahr zu erwartenden Urteile des Bundesverwaltungsge- richts Leipzig in die Fortschreibung Eingang finden werden, da hiervon die Durchführbarkeit einzelner Maßnahmen und die erforderliche Geschwindigkeit der Umsetzung abhängig sein dürften. Es ist bereits abzusehen, dass die Luftreinhaltung in jedem Fall erheblich verbessert werden muss, und diese Verbesserungen mit erheblichem Aufwand verbunden sein werden. Aus diesem Grund wird die Verwaltung im Frühjahr 2018 beginnen, einen Masterplan zu entwickeln, der die langfristige fach- lich-inhaltliche, zeitliche und wirtschaftliche Planung der einzelnen Maßnahmenumsetzungen auf- zeigt. Ein Bestandteil des Masterplans wird die Erstellung einer Darstellung der kurz-, mittel und lang- fristigen finanziellen Auswirkungen der Maßnahmen sein. Finanzierung Die Mittel zur Umsetzung der Maßnahme „Erweiterung der Umweltzone bis zur Stadtgrenze“ in Höhe von 30.000 € stehen im Hpl. 2018 ff. im Teilfinanzplan 1201, Straßen, Wege, Plätze bei Finanzstelle 6601-1201-0-0100, Verkehrstechnische Maßnahmen, Teilplanzeile 8 – Auszahlungen für Tiefbau- maßnahmen zur Verfügung. Des Weiteren ist im gleichen Teilergebnisplan 1201 ab dem Haushaltsjahr 2018 ff. ein entsprechen- der Ansatz in der Teilplanzeile 14 – Bilanzielle Abschreibungen für die jährlichen Abschreibungen in Höhe von 3.000 € berücksichtigt. Anlagen
Anlage 9 Vorab-Auszug BV Mülheim 22.01.2018
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Geschäftsführung Bezirksvertretung 9 (Mülheim) Frau Düx Telefon: (0221) 221-99322 Fax : (0221) 221-99412 E-Mail: Claudia.Duex@STADT-KOELN.DE Datum: 24.01.2018 Auszug aus dem Beschlussprotokoll der Sitzung der Bezirksvertretung Mülheim vom 22.01.2018 öffentlich 9.2.4 Luftreinhaltung - Position der Stadt Köln zur Fortschreibung des Luft- reinhalteplans 3428/2017 9.2.4.1 Änderungsantrag zu TOP 5.1. Luftreinhalteplan - Position der Stadt Köln zur Fortschreibung des Luftreinhalteplans, DS 3428/2017 AN/0069/2018 Herr Bezirksbürgermeister Fuchs lässt über die Beschlussvorlage der Verwaltung TOP 9.2.4 „Luftreinhaltung - Position der Stadt Köln zur Fortschreibung des Luftrein- halteplans, 3428/2017“ sowie über die Einbeziehung der Änderungs-/ Ergänzungsan- träge der SPD-Fraktion in der Bezirksvertretung Mülheim sowie der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen in der Bezirksvertretung Mülheim und über TOP 9.2.4.1 „Änderungs- antrag zu TOP 5.1 Luftreinhalteplan – Position der Stadt Köln zur Fortschreibung des Luftreinhalteplans, DS 3428/2017“ der Fraktion Die LINKE im Kölner Rat gemeinsam abstimmen. Geänderter Beschluss: Die Bezirksvertretung Mülheim empfiehlt dem Rat der Stadt Köln wie folgt zu be- schließen: 1. Der Rat der Stadt Köln bekräftigt, den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung im Zusammenhang mit der Luftreinhaltung als sehr hohe mit höchster Priori- tät zu behandeln. 2. Der Rat nimmt die Ergebnisse des sogenannten „Runden Tisches Luftreinhal- tung“ im Hinblick auf die Einhaltung der Grenzwerte für Stickoxid zur Kenntnis, die auf einer Priorisierung der Einzelmaßnahmen nach Priorität, Zeit und Nutzwert basieren. 3. Der Rat beschließt, den Maßnahmenkatalog des Runden Tisches in den Pro- zess zur Fortschreibung des Luftreinhalteplans der Bezirksregierung Köln ein- zuspeisen. 4. Der Rat beauftragt die Verwaltung, für den Fall der Einführung einer Blauen Plakette durch den Bund oder der Bestätigung der Rechtmäßigkeit von ver- gleichbaren Maßnahmen durch das Bundesverwaltungsgericht einen Entwurf für eine entsprechende Anpassung der bestehenden Umweltzone zur erneu- ten Beschlussfassung vorzulegen. Ein derart beschlossener Vorschlag soll sodann in den Prozess der Fortschreibung des Luftreinhalteplans der Bezirks- regierung Köln eingebracht werden. Einbeziehung des Änderungs- bzw. Ergänzungsantrages der SPD-Fraktion in der Bezirksvertretung Mülheim Die Bezirksvertretung bittet den Rat der Stadt Köln folgende Änderungen bzw. Er- gänzungen im Maßnahmenkatalog vorzunehmen: Maßnahme-Nr. 10: Transitverbot für LKW Das Transitverbot für LKW für 7,5 t in der Innenstadt wird auf den Bereich Mülheim, Clevischer Ring, Rendsburger Platz und die Bergisch-Gladbacher Straße in Dell- brück und Holweide ausgeweitet. Maßnahme Nr. 11: Umweltsensitive Ampelsteuerung Die seit Jahren beschlossene und geplante Umweltsensitive Ampelsteuerung auf dem Clevischen Ring wird umgehend in Betrieb genommen. Bei der weiteren suk- zessiven Installation von umweltsensitiven LSA-Steuerungen ist auch die Bergisch- Gladbacher Straße zu berücksichtigen. Maßnahme-Nr. 17: Mobilitätsstationen von ÖPNV-Stationen Die Verwaltung entwickelt kurzfristig ein Konzept für einen Mobilitäts-HUB am Mül- heimer Bahnhof. Dabei ist insbesondere die seit Jahren von der Bezirksvertretung Mülheim beschlossene Fahrradstation kurzfristig umzusetzen. Maßnahme-Nr. 18: Pförtner-Ampel Neben den in der Maßnahme beschriebenen Zufahrtsstraßen wird zusätzlich auf der Bergisch-Gladbacher Straße in Dellbrück die von der Bezirksvertretung Mülheim be- reits geforderte Pförtner-Ampel kurzfristig installiert. Maßnahme-Nr. 22: Parkraummanagement – Bewohnerparken Mülheim Die in der Maßnahme vorgeschlagene flächendeckende Einrichtung von Anwohner- parken in den Stadtteilen Mülheim, Buchheim und Buchforst wird von der Bezirksver- tretung Mülheim abgelehnt. Wie in der Kosteneinschätzung und Finanzierung der Maßnahme dargelegt, scheint es hierbei wohl eher um die Erzielung von Einnahmen durch Parkgebühren zu gehen, als um die Reduzierung von Individualverkehr und sinkende Abgasemissionen. Die Bezirksvertretung Mülheim weist darauf hin, dass die Einrichtung von Bewoh- nerparken ein Entscheidungsrecht der Bezirksvertretung ist. Maßnahme-Nr. 26: Landstrom Im Bereich des Mülheimer Ufers und des Mülheimer Hafens werden für die dort an- liegenden Fracht- und Hotelschiffe Ladestationen installiert. Dies würde auch zu einer Reduzierung der Lärmbelästigung für die dortigen Anwoh- ner führen. Maßnahme-Nr. 31: Mobilitätsstationen Die Stadt unterstützt im Mülheimer Süden die Investoren bei der Erarbeitung ihres Mobilitätskonzeptes, insbesondere bei der Einrichtung der dort geplanten Mobilitäts- stationen. Ein entsprechendes Konzept wird der Bezirksvertretung Mülheim kurzfris- tig vor. Maßnahme-Nr. 33: spezifisches Grün an Belastungsschwerpunkten Zur Reduzierung der Feinstaub- und CO2-Belastung am Clevischen Ring prüft die Verwaltung entsprechende Maßnahmen wie City-Trees. Maßnahme-Nr. 54: Ausbau und Förderung des ÖPNV – tadtbahnanbindung Mülheim-Süd und Flittard Die Verwaltung erarbeitet gemeinsam mit der Stadt Leverkusen ein Konzept, wie diese Stadtbahnlinie weiter nach Leverkusen-Mitte und Opladen geführt werden kann. Einbeziehung des Änderungs- bzw. Ergänzungsantrages der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen in der Bezirksvertretung Mülheim: Geforderte Sofortmaßnahmen für Mülheim: Maßnahme Nr. 4: Erweiterung der Umweltzone bis an die Stadtgrenze Die Erweiterung der Umweltzone bis zur Stadtgrenze soll als kurzfristige Lösung un- verzüglich realisiert werden. Maßnahme Nr. 9: LKW-Führungskonzept mit Mülheim Mülheim darf nicht unter der Priorisierung des Messeverkehrs leiden. Maßnahme Nr. 10: Transitverbot auch für Mülheim Das Transitverbot für LKW für 7,5 t in der Innenstadt wird auf den Bereich Mülheim, Clevischer Ring, Rendsburger Platz und die Bergisch-Gladbacher Straße in Dell- brück und Holweide ausgeweitet. Maßnahme Nr. 24 Ausbau und Förderung des ÖPNV-Bussonderfahrstreifen Einrichtung eines Bussonderfahrsteifen auf dem Clevischer Ring stadtauswärts. Abstimmungsergebnis: Einstimmig beschlossen bei Enthaltung der CDU-Fraktion sowie des EMT Herr Tücks (FDP) und des EMT Herr Merkl (LKR).
Anlage 6 Ergänzung Luftreinhaltung
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Anlage 6 Maßnahmenliste Die Verwaltung weist darauf hin, dass die Auflistung und Bewertung der einzelnen Maßnahmen durch die am Runden Tisch Luftreinhaltung versammelten Expertinnen und Experten darstellen. Die Verwaltung hat die vom Runden Tisch erarbeiteten Ergebnisse nicht verändert, lediglich die tabellarische Sortierung vorgenommen. Mitwirkungsmöglichkeiten der Stadt bei der Umsetzung von Maßnahmen des Luftreinhalteplanes Die im Falle der Rats -Beschlussfassung an die Bezirksregierung weiterzu leitende Maßnahmenliste (kommunalwirksame Maßnahmen) dient der Bezirksregierung als eine wesentliche Grundlage für die Fortschreibung des Luftreinhalteplans. Es obliegt der Bezirksregierung, eine Fortschreibung des Luftreinhalteplans mit Zielvorgaben zu beschließen und die Kommunen zu verpflichten, diese Ziele durch geeignete Maßnahmen zu erfüllen. In diesem Rahmen kann die Bezirksregierung die Erweiterung der Umweltzone und der Einführung einer Blauen Plakette anordnen. Hinsichtlich einzelner konkreter Maßnahmen, die in der Durchführungshoheit der Stadt liegen, werden die Gremien des Rates vor der Realisierung befasst. Hierüber besteht auch Einvernehmen mit Vertretern der Landesgremien. Maßnahme 12 „Einsatz von Baustoffen, die Stickoxide umwandeln“ In dem Steckbrief wird bereits ein Konfliktpotenzial hinsichtlich dieser Maßnahme angegeben, welches sich aufgrund möglicher Nebenwirkungen von Titandioxid ergibt. Einerseits entsteht durch die photokatalytische Reaktion mit Titandioxid Nitrat, welches in das Grundwasser gelangt. Andererseits liegen Hinweise vor, dass Titandioxid durch Inhalation „für den Menschen möglicherweise krebserregend“ ist. Diese Einstufung hat die Internationale Krebsforschungsagentur IARC vorgenommen. Aufgrund der noch nicht nachgewies enen Wirksamkeit und der oben skizzierten Nebenwirkungen wurde bereits in der entsprechenden Arbeitsgruppe des Runden Tisches festgehalten, diese Maßnahme nicht weiter zu verfolgen. KVB Ergänzend zu den Bewertungen des Runden Tisches in de r Maßnahmentabelle ist bezogen auf die Erweiterung der Stadtbahnlinien folgendes festzuhalten: Die ÖPNV -Ausbaumaßnahmen wirken allesamt langfristig und wurden in der Maßnahmentabelle einzeln mit einer mittleren bzw. geringen Wirkung bewertet. Daher soll an dieser Stelle klar gestellt werden, dass bei einer weiteren Betrachtung der ÖPNV-Ausbaumaßnahmen (zumindest der Stadtbahnausbau gemäß der Anmeldung zum ÖPNV-Bedarfsplan) im Zusammenhang mit der Luftreinhalteplanung diese in der Summe betrachtet werden müssen. So führt d ie Summe der ÖPNV -Maßnahmen entgegen der Darstellung in dem Maßnahmenkatalog zu einer erheblichen Wirkung in Bezug auf d as Schadstoffminderungspotenzial, und ist somit - nicht nur im Zusammenhang mit der Fortschreibung des Luftreinhalteplanes - mit höchster Priorität weiter zu verfolgen. Sondertermin Die Verwaltung bietet Vertretern der Fraktionen einen Termin am 01.02.2018 um 17:30 zur Information über das von der Firma AVISO erstellte Gutachten an, an dem auch der Gutachter anwesend sein wird.
Anlage 14 Gesamtfazit aus dem AVISO-Gutachten
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Anlage 14 Gesamtfazit aus dem AVISO-Gutachten Für die drei betrachteten Standorte Aachener Straße in Köln Weiden, Clevischer Ring und Luxemburger Straße in Köln wurden für die Analyse 2017 mit 54 μg/m³ bzw. 63 μg/m³ bzw. 49 μg/m³ NO2-Konzentrationen (in Messhöhe über Grund) berechnet, die deutlich über dem gültigen Grenzwert von 40 μg/m³ liegen. Die Ergebnisse der durchgeführten Berechnungen zeigen, dass auch bis zum Jahr 2020 (Trendprognose 2020) ohne die Umsetzung weiterer Maßnahmen der Grenzwert für die jahresmittleren NO2-Konzentrationen an den drei betrachteten Standorten nicht eingehalten werden kann. Die für die Grenzwerteinhaltung erforderlichen Reduktionen der NO2-Konzentrationen liegen im Jahr 2017 im Bereich von 9 μg/m³ (Luxemburger Straße) bis 23 μg/m³ (Clevischer Ring) und im Jahr 2020 im Bereich von 4 μg/m³ bis 15 μg/m³ (Szenario III). Die NO2-Minderungspotenziale der Maßnahmen blaue Umweltzone (Szenario IV) und Dieselverkehrsbeschränkung (Szenario V) wurden zunächst für das Jahr 2017 ermittelt. Es ergeben sich deutliche Reduktionen des NO2-Jahresmittelwertes für alle drei Standorte, die aber nur für die Luxemburger Straße mit 40 μg/m³ für die Maßnahme Dieselverkehrsbeschränkung (Szenario V) den Grenzwert erreicht. Für den Clevischen Ring liegen die jahresmittleren NO2-Konzentrationen für die beiden Maßnahmen bei 51 μg/m³ bzw. 52 μg/m³ und für die Aachener Straße bei 44 μg/m³ bzw. 45 μg/m³. Das Wirkungspotenzial dieser beiden Maßnahmen (blaue Umweltzone und Dieselverkehrsbeschränkung) liegen in der gleichen Größenordnung. Die Unterschiede zwischen den Standorten sind vor allem in der unterschiedlichen Verkehrszusammensetzung begründet. Bei der Maßnahme blaue Umweltzone (Szenario IV) sind alle Fahrzeugkategorien von der Aussperrung der Dieselfahrzeuge schlechter Euro 6/VI betroffen, bei der Maßnahme Dieselverkehrsbeschränkung (Szenario V) sind nur die Personenkraftwagen und leichten Nutzfahr-zeuge von der Aussperrung betroffen, wobei dann aber alle Dieselfahrzeuge ausgesperrt werden (mit 20% Ausnahmen). Bezüglich der Wirkung dieser beiden Maßnahmen (blaue Umweltzone und Dieselverkehrsbeschränkung) im Jahr 2020 wird für die Aachener Straße in Köln-Weiden und die Luxemburger Straße eine Einhaltung des NO2-Grenzwertes prognostiziert. Für den Clevischen Ring wird dies noch nicht der Fall sein wird. Die verbleibenden Überschreitungen liegen dort im Bereich von 4 bis 5 μg/m³. Es ist demnach zusätzlich zu solchen verkehrsbeschränkenden Maßnahmen, durch die kurzfristig deutliche NO2-Minderungen erzielt werden können, noch die Umsetzung weiterer Maßnahmen notwendig. Es wurden Abschätzungen für verschiedene weitere Maßnahmen z.B. zur Verkehrsverflüssigung oder Verkehrsvermeidung/-verlagerung durchgeführt. Für alle diese Maßnahmen zeigt sich ein eher geringes Minderungspotenzial. Zudem ist bei diesen Maßnahmen zu beachten, dass sie teilweise auf das gleiche Minderungspotenzial abzielen und daher deren Wirkungen bei Maßnahmenkombinationen nicht addiert werden dürfen.
Anlage 3 Legende
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ANLAGE 3 Legende: Bewertungspunkte nach Ampelsystem: 1 2 3 (1) Zeit kurzfristig, 1 Jahr mittelfristig, 1-3 Jahre langfristig, größer 3 Jahre (2) Wirkung hoch, > 8 µg/m³ NO2 mittel, 2 bis 8 µg/m³ NO2 niedrig, < 2 µg/m³ NO2 (3) Kosten Verwaltung niedrig, < 1 Mio€/a mittel, 1-5 Mio€/a hoch, > 5 Mio€/a (4) Kosten Kunde niedrig, < 0,5 % Jahresumsatz / a mittel, 0,5 - 2% Jahresumsatz / a hoch, > 2% Jahresumsatz / a (5) Umsetzbarkeit hoch, leicht umsetzbar mittel, mit vertretbarem Aufwand niedrig, sehr schwer umsetzbar Nutzwert Summe der Bewertungspunkte 1 bis 5 Priorität Bewertung der Steuerungsgruppe auf Basis der vorhergehenden Bewertungen 1=sehr gut, 2= gut, 3=befriedigend, 4= konditional, 5 =ulitma ratio, 6=nicht) 1/1
Anlage 7 Vorabauszug Gesundheitsausschuss 16.01.2018
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Geschäftsführung Gesundheitsausschuss Herr Kaune Telefon: (0221) 221-24831 Fax : (0221) 221-26500 E-Mail: volker.kaune@stadt-koeln.de Datum: 19.01.2018 Auszug aus dem Beschlussprotokoll der Sitzung des Gesundheitsausschusses vom 16.01.2018 öffentlich 5.1 Luftreinhaltung - Position der Stadt Köln zur Fortschreibung des Luft- reinhalteplans 3428/2017 Die Vorlage wird ohne Votum zur Beratung in die nachfolgenden Gremien verwiesen. 5.1.1 Änderungsantrag zu TOP 5.1. Luftreinhalteplan - Position der Stadt Köln zur Fortschreibung des Luftreinhalteplans, DS 3428/2017 AN/0069/2018 Der Änderungsantrag wird ohne Votum zur Beratung in die nachfolgenden Gremien verwiesen.
Anlage 15, Auszug aus der BV 7 vom 30.01.2018
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Geschäftsführung Bezirksvertretung 7 (Porz) Frau Radke Telefon: (0221) 221-97327 Fax : (0221) 221-97320 E-Mail: monika.radke@stadt-koeln.de Datum: 31.01.2018 Auszug aus dem Beschlussprotokoll der Sitzung der Bezirksvertretung Porz vom 30.01.2018 öffentlich 7.5 Luftreinhaltung - Position der Stadt Köln zur Fortschreibung des Luft- reinhalteplans - Sammelumdruck 3428/2017 Geschoben, bis alle Informationen (Gutachten) vorliegen. Geschäftsführung Bezirksvertretung 7 (Porz) Frau Radke Telefon: (0221) 221-97327 Fax : (0221) 221-97320 E-Mail: monika.radke@stadt-koeln.de Datum: 31.01.2018 Auszug aus dem Beschlussprotokoll der Sitzung der Bezirksvertretung Porz vom 30.01.2018 öffentlich 7.5.1 Änderungsantrag der Ratsfraktion DIE LINKE zu TOP 5.1. Luftreinhal- teplan - Position der Stadt Köln zur Fortschreibung des Luftreinhalte- plans, DS 3428/2017 AN/0069/2018 Mit der Vorlage geschoben.
Anlage 13 Vorabauszug Bezirksvertretung Innenstadt 25.01.2018
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Anlage 13 Geschäftsführung Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) Frau Dederichs Telefon: (0221) 26144 Fax : (0221) E-Mail: Andrea.Dederichs@stadt-koeln.de Datum: 29.01.2018 Auszug aus dem Beschlussprotokoll der Sitzung der Bezirksvertretung Innenstadt vom 25.01.2018 öffentlich 5.10 Luftreinhaltung - Position der Stadt Köln zur Fortschreibung des Luft- reinhalteplans Sammelumdruck bitte bereithalten 3428/2017 Zurückgestellt mit der Maßgabe zur gemeinsamen Sitzung von Verkehrsausschuss und Umweltausschuss eingeladen zu werden. 5.10.1 Änderungsantrag zu TOP 5.1. Luftreinhalteplan - Position der Stadt Köln zur Fortschreibung des Luftreinhalteplans, DS 3428/2017 AN/0069/2018 Zurückgestellt mit der Maßgabe zur gemeinsamen Sitzung von Verkehrsausschuss und Umweltausschuss eingeladen zu werden.
Anlage 1 Akteure
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ANLAGE 1 Lufteinhalteplan Teilnehmende Behörden/Institutionen am Runden Tisch 1 ADAC Nordrhein e.V. 2 ADFC Kreisverband Köln e.V. 3 AGORA Köln 4 Arbeitgeberverband d. Metall- u. Elektroindustrie Köln e.V. 5 AWB Köln GmbH 6 Berufsfeuerwehr 7 Bezirksregierung Köln 8 BP Bergische Achsen KG 9 ChemCologne e.V. 10 Chemie Rheinland 11 CHEMPARK / Currenta GmbH 12 Currenta GmbH 13 DEHOGA Hotel- u. Gaststättenverband Nordrhein e.V. 14 DGB Köln-Bonn 15 DLR-Deutsches Zentrum f. Luft- u. Raumfahrt 16 Ford-Werke GmbH 17 Greenpeace Köln 18 Häfen und Güterverkehr Köln AG 19 Handelsverband NRW, Aachen, Düren, Köln e.V. 20 Handwerkskammer zu Köln 21 Industrie- u. Handelskammer zu Köln 22 KölnDüsseldorfer Dt. Rheinschiffahrt AG 23 Kreishandwerkerschaft 24 KVB AG 25 KTV Kölner Taxi Vermittlung GmbH&Co.KG 26 Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW 27 NABU Stadtverband Köln 28 NWO Verband Nordrhein-Westf. Omnibusunternehmen e.V. 29 Polizeipräsidium Köln 30 RheinEnergie AG 31 Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR 32 VCD Kreisverband Köln und Umgebung e.V. 33 VCD Regionalverband Köln 34 Verband Spedition u. Logistik NRW 35 Verband Verkehrswirtschaft u. Logistik NRW e.V. 36 Verkehrsverbund Rhein Sieg
Anlage 10 Vorab-Auszug Verkehrsausschuss 23.01.2018
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Geschäftsführung Verkehrsausschuss Frau Krause Telefon: (0221) 221-25909 Fax : (0221) 221-24447 E-Mail: angela.krause@stadt-koeln.de Datum: 24.01.2018 Auszug aus dem Beschlussprotokoll der 32. Sitzung des Verkehrsausschusses vom 23.01.2018 öffentlich 5.3 Luftreinhaltung - Position der Stadt Köln zur Fortschreibung des Luft- reinhalteplans 3428/2017 Änderungsantrag der Fraktion Die Linke vom 16.01.2018 AN/0069/2018 Änderungsantrag der Fraktion Die Linke vom 19.01.2018 Wirksame Maßnahmen zur Luftreinhaltung unverzüglich umsetzen! AN/0103/2018 Änderungsantrag der Ratsgruppe GUT vom 23.01.2018 AN/0125/2018 Die Beschlussfassung wurde vor Eintritt in die Tagesordnung einvernehmlich vertagt. Es soll eine gemeinsame Sondersitzung mit dem Ausschuss für Um- welt und Grün am 05.02.2018, 13 Uhr durchgeführt werden.
Anlage 8 Auszug Ausschuss Umwelt und Grün 18.01.2018
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Geschäftsführung Ausschuss für Umwelt und Grün Frau Bültge-Oswald Telefon: (0221) 221-23702 E-Mail: barbara.bueltge-oswald@stadt-koeln.de Datum: 23.01.2018 Auszug aus dem Entwurf der Niederschrift der Sitzung des Ausschusses Umwelt und Grün vom 18.01.2018 öffentlich Vor Eintritt in die Tagesordnung Der Ausschussvorsitzende RM Herr Struwe begrüßt alle Anwesenden aus Politik und Verwaltung sowie alle Gäste zur Sitzung des Ausschusses Umwelt und Grün / Be- triebsausschusses Abfallwirtschaftsbetrieb der Stadt Köln. ... Zu TOP 4.3 (Luftreinhaltung) sei eine Anlage 6 als Tischvorlage verteilt worden. Da- rin werde noch ein Gutachten der Firma AVISO angekündigt, das für die Entschei- dungsfindung von großer Bedeutung sei. Die Verwaltung biete Vertretern der Frakti- onen des Ausschusses Umwelt und Grün, Gesundheitsausschusses, Verkehraus- schusses und aller BVen einen Termin am 01.02.2018 zur Information über das Gut- achten an, zu dem auch der Gutachter anwesend sein und noch gesondert eingela- den werde. Herr Struwe schlägt vor, die Beschlussvorlage in eine gemeinsame Sondersitzung von Ausschuss Umwelt und Grün und Verkehrsausschuss vor der Ratssitzung zu verweisen. ... Die Vorschläge finden allgemeine Zustimmung. Weitere Änderungswünsche zur Ta- gesordnung werden nicht vorgebracht. 2. Auszug erhält: OB/2 – Sitzungsdienst Rat I/02 – Sitzungsdienste der Bezirksvertretungen I/11 – Sitzungsdienst Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Inter- nationales OB/80 – Sitzungsdienst Wirtschaftsausschuss II/20 – Sitzungsdienst Finanzausschuss V/53 – Sitzungsdienst Gesundheitsausschuss VI – Sitzungsdienst Stadtentwicklungsausschuss VIII – Sitzungsdienst Verkehrsausschuss m. d. B. um Kenntnisnahme und ggfs. weitere Veranlassung.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 3428/2017/3
- Typ
- Dringlichkeitsvorlage Bezirksvertretung
- Datum
- 06.03.2018
- Erstellt
- 31.01.2018 16:59