Mandari Insight

AN/0632/2018

Antrag der Fraktion Die Linke, betr.: Leerstände beenden: Überforderten Eigentümer*innen helfen – dem Gemeinwohl dienen

Antrag nach § 3 BV4 (Linke) 24.04.2018

KI-Zusammenfassung

Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.

KI-Analyse läuft...

vergangen

Was passiert gerade?

  • 📄 Dokumente werden analysiert...
  • 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
  • ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
  • ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...

Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.

Nächste Beratung: Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld), Sitzung am 07.05.2018, TOP 8.4

Antrag nach § 3 (Die Linke BV4)

· application/pdf

Ansehen

Sachstandsbericht BV

· application/pdf

Ansehen

Antrag nach § 3 (Die Linke BV4)

2441 Zeichen

Fraktion in der Bezirksvertretung 4 – Ehrenfeld 
 
Bezirksrathaus Ehrenfeld 
Venloer Str. 419-421, 50825 Köln 
Tel: 0221 / 221-94317 
Fax: 0221 / 22194320 
Eingang beim Bezirksbürgermeister:  
AN/0632/2018 
Antrag gem. § 3 der Geschäftsordnung des Rates 
Gremium Datum der Sitzung 
Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) 07.05.2018 
 
Antrag der Fraktion Die Linke, betr.: Leerstände beenden: Überforderten 
Eigentümer*innen helfen – dem Gemeinwohl dienen 
Sehr geehrter Herr Bezirksbürgermeister, sehr geehrte Frau Oberbürgermeisterin, 
wir, die Fraktion DIE LINKE. BV Ehrenfeld, bitten Sie, folgenden Antrag in die Tagesordnung der Sitzung 
der Bezirksvertretung Ehrenfeld am 07. Mai 2018 aufzunehmen: 
 
In Zeiten der Wohnungsnot verzichten Eigentümer*innen freiwillig auf Einkünfte aus Vermietung und 
Verpachtung, indem sie wertvollen Wohnraum leerstehen lassen. Allein im Stadtteil Ehrenfeld stehen die 
Häuser Glasstraße 6, Hansemannstraße 49 und Senefelderstraße 74 bereits seit Jahren leer. Das muss 
geändert werden! 
 
Beschluss: 
Die Verwaltung wird beauftragt, 
(1) Leerstände, die bereits vor Inkrafttreten der Wohnraumschutzsatzung bestanden, durch 
Baugebote nach § 176 BauGB einer Wohnnutzung zuzuführen 
(2) Baugebote für die Leerstände Glasstraße 6, Hansemannstraße 49 und Senefelderstraße 74 zu 
erlassen 
(3) Eigentümer*innen die trotz Baugeboten ihrer Verpflichtung nicht nachkommen, nach § 85 
BauGB zu enteignen 
 
 
Begründung: 
Trotz stetig steigender Mieten und Bodenpreise sind einige Eigentümer*innen überfordert, um eine 
angemessene wirtschaftliche Verwertung ihrer Immobilien herbeizuführen, wie es auch der Kölner Haus - 
und Grundbesitzerverein (HUG) empfiehlt. In Zeiten von Wohnungsnot steht wertvoller Wohnraum 
teilweise schon seit mehr als zehn Jahren leer. In der Folge verzichten Eigentümer*innen nicht nu r auf 
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, sondern haben auch weiterhin Steuern und Abgaben für ihr 
 
Herrn Bezirksbürgermeister 
Josef Wirges 
Frau Oberbürgermeisterin 
Henriette Reker

- 2 - 
Eigentum zu entrichten. Das unnötige Zurückhalten von Wohnraum belastet gleichzeitig alle 
Mieter*innen durch steigende Mieten. 
Diese unerwünschten Erge bnisse können vermieden werden, indem die Stadt den seit Jahren leer 
stehenden Wohnraum enteignet und wieder einer Wohnnutzung zuführt. 
 
Mit freundlichen Grüßen 
gez. 
 
Berndt Petri Christoph Besser 
(Fraktionsvorsitzender) (Bezirksvertreter)

Sachstandsbericht BV

3492 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
/ 
 
 
Vorlagen-Nummer 
AN/0632/2018
Stand: 28.03.2023 
Sachstandsbericht  
Antrag der Fraktion Die Linke, betr.: Leerstände beenden: Überforderten 
Eigentümer*innen helfen – dem Gemeinwohl dienenBeschluss:  
 
Die Verwaltung wird beauftragt, 
(1)  Leerstände, die bereits vor Inkrafttreten der Wohnraumschutzsatzung bestanden, durch 
Baugebote nach § 176 BauGB einer Wohnnutzung zuzuführen 
(2)  Baugebote nach erfolgter Beratung der Eigentümer durch die Stadt Köln für die Leerstän-
de Glasstraße 6, Hansemannstraße 49 und Senefelderstraße 74 zu erlassen 
(3)  Eigentümer*innen die trotz Baugeboten ihrer Verpflichtung nicht nachkommen, nach § 85 
BauGB zu enteignen 
 
 
 
Status    in Bearbeitung 
 
    erledigt 
 
 
Aktueller Bearbeitungsstand zum 31.12.2020: 
Der Beschluss Nr. 655 der BV Ehrenfeld vom 07.05.2018 (Leerstände beenden) auf Antrag 
der Fraktion Die Linke, ist mit Wissen und Wollen so erfolgt = Form des Baugebotes (und 
nichts anderes) sowie der Enteignung anwenden. Der Beschluss der BV 4 betrifft allein das 
Thema „Leerstände“. 
 
Alle Dinge des Beschlusses  lösen keine Zuständigkeiten des Amtes 63 -welches ausschließ-
lich die Aufgabe einer unteren staatlichen Bauaufsichtsbehörde nach der BauO NRW hat- 
aus. Das behördliche Vorgehen gegen Leerstand von Räumen und/oder Gebäuden unterfällt 
nicht dem Gegenstand der BauO NRW. 
 
Die im Beschluss geforderte Anwendung von Rechtsgrundlagen des § 176 BauGB und des § 
85 BauGB sind allein Instrumente der Gemeinde aus dortiger Planungshoheit heraus. Die 
Zuständigkeit  in Wahrnehmung der Aufgabe einer Gemeinde auf Basis des BauGB liegt bei 
61. [Ziff 2. des Beschlusses hebt offenbar auf eine Beratungspflicht der Gemeinde nach § 175 
BauGB ab]. 
 
Daher hat und kann 63 nichts zum Beschluss Nr. 655 aus Ehrenfeld beitragen. 
 
Die im Beschluss Nr. 655 der BV Ehrenfeld vom 07.05.2018 genannten drei Fällen 
Glasstraße 6, Hansemannstraße 49 und Senefelderstraße 74 handelt es sich nicht um 
Mindernutzungen. Diese Adressen werden daher nicht im Baulückenkataster der 
Stadt Köln geführt; Beratungsangebote, die im Rahmen des Baulückenprogramms

2 
 
Eigentümern von sogenannten „Baulückengrundstücken“ angeboten werden mit dem 
Ziel, Eigentümer dabei zu unterstützen, ihre unbebauten oder mindergenutzten (mit 
einer tatsächlichen Ausnutzung von weniger als 50% des planungsrechtlich zulässi-
gen Maßes) Grundstücke einer Bebauung zuzuführen, sind hier nicht vorgesehen.  
Eine Zuständigkeit von 15 ist daher in Bezug auf den Beschluss nicht gegeben. 
Nach Einschätzung von 15 ist in den genannten drei Fällen (Thema Leerstand) das 
Instrument Baugebot nicht anwendbar. Da der planungsrechtliche Rahmen im Hinblick 
auf die drei in Rede stehenden Adressen nahezu ausgeschöpft ist, wäre die Anwen-
dung des § 176 BauGB unverhältnismäßig und in diesen Fällen auch nicht auf Grund-
lage des § 176 BauGB durchsetzbar. Gemäß dieser Vorschrift wäre eine Rechts-
grundlage für eine Enteignung ebenfalls nicht gegeben. 
Wie bereits durch Amt 63 gemäß Sachstandsbericht vom 31.12.2018 festgestellt wur-
de, betrifft der Beschluss der BV 4 vom 07.05.2018 (Leerstände beenden) allein das 
Thema „Leerstände“ und fällt daher aus Sicht von 15 in den Zuständigkeitsbereich von 
Amt 56. Ich bitte Sie, die Änderung entsprechend vorzunehmen. Sollten Sie Fragen 
haben, wenden Sie sich gerne auch Ina-Beate Fohlmeister (in cc).  
 
 
Nächste Schritte: 
 
Der nächste Sachstandsbericht ist geplant für den:

Beratungsverlauf (1)

07.05.2018 Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld)
TOP 8.4 Antrag / Anfrage Entscheidung

Beschluss: geändert beschlossen

Zur Sitzung

Orte (5)

  • Glasstraße 6
  • Hansemannstraße 49
  • Senefelderstraße 74
  • Venloer Straße 419
  • Straße 4

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Aktenzeichen
AN/0632/2018
Typ
Antrag nach § 3 BV4 (Linke)
Datum
24.04.2018
Erstellt
24.04.2018 08:27