V/0129/2025
Entscheidung zur Admiral-Scheer-Straße
KI-Zusammenfassung
Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.
KI-Analyse läuft...
vergangen
Was passiert gerade?
- 📄 Dokumente werden analysiert...
- 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
- ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
- ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...
Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.
Anlage A
1333 Zeichen
Anlage A zur V/0129/2025 Kurzüberblick Der Name Admiral-Scheer-Straße wird beibehalten. Die Anregung nach § 24 GO NRW Nr. 2025- 00023 „Erhalt historischer Straßennamen in Münster Mitte – Petition gegen unnötige Umbenen- nungen“ (Anlage 5) ist bezogen auf die die Admiral-Scheer-Straße erledigt. Ziele/Teilziele/Zielerreichung Die Entscheidung zur Beibehaltung der Admiral-Scheer-Straße dient dem Ziel »Münster auf der Basis unserer Geschichte und des Prinzips von „Toleranz durch Dialog“ zu einer weltoffenen Stadt weiterzuentwickeln.« Finanzierung Produktgruppe: 09 02 Vermessung, Kataster, Geoinformation Auswirkungen auf den Ergebnisplan Ja X Nein Auswirkungen auf den Finanzplan Ja X Nein Im beschlossenen (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten? Ja X Nein teilw. Im Entwurf des (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten? Ja X Nein teilw. Belastungen in zukünftigen HH-Jahren? Ja X Nein Bereits veranschlagt? Ja X Nein Durch den Beschluss entstehen der Stadt Münster keine Kosten und keine Folgekosten. Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist vollständig pflichtig überwiegend pflichtig überwiegend freiwillig X vollständig freiwillig Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen (Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) Keine
Anlage_5_Antrag_§24GO_023-2025
121 Zeichen
Anregung Nr. 2025-00023 Anlage 5 - V/0129/2025 Anregung Nr. 2025-00023 Anregung Nr. 2025-00023 Anregung Nr. 2025-00023
Anlage_1_A_M_0001_2023_Antrag_BV-Scheer
6007 Zeichen
CDU-Fraktion in der BV-Mitte Umbenennung der Admiral-Scheer-Straße und der Ostmarkstraße Die Bezirksvertretung Münster-Mitte möge beschließen: 1. Die Bezirksvertretung Mitte beabsichtigt, • auf Basis eines Gutachtens von Herrn Dr. Alexander J. Schwitanski und eines Vortrags von Herrn Dr. Rainer Pöppinghege, • nach intensiven internen Vorberatungen und • nach einer Bürger:innenveranstaltung mit den betroffenen Anwohner:innen und Eigentümer:innen die Admiral-Scheer-Straße umzubenennen. 2. Die Bezirksvertretung Münster-Mitte regt gegenüber dem Rat an, die Ostmarkstraße umzubenennen. 3. Der Umbenennungsbeschluss der Bezirksvertretung Mitte wird gefasst, sobald • eine Bürger:innenveranstaltung stattgefunden hat und • die neuen Straßennamen ausgewählt sind. 4. Die Bezirksvertretung Münster-Mitte regt gegenüber dem Rat an, analog vorzugehen. 5. Die Verwaltung wird beauftragt, die Anwohner:innen und Eigentümer:innen zeitnah zu einer Bürger:innenveranstaltung in der näheren räumlichen Umgebung einzuladen. Um die anstehende Entscheidung über die Umbenennung und die Ergebnisse der intensiven internen Beratung transparent zu machen, sollen Antrag A-M/0001/2023 V/0129/2025 - Anlage 1 Vertreter:innen sämtlicher Fraktionen sowie die Einzelvertreter der Bezirksvertretung Mitte an der Veranstaltung eingeladen werden. Die Verwaltung wird beauftragt, auf der Bürger:innenveranstaltung das weitere Prozedere zu beschreiben und die Auswirkungen auf die Anwohner:innen und Eigentümer:innen der beiden betroffenen Straßen zu erläutern. 6. Um Vorschläge der von den Straßenumbenennungen betroffenen Anwohner:innen und Eigentümer:innen für neue Straßennamen sammeln zu können, wird die Verwaltung beauftragt, zeitnah geeignete Möglichkeiten dafür zu schaffen. Begründung Die Bezirksvertretung Mitte hat mit Beschluss vom 08.12.2020 sämtliche 66 Straßennamen, die in der Zeit des Nationalsozialismus vergeben wurden, durch Herrn Dr. Schwitanski untersuchen lassen. Ziel war es, diejenigen Straßennamen zu identifizieren, die den Nationalsozialismus verherrlichen bzw. nationalsozialistisches Gedankengut transportieren und damit im Widerspruch zu den demokratischen Werten der Bundesrepublik stehen. Das Gutachten von Herrn Dr. Schwitanski wurde in der Sitzung der Bezirksvertretung am 18.01.2022 vorgestellt (vgl. auch https://www.stadt- muenster.de/archiv/stadtgeschichte-online mit einem Link zu der Untersuchung). Die Bezirksvertretung Münster-Mitte hat sich im Anschluss intern an acht Terminen intensiv mit dem Gutachten und den geschichtlichen sowie politischen Hintergründen der Personen und Orte auf den Straßenschildern auseinandergesetzt. Die Bezirksvertretung ist der Auffassung, dass die Admiral-Scheer-Straße und die Ostmarkstraße Kriterien erfüllen, die ein weiteres Festhalten an diesen Namen nicht erlauben. Die Bezirksvertretung Mitte sieht gewichtige Gründe gegeben, die einem Festhalten an den bisherigen Namen entgegenstehen. In diesem Entscheidungsprozess hat die Bezirksvertretung Mitte zwischen • den Interessen der Anwohner:innen und Eigentümer:innen und • dem öffentlichen Interesse, mit Straßennamen keine Personen und Orte zu würdigen, die den Werten unserer Demokratie widersprechen, abgewogen. Im Einzelnen: • Admiral-Scheer-Straße: Admiral Scheer war ab dem Jahr 1916 Flottenchef. Am 5. September 1917 wurden mit seiner ausdrücklichen Zustimmung zwei Todesurteile gegen die der Meuterei beschuldigten Matrosen Max Reichpietsch und Albin Köbis vollstreckt. Beide Todesurteile werden auch in der heutigen Forschung aufgrund von Verfahrensfehlern und Ungereimtheiten im Verhalten der Marineführung als „Justizmord“ bezeichnet. Im August 1918 wurde Scheer zum Chef des Admiralsstabs und der neugegründeten Seekriegsleitung ernannt. Obwohl auch er die militärische Lage als aussichtslos einschätzte, stimmte er dem Plan zu, die gesamte Flotte Ende Oktober 1918 in eine letzte große Seeschlacht gegen die Grand Fleet auslaufen zu lassen. Der Plan konnte aufgrund des Widerstandes der meuternden Mannschaften nicht mehr durchgeführt werden. Sowohl seine Zustimmung zu den als „Justizmord“ zu klassifizierenden Todesurteilen als auch seine militaristisch getriebenen und menschenverachtenden Planungen zu einer letzten Seeschlacht im Wissen um die Vernichtung der Flotte, verbunden mit unzähligen Toten, stehen im Wiederspruch zu den Werten unseres Grundgesetzes. • Ostmarkstraße: Die Bundesrepublik Deutschland hat die Grenzen des Bundesgebiets – letztmals im Rahmen der Unterzeichnung der Zwei+Vier-Verträge am 12. September 1990 und in der Folge im Grundgesetz für das wiedervereinigte Deutschland am 3. Oktober 1990 – abschließend und ohne Vorbehalte definiert. Dem steht die Bezeichnung Ostmark entgegen. Die Bezeichnung „Ostmark“ verneint eine Eigenstaatlichkeit Österreichs und verbindet dies implizit mit einer Zugehörigkeit zum deutschen Staatsgebiet. Der Begriff „Ostmark“ ist der von den Nationalsozialisten verwandte Name für das Gebiet des vormaligen Staates Österreich nach dem „Anschluss“ am 12.03.1938 (Einmarsch der deutschen Wehrmacht) an das Deutsche Reich. In diesem zeitlichen Kontext erfolgte die Umbenennung eines Teils des Bohlwegs in „Ostmarkstraße“ – zusammen mit der Benennung weiterer Straßen mit Österreichbezug – am 01.11.1938. Andere Deutungen, wie u. a. durch den Hauptausschuss der Stadt Münster am 1. Dezember 1958 angenommen, scheiden nach der vorgenannten Motivationslage rund um die Straßenbenennungen im Jahr 1938 aus und sind – von Geschichtswissenschaftlern abgesehen – im Sprachgebrauch unüblich. Münster, den 13. Januar 2023 Kai Meyer vor dem Esche Carsten Fuest Martin Honderboom Gina Auer Svenja Kuzniarek Laura Maxellon Anne Herbermann Keyvan Dalili Marita Otte Ulrike Kötter Helene Wolf Stephan Nonhoff Hans-Christoph Vogelberg Claudia Scholz Achim Specht Martin Grewer Paavo Czwikla Gerwin Karafiol
Anlage_3_Auszüge_aus_Mitteilungen_zu_Scheer
6780 Zeichen
V/0129/2025 – Anlage 3 1 Auszüge aus den Mitteilungen von Anwohnenden zur Admiral-Scheer-Straße: 1) Mitteilung vom 19.01.2025 Sehr geehrte Damen und Herren, als Anwohnerin der Admiral-Scheer-Str nehme ich zur Pla- nung, die Straße umzubenennen, wie folgt Stellung: 1. ich bin gegen die Umbenennung. 2. Die Straße soll umbenannt werden, obwohl die Bewohner der Straße überwiegend gegen die Umbenennung sind. Es hat eine Umfrage hierzu gegeben. Ich sehe damit den Bürgerwillen ignoriert. 3. Die Information zur Umbenennung erweckt den Eindruck, dass Widerspruch zwecklos ist und die Umbenennung bereits entschieden ist. Dafür braucht es dann keine Veranstaltung mehr. 4, das Anbringen einer Erläuterung wäre hilfreicher. 5 In Zeiten leerer Haushaltskassen frage ich mich, ob es nicht wichtigere Projekte gibt, die finanziert werden sollten. Ich bitte Sie, die Umbenennung abzuwenden. 2) Mitteilung vom 19.01.2025 Die von der Bezirksvertretung Münster-Mitte beabsichtigte Umbenennung der Admiral- Scheer-Straße und auch der anderen Straßen in Münster widerspreche ich entschieden. Meine den vorgenannten Personenkreisen in den Gesprächen bereits mitgeteilten Argumente trage ich hier noch einmal im Rahmen der Anhörung zusammen: 1. Die deutsche Geschichte ist wechselvoll und bewe gt sich im historischen Kontext ihrer Zeit. Deutschland hat in der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts im Rahmen der zwei Weltkriege schwere Schuld auf sich geladen. Dies ist Teil der Geschichte unseres Lan- des in der Mitte Europas. Diese Geschichte darf nicht vergessen und auch nicht umgeschrieben werden , mit allen ihren Höhen und eben auch den Tiefen. Admiral Scheer, Admiral Spee und Otto Weddigen sind Personen der Zeitgeschichte des ers- ten Weltkriegs. Das Skagerrak ist ein Meer nördlich von Dänemark, das nichts Schlechtes getan hat und für seine Winde berüchtigt ist. An diese Personen der Zeitge- schichte mit Straßennamen zu erinnern ist nicht zu beanstanden. 2. Admiral Scheer werden heute Verfehlungen zum End e des ersten Weltkrieges zur Last gelegt, die das Gutachten zur Straßenumbenennung erwähnt. Sie sollten jedoch im historischen Kontext eines kriegführenden Landes betrachtet werden und nicht mit heutigen Maßstäben des 21. Jahrhunderts gemessen werden. Die Rettung der vielen deutschen Matrosen auf den 100 geretteten Schiffen der Hochseeflotte bei der Schlacht von Skagerrak sollten bei der Bewertung der Person Scheer überwiegen. 3. Die Straßenbenennungen im Marineviertel fanden i m Zusammenhang mit der Erweite- rung des Stadtgebietes in den 30er Jahren des 20. Jahrhunderts und damit in der Zeit des Nationalsozialismus statt. 1937 stand Deutschland noch unter dem Eindruck der Folgen des ersten Weltkriegs und die herrschenden Nationalsozialisten haben in An- lehnung an diesen Krieg die Straßenbenennungen vorgenommen. Die drei benannten Personen waren damals hoch geschätzte Personen der Zeitgeschichte, die man in die- ser Zeit ehren wollte. … Straßenbenennungen erfolgen daher immer aus dem Geist der jeweiligen Zeit heraus. Sie gehören zur Geschichte einer Stadt wie Bauwerke und Grünanlagen. Nur ein nachweislich indirekter Bezug zum Nationalsozialismus rechtfertigt keine Straßenumbenennung . Der Bezug ist meines Erachtens auch nicht „dicht“, wie Sie schreiben, da die Personen und die Meeresfläche bei Dänemark V/0129/2025 – Anlage 3 2 für sich stehen und in der heutigen Zeit keinen Bezug mehr Nationalsozialismus haben. Es ist nicht richtig, über die Straßenumbenennungen heute die Geschichte unseres Landes und die Stadtgeschichte umschreiben zu wollen. 4. Über Straßennamen wird der 1. Weltkrieg als Teil der deutschen Geschichte im Bewusstsein erhalten. Wenn die Straßen nicht nach diesen Personen und nach der Meeresfläche benannt wären, würde sie außer Fachleuten niemand mehr kennen und könnte sich niemand mit ihnen auseinandersetzen. Geschichte wird über die Straßennamen in der Gegenwart lebendig und Geschichte ist in vielfältiger Weise unter heutigen Maßstäben nicht positiv. … 3) Mitteilung vom 26.01.2025 … Admiral Scheer wurde in der Zeit des ersten Weltkriegs und auch in der Weimarer Repub- lik aufgrund seiner Verdienste bei der Schlacht im Skagerrak verehrt und sehr geschätzt. In dieser Seeschlacht ist es ihm als Flottenadmiral gelungen, der erdrückend überlegenen eng- lischen Flotte erhebliche Verluste zuzufügen und die deutsche Hochseeflotte mit nur gerin- gen Verlusten durch ein sehr kompliziertes Manöver der „Gefechtskehrtwende“ in den siche- ren Hafen zu retten. Auf diese Weise hat er einigen Tausend deutschen Seeleuten das Le- ben gerettet. Diese Leistung, die wir heute in einer sehr pazifistischen Gesellschaft vielleicht nicht mehr in dieser Weise nachvollziehen können, begründete das Ansehen des Admirals. Diese Fakten dürften unstreitig sein. … Um Ihnen die Möglichkeit zu geben, Ihrer Bewertung und Meinungsbildung zu Admiral Scheer auf eine fundierte wissenschaftliche Grundlage zugrunde zu legen, überreiche ich Ihnen in der Anlage zu diesem Schreiben eine Ausarbeitung des wissenschaftlichen Diens- tes des Bundestages aus dem Jahr 2017 zu den von Ihnen erwähnten Todesurteilen aus dem Jahr 1917 gegen die beiden Matrosen Reichpietsch und Köbis https://www.bundes- tag.de/resource/blob/535342/fbd6b57890c90b779052a0f47f9eee66/WD-7-116-17-pdf.pdf . Diese Ausführungen ergeben ein wesentlich differenzierteres Bild von den damaligen Vor- gängen und widerlegt den in dem Abschlussbericht von Herrn Dr. Schwitanski zitierten und von Ihnen aufgegriffenen „Justizmord“ an den beiden Matrosen. … Fakt ist, dass das Urteil des Kriegsgerichts nicht unumstritten war. Ein „Justizmord“ war es aber, wie die Ausführungen des wissenschaftlichen Dienstes eindeutig belegen, gerade nicht. … Heute wird dieser Begriff instrumentalisiert, um das Ansehen von Admiral Scheer zu beschädigen. Zur Rolle von Admiral Scheer in diesem Verfahren zeigt die Ausarbeitung des wissenschaftli- chen Dienstes des Bundestages ein sehr differenziertes und auf rechtsstaatlichen Grundsät- zen seiner Zeit handelnden Mannes. Admiral Scheer hat sich in einem klaren, vom deut- schen Kaiserreich vorgegebenen Rechtsrahmen bewegt. Seine Entscheidung war differen- ziert, da er nicht alle fünf Todesurteile des Kriegsgerichts bestätigt hat, und sich mit der Sach- und Rechtslage offensichtlich intensiv auseinandergesetzt hat. Mit der Entscheidung für die zwei Todesurteile mag man uneins sein, aber in der damaligen Zeit und unter den da- maligen rechtlichen Gegebenheiten kann man Admiral Scheer keine Vorhaltungen machen. Die Todesurteile … müssen nicht aus der heutigen Zeit heraus, sondern im historischen, da- maligen Kontext bewertet werden.
Beschlussvorlage
12117 Zeichen
V/0129/2025 V/0129/2025 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft Entscheidung zur Admiral-Scheer-Straße Beratungsfolge 06.05.2025 Bezirksvertretung Münster-Mitte Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Der Name Admiral-Scheer-Straße wird beibehalten. 2. Die Anregung nach § 24 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW) Nr. 2025-00023 vom 18.03.2025 „Erhalt historischer Straßennamen in Münster Mitte – Petition gegen unnötige Umbenennungen“ (Anlage 5) ist bezogen auf die die Admiral-Scheer-Straße erledigt. II. Finanzielle Auswirkungen: Es entstehen keine Kosten und keine Folgekosten. Sachstand: Am 8. Dezember 2020 beantragte die Bezirksvertretung (BV) Münster-Mitte einen umfassenden Bericht über die Überprüfung von Straßennamen, die in den Jahren von 1933 bis 1945 entstan- den sind. Es ging dabei nicht mehr um Personen, die in der Zeit des Nationalsozialismus lebten, sondern um die Frage, ob die NS -Ideologie in den Straßenbenennungen (Beispiel „Danziger Freiheit“, umbenannt 2020) sichtbar würde. Im Januar 2022 wurde der Bericht der BV Münster -Mitte vorgelegt: Das Gutachten sieht bei der Admiral-Scheer-Straße einen dichten Bezug zur NS Ideologie. Die BV Münster-Mitte hat ausführ- lich in einem zunächst internen, parteiübergreifenden Verfahren über das weitere Vorgehen bera- ten. Im Januar 2023 w urde in der BV Münster-Mitte der Antrag A -M/0001/2023 (Anlage 1 ) einge- bracht, in dem es heißt, dass die BV Münster -Mitte beabsichtigt nach einer Information der An- Vermessungs- und Katasteramt 22.04.2025 Ihr/e Ansprechpartner/in: Frau Schw abe Telefon: 492-6235 Schw abeNora@stadt- muenster.de - 2 - V/0129/2025 wohner*innen und Eigentümer*innen der entsprechenden Straßen über die anstehende Ent- scheidung und deren Auswirkungen sowie einer Befragung dieser nach Vorschlägen für neue Straßennamen u. a. die Admiral -Scheer-Straße umzubenennen. Erst im Anschluss soll der end- gültige Umbenennungsbeschluss der B V Münster-Mitte gefasst werden. Der Antrag wurde in der Sitzung der BV Münster-Mitte am 24.01.2023 einstimmig beschlossen. Aufgrund der großen Anzahl von Anträgen zu Straß enumbenennungen in der Stadt Münster wurden von der Verwaltung in Abstimmung mit den politischen Gremien „Leitlinien zu Ehrungen im öffentlichen Raum“ und „einheitliche Verfahrenswege zur Neubenennung und Umbenennung“ erarbeitet. Diese wurden im September 2024 vom Rat beschlossen. Seit diesem Beschluss wer- den die Verfahren zu Straßenumbenennungen entsprechend weitergeführt. Begründung: Historische Einordnung der geehrten Person entlang der Leitlinien der Stadt Münster für Ehrun- gen im Öffentlichen Raum 1936 wurde das neu gebaute Wohngebiet zwischen Warendorfer Straße und Prozessionsweg mit thematisch zusammenhängenden Straßennamen, die an den Seekrieg im Ersten Weltkrieg erinnern, neu benannt. Darunter auch die Admiral -Scheer-Straße. Reinhard Scheer (1863 - 1928) Admiral der Kaiserlichen Marine, 1918 Chef der Seekriegsleitung. In dem Antrag A-M/0001/2023 heißt es zu Admiral Scheer: Admiral Scheer war ab dem Jahr 1916 Flottenchef. Am 5. September 1917 wurden mit seiner ausdrücklichen Zustimmung zwei Todesurt eile gegen die der Meuterei beschuldigten Matrosen Max Reichpietsch und Albin Köbis vollstreckt. Beide Todesurteile werden auch in der heutigen Forschung aufgrund von Verfahrensfehlern und Ungereimtheiten im Verhalten der Marineführung als „Justizmord“ bez eichnet. Im August 1918 wurde Scheer zum Chef des Admiralsstabs und der neugegründeten Seekriegs- leitung ernannt. Obwohl auch er die militärische Lage als aussichtslos einschätzte, stimmte er dem Plan zu, die gesamte Flotte Ende Oktober 1918 in eine letzte große Seeschlacht gegen die Grand Fleet auslaufen zu lassen. Der Plan konnte aufgrund des Widerstandes der meuternden Mannschaften nicht mehr durchgeführt werden. Sowohl seine Zustimmung zu den als „Justizmord“ zu klassifizierenden Todesurteilen als auch seine militaristisch getriebenen und menschenverachtenden Planungen zu einer letzten See- schlacht im Wissen um die Vernichtung der Flotte, verbunden mit unzähligen Toten, stehen im Wiederspruch zu den Werten unseres Grundgesetzes. Das Stadtarchiv Münster sc hreibt: Ende des 19. Jahrhunderts nahm er als junger Soldat an Expeditionen zur Inbesitznahme der deutschen Kolonien in Afrika teil, machte dann Karriere bei der Kaiserlichen Marine. Als Kom- mandeur bewahrte er die deutsche Marine in der Skagerrakschlacht m it komplizierten Manövern - 3 - V/0129/2025 vor noch größeren Verlusten. Anschließend befürwortete er den uneingeschränkten U -Boot- Krieg, der u.a. die USA zum Kriegseintritt bewog. 1917 stimmte er ausdrücklich Todesurteilen gegen zwei der Meuterei beschuldigte Matrosen zu. Diese werden heute aufgrund von Ungereimtheiten in der Marineführung als mindestens frag- würdig, teilweise als „Justizmord“ bezeichnet. Seinem Befehl zu einer letzten, aussichtslosen Seeschlacht gegen die britische Marine Ende Oktober 1918 widersetzten sic h meuternde Soldaten. Dies leitete das Kriegsende und die erste deutsche Republik ein. Nach dem verlorenen Weltkrieg galt Admiral Scheer als Verkörperung deutscher Entschlossenheit und strategischer Überlegenheit. Eng verbunden mit dem Mythos „Skagerrak“, benannten die Nationalsozialisten 1937 zahlreiche Straßen nach ihm. In Westfalen sind nach Scheer benannte Straßen nach 1945 weitgehend wieder umbenannt worden. Auch die Marine hat mit Bezug auf den Traditionserlass der Bundeswehr zuletzt eine nach Scheer benann- te Liegenschaft in Kiel umbenannt (https://www.bundeswehr.de/de/organisation/marine/aktuelles/umbenennungen-marine-kiel-wik- 5012342). Die Stadt Amberg (Bayern) hat sich für die Beibehaltung des Straßennamens ent- schieden, allerdings festgestellt, dass heute keine Ehrung Reinhard Scheers mit einem Straßen- namen vorgenommen werden würde. Den städtischen Leitlinien für Ehrungen im öffentlichen R aum (Ratsbeschluss V0247 -2024) zu- folge ist eine Umbenennung zulässig, wenn die ursprüngliche Straßenbenennung propagandisti- schen Zwecken der nationalsozialistischen Zeit diente. Das ist hier der Fall, auch wenn Scheer selbst 1928 vor Beginn der NS -Herrschaft starb. Gleichwohl sollte eine Umbenennung auf unab- wendbare Fälle beschränkt sein (s. letzter Satz der Einleitung zu den Leitlinien) und gem. Ziffer 8 der Leitlinien (Abschnitt Benennung von Straßen und öffentlicher Infrastruktur) eine Ausnahme darstellen. Bisheriges Verfahren Die Verwaltung hat den Antrag der BV Münster -Mitte nach dem Beschluss der Leitlinien aufge- griffen, die Anwohnenden und die Grundstückseigentümer*innen angeschrieben und am 22. Ja- nuar 2025 eine Bürgerinformationsveranstaltung zu der beabsichtigten Umbenennung der Admi- ral-Scheer-Straße und anderer Straßen organisiert. Zeitgleich fand über mehrere Wochen eine digitale Anhörung zu der beabsichtigten Umbenennung statt. Die meisten Besucher*innen der Veranstaltung und die schriftlichen M itteilungen im Anhörungs- verfahren sprachen sich gegen eine Umbenennung der Straße aus. Die Beiträge betonen, dass man den Namen Admiral Scheer zwar direkt mit dem Ersten Weltkrieg verbinde, dies aber nicht als negativ empfunden werde: Die Person Admiral Sc heer stehe auch für seine Erfolge in der Schlacht von Skagerrak. Die Geschichte dürfe nicht vergessen oder nicht umgeschrieben werden und könne heute als Erinnerungs - und Gedenkmöglichkeit sowie als Warnung vor dem Krieg ver- standen werden. Infolge der Ein beziehung der Öffentlichkeit wurde am 18.03.2025 eine Petition bei der BV Müns- ter-Mitte und der Verwaltung eingereicht, die den Erhalt der historischen Straßennamen in Müns- ter-Mitte fordert und von knapp 1.600 Menschen unterzeichnet wurde (Anlage 5). Diese Petition - 4 - V/0129/2025 wird von der Verwaltung als Anregung nach § 24 GO NRW behandelt und damit einem geregel- ten Verfahren zugeführt. Entscheidung über den Straßennamen Admiral-Scheer-Straße Die unter Punkt I.2 aufgeführte Anregung nach § 24 GO NRW wird mit dieser Be schlussvorlage aufgegriffen und bezogen auf die Admiral-Scheer-Straße erledigt. Der Prüfbericht zu vergebenen Straßennamen aus der NS -Zeit im Bereich der BV Münster -Mitte von Dr. Alexander J. Schwitanski, 2021 ist veröffentlicht unter: https://www.stadt- muenster.de/fileadmin/user_upload/stadt-muenster/Strassennamen/pdf/strassennamen1933- 45_abschlussbericht_2021-11-03.pdf (Auszug siehe Anlage 2). Alle eingegangenen Mitteilungen sind auf der Homepage „Strassennamen in Münster“ https://www.stadt- muenster.de/strassennamen/aktuelles-zu-strassenumbenennungen zu finden und drei charakte- ristische Schreiben sind in der Anlage 3 zusammengestellt. Die „Leitlinien zu Ehrungen im öffentlichen Raum“ sind die Basis zur Prüfung eines Umbenen- nungsantrages (Anlage 4), sie betrachten eine Umbenennung von Straßen als absolute Aus- nahme und ermöglichen diese nur, (Ziffer 8) „ wenn es aus Gründen der besseren Orientierung geboten ist oder Fakten und eine historische Bewertung vorliegen, die zweifelsfrei nachweisen, dass die Ehrung der Person( -engruppe) unzulässig ist (vgl. Ziffer 6) oder die ursprüngliche Stra- ßenbenennung propagandistischen Zwecken der nationalsozialistischen Zeit diente “. Unter der Ziffer 6 sind die Kriterien für eine Straßenbenennung aufgeführt, danach sind u. a. „ Neubenen- nungen nach Personen… die … Wertvorstellungen verkörpern, die dem Ansehen der Stadt Münster schaden “ ebenso unzulässig wie „ Neubenennungen die… diskriminierende Wirkung haben können“. Die Einordnung der Admiral -Scheer-Straße in dem Prüfbericht von Dr. Schwitanski sieht einen dichten Bezug der Straßenbenennung zur NS -Ideologie. Gleichwohl hatte Reinhard Scheer we- gen seines Todes 1928 keine persönliche Gelegenheit, sich zur symbolischen Überhöhung sei- ner Person durch d ie nationalsozialistische Ideologie zu verhalten. Gemäß den Leitlinien zu Ehrungen im öffentlichen Raum würde eine Straßenbenennung – in diesem Fall die Admiral -Scheer-Straße – heutzutage nicht mit Bezug auf den Seekrieg im Ersten Weltkrieg erfolgen. Inwie weit eine Beibehaltung des Straßennamens nach einer breiten Ausei- nandersetzung in Politik und Stadtgesellschaft auch im Jahr 2025 noch dem Ansehen der Stadt Münster schaden könnte, kann zu diesem Zeitpunkt nicht beantwortet werden. Die Geschichte dieser St raßenbenennung(en) wird unabhängig von der Entscheidung im Internetauftritt der Stadt Münster zu ‚Straßennamen in Münster‘ https://www.stadt-muenster.de/strassen/a-bis-z ausführ- lich erläutert. Die intensive Befassung mit den Straßennamen, die Diskussion mit den Anliegern und das Ringen um eine Entscheidung in den Jahren 2020 -2025 wird dort dokumentiert. So wird der Prozess transparent und nachvollziehbar dargestellt. Neben den historischen Zusammenhängen sind die Belange der Anwohnenden und Eigentü- mer*innen bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen. Für diese bedeutet eine Adressän- derung einen großen Aufwand sowohl für die Änderung von Personalausweis und Fahrzeugpa- pieren als auch für die Mitteilung an alle relevanten Stellen. Für Gewerbetreibende erhöht sich der Aufwand noch deutlich. Eine Aufwand sentschädigung kann dafür nicht gezahlt werden. - 5 - V/0129/2025 Als Fazit aus der historischen Einordnung unter Beachtung der Leitlinien sieht die Verwaltung die Möglichkeit grundsätzlich gegeben, die Admiral -Scheer-Straße umzubenennen, empfiehlt zu- gleich mit Verweis auf die Ausnahmeregelung, die Belange der Anliegenden und den uneinheitli- chen Umgang mit der Person Scheers in Bezug auf Ehrungen im öffentlichen Raum die Beibe- haltung des Namens Admiral-Scheer-Straße. gez. Markus Lewe Oberbürgermeister Anlagen: Anlage A Anlage 1 Antrag A-M/0001/2023 Anlage 2 Auszug aus dem Prüfbericht von A. Schwitanski, 2021 Anlage 3 Auszug aus den Mitteilungen der betroffenen Anwohnenden Anlage 4 Leitlinien zu Ehrungen im öffentlichen Raum Anlage 5 Anregung nach § 24 GO NRW Nr. 2025-00023
Anlage_2_Auszug_aus_Prüfbericht-Scheer
5271 Zeichen
V/0129/2025 – Anlage 2 1 Auszug aus Prüfbericht zu vergebenen Straßennamen aus der NS-Zeit im Bereich der BV Münster-Mitte von Dr. Alexander J. Schwitanski, 2021 1936 wurden in dem neugebauten Viertel zwischen Warendorfer Straße und Prozessionsweg ein thematisches Cluster mit Straßennamen gebildet, die an den Seekrieg im Ersten Weltkrieg erinnern (neben der Admiral-Scheer-Straße die Admiral-Spee-, Otto- Weddigen- und Gorch-Fock-Straße sowie die Skagerrakstraße). Carl Friedrich Heinrich Reinhard Scheer, geboren am 30. September 1863 in Obernkirchen (Hessen-Nassau), gestorben am 26. November 1928 in Marktredwitz, ist vor allem durch seine Rolle bei der Schlacht vor dem Skagerrak am 31. Mai 1916 und der Erteilung des letzten Auslaufbefehls an die kaiserliche Kriegsmarine im Oktober 1918 bekannt, der letztendlich zum Aufstand der Matrosen in Kiel führte. Seit 1879 Kadett in der Kaiserlichen Marine, nahm er 1884 bis 1890 an mehreren Expeditionen zur vollständigen Inbesitznahme der neu erworbenen Kolonien in West- und Ostafrika sowie in der Südsee teil. Er wurde Referent in der Torpedoversuchskommission (1890–94), später Mitarbeiter (1897–1900) und Chef der Zentralabteilung des Reichsmarineamtes (1903–07) bzw. Departementdirektor (1911–13). Zu Beginn des Jahres 1916 wurde er Nachfolger des verstorbenen Flottenchefs Admiral Hugo v. Pohl. Unter seinem Kommando plante die deutsche Hochseeflotte einen strategischen Vorstoß gegen die britische Grand Fleet, durch abgefangenen Funkverkehr führte dieser zur Schlacht vor dem Skagerrak am 31. Mai 1916. Der Ausgang der Schlacht, bei der die deutsche Seite weniger Verluste zu verzeichnen hatte als die britische, wurde im Kaiserreich als Sieg und Scheer als Held gefeiert. Scheer befürwortete auch weiterhin und gegen die Bedenken des Reichskanzlers die Wiederaufnahme des verschärften U-Boot-Krieges v.a. gegen bewaffnete britische Handelsschiffe. Am 5. September 1917 wurden mit seiner ausdrücklichen Zustimmung zwei umstrittene Todesurteile gegen die der Meuterei beschuldigten Matrosen Max Reichpietsch und Albin Köbis vollstreckt. Diese werden auch in der heutigen Forschung aufgrund von Verfahrensfehlern und Ungereimtheiten im Verhalten der Marineführung als „Justizmord“ bezeichnet. Im August 1918 wurde Scheer zum Chef des Admiralsstabs und der neugegründeten Seekriegsleitung ernannt. Obwohl auch er die militärische Lage als aussichtslos einschätzte, stimmte er dem Plan zu, die gesamte Flotte Ende Oktober 1918 in eine letzte große Seeschlacht gegen die Grand Fleet auslaufen zu lassen. Der Plan konnte aufgrund des Widerstandes der meuternden Mannschaften nicht mehr durchgeführt werden. Im Dezember 1918 schied er aus der Marine aus, in den folgenden Jahren distanzierte er sich öffentlich von Ludendorff und stand der Republik nicht grundsätzlich feindlich gegenüber. In den späten 1920er Jahren engagierte er sich wieder vermehrt für die Marine bzw. ihr Ansehen in der Gesellschaft: „Für deutsche Seemannsehr, für Deutschlands schwimmend’ Wehr, für beider Wiederkehr” lautet die Widmung des Marineehrenmals in Laboe, dessen Grundstein er legte. Damit wurde er für nationalkonservative und rechte Kreise auch wieder als Symbolfigur vertretbar, nachdem ihn zuvor Kontakte zum Beispiel zu Walther Rathenau in deren Augen unmöglich gemacht hatten. 1928 war Scheer der Wunschkandidat Hindenburgs für die Nachfolge im Amt des Reichspräsidenten. Er starb jedoch bereits im November 1928 vor einer etwaigen Kandidatur. V/0129/2025 – Anlage 2 2 Mit dem Namen Admiral Reinhard Scheer wurde der Sieg über die wichtigste Seemacht der Welt, Großbritannien, verbunden. Er stellte die Verkörperung von überlegener deutscher Technik und Strategie sowie Entschlossenheit und Wagemut dar, die vereint auch scheinbar übermächtige Feinde niederringen konnten. Die Redewendung „Zur See unbesiegt” konnte aufgrund der Schlacht vom Skagerrak weiterhin tradiert werden. Nach Scheer selber wurde 1933 das zweite neugebaute Panzerschiff der Kriegsmarine benannt, das am 31. Mai 1937, dem Skagerrak-Tag, das „rote“ Almeria beschoss und damit in den spanischen Bürgerkrieg eingriff. Nach dem Beschluss des Ausschusses zur Umbenennung von Straßen in Münster vom August 1947 hätte die Admiral-Scheer-Straße gemäß der Kontrollratsdirektive Nr. 30 vom 13. Mai 1946 über die Beseitigung deutscher Denkmäler und Museen militärischen und nationalsozialistischen Charakters zusammen mit der Admiral-Spee-Straße, dem Alfred- Krupp- Weg, dem Fehrbellinweg, der Langemarckstraße, der Manfred-von-Richthofen- Straße, der Otto-Weddigen-Straße, der Ostmarkstraße, der Skagerrakstraße und der Tannenbergstraße umbenannt werden sollen. Der DGB forderte 2011 eine Umbenennung der Admiral-Scheer-Straße. In Westfalen wurden zwischen 1933 und 1945 in zehn weiteren Städten neben Münster Straßen nach Admiral Scheer benannt. Mit Ausnahme von Münster wurde der Straßenname in allen diesen Städten nach 1945 geändert. In Köln wurde die Admiral-Scheer-Straße nach dem zweiten Weltkrieg umbenannt. Die Geburtsstadt Scheers plante 2019, an dessen Geburtshaus einen kritischen Hinweistext anzubringen. In Freiburg beschloss der Rat einstimmig, den Straßennamen beizubehalten.
Anlage_4_Leitlinien_Scheer
6990 Zeichen
V/0129/2025 – Anlage 4 1 Leitlinien für Ehrungen im öffentlichen Raum Die Stadt Münster betont ihre historische Bedeutung als eine europäische Friedensstadt und ruft zu „Toleranz durch Dialog“ auf. Daraus resultiert die Verpflichtung des Rates und der Bezirksvertretungen, die Menschenrechte, das Völker recht und demokratische Werte hoch zu halten. Sie leiten die demokratisch legitimierten Gremien der Stadt bei der Auswahl und Begründung von Ehrungen im öffentlichen Raum. Die nachstehende n Grundsätze und Kriterien sollen als Grundlage für die Entscheidungsträger*innen dienen und die Transparenz der Entscheidungsfindung für die Bürgerschaft erhöhen. Bei Umbenennungsvorhaben im öffentlichen Raum ist neben der historischen Faktenlage zu berüc ksichtigen, dass sie erhebliche Folgen für Anwohnende, Wirtschaft und Behörden haben, so dass sie auf die unabwendbaren Fälle zu beschränken sind. Ehrungen im öffentlichen Raum Für alle Formen von Ehrungen im öffentlichen Raum gilt: 1. Münster versteht sich als Friedensstadt und will einen Beitrag zur Völkerverständigung leisten. Ehrungen im öffentlichen Raum müssen zu diesem Ziel passen. 2. Eine Ehrung durch eine Benennung von öffentliche r Infrastruktur oder die Aufstellung eines Denkmals kann nur verstorbenen Personen zuteilwerden. Die Person sollte in der Regel mindestens 10 Jahre vor der Ehrung verstorben sein. 3. Je sichtbarer und zentraler die Benennung positi oniert wird, umso größer ist die Auszeichnung und umso unstrittiger sollte die zu ehrende Person/Ort/Thema sein. 4. Die zu ehrende Person(-engruppe) sollte sich in der Regel außerordentlich um die Stadt Münster und/oder um ihre Stadtteile verdient gemacht haben. Fehlt ein Münsterbezug, muss diese Ehrung detailliert begründet werden. 5. Ist eine überzeitlich herausragende Leistung nic ht erkennbar, sollte auf eine Ehrung verzichtet werden. 6. Verfolgte und Opfer des Nationalsozialismus und von Verbrechen gegen die Menschlichkeit können durch die Benennung von Infrastruktur geehrt werden, besonders wenn das erfahrene Unrecht in Münster stattfand oder die Betroffenen aus Münster stammen. 7. Sollten bei der zu ehrenden Person(-engruppe) ne gative Eigenschaften oder Taten vorliegen, sind diese in einem Abwägungsprozess den positiven Faktoren gegenüberzustellen. Im Zweifel sind strenge Kriterien anzuwenden und es ist von einer Ehrung abzusehen. 8. Die Wertmaßstäbe, die sich aus der europäischen Aufklärung entwickelt haben, können in Deutschland seit der Mitte des 19. Jahrhunderts als weitverbreitet und von breiten gesellschaftlichen Kreisen anerkannt gelten. Die Ehrung von Persönlichkeiten, deren Lebenszeit im Wesentlichen vor diesem Zeitraum liegt, kann deshalb nicht ohne Weiteres nach den hier aufgelisteten Wertmaßstäben erfolgen. Sie bedarf der Einzelfallprüfung. Benennung von Straßen und öffentlicher Infrastruktur 1. Straßenbenennungen dienen in erster Linie der Or ientierung und im Zusammenhang mit der Hausnummerierung der Auffindbarkeit aller Liegenschaften sowie der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Vor diesem Hintergrund ist auch die Benennung von privaten Straßen möglich. 2. Für Straßennamen wird in der Regel auf historisc he Ortsbezeichnungen (z.B. Flur-, Gemarkungs-, Gewannen-Bezeichnungen) zurückgegriffen. Die Benennung nach Personen(- gruppen) stellt eine Ausnahme und besondere Ehrung dar; ein mahnender Charakter ist dabei nie intendiert. 3. Straßennamen sollen aus höchstens 25 Zeichen ein schließlich der notwendigen Zwischenräume bestehen. V/0129/2025 – Anlage 4 2 4. In den Fällen, in denen Orte, Landschaften oder abstrakte Begriffe wie „Frieden“ als Namensgeber verwendet werden, sind Anlass und Kontext der Benennung besonders bedeutsam. Revisionistisch motivierte und nationalsozialistische Propagandabegriffe eignen sich nicht zur Benennung öffentlicher Infrastruktur. 5. Der Münsterbezug kann bei Straßenbenennungen gan zer Viertel entfallen, wenn man sich für ein semantisches Feld entscheidet. 6. Unzulässig sind: 6.1 Neubenennungen nach Personen, Organisationen und Einrichtungen, die Ziele, Handlungen oder Wertvorstellungen verkörpern, die dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland oder der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen entgegenstehen oder dem Ansehen der Stadt Münster schaden. 6.2 Neubenennungen nach Person, die in Geschehnisse, die gegen die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen verstoßen, verstrickt sind oder die aktiv bei sonstigen menschenverachtenden Taten (z.B. sexuelle Gewalt oder Unterdrückung von Minderheiten) mitgewirkt haben, nach Orten und Ereignissen, die in oben genannten Zusammenhang Raum für Verstöße geben. 6.3 Neubenennungen, die Anlässe zur Missdeutung oder Verspottung geben oder diskriminierende Wirkung haben können. 7. Beschlüsse des Rates, der Bezirksvertretungen od er von Ausschüssen zum Thema Straßenbenennung sind zu berücksichtigen. Sollte dies bei der Auswahl eines neuen Namens durch Bürgerschaft oder Politik gewünscht sein, kann zunächst ein Gutachten des Stadtarchivs erfolgen. 8. Eine Umbenennung sollte die Ausnahme darstellen, nicht aus tagesaktuellen Erwägungen und auf Grundlage der folgenden Punkte erfolgen: 8.1 Sie ist zulässig, wenn dies aus Gründen der besseren Orientierung geboten ist. 8.2 Eine Umbenennung ist möglich, wenn Fakten und eine historische Bewertung vorliegen, die zweifelsfrei nachweisen, dass die Ehrung der Person(-engruppe) unzulässig ist (vgl. Ziffer 6) oder die ursprüngliche Straßenbenennung propagandistischen Zwecken der nationalsozialistischen Zeit diente. 8.3 Für den Fall der Umbenennung soll die Beschilderung so erfolgen, dass die alten Straßennamen über einen Zeitraum von 3 Jahren neben/unter den neuen Straßennamen belassen werden. Der alte Name ist rot zu kreuzen. 8.4 Beschlüsse über Straßennamen (Neu- / Umbenennungen) besitzen einen Bestandsschutz von 20 Jahren, wenn nicht eine neue Sachlage (z.B. das Bekanntwerden massiver Vergehen der geehrten Personen) vorliegt, die eine Neubewertung nötig macht. Denkmale und Ehrengräber 1. Für den Errichtungsbeschluss eines neuen Denkmal s gelten die vorgenannten Bewertungsmaßstäbe in besonderem Maße, es sollte deshalb in den beschlussfassenden Gremien eine Zweidrittelmehrheit für die Errichtung angestrebt werden. 2. Durch Ratsbeschluss kann einer Person ein Ehreng rab zuerkannt werden. Für die Entscheidung gelten die hier festgelegten Bewertungsmaßstäbe. Darüber hinaus steht Ehrenbürger*innen nach ihrem Tod ein Ehrengrab zu. Dieses Grab kann auf stadteigenen Friedhöfen (vgl. § 20 der Satzung für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Münster vom 16.12.2023) oder auf Friedhöfen anderer Trägerschaft im Stadtgebiet liegen. Mit der Zuerkennung obliegt der Stadt Anlage und Unterhaltung des Grabes, sofern sie nicht durch die Angehörigen der verstorbenen Person übernommen werden.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: mehrheitlich geändert beschlossen
Zur SitzungOrte (13)
- Admiral-Scheer-Straße
- Warendorfer Straße
- Gorch-Fock-Straße
- Skagerrakstraße
- Admiral-Spee-Straße
- Langemarckstraße
- Otto-Weddigen-Straße
- Ostmarkstraße
- Tannenbergstraße
- Prozessionsweg
- Fehrbellinweg
- Manfred-von-Richthofen-Straße
- Alfred-Krupp-Weg
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Aktenzeichen
- V/0129/2025
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 11.03.2025
- Erstellt
- 10.03.2025 16:44