2324/2022
Beantwortung einer schriftlichen Anfrage im Integrationsrat zu "Anwendung eines Urteils des europäischen Gerichtshofes zur Niederlassungserlaubnis"
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Mitteilung Ausschuss
3337 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle I/33 Vorlagen-Nummer 01.08.2022 2324/2022 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Integrationsrat 16.08.2022 Beantwortung einer schriftlichen Anfrage im Integrationsrat zu "Anwendung eines Urteils des europäischen Gerichtshofes zur Niederlassungserlaubnis" Die Mitglieder des Integrationsrates Turan Özküçük, Malik Karaman und Christophe Twangıramungu haben der Verwaltung folgende Fragen gestellt. Nach einem Urteil des europäischen Gerichtshofes vom Januar dieses Jahres erlischt die Niederlassungserlaubnis einer Ausländerin / eines Ausländers nicht, auch w enn sie/er sich länger als 6 Monate im Ausland aufgehalten hat. In diesem Zusammenhang bitten w ir um die Beantw ortung folgender Frage: Wird das Ausländeramt Köln dieses Urteil vom Amts w egen umsetzen? Wenn nein, w arum? Wenn ja, w erden dann Einschränkungen bei der Umsetzung, w ie z.B. aufgrund der Be- standsdauer der Niederlassungserlaubnis, bzw . der finanziellen Lage der/des Betroffe- nen, gemacht? Die Verwaltung nimmt hierzu wie folgt Stellung: Eine Umsetzung des Tenores der EuGH Entscheidung vom 20.01.2022, Aktenzeichen C- 432/20 ist für Deutschland nicht notwendig, da die darin festgestellten Rechte bereits im Auf- enthaltsgesetz umgesetzt sind. Das deutsche Aufenthaltsgesetz geht mit seinen Regelungen über die vom EuGH gemachten Feststellungen sogar noch hinaus. Das Urteil bezog sich auf einen Fall aus Österreich. Der wesentliche Tenor ist, dass ein*e Inhaber*in der Erlaubnis zum Daueraufenthalt- EU die Rechtstellung als langfristig Aufent- haltsberechtigte*r auch dann nicht verliert, wenn er*sie nur an wenigen Tagen in einem Zeit- raum von 12 aufeinanderfolgenden Monaten im jeweiligen Unionsgebiet anwesend war. Das Urteil bezieht sich nicht auf die deutsche (nationale) Niederlassungserlaubnis, sondern auf die EU-weit geregelte Sonderform einer langfristigen Aufenthaltsberechtigung, der Er- laubnis zum Daueraufenthalt-EU. Der Tenor des Urteils bedarf in Deutschland keiner Umset- zung, da das Aufenthaltsgesetz diese Rechtsfolge bereits in § 51 Absatz 9 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) vorsieht. Danach erlischt die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU nur dann, wenn sich der Ausländer für einen Zeitraum von zwölf (in Sonderfällen sogar 24) aufeinander folgenden Monaten durchgehend außerhalb des Gebiets aufhält, in dem die Rechtsstellung eines langfristig Auf- enthaltsberechtigten erworben werden kann. 2 Darüber hinaus gibt es zusätzlich im deutschen Aufenthaltsgesetz eine ergänzende Rege- lung, wonach Inhaber*innen der Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU ebenso wie Inha- ber*innen einer nationalen Niederlassungserlaubnis ihr langfristiges Aufenthaltsrecht dann nicht verlieren, wenn ein 15-jähriger rechtmäßiger Aufenthalt vorliegt und der Lebensunter- halt zum Zeitpunkt der Ausreise gesichert war. Auch können Inhaber*innen einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt- EU ebenso wie Inhaber*innen einer Niederlassungserlaubnis bei der Ausländerbehörde anzeigen, für einen mehr als 12-monatigen Zeitraum aus dem Bundesge- biet ausreisen zu wollen. Dann wird gem. § 51 Absatz 2 AufenthG eine Bescheinigung aus- gestellt, die den Fortbestand der Niederlassungserlaubnis bzw. Erlaubnis zum Daueraufent- halt-EU dokumentiert. Gez. Blome
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 2324/2022
- Typ
- Mitteilung Ausschuss
- Datum
- 01.08.2022
- Erstellt
- 22.07.2022 12:17