AN/0632/2018
Antrag der Fraktion Die Linke, betr.: Leerstände beenden: Überforderten Eigentümer*innen helfen – dem Gemeinwohl dienen
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Antrag nach § 3 (Die Linke BV4)
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Fraktion in der Bezirksvertretung 4 – Ehrenfeld Bezirksrathaus Ehrenfeld Venloer Str. 419-421, 50825 Köln Tel: 0221 / 221-94317 Fax: 0221 / 22194320 Eingang beim Bezirksbürgermeister: AN/0632/2018 Antrag gem. § 3 der Geschäftsordnung des Rates Gremium Datum der Sitzung Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) 07.05.2018 Antrag der Fraktion Die Linke, betr.: Leerstände beenden: Überforderten Eigentümer*innen helfen – dem Gemeinwohl dienen Sehr geehrter Herr Bezirksbürgermeister, sehr geehrte Frau Oberbürgermeisterin, wir, die Fraktion DIE LINKE. BV Ehrenfeld, bitten Sie, folgenden Antrag in die Tagesordnung der Sitzung der Bezirksvertretung Ehrenfeld am 07. Mai 2018 aufzunehmen: In Zeiten der Wohnungsnot verzichten Eigentümer*innen freiwillig auf Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, indem sie wertvollen Wohnraum leerstehen lassen. Allein im Stadtteil Ehrenfeld stehen die Häuser Glasstraße 6, Hansemannstraße 49 und Senefelderstraße 74 bereits seit Jahren leer. Das muss geändert werden! Beschluss: Die Verwaltung wird beauftragt, (1) Leerstände, die bereits vor Inkrafttreten der Wohnraumschutzsatzung bestanden, durch Baugebote nach § 176 BauGB einer Wohnnutzung zuzuführen (2) Baugebote für die Leerstände Glasstraße 6, Hansemannstraße 49 und Senefelderstraße 74 zu erlassen (3) Eigentümer*innen die trotz Baugeboten ihrer Verpflichtung nicht nachkommen, nach § 85 BauGB zu enteignen Begründung: Trotz stetig steigender Mieten und Bodenpreise sind einige Eigentümer*innen überfordert, um eine angemessene wirtschaftliche Verwertung ihrer Immobilien herbeizuführen, wie es auch der Kölner Haus - und Grundbesitzerverein (HUG) empfiehlt. In Zeiten von Wohnungsnot steht wertvoller Wohnraum teilweise schon seit mehr als zehn Jahren leer. In der Folge verzichten Eigentümer*innen nicht nu r auf Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, sondern haben auch weiterhin Steuern und Abgaben für ihr Herrn Bezirksbürgermeister Josef Wirges Frau Oberbürgermeisterin Henriette Reker - 2 - Eigentum zu entrichten. Das unnötige Zurückhalten von Wohnraum belastet gleichzeitig alle Mieter*innen durch steigende Mieten. Diese unerwünschten Erge bnisse können vermieden werden, indem die Stadt den seit Jahren leer stehenden Wohnraum enteignet und wieder einer Wohnnutzung zuführt. Mit freundlichen Grüßen gez. Berndt Petri Christoph Besser (Fraktionsvorsitzender) (Bezirksvertreter)
Sachstandsbericht BV
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Dezernat, Dienststelle
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Vorlagen-Nummer
AN/0632/2018
Stand: 28.03.2023
Sachstandsbericht
Antrag der Fraktion Die Linke, betr.: Leerstände beenden: Überforderten
Eigentümer*innen helfen – dem Gemeinwohl dienenBeschluss:
Die Verwaltung wird beauftragt,
(1) Leerstände, die bereits vor Inkrafttreten der Wohnraumschutzsatzung bestanden, durch
Baugebote nach § 176 BauGB einer Wohnnutzung zuzuführen
(2) Baugebote nach erfolgter Beratung der Eigentümer durch die Stadt Köln für die Leerstän-
de Glasstraße 6, Hansemannstraße 49 und Senefelderstraße 74 zu erlassen
(3) Eigentümer*innen die trotz Baugeboten ihrer Verpflichtung nicht nachkommen, nach § 85
BauGB zu enteignen
Status in Bearbeitung
erledigt
Aktueller Bearbeitungsstand zum 31.12.2020:
Der Beschluss Nr. 655 der BV Ehrenfeld vom 07.05.2018 (Leerstände beenden) auf Antrag
der Fraktion Die Linke, ist mit Wissen und Wollen so erfolgt = Form des Baugebotes (und
nichts anderes) sowie der Enteignung anwenden. Der Beschluss der BV 4 betrifft allein das
Thema „Leerstände“.
Alle Dinge des Beschlusses lösen keine Zuständigkeiten des Amtes 63 -welches ausschließ-
lich die Aufgabe einer unteren staatlichen Bauaufsichtsbehörde nach der BauO NRW hat-
aus. Das behördliche Vorgehen gegen Leerstand von Räumen und/oder Gebäuden unterfällt
nicht dem Gegenstand der BauO NRW.
Die im Beschluss geforderte Anwendung von Rechtsgrundlagen des § 176 BauGB und des §
85 BauGB sind allein Instrumente der Gemeinde aus dortiger Planungshoheit heraus. Die
Zuständigkeit in Wahrnehmung der Aufgabe einer Gemeinde auf Basis des BauGB liegt bei
61. [Ziff 2. des Beschlusses hebt offenbar auf eine Beratungspflicht der Gemeinde nach § 175
BauGB ab].
Daher hat und kann 63 nichts zum Beschluss Nr. 655 aus Ehrenfeld beitragen.
Die im Beschluss Nr. 655 der BV Ehrenfeld vom 07.05.2018 genannten drei Fällen
Glasstraße 6, Hansemannstraße 49 und Senefelderstraße 74 handelt es sich nicht um
Mindernutzungen. Diese Adressen werden daher nicht im Baulückenkataster der
Stadt Köln geführt; Beratungsangebote, die im Rahmen des Baulückenprogramms
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Eigentümern von sogenannten „Baulückengrundstücken“ angeboten werden mit dem
Ziel, Eigentümer dabei zu unterstützen, ihre unbebauten oder mindergenutzten (mit
einer tatsächlichen Ausnutzung von weniger als 50% des planungsrechtlich zulässi-
gen Maßes) Grundstücke einer Bebauung zuzuführen, sind hier nicht vorgesehen.
Eine Zuständigkeit von 15 ist daher in Bezug auf den Beschluss nicht gegeben.
Nach Einschätzung von 15 ist in den genannten drei Fällen (Thema Leerstand) das
Instrument Baugebot nicht anwendbar. Da der planungsrechtliche Rahmen im Hinblick
auf die drei in Rede stehenden Adressen nahezu ausgeschöpft ist, wäre die Anwen-
dung des § 176 BauGB unverhältnismäßig und in diesen Fällen auch nicht auf Grund-
lage des § 176 BauGB durchsetzbar. Gemäß dieser Vorschrift wäre eine Rechts-
grundlage für eine Enteignung ebenfalls nicht gegeben.
Wie bereits durch Amt 63 gemäß Sachstandsbericht vom 31.12.2018 festgestellt wur-
de, betrifft der Beschluss der BV 4 vom 07.05.2018 (Leerstände beenden) allein das
Thema „Leerstände“ und fällt daher aus Sicht von 15 in den Zuständigkeitsbereich von
Amt 56. Ich bitte Sie, die Änderung entsprechend vorzunehmen. Sollten Sie Fragen
haben, wenden Sie sich gerne auch Ina-Beate Fohlmeister (in cc).
Nächste Schritte:
Der nächste Sachstandsbericht ist geplant für den:
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: geändert beschlossen
Zur SitzungOrte (5)
- Glasstraße 6
- Hansemannstraße 49
- Senefelderstraße 74
- Venloer Straße 419
- Straße 4
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Aktenzeichen
- AN/0632/2018
- Typ
- Antrag nach § 3 BV4 (Linke)
- Datum
- 24.04.2018
- Erstellt
- 24.04.2018 08:27