Rechnungsprüfungsausschuss am 01.02.2022 - TOP 8.1 Testzentren
Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss) 0856/2022 vom 15.03.2022
Stand: Am 26.04.2022 im Rechnungsprüfungsausschuss beraten. Ergebnis: Kenntnis genommen.
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Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle V/53 Vorlagen-Nummer 15.03.2022 0856/2022 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Rechnungsprüfungsausschuss 15.03.2022 Rechnungsprüfungsausschuss am 01.02.2022 - TOP 8.1 Testzentren In der Sitzung des Rechnungsprüfungsausschusses vom 01.02.2022 stellte Herr Werner Marx (CDU) der Verwaltung unter TOP 8.1 -Testzentren die folgenden Fragen: „Von verschiedenen Antragstellern, die ein Testzentrum betreiben wollen, wurden wir angesprochen. Diese berichten, mehrfach eine Ablehnung erhalten zu haben. Teilweise hat die Verwaltung vorab ein Anschreiben gefertigt, wo diese ermuntert wurden, einen erneuten Antrag zu stellen. - Wie erfolgt die Vergabe? - Welche Kriterien müssen erfüllt sein? - Werden die laufenden Testzentren auf Einhaltung der Vorgaben geprüft? - Mit wem erfolgt die Abrechnung? (Stadt Köln oder der Krankenkassenvereinigung)“ Dazu teilt die Verwaltung folgendes mit: Wie erfolgt die Vergabe? Welche Kriterien müssen erfüllt sein? Die Antragssteller*innen müssen das vollständig ausgefüllte Antragsformular zur Beauftragung beim Gesundheitsamt einreichen. Zudem fordert das Gesundheitsamt grundsätzlich vor Beauftragung ein Hygienekonzept an. Bei Anträgen im öffentlichen Raum müssen Antragssteller*innen eine Sondergenehmigung beim Ordnungsamt beantragen. Nach §3 Abs. 3 der CoronaTeststrukturVO beauftragen die unteren Gesundheitsbehörden die Test- zentren bei bestehendem Bedarf. Daher erfolgt im ersten Schritt eine Bedarfsprüfung für den bean- tragten Standort. Dabei wird zunächst geprüft, ob in näherer Umgebung bereits aktive Teststellen vorhanden sind, die den Testbedarf ausreichend decken. Im zweiten Schritt wird außerdem geprüft, ob andere besondere Bedarfsgründe (z.B. Stadtteile mit besonders hoher Bevölkerungsdichte oder besondere Orte mit besonderem Bedarf, so bspw. Heu- markt. etc.) hier trotz bereits vorhandener Teststellen eine Beauftragung rechtfertigen. Die Mindestanforderung zum Betreiben einer Teststelle ist zudem in Anlage 1 der CoronaTeststruk- turVO geregelt. Die Umsetzung dieser wird durch die Prüfung des eingereichten Hygienekonzeptes kontrolliert. Sind alle Unterlagen vollständig eingegangen, das Hygienekonzept überzeugend und der Bedarf nach der Bedarfsprüfung gegeben, wird die Teststelle entsprechend beauftragt. Zu der Darstellung, dass Antragsteller ermuntert worden sind, Anträge zu stellen, ist festzuhalten, dass der Krisenstab der Stadt Köln zu Beginn des Jahres aufgrund der Omikron-Variante und der geplanten Öffnungsschritte den Beschluss gefasst hat, die Testkapazitäten in Köln aufzustocken. Die Kriterien wurden daher nochmals angepasst und auch Teststellen an Orten genehmigt, bei denen 2 zuvor kein Bedarf wegen der vorhandenen Testkapazitäten gesehen wurde. Aus diesem Grund hat das Team Bürgertests des Gesundheitsamtes aus Gründen der Gleichberech- tigung am 04.01.2022 erneut alle Antragsteller*innen von Teststellen, die zuvor eine Ablehnung erhal- ten hatten, mittels Email darüber informiert, dass bei weiterem Interesse ein vollständig ausgefüllter Antrag auf Beauftragung einer Teststelle übersandt werden könne. Werden die laufenden Testzentren auf Einhaltung der Vorgaben geprüft? Die Testzentren werden bei Begehungen durch das Gesundheitsamt der Stadt Köln regelmäßig einer infektionshygienischen Überprüfung unterzogen. Sollten infektionshygienische Mängel gefunden wer- den, wird den Betreibern*innen der Teststellen im Rahmen eines Zeit- & Maßnahmenplans die Mög- lichkeit gegeben, Abhilfe zu schaffen. Sollten schwerwiegendere Mängel gefunden werden, können die entsprechenden Teststellen auch vorübergehend bis zur Behebung dieser Mängel geschlossen werden. Mit wem erfolgt die Abrechnung? Die Abrechnung der pauschalen Testvergütungen erfolgt für das Stadtgebiet Köln mit der Kassenärzt- lichen Vereinigung Nordrhein. Die Stadt Köln hat hierauf keinen Einfluss. Gez. Dr. Rau
Beratungsverlauf
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26.04.2022
TOP 2.2, Kenntnisnahme (Mitteilung). Ergebnis: Kenntnis genommen
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