2856/2020
Konzept für Gewaltschutz in Unterbringungseinrichtungen für Geflüchtete der Stadt Köln (Gewaltschutzkonzept)
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Anlage 1.6 Flyer Beschwerdestellen
402 Zeichen
Wo kann ich mich beschweren? In der Einrichtung: Logo Träger Sozialbetreuung Name: Wann: Oder bei: Wann: Außerhalb der Einrichtung: Ombudsstelle für Flüchtlinge Köln bei Gewalt, Diskriminierung, sexuellem Übergriff und Verletzung der Menschenwürde Neue Maastrichter Str. 12-14 (Hinterhof), 50672 Köln, Mobil: 0160 338 51 460 oder 0171 890 9982 Sozialarbeiter*in Stadt Köln Name:
Anlage 1.7 Kontaktliste Gewaltschutzkonzept Stand 2019
8746 Zeichen
Kontaktliste für Gewaltschutz und Kindeswohlgefährdung Jugendamt/ GSD/ Kinderschutz Amt für Kinder, Jugend und Familie Kalk Karree jugendamt@stadt-koeln.de Ottmar-Pohl-Platz 1 51103 Köln Postfach 10 35 64 50475 Köln 0221 221 0 Bezirksjugendamt Innenstadt Jugendamt.Innenstadt@stadt-koeln.de 0221 221 91260 Bezirksjugendamt Rodenkirchen Jugendamt.Rodenkirchen@stadt-koeln.de 0221 221 92260 Bezirksjugendamt Lindenthal Jugendamt.Lindenthal@stadt-koeln.de 0221 221 93260 Bezirksjugendamt Ehrenfeld Jugendamt.Ehrenfeld@stadt-koeln.de 0221 221 94260 Bezirksjugendamt Nippes Jugendamt.Nippes@stadt-koeln.de 0221 221 95260 Bezirksjugendamt Chorweiler Jugendamt.Chorweiler@stadt-koeln.de 0221 221 96 260 Bezirksjugendamt Porz Jugendamt.Porz@stadt-koeln.de 0221 221 97260 Bezirksjugendamt Kalk Jugendamt.Kalk@stadt-koeln.de 0221 221 98 260 Bezirksjugendamt Mühlheim Jugendamt.Muelheim@stadt-koeln.de 0221 221 99260 Kinderinteressen und Jugendförderung Kalk-Karree jugendamt@stadt-koeln.de 0221 221 26012 Bezirksjugendpflege Über die jeweiligen Bezirksjugendämter 0221 221 0 Gefährdungsmeldungssofortdienste der Bezirksjugendämter Aufnahme von Gefährdungsmeldungen, Tagesdienst und Rufbereitschaft Außerhalb der normalen Dienstzeiten und am Wochenende wird an eine zentrale Rufnummer weitergeschaltet GSD Innenstadt Jugendamt.Innenstadt@stadt-koeln.de 0221 221 91999 GSD Rodenkirchen Jugendamt.Rodenkirchen@stadt-koeln.de 0221 221 92999 GSD Lindenthal Jugendamt.Lindenthal@stadt-koeln.de 0221 221 93999 GSD Ehrenfeld Jugendamt.Lindenthal@stadt-koeln.de 0221 221 94999 GSD Nippes Jugendamt.Nippes@stadt-koeln.de 0221 221 95999 GSD Chorweiler Jugendamt.Chorweiler@stadt-koeln.de 0221 221 96999 GSD Porz Jugendamt.Porz@stadt-koeln.de 0221 221 97999 GSD Kalk Jugendamt.Kalk@stadt-koeln.de 0221 221 98999 GSD Mühlheim Jugendamt.Muelheim@stadt-koeln.de 0221 221 99999 Kinderschutz -Zentrum Köln Deutscher Kinderschutzbund kinderschutzzentrum@kinderschutzbund.koeln.de 0221577770 Flüchtlingsberatung Caritas Perspektiv beratung www.caritas.erzbistum-koeln.de fluechtlingsberatung@caritas-koeln.de 0221 2214815 01789094714 Caritas Fachdienst für Integrati on und Migration (FIM) www.caritas.erzbistum-koeln.de Fim-beratung@caritas-koeln.de 0221 98577622 Diakonisches Werk Flüchtlingsberatung Susanne.pack@diakonie-koeln.de Ana.Jawad-Pietsch@diakonie-koeln.de Birgit.pikullik@diakonie-koeln.de Miriam.Schoener@diakonie-koeln.de 0221 16038 68 0221 16038 59 0221 16038 42 0221 16038 73 Kontaktliste für Gewaltschutz und Kindeswohlgefährdung Kölner Flüchtlingsrat e.V., Beratungsstelle (Innenstadt) https://www.koelner-fluechtlingsrat.de/ vahle @koelner-fluechtlingsrat.de 0171 7026169 0151 19326154 0160 99305801 Kölner Flüchtlingsrat e.V., Unabhängige Beratungsstelle für Flüchtlinge (Kalk) https://www.koelner-fluechtlingsrat.de/ lange @koelner-fluechtlingsrat.de 0221 168 24 196 Kölner Flüchtlingsrat e.V., Beratung im Flüchtlingszentrum „FliehKraft“ (Nippes) https://www.koelner-fluechtlingsrat.de/ fallahi@koelner-fluechtlingsrat.de 0221 168 605 70 Agisra e.V. (Beratung) info@agisra.org 0221 124019 Rom e.V. https://www.romev.de 0221 242536 Beschwerdestelle für Geflüchtete Ombudsstelle für Flüchtlinge info@ombudstelle.koeln 0221 168 652 09 0160 7780669 0171 8909982 Integrationsstellen Überblick interkulturellen Zentren: https://www.stadt-koeln.de/leben-in-koeln/soziales/integration/interkulturelle-zentren-1 Kommunales Integrationszentrum http://ki-koeln.de/ ki@stadt-koeln.de 0221 221 29292 Interkultureller Dienst (IKD) IKD im Amt für Integration und Vielfalt IKD@stadt-koeln.d 0221 221-98368 0221 221-24244 IKD Innenstadt -Süd Sabine.vascellari@stadt-koeln.de 0221 221 91270 0221 991108 18 IKD Inne nstadt Nord Sabine.vascellari@stadt-koeln.de 0221 221 91273 015254548050 IKD Rodenkirchen Claudia.miranda@stadt-koeln.de 0221 221 92378 IKD Lin denthal carmen.bulduk@stadt-koeln.de Sandra.lorenzen@stadt-koeln.de 0221 221 93285 0221 221 93274 IKD Ehrenfeld Nicole.Werk@stadt-koeln.de Ivana.ilic@stadt.koeln.de 0221 22193653 0221 221 93653 IKD N ippes Eden.araya-gabriel@stadt-koeln.de 0221 221-95291 0221 221-95388 IKD Chorweiler Jennifer. Barz@stadt-koeln.de 0221 22196288 0221 22196278 0221 22196325 IKD Porz Ursula.huebenthal@stadt-koeln.de 0221 22197345 IKD Kalk Magdalena.gather@stadt-koeln.de marienoelle.kaiser1@stadt-koeln.de 0221 221-98494 0221-221-98112 0221 96 51 648 IKD Mühlheim MariadelCarmen.MorgadoPeinado@stadt-koeln.de reyhan.yesilbag-zerhouni@stadt-koeln.de 0221 221-99316 0221 221-99315 Familienberatung Allerweltshaus e.V. www.allerweltshaus.de info@allerweltshaus.de 0221 510 3002 AWO Gewaltprävention – Klarkommen Kalk mamdoh@awo-koeln.de 0178 328 1684 Caritas Jugendmigrationsdienst (Mülheim, Meschenich) www.caritas.erzbistum-koeln.de jugendmigration@caritas-koeln.de 0221 68002526 02232 41718 11 Caritas Internationale Familienberatung (Erziehungsberatung) Ifb.koeln@caritas-koeln.de 0221 9258430 Kontaktliste für Gewaltschutz und Kindeswohlgefährdung Caritas Beratungsstelle für Eltern, Jugendliche und Kinder in Köln Porz Eb-porz@caritas-koeln.de 02203 55001 Kath. Beratungsstelle für Eltern, Jugendliche und Kinder sekretariat@beratung-in-koeln.de 0221 60608540 Katholische Beratungsstelle für Ehe -, Familien und Lebensfragen www.efl-koeln.de 0221 2051515 Katholische Beratungsstelle für Ehe -, Familien und Lebensfragen www.efl-porz.de 02203 52636 Diakonie Beratung ihrschnellerdraht@diakonie-koeln.de 0221 160380 Familienberatungsstelle der Christlichen Sozialhilfe Köln e.V. familienberatung@csh-koeln.de 0221 64709-31 Familienberatung und Schulpsychologischer Dienst der Stadt Köln familienberatung@stadt-koeln.de schulpsychologie@stadt-koeln.de 0221 221-29027 0221 221-29022 0221 221-29053 (Sek.) ProFamilia Koeln-chorweiler@profamilia.de 0221 703511 SPZ – Soz. Psycho. Dienst des Gesundheitsamtes der Stadt Köln sozialpsychiatrischerDienst@stadt-koeln.de 0221 221-24710 (Sek.) 0221 221-24778 (GL) LSBTIQ-Beratung Rubicon (LSBTIQ) info@rubicon-koeln.de 0221 19446 Anyway e.V. info@anyway-koeln.de http://www.anyway-koeln.de/kontakt/ 0221 57777 60 Menschen mit Behinderung Netzwerk für Flüchtlinge mit Behinderung w.buttschardt@diakonie-michaelshoven.de 0173 9059725 Frauenberatungsstelle Sozialdienst katholischer Frauen e.V. Interventionsdienstelle gg.. Häusliche Gewalt gewaltschutz@skf-koeln.de www.caritas.erzbistum-koeln.de 0221 126950 Frauenberatungszentrum Köln e.V. Fbz-koeln@netcologne.de 0221 4201620 Frauenberatungsstelle FrauenLeben e.V. mail@frauenleben.org 0221 9541660 Frauen helfen Frauen e.V. Erstes.frauenhaus.koeln@netcologne.de Zweites.frauenhaus.koeln@netcologne.de 0221515502 0221515554 Frauen gegen Gewalt e.V. Lila in Köln ( Frauenberatungsstelle gegen Gewalt) www.notruf-koeln.de mailbox@notruf-koeln.de 0221 1652035 Der Wendepunkt Diakonie Michaelshoven Frauenberatung/ Gewaltschutz wendepunkt@diakonie-michaelshoven.de 0221 99564444 Hilfetelefon Gewalt gegen Frauen 08000116016 SKF e.V. – Gewaltschutz gewaltschutz@skf-koeln.de 0221 126950 Kontaktliste für Gewaltschutz und Kindeswohlgefährdung Weitere Beratungsstellen Zartbitter Köln e.V. Kontakt- und Informationsstelle gegen sexuellen Missbrauch an Mädchen und Jungen info@zartbitter.de 0221 – 31 20 55 Frühe Hilfen (Gesundheits amt) www.stadt-koeln.de 0221 221 29299 Amnesty International Köln http://www.amnesty-koeln.de/ 0221 121415 SKM e.V. Männer https://www.skm-koeln.de/ Jan.van.well@skm-koeln.de 0221 135560 AWO AntiGewaltProgram m für Männer steingen@awo-koeln.de 0221 88810102 Diakon isches Werk Rückkeh rberatung Johanna.muench@diakonie-koeln.de Annegret.spitz@diakonie-koeln.de Waia.berde@diakonie-koeln.de http://www.diakonie- koeln.de/angebote/migration/rueckkehrberatung/ 0221 16038-53 0221 16038-52 0221 16038-34 Opferschutzbeauftragte der Kölner Polizei https://polizei.nrw/artikel/opferschutz-bei-der-polizei- koeln 0221 229 8080 Opferberatung Rheinland info@opferberatung-rheinland.de www.opferberatung-rheinland.de 021115925566 Opferberatung Weisser Ring beschwerde@weisser-ring.de 0151 55164837 Drogenhilfe Köln https://www.drogenhilfe-koeln.de/ ma.weisner@drogenhilfe.koeln 0223 39944412
Anlage 1.8 Broschuere Kinderrechte Stadt Koeln
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Amt für Kinder, Jugend und Familie Amt für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Gestaltung: rheinsatz, Köln Fotos: fotolia Druck: Pieper GbR, Köln Fühlst Du Dich angesprochen? Unterstützungsmöglichkeiten des Jugendamtes Wenn Du Hilfe und Unterstützung bei der Durchset- zung Deiner Rechte brauchst, wirst Du beim Jugend- amt über Beratungsangebote, Hilfen zur Erziehung und über alternative Unterstützungsmöglichkeiten informiert. In einem vertraulichen Gespräch mit einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter des Jugendamtes kannst Du Deine Fragen stellen und Deine Meinung äußern. Bei Bedarf können auch Deine Eltern von uns beraten werden. Je nach Situation kommt auch je- mand bei Euch zu Hause vorbei. Bei der Suche nach einer geeigneten Lösung reicht manchmal schon ein Gespräch aus, um Probleme aus der Welt zu schaffen. Es kann aber auch notwendig sein, eine Jugendhilfe- maßnahme einzusetzen, die Dich oder die gesamte Familie unterstützt. Deine Ansprechpartner Wir leisten rund um die Uhr schnelle Hilfe. Du bist bei uns willkommen, ruf einfach an oder komm vorbei! Telefonnummern des Kölner Jugendamtes, sortiert nach Stadtbezirken: Bezirksjugendamt Innenstadt 0221/221 91999 Bezirksjugendamt Rodenkirchen 0221/221 92999 Bezirksjugendamt Lindenthal 0221/221 93999 Bezirksjugendamt Ehrenfeld 0221/221 94999 Bezirksjugendamt Nippes 0221/221 95999 Bezirksjugendamt Chorweiler 0221/221 96999 Bezirksjugendamt Porz 0221/221 97999 Bezirksjugendamt Kalk 0221/221 98999 Bezirksjugendamt Mülheim 0221/221 99999 13- js/51/5.000/04.2017 Die Oberbürgermeisterin FB Kinderrechte.indd 1 31.07.14 11:19 Kinder haben Rechte! Unterstützungsleistungen des Jugendamtes Kinderrechte Kennst Du Deine Rechte und Mitsprachemöglichkeiten? Kinderrechte Kennst Du Deine Rechte und Mitsprachemöglichkeiten? 1. Recht auf Spiel, Freizeit und Ruhe Du hast in Deiner Freizeit genauso das Recht Dich auszuruhen und zu erholen, wie auch die Dinge zu tun, die Dir Spaß machen, z.B. spielen, basteln oder Sport treiben. 2. Recht auf Information, Meinungsäußerung und Gehör Du hast das Recht, bei allen Fragen die Dich betref- fen, mitzubestimmen und zu sagen was Du denkst. Also, wenn‘s um Dich geht, misch Dich ein und äuße- re Deine Fragen, Wünsche und Meinungen. 3. Recht auf Gesundheit Du hast das Recht gesund zu leben und keine Not zu leiden. Dafür ist es wichtig, dass Du z.B. warme Kleidung, genug zu essen und ein sauberes zu Hause hast. 4. Recht auf elterliche Fürsorge und ein sicheres zu Hause Du hast ein Recht darauf, von Deinen Eltern oder von den für Dich verantwortlichen Personen liebe- voll, respektvoll und ohne Gewalt behandelt zu wer- den. 5. Recht auf Schutz vor Gewalt, Misshandlung und Ausbeutung Du hast das Recht von allen Menschen, fair und gerecht behandelt zu werden. Niemand darf Dir weh tun, egal ob durch Schläge oder durch Beschimpf- ungen und Hänseleien. 6. Recht auf Privatsphäre Du hast ein Recht darauf, dass Deine Privatsphäre geachtet und respektiert wird. Aber: Eltern sollen auch gut auf ihre Kinder aufpassen, weshalb nicht immer alles erlaubt ist. 7. Recht auf Gleichbehandlung Egal ob Du ein Junge oder Mädchen, groß oder klein, arm oder reich bist, wie alle Kinder hast auch Du das Recht gleich behandelt zu werden. Merke: Niemand darf wegen seines Geschlechts, seiner Herkunft, seinem Glauben oder seiner Behinderung benachteiligt werden! 8. Recht auf Bildung Du hast das Recht so viel wie möglich zu lernen und eine Ausbildung zu machen, die Deinen Be- dürfnissen und Fähigkeiten entspricht. 9. Recht auf Betreuung und Förderung bei Behinderung Wenn Du eine Behinderung hast, sollst Du wie alle anderen Kinder auch, aktiv am Leben teilha- ben können. Dafür steht Dir besondere Fürsorge und Betreuung zu. 10. Recht auf besonderen Schutz im Krieg und auf der Flucht Du hast ein Recht vor Gefahren durch Krieg oder auf der Flucht besonders geschützt zu werden. FB Kinderrechte.indd 2 31.07.14 11:19 Worum geht es? - Gibt’s Probleme mit Deinen Eltern oder in der Schule? - Lassen sich diese Probleme alleine oder mit Hilfe Deiner Eltern nicht lösen? - Fühlst Du Dich allein gelassen und weißt nicht was Du tun sollst? - Hast Du das Gefühl alles läuft aus dem Ruder und niemand hört Dich an? - Ist Deine Familie in einer Notlage und wissen Deine Eltern nicht mehr weiter? Dann bist Du beim Jugendamt genau richtig, denn wir haben das Ziel, dass es Kindern und Ihren Familien gut geht. Bei Konflikten oder Problemen, unterstützen wir Dich und Deine Familie dabei einen Lösungsweg zu fin- den. Wie dieser genau aussehen kann, möchten wir mit Dir gemeinsam erarbeiten. Deine Meinung und Deine Wünsche sind uns dabei wichtig! Wir wollen, dass Du Dich einmischt, wenn‘s um Dich geht. Doch damit Du Deine Interessen auch behaupten kannst, ist es wichtig, dass Du Deine Rechte kennst. Sie dienen Deinem Schutz und Deiner Förderung und sind unver- zichtbar. Worum geht es? - Gibt’s Probleme mit Deinen Eltern oder in der Schule? - Lassen sich diese Probleme alleine oder mit Hilfe Deiner Eltern nicht lösen? - Fühlst Du Dich allein gelassen und weißt nicht was Du tun sollst? - Hast Du das Gefühl alles läuft aus dem Ruder und niemand hört Dich an? - Ist Deine Familie in einer Notlage und wissen Deine Eltern nicht mehr weiter? Kinderrechte Kennst Du Deine Rechte und Mitsprachemöglichkeiten? 6. Recht auf Privatsphäre Du hast ein Recht darauf, dass Deine Privatsphäre geachtet und respektiert wird. Aber: Eltern sollen auch gut auf ihre Kinder aufpassen, weshalb nicht immer alles erlaubt ist. 7. Recht auf Gleichbehandlung Egal ob Du ein Junge oder Mädchen, groß oder klein, arm oder reich bist, wie alle Kinder hast auch Du das Recht gleich behandelt zu werden. Merke: Niemand darf wegen seines Geschlechts, seiner Herkunft, seinem Glauben oder seiner Behinderung benachteiligt werden! 8. Recht auf Bildung Du hast das Recht so viel wie möglich zu lernen und eine Ausbildung zu machen, die Deinen Be- dürfnissen und Fähigkeiten entspricht. 9. Recht auf Betreuung und Förderung bei Behinderung Wenn Du eine Behinderung hast, sollst Du wie alle anderen Kinder auch, aktiv am Leben teilha- ben können. Dafür steht Dir besondere Fürsorge und Betreuung zu. 10. Recht auf besonderen Schutz im Krieg und auf der Flucht Du hast ein Recht vor Gefahren durch Krieg oder auf der Flucht besonders geschützt zu werden. Dann bist Du beim Jugendamt genau richtig, denn wir haben das Ziel, dass es Kindern und Ihren Familien gut geht. Bei Konflikten oder Problemen, unterstützen wir Dich und Deine Familie dabei einen Lösungsweg zu fin- den. Wie dieser genau aussehen kann, möchten wir mit Dir gemeinsam erarbeiten. Deine Meinung und Deine Wünsche sind uns dabei wichtig! Wir wollen, dass Du Dich einmischt, wenn‘s um Dich geht. Doch damit Du Deine Interessen auch behaupten kannst, ist es wichtig, dass Du Deine Rechte kennst. Sie dienen Deinem Schutz und Deiner Förderung und sind unver- zichtbar. FB Kinderrechte.indd 2 31.07.14 11:19 Kinderrechte � Kennst Du Deine Rechte und Mitsprachemöglichkeiten? � 1. � Recht auf Spiel, Freizeit und Ruhe Du hast in Deiner Freizeit genauso das Recht Dich auszuruhen und zu erholen, wie auch die Dinge zu tun, die Dir Spaß machen, z.B. spielen, basteln oder Sport treiben. 2. � Recht auf Information, Meinungsäußerung und Gehör Du hast das Recht, bei allen Fragen die Dich betref- fen, mitzubestimmen und zu sagen was Du denkst. Also, wenn‘s um Dich geht, misch Dich ein und äuße- re Deine Fragen, Wünsche und Meinungen. 3. � Recht auf Gesundheit Du hast das Recht gesund zu leben und keine Not zu leiden. Dafür ist es wichtig, dass Du z.B. warme Kleidung, genug zu essen und ein sauberes zu Hause hast. 4. � Recht auf elterliche Fürsorge und ein sicheres zu Hause Du hast ein Recht darauf, von Deinen Eltern oder von den für Dich verantwortlichen Personen liebe- voll, respektvoll und ohne Gewalt behandelt zu wer- den. 5. � Recht auf Schutz vor Gewalt, Misshandlung und Ausbeutung Du hast das Recht von allen Menschen, fair und gerecht behandelt zu werden. Niemand darf Dir weh tun, egal ob durch Schläge oder durch Beschimpf- ungen und Hänseleien. Worum geht es? - Gibt’s Probleme mit Deinen Eltern oder in der Schule? - Lassen sich diese Probleme alleine oder mit Hilfe Deiner Eltern nicht lösen? - Fühlst Du Dich allein gelassen und weißt nicht was Du tun sollst? - Hast Du das Gefühl alles läuft aus dem Ruder und niemand hört Dich an? - Ist Deine Familie in einer Notlage und wissen Deine Eltern nicht mehr weiter? Kinderrechte Kennst Du Deine Rechte und Mitsprachemöglichkeiten? 1. Recht auf Spiel, Freizeit und Ruhe Du hast in Deiner Freizeit genauso das Recht Dich auszuruhen und zu erholen, wie auch die Dinge zu tun, die Dir Spaß machen, z.B. spielen, basteln oder Sport treiben. 2. Recht auf Information, Meinungsäußerung und Gehör Du hast das Recht, bei allen Fragen die Dich betref- fen, mitzubestimmen und zu sagen was Du denkst. Also, wenn‘s um Dich geht, misch Dich ein und äuße- re Deine Fragen, Wünsche und Meinungen. 3. Recht auf Gesundheit Du hast das Recht gesund zu leben und keine Not zu leiden. Dafür ist es wichtig, dass Du z.B. warme Kleidung, genug zu essen und ein sauberes zu Hause hast. 4. Recht auf elterliche Fürsorge und ein sicheres zu Hause Du hast ein Recht darauf, von Deinen Eltern oder von den für Dich verantwortlichen Personen liebe- voll, respektvoll und ohne Gewalt behandelt zu wer- den. 5. Recht auf Schutz vor Gewalt, Misshandlung und Ausbeutung Du hast das Recht von allen Menschen, fair und gerecht behandelt zu werden. Niemand darf Dir weh tun, egal ob durch Schläge oder durch Beschimpf- ungen und Hänseleien. Dann bist Du beim Jugendamt genau richtig, denn wir haben das Ziel, dass es Kindern und Ihren Familien gut geht. Bei Konflikten oder Problemen, unterstützen wir Dich und Deine Familie dabei einen Lösungsweg zu fin- den. Wie dieser genau aussehen kann, möchten wir mit Dir gemeinsam erarbeiten. Deine Meinung und Deine Wünsche sind uns dabei wichtig! Wir wollen, dass Du Dich einmischt, wenn‘s um Dich geht. Doch damit Du Deine Interessen auch behaupten kannst, ist es wichtig, dass Du Deine Rechte kennst. Sie dienen Deinem Schutz und Deiner Förderung und sind unver- zichtbar. FB Kinderrechte.indd 2 31.07.14 11:19 Kinderrechte � Kennst Du Deine Rechte und Mitsprachemöglichkeiten? � 6. � Recht auf Privatsphäre Du hast ein Recht darauf, dass Deine Privatsphäre geachtet und respektiert wird. Aber: Eltern sollen auch gut auf ihre Kinder aufpassen, weshalb nicht immer alles erlaubt ist. 7. � Recht auf Gleichbehandlung Egal ob Du ein Junge oder Mädchen, groß oder klein, arm oder reich bist, wie alle Kinder hast auch Du das Recht gleich behandelt zu werden. Merke: Niemand darf wegen seines Geschlechts, seiner Herkunft, seinem Glauben oder seiner Behinderung benachteiligt werden! 8. � Recht auf Bildung Du hast das Recht so viel wie möglich zu lernen und eine Ausbildung zu machen, die Deinen Be- dürfnissen und Fähigkeiten entspricht. 9. � Recht auf Betreuung und Förderung bei Behinderung Wenn Du eine Behinderung hast, sollst Du wie alle anderen Kinder auch, aktiv am Leben teilha- ben können. Dafür steht Dir besondere Fürsorge und Betreuung zu. 10. Recht auf besonderen Schutz im Krieg und auf der Flucht Du hast ein Recht vor Gefahren durch Krieg oder auf der Flucht besonders geschützt zu werden. Amt für Kinder, Jugend und Familie Amt für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Gestaltung: rheinsatz, Köln Fotos: fotolia Druck: Pieper GbR, Köln Kinder haben Rechte! Unterstützungsleistungen des Jugendamtes Deine Ansprechpartner Wir leisten rund um die Uhr schnelle Hilfe. Du bist bei uns willkommen, ruf einfach an oder komm vorbei! Telefonnummern des Kölner Jugendamtes, sortiert nach Stadtbezirken: Bezirksjugendamt Innenstadt 0221/221 91999 Bezirksjugendamt Rodenkirchen 0221/221 92999 Bezirksjugendamt Lindenthal 0221/221 93999 Bezirksjugendamt Ehrenfeld 0221/221 94999 Bezirksjugendamt Nippes 0221/221 95999 Bezirksjugendamt Chorweiler 0221/221 96999 Bezirksjugendamt Porz 0221/221 97999 Bezirksjugendamt Kalk 0221/221 98999 Bezirksjugendamt Mülheim 0221/221 99999 13- js/51/5.000/04.2017 Die Oberbürgermeisterin FB Kinderrechte.indd 1 31.07.14 11:19 Fühlst Du Dich angesprochen? Unterstützungsmöglichkeiten des Jugendamtes Wenn Du Hilfe und Unterstützung bei der Durchset- zung Deiner Rechte brauchst, wirst Du beim Jugend- amt über Beratungsangebote, Hilfen zur Erziehung und über alternative Unterstützungsmöglichkeiten informiert. In einem vertraulichen Gespräch mit einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter des Jugendamtes kannst Du Deine Fragen stellen und Deine Meinung äußern. Bei Bedarf können auch Deine Eltern von uns beraten werden. Je nach Situation kommt auch je- mand bei Euch zu Hause vorbei. Bei der Suche nach einer geeigneten Lösung reicht manchmal schon ein Gespräch aus, um Probleme aus der Welt zu schaffen. Es kann aber auch notwendig sein, eine Jugendhilfe- maßnahme einzusetzen, die Dich oder die gesamte Familie unterstützt. Kinder haben Rechte! Unterstützungsleistungen des Jugendamtes Fühlst Du Dich angesprochen? Unterstützungsmöglichkeiten des Jugendamtes Wenn Du Hilfe und Unterstützung bei der Durchset- zung Deiner Rechte brauchst, wirst Du beim Jugend- amt über Beratungsangebote, Hilfen zur Erziehung und über alternative Unterstützungsmöglichkeiten informiert. In einem vertraulichen Gespräch mit einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter des Jugendamtes kannst Du Deine Fragen stellen und Deine Meinung äußern. Bei Bedarf können auch Deine Eltern von uns beraten werden. Je nach Situation kommt auch je- mand bei Euch zu Hause vorbei. Bei der Suche nach einer geeigneten Lösung reicht manchmal schon ein Gespräch aus, um Probleme aus der Welt zu schaffen. Es kann aber auch notwendig sein, eine Jugendhilfe- maßnahme einzusetzen, die Dich oder die gesamte Familie unterstützt. FB Kinderrechte.indd 1 31.07.14 11:19 Deine Ansprechpartner Wir leisten rund um die Uhr schnelle Hilfe. Du bist bei uns willkommen, ruf einfach an oder komm vorbei! Telefonnummern des Kölner Jugendamtes, sortiert nach Stadtbezirken: Bezirksjugendamt Innenstadt 0221/221 91999 Bezirksjugendamt Rodenkirchen 0221/221 92999 Bezir ksjugendamt Lindenthal 0221/221 93999 Bezirksjugendamt Ehrenfeld 0221/221 94999 Bezirksjugendamt Nippes 0221/221 95999 Bezirksjugendamt Chorweiler 0221/221 96999 Bezirksjugendamt Porz 0221/221 97999 Bezirksjugendamt Kalk 0221/221 98999 Bezir ksjugendamt Mülheim 0221/221 99999 Die Oberbürgermeisterin Amt für Kinder, Jugend und Familie Amt für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Gestaltung: rheinsatz, Köln Fotos: fotolia Druck: Pieper GbR, Köln 13- js/51/5.000/04.2017
Mitteilung Ausschuss
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle OB/16/162/1 Vorlagen-Nummer 2856/2020 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Runder Tisch für Flüchtlingsfragen 25.09.2020 Konzept für Gewaltschutz in Unterbringungseinrichtungen für Geflüchtete der Stadt Köln (Gewaltschutzkonzept) Der Runde Tisch für Flüchtlingsfragen erhält den Ratsbeschluss vom 10.09.2020 und die Beschlussvorlage der Verwaltung (Vorlagen-Nr. 0990/2020) mit dem Konzept für Gewaltschutz in Unterbringungseinrichtungen für Geflüchtete der Stadt Köln (Gewaltschutzkonzept) und seinen Anlagen zur Kenntnis.
Anlage 1.4 Formular Beschwerdeannahme
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Formular zur Annahme von Beschwerden/Dokumentation Dokumentation nach dem Ausfüllen ausdrucken, unters chreiben und in den Ordner „Beschwerden“ abheften Notaufnahme Wohnheim Andere Adresse: Fehler! AutoText-Eintrag nicht definiert. Kontakt: [Geben Sie Text ein] Datum der Beschwerde: [Geben Sie Text ein] Beschwerdeannahme durch: [Geben Sie Text ein] Name der beschwerenden Person: Kontakt : [Geben Sie Text ein] (Telefonnummer) [Geben Sie Text ein] Kurze Beschreibung der Beschwerde (Wer, wo, wann, was, wie?) [Geben Sie Text ein] Sofortmaßnahmen/ Lösung vor Ort wenn ja, welche? nein [Geben Sie Text ein] Beschwerde abgeschlossen? ja nein, Grund: [Geben Sie Text ein] Beschwerde weiter geleitet an [Geben Sie Text ein] am [Geben Sie Text ein] Ergebnis Vereinbarungen Anmerkungen [Geben Sie Text ein] Rückmeldung an Beschwerdeführer am (Datum) Verweis an Ombudsstelle erfolgt? Flyer ausgegeben? ja nein, Grund: [Geben Sie Text ein] __________________________________________________ Datum und Unterschrift(en) der beteiligten Mitarbeiter*innen
Beschlussvorlage Rat 0990_2020
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle V/562 Vorlagen-Nummer 0990/2020 Freigabedatum 06.08.2020 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Konzept für Gewaltschutz in Unterbringungseinrichtungen für Geflüchtete der Stadt Köln (Gewaltschutzkonzept) Beschlussorgan Gremium Datum Beschluss: Der Rat der Stadt Köln beschließt 1. das als Anlage 1 beigefügte „Konzept für Gewaltschutz in Unterbringungseinrichtungen für Geflüchtete der Stadt Köln“ 2. die Verwaltung mit der Umsetzung des Konzeptes zu beauftragen 3. den Bedarf einer auf zwei Jahre befristeten Planstelle für Gewaltschutzkoordination in der Be- wertung S 15 TVöD – Sozial- und Erziehungsdienst. Die Stelleneinrichtung erfolgt stellenplan- und ergebnisplanneutral im Rahmen des zur Verfügung stehenden Stellensollbestandes des Amtes 56. Die Stelle soll schnellstmöglich eingerichtet werden. Integrationsrat 18.08.2020 Ausschuss Soziales und Senioren 20.08.2020 Finanzausschuss 07.09.2020 Rat 10.09.2020 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung Im Rahmen der gesetzlichen Unterbringungsverpflichtung praktiziert die Stadt Köln eine dezentrale Unterbringung und setzt Qualitätsstandards gemäß den in 2004 vom Rat der Stadt Köln beschlosse- nen „Leitlinien zur Unterbringung und Betreuung von Flüchtlingen in Köln“ sukzessive weiter um. Die Stadt Köln hat mit Inkrafttreten des Landesgewaltschutzkonzeptes NRW bereits einzelne Bausteine in Köln realisiert. Das vorliegende Gewaltschutzkonzept für die Kölner Unterbringungseinrichtungen für Geflüchtete wurde unter Federführung der Verwaltung in Kooperation mit einer Arbeitsgruppe des Runden Ti- sches für Flüchtlingsfragen entwickelt. Der Runde Tisch für Flüchtlingsfragen hat in der 75. Sitzung am 14.02.2020 das „Konzept für Gewalt- schutz in Unterbringungseinrichtungen für Geflüchtete der Stadt Köln“ diskutiert und einstimmig ver- abschiedet. Eine Verwaltungskultur, in der Ausgrenzung und Diskriminierung aufgrund Behinderung, Geschlecht, geschlechtlicher Identität, sexueller Orientierung, Herkunft, Hautfarbe, Religion oder Weltanschauung etc. nicht toleriert werden, stellt die Grundlage für ein gewaltfreies Arbeiten dar. Dies gilt selbstver- ständlich nicht nur im Umgang mit Bewohnerinnen und Bewohner, sondern auch im kollegialen Mitei- nander. Dieses Schutzkonzept für die Akteurinnen und Akteure vor Ort definiert Qualitätsstandards, die die Basis für die Entwicklung weiterer Handlungsmodule und Leitfäden darstellen. Es ist die verbindliche Grundlage für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vor Ort und wird gemeinsam mit ihnen und der Koordinatorin bzw. dem Koordinator für Gewaltschutz fortlaufend weiterentwickelt. Die Bewohnerin- nen und Bewohner und vor Ort beteiligte Akteurinnen und Akteure werden in diesen Prozess verbind- lich miteinbezogen. Dieses Gewaltschutzkonzept zielt mit seinem ganzheitlich präventiven Ansatz in Bezug auf Gewalt- prävention und Konfliktbearbeitung darauf ab, Gewalt in den Unterkünften zu minimieren und soweit wie möglich zu unterbinden. In diesem Zusammenhang wird darauf verwiesen, dass zum Schutz von Mitarbeitenden das Zentrum für Kriminalprävention und Sicherheit der Stadt Köln ein für alle Dienststellen verbindliches Verfahren „Zentrales Melde- und Auskunftssystem bei Gefährdungen von Mitarbeitenden im Innen- und Außen- dienst“ eingeführt hat und auch zur Gewaltprävention durch bauliche Gestaltung berät. Unter Berücksichtigung der bestehenden Bewirtschaftungsanordnung der Kämmerei vom 25.03.2020 stellt die Beschlussfassung und Umsetzung des Gewaltschutzkonzeptes grundsätzlich eine freiwillige Aufgabe dar. Aufgrund der Brisanz des Themas, das in Corona-Zeiten zum Beispiel durch Besuchs- verbote, Quarantänemaßnahmen und allgemein steigende Aggressionspotentiale noch verschärft wird, zeigt sich diese Aufgabe jedoch als unaufschiebbar sowie zur akuten Krisenbewältigung und Sicherung bestehender Strukturen notwendig. Intensive Präventionsarbeit, insbesondere zum Schutz vor Gewalt in jedweder Form, stellt eine nach- haltige Integration sicher. Die Vermittlung von Normen und Werten der hiesigen Gesellschaft und deren Beachtung hat eine nachhaltige Auswirkung auf Bewachungskosten, Vandalismusschäden und 3 Reparaturkosten infolge von Gewaltausbrüchen und Gewaltanwendung. Umsetzung Alle Fälle von Gewalt werden schriftlich festgehalten und bewertet mit Blick auf die Umsetzung der Maßnahmen. So können die Standards in den Einrichtungen angepasst und stetig verbessert werden. Aus fachlicher Sicht ist für die praktische Umsetzung, ein Monitoring und die Evaluation des Konzepts sowie die Einrichtung einer Planstelle für Gewaltschutzkoordination notwendig und erforderlich (vgl. Kapitel 9 des Konzeptes zur Aufgabenbeschreibung). Anhand des Konzepts wird einrichtungsbezogen durch die städtische Stelle für Gewaltschutzkoordi- nation geprüft, welche Standards bereits umgesetzt sind und wo noch Handlungsbedarf besteht (vgl. Kapitel 10). Das „Konzept für Gewaltschutz in Unterbringungseinrichtungen für Geflüchtete der Stadt Köln“ gehört zum Leitbild der Stadt Köln, angelehnt an das Landesgewaltschutzkonzept des Landes NRW. Die Planstelle für Gewaltschutzkoordination ist dem Sozialen Dienst im Amt für Wohnungswesen der Stadt Köln angegliedert. Die Aufgabenstellung einer Fachkraft der Sozialen Arbeit zeichnet sich durch die Komplexität des Arbeitsfeldes aus. Sie bildet die Schnittstelle zwischen den verantwortlichen Mit- arbeiterinnen und Mitarbeitern des Sozialen Dienstes im Amt für Wohnungswesen, den beauftragten Trägern sowie den Sicherheitsunternehmen. Die Stelle ist Ansprechpartner für die Einrichtungsleitun- gen vor Ort. Alle den Gewaltschutz betreffenden Maßnahmen werden mit ihr abgestimmt. Das Gewaltschutzkonzept wird regelmäßig aktualisiert. Dazu muss die Umsetzung des Konzeptes in jeder Einrichtung dokumentiert und jährlich durch die Koordinatorin bzw. den Koordinator ausgewertet werden. Alle dokumentierten Vorgänge von Gewalt werden durch die Stelle für Gewaltschutzkoordi- nation evaluiert. So können die Standards in den Einrichtungen angepasst und stetig verbessert wer- den. Die Stelle für Gewaltschutzkoordination legt das Ergebnis des jährlichen Monitorings dem Gremium Runder Tisch für Flüchtlingsfragen und den politischen Fachausschüssen der Stadt Köln vor. Über die lokale Implementierung hinaus wird ein überregionaler Austausch mit anderen Kommunen angestrebt. Außerdem zeichnet sich die Stelle für Gewaltschutzkoordination für die Planung und Organisation von Schulungen für die städtischen Kolleginnen und Kollegen verantwortlich. Schulungen für Mitarbeite- rinnen und Mitarbeiter der beauftragten Träger werden durch diese organisiert und gegebenenfalls bei Dritten Fördermittelanträge gestellt. Die Stelle für Gewaltschutzkoordination wird auf zwei Jahre befristet eingerichtet. Dann erfolgt eine Evaluation bezüglich fortbestehender Erforderlichkeit. Finanzierung: Die notwendige Kompensation der zusätzlichen Stelle wird aufgrund der weiter sinkenden Zahlen von Geflüchteten durch den Abbau einer entsprechenden, ab dem 02.07.2020 vakanten, Planstelle im Sozialen Dienst des Amtes für Wohnungswesen erfolgen. Die erforderlichen Personalaufwandser- mächtigungen stehen im Haushaltsplan 2020/2021 in den einzelnen Jahren und der mittelfristigen Finanzplanung (Mifrifi) jeweils im Teilplan 1004 – Bereitstellung und Bewirtschaftung von Wohnraum, Teilplanzeile 11 – Personalaufwendungen, zur Verfügung. Schulung und Fortbildungskosten Soweit zur Umsetzung des Gewaltschutzkonzeptes Schulungen und Fortbildungen erforderlich sind, werden die damit verbundenen Kosten bei den Trägern durch die im Rahmen des Betreuungsvertra- ges gewährten Sachkostenpauschalen gedeckt. Entsprechende Aufwandsermächtigungen stehen im Haushaltsplan 2020/2021 in den einzelnen Jahren und in der mittelfristigen Finanzplanung (Mifrifi) jeweils im Teilplan 1004 – Bereitstellung und Bewirtschaftung von Wohnraum, Teilplanzeile 13 – Auf- wendungen für Sach- und Dienstleistungen, zur Verfügung. Schulungen und Fortbildungen der Mitarbeitenden des Sozialen Dienstes im Amt für Wohnungswe- sen werden im Rahmen der im Haushalt zur Verfügung stehenden Fortbildungskosten angeboten. Entsprechende Aufwandsermächtigungen stehen im Haushaltsplan 2020/2021 in den einzelnen Jah- ren und in der mittelfristigen Finanzplanung (Mifrifi) jeweils im Teilplan 1004 – Bereitstellung und Be- 4 wirtschaftung von Wohnraum, Teilplanzeile 16 - sonstige ordentliche Aufwendungen, zur Verfügung. Für darüber hinausgehende notwendige Workshops und ähnliches soll durch die Stelle für Gewalt- schutzkoordination die Akquise von Drittmitteln (z.B. EU Fördermittel, Landesmittel) betrieben wer- den. Anlagen 1. Konzept Gewaltschutz 1.1. Handlungsleitlinien im Krisen- und Interventionsfall 1.2. Kooperations- und Kinderschutzvereinbarung Stadt Köln 1.3. Handlungsleitfaden zum Umgang mit Gewalt in engen Beziehungen 1.4. Formular Beschwerdeannahme 1.5. Formular Dokumentation vermutete Gefährdung 1.6. Flyer Beschwerdestellen 1.7. Kontaktliste Gewaltschutzkonzept 1.8. Broschüre Kinderrechte (Amt für Kinder, Jugend und Familie) 1.9. Broschüre Flüchtlingskinder haben Rechte (Zartbitter e.V.) (Die Anlagen 1.4 bis 1.9 sind im Ratsinformationssystem einsehbar und werden nicht umgedruckt.)
Anlage 1.2 Kooperations und Kinderschutzvereinbarung Stadt Koeln
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Kooperations- und
Kinderschutzvereinbarung
für die Gemeinschaftsunterkünfte für Flüchtlinge
zwischen dem Amt für Wohnungswesen,
den beauftragten Betreuungsträgern
und dem Amt für Kinder, Jugend und Familie
1
Inhaltsverzeichnis
Präambel ................................................................................................................................................. 2
1. Aufgaben des Amtes für Kinder, Jugend und Familie im Einzelfall ..................................................... 3
2. Aufgaben des Amtes für Kinder, Jugend und Familie im Rahmen des Minderjährigenschutzes
(GSD/ASD)................................................................................................................................................ 3
3. Aufgaben des Amtes für Wohnungswesen und der Betreuungsträger in
Unterbringungseinrichtungen für Flüchtlinge zum Kindesschutz ........................................................... 4
3.1 Sicherstellung der persönlichen Eignung der vom Amt für Wohnungswesen und den beauftragten
Betreuungsträgern beschäftigten Personen ........................................................................................... 4
3.2 Fortbildung der Fachkräfte der Sozialen Arbeit ................................................................................ 4
3.3 Beobachtung und Bewertung von Hinweisen auf mögliche Gefährdungen ..................................... 5
3.4 Prävention ......................................................................................................................................... 5
3.5 Vorgehen bei einer Gefährdung ........................................................................................................ 5
3.6 Hinzuziehung einer im Kinderschutz erfahrenen Fachkraft .............................................................. 5
3.7 Beratung und Beteiligung Minderjähriger......................................................................................... 6
3.8 Dokumentation.................................................................................................................................. 6
3.9 Mitteilung einer Kindeswohlgefährdung an das Amt für Kinder, Jugend und Familie ..................... 6
4. Schutz der Persönlichkeitsrechte ........................................................................................................ 7
5. Schlussbestimmungen ......................................................................................................................... 7
Anlagen .................................................................................................................................................... 8
2
Präambel
Der vermehrte Zuzug von Flüchtlingen nach Köln in den letzten Monaten hat zur Folge, dass die
geflüchteten Kinder, Jugendlichen und Erwachsenen zunächst vor der unmittelbaren Obdachlosigkeit
bewahrt und vorerst im Rahmen einer Grundversorgung unterstützt und untergebracht werden
müssen. D ie Menschen werden in der Regel zeitlich befristet in auf vorübergehende Verweildauer
ausgerichteten Einrichtungen untergebracht. Nicht wenige geflüchtete Familien mit Kindern leben
bereits seit Monaten in unter hohem Zeitdruck geschaffenen, improvisierten Unterkünften, die
oftmals nicht den wünschenswerten Standards für eine kindgerechte Ausstattung entsprechen und
zudem u nzureichende Schutz- und Rückzugsmöglichkeiten , sowie mangelhafte sanitäre Anlagen
aufweisen.
Mit der Betreuung, Unterstützung und Beratung dieser Familien sind unterschiedliche Institutionen
befasst. Hierzu gehören neben den pädagogischen Fachkräften der Kommune (Amt für
Wohnungswesen und Amt für Kinder, Jugend und Familie ) auch die Betreuungsträger in
Unterbringungseinrichtungen für Flüchtlinge als entsprechend beauftragte Leistungserbringer.
Die vorliegende Kooperations - und Kinderschutzvereinbarung dien t den Vertragspartnern als Basis
eines gemeinsamen Grundverständnisses bezogen auf die Sicherstellung des Schutzes von Kindern und
Jugendlichen, deren Betreuung im Rahmen des jeweiligen beruflichen Kontextes und Arbeitsauftrages
erfolgt. Ziel ist es, zwisc hen den Fachk räften der Kommune (Amt für Wohnungswesen und Amt für
Kinder, Jugend und Familie ) und den beauftragten Betreuungsträgern das unter den beschriebenen
Rahmenbedingungen zum Ausschluss einer Gefährdung von Minderjährigen erforderliche kooperative
Zusammenwirken zu vereinbaren und abzusichern . Dazu tragen auch gemeinsame
Fachveranstaltungen und Fortbildungen , sowie gegenseitige Informationen zu den jeweiligen
Arbeitsinhalten bei.
Das Amt für Kinder, Jugend und Familie hat die Verantwortung für die Sicherstellung der Leistungen
und Aufgaben des SGB VIII. Dazu gehören neben den Beratungs - und Leistungsangeboten der
Jugendhilfe die Wahrnehmung des staatlichen Wächteramtes und die Realisierung des
Schutzauftrages für Kinder und Jugendliche.
Das Amt für Wohnungswesen hat die Verantwortung , die geflüchteten Familien, Kinder und
Erwachsenen vor Obdachlosigkeit zu bewahren und Unterkünfte , sowie in diesem Zusammenhang
stehende Betreuungs- und Versorgungsleistungen zur Verfügung zu stellen.
Die beauftragten Betreuungst räger erbringen selbständig die mit ihnen vertraglich vereinbarten
Betreuungs- und Versorgungsleistungen gegenüber den Menschen in den Unterkünften.
Die beteiligten Kooperationspartner tragen jeweils für ihre Arbeit sabläufe und Verfahren die
Verantwortung. Es besteht kein Weisungsrecht der Kommune gegenüber dem Leistungserbring er
bezüglich der Anwendung einer aus dieser Vereinbarung resultierenden bestimmten Maßnahme oder
eines Verfahrens. Die Kompatibilität und Koordinierung der jeweiligen Verfahren und Abläufe sind
allerdings Gegenstand und Zweck der in der folgenden Vereinbarung dokumentierten Absprachen.
Die vorliegende Vereinbarung ist ein Baustein im Rahmen eines Gesamtkonzeptes zur Sicherstellung
des Minderjährigenschutzes in Gemeinschaftsunterkünften für Flüchtlinge.
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1. Aufgaben des Amtes für Kinder, Jugend und Familie im Einzelfall
Aufgaben des Allgemeinen Sozialen Dienstes (ASD) sind die Beratung, die Vermittlung von Hilfen und
– auf Antrag der Personensorgeberechtigten und unter Beachtung der rechtlichen Vorgaben des SGB
VIII – die Gewährung von Hilfen zur Erziehung einschließlich der verantwortlichen Gestaltung der
Hilfeplanung und der dazu notwendigen regelmäßigen Hilfeplangespräche mit den Beteiligten . Zur
Klärung, ob ein Hilfebedarf in diesem Sinne gegeben und eine Hilfe erfolgversprechend sein kann, berät
der ASD die pädagogischen Fachkräfte des Amtes für Wohnungswesen und der beteiligten Träger
zunächst auch ohne Nennung des Klientennamens.
2. Aufgaben des Amtes für Kinder, Jugend und Familie im Rahmen des
Minderjährigenschutzes (GSD/ASD)
Werden den Fachkräften des Amtes für Kinder, Jugend und Familie (GSD/ASD) gewichtige
Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen bekannt, nehmen sie den
Schutzauftrag nach § 8a SGB VIII wahr. Das Gefährdungsrisiko wird dabei zusammen mit mehreren
diesbezüglich erfahrenen Fachkräften eingeschätzt.
Die Mitarbeitenden des GSD/ASD stehen den Fachkräften des Amtes für Wohnungswesen und der
beauftragten Betreuungsträger in Fällen vermuteter Kindeswohlgefährdung zur anonymen
Fallberatung zur Verfügung.
Die Personensorgeberechtigten und das Kind bzw. die/der Jugendliche werden bei der Klärung der
Situation möglichst mit einbezogen. Halten die Fachkräfte des GSD/ASD zur Abwendung einer
Gefährdung die Gewährung von Hilfen fü r geeignet und notwendig, bieten sie diese den
Personensorgeberechtigten an.
Halten die Fachkräfte des Amtes für Kinder, Jugend und Familie das Tätigwerden des Familiengerichtes
zur Abklärung oder Abwendung einer Gefährdung für erforderlich, wird das Gericht unverzüglich
angerufen. Kann die Entscheidung aufgrund der Dringlichkeit der Gefahr nicht abgewartet werden, so
sind die Fachkräfte des GSD/ASD berechtigt und verpflichtet, das Kind oder den Jugendlichen in Obhut
zu nehmen.
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3. Aufgaben des Amtes für Wohnungswesen und der Betreuungsträger in
Unterbringungseinrichtungen für Flüchtlinge zum Kindesschutz
Auf der Basis des in der Präambel formulierten gemeinsamen Grundve rständnisses erfüllen das Amt
für Wohnungswesen und die Betreuungsträger eigenverantwortlich in allen Einrichtungen folgende
Aufgaben:
3.1 Sicherstellung der persönlichen Eignung der vom Amt für Wohnungswesen und den
beauftragten Betreuungsträgern beschäftigten Personen
Das Amt für Wohnungswesen und die beauftragten Betreuungsträger beschäftigen nur Fachkräfte der
Sozialen Arbeit, die sich für die jeweilige Aufgabe nach ihrer Persönlichkeit eignen (analog zu §72 Abs.1
S.1 SGB VIII).
Das Amt für Wohnungswese n und die beauftragten Betreuungsträger stellen durch geeignete
Maßnahmen sicher, dass insbesondere keine Personen beschäftigt werden, die in §72a Abs.1 S.1 SGB
VIII genannt werden.
Bei der Personalauswahl und –pflege wird darauf geachtet, dass auch Beeinträchtigungen der
persönlichen Eignung berücksichtigt werden.
Zum Personenkreis gehören alle Personen, die unmittelbar in persönlichen Kontakt mit Minderjährigen
treten, also nicht nur die hauptamtlichen Fachkräfte, sondern auch Hauswirtschaftskräfte,
Hausmeister(-innen), Praktikantinnen und Praktikanten, Honorarkräfte bzw. freiberuflich Tätige sowie
ehrenamtlich Tätige.
Das Amt für Wohnungswesen und die beteiligten Betreuungsträger stellen sicher, dass die genannten
Personen spätestens bei der Einstellung bzw. bei Beginn der Tätigkeit ein erweitertes Führungszeugnis
nach dem Bundeszentralregistergesetz zur Einsicht vorgelegt haben. Der Arbeitgeber lässt sich in
regelmäßigen Abständen, spätestens jedoch alle fünf Jahre, erneut aktuelle erweiterte
Führungszeugnisse vorlegen. Bei bereits Beschäftigten ist dies innerhalb von 6 Monaten nach
Abschluss dieses Vertrages nachzuholen. Bei gewichtigen Anhaltspunkten für eine relevante Straftat
verlangt der Arbeitgeber ein anlassbezogenes Führungszeugnis.
Personen, die über einen Zeitraum von nicht mehr als einen Monat ehrenamtlich, auf Honorarbasis
oder freiberuflich tätig sind, müssen nur dann ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen, wenn sie
Minderjährige beaufsichtigen, betreuen, erziehen, ausbilden oder vergleichbare Kontakte zu
diesen haben und
die dadurch entstehenden Kontakte nach Art, Intensität und Dauer die Einsichtnahme in ein
Führungszeugnis erfordern.
Ein solcher Kontakt ist anzunehmen, wenn die Tätigkeiten geeignet sind, eine nicht einsehbare
Nähe oder ein Vertrauens -, Macht - oder Abhängigkeitsverhältnis zu den Minderjährigen zu
schaffen und zu missbrauchen
3.2 Fortbildung der Fachkräfte der Sozialen Arbeit
Um die Mitarbeiterinnen zu sensibilisieren und zu s tärken, werden - aufbauend auf d en durch das
Studium vorhandenen Kenntnissen - Fortbildungen zum Themenbereich „Gefährdung und Schutz des
Kindeswohls“ verpflichtend angeboten.
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3.3 Beobachtung und Bewertung von Hinweisen auf mögliche Gefährdungen
Die Fachkräfte der Sozialen Arbeit des Amtes für Wohnungswesen und der Betreuungsträger gehen
jedem Anschein einer möglichen Gefährdung nach. Sie tun dies, indem sie in angemessener Zeit
beobachten und ihre Wahrnehmungen bzw. Informationen überprüfen. Sie tun dies außerdem, indem
sie die entsprechenden Sachverhalte dokumentieren und entsprechend der im Folgenden
beschriebenen Vorgaben beraten und bewerten.
Hauswirtschaftskräfte, Hausmeister( -innen), Praktikantinnen und Praktikanten, Honorarkräfte,
Bedienstete von Sicherheitsunternehmen werden verpflicht et, von ihnen beobachtete körperliche,
psychische oder sexuelle Gewalthandlungen gegen Kinder und Jugendliche den Fachkräften der
Sozialen Arbeit zu melden.
Ehrenamtlich Tätige werden durch die Fachkräfte der Sozialen Arbeit analog dazu auf bestehende
Verfahrensweisen bzgl. der Beobachtung und Bewertung von Hinweisen auf mögliche Gefährdungen
hingewiesen.
3.4 Prävention
Die Fachkräfte der Sozialen Arbeit des Amtes für Wohnungswesen und/oder des Betreuungsträgers
beraten und unterstützen die Eltern/Sorgeber echtigten unter Nutzung von geeigneten internen und
externen Ressourcen bei der Sicherstellung des Kindeswohls.
3.5 Vorgehen bei einer Gefährdung
Werden den Fachkräften der Sozialen Arbeit des Amtes für Wohnungswesen oder des
Betreuungsträgers in Ausübung ihrer Funktion gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des
Wohls einer /eines Minderjährigen bekannt, nehmen diese den Schutzauftrag wahr. Danach ist das
Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte ei nzuschätzen und die
Personensorgeberechtigten sowie die/der Minderjährige sind dabei einzubeziehen, soweit hi erdurch
der wirksame Schutz der /des Minderjährigen nicht in Frage gestellt wird. Bei der Einschätzung des
Gefährdungsrisikos wird - sofern diese ni cht bereits mitwirkt - eine im Kinderschutz erfahren e
Fachkraft hinzugezogen.
3.6 Hinzuziehung einer im Kinderschutz erfahrenen Fachkraft
Erfahrene Fachkraft in diesem Sinne ist eine fachlich qualifizierte Person, die in ihrem Arbeitsfeld
hinreichend Erfahrungen in der Arbeit des Kinderschutzes gesammelt hat und diese den Kolleginnen
und Kollegen nutzbar machen kann, indem sie zur Einschätzung des Gefährdungsrisikos und zur
Verabredung eines Schutzkonzeptes verantwortlich beiträgt.
Verfügen Leistungserbringer und Einrichtung nicht über eine ausreichende Zahl von Fachkräften, um
das Gefährdungsrisiko im Zusammenw irken mehrerer Fachkräfte einzu schätzen, ist dies in der
Verantwortung des Leistungserbringers durch Inanspruchnahme entsprechender Fachkräfte andere r
Einrichtungen und Leistungserbringer bzw. Träger, wozu auch das Amt für Kinder, Jugend und Familie
gehört, sicherzustellen.
§ 8b Abs. 1 SGB VIII gewährt zur Unterstützung bei der Einschätzung von Kindeswohlgefährdungen
einen Anspruch auf Beratung durch e ine erfahrene Fachkraft gegenüber dem örtlichen öffentlichen
Träger, über den Personenkreis der Geheimnisträger nach § 4 Abs. 1 KKG hinausgehend, für alle
Personen, die aus beruflichen Gründen im Kontakt zu Kindern und Jugendlichen stehen, sei es bei
öffentlichen oder freien Trägern der Jugendhilfe oder auch außerhalb der Kinder- und Jugendhilfe.
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Unter der Telefonnummer des Gefährdungsmeldungs -Sofort-Dienstes (GSD) in dem örtlich
zuständigen Bezirksjugendamt kann die Person, die eine Beratung wünscht, eine vertrauliche
Erstberatung erhalten oder einen Beratungstermin vereinbaren. Das Telefon ist durchgehend besetzt.
3.7 Beratung und Beteiligung Minderjähriger
Kinder und Jugendliche haben nach § 8 Abs. 3 S. 1 SGB VIII gegenüber dem Träger der öffentlichen
Jugendhilfe einen Anspruch auf Beratung ohne Kenntnis der Personensorgeberechtigten, soweit diese
Beratung aufgrund einer Not- und Konfliktlage erforderlich ist. Die Fachkräfte des Leistungserbringers
weisen Kinder und Jugendliche auch auf dieses Recht und die Grenzen der Beratung hin.
Kinder und Jugendliche können eine solche Beratung auch von Fachkräften des Leistungserbringers in
Anspruch nehmen oder von diesen in eine solche vermittelt werden. Stellt die Fachkraft im
Beratungsgespräch fest, dass gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Kindeswohls gegeben
sind, wird das vereinbarte Verfahren eingehalten und die/ der Minderjährige wird entsprechend
seinem Entwicklungsstand informiert und beteiligt.
3.8 Dokumentation
Das Fachpersonal der Unterbringu ngseinrichtungen dokumentiert in Fällen, in denen aus ihrer Sicht
eine Kindeswohlgefährdung einzuschätzen ist, die Informationen zu
Sachverhalt und Bekanntwerden der Gefährdung
beteiligten Fachkräften
Einbeziehung der/des Minderjährigen und der Personensorgeberechtigten
evtl. Hinzuziehung einer im Kinderschutz erfahrenen Fachkraft
Bewertung der Risikofaktoren
Überlegungen zum Vorgehen
Entscheidungen und Vereinbarungen einschl. Zwischenschritten und zeitlichen Perspektiven.
Hierzu kann der Dokumentationsbogen (Anlage 2) genutzt werden.
3.9 Mitteilung einer Kindeswohlgefährdung an das Amt für Kinder, Jugend und Familie
Kommt das Fachpersonal der Unterbringungseinrichtung nach gemeinsamer Einschätzung und ggf.
Hinzuziehung einer im Kinderschutz erfahrenen Fachkraft zu dem Ergebnis, dass die eigenen fachlichen
Mittel im Rahmen von Beratung und Unterstützung einer Familie nicht ausreichen, um eine drohende
Kindeswohlgefährdung abzuwenden, erfolgt die Mitteilung an das Amt für Kinder, Jugend und Familie
in schriftlicher Form anhand eines Vordruckes (siehe Anlage 4).
Das Amt für Wohnungswesen ist hierüber in jedem Fall zu informieren.
Die mitteilenden Personen der Einrichtung, bzw. des Amtes für Wohnungswesen erhalten
grundsätzlich im Rahmen der Bestimmungen zum Persönlichkeitsschutz eine Rückmeldung von den
Fachkräften des GSD/ASD des Amtes für Kinder, Jugend und Familie.
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4. Schutz der Persönlichkeitsrechte
In allen Phasen und in allen Bereichen der Kooperation werden die für die Vereinbarungspartner
jeweils geltenden Bestimmungen zum Schutz der Persönlichkeitsrechte (Schutz personenbezogener
und insbesondere anvertrauter Daten) eingehalten.
Dies bedeutet, d ass grundsätzlich sowohl vor der Einholung als auch der Weitergabe
personenbezogener Informationen eine schriftliche Entbindung von der Schweigepflicht vorliegen
muss, soweit die rechtlichen Bestimmungen nichts anderes zulassen. Ist die Abfrage einer
personenbezogenen Information bei dem anderen Kooperationspartner erforderlich, weist der
Anfragende auf die Legitimationsgrundlage hin.
Liegen Hinweise auf eine akute Kindeswohlgefährdung vor und kann diese nicht anders als mit
Durchbrechen der Schweigepflich t abgewendet werden, sind die Kooperationspartner befugt,
personenbezogene Daten und Informationen im Rahmen der Sicherstellung des Kindeswohls
weiterzugeben.
5. Schlussbestimmungen
Diese Vereinbarung tritt am 01.10.2016 in Kraft.
Für die Fachkräfte des A mtes für Wohnungswesen und der beauftragten Betreuungsträger finden
sukzessive innerhalb eines halben Jahres nach Inkrafttreten Schulungen zu den Inhalten der
Vereinbarung und insbesondere zu allen wesentlichen Aspekten im Rahmen der Einschätzung einer
Kindeswohlgefährdung statt.
Die Vereinbarung wird 6 Monate nach Inkrafttreten von Vertretern der Vereinbarungspartner
überprüft und, falls erforderlich, modifiziert. Auch danach findet bei Bedarf, mindestens jedoch einmal
jährlich, ein Austausch der Vereinbar ungspartner über das Gelingen bzw. die Probleme in der
Kooperation statt.
Eine Kündigung ist jederzeit von Seiten der Vereinbarungspartner möglich. Änderungen bedürfen der
Schriftform.
Köln, den Köln, den Köln, den
___________________ _________________________ ___________________
Amt für Wohnungswesen Amt für Kinder, Jugend und Familie Beauftragter Betreuungsträger
Herr Ludwig Herr Völlmecke
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Anlagen
1. Allgemeines Verfahrensschema Kindesschutz in der Kooperation Amt für Wohnungswesen –
Amt für Kinder, Jugend und Familie
2. Dokumentationsbogen
3. Vermutung und Verdacht
4. Telefon- und Faxnummern der Bezirksjugendämter
5. Informationen und Vorschläge zur inhaltlichen Bestimmung der unbestimmten Rechts-begriffe
6. Mitteilung über eine vermutliche Kindeswohlgefährdung
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Anlage 1
Allgemeines Verfahrensschema Kindesschutz in der Kooperation Amt für Wohnungswesen – Amt
für Kinder, Jugend und Familie
Die Modalitäten der Klärung/Einschätzung und Bewertung, die interne Kommunikation (Abklärung mit
der Fachkraft, Heimleitung etc.) sowie die Modalitäten der Benachrichtigung des Amtes für Kinder,
Jugend und Familie (Rechtzeitige Einbeziehung) richten sich nach dem vom Amt für Wohnungswesen
verantworteten und vorgegebenen internen Verfahren (siehe Punkt 3).
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Anlage 2
Dokumentationsbogen
Name:_______________________________________________Datum:________________
Merke: Halten Sie Ihre Notizen zu Aussagen, Reaktionen und Verhaltensweisen des
Kindes/Jugendlichen oder anderen Beteiligten per Spiegelstrichdokumentation fest.
(Wann? Wer? Wo? Was? Wie?)
Beobachtungsdatum:
Beobachtung von
sexuellem Missbrauch körperlicher Misshandlung
sexuellen Grenzverletzungen gesundheitlicher Gefährdung
Vernachlässigung/Verwahrlosung Sonstiges ___________________
Kontaktdaten:
Kind/Jugendlicher: Geb.-Datum:
Eltern/
Sorgeberechtigte:
Anschrift:
Tel.-Nr.:
Was hat das Mädchen/der Junge verbal oder nonverbal geäußert? In welcher Situation? Wie
wirkte das Kind/der Jugendliche dabei auf Sie?
___________________________________________________________________________
___________________________________________________________________________
_________________________________________________________________________
Wie haben Sie auf die Aussagen/das Verhalten des Kindes/Jugendlichen reagiert?
___________________________________________________________________________
___________________________________________________________________________
_________________________________________________________________________
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Verhält sich das Kind/der Ju gendliche durchgängig auffällig oder nur in besonderen
Situationen?
Hat sich das Verhalten des Kindes/Jugendlichen in der letzten Zeit verändert?
___________________________________________________________________________
___________________________________________________________________________
_________________________________________________________________________
Gibt es Auffälligkeiten im Tagesablauf des Kindes/Jugendlichen?
___________________________________________________________________________
___________________________________________________________________________
_________________________________________________________________________
Mit wem hat das Kind/der Jugendliche Kontakt? Wann?
___________________________________________________________________________
___________________________________________________________________________
_________________________________________________________________________
Gibt es Auffälligkeiten im Verhalten der Eltern gegenüber dem Kind/Jugendlichen?
___________________________________________________________________________
___________________________________________________________________________
_________________________________________________________________________
Wie ist die Vermutung entstanden ? (z. B. aufgrund von Hinweisen oder Verhaltensweisen
anderer Personen)
___________________________________________________________________________
___________________________________________________________________________
_________________________________________________________________________
Wer hat Ihnen was in welcher Form mitgeteilt?
___________________________________________________________________________
___________________________________________________________________________
_________________________________________________________________________
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Gibt es o bjektivierbare Hinweis e/Beobachtungen (z.B. körperliche Verletzungen ,
Hämatome, pornografisches Bildmaterial)?
___________________________________________________________________________
___________________________________________________________________________
_________________________________________________________________________
Hat das Kind/der Jugendliche/die Familie besondere Belastungen zu bewältigen?
___________________________________________________________________________
___________________________________________________________________________
_________________________________________________________________________
Welche Ressourcen hat das Kind/der Jugendliche/die Familie?
___________________________________________________________________________
___________________________________________________________________________
_________________________________________________________________________
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Anlage 3
Vermutung und Verdacht
Zur Unterschiedlichkeit der Arbeitsaufträge pädagogischer Einrichtungen und der
Strafverfolgungsbehörden:
Die Aufgabe von pädagogischen Fachkräften der Jugendhilfe und des Amtes für Wohnungswesen ist
es, bei der Vermutung sexueller Übergriffe oder eines sexuellen Missbrauchs, Mädchen und Jungen zu
schützen. Sie haben weder die kriminalistischen Möglichkeiten noch den Auftrag, Opfer oder
Beschuldigte systematisch zu „vern ehmen“. Es ist nicht ihr Auftrag, zu bewerten, ob tatsächlich
Gewalthandlungen im Sinne des Strafgesetzbuches stattgefunden haben oder nicht.
Die strafrechtliche Abklärung des Verdachts eines sexuellen Missbrauchs ist einzig und allein Aufgabe
der Strafverfolgungsbehörden. Mit kriminalistischen Methoden gehen Polizei und Staatsanwaltschaft
Verdachtsmomenten nach. Das Gericht bewertet, ob die Beweislage eindeutig ist oder nicht.
Entsprechend dem Grundgesetz gilt in der strafrechtlichen Auseinandersetzung d er Grundsatz: „Im
Zweifel für den Angeklagten“. Das heißt: Gerichte haben auch dann Angeklagte von dem Vorwurf
sexuellen Missbrauchs freizusprechen, wenn Richter und Schöffen zwar persönlich von der Schuld des
Angeklagten überzeugt sind, die objektive Bewe islast jedoch für eine Verurteilung im Sinne des
Strafgesetzbuches nicht zweifelsfrei ausreicht.
Es ist jedoch die Verpflichtung von pädagogischen Fachkräften, im Falle einer Vermutung mögliche
Hinweise auf sexuelle Übergriffe oder sexuellen Missbrauch ernst zu nehmen und zu dokumentieren.
In Kooperation mit einer Fach - oder Familienberatungsstelle und dem Amt für Kinder, Jugend und
Familie (Gefährdungsmeldungssofortdienst - GSD) muss abgeklärt werden, ob sexuelle Übergriffe/
sexueller Missbrauch oder andere Belastungen Ursache der beobachteten Verhaltensauffälligkeiten
eines Kindes oder Jugendlichen sein können.
Die Belastung ein es Kindes oder Jugendlichen ist nicht allein abhängig von der Häufigkeit und der
Schwere der sexuellen Gewalthandlungen, sondern ebenso vom individuellen Erleben der Betroffenen
sowie den Reaktionen des Umfeldes. Auch sexuelle Übergriffe können als massive Belastung erlebt
werden. Es ist die Aufgabe von pädagogischen und therapeutischen Fachkräften, bei der Verarbeitung
der belastenden Erfahrungen zu unterstützen.
Ist eine Kindeswohlgefährdung nicht auszuschließen, so ist es die Aufgabe von Fach - oder
Familienberatungsstellen und des Amtes für Kinder, Jugend und Familie
(Gefährdungsmeldungssofortdienst - GSD), durch Beratung d er Familie bzw. ggf. durch
weitreichendere Maßnahmen den räumlichen Schutz des Mädchen s oder Jungen s und somit das
Kindeswohl sicherzustellen.
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Anlage 4
Mitteilung über eine vermutliche Kindeswohlgefährdung
Einrichtung
Tel., Fax, Mail
Datum, evtl. Uhrzeit
Koordinierende Fachkraft
Name und Funktion
der informierenden Fachkraft
Adressat:
Amt für Kinder, Jugend und Familie der Stadt Köln
Allgemeiner Sozialer Dienst/ Gefährdungsmeldungs-Sofort-Dienst
_________________
Name, Vorname Anschrift
Kind/ Jugendliche(r)
Geburtsdatum:
lebt im
Haushaltsgemeinschaft mit
personensorgeberechtigt
Mutter/Stiefmutter
Vater/Stiefvater
Geschwister/Stiefgeschwister
Welche Anzeichen von Kindeswohlgefährdung bzw. Äußerungen dahingehend liegen vor?
was wurde wahrgenommen
wann
durch wen
wie (Kontext)
Liegt eine akute Gefährdung vor?
Missbrauch, Misshandlung, Vernachlässigung?/ Verdacht?
Was wurde veranlasst? Telefonische Absprachen:
Ist aus Ihrer Sicht eine Schutzmaßnahme erforderlich?
15
Abschätzung des Gefährdungsrisikos
Wurden die Beteiligten (Eltern, Bezugspersonen) einbezogen? Wann, wie?
Wurde das Kind/die/der Jugendliche(r) einbezogen? Wann, wie?
Wie ist die Problem - und Hilfeakzeptanz?
Evtl. aus welchem Grund wurden Beteiligte nicht einbezogen?
Welche Faktoren (Risiko- und Sicherheits-) wurden wie bewertet?
Beteiligte Fachkräfte:
Welche kurzfristigen Maßnahmen wurden getroffen bzw. eingeleitet oder verabredet?
Welche Fachkräfte waren/sind beteiligt?
Wurden die Beteiligten (Eltern, Bezugspersonen) einbezogen? Wann, wie?
Wurde das Kind/die/der Jugendliche(r) einbezogen? Wann, wie?
Evtl. aus welchem Grund wurden Beteiligte nicht einbezogen?
Information an das Jugendamt
Warum zum jetzigen Zeitpunkt?
Sind die Eltern/Bezugspersonen, ist das Kind/ der Jugendliche darüber informiert?
Welche Sprachen sprechen die Beteiligten?
Unterschriften
meldende Fachkraft: _______________________________Leitung, Datum: ____________________________, _________
16
Anlage 5
Telefon- und Faxnummern der Bezirksjugendämter
Gefährdungsmeldungs-Sofort-Dienst (GSD)
Der GSD ist auch außerhalb der regulären Dienstzeiten (montags bis donnerstags 8 Uhr bis
16 Uhr 15, freitags 8 Uhr bis 12 Uhr 30) per Rufbereitschaft erreichbar.
0221/221- Telefon Fax
Bezirksjugendamt Innenstadt 91999 91133
Bezirksjugendamt Rodenkirchen 92999 92336
Bezirksjugendamt Lindenthal 93999 93364
Bezirksjugendamt Ehrenfeld 94999 93655
Bezirksjugendamt Nippes 95999 95395
Bezirksjugendamt Chorweiler 96999 96239
Bezirksjugendamt Porz 97999 97281
Bezirksjugendamt Kalk 98999 98468
Bezirksjugendamt Mülheim 99999 99606
Für unbegleitete minderjährige Ausländer gelten während der Dienstzeiten (montags bis
donnerstags 8 Uhr bis 16 Uhr 15, freitags 8 Uhr bis 12 Uhr 30) die folgenden Nummern:
Telefon: 0221-221-23555 oder 25403
Fax: 0221-221-22870
17
Anlage 6
Informationen und Vorschläge zur inhaltlichen Bestimmung der unbestimmten Rechtsbegriffe1
1.1. Anschein
Der Begriff definiert die Schwelle weit unterhalb der in § 8 a SGB VIII genannten „gewichtigen
Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung“, um die möglichst frühzeitige Wahrnehmung zu
unterstützen zumal die Anzeichen meist nicht eindeutig sind. Zum anderen wird damit deutlich, dass
die „Fehlerfreundlichkeit“ einer sensiblen Wahrnehmung dient. Die häufigere Widerlegung des
Anscheins soll akzeptiert werden, weil dadurch die frühzeitige Wahrnehmung einer bereits
eingetretenen oder drohenden Vernachlässigung oder Misshandlung wahrscheinlicher wird.
1.2. Vernachlässigung
Von einer Vernachlässigung kann man sprechen, wenn Kinder von ihren Erziehungsberechtigten oder
anderen Betreuungspersonen nicht ausreichend genug ernährt, gepflegt, gefördert, gesundheitlich
versorgt, beaufsichtigt und/oder vor Gefahren geschützt werden.
Formen der Vernachlässigung:
körperliche Vernachlässigung
(z.B. unzureichende Versorgung mit Nahrung, Flüssigkeit, sauberer Kleidung, Hygiene,
Wohnraum und medizinischer Versorgung)
kognitive und erzieherische Vernachlässigung
(z.B. Mangel an Konversation, Spiel und anregenden Erfahrungen, fehlende erzieherische
Einflussnahme auf einen unregelmäßigen Schulbesuch, fehlende Beachtung eines besonderen
und erheblichen Erziehungs- oder Förderbedarfs)
emotionale Vernachlässigung
(z.B. Mangel an Wärme in der Beziehung zum Kind, fehlende Reaktion auf emotionale Signale
des Kindes)
unzureichende Beaufsichtigung
(z.B. Kind bleibt längere Zeit allein und auf sich gestellt, keine Reaktion auf eine längere
unangekündigte Abwesenheit des Kindes)
1 Angelehnt an:
BMFSJ & Kinderschutzzentrum Berlin (Hrsg.). Kindesmisshandlung. Erkennen und Helfen. Berlin, 8. Aufl. 2000
und
Engfer, A.: Formen der Misshandlung von Kindern – Definitionen, Häufigkeiten, Erklärungsansätze. in Egle U.T.,
Hoffmann, S.O., Joraschky, P. (Hrsg.): Sexueller Missbrauch, Misshandlung, Vernachlässigung. Erkennung,
Therapie und Prävention der Folgen früher Stresserfahrungen. Stuttgart, 2005
18
1.3. Misshandlung
Kindesmisshandlung ist eine nicht zufällige, bewusste oder unbewusste, gewaltsame, psychische oder
physische Schädigung, die in Familien oder Institutionen (beispielsweise Kindergärten, Schulen,
Heimen) geschieht, die zu Verletzungen, Entwicklungshemmungen oder sogar zum Tod führt und die
das Wohl und die Rechte eines Kindes beeinträchtigt oder bedroht.
Formen der Misshandlung sind (neben der Vernachlässigu ng, die meist auch als Form der
Misshandlung gesehen wird):
physische Misshandlung
psychische Misshandlung
sexueller Missbrauch/sexuelle Gewalt
2. Kindeswohlgefährdung nach § 1666 BGB
Gefährdung ist „eine gegenwärtig in einem solchen Maße vorhandene Gefahr, dass sich bei der
weiteren Entwicklung eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt“. (BGH,
NJW 1956, S. 1434)
Eine Kindeswohlgefährdung ist nach § 1666 (1) gegeben, wenn „…das körperliche, geistige oder
seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen durch missbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge,
durch Vernachläs sigung des Kindes, durch unverschuldetes Versagen der Eltern oder durch das
Verhalten eines Dritten gefährdet…“ wird und „die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, die
Gefahr abzuwenden“.
Anlage 1.3 Handlungsleitfaden zum Umgang mit Gewalt in engen Beziehungen
14853 Zeichen
1
Handlungsleitfaden für Mitarbeiter*innen
in den Unterkünften für Geflüchtete der Stadt Köln
zum Umgang mit Gewalt
in engen sozialen Beziehungen/Häuslicher Gewalt
I. Einleitung:
Die Mitarbeiter*innen in den Kölner Flüchtlingsunterkünften sind in ihrer täglichen Arbeit mit vielen
verschiedenen Themen konfrontiert. Eines davon ist die Gewalt in engen sozialen Beziehungen.
Von häuslicher Gewalt sind meist besonders schutzbedürftige Personen, also Kinder und Frauen
betroffen. Das Besondere an dieser Form der Gewalt ist, dass sie meist von allen Beteiligten lange
geheim gehalten, tabuisiert und verleugnet wird. Untersuchungen zeigen, dass die meisten
Betroffenen mehrere Anläufe benötigen, um sich langfristig aus der Gewaltbeziehung zu lösen.
Die Erlebnisse in den Herkunftsländern, die zur Flucht geführt haben, die Flucht selbst und das
Leben in Unterkünften, in rechtlicher Unsicherheit und mit ungeklärten Zukunftsperspektiven
verstärken Bindungen und Abhängigkeiten innerhalb der Familie und behindern die Aufdeckung des
Gewaltgeschehens. Kulturell geprägte Familien- und Frauenbilder, fehlende Kenntnisse über die
Rechtslage in Deutschland und über die bestehenden Hilfseinrichtungen schränken die
Handlungsmöglichkeiten zusätzlich ein.
Vor diesem Hintergrund stellt der angemessene Umgang mit häuslicher Gewalt für die
Mitarbeiter*innen der Flüchtlingsunterkünfte eine besondere Herausforderung dar. Dieser
Handlungsleitfaden soll dabei unterstützen, die Situation vor Ort einzuschätzen und durch
Informationen, konkrete Verhaltensregeln und Ansprechpartner*innen eine Beratung oder auch eine
Krisenintervention einzuleiten.
II. Rechtliche Grundlagen
Das Gewaltschutzgesetz wurde 2002 eingeführt und dient dem Schutz einer Person vor allen
Formen von Gewalt im privaten häuslichen Umfeld. Die Anwendung der rechtlichen Möglichkeiten
des Gewaltschutzgesetzes unterliegt in Flüchtlingsunterkünften jedoch Beschränkungen.
Das Polizeigesetz NRW und das Gewaltschutzgesetz bieten verschiedene Möglichkeiten Betroffene
von häuslicher Gewalt vor weiterer Gewalt zu schützen und ihnen Opferrechte und eine adäquate
psychosoziale Versorgung zukommen zu lassen.
2
Sofern die von häuslicher Gewalt betroffene Person eine eigene Wohnung bewohnt, ist es in Fällen
akuter häuslicher Gewalt möglich, die gewaltausübende Person für 10 Tage aus der gemeinsamen
Wohnung zu verweisen und/oder ein Rückkehrverbot auszusprechen. Innerhalb von 10 Tagen
kann im Rahmen des Gewaltschutzgesetzes eine Verlängerung der Wohnungswegweisung bzw.
eine Wohnungszuweisung für den geschädigten und gefährdeten Partner beantragt werden.
Außerdem können Schutzanordnungen wie ein Kontakt- oder Näherungsverbot vor Gericht
beantragt werden, deren Übertretung strafbar ist.
Für Menschen in Flüchtlingsunterkünften besteht ebenfalls die Möglichkeit der polizeilichen
Wegweisung und des Rückkehrverbotes gegen den Täter/die Täterin. Hier sollte jedoch mit
dem Opfer, der Polizei und Berater*in geklärt werden, ob in der Flüchtlingsunterkunft der Schutz des
Opfers sichergestellt werden kann oder der Umzug des Opfers in eine andere Unterkunft, ein
Frauenhaus oder eine Schutzwohnung notwendig ist.
Ein Antrag auf Wohnungszuweisung beim Familiengericht kann für die Wohnheime der Stadt Köln
nicht gestellt werden, daher müssen mittel- und langfristige Lösungen gemeinsam mit den
Mitarbeiter*innen des Amtes für Wohnungswesen erarbeitet werden. Im Rahmen der Zuweisung
können Gewalttätige oder Opfer von Gewalt in eine andere Unterkunft untergebracht werden.
Zudem kann ein entsprechendes Hausverbot gegen den Gewaltausübenden ausgesprochen
werden.
Ergänzend können Schutzanordnungen, wie das Näherungs- und Kontaktverbot, beim
Familiengericht beantragt bzw. nach Polizeieinsatz ebenfalls auf Antrag innerhalb von 10 Tagen
verlängert werden, die auch außerhalb der Unterkunft gelten.
Das Polizeigesetz NRW regelt außerdem die Kontaktaufnahme der Interventionsstellen (Adressen
s.u. die Gewaltschutzzentren des SkF und der Diakonie Michaelshoven) mit den „Geschädigten“:
Wenn die von Gewalt Betroffenen damit einverstanden sind, sendet die Polizei ihre Kontaktdaten an
die jeweiligen Gewaltschutzzentren, die dann zeitnah von sich aus Kontakt zu dem Opfer
aufnehmen. Die Kontaktaufnahme sollte von den Sozialarbeiter*innen in den Unterkünften auf
Wunsch unterstützt werden. Die Mitarbeiterinnen der Gewaltschutzzentren beraten dann bezüglich
der rechtlichen und psychosozialen Situation und vermitteln bei Bedarf ins Hilfesystem.
Für den Fall, dass die/der von Gewalt Betroffene in der Unterkunft nicht ausreichend geschützt
werden kann, behindern Residenzpflicht und Wohnsitzauflage (für z.B. Köln oder NRW) die
3
Freizügigkeit und erschweren unter Umständen die Vermittlung in ein Frauenhaus/in eine
Jugendschutzstelle oder den Umzug zu Freunden oder Angehörigen.
Ausnahmeregelungen müssen im Einzelfall bei der zuständigen Behörde beantragt werden, wenn
der Schutz in der gleichen Stadt nicht gewährleistet werden kann. Die Notwendigkeit kann mit
polizeilichen Dokumentationen über die Gefährdungsprognose belegt werden.
Bei akuter Bedrohung und weiterer Gefährdung muss zuerst dem Schutz der Betroffenen Rechnung
getragen werden. In Fällen einer Gefährdung für Leib und Leben ist darauf zu achten, dass die Lage
sowohl von Polizei als auch von Sozialarbeiter*innen dokumentiert wird und die zuständigen
Behörden, wie Sozialamt, Ausländeramt, Bezirksregierung und das Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge (BAMF) unverzüglich informiert werden, um die ggf. erforderlichen Genehmigungen zum
Verlassen der zugewiesenen Unterkunft zu erreichen. Die Dokumentation dient auch als
nachgelagerte Rechtfertigung bei den zuständigen Behörden bei einem Verstoß gegen die
Residenzpflicht.
Im Zweifel sollte vorab eine Beratung durch erfahrene Beratungsstellen und /oder
Rechtsanwält*innen erfolgen.
III. Handlungsempfehlungen
Die nachfolgenden Handlungsempfehlungen sind standardisierte Verfahren und bieten damit
Handlungssicherheit sowohl für die Mitarbeiter*innen als auch für die Bewohner*innen von
Flüchtlingsunterkünften.
Grundsätzlich gilt:
Jeder begründeten Vermutung auf häusliche Gewalt muss nachgegangen werden.
Betroffene Kinder, Jugendliche, Frauen und Männer, die in der Einrichtung eine Gewalttat
erleben, brauchen sofort notwendigen Schutz und Hilfe.
Wenn Kinder und Jugendliche involviert sind, auch wenn sie nicht unmittelbar Opfer der
Gewalt geworden sind, gilt, dass bereits das Miterleben von Gewalt eine potentielle
Kindeswohlgefährdung darstellt. Hier verfahren Sie entsprechend der zwischen dem Amt für
Wohnungswesen, dem Amt für Kinder, Jugend und Familie und dem jeweiligen
Betreuungsträger geschlossenen Kooperations- und Kinderschutzvereinbarung.
Wenn sich das Opfer nach eingehender Beratung für die räumliche Trennung vom
gewalttätigen Angehörigen/Mitbewohner entscheidet, sollten umgehend mögliche weitere
Schritte gemeinsam mit dem Sozialen Dienst des Wohnungsamtes der Stadt Köln eingeleitet
4
werden, um eine Gewalteskalation zu vermeiden
Verfahrensweise bei Gewalt
In akuten Gefahren- und Gewaltsituationen rufen Sie die Polizei
Generell gilt bei Gewaltsituationen als erstes die Eigensicherung.
Ziehen Sie eine Kolleg*in, den Sicherheitsdienst, anderweitiges Personal hinzu. Versuchen
Sie durch Ihr Verhalten zu deeskalieren.
Stellen Sie Sicherheit her, indem Sie Opfer und mutmaßliche Täter*in trennen. Achten Sie
darauf, Kinder, die sich vielleicht versteckt haben, aus der Gefährdungssituation heraus zu
holen und in die Betreuung durch eine vertrauenswürdige Person zu geben. Versuchen Sie
das Opfer zu beruhigen und ihm ein Gefühl von Sicherheit zu vermitteln. Hilfreich zur
weiteren Information sind die beiliegenden Grundsätze: „Versorgung akut-traumatisierter
Menschen“ unter: http://www.institut-berlin.de/fileadmin/user_upload/institut-
berlin/Downloads/Nothilfen/Grundsaetze_fuer_die_Versorgung_akut_traumatisierter_Menschen.pdf
Hinzuziehen einer/eines Dolmetscherin/Dolmetschers
Auch wenn die Kinder häufig besser deutsch sprechen als die Erwachsenen, dürfen sie in
dieser Situation auf keinen Fall dolmetschen! Auch das Hinzuziehen von Dolmetscher*innen
aus dem Kreis der Mitbewohner*innen ist sorgfältig abzuwägen, sie können in der Regel
nicht neutral sein. Besser ist es, spätestens nach der Deeskalation der Situation
professionelle Sprachmittler*innen hinzuziehen.
Medizinische Versorgung
Sorgen Sie für die medizinische Versorgung und Dokumentation der Gewaltspuren durch
medizinisches Fachpersonal, wenn es zu körperlichen Verletzungen kam. Hierbei besteht
auch die Möglichkeit, sich die Verletzungen ärztlich attestieren zu lassen. Nach
Sexualstraftaten können Opfer anonym mögliche Spuren sichern lassen und zu einem
späteren Zeitpunkt entscheiden, ob sie eine Strafanzeige stellen wollen (siehe hierzu das
Info Blatt „ASS- Anonyme Spurensicherung nach Sexualstraftat“).(siehe Anlage 3)
Einzelgespräch führen
Mit der volljährigen betroffenen Person sollte möglichst in einem separaten und geschützten
Raum (ohne Anwesenheit der gefährdeten Kinder oder der gewaltausübenden Person) ein
5
Gespräch geführt werden, um einschätzen zu können, welche Schritte weiter eingeleitet
werden müssen. Bei betroffenen Mädchen/Frauen sollte dieses Gespräch durch eine
weibliche Sozialarbeiterin durchgeführt werden. Sichern Sie dem vermutlichen Opfer
Vertraulichkeit zu, erklären Sie, welche Schritte und Hilfen bei häuslicher Gewalt notwendig
und möglich sind und motivieren Sie das Opfer, Hilfe anzunehmen. Häufig wird die Gewalt in
den ersten Gesprächen verleugnet oder bagatellisiert. Signalisieren Sie weitere
Gesprächsbereitschaft.
Über weitere Hilfsmöglichkeiten informieren
Klären Sie über die Möglichkeiten der Anzeigenerstattung bei der Polizei zum Zweck der
Strafverfolgung und der Gefahrenabwehr (z.B. Wegweisung) auf.
Informieren Sie über die (anonymen und kostenlosen) Beratungsangebote der Beratungs-
und Interventionsstellen und motivieren Sie das Opfer zur Kontaktaufnahme.
Falls Kinder involviert sind, klären Sie unter Einbeziehung des Opfers und entsprechend der
allen Einrichtungen vorliegenden Kooperations- und Kinderschutzvereinbarung die
Benachrichtigung des Jugendamtes.
Einschätzung der Gefährdungslage in Bezug auf eine Unterbringung
Klären Sie die weitergehende Unterbringung unter dem Sicherheitsaspekt für die betroffene
Person und die in der Familie lebenden Kinder: Versuchen Sie im Gespräch erste
Erkenntnisse über die Gefährdung des Opfers zu ermitteln (siehe Anlage 2:
„Gefahrenanalyse“). Entscheiden Sie mit dem Opfer gemeinsam,
ob 1. ein Umzug des Täters/der Täterin in eine andere Unterkunft (unterstützt durch die
Wegweisung der Polizei und die entsprechende Zuweisung des Wohnungsamtes)
ausreichend sein kann ODER,
ob 2. eine anderweitige Unterbringung des Opfers und ggf. der Kinder angezeigt ist.
Hierbei ist zu berücksichtigen, in welchem familiären Verbund die betroffene Person in der
Unterkunft lebt. Häufig wird großer Druck von Seiten der Familien oder anderer Frauen und
Männer der gleichen Community auf die betroffene Person ausgeübt, sich nicht vom Täter
abzuwenden, sich keine Hilfe zu holen und die Gewalt weiter hinzunehmen.
Die Unterbringung des Täters/der Täterin in einer anderen Unterkunft, eingeleitet durch die
Wegweisung der Polizei und die entsprechende Zuweisung des Wohnungsamtes kann ein
erster Schritt sein, die betroffene Person zu entlasten und aus der Gewaltbeziehung zu
lösen. In den nachfolgenden Tagen kann durch weitere Gespräche an neuen Perspektiven
6
für ein Leben außerhalb der Gewaltbeziehung gearbeitet werden, z.B. dem Umzug in eine
andere Unterkunft, in eine Schutzwohnung oder ein Frauenhaus.
Die Unterbringung der Betroffenen und eventuell deren Kinder in einer anderen
Flüchtlingsunterkunft kann den Weg für Clearing, Beratung und vor allem Stabilisierung nach
der Gewalttat ermöglichen.
Die Unterbringung von weiblichen erwachsenen Opfern mit Kindern in einem Frauenhaus, in
einer frauenspezifischen Unterkunft für Geflüchtete oder in einer Schutzwohnung kann bei
erhöhter Gefahr für Leib und Leben (auch außerhalb von Köln) nötig sein. Freie Plätze
innerhalb von NRW lassen sich über die Seite http://www.frauen-info-netz.de/ finden. Eine
Kostenzusage über das Sozialamt der zugewiesenen Kommune muss eingeholt werden, bei
akuter Bedrohung ist das auch im Nachhinein möglich.
Adressänderung weitergeben
Falls das Opfer (und die Kinder) anderweitig untergebracht werden, achten Sie darauf, dass
die Informationen an Ausländerbehörde, Sozialamt und das BAMF weitergeben werden.
Wichtig ist hierbei der Hinweis auf Vertraulichkeit im Sinne einer Auskunftssperre gegenüber
dem Täter/der Täterin.
IV. Fachliches
In den Anlagen finden sich weitergehende Informationen zu den Themen „Häusliche Gewalt“,
zur Gefahrenanalyse und zur anonymen Spurensicherung(ASS).
Anlage 1: Gewalt in engen soz. Beziehungen – Phasen und Dynamiken
Anlage 2: Faktoren zur Gefährdungseinschätzung
Anlage 3: Anonyme Spurensicherung (ASS) Flyer Köln 2016
7
Das Kölner Hilfesystem nach häuslicher Gewalt
Rufnummer
Notrufnummer der Polizei 110
Opferschutzbeauftragte der Kölner Polizei 0221-229-8080
Sozialdienst katholischer Frauen e.V. Köln
Gewaltschutzzentrum linksrheinisch 0221/126950
www.skf-koeln.de
Der Wendepunkt, Diakonie Michaelshoven e.V.
Frauenberatung und Gewaltschutzzentrum rechtsrheinisch 0221/9956-4444
www.Diakonie-michaelshoven.de
agisra e.V.
Informations- und Beratungsstelle für Migrantinnen und
Flüchtlingsfrauen 0221/124019
www.agisra.org
Bundesweites Hilfetelefon - Gewalt gegen Frauen- 0800/116016
(Beratung in 17 Sprachen, 24 h)
www.hilfetelefon.de
1. Autonomes Frauenhaus Köln 0221/515502
2. Autonomes Frauenhaus 0221/515554
Weitere Beratungsstellen des Kölner Hilfesystems gegen Gewalt an Frauen unter:
http://www.stadt-koeln.de/leben-in-koeln/soziales/gleichstellung/im-arbeitskreis-gegen-
gewalt-frauen-und-kindern-engagieren-s
Wegen alternativen Unterbringungsmöglichkeiten speziell für die Zielgruppe wenden Sie
sich an die/den für Ihre Einrichtung zuständige/n Sozialarbeiter/in des Amtes für
Wohnungswesen
GSD Gefährdungsmeldungssofortdienste der Jugendämter
GSD Innenstadt 0221/221-91999
GSD Rodenkirchen 0221/221-92999
GSD Lindenthal 0221/221-93999
GSD Ehrenfeld 0221/221-94999
GSD Nippes 0221/221-95999
GSD Chorweiler 0221/221-96999
GSD Porz 0221/221-97999
GSD Kalk 0221/221-98999
GSD Mülheim 0221/221-99999
Auszug aus dem Ergebnisprotokoll Rat 10.09.2020
381 Zeichen
Auszug aus dem Ergebnisprotokoll über die 62. Sitzung des Rates in der Wahlperiode 2014/2020 am Donnerstag, dem 10.09.2020, 15:08 Uhr bis 23:44 Uhr, Ratssaal TOP 10.12 Konzept für Gewaltschutz in Unterbringungseinrichtungen für Geflüchtete der Stadt Köln (Gewaltschutzkonzept) 0990/2020 Abstimmungsergebnis: Mehrheitlich gegen die Stimmen der AfD-Fraktion zugestimmt.
Anlage 1 Konzept Gewaltschutz
86893 Zeichen
Amt für Wohnungswesen der Stadt Köln / Runder Tisch für Flüchtlingsfragen
Gewaltschutz
in Unterbringungseinrichtungen
für Geflüchtete der Stadt Köln
Dezernat für Soziales, Umwelt, Gesundheit und Wohnen
Amt für Wohnungswesen
Stand Dezember 2019
2
Inhaltsverzeichnis
3.1 Definition ................................................................................................................ 4
3.2 Formen von Gewalt ............................................................................................... 4
3.3 Interne konfliktrelevante Aspekte ........................................................................... 5
3.4 Externe konfliktrelevante Aspekte ......................................................................... 5
5.1 Leitbild der Einrichtungen ...................................................................................... 7
5.2 Hausordnung, Verhaltensregeln und Verhaltenskodex ........................................... 7
5.2.1 Hausordnung ............................................................................................. 8
5.2.2 Verhaltensregeln ....................................................................................... 8
5.2.3 Trägerbezogener Verhaltenskodex ........................................................... 9
5.4 Rückzugsmöglichkeiten/ Schutzräume ................................................................ 10
6.1 Belegungsmanagement ....................................................................................... 11
6.2 Ressourcenmanagement ..................................................................................... 13
6.3 Integrationsauftrag ............................................................................................... 13
6.4 Beschwerdemanagement .................................................................................... 14
6.4.1 Interne Beschwerdestelle ........................................................................ 15
6.4.2 Ombudsstelle für Geflüchtete in Köln (OS) als unabhängige Beschwerdestelle
......................................................................................................................... 16
6.5 Interne und externe Kooperation ......................................................................... 17
6.6 Personalmanagement .......................................................................................... 17
6.6.1 Personalausstattung ......................................................................................... 17
6.6.2 Personalgewinnung .......................................................................................... 18
6.6.3 Personalentwicklung ......................................................................................... 18
6.7 Ehrenamtliches Engagement ............................................................................... 19
6.8 Hygienestandards ................................................................................................ 20
7.1 Bauliche Planung Neu,- Aus- und Umbau ........................................................... 21
7.2 Sicherheit ............................................................................................................ 22
7.2.1 Kooperation Polizei.................................................................................. 23
10.1 Handlungsleitlinien............................................................................................. 26
10.2 Schutzvereinbarungen ....................................................................................... 27
10.2.1 Kooperations- und Kinderschutzvereinbarung Köln .............................. 27
10.2.2 Handlungsleitfaden für Mitarbeiter*innen in den Unterkünften für Geflüchtete
der Stadt Köln zum Umgang mit Gewalt in engen sozialen Beziehungen/Häuslicher
Gewalt“ ............................................................................................................. 27
10.3 Fachorganisationen ........................................................................................... 27
1. Präambel
„Bewahre deine Menschenwürde! Werde nie zum Knecht, mach' aber auch keinen ande-
ren Menschen zu deinem Knecht.“ Friedrich Schiller
Gewalt ist keine Lösung, doch in der Praxis geschieht sie nur allzu oft. Ein respektvoller Umgang
miteinander ist die Basis für ein friedvolles Miteinander auf Grundlage des Grundgesetzes der
Bundesrepublik Deutschland und der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte. Alle Mitglieder
der Gesellschaft sind hier in der Verpflichtung.
3
Die Integration von Geflüchteten findet in den Kommunen statt. Die Verantwortung, ob es zu einem
friedlichen Miteinander und einer klaren Positionierung gegen Gewalt kommt, liegt bei der Stadtge-
sellschaft, getragen von der Menschenwürde und den demokratischen Grundwerten der Freiheit,
Gerechtigkeit und Solidarität.
Das Gewaltschutzkonzept der Stadt Köln in Kooperation mit dem Runden Tisch für Flüchtlingsfra-
gen ist ein klares Bekenntnis der Stadt Köln gegen Gewalt und für ein friedvolles Miteinander. In
den Unterbringungseinrichtungen müssen alle Bewohner*innen ebenso wie die Mitarbeiter*innen
vor jeglicher Form von Gewalt geschützt werden.
2. Einleitung
Integration ist eine Querschnittsaufgabe der Stadt Köln. Im Rahmen der gesetzlichen Unterbrin-
gungsverpflichtung praktiziert die Stadt Köln eine dezentrale Unterbringungspraxis und setzt Quali-
tätsstandards gemäß den in 2004 vom Rat der Stadt Köln beschlossenen „Leitlinien zur Unterbrin-
gung und Betreuung von Flüchtlingen in Köln“ sukzessive weiter um. Die Stadt Köln hat mit Inkraft-
treten des Landesgewaltschutzkonzeptes NRW bereits einzelne Bausteine in Köln realisiert.
Die derzeitigen Zugangszahlen eröffnen nunmehr den Handlungsspielraum gemeinsam mit dem
Gremium Runder Tisch für Flüchtlingsfragen ein entsprechendes Konzept für die Kölner Unterkünf-
te zu entwickeln.1
Eine Verwaltungskultur, in der Ausgrenzung und Diskriminierung aufgrund Behinderung, Ge-
schlecht, geschlechtlicher Identität, sexueller Orientierung, Herkunft, Hautfarbe, Religion oder
Weltanschauung etc. nicht toleriert werden, stellt die Grundlage für ein gewaltfreies Arbeiten dar.
Dies gilt selbstverständlich nicht nur im Umgang mit Bewohner*innen, sondern auch im kollegialen
Miteinander.
Das vorliegende Gewaltschutzkonzept für die Kölner Unterbringungseinrichtungen ist die verbindli-
che Grundlage für die Mitarbeiter*innen vor Ort und wird gemeinsam mit ihnen und der Koordina-
tor*in für Gewaltschutz fortlaufend weiterentwickelt. Die Bewohner*innen und vor Ort beteiligte Ak-
teur*innen werden in diesen Prozess verbindlich miteinbezogen.
Dieses Schutzkonzept für die Akteur*innen vor Ort definiert Qualitätsstandards, die die Basis für
die Entwicklung weiterer Handlungsmodule und Leitfäden darstellen.
Anhand des Konzepts wird einrichtungsbezogen durch die städtische Koordinationsstelle geprüft,
welche Standards bereits umgesetzt sind und an welchen Stellen noch Handlungsbedarf besteht
(vgl. Kapitel 10).
Ein Beispiel dafür ist die Installierung von Bewohnerbeiräten zunächst an den größeren durch Trä-
ger betreuten Standorten, die sich bereits in der ersten Umsetzungsphase befindet. Eine Projekt-
skizze „Bewohnerbeirat“ dient für die Modellphase zur Orientierung, die mit den daraus resultie-
renden Erfahrungen weiter gemeinsam mit den Bewohner*innen konzipiert wird.
Geflüchtete benötigen besondere Unterstützung. Sie fliehen häufig vor Krieg, Gewalt, diktatori-
schen Regimen etc. Sie haben dabei oft traumatisierende Erlebnisse im Herkunftsland und auf der
Flucht erfahren.
1 Die Arbeitsgruppe des Runden Tisches für Flüchtlingsfragen: Caritasverband für die Stadt Köln e.V.,
Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Köln e.V., Diakonisches Werk Köln und Region, Kölner Flüchtlingsrat
e.V., Amt für Kinder, Jugend & Familie der Stadt Köln, Amt für Wohnungswesen der Stadt Köln.
Beratende Fachstellen: Agisra, Caritasverband Leistungsbereiche Therapie und Beratung / Therapiezentrum
für Folteropfer, Kinderschutzbund, Ombudsstelle, Rubicon, Wendepunkt, Stadt Köln: Amt für Integration und
Vielfalt, Gesundheitsamt/Flüchtlingsmedizin.
4
Dieses Gewaltschutzkonzept mit einem ganzheitlich präventiven Ansatz in Bezug auf Gewaltprä-
vention und Konfliktbearbeitung zielt darauf ab, Gewalt in den Unterkünften zu minimieren und so-
weit möglich zu unterbinden.
3. Definition Gewalt
3.1 Definition
Die nachfolgende Auslegung des Begriffes „Gewalt“ ist die Definition von „Gewalt“ nach der Istan-
bul Konvention, die auch im Gewaltschutzkonzept des Landes NRW (LGSK) verwendet wird:
„Im Sinne des vorliegenden LGSK wird der Begriff „Gewalt“ in Anlehnung an die Istanbul Konventi-
on vom 11. Mai 2011 (Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Ge-
walt gegen Frauen und häuslicher Gewalt) als eine Menschenrechtsverletzung und eine Form der
Diskriminierung verstanden. Unter Gewalt werden demnach alle Handlungen einschließlich ge-
schlechtsspezifischer Gewalt subsumiert, die zu körperlichen, sexuellen, psychischen oder wirt-
schaftlichen Schäden oder Leiden bei Menschen führen oder führen können, inklusive der Andro-
hung solcher Handlungen, der Nötigung oder der willkürlichen Freiheitsentziehung, sei es im öf-
fentlichen oder privaten Leben. Unter psychischer Gewalt ist auch die Herabwürdigung durch Ges-
ten oder verbale Attacken zu verstehen, die die Würde eines Menschen verletzen. Hierunter sind
insbesondere auch rassistische, geschlechtsfeindliche sowie trans- und homophobe Äußerungen
zu subsumieren.“
3.2 Formen von Gewalt
Nach Weltgesundheitsorganisation (WHO) werden drei Typen von Gewalt unterschieden:
„… der Gewalt, die sich eine Person selbst antut, und der Gewalt, die von einer anderen Person
bzw. von einer kleineren Personengruppe ausgeht, und letztlich der Gewalt, die von größeren
Gruppierungen wie z. B. Staaten, organisierten politischen Gruppen, Milizen und Terrororganisati-
onen verübt wird“.2
Im soziologischen Sinn ist Gewalt eine Quelle der Macht (und damit von gesellschaftlicher Macht-
losigkeit wie sozialer Ohnmacht zugleich). Im engeren Sinn wird darunter häufig eine illegitime
Ausübung von Zwang verstanden: Der Wille dessen, über den Gewalt ausgeübt wird, wird miss-
achtet oder gebrochen. Hier geht es um körperliche (physische) oder seelische (psychische)
Schädigung eines Anderen oder deren Androhung.
Gewalt ist letztlich die schwerwiegendste Form der Aggression. Sie zeigt sich sowohl in körperli-
chen (einschl. sexualisierter) als auch in psychischen Übergriffen gegen Andere und die eigene
Person.
Studien des BICC (Bonn International Center for Conversion) 3 belegen, dass „ein Großteil von
Konflikten in Unterbringungen für Geflüchtete auf strukturelle Ursachen zurückzuführen sind.“ Ein
Konflikt ist eine mindestens von einer Seite als emotional belastend und/oder sachlich inakzepta-
2 (http://www.who.int/violence_injury_prevention/violence/world_report/en/summary_ge.pdf)
3 „All day waiting“ 3/2017 und State of Research Papier 10, 7/2017
5
bel empfundene Interaktion, die durch eine Unvereinbarkeit der Verhaltensweisen, der Interessen
und Ziele sowie der Annahmen und Haltungen der Beteiligten gekennzeichnet ist (Kurzdefinition4).
Nicht nur das Asylrechtssystem auch die Wechselwirkung materieller Strukturen und sozialer Be-
ziehungen in den Unterbringungseinrichtungen, strukturelle Faktoren wie Unterbringungsart, Bele-
gungsdichte etc. und die individuelle Ebene bedingen Konfliktsituationen.
Analysiert werden fünf Formen von Konflikten:
Konflikte auf der persönlichen Ebene, Gruppenkonflikte, aggressives Verhalten und Kriminalität,
häusliche und sexualisierte Gewalt, sowie Konflikte mit Mitarbeiter*innen und zwischen Institutio-
nen.
3.3 Interne konfliktrelevante Aspekte
In den Kölner Flüchtlingseinrichtungen leben Menschen unterschiedlicher Herkunft, Kultur und Re-
ligion über einen zunächst nicht absehbaren Zeitraum auf engem Raum, mit teils nur wenig priva-
ten Rückzugsmöglichkeiten, zusammen. Viele dieser Menschen haben in ihren Herkunftsländern
oder auf ihrem Fluchtweg physische, psychische oder verbale Gewalt erfahren. Sie sind tiefgrei-
fenden Existenzängsten, bezogen auf die eigene Person und / oder auf Angehörige, ausgesetzt.
Gewalterfahrungen hinterlassen tiefe seelische Spuren und Traumata. Folgen von Gewalt reichen
von innerlichem Rückzug und großen Ängsten bis hin zu starker Reizbarkeit und Übertragung der
erfahrenen Aggression auf den Umgang mit anderen Personen.
Räumliche Enge, unterschiedliche kulturelle Regeln, bestehende Existenz- und Zukunftsängste der
Bewohner*innen können dazu führen, sensibler und weniger gelassen auf Konflikte zu reagieren.
Alltägliche Auseinandersetzungen können ein Konfliktpotential von besonderem Ausmaß entwi-
ckeln.
Insbesondere betroffen von Gewalt in Flüchtlingsunterkünften sind besonders schutzbedürftige
Personen unter anderem Frauen, Kinder, alte und behinderte Menschen.
Bei Gewalt gegen Frauen und Kinder kann zudem ein Rollenverständnis deutlich werden, aufgrund
dessen die Ausübung von körperlicher (einschl. sexualisierter) und verbaler Gewalt des Eheman-
nes und Vaters, ggf. auch der Mutter legitimiert ist, zumindest aber toleriert wird. Gewalt wird als
ein Mittel der Konfliktlösung betrachtet.
Fehlende Regelungen der gemeinsamen Kommunikation und des gemeinsamen Zusammenle-
bens in der Unterkunft, die über die Hausordnung hinausgehen, können zu Missverständnissen
führen und Aggressionen und Gewalt fördern. Mangelnde Sprachkompetenz der Bewohner*innen,
die mit unterschiedlichen Muttersprachen zusammenleben, erschwert eine direkte, zeitnah gelin-
gende Kommunikation beim Auftreten von Unmut und Konflikten.
Ein weiteres Konfliktfeld kann aus fehlenden Abstimmungsmechanismen unter dem Personal vor
Ort resultieren. Ein professionelles Verständnis und Handeln im Hinblick auf Nähe und Distanz ist
von essenzieller Bedeutung. Dies betrifft nicht nur die Fachkräfte der Sozialen Arbeit, sondern
auch alle Mitarbeiter*innen vor Ort sowie die von der Stadt Köln beauftragten Sicherheitsunter-
nehmen.
3.4 Externe konfliktrelevante Aspekte
4 Bundeszentrale für politische Bildung Geschichte, Definition, Tendenzen (erstellt am: 17.07.2019)
6
Gewalterfahrungen werden von den Bewohner*innen auch außerhalb der Unterkunft gemacht.
Rassistisches Verhalten wie Ablehnung, Ausgrenzung, abwertende Gesten und verbale Gewalt
aufgrund tatsächlicher oder vermeintlicher körperlicher oder kultureller Merkmale (z.B. Hautfarbe,
Herkunft, Sprache, Religion) von Einzelpersonen im Stadtgebiet gegenüber Geflüchteten verunsi-
chern, sind angstauslösend und können traumatische Erfahrungen wieder beleben.
Die gesellschaftliche, fortschreitende Ablehnung von Geflüchteten und die Verschärfung der Asyl-
gesetzgebung wirken destabilisierend. Das Erleben von Hilflosigkeit und Perspektivlosigkeit kann
zu Gewalt und Aggression führen. Erfahrung von staatlicher Gewalt z.B. bei Razzien und Abschie-
bungen in der Unterkunft verunsichern und tragen nicht zur Stabilität der Bewohner*innen insge-
samt bei.
Das Asylsystem zeichnet sich u.a. aus durch unterschiedlich lange Wartezeiten in den Verfahren.
Dies führt bei den Geflüchteten zu Gefühlen von Ungerechtigkeit und Ungleichbehandlung. Be-
sonders Personen mit Duldungen sind betroffen. Ihr Zugang zum Bildungswesen, zum Arbeits-
markt und zum Wohnungsmarkt sind sehr erschwert, die Perspektiven für eine gelungene Integra-
tion niedriger. Solche Konstellationen sorgen für Unverständnis und Unmut untereinander.
Ein weiterer konfliktrelevanter Gesichtspunkt ist die zivilgesellschaftliche Haltung gegenüber Ge-
flüchteten vor Ort. Vorurteile und mangelnde Informationen in der Anwohnerschaft können sich
negativ auf die Akzeptanz für die neuen Nachbar*innen auswirken. Weitaus intensiver zu bewerten
sind Drohungen und Angriffe auf Unterbringungseinrichtungen, rechtsextreme Gruppierungen,
Konflikte mit Bürgervereinen und Kommunalverwaltung. Hierbei spielt eine frühzeitige transparente
Informationspolitik der Stadtverwaltung eine maßgebliche Rolle. Die Stadt Köln trägt als Betreibe-
rin der Unterbringungseinrichtungen für Geflüchtete die Verantwortung nach innen und außen. Sie
trifft Sorge für eine bessere Verständigung sowohl innerhalb der Einrichtung als auch im Wohnum-
feld und im Stadtteil.
4. Zielgruppen
Alle Bewohner*innen in den Kölner Unterbringungseinrichtungen für Geflüchtete, aber speziell die
besonders schutzbedürftigen Gruppen sowie Mitarbeiter*innen sind Zielgruppen des Gewalt-
schutzkonzeptes.
Im Sinne der EU-Aufnahmerichtlinie 2013/33 gehören zu den besonders schutzbedürftigen Perso-
nen u.a.:
- Minderjährige
- unbegleitete Minderjährige
- Behinderte
- ältere Menschen, Schwangere
- Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern
- Opfer des Menschenhandels
- Personen mit schweren körperlichen Erkrankungen
- Personen mit psychischen Störungen
- Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physi-
scher oder sexueller Gewalt erlitten haben, wie z. B. Opfer der Verstümmelung weiblicher
Genitalien
7
Die Auflistung nach Art. 21 der EU-Aufnahmerichtlinie ist ausdrücklich nicht abschließend. So ge-
hören z.B. auch LSBTIQ* Geflüchtete zu den Personen mit besonderem Schutzbedarf.
Die Stadt Köln hat ein deutliches Zeichen für den wertschätzenden Umgang mit Geflüchteten und
deren besondere Situation gesetzt, in dem sie geschützte Wohnsegmente für Geflüchtete bereit-
stellt, die dem Personenkreis der Lesben, Schwulen, Bi-, Trans- und Intersexuellen angehören.
Kein Geflüchteter wird gegen seinen Willen gezwungen Auskünfte über seine sexuelle Orientie-
rung oder geschlechtliche Identität preiszugeben, geschweige denn darf jemand gegen seinen Wil-
len geoutet werden. Es sollte seitens der Sozialen Fachkräfte die Möglichkeit geschaffen werden,
sich anvertrauen zu können, wenn der Wunsch besteht. Ein erhöhtes Maß an Diskretion ist selbst-
verständlich. Um die queeren Geflüchteten zu ermutigen, sich den Sozialarbeiter*innen vor Ort an-
zuvertrauen, raten die Fachberatungsstellen dazu, sichtbar im Büro oder auch in der Unterkunft
beispielsweise Regenbogensymbole anzubringen. Dies signalisiert die Grundhaltung der Einrich-
tung.
Köln bietet auch hier eine gute Beratungsinfrastruktur bzw. Netzwerke, die den Geflüchteten ein
Forum bieten. Die Fachkräfte der Sozialen Arbeit sind für die Unterstützung von LSBTIQ* Geflüch-
teten sensibilisiert und geschult.
5. Einrichtungsbezogene Rahmenbedingungen
5.1 Leitbild der Einrichtungen
Dem Gewaltschutzkonzept liegt das Leitbild der Stadt Köln5 zugrunde, das durch respektvolles
Miteinander, eigenverantwortliches Handeln und Toleranz gegenüber anderen Menschen geprägt
ist. Auch gemäß dem Landesgewaltschutzkonzept für Flüchtlingseinrichtungen des Landes Nord-
rhein-Westfalen (LGSK NRW) hat „Jeder Mensch hat das Recht auf Schutz vor Gewalt, vor sexuel-
len Übergriffen und Missbrauch.“ Dies gilt selbstverständlich gleichermaßen für die Kölner Unter-
bringungseinrichtungen für Geflüchtete.
Analog dem LGSK NRW ist das Leitbild jeder Unterbringungseinrichtung für Geflüchtete in Köln
ein klares Bekenntnis für den Schutz der Würde des Menschen und gegen Gewalt und Diskriminie-
rung jeglicher Art. Das Leitbild ist unabhängig von Weltanschauung, Geschlecht, Religion, Nationa-
lität, Ethnie, Hautfarbe, sozialer Herkunft, sexueller Orientierung und Kultur und strebt soziale Ge-
rechtigkeit an. In dieser Haltung sind die Menschenrechte, die Rechte der Frauen und die Gleich-
stellung von Frau und Mann sowie die Rechte der Kinder vertreten.
Jede in der Unterkunft tätige Person ist verpflichtet, alle zumutbaren Anstrengungen zu unterneh-
men, um zu vermeiden, dass die Bewohner*innen durch Personal der Einrichtung oder bestimmte
Verhaltensweisen der Mitarbeiter*innen (oder auch durch externe Personen) Schaden erleiden.
Darüber hinaus entwickelte Leitbilder der jeweiligen Betreuungsträger ergänzen diese Grundhal-
tung der Stadt Köln.
5.2 Hausordnung, Verhaltensregeln und Verhaltenskodex
Das Schutzkonzept ist integraler Bestandteil bereits vorhandener einrichtungsinterner Konzepte,
laufender Prozesse und der täglichen Arbeit. Über das Schutzkonzept werden alle Mitarbei-
ter*innen, Dienstleister*innen/Sprachmittler*innen, ehrenamtlich Tätige und Bewohner*innen der
Unterkunft – altersgerecht und in der jeweiligen Sprache klar verständlich - informiert. Mitarbei-
ter*innen und Bewohner*innen müssen in die Umsetzung des Schutzkonzeptes einbezogen wer-
den. Sie gestalten dieses aktiv mit und werden zu Teilhaber*innen.
5 https://www.stadt-koeln.de/mediaasset/content/pdf01/leitbild/leitbild-broschuere.pdf
8
Das oben erwähnte Leitbild der hauptamtlichen Fachkräfte beinhaltet die Grundhaltung der Stadt
Köln und die Verhaltensregeln bestimmen das Miteinander vor Ort.
Verhaltensregeln sind die Grundregeln für ein friedliches Zusammenleben.
5.2.1 Hausordnung
Die Hausordnung ist ein von der Stadt Köln vorgegebenes Regelwerk und muss allen Mitarbei-
ter*innen und Bewohner*innen bekannt sein. Sie wird in den jeweiligen Sprachen zur Verfügung
gestellt. Anders als die Verhaltensregeln beinhaltet die Hausordnung allgemeine Regeln für das
Wohnen in der Unterkunft (z.B. Besucherregelung, Wohnverhalten, Brandschutz, Reinigung und
Sicherheit etc.).
Neuen Bewohner*innen, internen und externen Mitarbeiter*innen sowie ehrenamtlichen Ak-
teur*innen muss die Hausordnung sowie die Verhaltensregeln mit dem klaren Bekenntnis gegen
Gewalt und dem wertschätzenden Umgang unter Einbeziehung von Dolmet-
scher/Sprachmittler*innen erläutert werden. Die Hausordnung wie auch die Verhaltensregeln sol-
len für alle gut sichtbar angebracht sein, sodass auch externe Personen (z.B. Handwerks- und Lie-
ferfirmen, etc.) auf diese aufmerksam werden.
5.2.2 Verhaltensregeln
Verhaltensregeln gelten verbindlich für alle, die in der Einrichtung leben und arbeiten. Diese wer-
den partizipativ erarbeitet und in jeder Einrichtung zusammengestellt. Die Verhaltensregeln müs-
sen für alle zugänglich sein und an den einrichtungsbezogenen markanten Stellen angebracht
sein. Das Einhalten der Verhaltensregeln ist wichtig für ein sicheres und respektvolles Miteinander.
5.2.2.1 Personal
Das vor Ort eingesetzte Personal ist für Gewaltschutz, -prävention und für interkulturelle Belange
qualifiziert und sensibilisiert (vgl. 6.6.).
Die sich in den Einrichtungen befindlichen Menschen sind grundsätzlich aufgrund persönlich emp-
fundener Not auf der Flucht. Eine Bewertung der Gründe und Umstände steht den Fachkräften der
Sozialen Arbeit in der Notsituation bzw. bei der Unterbringung nicht zu. Obdach und betreuende
Unterstützung werden gewährt nach dem Maß der Not und unterschiedslos von der Herkunft und
der tatsächlichen individuellen Beweggründe zur Flucht.
Die einzelnen Verhaltensregeln für Mitarbeiter*innen erarbeitet jeder Träger individuell. Dabei sol-
len folgende Punkte Berücksichtigung finden:
- Respektvolle Wahl der Anrede und Ansprache von Kindern, Jugendlichen und Erwachse-
nen
- Angemessene Wahl der Bekleidung
- Respektvolle und wertschätzende Wahl der verbalen und nonverbalen Kommunikation
- Professioneller, reflektierter und stets angemessener Umgang mit persönlicher Nähe und
Distanz (mit besonderer Sensibilität bei vulnerablen Personen)
- Respekt und Achtsamkeit gegenüber dem individuellen Erleben von Nähe und Distanz
- Gegenseitige respektvolle Akzeptanz von Grenzsetzungen jeder Person
- Wertschätzender Umgang, unabhängig von der kulturellen Herkunft, der religiösen Zugehö-
rigkeit, der sexuellen Identität, der geschlechtlichen Vielfalt und einer Behinderung
9
- Wertschätzung der Würde der Person in jeder Situation
- Vermeidung von privaten Kontakten zu Bewohner*innen während der Dienstzeit, der Frei-
zeit und auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses (mit besonderer Sensibilität für di-
gitale Kontakte)
- Respektvoller Umgang beim Ablichten von Personen mit Beachtung des Rechtes am Bild
- Aktive Korruptionsprävention
5.2.2.2 Bewohner*innen
Die Bewohner*innen sind ein wichtiger Bestandteil der Gewaltprävention. Grundlagen hierfür sind
transparente Information, Aufklärung, Vertrauensbildung, Kommunikation und Partizipation. Sie
werden in die Gestaltung der Verhaltensregeln die Bewohnerschaft betreffend aktiv miteinbezo-
gen.
Diese Faktoren müssen dabei aufgenommen werden:
- Respekt
- Rücksichtnahme
- Umgang
- Gewalt/Grenzverletzungen
- Filmen/Fotografieren
Die Regeln für das Miteinander werden in einfacher Sprache formuliert und möglichst in weitere
Sprachen übersetzt. Diese werden allen Bewohner*innen ausgehängt und in Gemeinschafträumen
aufgehängt.
5.2.2.3 Ehrenamtliche Unterstützer*innen
Ehrenamtliche Unterstützer*innen legen ein erweitertes Führungszeugnis vor und unterzeichnen
eine Selbstverpflichtung gegen Gewalt/bzw. erklären sich mit den vor Ort geltenden Verhaltensre-
geln verbindlich einverstanden. Für ehrenamtliche Akteur*innen stehen Fortbildungsangebote zur
Verfügung, die Gewaltprävention zum Inhalt haben. Ferner werden Formen und Folgen von Ge-
walt sowie ein ausgewogenes Verhältnis von Nähe und Distanz vermittelt.
5.2.3 Trägerbezogener Verhaltenskodex
Jeder Träger verpflichtet sich, eine Selbstverpflichtungserklärung und / oder einen Verhaltensko-
dex zu erstellen. Die Selbstverpflichtung und der Verhaltenskodex dienen der Prävention jeglicher
Form von Gewalt in den Unterkünften. Die Selbstverpflichtung und der Verhaltenskodex stellen ein
klares Bekenntnis gegen jede Form von Gewalt und für einen respektvollen Umgang aller Perso-
nen innerhalb der Einrichtung dar. Als integraler Bestandteil des Schutzkonzepts definieren sie die
ethische Grundhaltung sowie die Schutzaufgabe aller in der Unterkunft tätigen Personen und for-
dern diese ein.
Der Verhaltenskodex beinhaltet verbindliche Verhaltensregeln, die ein fachlich adäquates Nähe-
Distanz-Verhältnis gestalten, einen respektvollen Umgang aller Personen miteinander regeln sowie
eine offene Kommunikationskultur aller Beteiligten sicherstellen. Ein Verhaltenskodex/eine Selbst-
verpflichtungserklärung beinhalten insbesondere aus Arbeitgebersicht auch die Pflicht, Gewalt als
solche wahr zu nehmen und entsprechend der Handlungsleitlinien zu handeln.
10
Die Selbstverpflichtung und der Verhaltenskodex sind bei der Einstellung und vor Aufnahme der
Tätigkeit von allen haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeiter*innen in allen Arbeitsbereichen verpflich-
tend zu unterschreiben. Verpflichtend ist die Teilnahme an einer qualifizierten Schulung zur Ge-
waltprävention, sodass alle Mitarbeiter*innen mit dem Thema Gewaltschutz vertraut sind und ihr
Verhalten dementsprechend gestalten. Die Träger verpflichten sich, den Mitarbeitenden entspre-
chende Schulungen anzubieten und die Teilnahme zu ermöglichen.
Bei schwerwiegendem Verstoß gegen den Verhaltenskodex (z.B. sexuelle Belästigung/ Kindes-
wohlgefährdung/ jegliches grenzüberschreitendes Gewaltverhalten) wird entsprechend dem institu-
tionellen Schutzkonzept des jeweiligen Trägers die Leitung umgehend benachrichtigt. Die weiteren
Verfahrensschritte sind beim jeweiligen Träger festgeschrieben und sind für alle Mitarbeiter*innen
zugänglich und bindend.
5.3 Externe Ansprechpartner*innen
Betroffene von Gewalt benötigen speziell geschulte, weibliche und männliche Ansprechpersonen,
die sie beraten und begleiten. Die jeweiligen Ansprechpersonen müssen Erfahrungen mit Krisenin-
terventionen und psychischer Stabilisierung haben. Des Weiteren müssen sie in der Lage sein, auf
die besonderen Bedarfe der Kinder, Jugendlichen, Frauen und anderer schutzbedürftiger Perso-
nen eingehen zu können, ggf. sind Dolmetscher*/Sprachmittler*innen hinzuziehen Die Ansprech-
partner*innen müssen bekannt sein. Jede Mitarbeiter*in ist über die Ansprechperson für von Ge-
walt betroffene Kinder, Jugendliche, Frauen und anderer schutzbedürftiger Personen informiert
und kann an diese verweisen.
Die Liste für externe Ansprechpartner*innen ist im Anhang zu finden und wird regelmäßig aktuali-
siert.
5.4 Rückzugsmöglichkeiten/ Schutzräume
Beengte räumliche Verhältnisse können gewalttätige Übergriffe fördern oder begünstigen. Die
Stadt Köln beabsichtigt, den Bewohner*innen ausreichende Räumlichkeit zur Verfügung zu stellen
und ihnen damit die nötige Privatsphäre zu verschaffen.
Das Ziel muss daher sein, den Menschen soweit wie möglich eine eigenständige und selbstbe-
stimmte Lebensführung zu ermöglichen. In den noch betriebenen Gemeinschaftsunterkünften kann
ein Aufenthaltsraum als Rückzugsmöglichkeit und Schutzraum zur Verfügung stehen. Sind diese
nicht vorhanden, ist im Konfliktfall eine kurzfristige Lösung herbei zu führen.
Die Privatsphäre der Bewohner*innen muss auch untereinander respektiert werden und durch Ru-
hezeiten geregelt sein (Hausordnung und Verhaltensregeln). Allein reisende Frauen werden in ei-
nem separaten Frauengang oder in einer Frauenwohneinrichtung untergebracht, sofern adhoc kei-
ne abgeschlossenen Wohneinheiten für sie zur Verfügung stehen.
Bei Kindern, Jugendlichen und Frauen, die in der Vergangenheit Opfer von Gewalt, Vergewalti-
gungen oder anderen sexuellen Übergriffen geworden sind, ist der notwendige Schutzraum zu ge-
währleisten. Ein Schutzraum dient zur Stabilisierung und sollte eine erneute Konfrontation mit Ge-
walt verhindern. Kann dies aufgrund der strukturellen Rahmenbedingungen der Einrichtung nicht
ermöglicht werden, müssen Frauen mit besonderen Bedarfen in diesem Sinne in geeigneten Woh-
nungen oder Unterkünften untergebracht werden.
11
Kinder benötigen vor diesem Hintergrund einen besonderen Standard und Schutzraum in Flücht-
lingsunterkünften, wie die Einrichtung von sogenannten „Kinderfreundlichen Orten“.6
Die Empfehlungen und Vorschläge für die Einrichtung Kinderfreundlicher Orte müssen sich nach
den Möglichkeiten der Einrichtungsträger orientieren, die Einrichtungen sollen grundsätzlich mög-
lichst auf Kinderfreundlichkeit ausgerichtet sein.
Kinderfreundliche Orte verfolgen die Idee entsprechende Räumlichkeiten zu gestalten, als Angebot
an Kinder, um ihre Erlebnisse und Fluchterfahrungen zu verarbeiten, aber auch um in Krisensitua-
tionen in den Einrichtungen Schutz finden zu können. Diese Kinderfreundlichen Orte beinhalten
sowohl ein Raumkonzept mit der entsprechenden kindgerechten pädagogischen Ausstattung und
einem fachspezifischen pädagogischen Konzept mit ausgebildeten Fachkräften. Es sollte ein/e
Mitarbeiter*in hauptamtlich für den Kinderfreundlichen Ort und seine Belange zuständig sein. Kin-
derfreundliche Orte ermöglichen auch den Übergang für Folgemaßnahmen, wenn bei Kindern
langfristige Unterstützung und Hilfe als notwendig angesehen wird.
Je nach Ausrichtung und Bedarfslage der Einrichtung können diese Kinderfreundlichen Orte auch
weitere Ziele haben, wie die Heranführung oder Anknüpfung an schulische Bildung, Erweiterung
des Kinderschutzbereiches und die frühkindliche Förderung, hieraus können einzelne Hilfsangebo-
te auch längerfristigen Entwicklungsmöglichkeiten dienen.
Kinderfreundliche Orte sollen nicht die Regelangebote für Kinder ersetzen, sondern Schutz ermög-
lichen, Brücken schlagen und Übergänge schaffen, um auch den Bedarfen der Kinder, die nicht
durch ein Regelangebot erfüllt werden können, gerecht zu werden.
Gemeinschaftsräume speziell für Jugendliche, Frauen und Mütter mit Kindern sind altersgerecht
und geschlechtersensibel konzipiert sowie möglichst barrierefrei zugänglich. Als Rückzugsorte
stehen sie Jugendlichen, beziehungsweise Frauen, Müttern mit Kindern zu unterschiedlichen Nut-
zungszeiten offen. Darüber hinaus sollten in den Gemeinschaftsräumen Informationen über Rech-
te, Leistungen und Unterstützungsmöglichkeiten für die Zielgruppe angeboten werden.
Ein Gemeinschaftsraum kann multifunktional genutzt werden und kann auch verschiedene Ange-
bote und Möglichkeiten für alle Bewohnergruppen bieten (z.B. Ruheraum für Frauen, Mutter-Kind-
Raum, Hausaufgabenraum, Erholungsraum auch für Familien).
Solche Räume stellen im Konfliktfall einen Rückzugsort dar.
6. Qualitätsstandards
6.1 Belegungsmanagement7
Ein strukturiertes zentrales Belegungsmanagement ist wesentlicher Bestandteil einer erfolgreichen
Umsetzung der gesetzlichen Verpflichtungen des Amtes für Wohnungswesen zur Unterbringung
bestimmter Personenkreise. Es dient insbesondere der Steuerung aller geplanten und ungeplanten
Aufnahmen geflüchteter Menschen sowie deren Verlegung oder Auszüge aus den städtischen Un-
terbringungseinrichtungen.
Ziel ist es, Geflüchteten zur richtigen Zeit einen adäquaten Unterbringungsplatz zur Verfügung zu
stellen. Das zentrale Belegungsmanagement basiert auf der Kenntnis der aktuellen Belegung
sämtlicher Unterbringungseinrichtungen der Stadt Köln. Relevante Teilprozesse und Aufgaben
6 Zusammenfassung der „Leitlinien für Kinderfreundliche Orte in Krisensituationen“, UNICEF Januar 2011
7 Quelle Konzept Belegungsmanagement für die Unterbringung geflüchteter Menschen durch die Stadt Köln,
Dezernat für Soziales, Integration und Umwelt, Amt für Wohnungswesen, aktualisiert Juni 2019
12
hierbei sind einerseits die Kapazitätsplanung und Belegung, andererseits die Belegungssteuerung
sowie die operative Zuweisung.
Die relevanten Aufgaben der Belegungssteuerung sind eng verknüpft mit der Ressourcenplanung
im Amt für Wohnungswesen der Stadt Köln (vgl. Konzept Ressourcenmanagement). Beispielswei-
se werden die Bedarfe an Unterbringungsressourcen für Geflüchtete mit besonderem Schutzbe-
darf für spezielle Gruppen wie LSBTIQ*, Frauen und Rollstuhlnutzende regelmäßig überprüft.
Die Konzepte zur Unterbringung von besonders schutzbedürftigen Frauen und allein reisenden
psychisch kranken Männern stehen auf der Agenda der Stadt Köln zur Fortschreibung und Weiter-
entwicklung.
Ausgangspunkte für ein effizientes Belegungsmanagement sind detaillierte Kenntnisse über die
Geflüchteten, die Unterbringungsressourcen und die umliegenden Sozialräume mit ihrer Infrastruk-
tur und den vorhandenen Angeboten.
Zum Aufgabengebiet der vor Ort tätigen Fachkräfte der Sozialen Arbeit gehören die Erkennung
besonderer Unterbringungsbedarfe sowie insbesondere auch die Herstellung eines Vertrauens-
verhältnisses. Einige hierfür wichtige Informationen sind bereits den persönlichen Daten zu ent-
nehmen (Familien mit minderjährigen Kindern, Alleinerziehende, Minderjährige, Menschen über
65), andere Informationen sind offensichtlich und erkennbar (fortgeschrittene Schwangerschaften,
sichtbare Behinderungen).
Hinzu kommen Informationen, die nur die Geflüchteten selbst mitteilen können: körperliche und
psychische Erkrankungen, Behinderungen, Traumatisierungen, Schwangerschaften in einem frü-
hen Stadium oder Betroffenheit durch Menschenhandel, Folter- und Vergewaltigung, LSBTIQ*.
Diese Informationen können die Betroffenen selbst mitteilen, sie müssen es aber nicht. Äußerun-
gen zu diesen Themenkreisen erfordern häufig ein Vertrauensverhältnis zwischen Betroffenen und
betreuender Person, das sich erst mit der Zeit entwickeln kann.
Ergänzend erfolgen Mitteilungen hierzu auch von einer Vielzahl an Beratungsstellen oder anderen
städtischen Dienststellen wie dem Amt für Kinder, Jugend und Familien und dem Gesundheitsamt.
Aufgrund der guten Vernetzung des Hilfe- und Beratungssystems hat sich in der Vergangenheit
immer wieder gezeigt, dass besondere Bedarfe schnell identifiziert wurden.
Vorgelegte Atteste werden mit einer Beschreibung der aktuellen Wohnsituation an das Gesund-
heitsamt weitergereicht, dort wird begutachtet und ggfls. eine Empfehlung für eine andere Unter-
bringungsform ausgesprochen.
Auch bei nicht-medizinischen Gründen, die eine Verlegung notwendig machen, sucht die verant-
wortliche Fachkraft der Sozialen Arbeit eine passende Unterkunft – im ersten Schritt im eigenen
Team, um eine wohnortnahe Anschlussversorgung z.B. ohne Schulwechsel zu ermöglichen.
Es erfolgt eine Abwägung verschiedener Bedarfe in einer Bedarfsgemeinschaft. Die Teams sind
für alle Unterbringungseinrichtungen in einem bestimmten Stadtbezirke zuständig, daher wird hier-
durch eine mögliche örtliche Nähe zur bisherigen Unterkunft erreicht.
Bei Vorliegen einer besonderen Schutzbedürftigkeit wird die Unterbringung grundsätzlich individu-
ell geklärt. Wird Vulnerabilität erst nach bereits erfolgter Unterbringung offenkundig, wird umge-
hend eine adäquate Wohnraumversorgung ermöglicht.
Speziell in Bezug auf Opfer von Menschenhandel praktizieren Ausländerbehörde, Amt für Woh-
nungswesen und agisra e.V. ein abgestimmtes Verfahren, wenn geflüchtete Frauen zwecks Unter-
bringung vorsprechen. Nach erfolgtem Gesundheitscheck werden die Betroffenen in Unterbrin-
gungseinrichtungen explizit für Frauen untergebracht.
13
6.2 Ressourcenmanagement
Das Konzept Ressourcenmanagement der Stadt Köln wurde einerseits entwickelt, um den starken
zahlenmäßigen Schwankungen der zugewiesenen und unterzubringenden Menschen gerecht zu
werden und andererseits, um die Unterbringungsqualität in den städtischen Unterkünften hinsicht-
lich der notwendigen Privatsphäre für die geflüchteten Menschen stetig zu verbessern.
Zur Unterbringung geflüchteter Menschen werden unterschiedliche Unterkunftsarten genutzt, die
sich hinsichtlich der Privatsphäre für die Menschen erheblich unterscheiden (Unterbringungsquali-
tät).
Differenziert wird:
- Notaufnahme
- Beherbergungs-/Hotelbetriebe
- Wohnhaus
- Mobile Wohneinheit
- Systembau
- Wohnung (Ein- und Mehrfamilienhäuser, Einzelwohnungen)
Neben der Qualität der Unterbringungsressourcen steht die mittelfristige Rückkehr zu den vom Rat
beschlossenen Kölner Leitlinien zur Unterbringung im Fokus.
Das Konzept Ressourcenmanagement der Stadt Köln ist eng verknüpft mit dem Konzept Bele-
gungsmanagement. Bedarfe zur Unterbringung vulnerabler Geflüchteter werden auch hier berück-
sichtigt und fließen in die Planungen ein.
Ergänzt wird das Unterbringungskonzept um ein städtisches Auszugsmanagement, welches in
Kooperation mit dem Caritasverband, dem Deutschen Roten Kreuz und dem Kölner Flüchtlingsrat
durch gezielte Beratung und Kontakte zu Vermieter*innen Köln zugewiesene Geflüchtete dabei
unterstützt, im Stadtgebiet Wohnraum zu finden und anzumieten.
6.3 Integrationsauftrag
Integration und „Ankommen“ funktioniert nicht alleine über eine Unterkunft/Wohnung, in der sich
ein selbststrukturierter Tagesablauf verwirklichen lässt, sondern insbesondere über die soziale Be-
treuung, die durch speziell ausgebildetes Fachpersonal (Sozialarbeiter*innen, Sozialpäda-
gog*innen) wahrgenommen wird und in Zusammenarbeit mit freien Trägern, sowie einer Vielzahl
von ehrenamtlichen Akteur*innen erfolgt. Die individuelle Beratung schutzsuchender Menschen,
die Begleitung zu Behördengängen und die Vernetzung in die Willkommensstrukturen vor Ort oder
der Zugang zu Regelangeboten sind dabei besonders wichtige Hilfestellungen, um den Geflüchte-
ten die Integration zu erleichtern. Zugänge zu diesen Angeboten müssen sprachlich und kultursen-
sibel geöffnet werden. Neben mehrsprachigen Materialien ist dabei der Einsatz von mehrsprachi-
gem Personal bzw. von Sprach- und Integrationsmittlern besonders wichtig.
Im Amt für Wohnungswesen erfolgt soziale Beratung und Betreuung nach Maßgabe des Konzepts
„Leitlinien zur Unterbringung und Betreuung von Flüchtlingen in Köln“ und bereits daraus entwi-
ckelten Handlungsstrategien, Unterbringungs- und Handlungskonzepte für spezifische Gruppen
u.a. allein reisende Frauen, LSBTIQ* Geflüchtete und noch zu konzipierenden Maßnahmen wie
beispielsweise für allein reisende Männer, multiproblematische Familien etc.
14
Schwerpunktaufgaben der Beratung in Bezug auf Gewaltschutz sind u.a.
- Einleiten von Deeskalationsmaßnahmen bei Spannungen und Konflikten sowie
bei Gewalterfahrungen (Beratung in Bezug auf Ablauf), vermitteln an internes und externes
Fachpersonal
- Informieren zu Unterstützungsangeboten
- Vermitteln von niedrigschwelligen Angeboten zu verschiedenen Themen (Rassismus,
Frauenverständnis, Gleichberechtigung, gewaltfreie Erziehung; Kinderrechte etc.)
Aufgrund der in der Vergangenheit stark angestiegenen Zahl an Geflüchteten wurden die Perso-
nalressourcen im Bereich Sozialer Dienst erheblich verstärkt und neue Teams mit örtlichen Zu-
ständigkeiten gebildet, die auf Stadtteile und -bezirke zugeschnitten sind. Durch diese Struktur wird
die Zusammenarbeit mit anderen Dienststellen und den Willkommensinitiativen erleichtert, da auch
hier überwiegend örtliche Strukturen bestehen.
Der Soziale Dienst des Amtes für Wohnungswesen arbeitet eng mit vielen städtischen Dienststel-
len zusammen. Hier sind insbesondere verschiedene Fachbereiche im Amt für Integration und
Vielfalt (beispielsweise der Interkulturelle Dienst und das Kommunale Integrationszentrum) und im
Gesundheitsamt zu nennen. Darüber hinaus gibt es Kontakte und Vernetzungen mit vielen weite-
ren Akteur*innen.
Das Ziel ist immer, Geflüchtete möglichst schnell eigenständig zu machen und in das in Köln be-
stehende, breit gefächerte, Beratungs- und Hilfesystem zu vermitteln.
Im Kontext Gewaltschutzkonzept und Modul Bewohnerbeirat sind die praktischen Erfahrungen
konzeptionell fortzuschreiben. Geplant sind Schulungen, Workshops etc. für Mitarbeiter*innen und
Bewohnerschaft z.B. zum Themenkomplex Demokratie. Die Mitarbeiter*innen wahren verbindlich
den Schutz der in der Einrichtung lebenden Geflüchteten. Wenn sich im Ernstfall geschädigte Per-
sonen an die Fachkräfte wenden, wird das Berichtete grundsätzlich ernst genommen und nicht in
Frage gestellt.
Die verbindliche Vorgehensweise ist in den Handlungsleitlinien als Ablaufplan festgelegt. Sie stel-
len den Umgang mit grenzüberschreitenden Handlungen sicher und gewährleisten die Umsetzung
des Schutzkonzeptes. Ist psychosoziale Unterstützung und Beratung zur Stabilisierung durch
Fachpersonal nötig, wird an die entsprechenden Fachstellen verwiesen. Diese sind den Sozialar-
beiter*innen vor Ort bekannt (vgl. Anlage Handlungsleitlinien/Adressliste Gewaltschutz).
Für den Fall, dass eine Mitarbeiter*in bedroht, angegriffen oder geschädigt wird, ist ein gesonder-
ter Handlungsleitfaden zu verwenden.
Es bedarf gesamtgesellschaftlicher Anstrengungen, die neben einer stadtplanerischen Komponen-
te auch Konzepte für die erfolgreiche Integration der Menschen in die Stadtgesellschaft erfordern.
Dies beginnt bei der Frage der Unterbringung, in der die Geflüchteten Schutz finden und reicht
über die Sicherstellung einer entsprechenden Infrastruktur im Kita-, Schul- und Bildungsbereich bis
hin zu Sprachkursangeboten oder Maßnahmen von Jobcenter und Arbeitsagentur sowie der loka-
len Wirtschaft.
6.4 Beschwerdemanagement
Nach Art. 17 GG hat jede/r Person, das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen
schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu
wenden. Dieses Recht haben auch Minderjährige.
15
Das Beschwerderecht muss durch geeignete Maßnahmen auch in städtischen Flüchtlingsunter-
künften praktikabel umgesetzt werden. Dabei müssen die Bewohner*innen in die Lage versetzt
werden, sich effektiv zu beschweren und Ergebnisse ihrer Beschwerden zu erfahren, ohne dass
ihnen Nachteile entstehen.
Nach Art. 5 Abs. 1 S. 2 der EU-Aufnahmerichtlinie 2013/33/EU, die für alle Bewohner*innen-
Gruppen in städtischen Unterkünften gilt, haben die Antragsteller*innen das Recht, Informationen
darüber erhalten, welche Organisationen oder Personengruppen einschlägige Rechtsberatung
leisten und welche Organisationen ihnen im Zusammenhang mit den im Rahmen der Aufnahme
gewährten Vorteilen, einschließlich medizinischer Versorgung, behilflich sein oder sie informieren
können. Hierzu gehören auch Informationen über Möglichkeiten, sich zu beschweren. Diese Infor-
mationen erfolgen vor Ort in der Einrichtung sowohl unmittelbar nach dem Einzug als auch in im-
mer wiederkehrenden Ansprachen.
Beschwerdestellen sind sowohl bei der Stadt Köln als Betreiberin der Unterkunft und den vor Ort
beauftragten Betreuungsträgern („Interne Beschwerdestellen“) als auch bei einer von der Stadt
und den Betreibern unabhängigen Stelle eingerichtet („Unabhängige Beschwerdestelle“). Der Rat
der Stadt Köln hat hierzu die Ombudsstelle für Geflüchtete installiert.
6.4.1 Interne Beschwerdestelle
Die Sozialarbeiter*in des jeweiligen Objekts ist mit der Führung der internen Beschwerdestelle be-
auftragt und den Bewohner*innen, allen internen und externen Mitarbeiter*innen sowie den ehren-
amtlichen Akteur*innen bekannt. Bei durch beauftragte Träger betreuten Einrichtungen sind über
die sozialarbeiterische Heimleitung vor Ort hinaus auch die das Objekt koordinierende städtische
Sozialarbeiter*in Ansprechpartner*in für Beschwerden jeglicher Art.
Die Beschwerdestelle muss die Bewohnerschaft aktiv über ihre Möglichkeiten informieren. Sie
muss allen Bewohner*innen, aber auch Mitarbeiter*innen (unter Berücksichtigung der bestehenden
Strukturen und Meldewegen bei betrieblichen Angelegenheiten) und ehrenamtlich Tätigen offen
stehen und auch dazu dienen, sich anbahnende Konflikte im Kontext Gewaltschutz zu lösen und
gemeinsame Gespräche zur Thematik zu führen. Streitigkeiten zwischen den Bewohner*innen
müssen neutral und schlichtend gelöst werden.
Hier werden Gewaltvorfälle vertraulich angesprochen und gegebenenfalls das weitere Vorgehen
unter Einhaltung der Schweigepflicht und von Anonymitätswünschen dokumentiert. Eine Be-
schwerde darf dem Beschwerdeführer*in nicht zum Nachteil gereichen. Bei Bedarf oder auf
Wunsch wird eine gleichgeschlechtliche Fachkraft als Ansprechpartner*in hinzugezogen. Kinder
und Jugendliche haben die Möglichkeit bei der verantwortlichen Sozialarbeiter*in Beschwerden
vorzutragen.
Die externe, betreiberunabhängige Beschwerde- und Beratungsstelle/ Ombudsstelle und weitere
Beratungsstellen sind für alle Bewohner*innen zugänglich; Informationen müssen überall aushän-
gen.
Folgende Aspekte sind zu berücksichtigen:
- Verständliche und umfangreiche Aufklärung und Information der Bewohner*innen über das
System der Beschwerdestellen im Rahmen des Aufnahmegesprächs in der jeweiligen
Sprache
16
- Aushändigung von Flyern über die Beschwerdestellen in den relevanten Sprachen
- Einrichtung einer Beschwerdebox und darüber schriftliche Information für die Geflüchteten
in der jeweiligen Sprache
- Zeitnahe lösungsorientierte Bearbeitung der Beschwerden und Hinweise nach festen Krite-
rien8 und Dringlichkeiten durch die hierfür verantwortliche Person
- Dokumentation sowohl der Beschwerden und Hinweise als auch der weiteren Bearbeitung
mit unmittelbarer Weiterleitung der Dokumentation an die Stadt Köln
6.4.2 Ombudsstelle für Geflüchtete in Köln (OS) als unabhängige Beschwerdestelle
Ombudspersonen werden im europäischen Rahmen, so auch in Deutschland, Funktionen der Kon-
trolle von Verwaltungshandeln und des Individualschutzes übertragen.
Über das bisher in den Unterbringungseinrichtungen und in der Verwaltung bestehende Beschwer-
demanagement und den vorhandenen Beratungs- und Unterstützungssystemen hinaus, hat der
Rat der Stadt Köln die Einrichtung einer zentralen und unabhängigen Anlaufstelle (Ombudsstelle)
außerhalb der Stadtverwaltung beschlossen.
Aufgabe dieser Ombudsstelle ist es, Hinweise und Beschwerden zu Unterbringung und Betreuung
von Geflüchteten aufzunehmen.
Laut dem vom Rat verabschiedeten Konzept dient die Einrichtung der Ombudsstelle „der Sicher-
stellung einer neutralen und einrichtungsunabhängigen Beratung und Bewertung von Problemla-
gen, die im Zusammenhang mit der Unterbringung und Betreuung von Geflüchteten entstehen“.
Betont wird die Unabhängigkeit „von der Stadtverwaltung und von Einrichtungen und Trägern, die
operativ mit der Unterbringung und Betreuung von Geflüchteten betraut sind.“ Hervorgehoben wird
auch die fachliche Unabhängigkeit der Ombudsleute in der Durchführung der Aufgabenwahrneh-
mung.
Zugesichert wird den Ombudsleuten der freie und ungehinderte Zutritt zu allen Einrichtungen, in
denen Geflüchtete untergebracht sind.
Als Aufgabe der Ombudsstelle wird an erster Stelle die unabhängige Aufnahme und Bearbeitung
von Hinweisen und Beschwerden, die im Rahmen der Unterbringung und Betreuung entstehen,
benannt. Sexualisierte Übergriffe, Gewalt, Rassismus, Diskriminierungen und Verletzungen der
Menschenwürde sind demnach gravierende Probleme und stehen im Fokus. Die Ombudsstelle
steht dabei nicht nur den Geflüchteten, sondern allen, die solche Hinweise und Beschwerden ha-
ben, als Ansprechpartner zur Verfügung. Sie ist paritätisch mit einem weiblichen und einem männ-
lichen Ansprechpartner*in besetzt.
Die Bewohner*innen werden über die Ombudsstelle informiert und erhalten einen Flyer in der je-
weiligen Sprache.
Die Verwaltung leitet die Berichte der Ombudsstelle an die vom Rat der Stadt Köln benannten
Fachausschüsse (Ausschuss Soziales und Senioren, Integrationsrat) und ggf. an weitere Gremien
(Runder Tisch für Flüchtlingsfragen, Stadtarbeitsgemeinschaft Lesben, Schwule und Transgender,
Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik) weiter. Die Berichte der Ombudsstelle werden veröf-
fentlicht.
8 Vordruck Annahme von Beschwerden im Anhang
17
6.5 Interne und externe Kooperation
Ein weiterer Arbeitsschwerpunkt der pädagogischen Fachkraft ist das Feld der Vernetzungs- und
Gremienarbeit und die Unterstützung durch zahlreiche Kooperationspartner*innen:
Um den Anforderungen an eine wirtschaftliche, soziale und kulturelle Integration von untergebrach-
ten Geflüchteten in die Stadtgesellschaft gerecht werden zu können, arbeitet das Amt für Woh-
nungswesen mit weiteren Dienststellen, freien Trägern, Lobbygruppen und den Willkommensinitia-
tiven als Organisationsform des Ehrenamtlichen Engagements intensiv zusammen.
Ziel ist, nicht nur eine Unterkunft sicher zu stellen, sondern den Geflüchteten, die überwiegend aus
Herkunftsländern stammen, denen die deutschen Gesellschaftsstrukturen bisher fremd waren,
über eine nachhaltige Integrationsarbeit auch die Normen und Werte der hiesigen Gesellschaft zu
vermitteln.
Von daher wird zur Beratung und Betreuung des Personenkreises eine enge Kooperation mit
Fachkräften von freien Trägern umgesetzt, die teilweise auch im Auftrag der Stadt Köln die Be-
treuung von Unterkünften übernehmen.
In einigen Stadtteilen sind Netzwerke entstanden, an denen im Idealfall Vertreter*innen von Schu-
len, Kindergärten und des Jugendamtes, weitere Betreuer*innen und Familienhelfer*innen, Be-
zirksbeamt*in der Polizei sowie Vertreter*innen von Bürgervereinen, beteiligt sind. Zusätzlich wird
eine Zusammenarbeit mit Mitarbeiter*innen der freien Träger und Lobbygruppen, die über eine ho-
he Kompetenz im Umgang mit Menschen aus anderen Kulturkreisen verfügen, umgesetzt, wie die
Zusammenarbeit mit Willkommensinitiativen, die sich in Folge des großen Engagements für Ge-
flüchtete aus Krisengebieten verstärkt gebildet haben.
Mit der Ombudsstelle werden seitens der Stadtverwaltung regelmäßig Quartalsgespräche geführt.
Das Amt für Wohnungswesen nimmt regelmäßig an den Sitzungen des Runden Tisches für Flücht-
lingsfragen teil.
6.6 Personalmanagement
Das vorliegende Gewaltschutzkonzept dient analog dem Landesgewaltschutzkonzept dazu „die
Beteiligten zu sensibilisieren, Hinweise auf mögliche Gewalt, insbesondere sexualisierte bzw. ge-
schlechtsspezifische Gewalt sowie homophob bzw. transphob motivierte Gewalt und Diskriminie-
rung frühzeitig zu erkennen. So können rechtzeitig Präventions- und Deeskalationsmaßnahmen
ergriffen werden. Das Konzept soll dazu beitragen, das Problembewusstsein der vor Ort Tätigen
auf das Entstehen von Gewalt zu schärfen. Es dient als Unterstützung und Orientierung bei der
täglichen Arbeit und gibt im Ernstfall Handlungssicherheit“9.
6.6.1 Personalausstattung
- Der Betreuungsschlüssel orientiert sich an der Anzahl der in der jeweiligen Unterkunft
lebenden Personen (1:80 und für städtische geführte Einrichtungen 1: 160).
9 Landesgewaltschutzkonzept NRW, S. 6
18
- Alle Mitarbeiter*innen haben die berufliche Qualifikation einer*s Sozialarbeiter *in oder
–pädagoge*in.
- In Vertretungssituationen werden die Mitarbeiter*innen durch entsprechend
qualifiziertes Personal vertreten.
- Die Verantwortungsbereiche in der Unterkunft werden für alle Mitarbeitenden
transparent, sichtbar und eindeutig dargestellt.
6.6.2 Personalgewinnung
Das Personal in den Einrichtungen ist wesentlich für die Implementierung und Umsetzung des
Gewaltschutzkonzeptes. Daher wird eine besondere Sorgfalt auf die Personalgewinnung und -
auswahl für die Unterkünfte gelegt. Bereits bei der Personalsuche wird in der Ausschreibung auf
den Aspekt des Gewaltschutzes und der erforderlichen Haltung zur Gewaltfreiheit hingewiesen.
In den Auswahlverfahren werden folgende Themen bereits mit den Bewerber*innen angesprochen:
- Alle Bewerber*innen legen vor der Einstellung ein erweitertes polizeiliches
Führungszeugnis vor.
- Alle Bewerber*innen bekennen sich zum Gewaltschutz und zur Gewaltfreiheit in der
Sozialen Arbeit.
- Alle Bewerber*innen erklären sich bereit, dass sie das Schutzkonzept der jeweiligen
Organisation mittragen und aktiv an der Umsetzung des Gewaltschutzkonzeptes
mitarbeiten.
6.6.3 Personalentwicklung
Um die Kompetenzen der Mitarbeiter*innen dauerhaft hinsichtlich des Gewaltschutzes zu fördern
und zu entwickeln sind kontinuierliche Personalentwicklungsmaßnahmen erforderlich:
- Die sorgfältige und umfängliche Einarbeitung der Mitarbeiter*innen schließt die Sensibilisie-
rung für den Gewaltschutz ein.
- Die Mitarbeiter*innen werden zum Thema Gewaltschutz in obligatorischen Fortbildungen
dauerhaft und wiederkehrend sensibilisiert und weitergebildet.
- Die Mitarbeiter*innen werden im Rahmen des institutionellen Schutzkonzepts im
Besonderen zum Thema sexualisierte Gewalt sensibilisiert.
- Die Mitarbeiter*innen werden zum Thema Umgang mit Gewalt in engen sozialen
Beziehungen und häuslicher Gewalt sensibilisiert und weiter gebildet.
- Die Mitarbeiter*innen werden mit der Unterzeichnung zur Einhaltung der
einrichtungsbezogenen Verhaltensregeln verpflichtet und für das Thema Nähe und Distanz
sensibilisiert.
- In den regelmäßig stattfindenden Dienstbesprechungen in den Einrichtungen ist das Ge-
waltschutzkonzept und dessen Umsetzung obligatorischer Tagesordnungspunkt.
- Regelmäßige, kontinuierliche und dienstverpflichtende Fort- und Weiterbildungen zu den
Themen Gewaltschutz, Deeskalation, Traumatisierung, Kinderschutz und Diskriminierung
sind obligatorisch und selbstverständlich.
- Die Mitarbeiter*innen erhalten regelmäßige, externe Supervision.
6.6.4 Fortbildungen
19
Die Stadt Köln und die von ihr beauftragten Träger stellen zur Sicherung der beruflichen Qualifika-
tion der hauptamtlichen Mitarbeiter*innen sicher, dass das vor Ort eingesetzte Personal für das
Thema Gewaltschutz und seine Umsetzung sensibilisiert ist. Unabdingbar und verpflichtend sind
regelmäßige Fortbildungen, die den Mitarbeiter*innen Handlungs- und Präventionsstrategien zu
den Themen Gewalt und Kinderschutz an die Hand geben wie auch die Schulungen im Bereich
Deeskalation.
Die Bewohner*innen erhalten Bildungsangebote für die alltägliche Praxis zur Förderung der eige-
nen Handlungsfähigkeit und Informationen über Strukturen und Institutionen einer demokratisch
organisierten Gesellschaft (z.B. Beschwerdemöglichkeiten).
Je nach Möglichkeiten und Kapazitäten vor Ort sollen professionell angeleitete Workshops den
Rahmen bieten, in dem unter Beteiligung der Hauptamtlichen, der Ehrenamtlichen wie auch der
Bewohner*innen Themen wie interkulturelle Begegnung, Konfliktmanagement, Kultursensibilität
aufgegriffen werden. Ziel ist, die jeweiligen Prägungen, Bedürfnisse, Aufgaben und Rollen zu for-
mulieren und Umgangs- und Verhaltensregeln auszuhandeln, die möglichst allen Bedürfnissen
Rechnung trägt.
6.7 Ehrenamtliches Engagement
Bürgerschaftliches, freiwilliges Engagement ist ein wesentliches Element in der Arbeit mit den Be-
wohner*innen in den Unterkünften. Ehrenamtlich Aktive gestalten mit den Geflüchteten empathisch
und engagiert die Aufgaben der Integration an den Standorten, im Veedel, im Stadtteil und den
Bezirken in enger Absprache mit den hauptamtlichen Mitarbeiter*innen der Träger. Sie fördern
dadurch ein friedliches und gutes Zusammenleben insbesondere in der direkten Umgebung der
Einrichtung und bilden somit auch einen wichtigen Baustein bei der Implementierung und Umset-
zung des Gewaltschutzkonzeptes der Stadt Köln.
Im Rahmen des Zuzuges geflüchteter Menschen haben sich zahlreiche Personen freiwillig enga-
giert und teils als Willkommensinitiativen zusammengeschlossen. Mit diesen Gruppen wird in den
verschiedenen Stadtteilen an den Unterkünften eng kooperiert. Ehrenamtliche Unterstützer*innen,
die sich in den Einrichtungen engagieren, werden in ihrem Einsatz unterstützt. Die Sozialarbei-
ter*innen stellen ihnen für ihre Arbeit Ressourcen zur Verfügung und binden sie wertschätzend in
den Arbeitsprozess ein.
Bürgerschaftliches Engagement ist wesentlicher Faktor insbesondere auch in der Gestaltung einer
friedlichen und offenen Stadtgesellschaft. Die Implementierung und Umsetzung des Gewaltschutz-
konzeptes in den Unterkünften ist somit nur mit der Einbeziehung ehrenamtlich Aktiver denkbar.
Dieses Gewaltschutzkonzept ist Richtlinie und Handlungsanweisung für ehrenamtlich Aktive zur
Gewaltprävention, bei drohender Gewalt und im Falle von Gewalt in den Unterkünften der Stadt
Köln (Amt für Wohnungswesen). Es ist bindend für alle an den Einrichtungen arbeitenden haupt-
amtlichen und ehrenamtlichen Personen mit dem Ziel friedvolles und offenes gemeinschaftliches
Leben zu gestalten.
Dieses Konzept stellt für hauptamtliche Fachkräfte in den Einrichtungen eine Dienstanweisung dar.
Für ehrenamtlich Aktive ist es als Teil ihrer Selbstverpflichtung gegen Gewalt zu sehen. Bei Nicht-
befolgung hat dies eindeutige, festgelegte und transparente Konsequenzen sowohl für Hauptamtli-
che als auch Ehrenamtliche.
Ehrenamtliche Akteur*innen unterzeichnen eine Selbstverpflichtung gegen Gewalt und legen ein
erweitertes Führungszeugnis gem. §72a SGB VIII vor. Die vor Ort tätige soziale Fachkraft ist ver-
antwortliche Ansprechpartner*in für fachliche Beratung und ist bei Krisenintervention unbedingt
hinzuzuziehen.
20
Bei eingetretenen Notfälle und Gefährdungslagen sind ehrenamtlich Aktive verpflichtet, die haupt-
amtlichen Sozialarbeiter*innen aktiv und zeitnah zu informieren. Ehrenamtlich Engagierte informie-
ren hauptamtlich Mitarbeitende an den Unterkünften, wenn sie von Konflikten, Drohungen und
Gewaltvorfällen erfahren. Sie unterstützen aktiv die Prävention von Gewalt, in dem sie unter ande-
rem für Transparenz im Umgang mit den Kindern, Jugendlichen, Frauen und Männern sorgen, die
die städtischen Unterkünfte für Geflüchtete bewohnen.
Ehrenamtlich Aktive kennen das Gewaltschutzkonzept und den dazugehörigen Handlungsleitfa-
den. Sie werden darin intensiv seitens der Träger geschult. Alle ehrenamtlich Mitarbeitenden an
den Unterkünften verpflichten sich, an der Umsetzung des Gewaltschutzkonzeptes in der Arbeit
mit Geflüchteten in den Einrichtungen mitzuwirken.
Ehrenamtliche Engagierte vertreten gemeinsam mit den Hauptamtlichen die Werte und die Haltung
des Gewaltschutzkonzeptes. Sie achten die persönliche Würde aller sowie die damit einhergehen-
den Rechte von Kindern, Jugendlichen, Frauen und Männern. Abwertendes Verhalten, Androhung
von Gewalt und Ausübung von Gewalt wird unabhängig der Person nicht toleriert und dokumen-
tiert.
Das Verhalten ehrenamtlicher Unterstützer*innen ist von Respekt, Wertschätzung und Vertrauen
geprägt. In ihrer Arbeit gehen ehrenamtlich Engagierte achtsam und verantwortungsbewusst mit
Nähe und Distanz zu den Bewohner*innen um. Ehrenamtliches Engagement ist gekennzeichnet
von offener und partnerschaftlicher Zusammenarbeit mit den Geflüchteten und einer ho-
hen Qualität im Miteinander. Dabei respektieren sie die persönlichen Grenzen besonders in Bezug
zur persönlichen Sphäre der Bewohner*innen auch im Hinblick auf den Umgang mit Medien, ins-
besondere bei der Nutzung von Handy und Internet.
Ehrenamtliche Engagierte haben Vorbildfunktion und stehen in einer besonderen Vertrauensstel-
lung gegenüber den Bewohner*innen. Sie handeln aufmerksam, bewusst, transparent und nach-
vollziehbar. Sie nutzen Abhängigkeiten nicht aus.
Notwendige Basis in der Zusammenarbeit von Träger und ehrenamtlichem Engagement ist das
Vorlegen eines erweiterten Führungszeugnisses vor Beginn der ehrenamtlichen Tätigkeit.
Ehrenamtlich Tätige bewahren Stillschweigen gegenüber Dritten zu allen den Datenschutz unter-
liegenden Angelegenheiten und Informationen, die ihnen aufgrund der ehrenamtlichen Tätigkeit in
den städtischen Einrichtungen bekannt werden. Dies betrifft insbesondere auch persönliche Infor-
mationen von den Bewohner*innen der Flüchtlingseinrichtungen.
Die Arbeitsgruppe erachtet es als notwendig, verbindlich für die Ehrenamtlichen Veranstaltungen
zum Thema „Einführung in das Gewaltschutzkonzept der Stadt Köln“ durchzuführen. Die Ehren-
amtskoordinator*innen der Standorte stellen in Kooperation mit den bezirklichen städtischen Koor-
dinator*innen die Planung, Organisation und Durchführung solcher Veranstaltungen unter Einbin-
dung des Forums für Willkommenskultur sicher. Zusätzlich wird empfohlen, dass Ehrenamtliche
verpflichtend an einer umfassenden Präventionsveranstaltung zum Thema sexualisierte Gewalt
und an Schulungen zu relevanten Themen im Rahmen Gewaltschutz teilnehmen.
Es ist zu prüfen, in wie weit das zuständige Landesministerium NRW die Finanzierung solcher
Schulungen für ehrenamtliche Engagierte unterstützen kann.
6.8 Hygienestandards
Fehlende Hygienestandards innerhalb der Einrichtungen können zu Gewalt führen. Verschmut-
zungen, insbesondere in gemeinschaftlich genutzten Räumen, wie Küchen oder Sanitäranlagen
und Fluren führen unter Umständen nicht nur zu gesundheitlichen Gefährdungen der dort wohnen-
21
den und arbeitenden Menschen, sondern können auch Konflikte auslösen. Die Hygienepläne die-
nen zur Information und Orientierung der Mitarbeitenden in den Einrichtungen.
Nach § 36, Abs.1, Satz 4 nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) sind Einrichtungen zur gemein-
schaftlichen Unterbringung von Asylsuchenden, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Geflüchteten und
Spätaussiedler*innen verpflichtet, in Hygieneplänen innerbetriebliche Verfahrensweisen zur Erhal-
tung der Infektionshygiene festzulegen. Mit den Hygieneplänen wird der Zweck verfolgt, Infektions-
risiken in der entsprechenden Einrichtung zu minimieren.
Die beauftragten Träger tragen die Verantwortung für die Sicherung der hygienischen Erfordernis-
se. Meldungen an das Gesundheitsamt werden ausschließlich von der Sozialbetreuung der jewei-
ligen Einrichtung vorgenommen. Voraussetzung für ein erfolgreiches Hygienemanagement sind
standardisierte Arbeitsabläufe und Verfahrensweisen, die einerseits den geltenden Unfallverhü-
tungsvorschriften (UVV) und Empfehlungen der Expertenkommission des Robert Koch-Institutes
(RKI) Berlin angeglichen werden müssen und zugleich auch praktisch umsetzbar sind. Die Über-
wachung der Einhaltung der Hygienemaßnahmen erfolgt u. a. durch Begehungen der Einrichtung
durch die Sozialbetreuung routinemäßig mindestens einmal wöchentlich sowie bei aktuellem Be-
darf.
Der Rahmen-Hygieneplan gemäß § 36 Infektionsschutzgesetz kann auf Nachfrage vor Ort einge-
sehen werden.
7. Prävention
Für die Planung städtischer Unterbringungseinrichtungen in Köln werden folgende Kriterien bei der
Flächen- und Grundstücksauswahl einbezogen: das Verhältnis Geflüchteter zu der bereits dort
wohnenden Bevölkerung, die ÖPNV-Anbindung, die soziale Infrastruktur, Einkaufs- und Versor-
gungsmöglichkeiten sowie die Ehrenamtsstruktur. Infrastrukturelle Maßnahmen tragen dazu bei,
die Risikofaktoren hinsichtlich Gewalt präventiv zu minimieren.
7.1 Bauliche Planung Neu,- Aus- und Umbau
Bei der baulichen Planung im Amt für Wohnungswesen ist eine Arbeitsgruppe aus sämtlichen
Sachgebieten der Abteilung Wohnraumversorgung für die Berücksichtigung u.a. auch sicherheits-
relevanter Aspekte innerhalb des Gebäudes und des dazugehörigen Außengeländes verantwort-
lich:
22
Im Rahmen der baulichen Planung neuer Standorte bzw. beim Umbau einer Bestandsimmobilie
wird den genannten Bausteinen Rechnung getragen und diese entsprechend umgesetzt. Auch die
Erfahrungen der von der Stadt Köln beauftragten Betreuungsträger fließen mit in die Planungen
ein.
Die Verwaltung der Stadt Köln hat sich selbst dazu verpflichtet, im Zuge von baulichen Maßnah-
men auch immer einen angemessenen Anteil von Wohnungen zu errichten, die barrierefrei und
dazu auch uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbar sind. Für die Bedarfe zur Unterbringung von
vulnerablen Geflüchteten werden entsprechende Objekte akquiriert.
7.2 Sicherheit
In Flüchtlingseinrichtungen kann eine Vielzahl an Risikofaktoren für Gewalt entstehen. Daher ist es
wichtig, vor Ort eine Risikoanalyse zu erstellen, um durch entsprechende Maßnahmen das Entste-
hen von Gewalt zu verhindern.
Analog der Planung neuer Standorte müssen auch bei bestehenden Standorten Schutzbereiche
vorhanden sein, sogenannte Angstzonen sind zu vermeiden bzw. zu beseitigen. Folgende Gege-
benheiten müssen beachtet werden:
- Beleuchtung (Innen-, Außenbereich)
- Bei größeren Einrichtungen nach Bedarf Kameraüberwachung im Außenbereich
- Abschließbare Wohnräume
- Nach Geschlechtern getrennte abschließbare Sanitäranlagen
- Schutzräume für besonders Schutzbedürftige
- Einrichtungsbezogene präventive Maßnahmen
Abschließbare Dusch- und WC-Kabinen müssen in jeder Unterkunft vorhanden sein. In einigen
Unterkünften, bei denen abschließbare Einzelduschen nicht vorhanden sind, muss zumindest ein
Duschvorhang oder eine Tür zur Trennung vorhanden sein. In diesem Falle aber sollte der gesam-
23
te Duschraum abschließbar sein. Sanitäre Räume sind streng nach Geschlechtern getrennt. Sicht-
schutz dient dabei zur Wahrung der Intimsphäre.
Gleichzeitig muss darauf geachtet werden, dass durch Sicherheitsmaßnahmen nicht die Fluchtwe-
ge nach außen behindert werden.
7.2.1 Kooperation Polizei
Die Einrichtungsleitung vor Ort hat regelmäßigen Kontakt zur Bezirkspolizei und pflegt einen konti-
nuierlichen Austausch. Zudem wurde seitens der Stadt eine intensive Zusammenarbeit mit der po-
lizeilichen Abteilung Staatsschutz entwickelt.
Die Bezirksbeamt*innen sind in verschiedenen Arbeitsgruppen und Konferenzen vor Ort, aber
auch zum Teil in den bezirklichen und stadtweiten Arbeitsgemeinschaften vertreten. Ein Vertreter
des Polizeipräsidiums Köln ist ständiges Mitglied im Gremium Runder Tisch für Flüchtlingsfragen.
7.2.2 Kooperation Feuerwehr
Zu den typischen Hauptaufgaben der Berufsfeuerwehr bzw. Freiwilligen Feuerwehr Köln zählt als
Grundaufgabe die Sicherstellung des Brandschutzes.
Der vorbeugende Brandschutz ist geprägt durch Kooperation zwischen Bauplaner*innen, Brand-
schutzsachverständigen und Bauaufsicht. Wichtig sind die Durchführung von Brandschauen und
die Abnahme von Brandmeldeanlagen.
Darüber hinaus beschäftigt das Amt für Wohnungswesen Mitarbeiter als Brandschutzbeauftragte,
die alle Unterbringungseinrichtungen in regelmäßigen Abständen begehen und auf Brandschutz
überprüfen und ggf. notwendige Maßnahmen einleiten.
8. Sicherheitsdienste
Die von der Stadt Köln beauftragten Sicherheitsdienste agieren überwiegend außerhalb der städti-
schen Dienstzeiten als Vertreter *innen der Stadt Köln in den städtischen Einrichtungen und über-
nehmen dann die Verantwortung für den Betrieb, die Sicherheit und die Außenwirkung der Unter-
künfte. Sie sind Ansprechpartner*innen für Polizei, Rettungsdienste, Nachbarschaften und Unter-
stützer*innen. Absolute Seriosität und Vertrauenswürdigkeit wird als unverzichtbar vorausgesetzt
ebenso wie die Ausübung der Tätigkeit nach Qualitätsstandards. Für besonders schutzbedürftige
Frauen steht weibliches Sicherheitspersonal als Ansprechpartnerin zur Verfügung.
Die genauen Abläufe und objektspezifischen Aufgabenstellungen sind von der Stadt Köln als Auf-
traggeberin vorgegeben und regelmäßig werden Informationen und Verfahrensweisen in Ge-
sprächsrunden ausgetauscht.
Dem Sicherheitspersonal wird während des Einsatzes neben den Aufgaben des Zugangskontroll-
und Empfangsdienstes auch das Hausrecht für die jeweilige Unterkunft übertragen. Es ist somit
verantwortlich für die Sicherheit aller im Gebäude befindlichen Personen, Einrichtungen und
Sachwerte. In diesem Zusammenhang übernimmt das Sicherheitspersonal in Abstimmung mit der
eigenen Regional- und Einsatzleitung insbesondere
- die Streitschlichtung durch die Anwendung von Deeskalationstechniken,
- die Alarmverfolgung (Ursache für Brandalarm klären),
24
- die Alarmierung des Auftraggebers und weiterer Dienste, wie z.B. des städtischen
Ordnungsdienstes, der Polizei, der Rettungskräfte etc. entsprechend der jeweiligen
Gefahrensituation unter Berücksichtigung eventuell vorhandener Dienstanweisungen
nach einem mit dem Amt für Wohnungswesen entwickelten Alarmierungsplan,
- Einleiten von ersten Sicherheitsmaßnahmen,
- die Durchführung von Erste-Hilfe-Maßnahmen im Bedarfsfall,
- Unterstützung bei der Notaufnahme von Personen.
Auch hier müssen regelmäßige Fortbildungen und Schulungen in Bezug auf das Thema Gewalt-
schutz gewährleistet werden. Die Sicherheitsdienste sind vertraglich verpflichtet, ihre Mitarbei-
ter*innen vor Einsatz in Einrichtungen für Geflüchtete umfangreich in den Schwerpunkten Interkul-
turelle Kompetenz, Diversity-Kompetenz und Deeskalationstraining zu schulen. Diese Schulungen
sind in festgelegten Abständen aufzufrischen. Die Stadt Köln überwacht die Einhaltung dieser Vor-
gabe und wird bei Bedarf die Vorgaben zu Schulungsinhalten fortschreiben.
Die Sicherheitsdienste sind im Rahmen ihrer jeweiligen Auftragslage verantwortlich für den Schutz
und die Sicherheit der Geflüchteten und Mitarbeiter*innen vor Ort sowohl von außen als auch von
innen. Es ist vorgesehen, dass die Sicherheitsdienste maßgeblich an der Entwicklung der jeweili-
gen standortbezogenen Sicherheitskonzepte mit ihrem Fachwissen mitwirken. Die Sicherheits-
dienste stellen bei ihrer täglichen Arbeit in der Unterkunft und mit den Bewohner*innen fest, welche
Maßnahmen aus ihrer Sicht erforderlich oder sinnvoll sind, um die Sicherheit zu erhöhen und Kon-
flikte zu vermeiden. An stationär besetzten Einrichtungen erfolgen morgens und nachmittags
Übergaben zwischen Heimleitung und der/m Mitarbeiter*in des Sicherheitsunternehmens.
Die Räumlichkeiten des Sicherheitsdienstes befinden sich zentral in der Flüchtlingseinrichtung und
in der Nähe der untergebrachten schutzbedürftigen Geflüchteten. Die vor Ort eingesetzten Mitar-
beiter*innen sind durch Kleidung und Firmenausweis deutlich erkennbar. Sie sind sowohl in ihren
Wachbüros erreichbar als auch innerhalb der Gebäude und in den Außenanlagen präsent. Die
Zahl der Rundgänge je Schicht wird von der Stadt Köln als Betreiberin der Einrichtungen jeweils
objektbezogen festgelegt und kontrolliert.
Die Sicherheitsdienste sind rund um die Uhr erreichbar, die entsprechenden Telefonnummern
hängen aus.
Darüber hinaus alarmieren die Sicherheitsdienste bei gravierenden Vorfällen außerhalb der regulä-
ren Dienstzeiten die ständige Rufbereitschaft des Amtes für Wohnungswesen.
9. Koordinator*in für Gewaltschutz in Kölner Unterbringungseinrichtungen
Die Aufgaben- und Tätigkeitsbeschreibung einer/eines Koordinator*in für Gewaltschutz in den Köl-
ner Unterbringungseinrichtungen orientiert sich an der Ausarbeitung durch das Bundesministerium
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) und das Kinderhilfswerk der Vereinten Natio-
nen – UNICEF –die im Rahmen der „Initiative zum Schutz von Frauen und Kindern in Flüchtlings-
unterkünften“ erarbeitet worden ist.
25
10
Zu den Aufgaben gehören:
- Umsetzung und Begleitung des Gewaltschutzkonzeptes
- Bestandsaufnahme
- Ansprechpartner*in für Mitarbeiter*innen und Bewohner*innen
- Regelmӓβige Sensibilisierung der Mitarbeiter*innen (inklusive der Ehrenamtlichen)
- Regelmäßiger Austausch mit den beauftragten Trägern und beteiligten Akteur*innen
- Wissenstransfer und Optimierung
- Kooperation und Netzwerkbildung
- Auswertung der einrichtungsbezogenen Daten und dokumentierten Informationen
- Monitoring und Evaluation
- Regelmäßige Aktualisierung des Gewaltschutzkonzeptes
- Entwicklung weiterer Module (z.B. Partizipation Erwachsene; Kinder etc.)
Die Wahrnehmung der Aufgaben erfordert insbesondere folgende Fähigkeiten und Kenntnisse:
- Ausbildung als Sozialarbeiter*in/Sozialpädagog*in mit mindestens zweijähriger
Berufserfahrung
- Erfahrung in der Arbeit mit Geflüchteten und im Krisenmanagement
- sichere Kenntnisse bezüglich Gewaltprävention
- Interkulturelle Kompetenz und Diversity-Kompetenz
- Kommunikations- und Vernetzungskompetenz
- Fähigkeit zur Analyse und Ableitung von Maßnahmen
- Organisationskompetenz
10 Quelle: Aufgaben- und Arbeitsplatzbeschreibung Koordinator*innen für Schutzkonzepte in Flüchtlingsun-
terkünften Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ), Juni 2017
26
- Teamfähigkeit
- Bereitschaft, Eigeninitiative zu ergreifen
- Grundkenntnisse in und Erfahrung mit partizipativem Monitoring
Die Vollzeitstelle ist beim Sozialen Dienst im Amt für Wohnungswesen der Stadt Köln angegliedert.
Die Aufgabenstellung einer Fachkraft der Sozialen Arbeit zeichnet sich durch die Komplexität des
Arbeitsfeldes aus. Sie bildet die Schnittstelle zwischen den verantwortlichen Mitarbeiter*innen des
Sozialen Dienstes im Amt für Wohnungswesen, den beauftragten Trägern und Sicherheitsunter-
nehmen. Sie ist Ansprechpartner*in für die Einrichtungsleitungen vor Ort. Alle Maßnahmen den
Gewaltschutz betreffend werden mit ihr abgestimmt.
Das Gewaltschutzkonzept wird regelmäßig aktualisiert. Dazu muss die Umsetzung des Konzeptes
in jeder Einrichtung dokumentiert und jährlich durch die Koordinator*in ausgewertet werden. Alle
dokumentierten Vorgänge von Gewalt werden durch die Koordinationsstelle evaluiert. So können
die Standards in den Einrichtungen angepasst und stetig verbessert werden.
Die Koordinationsstelle legt das Ergebnis des jährlichen Monitorings dem Gremium Runder Tisch
für Flüchtlingsfragen und den Fachausschüssen der Stadt Köln vor.
Über die lokale Implementierung hinaus ist ein überregionaler Austausch mit anderen Kommunen
zu empfehlen.
10. Intervention
10.1 Handlungsleitlinien
Grundsätzlich bedürfen erste Schutzmaßnahmen zur Beendigung der Gewaltsituation keine Anfor-
derungen an den Nachweis der Gewalt, sondern die eingeleiteten Schutzmaßnahmen müssen
schnell greifen und angemessen sein. Der Schutz der von Gewalt betroffenen Person ist das vor-
rangige Ziel. Würde und Selbstbestimmung müssen gewahrt bleiben.
Eine eventuell gesundheitliche Versorgung der beteiligten Personen, die Wahrung von Rechten
und die räumliche Trennung der Beteiligten müssen sichergestellt werden.
Allgemeines Ablaufschema:
Die Verfahrensabläufe bei Verdachtsmomenten und Fällen von Gewalt, sexualisierten Übergriffen
oder sexuellem Missbrauch liegen in den Einrichtungen standardisiert vor. Das Prozedere ist je-
weils schriftlich fixiert in einem Ordner für Gewaltschutz, in dem die Handlungsleitlinien systema-
tisch geordnet und schnell erreichbar sind.
Verdachtsmomente oder Vorfälle werden streng vertraulich behandelt. Personenbezogene Daten
dürfen nur mit deren Zustimmung weitervermittelt werden. Ausnahme ist die Meldung über die Ge-
fährdung Minderjähriger gemäß § 8a SGB VIII (vgl. Kinderschutzvereinbarung).
Im Fall, dass für die geschädigte Person eine gleich geschlechtliche Soziale Fachkraft als Ge-
sprächspartner*in gewünscht oder angezeigt ist, wird dafür Sorge getragen, dass entsprechend
eine Vertrauensperson zur Verfügung steht.
In der Nachbetrachtung wird der Vorgang gemeinsam mit der Koordinationsstelle für Gewaltschutz
analysiert. Die Ergebnisse der Reflexion fließen in die Weiterentwicklung des Gewaltschutzkon-
zeptes mit ein.
27
10.2 Schutzvereinbarungen
Die UN-Kinderrechtskonvention nimmt alle Erwachsenen und insbesondere die sozialen Professi-
onen in die Pflicht, Kinderrechte auf Schutz, Förderung und Partizipation aktiv und umfassend zu
berücksichtigen.
10.2.1 Kooperations- und Kinderschutzvereinbarung Köln
Die Kooperations- und Kinderschutzvereinbarung zwischen dem Amt für Wohnungswesen, den
beauftragten Betreuungsträgern und dem Amt für Kinder, Jugend und Familie dient den Vertrags-
partner*innen als Basis eines gemeinsamen Grundverständnisses bezogen auf die Sicherstellung
des Schutzes von Kindern und Jugendlichen, deren Betreuung im Rahmen des jeweiligen berufli-
chen Kontextes und Arbeitsauftrages erfolgt. Ziel ist es, zwischen den Fachkräften der Kommune
(Amt für Wohnungswesen und Amt für Kinder, Jugend und Familie) und den beauftragten Betreu-
ungsträgern das unter den beschriebenen Rahmenbedingungen zum Ausschluss einer Gefähr-
dung von Minderjährigen erforderliche kooperative Zusammenwirken zu vereinbaren und abzusi-
chern. Dazu tragen auch gemeinsame Fachveranstaltungen und Fortbildungen, sowie gegenseiti-
ge Informationen zu den jeweiligen Arbeitsinhalten bei.
10.2.2 Handlungsleitfaden für Mitarbeiter*innen in den Unterkünften für Geflüchtete
der Stadt Köln zum Umgang mit Gewalt in engen sozialen Beziehungen/Häuslicher
Gewalt“
Die Mitarbeiter*innen in den Kölner Flüchtlingsunterkünften sind in ihrer täglichen Arbeit mit vielen
verschiedenen Themen konfrontiert. Eines davon ist die Gewalt in engen sozialen Beziehungen.
Von häuslicher Gewalt sind meist besonders schutzbedürftige Personen, also Kinder und Frauen
betroffen. Das Besondere an dieser Form der Gewalt ist, dass sie meist von allen Beteiligten lange
geheim gehalten, tabuisiert und verleugnet wird. Untersuchungen zeigen, dass die meisten Be-
troffenen mehrere Anläufe benötigen, um sich langfristig aus der Gewaltbeziehung zu lösen.
Der „Handlungsleitfaden für Mitarbeiter*innen in den Unterkünften für Geflüchtete der Stadt Köln
zum Umgang mit Gewalt in engen sozialen Beziehungen/Häuslicher Gewalt“ unterstützt dabei, die
Situation vor Ort einzuschätzen und durch Informationen, konkrete Verhaltensregeln und An-
sprechpartner*innen eine Beratung oder auch eine Krisenintervention einzuleiten. Er wurde in Ko-
operation von agisra e.V., Diakonie Michaelshoven, SkF e.V. Köln, Polizei Köln und Amt für Woh-
nungswesen der Stadt Köln erarbeitet. Die Fachkräfte der Sozialen Arbeit sind entsprechend fort-
gebildet.
10.3 Fachorganisationen
In jeder Unterbringungseinrichtung liegen die Listen aller relevanter Ansprechpersonen, Institutio-
nen sowie über Unterstützungsangebote in schnell einsehbarer und systematischer Form vor. Die
Unterlagen werden regelmäßig aktualisiert.
Um eine optimale bedarfsorientierte und individuelle Beratung sicherzustellen, ist die Kooperation
mit den Fachberatungsstellen unabdingbar. Gewaltschutz impliziert insbesondere die psychosozia-
le Unterstützung und Beratung zur Stabilisierung durch Fachpersonal.
Hausordnung, Verhaltensregeln, die wichtigsten Ansprechpartner*innen der Unterbringungsein-
richtung sowie die Adressen von im Notfall wesentlichen Anlauf- und Beratungsstellen müssen
durch Aushang sichtbar für die Bewohner*innen sein.
28
Es gibt sehr gute, kostenfreie Informationsmaterialien ebenso wie das Angebot von Apps zu ver-
schiedenen Themen. Diese Informationsangebote sind als Arbeitshilfe sicherlich eine ergänzende
Bereicherung, sie können jedoch das professionelle Beratungsgespräch nicht ersetzen.
Die Dokumentation wird im Falle vermuteter Gefährdung jeglicher Art ausgefüllt. Sie ersetzt nicht
das das Formular Besonderes Vorkommnis/ Mitteilung aus den vom Amt für Wohnungswesen
verwalteten Einrichtungen. Das Formular Mitteilung über eine vermutliche Kindeswohlgefährdung
und Dokumentationsbogen über eine vermutliche Kindeswohlgefährdung aus der Kooperations-
und Kinderschutzvereinbarung ist in den entsprechenden Fällen zu verwenden.
11. Schlusswort
Mit der Umsetzung dieses Schutzkonzepts wird in Köln ein weiterer Qualitätsstandard gesetzt, um
eine menschenrechtskonforme Unterbringung und unterstützende Begleitung von Geflüchteten
sicherzustellen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist die Menschenwürde die
oberste Wertentscheidung des Grundgesetzes:
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller
staatlichen Gewalt. (2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußer-
lichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der
Gerechtigkeit in der Welt.
Der moderne Mensch möchte gern jedes Risiko ausschließen. Es gibt im Leben keine 100%ige
Sicherheit. Vorkommen von Gewalt kann nicht ausgeschlossen werden. Wie bereits in Kapitel 2
erwähnt, können die Risikofaktoren minimiert werden. Die Akteur*innen vor Ort sind durch das
Schutzkonzept sensibilisiert und sind im Notfall in der Lage, schnell und angemessen zu handeln.
Ob Individuen oder Regierungen: Das Prinzip, das uns leiten sollte, ist das der Menschenrechte.
Die Tatsache, in einem Land zu leben, wo die Menschenrechte existieren und wir uns ihrer erfreu-
en können, beinhaltet notwendigerweise auch Aufgaben und Verantwortungen. Dalai Lama
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12. Anlagen
Handlungsleitlinien im Krisen- und Interventionsfall
Kooperations- und Kinderschutzvereinbarung
Handlungsleitfaden für Mitarbeiter*innen in den Unterkünften für Geflüchtete der Stadt Köln zum
Umgang mit Gewalt in engen sozialen Beziehungen/häuslicher Gewalt
Formular 1: Annahme von Beschwerden
Formular 2: Dokumentation
Aushang Ansprechpartner*innen Beschwerden
Adressliste Gewaltschutz
Kinderrechte
Minibroschüre Flüchtlingskinder (Zartbitter)
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13. Quellennachweise / Auswertung verschiedener Arbeitshilfen (abgerufen Mai 2019)
- Landesgewaltschutzkonzept NRW Ministerium für Inneres und Kommunales März 2017
https://www.mkffi.nrw/sites/default/files/asset/document/landesgewaltschutzkonzept_des_la
ndes_nrw.pdf
- Bicc Working Paper Konflikte in Gemeinschaftsunterkünften
https://www.bicc.de/uploads/tx_bicctools/BICC_WP_3_2017_web.pdf
https://flucht-forschung-transfer.de/wp-content/uploads/2017/05/IB-SoR-10-
BAUER_Konfliktmediation-1.pdf
- Kommunale Flüchtlingspolitik in Deutschland, Hannes Schammann, Boris Kühn, Friedrich-
Ebert-Stiftung www.fes-2017plus.de
- Mindeststandards zum Schutz von geflüchteten Menschen in Flüchtlingsunterkünften Juni
2017 BMFSFJ/UNICEF
- https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/service/publikationen/mindeststandards-zum-schutz-von-
gefluechteten-menschen-in-fluechtlingsunterkuenften/117474
- Broschüre „Mindeststandards zum Schutz von Kindern, Jugendlichen und Frauen in
Flüchtlingsunterkünften“ MBSFJ/UNICEF
https://www.polizei-beratung.de/nc/startseite-und-
aktionen/aktuelles/detailansicht/gewaltpraevention/
- https://www.gewaltschutz-gu.de/
- Gemeinschaftsunterkünfte für Zuwanderer sicher gestalten Polizei
www.polizei-beratung.de
- Handbuch Gewaltschutz Caritasverband Frankfurt: https://www.caritas-frankfurt.de/ich-
suche-hilfe/migration-und-flucht/flucht-und-asyl/schutz-fuer-frauen-und-kinder-auf-der-
flucht/schutz-fuer-frauen-und-kinder-auf-der-flucht
- Konzept zur Gewaltprävention und zum Gewaltschutz von besonders vulnerablen Gruppen
in Gemeinschaftsunterkünften für Geflüchtete der Stadt Leverkusen, Juli 2018
- Gewaltschutzkonzept Hamburg
https://www.hamburg.de/fluechtlinge/7040758/gewaltschutz-einrichtungen/
- Empfehlungen an ein Gewaltschutzkonzept zum Schutz von Frauen und Kindern
Juli 2015 Der Paritätische Gesamtverband: https://www.paritaet-
hamburg.de/fileadmin/Jugend-_und_Familienhilfe/2015-07-
parit_empf_gewaltschutzkonzept_gemeinschaftsunterkuenfte_web.pdf
- Gewaltschutzkonzept in Flüchtlingsunterkünften Febr. 2017 LIGA der freien
Wohlfahrtspflege in Baden-Württemberg : https://www.gewaltschutz-
gu.de/e5119/e5312/2017-02-09_Gewaltschutzkonzept_gesamt_final.pdf
- Positionspapier zum Gewaltschutz von Frauen und Mädchen in Flüchtlingsunterkünften des
Landes NRW Mai 2016 medica mondiale e.V. / Kölner Flüchtlingsrat e.V.
https://www.medicamondiale.org/fileadmin/redaktion/5_Service/Mediathek/Dokumente/Deut
sch/Positionspapiere_offene-
Briefe/medica_mondiale_Positionspapier_Frauen_Gewaltschutz_Flucht.pdf
- Arbeitshilfe „Diskriminierungsschutz in der Sozialen Arbeit mit Geflüchteten. Prävention und
Intervention“ von Kompass F https://www.kompass-f.de/publikationen/
- Arbeitshilfe "Rechte achten! Grenzen setzen!" als Arbeitsmaterial für Einrichtungen der Ju-
gendhilfe, die u.a. mit Jugendlichen mit Fluchterfahrung arbeiten
Zartbitter http://sichere-orte-schaffen.de/wp-content/uploads/Rechte_VK_Musterf_2019_01-
1.zip
- Bundesinitiative „Schutz für geflüchtete Menschen in Flüchtlingsunterkünften“
Kinderfreundliche Orte https://www.gewaltschutz-gu.de/themen/kinderfreundliche_orte/
- UNICEF: Schutz und Unterstützung für geflüchtete Kinder in Deutschland
https://www.unicef.de/informieren/projekte/europa-1442/deutschland-
1554/fluechtlingskinder/98614
- https://www.kinderschutzleitlinie.de/de/leitlinie/leitlinie-materialien-zum-downloaden-
1/langfassung-der-kinderschutzleitlinie
- Partizipation kompakt Gaby Straßburger/Judith Rieger, BeltzJuventaVerlag
Anlage 1.1 Handlungsleitlinien im Krisen und Interventionsfall
1732 Zeichen
Handlungsleitlinien im Krisen-und Interventionsfall Mögliche Mitarbeiter/innen Sozialbetreuung/ Medizinische Betreuung/Pädagogische Betreuung/ Hausmeisterdienst/ Hauswirtschaft/ Sicherheitsdienst/ Ehrenamt/ externe Fachkräfte Ein/e Mitarbeiter /in beobachtet/erfährt/vermutet eine Form von verbaler, seelischer, körperlicher, sexualisierter und/oder wirtschaftlicher Gewalt oder deren Androhung Beobachtungen/Hinweise zeitnah aufschreiben! Außerhalb der Dienstzeit: Rufbereitschaft der Stadt Köln - Amt für Wohnungswesen Keine Gefährdung: • Ggf. Info an Vorgesetzen • Beendigung des Falls • Vermerk in Form einer Aktennotiz Keine akute Gefährdung: • Info an Vorgesetzten • Zeitnahe Kooperation mit externen Fachkräften, damit diese einleiten: o erforderliche Diagnostik o Risikoeinschätzung o Vermittlung von geeigneten Hilfen D O K U M E N T A T I O N Fachberatungsstellen: • Jugendamt • Flüchtlingsmedizin • Kinderschutzbund • Zartbitter • Fachstellen gegen häusliche Gewalt (z.B. Wendepunkt) • Pro Familia • weitere Kooperationspartner (Rubicon, Agisra, Kinderschutz- gruppen) • Ombudsstelle • Siehe auch Kontaktliste Akute Gefährdung: • Jugendamt (GSD) / Fachberatungsstelle • Ggf. Polizei einschalten • Sofortige telefonische und/oder schriftliche Meldung an: o Vorgesetzten o Städtische/r Sozialarbeiter/in Steuerung des weiteren Vorgehens durch fallbezogenes Interventionsteam • Information an Sozialbetreuung • Austausch mit KollegInnen/ zuständige/m des Sozialen Dienstes des Amtes für Wohnungswesen/ Vorgesetztem • Kontaktaufnahme zur (Kinderschutz-)Fachkraft oder externen (anonymen) Fachberatung
Anlage 1.5 Formular Dokumentation vermutete Gefaehrdung
1325 Zeichen
Dokumentation und Mitteilung bei (vermuteter) Gefährdung Wichtiger Hinweis: Dieser Dokumentationsbogen wird NICHT in Fällen von vermutlicher Kindeswohlgefährdung (entsprechend §8a SGB VIII) genutzt. Es wird auf den Dokumentations- und den Mitteilungsbogen aus der Kooperations- und Kinderschutzvereinbarung verwiesen! Wo? (Einrichtung) Wann? (Datum und Uhrzeit) Wer? (Betroffene/r Bewohner/in + Zimmernummer) Sozialbetreuung: Kontakt: Tel.: Mail: Weitere Beteiligte/Zeugen? keine Gefährdung keine akute Gefährdung akute Gefährdung Körperliche Ge walt Sexualisierte Gewalt Sachbeschädigung/ Diebstahl Sonstiges Vernachlässigung Verbale Gewalt/ Drohung Mobbing (Bei Bedarf können mehrere Möglichkeiten angekreuzt werden) Verweis auf Besonderes Vorkommnis vom (Datum) Kurze Beschreibung des Vorfalls (Was ist passiert? Wer hat etwas berichtet? Was wurde berichtet?) Welche (sofortigen) Maßnahmen wurden ergriffen? (Gespräche mit Beteiligten, Meldungen an AfW, Polizei, JA etc.) Vorfall abgeschlossen? ja nein Wenn nein, welche weiteren Schritte werden veranlasst? Name: _____________________________ Datum und Unte rschrift: _____________________________
Anlage 1.9 Fluechtlingskinder haben Rechte zartbitter Broschuere
1041 Zeichen
Sichere Orte e — Schaf www.sichere-orte-schaffen.de www.zartbitter.de Alle Kinrar haben das Recht zu spielen. Alle Kinder haben das F: cıt ungestört auf die Toilette zu gehen. Stopp! Es ist nie.np! 53 witz co, wenn dich jemand auf der Toilette ärgert. Alle Kinder haben das Recht, ungestört zu duschen. Stopp! Niemand dorf ıiın in der Dusche beglotzen. | A Eertr um Stopp! Es ist nicht okay, wenn dic’: je:nard gegen deinen Willen küsst. Stopp! Das ist sexuelle Belästigung. Stopp! Gewalt ist niemals okay. Alle Kinder haben das Recht auf Schutz vor Gewalt. Alle Kinder haben ein Recht auf Hilfe! Es tut gu’, v}rn na) seine Sorgen erzählen kann. Alle Kinder haben ein Recht auf Trost. Alle Kinder haben das F: cıt gemeinsam Spaß zu haben. www.zartbitter.de Sichere Orte ® schaffen Schutz vor sexualisierter Gewalt ww here-orte-schaffen.de Illustrationen: Dorothee Wolters © Zartbitter e.V. 2015 SPENDEN+HELFEN Förderverein Zartbitter e.V. Bank für Sozialwirtschaft IBAN: DE93 3702 0500 0008 1257 00 BIC: BFSWDEIIXXX
Beratungsverlauf (1)
Details
- Aktenzeichen
- 2856/2020
- Typ
- Mitteilung Ausschuss
- Datum
- 21.09.2020
- Erstellt
- 18.09.2020 12:13