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V/0129/2025

Entscheidung zur Admiral-Scheer-Straße

Vorlagen 11.03.2025

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung Münster-Mitte, Sitzung am 06.05.2025, TOP 4.5

Anlage A

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Ansehen

Anlage_5_Antrag_§24GO_023-2025

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Ansehen

Anlage_1_A_M_0001_2023_Antrag_BV-Scheer

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Ansehen

Anlage_3_Auszüge_aus_Mitteilungen_zu_Scheer

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Ansehen

Beschlussvorlage

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Ansehen

Anlage_2_Auszug_aus_Prüfbericht-Scheer

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Ansehen

Anlage_4_Leitlinien_Scheer

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Ansehen

Anlage A

1333 Zeichen

Anlage A zur V/0129/2025 
Kurzüberblick 
Der Name Admiral-Scheer-Straße wird beibehalten. Die Anregung nach § 24 GO NRW Nr. 2025-
00023 „Erhalt historischer Straßennamen in Münster Mitte – Petition gegen unnötige Umbenen-
nungen“ (Anlage 5) ist bezogen auf die die Admiral-Scheer-Straße erledigt. 
 
 
Ziele/Teilziele/Zielerreichung 
Die Entscheidung zur Beibehaltung der Admiral-Scheer-Straße dient dem Ziel »Münster auf der 
Basis unserer Geschichte und des Prinzips von „Toleranz durch Dialog“ zu einer weltoffenen 
Stadt weiterzuentwickeln.« 
 
Finanzierung 
Produktgruppe: 09 02 Vermessung, Kataster, Geoinformation 
Auswirkungen auf den Ergebnisplan  Ja X Nein   
Auswirkungen auf den Finanzplan  Ja X Nein   
Im beschlossenen (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten?  Ja X Nein  teilw. 
Im Entwurf des (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten?  Ja X Nein  teilw. 
Belastungen in zukünftigen HH-Jahren?  Ja X Nein   
Bereits veranschlagt?  Ja X Nein   
Durch den Beschluss entstehen der Stadt Münster keine Kosten und keine Folgekosten. 
 
Pflichtigkeitsgrad 
Die Maßnahme/Leistung ist  vollständig 
pflichtig 
 überwiegend 
pflichtig 
 überwiegend 
freiwillig 
X vollständig 
freiwillig 
 
 
Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen 
(Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) 
Keine

Anlage_5_Antrag_§24GO_023-2025

121 Zeichen

Anregung Nr. 2025-00023
Anlage 5 - V/0129/2025

Anregung Nr. 2025-00023

Anregung Nr. 2025-00023

Anregung Nr. 2025-00023

Anlage_1_A_M_0001_2023_Antrag_BV-Scheer

6007 Zeichen

CDU-Fraktion in der BV-Mitte
Umbenennung der Admiral-Scheer-Straße und der Ostmarkstraße 
Die Bezirksvertretung Münster-Mitte möge beschließen: 
1. Die Bezirksvertretung Mitte beabsichtigt,
• auf Basis eines Gutachtens von Herrn Dr. Alexander J. Schwitanski und eines
Vortrags von Herrn Dr. Rainer Pöppinghege,
• nach intensiven internen Vorberatungen und
• nach einer Bürger:innenveranstaltung mit den betroffenen Anwohner:innen
und Eigentümer:innen
die Admiral-Scheer-Straße umzubenennen. 
2. Die Bezirksvertretung Münster-Mitte regt gegenüber dem Rat an, die
Ostmarkstraße umzubenennen. 
3. Der Umbenennungsbeschluss der Bezirksvertretung Mitte wird gefasst, sobald
• eine Bürger:innenveranstaltung stattgefunden hat und
• die neuen Straßennamen ausgewählt sind.
4. Die Bezirksvertretung Münster-Mitte regt gegenüber dem Rat an, analog
vorzugehen. 
5. Die Verwaltung wird beauftragt, die Anwohner:innen und Eigentümer:innen zeitnah
zu einer Bürger:innenveranstaltung in der näheren räumlichen Umgebung 
einzuladen. Um die anstehende Entscheidung über die Umbenennung und die 
Ergebnisse der intensiven internen Beratung transparent zu machen, sollen 
Antrag A-M/0001/2023
V/0129/2025 - Anlage 1

Vertreter:innen sämtlicher Fraktionen sowie die Einzelvertreter der Bezirksvertretung 
Mitte an der Veranstaltung eingeladen werden.  
Die Verwaltung wird beauftragt, auf der Bürger:innenveranstaltung das weitere 
Prozedere zu beschreiben und die Auswirkungen auf die Anwohner:innen und 
Eigentümer:innen der beiden betroffenen Straßen zu erläutern. 
  
6. Um Vorschläge der von den Straßenumbenennungen betroffenen Anwohner:innen 
und Eigentümer:innen für neue Straßennamen sammeln zu können, wird die 
Verwaltung beauftragt, zeitnah geeignete Möglichkeiten dafür zu schaffen. 
  
Begründung 
Die Bezirksvertretung Mitte hat mit Beschluss vom 08.12.2020 sämtliche 66 
Straßennamen, die in der Zeit des Nationalsozialismus vergeben wurden, durch 
Herrn Dr. Schwitanski untersuchen lassen. Ziel war es, diejenigen Straßennamen zu 
identifizieren, die den Nationalsozialismus verherrlichen bzw. nationalsozialistisches 
Gedankengut transportieren und damit im Widerspruch zu den demokratischen 
Werten der Bundesrepublik stehen. 
  
Das Gutachten von Herrn Dr. Schwitanski wurde in der Sitzung der Bezirksvertretung 
am 18.01.2022 vorgestellt (vgl. auch https://www.stadt-
muenster.de/archiv/stadtgeschichte-online mit einem Link zu der Untersuchung). 
  
Die Bezirksvertretung Münster-Mitte hat sich im Anschluss intern an acht Terminen 
intensiv mit dem Gutachten und den geschichtlichen sowie politischen Hintergründen 
der Personen und Orte auf den Straßenschildern auseinandergesetzt. Die 
Bezirksvertretung ist der Auffassung, dass die Admiral-Scheer-Straße und die 
Ostmarkstraße Kriterien erfüllen, die ein weiteres Festhalten an diesen Namen nicht 
erlauben. 
 
Die Bezirksvertretung Mitte sieht gewichtige Gründe gegeben, die einem Festhalten 
an den bisherigen Namen entgegenstehen. In diesem Entscheidungsprozess hat die 
Bezirksvertretung Mitte zwischen 
• den Interessen der Anwohner:innen und Eigentümer:innen und 
• dem öffentlichen Interesse, mit Straßennamen keine Personen und Orte zu 
würdigen, die den Werten unserer Demokratie widersprechen, 
abgewogen. 
  
Im Einzelnen: 
• Admiral-Scheer-Straße: 
Admiral Scheer war ab dem Jahr 1916 Flottenchef. Am 5. September 1917 
wurden mit seiner ausdrücklichen Zustimmung zwei Todesurteile gegen die 
der Meuterei beschuldigten Matrosen Max Reichpietsch und Albin Köbis 
vollstreckt. Beide Todesurteile werden auch in der heutigen Forschung 
aufgrund von Verfahrensfehlern und Ungereimtheiten im Verhalten der 
Marineführung als „Justizmord“ bezeichnet.

Im August 1918 wurde Scheer zum Chef des Admiralsstabs und der 
neugegründeten Seekriegsleitung ernannt. Obwohl auch er die militärische 
Lage als aussichtslos einschätzte, stimmte er dem Plan zu, die gesamte Flotte 
Ende Oktober 1918 in eine letzte große Seeschlacht gegen die Grand Fleet 
auslaufen zu lassen. Der Plan konnte aufgrund des Widerstandes der 
meuternden Mannschaften nicht mehr durchgeführt werden. 
 
Sowohl seine Zustimmung zu den als „Justizmord“ zu klassifizierenden 
Todesurteilen als auch seine militaristisch getriebenen und 
menschenverachtenden Planungen zu einer letzten Seeschlacht im Wissen 
um die Vernichtung der Flotte, verbunden mit unzähligen Toten, stehen im 
Wiederspruch zu den Werten unseres Grundgesetzes. 
• Ostmarkstraße: 
Die Bundesrepublik Deutschland hat die Grenzen des Bundesgebiets – 
letztmals im Rahmen der Unterzeichnung der Zwei+Vier-Verträge am 12. 
September 1990 und in der Folge im Grundgesetz für das wiedervereinigte 
Deutschland am 3. Oktober 1990 – abschließend und ohne Vorbehalte 
definiert. 
 
Dem steht die Bezeichnung Ostmark entgegen. 
 
Die Bezeichnung „Ostmark“ verneint eine Eigenstaatlichkeit Österreichs und 
verbindet dies implizit mit einer Zugehörigkeit zum deutschen Staatsgebiet. 
Der Begriff „Ostmark“ ist der von den Nationalsozialisten verwandte Name für 
das Gebiet des vormaligen Staates Österreich nach dem „Anschluss“ am 
12.03.1938 (Einmarsch der deutschen Wehrmacht) an das Deutsche Reich. 
In diesem zeitlichen Kontext erfolgte die Umbenennung eines Teils des 
Bohlwegs in „Ostmarkstraße“ – zusammen mit der Benennung weiterer 
Straßen mit Österreichbezug – am 01.11.1938. 
Andere Deutungen, wie u. a. durch den Hauptausschuss der Stadt Münster 
am 1. Dezember 1958 angenommen, scheiden nach der vorgenannten 
Motivationslage rund um die Straßenbenennungen im Jahr 1938 aus und sind 
– von Geschichtswissenschaftlern abgesehen – im Sprachgebrauch unüblich. 
 
 
  
Münster, den 13. Januar 2023 
  
 
Kai Meyer vor dem Esche  Carsten Fuest  Martin Honderboom 
Gina Auer    Svenja Kuzniarek  Laura Maxellon 
Anne Herbermann   Keyvan Dalili   Marita Otte   
Ulrike Kötter    Helene Wolf 
Stephan Nonhoff   Hans-Christoph Vogelberg 
Claudia Scholz 
Achim Specht 
 
Martin Grewer   Paavo Czwikla  Gerwin Karafiol

Anlage_3_Auszüge_aus_Mitteilungen_zu_Scheer

6780 Zeichen

V/0129/2025 – Anlage 3 
1 
 
Auszüge aus den Mitteilungen von Anwohnenden zur Admiral-Scheer-Straße: 
1) Mitteilung vom 19.01.2025 
Sehr geehrte Damen und Herren, als Anwohnerin der Admiral-Scheer-Str nehme ich zur Pla- 
nung, die Straße umzubenennen, wie folgt Stellung: 1. ich bin gegen die Umbenennung. 2. 
Die Straße soll umbenannt werden, obwohl die Bewohner der Straße überwiegend gegen die 
Umbenennung sind. Es hat eine Umfrage hierzu gegeben. Ich sehe damit den Bürgerwillen 
ignoriert. 3. Die Information zur Umbenennung erweckt den Eindruck, dass Widerspruch 
zwecklos ist und die Umbenennung bereits entschieden ist. Dafür braucht es dann keine 
Veranstaltung mehr. 4, das Anbringen einer Erläuterung wäre hilfreicher. 5 In Zeiten leerer 
Haushaltskassen frage ich mich, ob es nicht wichtigere Projekte gibt, die finanziert werden 
sollten. Ich bitte Sie, die Umbenennung abzuwenden.  
2) Mitteilung vom 19.01.2025 
Die von der Bezirksvertretung Münster-Mitte beabsichtigte Umbenennung der Admiral-
Scheer-Straße und auch der anderen Straßen in Münster widerspreche ich entschieden. 
Meine den vorgenannten Personenkreisen in den Gesprächen bereits mitgeteilten 
Argumente trage ich hier noch einmal im Rahmen der Anhörung zusammen: 
 
1. Die deutsche Geschichte ist wechselvoll und bewe gt sich im historischen Kontext ihrer 
Zeit. Deutschland hat in der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts im Rahmen der zwei 
Weltkriege schwere Schuld auf sich geladen. Dies ist Teil der Geschichte unseres Lan- 
des in der Mitte Europas. Diese Geschichte darf nicht vergessen und auch nicht 
umgeschrieben werden , mit allen ihren Höhen und eben auch den Tiefen. Admiral 
Scheer, Admiral Spee und Otto Weddigen sind Personen der Zeitgeschichte des ers- 
ten Weltkriegs. Das Skagerrak ist ein Meer nördlich von Dänemark, das nichts 
Schlechtes getan hat und für seine Winde berüchtigt ist. An diese Personen der Zeitge- 
schichte mit Straßennamen zu erinnern ist nicht zu beanstanden. 
2. Admiral Scheer werden heute Verfehlungen zum End e des ersten Weltkrieges zur Last 
gelegt, die das Gutachten zur Straßenumbenennung erwähnt. Sie sollten jedoch im 
historischen Kontext eines kriegführenden Landes betrachtet werden und nicht 
mit heutigen Maßstäben des 21. Jahrhunderts gemessen werden. Die Rettung der 
vielen deutschen Matrosen auf den 100 geretteten Schiffen der Hochseeflotte bei der 
Schlacht von Skagerrak sollten bei der Bewertung der Person Scheer überwiegen. 
3. Die Straßenbenennungen im Marineviertel fanden i m Zusammenhang mit der Erweite- 
rung des Stadtgebietes in den 30er Jahren des 20. Jahrhunderts und damit in der Zeit 
des Nationalsozialismus statt. 1937 stand Deutschland noch unter dem Eindruck der 
Folgen des ersten Weltkriegs und die herrschenden Nationalsozialisten haben in An- 
lehnung an diesen Krieg die Straßenbenennungen vorgenommen. Die drei benannten 
Personen waren damals hoch geschätzte Personen der Zeitgeschichte, die man in die- 
ser Zeit ehren wollte. … Straßenbenennungen erfolgen daher immer aus dem Geist 
der jeweiligen Zeit heraus. Sie gehören zur Geschichte einer Stadt wie Bauwerke und 
Grünanlagen. Nur ein nachweislich indirekter Bezug zum Nationalsozialismus 
rechtfertigt keine Straßenumbenennung . Der Bezug ist meines Erachtens auch 
nicht „dicht“, wie Sie schreiben, da die Personen und die Meeresfläche bei Dänemark

V/0129/2025 – Anlage 3 
2 
für sich stehen und in der heutigen Zeit keinen Bezug mehr Nationalsozialismus haben. 
Es ist nicht richtig, über die Straßenumbenennungen heute die Geschichte unseres 
Landes und die Stadtgeschichte umschreiben zu wollen. 
4. Über Straßennamen wird der 1. Weltkrieg als Teil  der deutschen Geschichte im 
Bewusstsein erhalten. Wenn die Straßen nicht nach diesen Personen und nach der 
Meeresfläche benannt wären, würde sie außer Fachleuten niemand mehr kennen 
und könnte sich niemand mit ihnen auseinandersetzen. Geschichte wird über die 
Straßennamen in der Gegenwart lebendig und Geschichte ist in vielfältiger Weise unter 
heutigen Maßstäben nicht positiv.  … 
 
3) Mitteilung vom 26.01.2025 
 
… Admiral Scheer wurde in der Zeit des ersten Weltkriegs und auch in der Weimarer Repub- 
lik aufgrund seiner Verdienste bei der Schlacht im Skagerrak verehrt und sehr geschätzt. In 
dieser Seeschlacht ist es ihm als Flottenadmiral gelungen, der erdrückend überlegenen eng- 
lischen Flotte erhebliche Verluste zuzufügen und die deutsche Hochseeflotte mit nur gerin- 
gen Verlusten durch ein sehr kompliziertes Manöver der „Gefechtskehrtwende“ in den siche- 
ren Hafen zu retten. Auf diese Weise hat er einigen Tausend deutschen Seeleuten das Le- 
ben gerettet. Diese Leistung, die wir heute in einer sehr pazifistischen Gesellschaft vielleicht 
nicht mehr in dieser Weise nachvollziehen können, begründete das Ansehen des Admirals. 
Diese Fakten dürften unstreitig sein. … 
 
Um Ihnen die Möglichkeit zu geben, Ihrer Bewertung und Meinungsbildung zu Admiral 
Scheer auf eine fundierte wissenschaftliche Grundlage zugrunde zu legen, überreiche ich 
Ihnen in der Anlage zu diesem Schreiben eine Ausarbeitung des wissenschaftlichen Diens- 
tes des Bundestages aus dem Jahr 2017 zu den von Ihnen erwähnten Todesurteilen aus 
dem Jahr 1917 gegen die beiden Matrosen Reichpietsch und Köbis 
https://www.bundes- 
tag.de/resource/blob/535342/fbd6b57890c90b779052a0f47f9eee66/WD-7-116-17-pdf.pdf  .  
 
Diese Ausführungen ergeben ein wesentlich differenzierteres Bild von den damaligen Vor- 
gängen und widerlegt den in dem Abschlussbericht von Herrn Dr. Schwitanski zitierten und 
von Ihnen aufgegriffenen „Justizmord“ an den beiden Matrosen. …  
 
Fakt ist, dass das Urteil des Kriegsgerichts nicht unumstritten war. Ein „Justizmord“ war es 
aber, wie die Ausführungen des wissenschaftlichen Dienstes eindeutig belegen, gerade 
nicht. … Heute wird dieser Begriff instrumentalisiert, um das Ansehen von Admiral Scheer zu 
beschädigen. 
 
Zur Rolle von Admiral Scheer in diesem Verfahren zeigt die Ausarbeitung des wissenschaftli- 
chen Dienstes des Bundestages ein sehr differenziertes und auf rechtsstaatlichen Grundsät- 
zen seiner Zeit handelnden Mannes. Admiral Scheer hat sich in einem klaren, vom deut- 
schen Kaiserreich vorgegebenen Rechtsrahmen bewegt. Seine Entscheidung war differen- 
ziert, da er nicht alle fünf Todesurteile des Kriegsgerichts bestätigt hat, und sich mit der 
Sach- und Rechtslage offensichtlich intensiv auseinandergesetzt hat. Mit der Entscheidung 
für die zwei Todesurteile mag man uneins sein, aber in der damaligen Zeit und unter den da- 
maligen rechtlichen Gegebenheiten kann man Admiral Scheer keine Vorhaltungen machen. 
Die Todesurteile … müssen nicht aus der heutigen Zeit heraus, sondern im historischen, da- 
maligen Kontext bewertet werden.

Beschlussvorlage

12117 Zeichen

V/0129/2025 
V/0129/2025 
 
 
Öffentliche Beschlussvorlage 
Betrifft 
 
Entscheidung zur Admiral-Scheer-Straße 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
   06.05.2025 Bezirksvertretung Münster-Mitte Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
1. Der Name Admiral-Scheer-Straße wird beibehalten. 
 
2. Die Anregung nach § 24 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW) Nr. 2025-00023 
vom 18.03.2025 „Erhalt historischer Straßennamen in Münster Mitte – Petition gegen unnötige 
Umbenennungen“ (Anlage 5) ist bezogen auf die die Admiral-Scheer-Straße erledigt. 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Es entstehen keine Kosten und keine Folgekosten. 
 
 
Sachstand:  
Am 8. Dezember 2020 beantragte die Bezirksvertretung (BV) Münster-Mitte einen umfassenden 
Bericht über die Überprüfung von Straßennamen, die in den Jahren von 1933 bis 1945 entstan-
den sind. Es ging dabei nicht mehr um Personen, die in der Zeit des Nationalsozialismus lebten, 
sondern um die Frage, ob die NS -Ideologie in den Straßenbenennungen (Beispiel „Danziger 
Freiheit“, umbenannt 2020) sichtbar würde.  
Im Januar 2022 wurde der Bericht der BV Münster -Mitte vorgelegt: Das Gutachten sieht bei der 
Admiral-Scheer-Straße einen dichten Bezug zur NS Ideologie. Die BV Münster-Mitte hat ausführ-
lich in einem zunächst internen, parteiübergreifenden Verfahren über das weitere Vorgehen bera-
ten. 
Im Januar 2023 w urde in der BV  Münster-Mitte der Antrag A -M/0001/2023 (Anlage 1 ) einge-
bracht, in dem es heißt, dass die BV Münster -Mitte beabsichtigt nach einer Information der An-
Vermessungs- und 
Katasteramt 
 
22.04.2025 
 
Ihr/e Ansprechpartner/in:  
Frau Schw abe 
Telefon: 492-6235 
Schw abeNora@stadt-
muenster.de

- 2 - 
V/0129/2025 
wohner*innen und Eigentümer*innen der entsprechenden Straßen über die anstehende Ent-
scheidung und deren Auswirkungen sowie einer Befragung dieser nach Vorschlägen für neue 
Straßennamen u. a. die Admiral -Scheer-Straße umzubenennen. Erst im Anschluss soll der end-
gültige Umbenennungsbeschluss der B V Münster-Mitte gefasst werden. Der Antrag wurde in der 
Sitzung der BV Münster-Mitte am 24.01.2023 einstimmig beschlossen.  
Aufgrund der großen Anzahl von Anträgen zu Straß enumbenennungen in der Stadt Münster 
wurden von der Verwaltung in Abstimmung mit den politischen Gremien „Leitlinien zu Ehrungen 
im öffentlichen Raum“ und „einheitliche Verfahrenswege zur Neubenennung und Umbenennung“ 
erarbeitet. Diese wurden im September 2024 vom Rat beschlossen. Seit diesem Beschluss wer-
den die Verfahren zu Straßenumbenennungen entsprechend weitergeführt.  
 
Begründung: 
Historische Einordnung der geehrten Person entlang der Leitlinien der Stadt Münster für Ehrun-
gen im Öffentlichen Raum  
1936 wurde das neu gebaute Wohngebiet zwischen Warendorfer Straße und Prozessionsweg 
mit thematisch zusammenhängenden Straßennamen, die an den Seekrieg im Ersten Weltkrieg 
erinnern, neu benannt. Darunter auch die Admiral -Scheer-Straße. Reinhard Scheer (1863 - 1928) 
Admiral der Kaiserlichen Marine, 1918 Chef der Seekriegsleitung.  
 
In dem Antrag A-M/0001/2023 heißt es zu Admiral Scheer:  
Admiral Scheer war ab dem Jahr 1916 Flottenchef. Am 5. September 1917 wurden mit seiner 
ausdrücklichen Zustimmung zwei Todesurt eile gegen die der Meuterei beschuldigten Matrosen 
Max Reichpietsch und Albin Köbis vollstreckt. Beide Todesurteile werden auch in der heutigen 
Forschung aufgrund von Verfahrensfehlern und Ungereimtheiten im Verhalten der Marineführung 
als „Justizmord“ bez eichnet. 
Im August 1918 wurde Scheer zum Chef des Admiralsstabs und der neugegründeten Seekriegs-
leitung ernannt. Obwohl auch er die militärische Lage als aussichtslos einschätzte, stimmte er 
dem Plan zu, die gesamte Flotte Ende Oktober 1918 in eine letzte große Seeschlacht gegen die 
Grand Fleet auslaufen zu lassen. Der Plan konnte aufgrund des Widerstandes der meuternden 
Mannschaften nicht mehr durchgeführt werden.  
Sowohl seine Zustimmung zu den als „Justizmord“ zu klassifizierenden Todesurteilen als auch 
seine militaristisch getriebenen und menschenverachtenden Planungen zu einer letzten See-
schlacht im Wissen um die Vernichtung der Flotte, verbunden mit unzähligen Toten, stehen im 
Wiederspruch zu den Werten unseres Grundgesetzes.  
 
Das Stadtarchiv Münster sc hreibt: 
Ende des 19. Jahrhunderts nahm er als junger Soldat an Expeditionen zur Inbesitznahme der 
deutschen Kolonien in Afrika teil, machte dann Karriere bei der Kaiserlichen Marine. Als Kom-
mandeur bewahrte er die deutsche Marine in der Skagerrakschlacht m it komplizierten Manövern

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V/0129/2025 
vor noch größeren Verlusten. Anschließend befürwortete er den uneingeschränkten U -Boot-
Krieg, der u.a. die USA zum Kriegseintritt bewog.  
1917 stimmte er ausdrücklich Todesurteilen gegen zwei der Meuterei beschuldigte Matrosen zu.  
Diese werden heute aufgrund von Ungereimtheiten in der Marineführung als mindestens frag-
würdig, teilweise als „Justizmord“ bezeichnet.  
Seinem Befehl zu einer letzten, aussichtslosen Seeschlacht gegen die britische Marine Ende 
Oktober 1918 widersetzten sic h meuternde Soldaten. Dies leitete das Kriegsende und die erste 
deutsche Republik ein. Nach dem verlorenen Weltkrieg galt Admiral Scheer als Verkörperung 
deutscher Entschlossenheit und strategischer Überlegenheit. Eng verbunden mit dem Mythos 
„Skagerrak“, benannten die Nationalsozialisten 1937 zahlreiche Straßen nach ihm. In Westfalen 
sind nach Scheer benannte Straßen nach 1945 weitgehend wieder umbenannt worden. Auch die 
Marine hat mit Bezug auf den Traditionserlass der Bundeswehr zuletzt eine nach Scheer benann-
te Liegenschaft in Kiel umbenannt 
(https://www.bundeswehr.de/de/organisation/marine/aktuelles/umbenennungen-marine-kiel-wik-
5012342). Die  Stadt Amberg (Bayern) hat sich für die Beibehaltung des Straßennamens ent-
schieden, allerdings festgestellt, dass heute keine Ehrung Reinhard Scheers mit einem Straßen-
namen vorgenommen werden würde.  
Den städtischen Leitlinien für Ehrungen im öffentlichen R aum (Ratsbeschluss V0247 -2024) zu-
folge ist eine Umbenennung zulässig, wenn die ursprüngliche Straßenbenennung propagandisti-
schen Zwecken der nationalsozialistischen Zeit diente. Das ist hier der Fall, auch wenn Scheer 
selbst 1928 vor Beginn der NS -Herrschaft starb. Gleichwohl sollte eine Umbenennung auf unab-
wendbare Fälle beschränkt sein (s. letzter Satz der Einleitung zu den Leitlinien) und gem. Ziffer 8 
der Leitlinien (Abschnitt Benennung von Straßen und öffentlicher Infrastruktur) eine Ausnahme 
darstellen. 
 
Bisheriges Verfahren 
Die Verwaltung hat den Antrag der BV Münster -Mitte nach dem Beschluss der Leitlinien aufge-
griffen, die Anwohnenden und die Grundstückseigentümer*innen angeschrieben und am 22. Ja-
nuar 2025 eine Bürgerinformationsveranstaltung zu der  beabsichtigten Umbenennung der Admi-
ral-Scheer-Straße und anderer Straßen organisiert. Zeitgleich fand über mehrere Wochen eine 
digitale Anhörung zu der beabsichtigten Umbenennung statt.  
Die meisten Besucher*innen der Veranstaltung und die schriftlichen M itteilungen im Anhörungs-
verfahren sprachen sich gegen eine Umbenennung der Straße aus. Die Beiträge betonen, dass 
man den Namen Admiral Scheer zwar direkt mit dem Ersten Weltkrieg verbinde, dies aber nicht 
als negativ empfunden werde: Die Person Admiral Sc heer stehe auch für seine Erfolge in der 
Schlacht von Skagerrak. Die Geschichte dürfe nicht vergessen oder nicht umgeschrieben werden 
und könne heute als Erinnerungs - und Gedenkmöglichkeit sowie als Warnung vor dem Krieg ver-
standen werden.  
Infolge der Ein beziehung der Öffentlichkeit wurde am 18.03.2025 eine Petition bei der BV Müns-
ter-Mitte und der Verwaltung eingereicht, die den Erhalt der historischen Straßennamen in Müns-
ter-Mitte fordert und von knapp 1.600 Menschen unterzeichnet wurde (Anlage 5). Diese  Petition

- 4 - 
V/0129/2025 
wird von der Verwaltung als Anregung nach § 24 GO NRW behandelt und damit einem geregel-
ten Verfahren zugeführt. 
 
Entscheidung über den Straßennamen Admiral-Scheer-Straße 
Die unter Punkt I.2 aufgeführte Anregung nach § 24 GO NRW wird mit dieser Be schlussvorlage 
aufgegriffen und bezogen auf die Admiral-Scheer-Straße erledigt.   
Der Prüfbericht zu vergebenen Straßennamen aus der NS -Zeit im Bereich der BV Münster -Mitte 
von Dr. Alexander J. Schwitanski, 2021 ist veröffentlicht unter: https://www.stadt-
muenster.de/fileadmin/user_upload/stadt-muenster/Strassennamen/pdf/strassennamen1933-
45_abschlussbericht_2021-11-03.pdf (Auszug siehe Anlage 2). Alle eingegangenen Mitteilungen 
sind auf der Homepage „Strassennamen in Münster“ https://www.stadt-
muenster.de/strassennamen/aktuelles-zu-strassenumbenennungen zu finden und drei charakte-
ristische Schreiben sind in der Anlage 3 zusammengestellt.  
Die „Leitlinien zu Ehrungen im öffentlichen Raum“ sind die Basis zur Prüfung eines Umbenen-
nungsantrages (Anlage 4), sie betrachten eine Umbenennung von Straßen als absolute Aus-
nahme und ermöglichen diese nur, (Ziffer 8) „ wenn es aus Gründen der besseren Orientierung 
geboten ist oder Fakten und eine historische Bewertung vorliegen, die zweifelsfrei nachweisen, 
dass die Ehrung der Person( -engruppe) unzulässig ist (vgl. Ziffer 6)  oder die ursprüngliche Stra-
ßenbenennung propagandistischen Zwecken der nationalsozialistischen Zeit diente “. Unter der 
Ziffer 6 sind die Kriterien für eine Straßenbenennung  aufgeführt, danach sind u. a. „ Neubenen-
nungen nach Personen… die … Wertvorstellungen verkörpern, die dem Ansehen der Stadt 
Münster schaden “ ebenso unzulässig wie „ Neubenennungen die… diskriminierende Wirkung 
haben können“.  
Die Einordnung der Admiral -Scheer-Straße in dem Prüfbericht von Dr. Schwitanski sieht einen 
dichten Bezug der Straßenbenennung zur NS -Ideologie. Gleichwohl hatte Reinhard Scheer we-
gen seines Todes 1928 keine persönliche Gelegenheit, sich zur symbolischen Überhöhung sei-
ner Person durch d ie nationalsozialistische Ideologie zu verhalten.  
Gemäß den Leitlinien zu Ehrungen im öffentlichen Raum würde eine Straßenbenennung – in 
diesem Fall die Admiral -Scheer-Straße – heutzutage nicht mit Bezug auf den Seekrieg im Ersten 
Weltkrieg erfolgen. Inwie weit eine Beibehaltung des Straßennamens nach einer breiten Ausei-
nandersetzung in Politik und Stadtgesellschaft auch im Jahr 2025 noch dem Ansehen der Stadt 
Münster schaden könnte, kann zu diesem Zeitpunkt nicht beantwortet werden. Die Geschichte 
dieser St raßenbenennung(en) wird unabhängig von der Entscheidung im Internetauftritt der Stadt 
Münster zu ‚Straßennamen in Münster‘ https://www.stadt-muenster.de/strassen/a-bis-z ausführ-
lich erläutert. Die intensive Befassung mit den Straßennamen, die Diskussion mit den Anliegern 
und das Ringen um eine Entscheidung in den Jahren 2020 -2025 wird dort dokumentiert. So wird 
der Prozess transparent und nachvollziehbar dargestellt.  
Neben den historischen Zusammenhängen sind die Belange der Anwohnenden und Eigentü-
mer*innen bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen. Für diese bedeutet eine Adressän-
derung einen großen Aufwand sowohl für die Änderung von Personalausweis und Fahrzeugpa-
pieren als auch für die Mitteilung an alle relevanten Stellen. Für Gewerbetreibende erhöht sich 
der Aufwand noch deutlich. Eine Aufwand sentschädigung kann dafür nicht gezahlt werden.

- 5 - 
V/0129/2025 
Als Fazit aus der historischen Einordnung unter Beachtung der Leitlinien sieht die Verwaltung  die 
Möglichkeit grundsätzlich gegeben, die Admiral -Scheer-Straße umzubenennen, empfiehlt zu-
gleich mit Verweis auf die Ausnahmeregelung, die Belange der Anliegenden und den uneinheitli-
chen Umgang mit der Person Scheers in Bezug auf Ehrungen im öffentlichen  Raum die Beibe-
haltung des Namens Admiral-Scheer-Straße. 
 
 
gez. 
 
Markus Lewe  
Oberbürgermeister 
 
 
Anlagen: 
Anlage A  
Anlage 1 Antrag A-M/0001/2023 
Anlage 2 Auszug aus dem Prüfbericht von A. Schwitanski, 2021 
Anlage 3 Auszug aus den Mitteilungen der betroffenen Anwohnenden 
Anlage 4 Leitlinien zu Ehrungen im öffentlichen Raum 
Anlage 5 Anregung nach § 24 GO NRW Nr. 2025-00023

Anlage_2_Auszug_aus_Prüfbericht-Scheer

5271 Zeichen

V/0129/2025 – Anlage 2 
1 
Auszug aus Prüfbericht zu vergebenen Straßennamen aus der NS-Zeit im Bereich der 
BV Münster-Mitte von Dr. Alexander J. Schwitanski, 2021 
 
1936 wurden in dem neugebauten Viertel zwischen Warendorfer Straße und 
Prozessionsweg ein thematisches Cluster mit Straßennamen gebildet, die an den Seekrieg 
im Ersten Weltkrieg erinnern (neben der Admiral-Scheer-Straße die Admiral-Spee-, Otto-
Weddigen- und Gorch-Fock-Straße sowie die Skagerrakstraße).  
Carl Friedrich Heinrich Reinhard Scheer, geboren am 30. September 1863 in Obernkirchen 
(Hessen-Nassau), gestorben am 26. November 1928 in Marktredwitz, ist vor allem durch 
seine Rolle bei der Schlacht vor dem Skagerrak am 31. Mai 1916 und der Erteilung des 
letzten Auslaufbefehls an die kaiserliche Kriegsmarine im Oktober 1918 bekannt, der 
letztendlich zum Aufstand der Matrosen in Kiel führte.  
Seit 1879 Kadett in der Kaiserlichen Marine, nahm er 1884 bis 1890 an mehreren 
Expeditionen zur vollständigen Inbesitznahme der neu erworbenen Kolonien in West- und 
Ostafrika sowie in der Südsee teil. Er wurde Referent in der Torpedoversuchskommission 
(1890–94), später Mitarbeiter (1897–1900) und Chef der Zentralabteilung des 
Reichsmarineamtes (1903–07) bzw. Departementdirektor (1911–13). Zu Beginn des Jahres 
1916 wurde er Nachfolger des verstorbenen Flottenchefs Admiral Hugo v. Pohl.  
Unter seinem Kommando plante die deutsche Hochseeflotte einen strategischen Vorstoß 
gegen die britische Grand Fleet, durch abgefangenen Funkverkehr führte dieser zur Schlacht 
vor dem Skagerrak am 31. Mai 1916. Der Ausgang der Schlacht, bei der die deutsche Seite 
weniger Verluste zu verzeichnen hatte als die britische, wurde im Kaiserreich als Sieg und 
Scheer als Held gefeiert. Scheer befürwortete auch weiterhin und gegen die Bedenken des 
Reichskanzlers die Wiederaufnahme des verschärften U-Boot-Krieges v.a. gegen bewaffnete 
britische Handelsschiffe.  
Am 5. September 1917 wurden mit seiner ausdrücklichen Zustimmung zwei umstrittene 
Todesurteile gegen die der Meuterei beschuldigten Matrosen Max Reichpietsch und Albin 
Köbis vollstreckt. Diese werden auch in der heutigen Forschung aufgrund von 
Verfahrensfehlern und Ungereimtheiten im Verhalten der Marineführung als „Justizmord“ 
bezeichnet. Im August 1918 wurde Scheer zum Chef des Admiralsstabs und der 
neugegründeten Seekriegsleitung ernannt. Obwohl auch er die militärische Lage als 
aussichtslos einschätzte, stimmte er dem Plan zu, die gesamte Flotte Ende Oktober 1918 in 
eine letzte große Seeschlacht gegen die Grand Fleet auslaufen zu lassen. Der Plan konnte 
aufgrund des Widerstandes der meuternden Mannschaften nicht mehr durchgeführt werden.  
Im Dezember 1918 schied er aus der Marine aus, in den folgenden Jahren distanzierte er 
sich öffentlich von Ludendorff und stand der Republik nicht grundsätzlich feindlich 
gegenüber. In den späten 1920er Jahren engagierte er sich wieder vermehrt für die Marine 
bzw. ihr Ansehen in der Gesellschaft: „Für deutsche Seemannsehr, für Deutschlands 
schwimmend’ Wehr, für beider Wiederkehr” lautet die Widmung des Marineehrenmals in 
Laboe, dessen Grundstein er legte. Damit wurde er für nationalkonservative und rechte 
Kreise auch wieder als Symbolfigur vertretbar, nachdem ihn zuvor Kontakte zum Beispiel zu 
Walther Rathenau in deren Augen unmöglich gemacht hatten. 1928 war Scheer der 
Wunschkandidat Hindenburgs für die Nachfolge im Amt des Reichspräsidenten. Er starb 
jedoch bereits im November 1928 vor einer etwaigen Kandidatur.

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Mit dem Namen Admiral Reinhard Scheer wurde der Sieg über die wichtigste Seemacht der 
Welt, Großbritannien, verbunden. Er stellte die Verkörperung von überlegener deutscher 
Technik und Strategie sowie Entschlossenheit und Wagemut dar, die vereint auch scheinbar 
übermächtige Feinde niederringen konnten. Die Redewendung „Zur See unbesiegt” konnte 
aufgrund der Schlacht vom Skagerrak weiterhin tradiert werden. Nach Scheer selber wurde 
1933 das zweite neugebaute Panzerschiff der Kriegsmarine benannt, das am 31. Mai 1937, 
dem Skagerrak-Tag, das „rote“ Almeria beschoss und damit in den spanischen Bürgerkrieg 
eingriff.  
Nach dem Beschluss des Ausschusses zur Umbenennung von Straßen in Münster vom 
August 1947 hätte die Admiral-Scheer-Straße gemäß der Kontrollratsdirektive Nr. 30 vom 
13. Mai 1946 über die Beseitigung deutscher Denkmäler und Museen militärischen und 
nationalsozialistischen Charakters zusammen mit der Admiral-Spee-Straße, dem Alfred-
Krupp- Weg, dem Fehrbellinweg, der Langemarckstraße, der Manfred-von-Richthofen-
Straße, der Otto-Weddigen-Straße, der Ostmarkstraße, der Skagerrakstraße und der 
Tannenbergstraße umbenannt werden sollen. Der DGB forderte 2011 eine Umbenennung 
der Admiral-Scheer-Straße.  
In Westfalen wurden zwischen 1933 und 1945 in zehn weiteren Städten neben Münster 
Straßen nach Admiral Scheer benannt. Mit Ausnahme von Münster wurde der Straßenname 
in allen diesen Städten nach 1945 geändert. In Köln wurde die Admiral-Scheer-Straße nach 
dem zweiten Weltkrieg umbenannt. Die Geburtsstadt Scheers plante 2019, an dessen 
Geburtshaus einen kritischen Hinweistext anzubringen. In Freiburg beschloss der Rat 
einstimmig, den Straßennamen beizubehalten.

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Leitlinien für Ehrungen im öffentlichen Raum  
 
Die Stadt Münster betont ihre historische Bedeutung als eine europäische Friedensstadt und ruft zu 
„Toleranz durch Dialog“ auf. Daraus resultiert die Verpflichtung des Rates und der 
Bezirksvertretungen, die Menschenrechte, das Völker recht und demokratische Werte hoch zu 
halten. Sie leiten die demokratisch legitimierten Gremien der Stadt bei der Auswahl und Begründung 
von Ehrungen im öffentlichen Raum. Die nachstehende n Grundsätze und Kriterien sollen als 
Grundlage für die Entscheidungsträger*innen dienen und die Transparenz der 
Entscheidungsfindung für die Bürgerschaft erhöhen. Bei Umbenennungsvorhaben im öffentlichen 
Raum ist neben der historischen Faktenlage zu berüc ksichtigen, dass sie erhebliche Folgen für 
Anwohnende, Wirtschaft und Behörden haben, so dass sie auf die unabwendbaren Fälle zu 
beschränken sind. 
 
Ehrungen im öffentlichen Raum 
Für alle Formen von Ehrungen im öffentlichen Raum gilt: 
 
1. Münster versteht sich als Friedensstadt und will  einen Beitrag zur Völkerverständigung leisten. 
Ehrungen im öffentlichen Raum müssen zu diesem Ziel passen. 
2. Eine Ehrung durch eine Benennung von öffentliche r Infrastruktur oder die Aufstellung eines 
Denkmals kann nur verstorbenen Personen zuteilwerden. Die Person sollte in der Regel 
mindestens 10 Jahre vor der Ehrung verstorben sein.  
3. Je sichtbarer und zentraler die Benennung positi oniert wird, umso größer ist die Auszeichnung 
und umso unstrittiger sollte die zu ehrende Person/Ort/Thema sein.  
4. Die zu ehrende Person(-engruppe) sollte sich in der Regel außerordentlich um die Stadt 
Münster und/oder um ihre Stadtteile verdient gemacht haben. Fehlt ein Münsterbezug, muss 
diese Ehrung detailliert begründet werden. 
5. Ist eine überzeitlich herausragende Leistung nic ht erkennbar, sollte auf eine Ehrung verzichtet 
werden.  
6. Verfolgte und Opfer des Nationalsozialismus und von Verbrechen gegen die Menschlichkeit 
können durch die Benennung von Infrastruktur geehrt werden, besonders wenn das erfahrene 
Unrecht in Münster stattfand oder die Betroffenen aus Münster stammen.  
7. Sollten bei der zu ehrenden Person(-engruppe) ne gative Eigenschaften oder Taten vorliegen, 
sind diese in einem Abwägungsprozess den positiven Faktoren gegenüberzustellen. Im Zweifel 
sind strenge Kriterien anzuwenden und es ist von einer Ehrung abzusehen. 
8. Die Wertmaßstäbe, die sich aus der europäischen Aufklärung entwickelt haben, können in 
Deutschland seit der Mitte des 19. Jahrhunderts als weitverbreitet und von breiten 
gesellschaftlichen Kreisen anerkannt gelten. Die Ehrung von Persönlichkeiten, deren 
Lebenszeit im Wesentlichen vor diesem Zeitraum liegt, kann deshalb nicht ohne Weiteres nach 
den hier aufgelisteten Wertmaßstäben erfolgen. Sie bedarf der Einzelfallprüfung. 
 
Benennung von Straßen und öffentlicher Infrastruktur 
1. Straßenbenennungen dienen in erster Linie der Or ientierung und im Zusammenhang mit der 
Hausnummerierung der Auffindbarkeit aller Liegenschaften sowie der Gewährleistung der 
öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Vor diesem Hintergrund ist auch die Benennung von 
privaten Straßen möglich.  
2. Für Straßennamen wird in der Regel auf historisc he Ortsbezeichnungen (z.B. Flur-, 
Gemarkungs-, Gewannen-Bezeichnungen) zurückgegriffen. Die Benennung nach Personen(-
gruppen) stellt eine Ausnahme und besondere Ehrung dar; ein mahnender Charakter ist dabei 
nie intendiert.  
3. Straßennamen sollen aus höchstens 25 Zeichen ein schließlich der notwendigen 
Zwischenräume bestehen.

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4. In den Fällen, in denen Orte, Landschaften oder abstrakte Begriffe wie „Frieden“ als 
Namensgeber verwendet werden, sind Anlass und Kontext der Benennung besonders 
bedeutsam. Revisionistisch motivierte und nationalsozialistische Propagandabegriffe eignen 
sich nicht zur Benennung öffentlicher Infrastruktur. 
5. Der Münsterbezug kann bei Straßenbenennungen gan zer Viertel entfallen, wenn man sich für 
ein semantisches Feld entscheidet.  
6. Unzulässig sind: 
6.1 Neubenennungen nach Personen, Organisationen und Einrichtungen, die Ziele, 
Handlungen oder Wertvorstellungen verkörpern, die dem Grundgesetz der 
Bundesrepublik Deutschland oder der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen 
entgegenstehen oder dem Ansehen der Stadt Münster schaden. 
6.2 Neubenennungen nach Person, die in Geschehnisse, die gegen die Allgemeine 
Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen verstoßen, verstrickt sind 
oder die aktiv bei sonstigen menschenverachtenden Taten (z.B. sexuelle Gewalt 
oder Unterdrückung von Minderheiten) mitgewirkt haben, nach Orten und 
Ereignissen, die in oben genannten Zusammenhang Raum für Verstöße geben.  
6.3 Neubenennungen, die Anlässe zur Missdeutung oder Verspottung geben oder 
diskriminierende Wirkung haben können. 
7. Beschlüsse des Rates, der Bezirksvertretungen od er von Ausschüssen zum Thema 
Straßenbenennung sind zu berücksichtigen. Sollte dies bei der Auswahl eines neuen Namens 
durch Bürgerschaft oder Politik gewünscht sein, kann zunächst ein Gutachten des Stadtarchivs 
erfolgen. 
8. Eine Umbenennung sollte die Ausnahme darstellen,  nicht aus tagesaktuellen Erwägungen und 
auf Grundlage der folgenden Punkte erfolgen:  
8.1 Sie ist zulässig, wenn dies aus Gründen der besseren Orientierung geboten ist.  
8.2 Eine Umbenennung ist möglich, wenn Fakten und eine historische Bewertung 
vorliegen, die zweifelsfrei nachweisen, dass die Ehrung der Person(-engruppe) 
unzulässig ist (vgl. Ziffer 6) oder die ursprüngliche Straßenbenennung 
propagandistischen Zwecken der nationalsozialistischen Zeit diente. 
8.3 Für den Fall der Umbenennung soll die Beschilderung so erfolgen, dass die alten 
Straßennamen über einen Zeitraum von 3 Jahren neben/unter den neuen 
Straßennamen belassen werden. Der alte Name ist rot zu kreuzen. 
8.4 Beschlüsse über Straßennamen (Neu- / Umbenennungen) besitzen einen 
Bestandsschutz von 20 Jahren, wenn nicht eine neue Sachlage (z.B. das 
Bekanntwerden massiver Vergehen der geehrten Personen) vorliegt, die eine 
Neubewertung nötig macht. 
 
Denkmale und Ehrengräber  
1. Für den Errichtungsbeschluss eines neuen Denkmal s gelten die vorgenannten 
Bewertungsmaßstäbe in besonderem Maße, es sollte deshalb in den beschlussfassenden 
Gremien eine Zweidrittelmehrheit für die Errichtung angestrebt werden. 
2. Durch Ratsbeschluss kann einer Person ein Ehreng rab zuerkannt werden. Für die 
Entscheidung gelten die hier festgelegten Bewertungsmaßstäbe. Darüber hinaus steht 
Ehrenbürger*innen nach ihrem Tod ein Ehrengrab zu. Dieses Grab kann auf stadteigenen 
Friedhöfen (vgl. § 20 der Satzung für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Münster vom 
16.12.2023) oder auf Friedhöfen anderer Trägerschaft im Stadtgebiet liegen. Mit der 
Zuerkennung obliegt der Stadt Anlage und Unterhaltung des Grabes, sofern sie nicht durch 
die Angehörigen der verstorbenen Person übernommen werden.

Beratungsverlauf (1)

06.05.2025 Bezirksvertretung Münster-Mitte
TOP 4.5 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich geändert beschlossen

Zur Sitzung

Orte (13)

  • Admiral-Scheer-Straße
  • Warendorfer Straße
  • Gorch-Fock-Straße
  • Skagerrakstraße
  • Admiral-Spee-Straße
  • Langemarckstraße
  • Otto-Weddigen-Straße
  • Ostmarkstraße
  • Tannenbergstraße
  • Prozessionsweg
  • Fehrbellinweg
  • Manfred-von-Richthofen-Straße
  • Alfred-Krupp-Weg

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Aktenzeichen
V/0129/2025
Typ
Vorlagen
Datum
11.03.2025
Erstellt
10.03.2025 16:44