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4208/2019

Offenlage des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes (VEP) Nr. 72498/02 Arbeitstitel: Sigwinstraße in Köln-Höhenhaus

Mitteilung Ausschuss 13.12.2019

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Nächste Beratung: Stadtentwicklungsausschuss, Sitzung am 30.01.2020, TOP 17.8

zu Anlage 2 *URKUNDE*

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Anlage 1 Geltungsbereich

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Anlage 4 VBP verkleinert

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Anlage 2 Offenlagebegründung

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Anlage 5 VEP verkleinert

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Anlage 3 Textliche Festsetzungen

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Mitteilung Ausschuss

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zu Anlage 2 *URKUNDE*

116825 Zeichen

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Offenlagebegründung gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB)  
zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nummer 72498/02; 
 
Arbeitstitel: Sigwinstraße in Köln-Höhenhaus 
  
1.  Anlass und Ziel der Planung, Verfahren 
 
1.1  Anlass der Planung 
 
Die Stadt Köln gehört zu den Wachstumsregionen in Nordrhein-Westfalen. Um der ansässigen und 
der neu hinzukommenden Bevölkerung attraktive Wohnangebote zu unterbreiten, ist die Schaffung 
von Wohnraum ein wesentliches Ziel der Stadtentwicklung. 
 
Das Plangebiet liegt im südlichen Teil des Stadtteils Höhenhaus in der Gemarkung Wichheim-
Schweinheim, Flur 9, Flurstück (Flst) 5500. Die Umgebung ist durch Wohnbebauung und eine Suk-
zessionsfläche geprägt. Die Flächengröße des Geltungsbereiches beträgt 5.156 m². 
 
Aufgrund des erheblichen Wohnraumbedarfs im Kölner Stadtgebiet ist es städtebaulich erforderlich 
bereits erschlossene, jedoch bisher unbebaute Flächen innerhalb bebauter Gebiete auf ihre Nutz-
barkeit für den Wohnungsbau zu prüfen und wenn möglich zu bebauen. 
 
Das Plangebiet an der Sigwinstraße ist eine solche Fläche. Der Standort ist städtebaulich integriert 
und verfügt über eine sehr gute Anbindung an den ÖPNV. Aufgrund der Nutzungsgeschichte als 
Deponiestandort wurde die Fläche bisher nicht als Bauland ausgewiesen, sondern nach Schließung 
der Deponie der natürlichen Sukzession überlassen und im Bebauungsplan Nr. 72499/02 aus dem 
Jahr 1999 als solche festgesetzt. 
 
Zwischenzeitlich hat die Hohr Public Asset GmbH die Fläche erworben und beabsichtigt, hier Wohn-
raum in Form von 16 Reihenhäusern zu entwickeln sowie eine öffentliche Grünfläche als Wegever-
bindung zu finanzieren. 
 
Durch die bisherigen Eigentümer wurde bereits im Jahr 2012 ein Planverfahren angeregt, das im 
Jahr 2013 in den Einleitungsbeschluss für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 72498/02, 
„Sigwinstraße in Köln-Höhenhaus“ mündete, seinerzeit mit der Zielsetzung, hier 12 Einfamilienhäu-
ser als Doppel- und Reihenhäuser sowie den öffentlichen Grünzug zu errichten. Auf dieser Grund-
lage erfolgte die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 1 BauGB in Form einer 
Abendveranstaltung am 20.02.2014, sowie die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen 
Träger öffentlicher Belange (§ 4 Abs. 1 BauGB). 
 
Da es bei der Bebauung innerstädtischen Baulandes grundsätzlich geboten ist, eine möglichst gro-
ße, dem Standort städtebaulich angepasste Geschossfläche und Wohnungsanzahl zu erzielen, ver-
folgt die jetzige Vorhabenträgerin ein Konzept, das 16 Wohneinheiten ermöglicht. 
 
Um die planungsrechtlichen Grundlagen für die vorgesehene Bebauung zu schaffen, ist die Aufstel-
lung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes erforderlich. Die jetzige Planung ist mit den Fest-
setzungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 72499/05 aus dem Jahr 1999 nicht vereinbar.

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1.2  Ziel der Planung 
 
Die Planung erfüllt die Ziele und Leitlinien der Kölner Wohnungsbaupolitik, indem sie eine innerstäd-
tische Fläche für die Schaffung von Wohnraum nutzt. Dabei soll familiengerechter Wohnraum ent-
stehen. 
 
Die Wohnnutzung fügt sich in das bestehende Nutzungsspektrum des Quartiers an der Sigwinstra-
ße ein, das angrenzend an das Plangebiet als Allgemeines Wohngebiet (WA) ausgewiesen ist. Die 
Lage des Grundstücks mit einer guten Anbindung an den ÖPNV (S-Bahn, Bus) spricht für die Ent-
wicklung einer maßvoll verdichteten Wohnbebauung. 
 
Der städtebauliche Entwurf sieht drei Häuserzeilen vor, die sich um zwei jeweils drei Meter breite 
Wohnwege gruppieren. Zwei der Hauszeilen bestehen aus fünf Häusern und die nördliche Hauszei-
le aus sechs Häusern. Die Gebäude sind zweigeschossig mit ausgebauten Satteldächern geplant. 
Somit orientiert sich die geplante Bebauung an der Bestandsbebauung der Umgebung.  
Die notwendigen Stellplätze werden in einer Gemeinschaftsanlage unmittelbar an der Zufahrt zur 
Sigwinstraße vorgesehen. Die Wohnwege können dadurch vom Autoverkehr freigehalten werden. 
Jedes Haus verfügt über einen eigenen Garten. 
 
Für das Plangebiet des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes gilt derzeit der Bebauungsplan 
72499/05, der im Jahr 1999 rechtskräftig wurde. Dieser Plan setzt für den zur Bebauung vorgese-
henen Bereich eine Grünfläche als Sukzessionsfläche fest. Für die Inanspruchnahme dieser Fläche 
wird eine ökologische Ausgleichsmaßnahme außerhalb des Plangebietes (externer Ausgleich) fest-
gelegt.  
 
Der bestehende Bebauungsplan setzt außerdem eine Grün- und Wegeverbindung zwischen der 
Sigwinstraße und dem Hülsenweg mit einer Querspange in Richtung Westen fest. Dieser Korridor 
hat eine Breite von mindestens 10 m. Ein Teil dieser Grünverbindung liegt innerhalb des Geltungs-
bereiches des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes.  
 
Das Planungskonzept beinhaltet nordöstlich der Wohnbebauung eine 15 bis 22 m breite öffentliche 
Grünfläche. Diese Fläche wird in das Eigentum der Stadt Köln übertragen. Die Herstellung der öf-
fentlichen Grünfläche erfolgt durch die Vorhabenträgerin auf eigene Kosten. Die Grünfläche inner-
halb des Plangebietes ist somit Bestandteil des geplanten Grünzuges zwischen Sigwinstraße und 
Hülsenweg als Verlängerung des rechtsrheinischen Grünzuges von der Merheimer Heide über Hol-
weide/Isenburg bis zum Hülsenweg/ Weidenbruch. 
 
Daneben sollen die im Nordwesten an das Plangebiet angrenzenden Teilflächen von der Vorhaben-
trägerin an die Stadt Köln verkauft werden. Die Stadt Köln kann sodann die hierfür geltende Fest-
setzung der „öffentlichen Grünfläche“ umsetzen und zwischen Sigwinstraße und Hülsenweg herstel-
len. Dabei wird die Planung auf den Baumbestand innerhalb des Korridors eingehen und diesen 
teilweise berücksichtigen. 
 
Die Siedlung wird zur Sigwinstraße, zu den angrenzenden Baugrundstücken und Grünflächen mit 
Gehölzpflanzungen und Laubhecken eingegrünt. 
 
 
1.3  Verfahren 
 
Der Einleitungsbeschluss für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Sigwinstraße in Köln-
Höhenhaus wurde in der Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses am 25.04.2013 gefasst.

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Auf dieser Grundlage erfolgte die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 1 
BauGB in Form einer Abendveranstaltung am 20.02.2014, sowie die frühzeitige Beteiligung der Be-
hörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange. 
 
Aufgrund eines Wechsels des Vorhabenträgers wurde das Verfahren zunächst nicht weitergeführt. 
Die Hohr Public Asset GmbH wird nunmehr als neue Vorhabenträgerin die Planung weiterführen. 
 
Am 15.12.2016 erfolgten im Stadtentwicklungsausschuss der Beschluss zum Rücklauf der frühzeiti-
gen Öffentlichkeitsbeteiligung und der Vorgabenbeschluss für die Erarbeitung des Planentwurfs.  
 
 
2.  Erläuterungen zum Planungsgebiet 
 
2.1  Abgrenzung des Plangebietes 
 
Das Plangebiet liegt im südlichen Teil des Stadtteils Höhenhaus und umfasst in der Gemarkung 
Wichheim-Schweinheim, Flur 9, das Flurstück Nr. 5500. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes 
wird durch die Gärten der Wohnbebauung am Torringer Weg im Nordosten, die Sigwinstraße im 
Süden, die Gärten der Wohnbebauung an der Lindelaufstraße im Westen und eine Sukzessionsflä-
che im Nordwesten begrenzt. Die Flächengröße beträgt 5.156 m². Das Plangebiet erstreckt sich 
zwischen der Sigwinstraße Nr. 103 und Nr. 107. 
 
 
2.2  Vorhandene Struktur 
 
Das Plangebiet stellt sich heute als eine Sukzessionsfläche dar. Das Gelände wurde zuvor ausge-
kiest und mit Bauschutt und anderen Stoffen verfüllt. Die Fläche weist Vegetationsbestände unter-
schiedlicher Art und Qualität auf. Es sind Baum- und Strauchbestände mit bis zu mittlerem Baum-
holz, dichte Brombeergebüsche sowie Gras- und Hochstaudenfluren vorhanden. Im Nordwesten 
des Plangebietes befinden sich weitere Sukzessionsflächen der vorgenannten Art. Das Plangebiet 
ist eingezäunt und daher nur bedingt zugänglich. 
 
Westlich grenzt eine Wohnbebauung aus zweigeschossigen Doppel- und Reihenhäusern mit Sat-
teldächern und ausgebauten Dachgeschossen an. 
 
Nordöstlich und südlich befindet sich eine Wohnbebauung aus ein- bis zweigeschossigen Einzel- 
und Doppelhäusern. 
 
Unmittelbar südlich des Plangebietes liegt die Sigwinstraße. Südöstlich der Sigwinstraße schließt 
ein Grünzug an, der mit Baumbestand und Scherrasenflächen gestaltet ist. 
 
 
2.3  Erschließung 
 
2.3.1  Verkehrserschließung 
 
Das Plangebiet liegt in circa 350 m Fußwegentfernung zur S-Bahn-Haltestelle Holweide der S-
Bahnlinie 11 (Bergisch-Gladbach – Düsseldorf über Köln Hauptbahnhof). Unmittelbar am Plangebiet 
befindet sich die Haltestelle Jasminweg der Buslinie 155 (Mülheim Berliner Straße – Stammheim 
Bonhoefferstraße). Das Gebiet verfügt damit über eine gute Erschließung mit dem öffentlichen Per-
sonennahverkehr.

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Das Plangebiet grenzt unmittelbar an die Sigwinstraße, die den Charakter einer Wohnsammelstra-
ße hat. Sie ist im Trennprofil mit beidseitigen Gehwegen sowie einem Längsparkstreifen/ Baumreihe 
auf der nördlichen Straßenseite ausgebaut.   
 
 
2.3.2  Wasser- und Energieversorgung 
 
Die erforderlichen Versorgungsleitungen für Wasser, Gas und Elektrizität sind in der Sigwinstraße 
vorhanden. Das geplante Wohnquartier kann von dort aus erschlossen werden. 
 
 
2.3.3  Abwasserentsorgung 
 
In der angrenzenden Sigwinstraße ist ein Mischwasserkanal vorhanden. Die Querschnitte sind aus-
reichend, um das anfallende Schmutz- und Niederschlagswasser aufzunehmen. 
 
 
2.4  Soziale Infrastruktur/ Nahversorgung 
 
Kindergärten, Spielplätze und schulische Infrastruktur sind im Stadtteil vorhanden. In der Nähe des 
Plangebietes befinden sich die Katholische Kindertagesstätte St. Johann Baptist an der Hon-
schaftsstraße sowie der Städtische Kindergarten am Glockenblumenweg. Die nächste Grundschule 
ist die Johannesschule an der Honschaftsstraße. Die nächstgelegene weiterführende Schule ist die 
Willy-Brandt-Gesamtschule an der Straße „Im Weidenbruch“. Alle genannten Einrichtungen befin-
den sich in ca. einem Kilometer Entfernung zum Plangebiet. 
 
Das nächstgelegene Nahversorgungszentrum befindet sich in ca. 750 m Entfernung an der Straße 
„Im Weidenbruch“. 
 
 
2.5  Alternativstandorte  
 
Alternativstandorte für die geplante Bebauung sind in gleicher Größe und Lagequalität in der nähe-
ren Umgebung nicht verfügbar.   
 
 
2.6  Planungsrechtliche Situation  
 
Der derzeit für das Plangebiet geltende Bebauungsplan Nr. 72499/05, der im Jahr 1999 rechtskräf-
tig wurde, setzt für den Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes eine öffentliche 
Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Parkanlage“ fest. Der zur Bebauung vorgesehene Bereich 
ist zudem als Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und 
Landschaft festgesetzt. Entsprechend der Maßnahme M 2 der textlichen Festsetzungen soll diese 
Fläche der freien Sukzession überlassen werden. Der rechtskräftige Bebauungsplan setzt eine 
Grün- und Wegeverbindung zwischen der Sigwinstraße und dem Hülsenweg mit einer Querspange 
in Richtung Westen als öffentliche Grünfläche fest. Dieser Korridor hat eine Breite von ca. 10 m und 
durchquert das Plangebiet im Norden. 
 
Mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan Sigwinstraße wird die festgesetzte Sukzessionsfläche 
in einer Flächengröße von 3.667 m² als Allgemeines Wohngebiet (WA) überplant. Die im derzeit 
geltenden Bebauungsplan für einen Teil des Plangebietes festgesetzte öffentliche Grünfläche, die 
Bestandteil einer geplanten Grün- und Wegeverbindung zwischen der Sigwinstraße und dem Hül-

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senweg ist, wird in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan übernommen und von 10 m auf eine 
Breite von 15 bis 22 m erweitert. 
 
Es ist daneben beabsichtigt, dass die Vorhabenträgerin auch die im Nordwesten an das Plangebiet 
angrenzenden Teilflächen an die Stadt Köln verkauft. Die Stadt Köln kann die im geltenden Bebau-
ungsplan Nr. 72499/05 festgesetzte Grünverbindung zwischen Sigwinstraße und Hülsenweg her-
stellen. Die bestehende planungsrechtliche Festsetzung als öffentliche Grünfläche bleibt hierbei 
unverändert. 
 
 
 
 
3.  Planungsvorgaben 
 
3.1 Regionalplan 
 
Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln stellt für das Plangebiet 
Allgemeinen Siedlungsbereich dar. Die vorliegende Planung entspricht daher den Zielen der Regio-
nalplanung. 
 
 
3.2  Flächennutzungsplan  
 
Das gesamte Plangebiet ist im Flächennutzungsplan (FNP) als Grünfläche dargestellt. Das vorge-
sehene Baugebiet hat eine Fläche von circa 3.800 m² und ist nicht aus der Darstellung des FNP 
entwickelt. Der FNP wird daher im Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 BauGB geändert. Der 
vorgesehene Teil des Grünzugs mit der Wegeverbindung zum Hülsenweg entspricht der Darstel-
lung des FNP. 
 
3.3  Landschaftsplan 
 
Das gesamte Plangebiet ist im Landschaftsplan der Stadt Köln als Landschaftsschutzgebiet 27 
„Dellbrücker Wald, vorgelagerte Freiräume und verbindende Grünbereiche“ mit dem Entwicklungs-
ziel 1 – Erhaltung und Weiterentwicklung einer weitgehend naturnahen Landschaft – festgesetzt. 
 
Gemäß § 20 Abs. 3 Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) treten die widersprechenden Festset-
zungen des Landschaftsplanes mit Inkrafttreten des Bebauungsplanes außer Kraft, wenn der Trä-
ger der Landschaftsplanung der entsprechenden Darstellung im Flächennutzungsplan nicht wider-
sprochen hat. Der FNP wird daher im Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 BauGB geändert 
(vgl. Kapitel 3.2). 
 
Eine Prüfung der Auswirkungen der Planung auf den Landschaftsplan erfolgt im Kapitel 5.6.1.1.  
 
 
3.4  Altlasten 
 
Das gesamte Plangebiet befindet sich auf Grundstücken einer ehemaligen Kiesgrube/ Deponie. Die 
Altablagerung wird mit der Nummer 90603 nachrichtlich im Altlastenkataster der Stadt Köln geführt. 
 
Das Plangebiet befindet sich außerdem im Nahbereich (Sicherheitszone von 100 Meter) um eine 
Altablagerung, die mit der Nr. 90606 nachrichtlich im Altlastenkataster der Stadt Köln geführt wird 
und innerhalb derer Gasmigrationen aus der Altablagerung heraus möglich sind.

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Im vorhabenbezogenen Bebauungsplan wird darauf hingewiesen, dass die Böden des Plangebietes 
erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind. Das Plangebiet wird in der Planzeichnung 
gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB gekennzeichnet. 
 
Im Hinblick auf eine mögliche Überbauung wurden in den Jahren 2012 – 2015 dementsprechend 
Untersuchungen zur Erkundung von Auffüllungsmächtigkeiten und Auffüllungsinhaltsstoffen, einer 
möglichen Deponiegasbildung sowie zum Schadstoffpotential der oberflächennahen Bodenschich-
ten im Bereich des geplanten Grünstreifens im östlichen Bereich durchgeführt (Dr. Tillmanns & 
Partner GmbH, sowie Elsbroek Ingenieure).  
Die ehemalige Kiesgrube/ Deponie ist mit Bodenaushub, (Haus-)Müll, Schlacken und Aschen, stel-
lenweise bis zum Grundwasserniveau verfüllt. Boden, Bodenluft und das Grundwasser wurden im 
Zusammenhang mit der Aufstellung des derzeit geltenden Bebauungsplanes Nr. 72499/05 unter-
sucht. Im Zentralbereich der Deponie wurde ein vergleichsweise hoher Methangehalt (CH 4) von bis 
zu 25-Volumen-% festgestellt. Nach nutzungsbezogener Sicherung/ Sanierung wird die Altablage-
rung nachrichtlich im Kataster geführt. Natürliche Böden sind im Plangebiet aufgrund der Vornut-
zung als Deponie nicht mehr vorhanden. 
 
Die Bodenuntersuchung (Dr. Tillmanns & Partner GmbH, 2012) kommt zu dem Ergebnis, dass eine 
Wohnbebauung unter Einhaltung folgender Empfehlungen im Plangebiet möglich ist: 
 
- Im geplanten Grünbereich liegen unauffällige Schadstoffgehalte im Oberboden vor. Unter 
der Annahme, dass hier keine weiteren Erdbewegungen stattfinden ist hier kein weiterer 
Handlungsbedarf erkennbar. Für die zu überbauenden Flächen ist aufgrund der zu erwar-
tenden Erdbewegungen ein Bodenauftrag von 0,5 m unbelastetem Boden (Vorsorgewerte 
nach BBodSchV) einzuplanen. 
- Im Untersuchungsgebiet findet derzeit noch ein vorzugsweise aerober sowie nachgeordnet 
anaerober Restabbau organischer Auffüllungsinhaltsstoffe statt. Diesbezüglich wird empfoh-
len, bei weiteren Planungen auf eine Unterkellerung zu verzichten. 
- Es sind mögliche Setzungen durch den Abbau organischer Auffüllungsinhaltsstoffe zu be-
rücksichtigen. 
- Durchdringungspunkte von Ver- und Entsorgungsleitungen in die Bauwerke sind gasdicht 
auszuführen sowie Möglichkeiten zur passiven Entgasung herzustellen. 
 
Die vorgenannten Empfehlungen werden durch die Planung beachtet. Eine detaillierte Prüfung der 
Auswirkungen der Altlasten auf die Planung erfolgt im Kapitel 5.6.5.2. 
 
Hinweise auf Bodendenkmale liegen aufgrund der Vornutzung, siehe oben, nicht vor. 
 
 
3.5  Wasserschutzzone 
 
Das Plangebiet liegt innerhalb der Wasserschutzzone III A des Wasserschutzgebietes „Höhen-
haus“. Jegliche Vorhaben in diesem Gebiet dürfen den entsprechenden wasserrechtlichen Schutz-
festsetzungen nicht entgegenstehen. Andernfalls ist eine wasserrechtliche Genehmigung einzuho-
len. Des Weiteren ist der Maßnahmenkatalog für Bauarbeiten in Wasserschutzzone III, III A und III 
B zu beachten. Eine Prüfung der Auswirkungen der Planung auf die Wasserschutzzone erfolgt im 
Kapitel 5.6.3.1.

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4.  Begründung der Planinhalte 
 
4.1  Art der baulichen Nutzung 
 
Gemäß § 9 Abs.1 Nr.1 BauGB i. V. m. § 4 BauNVO wird innerhalb des Geltungsbereiches des vor-
habenbezogenen Bebauungsplanes ein 3.667 m² großes Allgemeines Wohngebiet (WA) zeichne-
risch festgesetzt. Dies entspricht den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 72499/05 für die 
angrenzend vorhandene Bebauung. Insgesamt sieht der städtebauliche Entwurf im Plangebiet 16 
Wohneinheiten vor. 
 
Mit der Festsetzung eines WA wird ein beschränktes Maß an Nutzungsmischung auch nach Beginn 
der Umsetzung des Bebauungsplanes grundsätzlich ermöglicht, die mit einer Festsetzung als reines 
Wohngebiet (WR) gemäß § 3 BauNVO nicht gegeben wäre. Ferner soll es nicht schon durch die 
festgesetzte Baugebietsart ausgeschlossen sein, zu einem späteren Zeitpunkt nach der Realisie-
rung der Vorhaben Umnutzungen vorzunehmen. Eine gewisse Durchmischung der Wohnnutzung 
mit nicht störenden anderen Nutzungen soll in Verbindung mit dem Wohnen grundsätzlich für die 
Zukunft ermöglicht werden. Aufgrund der Festsetzung als WA ist eine solche Entwicklung planungs-
rechtlich zulässig und bedarf lediglich einer Änderung im Durchführungsvertrag, nicht jedoch einer 
Änderung des Bebauungsplanes. 
 
Die im Bebauungsplan Nr. 72499/05 festgesetzte Sukzessionsfläche wird damit überplant. Für die 
Inanspruchnahme dieser Fläche wird eine ökologische Ausgleichsmaßnahme außerhalb des Plan-
gebietes (externer Ausgleich) festgelegt, da der gesamte Ausgleich innerhalb des Plangebietes 
aufgrund der geringen Plangebietsgröße planerisch nicht bewerkstelligt werden kann. 
 
Die Festsetzung ist mit der Deckung des dringenden Wohnbedarfs der Bevölkerung begründet. Vor 
dem Hintergrund des aktuell festzustellenden und weitergehend prognostizierten Anstiegs der Be-
völkerungszahl im Stadtgebiet, der Steigerung der Zahl der Haushalte sowie des letztlich daraus 
resultierenden, erheblichen Zusatzbedarfs an bereits erschlossenen Wohnflächen ist die Überpla-
nung der Sukzessionsfläche zur Deckung des Bedarfs gerechtfertigt. Zur Gewährleistung einer an-
gemessenen Wohnungsversorgung für alle Bevölkerungsgruppen sind ausreichend neue Wohnun-
gen zu bauen. 
 
 
4.1.1  Ausschluss von Nutzungsarten 
 
Die gemäß § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen (Betriebe des Beherber-
gungsgewerbes, sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltungen, Gartenbau-
betriebe sowie Tankstellen) sind unter Anwendung des § 1 Abs. 6 BauNVO unzulässig, da diese 
nicht mit dem Nutzungskonzept des städtebaulichen Entwurfs und den Nutzungen in der Umgebung 
vereinbar sind. Die ausgeschlossenen Nutzungen würden zudem ein hohes Verkehrsaufkommen 
induzieren sowie Immissionskonflikte mit der Wohnnutzung erwarten lassen und stehen somit der 
weitestgehend wohnlich geprägten Umgebung entgegen. 
 
Der Schwerpunkt der Entwicklung liegt auf der Errichtung von Wohngebäuden in der bereits be-
gründeten Ausformung.

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4.1.2  Bedingte Festsetzung 
 
Um den Vorhabenbezug herzustellen, sind als bedingte Festsetzung im Rahmen der als zulässig 
festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig, zu denen sich die Vorhabenträgerin im 
Durchführungsvertrag konkret verpflichtet. Vertragsänderungen oder der Abschluss eines neuen 
Durchführungsvertrages sind gemäß § 12 Absatz 3a BauGB zulässig. 
 
 
4.2 Ausschluss von Kellergeschossen 
 
Aufgrund des möglichen Restabbaus der im Boden vorhandenen Auffüllungsinhaltsstoffe empfiehlt 
das Bodengutachten (vgl. Kapitel 3.4) bei der Planung auf eine Unterkellerung zu verzichten. Daher 
setzt der Bebauungsplan fest, dass die Errichtung von Kellergeschossen im gesamten Plangebiet 
nicht zulässig ist. 
 
Diese Festsetzung ist möglich, da die Gemeinde gemäß § 12 Abs. 3 Satz 2 BauGB beim vorhaben-
bezogenen Bebauungsplan nicht an den Festsetzungskatalog des § 9 BauGB gebunden ist. 
 
 
4.3  Maß der baulichen Nutzung 
 
Die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung orientieren sich an den Festsetzungen des 
Bebauungsplanes Nr. 72499/05 für die bereits bestehende Nachbarbebauung. Der aufgelockerten 
Bebauung in der Umgebung wird somit Rechnung getragen. Die Festsetzungen tragen außerdem 
zur Gewährleistung von gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnissen bei. 
 
 
4.3.1  Grundflächenzahl (GRZ) 
 
Innerhalb des Allgemeinen Wohngebietes wird gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 19 BauN-
VO eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 festgesetzt. Diese entspricht der Obergrenze für Allge-
meine Wohngebiete des § 17 BauNVO und ermöglicht eine aufgelockerte Bebauung mit der im 
Plangebiet vorgesehenen Gebäudetypologie. Durch die Festsetzung der GRZ wird dem Ziel des 
schonenden und sparsamen Umgangs mit Grund und Boden im Sinne des § 1a Abs. 2 BauGB 
Rechnung getragen und eine ausreichende Belichtung, Belüftung und Besonnung gewährleistet. Es 
ist das planerische Ziel, eine gute Ausnutzbarkeit des Grundstücks in Bezug auf die geplante Nut-
zung zu ermöglichen und gleichzeitig die Inanspruchnahme der Flächen zu reglementieren. 
 
 
4.3.2  Geschossflächenzahl (GFZ) 
 
Ergänzend zur Regelung des Maßes der baulichen Nutzung über die Festsetzung der Grundflä-
chenzahl wird innerhalb des Allgemeinen Wohngebietes gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. 
§ 20 BauNVO eine Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,8 festgesetzt. Die Obergrenze für Allgemeine 
Wohngebiete des § 17 BauNVO von 1,2 wird somit nicht voll ausgeschöpft. Eine GFZ von 0,8 er-
möglicht auf der einen Seite die beabsichtigte zweigeschossige Wohnbebauung und berücksichtigt 
auf der anderen Seite die aufgelockerte Bebauung in der Umgebung. 
 
 
4.3.3  Zahl der Vollgeschosse als Höchstmaß 
 
Zur Sicherung der Höhenentwicklung des städtebaulichen Entwurfes und zur Berücksichtigung des 
bestehenden Orts- und Landschaftsbildes setzt der Bebauungsplan gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB

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i. V. m. § 20 BauNVO die zulässige Zahl der Vollgeschosse auf zwei Vollgeschosse als Höchstmaß 
fest. Die Begrenzung auf maximal zwei Vollgeschosse orientiert sich an der Höhe der Umgebungs-
bebauung und hat somit eine nachbarschützende Funktion.  
 
4.3.4  Höhe der baulichen Anlagen 
 
Es wird gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 18 BauNVO im gesamten Baugebiet eine maxima-
le Höhe der baulichen Anlagen von 60,5 m über Normalhöhennull (NHN) festgesetzt. Bei einer Ge-
ländehöhe von ca. 50,0 m ü. NHN entspricht diese einer maximalen Gebäudehöhe von ca. 10,5 m 
über dem Geländeniveau. Die Gebäudehöhe ermöglicht zum einen den Bau der im städtebaulichen 
Konzept vorgesehenen zweigeschossigen Gebäude mit Satteldach und orientiert sich zum anderen 
an den in der Umgebung vorhandenen Gebäudehöhen. Eine ausnahmsweise Überschreitung der 
maximalen Gebäudehöhe ist nicht vorgesehen, um Beeinträchtigungen des Ortsbildes zu vermei-
den. Untergeordnete bauliche Anlagen, wie Sonnenkollektoren und Solarzellen, müssen daher in 
der Dachhülle integriert werden. 
 
 
4.4  Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen 
 
4.4.1  Bauweise 
 
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i. V. m. § 22 Abs. 2 BauNVO wird eine offene Bauweise festge-
setzt. Demnach müssen Gebäude mit einem seitlichen Grenzabstand errichtet werden und die Ge-
bäudelänge darf höchstens 50 m betragen. Dadurch entsteht die im städtebaulichen Konzept vor-
gesehene aufgelockerte Bebauung, die auch für die umgebende Bebauung prägend ist. 
 
4.4.2  Überbaubare Grundstücksflächen, Baugrenzen 
 
Durch die Festsetzung von Baugrenzen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 BauGB i. V. m. § 23 BauNVO wer-
den innerhalb des Baugebietes die überbaubaren Grundstücksflächen definiert, innerhalb derer die 
Gebäude errichtet werden dürfen. Dadurch entsteht die im städtebaulichen Konzept vorgesehene 
Hauszeilenbebauung. Zudem wird die Flächenversiegelung begrenzt. Die überbaubaren Grund-
stücksflächen orientieren sich eng am städtebaulichen Konzept. Um bei der Objektplanung und 
Bauausführung noch geringfügige Veränderungsmöglichkeiten der Baukörper zu geben, wurden 
zumeist Baugrenzen festgesetzt, die ca. 0,5 m über die Baukörper des städtebaulichen Entwurfs 
hinausgehen. 
 
Da die Dimensionierung der überbaubaren Grundstücksfläche unmittelbar auf die im Bebauungs-
konzept dargestellten Hauptbaukörper Bezug nimmt, werden ergänzende Baugrenzen festgesetzt, 
innerhalb derer ausschließlich die in den Vorgärten geplanten 1,4 m hohen Abstellräume zulässig 
sind. Diese Abstellräume, die beispielsweise zum Unterstellen von Fahrrädern genutzt werden kön-
nen, dienen der Erhöhung der Wohnqualität. Da die Häuser altlastenbedingt ohne Keller gebaut 
werden müssen, sind ergänzende ebenerdige Abstellräume am Haus erforderlich. 
 
Um die Gestaltungsfreiheit bei der Bauausführung nicht zu stark einzuschränken, wird gemäß § 23 
Abs. 3 BauNVO ein Überschreiten der in der Planzeichnung festgesetzten Baugrenzen durch städ-
tebaulich untergeordnete Bauteile wie zum Beispiel Vordächer, Dachvorsprünge, Balkone und Ge-
simse bis zu einem Maß von 1,5 m zugelassen. Untergeordnet sind Bauteile oder Vorbauten bis zu 
maximal 1/3 der Breite der jeweiligen Außenwand zulässig. Zudem dürfen ebenerdige und nicht 
überdachte Terrassen die festgesetzten Baugrenzen um ein Maß von maximal 3,0 m überschreiten. 
 
Die durchgeführte Bodenuntersuchung empfiehlt für die zu überbauenden Flächen aufgrund der zu 
erwartenden Erdbewegungen einen Bodenauftrag von 0,5 m unbelastetem Boden (Vorsorgewerte

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nach BBodSchV) einzuplanen. Diese Empfehlung ist als Hinweis in den vorhabenbezogenen Be-
bauungsplan aufgenommen. 
 
 
4.5  Erschließung 
 
4.5.1  Verkehr 
 
Die Erschließung des Plangebietes ist über die unmittelbar angrenzende Sigwinstraße gesichert. 
Zur Klarstellung wird entlang der Geltungsbereichsgrenze, die an die Sigwinstraße grenzt, eine 
Straßenbegrenzungslinie festgesetzt. 
 
 
4.5.2  Gehwege, Fußverkehr 
 
Die Erschließung der einzelnen Reihenhäuser ist über einen 3,0 m breiten Fuß- und Radweg gesi-
chert. Da dieser Weg ausschließlich der Erschließung der angrenzend geplanten Wohngebäude 
dient, wird er nicht als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt. Der Weg soll vom Autoverkehr wei-
testgehend freigehalten werden. Die Wegefläche wird daher im vorhabenbezogenen Bebauungs-
plan gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB für die Belegung mit einem Geh- und Radfahrrecht zugunsten 
der Anlieger, einem Fahrrecht zugunsten der Stadt Köln sowie einem Leitungsrecht zugunsten der 
Anlieger, der Stadt Köln und der öffentlichen Ver- und Entsorgungsträger festgesetzt. Die Anbin-
dung des Fuß- und Radweges an die Sigwinstraße ist über ein weiteres Geh-, Fahr- und Leitungs-
recht zugunsten der Anlieger, der Stadt Köln sowie der öffentlichen Ver- und Entsorgungsträger 
sichergestellt. 
 
Die Rechte sind den Ver- und Entsorgungsträger und der Stadt Köln durch Grunddienstbarkeiten 
bzw. Baulasten einzuräumen. 
Alle Hauseingänge sind barrierefrei erreichbar. 
 
Die Standards der Stadt Köln werden beim Ausbau der privaten Erschließung eingehalten. 
 
 
4.5.3  Radverkehr 
 
Das Plangebiet ist für den Radverkehr über die Sigwinstraße erschlossen, in der der Radverkehr in 
der Fahrbahn geführt ist. 
 
Die erforderlichen Fahrradstellplätze sind oberirdisch den Hauseingängen in Form von 1,4 m hohen 
Abstellräumen zugeordnet. 
 
4.5.4  Ruhender Verkehr 
 
Die Unterbringung der für die geplanten Wohneinheiten notwendigen Stellplätze ist v.a. in einer 
Gemeinschaftsanlage unmittelbar an der Sigwinstraße vorgesehen. Zusätzlich sind zwei Stellplätze 
parallel zur Grundstücksgrenze zur Sigwinstraße 105 geplant. Für die Gemeinschaftsanlage sowie 
die beiden einzelnen Stellplätze setzt der vorhabenbezogene Bebauungsplan gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 
4 BauGB eine Fläche für Stellplätze fest. Innerhalb dieser Flächen ist die Unterbringung von 19 
Stellplätzen möglich. Dies entspricht bei 16 geplanten Wohneinheiten einem Stellplatzschlüssel von 
1,20 Stellplätzen je Wohneinheit inkl. Besucherstellplätze. Damit wird der nach BauO NRW notwen-
dige Stellplatzbedarf berücksichtigt. Die Fahrgassenbreite zwischen den beiden Stellplatzreihen 
berücksichtigt die gemäß den Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06) erforderliche 
Mindestbreite von 6,0 m, um die Rückstoßtiefe der Pkws zu gewährleisten. Die Fahrgassenbreite

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vor den beiden parallel zur Fahrgasse angeordneten Stellplätzen beträgt 4,5 m und hält ebenfalls 
die Empfehlung der RASt 06 ein. 
 
Der Anregung des Stadtentwicklungsausschusses vom 15.12.2016, die Verlegung der Stellplätze 
entlang der Grundstücksgrenze zur Sigwinstraße Nr. 105 an anderer Stelle zu prüfen, wurde nach-
gekommen. Die Zahl der Stellplätze entlang der Grundstücksgrenze konnte im Vergleich zu der 
damals vorgelegten Planung von vier auf zwei reduziert werden. Die beiden verbliebenen Stellplät-
ze befinden sich von der Sigwinstraße aus betrachtet im vorderen Bereich des Grundstücks und 
damit nicht auf Höhe der rückwärtigen Gartenfläche des unmittelbar angrenzenden Grundstücks. 
Als zusätzliche Maßnahme zur Vermeidung bzw. Minderung von Beeinträchtigungen der Bewohner 
der Sigwinstraße Nr. 105 durch parkende bzw. rangierende Autos, setzt der vorhabenbezogene 
Bebauungsplan zwischen der Stellplatzfläche und der Grundstücksgrenze eine 0,8 cm breite und 
bis zu 1,8 m hohe Sichtschutzhecke fest (vgl. Kapitel 4.7.2). 
 
Garagen werden im Plangebiet ausgeschlossen, um den Gesamteindruck des Bauvorhabens und 
der Umgebung nicht zu beeinträchtigen. 
 
 
4.5.5  Technische Infrastruktur/ Ver- und Entsorgung 
 
Die Entwässerung des Plangebietes erfolgt durch den Anschluss an die vorhandene Kanalisation in 
der Sigwinstraße. Aufgrund der Vornutzung als Deponie ist eine Versickerung von Niederschlags-
wässern auf dem Grundstück nicht genehmigungsfähig. Die vorhandene Kanalisation verfügt über 
ausreichend Kapazität, um die anfallenden häuslichen Schmutzwässer sowie Niederschlagswässer 
aufzunehmen. 
 
Der Anschluss an die Wasserversorgungsnetze erfolgt mit Hausanschlüssen an die vorhandenen 
Netze in der Sigwinstraße. Kapazitätserweiterungen sind nach gegenwärtigem Kenntnisstand nicht 
erforderlich. Die Löschwasserversorgung erfolgt durch das vorhandene Trinkwassernetz. 
 
Die Starkregengefährdung ist im Plangebiet laut der Überflutungsgefahrenkarte der Kölner Stadt-
entwässerungsbetriebe überwiegend gering. 
 
Die Abfallentsorgung erfolgt gemäß den Bestimmungen der Satzung über die Abfallentsorgung in 
der Stadt Köln. Zwischen den beiden Zufahrten zum Plangebiet setzt der vorhabenbezogene Be-
bauungsplan gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB eine 27,5 m² große Fläche für das Aufstellen von Ab-
fallsammelbehältern der geplanten Wohnbebauung fest, die für den Entsorgungsbetrieb an den 
Abholtagen zugänglich gehalten wird. Durch die Platzierung einer Abfallsammelfläche in unmittelba-
rer Nähe zur öffentlichen Straße wird eine effektive Abfallentsorgung für das neue Wohngebiet ge-
währleistet. Eine detaillierte Abstimmung mit den Abfallwirtschafsbetrieben Köln erfolgt über die 
Vorhabenträgerin im Laufe des Verfahrens. 
 
Die Stromversorgung der Neubebauung erfolgt über eine im Plangebiet zu errichtende Technikzent-
rale. Vermutlich wird hier ein Blockheizkraftwerk errichtet. Dazu setzt der vorhabenbezogene Be-
bauungsplan zwischen der Abfallsammelfläche und der Sigwinstraße gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 12 
BauGB eine 12,5 m² große Fläche für Versorgungsanlagen mit der Zweckbestimmung Elektrizität 
fest. Durch die Festsetzung einer 1,8 m hohen Hecke zwischen der Technikzentrale und der Sig-
winstraße (vgl. Kapitel 4.7.2) ist die Technikzentrale vom Straßenraum kaum sichtbar. Der Standort 
in unmittelbarer Nähe zur Sigwinstraße erlaubt eine unkomplizierte und direkte Erreichbarkeit für 
beispielsweise Wartungsarbeiten. 
 
Durch die Festsetzung einer extensiven Begrünung der Flachdächer der Abfallsammelanlage sowie 
der Technikzentrale erfahren beide Anlagen eine optische Aufwertung (vgl. Kapitel 4.7.4).

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4.5.6  Feuerwehr 
 
Die Gebäudezugänge liegen teilweise mehr als 50 m von der Sigwinstraße entfernt. Daher wird für 
die Feuerwehr über eine Bewegungsfläche im Bereich der Stellplatzanlage die schnelle Erreichbar-
keit aller Gebäudeeingänge sichergestellt. Die Bewegungsfläche dient dem Aufstellen von Feuer-
wehrfahrzeugen sowie der Bereitstellung der den Fahrzeugen entnommenen Geräte. Sie schließt 
unmittelbar am Fuß- und Radweg, der die einzelnen Hauseingänge erschließt, an. Der Weg selbst 
muss nicht durch Rettungsfahrzeuge befahren sein. Die Breite des Weges von 3,0 m ist als Zuwe-
gung für die Feuerwehr ausreichend. Die Bewegungsfläche ist mit 7 x 13,5 m ausreichend groß, um 
die Aufstellung jedes nach Alarmplan vorzusehenden Fahrzeugs zu gewährleisten. Die Bewegungs-
fläche sowie eine mit 4,5 m ausreichend breite Zufahrt von der Sigwinstraße ist über ein Geh-, Fahr- 
und Leitungsrecht sichergestellt. Die Rechte sind der Feuerwehr durch Grunddienstbarkeiten bzw. 
Baulasten einzuräumen. 
 
Die Anforderungen nach § 5 BauO NW i. V. m. der entsprechenden Verwaltungsvorschrift zur Lan-
desbauordnung werden demnach erfüllt. 
 
Da die Rückseite der Gebäude für Einsatzkräfte mit tragbaren Leitern nicht erreichbar ist, werden 
zur Sicherstellung des 2. Rettungsweges gemäß § 17 Abs. 3 BauO NW die erforderlichen anleiter-
baren Stellen (z.B. Rettungsfenster) zur Vorderseite des Gebäudes (Zuwegung) ausgerichtet. 
 
 
4.6  Öffentliche Grünfläche 
 
Nordöstlich des Allgemeinen Wohngebietes setzt der vorhabenbezogene Bebauungsplan gemäß 
§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB und entsprechend des Planungskonzeptes eine 15 bis 22 m breite und 
1.477 m² große öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Parkanlage“ fest. Die Lage des 
Grünzuges entspricht der Festsetzung des derzeit für das Plangebiet geltenden Bebauungsplans. 
Im Vergleich zum rechtskräftigen Bebauungsplan wird die Grünfläche jedoch um 5 bis 12 m erwei-
tert, um eine ansprechende und großzügige Gestaltung des Grünzuges zu gewährleisten. Innerhalb 
des Grünzuges ist ein 3 m breiter Weg geplant, der von einem Feldgehölz sowie einer lockeren Be-
grünung mit einer Langgraswiese und einheimischen Strauchgruppen begleitet wird (vgl. Kapitel 
4.8.1). 
 
Die im vorhabenbezogenen Bebauungsplan festgesetzte öffentliche Grünfläche ist Bestandteil des 
im derzeit rechtskräftigen Bebauungsplan festgesetzten Grünzuges zwischen der Sigwinstraße und 
dem Hülsenweg und fungiert als Verlängerung des rechtsrheinischen Grünzuges von der Merhei-
mer Heide über Holweide/ Isenburg bis zum Hülsenweg/ Weidenbruch.  
 
Bis zum Satzungsbeschluss wird ein mit der Stadt Köln abgestimmter Freiraumplan erarbeitet, der 
Gegenstand des Durchführungsvertrages und der Erschließungsregelungen wird und damit die 
Umsetzung sichert. Die Teilfläche des beplanten Grundstücks, auf der die öffentliche Grünfläche 
herzustellen ist, wird in das Eigentum der Stadt Köln übertragen. Die Herstellung der öffentlichen 
Grünfläche erfolgt durch die Vorhabenträgerin auf eigene Kosten. 
 
Es ist zudem beabsichtigt, dass die Vorhabenträgerin auch die im Nordwesten an das Plangebiet 
angrenzenden Teilflächen an die Stadt Köln verkauft. Die Stadt Köln kann sodann die im geltenden 
Bebauungsplan Nr. 72499/05 festgesetzte Grünverbindung zwischen Sigwinstraße und Hülsenweg 
herstellen. Dabei wird die Planung auf den Baumbestand innerhalb des Korridors eingehen und 
diesen teilweise berücksichtigen.

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4.7  Immissionsschutzbezogene Festsetzungen 
 
4.7.1  Verkehrslärm 
 
Eine schalltechnische Untersuchung (Peutz Consult GmbH) hat ergeben, dass an den geplanten 
Baugrenzen im Plangebiet aufgrund des Verkehrslärms Beurteilungspegel von bis zu 58 dB(A) am 
Tag und bis zu 51 dB(A) in der Nacht vorliegen. Damit werden die schalltechnischen Orientierungs-
werte der DIN 18005 für ein Allgemeines Wohngebiet von 55 dB(A) am Tag und 45 dB(A) in der 
Nacht um bis zu 3 dB(A) bzw. 6 dB(A) überschritten. Dabei wurde eine freie Schallausbreitung, also 
ohne die abschirmende Wirkung potentieller Gebäude, berücksichtigt. Die maßgebenden Orientie-
rungswerte werden am Tag in der südöstlichen Hälfte des Plangebietes und in der Nacht im gesam-
ten Plangebiet überschritten. 
 
Die Schallimmissionen sind zu einem wesentlichen Teil auf die Sigwinstraße sowie die ca. 850 m 
westlich des Plangebietes verlaufenen Autobahn A 3 zurückzuführen. Der Verkehrslärm der A 3 und 
der Sigwinstraße haben in etwa gleiche Anteile an den Immissionen. Der Schienenverkehrslärm der 
ca. 300 m südlich sowie ca. 800 nordwestlich verlaufenen Bahntrassen wirkt ebenfalls auf das 
Plangebiet ein. Der Anteil des Schienenverkehrslärms an den Beurteilungspegeln im Plangebiet ist 
jedoch geringer als der des Straßenverkehrslärms.  
  
 
4.7.2  Prüfung der möglichen Schallminderungsmaßnahmen 
 
Da die Orientierungswerte der DIN 18005 für Allgemeine Wohngebiete durch den Straßen- und 
Schienenverkehrslärm überschritten werden, sind im Plangebiet Schallminderungsmaßnahmen 
erforderlich. Grundsätzlich sind dabei die folgenden Handlungsoptionen zu prüfen: 
 Einhalten von Mindestabständen, 
 differenzierte Ausweisung von Baugebieten, 
 aktive Schallschutzmaßnahmen, 
 passive Schallschutzmaßnahmen an den schutzwürdigen Nutzungen. 
 
Das Einhalten von Mindestabständen scheidet als Lösungsansatz aus. Durch ein weiteres Abrü-
cken der Wohnbebauung von der Sigwinstraße würde sich der Eingriff in die bestehende Sukzessi-
onsfläche erheblich vergrößern. Außerdem würde die Bebauung dann näher an die nordwestlich 
des Plangebietes verlaufende Bahntrasse heranrücken. Dies hätte eine höhere Überschreitung des 
nächtlichen Orientierungswertes durch den Schienenverkehr zur Folge. 
 
Innerhalb des Plangebietes, das einer Wohnnutzung zugeführt werden soll, werden keine geglieder-
ten Baugebietsausweisungen festgesetzt, die eine Wohnnutzung aus Gründen des Immissions-
schutzes in bestimmten Bereichen ausschließen. Das Ziel der Planung ist es, durch Nachverdich-
tung eine Wohnbebauung als Maßnahme der Innenentwicklung zu ermöglichen, um den aktuellen 
Wohnraumbedarf im Stadtgebiet gerecht zu werden. Obgleich eine Vorbelastung durch Straßen- 
und Schienenverkehrslärmimmissionen besteht, wird die Innenentwicklung gegenüber einer Au-
ßenentwicklung der Vorrang gegeben. Dies ist ein wesentlicher Beitrag zur weiteren Reduzierung 
der Flächeninanspruchnahme im Außenbereich und damit auch zum Boden- und Klimaschutz. 
 
Aktive Schallschutzmaßnahmen, z.B. in Form einer Lärmschutzwand entlang der Sigwinstraße, sind 
städtebaulich für das Plangebiet nicht geeignet, da eine solche Anlage das geplante und in der Um-
gebung vorhandene Ortsbild massiv beeinträchtigen sowie die geplante Bebauung von der Umge-
bung unverhältnismäßig abschotten würde. Eine Lärmschutzwand müsste, um alle Geschosse zu 
schützen, eine Höhe von bis zu 6 m über dem Straßenniveau erreichen, was städtebaulich offen-
sichtlich unverträglich ist. Darüber hinaus wäre angesichts der vergleichsweisen geringen Über-

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schreitung der Orientierungswerte – bzw. am Tag in Teilen des Plangebietes auch Einhaltung der 
Orientierungswerte – voraussichtlich als unverhältnismäßig anzusehen. 
 
Für das Plangebiet kommen somit aus städtebaulichen Gründen nur passive Schallschutzmaßnah-
men in Betracht. 
 
 
4.7.3  Lärmpegelbereiche 
 
Um trotz der Überschreitung der maßgebenden Orientierungswerte gesunde Wohnverhältnisse in-
nerhalb der Wohngebäude sicherzustellen werden passive Schallschutzmaßnahmen nach den Vor-
gaben des Schallschutzgutachtens durch die Darstellung von Lärmpegelbereichen gemäß DIN 
4109 festgesetzt. Die DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau, Stand 1989) wird damit als Norm in den 
Bebauungsplan eingeführt. In Abhängigkeit der entsprechenden Lärmpegelbereiche ergeben sich 
später im bauaufsichtlichen Verfahren individuelle Anforderungen an die Luftschalldämmung der 
Außenbauteile (Wände, Fenster, Türen, Dächer etc.) von Aufenthaltsräumen bei Wohnungen – mit 
Ausnahme von Küchen, Bädern und Hausarbeitsräumen – sowie von Büroräumen gemäß DIN 
4109. 
 
Die Lärmpegelbereiche beziehen sich laut der Rechtsprechung auf eine freie Schallausbreitung. Es 
wird stets der Maximalwert dargestellt. Zur Festlegung der Lärmpegelbereiche werden die soge-
nannten Außenlärmpegel bestimmt. Hierbei sind gemäß DIN 4109 die Beurteilungspegel bezogen 
auf den Tageszeitraum (6:00 bis 22:00 Uhr) heranzuziehen. Dabei unterscheiden sich die maßgeb-
lichen Außenlärmpegel bei Straßen- und Schienenverkehrslärm von den berechneten Beurteilungs-
pegeln durch einen Zuschlag von je 3 dB(A). Zur Berücksichtigung des Fluglärms vom Flughafen 
Köln-Bonn wird der energieäquivalente Dauerschallpegel am Tag und in der Nacht von 45 dB(A) 
verwendet. Der Gewerbelärm wird berücksichtigt, indem der nach TA-Lärm jeweils anzusetzende 
Immissionsrichtwert hinzuaddiert wird. Die maßgeblichen Außenlärmpegel werden gemäß DIN 4109 
mit einer Bereichsbreite von 5 dB(A) dargestellt. Da die Beurteilungspegel in der Nacht vergleichs-
weise hoch sind, wird zur Gewährleistung eines ausreichenden Schallschutzes auch der Nachtzeit-
raum, der ein höheres Schutzbedürfnis aufweist, berücksichtigt, indem in Abstimmung mit dem 
Umwelt- und Verbraucherschutzamt sowie dem Stadtplanungsamt der Stadt Köln mindestens für 
Schlafräume und Kinderzimmer 5 dB(A) mehr bzw. ein Lärmpegelbereich höher angesetzt werden. 
Es ergeben sich für die überbaubaren Grundstücksflächen somit Anforderungen der Lärmpegelbe-
reiche III bis IV. 
 
Zum Schutz der Wohnruhe wird gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 festgesetzt, dass entsprechend den in der 
Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereichen die in der untenstehenden Tabelle aufgeführten 
Schalldämmmaße für Außenbauteile von Aufenthalts- und Büroräumen gemäß DIN 4109 zu be-
rücksichtigen sind. Die genaue Festlegung der Anforderungen an die einzelnen Bauteile setzt je-
doch die Kenntnis der Bauausführung voraus, da Raummaße und Fensteranteile mit in die Berech-
nung eingehen und erfolgt üblicherweise erst im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens. Daher 
wird festgesetzt, dass auch ein geringerer maßgeblicher Außenlärmpegel ausreichenden Schall-
schutz gewährleisten kann, wenn dies im Rahmen von Baugenehmigungsverfahren durch einen 
Sachverständigen nachgewiesen wird.

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Lärmpegelbereich maßgeblicher 
Außenlärmpegel 
in dB(A) 
resultierendes bewertetes Schalldämmmaß 
erf. R´w,res in dB 
Aufenthaltsräume 
in Wohnungen 
Büroräume oder vgl. 
I ≤ 55 30 - 
II 56 – 60 30 30 
III 61 – 65 35 30 
IV 66 – 70 40 35 
V 71 – 75 45 40 
VI 76 – 80 50 45 
VII > 80 Anforderung entspr. 
örtl. Gegebenheiten  50 
 
Für Schlafräume im Sinne der DIN 4109 (Schlaf- und Kinderzimmer, Gästezimmer und Ähnliches) 
ist eine fensterunabhängige Belüftung durch schallgedämmte Lüftungseinrichtungen bei geschlos-
senen Fenstern und Türen sicherzustellen. Hiervon kann abgewichen werden, wenn im bauaufsicht-
lichen Genehmigungsverfahren durch eine schalltechnische Untersuchung Außenlärmpegel von 
höchstens 45 dB(A) für den Nachtzeitraum (22 – 6 Uhr) nachgewiesen werden. 
 
Durch die Aufnahme dieser Festsetzungen werden gesunde Wohnverhältnisse sichergestellt. 
 
 
4.8  Festsetzungen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzun-
gen sowie zur Erhaltung von Bäumen 
 
Zur Gewährleistung einer hohen Wohnqualität setzt der vorhabenbezogene Bebauungsplan gemäß 
§ 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB verschiedene Begrünungsmaßnahmen im Allgemeinen Wohngebiet und in 
der öffentlichen Grünfläche fest. Diese sollen zur Durchgrünung des Quartiers beitragen und dienen 
zudem der Aufwertung des Ortsbildes und der Verbesserung des innerstädtischen Mikroklimas. 
 
 
4.8.1  Öffentlicher Grünzug 
 
Innerhalb der öffentlichen Grünfläche ist ein 3 m breiter Weg mit wassergebundener Decke vorge-
sehen, der zu beiden Seiten in 1,5 m breite Wiesensäume eingebettet ist. Zwischen dem nordöstli-
chen Wiesensaum und der nordöstlichen Plangebietsgrenze setzt der vorhabenbezogene Bebau-
ungsplan ein 9 m breites Feldgehölz fest. Dort sind fünf mittelkronige Bäume als Überhälter (Bäu-
me, deren Krone sich deutlich über die sie umgebende Gehölzvegetation erhebt) des Feldgehölzes 
vorgesehen (M 1). Zur Auflockerung des Grünzuges ist westlich des Weges, im von der Sigwinstra-
ße aus gesehen vorderen Bereich, eine Pflanzfläche, die zu 60 % aus einer Langgraswiese und zu 
40 % aus einheimischen Strauchgruppen besteht, festgesetzt (M 2). Das Feldgehölz erzeugt in 
Verbindung mit den Einzelbäumen zum einen ein räumliches Trennungs- und Führungselement und 
zum anderen kann durch dieses dennoch transparente Grünelement die Erzeugung von Gefahren-
räumen vermieden werden. Die bestehenden Bäume sind aufgrund ihrer nicht gegebenen Ver-
kehrssicherheit für einen Erhalt ungeeignet. 
 
 
4.8.2  Eingrünung der Stellplatzfläche 
 
Zur Abschirmung und Kaschierung der geplanten Stellplatzfläche sowie des Abfallsammelplatzes 
und der Technikzentrale gegenüber der Sigwinstraße und der südwestlich angrenzenden, beste-
henden Wohnbebauung setzt der vorhabenbezogene Bebauungsplan eine stark beschnittene He-
cke mit einer Höhe von 1,8 m fest (M 3).

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4.8.3  Baumpflanzungen im Wohngebiet 
 
Im Allgemeinen Wohngebiet ist im Bereich der festgesetzten Stellplatzfläche die Pflanzung eines 
einheimischen Baumes festgesetzt. 
 
Zusätzlich ist pro Wohneinheit jeweils ein Obstbaum innerhalb der privaten Gartenfläche zu pflan-
zen. 
 
Die im landschaftspflegerischen Fachbeitrag entlang der Grenze zur bestehenden Wohnbebauung 
Sigwinstraße Nr. 105 empfohlenen Baumpflanzungen können nicht festgesetzt werden, da dieser 
Bereich der bauordnungsrechtlich erforderlichen Bewegungsfläche für die Feuerwehr vorbehalten 
ist. Dieser Bereich ist von Hindernissen wie z.B. Bäumen freizuhalten. 
 
 
4.8.4  Dachbegrünung 
 
Die Flachdächer der Abfallsammelanlage sowie der Technikzentrale sind mit einer extensiven 
Dachbegrünung mit einer Mindestsubstratstärke von 8 cm inklusive Drainage und einem Abfluss-
beiwert von kleiner 0,3 zu versehen. 
 
 
4.8.5  Erhalt von Bestandsbäumen 
 
Ein Großteil der Bäume kann planerisch nicht berücksichtigt werden, da die Bäume innerhalb der 
geplanten Bauflächen liegen und ein Erhalt nicht möglich ist. Bei den Bäumen innerhalb der geplan-
ten Gartenflächen und des geplanten Grünzuges handelt es sich größtenteils um Robinien, die als 
fremdländische Art und aufgrund ihrer geringen Vitalität keine planerische Berücksichtigung erfah-
ren sollen. Andere standorttypischen Bäume (Sal-Weiden) können aufgrund ihres Wuchses (wach-
sen zum Licht) oder ihrer Vitalität nicht den Ansprüchen der Verkehrssicherungspflicht entsprechen 
und daher nicht erhalten bleiben. Lediglich für einen Einzelbaum (Vogel-Kirsche) im Norden des 
Plangebietes erscheint eine planerische Berücksichtigung als sinnvoll. Dieser ist in der Planzeich-
nung zum Erhalt festgesetzt. 
 
 
4.8.6 Abweichungen der Pflanzstandorte 
 
Es wird festgesetzt, dass die Pflanzstandorte der festgesetzten Bäume um bis zu 3,0 m von den 
zeichnerischen Festsetzungen abweichen dürfen, um ggf. auf örtliche Bodenbeschaffenheiten rea-
gieren zu können. 
 
 
 
4.8.7 Qualitätsmerkmale der Stadt Köln 
 
Die festgesetzten Begrünungsmaßnahmen erfolgen entsprechend den Biotoptypen und Pflanzquali-
täten der Anlage „Grundsätze zur gestalterischen Umsetzung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnah-
men sowie zur Bemessung von Ersatzgeldern in Bebauungsplänen“ zur Satzung der Stadt Köln zur 
Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen nach § 135 a - c BauGB vom 15. Dezember 2011, be-
kannt gemacht im Amtsblatt der Stadt Köln Nr. 1 vom 4. Januar 2012. Die betreffenden Grundsätze 
(Qualitätsmerkmale) sind als Kodierung in den Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplanes angegeben und als Bestandteile der Festsetzungen zu beachten.

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4.9  Bauordnungsrechtliche Festsetzungen 
 
4.9.1 Dachgestaltung/ Dachaufbauten 
 
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan lässt für die Bebauung lediglich gleichseitige und gleich-
winklige Satteldächer mit einer Dachneigung von 30 bis unter 45 Grad zu. 
 
Als Farbe für die Dacheindeckung ist ausschließlich anthrazit zulässig. 
 
Untergeordnete bauliche Anlagen wie Sonnenkollektoren und Solarzellen sind konstruktiv und ge-
stalterisch mit gleicher Dachneigung in die Dachfläche einzubinden. 
 
Die vorgenannten Festsetzungen der Dachgestaltung orientieren sich im Wesentlichen an der Um-
gebungsbebauung und tragen dazu bei, dass sich das Vorhaben in das Orts- und Landschaftsbild 
einfügt und ein einheitliches Gestaltungsbild entsteht. 
 
Zur Umsetzung des städtebaulichen Konzeptes wird festgesetzt, dass die Gesamtbreite aller Ein-
zelgauben die Hälfte der Gesamtbreite des Daches überschreiten darf. Allerdings wird die Gauben-
breite auf maximal 3,2 m beschränkt, um die Entstehung überlanger Gauben zu verhindern. 
 
 
4.9.2 Materialien 
 
Die Materialien sowie die Farbgestaltung der Gebäudefassaden werden im Durchführungsvertrag 
zwischen der Stadt Köln und der Vorhabenträgerin festgelegt. Der Vorhaben- und Erschließungs-
plan zeigt beispielhafte Ansichten. 
 
 
4.9.3 Einfriedungen 
 
Entlang der Grenzen zur Nachbarbebauung, zur öffentlichen Grünfläche, zum Wohnweg sowie zur 
Stellplatzfläche sind alle Grundstücksgrenzen mit Ausnahme der Vorgärten mit Hecken und trans-
parenten Zäunen bis zu einer maximalen Höhe von 1,8 m zu versehen. Die Heckenpflanzungen 
dienen der Abschirmung und Einfriedung sowie der optischen Fassung der privaten Gartenflächen. 
Auf eine Festsetzung der Einfriedung der Vorgärten wird verzichtet, um die Wohnbebauung nicht 
komplett abzuschirmen. 
 
 
4.10  Kennzeichnung 
 
Die im Altlastenkataster mit der Nummer 90603 verzeichnete Fläche (ehemalige Kiesgrube/ Depo-
nie) wird im vorhabenbezogenen Bebauungsplan gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB als Fläche, deren 
Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind, gekennzeichnet. 
 
Es wird außerdem darauf hingewiesen, dass sich das gesamte Plangebiet im Nahbereich (Sicher-
heitszone von 100 m) um eine Altablagerung, die mit der Nr. 90606 nachrichtlich im Altlastenkatas-
ter der Stadt Köln geführt wird, befindet.

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5.  Umweltbericht 
 
5.1  Einleitung 
 
Für das Bebauungsplanverfahren wird eine Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB für die Belan-
ge nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a BauGB durchgeführt. Die Ergebnisse sind im folgenden Umwelt-
bericht gemäß § 2a BauGB dargestellt. 
 
 
5.1.1  Inhalt und wichtigste Ziele des Bauleitplanes 
 
Ziel des Bebauungsplans ist die Schaffung von Wohnraum auf einer erschlossenen innerstädti-
schen Fläche. 
 
Für nähere Erläuterungen zu den Zielen der Planung siehe Punkt 1. „Anlass und Ziel der Planung, 
Verfahren“ des städtebaulichen Teils der Begründung. 
 
 
5.1.2  Beschreibung Bestand (derzeitiger Umweltzustand) 
 
Eine ausführliche Beschreibung des Bestandes erfolgt im Kapitel 2.2. 
 
Für das Plangebiet gilt derzeit der Bebauungsplan Nr. 72499/05. Die Festsetzungen des Bebau-
ungsplans werden im Kapitel 2.6 erläutert. 
5.1.3  Beschreibung Nullvariante (Nichtdurchführung der Planung) 
 
Bei einer Nichtdurchführung der Planung würde die ca. 0,5 ha große Sukzessionsfläche entlang der 
Sigwinstraße bestehen bleiben. Die städtebaulich integrierte Fläche mit sehr guter ÖPNV-
Anbindung würde dann weiterhin unbebaut bleiben und nicht in eine Wohnbaufläche umgewandelt 
werden. 
Die im derzeit für das Plangebiet geltenden Bebauungsplan festgesetzte Sukzessionsfläche würde 
bestehen bleiben und sich entsprechend weiterentwickeln. 
 
 
5.1.4  Beschreibung Planung 
 
Der städtebauliche Entwurf sieht drei Reihenhauszeilen mit Hausgärten vor, die sich um zwei je-
weils drei Meter breite Wohnwege gruppieren. Zwei der Hauszeilen bestehen aus fünf Häusern und 
die nördliche Hauszeile aus sechs Häusern. Die Gebäude sind zweigeschossig mit Satteldächern. 
Die Dachgeschosse werden ausgebaut. Somit orientiert sich die geplante Bebauung an der Be-
standsbebauung der Umgebung. Die für die Wohneinheiten notwendigen Stellplätze sind in einer 
Gemeinschaftsanlage unmittelbar an der Zufahrt zur Sigwinstraße vorgesehen. Die Wohnwege 
können somit vom Autoverkehr freigehalten werden. Die Siedlung wird zur Sigwinstraße, zu den 
angrenzenden Baugrundstücken sowie Grünflächen mit Gehölzpflanzungen und Laubhecken ein-
gegrünt. Es wird einer der im Plangebiet vorhandenen Bäume erhalten. Das Planungskonzept bein-
haltet nordöstlich der Wohnbebauung eine öffentliche Grünfläche. Diese Grünfläche ist Bestandteil 
des planungsrechtlich festgesetzten Grünzuges zwischen der Sigwinstraße und dem Hülsenweg als 
Verlängerung des rechtsrheinischen Grünzuges von der Merheimer Heide über Holweide/ Isenburg 
bis zum Hülsenweg/ Weidenbruch. Diese Flächen sollen in das Eigentum der Stadt Köln übertragen 
werden. Der Grünzug zwischen der Sigwinstraße und dem Hülsenweg ist im derzeit für das Plange-
biet geltenden Bebauungsplan Nr. 72499/05 festgesetzt.

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Mit der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplan Sigwinstraße wird die im derzeit für 
das Plangebiet geltenden Bebauungsplan Nr. 72499/05 festgesetzte Sukzessionsfläche in einer 
Flächengröße von 3.667 m² als Allgemeines Wohngebiet (WA) überplant. Die für einen Teil des 
Plangebietes festgesetzte öffentliche Grünfläche, die Bestandteil einer geplanten Grün- und Wege-
verbindung zwischen der Sigwinstraße und dem Hülsenweg ist, wird in den vorhabenbezogenen 
Bebauungsplan übernommen und von 10 m auf eine Breite von 15 m bis 22 m erweitert. 
 
 
5.2  Bedarf an Grund und Boden / Fläche 
 
Bestandsnutzung in m² Planung in m² 
Sukzessionsfläche 3.930 Allgemeines Wohngebiet 3.667 
Öffentliche Grünfläche 1.226 Öffentliche Grünfläche „Parkanlage“  1.476 
  Fläche für Versorgungsanlagen 13 
Gesamt 5.156  5.156 
 
 
5.3  Berücksichtigung der Ziele des Umweltschutzes 
 
Als Ziele des Umweltschutzes werden die einschlägigen Gesetze, Rechtsverordnungen, Erlasse, 
Verwaltungsvorschriften und Technischen Anleitungen zugrunde gelegt, die für die jeweiligen 
Schutzgüter in Bauleitplan-Verfahren anzuwenden sind. Die EU-Schutzziele finden sich im Wesent-
lichen umgesetzt im deutschen Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG, Luftreinhalteplanung, 
Lärmminderung) und seinen Verordnungen, dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatschG – Arten-, 
Landschafts- und Biotopschutz) und Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG – Bodenschutz, 
Schutz vor bzw. Umgang mit schädlichen Bodenveränderungen) und seiner Verordnung sowie dem 
Denkmalschutzgesetz (DSchG). Auf Landesebene greifen weitere Regelungen wie die Geruchs-
richtlinie Nordrhein-Westfalen (GIRL – Beurteilung von Gerüchen), das Landeswassergesetz Nord-
rhein-Westfalen (LNG NW – Schutz des Grundwasserdargebotes) sowie Verordnungen auf Ebene 
der Bezirksregierungen wie Wasserschutzzonen-Verordnungen und der Luftreinhalteplan.  
 
Auf kommunaler Ebene werden die Baumschutzsatzung und der Landschaftsplan der Stadt Köln 
berücksichtigt. Die Ziele des Umweltschutzes werden bei der Beschreibung und Bewertung der ein-
zelnen Schutzgüter näher beschrieben. 
 
Grenzüberschreitende Auswirkungen von Bebauungsplänen oder Flächennutzungsplan-
Änderungen sind in Köln aufgrund der Lage in großem Abstand zu Landesgrenzen nicht zu erwar-
ten. Raumbedeutsame Planungen werden mit den angrenzenden Gemeinden abgestimmt. 
 
 
5.4  Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen 
 
Die Untersuchungstiefe der Umweltprüfung orientiert sich in Übereinstimmung mit der Formulierung 
in § 2 Abs. 4 Satz 3 BauGB an den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Sigwinstraße in Köln-
Höhenhaus“. Geprüft wird, welche dauerhaften Auswirkungen durch die Umsetzung des Bebau-
ungsplanes auf die Umweltbelange entstehen können und welche Einflüsse aus der Umgebung 
dauerhaft auf die geplanten Nutzungen im Geltungsbereich wirken können. Hierzu werden regel-
mäßig bzw. dauerhaft anzunehmende Einwirkungen geprüft, nicht jedoch vorübergehende, außer-
gewöhnliche und nicht vorhersehbare Ereignisse. 
 
Es werden durch die Umsetzung der Planung keine Techniken oder Stoffe eingesetzt und verwen-
det, die zu erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen führen werden.

- 20 - 
 
/ 21 
 
 
5.5  Nicht durch die Planung betroffene Umweltbelange 
 
 Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung/ europäische Vogelschutzgebiete: Im Umkreis 
von 2 km um das Plangebiet befinden sich keine solchen Gebiete. 
 Boden: Die natürlichen Bodenverhältnisse im Plangebiet sind aufgrund der Vornutzung als 
Kiesgrube/ Deponie bereits nachhaltig gestört und können durch das Vorhaben nicht beein-
trächtigt werden. Im Bereich der geplanten Grünflächen können sich langfristig natürliche 
Bodenverhältnisse entwickeln. 
 Oberflächengewässer: Im Plangebiet sind keine Oberflächengewässer vorhanden oder ge-
plant. Der Rhein liegt in ca. 2,7 km Entfernung zum Plangebiet. Die nächsten offenen Ge-
wässer sind der Höhenfelder See und der Heide-Teich in ca. 1,7 km Entfernung. 
 Abwasser: Der in der Sigwinstraße vorhandene Kanal ist ausreichend dimensioniert, um die 
zusätzliche Abwassermenge aufzunehmen. 
 Luftschadstoffe – Emissionen, auch Treibhausgase: Im Plangebiet sind keine emittierenden 
Gewerbebetriebe zulässig. Die durch die geplante Wohnbebauung hervorgerufene ver-
kehrsbedingte Luftschadstoffbelastung ist unerheblich. Die Zunahme der Emission von luft-
fremden Stoffen aus Hausbrand wird eher gering ausfallen, da von einem guten Dämmstan-
dard und moderner, emissionsarmer Heizungstechnik ausgegangen werden kann. 
 Luftschadstoffe – Immissionen: Der Luftgüteindex liegt im Plangebiet bei zwischen 1,6 bis 
1,7 und weist damit eine hohe Luftgüte aus, die für die Wohnnutzung geeignet ist. Im Plan-
gebiet und in der näheren Umgebung sind keine emittierenden Gewerbebetriebe vorhanden. 
Die Sigwinstraße hat den Charakter einer Wohnsammelstraße. Eine Belastung der vorgese-
henen Wohnnutzung durch verkehrsbedingte und gewerblich verursachte Luftschadstoffe ist 
daher nicht zu erwarten. 
 Erneuerbare Energien/ Energieeffizienz: Das Plangebiet hat keine Bedeutung für die Gewin-
nung erneuerbarer Energien. Es greifen die Anforderungen der Energieeinsparverordnung 
(EnEV) bzw. anderer Regelungen. Weitergehende Regelungen zur Gewinnung erneuerbarer 
Energie oder zur Energieeffizienz der geplanten Reihenhäuser sind im Rahmen des Bebau-
ungsplanverfahrens nicht vorgesehen. 
 Vermeidung von Emissionen (insbesondere Licht, Gerüche, Strahlung, Wärme), sachge-
rechter Umgang mit Abfällen und Abwässern: Zurzeit sind im Plangebiet keine über das in 
einem Siedlungsbereich übliche Maß hinausgehenden Geruchs- oder Lichtimmissionen vor-
handen. Durch die Ausweisung eines Allgemeinen Wohngebietes sind aufgrund der zulässi-
gen Nutzungsarten keine erheblichen zusätzlichen Geruchs-, Licht-, Strahlungs- oder Wär-
meemissionen zu erwarten. 
 Darstellungen von sonstige Fachplänen, insbesondere des Wasser-, Abfall-, Immissions-
schutzrechtes: Das Vorhaben steht den wasserrechtlichen Schutzfestsetzungen der Was-
serschutzzone III A des Wasserschutzgebietes „Höhenhaus“ nicht entgegen. Der vorhaben-
bezogene Bebauungsplan nimmt einen entsprechenden Hinweis auf. 
 Erschütterungen: Beeinträchtigungen durch Erschütterungen sind nicht bekannt und werden 
auch nicht erwartet. 
 Gefahrenschutz/ Risiken: Das Plangebiet liegt nicht innerhalb einer Hochwassergefahrenzo-
ne oder eines Sicherheitsabstandes eines Störfallbetriebes. Die Starkregengefährdung ist im 
Plangebiet überwiegend gering. Eine mögliche Gefährdung durch Methan-Ausgasungen 
aufgrund der Vornutzung als Kiesgrube/ Deponie wird im Kapitel 5.5.5.1 Altlasten bewertet. 
 Kultur- und sonstige Sachgüter: Im Plangebiet sind keine Hinweise auf die Existenz von Kul-
tur- oder Sachgütern bekannt. 
 Wirkungsgefüge und Wechselwirkungen: Eine erhebliche Verstärkung der Umweltauswir-
kungen durch sich negativ verstärkende Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern sind 
durch das Vorhaben nicht zu erwarten.

- 21 - 
 
/ 22 
 
 
5.6 Durch die Planung betroffene Umweltbelange 
 
5.6.1  Natur und Landschaft 
 
5.6.1.1 Landschaftsplan 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 g BauGB) 
 
Das oberste Ziel des Landschaftsplanes ist der bewusstere Umgang mit dem noch vorhandenen 
Freiraum und den noch vorhandenen naturnahen Landschaftsresten, die entsprechend dem Geset-
zesauftrag gerade in besiedelten Bereichen in besonderem Maße zu schützen, zu pflegen und zu 
entwickeln sind. Darunter stehen als gleichrangige Schutzziele nebeneinander 
 als Ziel 1 die Verhinderung weiterer Schäden an Natur und Landschaft, insbesondere auch 
durch steuernde Schutzfestsetzungen die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und die 
Nutzungsfähigkeit der Naturgüter als Lebensgrundlage des Menschen zu erhalten, und 
 als Ziel 2 die Sicherung der Freiräume zur Wiederherstellung der geschädigten Landschaft 
und damit der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes. 
 
Das gesamte Plangebiet ist im Landschaftsplan der Stadt Köln als Landschaftsschutzgebiet 27 
„Dellbrücker Wald, vorgelagerte Freiräume und verbindende Grünbereiche“ mit dem Entwicklungs-
ziel 1 – Erhaltung und Weiterentwicklung einer weitgehend naturnahen Landschaft – festgesetzt. 
 
Folgende Schutzzwecke führten zur Festsetzung des Landschaftsschutzgebietes: 
 zur Erhaltung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, insbeson-
dere durch Sicherung reich strukturierter Landschaftsräume als Lebensraum gefährdeter 
Pflanzen und Tiere, naturnah entwickelter Waldbereiche und stadtklimatisch wertvoller 
Grünverbindungen. 
 wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes zur Sicherung des ländli-
chen Charakters der Landschaft im Übergangsbereich zum Wald. 
 wegen der besonderen Bedeutung für die stille und die aktive Erholung. 
 
Die Festsetzung des Allgemeinen Wohngebietes widerspricht der Darstellung des Plangebietes als 
Landschaftsschutzgebiet. Durch die Herstellung der öffentlichen Grünfläche wird jedoch im Ver-
gleich zur faktischen Situation eine der Erholung dienende öffentliche Grünverbindung sicherge-
stellt. Im Vergleich zur Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß 
§ 4 Abs. 2 BauGB wurde die öffentliche Grünfläche im Bereich der Sigwinstraße von 15 auf 22 m 
erweitert. 
 
Gemäß § 29 Abs. 4 Landschaftsgesetz treten die widersprechenden Festsetzungen des Land-
schaftsplanes mit Inkrafttreten des Bebauungsplans außer Kraft, wenn der Träger der Landschafts-
planung der entsprechenden Darstellung im Flächennutzungsplan nicht widersprochen hat. Der 
FNP wird daher im Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 BauGB geändert (vgl. Kapitel 3.2). 
 
Das Entwicklungsziel und die Schutzzwecke des gesamten Landschaftsschutzgebietes werden 
durch die geplante Wohnbebauung aufgrund der geringen Flächengröße von 3.667 m², die weniger 
als 1 % der gesamten Größe des Landschaftsschutzgebietes ausmacht, nicht erheblich beeinträch-
tigt.

- 22 - 
 
/ 23 
 
5.6.1.2 Pflanzen 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, Baumschutzsatzung Stadt Köln 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand) und Nullvariante (Nichtdurchführung der Planung): 
Das Plangebiet stellt sich als Sukzessionsfläche dar, die durch ein Mosaik krautiger Fluren (Ru-
deral- und Grasfluren), verbuschter Bereiche sowie höherer Baumbestände und durchgewachsenen 
Sträucher bestimmt wird.  
 
Während sich zur Sigwinstraße hin dichte Brombeerfluren ausgeprägt haben, wird das dahinterlie-
gende Plangebiet durch Bäume mittleren Alters (z.B. Gewöhnliche Robinien, Vogel-Kirsche, Spit-
zahorn, Grau-Pappel, Sandbirke) bestimmt. Die Strauchschicht ist von Einzelsträuchern, wie Ge-
meiner Hasel und Eingriffligen Weißdorn geprägt. In der Krautschicht finden sich Arten, wie Brom-
beere, Brennnessel, Moos, etc. In der südlichen Ecke zu den Gärten der Wohnbebauung zur Lin-
delaufstraße hin prägen Robinien den Baumbestand. In den schattig-feuchten Bereichen haben 
sich verschiedene krautige Pflanzen etabliert. Nicht standorttypische Arten wie Bärlauch und invasi-
ve Arten wie der Bambus sind aus den anliegenden Gärten bzw. durch Gartenabfälle in die Bestän-
de eingewandert. Im hinteren, nordöstlichen Teil der Fläche prägen Offenflächen aus Gräsern und 
Kräutern den Vegetationsbestand. Einzeln und truppweise stocken Gehölze wie Feldahorn, 
Zweigriffliger Weißdorn, Blutroter Hartriegel, Rosen und einzelne Apfelbäume auf der Fläche. Ge-
genüber den Gärten des Torringer Weges haben sich ebenfalls dichte Brombeergebüsche ausge-
breitet. Diese werden von einer großkronigen Gemeinen Esche überstellt. 
 
Im Nordwesten des Plangebietes befinden sich weitere Sukzessionsflächen mit ähnlicher Pflanzen-
struktur wie derzeit im Plangebiet. Zusammen mit dem Plangebiet hat die gesamte Sukzessionsflä-
che zwischen der Sigwinstraße und dem Hülsenweg eine Größe von ca. 5,1 ha. 
 
Südöstlich erstreckt sich eine öffentliche Grünfläche, die als Parkanlage gestaltet ist und eine Ver-
bindung zur S-Bahnhaltestelle schafft. 
 
Das Plangebiet fungiert als Bindeglied zwischen den nördlich und südlich angrenzenden Biotopflä-
chen des rechtsrheinischen Grünzuges, der von der Merheimer Heide mit kleineren Unterbrechun-
gen über Holweide/Isenburg bis zum Hülsenweg/ Weidenbruch führt. 
 
Prognose (Planung): 
Die geplante Bebauung führt zu einem Verlust der vorhandenen Vegetationsstrukturen durch Ver-
siegelung, Umwandlung und Inanspruchnahme von Fläche. Es erfolgt ein Eingriff in die Vegetation 
und den Baumbestand, welcher nach der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung zu beurteilen und 
auszugleichen ist. Es sind keine Ersatzpflanzungen bzw. Ersatzgeldzahlungen für gemäß der Sat-
zung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des 
Geltungsbereiches der Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln (Baumschutzsatzung – BSchS) 
zu leisten, da diese Bäume im Bebauungsplanverfahren bei der Bewertung und Bilanzierung nach 
der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung nach § 18 BNatSchG i. V. m. § 1a Abs. 3 BauGB be-
rücksichtigt werden (siehe Kapitel 5.6.1.4 Eingriff/Ausgleich). Im ausgewiesenen Geltungsbereich 
des vorhabenbezogenen Bebauungsplans entfallen die vorhandenen Biotoptypen vollständig und 
werden in versiegelte Fläche oder geringwertigere Biotoptypen umgewandelt. Ein Großteil der 
Bäume kann planerisch nicht berücksichtigt werden, da die Bäume innerhalb der geplanten Bauflä-
chen liegen und ein Erhalt nicht möglich ist. Bei einem großen Teil der Bäume innerhalb der geplan-
ten Gartenflächen handelt es sich um Robinien, die als fremdländische Art und aufgrund ihrer ge-
ringen Vitalität keine planerische Berücksichtigung erfahren sollen. Andere standorttypische Bäume 
(Sal-Weiden) können aufgrund ihres Wuchses (wachsen zum Licht) oder ihrer Vitalität nicht den 
Ansprüchen der Verkehrssicherungspflicht entsprechen und daher nicht erhalten bleiben. Lediglich

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/ 24 
 
für einen Einzelbaum erscheint eine planerische Berücksichtigung als sinnvoll (Ingenieurbüro für 
Freiraum- und Landschaftsplanung Ingrid Rietmann 2019). Die im Wohngebiet entstehenden Frei-
flächen werden überwiegend gärtnerisch gestaltet und mit Hecken, Sträuchern und Einzelbäumen 
durchgrünt. Im Zuge der Erschließung wird der Wohnweg zur Wohnbebauung als teilversiegelte 
Fläche angelegt. Zwischen der Wohnbebauung und der Sigwinstraße sind 19 Stellplätze geplant. 
Die Anlage wird mit wasserdurchlässigem Material hergestellt. Die private Stellplatzanlage wird wie 
die privaten Gartenflächen eingegrünt. Die Zuwegung zur Sigwinstraße wird als versiegelte Fläche 
ausgebaut. 
 
Im Nordosten des Plangebiets wird eine 15 bis 22 m breite und 1.477 m² große öffentliche Grünflä-
che als Parkanlage festgesetzt. Die Grünanlage besteht aus einem Weg mit wassergebundener 
Decke, der beidseitig in Wiesensäumen eingebettet ist, einem 9 m breiten Feldgehölz mit fünf Ein-
zelbäumen als Überhälter (Bäume, deren Krone sich deutlich über die sie umgebende Gehölzvege-
tation erhebt) sowie einer Pflanzfläche, die zu 60 % aus einer Langgraswiese und zu 40 % aus ein-
heimischen Strauchgruppen besteht. Aufgrund ihrer nicht gegebenen Verkehrssicherheit kann kei-
ner der Bäume innerhalb der Grünfläche erhalten werden. Die Grünfläche ist Bestandteil des Grün-
zuges zwischen der Sigwinstraße und dem Hülsenweg als Verlängerung des rechtsrheinischen 
Grünzuges von der Merheimer Heide über Holweide/ Isenburg bis zum Hülsenweg/ Weidenbruch.  
Die Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche entspricht den Festsetzungen des derzeit geltenden 
Bebauungsplans Nr. 72499/05. Im Vergleich zur Festsetzung im rechtskräftigen Bebauungsplan 
wird der Grünzug um 5 bis 12 m erweitert. Durch die öffentliche Grünverbindung wird die Verbin-
dung der nordwestlich und südöstlich angrenzenden Biotopflächen aufrechtgehalten. 
 
Zur Sicherstellung der Umsetzung der Begrünungsmaßnahmen setzt der vorhabenbezogene Be-
bauungsplan Flächen und Maßnahmen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen 
Bepflanzungen sowie gestalterische Maßnahmen fest. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblich nachteiliger Umweltauswirkun-
gen: 
Festgesetzt werden dazu: 
 Pflanzung von Wiesensäumen beidseitig des Weges innerhalb des öffentlichen Grünzuges. 
 Pflanzung eines Feldgehölzes sowie von fünf Einzelbäumen im Nordosten des öffentlichen 
Grünzuges.  
 Pflanzung einer Langgraswiese sowie von einheimischen Strauchgruppen nordöstlich der 
Stellplatzfläche. 
 Pflanzung einer 1,80 m hohen Hecke zwischen der Stellplatzanlage und der Nachbarbebau-
ung Sigwinstraße Nr. 105 sowie der öffentlichen Grünfläche und zwischen der Technikzent-
rale und der Sigwinstraße. 
 Pflanzung eines Baumes innerhalb der Stellplatzanlage. 
 Pflanzung eines Obstbaumes pro Wohneinheit innerhalb der privaten Gärten.  
 Pflanzung von 1,80 m hohen Hecken zur Einfriedung der privaten Grundstücke entlang der 
öffentlichen Grünflächen, des Wohnweges und der Stellplatzanlage mit Ausnahme der Vor-
gärten. 
 Extensive Dachbegrünung der Abfallsammelanlage sowie der Technikzentrale. 
 Erhalt eines Baumes (Vogel-Kirsche) im Norden des Wohnquartiers. 
 
Zusätzlich wird eine externe Pflanzmaßnahme im Zuge der Umsetzung der naturschutzrechtlichen 
Eingriffsregelung gemäß § 1a Abs. 3 Satz 6 BauGB festgelegt und umgesetzt. Hierbei handelt es 
sich um die Umwandlung einer Ackerfläche in eine Grünlandbrache im Bezirk Mülheim, Gemarkung 
Dünnwald, Flur 62, auf einem Teil des Flurstücks 346.

- 24 - 
 
/ 25 
 
 
Bewertung: 
Der überwiegende Teil der insgesamt ca. 5,1 ha großen Sukzessionsfläche zwischen der Sigwin-
straße und dem Hülsenweg außerhalb des Plangebietes bleibt bestehen. Der Verlust der vorhan-
denen Vegetationsstruktur wird durch die im Vergleich zum derzeit geltenden Bebauungsplan um 5 
bis 12 m erweiterte Festsetzung des öffentlichen Grünzuges sowie durch Pflanzfestsetzungen in-
nerhalb des Baugebietes teilweise ausgeglichen. Zusätzlich erfolgt der externe Ausgleich durch 
Umwandlung einer Ackerfläche in Grünland im Stadtbezirk Mülheim. Die Aufstellung des vorhaben-
bezogenen Bebauungsplans hat somit keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf das 
Schutzgut Pflanzen. 
 
 
5.6.1.3 Tiere  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, FFH-RL, VRL, Landesnaturschutzgesetz NRW 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand) und Nullvariante (Nichtdurchführung der Planung): 
Im August 2013 wurde eine faunistische Erhebung (Calles ° de Brabant Landschaftsarchitekten) im 
Plangebiet durchgeführt. Es erfolgten dazu im Frühjahr des Jahres 2012 und im Juli 2013 zwei Ge-
ländebegehungen. Es konnte nicht ausgeschlossen werden, dass das Plangebiet planungsrelevan-
te Arten (Reptilien, Fledermäuse, Vögel) beherbergt. Daher wurde von März bis August 2014 eine 
vertiefende Artenschutzprüfung (Büro für Artenschutz und Avifaunistik) mit den in der Tabelle aufge-
führten Ergebnissen durchgeführt: 
 
Es bedeuten: + = planungsrelevant und – = besonders geschützte Arten, FFH = Art des Anhangs 
der Flora Fauna Habitat Richtlinie, RL = Rote Liste Niederrheinische Bucht: 3 = gefährdet, 2 = stark 
gefährdet, V = Vorwarnliste. 
Die Bewertung der Tierarten erfolgt gemäß Fachinformationssystem Geschützte Arten in NRW des 
Landesamtes für Natur, Umwelt- und Verbraucherschutz NRW. 
 
Vogelarten 
Art Status planungs-
relevant 
FFH RL 2016, 
Regionalisierung 
NB 
Amsel Brutvogel -   
Blaumeise möglicher Brutvogel -   
Buchfink Brutvogel -   
Buntspecht Nahrungsgast und 
Brutvogel Umgebung 
-   
Eichelhäher Nahrungsgast und 
möglicher Brutvogel 
-   
Elster Brutvogel -   
Fitis Nahrungsgast und 
Durchzügler 
-  3 
Gartengrasmücke Nahrungsgast und 
Brutvogel Umgebung 
-   
Gelbspötter Nahrungsgast und 
Brutvogel Umgebung 
-  2 
Grünfink Brutvogel -   
Grünspecht Nahrungsgast und 
Brutvogel Umgebung 
-   
Habicht überfliegend +  V 
Hausrotschwanz Nahrungsgast und -

- 25 - 
 
/ 26 
 
Brutvogel Umgebung 
Haussperling Ruheplatz von 3-4 
Individuen; Nah-
rungsgast und Brut-
vogel Umgebung 
-  V 
Heckenbraunelle Brutvogel -   
Kohlmeise möglicher Brutvogel -   
Mauersegler überfliegend -  V 
Mäusebussard überfliegend +   
Mönchsgrasmücke Brutvogel -   
Rabenkrähe Nahrungsgast und 
möglicher Brutvogel 
-   
Ringeltaube Brutvogel -   
Rotkehlchen Brutvogel -   
Singdrossel Nahrungsgast -   
Sumpfrohrsänger Nahrungsgast und 
Brutvogel Umgebung 
   
Zaunkönig Brutvogel -   
Zilpzalp Brutvogel -   
 
Fledermausarten 
Art Status planungs-
relevant 
FFH RL 
Zwergfledermaus Jagdraum und  
Flugroute  
+ FFH-
Anh. IV 
 
 
Es wurden im Plangebiet mit Ausnahme der Zwergfledermaus (Jagdraum oder Flugroute) keine 
planungsrelevanten Arten kartiert. Sommer- oder Winterquartiere der Zwergfledermaus wurden 
nicht nachgewiesen und werden nicht erwartet. Der Mäusebussard und der Habicht konnten im 
Überflug beobachtet werden. 
Die Ergebnisse der beiden durchgeführten Artenschutzprüfungen wurden im September 2019 durch 
eine weitere Begehung des Plangebietes bestätigt (Kölner Büro für Faunistik 2019).   
 
Prognose (Planung): 
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan sieht die Umnutzung und großflächige Inanspruchnahme 
des Eingriffsgebietes vor, wodurch es zur Rodung von Bäumen und gewachsenen Gehölzstruktur 
kommt. Die Strukturen stellen in Teilbereichen Lebensraum von wildlebenden Tierarten dar, der mit 
der Überprägung des Plangebietes zerstört wird. 
Da die planungsrelevante Zwergfledermaus das Plangebiet lediglich als Jagdraum nutzt und in der 
unmittelbaren Umgebung größere und gleich strukturierte Flächen vorhanden sind, ist von keiner 
Beeinträchtigung auszugehen. 
 
Für den planungsrelevanten Mäusebussard und Habicht sind ebenfalls keine Beeinträchtigungen zu 
erwarten, da das Plangebiet nur überflogen wurde.  
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun-
gen: 
Bezüglich planungsrelevanter Arten sind keine Vermeidungs- oder vorgezogene Ausgleichsmaß-
nahmen notwendig. Um grundsätzlich die Zerstörung der Bruten aller im Plangebiet wildlebenden 
Vogelarten zu vermeiden, nimmt der vorhabenbezogene Bebauungsplan vorsorglich einen Hinweis 
gemäß der Vogelschutzrichtlinie auf, dass notwendige Baumfällungen und Rodungen außerhalb der 
Brutzeit, also in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 28. Februar vorzunehmen sind. Bei einer Notwen-

- 26 - 
 
/ 27 
 
digkeit die Arbeiten während der Brutzeit durchzuführen, muss das Plangebiet nach besetzten Nes-
tern durchsucht werden. 
 
Bewertung: 
Die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans verursacht eine Betroffenheit für die heu-
te vorhandenen Arten und stellt somit eine Verschlechterung gegenüber dem heutigen Bestand dar. 
Jedoch handelt es sich bei den im Plangebiet anzutreffenden Vogelarten vor allem um sogenannte 
„Allerweltsarten“. Eine Gefährdung der lokalen Populationen dieser häufigen und ungefährdeten 
Arten durch das Vorhaben ist nicht zu erwarten. Die nördliche, gleich strukturierte Sukzessionsflä-
che ist um ein Vielfaches größer als das Plangebiet und bietet ausreichende Brut-, Fortpflanzungs- 
und Ruhestätten in unmittelbarer Umgebung, die als Ausweichquartiere fungieren können. In Bezug 
auf die im Plangebiet jagende planungsrelevante Zwergfledermaus werden durch das Vorhaben 
keine Verbotstatbestände gemäß § 44 BNatSchG ausgelöst, da Nahrungshabitate nicht dem Zu-
griffsverbot unterliegen. Für die im Überflug beobachteten Mäusebussard und Habicht werden 
ebenfalls keine Verbotstatbestände ausgelöst. 
 
 
5.6.1.4 Eingriff/Ausgleich 
(§ 1a Satz 3 BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: BNatSchG, Landesnaturschutzgesetz NRW, § 1a BauGB 
 
Die Erstellung einer Eingriffs-/ Ausgleichsbilanzierung erfolgte im landschaftspflegerischen Fachbei-
trag. 
 
Bestandswert gesamter Planbereich - zur Information 
Biotoptyp 
Sporbeck 
Code  
Köln   
Code 
Biotopwert 
[P/m²] Fläche[m²] 
Gesamtwert 
[P] 
Brachfläche   HW82 GA231 17 4.179 71.043 
Parkanlage, o h-
ne altem Baum-
bestand HM1 PA112 9* 970 8.730 
Öffentliche 
Grünanlage HW82 GA231 9* 7 63 
          
 Summe        5.156 79.836 
* planungsrechtlich im rechtskräftigen B -Plan Nr. 72499/05 festgelegter Wert    
 
 
Planwert gesamter Planbereich - zur Information  
Biotoptyp 
Sporbeck 
Code  
Köln   
Code 
Biotopwert 
[P/m²] Fläche[m²] 
Gesamtwert 
[P] 
Einzel- und Rei-
henhaus-
bebauung, mit 
kleinen Gärten HN21 SB151 3 3.680 11.040 
Parkanlage, 
ohne altem 
Baum-bestand HM1 PA112 9 525 4.725 
Fettwiese, mä-
ßig trocken bis 
frisch EA31 LW41112 12 103 1.236 
Strauchgruppen 
mit standort-
typischen Ge-
hölzen BB1 GH411 14 68 952

- 27 - 
 
/ 28 
 
Feldgehölz BA12 GH621 14 780 10.920 
      
Summe        5.156 28.873 
 
a) Bestandswert ausgleichspflichtiger Eingriffsflächen  
Biotoptyp 
Sporbeck 
Code  
Köln   
Code 
Biotopwert 
[P/m²] Fläche[m²] 
Gesamtwert 
[P] 
Brachfläche   HW82 GA231 17 4.179 71.043 
           
Summe        4.179 71.043 
 
 
b) Planwert ausgleichspflichtiger Eingriffsflächen  
Biotoptyp 
Sporbeck 
Code  
Köln   
Code 
Biotopwert 
[P/m²] Fläche[m²] 
Gesamtwert 
[P] 
Einzel- und Rei-
henhaus-
bebauung, mit 
kleinen Gärten HN21 SB151 3 3.680 11.040 
Parkanlage, 
ohne altem 
Baum-bestand HM1 PA112 9 335 3.015 
Fettwiese, mä-
ßig trocken bis 
frisch EA31 LW41112 12 103 1.236 
Strauchgruppen 
mit standort-
typischen Ge-
hölzen BB1 GH51 14 61 854 
      
Summe        4.179 16.145 
 
Eingriffswert (a -b):  54.898

- 28 - 
 
/ 29 
 
Ausgleichsmaßnahmen:  
 
c) Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen innerhalb des Plangebiet es 
Bestand Zielbiotop 
Biotoptyp 
Sporbeck 
Code  Köln Code 
Wert 
[P/m²] Biotoptyp 
Sporbeck 
Code  Köln Code 
Wert 
[P/m²] Differenz [P/m²]  
Fläche 
[m²] 
Gesamtwert 
[P] 
Parkanlage, o h-
ne altem Baum-
bestand HM1 PA112 9* Feldgehölz BA12 GH621 14 5 780 3.900 
Öffentliche 
Grünanlage HW82 GA231 9* 
Strauchgruppen 
mit standort-
typischen Gehöl-
zen BB1 GH51 14 5 7 35 
           
Summe               
 
787 3.935 
* planungsrechtlich im rechtskräftigen B -Plan Nr. 72499/05 festgelegter Wert    
 
 
   d) Ausgleichsmaßnahmen außerhalb des Plangebiet es 
Bestand Zielbiotop 
Biotoptyp 
Sporbeck 
Code  Köln Code 
Wert 
[P/m²] Biotoptyp 
Sporbeck 
Code  Köln Code 
Wert 
[P/m²] Differenz [P/m²]  
Fläche 
[m²] 
Gesamtwert 
[P] 
Acker     6  Grünlandbrache EE5 LW521 16 10  5.097 50.970 
                   
Summe                
 
5.097 50.970 
           Ausgleichswert 
(c+d): 54.905 
        
           Bilanz (Eingriff-
Ausgleich): -7 -0,01 %

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/ 30 
 
Bewertung: 
Derzeit gilt für das Plangebiet der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 72499/05 aus dem Jahr 1999. 
Der Bebauungsplan setzt für das Plangebiet auf zwei Drittel der Flächen die Maßnahmenfläche M2 
und auf ca. ein Drittel der Flächen eine öffentliche Grünfläche fest. Mit der Maßnahmenfläche wird 
keine Ausgleichsmaßnahme im Sinne der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelungen festgesetzt. 
Der zu überplanende Bereich der M2-Fläche im Bebauungsplan Nr. 72499/05 kann nicht als Kom-
pensationsfläche geltend gemacht werden, da diese Fläche gemäß den textlichen Festsetzungen 
des Bebauungsplanes Nr. 72499/05 nicht als Ausgleichsmaßnahme festgesetzt ist. Die Bewertung 
des Eingriffs erfolgt durch den Realbestand. 
 
Das geplante Vorhaben macht einen Ausgleich von insgesamt 54.898 Biotopwertpunkten (BWP) 
erforderlich. Ein Teil der Kompensation kann innerhalb des Plangebietes erfolgen. Für den Teil des 
Plangebietes, der außerhalb des ausgleichspflichtigen Eingriffsbereiches liegt, erfolgt im Bereich 
des festgesetzten Feldgehölzes sowie der Strauchpflanzungen eine Aufwertung der im rechtskräf-
tigen B-Plan Nr. 72499/05 mit 9 BWP planungsrechtlich festgelegten Parkanlage, ohne altem 
Baumbestand, um 3.935 BWP. Der erforderliche Ausgleich kann jedoch nicht vollständig innerhalb 
des Plangebietes bewerkstelligt werden. Daher stellt die Stadt Köln im Sinne von § 1a Abs. 3 S. 4 
BauGB und § 9 Abs. 1a S. 2 BauGB ein Grundstück für Ausgleichsmaßnahmen zur Verfügung. 
Dieses liegt im Bezirk 9 Mülheim in der Gemarkung Dünnwald, Flur 62, auf einem Teil des Flur-
stücks 346. Die Maßnahmenfläche ist 5.097 m² groß und Bestandteil einer Gesamtmaßnahme mit 
einer Flächengröße von insgesamt 63.980 m². Auf der betreffenden Fläche findet die Umwandlung 
eines Ackers in eine Grünlandbrache mit der Biotopeinstufung EE5/ LW521 statt. Hierfür kann eine 
Aufwertung von insgesamt 10 BWP pro m² in Ansatz gebracht werden. Dadurch lassen sich 
50.970 BWP durch die externe Ausgleichsmaßnahme kompensieren. Zusammen mit der internen 
Ausgleichsmaßnahme ergibt sich insgesamt ein Ausgleichwert von 54.905 BWP. Der ermittelte 
Kompensationsbedarf kann durch die Ausgleichsmaßnahmen im Plangebiet und durch eine exter-
ne Ausgleichsmaßnahme (Gemarkung Dünnwald, Flur 62, Teil des Flurstücks 346) vollständig 
ausgeglichen werden. 
 
 
5.6.2  Landschaft/Ortsbild 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, DSchG 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand) und Nullvariante (Nichtdurchführung der Planung): 
Das Plangebiet ist im öffentlichen Raum nur von der Sigwinstraße aus wahrnehmbar und stellt sich 
als zugewachsene Gehölzfläche dar. Das grüne Erscheinungsbild und der unbebaute Charakter 
werden besonders durch dichte Gehölze geprägt. Der Sichthorizont ist aufgrund des Gehölzbe-
standes relativ gering. Die Umgebung ist durch Wohnbebauung aus ein- bis zweigeschossigen 
Einzel-, Doppel und Reihenhäusern mit Satteldächern und ausgebauten Dachgeschossen geprägt. 
 
Prognose (Planung): 
Das städtebauliche Konzept sieht drei Häuserzeilen vor, die sich um einen Wohnweg gruppieren. 
Die Gebäude sind zweigeschossig mit Satteldächern geplant und jede Wohneinheit verfügt über 
eine eigene private Gartenfläche. Von der Sigwinstraße aus wird die rückwärtige Bebauung nicht 
direkt wahrnehmbar sein, sondern die dort geplante gemeinschaftliche Stellplatzfläche. Der Frei-
flächencharakter, der im vorderen Teil durch Gehölze und dichte Brombeerfluren bestimmt wird, 
geht zugunsten einer geordneten Bebauung verloren. Nordöstlich der Wohnbebauung und der 
Stellplatzfläche ist eine öffentliche Grünfläche festgesetzt, die als Verlängerung des bestehenden 
Grünzugs südöstlich der Sigwinstraße fungiert. In der Grünfläche ist ein Weg mit wassergebunde-
ner Decke, der von Wiesensäumen und Gehölzpflanzungen begleitet wird, festgesetzt.

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Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir-
kungen: 
Die Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans zum Maß der baulichen Nutzung 
(GRZ, GFZ, Zahl der Vollgeschosse als Höchstmaß), zur Bauweise sowie zur Baugestaltung orien-
tieren sich an der Bestandsbebauung in der Umgebung.  
Um die Wirkung der privaten Stellplatzfläche zur geplanten sowie bestehenden Bebauung etwas 
zu kaschieren, setzt der vorhabenbezogene Bebauungsplan verschiedene Gehölzpflanzungen 
fest.  
Die Gestaltung des öffentlichen Grünzuges orientiert sich im Wesentlichen an der Gestaltung der 
bestehenden Anlagen am Peter-Kütter-Weg und südöstlich der Sigwinstraße. 
 
Bewertung: 
Die Auswirkungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans auf das Ortsbild sind unerheblich. 
Die geplante Bebauung fügt sich aufgrund der Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplans in das vorhandene Ortsbild ein. Die Fortführung des Grünzuges im Plangebiet ist be-
reits im geltenden Bebauungsplan Nr. 72499/05 festgesetzt und passt sich in das bestehende Bild 
ein. Der Grünzug ist Bestandteil des rechtsrheinischen Grünzuges von der Merheimer Heide über 
Holweide/ Isenburg bis zum Hülsenweg/ Weidenbruch. 
 
 
5.6.3  Wasser 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
 
5.6.3.1 Grundwasser 
Ziele des Umweltschutzes: WHG, LWG NRW, ggf. Wasserschutzzonen-Verordnung  
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand) und Nullvariante (Nichtdurchführung der Planung): 
Das Plangebiet liegt innerhalb des Grundwasserkörpers „Niederung des Rheins“ (27_25). Der 
Grundwasserkörper ist als Poren-Grundwasserleitertyp klassifiziert und besitzt eine hohe Durch-
lässigkeit und eine sehr gute Ergiebigkeit. Die unmittelbar am Plangebiet liegende Grundwasser-
standsmessstelle 073928719 (RGW Köln Hö 056) an der Sigwinstraße gibt einen durchschnittli-
chen Wasserstand von 37,78 m NHN an. Der höchste Grundwasserstand wurde im Zeitraum 
2005-2017 bei rund 38,5 m NHN gemessen. 
 
Das Plangebiet liegt im Bereich der (pleistozänen) Rheinniederterrasse mit den sandigkiesigen 
Schichten, die den Grundwasserleiter für das obere freie Grundwasserstockwerk bilden. 
 
Das Plangebiet liegt innerhalb der Wasserschutzzone III A des Wasserschutzgebietes „Höhen-
haus“. Jegliche Vorhaben in diesem Gebiet dürfen den entsprechenden wasserrechtlichen Schutz-
festsetzungen nicht entgegenstehen. Das Versickern von Niederschlagswassern von Dachflächen 
von Wohngebäuden ist, mit Ausnahme über Sickerschächten, innerhalb der Wasserschutzzone 
zulässig.  
 
Gemäß § 44 Landeswassergesetz (LWG) i. V. m. § 55 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) sol-
len Niederschlagswasser ortsnah versickert, verrieselt oder direkt über eine Kanalisation ohne 
Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet werden. Allerdings dürfen wasser-
rechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften noch wasserwirtschaftliche Belange ent-
gegenstehen. Zudem darf das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt werden. Aufgrund der 
Bodenvorbelastungen durch die Vornutzung des Plangebietes als Deponie liegen im Plangebiet 
keine natürlichen Verhältnisse vor. Durch eine ortsnahe Versickerung kann es daher zu einer 
Auswaschung von schädlichen Stoffen und damit zu einer Schädigung des Grundwassers kom-
men. Eine ortsnahe Versickerung ist daher im Plangebiet nicht zulässig.

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Prognose (Planung): 
Durch die Aufstellung des Bebauungsplans werden etwa 45 % des derzeit unversiegelten Plange-
bietes versiegelt. Dadurch gehen potentielle Versickerungsflächen verloren und damit einherge-
hend kommt es zu einer zusätzlichen Verringerung des Grundwasserdargebots. Mit der Teilversie-
gelung des Plangebietes wird jedoch zugleich eine örtliche Auswaschung von schädlichen Stoffen 
aus den mit Altlasten belasteten Böden verhindert. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir-
kungen: 
Es werden keine Maßnahmen zur Minderung der Einschränkung der Grundwasserneubildung 
durch die teilweise Versiegelung festgesetzt, da die Qualität des Grundwassers durch die Verhin-
derung einer Auswaschung von schädlichen Stoffen verbessert wird. Der Schutz der Qualität des 
Grundwassers hat hier Vorrang vor der Sicherung des Grundwasserdargebotes. 
Die Lage des Plangebietes in einem Wasserschutzgebiet wird als Hinweis in den vorhabenbezo-
genen Bebauungsplan aufgenommen. 
 
Bewertung: 
Die Auswirkungen auf das Grundwasser aufgrund der durch den vorhabenbezogenen Bebauungs-
plan ermöglichten Verringerung des Grundwasserdargebots sind unerheblich, da die Qualität des 
Grundwassers durch die Verhinderung von Auswaschungen von schädlichen Stoffen geschützt 
wird. 
 
Das Vorhaben steht den wasserrechtlichen Schutzfestsetzungen nicht entgegen. 
  
 
5.6.4  Klima und Luft  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
 
5.6.4.1 Klima, Kaltluft/ Ventilation  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, Umgang mit Klimawandelfolgen (Wärmebelastung) 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand) und Nullvariante (Nichtdurchführung der Planung): 
Das Plangebiet ist gemäß der Klimafunktionskarte der Stadt Köln als „Freilandklima II“ ausgewie-
sen. Das Freilandlima weist einen ungestörten, ausgeprägten Tagesgang von Temperaturen und 
Feuchte auf, ist windoffen und hat eine Bedeutung für die Frisch- und Kaltluftproduktion. Das Plan-
gebiet fungiert als Luftschneise zwischen den größeren Freiflächen südlich der S-Bahnhaltestelle 
„Köln-Holweide“ und nördlich des Plangebietes. 
 
In der Planungshinweiskarte über die zukünftige Wärmebelastung im Kölner Stadtgebiet liegt das 
Plangebiet innerhalb der Klasse 3 belastete Siedlungsfläche.  
 
Prognose (Planung): 
Mit der Umsetzung des städtebaulichen Konzeptes erfährt das Plangebiet eine teilweise Überbau-
ung. Der Anteil an versiegelter Fläche erhöht sich im Plangebiet um bis zu 2.027 m². Der Flächen-
anteil (Vegetationsstrukturen), der klimatische Ausgleichfunktionen wie z.B. Kaltluftproduktion, 
Luftaustausch übernehmen kann, reduziert sich um den gleichen Umfang. Durch die Festsetzung 
der 15 bis 22 m breiten sowie 1.477 m² großen Parkanlage und der Pflanzmaßnahmen im Wohn-
gebiet können Strukturen geschaffen werden, die sich positiv auf das Kleinklima auswirken.

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Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir-
kungen: 
Zum teilweisen Ausgleich der durch die Umsetzung der Wohnbebauung verlorengehenden klein-
klimatischen Funktion setzt der vorhabenbezogene Bebauungsplan verschiedene Pflanzmaßnah-
men fest. Mit der Festsetzung des öffentlichen Grünzugs, der einen offenen Korridor zwischen der 
Sigwinstraße und der nördlich des Plangebietes angrenzenden Freifläche erhält, bleibt eine Luft-
schneise zwischen den angrenzenden Freiflächen erhalten. Der Weg durch den Grünzug wird un-
versiegelt, in einer wassergebundenen Bauweise hergestellt. 
 
Bewertung: 
Durch die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans entstehen unerhebliche Auswir-
kungen auf das (Klein-)Klima im Plangebiet und der Umgebung. Es gehen Flächen für die Kaltluft-
produktion verloren. Aufgrund der im Verhältnis zu den in der Umgebung verbleibenden Freiflä-
chen untergeordneten Größe des Baugebietes und damit verbundenen geringen zusätzlichen Ver-
siegelung hat das Vorhaben allerdings nur geringe Auswirkungen auf die Kaltluftentstehung und 
Verdunstungskühlung. Daher wird sich das Vorhaben auf die für das Plangebiet und die Umge-
bung prognostizierte zukünftige Wärmebelastung vermutlich nicht wesentlich auswirken. Die Be-
deutung des Plangebietes als Luftschneise bleibt im Wesentlichen erhalten, da durch den geplan-
ten 15 bis 22 m breiten Grünzug eine Verbindung und damit ein Luftaustausch zwischen den an-
grenzenden größeren Freiflächen bestehen bleibt. 
 
Aufgrund der geringen zusätzlichen Versiegelung und der aufgrund der im Umfeld verbleibenden 
Freiflächen untergeordneten Bedeutung des Plangebietes für die Verdunstungskühlung sind die 
Auswirkungen auf die zukünftige Wärmebelastung ebenfalls als gering einzuschätzen. 
 
 
5.6.5  Mensch, Gesundheit, Bevölkerung 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 c BauGB) 
 
5.6.5.1 Lärm 
Ziele des Umweltschutzes: DIN 4109, DIN 18005, DIN 45691, BImSchG, 16. BImSchV, TA Lärm, 
Freizeitlärmerlass, 18. BImSchV, BauGB (gesunde Wohn- und Ar-
beitsverhältnisse) 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand) und Nullvariante (Nichtdurchführung der Planung): 
Das Plangebiet wird durch Schallimmissionen belastet. Die Schallimmissionen sind zu einem we-
sentlichen Teil auf die Sigwinstraße sowie die ca. 850 m westlich des Plangebietes verlaufenen 
Autobahn A 3 zurückzuführen. Der Verkehrslärm der A 3 und der Sigwinstraße haben in etwa glei-
che Anteile an den Immissionen. Der Schienenverkehrslärm der ca. 300 m südlich sowie ca. 800 
m nordwestlich verlaufenen Bahntrassen wirkt ebenfalls auf das Plangebiet ein. Der Anteil des 
Schienenverkehrslärms an den Lärmimmissionen im Plangebiet ist jedoch geringer als der des 
Straßenverkehrslärms. Untergeordnet wird das Plangebiet auch durch Gewerbe- und Fluglärm 
beeinflusst. Sport- und Freizeitlärm spielen keine Rolle. 
 
Prognose (Planung): 
Eine schalltechnische Untersuchung (Peutz Consult GmbH 2018) hat ergeben, dass an den ge-
planten Baugrenzen im Plangebiet aufgrund des Verkehrslärms Beurteilungspegel von bis zu 58 
dB(A) am Tag und bis zu 51 dB(A) in der Nacht vorliegen. Damit werden die schalltechnischen 
Orientierungswerte der DIN 18005 für ein Allgemeines Wohngebiet von 55 dB(A) am Tag und 45 
dB(A) in der Nacht um bis zu 3 dB(A) bzw. 6 dB(A) überschritten. Dabei wurde eine freie Schal-
lausbreitung, also ohne die abschirmende Wirkung potentieller Gebäude, berücksichtigt. Die maß-
gebenden Orientierungswerte werden am Tag in der südöstlichen Hälfte des Plangebietes und in 
der Nacht im gesamten Plangebiet überschritten. Unter zusätzlicher Berücksichtigung des Flug-
lärms sowie des Gewerbelärm ergeben sich für die überbaubaren Grundstücksflächen die Lärm-

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pegelbereiche II bis III. Entlang der Sigwinstraße ergibt sich der Lärmpegelbereich IV. Hier ist je-
doch keine Wohnbebauung geplant. Da die Beurteilungspegel in der Nacht vergleichsweise hoch 
sind, wird zur Gewährleistung eines ausreichenden Schallschutzes auch der Nachtzeitraum, der 
ein höheres Schutzbedürfnis aufweist, berücksichtigt, indem in Abstimmung mit dem Umwelt- und 
Verbraucherschutzamt sowie dem Stadtplanungsamt der Stadt Köln mindestens für Schlafräume 
und Kinderzimmer 5 dB(A) mehr bzw. ein Lärmpegelbereich höher angesetzt werden. 
 
Durch die geplante Nutzung wird eine höhere Verkehrsbelastung auf der Sigwinstraße erwartet. Im 
Mittel ist pro Wohneinheit mit einer zusätzlichen Verkehrsbelastung von sechs Fahrten am Tag 
und zwei Fahrten in der Nacht zu rechnen. Das entspricht insgesamt maximal 96 Fahrten pro Tag 
und 36 Fahrten pro Nacht. Mit zusätzlichem Lkw-Verkehr wird aufgrund der geplanten Wohnnut-
zung nicht gerechnet. Die zusätzliche Verkehrsbelastung führt zu einer Erhöhung der Immissionen 
an der umliegenden Wohnnutzung. Laut schalltechnischer Untersuchung (Peutz Consult, 2018) 
treten jedoch ausschließlich Erhöhungen von < 1 dB(A) auf, die für das menschliche Ohr nicht 
wahrnehmbar sind. Die Schwelle von 70 dB(A) am Tag bzw. 60 dB(A) in der Nacht, ab der eine 
Gesundheitsgefahr nicht mehr ausgeschlossen werden kann, wird an allen untersuchten Immissi-
onsorten nicht überschritten.  
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir-
kungen: 
Im vorhabenbezogenen Bebauungsplan werden die in der schalltechnischen Untersuchung (Peutz 
Consult, 2018) ermittelten Lärmpegelbereiche III bis V gemäß DIN 4109 dargestellt. Es wird fest-
gesetzt, dass entsprechend den in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereichen die in der 
DIN 4109 aufgeführten Schalldämmmaße für Außenbauteile von Aufenthalts- und Büroräumen zu 
berücksichtigen sind. Die Schalldämmmaße einzelner unterschiedlicher Außenbauteile oder Ge-
schosse können im Einzelfall jedoch unterschritten werden, wenn im bauaufsichtlichen Genehmi-
gungsverfahren durch eine schalltechnische Untersuchung niedrigere Lärmpegelbereiche nach-
gewiesen werden.  
Zudem wird festgesetzt, dass für Schlafräume im Sinne der DIN 4109 (Schlaf- und Kinderzimmer, 
Gästezimmer und Ähnliches) eine fensterunabhängige Belüftung durch schallgedämmte Lüftungs-
einrichtungen bei geschlossenen Fenstern und Türen sicherzustellen ist. Hiervon kann abgewi-
chen werden, wenn im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren durch eine schalltechnische 
Untersuchung Außenlärmpegel von höchstens 45 dB(A) für den Nachtzeitraum (22 – 6 Uhr) nach-
gewiesen werden. 
 
Bewertung: 
Trotz der Überschreitung der maßgebenden Orientierungswerte können durch die Festsetzung von 
passiven Schallschutzmaßnahmen gesunde Wohnverhältnisse innerhalb der geplanten Wohnge-
bäude sichergestellt werden. Die durch die Neubebauung hervorgerufene geringe zusätzliche Ver-
kehrsbelastung auf der Sigwinstraße führt zu keiner erheblichen Erhöhung der Immissionen an 
den bestehenden Wohnnutzungen. 
 
 
5.6.5.2 Altlasten 
Ziele des Umweltschutzes: BBodSchG, BBodSchV, LAWA-Richtlinie, LAGA-Anforderungen 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand) und Nullvariante (Nichtdurchführung der Planung): 
Das gesamte Plangebiet befindet sich auf Grundstücken einer ehemaligen Kiesgrube/ Deponie. 
Die Altablagerung wird mit der Nummer 90603 nachrichtlich im Altlastenkataster der Stadt Köln 
geführt. Das Gelände wurde ausgekiest und aufgefüllt. Die Auffüllmächtigkeiten variieren zwischen 
8,0 m im südöstlichen Bereich bis mehr als 15 m im nordwestlichen Bereich. Die Auffüllungen be-
stehen im Wesentlichen aus inerten (reaktionsträgen) Auffüllungen wie Bodenaushub und Bau-
schutt, nachgeordnet Aschen und Schlacken sowie lokal Dachpappenresten und Hausmüllbe-
standteilen.

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Das Plangebiet befindet sich außerdem im Nahbereich (Sicherheitszone von 100 Meter) um eine 
Altablagerung, die mit der Nr. 90606 nachrichtlich im Altlastenkataster der Stadt Köln geführt wird. 
 
Prognose (Planung): 
Im Hinblick auf eine mögliche Überbauung wurden dementsprechend Untersuchungen (Dr. Till-
manns & Partner GmbH 2012, 2013 sowie Elsbroek Ingenieure 2015) zur Erkundung von Auffül-
lungsmächtigkeiten und Auffüllungsinhaltsstoffen, einer möglichen Deponiegasbildung sowie zum 
Schadstoffpotential der oberflächennahen Bodenschichten im Plangebiet durchgeführt. 
 
Das Gutachten (Tillmanns & Partner GmbH, 2012) kommt zu den folgenden Empfehlungen: 
 
 Im geplanten Grünbereich liegen unauffällige Schadstoffgehalte im Oberboden vor. Unter der 
Annahme, dass hier keine weiteren Erdbewegungen stattfinden ist hier kein weiterer Hand-
lungsbedarf erkennbar. Für die zu überbauenden Flächen ist aufgrund der zu erwartenden 
Erdbewegungen ein Bodenauftrag von 0,5 m unbelastetem Boden (Vorsorgewerte nach 
BBodSchV) einzuplanen. 
 Im Untersuchungsgebiet findet derzeit noch ein vorzugsweise aerober sowie nachgeordnet 
anaerober Restabbau organischer Auffüllungsinhaltsstoffe statt. Diesbezüglich wird empfoh-
len, bei weiteren Planungen auf eine Unterkellerung zu verzichten.  
 Ferner sind mögliche Setzungen durch den Abbau organischer Auffüllungsinhaltsstoffe zu 
berücksichtigen.  
 Durchdringungspunkte von Ver- und Entsorgungsleitungen in die Bauwerke sind gasdicht 
auszuführen sowie Möglichkeiten zur passiven Entgasung herzustellen. Ferner ist bei Arbei-
ten in Gräben, Gruben oder Schächten für eine ausreichende Durchlüftung zu sorgen. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir-
kungen: 
Das Plangebiet wird im vorhabenbezogenen Bebauungsplan entsprechend der Darstellungen im 
Altlastenkataster gekennzeichnet. Die gutachterlichen Empfehlungen und fachbehördlichen Aufla-
gen zur geplanten Wohnbebauung im Plangebiet werden als Hinweis in den vorhabenbezogenen 
Bebauungsplan und als Verpflichtung in den Durchführungsvertrag aufgenommen. Weiterhin wird 
dort aufgenommen, dass potentielle Käufer der Einfamilienhäuser von der Vorhabenträgerin auf 
das Vorhandensein der Altablagerung mit Ausgasung und möglichen Setzungsvorgängen in den 
Kaufverträgen hingewiesen werden. Weiterhin werden regelmäßige Dichtigkeitskontrollen ver-
pflichtend festgeschrieben. Eine Unterkellerung wird gemäß den Empfehlungen des Bodengutach-
tens ausgeschlossen. 
 
Bewertung: 
Eine Wohnnutzung ist trotz der vorhandenen Altlasten im Plangebiet unter Berücksichtigung von 
entsprechenden Maßnahmen umsetzbar. Bei Einhaltung der im vorhabenbezogenen Bebauungs-
plan sowie im Durchführungsvertrag aufgenommenen Empfehlungen des Bodengutachtens ist 
eine Gefährdung durch Methan-Ausgasungen in den geplanten Wohngebäuden nicht gegeben. 
Die Versiegelung einer solchen Altlastenfläche ist aus Gründen des Bodenschutzes der Versiege-
lung natürlicher Böden an anderer Stelle vorzuziehen. 
 
 
5.6.6 In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten (Alternativen) 
 
Aufgrund des erheblichen Wohnraumbedarfs im Kölner Stadtgebiet ist es städtebaulich erforder-
lich, bereits erschlossene, jedoch bisher unbebaute Flächen innerhalb bebauter Gebiete auf ihre 
Nutzbarkeit für den Wohnungsbau zu prüfen und wenn möglich zu bebauen. Das Plangebiet an 
der Sigwinstraße ist eine solche Fläche. Der Standort ist städtebaulich integriert und verfügt über 
eine sehr gute Anbindung an den ÖPNV. Aufgrund der Nutzungsgeschichte als Deponiestandort 
wurde die Fläche bisher nicht als Bauland ausgewiesen, sondern nach Schließung der Deponie 
der natürlichen Sukzession überlassen. Bei einer Nichtdurchführung der Planung würde die ca. 0,5

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ha große Sukzessionsfläche bestehen bleiben. Um die dringend benötigten Wohnbauflächen für 
die ansässige und die neu hinzukommende Bevölkerung auszuweisen, müssten ggf. unbebaute 
Flächen im Außenbereich erschlossen werden. Dies hätte möglicherweise erhebliche Umweltbe-
einträchtigungen zur Folge.  
 
Durch die Umsetzung des Planvorhabens werden im Plangebiet die Festsetzungen des geltenden 
Bebauungsplans Nr. 72499/05 für einen öffentlichen Grünzug erfüllt. 
 
 
5.7 Zusätzliche Angaben 
 
5.7.1 Technische Verfahren bei der Umweltprüfung beziehungsweise Hinweise auf 
Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der  
Angaben 
 
Bei der Erhebung der Daten sind keine Schwierigkeiten aufgetreten. An technischen Verfahren 
wurden zur Untersuchung der Bodenverfüllungen Rammkernsondierungen sowie Laboruntersu-
chungen von Oberbodenproben und Bodenluftmessungen durchgeführt. 
 
5.7.2  Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen (Monitoring) 
 
Aufgrund der Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans sind keine erheblichen 
Umweltauswirkungen zu erwarten, die spezifische Überwachungsmaßnahmen im Sinne des § 4c 
BauGB erfordern würden. 
 
5.7.3  Zusammenfassung 
 
5.7.3.1 Nicht durch die Planung betroffene Umweltbelange: 
 
 Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung/ europäische Vogelschutzgebiete 
 Biologische Vielfalt 
 Boden 
 Oberflächengewässer 
 Abwasser 
 Luftschadstoffe – Emissionen, auch Treibhausgase 
 Luftschadstoffe – Immissionen 
 Erneuerbare Energien/ Energieeffizienz 
 Vermeidung von Emissionen (nicht Lärm/ Luft, insbesondere Licht, Gerüche, Strahlung, 
Wärme), sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern 
 Darstellungen von sonstige Fachplänen, insbesondere des Wasser-, Abfall-, Immissions-
schutzrechtes 
 Erschütterungen 
 Kultur- und sonstige Sachgüter 
 Wirkungsgefüge und Wechselwirkungen 
 
 
5.7.3.2 Durch die Planung betroffene Umweltbelange: 
 
Landschaftsplan: 
Das gesamte Plangebiet ist im Landschaftsplan der Stadt Köln als Landschaftsschutzgebiet 27 
„Dellbrücker Wald, vorgelagerte Freiräume und verbindende Grünbereiche“ mit dem Ent-
wicklungsziel 1 – Erhaltung und Weiterentwicklung einer weitgehend naturnahen Landschaft – 
festgesetzt. Mit Inkrafttreten der im Parallelverfahren durchgeführten FNP- Änderung treten die 
widersprechenden Festsetzungen des Landschaftsplanes außer Kraft.

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Pflanzen: 
Die geplante Bebauung führt zu einem Verlust der vorhandenen Sukzessionsfläche durch Versie-
gelung, Umwandlung und Inanspruchnahme von Fläche. Ein Großteil der Bäume kann planerisch 
nicht berücksichtigt werden. Im Vergleich zur insgesamt ca. 5,1 ha großen zusammenhängenden 
Sukzessionsfläche zwischen der Sigwinstraße und dem Hülsenweg wird mit der Bebauung des 
Plangebietes nur ein untergeordneter Teil versiegelt. Der Verlust der vorhandenen Vegetations-
struktur wird durch die Festsetzung des öffentlichen Grünzuges sowie durch Pflanzfestsetzungen 
innerhalb des Baugebietes sowie durch eine externe Ausgleichsmaßnahme im Stadtbezirk Mül-
heim ausgeglichen. Die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans hat somit keine 
erheblichen Auswirkungen auf das Schutzgut Pflanzen. 
 
Tiere: 
Eine Kartierung von Tierarten im Plangebiet von März bis August 2014 hat keine Anhaltspunkte 
auf das Vorhandensein von Brut-, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten planungsrelevanter Tierarten 
ergeben. In Bezug auf die im Plangebiet jagende planungsrelevante Zwergfledermaus werden 
durch das Vorhaben keine Verbotstatbestände gemäß § 44 BNatSchG ausgelöst, da Nahrungsha-
bitate nicht dem Zugriffsverbot unterliegen. Für die im Überflug beobachteten Mäusebussard und 
Habicht werden ebenfalls keine Verbotstatbestände ausgelöst. Die kartierten nicht-
planungsrelevanten Vogelarten können zum Brüten auf die um ein Vielfaches größere und gleich 
strukturierte Sukzessionsfläche nördlich des Plangebietes ausweichen. 
 
Eingriff/ Ausgleich: 
Der durch die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans entstehende Eingriff wird 
durch interne Ausgleichsmaßnahmen und externe Ausgleichsmaßnahmen in Form einer Extensi-
vierung einer Ackerfläche im Stadtbezirk Mülheim vollständig ausgeglichen. 
 
Landschaft/ Ortsbild: 
Die im Plangebiet vorhandene zugewachsene Gehölzfläche wird mit 16 Reihenhäusern, einer 
Gemeinschaftsstellplatzanlage und einem öffentlichen Grünzug überplant. Damit passt sich die 
bauliche Nutzung der in der näheren Umgebung bereits vorhandenen gewachsenen Struktur aus 
ein- bis zweigeschossigen Einzel-, Doppel und Reihenwohnhäusern mit Satteldächern und ausge-
bauten Dachgeschossen an. Durch die Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 
zum Maß der baulichen Nutzung und zur Bauweise wird ein Einfügen der geplanten Bebauung in 
die Bestandsbebauung der Umgebung gewährleistet. Durch Pflanzfestsetzungen wird die geplante 
Stellplatzfläche eingegrünt und zur Nachbarbebauung und der geplanten Bebauung hin abge-
schirmt. 
 
Grundwasser: 
Die Auswirkungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes auf das Grundwasser sind unerheb-
lich, da im Plangebiet aufgrund der Bodenvorbelastungen keine natürlichen Verhältnisse vorliegen. 
Mit der Teilversiegelung des Plangebietes wird eine örtliche Auswaschung von schädlichen Stoffen 
aus den mit Altlasten belasteten Böden verhindert. 
 
Klima, Kaltluft/ Ventilation: 
Das Plangebiet ist gemäß der Klimafunktionskarte der Stadt Köln als „Freilandklima II“ ausgewie-
sen. Es gehen durch die geplante Bebauung Flächen für die Kaltluftproduktion verloren. Aufgrund 
der im Verhältnis zu den in der Umgebung verbleibenden Freiflächen untergeordneten Größe des 
Baugebietes und der damit verbundenen geringen zusätzlichen Versiegelung hat das Vorhaben 
allerdings nur geringe Auswirkungen auf die Kaltluftentstehung. Die festgesetzten Pflanzmaßnah-
men gleichen die verlorengehende kleinklimatische Funktion teilweise aus. Die Bedeutung des 
Plangebietes als Luftschneise bleibt im Wesentlichen erhalten, da durch den geplanten 15 bis 22 
m breiten Grünzug eine Verbindung und damit ein Luftaustausch zwischen den angrenzenden 
größeren Freiflächen bestehen bleibt.

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Lärm: 
Das Plangebiet wird insbesondere durch Schallimmissionen der Sigwinstraße, der Autobahn A 3 
sowie der beiden umliegenden Bahntrassen belastet. Dadurch werden die schalltechnischen Ori-
entierungswerte der DIN 18005 für ein Allgemeines Wohngebiet um bis zu 3 dB(A) am Tag sowie 
6 dB(A) in der Nacht überschritten. Trotz der Überschreitung der maßgebenden Orientierungswer-
te können durch die Festsetzung von passiven Schallschutzmaßnahmen gesunde Wohnverhält-
nisse innerhalb der geplanten Wohngebäude sichergestellt werden. Die durch die Neubebauung 
hervorgerufene geringe zusätzliche Verkehrsbelastung auf der Sigwinstraße führt zu keiner erheb-
lichen Erhöhung der Immissionen an den bestehenden Wohnnutzungen. 
 
Altlasten: 
Das gesamte Plangebiet befindet sich auf Grundstücken einer ehemaligen Kiesgrube/ Deponie 
und wird im vorhabenbezogenen Bebauungsplan entsprechend der Darstellungen im Altlastenka-
taster gekennzeichnet. Die gutachterlichen Empfehlungen bzgl. einer Bebauung des Plangebietes 
werden als Festsetzung sowie Hinweisen im vorhabenbezogenen Bebauungsplan sowie als Ver-
pflichtungen im Durchführungsvertrag aufgenommen. Eine Wohnnutzung ist trotz der vorhandenen 
Altlasten im Plangebiet unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Bodengutachtens unbe-
denklich. Eine Gefährdung durch Methan-Ausgasungen ist dann nicht gegeben. Die Versiegelung 
einer solchen Altlastenfläche ist aus Gründen des Bodenschutzes der Versiegelung natürlicher 
Böden vorzuziehen. 
 
 
5.7.4  Referenzliste der Quellen 
 
Zusätzlich zu den bei der Stadt Köln vorhandenen Umweltinformationen und der Auswertung von 
Stellungnahmen aus der Dienststellen- und Behördenbeteiligung wurden für die Erstellung des 
Umweltberichtes folgende Grundlagen herangezogen: 
 
 Büro für Artenschutz und Avifaunistik: Artenschutzprüfung Stufe II: Vertiefende Prüfung, 
Stadt Köln – Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 72498/2 „Sigwinstraße“ in Köln-
Höhenhaus, Köln, 24.11.2014. 
 Calles ° de Brabant Landschaftsarchitekten: Artenschutzrechtliche (Vor)Prüfung – ASP – 
Stufe 1, Köln, 01.08.2013. 
 Dr. Tillmanns & Partner GmbH: Orientierende Bodenluft- und Bodenuntersuchungen im 
Hinblick auf die geplante Bebauung Sigwinstraße 105 a-k in Köln (B-Plan Nr. 72499/05), 
Bergheim, 07.03.2012. 
 Dr. Tillmanns & Partner GmbH: VEP Sigwinstraße in 51061 Köln; baugrundtechnische Un-
tersuchungen und Gründungsempfehlungen, Bergheim, 08.10.2013. 
 Elsbroek Ingenieure: Auswertung von Berichten und Informationen über Bodenverunreini-
gungen auf dem Grundstück Sigwinstraße 105 a-k, Düsseldorf, 21.08.2015. 
 Elsbroek Ingenieure: Orientierende Boden- und Bodenluftuntersuchung Grundstück Sig-
winstraße 105 a-k, Düsseldorf, 27.11.2015. 
 Peutz Consult, schalltechnische Untersuchung, Bericht VL 7981-1, 19.11.2018 
 Geologisches Landesamt NRW: Bodenkarte von Nordrhein-Westfalen – Blatt L 5108 Köln-
Mühlheim, Maßstab 1:50.000, Krefeld, 1980. 
 Geologisches Dienst NRW: Auszug aus dem Informationssystem BK50 NW, Karte der 
schutzwürdigen Böden, Maßstab 1:50.000, Krefeld, 2006. 
 Ingenieurbüro für Freiraum- und Landschaftsplanung Ingrid Rietmann: Landschaftspflegeri-
scher Fachbeitrag zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahren „Sigwinstraße in 
Köln-Höhenhaus (Nr. 72498/2)“, Königswinter, 18.07.2019. 
 Kölner Büro für Faunistik: Überprüfung des Lebensraumpotenzials im Vergleich zu den 
vorhandenen Artenschutzprüfungen (ASP I und II) in der Sigwinstraße in Köln-Höhenhaus 
zur Vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahren Nr. 72498/2, Köln, 25.09.2019. 
 Labor Dr. Rabe Hygiene Consult: Ermittlung der Luftqualität in Köln mit Flechten als Bioin-
dikatoren, Essen, 05.12.2001.

- 38 - 
 
/ 39 
 
 Land NRW: Geoportal NRW, abgerufen über http://www.geoportal.nrw, Stand: August 
2017, Geschäftsstelle IMA GDI. NRW c/o Bezirksregierung Köln. 
 Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW: ELWAS-
WEB, abgerufen über http://www.elwasweb.nrw.de/elwas-web/index.jsf#, Stand: August 
2017. 
 Stadt Köln: Klimafunktionskarte M 1:150.000, Datengrundlage: Prof. Kuttler et. Al. Universi-
tät Essen, Klimatologische Untersuchung Köln 1997. 
 Stadt Köln: Schallimmissionspläne der Stadt Köln, Köln 2005/ 2008. 
 Stadt Köln: Landschaftsplan der Stadt Köln vom 18.04.1991, zuletzt geändert am 
13.04.2011 
 Stadt Köln (mit LANUV und DWD): Klimawandelgerechte Metropole Köln, Köln, 2013. 
 Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR: „Hochwassergefahrenkarten (Hochwasser, 
Grundhochwasser, Starkregen)“, unter: www.hw-karten.de (o.J.). 
 
 
6.  Planverwirklichung 
 
6.1  Hinweise auf Fachplanungen (Ver-, Entsorgung) 
 
Das Plangebiet ist im Bestand aufgrund der Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplans 
kein erschlossenes Bauland. Für Änderungen und Anpassungen im öffentlichen Straßenraum und 
an den Ver- und Entsorgungsnetzen, die durch die Planung veranlasst werden, lässt die Vorha-
benträgerin die erforderlichen Fachplanungen erarbeiten, die in die Erschließungsregelungen zum 
Durchführungsvertrag aufgenommen werden. 
 
 
6.2  Umlegung, Baulast, Grunddienstbarkeiten 
 
Bodenordnende Maßnahmen nach § 45 ff. BauGB sind nicht erforderlich, da die erforderlichen 
Grundstücke im Eigentum der Vorhabenträgerin, Hohr Public Asset GmbH, stehen.  
 
Das Fahr- und Leitungsrecht zugunsten der Stadt Köln sowie der öffentlichen Ver- und Entsor-
gungsträger auf dem Wohnweg, der der Erschließung der Wohnungen dient, und das Geh-, Fahr- 
und Leistungsrecht zugunsten der Stadt Köln sowie der Ver- und Entsorgungsträger ist der Stadt 
Köln sowie den Ver- und Entsorgungsträgern durch die Vorhabenträgerin durch eine dingliche Si-
cherung (Grunddienstbarkeit) bzw. eine Baulast einzuräumen. 
 
 
6.3  Durchführungsvertrag 
 
Die Hohr Public Asset GmbH als Vorhabenträgerin verpflichtet sich in einem Durchführungsvertrag 
gemäß § 12 BauGB zur Umsetzung des Vorhabens, wie es im Vorhaben- und Erschließungsplan 
definiert ist. 
 
Dies betrifft insbesondere die Erschließungsmaßnahmen, den Wohnungsbau inkl. der Errichtung 
der notwendigen Stellplätze sowie die Freiraumgestaltung im Baugebiet. 
 
Der Ausbau der privaten Erschließung erfolgt nach den Standards der Stadt Köln. Es wird festge-
halten, dass keine Ansprüche gegenüber der Stadt Köln erhoben werden können und keine Über-
nahme oder Unterhaltung durch die Stadt erfolgt. 
 
Im Rahmen der Umsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ist die Vorhabenträgerin 
bereit, den bestehenden Spielplatz Sigwinstraße/ Jasminweg mit einem neuen Spielgerät aufzu-
werten. Der Spielplatz befindet sich in unmittelbarer Nähe zum Plangebiet, daher ist eine Neuer-
richtung eines Spielplatzes im Plangebiet nicht erforderlich.

- 39 - 
 
 
 
 
6.4  Sozialplan 
 
Die Umsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes erfordert keinen Sozialplan gemäß 
§ 180 BauGB. Der Plan kann sich nicht nachteilig auf die persönlichen Lebensumstände der im 
Plangebiet wohnenden und arbeitenden Menschen auswirken, weil das Plangebiet derzeit von 
Menschen ungenutzt ist. 
 
 
6.5 Externe Ausgleichsmaßnahme 
 
Der durch die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans entstehende Eingriff macht 
einen Ausgleich von insgesamt 54.898 Biotopwertpunkten (BWP) erforderlich, welcher über eine 
Ausgleichsmaßnahme innerhalb des Plangebietes sowie durch eine externe Ausgleichsmaßnahme 
auf einem Grundstück der Stadt Köln vollständig ausgeglichen werden kann. Das Grundstück liegt 
im Bezirk 9 Mülheim in der Gemarkung Dünnwald, Flur 62, auf einem Teil des Flurstücks 346. Auf 
der betreffenden Fläche wird eine Ackerfläche in eine höherwertige Grünlandbrache umgewandelt. 
 
 
6.6  Kosten für die Stadt Köln, Kostenübernahme durch die Vorhabenträgerin  
 
Die Hohr Public Asset GmbH übernimmt alle Kosten, die die Aufstellung des vorhabenbezogenen 
Bebauungsplanes betreffen. Kosten für den städtischen Haushalt entstehen insoweit nicht.  
 
 
7. Kenndaten 
 
  Fläche [m²] Anteil 
Plangebietsgröße 5.156 100,0 
Allgemeines Wohngebiet  3.667    71 % 
davon versiegelt  2.200 60 % 
davon unversiegelt 1.467 40 % 
Öffentliche Grünfläche 1.476 29 % 
Fläche für Versorgungsanlagen 13 < 1 % 
Anzahl Wohneinheiten 16  
 
 
Der Bebauungsplan-Entwurf 72498/02 wird gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetz-
buch (BauGB) mit dieser Begründung öffentlich ausgelegt.  
 
Köln, den 
 
 
 
Beigeordneter

Anlage 1 Geltungsbereich

365 Zeichen

Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von0LWJOLHGHUQGHV5DWHVGHU$XVVFKVVHXQGGHU%H]LUNVYHUtretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zuGLHVHP7DJHVRUGQXQJVSXQNWQLFKWWHLOQHKPHQGUIHQ
Anlage 1
0D‰VWDEN
StadtplanungsamtGeltungsbereich des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes6LJZLQVWUD‰HLQ.|OQ+|KHQKDXV
0 10050 200300 Meter

Anlage 4 VBP verkleinert

1252 Zeichen

GFL 1
M2
3
16
4588
741
89
101
4754
4749
474642
4241
4752
1600
350
16
32
4739
4778
772
4733
24
4737
3405
4240
4757
20
107
4744
4858
34
4742
97
7404779
4761
4764
4748
22
4762
7
105
30
4759
93
99
26
4740
4239
4860
350
15
4745
4861
4755
4760
4732
4756
4735
91
4481
4758
4780
28
773
4775
4766
2807
14
47724774
4743
46
4765
4747
4770
18
4750
5
103
47714734
1
4859
4738
4235
4753
4777
4773
44
4751
87
4242
36
2043
1598
40
38
4736
4243
4776
95
FD
SmD=54,13
First=57,37
II SD
SD
I
SD
I
II
FD
II
II
II
SD
II
II
SD
II
II
H=52,35
II
SD
II
I
I
FD
I
II
SD
SD
SD
SD
H=52,57
SD
II
I
II
SD
I
FD
SD First=
60,91
SD
SDI
SD
II
SD
I
II
I
II
I
II
SD
FD
II
II
SD
FD
SD
SD
II
II
SD
FD
I
II
SD
II
FD
SD
SD
II
SD
SmD=55,95
II
SD
SD
SD
SD
FD
SD
I
Sigwinstrasse
50.01
49.99
49.87
50.00
4767
4768
4769
1575
3388
SDo
0,8 0,4 
WA
30,5
10,0
30,5
10,0
37,3
10,0
GFL 2
A
M3
1597
1599
3387
Gemarkung 
Wicheim-Schweinheim
Flur 9 3169
292
5094
4763
a
a
2,5
2,52,5
GH max.
60,5 m
a
St
M3
M1
5500
II
49.99
50.00
49.65
49.52
3,03,0
LPB VLPB IV
LPB IVLPB III
St
Anlage 4
Übersichtsplan der externen Ausgleichsfläche (Gemarkung Dünnwald, Flur 62, Teil des Flurstückes 346), ohne Maßstab
EE (LW52) Anlage einer Grünlandbrache 
als Teilfläche mit einer Größe von 5097 m²
M2: Gehölz
N
ohne Maßstab

Anlage 2 Offenlagebegründung

116698 Zeichen

1 
 
/ 2 
A N L A G E  2  
72498 -02 dint031219Sa 
 
 
Offenlagebegründung gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB)  
zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nummer 72498/02; 
 
Arbeitstitel: Sigwinstraße in Köln-Höhenhaus 
  
1.  Anlass und Ziel der Planung, Verfahren 
 
1.1  Anlass der Planung 
 
Die Stadt Köln gehört zu den Wachstumsregionen in Nordrhein-Westfalen. Um der ansässigen und 
der neu hinzukommenden Bevölkerung attraktive Wohnangebote zu unterbreiten, ist die Schaffung 
von Wohnraum ein wesentliches Ziel der Stadtentwicklung. 
 
Das Plangebiet liegt im südlichen Teil des Stadtteils Höhenhaus in der Gemarkung Wichheim-
Schweinheim, Flur 9, Flurstück (Flst) 5500. Die Umgebung ist durch Wohnbebauung und eine Suk-
zessionsfläche geprägt. Die Flächengröße des Geltungsbereiches beträgt 5.156 m². 
 
Aufgrund des erheblichen Wohnraumbedarfs im Kölner Stadtgebiet ist es städtebaulich erforderlich 
bereits erschlossene, jedoch bisher unbebaute Flächen innerhalb bebauter Gebiete auf ihre Nutz-
barkeit für den Wohnungsbau zu prüfen und wenn möglich zu bebauen. 
 
Das Plangebiet an der Sigwinstraße ist eine solche Fläche. Der Standort ist städtebaulich integriert 
und verfügt über eine sehr gute Anbindung an den ÖPNV. Aufgrund der Nutzungsgeschichte als 
Deponiestandort wurde die Fläche bisher nicht als Bauland ausgewiesen, sondern nach Schließung 
der Deponie der natürlichen Sukzession überlassen und im Bebauungsplan Nr. 72499/02 aus dem 
Jahr 1999 als solche festgesetzt. 
 
Zwischenzeitlich hat die Hohr Public Asset GmbH die Fläche erworben und beabsichtigt, hier Wohn-
raum in Form von 16 Reihenhäusern zu entwickeln sowie eine öffentliche Grünfläche als Wegever-
bindung zu finanzieren. 
 
Durch die bisherigen Eigentümer wurde bereits im Jahr 2012 ein Planverfahren angeregt, das im 
Jahr 2013 in den Einleitungsbeschluss für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 72498/02, 
„Sigwinstraße in Köln-Höhenhaus“ mündete, seinerzeit mit der Zielsetzung, hier 12 Einfamilienhäu-
ser als Doppel- und Reihenhäuser sowie den öffentlichen Grünzug zu errichten. Auf dieser Grund-
lage erfolgte die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 1 BauGB in Form einer 
Abendveranstaltung am 20.02.2014, sowie die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen 
Träger öffentlicher Belange (§ 4 Abs. 1 BauGB). 
 
Da es bei der Bebauung innerstädtischen Baulandes grundsätzlich geboten ist, eine möglichst gro-
ße, dem Standort städtebaulich angepasste Geschossfläche und Wohnungsanzahl zu erzielen, ver-
folgt die jetzige Vorhabenträgerin ein Konzept, das 16 Wohneinheiten ermöglicht. 
 
Um die planungsrechtlichen Grundlagen für die vorgesehene Bebauung zu schaffen, ist die Aufstel-
lung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes erforderlich. Die jetzige Planung ist mit den Fest-
setzungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 72499/05 aus dem Jahr 1999 nicht vereinbar.

- 2 - 
 
/ 3 
 
 
1.2  Ziel der Planung 
 
Die Planung erfüllt die Ziele und Leitlinien der Kölner Wohnungsbaupolitik, indem sie eine innerstäd-
tische Fläche für die Schaffung von Wohnraum nutzt. Dabei soll familiengerechter Wohnraum ent-
stehen. 
 
Die Wohnnutzung fügt sich in das bestehende Nutzungsspektrum des Quartiers an der Sigwinstra-
ße ein, das angrenzend an das Plangebiet als Allgemeines Wohngebiet (WA) ausgewiesen ist. Die 
Lage des Grundstücks mit einer guten Anbindung an den ÖPNV (S-Bahn, Bus) spricht für die Ent-
wicklung einer maßvoll verdichteten Wohnbebauung. 
 
Der städtebauliche Entwurf sieht drei Häuserzeilen vor, die sich um zwei jeweils drei Meter breite 
Wohnwege gruppieren. Zwei der Hauszeilen bestehen aus fünf Häusern und die nördliche Hauszei-
le aus sechs Häusern. Die Gebäude sind zweigeschossig mit ausgebauten Satteldächern geplant. 
Somit orientiert sich die geplante Bebauung an der Bestandsbebauung der Umgebung.  
Die notwendigen Stellplätze werden in einer Gemeinschaftsanlage unmittelbar an der Zufahrt zur 
Sigwinstraße vorgesehen. Die Wohnwege können dadurch vom Autoverkehr freigehalten werden. 
Jedes Haus verfügt über einen eigenen Garten. 
 
Für das Plangebiet des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes gilt derzeit der Bebauungsplan 
72499/05, der im Jahr 1999 rechtskräftig wurde. Dieser Plan setzt für den zur Bebauung vorgese-
henen Bereich eine Grünfläche als Sukzessionsfläche fest. Für die Inanspruchnahme dieser Fläche 
wird eine ökologische Ausgleichsmaßnahme außerhalb des Plangebietes (externer Ausgleich) fest-
gelegt.  
 
Der bestehende Bebauungsplan setzt außerdem eine Grün- und Wegeverbindung zwischen der 
Sigwinstraße und dem Hülsenweg mit einer Querspange in Richtung Westen fest. Dieser Korridor 
hat eine Breite von mindestens 10 m. Ein Teil dieser Grünverbindung liegt innerhalb des Geltungs-
bereiches des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes.  
 
Das Planungskonzept beinhaltet nordöstlich der Wohnbebauung eine 15 bis 22 m breite öffentliche 
Grünfläche. Diese Fläche wird in das Eigentum der Stadt Köln übertragen. Die Herstellung der öf-
fentlichen Grünfläche erfolgt durch die Vorhabenträgerin auf eigene Kosten. Die Grünfläche inner-
halb des Plangebietes ist somit Bestandteil des geplanten Grünzuges zwischen Sigwinstraße und 
Hülsenweg als Verlängerung des rechtsrheinischen Grünzuges von der Merheimer Heide über Hol-
weide/Isenburg bis zum Hülsenweg/ Weidenbruch. 
 
Daneben sollen die im Nordwesten an das Plangebiet angrenzenden Teilflächen von der Vorhaben-
trägerin an die Stadt Köln verkauft werden. Die Stadt Köln kann sodann die hierfür geltende Fest-
setzung der „öffentlichen Grünfläche“ umsetzen und zwischen Sigwinstraße und Hülsenweg herstel-
len. Dabei wird die Planung auf den Baumbestand innerhalb des Korridors eingehen und diesen 
teilweise berücksichtigen. 
 
Die Siedlung wird zur Sigwinstraße, zu den angrenzenden Baugrundstücken und Grünflächen mit 
Gehölzpflanzungen und Laubhecken eingegrünt. 
 
 
1.3  Verfahren 
 
Der Einleitungsbeschluss für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Sigwinstraße in Köln-
Höhenhaus wurde in der Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses am 25.04.2013 gefasst.

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Auf dieser Grundlage erfolgte die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 1 
BauGB in Form einer Abendveranstaltung am 20.02.2014, sowie die frühzeitige Beteiligung der Be-
hörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange. 
 
Aufgrund eines Wechsels des Vorhabenträgers wurde das Verfahren zunächst nicht weitergeführt. 
Die Hohr Public Asset GmbH wird nunmehr als neue Vorhabenträgerin die Planung weiterführen. 
 
Am 15.12.2016 erfolgten im Stadtentwicklungsausschuss der Beschluss zum Rücklauf der frühzeiti-
gen Öffentlichkeitsbeteiligung und der Vorgabenbeschluss für die Erarbeitung des Planentwurfs.  
 
 
2.  Erläuterungen zum Planungsgebiet 
 
2.1  Abgrenzung des Plangebietes 
 
Das Plangebiet liegt im südlichen Teil des Stadtteils Höhenhaus und umfasst in der Gemarkung 
Wichheim-Schweinheim, Flur 9, das Flurstück Nr. 5500. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes 
wird durch die Gärten der Wohnbebauung am Torringer Weg im Nordosten, die Sigwinstraße im 
Süden, die Gärten der Wohnbebauung an der Lindelaufstraße im Westen und eine Sukzessionsflä-
che im Nordwesten begrenzt. Die Flächengröße beträgt 5.156 m². Das Plangebiet erstreckt sich 
zwischen der Sigwinstraße Nr. 103 und Nr. 107. 
 
 
2.2  Vorhandene Struktur 
 
Das Plangebiet stellt sich heute als eine Sukzessionsfläche dar. Das Gelände wurde zuvor ausge-
kiest und mit Bauschutt und anderen Stoffen verfüllt. Die Fläche weist Vegetationsbestände unter-
schiedlicher Art und Qualität auf. Es sind Baum- und Strauchbestände mit bis zu mittlerem Baum-
holz, dichte Brombeergebüsche sowie Gras- und Hochstaudenfluren vorhanden. Im Nordwesten 
des Plangebietes befinden sich weitere Sukzessionsflächen der vorgenannten Art. Das Plangebiet 
ist eingezäunt und daher nur bedingt zugänglich. 
 
Westlich grenzt eine Wohnbebauung aus zweigeschossigen Doppel- und Reihenhäusern mit Sat-
teldächern und ausgebauten Dachgeschossen an. 
 
Nordöstlich und südlich befindet sich eine Wohnbebauung aus ein- bis zweigeschossigen Einzel- 
und Doppelhäusern. 
 
Unmittelbar südlich des Plangebietes liegt die Sigwinstraße. Südöstlich der Sigwinstraße schließt 
ein Grünzug an, der mit Baumbestand und Scherrasenflächen gestaltet ist. 
 
 
2.3  Erschließung 
 
2.3.1  Verkehrserschließung 
 
Das Plangebiet liegt in circa 350 m Fußwegentfernung zur S-Bahn-Haltestelle Holweide der S-
Bahnlinie 11 (Bergisch-Gladbach – Düsseldorf über Köln Hauptbahnhof). Unmittelbar am Plangebiet 
befindet sich die Haltestelle Jasminweg der Buslinie 155 (Mülheim Berliner Straße – Stammheim 
Bonhoefferstraße). Das Gebiet verfügt damit über eine gute Erschließung mit dem öffentlichen Per-
sonennahverkehr.

- 4 - 
 
/ 5 
 
Das Plangebiet grenzt unmittelbar an die Sigwinstraße, die den Charakter einer Wohnsammelstra-
ße hat. Sie ist im Trennprofil mit beidseitigen Gehwegen sowie einem Längsparkstreifen/ Baumreihe 
auf der nördlichen Straßenseite ausgebaut.   
 
 
2.3.2  Wasser- und Energieversorgung 
 
Die erforderlichen Versorgungsleitungen für Wasser, Gas und Elektrizität sind in der Sigwinstraße 
vorhanden. Das geplante Wohnquartier kann von dort aus erschlossen werden. 
 
 
2.3.3  Abwasserentsorgung 
 
In der angrenzenden Sigwinstraße ist ein Mischwasserkanal vorhanden. Die Querschnitte sind aus-
reichend, um das anfallende Schmutz- und Niederschlagswasser aufzunehmen. 
 
 
2.4  Soziale Infrastruktur/ Nahversorgung 
 
Kindergärten, Spielplätze und schulische Infrastruktur sind im Stadtteil vorhanden. In der Nähe des 
Plangebietes befinden sich die Katholische Kindertagesstätte St. Johann Baptist an der Hon-
schaftsstraße sowie der Städtische Kindergarten am Glockenblumenweg. Die nächste Grundschule 
ist die Johannesschule an der Honschaftsstraße. Die nächstgelegene weiterführende Schule ist die 
Willy-Brandt-Gesamtschule an der Straße „Im Weidenbruch“. Alle genannten Einrichtungen befin-
den sich in ca. einem Kilometer Entfernung zum Plangebiet. 
 
Das nächstgelegene Nahversorgungszentrum befindet sich in ca. 750 m Entfernung an der Straße 
„Im Weidenbruch“. 
 
 
2.5  Alternativstandorte  
 
Alternativstandorte für die geplante Bebauung sind in gleicher Größe und Lagequalität in der nähe-
ren Umgebung nicht verfügbar.   
 
 
2.6  Planungsrechtliche Situation  
 
Der derzeit für das Plangebiet geltende Bebauungsplan Nr. 72499/05, der im Jahr 1999 rechtskräf-
tig wurde, setzt für den Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes eine öffentliche 
Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Parkanlage“ fest. Der zur Bebauung vorgesehene Bereich 
ist zudem als Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und 
Landschaft festgesetzt. Entsprechend der Maßnahme M 2 der textlichen Festsetzungen soll diese 
Fläche der freien Sukzession überlassen werden. Der rechtskräftige Bebauungsplan setzt eine 
Grün- und Wegeverbindung zwischen der Sigwinstraße und dem Hülsenweg mit einer Querspange 
in Richtung Westen als öffentliche Grünfläche fest. Dieser Korridor hat eine Breite von ca. 10 m und 
durchquert das Plangebiet im Norden. 
 
Mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan Sigwinstraße wird die festgesetzte Sukzessionsfläche 
in einer Flächengröße von 3.667 m² als Allgemeines Wohngebiet (WA) überplant. Die im derzeit 
geltenden Bebauungsplan für einen Teil des Plangebietes festgesetzte öffentliche Grünfläche, die 
Bestandteil einer geplanten Grün- und Wegeverbindung zwischen der Sigwinstraße und dem Hül-

- 5 - 
 
/ 6 
 
senweg ist, wird in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan übernommen und von 10 m auf eine 
Breite von 15 bis 22 m erweitert. 
 
Es ist daneben beabsichtigt, dass die Vorhabenträgerin auch die im Nordwesten an das Plangebiet 
angrenzenden Teilflächen an die Stadt Köln verkauft. Die Stadt Köln kann die im geltenden Bebau-
ungsplan Nr. 72499/05 festgesetzte Grünverbindung zwischen Sigwinstraße und Hülsenweg her-
stellen. Die bestehende planungsrechtliche Festsetzung als öffentliche Grünfläche bleibt hierbei 
unverändert. 
 
 
 
 
3.  Planungsvorgaben 
 
3.1 Regionalplan 
 
Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln stellt für das Plangebiet 
Allgemeinen Siedlungsbereich dar. Die vorliegende Planung entspricht daher den Zielen der Regio-
nalplanung. 
 
 
3.2  Flächennutzungsplan  
 
Das gesamte Plangebiet ist im Flächennutzungsplan (FNP) als Grünfläche dargestellt. Das vorge-
sehene Baugebiet hat eine Fläche von circa 3.800 m² und ist nicht aus der Darstellung des FNP 
entwickelt. Der FNP wird daher im Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 BauGB geändert. Der 
vorgesehene Teil des Grünzugs mit der Wegeverbindung zum Hülsenweg entspricht der Darstel-
lung des FNP. 
 
3.3  Landschaftsplan 
 
Das gesamte Plangebiet ist im Landschaftsplan der Stadt Köln als Landschaftsschutzgebiet 27 
„Dellbrücker Wald, vorgelagerte Freiräume und verbindende Grünbereiche“ mit dem Entwicklungs-
ziel 1 – Erhaltung und Weiterentwicklung einer weitgehend naturnahen Landschaft – festgesetzt. 
 
Gemäß § 20 Abs. 3 Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) treten die widersprechenden Festset-
zungen des Landschaftsplanes mit Inkrafttreten des Bebauungsplanes außer Kraft, wenn der Trä-
ger der Landschaftsplanung der entsprechenden Darstellung im Flächennutzungsplan nicht wider-
sprochen hat. Der FNP wird daher im Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 BauGB geändert 
(vgl. Kapitel 3.2). 
 
Eine Prüfung der Auswirkungen der Planung auf den Landschaftsplan erfolgt im Kapitel 5.6.1.1.  
 
 
3.4  Altlasten 
 
Das gesamte Plangebiet befindet sich auf Grundstücken einer ehemaligen Kiesgrube/ Deponie. Die 
Altablagerung wird mit der Nummer 90603 nachrichtlich im Altlastenkataster der Stadt Köln geführt. 
 
Das Plangebiet befindet sich außerdem im Nahbereich (Sicherheitszone von 100 Meter) um eine 
Altablagerung, die mit der Nr. 90606 nachrichtlich im Altlastenkataster der Stadt Köln geführt wird 
und innerhalb derer Gasmigrationen aus der Altablagerung heraus möglich sind.

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Im vorhabenbezogenen Bebauungsplan wird darauf hingewiesen, dass die Böden des Plangebietes 
erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind. Das Plangebiet wird in der Planzeichnung 
gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB gekennzeichnet. 
 
Im Hinblick auf eine mögliche Überbauung wurden in den Jahren 2012 – 2015 dementsprechend 
Untersuchungen zur Erkundung von Auffüllungsmächtigkeiten und Auffüllungsinhaltsstoffen, einer 
möglichen Deponiegasbildung sowie zum Schadstoffpotential der oberflächennahen Bodenschich-
ten im Bereich des geplanten Grünstreifens im östlichen Bereich durchgeführt (Dr. Tillmanns & 
Partner GmbH, sowie Elsbroek Ingenieure).  
Die ehemalige Kiesgrube/ Deponie ist mit Bodenaushub, (Haus-)Müll, Schlacken und Aschen, stel-
lenweise bis zum Grundwasserniveau verfüllt. Boden, Bodenluft und das Grundwasser wurden im 
Zusammenhang mit der Aufstellung des derzeit geltenden Bebauungsplanes Nr. 72499/05 unter-
sucht. Im Zentralbereich der Deponie wurde ein vergleichsweise hoher Methangehalt (CH 4) von bis 
zu 25-Volumen-% festgestellt. Nach nutzungsbezogener Sicherung/ Sanierung wird die Altablage-
rung nachrichtlich im Kataster geführt. Natürliche Böden sind im Plangebiet aufgrund der Vornut-
zung als Deponie nicht mehr vorhanden. 
 
Die Bodenuntersuchung (Dr. Tillmanns & Partner GmbH, 2012) kommt zu dem Ergebnis, dass eine 
Wohnbebauung unter Einhaltung folgender Empfehlungen im Plangebiet möglich ist: 
 
- Im geplanten Grünbereich liegen unauffällige Schadstoffgehalte im Oberboden vor. Unter 
der Annahme, dass hier keine weiteren Erdbewegungen stattfinden ist hier kein weiterer 
Handlungsbedarf erkennbar. Für die zu überbauenden Flächen ist aufgrund der zu erwar-
tenden Erdbewegungen ein Bodenauftrag von 0,5 m unbelastetem Boden (Vorsorgewerte 
nach BBodSchV) einzuplanen. 
- Im Untersuchungsgebiet findet derzeit noch ein vorzugsweise aerober sowie nachgeordnet 
anaerober Restabbau organischer Auffüllungsinhaltsstoffe statt. Diesbezüglich wird empfoh-
len, bei weiteren Planungen auf eine Unterkellerung zu verzichten. 
- Es sind mögliche Setzungen durch den Abbau organischer Auffüllungsinhaltsstoffe zu be-
rücksichtigen. 
- Durchdringungspunkte von Ver- und Entsorgungsleitungen in die Bauwerke sind gasdicht 
auszuführen sowie Möglichkeiten zur passiven Entgasung herzustellen. 
 
Die vorgenannten Empfehlungen werden durch die Planung beachtet. Eine detaillierte Prüfung der 
Auswirkungen der Altlasten auf die Planung erfolgt im Kapitel 5.6.5.2. 
 
Hinweise auf Bodendenkmale liegen aufgrund der Vornutzung, siehe oben, nicht vor. 
 
 
3.5  Wasserschutzzone 
 
Das Plangebiet liegt innerhalb der Wasserschutzzone III A des Wasserschutzgebietes „Höhen-
haus“. Jegliche Vorhaben in diesem Gebiet dürfen den entsprechenden wasserrechtlichen Schutz-
festsetzungen nicht entgegenstehen. Andernfalls ist eine wasserrechtliche Genehmigung einzuho-
len. Des Weiteren ist der Maßnahmenkatalog für Bauarbeiten in Wasserschutzzone III, III A und III 
B zu beachten. Eine Prüfung der Auswirkungen der Planung auf die Wasserschutzzone erfolgt im 
Kapitel 5.6.3.1.

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4.  Begründung der Planinhalte 
 
4.1  Art der baulichen Nutzung 
 
Gemäß § 9 Abs.1 Nr.1 BauGB i. V. m. § 4 BauNVO wird innerhalb des Geltungsbereiches des vor-
habenbezogenen Bebauungsplanes ein 3.667 m² großes Allgemeines Wohngebiet (WA) zeichne-
risch festgesetzt. Dies entspricht den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 72499/05 für die 
angrenzend vorhandene Bebauung. Insgesamt sieht der städtebauliche Entwurf im Plangebiet 16 
Wohneinheiten vor. 
 
Mit der Festsetzung eines WA wird ein beschränktes Maß an Nutzungsmischung auch nach Beginn 
der Umsetzung des Bebauungsplanes grundsätzlich ermöglicht, die mit einer Festsetzung als reines 
Wohngebiet (WR) gemäß § 3 BauNVO nicht gegeben wäre. Ferner soll es nicht schon durch die 
festgesetzte Baugebietsart ausgeschlossen sein, zu einem späteren Zeitpunkt nach der Realisie-
rung der Vorhaben Umnutzungen vorzunehmen. Eine gewisse Durchmischung der Wohnnutzung 
mit nicht störenden anderen Nutzungen soll in Verbindung mit dem Wohnen grundsätzlich für die 
Zukunft ermöglicht werden. Aufgrund der Festsetzung als WA ist eine solche Entwicklung planungs-
rechtlich zulässig und bedarf lediglich einer Änderung im Durchführungsvertrag, nicht jedoch einer 
Änderung des Bebauungsplanes. 
 
Die im Bebauungsplan Nr. 72499/05 festgesetzte Sukzessionsfläche wird damit überplant. Für die 
Inanspruchnahme dieser Fläche wird eine ökologische Ausgleichsmaßnahme außerhalb des Plan-
gebietes (externer Ausgleich) festgelegt, da der gesamte Ausgleich innerhalb des Plangebietes 
aufgrund der geringen Plangebietsgröße planerisch nicht bewerkstelligt werden kann. 
 
Die Festsetzung ist mit der Deckung des dringenden Wohnbedarfs der Bevölkerung begründet. Vor 
dem Hintergrund des aktuell festzustellenden und weitergehend prognostizierten Anstiegs der Be-
völkerungszahl im Stadtgebiet, der Steigerung der Zahl der Haushalte sowie des letztlich daraus 
resultierenden, erheblichen Zusatzbedarfs an bereits erschlossenen Wohnflächen ist die Überpla-
nung der Sukzessionsfläche zur Deckung des Bedarfs gerechtfertigt. Zur Gewährleistung einer an-
gemessenen Wohnungsversorgung für alle Bevölkerungsgruppen sind ausreichend neue Wohnun-
gen zu bauen. 
 
 
4.1.1  Ausschluss von Nutzungsarten 
 
Die gemäß § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen (Betriebe des Beherber-
gungsgewerbes, sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltungen, Gartenbau-
betriebe sowie Tankstellen) sind unter Anwendung des § 1 Abs. 6 BauNVO unzulässig, da diese 
nicht mit dem Nutzungskonzept des städtebaulichen Entwurfs und den Nutzungen in der Umgebung 
vereinbar sind. Die ausgeschlossenen Nutzungen würden zudem ein hohes Verkehrsaufkommen 
induzieren sowie Immissionskonflikte mit der Wohnnutzung erwarten lassen und stehen somit der 
weitestgehend wohnlich geprägten Umgebung entgegen. 
 
Der Schwerpunkt der Entwicklung liegt auf der Errichtung von Wohngebäuden in der bereits be-
gründeten Ausformung.

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4.1.2  Bedingte Festsetzung 
 
Um den Vorhabenbezug herzustellen, sind als bedingte Festsetzung im Rahmen der als zulässig 
festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig, zu denen sich die Vorhabenträgerin im 
Durchführungsvertrag konkret verpflichtet. Vertragsänderungen oder der Abschluss eines neuen 
Durchführungsvertrages sind gemäß § 12 Absatz 3a BauGB zulässig. 
 
 
4.2 Ausschluss von Kellergeschossen 
 
Aufgrund des möglichen Restabbaus der im Boden vorhandenen Auffüllungsinhaltsstoffe empfiehlt 
das Bodengutachten (vgl. Kapitel 3.4) bei der Planung auf eine Unterkellerung zu verzichten. Daher 
setzt der Bebauungsplan fest, dass die Errichtung von Kellergeschossen im gesamten Plangebiet 
nicht zulässig ist. 
 
Diese Festsetzung ist möglich, da die Gemeinde gemäß § 12 Abs. 3 Satz 2 BauGB beim vorhaben-
bezogenen Bebauungsplan nicht an den Festsetzungskatalog des § 9 BauGB gebunden ist. 
 
 
4.3  Maß der baulichen Nutzung 
 
Die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung orientieren sich an den Festsetzungen des 
Bebauungsplanes Nr. 72499/05 für die bereits bestehende Nachbarbebauung. Der aufgelockerten 
Bebauung in der Umgebung wird somit Rechnung getragen. Die Festsetzungen tragen außerdem 
zur Gewährleistung von gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnissen bei. 
 
 
4.3.1  Grundflächenzahl (GRZ) 
 
Innerhalb des Allgemeinen Wohngebietes wird gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 19 BauN-
VO eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 festgesetzt. Diese entspricht der Obergrenze für Allge-
meine Wohngebiete des § 17 BauNVO und ermöglicht eine aufgelockerte Bebauung mit der im 
Plangebiet vorgesehenen Gebäudetypologie. Durch die Festsetzung der GRZ wird dem Ziel des 
schonenden und sparsamen Umgangs mit Grund und Boden im Sinne des § 1a Abs. 2 BauGB 
Rechnung getragen und eine ausreichende Belichtung, Belüftung und Besonnung gewährleistet. Es 
ist das planerische Ziel, eine gute Ausnutzbarkeit des Grundstücks in Bezug auf die geplante Nut-
zung zu ermöglichen und gleichzeitig die Inanspruchnahme der Flächen zu reglementieren. 
 
 
4.3.2  Geschossflächenzahl (GFZ) 
 
Ergänzend zur Regelung des Maßes der baulichen Nutzung über die Festsetzung der Grundflä-
chenzahl wird innerhalb des Allgemeinen Wohngebietes gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. 
§ 20 BauNVO eine Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,8 festgesetzt. Die Obergrenze für Allgemeine 
Wohngebiete des § 17 BauNVO von 1,2 wird somit nicht voll ausgeschöpft. Eine GFZ von 0,8 er-
möglicht auf der einen Seite die beabsichtigte zweigeschossige Wohnbebauung und berücksichtigt 
auf der anderen Seite die aufgelockerte Bebauung in der Umgebung. 
 
 
4.3.3  Zahl der Vollgeschosse als Höchstmaß 
 
Zur Sicherung der Höhenentwicklung des städtebaulichen Entwurfes und zur Berücksichtigung des 
bestehenden Orts- und Landschaftsbildes setzt der Bebauungsplan gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB

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i. V. m. § 20 BauNVO die zulässige Zahl der Vollgeschosse auf zwei Vollgeschosse als Höchstmaß 
fest. Die Begrenzung auf maximal zwei Vollgeschosse orientiert sich an der Höhe der Umgebungs-
bebauung und hat somit eine nachbarschützende Funktion.  
 
4.3.4  Höhe der baulichen Anlagen 
 
Es wird gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 18 BauNVO im gesamten Baugebiet eine maxima-
le Höhe der baulichen Anlagen von 60,5 m über Normalhöhennull (NHN) festgesetzt. Bei einer Ge-
ländehöhe von ca. 50,0 m ü. NHN entspricht diese einer maximalen Gebäudehöhe von ca. 10,5 m 
über dem Geländeniveau. Die Gebäudehöhe ermöglicht zum einen den Bau der im städtebaulichen 
Konzept vorgesehenen zweigeschossigen Gebäude mit Satteldach und orientiert sich zum anderen 
an den in der Umgebung vorhandenen Gebäudehöhen. Eine ausnahmsweise Überschreitung der 
maximalen Gebäudehöhe ist nicht vorgesehen, um Beeinträchtigungen des Ortsbildes zu vermei-
den. Untergeordnete bauliche Anlagen, wie Sonnenkollektoren und Solarzellen, müssen daher in 
der Dachhülle integriert werden. 
 
 
4.4  Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen 
 
4.4.1  Bauweise 
 
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i. V. m. § 22 Abs. 2 BauNVO wird eine offene Bauweise festge-
setzt. Demnach müssen Gebäude mit einem seitlichen Grenzabstand errichtet werden und die Ge-
bäudelänge darf höchstens 50 m betragen. Dadurch entsteht die im städtebaulichen Konzept vor-
gesehene aufgelockerte Bebauung, die auch für die umgebende Bebauung prägend ist. 
 
4.4.2  Überbaubare Grundstücksflächen, Baugrenzen 
 
Durch die Festsetzung von Baugrenzen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 BauGB i. V. m. § 23 BauNVO wer-
den innerhalb des Baugebietes die überbaubaren Grundstücksflächen definiert, innerhalb derer die 
Gebäude errichtet werden dürfen. Dadurch entsteht die im städtebaulichen Konzept vorgesehene 
Hauszeilenbebauung. Zudem wird die Flächenversiegelung begrenzt. Die überbaubaren Grund-
stücksflächen orientieren sich eng am städtebaulichen Konzept. Um bei der Objektplanung und 
Bauausführung noch geringfügige Veränderungsmöglichkeiten der Baukörper zu geben, wurden 
zumeist Baugrenzen festgesetzt, die ca. 0,5 m über die Baukörper des städtebaulichen Entwurfs 
hinausgehen. 
 
Da die Dimensionierung der überbaubaren Grundstücksfläche unmittelbar auf die im Bebauungs-
konzept dargestellten Hauptbaukörper Bezug nimmt, werden ergänzende Baugrenzen festgesetzt, 
innerhalb derer ausschließlich die in den Vorgärten geplanten 1,4 m hohen Abstellräume zulässig 
sind. Diese Abstellräume, die beispielsweise zum Unterstellen von Fahrrädern genutzt werden kön-
nen, dienen der Erhöhung der Wohnqualität. Da die Häuser altlastenbedingt ohne Keller gebaut 
werden müssen, sind ergänzende ebenerdige Abstellräume am Haus erforderlich. 
 
Um die Gestaltungsfreiheit bei der Bauausführung nicht zu stark einzuschränken, wird gemäß § 23 
Abs. 3 BauNVO ein Überschreiten der in der Planzeichnung festgesetzten Baugrenzen durch städ-
tebaulich untergeordnete Bauteile wie zum Beispiel Vordächer, Dachvorsprünge, Balkone und Ge-
simse bis zu einem Maß von 1,5 m zugelassen. Untergeordnet sind Bauteile oder Vorbauten bis zu 
maximal 1/3 der Breite der jeweiligen Außenwand zulässig. Zudem dürfen ebenerdige und nicht 
überdachte Terrassen die festgesetzten Baugrenzen um ein Maß von maximal 3,0 m überschreiten. 
 
Die durchgeführte Bodenuntersuchung empfiehlt für die zu überbauenden Flächen aufgrund der zu 
erwartenden Erdbewegungen einen Bodenauftrag von 0,5 m unbelastetem Boden (Vorsorgewerte

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nach BBodSchV) einzuplanen. Diese Empfehlung ist als Hinweis in den vorhabenbezogenen Be-
bauungsplan aufgenommen. 
 
 
4.5  Erschließung 
 
4.5.1  Verkehr 
 
Die Erschließung des Plangebietes ist über die unmittelbar angrenzende Sigwinstraße gesichert. 
Zur Klarstellung wird entlang der Geltungsbereichsgrenze, die an die Sigwinstraße grenzt, eine 
Straßenbegrenzungslinie festgesetzt. 
 
 
4.5.2  Gehwege, Fußverkehr 
 
Die Erschließung der einzelnen Reihenhäuser ist über einen 3,0 m breiten Fuß- und Radweg gesi-
chert. Da dieser Weg ausschließlich der Erschließung der angrenzend geplanten Wohngebäude 
dient, wird er nicht als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt. Der Weg soll vom Autoverkehr wei-
testgehend freigehalten werden. Die Wegefläche wird daher im vorhabenbezogenen Bebauungs-
plan gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB für die Belegung mit einem Geh- und Radfahrrecht zugunsten 
der Anlieger, einem Fahrrecht zugunsten der Stadt Köln sowie einem Leitungsrecht zugunsten der 
Anlieger, der Stadt Köln und der öffentlichen Ver- und Entsorgungsträger festgesetzt. Die Anbin-
dung des Fuß- und Radweges an die Sigwinstraße ist über ein weiteres Geh-, Fahr- und Leitungs-
recht zugunsten der Anlieger, der Stadt Köln sowie der öffentlichen Ver- und Entsorgungsträger 
sichergestellt. 
 
Die Rechte sind den Ver- und Entsorgungsträger und der Stadt Köln durch Grunddienstbarkeiten 
bzw. Baulasten einzuräumen. 
Alle Hauseingänge sind barrierefrei erreichbar. 
 
Die Standards der Stadt Köln werden beim Ausbau der privaten Erschließung eingehalten. 
 
 
4.5.3  Radverkehr 
 
Das Plangebiet ist für den Radverkehr über die Sigwinstraße erschlossen, in der der Radverkehr in 
der Fahrbahn geführt ist. 
 
Die erforderlichen Fahrradstellplätze sind oberirdisch den Hauseingängen in Form von 1,4 m hohen 
Abstellräumen zugeordnet. 
 
4.5.4  Ruhender Verkehr 
 
Die Unterbringung der für die geplanten Wohneinheiten notwendigen Stellplätze ist v.a. in einer 
Gemeinschaftsanlage unmittelbar an der Sigwinstraße vorgesehen. Zusätzlich sind zwei Stellplätze 
parallel zur Grundstücksgrenze zur Sigwinstraße 105 geplant. Für die Gemeinschaftsanlage sowie 
die beiden einzelnen Stellplätze setzt der vorhabenbezogene Bebauungsplan gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 
4 BauGB eine Fläche für Stellplätze fest. Innerhalb dieser Flächen ist die Unterbringung von 19 
Stellplätzen möglich. Dies entspricht bei 16 geplanten Wohneinheiten einem Stellplatzschlüssel von 
1,20 Stellplätzen je Wohneinheit inkl. Besucherstellplätze. Damit wird der nach BauO NRW notwen-
dige Stellplatzbedarf berücksichtigt. Die Fahrgassenbreite zwischen den beiden Stellplatzreihen 
berücksichtigt die gemäß den Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06) erforderliche 
Mindestbreite von 6,0 m, um die Rückstoßtiefe der Pkws zu gewährleisten. Die Fahrgassenbreite

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vor den beiden parallel zur Fahrgasse angeordneten Stellplätzen beträgt 4,5 m und hält ebenfalls 
die Empfehlung der RASt 06 ein. 
 
Der Anregung des Stadtentwicklungsausschusses vom 15.12.2016, die Verlegung der Stellplätze 
entlang der Grundstücksgrenze zur Sigwinstraße Nr. 105 an anderer Stelle zu prüfen, wurde nach-
gekommen. Die Zahl der Stellplätze entlang der Grundstücksgrenze konnte im Vergleich zu der 
damals vorgelegten Planung von vier auf zwei reduziert werden. Die beiden verbliebenen Stellplät-
ze befinden sich von der Sigwinstraße aus betrachtet im vorderen Bereich des Grundstücks und 
damit nicht auf Höhe der rückwärtigen Gartenfläche des unmittelbar angrenzenden Grundstücks. 
Als zusätzliche Maßnahme zur Vermeidung bzw. Minderung von Beeinträchtigungen der Bewohner 
der Sigwinstraße Nr. 105 durch parkende bzw. rangierende Autos, setzt der vorhabenbezogene 
Bebauungsplan zwischen der Stellplatzfläche und der Grundstücksgrenze eine 0,8 cm breite und 
bis zu 1,8 m hohe Sichtschutzhecke fest (vgl. Kapitel 4.7.2). 
 
Garagen werden im Plangebiet ausgeschlossen, um den Gesamteindruck des Bauvorhabens und 
der Umgebung nicht zu beeinträchtigen. 
 
 
4.5.5  Technische Infrastruktur/ Ver- und Entsorgung 
 
Die Entwässerung des Plangebietes erfolgt durch den Anschluss an die vorhandene Kanalisation in 
der Sigwinstraße. Aufgrund der Vornutzung als Deponie ist eine Versickerung von Niederschlags-
wässern auf dem Grundstück nicht genehmigungsfähig. Die vorhandene Kanalisation verfügt über 
ausreichend Kapazität, um die anfallenden häuslichen Schmutzwässer sowie Niederschlagswässer 
aufzunehmen. 
 
Der Anschluss an die Wasserversorgungsnetze erfolgt mit Hausanschlüssen an die vorhandenen 
Netze in der Sigwinstraße. Kapazitätserweiterungen sind nach gegenwärtigem Kenntnisstand nicht 
erforderlich. Die Löschwasserversorgung erfolgt durch das vorhandene Trinkwassernetz. 
 
Die Starkregengefährdung ist im Plangebiet laut der Überflutungsgefahrenkarte der Kölner Stadt-
entwässerungsbetriebe überwiegend gering. 
 
Die Abfallentsorgung erfolgt gemäß den Bestimmungen der Satzung über die Abfallentsorgung in 
der Stadt Köln. Zwischen den beiden Zufahrten zum Plangebiet setzt der vorhabenbezogene Be-
bauungsplan gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB eine 27,5 m² große Fläche für das Aufstellen von Ab-
fallsammelbehältern der geplanten Wohnbebauung fest, die für den Entsorgungsbetrieb an den 
Abholtagen zugänglich gehalten wird. Durch die Platzierung einer Abfallsammelfläche in unmittelba-
rer Nähe zur öffentlichen Straße wird eine effektive Abfallentsorgung für das neue Wohngebiet ge-
währleistet. Eine detaillierte Abstimmung mit den Abfallwirtschafsbetrieben Köln erfolgt über die 
Vorhabenträgerin im Laufe des Verfahrens. 
 
Die Stromversorgung der Neubebauung erfolgt über eine im Plangebiet zu errichtende Technikzent-
rale. Vermutlich wird hier ein Blockheizkraftwerk errichtet. Dazu setzt der vorhabenbezogene Be-
bauungsplan zwischen der Abfallsammelfläche und der Sigwinstraße gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 12 
BauGB eine 12,5 m² große Fläche für Versorgungsanlagen mit der Zweckbestimmung Elektrizität 
fest. Durch die Festsetzung einer 1,8 m hohen Hecke zwischen der Technikzentrale und der Sig-
winstraße (vgl. Kapitel 4.7.2) ist die Technikzentrale vom Straßenraum kaum sichtbar. Der Standort 
in unmittelbarer Nähe zur Sigwinstraße erlaubt eine unkomplizierte und direkte Erreichbarkeit für 
beispielsweise Wartungsarbeiten. 
 
Durch die Festsetzung einer extensiven Begrünung der Flachdächer der Abfallsammelanlage sowie 
der Technikzentrale erfahren beide Anlagen eine optische Aufwertung (vgl. Kapitel 4.7.4).

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4.5.6  Feuerwehr 
 
Die Gebäudezugänge liegen teilweise mehr als 50 m von der Sigwinstraße entfernt. Daher wird für 
die Feuerwehr über eine Bewegungsfläche im Bereich der Stellplatzanlage die schnelle Erreichbar-
keit aller Gebäudeeingänge sichergestellt. Die Bewegungsfläche dient dem Aufstellen von Feuer-
wehrfahrzeugen sowie der Bereitstellung der den Fahrzeugen entnommenen Geräte. Sie schließt 
unmittelbar am Fuß- und Radweg, der die einzelnen Hauseingänge erschließt, an. Der Weg selbst 
muss nicht durch Rettungsfahrzeuge befahren sein. Die Breite des Weges von 3,0 m ist als Zuwe-
gung für die Feuerwehr ausreichend. Die Bewegungsfläche ist mit 7 x 13,5 m ausreichend groß, um 
die Aufstellung jedes nach Alarmplan vorzusehenden Fahrzeugs zu gewährleisten. Die Bewegungs-
fläche sowie eine mit 4,5 m ausreichend breite Zufahrt von der Sigwinstraße ist über ein Geh-, Fahr- 
und Leitungsrecht sichergestellt. Die Rechte sind der Feuerwehr durch Grunddienstbarkeiten bzw. 
Baulasten einzuräumen. 
 
Die Anforderungen nach § 5 BauO NW i. V. m. der entsprechenden Verwaltungsvorschrift zur Lan-
desbauordnung werden demnach erfüllt. 
 
Da die Rückseite der Gebäude für Einsatzkräfte mit tragbaren Leitern nicht erreichbar ist, werden 
zur Sicherstellung des 2. Rettungsweges gemäß § 17 Abs. 3 BauO NW die erforderlichen anleiter-
baren Stellen (z.B. Rettungsfenster) zur Vorderseite des Gebäudes (Zuwegung) ausgerichtet. 
 
 
4.6  Öffentliche Grünfläche 
 
Nordöstlich des Allgemeinen Wohngebietes setzt der vorhabenbezogene Bebauungsplan gemäß 
§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB und entsprechend des Planungskonzeptes eine 15 bis 22 m breite und 
1.477 m² große öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Parkanlage“ fest. Die Lage des 
Grünzuges entspricht der Festsetzung des derzeit für das Plangebiet geltenden Bebauungsplans. 
Im Vergleich zum rechtskräftigen Bebauungsplan wird die Grünfläche jedoch um 5 bis 12 m erwei-
tert, um eine ansprechende und großzügige Gestaltung des Grünzuges zu gewährleisten. Innerhalb 
des Grünzuges ist ein 3 m breiter Weg geplant, der von einem Feldgehölz sowie einer lockeren Be-
grünung mit einer Langgraswiese und einheimischen Strauchgruppen begleitet wird (vgl. Kapitel 
4.8.1). 
 
Die im vorhabenbezogenen Bebauungsplan festgesetzte öffentliche Grünfläche ist Bestandteil des 
im derzeit rechtskräftigen Bebauungsplan festgesetzten Grünzuges zwischen der Sigwinstraße und 
dem Hülsenweg und fungiert als Verlängerung des rechtsrheinischen Grünzuges von der Merhei-
mer Heide über Holweide/ Isenburg bis zum Hülsenweg/ Weidenbruch.  
 
Bis zum Satzungsbeschluss wird ein mit der Stadt Köln abgestimmter Freiraumplan erarbeitet, der 
Gegenstand des Durchführungsvertrages und der Erschließungsregelungen wird und damit die 
Umsetzung sichert. Die Teilfläche des beplanten Grundstücks, auf der die öffentliche Grünfläche 
herzustellen ist, wird in das Eigentum der Stadt Köln übertragen. Die Herstellung der öffentlichen 
Grünfläche erfolgt durch die Vorhabenträgerin auf eigene Kosten. 
 
Es ist zudem beabsichtigt, dass die Vorhabenträgerin auch die im Nordwesten an das Plangebiet 
angrenzenden Teilflächen an die Stadt Köln verkauft. Die Stadt Köln kann sodann die im geltenden 
Bebauungsplan Nr. 72499/05 festgesetzte Grünverbindung zwischen Sigwinstraße und Hülsenweg 
herstellen. Dabei wird die Planung auf den Baumbestand innerhalb des Korridors eingehen und 
diesen teilweise berücksichtigen.

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4.7  Immissionsschutzbezogene Festsetzungen 
 
4.7.1  Verkehrslärm 
 
Eine schalltechnische Untersuchung (Peutz Consult GmbH) hat ergeben, dass an den geplanten 
Baugrenzen im Plangebiet aufgrund des Verkehrslärms Beurteilungspegel von bis zu 58 dB(A) am 
Tag und bis zu 51 dB(A) in der Nacht vorliegen. Damit werden die schalltechnischen Orientierungs-
werte der DIN 18005 für ein Allgemeines Wohngebiet von 55 dB(A) am Tag und 45 dB(A) in der 
Nacht um bis zu 3 dB(A) bzw. 6 dB(A) überschritten. Dabei wurde eine freie Schallausbreitung, also 
ohne die abschirmende Wirkung potentieller Gebäude, berücksichtigt. Die maßgebenden Orientie-
rungswerte werden am Tag in der südöstlichen Hälfte des Plangebietes und in der Nacht im gesam-
ten Plangebiet überschritten. 
 
Die Schallimmissionen sind zu einem wesentlichen Teil auf die Sigwinstraße sowie die ca. 850 m 
westlich des Plangebietes verlaufenen Autobahn A 3 zurückzuführen. Der Verkehrslärm der A 3 und 
der Sigwinstraße haben in etwa gleiche Anteile an den Immissionen. Der Schienenverkehrslärm der 
ca. 300 m südlich sowie ca. 800 nordwestlich verlaufenen Bahntrassen wirkt ebenfalls auf das 
Plangebiet ein. Der Anteil des Schienenverkehrslärms an den Beurteilungspegeln im Plangebiet ist 
jedoch geringer als der des Straßenverkehrslärms.  
  
 
4.7.2  Prüfung der möglichen Schallminderungsmaßnahmen 
 
Da die Orientierungswerte der DIN 18005 für Allgemeine Wohngebiete durch den Straßen- und 
Schienenverkehrslärm überschritten werden, sind im Plangebiet Schallminderungsmaßnahmen 
erforderlich. Grundsätzlich sind dabei die folgenden Handlungsoptionen zu prüfen: 
 Einhalten von Mindestabständen, 
 differenzierte Ausweisung von Baugebieten, 
 aktive Schallschutzmaßnahmen, 
 passive Schallschutzmaßnahmen an den schutzwürdigen Nutzungen. 
 
Das Einhalten von Mindestabständen scheidet als Lösungsansatz aus. Durch ein weiteres Abrü-
cken der Wohnbebauung von der Sigwinstraße würde sich der Eingriff in die bestehende Sukzessi-
onsfläche erheblich vergrößern. Außerdem würde die Bebauung dann näher an die nordwestlich 
des Plangebietes verlaufende Bahntrasse heranrücken. Dies hätte eine höhere Überschreitung des 
nächtlichen Orientierungswertes durch den Schienenverkehr zur Folge. 
 
Innerhalb des Plangebietes, das einer Wohnnutzung zugeführt werden soll, werden keine geglieder-
ten Baugebietsausweisungen festgesetzt, die eine Wohnnutzung aus Gründen des Immissions-
schutzes in bestimmten Bereichen ausschließen. Das Ziel der Planung ist es, durch Nachverdich-
tung eine Wohnbebauung als Maßnahme der Innenentwicklung zu ermöglichen, um den aktuellen 
Wohnraumbedarf im Stadtgebiet gerecht zu werden. Obgleich eine Vorbelastung durch Straßen- 
und Schienenverkehrslärmimmissionen besteht, wird die Innenentwicklung gegenüber einer Au-
ßenentwicklung der Vorrang gegeben. Dies ist ein wesentlicher Beitrag zur weiteren Reduzierung 
der Flächeninanspruchnahme im Außenbereich und damit auch zum Boden- und Klimaschutz. 
 
Aktive Schallschutzmaßnahmen, z.B. in Form einer Lärmschutzwand entlang der Sigwinstraße, sind 
städtebaulich für das Plangebiet nicht geeignet, da eine solche Anlage das geplante und in der Um-
gebung vorhandene Ortsbild massiv beeinträchtigen sowie die geplante Bebauung von der Umge-
bung unverhältnismäßig abschotten würde. Eine Lärmschutzwand müsste, um alle Geschosse zu 
schützen, eine Höhe von bis zu 6 m über dem Straßenniveau erreichen, was städtebaulich offen-
sichtlich unverträglich ist. Darüber hinaus wäre angesichts der vergleichsweisen geringen Über-

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schreitung der Orientierungswerte – bzw. am Tag in Teilen des Plangebietes auch Einhaltung der 
Orientierungswerte – voraussichtlich als unverhältnismäßig anzusehen. 
 
Für das Plangebiet kommen somit aus städtebaulichen Gründen nur passive Schallschutzmaßnah-
men in Betracht. 
 
 
4.7.3  Lärmpegelbereiche 
 
Um trotz der Überschreitung der maßgebenden Orientierungswerte gesunde Wohnverhältnisse in-
nerhalb der Wohngebäude sicherzustellen werden passive Schallschutzmaßnahmen nach den Vor-
gaben des Schallschutzgutachtens durch die Darstellung von Lärmpegelbereichen gemäß DIN 
4109 festgesetzt. Die DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau, Stand 1989) wird damit als Norm in den 
Bebauungsplan eingeführt. In Abhängigkeit der entsprechenden Lärmpegelbereiche ergeben sich 
später im bauaufsichtlichen Verfahren individuelle Anforderungen an die Luftschalldämmung der 
Außenbauteile (Wände, Fenster, Türen, Dächer etc.) von Aufenthaltsräumen bei Wohnungen – mit 
Ausnahme von Küchen, Bädern und Hausarbeitsräumen – sowie von Büroräumen gemäß DIN 
4109. 
 
Die Lärmpegelbereiche beziehen sich laut der Rechtsprechung auf eine freie Schallausbreitung. Es 
wird stets der Maximalwert dargestellt. Zur Festlegung der Lärmpegelbereiche werden die soge-
nannten Außenlärmpegel bestimmt. Hierbei sind gemäß DIN 4109 die Beurteilungspegel bezogen 
auf den Tageszeitraum (6:00 bis 22:00 Uhr) heranzuziehen. Dabei unterscheiden sich die maßgeb-
lichen Außenlärmpegel bei Straßen- und Schienenverkehrslärm von den berechneten Beurteilungs-
pegeln durch einen Zuschlag von je 3 dB(A). Zur Berücksichtigung des Fluglärms vom Flughafen 
Köln-Bonn wird der energieäquivalente Dauerschallpegel am Tag und in der Nacht von 45 dB(A) 
verwendet. Der Gewerbelärm wird berücksichtigt, indem der nach TA-Lärm jeweils anzusetzende 
Immissionsrichtwert hinzuaddiert wird. Die maßgeblichen Außenlärmpegel werden gemäß DIN 4109 
mit einer Bereichsbreite von 5 dB(A) dargestellt. Da die Beurteilungspegel in der Nacht vergleichs-
weise hoch sind, wird zur Gewährleistung eines ausreichenden Schallschutzes auch der Nachtzeit-
raum, der ein höheres Schutzbedürfnis aufweist, berücksichtigt, indem in Abstimmung mit dem 
Umwelt- und Verbraucherschutzamt sowie dem Stadtplanungsamt der Stadt Köln mindestens für 
Schlafräume und Kinderzimmer 5 dB(A) mehr bzw. ein Lärmpegelbereich höher angesetzt werden. 
Es ergeben sich für die überbaubaren Grundstücksflächen somit Anforderungen der Lärmpegelbe-
reiche III bis IV. 
 
Zum Schutz der Wohnruhe wird gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 festgesetzt, dass entsprechend den in der 
Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereichen die in der untenstehenden Tabelle aufgeführten 
Schalldämmmaße für Außenbauteile von Aufenthalts- und Büroräumen gemäß DIN 4109 zu be-
rücksichtigen sind. Die genaue Festlegung der Anforderungen an die einzelnen Bauteile setzt je-
doch die Kenntnis der Bauausführung voraus, da Raummaße und Fensteranteile mit in die Berech-
nung eingehen und erfolgt üblicherweise erst im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens. Daher 
wird festgesetzt, dass auch ein geringerer maßgeblicher Außenlärmpegel ausreichenden Schall-
schutz gewährleisten kann, wenn dies im Rahmen von Baugenehmigungsverfahren durch einen 
Sachverständigen nachgewiesen wird.

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Lärmpegelbereich maßgeblicher 
Außenlärmpegel 
in dB(A) 
resultierendes bewertetes Schalldämmmaß 
erf. R´w,res in dB 
Aufenthaltsräume 
in Wohnungen 
Büroräume oder vgl. 
I ≤ 55 30 - 
II 56 – 60 30 30 
III 61 – 65 35 30 
IV 66 – 70 40 35 
V 71 – 75 45 40 
VI 76 – 80 50 45 
VII > 80 Anforderung entspr. 
örtl. Gegebenheiten  50 
 
Für Schlafräume im Sinne der DIN 4109 (Schlaf- und Kinderzimmer, Gästezimmer und Ähnliches) 
ist eine fensterunabhängige Belüftung durch schallgedämmte Lüftungseinrichtungen bei geschlos-
senen Fenstern und Türen sicherzustellen. Hiervon kann abgewichen werden, wenn im bauaufsicht-
lichen Genehmigungsverfahren durch eine schalltechnische Untersuchung Außenlärmpegel von 
höchstens 45 dB(A) für den Nachtzeitraum (22 – 6 Uhr) nachgewiesen werden. 
 
Durch die Aufnahme dieser Festsetzungen werden gesunde Wohnverhältnisse sichergestellt. 
 
 
4.8  Festsetzungen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzun-
gen sowie zur Erhaltung von Bäumen 
 
Zur Gewährleistung einer hohen Wohnqualität setzt der vorhabenbezogene Bebauungsplan gemäß 
§ 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB verschiedene Begrünungsmaßnahmen im Allgemeinen Wohngebiet und in 
der öffentlichen Grünfläche fest. Diese sollen zur Durchgrünung des Quartiers beitragen und dienen 
zudem der Aufwertung des Ortsbildes und der Verbesserung des innerstädtischen Mikroklimas. 
 
 
4.8.1  Öffentlicher Grünzug 
 
Innerhalb der öffentlichen Grünfläche ist ein 3 m breiter Weg mit wassergebundener Decke vorge-
sehen, der zu beiden Seiten in 1,5 m breite Wiesensäume eingebettet ist. Zwischen dem nordöstli-
chen Wiesensaum und der nordöstlichen Plangebietsgrenze setzt der vorhabenbezogene Bebau-
ungsplan ein 9 m breites Feldgehölz fest. Dort sind fünf mittelkronige Bäume als Überhälter (Bäu-
me, deren Krone sich deutlich über die sie umgebende Gehölzvegetation erhebt) des Feldgehölzes 
vorgesehen (M 1). Zur Auflockerung des Grünzuges ist westlich des Weges, im von der Sigwinstra-
ße aus gesehen vorderen Bereich, eine Pflanzfläche, die zu 60 % aus einer Langgraswiese und zu 
40 % aus einheimischen Strauchgruppen besteht, festgesetzt (M 2). Das Feldgehölz erzeugt in 
Verbindung mit den Einzelbäumen zum einen ein räumliches Trennungs- und Führungselement und 
zum anderen kann durch dieses dennoch transparente Grünelement die Erzeugung von Gefahren-
räumen vermieden werden. Die bestehenden Bäume sind aufgrund ihrer nicht gegebenen Ver-
kehrssicherheit für einen Erhalt ungeeignet. 
 
 
4.8.2  Eingrünung der Stellplatzfläche 
 
Zur Abschirmung und Kaschierung der geplanten Stellplatzfläche sowie des Abfallsammelplatzes 
und der Technikzentrale gegenüber der Sigwinstraße und der südwestlich angrenzenden, beste-
henden Wohnbebauung setzt der vorhabenbezogene Bebauungsplan eine stark beschnittene He-
cke mit einer Höhe von 1,8 m fest (M 3).

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4.8.3  Baumpflanzungen im Wohngebiet 
 
Im Allgemeinen Wohngebiet ist im Bereich der festgesetzten Stellplatzfläche die Pflanzung eines 
einheimischen Baumes festgesetzt. 
 
Zusätzlich ist pro Wohneinheit jeweils ein Obstbaum innerhalb der privaten Gartenfläche zu pflan-
zen. 
 
Die im landschaftspflegerischen Fachbeitrag entlang der Grenze zur bestehenden Wohnbebauung 
Sigwinstraße Nr. 105 empfohlenen Baumpflanzungen können nicht festgesetzt werden, da dieser 
Bereich der bauordnungsrechtlich erforderlichen Bewegungsfläche für die Feuerwehr vorbehalten 
ist. Dieser Bereich ist von Hindernissen wie z.B. Bäumen freizuhalten. 
 
 
4.8.4  Dachbegrünung 
 
Die Flachdächer der Abfallsammelanlage sowie der Technikzentrale sind mit einer extensiven 
Dachbegrünung mit einer Mindestsubstratstärke von 8 cm inklusive Drainage und einem Abfluss-
beiwert von kleiner 0,3 zu versehen. 
 
 
4.8.5  Erhalt von Bestandsbäumen 
 
Ein Großteil der Bäume kann planerisch nicht berücksichtigt werden, da die Bäume innerhalb der 
geplanten Bauflächen liegen und ein Erhalt nicht möglich ist. Bei den Bäumen innerhalb der geplan-
ten Gartenflächen und des geplanten Grünzuges handelt es sich größtenteils um Robinien, die als 
fremdländische Art und aufgrund ihrer geringen Vitalität keine planerische Berücksichtigung erfah-
ren sollen. Andere standorttypischen Bäume (Sal-Weiden) können aufgrund ihres Wuchses (wach-
sen zum Licht) oder ihrer Vitalität nicht den Ansprüchen der Verkehrssicherungspflicht entsprechen 
und daher nicht erhalten bleiben. Lediglich für einen Einzelbaum (Vogel-Kirsche) im Norden des 
Plangebietes erscheint eine planerische Berücksichtigung als sinnvoll. Dieser ist in der Planzeich-
nung zum Erhalt festgesetzt. 
 
 
4.8.6 Abweichungen der Pflanzstandorte 
 
Es wird festgesetzt, dass die Pflanzstandorte der festgesetzten Bäume um bis zu 3,0 m von den 
zeichnerischen Festsetzungen abweichen dürfen, um ggf. auf örtliche Bodenbeschaffenheiten rea-
gieren zu können. 
 
 
 
4.8.7 Qualitätsmerkmale der Stadt Köln 
 
Die festgesetzten Begrünungsmaßnahmen erfolgen entsprechend den Biotoptypen und Pflanzquali-
täten der Anlage „Grundsätze zur gestalterischen Umsetzung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnah-
men sowie zur Bemessung von Ersatzgeldern in Bebauungsplänen“ zur Satzung der Stadt Köln zur 
Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen nach § 135 a - c BauGB vom 15. Dezember 2011, be-
kannt gemacht im Amtsblatt der Stadt Köln Nr. 1 vom 4. Januar 2012. Die betreffenden Grundsätze 
(Qualitätsmerkmale) sind als Kodierung in den Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplanes angegeben und als Bestandteile der Festsetzungen zu beachten.

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4.9  Bauordnungsrechtliche Festsetzungen 
 
4.9.1 Dachgestaltung/ Dachaufbauten 
 
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan lässt für die Bebauung lediglich gleichseitige und gleich-
winklige Satteldächer mit einer Dachneigung von 30 bis unter 45 Grad zu. 
 
Als Farbe für die Dacheindeckung ist ausschließlich anthrazit zulässig. 
 
Untergeordnete bauliche Anlagen wie Sonnenkollektoren und Solarzellen sind konstruktiv und ge-
stalterisch mit gleicher Dachneigung in die Dachfläche einzubinden. 
 
Die vorgenannten Festsetzungen der Dachgestaltung orientieren sich im Wesentlichen an der Um-
gebungsbebauung und tragen dazu bei, dass sich das Vorhaben in das Orts- und Landschaftsbild 
einfügt und ein einheitliches Gestaltungsbild entsteht. 
 
Zur Umsetzung des städtebaulichen Konzeptes wird festgesetzt, dass die Gesamtbreite aller Ein-
zelgauben die Hälfte der Gesamtbreite des Daches überschreiten darf. Allerdings wird die Gauben-
breite auf maximal 3,2 m beschränkt, um die Entstehung überlanger Gauben zu verhindern. 
 
 
4.9.2 Materialien 
 
Die Materialien sowie die Farbgestaltung der Gebäudefassaden werden im Durchführungsvertrag 
zwischen der Stadt Köln und der Vorhabenträgerin festgelegt. Der Vorhaben- und Erschließungs-
plan zeigt beispielhafte Ansichten. 
 
 
4.9.3 Einfriedungen 
 
Entlang der Grenzen zur Nachbarbebauung, zur öffentlichen Grünfläche, zum Wohnweg sowie zur 
Stellplatzfläche sind alle Grundstücksgrenzen mit Ausnahme der Vorgärten mit Hecken und trans-
parenten Zäunen bis zu einer maximalen Höhe von 1,8 m zu versehen. Die Heckenpflanzungen 
dienen der Abschirmung und Einfriedung sowie der optischen Fassung der privaten Gartenflächen. 
Auf eine Festsetzung der Einfriedung der Vorgärten wird verzichtet, um die Wohnbebauung nicht 
komplett abzuschirmen. 
 
 
4.10  Kennzeichnung 
 
Die im Altlastenkataster mit der Nummer 90603 verzeichnete Fläche (ehemalige Kiesgrube/ Depo-
nie) wird im vorhabenbezogenen Bebauungsplan gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB als Fläche, deren 
Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind, gekennzeichnet. 
 
Es wird außerdem darauf hingewiesen, dass sich das gesamte Plangebiet im Nahbereich (Sicher-
heitszone von 100 m) um eine Altablagerung, die mit der Nr. 90606 nachrichtlich im Altlastenkatas-
ter der Stadt Köln geführt wird, befindet.

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5.  Umweltbericht 
 
5.1  Einleitung 
 
Für das Bebauungsplanverfahren wird eine Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB für die Belan-
ge nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a BauGB durchgeführt. Die Ergebnisse sind im folgenden Umwelt-
bericht gemäß § 2a BauGB dargestellt. 
 
 
5.1.1  Inhalt und wichtigste Ziele des Bauleitplanes 
 
Ziel des Bebauungsplans ist die Schaffung von Wohnraum auf einer erschlossenen innerstädti-
schen Fläche. 
 
Für nähere Erläuterungen zu den Zielen der Planung siehe Punkt 1. „Anlass und Ziel der Planung, 
Verfahren“ des städtebaulichen Teils der Begründung. 
 
 
5.1.2  Beschreibung Bestand (derzeitiger Umweltzustand) 
 
Eine ausführliche Beschreibung des Bestandes erfolgt im Kapitel 2.2. 
 
Für das Plangebiet gilt derzeit der Bebauungsplan Nr. 72499/05. Die Festsetzungen des Bebau-
ungsplans werden im Kapitel 2.6 erläutert. 
5.1.3  Beschreibung Nullvariante (Nichtdurchführung der Planung) 
 
Bei einer Nichtdurchführung der Planung würde die ca. 0,5 ha große Sukzessionsfläche entlang der 
Sigwinstraße bestehen bleiben. Die städtebaulich integrierte Fläche mit sehr guter ÖPNV-
Anbindung würde dann weiterhin unbebaut bleiben und nicht in eine Wohnbaufläche umgewandelt 
werden. 
Die im derzeit für das Plangebiet geltenden Bebauungsplan festgesetzte Sukzessionsfläche würde 
bestehen bleiben und sich entsprechend weiterentwickeln. 
 
 
5.1.4  Beschreibung Planung 
 
Der städtebauliche Entwurf sieht drei Reihenhauszeilen mit Hausgärten vor, die sich um zwei je-
weils drei Meter breite Wohnwege gruppieren. Zwei der Hauszeilen bestehen aus fünf Häusern und 
die nördliche Hauszeile aus sechs Häusern. Die Gebäude sind zweigeschossig mit Satteldächern. 
Die Dachgeschosse werden ausgebaut. Somit orientiert sich die geplante Bebauung an der Be-
standsbebauung der Umgebung. Die für die Wohneinheiten notwendigen Stellplätze sind in einer 
Gemeinschaftsanlage unmittelbar an der Zufahrt zur Sigwinstraße vorgesehen. Die Wohnwege 
können somit vom Autoverkehr freigehalten werden. Die Siedlung wird zur Sigwinstraße, zu den 
angrenzenden Baugrundstücken sowie Grünflächen mit Gehölzpflanzungen und Laubhecken ein-
gegrünt. Es wird einer der im Plangebiet vorhandenen Bäume erhalten. Das Planungskonzept bein-
haltet nordöstlich der Wohnbebauung eine öffentliche Grünfläche. Diese Grünfläche ist Bestandteil 
des planungsrechtlich festgesetzten Grünzuges zwischen der Sigwinstraße und dem Hülsenweg als 
Verlängerung des rechtsrheinischen Grünzuges von der Merheimer Heide über Holweide/ Isenburg 
bis zum Hülsenweg/ Weidenbruch. Diese Flächen sollen in das Eigentum der Stadt Köln übertragen 
werden. Der Grünzug zwischen der Sigwinstraße und dem Hülsenweg ist im derzeit für das Plange-
biet geltenden Bebauungsplan Nr. 72499/05 festgesetzt.

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Mit der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplan Sigwinstraße wird die im derzeit für 
das Plangebiet geltenden Bebauungsplan Nr. 72499/05 festgesetzte Sukzessionsfläche in einer 
Flächengröße von 3.667 m² als Allgemeines Wohngebiet (WA) überplant. Die für einen Teil des 
Plangebietes festgesetzte öffentliche Grünfläche, die Bestandteil einer geplanten Grün- und Wege-
verbindung zwischen der Sigwinstraße und dem Hülsenweg ist, wird in den vorhabenbezogenen 
Bebauungsplan übernommen und von 10 m auf eine Breite von 15 m bis 22 m erweitert. 
 
 
5.2  Bedarf an Grund und Boden / Fläche 
 
Bestandsnutzung in m² Planung in m² 
Sukzessionsfläche 3.930 Allgemeines Wohngebiet 3.667 
Öffentliche Grünfläche 1.226 Öffentliche Grünfläche „Parkanlage“  1.476 
  Fläche für Versorgungsanlagen 13 
Gesamt 5.156  5.156 
 
 
5.3  Berücksichtigung der Ziele des Umweltschutzes 
 
Als Ziele des Umweltschutzes werden die einschlägigen Gesetze, Rechtsverordnungen, Erlasse, 
Verwaltungsvorschriften und Technischen Anleitungen zugrunde gelegt, die für die jeweiligen 
Schutzgüter in Bauleitplan-Verfahren anzuwenden sind. Die EU-Schutzziele finden sich im Wesent-
lichen umgesetzt im deutschen Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG, Luftreinhalteplanung, 
Lärmminderung) und seinen Verordnungen, dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatschG – Arten-, 
Landschafts- und Biotopschutz) und Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG – Bodenschutz, 
Schutz vor bzw. Umgang mit schädlichen Bodenveränderungen) und seiner Verordnung sowie dem 
Denkmalschutzgesetz (DSchG). Auf Landesebene greifen weitere Regelungen wie die Geruchs-
richtlinie Nordrhein-Westfalen (GIRL – Beurteilung von Gerüchen), das Landeswassergesetz Nord-
rhein-Westfalen (LNG NW – Schutz des Grundwasserdargebotes) sowie Verordnungen auf Ebene 
der Bezirksregierungen wie Wasserschutzzonen-Verordnungen und der Luftreinhalteplan.  
 
Auf kommunaler Ebene werden die Baumschutzsatzung und der Landschaftsplan der Stadt Köln 
berücksichtigt. Die Ziele des Umweltschutzes werden bei der Beschreibung und Bewertung der ein-
zelnen Schutzgüter näher beschrieben. 
 
Grenzüberschreitende Auswirkungen von Bebauungsplänen oder Flächennutzungsplan-
Änderungen sind in Köln aufgrund der Lage in großem Abstand zu Landesgrenzen nicht zu erwar-
ten. Raumbedeutsame Planungen werden mit den angrenzenden Gemeinden abgestimmt. 
 
 
5.4  Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen 
 
Die Untersuchungstiefe der Umweltprüfung orientiert sich in Übereinstimmung mit der Formulierung 
in § 2 Abs. 4 Satz 3 BauGB an den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Sigwinstraße in Köln-
Höhenhaus“. Geprüft wird, welche dauerhaften Auswirkungen durch die Umsetzung des Bebau-
ungsplanes auf die Umweltbelange entstehen können und welche Einflüsse aus der Umgebung 
dauerhaft auf die geplanten Nutzungen im Geltungsbereich wirken können. Hierzu werden regel-
mäßig bzw. dauerhaft anzunehmende Einwirkungen geprüft, nicht jedoch vorübergehende, außer-
gewöhnliche und nicht vorhersehbare Ereignisse. 
 
Es werden durch die Umsetzung der Planung keine Techniken oder Stoffe eingesetzt und verwen-
det, die zu erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen führen werden.

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5.5  Nicht durch die Planung betroffene Umweltbelange 
 
 Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung/ europäische Vogelschutzgebiete: Im Umkreis 
von 2 km um das Plangebiet befinden sich keine solchen Gebiete. 
 Boden: Die natürlichen Bodenverhältnisse im Plangebiet sind aufgrund der Vornutzung als 
Kiesgrube/ Deponie bereits nachhaltig gestört und können durch das Vorhaben nicht beein-
trächtigt werden. Im Bereich der geplanten Grünflächen können sich langfristig natürliche 
Bodenverhältnisse entwickeln. 
 Oberflächengewässer: Im Plangebiet sind keine Oberflächengewässer vorhanden oder ge-
plant. Der Rhein liegt in ca. 2,7 km Entfernung zum Plangebiet. Die nächsten offenen Ge-
wässer sind der Höhenfelder See und der Heide-Teich in ca. 1,7 km Entfernung. 
 Abwasser: Der in der Sigwinstraße vorhandene Kanal ist ausreichend dimensioniert, um die 
zusätzliche Abwassermenge aufzunehmen. 
 Luftschadstoffe – Emissionen, auch Treibhausgase: Im Plangebiet sind keine emittierenden 
Gewerbebetriebe zulässig. Die durch die geplante Wohnbebauung hervorgerufene ver-
kehrsbedingte Luftschadstoffbelastung ist unerheblich. Die Zunahme der Emission von luft-
fremden Stoffen aus Hausbrand wird eher gering ausfallen, da von einem guten Dämmstan-
dard und moderner, emissionsarmer Heizungstechnik ausgegangen werden kann. 
 Luftschadstoffe – Immissionen: Der Luftgüteindex liegt im Plangebiet bei zwischen 1,6 bis 
1,7 und weist damit eine hohe Luftgüte aus, die für die Wohnnutzung geeignet ist. Im Plan-
gebiet und in der näheren Umgebung sind keine emittierenden Gewerbebetriebe vorhanden. 
Die Sigwinstraße hat den Charakter einer Wohnsammelstraße. Eine Belastung der vorgese-
henen Wohnnutzung durch verkehrsbedingte und gewerblich verursachte Luftschadstoffe ist 
daher nicht zu erwarten. 
 Erneuerbare Energien/ Energieeffizienz: Das Plangebiet hat keine Bedeutung für die Gewin-
nung erneuerbarer Energien. Es greifen die Anforderungen der Energieeinsparverordnung 
(EnEV) bzw. anderer Regelungen. Weitergehende Regelungen zur Gewinnung erneuerbarer 
Energie oder zur Energieeffizienz der geplanten Reihenhäuser sind im Rahmen des Bebau-
ungsplanverfahrens nicht vorgesehen. 
 Vermeidung von Emissionen (insbesondere Licht, Gerüche, Strahlung, Wärme), sachge-
rechter Umgang mit Abfällen und Abwässern: Zurzeit sind im Plangebiet keine über das in 
einem Siedlungsbereich übliche Maß hinausgehenden Geruchs- oder Lichtimmissionen vor-
handen. Durch die Ausweisung eines Allgemeinen Wohngebietes sind aufgrund der zulässi-
gen Nutzungsarten keine erheblichen zusätzlichen Geruchs-, Licht-, Strahlungs- oder Wär-
meemissionen zu erwarten. 
 Darstellungen von sonstige Fachplänen, insbesondere des Wasser-, Abfall-, Immissions-
schutzrechtes: Das Vorhaben steht den wasserrechtlichen Schutzfestsetzungen der Was-
serschutzzone III A des Wasserschutzgebietes „Höhenhaus“ nicht entgegen. Der vorhaben-
bezogene Bebauungsplan nimmt einen entsprechenden Hinweis auf. 
 Erschütterungen: Beeinträchtigungen durch Erschütterungen sind nicht bekannt und werden 
auch nicht erwartet. 
 Gefahrenschutz/ Risiken: Das Plangebiet liegt nicht innerhalb einer Hochwassergefahrenzo-
ne oder eines Sicherheitsabstandes eines Störfallbetriebes. Die Starkregengefährdung ist im 
Plangebiet überwiegend gering. Eine mögliche Gefährdung durch Methan-Ausgasungen 
aufgrund der Vornutzung als Kiesgrube/ Deponie wird im Kapitel 5.5.5.1 Altlasten bewertet. 
 Kultur- und sonstige Sachgüter: Im Plangebiet sind keine Hinweise auf die Existenz von Kul-
tur- oder Sachgütern bekannt. 
 Wirkungsgefüge und Wechselwirkungen: Eine erhebliche Verstärkung der Umweltauswir-
kungen durch sich negativ verstärkende Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern sind 
durch das Vorhaben nicht zu erwarten.

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5.6 Durch die Planung betroffene Umweltbelange 
 
5.6.1  Natur und Landschaft 
 
5.6.1.1 Landschaftsplan 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 g BauGB) 
 
Das oberste Ziel des Landschaftsplanes ist der bewusstere Umgang mit dem noch vorhandenen 
Freiraum und den noch vorhandenen naturnahen Landschaftsresten, die entsprechend dem Geset-
zesauftrag gerade in besiedelten Bereichen in besonderem Maße zu schützen, zu pflegen und zu 
entwickeln sind. Darunter stehen als gleichrangige Schutzziele nebeneinander 
 als Ziel 1 die Verhinderung weiterer Schäden an Natur und Landschaft, insbesondere auch 
durch steuernde Schutzfestsetzungen die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und die 
Nutzungsfähigkeit der Naturgüter als Lebensgrundlage des Menschen zu erhalten, und 
 als Ziel 2 die Sicherung der Freiräume zur Wiederherstellung der geschädigten Landschaft 
und damit der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes. 
 
Das gesamte Plangebiet ist im Landschaftsplan der Stadt Köln als Landschaftsschutzgebiet 27 
„Dellbrücker Wald, vorgelagerte Freiräume und verbindende Grünbereiche“ mit dem Entwicklungs-
ziel 1 – Erhaltung und Weiterentwicklung einer weitgehend naturnahen Landschaft – festgesetzt. 
 
Folgende Schutzzwecke führten zur Festsetzung des Landschaftsschutzgebietes: 
 zur Erhaltung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, insbeson-
dere durch Sicherung reich strukturierter Landschaftsräume als Lebensraum gefährdeter 
Pflanzen und Tiere, naturnah entwickelter Waldbereiche und stadtklimatisch wertvoller 
Grünverbindungen. 
 wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes zur Sicherung des ländli-
chen Charakters der Landschaft im Übergangsbereich zum Wald. 
 wegen der besonderen Bedeutung für die stille und die aktive Erholung. 
 
Die Festsetzung des Allgemeinen Wohngebietes widerspricht der Darstellung des Plangebietes als 
Landschaftsschutzgebiet. Durch die Herstellung der öffentlichen Grünfläche wird jedoch im Ver-
gleich zur faktischen Situation eine der Erholung dienende öffentliche Grünverbindung sicherge-
stellt. Im Vergleich zur Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß 
§ 4 Abs. 2 BauGB wurde die öffentliche Grünfläche im Bereich der Sigwinstraße von 15 auf 22 m 
erweitert. 
 
Gemäß § 29 Abs. 4 Landschaftsgesetz treten die widersprechenden Festsetzungen des Land-
schaftsplanes mit Inkrafttreten des Bebauungsplans außer Kraft, wenn der Träger der Landschafts-
planung der entsprechenden Darstellung im Flächennutzungsplan nicht widersprochen hat. Der 
FNP wird daher im Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 BauGB geändert (vgl. Kapitel 3.2). 
 
Das Entwicklungsziel und die Schutzzwecke des gesamten Landschaftsschutzgebietes werden 
durch die geplante Wohnbebauung aufgrund der geringen Flächengröße von 3.667 m², die weniger 
als 1 % der gesamten Größe des Landschaftsschutzgebietes ausmacht, nicht erheblich beeinträch-
tigt.

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5.6.1.2 Pflanzen 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, Baumschutzsatzung Stadt Köln 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand) und Nullvariante (Nichtdurchführung der Planung): 
Das Plangebiet stellt sich als Sukzessionsfläche dar, die durch ein Mosaik krautiger Fluren (Ru-
deral- und Grasfluren), verbuschter Bereiche sowie höherer Baumbestände und durchgewachsenen 
Sträucher bestimmt wird.  
 
Während sich zur Sigwinstraße hin dichte Brombeerfluren ausgeprägt haben, wird das dahinterlie-
gende Plangebiet durch Bäume mittleren Alters (z.B. Gewöhnliche Robinien, Vogel-Kirsche, Spit-
zahorn, Grau-Pappel, Sandbirke) bestimmt. Die Strauchschicht ist von Einzelsträuchern, wie Ge-
meiner Hasel und Eingriffligen Weißdorn geprägt. In der Krautschicht finden sich Arten, wie Brom-
beere, Brennnessel, Moos, etc. In der südlichen Ecke zu den Gärten der Wohnbebauung zur Lin-
delaufstraße hin prägen Robinien den Baumbestand. In den schattig-feuchten Bereichen haben 
sich verschiedene krautige Pflanzen etabliert. Nicht standorttypische Arten wie Bärlauch und invasi-
ve Arten wie der Bambus sind aus den anliegenden Gärten bzw. durch Gartenabfälle in die Bestän-
de eingewandert. Im hinteren, nordöstlichen Teil der Fläche prägen Offenflächen aus Gräsern und 
Kräutern den Vegetationsbestand. Einzeln und truppweise stocken Gehölze wie Feldahorn, 
Zweigriffliger Weißdorn, Blutroter Hartriegel, Rosen und einzelne Apfelbäume auf der Fläche. Ge-
genüber den Gärten des Torringer Weges haben sich ebenfalls dichte Brombeergebüsche ausge-
breitet. Diese werden von einer großkronigen Gemeinen Esche überstellt. 
 
Im Nordwesten des Plangebietes befinden sich weitere Sukzessionsflächen mit ähnlicher Pflanzen-
struktur wie derzeit im Plangebiet. Zusammen mit dem Plangebiet hat die gesamte Sukzessionsflä-
che zwischen der Sigwinstraße und dem Hülsenweg eine Größe von ca. 5,1 ha. 
 
Südöstlich erstreckt sich eine öffentliche Grünfläche, die als Parkanlage gestaltet ist und eine Ver-
bindung zur S-Bahnhaltestelle schafft. 
 
Das Plangebiet fungiert als Bindeglied zwischen den nördlich und südlich angrenzenden Biotopflä-
chen des rechtsrheinischen Grünzuges, der von der Merheimer Heide mit kleineren Unterbrechun-
gen über Holweide/Isenburg bis zum Hülsenweg/ Weidenbruch führt. 
 
Prognose (Planung): 
Die geplante Bebauung führt zu einem Verlust der vorhandenen Vegetationsstrukturen durch Ver-
siegelung, Umwandlung und Inanspruchnahme von Fläche. Es erfolgt ein Eingriff in die Vegetation 
und den Baumbestand, welcher nach der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung zu beurteilen und 
auszugleichen ist. Es sind keine Ersatzpflanzungen bzw. Ersatzgeldzahlungen für gemäß der Sat-
zung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des 
Geltungsbereiches der Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln (Baumschutzsatzung – BSchS) 
zu leisten, da diese Bäume im Bebauungsplanverfahren bei der Bewertung und Bilanzierung nach 
der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung nach § 18 BNatSchG i. V. m. § 1a Abs. 3 BauGB be-
rücksichtigt werden (siehe Kapitel 5.6.1.4 Eingriff/Ausgleich). Im ausgewiesenen Geltungsbereich 
des vorhabenbezogenen Bebauungsplans entfallen die vorhandenen Biotoptypen vollständig und 
werden in versiegelte Fläche oder geringwertigere Biotoptypen umgewandelt. Ein Großteil der 
Bäume kann planerisch nicht berücksichtigt werden, da die Bäume innerhalb der geplanten Bauflä-
chen liegen und ein Erhalt nicht möglich ist. Bei einem großen Teil der Bäume innerhalb der geplan-
ten Gartenflächen handelt es sich um Robinien, die als fremdländische Art und aufgrund ihrer ge-
ringen Vitalität keine planerische Berücksichtigung erfahren sollen. Andere standorttypische Bäume 
(Sal-Weiden) können aufgrund ihres Wuchses (wachsen zum Licht) oder ihrer Vitalität nicht den 
Ansprüchen der Verkehrssicherungspflicht entsprechen und daher nicht erhalten bleiben. Lediglich

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für einen Einzelbaum erscheint eine planerische Berücksichtigung als sinnvoll (Ingenieurbüro für 
Freiraum- und Landschaftsplanung Ingrid Rietmann 2019). Die im Wohngebiet entstehenden Frei-
flächen werden überwiegend gärtnerisch gestaltet und mit Hecken, Sträuchern und Einzelbäumen 
durchgrünt. Im Zuge der Erschließung wird der Wohnweg zur Wohnbebauung als teilversiegelte 
Fläche angelegt. Zwischen der Wohnbebauung und der Sigwinstraße sind 19 Stellplätze geplant. 
Die Anlage wird mit wasserdurchlässigem Material hergestellt. Die private Stellplatzanlage wird wie 
die privaten Gartenflächen eingegrünt. Die Zuwegung zur Sigwinstraße wird als versiegelte Fläche 
ausgebaut. 
 
Im Nordosten des Plangebiets wird eine 15 bis 22 m breite und 1.477 m² große öffentliche Grünflä-
che als Parkanlage festgesetzt. Die Grünanlage besteht aus einem Weg mit wassergebundener 
Decke, der beidseitig in Wiesensäumen eingebettet ist, einem 9 m breiten Feldgehölz mit fünf Ein-
zelbäumen als Überhälter (Bäume, deren Krone sich deutlich über die sie umgebende Gehölzvege-
tation erhebt) sowie einer Pflanzfläche, die zu 60 % aus einer Langgraswiese und zu 40 % aus ein-
heimischen Strauchgruppen besteht. Aufgrund ihrer nicht gegebenen Verkehrssicherheit kann kei-
ner der Bäume innerhalb der Grünfläche erhalten werden. Die Grünfläche ist Bestandteil des Grün-
zuges zwischen der Sigwinstraße und dem Hülsenweg als Verlängerung des rechtsrheinischen 
Grünzuges von der Merheimer Heide über Holweide/ Isenburg bis zum Hülsenweg/ Weidenbruch.  
Die Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche entspricht den Festsetzungen des derzeit geltenden 
Bebauungsplans Nr. 72499/05. Im Vergleich zur Festsetzung im rechtskräftigen Bebauungsplan 
wird der Grünzug um 5 bis 12 m erweitert. Durch die öffentliche Grünverbindung wird die Verbin-
dung der nordwestlich und südöstlich angrenzenden Biotopflächen aufrechtgehalten. 
 
Zur Sicherstellung der Umsetzung der Begrünungsmaßnahmen setzt der vorhabenbezogene Be-
bauungsplan Flächen und Maßnahmen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen 
Bepflanzungen sowie gestalterische Maßnahmen fest. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblich nachteiliger Umweltauswirkun-
gen: 
Festgesetzt werden dazu: 
 Pflanzung von Wiesensäumen beidseitig des Weges innerhalb des öffentlichen Grünzuges. 
 Pflanzung eines Feldgehölzes sowie von fünf Einzelbäumen im Nordosten des öffentlichen 
Grünzuges.  
 Pflanzung einer Langgraswiese sowie von einheimischen Strauchgruppen nordöstlich der 
Stellplatzfläche. 
 Pflanzung einer 1,80 m hohen Hecke zwischen der Stellplatzanlage und der Nachbarbebau-
ung Sigwinstraße Nr. 105 sowie der öffentlichen Grünfläche und zwischen der Technikzent-
rale und der Sigwinstraße. 
 Pflanzung eines Baumes innerhalb der Stellplatzanlage. 
 Pflanzung eines Obstbaumes pro Wohneinheit innerhalb der privaten Gärten.  
 Pflanzung von 1,80 m hohen Hecken zur Einfriedung der privaten Grundstücke entlang der 
öffentlichen Grünflächen, des Wohnweges und der Stellplatzanlage mit Ausnahme der Vor-
gärten. 
 Extensive Dachbegrünung der Abfallsammelanlage sowie der Technikzentrale. 
 Erhalt eines Baumes (Vogel-Kirsche) im Norden des Wohnquartiers. 
 
Zusätzlich wird eine externe Pflanzmaßnahme im Zuge der Umsetzung der naturschutzrechtlichen 
Eingriffsregelung gemäß § 1a Abs. 3 Satz 6 BauGB festgelegt und umgesetzt. Hierbei handelt es 
sich um die Umwandlung einer Ackerfläche in eine Grünlandbrache im Bezirk Mülheim, Gemarkung 
Dünnwald, Flur 62, auf einem Teil des Flurstücks 346.

- 24 - 
 
/ 25 
 
 
Bewertung: 
Der überwiegende Teil der insgesamt ca. 5,1 ha großen Sukzessionsfläche zwischen der Sigwin-
straße und dem Hülsenweg außerhalb des Plangebietes bleibt bestehen. Der Verlust der vorhan-
denen Vegetationsstruktur wird durch die im Vergleich zum derzeit geltenden Bebauungsplan um 5 
bis 12 m erweiterte Festsetzung des öffentlichen Grünzuges sowie durch Pflanzfestsetzungen in-
nerhalb des Baugebietes teilweise ausgeglichen. Zusätzlich erfolgt der externe Ausgleich durch 
Umwandlung einer Ackerfläche in Grünland im Stadtbezirk Mülheim. Die Aufstellung des vorhaben-
bezogenen Bebauungsplans hat somit keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf das 
Schutzgut Pflanzen. 
 
 
5.6.1.3 Tiere  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, FFH-RL, VRL, Landesnaturschutzgesetz NRW 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand) und Nullvariante (Nichtdurchführung der Planung): 
Im August 2013 wurde eine faunistische Erhebung (Calles ° de Brabant Landschaftsarchitekten) im 
Plangebiet durchgeführt. Es erfolgten dazu im Frühjahr des Jahres 2012 und im Juli 2013 zwei Ge-
ländebegehungen. Es konnte nicht ausgeschlossen werden, dass das Plangebiet planungsrelevan-
te Arten (Reptilien, Fledermäuse, Vögel) beherbergt. Daher wurde von März bis August 2014 eine 
vertiefende Artenschutzprüfung (Büro für Artenschutz und Avifaunistik) mit den in der Tabelle aufge-
führten Ergebnissen durchgeführt: 
 
Es bedeuten: + = planungsrelevant und – = besonders geschützte Arten, FFH = Art des Anhangs 
der Flora Fauna Habitat Richtlinie, RL = Rote Liste Niederrheinische Bucht: 3 = gefährdet, 2 = stark 
gefährdet, V = Vorwarnliste. 
Die Bewertung der Tierarten erfolgt gemäß Fachinformationssystem Geschützte Arten in NRW des 
Landesamtes für Natur, Umwelt- und Verbraucherschutz NRW. 
 
Vogelarten 
Art Status planungs-
relevant 
FFH RL 2016, 
Regionalisierung 
NB 
Amsel Brutvogel -   
Blaumeise möglicher Brutvogel -   
Buchfink Brutvogel -   
Buntspecht Nahrungsgast und 
Brutvogel Umgebung 
-   
Eichelhäher Nahrungsgast und 
möglicher Brutvogel 
-   
Elster Brutvogel -   
Fitis Nahrungsgast und 
Durchzügler 
-  3 
Gartengrasmücke Nahrungsgast und 
Brutvogel Umgebung 
-   
Gelbspötter Nahrungsgast und 
Brutvogel Umgebung 
-  2 
Grünfink Brutvogel -   
Grünspecht Nahrungsgast und 
Brutvogel Umgebung 
-   
Habicht überfliegend +  V 
Hausrotschwanz Nahrungsgast und -

- 25 - 
 
/ 26 
 
Brutvogel Umgebung 
Haussperling Ruheplatz von 3-4 
Individuen; Nah-
rungsgast und Brut-
vogel Umgebung 
-  V 
Heckenbraunelle Brutvogel -   
Kohlmeise möglicher Brutvogel -   
Mauersegler überfliegend -  V 
Mäusebussard überfliegend +   
Mönchsgrasmücke Brutvogel -   
Rabenkrähe Nahrungsgast und 
möglicher Brutvogel 
-   
Ringeltaube Brutvogel -   
Rotkehlchen Brutvogel -   
Singdrossel Nahrungsgast -   
Sumpfrohrsänger Nahrungsgast und 
Brutvogel Umgebung 
   
Zaunkönig Brutvogel -   
Zilpzalp Brutvogel -   
 
Fledermausarten 
Art Status planungs-
relevant 
FFH RL 
Zwergfledermaus Jagdraum und  
Flugroute  
+ FFH-
Anh. IV 
 
 
Es wurden im Plangebiet mit Ausnahme der Zwergfledermaus (Jagdraum oder Flugroute) keine 
planungsrelevanten Arten kartiert. Sommer- oder Winterquartiere der Zwergfledermaus wurden 
nicht nachgewiesen und werden nicht erwartet. Der Mäusebussard und der Habicht konnten im 
Überflug beobachtet werden. 
Die Ergebnisse der beiden durchgeführten Artenschutzprüfungen wurden im September 2019 durch 
eine weitere Begehung des Plangebietes bestätigt (Kölner Büro für Faunistik 2019).   
 
Prognose (Planung): 
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan sieht die Umnutzung und großflächige Inanspruchnahme 
des Eingriffsgebietes vor, wodurch es zur Rodung von Bäumen und gewachsenen Gehölzstruktur 
kommt. Die Strukturen stellen in Teilbereichen Lebensraum von wildlebenden Tierarten dar, der mit 
der Überprägung des Plangebietes zerstört wird. 
Da die planungsrelevante Zwergfledermaus das Plangebiet lediglich als Jagdraum nutzt und in der 
unmittelbaren Umgebung größere und gleich strukturierte Flächen vorhanden sind, ist von keiner 
Beeinträchtigung auszugehen. 
 
Für den planungsrelevanten Mäusebussard und Habicht sind ebenfalls keine Beeinträchtigungen zu 
erwarten, da das Plangebiet nur überflogen wurde.  
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun-
gen: 
Bezüglich planungsrelevanter Arten sind keine Vermeidungs- oder vorgezogene Ausgleichsmaß-
nahmen notwendig. Um grundsätzlich die Zerstörung der Bruten aller im Plangebiet wildlebenden 
Vogelarten zu vermeiden, nimmt der vorhabenbezogene Bebauungsplan vorsorglich einen Hinweis 
gemäß der Vogelschutzrichtlinie auf, dass notwendige Baumfällungen und Rodungen außerhalb der 
Brutzeit, also in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 28. Februar vorzunehmen sind. Bei einer Notwen-

- 26 - 
 
/ 27 
 
digkeit die Arbeiten während der Brutzeit durchzuführen, muss das Plangebiet nach besetzten Nes-
tern durchsucht werden. 
 
Bewertung: 
Die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans verursacht eine Betroffenheit für die heu-
te vorhandenen Arten und stellt somit eine Verschlechterung gegenüber dem heutigen Bestand dar. 
Jedoch handelt es sich bei den im Plangebiet anzutreffenden Vogelarten vor allem um sogenannte 
„Allerweltsarten“. Eine Gefährdung der lokalen Populationen dieser häufigen und ungefährdeten 
Arten durch das Vorhaben ist nicht zu erwarten. Die nördliche, gleich strukturierte Sukzessionsflä-
che ist um ein Vielfaches größer als das Plangebiet und bietet ausreichende Brut-, Fortpflanzungs- 
und Ruhestätten in unmittelbarer Umgebung, die als Ausweichquartiere fungieren können. In Bezug 
auf die im Plangebiet jagende planungsrelevante Zwergfledermaus werden durch das Vorhaben 
keine Verbotstatbestände gemäß § 44 BNatSchG ausgelöst, da Nahrungshabitate nicht dem Zu-
griffsverbot unterliegen. Für die im Überflug beobachteten Mäusebussard und Habicht werden 
ebenfalls keine Verbotstatbestände ausgelöst. 
 
 
5.6.1.4 Eingriff/Ausgleich 
(§ 1a Satz 3 BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: BNatSchG, Landesnaturschutzgesetz NRW, § 1a BauGB 
 
Die Erstellung einer Eingriffs-/ Ausgleichsbilanzierung erfolgte im landschaftspflegerischen Fachbei-
trag. 
 
Bestandswert gesamter Planbereich - zur Information 
Biotoptyp 
Sporbeck 
Code  
Köln   
Code 
Biotopwert 
[P/m²] Fläche[m²] 
Gesamtwert 
[P] 
Brachfläche   HW82 GA231 17 4.179 71.043 
Parkanlage, o h-
ne altem Baum-
bestand HM1 PA112 9* 970 8.730 
Öffentliche 
Grünanlage HW82 GA231 9* 7 63 
          
 Summe        5.156 79.836 
* planungsrechtlich im rechtskräftigen B -Plan Nr. 72499/05 festgelegter Wert    
 
 
Planwert gesamter Planbereich - zur Information  
Biotoptyp 
Sporbeck 
Code  
Köln   
Code 
Biotopwert 
[P/m²] Fläche[m²] 
Gesamtwert 
[P] 
Einzel- und Rei-
henhaus-
bebauung, mit 
kleinen Gärten HN21 SB151 3 3.680 11.040 
Parkanlage, 
ohne altem 
Baum-bestand HM1 PA112 9 525 4.725 
Fettwiese, mä-
ßig trocken bis 
frisch EA31 LW41112 12 103 1.236 
Strauchgruppen 
mit standort-
typischen Ge-
hölzen BB1 GH411 14 68 952

- 27 - 
 
/ 28 
 
Feldgehölz BA12 GH621 14 780 10.920 
      
Summe        5.156 28.873 
 
a) Bestandswert ausgleichspflichtiger Eingriffsflächen  
Biotoptyp 
Sporbeck 
Code  
Köln   
Code 
Biotopwert 
[P/m²] Fläche[m²] 
Gesamtwert 
[P] 
Brachfläche   HW82 GA231 17 4.179 71.043 
           
Summe        4.179 71.043 
 
 
b) Planwert ausgleichspflichtiger Eingriffsflächen  
Biotoptyp 
Sporbeck 
Code  
Köln   
Code 
Biotopwert 
[P/m²] Fläche[m²] 
Gesamtwert 
[P] 
Einzel- und Rei-
henhaus-
bebauung, mit 
kleinen Gärten HN21 SB151 3 3.680 11.040 
Parkanlage, 
ohne altem 
Baum-bestand HM1 PA112 9 335 3.015 
Fettwiese, mä-
ßig trocken bis 
frisch EA31 LW41112 12 103 1.236 
Strauchgruppen 
mit standort-
typischen Ge-
hölzen BB1 GH51 14 61 854 
      
Summe        4.179 16.145 
 
Eingriffswert (a -b):  54.898

- 28 - 
 
/ 29 
 
Ausgleichsmaßnahmen:  
 
c) Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen innerhalb des Plangebiet es 
Bestand Zielbiotop 
Biotoptyp 
Sporbeck 
Code  Köln Code 
Wert 
[P/m²] Biotoptyp 
Sporbeck 
Code  Köln Code 
Wert 
[P/m²] Differenz [P/m²]  
Fläche 
[m²] 
Gesamtwert 
[P] 
Parkanlage, o h-
ne altem Baum-
bestand HM1 PA112 9* Feldgehölz BA12 GH621 14 5 780 3.900 
Öffentliche 
Grünanlage HW82 GA231 9* 
Strauchgruppen 
mit standort-
typischen Gehöl-
zen BB1 GH51 14 5 7 35 
           
Summe               
 
787 3.935 
* planungsrechtlich im rechtskräftigen B -Plan Nr. 72499/05 festgelegter Wert    
 
 
   d) Ausgleichsmaßnahmen außerhalb des Plangebiet es 
Bestand Zielbiotop 
Biotoptyp 
Sporbeck 
Code  Köln Code 
Wert 
[P/m²] Biotoptyp 
Sporbeck 
Code  Köln Code 
Wert 
[P/m²] Differenz [P/m²]  
Fläche 
[m²] 
Gesamtwert 
[P] 
Acker     6  Grünlandbrache EE5 LW521 16 10  5.097 50.970 
                   
Summe                
 
5.097 50.970 
           Ausgleichswert 
(c+d): 54.905 
        
           Bilanz (Eingriff-
Ausgleich): -7 -0,01 %

29 
 
/ 30 
 
Bewertung: 
Derzeit gilt für das Plangebiet der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 72499/05 aus dem Jahr 1999. 
Der Bebauungsplan setzt für das Plangebiet auf zwei Drittel der Flächen die Maßnahmenfläche M2 
und auf ca. ein Drittel der Flächen eine öffentliche Grünfläche fest. Mit der Maßnahmenfläche wird 
keine Ausgleichsmaßnahme im Sinne der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelungen festgesetzt. 
Der zu überplanende Bereich der M2-Fläche im Bebauungsplan Nr. 72499/05 kann nicht als Kom-
pensationsfläche geltend gemacht werden, da diese Fläche gemäß den textlichen Festsetzungen 
des Bebauungsplanes Nr. 72499/05 nicht als Ausgleichsmaßnahme festgesetzt ist. Die Bewertung 
des Eingriffs erfolgt durch den Realbestand. 
 
Das geplante Vorhaben macht einen Ausgleich von insgesamt 54.898 Biotopwertpunkten (BWP) 
erforderlich. Ein Teil der Kompensation kann innerhalb des Plangebietes erfolgen. Für den Teil des 
Plangebietes, der außerhalb des ausgleichspflichtigen Eingriffsbereiches liegt, erfolgt im Bereich 
des festgesetzten Feldgehölzes sowie der Strauchpflanzungen eine Aufwertung der im rechtskräf-
tigen B-Plan Nr. 72499/05 mit 9 BWP planungsrechtlich festgelegten Parkanlage, ohne altem 
Baumbestand, um 3.935 BWP. Der erforderliche Ausgleich kann jedoch nicht vollständig innerhalb 
des Plangebietes bewerkstelligt werden. Daher stellt die Stadt Köln im Sinne von § 1a Abs. 3 S. 4 
BauGB und § 9 Abs. 1a S. 2 BauGB ein Grundstück für Ausgleichsmaßnahmen zur Verfügung. 
Dieses liegt im Bezirk 9 Mülheim in der Gemarkung Dünnwald, Flur 62, auf einem Teil des Flur-
stücks 346. Die Maßnahmenfläche ist 5.097 m² groß und Bestandteil einer Gesamtmaßnahme mit 
einer Flächengröße von insgesamt 63.980 m². Auf der betreffenden Fläche findet die Umwandlung 
eines Ackers in eine Grünlandbrache mit der Biotopeinstufung EE5/ LW521 statt. Hierfür kann eine 
Aufwertung von insgesamt 10 BWP pro m² in Ansatz gebracht werden. Dadurch lassen sich 
50.970 BWP durch die externe Ausgleichsmaßnahme kompensieren. Zusammen mit der internen 
Ausgleichsmaßnahme ergibt sich insgesamt ein Ausgleichwert von 54.905 BWP. Der ermittelte 
Kompensationsbedarf kann durch die Ausgleichsmaßnahmen im Plangebiet und durch eine exter-
ne Ausgleichsmaßnahme (Gemarkung Dünnwald, Flur 62, Teil des Flurstücks 346) vollständig 
ausgeglichen werden. 
 
 
5.6.2  Landschaft/Ortsbild 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, DSchG 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand) und Nullvariante (Nichtdurchführung der Planung): 
Das Plangebiet ist im öffentlichen Raum nur von der Sigwinstraße aus wahrnehmbar und stellt sich 
als zugewachsene Gehölzfläche dar. Das grüne Erscheinungsbild und der unbebaute Charakter 
werden besonders durch dichte Gehölze geprägt. Der Sichthorizont ist aufgrund des Gehölzbe-
standes relativ gering. Die Umgebung ist durch Wohnbebauung aus ein- bis zweigeschossigen 
Einzel-, Doppel und Reihenhäusern mit Satteldächern und ausgebauten Dachgeschossen geprägt. 
 
Prognose (Planung): 
Das städtebauliche Konzept sieht drei Häuserzeilen vor, die sich um einen Wohnweg gruppieren. 
Die Gebäude sind zweigeschossig mit Satteldächern geplant und jede Wohneinheit verfügt über 
eine eigene private Gartenfläche. Von der Sigwinstraße aus wird die rückwärtige Bebauung nicht 
direkt wahrnehmbar sein, sondern die dort geplante gemeinschaftliche Stellplatzfläche. Der Frei-
flächencharakter, der im vorderen Teil durch Gehölze und dichte Brombeerfluren bestimmt wird, 
geht zugunsten einer geordneten Bebauung verloren. Nordöstlich der Wohnbebauung und der 
Stellplatzfläche ist eine öffentliche Grünfläche festgesetzt, die als Verlängerung des bestehenden 
Grünzugs südöstlich der Sigwinstraße fungiert. In der Grünfläche ist ein Weg mit wassergebunde-
ner Decke, der von Wiesensäumen und Gehölzpflanzungen begleitet wird, festgesetzt.

- 30 - 
 
/ 31 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir-
kungen: 
Die Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans zum Maß der baulichen Nutzung 
(GRZ, GFZ, Zahl der Vollgeschosse als Höchstmaß), zur Bauweise sowie zur Baugestaltung orien-
tieren sich an der Bestandsbebauung in der Umgebung.  
Um die Wirkung der privaten Stellplatzfläche zur geplanten sowie bestehenden Bebauung etwas 
zu kaschieren, setzt der vorhabenbezogene Bebauungsplan verschiedene Gehölzpflanzungen 
fest.  
Die Gestaltung des öffentlichen Grünzuges orientiert sich im Wesentlichen an der Gestaltung der 
bestehenden Anlagen am Peter-Kütter-Weg und südöstlich der Sigwinstraße. 
 
Bewertung: 
Die Auswirkungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans auf das Ortsbild sind unerheblich. 
Die geplante Bebauung fügt sich aufgrund der Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplans in das vorhandene Ortsbild ein. Die Fortführung des Grünzuges im Plangebiet ist be-
reits im geltenden Bebauungsplan Nr. 72499/05 festgesetzt und passt sich in das bestehende Bild 
ein. Der Grünzug ist Bestandteil des rechtsrheinischen Grünzuges von der Merheimer Heide über 
Holweide/ Isenburg bis zum Hülsenweg/ Weidenbruch. 
 
 
5.6.3  Wasser 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
 
5.6.3.1 Grundwasser 
Ziele des Umweltschutzes: WHG, LWG NRW, ggf. Wasserschutzzonen-Verordnung  
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand) und Nullvariante (Nichtdurchführung der Planung): 
Das Plangebiet liegt innerhalb des Grundwasserkörpers „Niederung des Rheins“ (27_25). Der 
Grundwasserkörper ist als Poren-Grundwasserleitertyp klassifiziert und besitzt eine hohe Durch-
lässigkeit und eine sehr gute Ergiebigkeit. Die unmittelbar am Plangebiet liegende Grundwasser-
standsmessstelle 073928719 (RGW Köln Hö 056) an der Sigwinstraße gibt einen durchschnittli-
chen Wasserstand von 37,78 m NHN an. Der höchste Grundwasserstand wurde im Zeitraum 
2005-2017 bei rund 38,5 m NHN gemessen. 
 
Das Plangebiet liegt im Bereich der (pleistozänen) Rheinniederterrasse mit den sandigkiesigen 
Schichten, die den Grundwasserleiter für das obere freie Grundwasserstockwerk bilden. 
 
Das Plangebiet liegt innerhalb der Wasserschutzzone III A des Wasserschutzgebietes „Höhen-
haus“. Jegliche Vorhaben in diesem Gebiet dürfen den entsprechenden wasserrechtlichen Schutz-
festsetzungen nicht entgegenstehen. Das Versickern von Niederschlagswassern von Dachflächen 
von Wohngebäuden ist, mit Ausnahme über Sickerschächten, innerhalb der Wasserschutzzone 
zulässig.  
 
Gemäß § 44 Landeswassergesetz (LWG) i. V. m. § 55 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) sol-
len Niederschlagswasser ortsnah versickert, verrieselt oder direkt über eine Kanalisation ohne 
Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet werden. Allerdings dürfen wasser-
rechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften noch wasserwirtschaftliche Belange ent-
gegenstehen. Zudem darf das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt werden. Aufgrund der 
Bodenvorbelastungen durch die Vornutzung des Plangebietes als Deponie liegen im Plangebiet 
keine natürlichen Verhältnisse vor. Durch eine ortsnahe Versickerung kann es daher zu einer 
Auswaschung von schädlichen Stoffen und damit zu einer Schädigung des Grundwassers kom-
men. Eine ortsnahe Versickerung ist daher im Plangebiet nicht zulässig.

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/ 32 
 
Prognose (Planung): 
Durch die Aufstellung des Bebauungsplans werden etwa 45 % des derzeit unversiegelten Plange-
bietes versiegelt. Dadurch gehen potentielle Versickerungsflächen verloren und damit einherge-
hend kommt es zu einer zusätzlichen Verringerung des Grundwasserdargebots. Mit der Teilversie-
gelung des Plangebietes wird jedoch zugleich eine örtliche Auswaschung von schädlichen Stoffen 
aus den mit Altlasten belasteten Böden verhindert. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir-
kungen: 
Es werden keine Maßnahmen zur Minderung der Einschränkung der Grundwasserneubildung 
durch die teilweise Versiegelung festgesetzt, da die Qualität des Grundwassers durch die Verhin-
derung einer Auswaschung von schädlichen Stoffen verbessert wird. Der Schutz der Qualität des 
Grundwassers hat hier Vorrang vor der Sicherung des Grundwasserdargebotes. 
Die Lage des Plangebietes in einem Wasserschutzgebiet wird als Hinweis in den vorhabenbezo-
genen Bebauungsplan aufgenommen. 
 
Bewertung: 
Die Auswirkungen auf das Grundwasser aufgrund der durch den vorhabenbezogenen Bebauungs-
plan ermöglichten Verringerung des Grundwasserdargebots sind unerheblich, da die Qualität des 
Grundwassers durch die Verhinderung von Auswaschungen von schädlichen Stoffen geschützt 
wird. 
 
Das Vorhaben steht den wasserrechtlichen Schutzfestsetzungen nicht entgegen. 
  
 
5.6.4  Klima und Luft  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
 
5.6.4.1 Klima, Kaltluft/ Ventilation  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, Umgang mit Klimawandelfolgen (Wärmebelastung) 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand) und Nullvariante (Nichtdurchführung der Planung): 
Das Plangebiet ist gemäß der Klimafunktionskarte der Stadt Köln als „Freilandklima II“ ausgewie-
sen. Das Freilandlima weist einen ungestörten, ausgeprägten Tagesgang von Temperaturen und 
Feuchte auf, ist windoffen und hat eine Bedeutung für die Frisch- und Kaltluftproduktion. Das Plan-
gebiet fungiert als Luftschneise zwischen den größeren Freiflächen südlich der S-Bahnhaltestelle 
„Köln-Holweide“ und nördlich des Plangebietes. 
 
In der Planungshinweiskarte über die zukünftige Wärmebelastung im Kölner Stadtgebiet liegt das 
Plangebiet innerhalb der Klasse 3 belastete Siedlungsfläche.  
 
Prognose (Planung): 
Mit der Umsetzung des städtebaulichen Konzeptes erfährt das Plangebiet eine teilweise Überbau-
ung. Der Anteil an versiegelter Fläche erhöht sich im Plangebiet um bis zu 2.027 m². Der Flächen-
anteil (Vegetationsstrukturen), der klimatische Ausgleichfunktionen wie z.B. Kaltluftproduktion, 
Luftaustausch übernehmen kann, reduziert sich um den gleichen Umfang. Durch die Festsetzung 
der 15 bis 22 m breiten sowie 1.477 m² großen Parkanlage und der Pflanzmaßnahmen im Wohn-
gebiet können Strukturen geschaffen werden, die sich positiv auf das Kleinklima auswirken.

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Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir-
kungen: 
Zum teilweisen Ausgleich der durch die Umsetzung der Wohnbebauung verlorengehenden klein-
klimatischen Funktion setzt der vorhabenbezogene Bebauungsplan verschiedene Pflanzmaßnah-
men fest. Mit der Festsetzung des öffentlichen Grünzugs, der einen offenen Korridor zwischen der 
Sigwinstraße und der nördlich des Plangebietes angrenzenden Freifläche erhält, bleibt eine Luft-
schneise zwischen den angrenzenden Freiflächen erhalten. Der Weg durch den Grünzug wird un-
versiegelt, in einer wassergebundenen Bauweise hergestellt. 
 
Bewertung: 
Durch die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans entstehen unerhebliche Auswir-
kungen auf das (Klein-)Klima im Plangebiet und der Umgebung. Es gehen Flächen für die Kaltluft-
produktion verloren. Aufgrund der im Verhältnis zu den in der Umgebung verbleibenden Freiflä-
chen untergeordneten Größe des Baugebietes und damit verbundenen geringen zusätzlichen Ver-
siegelung hat das Vorhaben allerdings nur geringe Auswirkungen auf die Kaltluftentstehung und 
Verdunstungskühlung. Daher wird sich das Vorhaben auf die für das Plangebiet und die Umge-
bung prognostizierte zukünftige Wärmebelastung vermutlich nicht wesentlich auswirken. Die Be-
deutung des Plangebietes als Luftschneise bleibt im Wesentlichen erhalten, da durch den geplan-
ten 15 bis 22 m breiten Grünzug eine Verbindung und damit ein Luftaustausch zwischen den an-
grenzenden größeren Freiflächen bestehen bleibt. 
 
Aufgrund der geringen zusätzlichen Versiegelung und der aufgrund der im Umfeld verbleibenden 
Freiflächen untergeordneten Bedeutung des Plangebietes für die Verdunstungskühlung sind die 
Auswirkungen auf die zukünftige Wärmebelastung ebenfalls als gering einzuschätzen. 
 
 
5.6.5  Mensch, Gesundheit, Bevölkerung 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 c BauGB) 
 
5.6.5.1 Lärm 
Ziele des Umweltschutzes: DIN 4109, DIN 18005, DIN 45691, BImSchG, 16. BImSchV, TA Lärm, 
Freizeitlärmerlass, 18. BImSchV, BauGB (gesunde Wohn- und Ar-
beitsverhältnisse) 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand) und Nullvariante (Nichtdurchführung der Planung): 
Das Plangebiet wird durch Schallimmissionen belastet. Die Schallimmissionen sind zu einem we-
sentlichen Teil auf die Sigwinstraße sowie die ca. 850 m westlich des Plangebietes verlaufenen 
Autobahn A 3 zurückzuführen. Der Verkehrslärm der A 3 und der Sigwinstraße haben in etwa glei-
che Anteile an den Immissionen. Der Schienenverkehrslärm der ca. 300 m südlich sowie ca. 800 
m nordwestlich verlaufenen Bahntrassen wirkt ebenfalls auf das Plangebiet ein. Der Anteil des 
Schienenverkehrslärms an den Lärmimmissionen im Plangebiet ist jedoch geringer als der des 
Straßenverkehrslärms. Untergeordnet wird das Plangebiet auch durch Gewerbe- und Fluglärm 
beeinflusst. Sport- und Freizeitlärm spielen keine Rolle. 
 
Prognose (Planung): 
Eine schalltechnische Untersuchung (Peutz Consult GmbH 2018) hat ergeben, dass an den ge-
planten Baugrenzen im Plangebiet aufgrund des Verkehrslärms Beurteilungspegel von bis zu 58 
dB(A) am Tag und bis zu 51 dB(A) in der Nacht vorliegen. Damit werden die schalltechnischen 
Orientierungswerte der DIN 18005 für ein Allgemeines Wohngebiet von 55 dB(A) am Tag und 45 
dB(A) in der Nacht um bis zu 3 dB(A) bzw. 6 dB(A) überschritten. Dabei wurde eine freie Schal-
lausbreitung, also ohne die abschirmende Wirkung potentieller Gebäude, berücksichtigt. Die maß-
gebenden Orientierungswerte werden am Tag in der südöstlichen Hälfte des Plangebietes und in 
der Nacht im gesamten Plangebiet überschritten. Unter zusätzlicher Berücksichtigung des Flug-
lärms sowie des Gewerbelärm ergeben sich für die überbaubaren Grundstücksflächen die Lärm-

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pegelbereiche II bis III. Entlang der Sigwinstraße ergibt sich der Lärmpegelbereich IV. Hier ist je-
doch keine Wohnbebauung geplant. Da die Beurteilungspegel in der Nacht vergleichsweise hoch 
sind, wird zur Gewährleistung eines ausreichenden Schallschutzes auch der Nachtzeitraum, der 
ein höheres Schutzbedürfnis aufweist, berücksichtigt, indem in Abstimmung mit dem Umwelt- und 
Verbraucherschutzamt sowie dem Stadtplanungsamt der Stadt Köln mindestens für Schlafräume 
und Kinderzimmer 5 dB(A) mehr bzw. ein Lärmpegelbereich höher angesetzt werden. 
 
Durch die geplante Nutzung wird eine höhere Verkehrsbelastung auf der Sigwinstraße erwartet. Im 
Mittel ist pro Wohneinheit mit einer zusätzlichen Verkehrsbelastung von sechs Fahrten am Tag 
und zwei Fahrten in der Nacht zu rechnen. Das entspricht insgesamt maximal 96 Fahrten pro Tag 
und 36 Fahrten pro Nacht. Mit zusätzlichem Lkw-Verkehr wird aufgrund der geplanten Wohnnut-
zung nicht gerechnet. Die zusätzliche Verkehrsbelastung führt zu einer Erhöhung der Immissionen 
an der umliegenden Wohnnutzung. Laut schalltechnischer Untersuchung (Peutz Consult, 2018) 
treten jedoch ausschließlich Erhöhungen von < 1 dB(A) auf, die für das menschliche Ohr nicht 
wahrnehmbar sind. Die Schwelle von 70 dB(A) am Tag bzw. 60 dB(A) in der Nacht, ab der eine 
Gesundheitsgefahr nicht mehr ausgeschlossen werden kann, wird an allen untersuchten Immissi-
onsorten nicht überschritten.  
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir-
kungen: 
Im vorhabenbezogenen Bebauungsplan werden die in der schalltechnischen Untersuchung (Peutz 
Consult, 2018) ermittelten Lärmpegelbereiche III bis V gemäß DIN 4109 dargestellt. Es wird fest-
gesetzt, dass entsprechend den in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereichen die in der 
DIN 4109 aufgeführten Schalldämmmaße für Außenbauteile von Aufenthalts- und Büroräumen zu 
berücksichtigen sind. Die Schalldämmmaße einzelner unterschiedlicher Außenbauteile oder Ge-
schosse können im Einzelfall jedoch unterschritten werden, wenn im bauaufsichtlichen Genehmi-
gungsverfahren durch eine schalltechnische Untersuchung niedrigere Lärmpegelbereiche nach-
gewiesen werden.  
Zudem wird festgesetzt, dass für Schlafräume im Sinne der DIN 4109 (Schlaf- und Kinderzimmer, 
Gästezimmer und Ähnliches) eine fensterunabhängige Belüftung durch schallgedämmte Lüftungs-
einrichtungen bei geschlossenen Fenstern und Türen sicherzustellen ist. Hiervon kann abgewi-
chen werden, wenn im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren durch eine schalltechnische 
Untersuchung Außenlärmpegel von höchstens 45 dB(A) für den Nachtzeitraum (22 – 6 Uhr) nach-
gewiesen werden. 
 
Bewertung: 
Trotz der Überschreitung der maßgebenden Orientierungswerte können durch die Festsetzung von 
passiven Schallschutzmaßnahmen gesunde Wohnverhältnisse innerhalb der geplanten Wohnge-
bäude sichergestellt werden. Die durch die Neubebauung hervorgerufene geringe zusätzliche Ver-
kehrsbelastung auf der Sigwinstraße führt zu keiner erheblichen Erhöhung der Immissionen an 
den bestehenden Wohnnutzungen. 
 
 
5.6.5.2 Altlasten 
Ziele des Umweltschutzes: BBodSchG, BBodSchV, LAWA-Richtlinie, LAGA-Anforderungen 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand) und Nullvariante (Nichtdurchführung der Planung): 
Das gesamte Plangebiet befindet sich auf Grundstücken einer ehemaligen Kiesgrube/ Deponie. 
Die Altablagerung wird mit der Nummer 90603 nachrichtlich im Altlastenkataster der Stadt Köln 
geführt. Das Gelände wurde ausgekiest und aufgefüllt. Die Auffüllmächtigkeiten variieren zwischen 
8,0 m im südöstlichen Bereich bis mehr als 15 m im nordwestlichen Bereich. Die Auffüllungen be-
stehen im Wesentlichen aus inerten (reaktionsträgen) Auffüllungen wie Bodenaushub und Bau-
schutt, nachgeordnet Aschen und Schlacken sowie lokal Dachpappenresten und Hausmüllbe-
standteilen.

- 34 - 
 
/ 35 
 
Das Plangebiet befindet sich außerdem im Nahbereich (Sicherheitszone von 100 Meter) um eine 
Altablagerung, die mit der Nr. 90606 nachrichtlich im Altlastenkataster der Stadt Köln geführt wird. 
 
Prognose (Planung): 
Im Hinblick auf eine mögliche Überbauung wurden dementsprechend Untersuchungen (Dr. Till-
manns & Partner GmbH 2012, 2013 sowie Elsbroek Ingenieure 2015) zur Erkundung von Auffül-
lungsmächtigkeiten und Auffüllungsinhaltsstoffen, einer möglichen Deponiegasbildung sowie zum 
Schadstoffpotential der oberflächennahen Bodenschichten im Plangebiet durchgeführt. 
 
Das Gutachten (Tillmanns & Partner GmbH, 2012) kommt zu den folgenden Empfehlungen: 
 
 Im geplanten Grünbereich liegen unauffällige Schadstoffgehalte im Oberboden vor. Unter der 
Annahme, dass hier keine weiteren Erdbewegungen stattfinden ist hier kein weiterer Hand-
lungsbedarf erkennbar. Für die zu überbauenden Flächen ist aufgrund der zu erwartenden 
Erdbewegungen ein Bodenauftrag von 0,5 m unbelastetem Boden (Vorsorgewerte nach 
BBodSchV) einzuplanen. 
 Im Untersuchungsgebiet findet derzeit noch ein vorzugsweise aerober sowie nachgeordnet 
anaerober Restabbau organischer Auffüllungsinhaltsstoffe statt. Diesbezüglich wird empfoh-
len, bei weiteren Planungen auf eine Unterkellerung zu verzichten.  
 Ferner sind mögliche Setzungen durch den Abbau organischer Auffüllungsinhaltsstoffe zu 
berücksichtigen.  
 Durchdringungspunkte von Ver- und Entsorgungsleitungen in die Bauwerke sind gasdicht 
auszuführen sowie Möglichkeiten zur passiven Entgasung herzustellen. Ferner ist bei Arbei-
ten in Gräben, Gruben oder Schächten für eine ausreichende Durchlüftung zu sorgen. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir-
kungen: 
Das Plangebiet wird im vorhabenbezogenen Bebauungsplan entsprechend der Darstellungen im 
Altlastenkataster gekennzeichnet. Die gutachterlichen Empfehlungen und fachbehördlichen Aufla-
gen zur geplanten Wohnbebauung im Plangebiet werden als Hinweis in den vorhabenbezogenen 
Bebauungsplan und als Verpflichtung in den Durchführungsvertrag aufgenommen. Weiterhin wird 
dort aufgenommen, dass potentielle Käufer der Einfamilienhäuser von der Vorhabenträgerin auf 
das Vorhandensein der Altablagerung mit Ausgasung und möglichen Setzungsvorgängen in den 
Kaufverträgen hingewiesen werden. Weiterhin werden regelmäßige Dichtigkeitskontrollen ver-
pflichtend festgeschrieben. Eine Unterkellerung wird gemäß den Empfehlungen des Bodengutach-
tens ausgeschlossen. 
 
Bewertung: 
Eine Wohnnutzung ist trotz der vorhandenen Altlasten im Plangebiet unter Berücksichtigung von 
entsprechenden Maßnahmen umsetzbar. Bei Einhaltung der im vorhabenbezogenen Bebauungs-
plan sowie im Durchführungsvertrag aufgenommenen Empfehlungen des Bodengutachtens ist 
eine Gefährdung durch Methan-Ausgasungen in den geplanten Wohngebäuden nicht gegeben. 
Die Versiegelung einer solchen Altlastenfläche ist aus Gründen des Bodenschutzes der Versiege-
lung natürlicher Böden an anderer Stelle vorzuziehen. 
 
 
5.6.6 In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten (Alternativen) 
 
Aufgrund des erheblichen Wohnraumbedarfs im Kölner Stadtgebiet ist es städtebaulich erforder-
lich, bereits erschlossene, jedoch bisher unbebaute Flächen innerhalb bebauter Gebiete auf ihre 
Nutzbarkeit für den Wohnungsbau zu prüfen und wenn möglich zu bebauen. Das Plangebiet an 
der Sigwinstraße ist eine solche Fläche. Der Standort ist städtebaulich integriert und verfügt über 
eine sehr gute Anbindung an den ÖPNV. Aufgrund der Nutzungsgeschichte als Deponiestandort 
wurde die Fläche bisher nicht als Bauland ausgewiesen, sondern nach Schließung der Deponie 
der natürlichen Sukzession überlassen. Bei einer Nichtdurchführung der Planung würde die ca. 0,5

- 35 - 
 
/ 36 
 
ha große Sukzessionsfläche bestehen bleiben. Um die dringend benötigten Wohnbauflächen für 
die ansässige und die neu hinzukommende Bevölkerung auszuweisen, müssten ggf. unbebaute 
Flächen im Außenbereich erschlossen werden. Dies hätte möglicherweise erhebliche Umweltbe-
einträchtigungen zur Folge.  
 
Durch die Umsetzung des Planvorhabens werden im Plangebiet die Festsetzungen des geltenden 
Bebauungsplans Nr. 72499/05 für einen öffentlichen Grünzug erfüllt. 
 
 
5.7 Zusätzliche Angaben 
 
5.7.1 Technische Verfahren bei der Umweltprüfung beziehungsweise Hinweise auf 
Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der  
Angaben 
 
Bei der Erhebung der Daten sind keine Schwierigkeiten aufgetreten. An technischen Verfahren 
wurden zur Untersuchung der Bodenverfüllungen Rammkernsondierungen sowie Laboruntersu-
chungen von Oberbodenproben und Bodenluftmessungen durchgeführt. 
 
5.7.2  Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen (Monitoring) 
 
Aufgrund der Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans sind keine erheblichen 
Umweltauswirkungen zu erwarten, die spezifische Überwachungsmaßnahmen im Sinne des § 4c 
BauGB erfordern würden. 
 
5.7.3  Zusammenfassung 
 
5.7.3.1 Nicht durch die Planung betroffene Umweltbelange: 
 
 Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung/ europäische Vogelschutzgebiete 
 Biologische Vielfalt 
 Boden 
 Oberflächengewässer 
 Abwasser 
 Luftschadstoffe – Emissionen, auch Treibhausgase 
 Luftschadstoffe – Immissionen 
 Erneuerbare Energien/ Energieeffizienz 
 Vermeidung von Emissionen (nicht Lärm/ Luft, insbesondere Licht, Gerüche, Strahlung, 
Wärme), sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern 
 Darstellungen von sonstige Fachplänen, insbesondere des Wasser-, Abfall-, Immissions-
schutzrechtes 
 Erschütterungen 
 Kultur- und sonstige Sachgüter 
 Wirkungsgefüge und Wechselwirkungen 
 
 
5.7.3.2 Durch die Planung betroffene Umweltbelange: 
 
Landschaftsplan: 
Das gesamte Plangebiet ist im Landschaftsplan der Stadt Köln als Landschaftsschutzgebiet 27 
„Dellbrücker Wald, vorgelagerte Freiräume und verbindende Grünbereiche“ mit dem Ent-
wicklungsziel 1 – Erhaltung und Weiterentwicklung einer weitgehend naturnahen Landschaft – 
festgesetzt. Mit Inkrafttreten der im Parallelverfahren durchgeführten FNP- Änderung treten die 
widersprechenden Festsetzungen des Landschaftsplanes außer Kraft.

- 36 - 
 
/ 37 
 
Pflanzen: 
Die geplante Bebauung führt zu einem Verlust der vorhandenen Sukzessionsfläche durch Versie-
gelung, Umwandlung und Inanspruchnahme von Fläche. Ein Großteil der Bäume kann planerisch 
nicht berücksichtigt werden. Im Vergleich zur insgesamt ca. 5,1 ha großen zusammenhängenden 
Sukzessionsfläche zwischen der Sigwinstraße und dem Hülsenweg wird mit der Bebauung des 
Plangebietes nur ein untergeordneter Teil versiegelt. Der Verlust der vorhandenen Vegetations-
struktur wird durch die Festsetzung des öffentlichen Grünzuges sowie durch Pflanzfestsetzungen 
innerhalb des Baugebietes sowie durch eine externe Ausgleichsmaßnahme im Stadtbezirk Mül-
heim ausgeglichen. Die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans hat somit keine 
erheblichen Auswirkungen auf das Schutzgut Pflanzen. 
 
Tiere: 
Eine Kartierung von Tierarten im Plangebiet von März bis August 2014 hat keine Anhaltspunkte 
auf das Vorhandensein von Brut-, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten planungsrelevanter Tierarten 
ergeben. In Bezug auf die im Plangebiet jagende planungsrelevante Zwergfledermaus werden 
durch das Vorhaben keine Verbotstatbestände gemäß § 44 BNatSchG ausgelöst, da Nahrungsha-
bitate nicht dem Zugriffsverbot unterliegen. Für die im Überflug beobachteten Mäusebussard und 
Habicht werden ebenfalls keine Verbotstatbestände ausgelöst. Die kartierten nicht-
planungsrelevanten Vogelarten können zum Brüten auf die um ein Vielfaches größere und gleich 
strukturierte Sukzessionsfläche nördlich des Plangebietes ausweichen. 
 
Eingriff/ Ausgleich: 
Der durch die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans entstehende Eingriff wird 
durch interne Ausgleichsmaßnahmen und externe Ausgleichsmaßnahmen in Form einer Extensi-
vierung einer Ackerfläche im Stadtbezirk Mülheim vollständig ausgeglichen. 
 
Landschaft/ Ortsbild: 
Die im Plangebiet vorhandene zugewachsene Gehölzfläche wird mit 16 Reihenhäusern, einer 
Gemeinschaftsstellplatzanlage und einem öffentlichen Grünzug überplant. Damit passt sich die 
bauliche Nutzung der in der näheren Umgebung bereits vorhandenen gewachsenen Struktur aus 
ein- bis zweigeschossigen Einzel-, Doppel und Reihenwohnhäusern mit Satteldächern und ausge-
bauten Dachgeschossen an. Durch die Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 
zum Maß der baulichen Nutzung und zur Bauweise wird ein Einfügen der geplanten Bebauung in 
die Bestandsbebauung der Umgebung gewährleistet. Durch Pflanzfestsetzungen wird die geplante 
Stellplatzfläche eingegrünt und zur Nachbarbebauung und der geplanten Bebauung hin abge-
schirmt. 
 
Grundwasser: 
Die Auswirkungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes auf das Grundwasser sind unerheb-
lich, da im Plangebiet aufgrund der Bodenvorbelastungen keine natürlichen Verhältnisse vorliegen. 
Mit der Teilversiegelung des Plangebietes wird eine örtliche Auswaschung von schädlichen Stoffen 
aus den mit Altlasten belasteten Böden verhindert. 
 
Klima, Kaltluft/ Ventilation: 
Das Plangebiet ist gemäß der Klimafunktionskarte der Stadt Köln als „Freilandklima II“ ausgewie-
sen. Es gehen durch die geplante Bebauung Flächen für die Kaltluftproduktion verloren. Aufgrund 
der im Verhältnis zu den in der Umgebung verbleibenden Freiflächen untergeordneten Größe des 
Baugebietes und der damit verbundenen geringen zusätzlichen Versiegelung hat das Vorhaben 
allerdings nur geringe Auswirkungen auf die Kaltluftentstehung. Die festgesetzten Pflanzmaßnah-
men gleichen die verlorengehende kleinklimatische Funktion teilweise aus. Die Bedeutung des 
Plangebietes als Luftschneise bleibt im Wesentlichen erhalten, da durch den geplanten 15 bis 22 
m breiten Grünzug eine Verbindung und damit ein Luftaustausch zwischen den angrenzenden 
größeren Freiflächen bestehen bleibt.

- 37 - 
 
/ 38 
 
Lärm: 
Das Plangebiet wird insbesondere durch Schallimmissionen der Sigwinstraße, der Autobahn A 3 
sowie der beiden umliegenden Bahntrassen belastet. Dadurch werden die schalltechnischen Ori-
entierungswerte der DIN 18005 für ein Allgemeines Wohngebiet um bis zu 3 dB(A) am Tag sowie 
6 dB(A) in der Nacht überschritten. Trotz der Überschreitung der maßgebenden Orientierungswer-
te können durch die Festsetzung von passiven Schallschutzmaßnahmen gesunde Wohnverhält-
nisse innerhalb der geplanten Wohngebäude sichergestellt werden. Die durch die Neubebauung 
hervorgerufene geringe zusätzliche Verkehrsbelastung auf der Sigwinstraße führt zu keiner erheb-
lichen Erhöhung der Immissionen an den bestehenden Wohnnutzungen. 
 
Altlasten: 
Das gesamte Plangebiet befindet sich auf Grundstücken einer ehemaligen Kiesgrube/ Deponie 
und wird im vorhabenbezogenen Bebauungsplan entsprechend der Darstellungen im Altlastenka-
taster gekennzeichnet. Die gutachterlichen Empfehlungen bzgl. einer Bebauung des Plangebietes 
werden als Festsetzung sowie Hinweisen im vorhabenbezogenen Bebauungsplan sowie als Ver-
pflichtungen im Durchführungsvertrag aufgenommen. Eine Wohnnutzung ist trotz der vorhandenen 
Altlasten im Plangebiet unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Bodengutachtens unbe-
denklich. Eine Gefährdung durch Methan-Ausgasungen ist dann nicht gegeben. Die Versiegelung 
einer solchen Altlastenfläche ist aus Gründen des Bodenschutzes der Versiegelung natürlicher 
Böden vorzuziehen. 
 
 
5.7.4  Referenzliste der Quellen 
 
Zusätzlich zu den bei der Stadt Köln vorhandenen Umweltinformationen und der Auswertung von 
Stellungnahmen aus der Dienststellen- und Behördenbeteiligung wurden für die Erstellung des 
Umweltberichtes folgende Grundlagen herangezogen: 
 
 Büro für Artenschutz und Avifaunistik: Artenschutzprüfung Stufe II: Vertiefende Prüfung, 
Stadt Köln – Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 72498/2 „Sigwinstraße“ in Köln-
Höhenhaus, Köln, 24.11.2014. 
 Calles ° de Brabant Landschaftsarchitekten: Artenschutzrechtliche (Vor)Prüfung – ASP – 
Stufe 1, Köln, 01.08.2013. 
 Dr. Tillmanns & Partner GmbH: Orientierende Bodenluft- und Bodenuntersuchungen im 
Hinblick auf die geplante Bebauung Sigwinstraße 105 a-k in Köln (B-Plan Nr. 72499/05), 
Bergheim, 07.03.2012. 
 Dr. Tillmanns & Partner GmbH: VEP Sigwinstraße in 51061 Köln; baugrundtechnische Un-
tersuchungen und Gründungsempfehlungen, Bergheim, 08.10.2013. 
 Elsbroek Ingenieure: Auswertung von Berichten und Informationen über Bodenverunreini-
gungen auf dem Grundstück Sigwinstraße 105 a-k, Düsseldorf, 21.08.2015. 
 Elsbroek Ingenieure: Orientierende Boden- und Bodenluftuntersuchung Grundstück Sig-
winstraße 105 a-k, Düsseldorf, 27.11.2015. 
 Peutz Consult, schalltechnische Untersuchung, Bericht VL 7981-1, 19.11.2018 
 Geologisches Landesamt NRW: Bodenkarte von Nordrhein-Westfalen – Blatt L 5108 Köln-
Mühlheim, Maßstab 1:50.000, Krefeld, 1980. 
 Geologisches Dienst NRW: Auszug aus dem Informationssystem BK50 NW, Karte der 
schutzwürdigen Böden, Maßstab 1:50.000, Krefeld, 2006. 
 Ingenieurbüro für Freiraum- und Landschaftsplanung Ingrid Rietmann: Landschaftspflegeri-
scher Fachbeitrag zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahren „Sigwinstraße in 
Köln-Höhenhaus (Nr. 72498/2)“, Königswinter, 18.07.2019. 
 Kölner Büro für Faunistik: Überprüfung des Lebensraumpotenzials im Vergleich zu den 
vorhandenen Artenschutzprüfungen (ASP I und II) in der Sigwinstraße in Köln-Höhenhaus 
zur Vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahren Nr. 72498/2, Köln, 25.09.2019. 
 Labor Dr. Rabe Hygiene Consult: Ermittlung der Luftqualität in Köln mit Flechten als Bioin-
dikatoren, Essen, 05.12.2001.

- 38 - 
 
/ 39 
 
 Land NRW: Geoportal NRW, abgerufen über http://www.geoportal.nrw, Stand: August 
2017, Geschäftsstelle IMA GDI. NRW c/o Bezirksregierung Köln. 
 Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW: ELWAS-
WEB, abgerufen über http://www.elwasweb.nrw.de/elwas-web/index.jsf#, Stand: August 
2017. 
 Stadt Köln: Klimafunktionskarte M 1:150.000, Datengrundlage: Prof. Kuttler et. Al. Universi-
tät Essen, Klimatologische Untersuchung Köln 1997. 
 Stadt Köln: Schallimmissionspläne der Stadt Köln, Köln 2005/ 2008. 
 Stadt Köln: Landschaftsplan der Stadt Köln vom 18.04.1991, zuletzt geändert am 
13.04.2011 
 Stadt Köln (mit LANUV und DWD): Klimawandelgerechte Metropole Köln, Köln, 2013. 
 Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR: „Hochwassergefahrenkarten (Hochwasser, 
Grundhochwasser, Starkregen)“, unter: www.hw-karten.de (o.J.). 
 
 
6.  Planverwirklichung 
 
6.1  Hinweise auf Fachplanungen (Ver-, Entsorgung) 
 
Das Plangebiet ist im Bestand aufgrund der Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplans 
kein erschlossenes Bauland. Für Änderungen und Anpassungen im öffentlichen Straßenraum und 
an den Ver- und Entsorgungsnetzen, die durch die Planung veranlasst werden, lässt die Vorha-
benträgerin die erforderlichen Fachplanungen erarbeiten, die in die Erschließungsregelungen zum 
Durchführungsvertrag aufgenommen werden. 
 
 
6.2  Umlegung, Baulast, Grunddienstbarkeiten 
 
Bodenordnende Maßnahmen nach § 45 ff. BauGB sind nicht erforderlich, da die erforderlichen 
Grundstücke im Eigentum der Vorhabenträgerin, Hohr Public Asset GmbH, stehen.  
 
Das Fahr- und Leitungsrecht zugunsten der Stadt Köln sowie der öffentlichen Ver- und Entsor-
gungsträger auf dem Wohnweg, der der Erschließung der Wohnungen dient, und das Geh-, Fahr- 
und Leistungsrecht zugunsten der Stadt Köln sowie der Ver- und Entsorgungsträger ist der Stadt 
Köln sowie den Ver- und Entsorgungsträgern durch die Vorhabenträgerin durch eine dingliche Si-
cherung (Grunddienstbarkeit) bzw. eine Baulast einzuräumen. 
 
 
6.3  Durchführungsvertrag 
 
Die Hohr Public Asset GmbH als Vorhabenträgerin verpflichtet sich in einem Durchführungsvertrag 
gemäß § 12 BauGB zur Umsetzung des Vorhabens, wie es im Vorhaben- und Erschließungsplan 
definiert ist. 
 
Dies betrifft insbesondere die Erschließungsmaßnahmen, den Wohnungsbau inkl. der Errichtung 
der notwendigen Stellplätze sowie die Freiraumgestaltung im Baugebiet. 
 
Der Ausbau der privaten Erschließung erfolgt nach den Standards der Stadt Köln. Es wird festge-
halten, dass keine Ansprüche gegenüber der Stadt Köln erhoben werden können und keine Über-
nahme oder Unterhaltung durch die Stadt erfolgt. 
 
Im Rahmen der Umsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ist die Vorhabenträgerin 
bereit, den bestehenden Spielplatz Sigwinstraße/ Jasminweg mit einem neuen Spielgerät aufzu-
werten. Der Spielplatz befindet sich in unmittelbarer Nähe zum Plangebiet, daher ist eine Neuer-
richtung eines Spielplatzes im Plangebiet nicht erforderlich.

- 39 - 
 
 
 
 
6.4  Sozialplan 
 
Die Umsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes erfordert keinen Sozialplan gemäß 
§ 180 BauGB. Der Plan kann sich nicht nachteilig auf die persönlichen Lebensumstände der im 
Plangebiet wohnenden und arbeitenden Menschen auswirken, weil das Plangebiet derzeit von 
Menschen ungenutzt ist. 
 
 
6.5 Externe Ausgleichsmaßnahme 
 
Der durch die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans entstehende Eingriff macht 
einen Ausgleich von insgesamt 54.898 Biotopwertpunkten (BWP) erforderlich, welcher über eine 
Ausgleichsmaßnahme innerhalb des Plangebietes sowie durch eine externe Ausgleichsmaßnahme 
auf einem Grundstück der Stadt Köln vollständig ausgeglichen werden kann. Das Grundstück liegt 
im Bezirk 9 Mülheim in der Gemarkung Dünnwald, Flur 62, auf einem Teil des Flurstücks 346. Auf 
der betreffenden Fläche wird eine Ackerfläche in eine höherwertige Grünlandbrache umgewandelt. 
 
 
6.6  Kosten für die Stadt Köln, Kostenübernahme durch die Vorhabenträgerin  
 
Die Hohr Public Asset GmbH übernimmt alle Kosten, die die Aufstellung des vorhabenbezogenen 
Bebauungsplanes betreffen. Kosten für den städtischen Haushalt entstehen insoweit nicht.  
 
 
7. Kenndaten 
 
  Fläche [m²] Anteil 
Plangebietsgröße 5.156 100,0 
Allgemeines Wohngebiet  3.667    71 % 
davon versiegelt  2.200 60 % 
davon unversiegelt 1.467 40 % 
Öffentliche Grünfläche 1.476 29 % 
Fläche für Versorgungsanlagen 13 < 1 % 
Anzahl Wohneinheiten 16

Anlage 5 VEP verkleinert

921 Zeichen

3
16
4588
741
89
101
4754
4749
474642
4241
4752
1600
350
16
32
4739
4778
772
4733
24
4737
3405
4240
4757
20
107
4744
4858
34
4742
97
7404779
4761
4764
4748
22
4762
7
105
30
4759
93
99
26
4740
4239
4860
350
15
4745
4861
4755
4760
4732
4756
4735
91
4481
4758
4780
28
773
4775
4766
2807
14
47724774
4743
46
4765
4747
4770
18
4750
5
103
47714734
1
4859
4738
4235
4753
4777
4773
44
4751
87
4242
36
2043
1598
40
38
4736
4243
4776
95
FD
SmD=54,13
First=57,37
II SD
SD
I
SD
I
II
FD
II
II
II
SD
II
II
SD
II
II
H=52,35
II
SD
II
I
I
FD
I
II
SD
SD
SD
SD
H=52,57
SD
II
I
II
SD
I
FD
SD First=
60,91
SD
SDI
SD
II
SD
I
II
I
II
I
II
SD
FD
II
II
SD
FD
SD
SD
II
II
SD
FD
I
II
SD
II
FD
SD
SD
II
SD
SmD=55,95
II
SD
SD
SD
SD
FD
SD
I
II+
II+
Sigwinstrasse
50.01
5500
4767
4768
4769
1575
3388
4763
1597
1599
Gemarkung 
Wicheim-Schweinheim
Flur 9 3169
292
5094
3387
II+
II+ 3,0
6,0
7,0
49.99
50.00
49.65
49.52
4,5
15,0
3,0
N
ohne Maßstab
Anlage 5

Anlage 3 Textliche Festsetzungen

14828 Zeichen

/ 2 
 
A N L A G E  3  
72498 -02 TF Dint031219Sa 
 
Begründung nach § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB)  
zum vorhabenbezogener Bebauungsplan-Entwurf Nr. 72498/02; 
Arbeitstitel: „Sigwinstraße in Köln-Höhenhaus“ 
  
A -  TEXTLICHE FESTSETZUNGEN 
 
1. Art der baulichen Nutzung 
 (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 4 BauNVO; § 12 BauGB) 
 
1.1 Allgemeines Wohngebiet  
 
Gemäß § 1 Abs. 6 BauNVO sind die gemäß § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen 
Nutzungen nicht zulässig.  
 
1.2 Bedingte Festsetzungen 
 
Im Allgemeinen Wohngebiet sind gemäß § 12 Abs. 3a BauGB im Rahmen der festgesetzten 
Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger 
im Durchführungsvertrag verpflichtet. 
 
2. Maß der baulichen Nutzung 
 (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 20 BauNVO) 
 
 Die Errichtung von Kellergeschossen ist im gesamten Plangebiet nicht zulässig.  
 
3. Überbaubare Grundstücksflächen  
 (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB)  
 
3.1 In den mit a gekennzeichneten überbaubaren Grundstücksflächen sind ausschließlich maxi-
mal 1,4 m hohe Abstellräume zulässig. 
 
3.2 Gemäß § 23 Absatz 3 BauNVO wird festgesetzt, dass 
 untergeordnete Bauteile, wenn sie insgesamt nicht mehr als ein Drittel der Breite der je-
weiligen Außenwand in Anspruch nehmen, wie Vordächer, Dachvorsprünge, Balkone 
und Gesimse die festgesetzten Baugrenzen um ein Maß von maximal 1,5 m überschrei-
ten dürfen, 
 ebenerdige und nicht überdachte Terrassen die festgesetzten Baugrenzen um ein Maß 
von maximal 3,0 m überschreiten dürfen. 
 
4. Stellplätze und Garagen  
 (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i. V. m. § 12 Abs. 6 BauNVO)  
 
4.1 Gemäß § 12 Absatz 6 BauNVO sind Stellplätze nur innerhalb der zeichnerisch mit „St“ fest-
gesetzten Flächen zulässig. 
 
4.2 Garagen sind im Plangebiet unzulässig. 
 
5. Nebenanlagen 
 (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i. V. m. § 14 BauNVO) 
 
Standorte für Abfallsammelbehälter sind nur innerhalb der zeichnerisch mit „A“ festgesetzten

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Fläche zulässig. 
 
6. Mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastende Fläche 
 (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB) 
 
6.1 Die zeichnerisch mit der Bezeichnung „GFL 1“ gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB festgesetzte 
Fläche ist mit einem Gehrecht und einem Recht zur Befahrung mit Fahrrädern (Radfahr-
recht) zugunsten der Anlieger des Flurstücks 5500, mit einem Fahrrecht zugunsten der Stadt 
Köln und mit einem Leitungsrecht zugunsten der Anlieger des Flurstücks 5500, der Stadt 
Köln und der öffentlichen Ver- und Entsorgungsträger zu belasten. 
 
6.2 Die zeichnerisch mit der Bezeichnung „GFL 2“ gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB festgesetzte 
Fläche ist mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zugunsten der Anlieger des Flurstücks 
5500, der Stadt Köln und der öffentlichen Ver- und Entsorgungsträger zu belasten. 
 
7. Immissionsschutzmaßnahmen 
 (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) 
 
7.1 Es sind entsprechend der in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereiche Schall-
schutzmaßnahmen an Außenbauteilen gemäß DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau, in der 
bei Bauantragsstellung als technische Baubestimmung im Land Nordrhein-Westfalen anzu-
wendenden Fassung) zu treffen. Die daraus resultierenden Bauschalldämmmaße einzelner 
unterschiedlicher Außenbauteile oder Geschosse können im Einzelfall unterschritten werden, 
wenn im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren durch eine schalltechnische Untersu-
chung niedrigere Lärmpegelbereiche nachgewiesen werden. 
 
7.2 Für Schlafräume im Sinne der DIN 4109 (Schlaf- und Kinderzimmer, Gästezimmer und Ähn-
liches) ist eine fensterunabhängige Belüftung durch schallgedämmte Lüftungseinrichtungen 
bei geschlossenen Fenstern und Türen sicherzustellen. Hiervon kann abgewichen werden, 
wenn im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren durch eine schalltechnische Untersu-
chung Außenlärmpegel von höchstens 45 dB(A) für den Nachtzeitraum (22 – 6 Uhr) in 0,5 m 
Abstand vor den geöffneten Fenstern nachgewiesen werden. 
 
8. Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen (private Bauge-
bietsflächen) 
 (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB) 
 
8.1 Innerhalb der in der Planzeichnung festgesetzten öffentlichen Grünfläche sind beidseitig ei-
nes Weges Wiesensäume (EA31/LW41112) anzulegen. 
 
8.2 Innerhalb der in der Planzeichnung mit  M 1  festgesetzten Pflanzfläche sind ein Feldgehölz 
(BA11/GH631) und 5 Einzelbäume (BF31/GH741) mit Abständen von mindestens 10 m zu 
pflanzen. Die Pflanzstandorte der Bäume können um bis zu 3,0 m von den zeichnerischen 
Festsetzungen abweichen. 
 
8.3 Innerhalb der in der Planzeichnung mit  M 2  festgesetzten Pflanzfläche sind auf 60 % der 
Fläche eine Langgraswiese (EA31/LW41112) und auf 40 % der Fläche einheimische 
Strauchgruppen (BB1/GH51) zu pflanzen. 
 
8.4 Innerhalb der in der Planzeichnung mit  M 3  festgesetzten Pflanzfläche ist eine 1,8 m hohe 
Hecke (BD3/GH412) zu pflanzen. 
 
8.5 Im Allgemeinen Wohngebiet ist ein Baum (BF41/GH742) gemäß der Festsetzung in der 
Planzeichnung anzupflanzen. Der Pflanzstandort des Baumes kann um bis zu 3,0 m von der 
zeichnerischen Festsetzung abweichen. 
 
8.6 Im Allgemeinen Wohngebiet ist pro Wohneinheit jeweils ein Obstbaum (BF51/GH743) inner-
halb der privaten Gartenfläche zu pflanzen.

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8.7 Die Flachdächer der Anlagen innerhalb der Fläche für das Aufstellen von Abfallsammelbe-
hältern sowie der Fläche für Versorgungsanlagen sind mit Ausnahme technischer Aufbauten 
und nicht begrünbarer technischer Randbereiche mit einer extensiven Dachbegrünung bei 
einer Mindestsubstratstärke von 8 cm inklusive Drainage zu versehen. Die Dachbegrünung 
soll mit einem Abflussbeiwert von kleiner 0,3 hergestellt werden. 
 
 
B - Gestalterische Festsetzungen 
 (§ 9 Abs. 4 BauGB i. V. m. § 89 Abs. 2 BauO NRW) 
 
1. Dachgestaltung/ Dachaufbauten 
 
1.1 Zulässig sind Satteldächer mit einer Dachneigung von 30 bis unter 45 Grad. 
 
1.2 Als Farbe für die Dacheindeckung ist ausschließlich anthrazit zulässig. 
 
1.3 Untergeordnete bauliche Anlagen wie Satellitenschüsseln, Sonnenkollektoren und Solarzel-
len sind konstruktiv und gestalterisch mit gleicher Dachneigung in die Dachfläche einzubin-
den. 
 
1.4 Dachgauben sind bis zu einer Breite von max. 3,2 m zulässig. Die Gesamtbreite aller Ein-
zelgauben darf die Hälfte der Gesamtbreite des Daches einschließlich des seitlichen Dach-
überstandes überschreiten. Dachgauben dürfen bündig zu den Gebäudeabschlusswänden 
errichtet werden. 
 
2. Einfriedungen 
 
Die privaten Gartenflächen sind mit Ausnahme der Vorgärten gemäß den Darstellungen im 
Vorhaben- und Erschließungsplan mit Einfriedungen in Gestalt von Hecken (BD3/GH412) 
und transparenten Zäunen bis zu einer max. Höhe von 1,8 m zu versehen. 
 
 
C - KENNZEICHNUNG 
 (§ 9 Abs. 5 BauGB) 
 
1. Das gesamte Plangebiet befindet sich auf Grundstücken einer ehemaligen Kiesgrube/ Depo-
nie. Die Altablagerung wird mit der Nummer 90603 nachrichtlich im Altlastenkataster der 
Stadt Köln geführt. 
 
2. Das gesamte Plangebiet befindet sich außerdem im Nahbereich (Sicherheitszone von 100 
m) um eine Altablagerung, die mit der Nr. 90606 nachrichtlich im Altlastenkataster der Stadt 
Köln geführt wird. 
 
 
D - NACHRICHTLICHE ÜBERNAHME 
 (§ 9 Abs. 6 BauGB) 
 
Das gesamte Plangebiet ist im Landschaftsplan der Stadt Köln als Landschaftsschutzgebiet 
27 „Dellbrücker Wald, vorgelagerte Freiräume und verbindende Grünbereiche“ mit dem Ent-
wicklungsziel 1 – Erhaltung und Weiterentwicklung einer weitgehend naturnahen Landschaft 
– festgesetzt. 
 
 
E - HINWEISE 
 
1. Bodendenkmäler/ Kampfmittel: 
Beim Auftreten archäologischer Bodenfunde und Befunde ist das Römisch-Germanische

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Museum/ Archäologische Bodendenkmalpflege und -denkmalschutz der Stadt Köln, Roncal-
liplatz 4, 50667 Köln, Tel. 0221/221-22304, Fax. 9221/221-24030, unverzüglich zu informie-
ren. Das entdeckte Bodendenkmal und die Entdeckungsstätte sind in unverändertem Zu-
stand zu erhalten (§§ 15 u. 16 DSchG NRW). 
Das Plangebiet liegt grundsätzlich in einem Bombenabwurfgebiet bzw. in einem Gebiet, wo 
vermehrte Kampfhandlungen stattgefunden haben. Es existiert ein konkreter Verdacht auf 
Kampfmittel des 2. Weltkrieges (Bombenblindgänger). Aus Sicht des Kampfmittelbeseiti-
gungsdienstes (KBD) sowie aus ordnungsbehördlicher Sicht wird eine Überprüfung des kon-
kreten Verdachtspunktes sowie der zu überbauenden Fläche auf Kampfmittel empfohlen. Die 
Beauftragung dieser Überprüfung oder ein Ortstermin erfolgt über das Formular „Antrag auf 
Kampfmitteluntersuchung“ auf der Internetseite des KBD.  
Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahl-
gründungen, Verbauarbeiten etc. werden zusätzliche Sicherheitsdetektionen empfohlen. In 
diesem Fall ist die Internetseite der Bezirksregierung Düsseldorf und das dortige Merkblatt 
für Baugrundeingriffe zu beachten. 
Sind darüber hinaus bei der Durchführung des Bauvorhabens beim Erdaushub außerge-
wöhnliche Verfärbungen festzustellen oder werden verdächtige Gegenstände beobachtet, 
sind die Arbeiten sofort einzustellen und die Stadt Köln und / oder die Bezirksregierung Düs-
seldorf - Staatlicher Kampfmittelräumdienst zu verständigen.  
Der Erlass des Innenministeriums vom 21.01.1998 VC 3-5.115 und der Erlass des Ministeri-
ums für Bauen und Wohnen vom 29.10.1997 II A 3 - 100/85 zur Anwendung der Nr. 16.122 
W BauO NW sind zu beachten. 
 
2. Bodenbelastungen: 
Die Böden im Plangebiet sind zu großen Teilen erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen 
belastet. Im Hinblick auf eine mögliche Überbauung wurden dementsprechend Untersuchun-
gen zur Erkundung von Auffüllungsmächtigkeiten und Auffüllungsinhaltsstoffen, einer mögli-
chen Deponiegasbildung sowie zum Schadstoffpotential der oberflächennahen Bodenschich-
ten im Bereich des geplanten Grünstreifens im östlichen Bereich durchgeführt [Dr. Tillmanns 
& Partner GmbH, Bergheim, 2012]. 
 
 Das Gutachten kommt zu den folgenden Empfehlungen: 
 Im geplanten Grünzug liegen unauffällige Schadstoffgehalte im Oberboden vor. Unter 
der Annahme, dass hier keine weiteren Erdbewegungen stattfinden, ist hier kein weiterer 
Handlungsbedarf erkennbar. Für die zu überbauenden Flächen ist aufgrund der zu er-
wartenden Erdbewegungen ein Bodenauftrag von 0,5 m unbelastetem Boden (Vorsor-
gewerte nach BBodSchV) einzuplanen. 
 Im Untersuchungsgebiet findet derzeit noch ein vorzugsweise aerober sowie nachge-
ordnet anaerober Restabbau organischer Auffüllungsinhaltsstoffe statt. Diesbezüglich 
wird empfohlen, bei weiteren Planungen auf eine Unterkellerung zu verzichten. 
 Es sind mögliche Setzungen durch den Abbau organischer Auffüllungsinhaltsstoffe zu 
berücksichtigen. 
 Durchdringungspunkte von Ver- und Entsorgungsleitungen in die Bauwerke sind gas-
dicht auszuführen sowie Möglichkeiten zur passiven Entgasung herzustellen. 
 Es ist bei Arbeiten in Gräben, Gruben oder Schächten für eine ausreichende Durchlüf-
tung zu sorgen. 
 
3. Artenschutz: 
Gemäß der Artenschutzprüfung der Stufe II zum Plangebiet [Büro für Artenschutz und 
Avifaunistik: Artenschutzprüfung Stufe II. Stadt Köln – Vorhabenbezogener Bebauungsplan 
Nr. 72498/2 „Sigwinstraße“ in Köln-Höhenhaus; Köln, 24.11.2014] ergeben sich keine Ver-
botstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), bzw. keine vor-
gezogenen Ausgleichsmaßnahmen gemäß § 44 Abs. 5 BNatSchG. Das Gutachten schließt 
aus, dass besonders oder streng geschützte Arten durch die Neubebauung betroffen sind, 
wenn folgende Vermeidungsmaßnahmen umgesetzt werden: 
 Beschränkung der Entnahme von Sträuchern und Bäumen auf den Zeitraum zwischen 
dem 1. Oktober und dem 28. Februar zur Vermeidung der Zerstörung von Eiern brüten-

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der Vögel und der Tötung von Jungvögeln in ihren Nestern. 
 Bei unvermeidbarer Beseitigung von Sträuchern und Bäumen im Zeitraum vom 01. März 
bis 30. September vorherige Kontrolle auf aktuell genutzte Vogelnester durch einen Gut-
achter. 
 
4. Baumschutz: 
Es gilt die „Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang be-
bauten Ortsteile und des Geltungsbereichs der Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln“ 
(Baumschutzsatzung – BSchS) vom 01.08.2011(Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt 
Köln am 17.08.2011). 
 
5. Wasserschutzzone: 
Das Plangebiet liegt innerhalb der Wasserschutzzone III A des Wasserschutzgebietes „Hö-
henhaus“. Jegliche Vorhaben in diesem Gebiet dürfen den entsprechenden wasserrechtli-
chen Schutzfestsetzungen nicht entgegenstehen. Andernfalls ist eine wasserrechtliche Ge-
nehmigung einzuholen. Des Weiteren ist der Maßnahmenkatalog für Bauarbeiten in Wasser-
schutzzone III, III A und III B zu beachten. 
 
6. Biotoptypen: 
Die Umsetzung der im Bebauungsplan formulierten Festsetzung von Begrünungsmaßnah-
men erfolgt nach der Anlage, die der Satzung der Stadt Köln zur Erhebung von Kostenerstat-
tungsbeträgen gemäß §§ 135a bis 135c BauGB vom 15. Dezember 2011 beigefügt ist. In 
dieser Anlage sind mit der Angabe von Kürzeln Qualitätsmaßstäbe für Begrünungsmaßnah-
men der Stadt Köln formuliert, die nicht nur im Zusammenhang festgesetzter Ausgleichs-
maßnahmen Verwendung finden. 
 
7. Ökologische Baubegleitung: 
Mit dem Landschaftspflegerischen Fachbeitrag wurden Vermeidungs- und Minderungsmaß-
nahmen im Sinne der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung gem. § 1a Abs. 3 BauGB in 
einer Anlage zur ökologischen Baubegleitung aufgeführt. Dieser Leitfaden kann auf der Ebe-
ne der Baugenehmigung während der Bauphase für die ökologische Baubegleitung verwen-
det werden. 
 
8. Einsicht in technische Regelwerke: 
DIN-Vorschriften und sonstige private Regelwerke, auf die in der Bebauungsplan- Urkunde 
verwiesen wird, finden jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung Anwen-
dung. Sie werden beim Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster der Stadt Köln, 
Plankammer, Zimmer 06 E 05, Stadthaus, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, während der 
Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereitgehalten. 
 
9. Außerkrafttreten des bestehenden Planungsrechts: 
Die Festsetzungen des derzeit für das Plangebiet geltenden Bebauungsplans Nr. 72499/05 
treten mit der Rechtskräftigkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 72498/2, „Sig-
winstraße in Köln-Höhenhaus“ außer Kraft. 
 
F - RECHTSGRUNDLAGEN 
 
1. Es gilt das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 
(BGBI. I S. 2414), in der zur Zeit des Satzungsbeschlusses gültigen Fassung. 
 
2. Es gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 
23.01.1990 (BGBl. I. S. 132), in der zur Zeit des Satzungsbeschlusses gültigen Fassung. 
 
3. Es gilt die Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBl. I S. 58). 
 
4. Es gilt die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – Landesbauordnung – (BauO 
NRW) vom 01.03.2000 (GV. NRW S. 256), in der zur Zeit des Satzungsbeschlusses gültigen 
Fassung.

Mitteilung Ausschuss

2629 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
VI/61/1 
613 Dint Sa 
Vorlagen-Nummer 13.12.2019 
 4208/2019 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 27.01.2020 
Stadtentwicklungsausschuss 30.01.2020 
 
Offenlage des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes (VEP) Nr. 72498/02  
Arbeitstitel: Sigwinstraße in Köln-Höhenhaus 
Die Stadt Köln gehört zu den Wachstumsregionen in Nordrhein-Westfalen. Um der ansässigen und 
der neu hinzukommenden Bevölkerung attraktive Wohnangebote zu unterbreiten, ist die Schaffung 
von Wohnraum ein wesentliches Ziel der Stadtentwicklung. 
Das ca. 5000 qm große Grundstück liegt im südlichen Teil des Stadtteils Höhenhaus. Die Umgebung 
ist durch Wohnbebauung und eine Sukzessionsfläche geprägt.  
Der Einleitungsbeschluss für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Sigwinstraße in Köln-
Höhenhaus wurde in der Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses am 25.04.2013 gefasst. 
Auf dieser Grundlage erfolgte die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 1 
BauGB in Form einer Abendveranstaltung am 20.02.2014, sowie die frühzeitige Beteiligung der Be-
hörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange. 
Aufgrund eines Wechsels des Vorhabenträgers wurde das Verfahren zunächst nicht weitergeführt. 
Die Hohr Public Asset GmbH hat am 27.10.2016 den Wechsel des Vorhabenträgers bekanntgegeben 
und führt nun als neue Vorhabenträgerin die Planung weiter. 
Am 15.12.2016 erfolgten im Stadtentwicklungsausschuss der Beschluss zum Rücklauf der frühzeiti-
gen Öffentlichkeitsbeteiligung und der Vorgabenbeschluss für die Erarbeitung des Planentwurfs.  
Der städtebauliche Entwurf sieht drei Häuserzeilen vor, die sich um zwei jeweils drei Meter breite 
Wohnwege gruppieren. Zwei der Hauszeilen bestehen aus fünf Häusern und die nördliche Hauszeile 
aus sechs Häusern. Die Gebäude sind zweigeschossig mit ausgebauten Satteldächern geplant. So-
mit orientiert sich die geplante Bebauung an der Bestandsbebauung der Umgebung.  
Die notwendigen Stellplätze werden in einer Gemeinschaftsanlage unmittelbar an der Zufahrt zur 
Sigwinstraße vorgesehen. Die Wohnwege können dadurch vom Autoverkehr freigehalten werden. 
Jedes Haus verfügt über einen eigenen Garten. 
 
Die Offenlage des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes (VEP) soll Ende Januar/Anfang Februar 
2020 erfolgen. 
 
Anlagen 
Anlage 1 Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 
Anlage 2 Offenlagebegründung gemäß § 3 Abs.2 BauGB 
Anlage 3 textliche Festsetzungen 
Anlage 4 vorhabenbezogener Bebauungsplan (unmaßstäblich) 
Anlage 5 Vorhaben- und Erschließungsplan (unmaßstäblich) 
gez. Greitemann

Beratungsverlauf (2)

27.01.2020 Bezirksvertretung 9 (Mülheim)
TOP 10.2.4 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
30.01.2020 Stadtentwicklungsausschuss
TOP 17.8 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
4208/2019
Typ
Mitteilung Ausschuss
Datum
13.12.2019
Erstellt
03.12.2019 10:04