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3656/2017

Kölner Verkehrs-Betriebe AG (KVB): Mitnahme von E-Scootern - Möglichkeit eines Anweisungsbeschlusses durch den Rat der Stadt Köln

Mitteilung Ausschuss 11.12.2017

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Nächste Beratung: Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren, Sitzung am 14.12.2017, TOP 10.1

Mitteilung Ausschuss

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Mitteilung Ausschuss

14129 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
II/20/201/2 
 
Vorlagen-Nummer 
 3656/2017 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Ausschuss Soziales und Senioren 14.12.2017 
 
Kölner Verkehrs-Betriebe AG (KVB): Mitnahme von E-Scootern - Möglichkeit eines 
Anweisungsbeschlusses durch den Rat der Stadt Köln 
Die Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik hat in ihrer Sitzung vom 16.05.2017 einstimmig be-
schlossen, die KVB aufzufordern, das Mitnahmeverbot für E-Scooter in ihren Stadtbahnen aufzu-
heben. Nach Erörterung des Themas in der Sitzung des Ausschusses Soziales und Senioren vom 
22.06.2017 sagte der Beigeordnete Herr Dr. Rau die Prüfung zu, ob ein Anweisungsbeschluss durch 
den Rat möglich sei. 
 
Hierzu nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung: 
 
 
Ausgangssituation 
 
In den vergangenen Jahren bestanden Unsicherheiten hinsichtlich der Mitnahme sog. E-Scooter in 
Linienbussen und Straßenbahnen des öffentlichen Nahverkehrs. In Deutschland sind ca. 400 unter-
schiedliche Typen von E-Scootern erhältlich. Von dem E-Scooter sind Elektrorollstühle zu unterschei-
den. Für diese besteht unstreitig eine Beförderungspflicht im öffentlichen Nahverkehr. Die Mitnahme 
von E-Scootern wird von den Nahverkehrsunternehmen bundesweit unterschiedlich gehandhabt. 
Teilweise werden E-Scooter jedenfalls in Straßenbahnen mitgenommen, teilweise haben die Nahver-
kehrsunternehmen Beförderungsverbote ausgesprochen. Diese waren und sind Gegenstand zahlrei-
cher Gerichtsverfahren. Die Kölner Verkehrs-Betriebe AG („KVB“) setzt seit Dezember 2014 sowohl 
in Linienbussen, als auch in Straßenbahnen ein Mitnahmeverbot für sog. E-Scooter um.  
Die KVB steht zu 10 % im unmittelbaren Eigentum der Stadt Köln. Weitere Gesellschafterin der KVB 
mit 90 % der Anteile ist die Stadtwerke Köln GmbH („SWK“), bei der es sich wiederum um eine 
100prozentige Tochter der Stadt Köln („Stadt“) handelt. Zwischen der SWK und der KVB besteht seit 
1960 ein Organvertrag mit Ergebnisausschlußvereinbarung, der 2017 abgeändert wurde und nun-
mehr als Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag bezeichnet wird. 
Hinsichtlich der Mitnahme von E-Scootern in Linienbussen gibt es einen bundesweit abgestimmten 
Erlass des Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr des Landes Nordrhein-
Westfalen. Nach dem Erlass sind E-Scooter in Linienbussen des ÖPNV mitzunehmen, wenn der E-
Scooter, der Bus und der Nutzer des E-Scooters bestimmte Anforderungen erfüllen. Keiner der von 
der KVB derzeit eingesetzten Linienbusse erfüllt die Voraussetzungen des Erlasses, diese sollen je-
doch bei Neuanschaffungen berücksichtigt werden. Einen entsprechenden Erlass für Straßenbahnen 
gibt es derzeit nicht. 
 
 
Erforderlichkeit einer Anweisung 
 
Eine Anweisung der Stadt an die SWK und wiederum der SWK an die KVB hinsichtlich der Mitnahme 
von E-Scootern wäre nicht erforderlich, soweit die KVB bereits jetzt aus anderen Gründen, ins-
besondere aufgrund Gesetzes, verpflichtet ist, E-Scooter mitzunehmen. Insoweit wäre eine Anwei-

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sung rein deklaratorisch.  
Ein solcher Beförderungsanspruch wird teilweise aus Art. 9 der Verordnung (EU) Nr. 181/2011 über 
die Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr (Bus-Fahrgastrechte-VO) abgeleitet, wobei unterschieden 
werden solle, ob der E-Scooter für den Nutzer eine notwendige Mobilitätshilfe darstelle oder lediglich 
als Komfort erhöhende Gerätschaft genutzt werde. Nur in ersterem Fall bestehe ein Beför-
derungsanspruch. Das OLG Hamm geht hingegen in einer aktuellen Entscheidung davon aus, dass 
sich ein Beförderungsanspruch für E-Scooter aus der Bus-Fahrgastrechte-VO nicht ableiten lasse. 
Art. 9 Bus-Fahrgastrechte-VO enthalte keine Regelungen über die Beförderung von Rollstühlen, an-
deren Mobilitätshilfen oder Hilfsgeräten, sondern betreffe allein die Beförderung der Person, nicht 
aber der von ihr mitgeführten Sachen. E-Scooter seien jedoch unabhängig von ihrem Einsatz als me-
dizinische Hilfsmittel als Sachen zu werten. Dies gelte unabhängig davon, ob ihre Benutzer auf sie 
zur Aufrechterhaltung der Mobilität angewiesen seien. 
Ein Beförderungsanspruch ergibt sich jedoch nach nationalem Recht aus § 22 des Personenbeför-
derungsgesetzes (PBefG). Danach sind Verkehrsunternehmen im Straßenbahn-, Obus- und Kraft-
fahrzeuglinienverkehr zur Beförderung verpflichtet, wenn die Voraussetzungen des § 22 Nr. 1 bis 3 
PBefG erfüllt sind. Dabei sind auch die Wertungen des Grundgesetzes (GG), das nach Art. 3 Abs. 3 
S. 2 ein Benachteiligungsverbot für Menschen mit Körperbehinderung statuiert, zu berücksichtigen. 
Der Beförderungsanspruch dient insofern auch dazu, Menschen mit Körperbehinderungen das Recht 
auf Freizügigkeit, Entscheidungsfreiheit und Nichtdiskriminierung zu gewährleisten. Er dient der Inklu-
sion und Gleichstellung von Menschen mit Körperbehinderungen in der Gesellschaft. Grundsätzlich 
ergibt sich daher ein gesetzlicher Anspruch auf die Mitnahme eines E-Scooters durch Ver-
kehrsunternehmen bereits aus § 22 PBefG. 
Dieser Anspruch wird jedoch eingeschränkt durch das Recht auf Leben und körperliche Unver-
sehrtheit der übrigen Fahrgäste nach Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG. Dieses Recht geht dem Anspruch der 
Menschen mit Körperbehinderungen auf Mitnahme einschließlich ihrer E-Scooter vor, wenn eine Ge-
fährdung der Fahrgäste durch den E-Scooter beim Transport nicht ausgeschlossen werden kann, so 
dass dann ein Anspruch auf Mitnahme des E-Scooters ausscheidet. 
Diese Wertung ergibt sich bereits unmittelbar aus dem Gesetz. Voraussetzung für einen Anspruch 
nach § 22 PBefG ist unter anderem, dass die Beförderungsbedingungen eingehalten werden (§ 22 
Nr. 1 PBefG). Zu den in § 22 Nr. 1 PbefG genannten Beförderungsbedingungen zählen insbesondere 
die Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusver-
kehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen (BefBedV, §§ 2 ff.) und die Verordnung über den 
Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft, §§ 13 ff.). 
Nach § 11 Abs. 1 S. 1 BefBedV besteht ein Anspruch auf die Beförderung von Sachen grundsätzlich 
nicht. Zudem werden Sachen nur befördert, wenn dadurch die Sicherheit und Ordnung des Betriebs 
nicht gefährdet und andere Fahrgäste nicht belästigt werden können (§ 11 Abs. 1 S. 2 BefBedV). Der 
Fahrgast hat mitgeführte Sachen so unterzubringen und zu beaufsichtigen, dass die Sicherheit und 
Ordnung des Betriebs nicht gefährdet und andere Fahrgäste nicht belästigt werden können (§ 11 Abs. 
4 BefBedV). Das Betriebspersonal entscheidet im Einzelfall, ob Sachen zur Beförderung zugelassen 
werden und an welcher Stelle sie unterzubringen sind (§ 11 Abs. 5 BefBedV). Ähnliches gilt nach § 15 
BOKraft, wonach Sachen so unterzubringen sind, dass die Sicherheit und Ordnung des Betriebs 
durch sie nicht gefährdet und andere Fahrgäste nicht belästigt werden können. Von der Beförderung 
sind gefährliche Gegenstände ausgeschlossen, insbesondere unverpackte oder ungeschützte Sa-
chen, durch die Fahrgäste verletzt werden können. Die Anwendung dieser Vorschriften auch auf E-
Scooter ist dabei nicht deshalb ausgeschlossen, weil es sich um Hilfsmittel eines Menschen mit Kör-
perbehinderung zur Ermöglichung seiner Mobilität handelt. Auch diese Hilfsmittel dürfen nur mitge-
führt werden, wenn von ihnen keine Gefahren für den Nutzer des E-Scooters oder die anderen Fahr-
gäste ausgehen. 
Ein gesetzlicher Anspruch auf die Mitnahme von E-Scootern besteht also unabhängig von einer An-
weisung durch die SWK bzw. die Stadt immer dann, wenn durch die Mitnahme die Betriebssicherheit 
und andere Fahrgäste nicht gefährdet werden können, was entsprechend dem o.g. Erlass der Fall ist, 
wenn der E-Scooter die technischer Voraussetzungen für eine gefahrlose Mitnahme in Linienbussen 
und Straßenbahnen aufweist, die Linienbusse und Straßenbahnen die technischen Voraussetzungen 
für eine gefahrlose Mitnahme erfüllen und der Nutzer zur richtigen Aufstellung des E-Scooters in dem 
jeweiligen Verkehrsmittel fähig ist. Hinsichtlich der konkreten technischen Anforderungen für die Mit-
nahme in Linienbussen können die Voraussetzungen des Erlasses herangezogen werden. Für Stra-
ßenbahnen gibt es einen derartigen Erlass nicht. Der Maßstab ist aber insoweit derselbe, als auch 
hier eine Gefährdung des Nutzers oder anderer Fahrgäste ausgeschlossen sein muss.

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Ein darüber hinausgehender Anspruch auf Mitnahme von E-Scootern besteht hingegen nicht. Die 
Verkehrsgesellschaften sind nur verpflichtet, solche E-Scooter in Linienbussen zu transportieren, die 
den Sicherheitsanforderungen des bundeseinheitlichen Erlasses zur Mitnahme von E-Scootern in 
Linienbussen des öffentlichen Personennahverkehrs entsprechen, selbst wenn es derartige E-
Scooter derzeit noch nicht gibt. Dies hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht mit noch 
nicht veröffentlichtem Urteil vom 09.11.2017 entschieden. Entsprechend gibt es auch keinen An-
spruch auf Mitnahme von E-Scootern in Straßenbahnen, soweit hier eine Gefährdung nicht ausge-
schlossen werden kann, auch wenn die technischen Anforderungen hier im Einzelnen andere sind, 
als bei der Mitnahme von Linienbussen. 
 
 
Grenzen der Anweisungsmöglichkeit 
 
Weil eine grundsätzliche Beförderungspflicht durch die KVB unabhängig von einer Anweisung durch 
die SWK bzw. die Stadt bereits nach dem Gesetz besteht, stellt sich nunmehr die Frage, ob eine dar-
über hinausgehende Anweisung zur Mitnahme von E-Scootern (z.B. auch solcher E-Scooter, die die 
Kriterien des Erlasses nicht erfüllen) ergehen kann. 
Eine grundsätzliche Möglichkeit der Stadt, der SWK eine Weisung zu erteilen, ergibt sich aus ihrer 
Stellung als alleinige Gesellschafterin. Aus § 37 Abs. 1 GmbHG wird ein umfassendes Weisungsrecht 
der Gesellschafterversammlung einer GmbH gegenüber deren Geschäftsführern abgeleitet. Seine 
Grenze findet dieses Weisungsrecht jedoch insbesondere in zwingenden gesetzlichen Vorschriften. 
Eine gesetzeswidrige Weisung ist nichtig und muss bzw. darf von den Geschäftsführern der GmbH 
nicht befolgt werden. 
Ein grundsätzliches Weisungsrecht der SWK gegenüber der KVB ergibt sich aus dem Beherr-
schungs- und Gewinnabführungsvertrages (zuvor „Organvertrag mit Ergebnisausschlussvereinba-
rung) zwischen der SWK und der KVB. Nach § 2 Abs. 1 des Vertrages kann die SWK der KVB all-
gemeine, aber auch einzelfallbezogene Anweisungen in organisatorischer, wirtschaftlicher, techni-
scher, finanzieller oder personeller Hinsicht erteilen. Die KVB ist gem. § 2 Abs. 2 des Vertrages ver-
pflichtet diesen Weisungen Folge zu leisten, sofern zwingendes Recht nicht entgegensteht. 
Es stellt sich damit die Frage, ob eine Weisung, die eine Mitnahme von E-Scootern auch in Fällen 
anordnet, in denen ein Beförderungsanspruch nach § 22 PBefG nicht besteht, rechtmäßigerweise er-
gehen kann. Wie bereits oben dargelegt endet das Recht auf Mitnahme des E-Scooters dort, wo eine 
Gefährdung des Nutzers oder der anderen Fahrgäste nicht ausgeschlossen werden kann. Ob dies 
der Fall ist, kann allein schon aufgrund der Vielzahl unterschiedlicher Modelle von E-Scootern aber 
auch unterschiedlicher Linienbus- und Straßenbahnwaggontypen, grundsätzlich, soweit es nicht, wie 
im Falle des Erlasses für die Mitnahme von E-Scootern in Linienbussen allgemein formulierte Anfor-
derungen gibt, nur im Einzelfall entschieden werden. Aus diesem Grund muss es den Ver-
kehrsunternehmen auch letztlich offen stehen, durch die von ihnen eingesetzten Fahrer Anweisungen 
geben zu lassen, die dem sicheren Transport dienen. Dies spiegelt sich auch in den Vorschriften ins-
besondere der BefBedV wieder. So entscheidet nach § 11 Abs. 5 BefBedV das Betriebspersonal im 
Einzelfall, ob Sachen zur Beförderung zugelassen werden und an welcher Stelle sie unterzubringen 
sind. Eine pauschale Weisung, E-Scooter in jedem Fall mitzunehmen, wäre dementsprechend schon 
nicht möglich, weil darin ein Verstoß gegen die BefBedV liegen würde. Die Weisung würde außerdem 
dann, wenn eine Gefahr von der Mitnahme des E-Scooters ausgeht, das Recht der übrigen Fahrgäste 
aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG auf Leben und körperliche Unversehrtheit verletzen. Einer solchen Weisung 
stünde folglich zwingendes Recht entgegen, so dass die SWK und die KVB nicht verpflichtet wären, 
ihr Folge zu leisten. 
Eine Weisung, E-Scooter immer dann mitzunehmen, wenn von diesen keine Gefahr ausgeht, zum 
Beispiel, weil die Anforderungen des Erlasses für die Mitnahme von E-Scootern eingehalten sind und 
die es zudem dem Betriebspersonal überlässt, im Einzelfall Weisungen hinsichtlich der Aufstellung 
des E-Scooters zu erteilen, wäre wohl ohne Verstoß gegen zwingendes Recht möglich und damit für 
die KVB verbindlich. Diese Weisung wäre jedoch wie oben dargelegt rein deklaratorisch, weil eine 
Mitnahmepflicht für die KVB in diesen Fällen bereits von Gesetzes wegen besteht.

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Fazit 
 
Es sind letztlich zwei Fallgruppen zu unterscheiden.  
 
Zum einen gibt es die Fälle, in denen aufgrund der Einhaltung entsprechender technischer Anforde-
rungen an den E-Scooter und das Verkehrsmittel, aber auch an die Fähigkeiten des jeweiligen Nut-
zers, eine Mitnahme des E-Scooters gefahrlos möglich ist. In diesen Fällen besteht eine Beförde-
rungspflicht für die KVB bereits jetzt schon, unabhängig von einer Weisung durch die SWK 
bzw. die Stadt. Dies gilt zum Beispiel für die Mitnahme in Linienbussen immer dann, wenn die ent-
sprechenden Voraussetzungen des Erlasses erfüllt sind. Da derzeit jedoch keiner der von der KVB 
eingesetzten Linienbusse die Voraussetzungen des Erlasses erfüllt, greift die Beförderungspflicht im 
Ergebnis nicht.  
 
In allen übrigen Fällen, in denen eine Mitnahme des E-Scooters nicht ohne Gefährdung der Be-
triebssicherheit oder der Fahrgäste möglich ist, wäre eine Weisung an die KVB, die Beförderung 
trotzdem auszuführen, rechtswidrig, weil einer solchen Weisung zwingendes Recht entgegenstünde. 
Eine solche Weisung wäre damit für die KVB nicht verbindlich. 
 
Die Verwaltung rät daher von einem Weisungsbeschluss durch den Rat der Stadt Köln ab. 
 
Der Ausschuss wird um Kenntnisnahme gebeten. 
 
Gez. Klug

Beratungsverlauf (1)

14.12.2017 Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren
TOP 10.1 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
3656/2017
Typ
Mitteilung Ausschuss
Datum
11.12.2017
Erstellt
23.11.2017 16:05