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2324/2022

Beantwortung einer schriftlichen Anfrage im Integrationsrat zu "Anwendung eines Urteils des europäischen Gerichtshofes zur Niederlassungserlaubnis"

Mitteilung Ausschuss 01.08.2022

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Nächste Beratung: Integrationsrat, Sitzung am 16.08.2022

Mitteilung Ausschuss

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Mitteilung Ausschuss

3337 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
I/33 
 
Vorlagen-Nummer  01.08.2022 
 2324/2022 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Integrationsrat 16.08.2022 
 
Beantwortung einer schriftlichen Anfrage im Integrationsrat zu "Anwendung eines Urteils des 
europäischen Gerichtshofes zur Niederlassungserlaubnis" 
Die Mitglieder des Integrationsrates Turan Özküçük, Malik Karaman und Christophe 
Twangıramungu haben der Verwaltung folgende Fragen gestellt. 
 
Nach einem Urteil des europäischen Gerichtshofes vom Januar dieses Jahres erlischt die 
Niederlassungserlaubnis einer Ausländerin / eines Ausländers nicht, auch w enn sie/er sich 
länger als 6 Monate im Ausland aufgehalten hat. 
 
In diesem Zusammenhang bitten w ir um die Beantw ortung folgender Frage: 
 Wird das Ausländeramt Köln dieses Urteil vom Amts w egen umsetzen? 
 Wenn nein, w arum? 
 Wenn ja, w erden dann Einschränkungen bei der Umsetzung, w ie z.B. aufgrund der Be-
standsdauer der Niederlassungserlaubnis, bzw . der finanziellen Lage der/des Betroffe-
nen, gemacht? 
 
Die Verwaltung nimmt hierzu wie folgt Stellung: 
 
Eine Umsetzung des Tenores der EuGH Entscheidung vom 20.01.2022, Aktenzeichen C-
432/20 ist für Deutschland nicht notwendig, da die darin festgestellten Rechte bereits im Auf-
enthaltsgesetz umgesetzt sind. Das deutsche Aufenthaltsgesetz geht mit seinen Regelungen 
über die vom EuGH gemachten Feststellungen sogar noch hinaus. 
 
Das Urteil bezog sich auf einen Fall aus Österreich. Der wesentliche Tenor ist, dass ein*e 
Inhaber*in der Erlaubnis zum Daueraufenthalt- EU die Rechtstellung als langfristig Aufent-
haltsberechtigte*r auch dann nicht verliert, wenn er*sie nur an wenigen Tagen in einem Zeit-
raum von 12 aufeinanderfolgenden Monaten im jeweiligen Unionsgebiet anwesend war.  
 
Das Urteil bezieht sich nicht auf die deutsche (nationale) Niederlassungserlaubnis, sondern 
auf die EU-weit geregelte Sonderform einer langfristigen Aufenthaltsberechtigung, der Er-
laubnis zum Daueraufenthalt-EU. Der Tenor des Urteils bedarf in Deutschland keiner Umset-
zung, da das Aufenthaltsgesetz diese Rechtsfolge bereits in § 51 Absatz 9 Aufenthaltsgesetz 
(AufenthG) vorsieht. 
Danach erlischt die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU nur dann, wenn sich der Ausländer 
für einen Zeitraum von zwölf (in Sonderfällen sogar 24) aufeinander folgenden Monaten 
durchgehend außerhalb des Gebiets aufhält, in dem die Rechtsstellung eines langfristig Auf-
enthaltsberechtigten erworben werden kann.

2 
 
Darüber hinaus gibt es zusätzlich im deutschen Aufenthaltsgesetz eine ergänzende Rege-
lung, wonach Inhaber*innen der Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU ebenso wie Inha-
ber*innen einer nationalen Niederlassungserlaubnis ihr langfristiges Aufenthaltsrecht dann 
nicht verlieren, wenn ein 15-jähriger rechtmäßiger Aufenthalt vorliegt und der Lebensunter-
halt zum Zeitpunkt der Ausreise gesichert war. Auch können Inhaber*innen einer Erlaubnis 
zum Daueraufenthalt- EU ebenso wie Inhaber*innen einer Niederlassungserlaubnis bei der 
Ausländerbehörde anzeigen, für einen mehr als 12-monatigen Zeitraum aus dem Bundesge-
biet ausreisen zu wollen. Dann wird gem. § 51 Absatz 2 AufenthG eine Bescheinigung aus-
gestellt, die den Fortbestand der Niederlassungserlaubnis bzw. Erlaubnis zum Daueraufent-
halt-EU dokumentiert. 
 
 
Gez. Blome

Beratungsverlauf (1)

16.08.2022 Integrationsrat
Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
2324/2022
Typ
Mitteilung Ausschuss
Datum
01.08.2022
Erstellt
22.07.2022 12:17