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3128/2020

Wahl und Bestellung der Mitglieder des Hauptausschusses

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 02.11.2020

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 05.11.2020, TOP 8.9

Beschlussvorlage Rat

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Beschlussvorlage Rat

4423 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
OB/01/1-2 
 
Vorlagen-Nummer 
 3128/2020 
Freigabedatum 
02.11.2020  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Wahl und Bestellung der Mitglieder des Hauptausschusses 
hier: I. Stimmberechtigte Mitglieder 
         II. Beratende Mitglieder gemäß § 58 Absatz 1 Sätze 7-10 Gemeindeordnung NRW 
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
I. Der Rat wählt folgende 13 Ratsmitglieder als stimmberechtigte Mitglieder in den Hauptausschuss 
 Liste 1 (_____________):  __________________ 
__________________ 
__________________ 
 Liste 2 (_____________):  __________________ 
__________________ 
__________________ 
 Liste 3 (_____________):  __________________ 
__________________ 
__________________ 
 Liste 4 (_____________):  __________________ 
__________________ 
__________________ 
 [….] 
(Der Beschluss wird in der Sitzung ergänzt bzw. angepasst.) 
 
II. Der Rat bestellt nach § 58 Absatz 1 Satz 7 - 10 Gemeindeordnung NRW zu beratenden Mitgliedern 
im Hauptausschuss 
 Name:  __________________  Fraktion: ________ 
 [….] 
(Der Beschluss wird in der Sitzung ergänzt.) 
 
 
Rat 05.11.2020

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
Begründung 
 
Zu I. Wahl der stimmberechtigen Mitglieder:  
Dem Hauptausschuss gehören gemäß § 20 Absatz 1 der Hauptsatzung der Stadt Köln neben der 
Oberbürgermeisterin als Vorsitzender 13 stimmberechtigte Ratsmitglieder an. 
 
Für die Besetzung der Ausschüsse sieht die Gemeindeordnung NRW (GO NRW) zwei Möglichkeiten 
vor: 
1. Einheitlicher Wahlvorschlag gemäß § 50 Absatz 3 Satz 1 GO NRW 
“Haben sich die Ratsmitglieder zur Besetzung der Ausschüsse auf einen einheitlichen Wahlvorschlag 
geeinigt, ist der einstimmige Beschluss der Ratsmitglieder über die Annahme dieses Wahlvorschlags 
ausreichend.“ 
Voraussetzungen für dieses Verfahren sind demnach:  
- einheitlicher Wahlvorschlag 
- Einigung der Ratsmitglieder 
- einstimmiger Beschluss der Ratsmitglieder 
 
2. Verhältniswahlverfahren gemäß § 50 Absatz 3 Satz 2 bis 6 GO NRW 
“Kommt ein einheitlicher Wahlvorschlag nicht zustande, so wird nach den Grundsätzen der Verhält-
niswahl in einem Wahlgang abgestimmt. Dabei sind die Wahlstellen auf die Wahlvorschläge der Frak-
tionen und Gruppen des Rates entsprechend dem Verhältnis der Stimmenzahlen, die auf die einzel-
nen Wahlvorschläge entfallen, zur Gesamtzahl der abgegebenen gültigen Stimmen zu verteilen. Je-
dem Wahlvorschlag werden zunächst so viele Sitze zugeteilt, wie sich für ihn ganze Zahlen ergeben. 
Sind danach noch Sitze zu vergeben, so sind sie in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile 
zuzuteilen. Bei gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das Los.“ 
Ablauf des Verhältniswahlverfahrens: 
- Wahlvorschläge von Fraktionen und Gruppen 
Bei gemeinsamen Listen mehrerer Fraktionen oder Gruppen dürfen auf die gemeinsame Liste 
nicht mehr Sitze als auf die getrennten Listen der einzelnen Gruppierungen entfallen (Spiegel-
bildlichkeitsgrundsatz). Darüber hinaus muss der Zusammenschluss zu einer verfestigten Zu-
sammenarbeit auf einer gemeinsamen politischen Zielsetzung basieren. 
- Abstimmung 
- Feststellung des Abstimmungsergebnisses 
- Anwendung des Proportionalverfahrens  
- Verteilung der Ausschusssitze.  
 
Hinweis: Die Entsendung von sachkundigen Bürgern oder Einwohnern in den Hauptausschuss ist

3 
nicht zulässig (vgl. § 58 Absatz 3 Satz 1, § 58 Absatz 4 Satz 2 GO NRW). 
 
Zu II. Bestellung der beratenden Mitglieder nach § 58 Absatz 1 Satz 7 - 10 Gemeindeordnung NRW:  
Sofern eine Fraktion nach der Wahl zu I. keine stimmberechtigten Mitglieder in den Hauptausschuss 
entsendet, wird sie in dem Ausschuss durch beratende Mitglieder vertreten.  
 
Nach § 58 Abs. 1 Satz 7-10 Gemeindeordnung NRW sind die Fraktionen, die in einem Ausschuss 
nicht vertreten sind, berechtigt, für diesen Ausschuss ein Ratsmitglied oder eine sachkundige Bürge-
rin bzw. einen sachkundigen Bürger zu benennen. Diese Regelung gilt auch für den Hauptausschuss, 
allerdings mit der Einschränkung, dass nur Ratsmitglieder entsandt werden dürfen.  
 
 
Begründung der Dringlichkeit: 
Im Hinblick auf die erste Sitzung des Hauptausschusses am 23. November 2020 soll dieser bereits in 
der ersten konstituierenden Sitzung des Rates besetzt werden

Beratungsverlauf (1)

05.11.2020 Rat
TOP 8.9 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: geändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
3128/2020
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
02.11.2020
Erstellt
27.10.2020 14:33