V/1116/2016
Bebauungsplan Nr. 577 - Kenntnisnahme des Entwurfs zur Offenlegung
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V-1116-2016-Anlage-4-Planverkleinerung
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P I 14 I 9 I 12 I 24 II23 I 7 26 I 9a I 28 2b II 3h II 3f II 3c II 3 II 3b II 3d II 3a II 2 II 2a II W P Zur Vogelstange I15 I I 6,50 m 8,00 m 6,0 m 0,4 0,8 WA GH max. 69,50m ü. NHN II 58,30 m ü.NHN 0°- 40° 6,0 m AEGFL AEGFL vorh. Fuß- und Radweg Optionsfläche Kindergarten Mülltonnen St St St St St St St St St St St St St St St StSt gepl. Fuß- und Radweg 583 1835 1836 1837 1838 1840 74 75 1444 168 160 161 1641488 1489 330 728 305 727 2158 2159 Anlage 4 zur Vorlage Nr. V/1116/2016Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für STADT MTÜNS ER Bebauungsplan Nr. 577: Hiltrup - Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße Planverkleinerung - Maßstab 1:1000
V-1116-2016-Anlage-2-Begruendung
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Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Anlage 2 zur Vorlage Nr. V/1116/2016 Begründun g zum Entwurf des Bebauungsplans Nr. 577: Hiltrup – Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße Inhalt Seite 1. Planungsanlass / Verfahren ................................................................................................................... 1 1.1 Verfahren .................................................................................................................................... 1 2. Geltungsbereich ..................................................................................................................................... 2 2.1 Bestehendes Planungsrecht ....................................................................................................... 2 2.2 Räumliche und strukturelle Situation .......................................................................................... 2 2.3 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan ............................................................................... 3 3. Inhalt des Bebauungsplans .................................................................................................................... 3 3.1 Planungsziele .............................................................................................................................. 3 3.2 Art und Maß der baulichen Nutzung ........................................................................................... 3 3.3 Überbaubare Flächen / Bauhöhen / Bauweise ........................................................................... 3 3.4 Weitere Festsetzungen ............................................................................................................... 4 3.5 Verkehrsflächen / Erschließung / Ver- und Entsorgung ............................................................. 4 3.6 Grünflächen / Begrünung ............................................................................................................ 5 4. Umweltbelange ...................................................................................................................................... 6 4.1 Umweltbeschreibung .................................................................................................................. 6 4.2 Immissionen ............................................................................................................................... 6 4.3 Landschaft / Grünordnung / Biotopschutz .................................................................................. 7 4.4 Artenschutz ................................................................................................................................. 7 4.5 Boden ......................................................................................................................................... 8 4.6 Wasser ....................................................................................................................................... 8 4.7 Klima / Luft .................................................................................................................................. 8 4.8 Altlasten / Altstandorte ................................................................................................................ 8 4.9 Denkmalschutz / Archäologie ..................................................................................................... 8 5. Gesamtabwägung .................................................................................................................................. 9 6. Flächenbilanz ......................................................................................................................................... 9 7. Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen ........................................................................ 9 1. Planungsanlass / Verfahren Angesichts der positiven Entwicklungsperspektiven der Stadt Münster ist langfristig von einer anhaltend hohen Wohnungsnachfrage auszugehen. Eine Bedingung für eine hohe Wohnungsneubauleistung ist ausreichend verfügbares Bauland. Der Bebauungsplan Nr. 577: Hiltrup – Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße soll die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung von etwa 40 bis 50 Wohneinheiten s chaffen. Die Fläche liegt dabei in einer stadträumlich integrierten Lage und in fußläufiger Entfernung zum Stadtbereichszentrum. Die Grundstücke im Plangebiet befinden sich in städtischem Eigentum, sodass die Planung zeitnah realisiert werden kann. 1.1 Verfahren Das Planverfahren wird gemäß § 13 a Baugesetzbuch (BauGB) als „Bebauungsplan der Innenentwicklung“ im beschleunigten Verfahren durchgeführt, da die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen: • es handelt sich um eine Maßnahme der Innenentwicklung; Begründung zum Offenlegungsentwurf / Seite 1 von 10 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 577 Hiltrup – Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße • die zulässige Grundfläche im Plangebiet ist kleiner als 20.000 m²; • die Planung ermöglicht oder umfasst keine Vorhaben, die der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen; • Natura-2000-Gebiete werden nicht beeinträchtigt. Strukturell nimmt die Planung den bestehenden Siedlungszusammenhang auf. Flächen im planungsrechtlichen Außenbereich werden nicht in Anspruch genommen. 2. Geltungsbereich Das Plangebiet liegt im Stadtteil Hiltrup und ist wie folgt begrenzt: • Im Norden durch Einfamilienhäuser an der Straße Zur Vogelstange, • Im Osten durch Parkplatzflächen der Mehrfamilienhäuser an der Straße Zur Vogelstange, • Im Süden und Westen durch landwirtschaftliche Flächen bzw. Sport- und Grünflächen. Innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans liegen die folgenden Grundstücke: Gemarkung Hiltrup, Flur 13, Flurstück 168, Teile der Flurstücke 75, 2127. Die Grenze des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans ist durch einen grauen Farbstreifen gekennzeichnet. 2.1 Bestehendes Planungsrecht Der neu aufzustellende Bebauungsplan überplant einen Tei lbereich des Bebauungsplans Nr. 272 Hiltrup – Westfalenstraße / Malteserstraße (Bezirkssportanlage Süd) , in Kraft getreten am 06.03.1987, der nach Rechtskraft des neuen B ebauungsplans für diesen Bereich außer Kraft tritt. Der bestehende Bebauungsplan setzt für die neu zu entwickelnden, relevanten Flächen überwiegend l andwirtschaftlich genutzte Flächen sowie öffentliche Grünflächen fest. Im nördlichen Bereich sind angrenzend an die geplante Wohnbebauung ein Reines Wohngebiet (WR) sowie im Nordosten ein Allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzt. 2.2 Räumliche und strukturelle Situation Das Plangebiet am südlichen Siedlungsrand des Stadtteils Hiltrup und westlich der Westfalenstraße B 54 befindet sich etwa 500 m vom Stadtbereichszentrum an der Marktallee mit Einzelhandels- und Dienstleistungsbesatz. Zurzeit wird die Fläche als Grünland genutzt. Der nordöstliche Rand des Plangebiets ist durch eine grüne Kulisse, bestehend aus Bäumen und Sträuchern geprägt. Die an das Plangebiet angrenzenden Flächen sind unterschiedlich genutzt: Westlich liegen die Waldflächen des Sandforts Buschs, nördlich und östlich grenzen Wohnsiedlungsbereiche an. Die südlich angrenzenden Freiflächen knüpfen an weitere Waldflächen an. S üdöstlich befindet sich die Bezirkssportanlage Hiltrup- Süd, die sowohl für den Schul- als auch den Vereinssport genutzt wird. Die Siedlungsstruktur der nördlich und östlich angrenzenden Wohnsiedlung ist geprägt durch eingeschossige Einfamilienhausbebauung und zweigeschossige Mehrfamilienhausbebauung in offener Bauweise. Die Bebauung unmittelbar westlich der Westfalenstraße ist ein - bis Begründung zum Offenlegungsentwurf / Seite 2 von 10 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 577 Hiltrup – Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße viergeschossig, dient überwiegend dem Wohnen, jedoch auch Einzelhandels- und Dienstleistungsnutzungen. Östlich der Westfalenstraße befinden sich öffentliche Einrichtungen wie das Schulzentrum, die Stadthalle Hiltrup und das Hallenbad. Im nordwestlich an das Plangebiet angrenzenden Waldstück, befindet sich die Vogelstange, die durch den Bürgerschützenverein von 1851 Hiltrup e.V. als Schießstand genutzt wird. 2.3 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan Im „Regionalplan Münsterland“ fällt die Fläche des Plangebiets in die Kategorie des Allgemeinen Siedlungsbereichs (ASB) . Der Flächennutzungsplan (FNP) stellt den Planungsbereich als Grünfläche dar. Das Planverfahren wird gemäß § 13 a BauGB (Bebauungsplan der Innenentwicklung) durchgeführt. Mit Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 577 erfolgt die Anpassung des Flächennutzungsplans im Wege der Berichtigung gemäß § 13 a Abs. 2 Nr. 2 BauGB. 3. Inhalt des Bebauungsplans 3.1 Planungsziele Durch das neue Baugebiet wird der Ortsrand der Siedlungsfläche städtebaulich sinnvoll arrondiert. Der Bebauungsplan soll die planungsrechtlichen Voraussetzungen f ür die Erschließung und Er richtung von etwa 40 bis 50 Wohneinheiten schaffen, die in Mehrfamilienhäusern entstehen sollen. Mit der Errichtung von Mehrfamilienhäusern soll dem anhaltenden Bedarf nach Geschosswohnungsbau in stadtnahen Lagen Rechnung getragen werden. Außerdem schließt der geplante Geschosswohnungsbau städtebauliche sinnvoll an die vorhandenen Bebauungen im Osten an. In der Stadt Münster besteht der dringende Bedarf nach preiswertem und gefördertem Wohnraum. Daher sollen entsprechend der polit ischen Beschlusslage rund 60 % der entstehenden Nettowohnfläche als geförderter bzw. förderfähiger Mietwohnraum realisiert werden. Zudem soll im Süden des Plangebiets eine Optionsfläche für eine Kindertagesstätte vorgehalten werden. Die Fläche ist so dimensioniert , dass eine drei - bis viergruppige Anlage untergebracht werden könnte. In den Obergeschossen ist Wohnnutzung vorgesehen. 3.2 Art und Maß der baulichen Nutzung Die Bauflächen innerhalb des Plangebiets sind entsprechend dem bestehenden Planungsziel als Allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzt. Um eine dem zugrundeliegenden städtebaulichen Entwurf angemessene Ausnutzung des Grund und Bodens zu ermöglichen, sind eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 und eine Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,8 in zwingend zweigeschossiger Bauweise festgesetzt. 3.3 Überbaubare Flächen / Bauhöhen / Bauweise Die überbaubaren Grundstücksflächen sind im Bebauungsplan durch Baugrenzen definiert und so angeordnet, dass die bauliche Umsetzung der der Planung zugrundeliegenden städtebaulichen Grundidee der südostausgerichteten Zeilen im Grundsatz gewährleistet ist. Der dem Bebauungsplan zugrunde liegende städtebauliche Entwurf ist aus dem Maßstab der angrenzenden Bebauungsstruktur entwickelt. So orientiert sich die Anordnung der Baugrenzen an der umliegenden Bebauung und ist durch eine offene Bauweise geprägt, die an diesem Standort eine angemessene Bebauungsdichte ermöglicht. Begründung zum Offenlegungsentwurf / Seite 3 von 10 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 577 Hiltrup – Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße Die maximalen Gebäudehöhen sind mit 69,50 m ü . NHN festgesetzt, um eine an der Umgebungsbebauung orient ierte Hö henentwicklung zu gewährleisten. Die festgesetzte Gebäudehöhe ü. NHN entspricht unter Berücksichtigung der aus Entwässerungsgründen erforderlichen Geländeaufhöhungen einer fakti schen Gebäudehöhe von 10,50 m über Geländeniveau. 3.4 Weitere Festsetzungen Dachformen Um individuellen Wünschen bei der Dachform entgegenzukommen und aufgrund der heterogenen Dachformen (Satteldächer, Flachdächer, Pultdächer) im Umfeld des Plangebietes wird keine Dachform festgesetzt. Mit der festgeschriebenen Dachneigung von 0° –40° können sowohl Gebäude mit Flachdach als auch mit flach geneigtem Sattel - oder Pultdächern entstehen. Es wird festgesetzt, dass Dachaufbauten und - einschnitte einzeln oder zusammen die Hälfte der Trauflänge der jeweiligen Gebäudeseite nicht überschreiten dürfen. Zudem ist zum First und zum Traufpunkt des Hauptgebäudes jeweils ein Abstand von 0,5 m einzuhalten. Diese Festsetzungen zur Gestaltung werden getroffen, um eine ruhige Dachlandschaft zu fördern (vgl. Textliche Festsetzung 2.1). Material / Farbgebung In der Umgebung sind Klinker und Putzfassaden vorhanden, die in unterschiedlichen Farben ausgeführt wurden. Um auch hier gestalterischen Spielraum zu lassen, werden keine Farb- oder Materialvorgaben für bauliche Anlagen festgesetzt. Stellplätze / Nebenanlagen Die erforderlichen, privaten Stellplatzflächen sind im Bebauungsplan festgesetzt. Es wird bestimmt, dass Stellplätze nur innerhalb der dafür festgesetzten Flächen zulässig sind. Im Einzelfall kann von dieser Festsetzung abgewichen wer den, wenn das grundsätzliche Prinzip der Stellplatzordnung gewahrt und nachbarliche Belange nicht negativ berührt werden. Damit wird eine gewisse Flexibilität in der künftigen Anordnung der Stellplätze ermöglicht. Überdachte Stellplätze (Car ports) sowie Garagen (ausgenommen Tiefgaragen) sind unzulässig, um eine homogene und frei von hochbaulichen Anlagen gepräg te Gebäudevorfläche zu gewährleisten (vgl. Textliche Festsetzung 1.2). Einfriedungen Um in den Gebäudezwischenräumen ausreichende Sichtbeziehungen z u ermöglichen, sind Einfriedungen in ihrer Höhe begrenzt. Zudem sind Grundstückseinfriedungen nur in Verbindung mit einer der Grundstückgrenze zugewandten Eingrünung zulässig. Diese und dahinterliegende Zäune oder Mauern dürfen eine Höhe von 1,2 m nicht überschreiten. Die privaten Grundstücksbereiche können somit geschützt werden, gleichzeitig bleibt der prägende, durchgrünte Charakter der Siedlung , insbesondere am westlichen und südlichen Rand, im Übergang zu den Freiflächen erhalten und erlebbar (vgl. Textliche Festsetzung 2.2). 3.5 Verkehrsflächen / Erschließung / Ver- und Entsorgung Das neue Wohngebiet , bestehend aus acht Baufeldern, wird über einen 6, 5 m breiten, ausreichend dimensionierten Haupterschließungsstich von der Straße Zur Vogelstange aus erschlossen. Dieser ist als verkehrsberuhigter Bereich geplant und als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt. Im Bereich der Anbindung an die Straße Zur Vogelstange muss der Begründung zum Offenlegungsentwurf / Seite 4 von 10 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 577 Hiltrup – Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße vorhandene Grünbestand teilweise der geplanten Straße weichen. Vor diesem Hintergr und wurden verschiedenen Erschließungsalternativen geprüft. Im Ergebnis führten diese Alternativen (z. B. die direkte Anbindung an die Westfalenstraße) zu einem deutlich größeren Eingriff in den Grünraum. Um prägende Einzelbäume zu erhalten wurde der Einm ündungsbereich der Stichstraße soweit wie möglich nach Osten geschoben. Damit grenzt die geplante Einmündung unmitt elbar an die Stellplatzzufahrt des östlichen Nachbargrundstücks ( Zur Vogelstange 3 a-h) an. Verkehrstechnisch wünschenswert wäre es, wenn die Erschließung der privaten Stellplätze langfristig über die neue öffentliche Stichstraße geführt werden könnte. Der Bebauungsplan lässt diese Möglichkeit zu. Innerhalb der öffentlichen Verkehrsfläche sind die Besucherstellplätze zum einen in Längsrichtung entlang des Haupterschließungsstichs vorgesehen und zum anderen als sechs gebündelte Senkrechtstellplätze als Parktasche geplant. Im n ördlichen Bereich des Haupterschließungsstichs ist zudem in westlicher Richtung ein Ein- und Ausfahrtsverbot festgesetzt. Dies dient sowohl dem Erhalt des Grünbestandes als auch der Sicherstellung einer übersichtlichen Verkehrssituation im Eingangsbereich des Plangebiets. Die Wendeanlage für Fahrzeuge am Ende des Stichs wird möglichst flächensparsam dimensioniert. Die Wendemöglichkeit für dreiachsige Müllfahrzeuge ist gewährleistet. Durch zwei 6,0 m breite, vom Hauptstich i n westlicher Richtung abgehende, mit Geh -, Fahr - und Leitungsrechten versehene Flächen (Privatstraßen) werden die Baufelder erschlossen. Am südlichen Ende des öffentlichen Haupterschließungsstichs ist ein Fuß- und Radweg vorgesehen, der Bestandteil einer öffentlichen Grünfläche ist . Dieser führt südöstlich aus dem Plangebiet heraus und soll Fußgängern und Radfahrern als Verbindung zwischen Wohngebiet und der sich südlich anschließenden Bezirkssportanlage fungieren. Der geplante Fuß- und Radweg wird dabei an das südlich verlaufende, vorhandene Wegenetz angeknüpft. Die Entwässerung ist als Trennsystem vorgesehen. Das anfallende Regenwasser kann in einen vorhandenen, südlich verlaufenden Sammler außerhalb des Plangebiets eingeleitet werden. Als Vorsorgemaßnahme gegen eintretendes Regenwasser bei Starkregenereignissen ist zudem festgesetzt, dass der Erdgeschoss fertigfußboden der Gebäude mindestens 0,3 m über Straßenniveau liegen muss (vgl. Textliche Festsetzung 1.1). Das anfallende Schmutzwasser soll in den ausreichend dimensionierten, vorhandenen Kanal in der Straße Zur Vogelstange eingeleitet werden. Aufgrund der gegebenen Tieflage des Kanals sind für eine A bleitung im freien Gefälle im Bereich der geplanten Bauflächen Geländeaufhöhungen von bis zu ca. 1,2 m erforderlich. Um die Stromversorgung zu gewährleisten wird ein e ausreichend dimensionierte Fläche für eine Ortsnetzstation im nördlichen Teil des Plangebietes, östlich des Haupterschließungsstichs festgesetzt. 3.6 Grünflächen / Begrünung Verkehrsgrün / Baumstandorte Die städtebauliche Qualität des Grünbestandes im Nordosten des Plangebiets soll, soweit möglich, auch langfristig erhalten bleiben. Aus di esem Grund soll die östlich im Plangebiet bestehende Grünkulisse erhalten und als Verkehrsgrün festgesetzt werden. Somit können vorhandene Bäume und Sträucher erhalten werden. Der besonders prägende Baum (Eiche) im Begründung zum Offenlegungsentwurf / Seite 5 von 10 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 577 Hiltrup – Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße südlichen Bereich des Verkehrsgrüns wird durch gesonderte Erhaltungsfestsetzung geschützt (vgl. Textliche Festsetzung 1.3). Weiterhin werden zwei bestehende Bäume im Eingangsbereich als zu erhalten festgesetzt . Entlang der privaten Stellplätze werden auf privaten Flächen Bäume zur Anpflanzung vorgesehen, um für eine ausreichende Eingrünung dieser Anlagen zu sorgen (vgl. Textliche Festsetzung 1.4). Um die festgesetzten Baumstandorte auch langfristig zu sichern, wird bestimmt, dass die erhaltenswerten Bäume nicht beschädigt, beeinträchtigt oder beseitigt werden dürfen. Ausfälle sind zu ersetzen. 4. Umweltbelange 4.1 Umweltbeschreibung Im Stadtteil Hiltrup soll innerhalb einer insgesamt ca. 1,0 ha großen Fläche ein Wohngebiet für etwa 40 bis 50 Wohneinheiten entwickelt werden. Der Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB aufgestellt, da es sich um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung handelt, dessen Grundfläche weniger als 20.000 m² aufweist. Eine für die Anwendung des beschleunigten Verfahrens unzulässige Beeinträcht igung der in § 1 Abs . 6 Nr. 7 b) BauGB genannten Schutzgüter (FFH -Gebiete bzw. Vogelschutzgebiete) ist ebenso ausgeschlossen wie die Begründung der Zulässigkeit eines UVP -pflichtigen Vorhabens nach Bundes- oder Landesrecht. 4.2 Immissionen Lärm Südlich an das Plangebiet angrenzend liegt die Bezirkssportanlage Hiltrup-Süd. Die Auswirkungen von Lärmimmissionen auf das Plangebiet (Verkehrslärm / Sportlärm) wurden durch ein schalltechnisches Gutachten untersucht (Planungsbüro für Lärmschutz Altenberge 2016). Es sind die Orientierungswerte bzw. Immissionsrichtwerte für allgemeine Wohngebiete (WA) zu beachten. Die Orientierungswerte betragen gemäß DIN 18005/07.02 55 dB(A) tags bzw. 45 dB(A) nachts. Die Immissionsrichtwerte der Sportanlagenlärmschutzverordnung betragen 55 dB(A) tags, 45 dB(A) nachts und 50 dB(A) in der Ruhezeit. Die maximalen Beurteilungspegel liegen im Einwirkungsbereich der Westfalenstraße (B 54) hinsichtlich des Verkehrslärms mit 51 dB(A) tags , 44 dB(A) nachts unterhalb der o. g. Orientierungswerte. Auch hinsichtlich des Sportlärms wird am nächstgelegenen Baufenster innerhalb des Allgemeinen Wohngebietes der zulässige Immissionsrichtwert von 50 dB(A) innerhalb der Ruhezeiten im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 577 nicht überschritten. Insofern ist die Immissionssituation für das neue Baugebiet unproblematisch. Infolge der Nähe zur Vogelstange des Bürgerschützenvereins Hiltrup von 1851 e. V. ist an wenigen Tagen im Jahr mit nutzungsbedingten Geräuschentwicklungen infolge von Veranstaltungen zur Brauchtumspflege zu rechnen. Der Bebauungsplan enthält einen entsprechenden Hinweis. Luftschadstoffe Hinsichtlich der maßgeblichen verkehrsbedingten Luftschadstoffe (Stickstoffdioxid, Feinstaub / PM10) liegen keine Hinweise auf erhöhte Belastungen oder gar Grenzwertüberschreitungen vor. Begründung zum Offenlegungsentwurf / Seite 6 von 10 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 577 Hiltrup – Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße 4.3 Landschaft / Grünordnung / Biotopschutz Der Planungsraum ist Teil des Grünzuges Vennheide-Davert. Bestandteil dieses Grünraums ist der von der Hansestraße im Süden bis zur Meesenstiege im Norden reichende lokale Grünzug durch den Stadtteil Hiltrup. Zur Wahrung der grünstrukturellen Funktionen wurde das Plangebiet auf einen nordöstlichen, an das vorhandene Baugebiet heranreichenden Teilbereich beschränkt und an das örtliche Wegenetz angebunden. Eingriffe in Natur und Landschaft / Schutzwürdiges Biotop Die Planung greift in die im Biotopkataster des LANUV (BK -4011-0020) als schutzwürdiges Biotop gekennzeichnete Grünlandbrache ein. Es handelt sich um eine stellenweise feuchte Brache bzw. extensiv gepflegte Wi ese mit randlichem Gehölzaufwuchs und einzelnen Solitäreichen, die für die örtliche Tier- und Pflanz enwelt von hoher Bedeutung ist. Die Bebauung führt zu einem erheblichen Eingriff in Natur und Landschaft. Eine Ausgleichsverpflichtung nach dem Bundesnaturs chutzgesetz ist bei Bebauungsplänen der Innenentwicklung nicht gegeben. Gesetzlich geschütztes Biotop nach § 42 LNatSchG-NRW Südwestlich des Plangebietes grenzt das gesetzlich geschützte Biotop Nr.: GB-4011-0069 (Nass- und Feuchtgrünland ink l. Brachen) an das Baugebiet an. Es handelt sich um einen ehemaligen Entwässerungsgraben. Eine Beeinträchtigung oder Zerstörung gesetzlich geschützter Biotope ist verboten. Der Abstand der Fläche zur Plangebietsgrenze beträgt ca. 3,0-5,0 m. Zur Sicherung des Biotops i st bei den angrenzenden Baugrundstücken im Rahmen des Genehmigungs- bzw. Freistellungsverfahrens das Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit der Stadt Münster zu beteiligen (vgl. textlicher Hinweis 3.3). Direkte Beeinträchtigungen des geschützten Biotops können somit vermieden werden. Der im Nordwesten angrenzende, als öffentliche Grünfläche ausgewiesene Baumbestand reicht mit seinem Überhang in das nordwestlich gelegene Baugrundstück hinein. Im Zuge der Realisierung des Bauvorhabens sind Rückschnitte am Waldrand erforderlich. 4.4 Artenschutz Die Artenschutzprüfung erfolgt auf der Grundlage der gemeinsamen Handlungsempfehlungen des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr NRW und des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur - und Verbraucherschutz NRW vom 22.12.2010. Für das Plangebiet erfolgte sie auf der Grundlage artenschutzrechtlicher Gutachten (vgl. Schwartze 11/2016 / Ökoplanung Münster 10/2016). Die Prüfung ergab für die Vogelwelt das Vorkommen von 21 Vogelarten. Im Planungsgebiet selber wurden keine gefährdeten oder planungsrelevanten Arten festgestellt. Im angrenzenden Waldbestand wurden als planungsrelevante Arten jeweils ein Brutvorkommen von Waldohreule und Mittelspecht kartiert. Bei den vorkomm enden Arten, die nicht zu den planungsrelevanten Arten zählen, kann davon ausgegangen werden, dass wegen ihrer Anpassungsfähigkeit und des landesweit günstigen Erhaltungszustandes („Allerweltsarten“) bei vorhabenbedingten Beeinträchtigungen nicht gegen die Zugriffsverbote verstoßen wird. Dem Tötungsverbot nach § 44 Abs. 1 BNatSchG kann durch eine Baufeldfreiräumung in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 28. Februar begegnet Begründung zum Offenlegungsentwurf / Seite 7 von 10 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 577 Hiltrup – Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße werden. Nach gutachterlicher Einschätzung ist für die Waldohreule und den Mittelspecht auch das Störungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG nicht einschlägig. Hinsichtlich der Fledermausfauna wurden im Untersuchungsgebiet drei Arten erfasst (Breitflügelfledermaus, Großer Abendsegler, Zwergfledermaus) (vgl. Schwartze (Faunistischer Fachbeitrag und ASP „Federmäuse“ 10/2016) . Für die Breitflügelfledermaus und die Zwergfledermaus stellt die vorhandene Feuchtgrünlandfläche einen optimalen Nahrungsraum von hoher bis sehr hoher Bedeutung dar. Der Große Abendsegler wurde nur zeitweise im Untersuchungsgebiet festgestellt. Alle Fledermausarten zählen zu den planungsrelevanten Arten, sodass die vorkommenden Arten im Rahmen der Artenschutzprüfung Art für Art geprüft wurden. Hinsichtlich der Beschädigung und Zerstörung von Lebensstätten nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG bewegt sich das geplante Vorhaben nach gutachterlicher Einschätzung zwar im Grenzbereich der Erheblichkeit, aufgrund der Verfügbarkeit ähnlicher Nahrungshabitate im funktional-räumlichen Zusammenhang sind die vorliegenden Flächen jedoch nic ht als "essentielle Nahrungshabitate" von Breitflügelfledermaus und Zwergfledermaus einzuschätzen. Einer Tötung von Fledermäusen gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG muss insbesondere mit Blick auf den Großen Abendsegler durch risikomindernde Maßnahmen (Untersuchung zu fällender Bäume auf mögliche Quartiere) vorgebeugt werden (vgl. textlicher Hinweis 3.4). 4.5 Boden Bei den im Plangebiet vorherrschenden Böden handelt es sich um grundwasserbeeinflusste Sande, die in früheren Jahren durch Gräben entwässert wurden. D ie Planung führt zu einer Arrondierung der vorhandenen Wohnbebauung. Mit einer Grundflächenzahl von 0,4 wird eine der Ortsrandlage angemessene Dichte erreicht. 4.6 Wasser Das Baugebiet befindet sich zum überwiegenden Teil innerhalb des Münsterländer Kiessandzuges. Die Fläche hat eine sehr hohe Grundwasserneubildungsrate von 300- 360 mm/a (vgl. Umweltkataster Münster). Die geplante Entwässerung des Gebietes erfolgt durch eine Trennkanalisation. Die geplante Bebauung führt durch die Teilversiegelung zu einer Minderung der Grundwasserneubildung innerhalb des Kiessandzuges. 4.7 Klima / Luft Klimatisch relevante Auswirkungen sind durch die kleinflächige Bebauung nicht gegeben. Eine Nutzung von Solarenergie ist grundsätzlich möglich. 4.8 Altlasten / Altstandorte Im Plangebiet sind keine Altlasten bekannt. 4.9 Denkmalschutz / Archäologie Innerhalb des Plangebiets befinden sich nach derzeitigem Kenntnisstand keine Bodendenkmale im Sinne des Denkmalschutzgesetzes NRW. Bei Bodeneingriffen in einer über Jahrhunderte hinweg besiedelten Kulturlandschaft können jedoch jederzeit archäologische Funde und Befunde auftreten sowie neue Bodendenkmäler (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzelfunde aber auch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit) entdeckt werden. Den Umgang mit Bodendenkmalen und das Verhalten bei deren Entdeckung regelt das Denkmalschutzgesetz. Der Bebauungsplan enthält einen entsprechenden Hinweis. Begründung zum Offenlegungsentwurf / Seite 8 von 10 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 577 Hiltrup – Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße 5. Gesamtabwägung Vor dem Hintergrund des Bedarfs an dringend benötigtem Wohnraum in stadträumlich integrierter Lage soll ein Wohngebiet auf einer naturräumlich sensiblen Fläche entwickelt werden. Im Ergebnis ist im Rahmen der Abwägung der hier zu beachtenden Belange ein tragfähiger Kompromiss insbesondere zwischen den Belangen des Natur - und Landschaftsschutzes und dem Belang einer bedarfsgerechten Wohnraumversorgung erzielt worden. Dies wird insbesondere auch dadurch deutlich, dass nur eine Teilfläche der potentiell zur Verfügung stehenden Gesamtfläche in Anspruch genommen wird. Durch die Festsetzung einer in Art und Maß bestands - und lageorienti erten Bebauung kann auch eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes weitgehend minimiert werden. Zur Einbindung in die Landschaft dient außerdem die Festsetzung Nr. 2.2 („Grundstückseinfriedungen sind nur in Verbindung mit einer der Grundstücksgrenze zugewandten Eingrünung zulässig. […]“ ). Gemäß den Ergebnissen eines schalltechnischen Gutachtens können unverträgliche Lärmbelastungen durch Verkehrs- oder Sportlärm ausgeschlossen werden. Die geplante Bebauung greift in einen auch für den Biotop- und Artenschutz wichtigen Bereich ein. Die durchgeführte artenschutzrechtliche Vorprüfung ergab unter Berücksichtigung entsprechender Artenschutzmaßnahmen keinen Hinweis auf eine erhebliche Beeinträc htigung der zu berücksichtigen planungsrelevanten Tierarten. Schließlich werden durch die Dimensionierung und Lokalisierung der Baufenster im nördlichen Planbereich und den damit verbundenen, großzügigen Abständen zur angrenzenden Bestandsbebauung diesbezügliche Beeinträchtigungen auf ein Mindestmaß beschränkt. 6. Flächenbilanz Tabelle 1: Flächenbilanz Plangebiet gesamt 1,05 ha 100 % Nettowohnbauflächen inkl. GFL-Flächen 0,89 ha 85 % Straßenverkehrsflächen (einschl. Verkehrsgrün) 0,13 ha 12 % Öffentliche Grünfläche 0,03 ha 3 % 7. Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen Die Grundstück e im Plangebiet befinden sich in städtischem Eigentum. Eine kurzfristige Aktivierbarkeit der Bauflächen ist damit gewährleistet. Die Planung eröffnet die Möglichkeit, die Grundstücksteile am nördlichen Plangebiet srand auf Wunsch an die Eigentümer der Grundstücke Zur Vogelstange 7, 9, 9a und 15 zur Ausweitung ihrer Gartenflächen zu veräußern. Ansonsten werden sie den nördlichen Baugrundstücken zugeschlagen. Begründung zum Offenlegungsentwurf / Seite 9 von 10 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 577 Hiltrup – Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße Diese Begründung dient gemäß § 9 (8) Baugesetzbuch als Anlage zum Entwurf des Bebauungsplans Nr. 577: Hiltrup – Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße Münster, den __________ Der Oberbürgermeister In Vertretung Peck Stadtrat Begründung zum Offenlegungsentwurf / Seite 10 von 10
V-1116-2016-Anlage-3-Textliche-Festsetzungen
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Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Anlage 3 zur Vorlage Nr. V/1116/2016 Textliche Festsetzungen zum Entwurf des Bebauungsplans Nr. 577: Hiltrup – Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße 1. Textliche Festsetzungen gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB) 1.1 Die Oberkante Erdgeschossfertigfußboden muss mindestens 0,3 m über der Ober kante der jeweils der Erschließung dienenden Verkehrsfläche liegen (§ 9 (3) BauGB i . V. m. § 18 (1) BauNVO). 1.2 Stellplätze sind nur innerhalb der dafür festgesetzten Flächen (St) zulässig. Überdachte Stellplätze (Carports) sowie Garagen (aus genommen Tiefgaragen) sind unzulässig. Von den festgesetzten Flächen kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn das grundsätzliche Prinzip der Stellplatzanordnung gewahrt bleibt und nachbarliche Belange nicht negativ berührt werden (§ 9 (1) Nr. 4 BauGB i. V. m. § 12 (6) BauNVO). 1.3 Die zum Erhalt festgesetzten Bäume dürfen nicht beschädigt, beeinträchtigt oder beseitigt werden. Ausfälle sind durch Neuanpflanzungen mit heimischen, standortgerechten Laubbäumen als Hochstamm mit einem Mindeststammumfang von 16- 18 cm zu ersetzen (§ 9 (1) Nr. 25 b BauGB). 1.4 Die gemäß Bebauungsplan festgesetzten Bäume sind als heimische, standortgerechte Laubbäume als Hochstamm mit einem Mindeststammumfang von 16- 18 cm zu pflanzen (§ 9 (1) Nr. 25 a BauGB). 2. Textliche Festsetzungen gemäß § 86 Landesbauordnung (BauO NRW) 2.1 Dachaufbauten und -einschnitte dürfen insgesamt die Hälfte der Trauflänge der jeweiligen Gebäudeseite nicht überschreiten. Zum First und zum Traufpunkt des Hauptgebäudes (Schnittpunkt zwischen der Auß enwand und der Dachhaut) ist jeweils ein Abstand von mindestens 0,5 m einzuhalten. 2.2 Grundstückseinfriedungen sind nur in Verbindung mit einer der Grundstücksgrenze zugewandten Eingrünung zulässig. Diese sowie dahinterliegende Zäune oder M auern dürfen eine Höhe von 1,2 m nicht überschreiten. 3. Hinweise 3.1 Denkmalschutz Gemäß § 15 Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSchG NW) ist die Entdeckung eines Bodendenkmals (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzelfunde, aber auch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit) unverzüg lich der Stadt Münster / Städtische Denkmalbehörde oder dem Landschaftsverband Westfalen- Lippe, LWL- Archäologie für Westf alen, An den Speichern 7, 48157 Münster anzuzeigen. Die Fundstelle ist nach § 16 DSchG NW unverändert zu erhalten. Textliche Festsetzungen zum Offenlegungsentwurf / Seite 1 von 2 Bebauungsplan Nr. 577 Hiltrup – Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße 3.2 Immissionen Nördlich des Plangebietes befindet sich die Vogelstange des Bürgerschützenvereins Hiltrup 1851 e.V. Mit zeitweilig auftretenden Geräuscheinwirkungen infolge von Veranstaltungen zur Brauchtumspflege ist zu rechnen. 3.3 Freiflächenschutz Zum Schutz des westlich angrenzenden Freiraums sind die Bauanträge für die drei westlichen Baufelder im Rahmen des Genehmigungs - bzw. Freistellungsverfahrens mit dem Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit abzustimmen. 3.4 Artenschutz Die im Zuge der Baumaßnahmen zu fällenden Bäume sind max. 7 Tage vor dem Fälltermin von einem entsprechenden Sachkundigen auf vorhandene Fledermausquartiere zu untersuchen. Sofern Fledermäuse festgestellt werden, sind ggf. geeignete Maßnahmen zur Umsiedlung zu treffen. 3.5 Einsichtnahme in Vorschriften Die der Planung zugrundeliegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse und DIN-Vorschriften) können bei der Stadt Münster, im Kundenzentrum „Planen- Bauen- Umwelt“ im Erdgeschoss des Stadthauses 3, Albersloher Weg 33, eingesehen werden. Textliche Festsetzungen zum Offenlegungsentwurf / Seite 2 von 2
Berichtsvorlage
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V/1116/2016 DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung Betrifft Bebauungsplan Nr. 577: Hiltrup - Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße Kenntnisnahme des Entwurfs zur Offenlegung Beratungsfolge 19.01.2017 Bezirksvertretung Münster-Hiltrup Bericht 02.02.2017 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wohnen Bericht Bericht: Die Verwaltung beabsichtigt den Entwurf des Bebauungsplans Nr. 577 öffentlich auszulegen. Der Bebauungsplan Nr. 577: Hiltrup – Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße so ll die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Erschließung und Errichtung von etwa 40 bis 50 Wohneinheiten schaffen, die in Mehrfamilienhäusern entstehen sollen. Mit der Errichtung von Mehrfamilienhäusern soll dem anha ltenden Bedarf nach Geschosswo hnungsbau in stadtnahen Lagen Rechnung getragen werden. Außerdem schließt der geplante Geschosswohnungsbau städtebaulich sinnvoll an die vorhandenen Bebauungen im Osten an. Der Ortsrand der Siedlungsfläche wird durch das neue Baugebiet städtebaulich sinnvoll arrondiert. In der Stadt Münster besteht der dringende Bedarf nach preiswertem und gefördertem Wohnraum. Daher sollen entsprechend der politischen Beschlusslage rund 60 % der entstehenden Nettowohnfläche als geförderter bzw. förderfähiger Mietwohnraum re alisiert werden. Zudem soll im Süden des Plangebiets eine Optionsfläche für eine Kindertagesstätte vorgeha lten werden. Die Fläche ist so dimensioniert, dass eine drei - bis viergruppige Anlage unterg ebracht werden könnte. In den Obergeschossen ist Wohnnutzung vorgesehen. Das Plangebiet ist Bestandteil der vom Rat der Stadt Münster am 11.05.2016 beschlossenen „Fortschreibung des Baulandprogramms 2016-2025“ (siehe Vorlage Nr. V/0153/2016). Aus städtebaulicher Sicht handelt es sich um eine Fläche in stadt räumlich integrierter Lage und fußläufiger Entfernung zur Marktallee. Am 28.04.2016 fand die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) BauGB in Form einer Bürgeranhörung statt. Vorlagen-Nr.: V/1116/2016 Auskunft erteilt: Herr Winter / Herr Husmann Ruf: 492 61 30 / 492 61 94 E-Mail: Husmann@stadt-muenster.de Datum: 19.12.2016 Öffentliche Berichtsvorlage 2 V/1116/2016 Im Rahmen der Bürgeranhörung hatte die Verwaltung insbesonde re zu den Themenkomplexen „Verträglichkeit zur nördlichen Bestandsbebauung“ und „Verkehrserschließung / Verkehrsbelastung“ eine erneute / vertiefende Prüfung bis zur Offenlegung zugesagt. Die v. g. Themen sind ebenfalls Gegenstand von Prüfaufträgen aus der zuständigen Bezirksvertretung. Die nunmehr vorgelegte Planung verzichtet auf eine separate Norderschließung der vier nördlichsten Baufelder und setzt auf der Westseite der öffentlichen Stichstraße ein Zu - und Abfahrtsverbot fest. Damit wird verhindert, dass die Südgärten der Bestandsbebauung einer Verkehrsbelastung ausgesetzt sein werden. Gleichzeitig entsteht mit dieser Planversion ein ca. 8 m breiter Streifen, der an die Angrenzer zur Vergrößerung ihrer Gärten veräußert werden könnte. Darüber hinaus wurde die geplante Bebauung hinsichtlich ihrer Kubaturen optimiert, indem die ursprünglich zwei größeren Baufelder in vier kleinere Baufelder aufgelöst wurden. Um das Verkehrsaufkommen im Eingangsbereich des Baugebiets weiter zu entzerren, wird der in der Bürgeranhörung geäußerten Anregung gefolgt, den Kindergartenstandort im Süden des Plangebiets vorzusehen. Eine „Süderschließung“ des Plangebiets (unmittelbar von der Westfalenstraße) ist dagegen weder aus verkehrlichen noch aus funktionalen Gründen gebot en. Vielmehr würden die negativen Folgewirkungen (erhöhte Eingriffsintensität, Wirtschaftlichkeit, Verlagerung der „Betroffenheit“) etwaige Vorteile bei weitem überwiegen. Der Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 577 erfolgt parallel zu diese r Vorlage (Beschlussvorlage an den Rat Nr. V/1099/2016). Weitere Einzelheiten zur Planung können den beigefügten Anlagen entnommen werden. i. V. gez. Peck Stadtrat Anlagen: 1. Niederschrift der Bürgeranhörung 2. Begründung 3. Textliche Festsetzungen 4. Planverkleinerung
V-1116-2016-Anlage-1-Buergeranhoerung
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Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
Niederschrift der Bürgeranhörung / Seite 1 von 4
N i e d e r s c h r i f t
über die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit
zu
m Bebauungsplanvorentwurf Nr. 577:
Hiltrup – Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße
Stadtbezirk: M ünster - Hiltrup
Anlass: frühzeitige Beteiligung gem. § 3 (1) BauGB zum Bebau-
ungsplanvorentwurf Nr. 577
Zeit: 28.04.2016, 18:00 - 19.45 Uhr
Ort: Stadthalle Hiltrup, Sitzungssaal
Teilnehmer: ca. 50 Bürgerinnen und Bürger
Leitung der Bürgeranhörung: Herr Bezirksbürgermeister Schmidt
Vertreter der Verwaltung: Frau Benson und Herr Winter, Amt für Stadtentwicklung,
Stadtplanung, Verkehrsplanung
Nach Begrüßung und Einführung durch den Bezirksbürgermeister Schmidt erfolgte die Erläute-
rung der Planung.
Der Bebauungsplan Nr. 577: Hiltrup – Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße soll
d
ie planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung von etwa 40 bis 50 Wohneinheiten
schaffen, die zum Teil öffentlich gefördert bzw. förderfähig errichtet werden sollen. Mit der Er-
richtung von Mehrfamilienhäusern soll dem anhaltenden Bedarf nach Geschosswohnungsbau
in stadtnahen Lagen Rechnung getragen werden.
Gleichzeitig soll optional im Norden des Plangebiets eine Kindertagesstätte realisiert werden.
Das Plangebiet wird über die Straße „Zur Vogelstange“ an das bestehende Straßennetz ange-
bunden.
In Richtung Süden zur Bezirkssportanlage ist vom öffentlichen Haupterschließungsstich abge-
hend eine Anbindungsmöglichkeit für Fußgänger und Radfahrer (innerhalb der öffentlichen
Grünfläche) vorgesehen, die an vorhandene Wegebeziehungen anknüpft.
Die Auswirkungen des Sport- und Straßenlärms auf die geplante Wohnbebauung wurden gut-
achterlich geprüft.
Der nächste Beteiligungsschritt für die Öffentlichkeit ist die Offenlegung des Plans, die voraus-
sichtlich im Herbst 2016 durchgeführt wird. Mit dem Satzungsbeschluss ist frühestens im Früh-
jahr 2017 zu rechnen, so dass nach Herstellung der Erschließung mit der Vermarktung der
Baugrundstücke voraussichtlich in 2018 begonnen werden kann.
Anschließend erteile Bezirksbürgermeister Schmidt den Bürgerinnen und Bürgern das Wort:
Warum soll genau auf dieser Wiese ein Baugebiet entstehen und die Fläche dadurch versiegelt
werden?
Angesichts der positiven Entwicklungsperspektiven der Stadt Münster ist langfristig von einer
anhaltend hohen Wohnungsnachfrage auszugehen. Eine Bedingung für eine hohe Wohnungs-
neubauleistung ist ausreichend verfügbares Bauland. Pro Jahr sind etwa 2000 Wohneinheiten
Anlage 1
zur Vorlage Nr. V/1116/2016
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nötig. Das Baulandprogramm der Stadt Münster 1 sieht Maßnahmen der Nachverdichtung vor,
aber auch Planungen, die Freiflächen in Anspruch ne hmen, da allein mit Maßnahmen der
Nachverdichtung dem bestehenden Bedarf nicht Rechnung getragen werden kann.
Wäre auf der Fläche des ehemaligen Klärwerks an der Malteserstraße eine Bebauung möglich?
Die Fläche steht zurzeit für eine Umwidmung nicht zur Verfügung.
Warum sollen nur Mehrfamilienhäuser und nicht auch zum Teil Einfamilienhäuser entstehen?
Das mögliche Baugebiet in Hiltrup südlich Pfarrer-Ensink-Weg sieht gemäß Baulandprogramm
200 Einfamilienhäuser vor.
Östlich des Plangebiets sind bereits Mehrfamilienhä user vorhanden, so dass sich eine Mehrfa-
milienhausbebauung städtebaulich gut einfügt. Zudem gibt das Baulandprogramm eine Ziel-
Kapazität von 50 Wohneinheiten vor.
Wie werden die Müllentsorgung und eine Zugänglichkeit für die Feuerwehr auf den engen Stra-
ßen gewährleistet?
Die Müllfahrzeuge fahren nicht in die geplanten Woh nwege, sondern befahren lediglich den
Haupterschließungsstich, der für diesen Zweck ausre ichend dimensioniert wird. Die Erreichbar-
keit der Gebäude für Rettungsfahrzeuge und die Feuerwehr ist ebenfalls gesichert.
Wieviel öffentlich geförderter Wohnraum soll entstehen?
Mindestens 1/3 aller Wohneinheiten sollen im öffent lich geförderten Wohnungsbau errichtet
werden. Ein weiteres Drittel soll so errichtet werd en, dass die Ausstattung und Größe der Woh-
nungen den Wohnungsbauförderbestimmungen entspricht.
Im Umfeld des geplanten Baugebietes sind bereits Ki ndertagesstätten vorhanden. Warum soll
auch hier eine Kindertagesstätte entstehen?
Das Jugendamt hat angesichts der zu erwartenden Bev ölkerungszuwächse einen Bedarf ge-
meldet, der durch die bestehenden Einrichtungen nicht abgedeckt werden kann.
Wäre es möglich, die Kindertagesstätte weiter südlich Richtung Sportanlage zu errichten?
Der Standort im Norden des Plangebietes wurde vorge schlagen, um Bring- und Abholverkehr
nicht durch das gesamte Plangebiet zu ziehen. Eine weitere Prüfung wird zugesagt.
Ist eine eingeschossige Einfamilienhausbebauung in der nördlichsten Zeile angrenzend an die
vorhandene Einfamilienhausbebauung ein realistischer Wunsch?
Auch wenn die eingangs erläuterten Zielvorgaben die sem Wunsch nicht entsprechen, wird eine
entsprechende Prüfung zugesagt.
Der Abstand zu der vorhandenen Bebauung ist zu klein. Kann dieser vergrößert werden?
Mit etwa 18,5 m Abstand, gemessen von der Grundstüc ksgrenze der den vorhandenen Privat-
grundstücken bis zur geplanten Bebauung (5,5 m + 6 m GFL-Fläche + 5 m Stellplatz + 2 m
Vorgarten), ist ein im baurechtlichen Sinn ausreich ender Abstand gewährleistet. Es wird erneu-
te Prüfung zugesagt.
Insbesondere nach der Regenflut in 2014, kam das Wasser aus der Kanalisation nach oben. Ist
für eine ausreichende Entwässerung gesorgt?
Das Schmutzwasser wird nach Norden (Zur Vogelstange ), das Regenwasser nach Süden in
Kanäle geleitet, die ausreichend dimensioniert sind. Probleme im Fall von „Jahrhundertereignis-
sen“ können nicht gänzlich ausgeschlossen werden.
1 http://www.stadt-muenster.de/stadtplanung/baulandentwicklung.html
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Das Verkehrsaufkommen im Umfeld des geplanten Wohng ebietes ist bereits jetzt kritisch.
Durch das neue Baugebiet ist ein erhöhtes Verkehrsa ufkommen zu erwarten, gleichzeitig wird
derzeit an der Malteserstraße ein Wohngebiet entwickelt. Insbesondere aus dem angrenzenden
Waldstück kommt der Schülerverkehr, auf dem Nimrodw eg gibt es bereits jetzt viele parkende
Fahrzeuge. Ein Verkehrsgutachten ist notwendig. Was kann hier getan werden?
Es wird zugesagt, die geschilderte Verkehrsproblema tik mit den zuständigen Fachleuten der
Verwaltung erneut zu prüfen. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass im Bebauungsplan kei-
ne verkehrsregelnden Maßnahmen getroffen werden können.
Ist eine Erschließung von Süden (über den vorhanden en Fußweg / Feuerwehrzufahrt auf dem
Sportgelände) möglich?
Neben alternativen Bebauungsmöglichkeiten wurden au ch alternative Erschließungskonzepte
im Vorfeld geprüft. Insbesondere wegen dem damit ve rbundenen Eingriff in die Grünanlage ist
diese Variante problematisch. Eine erneute Prüfung wird zugesagt.
Wie sind die westlichen Häuser erschlossen, da die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrecht (GFL)
versehene Fläche nicht bis auf das Grundstück reicht?
Die GFL-Fläche ist ein privater Wohnweg, der sich i m Gemeinschaftseigentum der zukünftigen
Grundstückseigentümer befinden wird. Die Belastung mit einem Geh- und Fahrrecht ist nur bis
zur Grundstücksgrenze des ganz im Westen liegenden Gebäudes erforderlich. Ab dieser Gren-
ze (im Bebauungsplanvorentwurf rot eingestrichelt) wird die Zufahrt auf eigenem Grundstück
angelegt .
Ist die Fläche ein Landschaftsschutzgebiet?
Das Plangebiet liegt nicht in einem Landschaftsschu tzgebiet. [nachträgliche Ergänzung: Die
nächstgelegenen Landschaftsschutzgebiete „Hohe Waard“ südlich des Dortmund-Ems-Kanals
und Vennheide nördlich der Amelsbürener Straße befinden sich in etwa 1,4 km Entfernung zum
Plangebiet.]
Werden die vorhandenen Bäume erhalten?
Die Stadt Münster hat keine Baumschutzssatzung, die Bäume beispielsweise ab einem be-
stimmten Stammdurchmesser schützt. Dennoch sollen trotz der geplanten Erschließungsstraße
und der damit zusammenhängenden Fällung von Einzelbäumen die raumprägenden Bäume er-
halten bleiben. Daher werden im Bebauungsplanvorent wurf drei Bäume als zu erhalten festge-
setzt. Im festgesetzten Verkehrsgrün können weitere Bäume und Sträucher erhalten werden.
Bleibt der vorhandene Grünstreifen zwischen Plangeb iet und der östlich angrenzenden Mehr-
familienhausbebauung erhalten?
Um den Grünstreifen zu schützen, ist die Hauptersch ließungsstraße weiter westlich geplant.
Der dadurch freigehaltene, im Bestand durch Bäume u nd Sträucher geprägte Bereich, ist als
Verkehrsgrün festgesetzt und soll erhalten werden. Lediglich ein kleiner Teilbereich wird für die
Anlage von sechs Besucherstellplätzen benötigt.
Die Fläche für das geplante Baugebiet ist eine schützenswerte Fläche. Durch die Auswirkungen
der Bebauung wird das Biotop leiden. Wie ist der Artenschutz gesichert?
Das Baugebiet ist ein Kompromiss zwischen Wohnen un d Biotopschutz. Die zu erwartenden
Eingriffe in dieses Biotop (durch angrenzende Versiegelung) sind soweit minimiert worden, dass
sie mit dem Schutzziel des § 62 LG NRW vereinbar sind.
Derzeit wird ein Artenschutzgutachten erarbeitet, das die Belange des Artenschutzes vertiefend
prüft.
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Bebauungsplanentwurf Nr. 577:
Hiltrup – Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße
Niederschrift der Bürgeranhörung / Seite 4 von 4
Der Flächennutzungsplan stellt noch keine Wohnbaufl äche dar. Wird der Flächennutzungsplan
geändert?
Da das Verfahren des Bebauungsplans gem. § 13a BauG B im beschleunigten Verfahren
durchgeführt wird, wird der Flächennutzungsplan im Wege der „Anpassung“ geändert. Ein ge-
sondertes Änderungsverfahren ist daher nicht erforderlich.
Wird die Nutzung der Vogelstange des Schützenvereins durch die Planung beeinträchtigt?
Nein. Die Vogelstange befindet sich außerhalb des Plangebietes und deren Nutzung wird durch
die Planung nicht eingeschränkt.
Nachdem keine weiteren Wortmeldungen vorliegen, bed ankt sich Herr Schmidt bei den Vertre-
tern der Verwaltung für die Vorstellung der Planung sowie für die Anmerkungen und Fragen der
Bürgerinnen und Bürger und beendet die Veranstaltung gegen 19:45 Uhr.
gez.
Herr Schmidt
Bezirksbürgermeister
gez.
Frau Benson
Protokollführerin
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: zur Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: zur Kenntnis genommen
Zur SitzungOrte (10)
- Westfalenstraße 1
- Malteserstraße
- Marktallee
- Hansestraße
- Amelsbürener Straße
- Albersloher Weg 33
- Pfarrer-Ensink-Weg
- Zur Vogelstange 3a
- An den Speichern 7
- Meesenstiege
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Aktenzeichen
- V/1116/2016
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 13.12.2016
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37