2007/0164
Abwasserbeitrag Beschluss über die Fertigstellung und Benutzbarkeit von Kanälen der öffentlichen Entwässerungsanlage in der Stadt Darmstadt gemäß § 11 (8) des Gesetzes über kommunale Abgaben vom 17.03.1970
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2007/0164
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Magistratsvorlage Eingang Magistrats- geschäftsstelle: 15.03.2007 Beteiligt vor Magistratsbeschlussfassung: Dezernat II Amt: Kassen- und Steuer- amt an den Magistrat zur Kenntnis zur Beschlussfassung an die Stadtverordnetenversammlung OBW zur Befassung zur Kenntnis zur Beschlussfassung zur abschließenden Beschluss- fassung Fachausschuss OBW bei abschl. Beschluss- fassung Magistrat Tagesordnung: I II Verteiler: Vorlage-Nr. 2007/0164 Magistratsbeschluss-Nr. Betreff: Abwasserbeitrag Beschluss über die Fertigstellung und Benutzbarkeit von Kanälen der öffentlichen Entwässerungsanlage in der Stadt Darmstadt gemäß § 11 (8) des Gesetzes über kom- munale Abgaben vom 17.03.1970 Vorlage vom: 12.03.2007 Beschlussvorschlag: Nachstehende Teileinrichtungen (Kanäle) der öffentlichen Entwässerungsanlage in der Stadt Darmstadt, für die eine Beitragspflicht nach der Abwasserbeitrags- und -gebühren-satzung in der Wissenschaftsstadt Darmstadt vom 27.08.2002 entsteht, wurden fertiggestellt und sind benutzbar. Baumaßnahmen Tag der Fertigstellung und Benutzbarkeit Kanalneubau Niebergallweg (Hausnr. 8) 27. Mai 2003 Kanalneubau Brucknerstraße (Hausnr. 99) 26. Oktober 2005 Anlagen: Beschluss des Magistrats vom 2 ... Begründungsseite zur Magistratsvorlage vom 12. März 2007 Aufgrund des § 11 (9) des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 17.03.1970 entsteht die Beitragspflicht mit der Fertigstellung der Einrichtung. Gemäß § 11 Abs. 8 KAG können Beiträge jedoch auch für einzelne Teile einer Einrichtung selbständig erhoben werden, sobald diese Teile nutzbar sind. Da nach einer Entscheidung des Hessi- schen Verwaltungsgerichtshofes vom 04.10.1979 bei der leitungsgebundenen Entwässe- rungsanlage grundsätzlich nur das technisch miteinander verbundene, in der Regel in sich geschlossene System als öffentliche Einrichtung angesehen werden kann, stellen sich die daran anschließenden Kanalbauten als Teile der gesamten Einrichtung dar. Damit ist die öffentliche Entwässerungsanlage stets in der Anlage begriffen und - solange weitere Kanäle geplant sind - niemals endgültig hergestellt. Eine Beitragspflicht für die jeweiligen Kanalbau- ten kann daher nur gemäß § 11 Abs. 8 KAG entstehen. Hierzu bedarf es nach einer weiteren Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes vom 10.09.1980 eines Teilfertig- stellungsbeschlusses, der nach außen kundgetan, also veröffentlicht werden muss. Darmstadt, den 12. März 2007 2122.3 Kl/B Nst.: 2373 Der Dezernent II Wolfgang Glenz Bürgermeister
Beratungsverlauf (1)
Orte (2)
- Niebergallweg
- Brucknerstraße
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Details
- Vorlagen-Nr.
- 2007/0164
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 12.03.2007
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00