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2007/0164

Abwasserbeitrag Beschluss über die Fertigstellung und Benutzbarkeit von Kanälen der öffentlichen Entwässerungsanlage in der Stadt Darmstadt gemäß § 11 (8) des Gesetzes über kommunale Abgaben vom 17.03.1970

Magistratsvorlage 12.03.2007

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2007/0164

2652 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats- 
geschäftsstelle: 
15.03.2007 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung: 
Dezernat II  
 
Amt: Kassen- und Steuer-
amt  
an den Magistrat 
 
  zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
 
an die Stadtverordnetenversammlung 
   OBW zur Befassung 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
   zur abschließenden Beschluss-        
fassung Fachausschuss 
 OBW bei abschl. Beschluss-
fassung Magistrat 
   
Tagesordnung:  I  II 
Verteiler: 
 
 
Vorlage-Nr. 2007/0164 
 
Magistratsbeschluss-Nr. 
  
 
 
Betreff: Abwasserbeitrag 
Beschluss über die Fertigstellung und Benutzbarkeit von Kanälen der öffentlichen 
Entwässerungsanlage in der Stadt Darmstadt gemäß § 11 (8) des Gesetzes über kom-
munale Abgaben vom 17.03.1970 
 
Vorlage vom: 12.03.2007 
 
Beschlussvorschlag: 
Nachstehende Teileinrichtungen (Kanäle) der öffentlichen Entwässerungsanlage in der Stadt 
Darmstadt, für die eine Beitragspflicht nach der Abwasserbeitrags- und -gebühren-satzung in der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt vom 27.08.2002 entsteht, wurden fertiggestellt und sind benutzbar.
 
Baumaßnahmen Tag der Fertigstellung und Benutzbarkeit  
Kanalneubau Niebergallweg (Hausnr. 8) 27. Mai 2003 
Kanalneubau Brucknerstraße (Hausnr. 99) 26. Oktober 2005 
 
 
 
 
 
Anlagen:   
 
Beschluss des Magistrats vom

2 
... 
 
 
Begründungsseite zur Magistratsvorlage vom  12. März 2007 
 
Aufgrund des § 11 (9) des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 
17.03.1970 entsteht die Beitragspflicht mit der Fertigstellung der Einrichtung. Gemäß § 11 
Abs. 8 KAG können Beiträge jedoch auch für einzelne Teile einer Einrichtung selbständig 
erhoben werden, sobald diese Teile nutzbar sind. Da nach einer Entscheidung des Hessi-
schen Verwaltungsgerichtshofes vom 04.10.1979 bei der leitungsgebundenen Entwässe-
rungsanlage grundsätzlich nur das technisch miteinander verbundene, in der Regel in sich 
geschlossene System als öffentliche Einrichtung angesehen werden kann, stellen sich die 
daran anschließenden Kanalbauten als Teile der gesamten Einrichtung dar. Damit ist die 
öffentliche Entwässerungsanlage stets in der Anlage begriffen und - solange weitere Kanäle 
geplant sind - niemals endgültig hergestellt. Eine Beitragspflicht für die jeweiligen Kanalbau-
ten kann daher nur gemäß § 11 Abs. 8 KAG entstehen. Hierzu bedarf es nach einer weiteren 
Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes vom 10.09.1980 eines Teilfertig-
stellungsbeschlusses, der nach außen kundgetan, also veröffentlicht werden muss. 
 
 
Darmstadt, den  12. März 2007 
2122.3 Kl/B Nst.: 2373 
 
Der Dezernent II  
 
 
 
 
 
 
 
Wolfgang Glenz 
Bürgermeister

Beratungsverlauf (1)

TOP 172 beschließend

Orte (2)

  • Niebergallweg
  • Brucknerstraße

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Details

Vorlagen-Nr.
2007/0164
Typ
Magistratsvorlage
Datum
12.03.2007
Erstellt
29.09.2026 00:00