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1281/2021

Nachfrage der VOLT Fraktion zur Vorlage 3294/2020 aus der Sitzung des Rechnungsprüfungsausschusses vom 02.02.2021

Beantwortung e. mündl. Anfrage (Auss.) 09.04.2021

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Nächste Beratung: Rechnungsprüfungsausschuss, Sitzung am 04.05.2021, TOP 6.2

Beantwortung einer mündl. Anfrage Ausschuss

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Beantwortung einer mündl. Anfrage Ausschuss

1983 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
V/56 
 
Vorlagen-Nummer  09.04.2021 
 1281/2021 
Beantwortung einer mündlichen Anfrage aus einer früheren Si tzung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Rechnungsprüfungsausschuss 04.05.2021 
 
Nachfrage der VOLT Fraktion zur Vorlage 3294/2020 aus der Sitzung des 
Rechnungsprüfungsausschusses vom 02.02.2021 
Wieso kann die Verkehrssicherungspflicht nicht über Alternativen (z.B. Videoüberwachung) durchge-
führt werden? Wieso müssen diese Objekte überwacht werden, während es bei privatwirtschaftlichen 
Bauprojekten in der Regel nicht erfolgt? 
 
 
Die Verwaltung teilt hierzu das Folgende mit: 
 
Bei der Anmietung und Installation einer Videoüberwachung ist darauf zu achten, dass sie verhält-
nismäßig ist, da dies ein Eingriff in die Grundrechte bedeutet. Dabei ist unter anderem stets zu prü-
fen, ob ein milderes Mittel möglich ist, was in diesem Fall die Beauftragung eines Wachdienstes war. 
 
Hinzu kommt, dass die Häuser Stammheimer Ring 151 und 153 schmale Häuser mit kleinem Vorgar-
ten sind. Damit besteht bei einer Videoüberwachung zusätzlich das Problem, dass Nachbargrundstü-
cke und öffentlicher Straßenraum mit aufgezeichnet würden. Dies ist aber unzulässig. 
 
Des Weiteren ist eine Voraussetzung für die Videoüberwachung, dass Tatsachen die Annahme recht-
fertigen, dass das zu schützende Rechtsgut oder Objekt gefährdet ist .Bloße Indizien reichen nicht 
aus. Entweder muss es in der Vergangenheit bereits zu entsprechenden Straftaten oder Ordnungs-
widrigkeiten von erheblicher Bedeutung gekommen sein oder es müssen beweiskräftige Tatsachen 
dafür vorliegen, dass solche in Zukunft begangen werden sollen. Dass bestimmte Objekte erfah-
rungsgemäß häufig Gegenstand von Straftaten, insbesondere Sachbeschädigungen sind, genügt 
nicht. 
 
Hier geht es jedoch um die Prävention gegen Vandalismus und Besetzung, so dass keine andere 
Möglichkeit bestanden hat, als einen Wachdienst zu beauftragen.  
 
gez. Dr. Rau

Beratungsverlauf (1)

04.05.2021 Rechnungsprüfungsausschuss
TOP 6.2 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Orte (1)

  • Stammheimer Ring 151

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Details

Aktenzeichen
1281/2021
Typ
Beantwortung e. mündl. Anfrage (Auss.)
Datum
09.04.2021
Erstellt
07.04.2021 11:39