3549/2023
Bürgerbegehren „Erhalt Kinderkrankenhaus Riehl & Krankenhaus-Holweide“ - Prüfung der Zulässigkeit
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Anlage Unterschriftenliste Bürgerbegehren
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Name Vorname Straße, Nr. PLZ Ort Geb. Datum/ Unterschrift 1 Köln 2 Köln 3 Köln 4 Köln 5 Köln 6 Köln 7 Köln 8 Köln Initiatoren: Stephanie Härtel, Katharina Bücken, Najib Ramz (info@koelnerklinikretter.de) Die erhobenen personenbezogenen Daten werden nur zur Durchführung dieses Bürgerbegehrens verarbeitet und genutzt; sie werden unverzüglich vernichtet, wenn sie für das Verfahren nicht mehr benötigt werden. Bürgerbegehren Erhalt Kinderkrankenhaus Riehl & Krankenhaus- Holweide Infos unter: www.koelnerklinikretter.de info@koelnerklinikretter.de c/o: Felicitas Vorpahl, Kuenstraße 5, 50733 Köln Bitte alle Spalten händisch & vollständig ausfüllen!!!!! Nur ab 16 Jahren! Fristende 28.10.2023 Die Unterzeichnenden beantragen, dass den Bürger*innen der Stadt Köln folgende Fragestellung zum Bürgerentscheid gestellt wird: Sollen, entgegen dem Beschluss des Rates der Stadt Köln vom 15.06.2023 (Top 10.1 der Ratssitzung; Vorlagennummer 0551/2023), die Klinikstandorte „Kinderkrankenhaus Amsterdamer Straße“ und „Krankenhaus Köln-Holweide“ mit einem qualitativ und quantitativ gleichwertigen Leistungsumfang erhalten werden? Begründung: Das „Kinderkrankenhaus Amsterdamer Straße“ bietet seit 60 Jahren eine qualifizierte und über Köln hin- aus bekannte und ausgezeichnete medizinische Spitzenversorgung für unsere Kinder und Jugendlichen. Es ist mit sämt- lichen Verkehrsmitteln gut und schnell erreichbar. Zudem wurden hier gerade erst 20 Millionen Euro in eine Erweiterung investiert. Bei einer Schließung des Standorts „Kinderkrankenhaus Amsterdamer Straße“ verbliebe im linksrheinischen Köln nur die Kinderklinik des Uni -Klinikum Kölns als einzige Adresse. Für große Teile der linksrheinisch en Bevölkerung würden die Wege zur nächsten stationären kindermedizinischen Einrichtung deutlich länger. Vergleichbar stellt sich die Situation in Holweide dar: Durch eine Schließung des Standorts „Krankenhaus Köln -Hol- weide“, verliert der zweitbevölkerungsreichste Stadtbezirk Kölns sein einziges Krankenhaus. Damit wäre eine ortsnahe Schwerpunktversorgung innerhalb des Stadtbezirkes nicht mehr gegeben und die Menschen müssten weitere Wege zurücklegen. Im „Krankenhaus Köln-Holweide“ befinden sich insbesondere eine Entbindungsstation sowie eine Station für Frühgeburten, die beide eine hohe Auslastung aufweisen.Ein 60 Jahre gewachsenes vernetztes Versorgungssystem ist mehr als die Summe seiner einzelnen Bestandteile. Daher kann nicht allein die Wirtschaftlichkei t Begründung für einen solchen Einschnitt in die städtische Klinikversorgung Kölns sein. Kostenrechnung der Stadt Köln: Sollten die Kliniken der Stadt Köln gGmbH – wie im Bürgerbegehren gefordert – wei- terhin an den drei Standorten Merheim, Holweide und Amsterdamer Straße verbleiben, bedeutet dies bis 2031 zusätz- liche Belastungen von insgesamt 465 Mio. €. Ab 2032 würde der weitere Betrieb an den drei Standorten anstelle von einem Standort zu zusätzlichen jährlichen Kosten von ca. 75 Mio. € führen. Anmerkung: Die Kostenschätzung ist kritisch zu hinterfragen, da kein Konzept vorliegt, das die wirtschaftlich beste Lö- sung bei Erhalt der drei Klinikstandorte darstellt.
Beschlussvorlage Rat
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Dezernat, Dienststelle OB/01 Vorlagen-Nummer 3549/2023 Freigabedatum 27.11.2023 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Bürgerbegehren „Erhalt Kinderkrankenhaus Riehl & Krankenhaus-Holweide„ - Prüfung der Zulässigkeit Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat stellt fest, dass das am 30.10.2023 fristgerecht eingereichte Bürgerbegehren „Erhalt Kinderkrankenhaus Riehl & Krankenhaus-Holweide“ nicht über die erforderliche Anzahl von Unterschiften verfügt, eine unzureichende Begründung enthält und damit unzulässig ist. Rat 07.12.2023 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung: I. Sachverhalt Mit Mitteilung im Hauptausschuss am 13.11.2023 hat die Verwaltung darüber informiert, dass das Bürgerbegehren „Erhalt Kinderkrankenhaus Riehl & Krankenhaus-Holweide“ am 30.10.2023 bei der Verwaltung eingereicht wurde (Vorlage 3532/2023). Das Bürgerbegehren richtet sich gegen den Beschluss des Rates der Stadt Köln vom 15.06.2023 zum „Zukunftsmodell Kliniken“ für die Kliniken der Stadt Köln gGmbH. Dieser Be- schluss sieht u. a. Investitionen von 590 Millionen Euro für den Ausbau des Standorts Mer- heim zu einem modernen Gesundheitscampus und als alleinigem Standort der Kliniken Köln vor. Um die Voraussetzungen und Möglichkeiten der interdisziplinären Zusammenarbeit der Fachbereiche und damit eine ganzheitliche Behandlung der Patient*innen zu verbessen, wer- den die bisher an den Standorten Merheim, Holweide und Riehl angebotenen Leistungen der Kliniken der Stadt Köln gGmbH – mit Ausnahme der Kinder- und Jugendpsychiatrie – mittel- bis langfristig am Standort Merheim zentralisiert (Vorlage 0551/2023). Gegenstand des Bürgerbegehrens ist die folgende Frage: „Sollen, entgegen dem Beschluss des Rates der Stadt Köln vom 15.06.2023 (Top 10.1 der Ratssitzung; Vorlagennummer 0551/2023), die Klinikstandorte „Kinderkrankenhaus Amsterdamer Straße“ und „Krankenhaus Köln-Holweide“ mit einem qualitativ und quantitativ gleichwertigen Leistungsumfang erhalten werden?“ Ein Muster einer Unterschriftenliste mit dem Wortlaut und der Begründung des Bürgerbegeh- rens ist als Anlage beigefügt. II. Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens Die Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (GO NRW) sieht als Instrumente der direkten Demokratie auf kommunaler Ebene u.a. Bürgerbegehren und Bürgerentscheide vor. Mit einem Bürgerbegehren kann beantragt werden, dass die Bürgerinnen und Bürger selbst an Stelle des Rates über eine Angelegenheit der Gemeinde entscheiden. Ist das Bürgerbe- gehren zulässig und schließt sich der Rat dem Begehren in der Sache nicht an, wird ein Bür- gerentscheid durchgeführt. Als Zulässigkeitsvorgaben für Bürgerbegehren sind in §§ 26, 26a GO NRW u. a. festgelegt: - Der Rat muss für die im Bürgerbegehren formulierte Angelegenheit zuständig sein. - Das Bürgerbegehren muss in Textform eingereicht werden. - Das Bürgerbegehren muss die zur Entscheidung zu bringende Frage, eine Begrün- dung sowie die Kostenschätzung der Verwaltung enthalten und bis zu drei Vertre- tungsberechtigte benennen. 3 - Ein Bürgerbegehren muss von drei Prozent der Kommunalwahlberechtigten in der Ge- meinde unterzeichnet sein. Maßgeblich ist die bei der letzten allgemeinen Kommunal- wahl festgestellte Zahl der Wahlberechtigten, § 26 Absatz 4 GO NRW. In Köln sind das 24.616 Unterschriften von Bürgerinnen und Bürgern. - Richtet sich ein Bürgerbegehren gegen einen Beschluss des Rates, muss es innerhalb von drei Monaten nach dem Tag der Beschlussfassung des Rates eingereicht werden, sofern der Beschluss nicht öffentlich bekanntgemacht werden muss. Die Frist ist ge- hemmt, solange die Verwaltung an der Kostenschätzung arbeitet. - Die Unterlagen zur Einreichung eines Bürgerbegehrens müssen eine Erklärung dar- über enthalten, ob und in welcher Gesamthöhe die auf der Unterschriftenliste genann- ten Vertretungsberechtigten Zuwendungen von Dritten für die Vorbereitung und Durch- führung des Bürgerbegehrens erhalten oder eigene Mittel dafür eingesetzt haben. Wird ein Bürgerbegehren eingereicht, entscheidet der Rat unverzüglich über die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens. Hierbei handelt es sich um eine reine Rechtmäßigkeitskontrolle ohne Beurteilungs- und Ermessensspielraum. III. Unzulässigkeit des vorliegenden Bürgerbegehrens 1. Unterschriftenquorum Die Vertretungsberechtigten haben nach eigenen Angaben 11.480 Unterschriften übergeben. Die Prüfung der Verwaltung hat ergeben, dass 12.166 Unterschriften eingereicht wurden. Das Unterschriftenquorum von drei Prozent der Kommunalwahlberechtigten, in Köln 24.616 Bürgerinnen und Bürger, ist damit nicht erfüllt. Das Bürgerbegehren ist unzulässig. Eine weitergehende Überprüfung der Gültigkeit der eingereichten Unterschriften auf z. B. Wohnort, Staatsangehörigkeit, Erreichung des Wahlalters oder Mehrfachunterschriften erfolgt nicht. 2. Begründung Die Begründung zählt zum zwingenden Inhalt eines Bürgerbegehrens. Sie dient dazu, die Un- terzeichnenden über den Sachverhalt und die Argumente der Initiatoren und Initiatorinnen auf- zuklären. Diese Funktion erfüllt die Begründung nur, wenn die für die Entscheidung wesentli- chen Tatsachen zutreffend dargestellt sind. Das Gebot der richtigen Tatsachendarstellung wird insoweit ergänzt durch das Gebot der vollständigen Darstellung der wesentlichen Ent- scheidungsgrundlagen, vgl. OVG NRW, Urteil vom 07.10.2020 – 15 A 2927/18. Dies soll ver- hindern, dass der Bürgerwille verfälscht wird. Bei einem kassatorischen Bürgerbegehren ist insbesondere der wesentliche Inhalt des angegriffenen Ratsbeschlusses in der Begründung darzustellen, vgl. OVG NRW, Urteil vom 08.11.2022 – 15 A 2441/20. In der Frage des vorliegenden Bürgerbegehrens wird Bezug auf die Ratsentscheidung ge- nommen, wenn es heißt: „entgegen dem Beschluss des Rates der Stadt Köln vom 15.06.2023 (Top 10.1 der Ratssitzung; Vorlagennummer 0551/2023)“. Der wesentliche Inhalt des Ratsbe- schlusses wird jedoch weder in der Frage noch in der Begründung des Bürgerbegehrens wie- dergegeben. Die Begründung des Bürgerbegehrens lässt eine Verfälschung des Bürgerwillens befürchten. So werden in der Begründung Folgen einer „Schließung des Standorts „Kinderkrankenhaus Amsterdamer Straße“ sowie der Schließung des Standorts „Krankenhaus Köln-Holweide“ aus- geführt. Die vom Rat beschlossene Verlagerung der bisher an diesen Standorten erbrachten Leistungen an den Standort Merheim wird nicht erwähnt. Damit werden für die Entscheidung wesentliche Tatsachen in der Begründung nicht dargestellt. Ohne Kenntnis dieser Umstände 4 war eine informierte Entscheidung über die Frage des Bürgerbegehrens nicht möglich. Insbe- sondere bestand die Gefahr, dass die Begründung bei den Unterzeichnenden den Eindruck erweckt, die Schließung der Standorte führe zu einem Wegfall von Leistungen der Kliniken bzw. einer Einschränkung der Gesundheitsversorgung. Dabei kommt es nicht darauf an, ob bzw. inwieweit die Thematik aus der öffentlichen Diskussion bekannt war oder anhand der An- gaben im Bürgerbegehren recherchiert werden kann. Das Bürgerbegehren ist auch unzulässig, weil seine Begründung unzureichend ist. Die Verwaltung hatte die Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens ausdrücklich auf die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zu den Anforderungen an die Begründung hingewie- sen. Auf die Erörterung der weiteren Zulässigkeitskriterien wird verzichtet. IV. Weiteres Verfahren Die benannten Vertreter des Bürgerbegehrens sind als Zuhörer zur Ratssitzung eingeladen worden. Sofern der Rat die Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens feststellt, wird ihnen diese Entscheidung mit förmlichem Bescheid mitgeteilt. Gegen den Bescheid können die Vertreter innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Köln, 50667 Köln, erheben. Anlage: Unterschriftenliste Bürgerbegehren
Beratungsverlauf (1)
Details
- Aktenzeichen
- 3549/2023
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 27.11.2023
- Erstellt
- 02.11.2023 11:44