Nachfrage der VOLT Fraktion zur Vorlage 3294/2020 aus der Sitzung des Rechnungsprüfungsausschusses vom 02.02.2021
Beantwortung e. mündl. Anfrage (Auss.) 1281/2021 vom 09.04.2021
Stand: Am 04.05.2021 im Rechnungsprüfungsausschuss beraten. Ergebnis: Kenntnis genommen.
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Beantwortung einer mündl. Anfrage Ausschuss
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle V/56 Vorlagen-Nummer 09.04.2021 1281/2021 Beantwortung einer mündlichen Anfrage aus einer früheren Si tzung öffentlicher Teil Gremium Datum Rechnungsprüfungsausschuss 04.05.2021 Nachfrage der VOLT Fraktion zur Vorlage 3294/2020 aus der Sitzung des Rechnungsprüfungsausschusses vom 02.02.2021 Wieso kann die Verkehrssicherungspflicht nicht über Alternativen (z.B. Videoüberwachung) durchge- führt werden? Wieso müssen diese Objekte überwacht werden, während es bei privatwirtschaftlichen Bauprojekten in der Regel nicht erfolgt? Die Verwaltung teilt hierzu das Folgende mit: Bei der Anmietung und Installation einer Videoüberwachung ist darauf zu achten, dass sie verhält- nismäßig ist, da dies ein Eingriff in die Grundrechte bedeutet. Dabei ist unter anderem stets zu prü- fen, ob ein milderes Mittel möglich ist, was in diesem Fall die Beauftragung eines Wachdienstes war. Hinzu kommt, dass die Häuser Stammheimer Ring 151 und 153 schmale Häuser mit kleinem Vorgar- ten sind. Damit besteht bei einer Videoüberwachung zusätzlich das Problem, dass Nachbargrundstü- cke und öffentlicher Straßenraum mit aufgezeichnet würden. Dies ist aber unzulässig. Des Weiteren ist eine Voraussetzung für die Videoüberwachung, dass Tatsachen die Annahme recht- fertigen, dass das zu schützende Rechtsgut oder Objekt gefährdet ist .Bloße Indizien reichen nicht aus. Entweder muss es in der Vergangenheit bereits zu entsprechenden Straftaten oder Ordnungs- widrigkeiten von erheblicher Bedeutung gekommen sein oder es müssen beweiskräftige Tatsachen dafür vorliegen, dass solche in Zukunft begangen werden sollen. Dass bestimmte Objekte erfah- rungsgemäß häufig Gegenstand von Straftaten, insbesondere Sachbeschädigungen sind, genügt nicht. Hier geht es jedoch um die Prävention gegen Vandalismus und Besetzung, so dass keine andere Möglichkeit bestanden hat, als einen Wachdienst zu beauftragen. gez. Dr. Rau
Beratungsverlauf
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04.05.2021
TOP 6.2, Kenntnisnahme (Mitteilung). Ergebnis: Kenntnis genommen
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