AN/2001/2023
Umsetzung des kommunalen Vorkaufsrechts gem. § 24 Abs. 1, Satz 1, Nr. 6 BauGB
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SPD Anfrage nach § 4
2836 Zeichen
An die Vorsitzende des Liegenschaftsausschusses Frau Ira Sommer Frau Oberbürgermeisterin Henriette Reker SPD-Fraktion im Rat der Stadt Köln Rathaus, Spanischer Bau 50667 Köln fon 0221. 221 259 50 fax 0221. 221 246 57 mail fraktion@koelnspd.de web www.koelnspd.de Eingang beim Amt der Oberbürgermeisterin: 15.11.2023 AN/2001/2023 Anfrage gem. § 4 der Geschäftsordnung des Rates Gremium Datum der Sitzung Liegenschaftsausschuss 20.11.2023 Umsetzung des kommunalen Vorkaufsrechts gem. § 24 Abs. 1, Satz 1, Nr. 6 BauGB Sehr geehrte Frau Sommer, sehr geehrte Frau Oberbürgermeisterin, die SPD-Fraktion bittet Sie, folgende Anfrage auf die Tagesordnung des Liegenschaftsaus- schusses am 20.11.2023 zu setzen. Regelmäßig entscheiden Rat, Hauptausschuss bzw. Liegenschaftsausschuss über Vorlagen zur Ausübung des Vorkaufsrechtes gemäß § 24 Abs. 1, Satz 1, Nr. 6 BauGB. Allerdings er- halten die Ratsgremien keine Nachricht darüber, ob das Vorkaufsrecht tatsächlich ausgeübt wurde oder die Verkäuferin/der Verkäufer vom Abwendungsrecht Gebrauch gemacht hat. Um die Wirksamkeit des gesetzlichen Vorkaufsrechtes bzw. dessen Umsetzung in Köln bes- ser einschätzen zu können, wären weitergehende Informationen wünschenswert. Daher fragen wir Stadtverwaltung: 1. Wie oft wurde das Vorkaufsrecht ausgeübt, also die Liegenschaft tatsächlich seitens der Stadt erworben? Bitte eine Übersicht für 2021, 2022 und 2023/1. Halbjahr. - 2 - 2. Wie oft wurden Liegenschaften, die auf dem Wege der Ausübung des Vorkaufsrechts erworben wurden, seitens der Stadt mit einer entsprechenden Bauverpflichtung wei- terveräußert und wie lange dauerte die Weiterveräußerung durch die Stadt in den je- weiligen Fällen? 3. Beeinflusst der Beschluss zur Umsetzung des Vorkaufsrechtes potentielle Käu- fer/Käuferinnen in der Praxis dahingehend, dass diese doch noch von ihrem Abwen- dungsrecht Gebrauch machen und eine Abwendungsvereinbarung mit der Stadt Köln schließen, in der sie sich verpflichten, zeitnah Wohnungsbau zu realisieren? 4. Welche Möglichkeiten sieht die Verwaltung, den Liegenschaftsausschuss über tat- sächlich durchgeführte Käufe im Rahmen des Vorkaufsrechts zu informieren? 5. § 27 BauGB spricht von einer „angemessenen Frist“, in der die Liegenschaft nach den baurechtlichen Vorschriften oder den Zielen und Zwecken der städtebaulichen Maßnahme entsprechend zu bebauen ist; in den Beschlussvorlagen zur Ausübung des Vorkaufsrechtes ist regelmäßig von vier Jahren für die Realisierung der Bebau- ung die Rede. Wäre es möglich und aus Sicht der Verwaltung sinnvoll, diese Frist beispielsweise auf 3 Jahre zu verkürzen und damit eine zügigere Realisierung der Wohnbebauung vorzuschreiben? Mit freundlichen Grüßen Gez. Hubertus Tempski SPD-Fraktionsgeschäftsführer
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Sache ist erledigt
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- AN/2001/2023
- Typ
- SPD Anfrage nach § 4
- Datum
- 15.11.2023
- Erstellt
- 15.11.2023 11:41