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V/1116/2016

Bebauungsplan Nr. 577 - Kenntnisnahme des Entwurfs zur Offenlegung

Vorlagen 13.12.2016

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V-1116-2016-Anlage-4-Planverkleinerung

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V-1116-2016-Anlage-2-Begruendung

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V-1116-2016-Anlage-3-Textliche-Festsetzungen

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Berichtsvorlage

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V-1116-2016-Anlage-1-Buergeranhoerung

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V-1116-2016-Anlage-4-Planverkleinerung

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P
I
14
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W
P
Zur Vogelstange
I15
I
I
6,50 m
8,00 m
6,0 m
0,4 0,8
WA
GH max.
69,50m ü. NHN
II
58,30
m ü.NHN
0°- 40°
6,0 m
AEGFL
AEGFL
vorh. Fuß- und Radweg
Optionsfläche
Kindergarten
Mülltonnen
St
St
St
St
St
St
St
St
St
St
St
St
St
St
St
StSt
gepl. Fuß- und Radweg
583
1835
1836
1837
1838
1840
74
75
1444
168
160
161
1641488
1489
330
728
305
727
2158
2159
Anlage 4
zur Vorlage Nr. V/1116/2016Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
STADT MTÜNS ER Bebauungsplan Nr. 577:
Hiltrup - Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße
Planverkleinerung - Maßstab 1:1000

V-1116-2016-Anlage-2-Begruendung

31287 Zeichen

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Anlage 2 
zur Vorlage Nr. V/1116/2016 
 
 
Begründun g  
zum Entwurf des Bebauungsplans Nr. 577: 
Hiltrup – Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße 
Inhalt Seite 
1.  Planungsanlass / Verfahren ................................................................................................................... 1 
1.1  Verfahren .................................................................................................................................... 1 
2.  Geltungsbereich ..................................................................................................................................... 2 
2.1  Bestehendes Planungsrecht ....................................................................................................... 2 
2.2  Räumliche und strukturelle Situation .......................................................................................... 2 
2.3  Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan ............................................................................... 3 
3.  Inhalt des Bebauungsplans .................................................................................................................... 3 
3.1  Planungsziele .............................................................................................................................. 3 
3.2  Art und Maß der baulichen Nutzung ........................................................................................... 3 
3.3  Überbaubare Flächen / Bauhöhen / Bauweise ........................................................................... 3 
3.4  Weitere Festsetzungen ............................................................................................................... 4 
3.5  Verkehrsflächen / Erschließung / Ver- und Entsorgung ............................................................. 4 
3.6  Grünflächen / Begrünung ............................................................................................................ 5 
4.  Umweltbelange ...................................................................................................................................... 6 
4.1  Umweltbeschreibung .................................................................................................................. 6 
4.2  Immissionen ............................................................................................................................... 6 
4.3  Landschaft / Grünordnung / Biotopschutz .................................................................................. 7 
4.4  Artenschutz ................................................................................................................................. 7 
4.5  Boden ......................................................................................................................................... 8 
4.6  Wasser ....................................................................................................................................... 8 
4.7  Klima / Luft .................................................................................................................................. 8 
4.8  Altlasten / Altstandorte ................................................................................................................ 8 
4.9  Denkmalschutz / Archäologie ..................................................................................................... 8 
5.  Gesamtabwägung .................................................................................................................................. 9 
6.  Flächenbilanz ......................................................................................................................................... 9 
7.  Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen ........................................................................ 9 
1.  Planungsanlass / Verfahren  
Angesichts der positiven Entwicklungsperspektiven der Stadt Münster ist langfristig von einer 
anhaltend hohen Wohnungsnachfrage auszugehen. Eine Bedingung für eine hohe 
Wohnungsneubauleistung ist ausreichend verfügbares Bauland.  Der Bebauungsplan Nr.  577: 
Hiltrup – Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße soll  die planungsrechtlichen 
Voraussetzungen für die Errichtung von etwa 40 bis 50 Wohneinheiten s chaffen. Die Fläche 
liegt dabei in einer stadträumlich integrierten Lage und in fußläufiger Entfernung zum 
Stadtbereichszentrum.  
Die Grundstücke im Plangebiet  befinden sich in städtischem Eigentum, sodass  die Planung 
zeitnah realisiert werden kann.  
1.1  Verfahren  
Das Planverfahren wird gemäß § 13 a Baugesetzbuch (BauGB) als „Bebauungsplan der 
Innenentwicklung“ im beschleunigten Verfahren durchgeführt, da die entsprechenden 
gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen:  
• es handelt sich um eine Maßnahme der Innenentwicklung;  
Begründung zum Offenlegungsentwurf / Seite 1 von 10

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 577 
Hiltrup – Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße 
 
 
• die zulässige Grundfläche im Plangebiet ist kleiner als 20.000 m²;  
• die Planung ermöglicht oder umfasst keine Vorhaben, die der Pflicht zur Durchführung 
einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen;  
• Natura-2000-Gebiete werden nicht beeinträchtigt.  
Strukturell nimmt die Planung den bestehenden Siedlungszusammenhang auf. Flächen im 
planungsrechtlichen Außenbereich werden nicht in Anspruch genommen.  
2.  Geltungsbereich  
Das Plangebiet liegt im Stadtteil Hiltrup und ist wie folgt begrenzt: 
• Im Norden durch Einfamilienhäuser an der Straße Zur Vogelstange,  
• Im Osten durch Parkplatzflächen der Mehrfamilienhäuser an der Straße Zur Vogelstange,  
• Im Süden und Westen durch landwirtschaftliche Flächen bzw. Sport- und Grünflächen.  
Innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans liegen die folgenden Grundstücke: 
Gemarkung Hiltrup, Flur 13, Flurstück 168, Teile der Flurstücke 75, 2127.  
Die Grenze des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans ist durch einen grauen 
Farbstreifen gekennzeichnet. 
2.1  Bestehendes Planungsrecht  
Der neu aufzustellende Bebauungsplan überplant einen Tei lbereich des Bebauungsplans 
Nr. 272 Hiltrup – Westfalenstraße / Malteserstraße (Bezirkssportanlage Süd) , in Kraft getreten 
am 06.03.1987, der nach Rechtskraft des neuen B ebauungsplans für diesen Bereich außer 
Kraft tritt.  
Der bestehende Bebauungsplan setzt für die neu zu entwickelnden, relevanten Flächen 
überwiegend l andwirtschaftlich genutzte Flächen sowie öffentliche Grünflächen fest. Im 
nördlichen Bereich sind  angrenzend an die geplante Wohnbebauung ein Reines Wohngebiet  
(WR) sowie im Nordosten ein Allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzt.  
2.2  Räumliche und strukturelle Situation  
Das Plangebiet  am südlichen Siedlungsrand des Stadtteils Hiltrup und westlich der 
Westfalenstraße B 54 befindet sich etwa 500 m vom Stadtbereichszentrum an der Marktallee 
mit Einzelhandels- und Dienstleistungsbesatz. Zurzeit wird die Fläche als Grünland genutzt. Der 
nordöstliche Rand des Plangebiets ist durch eine grüne Kulisse, bestehend aus Bäumen und 
Sträuchern geprägt.  
Die an das Plangebiet angrenzenden Flächen sind unterschiedlich genutzt: Westlich liegen die 
Waldflächen des Sandforts Buschs, nördlich und östlich grenzen Wohnsiedlungsbereiche an. 
Die südlich angrenzenden Freiflächen knüpfen an weitere Waldflächen an. S üdöstlich befindet 
sich die Bezirkssportanlage Hiltrup- Süd, die sowohl für den Schul- als auch den Vereinssport 
genutzt wird.  
Die Siedlungsstruktur der nördlich und östlich angrenzenden Wohnsiedlung ist geprägt durch 
eingeschossige Einfamilienhausbebauung und zweigeschossige Mehrfamilienhausbebauung in 
offener Bauweise. Die Bebauung unmittelbar westlich der Westfalenstraße ist ein - bis 
Begründung zum Offenlegungsentwurf / Seite 2 von 10

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 577 
Hiltrup – Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße 
 
 
viergeschossig, dient überwiegend dem Wohnen, jedoch auch Einzelhandels- und 
Dienstleistungsnutzungen. Östlich der Westfalenstraße befinden sich öffentliche Einrichtungen 
wie das Schulzentrum, die Stadthalle Hiltrup und das Hallenbad.  
Im nordwestlich an das Plangebiet angrenzenden Waldstück, befindet sich die Vogelstange, die 
durch den Bürgerschützenverein von 1851 Hiltrup e.V. als Schießstand genutzt wird.  
2.3  Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan  
Im „Regionalplan Münsterland“  fällt die Fläche des  Plangebiets in die Kategorie des  
Allgemeinen Siedlungsbereichs (ASB) . Der Flächennutzungsplan (FNP) stellt den 
Planungsbereich als Grünfläche dar.  
Das Planverfahren wird  gemäß § 13 a BauGB (Bebauungsplan der Innenentwicklung) 
durchgeführt. Mit  Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr.  577 erfolgt die Anpassung des 
Flächennutzungsplans im Wege der Berichtigung gemäß § 13 a Abs. 2 Nr. 2 BauGB.  
3.  Inhalt des Bebauungsplans  
3.1  Planungsziele  
Durch das neue Baugebiet wird der Ortsrand der Siedlungsfläche städtebaulich sinnvoll 
arrondiert. Der Bebauungsplan soll die planungsrechtlichen Voraussetzungen f ür die 
Erschließung und Er richtung von etwa 40 bis 50 Wohneinheiten schaffen, die in 
Mehrfamilienhäusern entstehen sollen. Mit der Errichtung von Mehrfamilienhäusern soll dem 
anhaltenden Bedarf nach Geschosswohnungsbau in stadtnahen Lagen Rechnung getragen 
werden. Außerdem schließt der geplante Geschosswohnungsbau städtebauliche sinnvoll an die 
vorhandenen Bebauungen im Osten an.  
In der Stadt Münster besteht der dringende Bedarf nach preiswertem und gefördertem 
Wohnraum. Daher sollen entsprechend der polit ischen Beschlusslage rund 60 % der 
entstehenden Nettowohnfläche als geförderter bzw.  förderfähiger Mietwohnraum realisiert 
werden.  
Zudem soll im Süden des Plangebiets eine Optionsfläche für eine Kindertagesstätte 
vorgehalten werden. Die Fläche ist so dimensioniert , dass eine drei - bis viergruppige Anlage 
untergebracht werden könnte. In den Obergeschossen ist Wohnnutzung vorgesehen.  
3.2  Art und Maß der baulichen Nutzung  
Die Bauflächen innerhalb des Plangebiets sind entsprechend dem  bestehenden Planungsziel 
als Allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzt. Um eine dem zugrundeliegenden 
städtebaulichen Entwurf angemessene Ausnutzung des Grund und Bodens zu ermöglichen, 
sind eine Grundflächenzahl (GRZ)  von 0,4 und eine Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,8 in 
zwingend zweigeschossiger Bauweise festgesetzt.  
3.3  Überbaubare Flächen / Bauhöhen / Bauweise  
Die überbaubaren Grundstücksflächen sind im Bebauungsplan durch Baugrenzen definiert und 
so angeordnet, dass die bauliche Umsetzung der  der Planung zugrundeliegenden 
städtebaulichen Grundidee der südostausgerichteten Zeilen im Grundsatz gewährleistet ist. Der 
dem Bebauungsplan zugrunde liegende städtebauliche Entwurf  ist aus dem Maßstab der 
angrenzenden Bebauungsstruktur entwickelt. So orientiert sich die Anordnung der  Baugrenzen 
an der umliegenden Bebauung und ist durch eine offene Bauweise geprägt, die an diesem 
Standort eine angemessene Bebauungsdichte ermöglicht.  
Begründung zum Offenlegungsentwurf / Seite 3 von 10

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Verkehrsplanung
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Hiltrup – Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße 
 
 
Die maximalen Gebäudehöhen sind mit 69,50 m ü . NHN festgesetzt, um eine an der 
Umgebungsbebauung orient ierte Hö henentwicklung zu gewährleisten. Die festgesetzte 
Gebäudehöhe ü. NHN entspricht unter Berücksichtigung der  aus Entwässerungsgründen 
erforderlichen Geländeaufhöhungen einer fakti schen Gebäudehöhe von 10,50 m über 
Geländeniveau.  
3.4  Weitere Festsetzungen  
Dachformen  
Um individuellen Wünschen bei  der Dachform entgegenzukommen und aufgrund der 
heterogenen Dachformen (Satteldächer, Flachdächer, Pultdächer) im Umfeld  des Plangebietes 
wird keine Dachform festgesetzt. Mit der festgeschriebenen Dachneigung von 0° –40° können 
sowohl Gebäude mit Flachdach als auch mit flach geneigtem Sattel - oder Pultdächern 
entstehen.  
Es wird festgesetzt, dass Dachaufbauten und - einschnitte einzeln oder zusammen die Hälfte 
der Trauflänge der jeweiligen Gebäudeseite nicht überschreiten dürfen. Zudem ist zum First 
und zum Traufpunkt des Hauptgebäudes jeweils ein Abstand von 0,5 m einzuhalten. Diese 
Festsetzungen zur Gestaltung werden getroffen, um eine ruhige Dachlandschaft zu fördern 
(vgl. Textliche Festsetzung 2.1).  
Material / Farbgebung  
In der Umgebung sind Klinker und Putzfassaden vorhanden, die in unterschiedlichen Farben 
ausgeführt wurden. Um auch hier gestalterischen  Spielraum zu lassen, werden keine Farb-  
oder Materialvorgaben für bauliche Anlagen festgesetzt.  
Stellplätze / Nebenanlagen  
Die erforderlichen, privaten Stellplatzflächen sind im Bebauungsplan festgesetzt. Es wird 
bestimmt, dass Stellplätze nur innerhalb der dafür festgesetzten Flächen zulässig sind.  Im 
Einzelfall kann von dieser Festsetzung abgewichen wer den, wenn das grundsätzliche Prinzip 
der Stellplatzordnung gewahrt und nachbarliche Belange nicht negativ berührt werden.  Damit 
wird eine gewisse Flexibilität in der künftigen Anordnung der Stellplätze ermöglicht.  Überdachte 
Stellplätze (Car ports) sowie Garagen (ausgenommen Tiefgaragen) sind unzulässig, um eine 
homogene und frei von hochbaulichen Anlagen gepräg te Gebäudevorfläche zu gewährleisten 
(vgl. Textliche Festsetzung 1.2).  
Einfriedungen  
Um in den Gebäudezwischenräumen ausreichende Sichtbeziehungen z u ermöglichen, sind 
Einfriedungen in ihrer Höhe begrenzt. Zudem sind Grundstückseinfriedungen nur in Verbindung 
mit einer der Grundstückgrenze zugewandten Eingrünung zulässig. Diese und dahinterliegende 
Zäune oder Mauern dürfen eine Höhe von 1,2 m nicht überschreiten.  Die privaten 
Grundstücksbereiche können somit geschützt werden, gleichzeitig bleibt der prägende, 
durchgrünte Charakter der Siedlung , insbesondere am westlichen und südlichen Rand,  im 
Übergang zu den Freiflächen erhalten und erlebbar (vgl. Textliche Festsetzung 2.2).  
3.5  Verkehrsflächen / Erschließung / Ver- und Entsorgung  
Das neue Wohngebiet , bestehend aus acht Baufeldern, wird über einen 6, 5 m breiten, 
ausreichend dimensionierten Haupterschließungsstich von der Straße Zur Vogelstange aus 
erschlossen. Dieser ist  als verkehrsberuhigter Bereich geplant  und als öffentliche 
Verkehrsfläche festgesetzt. Im Bereich der Anbindung an die Straße Zur Vogelstange muss der 
Begründung zum Offenlegungsentwurf / Seite 4 von 10

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Verkehrsplanung
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vorhandene Grünbestand teilweise der geplanten Straße weichen.  Vor diesem Hintergr und 
wurden verschiedenen Erschließungsalternativen geprüft. Im Ergebnis führten diese 
Alternativen (z. B. die direkte Anbindung an die Westfalenstraße) zu einem deutlich größeren 
Eingriff in den Grünraum.  
Um prägende Einzelbäume zu erhalten wurde der Einm ündungsbereich der Stichstraße soweit 
wie möglich nach Osten geschoben. Damit grenzt die geplante Einmündung unmitt elbar an die 
Stellplatzzufahrt des  östlichen Nachbargrundstücks ( Zur Vogelstange 3 a-h) an. 
Verkehrstechnisch wünschenswert wäre es, wenn die Erschließung der privaten Stellplätze 
langfristig über die neue öffentliche Stichstraße geführt werden könnte. Der Bebauungsplan 
lässt diese Möglichkeit zu.  
Innerhalb der  öffentlichen Verkehrsfläche sind die Besucherstellplätze zum einen in 
Längsrichtung entlang des Haupterschließungsstichs  vorgesehen und zum anderen als  sechs 
gebündelte Senkrechtstellplätze als Parktasche geplant. Im n ördlichen Bereich des 
Haupterschließungsstichs ist zudem in westlicher  Richtung ein Ein-  und Ausfahrtsverbot 
festgesetzt. Dies dient sowohl dem Erhalt des Grünbestandes als auch der Sicherstellung einer 
übersichtlichen Verkehrssituation im Eingangsbereich des Plangebiets.  
Die Wendeanlage für Fahrzeuge am Ende des Stichs wird möglichst flächensparsam 
dimensioniert. Die Wendemöglichkeit für dreiachsige Müllfahrzeuge ist gewährleistet.  
Durch zwei 6,0 m breite,  vom Hauptstich i n westlicher Richtung abgehende, mit Geh -, Fahr - 
und Leitungsrechten versehene Flächen (Privatstraßen) werden die Baufelder erschlossen.  
Am südlichen Ende des öffentlichen Haupterschließungsstichs ist ein Fuß-  und Radweg 
vorgesehen, der Bestandteil einer öffentlichen Grünfläche ist . Dieser führt südöstlich aus dem 
Plangebiet heraus und soll Fußgängern und Radfahrern als Verbindung zwischen Wohngebiet 
und der sich südlich anschließenden  Bezirkssportanlage fungieren. Der geplante Fuß-  und 
Radweg wird dabei an das südlich verlaufende, vorhandene Wegenetz angeknüpft.  
Die Entwässerung ist als Trennsystem vorgesehen. Das anfallende Regenwasser kann in einen 
vorhandenen, südlich verlaufenden Sammler außerhalb des Plangebiets eingeleitet werden. Als 
Vorsorgemaßnahme gegen eintretendes Regenwasser bei Starkregenereignissen ist zudem 
festgesetzt, dass der Erdgeschoss fertigfußboden der Gebäude mindestens 0,3 m über 
Straßenniveau liegen muss (vgl. Textliche Festsetzung 1.1).  
Das anfallende Schmutzwasser soll in den ausreichend dimensionierten, vorhandenen Kanal in 
der Straße Zur Vogelstange eingeleitet werden. Aufgrund der gegebenen Tieflage des Kanals  
sind für eine A bleitung im freien Gefälle im Bereich der geplanten Bauflächen 
Geländeaufhöhungen von bis zu ca. 1,2 m erforderlich.  
Um die  Stromversorgung zu gewährleisten wird ein e ausreichend dimensionierte Fläche für 
eine Ortsnetzstation im nördlichen Teil des Plangebietes, östlich des Haupterschließungsstichs 
festgesetzt.  
3.6  Grünflächen / Begrünung  
Verkehrsgrün / Baumstandorte 
Die städtebauliche Qualität des Grünbestandes  im Nordosten des Plangebiets  soll, soweit 
möglich, auch langfristig erhalten bleiben. Aus di esem Grund soll die östlich im  Plangebiet 
bestehende Grünkulisse erhalten und als Verkehrsgrün festgesetzt  werden. Somit können 
vorhandene Bäume und Sträucher erhalten werden.  Der besonders prägende Baum (Eiche) im 
Begründung zum Offenlegungsentwurf / Seite 5 von 10

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südlichen Bereich des Verkehrsgrüns  wird durch gesonderte Erhaltungsfestsetzung geschützt 
(vgl. Textliche Festsetzung 1.3).  
Weiterhin werden zwei bestehende Bäume im Eingangsbereich als zu erhalten festgesetzt . 
Entlang der privaten Stellplätze werden auf privaten Flächen Bäume zur Anpflanzung 
vorgesehen, um für eine ausreichende Eingrünung dieser Anlagen zu sorgen (vgl. Textliche 
Festsetzung 1.4).  
Um die festgesetzten Baumstandorte auch langfristig zu sichern, wird bestimmt, dass die 
erhaltenswerten Bäume nicht beschädigt, beeinträchtigt oder beseitigt werden dürfen.  Ausfälle 
sind zu ersetzen.  
4.  Umweltbelange  
4.1  Umweltbeschreibung  
Im Stadtteil Hiltrup soll innerhalb einer insgesamt ca. 1,0 ha großen Fläche ein Wohngebiet für 
etwa 40 bis 50 Wohneinheiten entwickelt werden. Der Bebauungsplan wird im beschleunigten 
Verfahren nach § 13 a BauGB aufgestellt, da es sich um einen Bebauungsplan der 
Innenentwicklung handelt, dessen Grundfläche weniger als 20.000 m² aufweist. Eine für die 
Anwendung des beschleunigten Verfahrens unzulässige Beeinträcht igung der in § 1 Abs . 6 
Nr. 7 b) BauGB genannten Schutzgüter (FFH -Gebiete bzw. Vogelschutzgebiete) ist ebenso 
ausgeschlossen wie die Begründung der Zulässigkeit eines UVP -pflichtigen Vorhabens nach 
Bundes- oder Landesrecht.  
4.2  Immissionen  
Lärm  
Südlich an das Plangebiet angrenzend liegt die Bezirkssportanlage Hiltrup-Süd.  
Die Auswirkungen von Lärmimmissionen auf das Plangebiet (Verkehrslärm / Sportlärm) wurden 
durch ein schalltechnisches Gutachten untersucht (Planungsbüro für Lärmschutz Altenberge 
2016). Es sind die Orientierungswerte bzw. Immissionsrichtwerte für allgemeine Wohngebiete 
(WA) zu beachten. Die Orientierungswerte betragen gemäß DIN  18005/07.02 55 dB(A) tags 
bzw. 45 dB(A) nachts.  Die Immissionsrichtwerte der Sportanlagenlärmschutzverordnung  
betragen 55 dB(A) tags, 45 dB(A) nachts und 50 dB(A) in der Ruhezeit.  
Die maximalen Beurteilungspegel liegen im Einwirkungsbereich der Westfalenstraße (B  54) 
hinsichtlich des Verkehrslärms mit 51 dB(A) tags , 44 dB(A) nachts unterhalb der o.  g. 
Orientierungswerte. Auch hinsichtlich des Sportlärms wird am nächstgelegenen Baufenster 
innerhalb des Allgemeinen Wohngebietes der zulässige Immissionsrichtwert von 50 dB(A) 
innerhalb der Ruhezeiten im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr.  577 nicht 
überschritten. Insofern ist die Immissionssituation für das neue Baugebiet unproblematisch.  
Infolge der Nähe zur Vogelstange des Bürgerschützenvereins Hiltrup von 1851 e. V. ist an 
wenigen Tagen im Jahr mit nutzungsbedingten Geräuschentwicklungen infolge von 
Veranstaltungen zur Brauchtumspflege zu rechnen. Der Bebauungsplan enthält einen 
entsprechenden Hinweis.  
Luftschadstoffe  
Hinsichtlich der maßgeblichen verkehrsbedingten Luftschadstoffe (Stickstoffdioxid, 
Feinstaub / PM10) liegen keine Hinweise auf erhöhte Belastungen oder gar 
Grenzwertüberschreitungen vor.  
Begründung zum Offenlegungsentwurf / Seite 6 von 10

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4.3  Landschaft / Grünordnung / Biotopschutz  
Der Planungsraum ist Teil des Grünzuges Vennheide-Davert. Bestandteil dieses Grünraums ist 
der von der Hansestraße im Süden bis zur Meesenstiege im Norden reichende lokale Grünzug 
durch den Stadtteil Hiltrup. Zur Wahrung der grünstrukturellen Funktionen wurde das 
Plangebiet auf einen nordöstlichen, an das vorhandene Baugebiet heranreichenden Teilbereich 
beschränkt und an das örtliche Wegenetz angebunden.  
Eingriffe in Natur und Landschaft / Schutzwürdiges Biotop  
Die Planung greift  in die im Biotopkataster des LANUV (BK -4011-0020) als schutzwürdiges 
Biotop gekennzeichnete Grünlandbrache ein. Es handelt sich um eine stellenweise feuchte 
Brache bzw. extensiv gepflegte Wi ese mit randlichem Gehölzaufwuchs und einzelnen 
Solitäreichen, die für die örtliche Tier- und Pflanz enwelt von hoher Bedeutung ist. Die 
Bebauung führt zu einem erheblichen Eingriff in Natur und Landschaft. Eine 
Ausgleichsverpflichtung nach dem Bundesnaturs chutzgesetz ist bei Bebauungsplänen der 
Innenentwicklung nicht gegeben.  
Gesetzlich geschütztes Biotop nach § 42 LNatSchG-NRW  
Südwestlich des Plangebietes grenzt das gesetzlich geschützte Biotop Nr.:  GB-4011-0069 
(Nass- und Feuchtgrünland ink l. Brachen) an das Baugebiet an. Es handelt sich um einen 
ehemaligen Entwässerungsgraben. Eine Beeinträchtigung oder Zerstörung gesetzlich 
geschützter Biotope ist verboten. Der Abstand der Fläche zur Plangebietsgrenze beträgt 
ca. 3,0-5,0 m.  
Zur Sicherung des Biotops i st bei den angrenzenden Baugrundstücken im Rahmen des 
Genehmigungs- bzw. Freistellungsverfahrens das Amt für Grünflächen, Umwelt und 
Nachhaltigkeit der Stadt Münster zu beteiligen (vgl. textlicher Hinweis  3.3). Direkte 
Beeinträchtigungen des geschützten Biotops können somit vermieden werden.  
 
Der im Nordwesten angrenzende, als öffentliche Grünfläche ausgewiesene Baumbestand reicht 
mit seinem Überhang in das nordwestlich gelegene Baugrundstück hinein.  Im Zuge der 
Realisierung des Bauvorhabens sind Rückschnitte am Waldrand erforderlich.  
4.4  Artenschutz  
Die Artenschutzprüfung erfolgt auf der Grundlage der gemeinsamen Handlungsempfehlungen 
des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr NRW und des 
Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur - und Verbraucherschutz NRW 
vom 22.12.2010.  
Für das Plangebiet erfolgte sie auf der Grundlage artenschutzrechtlicher Gutachten 
(vgl. Schwartze 11/2016 / Ökoplanung Münster 10/2016). Die Prüfung ergab für die Vogelwelt 
das Vorkommen von 21 Vogelarten. Im Planungsgebiet selber wurden keine gefährdeten oder 
planungsrelevanten Arten festgestellt. Im angrenzenden Waldbestand wurden als 
planungsrelevante Arten jeweils ein Brutvorkommen von Waldohreule und Mittelspecht kartiert. 
Bei den vorkomm enden Arten, die nicht zu den planungsrelevanten Arten zählen, kann davon 
ausgegangen werden, dass wegen ihrer Anpassungsfähigkeit und des landesweit günstigen 
Erhaltungszustandes („Allerweltsarten“) bei vorhabenbedingten Beeinträchtigungen nicht gegen 
die Zugriffsverbote verstoßen wird. Dem Tötungsverbot nach § 44 Abs.  1 BNatSchG kann 
durch eine Baufeldfreiräumung in der Zeit vom 1.  Oktober bis zum 28. Februar begegnet 
Begründung zum Offenlegungsentwurf / Seite 7 von 10

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werden. Nach gutachterlicher Einschätzung ist für die Waldohreule und den Mittelspecht auch 
das Störungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG nicht einschlägig.  
Hinsichtlich der Fledermausfauna wurden im Untersuchungsgebiet drei Arten erfasst 
(Breitflügelfledermaus, Großer Abendsegler, Zwergfledermaus)  (vgl. Schwartze (Faunistischer 
Fachbeitrag und ASP „Federmäuse“ 10/2016) . Für die Breitflügelfledermaus und die 
Zwergfledermaus stellt die vorhandene Feuchtgrünlandfläche einen optimalen Nahrungsraum 
von hoher bis sehr hoher Bedeutung dar. Der Große Abendsegler wurde nur zeitweise im 
Untersuchungsgebiet festgestellt. Alle Fledermausarten zählen zu den planungsrelevanten 
Arten, sodass die vorkommenden Arten im Rahmen der Artenschutzprüfung Art für Art geprüft 
wurden. Hinsichtlich der Beschädigung und Zerstörung von Lebensstätten nach § 44 Abs.  1 
Nr. 3 BNatSchG bewegt sich das geplante Vorhaben nach gutachterlicher Einschätzung zwar 
im Grenzbereich der Erheblichkeit, aufgrund der Verfügbarkeit ähnlicher Nahrungshabitate im 
funktional-räumlichen Zusammenhang sind die vorliegenden Flächen jedoch nic ht als 
"essentielle Nahrungshabitate" von Breitflügelfledermaus und Zwergfledermaus einzuschätzen. 
Einer Tötung von Fledermäusen gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG muss insbesondere mit Blick 
auf den Großen Abendsegler durch risikomindernde Maßnahmen (Untersuchung  zu fällender 
Bäume auf mögliche Quartiere) vorgebeugt werden (vgl. textlicher Hinweis 3.4).  
4.5  Boden  
Bei den im Plangebiet vorherrschenden Böden handelt es sich um grundwasserbeeinflusste 
Sande, die in früheren Jahren durch Gräben entwässert wurden. D ie Planung führt zu einer 
Arrondierung der vorhandenen Wohnbebauung. Mit einer Grundflächenzahl von 0,4 wird eine 
der Ortsrandlage angemessene Dichte erreicht.  
4.6  Wasser  
Das Baugebiet befindet sich zum überwiegenden Teil innerhalb des Münsterländer 
Kiessandzuges. Die Fläche hat eine sehr hohe Grundwasserneubildungsrate von 300- 360 
mm/a (vgl. Umweltkataster Münster). Die geplante Entwässerung des Gebietes erfolgt durch 
eine Trennkanalisation. Die geplante Bebauung führt durch die Teilversiegelung zu einer 
Minderung der Grundwasserneubildung innerhalb des Kiessandzuges.  
4.7  Klima / Luft  
Klimatisch relevante Auswirkungen sind durch die kleinflächige Bebauung nicht gegeben.  
Eine Nutzung von Solarenergie ist grundsätzlich möglich.  
4.8  Altlasten / Altstandorte  
Im Plangebiet sind keine Altlasten bekannt.  
4.9  Denkmalschutz / Archäologie  
Innerhalb des Plangebiets befinden sich nach derzeitigem Kenntnisstand keine 
Bodendenkmale im Sinne des Denkmalschutzgesetzes NRW. Bei Bodeneingriffen in einer über 
Jahrhunderte hinweg besiedelten Kulturlandschaft können jedoch jederzeit archäologische 
Funde und Befunde auftreten sowie neue Bodendenkmäler (kulturgeschichtliche Bodenfunde, 
Mauern, Einzelfunde aber auch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit) entdeckt 
werden. Den Umgang mit Bodendenkmalen und das Verhalten bei deren Entdeckung regelt 
das Denkmalschutzgesetz.  
Der Bebauungsplan enthält einen entsprechenden Hinweis.  
Begründung zum Offenlegungsentwurf / Seite 8 von 10

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 577 
Hiltrup – Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße 
 
 
5.  Gesamtabwägung  
Vor dem Hintergrund des Bedarfs an dringend benötigtem Wohnraum in stadträumlich 
integrierter Lage soll ein Wohngebiet auf einer naturräumlich sensiblen Fläche entwickelt 
werden.  
Im Ergebnis ist im Rahmen der Abwägung der hier zu beachtenden Belange ein tragfähiger 
Kompromiss insbesondere zwischen den Belangen des Natur - und Landschaftsschutzes und 
dem Belang einer bedarfsgerechten Wohnraumversorgung  erzielt worden. Dies wird 
insbesondere auch dadurch deutlich, dass nur eine Teilfläche der potentiell zur Verfügung 
stehenden Gesamtfläche in Anspruch genommen wird.  
Durch die Festsetzung einer in Art und Maß bestands - und lageorienti erten Bebauung kann 
auch eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes  weitgehend minimiert werden. Zur 
Einbindung in die Landschaft dient  außerdem die Festsetzung Nr.  2.2 
(„Grundstückseinfriedungen sind nur in Verbindung mit einer der Grundstücksgrenze 
zugewandten Eingrünung zulässig. […]“ ).  
Gemäß den Ergebnissen eines schalltechnischen Gutachtens können unverträgliche 
Lärmbelastungen durch Verkehrs- oder Sportlärm ausgeschlossen werden.  
Die geplante Bebauung greift in einen auch für den Biotop-  und Artenschutz wichtigen Bereich 
ein. Die durchgeführte artenschutzrechtliche Vorprüfung ergab unter Berücksichtigung 
entsprechender Artenschutzmaßnahmen keinen Hinweis auf eine erhebliche Beeinträc htigung 
der zu berücksichtigen planungsrelevanten Tierarten.  
Schließlich werden durch die Dimensionierung und Lokalisierung der Baufenster im nördlichen 
Planbereich und den damit verbundenen, großzügigen Abständen zur angrenzenden 
Bestandsbebauung diesbezügliche Beeinträchtigungen auf ein Mindestmaß beschränkt.  
6.  Flächenbilanz  
 
Tabelle 1: Flächenbilanz  
Plangebiet gesamt 1,05 ha 100 % 
Nettowohnbauflächen inkl. GFL-Flächen 0,89 ha 85 % 
Straßenverkehrsflächen  
(einschl. Verkehrsgrün) 0,13 ha 12 % 
Öffentliche Grünfläche 0,03 ha 3 % 
 
7.  Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen  
Die Grundstück e im Plangebiet  befinden sich in städtischem Eigentum. Eine kurzfristige 
Aktivierbarkeit der Bauflächen ist damit gewährleistet.  
Die Planung eröffnet die Möglichkeit,  die Grundstücksteile am nördlichen Plangebiet srand auf 
Wunsch an die Eigentümer der Grundstücke Zur Vogelstange 7, 9, 9a und 15 zur Ausweitung 
ihrer Gartenflächen zu veräußern.  Ansonsten werden sie den nördlichen Baugrundstücken 
zugeschlagen.  
Begründung zum Offenlegungsentwurf / Seite 9 von 10

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 577 
Hiltrup – Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße 
 
 
 
Diese Begründung dient gemäß § 9 (8) Baugesetzbuch als Anlage zum 
Entwurf des Bebauungsplans Nr.  577: Hiltrup – Südlich Zur Vogelstange / 
Westlich Westfalenstraße  
Münster, den __________ 
Der Oberbürgermeister 
In Vertretung  
Peck 
Stadtrat 
 
Begründung zum Offenlegungsentwurf / Seite 10 von 10

V-1116-2016-Anlage-3-Textliche-Festsetzungen

3758 Zeichen

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Anlage 3 
zur Vorlage Nr. V/1116/2016 
 
Textliche Festsetzungen  
zum Entwurf des Bebauungsplans Nr. 577:  
Hiltrup – Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße  
1.  Textliche Festsetzungen gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB)  
1.1 Die Oberkante Erdgeschossfertigfußboden muss mindestens 0,3 m über der Ober kante 
der jeweils der Erschließung dienenden Verkehrsfläche liegen (§ 9 (3) BauGB i . V. m. 
§ 18 (1) BauNVO).  
1.2 Stellplätze sind nur innerhalb der dafür festgesetzten Flächen (St) zulässig. Überdachte 
Stellplätze (Carports) sowie Garagen (aus genommen Tiefgaragen) sind unzulässig. Von 
den festgesetzten Flächen kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn das 
grundsätzliche Prinzip der Stellplatzanordnung gewahrt bleibt und nachbarliche Belange 
nicht negativ berührt werden (§ 9 (1) Nr. 4 BauGB i. V. m. § 12 (6) BauNVO).  
1.3 Die zum Erhalt festgesetzten Bäume dürfen nicht beschädigt, beeinträchtigt oder beseitigt 
werden. Ausfälle sind durch Neuanpflanzungen mit heimischen, standortgerechten 
Laubbäumen als Hochstamm mit einem Mindeststammumfang von 16- 18 cm zu ersetzen 
(§ 9 (1) Nr. 25 b BauGB).  
1.4  Die gemäß Bebauungsplan festgesetzten Bäume sind als heimische, standortgerechte 
Laubbäume als Hochstamm mit einem Mindeststammumfang von 16- 18 cm zu pflanzen 
(§ 9 (1) Nr. 25 a BauGB).  
2.  Textliche Festsetzungen gemäß § 86 Landesbauordnung (BauO NRW)  
2.1  Dachaufbauten und -einschnitte dürfen insgesamt die Hälfte der Trauflänge der jeweiligen 
Gebäudeseite nicht überschreiten.  Zum First und zum Traufpunkt des Hauptgebäudes 
(Schnittpunkt zwischen der Auß enwand und der Dachhaut) ist jeweils ein Abstand von 
mindestens 0,5 m einzuhalten.  
2.2  Grundstückseinfriedungen sind nur in Verbindung mit einer der Grundstücksgrenze 
zugewandten Eingrünung zulässig.  Diese sowie dahinterliegende Zäune oder M auern 
dürfen eine Höhe von 1,2 m nicht überschreiten.  
3. Hinweise  
3.1 Denkmalschutz  
Gemäß § 15 Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSchG NW) ist die Entdeckung 
eines Bodendenkmals (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzelfunde, aber auch 
Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit) unverzüg lich der Stadt Münster  / 
Städtische Denkmalbehörde oder dem Landschaftsverband Westfalen- Lippe, LWL-
Archäologie für Westf alen, An den Speichern 7, 48157 Münster anzuzeigen. Die 
Fundstelle ist nach § 16 DSchG NW unverändert zu erhalten.  
Textliche Festsetzungen zum Offenlegungsentwurf / Seite 1 von 2

Bebauungsplan Nr. 577 
Hiltrup – Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße 
 
3.2 Immissionen  
Nördlich des Plangebietes befindet sich die Vogelstange des Bürgerschützenvereins 
Hiltrup 1851 e.V. Mit zeitweilig auftretenden Geräuscheinwirkungen infolge von 
Veranstaltungen zur Brauchtumspflege ist zu rechnen.  
3.3 Freiflächenschutz  
Zum Schutz des westlich angrenzenden Freiraums sind die Bauanträge für die drei 
westlichen Baufelder im Rahmen des Genehmigungs - bzw. Freistellungsverfahrens mit 
dem Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit abzustimmen.  
3.4 Artenschutz  
Die im Zuge der Baumaßnahmen zu fällenden Bäume sind max. 7  Tage vor dem 
Fälltermin von einem entsprechenden Sachkundigen auf vorhandene 
Fledermausquartiere zu untersuchen. Sofern Fledermäuse festgestellt werden, sind ggf. 
geeignete Maßnahmen zur Umsiedlung zu treffen.  
3.5 Einsichtnahme in Vorschriften  
Die der Planung zugrundeliegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse und 
DIN-Vorschriften) können bei der Stadt Münster, im Kundenzentrum „Planen- Bauen-
Umwelt“ im Erdgeschoss des Stadthauses 3, Albersloher Weg 33, eingesehen werden.  
 
Textliche Festsetzungen zum Offenlegungsentwurf / Seite 2 von 2

Berichtsvorlage

4273 Zeichen

V/1116/2016 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Bebauungsplan Nr. 577: Hiltrup - Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße 
Kenntnisnahme des Entwurfs zur Offenlegung 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
19.01.2017 Bezirksvertretung Münster-Hiltrup Bericht 
02.02.2017 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wohnen Bericht 
 
 
Bericht: 
 
Die Verwaltung beabsichtigt den Entwurf des Bebauungsplans Nr.  577 öffentlich 
auszulegen. 
 
Der Bebauungsplan Nr.  577: Hiltrup  – Südlich Zur Vogelstange  / Westlich Westfalenstraße so ll 
die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Erschließung und Errichtung von etwa 40 bis 
50 Wohneinheiten schaffen, die in Mehrfamilienhäusern entstehen sollen. Mit der Errichtung von 
Mehrfamilienhäusern soll dem anha ltenden Bedarf nach Geschosswo hnungsbau in stadtnahen 
Lagen Rechnung getragen werden.  Außerdem schließt der geplante Geschosswohnungsbau 
städtebaulich sinnvoll an die vorhandenen Bebauungen im Osten an. Der Ortsrand der 
Siedlungsfläche wird durch das neue Baugebiet städtebaulich sinnvoll arrondiert.  
 
In der Stadt Münster besteht der dringende Bedarf nach preiswertem und gefördertem 
Wohnraum. Daher sollen entsprechend der politischen Beschlusslage rund 60  % der 
entstehenden Nettowohnfläche als geförderter bzw. förderfähiger Mietwohnraum re alisiert 
werden.  
 
Zudem soll im Süden des Plangebiets eine Optionsfläche für eine Kindertagesstätte vorgeha lten 
werden. Die Fläche ist so dimensioniert, dass eine drei - bis viergruppige Anlage unterg ebracht 
werden könnte. In den Obergeschossen ist Wohnnutzung vorgesehen.  
 
Das Plangebiet ist Bestandteil der vom Rat der Stadt Münster am 11.05.2016 beschlossenen 
„Fortschreibung des Baulandprogramms 2016-2025“ (siehe Vorlage Nr. V/0153/2016).  
 
Aus städtebaulicher Sicht handelt es sich um eine Fläche in stadt räumlich integrierter Lage und 
fußläufiger Entfernung zur Marktallee.  
 
Am 28.04.2016 fand die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß §  3 (1) BauGB in Form 
einer Bürgeranhörung statt.  
 
Vorlagen-Nr.: 
  
V/1116/2016 
Auskunft erteilt: 
Herr Winter / Herr Husmann 
Ruf: 
492 61 30 / 492 61 94 
E-Mail: 
Husmann@stadt-muenster.de 
Datum: 
19.12.2016 
Öffentliche Berichtsvorlage

2 
V/1116/2016 
 
 
Im Rahmen der Bürgeranhörung hatte die Verwaltung insbesonde re zu den Themenkomplexen 
„Verträglichkeit zur nördlichen Bestandsbebauung“ und „Verkehrserschließung  / 
Verkehrsbelastung“ eine erneute  / vertiefende Prüfung bis zur Offenlegung zugesagt. Die v.  g. 
Themen sind ebenfalls Gegenstand von Prüfaufträgen aus der zuständigen Bezirksvertretung.  
 
Die nunmehr vorgelegte Planung verzichtet auf eine separate Norderschließung der vier 
nördlichsten Baufelder und setzt auf der Westseite der öffentlichen Stichstraße ein Zu - und 
Abfahrtsverbot fest. Damit wird verhindert, dass die Südgärten der Bestandsbebauung einer 
Verkehrsbelastung ausgesetzt sein werden. Gleichzeitig entsteht mit dieser Planversion ein ca. 
8 m breiter Streifen, der an die Angrenzer zur Vergrößerung ihrer Gärten veräußert werden 
könnte.  
 
Darüber hinaus wurde die geplante Bebauung hinsichtlich ihrer Kubaturen optimiert, indem die 
ursprünglich zwei größeren Baufelder in vier kleinere Baufelder aufgelöst wurden.  
 
Um das Verkehrsaufkommen im Eingangsbereich des Baugebiets weiter zu entzerren, wird der in 
der Bürgeranhörung geäußerten Anregung gefolgt, den Kindergartenstandort im Süden des 
Plangebiets vorzusehen. Eine „Süderschließung“ des Plangebiets (unmittelbar von der 
Westfalenstraße) ist dagegen weder aus verkehrlichen noch aus funktionalen Gründen gebot en. 
Vielmehr würden die negativen Folgewirkungen (erhöhte Eingriffsintensität, Wirtschaftlichkeit, 
Verlagerung der „Betroffenheit“) etwaige Vorteile bei weitem überwiegen.  
 
Der Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr.  577 erfolgt parallel zu diese r Vorlage 
(Beschlussvorlage an den Rat Nr. V/1099/2016).  
 
Weitere Einzelheiten zur Planung können den beigefügten Anlagen entnommen werden.  
 
 
i. V.  
 
 
gez.  
Peck  
Stadtrat  
 
Anlagen:  
 
1. Niederschrift der Bürgeranhörung  
2. Begründung  
3. Textliche Festsetzungen  
4. Planverkleinerung

V-1116-2016-Anlage-1-Buergeranhoerung

10783 Zeichen

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
Niederschrift der Bürgeranhörung / Seite 1 von 4 
N i e d e r s c h r i f t
über die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit  
zu
m Bebauungsplanvorentwurf Nr. 577:  
Hiltrup – Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße 
Stadtbezirk: M ünster - Hiltrup 
Anlass: frühzeitige Beteiligung gem. § 3 (1) BauGB zum Bebau-
ungsplanvorentwurf Nr. 577 
Zeit: 28.04.2016, 18:00 - 19.45 Uhr 
Ort: Stadthalle Hiltrup, Sitzungssaal 
Teilnehmer: ca. 50 Bürgerinnen und Bürger 
Leitung der Bürgeranhörung: Herr Bezirksbürgermeister Schmidt 
Vertreter der Verwaltung: Frau Benson und Herr Winter, Amt für Stadtentwicklung, 
Stadtplanung, Verkehrsplanung  
Nach Begrüßung und Einführung durch den Bezirksbürgermeister Schmidt erfolgte die Erläute-
rung der Planung.  
Der Bebauungsplan Nr. 577: Hiltrup – Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße soll 
d
ie planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung von etwa 40 bis 50 Wohneinheiten 
schaffen, die zum Teil öffentlich gefördert bzw. förderfähig errichtet werden sollen. Mit der Er-
richtung von Mehrfamilienhäusern soll dem anhaltenden Bedarf nach Geschosswohnungsbau 
in stadtnahen Lagen Rechnung getragen werden.  
Gleichzeitig soll optional im Norden des Plangebiets eine Kindertagesstätte realisiert werden. 
Das Plangebiet wird über die Straße „Zur Vogelstange“ an das bestehende Straßennetz ange-
bunden.  
In Richtung Süden zur Bezirkssportanlage ist vom öffentlichen Haupterschließungsstich abge-
hend eine Anbindungsmöglichkeit für Fußgänger und Radfahrer (innerhalb der öffentlichen 
Grünfläche) vorgesehen, die an vorhandene Wegebeziehungen anknüpft.  
Die Auswirkungen des Sport- und Straßenlärms auf die geplante Wohnbebauung wurden gut-
achterlich geprüft.  
Der nächste Beteiligungsschritt für die Öffentlichkeit ist die Offenlegung des Plans, die voraus-
sichtlich im Herbst 2016 durchgeführt wird. Mit dem Satzungsbeschluss ist frühestens im Früh-
jahr 2017 zu rechnen, so dass nach Herstellung der Erschließung mit der Vermarktung der 
Baugrundstücke voraussichtlich in 2018 begonnen werden kann.  
Anschließend erteile Bezirksbürgermeister Schmidt den Bürgerinnen und Bürgern das Wort: 
Warum soll genau auf dieser Wiese ein Baugebiet entstehen und die Fläche dadurch versiegelt 
werden? 
Angesichts der positiven Entwicklungsperspektiven der Stadt Münster ist langfristig von einer 
anhaltend hohen Wohnungsnachfrage auszugehen. Eine Bedingung für eine hohe Wohnungs-
neubauleistung ist ausreichend verfügbares Bauland. Pro Jahr sind etwa 2000 Wohneinheiten 
Anlage 1 
zur Vorlage Nr. V/1116/2016

Stadtplanung 
Verkehrsplanung 
Stadtentwicklung Amt für 
 Bebauungsplanentwurf Nr. 577:  
Hiltrup – Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße  
 
 Niederschrift der Bürgeranhörung / Seite 2 von 4 
nötig. Das Baulandprogramm der Stadt Münster 1 sieht Maßnahmen der Nachverdichtung vor, 
aber auch Planungen, die Freiflächen in Anspruch ne hmen, da allein mit Maßnahmen der 
Nachverdichtung dem bestehenden Bedarf nicht Rechnung getragen werden kann.  
Wäre auf der Fläche des ehemaligen Klärwerks an der Malteserstraße eine Bebauung möglich? 
Die Fläche steht zurzeit für eine Umwidmung nicht zur Verfügung.  
 
Warum sollen nur Mehrfamilienhäuser und nicht auch zum Teil Einfamilienhäuser entstehen? 
Das mögliche Baugebiet in Hiltrup südlich Pfarrer-Ensink-Weg sieht gemäß Baulandprogramm 
200 Einfamilienhäuser vor.  
Östlich des Plangebiets sind bereits Mehrfamilienhä user vorhanden, so dass sich eine Mehrfa- 
milienhausbebauung städtebaulich gut einfügt. Zudem  gibt das Baulandprogramm eine Ziel-
Kapazität von 50 Wohneinheiten vor.  
Wie werden die Müllentsorgung und eine Zugänglichkeit für die Feuerwehr auf den engen Stra- 
ßen gewährleistet?  
Die Müllfahrzeuge fahren nicht in die geplanten Woh nwege, sondern befahren lediglich den 
Haupterschließungsstich, der für diesen Zweck ausre ichend dimensioniert wird. Die Erreichbar- 
keit der Gebäude für Rettungsfahrzeuge und die Feuerwehr ist ebenfalls gesichert.   
Wieviel öffentlich geförderter Wohnraum soll entstehen? 
Mindestens 1/3 aller Wohneinheiten sollen im öffent lich geförderten Wohnungsbau errichtet 
werden. Ein weiteres Drittel soll so errichtet werd en, dass die Ausstattung und Größe der Woh- 
nungen den Wohnungsbauförderbestimmungen entspricht.  
Im Umfeld des geplanten Baugebietes sind bereits Ki ndertagesstätten vorhanden. Warum soll 
auch hier eine Kindertagesstätte entstehen? 
Das Jugendamt hat angesichts der zu erwartenden Bev ölkerungszuwächse einen Bedarf ge- 
meldet, der durch die bestehenden Einrichtungen nicht abgedeckt werden kann.  
Wäre es möglich, die Kindertagesstätte weiter südlich Richtung Sportanlage zu errichten? 
Der Standort im Norden des Plangebietes wurde vorge schlagen, um Bring- und Abholverkehr 
nicht durch das gesamte Plangebiet zu ziehen. Eine weitere Prüfung wird zugesagt.  
Ist eine eingeschossige Einfamilienhausbebauung in der nördlichsten Zeile angrenzend an die 
vorhandene Einfamilienhausbebauung ein realistischer Wunsch? 
Auch wenn die eingangs erläuterten Zielvorgaben die sem Wunsch nicht entsprechen, wird eine 
entsprechende Prüfung zugesagt.  
Der Abstand zu der vorhandenen Bebauung ist zu klein. Kann dieser vergrößert werden? 
Mit etwa 18,5 m Abstand, gemessen von der Grundstüc ksgrenze der den vorhandenen Privat- 
grundstücken bis zur geplanten Bebauung (5,5 m + 6 m GFL-Fläche + 5 m Stellplatz + 2 m 
Vorgarten), ist ein im baurechtlichen Sinn ausreich ender Abstand gewährleistet. Es wird erneu- 
te Prüfung zugesagt.  
Insbesondere nach der Regenflut in 2014, kam das Wasser aus der Kanalisation nach oben. Ist 
für eine ausreichende Entwässerung gesorgt?  
Das Schmutzwasser wird nach Norden (Zur Vogelstange ), das Regenwasser nach Süden in 
Kanäle geleitet, die ausreichend dimensioniert sind. Probleme im Fall von „Jahrhundertereignis- 
sen“ können nicht gänzlich ausgeschlossen werden.  
 
                                                
1 http://www.stadt-muenster.de/stadtplanung/baulandentwicklung.html

Stadtplanung 
Verkehrsplanung 
Stadtentwicklung Amt für 
 Bebauungsplanentwurf Nr. 577:  
Hiltrup – Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße  
 
 Niederschrift der Bürgeranhörung / Seite 3 von 4 
Das Verkehrsaufkommen im Umfeld des geplanten Wohng ebietes ist bereits jetzt kritisch. 
Durch das neue Baugebiet ist ein erhöhtes Verkehrsa ufkommen zu erwarten, gleichzeitig wird 
derzeit an der Malteserstraße ein Wohngebiet entwickelt. Insbesondere aus dem angrenzenden 
Waldstück kommt der Schülerverkehr, auf dem Nimrodw eg gibt es bereits jetzt viele parkende 
Fahrzeuge. Ein Verkehrsgutachten ist notwendig. Was kann hier getan werden?  
Es wird zugesagt, die geschilderte Verkehrsproblema tik mit den zuständigen Fachleuten der 
Verwaltung erneut zu prüfen. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass im Bebauungsplan kei- 
ne verkehrsregelnden Maßnahmen getroffen werden können.  
Ist eine Erschließung von Süden (über den vorhanden en Fußweg / Feuerwehrzufahrt auf dem 
Sportgelände) möglich? 
Neben alternativen Bebauungsmöglichkeiten wurden au ch alternative Erschließungskonzepte 
im Vorfeld geprüft. Insbesondere wegen dem damit ve rbundenen Eingriff in die Grünanlage ist 
diese Variante problematisch. Eine erneute Prüfung wird zugesagt.   
Wie sind die westlichen Häuser erschlossen, da die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrecht (GFL) 
versehene Fläche nicht bis auf das Grundstück reicht? 
Die GFL-Fläche ist ein privater Wohnweg, der sich i m Gemeinschaftseigentum der zukünftigen 
Grundstückseigentümer befinden wird. Die Belastung mit einem Geh- und Fahrrecht ist nur bis 
zur Grundstücksgrenze des ganz im Westen liegenden Gebäudes erforderlich. Ab dieser Gren- 
ze (im Bebauungsplanvorentwurf rot eingestrichelt) wird die Zufahrt auf eigenem Grundstück 
angelegt . 
Ist die Fläche ein Landschaftsschutzgebiet? 
Das Plangebiet liegt nicht in einem Landschaftsschu tzgebiet. [nachträgliche Ergänzung: Die 
nächstgelegenen Landschaftsschutzgebiete „Hohe Waard“ südlich des Dortmund-Ems-Kanals 
und Vennheide nördlich der Amelsbürener Straße befinden sich in etwa 1,4 km Entfernung zum 
Plangebiet.] 
Werden die vorhandenen Bäume erhalten? 
Die Stadt Münster hat keine Baumschutzssatzung, die  Bäume beispielsweise ab einem be- 
stimmten Stammdurchmesser schützt. Dennoch sollen trotz der geplanten Erschließungsstraße 
und der damit zusammenhängenden Fällung von Einzelbäumen die raumprägenden Bäume er- 
halten bleiben. Daher werden im Bebauungsplanvorent wurf drei Bäume als zu erhalten festge- 
setzt. Im festgesetzten Verkehrsgrün können weitere Bäume und Sträucher erhalten werden. 
Bleibt der vorhandene Grünstreifen zwischen Plangeb iet und der östlich angrenzenden Mehr- 
familienhausbebauung erhalten? 
Um den Grünstreifen zu schützen, ist die Hauptersch ließungsstraße weiter westlich geplant. 
Der dadurch freigehaltene, im Bestand durch Bäume u nd Sträucher geprägte Bereich, ist als 
Verkehrsgrün festgesetzt und soll erhalten werden. Lediglich ein kleiner Teilbereich wird für die 
Anlage von sechs Besucherstellplätzen benötigt.  
Die Fläche für das geplante Baugebiet ist eine schützenswerte Fläche. Durch die Auswirkungen 
der Bebauung wird das Biotop leiden. Wie ist der Artenschutz gesichert? 
Das Baugebiet ist ein Kompromiss zwischen Wohnen un d Biotopschutz. Die zu erwartenden 
Eingriffe in dieses Biotop (durch angrenzende Versiegelung) sind soweit minimiert worden, dass 
sie mit dem Schutzziel des § 62 LG NRW vereinbar sind.  
Derzeit wird ein Artenschutzgutachten erarbeitet, das die Belange des Artenschutzes vertiefend 
prüft.

Stadtplanung 
Verkehrsplanung 
Stadtentwicklung Amt für 
 Bebauungsplanentwurf Nr. 577:  
Hiltrup – Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße  
 
 Niederschrift der Bürgeranhörung / Seite 4 von 4 
Der Flächennutzungsplan stellt noch keine Wohnbaufl äche dar. Wird der Flächennutzungsplan 
geändert? 
Da das Verfahren des Bebauungsplans gem. § 13a BauG B im beschleunigten Verfahren 
durchgeführt wird, wird der Flächennutzungsplan im Wege der „Anpassung“ geändert. Ein ge- 
sondertes Änderungsverfahren ist daher nicht erforderlich.  
Wird die Nutzung der Vogelstange des Schützenvereins durch die Planung beeinträchtigt? 
Nein. Die Vogelstange befindet sich außerhalb des Plangebietes und deren Nutzung wird durch 
die Planung nicht eingeschränkt.  
 
Nachdem keine weiteren Wortmeldungen vorliegen, bed ankt sich Herr Schmidt bei den Vertre- 
tern der Verwaltung für die Vorstellung der Planung sowie für die Anmerkungen und Fragen der 
Bürgerinnen und Bürger und beendet die Veranstaltung gegen 19:45 Uhr. 
 
 
 
gez. 
Herr Schmidt 
Bezirksbürgermeister 
gez. 
Frau Benson 
Protokollführerin

Beratungsverlauf (2)

04.05.2017 Bezirksvertretung Münster-Hiltrup
TOP 4.2 Bericht Entscheidung

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung
11.05.2017 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wohnen
TOP 6.9 Bericht Entscheidung

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Orte (10)

  • Westfalenstraße 1
  • Malteserstraße
  • Marktallee
  • Hansestraße
  • Amelsbürener Straße
  • Albersloher Weg 33
  • Pfarrer-Ensink-Weg
  • Zur Vogelstange 3a
  • An den Speichern 7
  • Meesenstiege

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Aktenzeichen
V/1116/2016
Typ
Vorlagen
Datum
13.12.2016
Erstellt
06.10.2020 14:37