mandari
Datenstand: 12.09.2026 — die Daten dieser Kommune konnten seit 37 Tagen nicht aktualisiert werden, weil das Ratsinformationssystem derzeit nicht erreichbar ist. Inhalte können veraltet sein.

Wahl und Bestellung der Mitglieder des Hauptausschusses

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 3128/2020 vom 02.11.2020

Stand: Am 05.11.2020 im Rat geändert beschlossen.

Dokumente

  • Beschlussvorlage Rat

    PDF

    Herunterladen: Beschlussvorlage Rat

    Automatisch aus dem PDF ausgelesen, Lesefehler sind möglich.

    Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle OB/01/1-2 Vorlagen-Nummer 3128/2020 Freigabedatum 02.11.2020 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Wahl und Bestellung der Mitglieder des Hauptausschusses hier: I. Stimmberechtigte Mitglieder II. Beratende Mitglieder gemäß § 58 Absatz 1 Sätze 7-10 Gemeindeordnung NRW Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: I. Der Rat wählt folgende 13 Ratsmitglieder als stimmberechtigte Mitglieder in den Hauptausschuss Liste 1 (_____________): __________________ __________________ __________________ Liste 2 (_____________): __________________ __________________ __________________ Liste 3 (_____________): __________________ __________________ __________________ Liste 4 (_____________): __________________ __________________ __________________ [….] (Der Beschluss wird in der Sitzung ergänzt bzw. angepasst.) II. Der Rat bestellt nach § 58 Absatz 1 Satz 7 - 10 Gemeindeordnung NRW zu beratenden Mitgliedern im Hauptausschuss Name: __________________ Fraktion: ________ [….] (Der Beschluss wird in der Sitzung ergänzt.) Rat 05.11.2020 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung Zu I. Wahl der stimmberechtigen Mitglieder: Dem Hauptausschuss gehören gemäß § 20 Absatz 1 der Hauptsatzung der Stadt Köln neben der Oberbürgermeisterin als Vorsitzender 13 stimmberechtigte Ratsmitglieder an. Für die Besetzung der Ausschüsse sieht die Gemeindeordnung NRW (GO NRW) zwei Möglichkeiten vor: 1. Einheitlicher Wahlvorschlag gemäß § 50 Absatz 3 Satz 1 GO NRW “Haben sich die Ratsmitglieder zur Besetzung der Ausschüsse auf einen einheitlichen Wahlvorschlag geeinigt, ist der einstimmige Beschluss der Ratsmitglieder über die Annahme dieses Wahlvorschlags ausreichend.“ Voraussetzungen für dieses Verfahren sind demnach: - einheitlicher Wahlvorschlag - Einigung der Ratsmitglieder - einstimmiger Beschluss der Ratsmitglieder 2. Verhältniswahlverfahren gemäß § 50 Absatz 3 Satz 2 bis 6 GO NRW “Kommt ein einheitlicher Wahlvorschlag nicht zustande, so wird nach den Grundsätzen der Verhält- niswahl in einem Wahlgang abgestimmt. Dabei sind die Wahlstellen auf die Wahlvorschläge der Frak- tionen und Gruppen des Rates entsprechend dem Verhältnis der Stimmenzahlen, die auf die einzel- nen Wahlvorschläge entfallen, zur Gesamtzahl der abgegebenen gültigen Stimmen zu verteilen. Je- dem Wahlvorschlag werden zunächst so viele Sitze zugeteilt, wie sich für ihn ganze Zahlen ergeben. Sind danach noch Sitze zu vergeben, so sind sie in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile zuzuteilen. Bei gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das Los.“ Ablauf des Verhältniswahlverfahrens: - Wahlvorschläge von Fraktionen und Gruppen Bei gemeinsamen Listen mehrerer Fraktionen oder Gruppen dürfen auf die gemeinsame Liste nicht mehr Sitze als auf die getrennten Listen der einzelnen Gruppierungen entfallen (Spiegel- bildlichkeitsgrundsatz). Darüber hinaus muss der Zusammenschluss zu einer verfestigten Zu- sammenarbeit auf einer gemeinsamen politischen Zielsetzung basieren. - Abstimmung - Feststellung des Abstimmungsergebnisses - Anwendung des Proportionalverfahrens - Verteilung der Ausschusssitze. Hinweis: Die Entsendung von sachkundigen Bürgern oder Einwohnern in den Hauptausschuss ist 3 nicht zulässig (vgl. § 58 Absatz 3 Satz 1, § 58 Absatz 4 Satz 2 GO NRW). Zu II. Bestellung der beratenden Mitglieder nach § 58 Absatz 1 Satz 7 - 10 Gemeindeordnung NRW: Sofern eine Fraktion nach der Wahl zu I. keine stimmberechtigten Mitglieder in den Hauptausschuss entsendet, wird sie in dem Ausschuss durch beratende Mitglieder vertreten. Nach § 58 Abs. 1 Satz 7-10 Gemeindeordnung NRW sind die Fraktionen, die in einem Ausschuss nicht vertreten sind, berechtigt, für diesen Ausschuss ein Ratsmitglied oder eine sachkundige Bürge- rin bzw. einen sachkundigen Bürger zu benennen. Diese Regelung gilt auch für den Hauptausschuss, allerdings mit der Einschränkung, dass nur Ratsmitglieder entsandt werden dürfen. Begründung der Dringlichkeit: Im Hinblick auf die erste Sitzung des Hauptausschusses am 23. November 2020 soll dieser bereits in der ersten konstituierenden Sitzung des Rates besetzt werden

Beratungsverlauf

  1. 05.11.2020

    Rat

    TOP 8.9, Entscheidung. Ergebnis: geändert beschlossen

War diese Seite hilfreich?

Zur Rückmeldung speichern wir nur Ihre Antwort, die Seite und den Tag. Eine IP-Adresse speichern wir dazu nicht, und wir setzen kein Cookie. Mehr zum Datenschutz