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V/0033/2022

Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 409 - Kenntnisnahme des Entwurfs zur öffentlichen Auslegung

Vorlagen 17.02.2022

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V-0033-2022-Anlage-3-Begruendung

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V-0033-2022-Anlage-2-Textliche-Festsetzungen

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Anlage A

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VBP-409-03A-Plan-Offenlegung

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V-0033-2022-Anlage-1-Planverkleinerungen

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Berichtsvorlage

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Ansehen

V-0033-2022-Anlage-3-Begruendung

89867 Zeichen

Begründung zum Entwurf / Seite 1 von 27 
B e g r ü n d u n g  
zum Entwurf der vorhabenbezogenen  
3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 409:  
Technologiepark Steinfurter Straße  
im Bereich Johann-Krane-Weg  
Inhalt Seite 
1 Planungsanlass / Planungsgrundlagen ................................................................................................. 1
2 Geltungsbereich ..................................................................................................................................... 3
3 Planungsrechtliche Situation ................................................................................................................. 3
3.1 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan ............................................................................... 3
3.2 Bestehendes Planungsrecht / Sonstige Satzungen, Verordnungen ........................................... 4
4 Räumliche und strukturelle Situation ..................................................................................................... 4
5 Planungsziele ......................................................................................................................................... 4
6 Inhalte des Bebauungsplans ................................................................................................................. 6
6.1 Grundzüge der Planung .............................................................................................................. 6
6.2 Bauliche Nutzung und Baugestaltung ......................................................................................... 6
6.2.1 Art der baulichen Nutzung ................................................................................................. 6
6.2.2 Maß der baulichen Nutzung .............................................................................................. 7
6.2.3 Überbaubare Grundstücksflächen .................................................................................... 8
6.2.4 Stellplätze, Nebenanlagen ................................................................................................ 8
6.2.5 Werbeanlagen ................................................................................................................... 9
6.2.6 Material, Farbgebung ........................................................................................................ 9
6.3 Verkehrsflächen / Erschließung................................................................................................... 9
6.4 Ver- und Entsorgung / Technische Infrastruktur ........................................................................ 11
6.5 Grünflächen / Begrünung .......................................................................................................... 12
6.6 Immissionsschutz ...................................................................................................................... 13
6.7 Altlasten / Altstandorte / Kampfmittel ........................................................................................ 17
6.8 Denkmalschutz / Archäologie .................................................................................................... 17
7 Auswirkungen auf die Umwelt ............................................................................................................. 17
7.1 Mensch ...................................................................................................................................... 18
7.2 Pflanzen und Tiere / Biologische Vielfalt ................................................................................... 18
7.3 Boden ........................................................................................................................................ 22
7.4 Wasser ....................................................................................................................................... 23
7.5 Klimaschutz / Luft ...................................................................................................................... 23
7.6 Landschaft ................................................................................................................................. 24
7.7 Kulturgüter und sonstige Sachgüter .......................................................................................... 24
7.8 Wechselwirkungen .................................................................................................................... 24
7.9 Zusammenfassung .................................................................................................................... 24
8 Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen ..................................................................... 26
Anhang – Planungsrelevante Arten im Messtischblatt 4011 ....................................................................... 27
1  Planungsanlass / Planungsgrundlagen  
Aufgrund der guten Wirtschaftsentwicklung und einer hohen Wohn- und Lebensqualität sowie 
steigender Bevölkerungszahlen besteht für die Stadt Münster im Vergleich zu anderen deutschen 
Städten ein überdurchschnittlicher und dringender Bedarf nach Wohnraum. Die Sicherung eines 
vielfältigen und attraktiven Wohnraumangebotes in der Durchmischung unterschiedlicher Wohn-
formen ist ein zentrales Ziel der Münsteraner Stadtentwicklung. Für die Wohnraumentwicklung 
sind insbesondere die stadtnahen Lagen von Bedeutung.  
Anlage 3 zur Vorlage Nr. V/0033/2022

Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 409: 
Technologiepark Steinfurter Straße im Bereich Johann-Krane-Weg
Begründung zum Entwurf / Seite 2 von 27 
Münster ist ein attraktiver Hochschulstandort mit rund 55.000 Studierenden. Trotz der Bemühun-
gen der vergangenen Jahre um Wohnraum für Studierende besteht weiterhin ein starker Bedarf 
an adäquatem Wohnraum.  
Die Umgestaltung des Gesamtbereichs der ehemaligen Eissporthalle mit angrenzendem Schnell-
restaurant an der Steinfurter Straße / Johann-Krane-Weg ist im Jahr 2018 Gegenstand eines 
Wettbewerbsverfahrens gewesen. Der prämierte Entwurf sieht eine Überplanung der gesamten 
Fläche mit vier Baukörpern vor. Für drei dieser Baukörper – das Projekt Leoland für studentisches 
Wohnen – wurde bereits die 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 409 durchgeführt. Diese ist 
am 05.02.2021 in Kraft getreten.  
Eine Überplanung des gesamten Areals in einem Bauleitplanverfahren war zunächst nicht mög-
lich, da die liegenschaftlichen Verhandlungen noch nicht abgeschlossen waren. Die Vorhaben-
trägerin ist inzwischen verfügungsberechtigt über die Plangebietsfläche und beabsichtigt die Ver-
vollständigung des städtebaulichen Konzeptes mit dem vierten Baukörper.  
Das geplante Gebäude soll an diesem exponierten Standort ein neuartiges Konzept des Co-Wor-
king und Co-Living umsetzen (siehe dazu Punkt. 5). Der architektonisch prägnante Gebäudeent-
wurf orientiert sich an dem städtebaulichen Maßstab des benachbarten Leonardo-Campus sowie 
den projektierten Leoland-Gebäuden. Mit dem innovativen Ansatz der Kombination von Co-Wor-
king-Flächen mit Co-Living-Angeboten ist das Vorhaben prädestiniert, die städtischen Zielsetzun-
gen für die Urbanen Wissensquartiere zu verwirklichen.  
Anlass der vorliegenden vorhabenbezogenen 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 409 ist der 
Antrag der Vorhabenträgerin, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für diese stadtnahe, 
neue und innovative Entwicklung auf der ca. 0,38 ha großen Fläche am Johann-Krane-Weg zu 
schaffen.  
Das Plangebiet ist bereits im aktuellen Baulandprogramm der Stadt Münster unter der Bezeich-
nung „526-04: Sentrup – westlich Steinfurter Straße (ehemalige Eissporthalle)“ enthalten. Mit dem 
Baulandprogramm werden diejenigen Flächen für eine Entwicklung zur Baureife ausgewählt, mit 
denen die wohnungs- und stadtpolitischen Ziele am besten erreicht werden können1. Somit wird 
mit der vorliegenden Planung ein wichtiger Beitrag zur flächen- und ressourcenschonenden Sied-
lungsentwicklung geliefert.  
Die Leos Gate GmbH hat als Vorhabenträgerin einen Antrag auf eine vorhabenbezogene Ände-
rung des Bebauungsplans gestellt. Die Vorhabenträgerin ist bereit und in der Lage, das Vorhaben 
durchzuführen und wird sich in einem Durchführungsvertrag zu dessen Durchführung innerhalb 
einer bestimmten Frist und zur Übernahme der Planungs- und Erschließungskosten verpflichten.  
Die Stadt Münster beabsichtigt, die 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 409 „Technologiepark 
Steinfurter Straße“ auf der Grundlage des § 13a Baugesetzbuch (BauGB) und den danach gel-
tenden Verfahrensvorschriften als „Bebauungsplan der Innenentwicklung” im beschleunigten 
Verfahren durchzuführen. Die Voraussetzungen des § 13a BauGB sind hierbei erfüllt: Das Plan-
gebiet der 3. Änderung befindet sich innerhalb des bebauten Siedlungszusammenhangs, verfügt 
über eine Grundfläche von weniger als 20.000 m², durch die Änderung wird die Zulässigkeit von 
Vorhaben, die der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, nicht 
1 Stadt Münster: Fortschreibung des Baulandprogramms 2020-2030 (Ratsbeschluss vom 24.06.2020), online unter:  
https://www.stadt-muenster.de/stadtplanung/baulandentwicklung/baulandprogramm
(zuletzt abgerufen am 14. Februar 2022)

Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 409: 
Technologiepark Steinfurter Straße im Bereich Johann-Krane-Weg
Begründung zum Entwurf / Seite 3 von 27 
begründet und Beeinträchtigungen der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH) oder 
der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) 
sind ebenfalls nicht zu befürchten.  
Aufgrund der geringen Größe der zulässigen Grundfläche von weniger als 20.000 m² finden auf 
den Bebauungsplan die Vorschriften des § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB Anwendung. Demnach gelten 
Eingriffe, die aufgrund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des 
§ 1a Abs. 3 Satz 6 BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.  
2  Geltungsbereich  
Der räumliche Geltungsbereich der vorhabenbezogenen 3. Änderung des Bebauungsplans 
Nr. 409 liegt am nordwestlichen Rand der Innenstadt im Stadtteil Sentrup und setzt sich aus den 
Grundstücksflächen der Vorhabenträgerin als sogenannter Vorhabenbereich und Bereich des 
Vorhaben-und Erschließungsplans sowie den gemäß § 12 Abs. 4 BauGB einbezogenen Teilflä-
chen an der nordwestlichen und südwestlichen Plangrenze zusammen.  
Der Geltungsbereich umfasst eine Fläche von ca. 0,38 ha und wird wie folgt begrenzt:  
 im Nordosten durch die Steinfurter Straße (B 54),  
 im Südosten durch den Johann-Krane-Weg und  
 im Südwesten und Nordwesten durch die Park- und Brachflächen der inzwischen abge-
rissenen Eissporthalle.  
Innerhalb des Plangebiets liegen die folgenden Flurstücke:  
Gemarkung Münster, Flur 66, Flurstücke 241 und 293 sowie ein Teil des Flurstücks 292. 
Die Grenzen des räumlichen Geltungsbereichs der vorhabenbezogenen 3. Änderung des Bebau-
ungsplans Nr. 409 sind in der Planzeichnung durch einen grauen Farbstreifen festgesetzt, die 
Grenzen des Vorhaben- und Erschließungsplans sind im Plan durch eine violette Grenze festge-
setzt.  
Im Nordwesten und Südwesten des Plangebiets werden auf Grund geänderter liegenschaftlicher 
Rahmenbedingungen (Flächentausch) sowie zur Vermeidung von „Lücken“ im Planungsrecht 
zwischen der 2. und 3. Änderung des Bebauungsplans gemäß § 12 Abs. 4 BauGB zwei einzelne 
Flächen außerhalb des Vorhaben- und Erschließungsplans (VEP) in diese vorhabenbezogene 
3. Änderung einbezogen. Gleichzeitig wird im Rahmen dieses Flächentauschs zur Grenzbegra-
digung des Vorhabengrundstücks auch eine kleine Teilfläche der bereits in Kraft getretenen 
2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 409 überplant.  
3  Planungsrechtliche Situation  
Der Regionalplan Münsterland (Bezirksregierung Münster, Regionalplan für den Regierungsbe-
zirk Münster, Teilabschnitt Münsterland, Münster, 2013) stellt die Fläche als „Allgemeinen Sied-
lungsbereich“ für die zweckgebundene Nutzung „Technologiepark“ dar.  
3.1  Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan  
Der wirksame Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Münster stellt für den Geltungsbereich der 
3. Änderung ein „Sondergebiet“ mit der Zweckbestimmung „Sportzentrum“ dar. Die Darstellung

Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 409: 
Technologiepark Steinfurter Straße im Bereich Johann-Krane-Weg
Begründung zum Entwurf / Seite 4 von 27 
des Flächennutzungsplans widerspricht damit den Zielsetzungen des Bebauungsplans. Da der 
Bebauungsplan gemäß § 13a BauGB geändert wird, erfolgt die Anpassung des Flächennut-
zungsplans im Wege einer Berichtigung.  
3.2  Bestehendes Planungsrecht / Sonstige Satzungen, Verordnungen  
Bebauungspläne  
Der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 409 in der Fassung der am 28.12.2006 in Kraft getretenen 
1. Änderung setzt für das Plangebiet der vorhabenbezogenen 3. Änderung gemäß § 11 Baunut-
zungsverordnung (BauNVO) ein Sondergebiet (SO) „Sport/Gastronomie“ und ein Sondergebiet 
(SO) „Sport“, jeweils mit einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,5 und einer Geschossflächenzahl 
(GFZ) von 1,2 fest.  
Damit das Vorhaben im Plangebiet realisiert werden kann, muss der Bebauungsplan entspre-
chend geändert werden.  
Direkt nordöstlich angrenzend an das Plangebiet gilt der Bebauungsplan Nr. 230, in dem die 
Steinfurter Straße festgesetzt ist. Gegenüberliegend der Steinfurter Straße grenzt der Bebau-
ungsplan Nr. 423 an, welcher überwiegend Festsetzungen als Mischgebiet und Allgemeines 
Wohngebiet trifft.  
4  Räumliche und strukturelle Situation  
Das ca. 0,38 ha große Plangebiet der vorhabenbezogenen 3. Änderung befindet sich ca. 2 km 
nordwestlich der Innenstadt von Münster, südlich der Steinfurter Straße. Die Autobahnauffahrt 
zur A1 verläuft westlich in einer Entfernung von ca. 3,3 km.  
Der Geltungsbereich der 3. Änderung wird im Nordosten durch die Steinfurter Straße begrenzt. 
Daran anschließend befinden sich eine Tankstelle sowie viergeschossige Wohngebäude. Im 
Südosten grenzt der Johann-Krane-Weg an und im Südwesten und Nordwesten die Brachfläche 
der ehemaligen Eissporthalle, die derzeit für eine Neubebauung vorbereitet wird (s.o.).  
Südöstlich des Plangebiets befindet sich der Leonardo-Campus der Fachhochschule Münster, 
dessen Gebäude ein- bis dreigeschossig sind und teilweise unter Denkmalschutz stehen. Im Süd-
westen und Westen befinden sich angrenzend neben zwei eingeschossigen Wohnhäusern drei- 
bis viergeschossige Verwaltungs- und Dienstleistungsgebäude. Der weitere nordwestliche Be-
reich ist durch einen Grünzug als Übergang in den Freiraum geprägt.  
Das Plangebiet ist derzeit durch die Brachfläche der ehemaligen Eissporthalle mit den Stellplatz-
bereichen sowie eine derzeit noch bestehende Filiale eines Fast-Food-Restaurants geprägt.  
Versorgungseinrichtungen und Einzelhandelsnutzungen sind sowohl im York-Center am York-
Ring, als auch am Germania-Campus am Dorpatweg in kürzerer Distanz vorhanden.  
Über die Steinfurter Straße ist das Plangebiet gut an das übergeordnete Straßen- und Buslinien-
netz angeschlossen.  
5  Planungsziele  
Für das Vorhaben an der Steinfurter Straße ist eine gemischte Nutzung aus Gastronomie im 
Erdgeschoss sowie Büro- bzw. Gewerbenutzung als sogenanntes „Co-Working“ und kurz- bis

Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 409: 
Technologiepark Steinfurter Straße im Bereich Johann-Krane-Weg
Begründung zum Entwurf / Seite 5 von 27 
mittelfristiges Wohnen als sogenanntes „Co-Living“ (Boarding-House) in den Obergeschossen 
geplant.  
Im Erdgeschoss zur Steinfurter Straße wird weiterhin die Filiale des derzeit auf dem Grundstück 
vorhandenen Fast-Food-Restaurants mit Außensitzbereich und Drive-in-Spur ansässig sein 
(24-Stunden-Betrieb). Rückseitig ist eine weitere Gewerbeeinheit für gastronomische Zwecke 
vorgesehen (ggfs. Teilung in zwei Einheiten).  
Die Eingangshalle als Haupteingang zum Co-Working und Co-Living orientiert sich zum Johann-
Krane-Weg bzw. zum Leonardo-Campus. Sie dient als Veranstaltungs- und Präsentationsraum.  
In den Obergeschossen, die zur Steinfurter Straße orientiert sind, sind 3 Bürogeschosse mit groß-
zügigen Geschosshöhen (ca. 4,0 m) als offene Co-Working-Flächen geplant, die in der Größe 
frei nutzbar sind und nach individuellen Anforderungen als Bürofläche angemietet werden kön-
nen. Gemeinschaftsflächen finden sich in den sog. „Meetingpoints“ und Teeküchen der Co-Wor-
king-Bereiche sowie der gemeinschaftlichen Lobby.  
An der ruhigeren, von der Steinfurter Straße abgewandten südwestlichen Seite, ist ein 4-geschos-
siger Wohnbereich (Co-Living) mit geringeren Geschosshöhen (ca. 3,0 m) für Appartements 
(< 20 m² bzw. drei rollstuhlgerechte Appartements mit ca. 27 m²) für temporäres Wohnen (z.B. 
Personen, die das Co-Working nutzen, Hochschulmitarbeiter o.ä.) vorgesehen. Der Co-Living-
Bereich ist darauf ausgelegt, Personen für einen kurzen bis mittleren Zeitraum die Möglichkeit 
zum Aufenthalt und Übernachten zu bieten, eine dauerhafte Vermietung ist nicht beabsichtigt. 
Diese Nutzungsart entspricht der eines Boarding-House. Bei einem Boarding-House handelt es 
sich um eine temporäre Wohnnutzung, die im Gegensatz zu Hotels, Pensionen etc. meist auf 
einen längeren Zeitraum ausgelegt ist2. Dem regulären Wohnungsmarkt stehen diese insgesamt 
45 Wohneinheiten nicht zur Verfügung. Die Appartements verfügen über einen möblierten Auf-
enthaltsraum, einen Sanitärbereich sowie eine integrierte (Aufwärm-) Küche. Aufgrund der Größe 
und der festen Möblierung ist eine eigenständige Einrichtung bzw. ein Umbau nicht möglich. Die 
Erschließung über die Lobby des Co-Working ermöglicht die Nutzung des Empfangsbereichs für 
Pförtner- und Service-Dienste. Es sind optional zubuchbare Serviceleistungen (z.B. Wäsche-
dienste, Reinigung) vorgesehen. Gemeinschaftsbereiche wie Speiseräume, Sport- und Freizeit-
bereiche oder Gemeinschaftsküchen sind nicht geplant.  
Intern wird das Gebäude über zwei Treppenhäuser erschlossen, die Wohnen und Gewerbe in 
den Obergeschossen voneinander trennen. Nach Nordosten werden die Co-Working-Bereiche 
erschlossen und nach Südwesten der Erschließungsflur des Co-Living angebunden. Alle Ge-
schosse werden vom Untergeschoss bis in die Obergeschosse zudem über einen gemeinsamen 
Aufzug barrierefrei erschlossen.  
Oberirdische Stellplätze im Geltungsbereich der 3. Änderung sichern den Stellplatzbedarf für Be-
sucher und Gäste der Gastronomiebetriebe. Die nachzuweisenden Stellplätze für die Anwohner 
und gewerblichen Nutzungen (Co-Working) sind unterirdisch in einer Tiefgarage untergebracht. 
Die Ein- und Ausfahrt zu der Tiefgarage ist über den südöstlichen Johann-Krane-Weg erreichbar 
(siehe Punkt 6.3).  
In seiner Höhenentwicklung ordnet sich das Vorhaben dem angrenzenden und städtebaulich her-
ausragendem Leonardo Campus unter (siehe Punkt 6.8).  
2 Vgl. VGH Baden-Württemberg vom 17.01.2017 – 8 S 1641/16.

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Technologiepark Steinfurter Straße im Bereich Johann-Krane-Weg
Begründung zum Entwurf / Seite 6 von 27 
Der Johann-Krane-Weg ist vollständig als öffentliche Verkehrsfläche gewidmet, sodass eine Auf-
nahme in den Bebauungsplan nicht erforderlich ist. Er kann die Erschließungsfunktion für das 
Plangebiet weiterhin übernehmen.  
6  Inhalte des Bebauungsplans  
6.1  Grundzüge der Planung  
Entsprechend den vorgenannten Planungszielen und um die beabsichtigte städtebauliche Ent-
wicklung und Ordnung zu gewährleisten, stellen die Festsetzungen bezüglich  
 der Art und des Maßes der baulichen Nutzung,  
 der Bauweise sowie überbaubare Flächen 
die Grundzüge der Planung dar.  
6.2  Bauliche Nutzung und Baugestaltung  
6.2.1  Art der baulichen Nutzung 
Im räumlichen Geltungsbereich des Vorhaben-und Erschließungsplans wird die Art der baulichen 
Nutzung gemäß § 12 BauGB bestimmt. Entsprechend § 12 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist die Stadt 
Münster im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans nicht an den Festsetzungskatalog 
des § 9 BauGB gebunden. Die Festsetzung einer Gebietsart nach der BauNVO ist in einem vor-
habenbezogenen Bebauungsplan gemäß § 12 Abs. 3a BauGB zwar zulässig, jedoch nicht erfor-
derlich. Vorliegend wird auf die Festsetzung einer Gebietsart verzichtet, da die vorgesehene Nut-
zungsmischung keiner Gebietsart vollkommen entspricht.  
Das Vorhaben im Sinne des § 12 Abs. 1 BauGB wird über die Darstellung der Gebäudefläche in 
der Planzeichnung, über die Festsetzungen zu Art und Maß der baulichen Nutzung und über den 
Vorhaben-und Erschließungsplan festgelegt.  
Im Vorhabenbereich sind  
 im Erdgeschoss Gastronomiebetriebe auf einer Nutzfläche von insgesamt max. 750 m² 
(inkl. Nebenräume) und ein Eingangsbereich (Lobby) mit Empfang für das Boarding-
House und die Büronutzung sowie  
 in den Obergeschossen Büronutzungen als sog. „Co-Working“ mit den entsprechenden 
Nebenräumen (z.B. Sanitär, Küche) auf einer Nutzfläche von insgesamt max. 2.600 m² 
und ein Beherbergungsbetrieb als sog. Boarding-House (temporäre Wohnnutzung) mit 
45 Einheiten auf einer Nutzfläche von insgesamt max. 1.100 m²  
zulässig. 
Die Berechnung der Nutzflächen erfolgt auf Grundlage der DIN 277, wobei abweichend von der 
DIN 277 im Bereich des Boarding-House und der Büronutzung Verkehrsflächen (z.B. Flure und 
Laufwege) sowie Technikflächen (z.B. Serverraum für die Büronutzung) in die genannten Nutz-
flächen mit einbezogen wurden.  
Neben der Zulässigkeit von Gastronomiebetrieben und der Büronutzung ist in den Obergeschos-
sen ein Boarding-House zulässig. Das sog. „Boarding-House“ stellt eine bauplanungsrechtlich 
nicht geregelte Übergangsform zwischen einer Wohnnutzung und einem Beherbergungsbetrieb

Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 409: 
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Begründung zum Entwurf / Seite 7 von 27 
dar3. Die schwerpunktmäßige Zuordnung hängt von den konkreten Verhältnissen des Einzelfalls 
ab, maßgeblich ist das Nutzungskonzept. Das geplante Boarding-House wird auf Grund seiner 
konkreten Nutzungsparameter dem Beherbergungsgewerbe und nicht dem Wohnen zugeordnet:  
 fest möblierte Mikroappartements mit geringer Wohnfläche (< 20 m²), ähnlich der eines 
Hotelzimmers,  
 kurz- bis mittelfristiges Wohnen,  
 eigenständige Einrichtung der Appartements nicht möglich,  
 Check-in erfolgt über Lobby / Rezeption im Erdgeschoss,  
 Pförtner- und Service-Dienstleistungen (z.B. Wäschedienste, tägliche oder wöchentliche 
Reinigung).  
Da hoteltypische Eigenschaften im Rahmen des geplanten Vorhabens überwiegen, wird das 
Boarding-House bauplanungsrechtlich als Beherbergungsbetrieb eingestuft.  
Des Weiteren wird in den beiden Bereichen, die gemäß § 12 Abs. 4 BauGB als Flächen außer-
halb des Vorhaben- und Erschließungsplans (VEP) in diese vorhabenbezogene 3. Änderung ein-
bezogen werden (siehe Punkt 2), analog zu der angrenzenden 2. Änderung des Bebauungsplans 
Nr. 409 ein Urbanes Gebiet (MU) gemäß § 6a BauNVO festgesetzt.  
6.2.2  Maß der baulichen Nutzung  
Das Maß der baulichen Nutzung wird über die Festsetzung der Grundflächenzahl, der Geschoss-
flächenzahl, der zulässigen Zahl der Vollgeschosse und die zulässige Gebäudehöhe definiert.  
Die Festsetzungen des Bebauungsplans orientieren sich an dem konkreten Vorhaben. Die 
Grundflächenzahl (GRZ) wird im Plangebiet im Sinne der wirtschaftlichen Ausnutzung der Grund-
stücke entsprechend der Obergrenze gemäß § 17 BauNVO mit 0,8 festgesetzt.  
In den Bereichen im Nordwesten und Südwesten des Plangebiets, die gemäß § 12 Abs. 4 BauGB 
zwei einzelne Flächen der angrenzenden 2.Änderung einbeziehen und außerhalb des Vorhaben- 
und Erschließungsplans (VEP) liegen, wird entsprechend den rechtskräftigen Festsetzungen 
(2. Änderung der Bebauungsplans Nr. 409) unverändert eine Grundflächenzahl von 0,8 sowie 
eine Geschossflächenzahl von 3,0 übernommen (siehe Punkt 2).  
Darüber hinaus wird gemäß § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO festgesetzt, dass eine Überschreitung 
der festgesetzten Grundflächenzahl durch Stellplätze mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen und 
bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, bis zu einer Grundflächenzahl von 0,9 zuläs-
sig ist, um für das Vorhaben das notwendige Stellplatzangebot sowie die Unterbringung der Ne-
benanlagen (Müllsammelplätze, Fahrradabstellanlagen, etc.) sicherstellen zu können. Die über 
0,8 hinausgehenden Flächenanteile müssen unversiegelt angelegt werden.  
Geplant ist eine Wohnbebauung, die sich hinsichtlich ihrer Höhenentwicklung in die Umgebung 
einfügen soll. Daher wird eine maximal zulässige Gebäudehöhe als Höchstmaß in Metern über 
Normalhöhen-Null im DHHN2016 festgesetzt. Oberer Bezugspunkt ist die Oberkante der Atti-
kaabdeckung der baulichen Anlage. Die Gebäudehöhe wird mit max. 78,00 m über Normalhöhen-
3 Vgl. OVG Berlin-Brandenburg vom 6.7.2006 – OVG 2 S 2.06  
und VGH Baden-Württemberg vom 17.01.2017 – 8 S 1641/16.

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Begründung zum Entwurf / Seite 8 von 27 
Null im DHHN2016 festgesetzt. Dies entspricht bei dem geplanten Gebäude einer zulässigen 
Höhe der baulichen Anlagen von ca. 17,50 m.  
Aufgrund der unterschiedlichen Nutzungen im geplanten Gebäude variieren die Geschosshöhen, 
was (bei gleicher Gebäudehöhe) innerhalb des Gebäudes zu einer unterschiedlichen Anzahl an 
Vollgeschossen führt: Innerhalb des nordöstlichen und südöstlichen Gebäudeteils (Co-Working) 
sind maximal vier Geschosse zulässig, im südwestlichen und nordwestlichen Teil (Co-Living) ma-
ximal fünf Geschosse. 
Im Vorhabengebiet ist eine Überschreitung der zulässigen Gebäudehöhe für technisch erforder-
liche, untergeordnete Bauteile (z.B. Schornsteine, Masten, technische Aufbauten für Aufzüge) 
sowie für bauliche Anlagen für Photovoltaikanlagen und Solarthermie ausnahmsweise um bis zu 
2 m zugelassen. Dabei ist ein Mindestabstand von 2 m zur Außenkante Gebäude einzuhalten. 
Die technische Erforderlichkeit ist im Baugenehmigungsverfahren nachzuweisen.  
Die Oberkante Erdgeschoss Fertigfußboden (OKFF) liegt mit 59,90 m (Meter über Normalhöhen-
Null im DHHN2016) mindestens 30 cm oberhalb der Rückstauebene (59,53 m über Normalhö-
hen-Null im DHHN2016, Schachtdeckel Schmutzwassereinleitung).  
6.2.3  Überbaubare Grundstücksflächen  
Die überbaubaren Flächen sind entsprechend dem konkreten Vorhaben eng gefasst, um die Um-
setzung des städtebaulichen Konzepts entsprechend zu sichern und die Blickachse auf den Le-
onardo-Campus (ehemalige Reiterkaserne) aus Richtung Nordwesten kommend weiterhin zu er-
halten.  
Für die Festlegung von Baulinien besteht vor diesem Hintergrund keine städtebaulich begründete 
Notwendigkeit.  
6.2.4  Stellplätze, Nebenanlagen  
Die Unterbringung der erforderlichen Stellplätze4 ist sowohl oberirdisch als auch in einer Tiefga-
rage vorgesehen. Da das Plangebiet in unmittelbarer Nähe an den ÖPNV angebunden ist, darf 
gemäß Stellplatzsatzung der Stadt Münster bei den nachzuweisenden Stellplätzen ein Abzug von 
15 % geltend gemacht werden. Insgesamt werden in der Tiefgarage 49 KFZ-Stellplätze sowie 
oberirdisch 31 KFZ-Stellplätze nachgewiesen. In der Tiefgarage werden 54 Fahrradstellplätze 
sowie oberirdisch südlich, westlich und östlich des Baukörpers in den Außenanlagen insgesamt 
62 Fahrradstellplätze (inkl. 5 Lastenrad-Stellplätze) realisiert.  
Stellplätze (St) sind gemäß § 12 Abs. 6 BauNVO nur innerhalb der überbaubaren Flächen sowie 
in den entsprechend mit „St“ gekennzeichneten Flächen in Form von offenen, ebenerdigen Stell-
plätzen und die Errichtung von Tiefgaragen nur innerhalb der mit „TGa“ festgesetzten Flächen 
zulässig. Damit wird eine städtebaulich verträgliche Anordnung der Stellplätze gewährleistet.  
Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO sind, mit Ausnahme von Fahrradabstellanlagen (auch 
überdacht), Müllsammelplätzen (Unterflurcontainer), Terrassen und einer privaten Kundenstation 
4 Satzung der Stadt Münster für den Nachweis notwendiger Stellplätze und Fahrradabstellplätze (Ratsbeschluss vom 
11.12.2019). Online unter:  
https://www.stadt-muenster.de/recht/ortsrecht/satzungen/detailansicht/satzungsnummer/63.13
(zuletzt abgerufen am 14. Februar 2022)

Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 409: 
Technologiepark Steinfurter Straße im Bereich Johann-Krane-Weg
Begründung zum Entwurf / Seite 9 von 27 
für die Stromversorgung, unzulässig. Die zulässigen Nebenanlagen sind außerhalb der festge-
setzten Baugrenzen zulässig. Diese sind im Lageplan ersichtlich und werden über den Durchfüh-
rungsvertrag entsprechend gesichert.  
6.2.5  Werbeanlagen  
Das entstehende Gebäude prägt aufgrund seiner Architektur und Konstruktion den Raum. Infol-
gedessen sind insbesondere auch vor dem Hintergrund des angrenzenden Baudenkmals des 
Leonardo-Campus Werbeanlagen als untergeordnete Bauteile zu verstehen. Um die Anordnung 
von Werbeanlagen im Vorhabenbereich auf ein stadträumlich vertretbares Maß zu reduzieren, 
werden im Geltungsbereich der vorhabenbezogenen Änderung folgende Festsetzungen gemäß 
§ 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 89 Abs. 1 Landesbauordnung 2018 (BauO NRW 2018) als grundle-
gende Vorgaben zur Ausgestaltung von Werbeanlagen getroffen:  
Werbeanlagen sind nur zulässig, wenn:  
 sich diese an der Stätte der Leistung befinden,  
 sie nicht in beweglicher, veränderlicher oder reflektierender Form ausgeprägt sind,  
 sie an der Erdgeschoss-Fassade angebracht werden und  
 max. ein Wandlogo mit einer Höhe von max. 1,50 m und einer Länge von max. 1,50 m 
und max. ein Schriftzug mit einer Höhe von max. 0,40 m je Gewerbeeinheit errichtet wird.  
Zusätzlich sind an den in der Planzeichnung gekennzeichneten zwei Standorten freistehende 
Werbeanlagen bis zu einer Höhe von 2,50 m und einer Breite von 1,15 m zulässig.  
Über die getroffenen Festsetzungen wird eine grundsätzliche Gestaltungsqualität der Werbean-
lagen sichergestellt, gleichzeitig wird der Notwendigkeit nach einer angemessenen Außendar-
stellung der Betriebe am Standort entsprochen.  
6.2.6  Material, Farbgebung  
Das geplante Vorhaben soll in einer besonderen Architektursprache errichtet werden, die sich in 
großen Glasfassaden mit Stahlträgern und Holzfachwerkträgern ausbildet.  
Die dargestellten Ansichtspläne des Vorhabens sind Bestandteil der Festsetzungen der vorha-
benbezogenen Änderung des Bebauungsplans. Die Außenwandflächen aller Gebäude sind ent-
sprechend den Ansichtsplänen zu gestalten.  
Die konkrete Gestaltung der baulichen Anlagen wird im Vorhaben- und Erschließungsplan fest-
gelegt und über einen Durchführungsvertrag entsprechend gesichert.  
Weitergehende textliche Festsetzungen gemäß § 89 BauO NRW 2018 sind in der vorhabenbe-
zogenen Änderung des Bebauungsplans daher entbehrlich.  
6.3  Verkehrsflächen / Erschließung  
Das Plangebiet ist über die im Nordosten verlaufende Steinfurter Straße (B 54) an das überge-
ordnete Straßennetz angebunden. Die Anschlussstelle Münster-Nord der A1 ist in 3,3 km zu er-
reichen. Die Steinfurter Straße stellt eine direkte Verbindung zum Stadtzentrum dar. Die univer-
sitären Einrichtungen sowie die Gebäude der Fachhochschule Münster sind in einem Radius von 
ca. 2 km zu erreichen.

Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 409: 
Technologiepark Steinfurter Straße im Bereich Johann-Krane-Weg
Begründung zum Entwurf / Seite 10 von 27 
Die Erschließung des Grundstücks ist über eine Zufahrt vom Johann-Krane-Weg geplant. Im Üb-
rigen ist entlang des Johann-Krane-Wegs sowie entlang der Steinfurter Straße ein „Bereich ohne 
Ein- und Ausfahrt“ festgesetzt, um die avisierte Erschließung planungsrechtlich zu sichern. Das 
Schnellrestaurant bekommt eine Drive-In-Spur, die sich in weiten Teilen unter der Auskragung 
des Gebäudes im Nordosten befindet. Die weiteren Flächen zur Steinfurter Straße hin sind als 
Parkplätze und Umfahrung für das Schnellrestaurant vorgesehen.  
Die Tiefgaragenzufahrt befindet sich in direkter Nähe der südöstlichen Grundstückszufahrt inner-
halb des Gebäudevolumens. Dadurch bleibt die Durchwegung zwischen den insgesamt vier Bau-
körpern (Vorhaben sowie die nordwestlich und südwestlich angrenzenden drei Gebäude) frei für 
den Fuß- und Radverkehr. Die bauordnungsrechtlich erforderlichen Stellplätze werden durch 
oberirdische und unterirdische Stellplätze (Tiefgarage) sichergestellt (siehe Punkt 6.2.4).  
Die Erreichbarkeit der Wohngebäude für die Feuerwehr wird über eine Anbindung an den Johann-
Krane-Weg gewährleistet.  
Das Plangebiet ist in unmittelbarer Nähe an den Stadtbusverkehr auf der Steinfurter Straße bzw. 
dem Johann-Krane-Weg (Linie 9, 13, S 70, S 71, R 72, R 73, 177, N 5, N 6, N 7 Haltestellen 
Technologiepark A, Technologiepark B, Technologiepark C) angeschlossen.  
Im Rahmen der vorhabenbezogenen 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 409 wurde ein Ver-
kehrsgutachten5 erstellt, welches die verkehrlichen Auswirkungen des geplanten Vorhabens auf 
das umliegende Straßennetz untersucht. Es wurden aktuelle Verkehrsdaten zusammengestellt, 
eine Prognoseverkehrsbelastung geschätzt, die vorhabenbezogenen Verkehre ermittelt und Leis-
tungsfähigkeitsnachweise durchgeführt.  
Die Summe der zufließenden Verkehre am Knotenpunkt Steinfurter Straße / Johann-Krane-Weg 
liegt bei rund 2.500 Kfz/h in der Nachmittagsspitzenstunde. Die Einmündung Johann-Krane-
Weg / Johann-Krane-Weg (Stichstraße) ist mit rund 300 Kfz/h in der Nachmittagsspitzenstunde 
deutlich geringer belastet. Für die Ermittlung der Prognose-Belastung 2030 (unter Berücksichti-
gung der strukturellen Entwicklungen der Stadt Münster) wird eine Zunahme der ermittelten Ver-
kehrsbelastungen aus dem Jahr 2018 um 6 % prognostiziert. Außerdem wird das bereits fertig-
gestellte Hotel am Johann-Krane-Weg berücksichtigt. Durch das südwestlich angrenzende Vor-
haben „Leoland“ (2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 409) ist mit etwa 532 zusätzlichen Kfz-
Fahrten pro Tag zu rechnen. In der Morgenspitzenstunde sind etwa 30 zusätzliche Fahrten zu 
erwarten und in Nachmittagsspitzenstunde etwa 52 Fahrten. Für das geplante Vorhaben wird 
eine geringere Verkehrsbelastung von 266 zusätzlichen Kfz-Fahrten pro Tag prognostiziert. Mor-
gens ist mit etwa 21 Fahrten und nachmittags mit etwa 18 Fahrten zu rechnen. Hierbei wurde der 
bestehende Burger King nicht berücksichtigt, da die Verkehrsbelastungen bereits in den Ver-
kehrsdaten der Analyse und Prognose-0 enthalten sind.  
Es wurden Leistungsfähigkeitsberechnungen sowohl für die bestehende als auch für die zukünf-
tige Situation durchgeführt. Anhand der Berechnungsergebnisse konnte festgestellt werden, dass 
die zukünftigen Verkehre in ähnlicher Qualität wie heute abgewickelt werden können. Die Ver-
kehrsqualität am lichtsignalgeregelten Knotenpunkt Steinfurter Straße / Johann-Krane-Weg liegt 
morgens bei Stufe D (ausreichend) und nachmittags bei Stufe C (befriedigend). Die südwestlich 
5 nts Ingenieurgesellschaft mbH: Verkehrstechnische Untersuchung – Neubau Leoland (2. Änderung B-Plan 409) und 
Leos Gate (3. Änderung B-Plan 409) an der Steinfurter Straße in Münster, Münster, 03.03.2021

Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 409: 
Technologiepark Steinfurter Straße im Bereich Johann-Krane-Weg
Begründung zum Entwurf / Seite 11 von 27 
benachbarte Einmündung Johann-Krane-Weg / Johann-Krane-Weg (Stichstraße), die zur Er-
schließung des südwestlich angrenzenden Vorhabens (2. Änderung des Bebauungsplans 
Nr. 409) dient, weist gute Verkehrsverhältnisse der Stufe A/B auf. Auch die Einmündung Johann-
Krane-Weg / Plangebiet kann den zukünftigen Verkehr leistungsfähig abwickeln. Die Wartezeiten 
sind an beiden Einmündungen kleiner als 10 Sekunden. Für die beiden Einmündungen wurde 
ebenfalls die Erforderlichkeit einer Linksabbiegespur und die Querungsbedingungen für Fußgän-
ger geprüft. Durch die geringe Verkehrsbelastung muss weder eine Linksabbiegespur eingerich-
tet noch für Fußgänger eine Querungsmöglichkeit geschaffen werden.  
Aus verkehrstechnischer Sicht bestehen gegen die vorliegende vorhabenbezogene 3. Änderung 
des Bebauungsplans somit keine Bedenken.  
Ergänzend zur verkehrstechnischen Untersuchung wurde eine Stellungnahme6 zur Überprüfung 
der Lage der festgesetzten Zufahrt ins Plangebiet erarbeitet. Im Ergebnis wurde konstatiert, dass 
diese nicht weiter nach Norden Richtung Lichtsignalanlage verschoben werden sollte, da dies 
eine Verkürzung der Drive-In-Spur mit sich bringen würde und es ggfs. zu einem Rückstau auf 
die öffentlichen Straßen kommen könnte.  
6.4  Ver- und Entsorgung / Technische Infrastruktur  
Die Ver- und Entsorgung für die geplante Bebauung kann durch Erweiterung der bestehenden 
Netze sichergestellt werden.  
Zudem wird für das Vorhaben eine private Kundenstation erforderlich. Diese soll südlich des ge-
planten Gebäudes errichtet werden und die Stromversorgung für das Vorhaben sicherstellen. Die 
Kundenstation ist als Nebenanlage zulässig (siehe Punkt 6.2.4).  
In den an das Vorhabengebiet angrenzenden öffentlichen Verkehrsflächen befinden sich Leitun-
gen für Wasser und Fernwärme, an die das Plangebiet angeschlossen wird.  
Der Löschwassergrundschutz mit 96 m³/h kann aus dem vorgelagerten Netz sichergestellt wer-
den.  
Niederschlagswasser  
Das im Plangebiet anfallende, nicht schädlich verunreinigte Niederschlagswasser wird vollständig 
in die Kanäle des Johann-Krane-Wegs eingeleitet.  
Es existiert keine zentrale Retention für das gesammelte Niederschlagswasser vor Einleitung in 
das Nebengewässer des Kinderbachs. Zudem ist eine Versickerung auf dem Baugrundstück nur 
eingeschränkt möglich.7
Um den Maßgaben des Wasserhaushaltsgesetzes (Rückhaltung vor Einleitung) zu genügen, wird 
daher im Bebauungsplan festgesetzt, dass die geplanten Anlagen ein Retentionsvolumen von 
5 l/m² Grundstücksfläche bereithalten müssen. Dies ist auch vor dem Hintergrund sinnvoll, als 
das die Änderung des Bebauungsplans insgesamt zu einer Verschlechterung der Wasserhaus-
haltsbilanz führt: Die bisher im rechtskräftigen Bebauungsplan festgesetzte Grundflächenzahl von 
0,5 wird im Rahmen dieser Änderung auf 0,8 erhöht, mit der Möglichkeit zur Überschreitung bis 
0,9 für unterirdische Bauteile.  
6 nts Ingenieurgesellschaft mbH: Verkehrstechnische Stellungnahme – Zufahrt Leos Gate am Johann-Krane-Weg in 
Münster, Münster, 14.04.2021  
7 Ingenieurgeologen Oberste-Wilms & Stracke GbR: Baugrundgutachten, Greven, 21.07.1998

Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 409: 
Technologiepark Steinfurter Straße im Bereich Johann-Krane-Weg
Begründung zum Entwurf / Seite 12 von 27 
Als weitere Maßnahme ist eine Dachbegrünung festgesetzt (siehe Punkt 6.5). Auch dies wirkt 
sich u.a. positiv auf den Wasserabfluss aus.  
Schmutzwasser  
Das Schmutzwasser wird in Schmutzwasserkanäle im Plangebiet eingeleitet und an das beste-
hende öffentliche Netz am Johann-Krane-Weg angeschlossen.  
Die Versorgung mit den Medien für Gas, Wasser, Telekommunikation, Strom, etc. erfolgt in enger 
Abstimmung mit Stadtnetze Münster durch die Erweiterung bestehender Netze.  
Die Anbringung von Solar- und Photovoltaikanlagen auf dem Gebäude ist zulässig, um eine ener-
getisch optimale Ausnutzung von Dachflächen zu ermöglichen. Die Vorhabenträgerin beabsich-
tigt unmittelbar nach Fertigstellung des Gebäudes die Installation einer Photovoltaikanlage auf 
dem begrünten Dach.  
6.5  Grünflächen / Begrünung  
Entlang der nordöstlichen Plangebietsgrenze wird ein ca. 4,40 m (im Nordwesten) bzw. 4,80 m 
(im Nordosten) breiter Streifen als Fläche zur Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonsti-
gen Bepflanzungen festgesetzt, um das Plangebiet zur angrenzenden Steinfurter Straße entspre-
chend einzugrünen und den vorhandenen Grünzug im Nordwesten des Quartiers fortzuführen. 
Die Fläche für die Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen ist dau-
erhaft und vollflächig mit bodendeckenden Pflanzen zu begrünen.  
Es sind insgesamt acht neuanzupflanzende heimische, standortgerechte Bäume gemäß nach-
stehender Pflanzliste sowie der genannten Mindestpflanzqualitäten zu pflanzen und dauerhaft zu 
erhalten. Diese Bäume sind in der Planzeichnung entsprechend festgesetzt.  
Bäume II. Ordnung - HST, StU 18/20:  
Acer campestre – Feldahorn  
Carpinus betulus – Hainbuche  
Prunus avium – Vogelkirsche  
Sorbus aria – Mehlbeere  
Sorbus aucuparia – Eberesche  
Für eine visuell ansprechende Gestaltung zur Steinfurter Straße hin sind gemäß § 89 BauO NRW 
2018 die zukünftigen Stützmauern bzw. das Plateau der Tiefgarage zu den öffentlichen Verkehrs-
flächen mit Kletter-/ Rankpflanzen zu begrünen. Alternativ ist auch eine gleichhohe Vorpflanzung 
aus Gehölzen zur Verdeckung der Stützelemente / des Plateaus zulässig.  
Anpflanzungen im Bereich der Stellplatzfläche werden planungsrechtlich nicht festgesetzt, da 
zum einen für die geplanten Nutzungen eine gewisse Anzahl an Stellplätzen bauordnungsrecht-
lich nachgewiesen werden muss, zum anderen sind auf Grund der darunterliegenden Tiefgarage 
Baumpflanzungen auf Grund der geringen Ausdehnungsmöglichkeit für Wurzelbereiche nicht 
möglich. Durch Anpflanzungen in den sonstigen Außenanlagen wird eine entsprechen Be- und 
Eingrünung des Plangebiets sichergestellt. Dementsprechend sind die gemäß zeichnerischer 
Festsetzung anzupflanzenden Einzelbäume gemäß Pflanzliste und genannter Mindestpflanzqua-
litäten anzupflanzen (siehe textliche Festsetzung Nr. 1.13). Die Baumscheiben sind mit einer 
Größe von mindestens 6 m² (2 x 3 m) einzurichten. Die Baumstandorte sind vor Befahren und 
Beparken zu sichern.

Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 409: 
Technologiepark Steinfurter Straße im Bereich Johann-Krane-Weg
Begründung zum Entwurf / Seite 13 von 27 
Die Grünsubstanzen der Flächen zur Anpflanzung und die festgesetzten Einzelbäume sind dau-
erhaft zu erhalten. Ein Ausfall ist durch Neuanpflanzungen mit Gehölzen gemäß Pflanzliste zu 
ersetzen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a, 25b BauGB).  
Als wichtige freiraumplanerische Maßnahme wird zudem festgesetzt, dass außerhalb der über-
baubaren Flächen sowie der Flächen für die Erschließung und für Nebenanlagen die Decken der 
festgesetzten Tiefgaragen „TGa“ mit einem Regelaufbau mit einer Aufbauhöhe von mindestens 
50 cm zu überdecken und dauerhaft zu begrünen sind. Es erfolgt die Festsetzung eines „Re-
gelaufbaus“, da noch keine technische Detailplanung vorliegt und die Festsetzung einer Mindest-
höhe eines Vegetationssubstrats daher nicht zielführend ist. Dies könnte im späteren Genehmi-
gungsverfahren zu Problemen führen bzw. es könnten Befreiungsanträge erforderlich werden. 
Mit dieser festgesetzten Begrünung werden mögliche negative Auswirkungen des hohen Versie-
gelungsgrads innerhalb des Plangebiets auf das Kleinklima gemindert.  
Im Geltungsbereich der vorhabenbezogenen 3. Änderung sind die Dachflächen mit einer stand-
ortgerechten Vegetation extensiv zu begrünen und als begrünte Fläche dauerhaft zu erhalten. 
Die Aufbau-/ Substratschicht muss eine Mindeststärke von 10 cm aufweisen. Mit diesen Maß-
nahmen werden mögliche negative Auswirkungen des Versiegelungsgrads innerhalb des Plan-
gebiets auf das Kleinklima gemindert. Zudem wirkt sich die extensive Begrünung der Dachflächen 
positiv auf den Wasserabfluss aus.  
Durch den Rat der Stadt Münster wurde im Dezember 2019 das Ziel beschlossen, dass Münster 
bis zum Jahr 2030 klimaneutral sein soll (Handlungsprogramm Klimaschutz 2030). Ein Schwer-
punkt des Handlungsprogramms ist es, den Einsatz erneuerbarer Energien zu fördern und aus-
zubauen. Vor diesem Hintergrund wird im Bebauungsplan festgesetzt, dass bei der Errichtung 
des geplanten Gebäudes auch Maßnahmen erfolgen müssen, die den Einsatz erneuerbarer 
Energien ermöglichen. Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 23b BauGB wird festgesetzt, dass der geplante 
Baukörper und seine Dachflächen statisch so zu dimensionieren sind, dass Anlagen zur Nutzung 
der Solarenergie auf diesen Flächen errichtet werden können. Für die erforderliche Leitungsfüh-
rung sind geeignete, ausreichend dimensionierte Leitungsschächte vorzusehen. Durch diese 
Festsetzung soll die Planung dahingehend optimiert werden, dass zukünftig die Nutzung der So-
larenergie in die Gebäude integriert werden kann. Dies wirkt sich zum einen positiv auf die Öko-
logie aus und leistet zum anderen einen wichtigen Beitrag zum Klimaschutz.  
In Verbindung mit Photovoltaikanlagen ist auch die extensive Begrünung des Dachs (siehe oben) 
sinnvoll. So wird zum einen der Wirkungsgrad der Photovoltaik-Anlagen bei hohen Temperaturen 
erhöht. Zum anderen wird durch die Dachbegrünung ein zusätzliches Volumen für den Regen-
rückhalt und zur Abflussverzögerung geschaffen.  
Die Grünflächen werden in einem Freiflächenkonzept dargestellt und über den Durchführungs-
vertrag gesichert.  
6.6  Immissionsschutz  
Um dem allgemeinen Grundsatz der Konfliktbewältigung Rechnung zu tragen, wurde im Rahmen 
der Bebauungsplanänderung ein Immissionsgutachten 8 erstellt, welches zum einen die Auswir-
8 Graner+Partner Ingenieure: Schalltechnisches Prognosegutachten – 3. Änderung BPlan 409 Leos Gate, Münster, 
Bergisch Gladbach, 23.09.2021

Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 409: 
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Begründung zum Entwurf / Seite 14 von 27 
kungen der nordöstlich angrenzenden Tankstelle, die Auswirkungen der gastronomischen Nut-
zungen im Plangebiet und der planinduzierten Verkehre auf die geplante und vorhandene Wohn-
nutzung sowie die auf das Plangebiet einwirkenden Verkehrsgeräusche untersucht und bewertet.  
Für das Plangebiet wurde auf Grund der geplanten Nutzungen die Schutzbedürftigkeit eines Ur-
banen Gebiets zu Grunde gelegt. Für die Beurteilung der Immissionspegel zum Verkehrslärm 
(Straße) wurden die Orientierungswerte der DIN 18005 mit 60 dB(A) tags und 50/45 dB(A) nachts 
für Mischgebiete in Ansatz gebracht. Für die Beurteilung der Immissionspegel zum Gewerbelärm 
(Tankstelle und gastronomische Nutzung) wurden die Immissionsrichtwerte der TA Lärm mit tags 
63 dB(A) bzw. mit nachts 45 dB(A) (für Urbane Gebiete) herangezogen.  
Auswirkungen aus Gewerbelärm  
Die geplante Bebauung wird durch Gewerbelärm durch das Schnellrestaurant sowie zwei weitere 
gastronomischen Einheiten im Plangebiet selbst sowie eine Tankstelle im 24 h-Betrieb mit 
Waschhalle nordwestlich des Plangebiets vorbelastet. Zudem werden haustechnische Anlagen 
auf dem Dach installiert.  
Zur Bewertung wurden im Fastfood-Restaurant durchschnittliche Kassenbewegungen zur Ta-
ges- und Nachtzeit herangezogen und daraus im Sinne einer Worst-Case-Betrachtung (jede Kas-
senbewegung = eine Pkw-Bewegung) Pkw-Bewegungen berechnet.  
Der Drive-In-Schalter weist durchschnittlich 390 Kassenbewegungen tags [06.00-22.00 Uhr], so-
wie 130 Kassenbewegungen nachts (ungünstigste Nachtstunde 32 Kassenbewegungen) auf und 
die Kassenbewegungen im Restaurant durchschnittlich 1.200 Kassenbewegungen tags sowie 
69 Kassenbewegungen in der ungünstigsten Nachtstunde.  
Insgesamt wurden somit folgende Bewegungshäufigkeiten berücksichtigt:  
Drive-Spur: 48 Pkw-Bewegungen pro Stunde tags, 64 Pkw-Bewegungen in der ungünstigsten 
Nachtstunde 
Parkplatz: 75 Pkw-Bewegungen pro Stunde tags, 69 Pkw-Bewegungen in der ungünstigen 
Nachtstunde. 
Schalltechnisch berücksichtigt wurden der Parkplatz, die Pkw-Fahrstrecken inkl. der Drive-Spur, 
die Außengastronomiebereiche und die Lkw-Anlieferungen (inkl. Entlüftungsgeräusch der Be-
triebsbremse) sowie haustechnische Anlagen.  
Innerhalb des Plangebiets sind neben dem Schnellrestaurant noch zwei weitere Gastronomie-
einheiten sowie Büro- und Wohnnutzungen  vorgesehen. Die Gastronomiebetriebe verfügen 
über Außenterrassen südwestlich des geplanten Baukörpers (Gastro I ca. 21 Sitzplätze, Gastro II 
ca. 30 Sitzplätze).  
Schalltechnisch berücksichtigt wurden die Außengastronomiebereiche, die haustechnischen An-
lagen sowie der Zu- und Abfahrtsverkehr der Tiefgarage.  
Bei der Tankstelle nordwestlich des Plangebiets wurden die Pkw-Fahrbewegungen auf dem 
Tankstellengrundstück, die Häufigkeiten einzelner Betriebsvorgänge und Geräusche (Tanken, 
Türenschlagen, Motorhaube, Motorstart, Druckluftgerät, Münzsauger, Hochdruckreiniger), Par-
ken sowie die Waschhalle berücksichtigt.

Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 409: 
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Begründung zum Entwurf / Seite 15 von 27 
Die Berechnungsergebnisse hinsichtlich der Gewerbelärmauswirkungen für den Tageszeitraum 
(6.00-22.00 Uhr) zeigen, dass die zulässigen Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm für die Ge-
bietseinstufung Urbanes Gebiet (Immissionsrichtwert ≤ 63 dB[A]) am geplanten Gebäude in allen 
Bereichen eingehalten werden. Auch die in der bestehenden Nachbarschaft jenseits der Stein-
furter Straße zu erwartenden Beurteilungspegel halten die zulässigen Immissionsrichtwerte der 
TA Lärm tagsüber deutlich ein.  
Die Berechnungsergebnisse für den Nachtzeitraum zeigen ebenfalls, dass die zulässigen Immis-
sionsrichtwerte der TA Lärm für die jeweils zu berücksichtigende Gebietseinstufung unterschritten 
werden. In den Bereichen mit Nutzungen, welche zur Nachtzeit einen erhöhten Schutzanspruch 
genießen (Boarding-House an der südlichen Fassade) liegen die Werte < 45 dB(A) nachts, so-
dass keine schallschutztechnischen Maßnahmen erforderlich werden.  
An den Wohnnutzungen innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans 409, 2. Änderung 
sind Vorkehrungen zur Reduzierung der Geräuscheinwirkungen durch gewerbliche Geräusche 
an der eigenen Fassade bereits vorgesehen und im Bebauungsplan festgesetzt, sodass auch 
hier die Einhaltung der Immissionsrichtwerte der TA Lärm sichergestellt ist.  
Auch die ermittelten kurzzeitigen Geräuschspitzen im Zusammenhang mit dem Betrieb der Gast-
ronomiebetriebe sowie der Tankstelle zeigen, dass die zulässigen Maximalpegel der TA Lärm 
tags und nachts an allen Punkten unterschritten, also eingehalten werden. Somit wird auch das 
Maximalpegelkriterium der TA Lärm vollumfänglich erfüllt.  
Auswirkungen aus Verkehrslärm  
Neben dem Gewerbelärm ist das Plangebiet auch durch verkehrsbedingte Immissionen belastet. 
Die Stärke der Schallemission von einer Straße wird nach den Richtlinien der RLS 19 aus der 
Verkehrsstärke, dem LKW-Anteil, der zulässigen Höchstgeschwindigkeit und der Art der Straßen-
oberfläche berechnet. Hinzu kommen gegebenenfalls Zuschläge für die Längsneigung der 
Straße, für Mehrfachreflexionen und für die Störwirkung von lichtsignalgesteuerten Knotenpunk-
ten oder Kreisverkehrsplätzen.  
Da der Schallimmissionsschutz gegenüber den Straßenverkehrsgeräuschen für die geplanten 
Baukörper über einen langen Zeitraum sichergestellt sein soll, wurde die Verkehrsstärke für das 
Jahr 2030 hochgerechnet. Folgende Berechnungsergebnisse sind festzuhalten:  
Im Bereich der geplanten Bebauung sind Geräuscheinwirkungen von 62-67 dB(A) tags und 
54-59 dB(A) nachts zu erwarten. Somit werden die Orientierungswerte der DIN 18005 für Misch-
gebiete tags im Bereich der nördlichen Bebauung um bis zu 7 dB und nachts um maximal 9 dB 
überschritten.  
Im Bereich der geplanten Wohnnutzung an der straßenabgewandten südwestlichen Seite werden 
die Verkehrsgeräusche der Steinfurter Straße durch den eigenen Gebäudekörper effektiv abge-
schirmt, sodass hier die Orientierungswerte der DIN 18005 tags und nachts unterschritten, also 
eingehalten werden.  
Aktive Schallschutzmaßnahmen in Form von Schallschutzwänden bzw. -wällen sind im vorliegen-
den Fall aufgrund der geplanten Bebauungsstruktur nicht effektiv umsetzbar. Durch die geplante 
Gebäudehöhe können aktive Maßnahmen die Geräuscheinwirkungen in den oberen Geschossen 
nicht relevant reduzieren. Zudem scheidet eine Schallschutzwand entlang der Steinfurter Straße

Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 409: 
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Begründung zum Entwurf / Seite 16 von 27 
auch aus städtebaulichen und gestalterischen Gründen aus. Insofern sind passive Schallschutz-
maßnahmen zur Sicherstellung gesunder Arbeits- und Wohnverhältnisse innerhalb der Gebäude 
festzusetzen.  
Daher sind passive bauliche Schallschutzmaßnahmen am Gebäude erforderlich, mit denen die 
anzustrebenden Innenpegel zur Sicherung von gesunden Wohnverhältnissen in schutzbedürfti-
gen Räumen eingehalten werden.  
Zum Schutz vor Außenlärm sind für Außenbauteile von Aufenthaltsräumen die Anforderungen 
der Luftschalldämmung nach DIN 4109-1 „Schallschutz im Hochbau – Teil 1: Mindestanforderun-
gen“, Ausgabe Januar 2018 einzuhalten. Die erforderlichen gesamten bewerteten Bau-Schall-
dämm-Maße R' w,ges der Außenbauteile von schutzbedürftigen Räumen ergeben sich nach 
DIN 4109-1 (Januar 2018) unter Berücksichtigung des maßgeblichen Außenlärmpegels L a ge-
mäß den gekennzeichneten Lärmpegelbereichen in der Planzeichnung und den unterschiedli-
chen Raumarten nach folgender Gleichung (Gleichung 6):  
R'w,ges = La – KRaumart
Dabei ist  
KRaumart = 35 dB für Büroräume und Ähnliches;  
KRaumart = 30 dB für Aufenthaltsräume in Wohnungen,  
Übernachtungsräume in Beherbergungsstätten,  
Unterrichtsräume und Ähnliches;  
La der maßgebliche Außenlärmpegel nach Punkt 4.4.5 der   
DIN 4109-2 (Januar 2018)  
Mindestens einzuhalten sind: 
R'w = 30 dB für Aufenthaltsräume in Wohnungen, 
Übernachtungsräume in Beherbergungsstätten, 
Unterrichtsräume, Büroräume und Ähnliches.  
Für gesamte bewertete Bau-Schalldämm-Maße von R'w > 50 dB sind die Anforderungen aufgrund 
der örtlichen Gegebenheiten festzulegen.  
Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass die Lärmpegelbereiche von den westlich an das Plan-
gebiet angrenzend festgesetzten Lärmpegelbereichen im Rahmen der 2. Änderung des Bebau-
ungsplans Nr. 409 abweichen. Dies hat den Hintergrund, dass bei der 2. Änderung die Lärmpe-
gelbereiche bei freier Schallausbreitung berechnet wurden. Im Rahmen dieser vorhabenbezoge-
nen Änderung wurde das geplante Gebäude bei der Schallberechnung berücksichtigt, was sich 
im Ergebnis positiv auf die Immissionen innerhalb des Plangebiets auswirkt, sodass die Lärmpe-
gelbereiche etwas weiter südwestlich liegen.  
Zusätzlicher Verkehr auf öffentlichen Straßen  
Durch die Entwicklung des Plangebiets kommt es zu einem planinduzierten Mehrverkehr auf der 
angrenzenden öffentlichen Straße (Steinfurter Straße B 54). Die Berechnungsergebnisse der zu-
sätzlichen Emissionen der Steinfurter Straße zeigen, dass durch den planinduzierten zusätzli-
chen Verkehr die Beurteilungspegel der Verkehrsgeräusche in der Nachbarschaft nicht erhöht 
werden. Somit wird die bestehende Geräuschsituation durch die Entwicklung des Plangebiets 
nicht verändert.

Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 409: 
Technologiepark Steinfurter Straße im Bereich Johann-Krane-Weg
Begründung zum Entwurf / Seite 17 von 27 
6.7  Altlasten / Altstandorte / Kampfmittel  
Für den Planbereich ist keine Altlasten- bzw. Altlastverdachtsfläche bekannt. Sollten sich jedoch 
bei Bauarbeiten Hinweise für das Vorliegen einer Altlast oder schädliche Bodenveränderungen 
ergeben, ist dies aufgrund bodenschutzrechtlicher Vorschriften unverzüglich der Unteren Boden-
schutzbehörde im Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit der Stadt Münster zu melden. 
Ein entsprechender Hinweis wird in den Bebauungsplan aufgenommen.  
Das Plangebiet wurde hinsichtlich einer möglichen Kampfmittelbeeinflussung bereits ausgewer-
tet. Hieraus ergibt sich, dass der südliche Teil ein grundsätzlich kampfmittelbeaufschlagtes Ge-
biet darstellt. Bombenblindgängerverdachtspunkte sind nicht identifiziert worden. Die weiteren 
notwendigen Sondierungsarbeiten sind im Zuge der späteren Bauausführung zu beachten.  
6.8  Denkmalschutz / Archäologie  
Bodendenkmale  
Innerhalb des Plangebiets befinden sich nach derzeitigem Kenntnisstand keine Bodendenkmäler 
im Sinne des Denkmalschutzgesetzes (DSchG). Bei Bodeneingriffen in einer über Jahrhunderte 
hinweg besiedelten Kulturlandschaft können jedoch jederzeit archäologische Funde und Befunde 
auftreten sowie neue Bodendenkmäler (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzelfunde 
aber auch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit und Fossilien) entdeckt werden. 
Die Entdeckung ist unverzüglich der Stadt Münster / Städtische Denkmalbehörde oder dem Land-
schaftsverband Westfalen-Lippe / LWL-Archäologie für Westfalen, Münster anzuzeigen (§ 15 
DSchG). Die Fundstelle ist unverändert zu erhalten (§ 16 DSchG).  
Erste Erdbewegungen sind rechtzeitig (ca. 14 Tage vor Beginn) der LWL-Archäologie für West-
falen, An den Speichern 7, 48157 Münster und dem LWL-Museum für Naturkunde, Referat Palä-
ontologie, Sentruper Straße 285, 48161 Münster schriftlich mitzuteilen.  
Der LWL-Archäologie für Westfalen oder ihren Beauftragten ist das Betreten des betroffenen 
Grundstücks zu gestatten, um ggf. archäologische und/oder paläontologische Untersuchungen 
durchführen zu können (§ 28 DSchG). Die dafür benötigten Flächen sind für die Dauer der Un-
tersuchungen freizuhalten.  
Der Bebauungsplan enthält einen entsprechenden Hinweis.  
Baudenkmale  
Im Plangebiet befinden sich keine denkmalgeschützten Gebäude, angrenzend ist die Prägung 
durch die denkmalgeschützte ehemalige Reiterkaserne (Leonardo-Campus 13) zu berücksichti-
gen. Der geplante Neubau ordnet sich in seiner Höhenentwicklung der Firsthöhe des Denkmals 
unter: Mit einer festgesetzten maximalen Gebäudehöhe von 78,00 m (Meter über Normalhöhen-
Null im DHHN2016) befindet sich das geplante Gebäude ca. 4,50 Meter unter der Höhe des Le-
onardo-Campus. Zudem besteht eine ausreichende räumliche Distanz.  
7  Auswirkungen auf die Umwelt  
Die vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 409 wird auf Grundlage des § 13a 
BauGB und den danach geltenden Verfahrensvorschriften im beschleunigten Verfahren aufge-
stellt. Die Voraussetzungen des § 13a BauGB sind hierbei erfüllt: Das Plangebiet der 3. Änderung

Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 409: 
Technologiepark Steinfurter Straße im Bereich Johann-Krane-Weg
Begründung zum Entwurf / Seite 18 von 27 
befindet sich innerhalb des bebauten Siedlungszusammenhangs und verfügt über eine Grundflä-
che von weniger als 20.000 m². Durch die Änderung des Bebauungsplans wird die Zulässigkeit 
von Vorhaben, die der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, 
nicht begründet und Beeinträchtigungen der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH) 
oder der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des BNatSchG sind nicht zu erwarten. Eine 
förmliche Umweltprüfung ist damit nicht erforderlich. Gleichwohl werden gemäß dem Standard 
der Stadt Münster die Auswirkungen auf die Umwelt in einem „Umweltprotokoll“ gesondert dar-
gelegt.  
7.1  Mensch  
Der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 409, der in der Fassung der 1. Änderung am 28.12.2006 
in Kraft getreten ist, setzt für das Plangebiet der 3. Änderung Sondergebiet (SO) „Sport, Gastro-
nomie“ bzw. Sondergebiet (SO) „Sport“ gemäß § 11 BauNVO mit einer Grundflächenzahl (GRZ) 
von 0,5 und einer Geschossflächenzahl (GFZ) von 1,2 fest. Das Plangebiet ist derzeit durch die 
Brachfläche der ehemaligen Eissporthalle mit den Stellplatzbereichen sowie eine Filiale eines 
Fast-Food-Restaurants geprägt.  
Im Vorhabenbereich sind im Erdgeschoss Gastronomiebetriebe und ein Eingangsbereich (Lobby) 
mit Empfang für das Boarding-House und die Büronutzung sowie in den Obergeschossen Bü-
ronutzungen mit den entsprechenden Nebenräumen (z.B. Sanitär, Küche) und ein Beherber-
gungsbetrieb als sog. Boarding-House zulässig.  
Das Plangebiet der vorhabenbezogenen 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 409 ist durch 
Lärmeinwirkungen der Tankstelle nordwestlich des Plangebiets, die Auswirkungen der gastrono-
mischen Nutzungen im Plangebiet selbst, der planinduzierten Verkehre sowie die auf das Plan-
gebiet einwirkenden Verkehrsgeräusche belastet. Daher wurde im Rahmen der Änderung des 
Bebauungsplans eine schalltechnische Untersuchung8 erarbeitet (siehe Punkt 6.6). Die Berech-
nungsergebnisse hinsichtlich der Gewerbelärmauswirkungen für den Tages- und Nachtzeitraum 
zeigen, dass die zulässigen Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm am geplanten Gebäude in al-
len Bereichen und in der bestehenden Nachbarschaft jenseits der Steinfurter Straße eingehalten 
bzw. unterschritten werden. Durch den Straßenverkehr auf der Steinfurter Straße werden die 
Orientierungswerte der DIN 18005 für Mischgebiete im Plangebiet teilweise überschritten, sodass 
die maßgeblichen Außenlärmpegel nach DIN 4109:2018-01 zur Dimensionierung passiver 
Schallschutzmaßnahmen entsprechend im Bebauungsplan zeichnerisch und textlich festgesetzt 
wurden. Unter Berücksichtigung der erforderlichen Schallschutzmaßnahmen sind keine erhebli-
chen Auswirkungen durch Gewerbe- und Verkehrslärm zu erwarten.  
7.2  Pflanzen und Tiere / Biologische Vielfalt  
Arten- und Biotopschutz  
Gemäß Handlungsempfehlung des Landes NRW9 ist im Rahmen der Bauleitplanung und bei der 
Genehmigung von Vorhaben eine artenschutzrechtliche Prüfung erforderlich. Diese erfolgt in ei-
9 Ministerium für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr NRW und Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, 
Landwirtschaft, Natur und Verbraucherschutz vom 22.12.2010: Artenschutz in der Bauleitplanung und bei der bau-
rechtlichen Zulassung von Vorhaben. Gemeinsame Handlungsempfehlungen, online unter:  
https://artenschutz.naturschutzinformationen.nrw.de/artenschutz/de/downloads
(zuletzt abgerufen am 14. Februar 2022)

Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 409: 
Technologiepark Steinfurter Straße im Bereich Johann-Krane-Weg
Begründung zum Entwurf / Seite 19 von 27 
nem dreistufigen Verfahren: Im vorliegenden Fall werden die mit Umsetzung der Planung ver-
bundenen artenschutzfachlichen Belange nach Aktenlage erstellt (Stufe I). Zudem erfolgte im No-
vember 2020 zur Potential-Abschätzung eine Ortsbegehung. Nachfolgend wird geprüft, ob Vor-
kommen geschützter Arten im Plangebiet bzw. im auswirkungsrelevanten Umfeld bekannt oder 
zu erwarten sind und bei welchen dieser Arten aufgrund der Wirkungen des Vorhabens Konflikte 
mit artenschutzrechtlichen Vorschriften gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG potentiell nicht ausge-
schlossen werden können. Sofern auf Basis der vorliegenden Untersuchungstiefe möglich, wer-
den Maßnahmen zur Vermeidung artenschutzrechtlicher Konflikte genannt.  
Alle nicht planungsrelevanten Arten werden im Rahmen der vorliegenden Artenschutzprüfung 
nicht vertiefend betrachtet. Nach Kiel 10 müssen sie jedoch im Rahmen von Planungs- oder Zu-
lassungsverfahren zumindest pauschal berücksichtigt werden; dies geschieht i.d.R. durch allge-
meine Vermeidungsmaßnahmen (z.B. durch zeitliche Vorgaben hinsichtlich der Entfernung von 
Gehölzen).  
Bestandsbeschreibung  
Das ca. 0,38 ha große Plangebiet befindet sich ca. 2 km nordwestlich der Innenstadt von Müns-
ter, südlich der Steinfurter Straße.  
Der Geltungsbereich der 3. Änderung wird im Norden durch die Steinfurter Straße begrenzt. Im 
Osten grenzt der Johann-Krane-Weg und im Süden und Westen der Geltungsbereich der 2. Än-
derung des Bebauungsplans Nr. 409 an. Das Umfeld des Plangebiets ist durch Wohnhäuser so-
wie Verwaltungs- und Dienstleistungsgebäude geprägt. Der unmittelbar angrenzende Bebau-
ungsplan Nr. 409, 2. Änderung befindet sich derzeit in der Umsetzung. Die bestehende Eishalle 
wurde zur Zeit der erfolgten Ortsbegehung (November 2020) abgebrochen. Zukünftig ist hier eine 
weitere Wohnentwicklung mit ergänzenden Nutzungen (Gewerbe-, Dienstleistungen) in den Erd-
geschossbereichen beabsichtigt.  
Das Plangebiet ist derzeit durch das Gebäude einer Fast-Food-Filiale mit dazugehörigen Fahr- 
und Parkplatzflächen gekennzeichnet. In östlicher Richtung vorgelagert besteht ein angeschlos-
sener Bereich für Außengastronomie. Der Gebäudekörper ist durch Glasfassaden und im Dach-
bereich Wellblechelemente charakterisiert. Im westlichen Bereich schließt das Gebäude unmit-
telbar an die vormals hier bestehende Eissporthalle an.  
Die Grünstrukturen werden aus wenigen, mit Bäumen (Säulenhainbuchen) bepflanzten Pflanz-
beeten im Bereich der Stellplatzanlage gebildet. Im Randbereich zur Steinfurter Straße sowie 
dem Johann-Krane-Weg liegen gepflegte Rasenflächen. Das Plangebiet unterliegt aufgrund sei-
ner Lage und der bestehenden Nutzung durch ein Schnellrestaurant einer hohen Störungsinten-
sität durch Fahrzeugverkehr und Restaurantbesucher.  
Naturschutzrechtlich geschützte Gebiete oder Objekte sind von der Planung nicht betroffen.  
10 Kiel, E.-F. (2015): Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen. Einführung, online unter:  
https://artenschutz.naturschutzinformationen.nrw.de/artenschutz/de/downloads
(zuletzt abgerufen am 14. Februar 2022).

Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 409: 
Technologiepark Steinfurter Straße im Bereich Johann-Krane-Weg
Begründung zum Entwurf / Seite 20 von 27 
Potentielles Artenvorkommen  
Laut Abfrage des Fachinformationssystems11 (FIS) kommen im Bereich des Plangebiets, Mess-
tischblatt 4011 (Quadrant 2), 28 planungsrelevante Arten vor; dazu gehören unter Berücksichti-
gung der im Plangebiet vorkommenden Lebensraumtypen gemäß FIS-Klassifizierung (Gärten, 
Grünanlagen, Park, Trittrasen, Gebäude) 10 Fledermaus- und 17 Vogelarten sowie ein Reptil 
(siehe Tab. 1, Anhang).  
Weitere Hinweise auf Vorkommen planungsrelevanter Arten liegen gemäß Abfrage der Land-
schaftsinformationssammlung12 für das Plangebiet bzw. das auswirkungsrelevante Umfeld nicht 
vor.  
Unter Berücksichtigung der vorliegenden Informationen sowie der erfolgten Ortsbegehung wird 
nachfolgend eine artenschutzfachliche Betroffenheit im Sinne des § 44 Abs. 1 BNatSchG geprüft. 
Planungsrelevanten Arten, die im Vorhinein mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen wurden 
(vgl. Tab. 1), weil die spezifischen Lebensraumansprüche im Plangebiet bzw. im auswirkungsre-
levanten Umfeld mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht erfüllt werden, unterliegen dabei keiner nä-
heren Betrachtung.  
Fledermäuse  
In Bezug auf die potentiell denkbaren Fledermausarten gemäß FIS (vgl. Anhang, Tab 1) kann 
eine unmittelbare Betroffenheit von Gebäudefledermäusen im Sinne einer Worst-Case-Annahme 
auf der vorliegenden Bebauungsplanebene nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Das Ge-
bäude des Schnellrestaurants bietet jedoch aufgrund seiner Bauweise (Fensterfronten, Well-
blechverkleidungen) als Fortpflanzungs- und Ruhestätte für Fledermäuse keine günstigen Vo-
raussetzungen. Hierzu trägt insbesondere der Einsatz von Wellblech in den Dachbereichen bei, 
die aufgrund ihrer glatten Oberflächenstruktur für einen Anflug der Tiere ungeeignet sind. Auch 
die Ausführung der Fassaden in Form von Fensterfronten lässt eine Einflugmöglichkeit für die an 
Gebäude gebundenen Fledermausarten ausschließen. Auch die Umgebung und die hier vorlie-
genden Strukturen stellen kein günstiges Nahrungshabitat für potentielle Fledermausarten dar. 
Die Lichtverschmutzung (u.a. aufgrund der langen Öffnungszeiten, aber auch der Lage) wird als 
vergleichsweise hoch eingeschätzt, sodass eine entsprechende Quartiersnutzung insgesamt als 
unwahrscheinlich beurteilt wird. Gleichwohl verbleibt ein geringes Rest-Risiko, da kleine Bereiche 
des Gebäudes als Putzfassade ausgeführt sind und so eine Nutzung von Hohlräumen hinter 
Flachdachblenden – zumindest als sporadisch genutzte Quartiere – nicht vollständig ausge-
schlossen werden kann. Relevante Leitstrukturen liegen nicht vor.  
Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände können im Rahmen der Abbruchgenehmigung / des 
Anzeigeverfahrens durch eine fachgutachterliche Begehung und – sofern erforderlich – darauf 
aufbauender Vermeidungsmaßnahmen mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden 
(vgl. Kapitel Maßnahmen).  
11 Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) Nordrhein-Westfalen (2014): Fachinformationssys-
tem geschützte Arten (FIS) in NRW. Messtischblattabfrage, online unter:  
www.naturschutzinformationen-nrw.de/artenschutz/de/arten/blatt (Messtischblatt 4011)  
(zuletzt abgerufen am 14. Februar 2022)  
12 Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) Nordrhein-Westfalen (o.J.): Fundortkataster für 
Pflanzen und Tiere / Landschaftsinformationssammlung NRW @LINFOS, online unter:  
www.lanuv.nrw.de/natur/artenschutz/infosysteme/fundortkataster/
(zuletzt abgerufen am 14. Februar 2022)

Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 409: 
Technologiepark Steinfurter Straße im Bereich Johann-Krane-Weg
Begründung zum Entwurf / Seite 21 von 27 
Vögel  
In Bezug auf die gemäß Messtischblattabfrage potentiell vorkommenden planungsrelevanten Vo-
gelarten wird deutlich, dass unter Berücksichtigung der tatsächlichen (Habitat-) Strukturen im Be-
reich des Plangebiets ein Potential für Vorkommen planungsrelevanter Vogelarten mit hinreichen-
der Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Ausreichend störungsfreie Nistmöglichkeiten am 
Gebäude bzw. in den Grünstrukturen liegen für die gemäß Messtischblattabfrage zu erwartenden 
Arten nicht vor. Lage, Habitatqualität und Störungsintensität werden für ein Vorkommen aus fach-
gutachterlicher Sicht als zu hoch eingeschätzt. Zum Ausschluss von Verbotstatbeständen gemäß 
§ 44 Abs. 1 BNatSchG (Tötungsverbot) gegenüber europäischen Vogelarten ist jedoch für den 
Fall einer erforderlichen Gehölzentfernung eine Bauzeitenregelung einzuhalten (vgl. Kapitel Maß-
nahmen).  
Auswirkungsprognose und Maßnahmen  
Sofern mit Umsetzung des Planvorhabens die Entfernung von Gehölzen erforderlich wird, kann 
eine artenschutzrechtliche Betroffenheit gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG gegenüber europäischen 
Vogelarten (z.B. Ringeltaube) unter Einhaltung einer zeitlichen Vorgabe ausgeschlossen werden. 
Eine Entfernung von Gehölzen ist nicht innerhalb der Brut- und Aufzuchtzeiten (01.03. – 30.09.) 
eines jeden Jahres durchzuführen.  
Darüber hinaus ist im Rahmen einer nachfolgenden Genehmigungsplanung (Abbruchgenehmi-
gung / Anzeigeverfahren) – in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde – eine Abbruch-
begehung des Gebäudes durch einen qualifizierten Fachgutachter sowie eine sich daraus ggf. 
ergebende ökologische Baubegleitung erforderlich. Den gutachterlichen Anweisungen zur Ver-
meidung artenschutzrechtlicher Konflikte ist Folge zu leisten.  
Unter Berücksichtigung o.g. Maßnahmen können artenschutzrechtliche Konflikte im Rahmen ei-
ner nachfolgenden Umsetzung ausgeschlossen werden. Der vorliegende Bebauungsplan ist aus 
artenschutzrechtlicher Sicht vollzugsfähig. Entsprechende Hinweise zum Artenschutz werden in 
den Bebauungsplan aufgenommen und sind zu beachten.  
Im Zusammenhang mit dem geplanten Bauvorhaben wird zudem zur Reduktion von Vogelschlag 
an Glas empfohlen, Gläser mit einem Außenreflexionsgrad von maximal 15 % einzusetzen bzw. 
anderweitige vogelfreundliche Lösungen13 (vollflächige Markierungen über die gesamte Glasflä-
che z.B. Punkte, Raster, Linien oder den Einsatz von Milchglas) anzuwenden. Auch durch den 
aus energetischer Sicht empfehlenswerten Einsatz von Sonnen- und Wärmeschutzsystemen 
(z.B. Jalousien und Stores) kann eine Spiegelung gebrochen und Vogelschlag wirkungsvoll re-
duziert werden. Um sicherzustellen, dass entsprechende Maßnahmen umgesetzt werden, wird 
dies zusätzlich in den Durchführungsvertrag aufgenommen.  
NATURA 2000  
Gebiete des europäischen Schutzgebietsnetzes NATURA 2000 liegen im Plangebiet und seiner 
Umgebung nicht vor. Die nächstgelegenen Gebiete „VSG Rieselfelder Münster“ (DE-3911-401) 
und „Emsaue, Kreis Warendorf und Gütersloh“ (DE-4013-301) liegen in einer Entfernung von ca. 
5 km bzw. 9,8 km, sodass eine Beeinträchtigung des Schutzgebiets nicht gegeben ist.  
13 Vgl. Schmid, H. P. Waldburger & D. Heynen (2012):  
Vogelfreundliches Bauen mit Glas und Licht. Schweizerische Vogelwarte, Sempach, online unter:  
https://vogelglas.vogelwarte.ch/de/infothek/merkblaetter
(zuletzt abgerufen am 14. Februar 2022)

Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 409: 
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Begründung zum Entwurf / Seite 22 von 27 
Eingriffs- und Ausgleichsbilanz  
Die Stadt Münster beabsichtigt, die vorliegende vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungs-
plans Nr. 409 „Technologiepark Steinfurter Straße“ auf der Grundlage des § 13a BauGB und den 
danach geltenden Verfahrensvorschriften als „Bebauungsplan der Innenentwicklung” im be-
schleunigten Verfahren durchzuführen. Demnach gelten Eingriffe, die aufgrund der Aufstellung 
des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 6 BauGB vor der pla-
nerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.  
Eine Ausgleichsverpflichtung besteht demnach in vorliegendem Fall nicht. Gleichwohl werden 
umweltplanerische Belange insofern berücksichtigt, als dass umweltschutzbezogene Festsetzun-
gen z.B. in Form von Anpflanzbindungen im Randbereich, Dachbegrünungen und der Einsatz 
erneuerbarer Energien festgesetzt werden. Da das Plangebiet derzeit bebaut ist und sich die 
maßgeblichen Grünstrukturen auf wenige Pflanzbeete im Parkplatzbereich sowie Rasenflächen 
beschränken, die im Sinne einer Eingriffsbewertung keine höherwertigen Grünstrukturen darstel-
len und relativ kurzfristig wiederhergestellt werden können, sind mit Umsetzung des Planvorha-
bens auch faktisch keine relevanten Eingriffe anzunehmen.  
Nach Teilaufgabe der im Plangebiet bisher verorteten Nutzung (Eissporthalle) sollen nunmehr die 
planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Deckung des derzeit bestehenden Bedarfs nach Ge-
werbe- und Wohnnutzungen auf einer bereits großflächig bebauten und damit anthropogen vor-
geprägten Fläche im zentrumsnahen Siedlungsbereich geschaffen werden.  
Wald / Flächen für die Landwirtschaft  
Forstliche und landwirtschaftliche Belange sind durch das Planvorhaben nicht betroffen.  
7.3  Boden  
Der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 409 in der Fassung der 1. Änderung setzt für das Plange-
biet der vorhabenbezogenen 3. Änderung gemäß § 11 BauNVO ein Sondergebiet (SO) 
„Sport/Gastronomie“ und ein Sondergebiet (SO) „Sport“, jeweils mit einer Grundflächenzahl 
(GRZ) von 0,5 fest.  
Das Plangebiet wird derzeit durch das bestehende Schnellrestaurant einschließlich der Fahr- und 
Parkplatzflächen genutzt und ist dementsprechend maßgeblich versiegelt. Lediglich im Randbe-
reich zur Steinfurter Straße und dem Johann-Krane-Weg bestehen schmale Grünstreifen in Form 
von Rasenflächen. Durch die derzeit im Plangebiet bestehende Bebauung liegen keine ungestör-
ten Bodenverhältnisse, -profile mehr vor, sodass nicht von einer erheblichen weiteren, anthropo-
gen-bedingten Überformung des Bodens auszugehen ist.  
Für den Planbereich ist keine Altlasten- bzw. Altlastverdachtsfläche bekannt. Sollten sich jedoch 
bei Bauarbeiten Hinweise für das Vorliegen einer Altlast oder schädliche Bodenveränderungen 
ergeben, ist dies aufgrund bodenschutzrechtlicher Vorschriften unverzüglich der Unteren Boden-
schutzbehörde im Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit der Stadt Münster zu melden.

Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 409: 
Technologiepark Steinfurter Straße im Bereich Johann-Krane-Weg
Begründung zum Entwurf / Seite 23 von 27 
7.4  Wasser  
Gemäß Umweltkataster der Stadt Münster14 liegt das Plangebiet im westlichen Einzugsgebiet der 
Aa. Eine Nutzung zur Gewinnung von öffentlichem Trinkwasser besteht nicht. Oberflächenge-
wässer liegen im Plangebiet und in der näheren Umgebung nicht vor. Im Nahbereich zur östlichen 
Grundstücksgrenze befindet sich jedoch ein verrohrtes Gewässer. Von einer unmittelbaren Be-
troffenheit ist aufgrund der Lage (außerhalb des Plangebiets) nicht auszugehen. Festgesetzte 
Überschwemmungsgebiete bestehen nicht. Im Plangebiet selbst ist eine Verringerung der Grund-
wasserneubildungsrate durch die vorhandene Versiegelung bereits anzunehmen; diese wird auf-
grund der zukünftigen Flächenversiegelungen nicht in erheblichem Maße reduziert.  
Darüber hinaus können Auswirkungen durch die im Rahmen der Planumsetzung entstehenden 
Störungen z.B. durch Bauverkehre entstehen. Bei einem erwartungsgemäß unfallfreien Betrieb 
der Baufahrzeuge und -maschinen sind Verschmutzungen des Schutzguts, z.B. durch Schmier- 
und Betriebsstoffe jedoch nicht anzunehmen. Aufgrund der zukünftigen Nutzung ist nicht von er-
heblichen Auswirkungen auf das Schutzgut auszugehen.  
Die Versorgung mit Wasser erfolgt in enger Abstimmung mit den Stadtnetzen Münster durch Er-
weiterung bestehender Netze.  
7.5  Klimaschutz / Luft  
Für den Änderungsbereich liegt der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 409 (in der Fassung der 
1. Änderung) vor, der für das Plangebiet der 3. Änderung gemäß § 11 BauNVO ein Sondergebiet 
(SO) „Sport/Gastronomie“ und ein Sondergebiet (SO) „Sport“ jeweils mit einer Grundflächenzahl 
(GRZ) von 0,5 festsetzt. Dementsprechend wird der Änderungsbereich durch ein Schnellrestau-
rant und umliegende Park- und Fahrflächen genutzt. Durch die vorliegende 3. Änderung des Be-
bauungsplans Nr. 409 werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine stadtnahe 
Wohnentwicklung mit ergänzenden Nutzungen bereits baulich genutzter Flächen vorbereitet, die 
keine relevanten Funktionen für den Klimaschutz darstellen. Der Änderungsbereich befindet sich 
in zentraler Lage, im unmittelbaren Anschluss an bestehende Erschließungsstrukturen, sodass 
zudem Synergieeffekte der Erschließung sowie der Ver- und Entsorgung genutzt werden können.  
Die zukünftigen Gebäude werden entsprechend den aktuellen Vorschriften des Gebäudeener-
giegesetzes (GEG) errichtet. Dadurch werden bautechnische Standardanforderungen zum effi-
zienten Betriebsbedarf sichergestellt. Mit dem geplanten Vorhaben werden weder Folgen des 
Klimawandels erheblich verstärkt noch sind Belange des Klimaschutzes unverhältnismäßig ne-
gativ betroffen.  
Im Bebauungsplan wird festgesetzt, dass bei der Errichtung des geplanten Gebäudes auch Maß-
nahmen erfolgen müssen, die den Einsatz erneuerbarer Energien ermöglichen. Durch diese Fest-
setzung soll die Planung dahingehend optimiert werden, dass zukünftig die Nutzung der Solar-
energie in die Gebäude integriert werden kann. Dies leistet einen wichtigen Beitrag zum Klima-
schutz. In Verbindung mit Photovoltaikanlagen ist auch die extensive Begrünung des Daches 
sinnvoll. So wird zum einen der Wirkungsgrad der Photovoltaik-Anlagen bei hohen Temperaturen 
erhöht. Zum anderen wird durch die Dachbegrünung ein zusätzliches Volumen für den Regen-
rückhalt und zur Abflussverzögerung geschaffen.  
14 Stadt Münster (o.J.): Umweltkataster, online unter:  
https://geo.stadt-muenster.de/webgis/application/Umweltkataster
(zuletzt abgerufen am 14. Februar 2022)

Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 409: 
Technologiepark Steinfurter Straße im Bereich Johann-Krane-Weg
Begründung zum Entwurf / Seite 24 von 27 
7.6  Landschaft  
Das Plangebiet befindet sich innerhalb des Siedlungsbereichs und ist von der freien Landschaft 
her nicht einsehbar. Dementsprechend sind mit Umsetzung des Planvorhabens auch keine Aus-
wirkungen auf das Landschaftsbild zu prognostizieren.  
7.7  Kulturgüter und sonstige Sachgüter  
Nach derzeitigem Kenntnisstand kommen im Plangebiet keine Kultur- oder sonstigen Sachgüter 
von gesellschaftlicher oder architektonischer Bedeutung vor. Im Plangebiet befinden sich keine 
denkmalgeschützten Gebäude.  
Es finden sich keine Hinweise auf Bodendenkmäler. Dennoch sind im Falle von kulturhistorisch 
wichtigen Bodenfunden die Vorschriften des DSchG zu beachten. Der Bebauungsplan enthält 
einen entsprechenden Hinweis.  
7.8  Wechselwirkungen  
Die Schutzgüter stehen in ihrer Ausprägung und Funktion untereinander in Wechselwirkung. Do-
minierend wirkt die derzeit bauliche Nutzung (versiegelte Flächen) im Plangebiet. Hieraus resul-
tieren Auswirkungen auf die Struktur- und Artenvielfalt von Flora und Fauna, aber auch Einflüsse 
auf den Boden- und Wasserhaushalt. Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern, die über 
diese unmittelbaren ökosystemaren Zusammenhänge hinausgehen, sind nicht anzunehmen. Es 
liegen im Plangebiet keine Schutzgüter vor, die in unabdingbarer Abhängigkeit voneinander lie-
gen, sodass mit Umsetzung des Planvorhabens indirekte Umweltauswirkungen, die die Erheb-
lichkeitsschwelle überschreiten, zu prognostizieren sind (z.B. Absenken des Grundwasserspie-
gels mit erheblichen Auswirkungen auf Sonderbiotope / Extremstandorte; Entstehung relevanter 
(Stick-) Stoffbelastungen mit Überschreitung lebensraumspezifischer Grenzwerte (critical loads) 
in umliegende Natura-2000 Gebiete).  
7.9  Zusammenfassung  
Anlass der vorliegenden vorhabenbezogenen 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 409 ist die 
Absicht, die planungsrechtlichen Grundlagen für die Entwicklung von Wohn- und ergänzenden 
gewerblichen Nutzungen zu schaffen. Das ca. 0,38 ha große Plangebiet der 3. Änderung befindet 
sich ca. 2 km nordwestlich der Innenstadt von Münster, südlich der Steinfurter Straße.  
Der Geltungsbereich der 3. Änderung wird im Norden durch die Steinfurter Straße begrenzt. Im 
Osten grenzt der Johann-Krane-Weg und im Süden und Westen der Geltungsbereich der 2. Än-
derung des Bebauungsplans Nr. 409 an. Das Umfeld des Plangebiets ist durch Einrichtungen der 
Fachhochschule, Verwaltungs- und Dienstleistungsgebäude sowie Wohnhäuser nördlich der 
Steinfurter Straße geprägt. Der unmittelbar angrenzende Bebauungsplan Nr. 409, 2. Änderung 
befindet sich derzeit in der Umsetzung.  
Das Plangebiet ist durch das Gebäude eines Schnellrestaurants mit dazugehörigen Fahr- und 
Parkplatzflächen gekennzeichnet. In östlicher Richtung vorgelagert besteht ein angeschlossener 
Bereich für Außengastronomie. Der Gebäudekörper ist durch Glasfassaden und im Dachbereich 
Wellblechelemente charakterisiert. Im westlichen Bereich schließt das Gebäude unmittelbar an 
die vormals hier bestehende Eissporthalle an.  
Die Grünstrukturen werden aus wenigen, mit Bäumen bepflanzten Pflanzbeeten im Bereich der 
Stellplatzanlage gebildet. Im Randbereich zur Steinfurter Straße sowie dem Johann-Krane-Weg

Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 409: 
Technologiepark Steinfurter Straße im Bereich Johann-Krane-Weg
Begründung zum Entwurf / Seite 25 von 27 
liegen gepflegte Rasenflächen. Das Plangebiet unterliegt aufgrund seiner Lage und der beste-
henden Nutzung durch ein Schnellrestaurant einer hohen Störungsintensität durch Fahrzeugver-
kehr und Restaurantbesucher.  
Für das Plangebiet liegt der 2006 in der Fassung der 1. Änderung in Kraft getretene Bebauungs-
plan Nr. 409 vor, der für das Plangebiet der 3. Änderung gemäß § 11 BauNVO ein Sondergebiet 
(SO) „Sport/Gastronomie“ und ein Sondergebiet (SO) „Sport“, jeweils mit einer Grundflächenzahl 
(GRZ) von 0,5 festsetzt.  
Die Stadt Münster beabsichtigt, die vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans 
Nr. 409 auf der Grundlage des § 13a BauGB und den danach geltenden Verfahrensvorschriften 
als „Bebauungsplan der Innenentwicklung” im beschleunigten Verfahren durchzuführen. Dement-
sprechend ist eine förmliche Umweltprüfung nicht erforderlich. Gleichwohl werden gemäß dem 
Standard der Stadt Münster die Auswirkungen auf die Umwelt in einem „Umweltprotokoll“ geson-
dert dargelegt.  
Aufgrund der Tatsache, dass für das Plangebiet ein rechtskräftiger Bebauungsplan vorliegt und 
die Fläche bereits derzeit nahezu vollflächig versiegelt ist, aber auch aufgrund der Lage im Sied-
lungsraum, sind mit der vorliegenden Planung keine relevanten Auswirkungen auf die Umwelt-
schutzgüter zu erwarten, die nicht entsprechend im Rahmen der vorliegenden Planung sachge-
recht berücksichtigt werden können.  
Etwaige Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch wurden gutachterlich in Form einer schalltech-
nischen Untersuchung bewertet. Die Berechnungsergebnisse hinsichtlich der Gewerbelärmaus-
wirkungen zeigen, dass die zulässigen Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm am geplanten Ge-
bäude in allen Bereichen und in der bestehenden Nachbarschaft jenseits der Steinfurter Straße 
eingehalten bzw. unterschritten werden. Durch den Straßenverkehr auf der Steinfurter Straße 
werden die Orientierungswerte der DIN 18005 für Mischgebiete im Plangebiet teilweise über-
schritten, sodass die maßgeblichen Außenlärmpegel nach DIN 4109:2018-01 zur Dimensionie-
rung passiver Schallschutzmaßnahmen entsprechend im Bebauungsplan zeichnerisch und 
textlich festgesetzt wurden. Unter Berücksichtigung der erforderlichen Schallschutzmaßnahmen 
sind keine erheblichen Auswirkungen durch Gewerbe- und Verkehrslärm zu erwarten.  
Die artenschutzfachlichen Anforderungen im Sinne des § 44 Abs. 1 BNatSchG wurden durch die 
Erarbeitung eines Artenschutzfachbeitrages (Stufe I) berücksichtigt. Im Ergebnis können unter 
Einhaltung von Vermeidungsmaßnahmen u.a. die Entfernung von Gehölzen betreffend sowie ei-
ner fachgutachterlichen Abbruchbegehung artenschutzrechtliche Konflikte vermieden werden.  
In Bezug auf das Schutzgut Boden ist mit Umsetzung des Planvorhabens nicht von einer höheren 
Bodenversiegelung auszugehen. Durch die derzeit im Plangebiet bestehende Bebauung liegen 
bereits derzeit keine ungestörten Bodenverhältnisse, -profile mehr vor, sodass baubedingt nicht 
von einer relevanten Überformung des Bodens auszugehen ist. Für den Planbereich ist keine 
Altlasten- bzw. Altlastverdachtsfläche bekannt.  
Im Plangebiet ist eine Verringerung der Grundwasserneubildungsrate durch die vorhandene Ver-
siegelung bereits anzunehmen; diese wird aufgrund der zu erwartenden Flächenversiegelungen 
zukünftig nicht weiter reduziert, sodass von einer Überschreitung der Erheblichkeitsschwelle nicht 
auszugehen ist. Die Dachflächen werden mit einer standortgerechten Vegetation extensiv be-
grünt und tragen zu einer Rückhaltung des unbelasteten Niederschlagswassers bei.

Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 409: 
Technologiepark Steinfurter Straße im Bereich Johann-Krane-Weg
Begründung zum Entwurf / Seite 26 von 27 
Um mit dem beabsichtigten Vorhaben keine Beeinträchtigung gesunder Wohn- und Arbeitsver-
hältnisse oder nachteilige Umweltauswirkungen in Bezug auf den Luft- und Klimaschutz auszu-
lösen, wird die Oberflächenversiegelung durch die beabsichtigten Begrünungen, die sich positiv 
auf das Kleinklima auswirken, reduziert. Durch die Begrünung der Dachflächen wird auch eine 
unter Klimaschutzaspekten angepasste Planung möglich.  
Das Plangebiet befindet sich innerhalb des Siedlungsbereichs und ist von der freien Landschaft 
her nicht einsehbar. Dementsprechend sind mit Umsetzung des Planvorhabens auch keine Aus-
wirkungen auf das Landschaftsbild zu prognostizieren.  
Nach derzeitigem Kenntnisstand kommen im Plangebiet keine Kultur- oder sonstigen Sachgüter 
mit entsprechender gesellschaftlicher oder architektonischer Bedeutung vor. Es finden sich keine 
Hinweise auf Bodendenkmäler. Dennoch sind im Fall von kulturhistorisch wichtigen Bodenfunden 
die Vorschriften des DSchG zu beachten.  
8  Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen  
Die 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 409 erfolgt vorhabenbezogen. Weitere Regelungen zur 
Durchführung (Realisierungszeitraum, Kostentragung, Ausgleichsmaßnahmen u.ä.) werden im 
Rahmen eines Durchführungsvertrags mit der Vorhabenträgerin getroffen.  
Diese Begründung dient gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch 
(BauGB) als Anlage zum Entwurf der vorhabenbezogenen 3. Ände-
rung des Bebauungsplans Nr. 409: Technologiepark Steinfurter 
Straße im Bereich Johann-Krane-Weg.  
Münster, den __________ 
Der Oberbürgermeister 
In Vertretung 
Robin Denstorff 
Stadtbaurat

Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 409: 
Technologiepark Steinfurter Straße im Bereich Johann-Krane-Weg
Begründung zum Entwurf / Seite 27 von 27 
Anhang – Planungsrelevante Arten im Messtischblatt 4011 
Tab. 1: Planungsrelevante Arten (Messtischblatt 4011, Quadrant 2), Stand: Nov. 2020. Status: B = Brut-
nachweis ab dem Jahr 2000 vorhanden, N = Nachweis ab dem Jahr 2000; Erhaltungszustände: G = güns-
tig, U = unzureichend, S = schlecht. Na = Nahrungshabitat, FoRu = Fortpflanzungs- und Ruhestätte, Ru = 
Ruhestätte, () = potentielles Vorkommen, ! = Hauptvorkommen. Potential-Analyse unter Berücksichtigung 
des faktischen Ist-Zustandes: - = Vorkommen nicht anzunehmen, + = Potential vorhanden. 
Art Status Erhaltungszustand Potential- Gärten / Gebäude
Wissenschaftlicher Name Deutscher Name in NRW (ATL) Analyse Parkanlagen
Säugetiere
Eptesicus serotinus Breitflügelfledermaus N U- + Na FoRu!
Myotis bechsteinii Bechsteinfledermaus N U+ - Na (Ru)
Myotis brandtii Große Bartfledermaus N U - Na FoRu!
Myotis dasycneme Teichfledermaus N G - (Na) FoRu!
Myotis daubentonii Wasserfledermaus N G - Na FoRu
Myotis nattereri Fransenfledermaus N G - (Na) FoRu
Nyctalus noctula Abendsegler N G - Na (Ru)
Pipistrellus nathusii Rauhautfledermaus N G - FoRu
Pipistrellus pipistrellus Zwergfledermaus N G + Na FoRu!
Plecotus auritus Braunes Langohr N G - Na FoRu
Vögel
Accipiter nisus Sperber B G - Na
Alcedo atthis Eisvogel B G - (Na)
Asio otus Waldohreule B U - Na
Athene noctua Steinkauz B G- - (FoRu) FoRu!
Carduelis cannabina Bluthänfling B unbek. - (FoRu), (Na)
Delichon urbica Mehlschwalbe B U - Na FoRu!
Dryobates minor Kleinspecht B U - Na
Falco tinnunculus Turmfalke B G - Na FoRu!
Hirundo rustica Rauchschwalbe B U - Na FoRu!
Luscinia megarhynchos Nachtigall B G - FoRu
Passer montanus Feldsperling B U - Na FoRu
Perdix perdix Rebhuhn B S - (FoRu)
Phoenicurus phoenicurus Gartenrotschwanz B U - FoRu FoRu
Serinus serinus Girlitz B unbek. - FoRu!, Na
Strix aluco Waldkauz B G - Na FoRu!
Sturnus vulgaris Star B unbek. - Na FoRu
Tyto alba Schleiereule B G - Na FoRu!
Reptilien
Lacerta agilis Zauneidechse N G - (FoRu) (FoRu)

V-0033-2022-Anlage-2-Textliche-Festsetzungen

11816 Zeichen

Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 1 von 5 
T e x t l i c h e  F e s t s e t z u n g e n   
zum Entwurf der vorhabenbezogenen  
3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 409:  
Technologiepark Steinfurter Straße im Bereich 
Johann-Krane-Weg  
1  Textliche Festsetzungen gemäß §§ 9 und 12 Baugesetzbuch (BauGB) 
1.1  Im Vorhabengebiet sind 
 im Erdgeschoss Gastronomiebetriebe auf einer Nutzfläche von insgesamt max. 750 m 2
(inkl. Nebenräume) und ein Eingangsbereich (Lobby) mit Empfang für das Boarding-
House und die Büronutzung sowie 
 in den Obergeschossen Büronutzungen als sog. „Co-Working“ mit den entsprechenden 
Nebenräumen (z.B. Sanitär, Küche) auf einer Nutzfläche von insgesamt max. 2.600 m 2 
und ein Beherbergungsbetrieb als sog. Boarding-House (temporäre Wohnnutzung) mit 
45 Einheiten auf einer Nutzfläche von insgesamt max. 1.100 m2
zulässig. (§ 12 Abs. 3 BauGB) 
1.2  Die zulässige Gebäudehöhe (als Höchstmaß) ist in Metern über Normalhöhen-Null im 
DHHN2016 festgesetzt. Oberer Bezugspunkt ist die Oberkante der Attikaabdeckung der 
baulichen Anlage. (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 16 Abs. 2 Nr. 4 und § 18 Abs. 1 
BauNVO) 
1.3 Im Vorhabengebiet ist eine Überschreitung der zulässigen Gebäudehöhe für technisch er-
forderliche, untergeordnete Bauteile (z.B. Schornsteine, Masten, technische Aufbauten für 
Aufzüge) sowie für bauliche Anlagen für Photovoltaikanlagen und Solarthermie ausnahms-
weise um bis zu 2 m zulässig, dabei ist ein Mindestabstand von 2 m zur Außenkante Ge-
bäude einzuhalten. Die technische Erforderlichkeit ist im Baugenehmigungsverfahren nach-
zuweisen. (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 16 Abs. 6 BauNVO) 
1.4  Im Plangebiet ist eine Überschreitung der höchstzulässigen Grundflächenzahl (GRZ) für 
bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, Stellplätze mit ihren Zufahrten sowie 
Nebenanlagen innerhalb des Plangebietes ausnahmsweise bis zu einer GRZ von 0,9 zu-
lässig, sofern die über eine GRZ von 0,8 hinausgehenden Flächenanteile unversiegelt ge-
staltet werden. (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 19 Abs. 4 BauNVO) 
1.5  Die Höhe des Fertigfußbodens im Erdgeschoss (OKFF) darf eine Höhe von 59,90 m (Meter 
über Normalhöhen-Null im DHHN2016) nicht unterschreiten. (§ 9 Abs. 3 BauGB i.V.m. § 18 
Abs. 1 BauNVO) 
1.6  Im Vorhabengebiet ist die Errichtung von Stellplätzen nur innerhalb der überbaubaren Flä-
chen sowie der mit „St“ festgesetzten Flächen in Form von offenen, ebenerdigen Stellplät-
zen und die Errichtung von Tiefgaragen nur innerhalb der mit „TGa“ festgesetzten Flächen 
zulässig. (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i.V.m. § 12 Abs. 6 BauNVO) 
1.7 Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO sind, mit Ausnahme von Fahrradabstellanlagen 
(auch überdacht), Müllsammelplätzen (Unterflurcontainer), Terrassen und einer privaten 
Anlage 2 zur Vorlage Nr. V/0033/2022

Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 409: 
Technologiepark Steinfurter Straße im Bereich Johann-Krane-Weg
Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 2 von 5 
Kundenstation für die Stromversorgung, außerhalb der überbaubaren Flächen unzulässig. 
(§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 3 BauNVO) 
1.8 Für das Grundstück ist ein Retentionsvolumen von 5,0 l/m 2 Grundstücksfläche nachzuwei-
sen. (§ 9 Abs. 1 Nr. 14 BauGB) 
1.9  Außerhalb der überbaubaren Flächen sowie der Flächen für die Erschließung und für Ne-
benanlagen sind die Decken der festgesetzten Tiefgaragen „TGa“ mit einem Regelaufbau 
mit einer Aufbauhöhe von mind. 50 cm zu überdecken und dauerhaft zu begrünen. (§ 9 
Abs. 1 Nr. 20 BauGB) 
1.10  Die Dachflächen sind mit einer standortgerechten Vegetation extensiv zu begrünen und als 
begrünte Fläche dauerhaft zu erhalten. Die Aufbau-/ Substratschicht muss eine Mindest-
stärke von 10 cm aufweisen. (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) 
1.11  Der geplante Baukörper und seine Dachflächen sind statisch so zu dimensionieren, dass 
Anlagen zur Nutzung der Solarenergie auf diesen Flächen errichtet werden können. Für die 
erforderliche Leitungsführung sind geeignete, ausreichend dimensionierte Leitungs-
schächte vorzusehen. (§ 9 Abs. 1 Nr. 23b BauGB) 
1.12  Die Fläche zur Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen ist dau-
erhaft und vollflächig mit bodendeckenden Pflanzen zu begrünen. (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a 
BauGB) 
1.13 Im Plangebiet sind acht heimische, standortgerechte Bäume gemäß nachstehender Pflanz-
liste sowie der genannten Mindestpflanzqualitäten zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. 
Die Baumscheiben sind mit einer Größe von mindestens 6 m 2 (2 x 3 m) einzurichten. Die 
Baumstandorte sind vor Befahren und Beparken zu sichern. (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB) 
Bäume II. Ordnung - HST, StU 18/20:
Acer campestre – Feldahorn 
Carpinus betulus – Hainbuche 
Prunus avium – Vogelkirsche 
Sorbus aria – Mehlbeere 
Sorbus aucuparia – Eberesche 
1.14  Die Grünsubstanzen der Flächen zur Anpflanzung und die festgesetzten Einzelbäume sind 
dauerhaft zu erhalten. Ausfall ist durch Neuanpflanzungen gemäß Pflanzliste zu ersetzen. 
(§ 9 Abs. 1 Nr. 25a, 25b BauGB) 
1.15  Zum Schutz vor Lärmeinwirkungen durch den Straßenverkehr werden bei einer baulichen 
Errichtung oder baulichen Änderung von Räumen, die nicht nur zum vorübergehenden Auf-
enthalt von Menschen bestimmt sind, passive Schallschutzmaßnahmen erforderlich. 
Zum Schutz vor Außenlärm für Außenbauteile von Aufenthaltsräumen sind die Anforderun-
gen der Luftschalldämmung nach DIN 4109-1 „Schallschutz im Hochbau – Teil 1: Mindest-
anforderungen“, Ausgabe Januar 2018 einzuhalten. Die erforderlichen gesamten bewerte-
ten Bau-Schalldämm-Maße R'w,ges der Außenbauteile von schutzbedürftigen Räumen erge-

Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 409: 
Technologiepark Steinfurter Straße im Bereich Johann-Krane-Weg
Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 3 von 5 
ben sich nach DIN 4109-1 (Januar 2018) unter Berücksichtigung des maßgeblichen Au-
ßenlärmpegels L a gemäß den gekennzeichneten Lärmpegelbereichen in der Planzeich-
nung und den unterschiedlichen Raumarten nach folgender Gleichung (Gleichung 6): 
R'w,ges  = La  – KRaumart
Dabei ist 
KRaumart = 35 dB  für Büroräume und Ähnliches; 
KRaumart = 30 dB  für Aufenthaltsräume in Wohnungen, 
Übernachtungsräume in Beherbergungsstätten, 
Unterrichtsräume und Ähnliches;  
La der maßgebliche Außenlärmpegel nach Punkt 4.4.5 der DIN  
4109-2 (Januar 2018) 
Mindestens einzuhalten sind: 
R'w = 30 dB   für Aufenthaltsräume in Wohnungen, 
Übernachtungsräume in Beherbergungsstätten, 
Unterrichtsräume, Büroräume und Ähnliches. 
Für gesamte bewertete Bau-Schalldämm-Maße von R' w > 50 dB sind die Anforderungen 
aufgrund der örtlichen Gegebenheiten festzulegen. (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) 
1.16 Die dargestellten Ansichtspläne des Vorhabens sind Bestandteil der Festsetzungen der 
vorhabenbezogenen Änderung des Bebauungsplans. Die Außenwandflächen aller Ge-
bäude sind entsprechend den Ansichtsplänen zu gestalten. (§ 12 Abs. 3 BauGB) 
2 Textliche Festsetzungen gemäß § 89 Landesbauordnung 2018 (BauO NRW 2018) 
2.1 Werbeanlagen sind nur zulässig, wenn: 
- sich diese an der Stätte der Leistung befinden, 
-  sie nicht in beweglicher, veränderlicher oder reflektierender Form ausgeprägt sind, 
-  sie an der Erdgeschoss-Fassade angebracht werden und  
- max. ein Wandlogo mit einer Höhe von max. 1,50 m und einer Länge von max. 1,50 m 
und max. ein Schriftzug mit einer Höhe von max. 0,40 m je Gewerbeeinheit errichtet 
wird.  
Zusätzlich sind an den in der Planzeichnung gekennzeichneten zwei Standorten freiste-
hende Werbeanlagen bis zu einer Höhe von 2,50 m und einer Breite von 1,15 m zulässig. 
2.2 Die Stützmauern bzw. das Plateau der Tiefgarage sind zu den öffentlichen Verkehrsflächen 
mit Kletter-/ Rankpflanzen zu begrünen. Alternativ ist auch eine gleichhohe Vorpflanzung 
aus Gehölzen zur Verdeckung der Stützelemente/ des Plateaus zulässig. 
3 Hinweise 
3.1 Der Planung zugrundeliegende Vorschriften 
Die der Planung zugrundeliegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse und 
DIN-Vorschriften) können während der Dienstzeiten bei der Stadt Münster, im Kundenzent-
rum „Planen und Bauen“ im Erdgeschoss des Stadthauses 3, Albersloher Weg 33, einge-
sehen werden.

Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 409: 
Technologiepark Steinfurter Straße im Bereich Johann-Krane-Weg
Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 4 von 5 
3.2 Denkmalschutz 
Die Entdeckung von Bodendenkmälern (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzel-
funde aber auch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit und Fossilien) ist 
unverzüglich der Stadt Münster/ Städtische Denkmalbehörde oder dem Landschaftsver-
band Westfalen-Lippe/ LWL-Archäologie für Westfalen, Münster anzuzeigen (§ 15 DSchG). 
Die Fundstelle ist unverändert zu erhalten (§ 16 DSchG). 
Erste Erdbewegungen sind rechtzeitig (ca. 14 Tage vor Beginn) der LWL-Archäologie für 
Westfalen, An den Speichern 7, 48157 Münster und dem LWL-Museum für Naturkunde, 
Referat Paläontologie, Sentruper Straße 285, 48161 Münster schriftlich mitzuteilen. 
Der LWL-Archäologie für Westfalen oder ihren Beauftragten ist das Betreten des betroffe-
nen Grundstücks zu gestatten, um ggf. archäologische und/oder paläontologische Unter-
suchungen durchführen zu können (§ 28 DSchG). Die dafür benötigten Flächen sind für die 
Dauer der Untersuchungen freizuhalten. 
3.3 Kampfmittel 
Der südliche Teil des Plangebietes stellt ein grundsätzlich kampfmittelbeaufschlagtes Ge-
biet dar. Bombenblindgängerverdachtspunkte sind nicht identifiziert worden. Die weiteren 
notwendigen Sondierungsarbeiten sind im Zuge der späteren Bauausführung zu beachten. 
Sollten während der Bauarbeiten Kampfmittel gefunden werden, so sind die Bauarbeiten 
unverzüglich einzustellen und ist die Feuerwehr der Stadt Münster zu verständigen. 
3.4 Altlasten 
Für den Planbereich sind keine Altlast-/ Verdachtsflächen bekannt. Sollten sich jedoch bei 
den Bauarbeiten Hinweise auf schädliche Bodenveränderungen ergeben, ist unverzüglich 
die Untere Bodenschutzbehörde im Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit der 
Stadt Münster zu informieren. 
3.5 Entwässerung 
Die „Ortssatzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die ge-
meindliche Abwasseranlage in der Stadt Münster“ (Entwässerungssatzung) vom 
21.11.2012, in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 16.12.2016 ist zu beachten. 
3.6 Artenschutz 
Gemäß § 39 BNatSchG sind Gehölzentnahmen nicht während der Brut- und Aufzuchtzei-
ten, d.h. vom 01.03. bis zum 30.09. eines jeden Jahres durchzuführen.  
Im Rahmen der Abbruchgenehmigung / des Anzeigeverfahrens gem. Landesbauordnung 
NRW ist - in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde - eine Abbruchbegehung 
des Gebäudes durch einen qualifizierten Fachgutachter sowie eine sich daraus ggf. erge-
bende ökologische Baubegleitung erforderlich. Den gutachterlichen Anweisungen zur Ver-
meidung artenschutzrechtlicher Konflikte ist Folge zu leisten. 
Zur Reduktion von Vogelschlag an Glas wird empfohlen, Gläser mit einem Außenreflexi-
onsgrad von max. 15% einzusetzen bzw. anderweitige vogelfreundliche Lösungen (vollflä-
chige Markierungen über die gesamte Glasfläche, z.B. Punkte, Raster, Linien oder den Ein-

Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 409: 
Technologiepark Steinfurter Straße im Bereich Johann-Krane-Weg
Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 5 von 5 
satz von Milchglas) anzuwenden. Auch durch den aus energetischer Sicht empfehlenswer-
ten Einsatz von Sonnen- und Wärmeschutzsystemen (z.B. Jalousien und Stores) kann eine 
Spiegelung gebrochen und Vogelschlag wirkungsvoll reduziert werden. 
3.7 Durchführungsvertrag 
Zur Realisierung des Vorhabens werden ergänzende öffentlich-rechtliche Vereinbarungen 
zwischen der Stadt Münster und der Vorhabenträgerin abgeschlossen (Durchführungsver-
trag).

Anlage A

2150 Zeichen

Anlage A zur V/0033/2022
Kurzüberblick
Mit der Vorlage werden die Bezirksvertretung Münster-West und der Ausschuss für Stadtplanung
und Stadtentwicklung über die beabsichtigte öffentliche Auslegung der Bauleitplanung für das
geplante Gebäude der Leos Gate GmbH im Bereich der ehemaligen Eissporthalle an der
Steinfurter Straße informiert.
Ziele/Teilziele/Zielerreichung
Für drei der insgesamt vier in diesem Bereich vorgesehenen Baukörper wurde im Februar 2021
mit der 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 409 bereits Planungsrecht geschaffen
(Studentisches Wohnen mit ergänzender Gewerbe- und Dienstleistungsnutzung).
Das Bauvorhaben für das nun folgende vierte Gebäude sieht eine neuartige Kombination von Co-
Working und Co-Living vor. Neben der Gastronomie im Erdgeschoss verteilen sich die Büro- bzw.
Gewerbenutzung („Co-Working“) und das kurz- bis mittelfristige Wohnen („Co-Living“- Boarding-
House) in den Obergeschossen.
Hierzu ist eine Änderung des bestehenden Planungsrechts durch die vorliegende
vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 409 erforderlich. Nachdem der
Beschluss zur Änderung im August 2020 gefasst wurde und die frühzeitige Beteiligung der
Öffentlichkeit im September 2021 stattfand, stellt die nun folgende öffentliche Auslegung den
nächsten wichtigen Schritt innerhalb des Planverfahrens dar, bevor die Planung dann vom Rat
der Stadt Münster als Satzung beschlossen werden und in Kraft treten kann.
Finanzierung
Die Stadt Münster schließt mit der Vorhabenträgerin Leos Gate GmbH & Co. KG einen
Durchführungsvertrag gemäß § 12 BauGB, der die Lasten und Kosten des Vorhabens durch die
Vorhabenträgerin regelt.
Pflichtigkeitsgrad
Die Maßnahme/Leistung
ist
X vollständig
pflichtig
überwiegend
pflichtig
überwiegend
freiwillig
vollständig
freiwillig
Rechtliche Grundlage: § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB
Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen
(Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration)
Es besteht eine unmittelbare Relevanz für das Themenfeld der Demographie, da Münster als
attraktiver Hochschulstandort mit rund 55.000 Studierenden einen starken Bedarf an adäquatem
Wohnraum hat.

VBP-409-03A-Plan-Offenlegung

16878 Zeichen

0,8 3,0MU
- ergänzende Fläche zur 2. Änderung des BP Nr. 409
IVIV
St
St
LPB VLPB IV
LPB IVLPB III
LPB II
St
0,8
St
St
TGa
TGa
TGa
39,5
18,2
17,6
7,0GH 78,00 m
Leonardo-Campus
III
II
IV
IV
III
I
F
IV
36
3
6
1
2
142142142
144144144
150
270
241
293
90
292
290
289
59,09m
59,69m
59,69m
60,63m
60,26m
60,10m
59,94m
59,45mJohann-Krane-Weg
Johann-Krane-Weg
Steinfurter Straße
59,40m
Ansicht Nord-Ost
VI
V
V Steinfurter Strasse
Johann-Krane-Weg
Pflasterung
Rasengitter
Tiefgarage
Tiefgarage
  
  
  
Pflasterung
Rasengitter
Außenluft EG+UG
Außenluft WC CoWo
Außenluft Gastro Küche
Fortluft EG+UGFortluft WC CoWo
Fortluft WC CoWo
ABL V4
ABL V5
ABL V3
ABL V2
ABL V1
AU-Server
 5UG-Mobilfunk
AU-Server
 6
CoWo II
AU-Server
 7
CoWo IIAU-Server
 5
CoWo II AU-Server
 8
CoWo II
AU-Server
 2CoWo I
AU-Server
 1CoWo I
AU-Server
 4EG
AU-Server
 3CoWo I
Wartungsraum
Wechselrichter
 in Gestell
=≈
=≈
Abluftventilator
Abluftventilator
Technik BK
Wartungsraum
TrockenrückkühlerL=12,40mB=2,21mH=1,60m
SILAG2522Z-TZ400 V-TK 71dB(A)
SILAG2522Z-TZ400V-TK 69dB(A)
SILFH2511Z-TZ400V-TK 75dB(A)
SILAJ4492Y-TZ400V 57dB(A)
SILAJ4476X-FZ230V 57dB(A)
IV
V
VBP_LG_G_LAG_E5_001_VDKe ISO A11:200
Freianlagen Dachaufsicht genordet
Leos GateSteinfurter Straße 11348149 Münster
Leos Gate GmbH Co & KG Neubrückenstraße 25-27 48143 Münster
Die Bauherrenvertretung
FormatDatum
Die Architekten
Projekt
Bauherrschaft
Planinhalt Dateiname
gez.Maßstab Plannummer / Index
Planausgänge / Änderungen DatumNr.Gez.
VBP_LG_A_00_ARC__axel.vwx
10.05.2021
 
 
GWmax = ca. 58,50NHN±0,00 = 60,30NHN
nur für B-Plan19.01.2022
Treppefh+rd  i.L. ≥ 1,20 m
BRH: 1,10
  
Rauchschutzvorhang
AT  
Kabine1,10/2,10
Schacht1,65/2,71
Planverfasserin:
Bauliche Gestaltung:
Bebauungsplan Nr. 409
Technologiepark Steinfurter Straßeim Bereich Johann-Krane-Weg
Vorhaben- und Erschließungsplan M. 1:500
Ansichten M. 1:250
Vorhabenträgerin:
Bolles + WilsonHafenweg 1648155 Münster
. destadtplaner@wolterspartnerDaruper  Straße   15D - 48653   CoesfeldTelefon   02541   9408 - 0Fax   9408 - 100Stadtplaner WP artnerWoltersPGmbH
Rechtsgrundlagen:• Baugesetzbuch (BauGB)  in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634),zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I, S. 4147)• Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO)  in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBl. I, S. 1802)• Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung 2018 - BauO NRW 2018)  vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421)), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. September 2021 (GV. NRW. 1086).• Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW)  in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666),  zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. September 2020 (GV.NRW. S. 916) 
Bebauungsplan Nr. 409 - 3. Änd.
Vorhabenbezogene 3. Änderungund Vorhaben- und Erschließungsplan
Diese vorhabenbezogene Bebauungsplanänderung ist gemäß §§ 2 und 10  i. V. m. §§ 12 und 13a und §§ 7 und 41 GO NRW durch den Rat der Stadt Münster am ____________ als Satzung beschlossen worden. 
Münster, __________ 
_______________ _______________Oberbürgermeister Schriftführer 
Diese vorhabenbezogene Bebauungsplanänderung ist gemäß § 10 BauGB mit der Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Münster Nr. ____ vom ____________ in Kraft getreten. 
Münster, __________ Der Oberbürgermeister im Auftrag _______________Brinkheetker
Der Rat der Stadt Münster hat am ____________ gemäß §§ 2 (1) und 1 (8) i.V.m. §§ 12 und 13a BauGB den Beschluss zur Aufstellung dieser vorhabenbezogenen Bebauungsplanänderung gefasst. Der Beschluss wurde im Amtsblatt der Stadt Münster Nr. ___ vom ____________ bekannt gemacht. Münster, __________ Der Oberbürgermeister im Auftrag _______________Brinkheetker
Diese vorhabenbezogene Bebauungsplanänderung  hat gemäß § 3 (2) BauGB vom ____________ bis zum ____________ öffentlich ausgelegen. 
Münster, __________ Der Oberbürgermeister im Auftrag _______________Brinkheetker
Die Plangrundlage wurde im Februar 2022 aus dem Amtlichen Liegenschaftskatasterinformationssystem (ALKIS) generiert. Die Richtigkeit wird bescheinigt. Münster, __________ 
_______________ Dipl.-Ing. Marienfeld Amtsleiter 
Für die städtebauliche Planung. 
Münster, __________ __________ 
_______________ _______________Dipl.-Ing. Denstorff Dipl.-Ing. Festersen Stadtbaurat Amtsleiter 
Gemarkung:Flur:Maßstab:
Münster
1:50066
Grenze des räumlichen Geltungsbereichsder vorhabenbezogenen Bebauungsplanänderung
ZeichenerklärungFestsetzungen des Bebauungsplans
Bestandsangaben
Flurstücksgrenze
Topografische Umrisslinie
Baum
Gewerbe- und Wohngebäude (hier mit Hausnummer und Geschosszahl)
Wirtschaftsgebäude
Öffentliche Gebäude
I10
Bestandshöhen (Meter über Normalhöhen-Null im DHHN2016)59,69 m
Flurgrenze
Kanaldeckel
Gebäudehöhe, als Höchstmaß (Meter über Normalhöhen-Null im DHHN2016)
Überbaubare GrundstücksflächenBaugrenze
GH 78,00 m
Festsetzungen gemäß § 89 Landes- bauordnung 2018 (BauO NRW 2018)
Vorgeschlagene Abgrenzungen(Stellplätze, Fahrbahn)
Zahl der Vollgeschosse zwingendV
Sichtfelder -nachrichtliche Darstellung- sind von jeglicher Sichtbehinderung von 0,8 m bis 2,5 m über Fahrbahnoberkante freizuhalten 
Vermaßung7,0
Ein- und Ausfahrt Vorhabennutzung (nachrichtlich)
1 Textliche Festsetzungen gemäß §§ 9 und 12 Baugesetzbuch (BauGB)1.1  Im Vorhabengebiet sind• im Erdgeschoss Gastronomiebetriebe auf einer Nutzfläche von insgesamt max. 750 m2 (inkl. Nebenräume) und ein Eingangsbereich (Lobby) mit Empfang für das Boarding-House und die Büronutzung sowie• in den Obergeschossen Büronutzungen als sog. „Co-Working“ mit den entsprechenden Nebenräumen (z.B. Sanitär, Küche) auf einer Nutzfläche von insgesamt max. 2.600 m2 und ein Beherbergungsbetrieb als sog. Boarding-House (temporäre Wohnnutzung) mit 45 Einheiten auf einer Nutzfläche von insgesamt max. 1.100 m2
zulässig. (§ 12 Abs. 3 BauGB)1.2 Die zulässige Gebäudehöhe (als Höchstmaß) ist in Metern über Normalhöhen-Null im DHHN2016 festgesetzt. Oberer Bezugspunkt ist die Oberkante der Attikaabdeckung der baulichen Anlage. (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 16 Abs. 2 Nr. 4 und § 18 Abs. 1 BauNVO)1.3Im Vorhabengebiet ist eine Überschreitung der zulässigen Gebäudehöhe für technisch erforderliche, untergeordnete Bauteile (z.B. Schornsteine, Masten, technische Aufbauten für Aufzüge) sowie für bauliche Anlagen für Photovoltaikanlagen und Solarthermie ausnahmsweise um bis zu 2 m zulässig, dabei ist ein Mindestabstand von 2 m zur Außenkante Gebäude einzuhalten. Die technische Erforderlichkeit ist im Baugenehmigungsverfahren nachzuweisen. (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 16 Abs. 6 BauNVO)1.4 Im Plangebiet ist eine Überschreitung der höchstzulässigen Grundflächenzahl (GRZ) für bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, Stellplätze mit ihren Zufahrten sowie Nebenanlagen innerhalb des Plangebietes ausnahmsweise bis zu einer GRZ von 0,9 zulässig, sofern die über eine GRZ von 0,8 hinausgehenden Flächenanteile unversiegelt gestaltet werden. (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 19 Abs. 4 BauNVO)1.5 Die Höhe des Fertigfußbodens im Erdgeschoss (OKFF) darf eine Höhe von 59,90 m (Meter über Normalhöhen-Null im DHHN2016) nicht unterschreiten. (§ 9 Abs. 3 BauGB i. V. m. § 18 Abs. 1 BauNVO)1.6 Im Vorhabengebiet ist die Errichtung von Stellplätzen nur innerhalb der überbaubaren Flächen sowie der mit „St“ festgesetzten Flächen in Form von offenen, ebenerdigen Stellplätzen und die Errichtung von Tiefgaragen nur innerhalb der mit „TGa“ festgesetzten Flächen zulässig. (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i.V.m. § 12 Abs. 6 BauNVO)1.7Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO sind, mit Ausnahme von Fahrradabstellanlagen (auch überdacht), Müllsammelplätzen (Unterflurcontainer), Terrassen und einer privaten Kundenstation für die Stromversorgung, außerhalb der überbaubaren Flächen unzulässig. (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i. V. m. § 14 Abs. 1 Satz 3 BauNVO)1.8Für das Grundstück ist ein Retentionsvolumen von 5,0 l/m2 Grundstücksfläche nachzuweisen. (§ 9 Abs. 1 Nr. 14 BauGB)1.9 Außerhalb der überbaubaren Flächen sowie der Flächen für die Erschließung und für Nebenanlagen sind die Decken der festgesetzten Tiefgaragen „TGa“ mit einem Regelaufbau mit einer Aufbauhöhe von mind. 50 cm zu überdecken und dauerhaft zu begrünen. (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) 1.10 Die Dachflächen sind mit einer standortgerechten Vegetation extensiv zu begrünen und als begrünte Fläche dauerhaft zu erhalten. Die Aufbau-/ Substratschicht muss eine Mindeststärke von 10 cm aufweisen. (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB)1.11 Der geplante Baukörper und seine Dachflächen sind statisch so zu dimensionieren, dass Anlagen zur Nutzung der Solarenergie auf diesen Flächen errichtet werden können. Für die erforderliche Leitungsführung sind geeignete, ausreichend dimensionierte Leitungsschächte vorzusehen. (§ 9 Abs. 1 Nr. 23b BauGB)1.12 Die Fläche zur Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen ist dauerhaft und vollflächig mit bodendeckenden Pflanzen zu begrünen.(§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB)1.13Im Plangebiet sind acht heimische, standortgerechte Bäume gemäß nachstehender Pflanzliste sowie der genannten Mindestpflanzqualitäten zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Die Baumscheiben sind mit einer Größe von mindestens 6 m2 (2 x 3 m) einzurichten. Die Baumstandorte sind vor Befahren und Beparken zu sichern. (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB). Bäume II. Ordnung - HST, StU 18/20:Acer campestre – FeldahornCarpinus betulus – HainbuchePrunus avium – Vogelkirsche    Sorbus aria – MehlbeereSorbus aucuparia – Eberesche1.14 Die Grünsubstanzen der Flächen zur Anpflanzung und die festgesetzten Einzelbäume sind dauerhaft zu erhalten. Ausfall ist durch Neuanpflanzungen gemäß Pflanzliste zu ersetzen. (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a, 25b BauGB)1.15 Zum Schutz vor Lärmeinwirkungen durch den Straßenverkehr werden bei einer baulichen Errichtung oder baulichen Änderung von Räumen, die nicht nur zum vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, passive Schallschutzmaßnahmen erforderlich.Zum Schutz vor Außenlärm für Außenbauteile von Aufenthaltsräumen sind die Anforderungen der Luftschalldämmung nach DIN 4109-1 „Schallschutz im Hochbau – Teil 1: Mindestanforderungen“, Ausgabe Januar 2018 einzuhalten. Die erforderlichen gesamten bewerteten Bau-Schalldämm-Maße R'w,ges der Außenbauteile von schutzbedürftigen Räumen ergeben sich nach DIN 4109-1 (Januar 2018) unter Berücksichtigung des maßgeblichen Außenlärmpegels La gemäß den gekennzeichneten Lärmpegelbereichen in der Planzeichnung und den unterschiedlichen Raumarten nach folgender Gleichung (Gleichung 6):R'w,ges  = La  – KRaumartDabei istKRaumart = 35 dB für Büroräume und Ähnliches;KRaumart = 30 dB für Aufenthaltsräume in Wohnungen,Übernachtungsräume in Beherbergungsstätten,Unterrichtsräume und Ähnliches; La der maßgebliche Außenlärmpegel nach Punkt 4.4.5 der DIN 4109-2 (Januar 2018)Mindestens einzuhalten sind:R'w = 30 dB für Aufenthaltsräume in Wohnungen,Übernachtungsräume in Beherbergungsstätten,Unterrichtsräume, Büroräume und Ähnliches. Für gesamte bewertete Bau-Schalldämm-Maße von R'w > 50 dB sind die Anforderungen aufgrund der örtlichen Gegebenheiten festzulegen. (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB)1.16Die dargestellten Ansichtspläne des Vorhabens sind Bestandteil der Festsetzungen der vorhabenbezogenen Änderung des Bebauungsplans. Die Außenwandflächen aller Gebäude sind entsprechend den Ansichtsplänen zu gestalten. (§ 12 Abs. 3 BauGB)2 Textliche Festsetzungen gemäß § 89 Landesbauordnung 2018 (BauO NRW 2018)2.1Werbeanlagen sind nur zulässig, wenn:- sich diese an der Stätte der Leistung befinden,- sie nicht in beweglicher, veränderlicher oder reflektierender Form ausgeprägt sind,- sie an der Erdgeschoss-Fassade angebracht werden und - max. ein Wandlogo mit einer Höhe von max. 1,50 m und einer Länge von max. 1,50 m und max. ein Schriftzug mit einer Höhe von max. 0,40 m je Gewerbeeinheit errichtet wird. Zusätzlich sind an den in der Planzeichnung gekennzeichneten zwei Standorten freistehende Werbeanlagen bis zu einer Höhe von 2,50 m und einer Breite von 1,15 m zulässig.2.2 Die Stützmauern bzw. das Plateau der Tiefgarage sind zu den öffentlichen Verkehrsflächen mit Kletter-/ Rankpflanzen zu begrünen. Alternativ ist auch eine gleichhohe Vorpflanzung aus Gehölzen zur Verdeckung der Stützelemente/ des Plateaus zulässig.
3.2 DenkmalschutzDie Entdeckung von Bodendenkmälern (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzelfunde aber auch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit und Fossilien) ist unverzüglich der Stadt Münster/ Städtische Denkmalbehörde oder dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe/ LWL-Archäologie für Westfalen, Münster anzuzeigen (§ 15 DSchG). Die Fundstelle ist unverändert zu erhalten (§ 16 DSchG).Erste Erdbewegungen sind rechtzeitig (ca. 14 Tage vor Beginn) der LWL-Archäologie für Westfalen, An den Speichern 7, 48157 Münster und dem LWL-Museum für Naturkunde, Referat Paläontologie, Sentruper Straße 285, 48161 Münster schriftlich mitzuteilen.Der LWL-Archäologie für Westfalen oder ihren Beauftragten ist das Betreten des betroffenen Grundstücks zu gestatten, um ggf. archäologische und/oder paläontologische Untersuchungen durchführen zu können (§ 28 DSchG). Die dafür benötigten Flächen sind für die Dauer der Untersuchungen freizuhalten.3.3 KampfmittelDer südliche Teil des Plangebietes stellt ein grundsätzlich kampfmittelbeaufschlagtes Gebiet dar. Bombenblindgängerverdachtspunkte sind nicht identifiziert worden. Die weiteren notwendigen Sondierungsarbeiten sind im Zuge der späteren Bauausführung zu beachten. Sollten während der Bauarbeiten Kampfmittel gefunden werden, so sind die Bauarbeiten unverzüglich einzustellen und ist die Feuerwehr der Stadt Münster zu verständigen.3.4 Altlasten  Für den Planbereich sind keine Altlast-/ Verdachtsflächen bekannt. Sollten sich jedoch bei den Bauarbeiten Hinweise auf schädliche Bodenveränderungen ergeben, ist unverzüglich die Untere Bodenschutzbehörde im Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit der Stadt Münster zu informieren.3.5EntwässerungDie „Ortssatzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die gemeindliche Abwasseranlage in der Stadt Münster“ (Entwässerungssatzung) vom 21.11.2012, in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 16.12.2016 ist zu beachten.3.6 ArtenschutzGemäß § 39 BNatSchG sind Gehölzentnahmen nicht während der Brut- und Aufzuchtzeiten, d.h. vom 01.03. bis zum 30.09. eines jeden Jahres durchzuführen. Im Rahmen der Abbruchgenehmigung / des Anzeigeverfahrens gem. Landesbauordnung NRW ist - in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde - eine Abbruchbegehung des Gebäudes durch einen qualifizierten Fachgutachter sowie eine sich daraus ggf. ergebende ökologische Baubegleitung erforderlich. Den gutachterlichen Anweisungen zur Vermeidung artenschutzrechtlicher Konflikte ist Folge zu leisten.Zur Reduktion von Vogelschlag an Glas wird empfohlen, Gläser mit einem Außenreflexionsgrad von max. 15% einzusetzen bzw. anderweitige vogelfreundliche Lösungen (vollflächige Markierungen über die gesamte Glasfläche, z.B. Punkte, Raster, Linien oder den Einsatz von Milchglas) anzuwenden. Auch durch den aus energetischer Sicht empfehlenswerten Einsatz von Sonnen- und Wärmeschutzsystemen (z.B. Jalousien und Stores) kann eine Spiegelung gebrochen und Vogelschlag wirkungsvoll reduziert werden.3.7DurchführungsvertragZur Realisierung des Vorhabens werden ergänzende öffentlich-rechtliche Vereinbarungen zwischen der Stadt Münster und der Vorhabenträgerin abgeschlossen (Durchführungsvertrag).
Grenze des räumlichen Geltungsbereichs des Vorhaben- und Erschließungsplans (Vorhabengebiet)
Ansicht Süd-West
Ansicht Süd-Ost
Ansicht Nord-West
Freistehende Werbeanlage
3 Hinweise3.1 Der Planung zugrundeliegende VorschriftenDie der Planung zugrundeliegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse und DIN-Vorschriften) können während der Dienstzeiten bei der Stadt Münster, im Kundenzentrum „Planen und Bauen“ im Erdgeschoss des Stadthauses 3, Albersloher Weg 33, eingesehen werden.
Flächen für Tiefgaragen
Zu- und Abfahrt Tiefgarage
Verkehr
Bereiche ohne Ein- und Ausfahrt
Nebenanlagen und Gemeinschaftsanlagen
Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern undsonstigen Bepflanzungen
Umgrenzung von Flächen zur Anpflanzung vonBäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
Vorgeschlagener Baumstandort
Besondere schallschutztechnische VorkehrungenAbgrenzung der Teilbereiche mit passivem LärmschutzLPB IIILPB IV
Flächen für Stellplätze
Bäume
Leos Gate GmbH & Co. KGNeubrückenstraße 25-2748143 Münster
Art der baulichen Nutzung
Urbane Gebiete
Maß der baulichen Nutzung
Grundflächenzahl
Geschossflächenzahl
0,83,0
Abgrenzung unterschiedlicher Nutzung
Hinweise
Datenlizenz Deutschland – Land NRW / Stadt Münster – Version 2.0
MU
TGaSt

V-0033-2022-Anlage-1-Planverkleinerungen

395 Zeichen

Anlage 1a zur Vorlage Nr. V/0033/2022 
Maßstab 1:1.000 Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 409:  
Planzeichnung

Anlage 1b zur Vorlage Nr. V/0033/2022 
Maßstab 1:500 Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 409:  
Vorhaben- und Erschließungsplan

Anlage 1c zur Vorlage Nr. V/0033/2022 
Maßstab 1:500 Vorhabenbezogene 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 409:  
Ansichten

Berichtsvorlage

4850 Zeichen

V/0033/2022
V/0033/2022
Öffentliche Berichtsvorlage
Betrifft
Vorhabenbezogene 3.Änderung des Bebauungsplans Nr. 409: T echnologieparkSteinfurter Straße
im Bereich Johann-Krane-Weg
[Co-Working und Co-Living]
Kenntnisnahme des Entwurfs zur öffentlichen Auslegung
Beratungsfolge
10.03.2022 Bezirksvertretung Münster-West Bericht
31.03.2022 Ausschuss für Stadtplanung und Stadtentwicklung Bericht
Bericht:
Die Verwaltung beabsichtigt, den Entwurf der vorhabenbezogenen 3. Änderung des
Bebauungsplans Nr. 409: Technologiepark Steinfurter Straße im Bereich Johann-Krane-Weg
gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) öffentlich auszulegen.
Der Rat der Stadt Münster hat am 26.08.2020 beschlossen, den Bebauungsplan Nr. 409:
T echnologiepark Steinfurter Straße teilräumig und vorhabenbezogen zu ändern, um die
planungsrechtlichen Voraussetzungen für ein prägnantes Gebäude am nordwestlichen Rand der
Innenstadt zu schaffen, das den Auftakt des Wissensquartiers bildet (Vorlage Nr. V/0693/2020).
Das Bauvorhaben sieht eine neuartige Kombination von Co-Working und Co-Living an diesem
exponierten Standort an der Steinfurter Straße vor. Neben der Gastronomie im Erdgeschoss verteilen
sich die Büro- bzw. Gewerbenutzung („Co-Working“) und das kurz- bis mittelfristige Wohnen („Co-
Living“- Boarding-House) in den Obergeschossen.
Im Erdgeschoss zur Steinfurter Straße wird weiterhin die Filiale des derzeit auf dem Grundstück
vorhandenen Fast-Food-Restaurants mit Außensitzbereich und Drive-in-Spur ansässig sein
(24-Stunden-Betrieb). Rückseitig ist eine weitere Gewerbeeinheit für gastronomische Zwecke
vorgesehen (ggfs. T eilungin zwei Einheiten).
Die Eingangshalle als Haupteingang zum Co-Working und Co-Living orientiert sich zum Johann-
Krane-Weg bzw. zum Leonardo-Campus. Sie dient als Veranstaltungs- und Präsentationsraum.
In den Obergeschossen, die zur Steinfurter Straße orientiert sind, sind 3 Bürogeschosse mit
Stadtplanungsamt
23.02.2022
Ihr/e Ansprechpartner/in:
Frau Wörmann /
Herr Husmann
T elefon:492-6158 /
492-6194
Woermann@stadt-
muenster.de /
Husmann@stadt-
muenster.de

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V/0033/2022
großzügigen Geschosshöhen (ca. 4,0 m) als offene Co-Working-Flächen geplant, die in der
Flächenaufteilung frei nutzbar sind und nach individuellen Anforderungen als Bürofläche angemietet
werden können. Gemeinschaftsflächen finden sich in den sog. „Meetingpoints“ und T eeküchender
Co-Working-Bereiche sowie der gemeinschaftlichen Lobby.
An der ruhigeren, von der Steinfurter Straße abgewandten südwestlichen Seite, ist ein 4-geschossiger
Wohnbereich (Co-Living) mit geringeren Geschosshöhen (ca. 3,0 m) für Appartements für temporäres
Wohnen (z.B. Personen, die das Co-Working nutzen, Hochschulmitarbeiter o.ä.) vorgesehen. Der Co-
Living-Bereich ist darauf ausgelegt, Personen für einen kurzen bis mittleren Zeitraum die Möglichkeit
zum Aufenthalt und Übernachten zu bieten, eine dauerhafte Vermietung ist nicht beabsichtigt. Diese
Nutzungsart entspricht der eines Boarding-House.
Der aus einer Mehrfachbeauftragung hervorgegangene prägnante Gebäudeentwurf des
Architekturbüros Bolles+Wilson orientiert sich an diesem exponierten Standort an dem
städtebaulichen Maßstab des benachbarten Leonardo-Campus sowie der projektierten Leoland-
Gebäude. Mit seinem innovativen Ansatz ist das Projekt prädestiniert, die städtische Zielsetzung für
die Urbanen Wissensquartiere zu verwirklichen.
Beteiligung
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB fand im Zeitraum vom 06.09.
bis zum 20.09.2021 statt. Die Bürgerinnen und Bürger konnten die Planunterlagen online oder in
herkömmlicher Papierform im Kundenzentrum einsehen. Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB erfolgte im Zeitraum vom 30.06. bis
zum 30.07.2021.
Kostenaspekte / Durchführungsvertrag
Die Stadt Münster schließt mit der Vorhabenträgerin Leos Gate GmbH & Co. KG einen
Durchführungsvertrag gemäß § 12 BauGB, der die Lasten und Kosten des Vorhabens durch die
Vorhabenträgerin regelt.
Weiteres Verfahren
Die öffentliche Auslegung des Planentwurfs gemäß § 3 Abs. 2 BauGB ist für das Frühjahr 2022
vorgesehen. Parallel zur öffentlichen Auslegung findet die Beteiligung der Behörden und sonstigen
Trägern öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB statt.
Die vorhabenbezogene Änderung des Bebauungsplans wird gemäß § 13a BauGB im beschleunigten
Verfahren als Bebauungsplan der Innenentwicklung ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach
§ 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt. Die Voraussetzungen hierfür liegen vor. Nach Inkrafttreten der
Bebauungsplanänderung erfolgt die Anpassung des Flächennutzungsplans im Wege der Berichtigung
gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB.
In Vertretung
gez.
Robin Denstorff
Stadtbaurat
Anlagen:
Anlage A
Anlage 1 – Pläne und Ansichten
Anlage 2 – T extlicheFestsetzungen
Anlage 3 – Begründung

Beratungsverlauf (2)

10.03.2022 Bezirksvertretung Münster-West
TOP 5.1 Bericht Entscheidung

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung
31.03.2022 Ausschuss für Stadtplanung und Stadtentwicklung
TOP 6.10 Bericht Entscheidung

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Orte (10)

  • Steinfurter Straße 59
  • Neubrückenstraße 25
  • Sentruper Straße 285
  • Johann-Krane-Weg 1
  • Albersloher Weg 33
  • Dorpatweg
  • An den Speichern 7
  • Leonardo-Campus 13
  • York-Ring
  • Burger King

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Aktenzeichen
V/0033/2022
Typ
Vorlagen
Datum
17.02.2022
Erstellt
14.01.2022 15:25