4208/2019
Offenlage des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes (VEP) Nr. 72498/02 Arbeitstitel: Sigwinstraße in Köln-Höhenhaus
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zu Anlage 2 *URKUNDE*
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Offenlagebegründung gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB)
zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nummer 72498/02;
Arbeitstitel: Sigwinstraße in Köln-Höhenhaus
1. Anlass und Ziel der Planung, Verfahren
1.1 Anlass der Planung
Die Stadt Köln gehört zu den Wachstumsregionen in Nordrhein-Westfalen. Um der ansässigen und
der neu hinzukommenden Bevölkerung attraktive Wohnangebote zu unterbreiten, ist die Schaffung
von Wohnraum ein wesentliches Ziel der Stadtentwicklung.
Das Plangebiet liegt im südlichen Teil des Stadtteils Höhenhaus in der Gemarkung Wichheim-
Schweinheim, Flur 9, Flurstück (Flst) 5500. Die Umgebung ist durch Wohnbebauung und eine Suk-
zessionsfläche geprägt. Die Flächengröße des Geltungsbereiches beträgt 5.156 m².
Aufgrund des erheblichen Wohnraumbedarfs im Kölner Stadtgebiet ist es städtebaulich erforderlich
bereits erschlossene, jedoch bisher unbebaute Flächen innerhalb bebauter Gebiete auf ihre Nutz-
barkeit für den Wohnungsbau zu prüfen und wenn möglich zu bebauen.
Das Plangebiet an der Sigwinstraße ist eine solche Fläche. Der Standort ist städtebaulich integriert
und verfügt über eine sehr gute Anbindung an den ÖPNV. Aufgrund der Nutzungsgeschichte als
Deponiestandort wurde die Fläche bisher nicht als Bauland ausgewiesen, sondern nach Schließung
der Deponie der natürlichen Sukzession überlassen und im Bebauungsplan Nr. 72499/02 aus dem
Jahr 1999 als solche festgesetzt.
Zwischenzeitlich hat die Hohr Public Asset GmbH die Fläche erworben und beabsichtigt, hier Wohn-
raum in Form von 16 Reihenhäusern zu entwickeln sowie eine öffentliche Grünfläche als Wegever-
bindung zu finanzieren.
Durch die bisherigen Eigentümer wurde bereits im Jahr 2012 ein Planverfahren angeregt, das im
Jahr 2013 in den Einleitungsbeschluss für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 72498/02,
„Sigwinstraße in Köln-Höhenhaus“ mündete, seinerzeit mit der Zielsetzung, hier 12 Einfamilienhäu-
ser als Doppel- und Reihenhäuser sowie den öffentlichen Grünzug zu errichten. Auf dieser Grund-
lage erfolgte die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 1 BauGB in Form einer
Abendveranstaltung am 20.02.2014, sowie die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange (§ 4 Abs. 1 BauGB).
Da es bei der Bebauung innerstädtischen Baulandes grundsätzlich geboten ist, eine möglichst gro-
ße, dem Standort städtebaulich angepasste Geschossfläche und Wohnungsanzahl zu erzielen, ver-
folgt die jetzige Vorhabenträgerin ein Konzept, das 16 Wohneinheiten ermöglicht.
Um die planungsrechtlichen Grundlagen für die vorgesehene Bebauung zu schaffen, ist die Aufstel-
lung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes erforderlich. Die jetzige Planung ist mit den Fest-
setzungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 72499/05 aus dem Jahr 1999 nicht vereinbar.
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1.2 Ziel der Planung
Die Planung erfüllt die Ziele und Leitlinien der Kölner Wohnungsbaupolitik, indem sie eine innerstäd-
tische Fläche für die Schaffung von Wohnraum nutzt. Dabei soll familiengerechter Wohnraum ent-
stehen.
Die Wohnnutzung fügt sich in das bestehende Nutzungsspektrum des Quartiers an der Sigwinstra-
ße ein, das angrenzend an das Plangebiet als Allgemeines Wohngebiet (WA) ausgewiesen ist. Die
Lage des Grundstücks mit einer guten Anbindung an den ÖPNV (S-Bahn, Bus) spricht für die Ent-
wicklung einer maßvoll verdichteten Wohnbebauung.
Der städtebauliche Entwurf sieht drei Häuserzeilen vor, die sich um zwei jeweils drei Meter breite
Wohnwege gruppieren. Zwei der Hauszeilen bestehen aus fünf Häusern und die nördliche Hauszei-
le aus sechs Häusern. Die Gebäude sind zweigeschossig mit ausgebauten Satteldächern geplant.
Somit orientiert sich die geplante Bebauung an der Bestandsbebauung der Umgebung.
Die notwendigen Stellplätze werden in einer Gemeinschaftsanlage unmittelbar an der Zufahrt zur
Sigwinstraße vorgesehen. Die Wohnwege können dadurch vom Autoverkehr freigehalten werden.
Jedes Haus verfügt über einen eigenen Garten.
Für das Plangebiet des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes gilt derzeit der Bebauungsplan
72499/05, der im Jahr 1999 rechtskräftig wurde. Dieser Plan setzt für den zur Bebauung vorgese-
henen Bereich eine Grünfläche als Sukzessionsfläche fest. Für die Inanspruchnahme dieser Fläche
wird eine ökologische Ausgleichsmaßnahme außerhalb des Plangebietes (externer Ausgleich) fest-
gelegt.
Der bestehende Bebauungsplan setzt außerdem eine Grün- und Wegeverbindung zwischen der
Sigwinstraße und dem Hülsenweg mit einer Querspange in Richtung Westen fest. Dieser Korridor
hat eine Breite von mindestens 10 m. Ein Teil dieser Grünverbindung liegt innerhalb des Geltungs-
bereiches des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes.
Das Planungskonzept beinhaltet nordöstlich der Wohnbebauung eine 15 bis 22 m breite öffentliche
Grünfläche. Diese Fläche wird in das Eigentum der Stadt Köln übertragen. Die Herstellung der öf-
fentlichen Grünfläche erfolgt durch die Vorhabenträgerin auf eigene Kosten. Die Grünfläche inner-
halb des Plangebietes ist somit Bestandteil des geplanten Grünzuges zwischen Sigwinstraße und
Hülsenweg als Verlängerung des rechtsrheinischen Grünzuges von der Merheimer Heide über Hol-
weide/Isenburg bis zum Hülsenweg/ Weidenbruch.
Daneben sollen die im Nordwesten an das Plangebiet angrenzenden Teilflächen von der Vorhaben-
trägerin an die Stadt Köln verkauft werden. Die Stadt Köln kann sodann die hierfür geltende Fest-
setzung der „öffentlichen Grünfläche“ umsetzen und zwischen Sigwinstraße und Hülsenweg herstel-
len. Dabei wird die Planung auf den Baumbestand innerhalb des Korridors eingehen und diesen
teilweise berücksichtigen.
Die Siedlung wird zur Sigwinstraße, zu den angrenzenden Baugrundstücken und Grünflächen mit
Gehölzpflanzungen und Laubhecken eingegrünt.
1.3 Verfahren
Der Einleitungsbeschluss für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Sigwinstraße in Köln-
Höhenhaus wurde in der Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses am 25.04.2013 gefasst.
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Auf dieser Grundlage erfolgte die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 1
BauGB in Form einer Abendveranstaltung am 20.02.2014, sowie die frühzeitige Beteiligung der Be-
hörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange.
Aufgrund eines Wechsels des Vorhabenträgers wurde das Verfahren zunächst nicht weitergeführt.
Die Hohr Public Asset GmbH wird nunmehr als neue Vorhabenträgerin die Planung weiterführen.
Am 15.12.2016 erfolgten im Stadtentwicklungsausschuss der Beschluss zum Rücklauf der frühzeiti-
gen Öffentlichkeitsbeteiligung und der Vorgabenbeschluss für die Erarbeitung des Planentwurfs.
2. Erläuterungen zum Planungsgebiet
2.1 Abgrenzung des Plangebietes
Das Plangebiet liegt im südlichen Teil des Stadtteils Höhenhaus und umfasst in der Gemarkung
Wichheim-Schweinheim, Flur 9, das Flurstück Nr. 5500. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes
wird durch die Gärten der Wohnbebauung am Torringer Weg im Nordosten, die Sigwinstraße im
Süden, die Gärten der Wohnbebauung an der Lindelaufstraße im Westen und eine Sukzessionsflä-
che im Nordwesten begrenzt. Die Flächengröße beträgt 5.156 m². Das Plangebiet erstreckt sich
zwischen der Sigwinstraße Nr. 103 und Nr. 107.
2.2 Vorhandene Struktur
Das Plangebiet stellt sich heute als eine Sukzessionsfläche dar. Das Gelände wurde zuvor ausge-
kiest und mit Bauschutt und anderen Stoffen verfüllt. Die Fläche weist Vegetationsbestände unter-
schiedlicher Art und Qualität auf. Es sind Baum- und Strauchbestände mit bis zu mittlerem Baum-
holz, dichte Brombeergebüsche sowie Gras- und Hochstaudenfluren vorhanden. Im Nordwesten
des Plangebietes befinden sich weitere Sukzessionsflächen der vorgenannten Art. Das Plangebiet
ist eingezäunt und daher nur bedingt zugänglich.
Westlich grenzt eine Wohnbebauung aus zweigeschossigen Doppel- und Reihenhäusern mit Sat-
teldächern und ausgebauten Dachgeschossen an.
Nordöstlich und südlich befindet sich eine Wohnbebauung aus ein- bis zweigeschossigen Einzel-
und Doppelhäusern.
Unmittelbar südlich des Plangebietes liegt die Sigwinstraße. Südöstlich der Sigwinstraße schließt
ein Grünzug an, der mit Baumbestand und Scherrasenflächen gestaltet ist.
2.3 Erschließung
2.3.1 Verkehrserschließung
Das Plangebiet liegt in circa 350 m Fußwegentfernung zur S-Bahn-Haltestelle Holweide der S-
Bahnlinie 11 (Bergisch-Gladbach – Düsseldorf über Köln Hauptbahnhof). Unmittelbar am Plangebiet
befindet sich die Haltestelle Jasminweg der Buslinie 155 (Mülheim Berliner Straße – Stammheim
Bonhoefferstraße). Das Gebiet verfügt damit über eine gute Erschließung mit dem öffentlichen Per-
sonennahverkehr.
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Das Plangebiet grenzt unmittelbar an die Sigwinstraße, die den Charakter einer Wohnsammelstra-
ße hat. Sie ist im Trennprofil mit beidseitigen Gehwegen sowie einem Längsparkstreifen/ Baumreihe
auf der nördlichen Straßenseite ausgebaut.
2.3.2 Wasser- und Energieversorgung
Die erforderlichen Versorgungsleitungen für Wasser, Gas und Elektrizität sind in der Sigwinstraße
vorhanden. Das geplante Wohnquartier kann von dort aus erschlossen werden.
2.3.3 Abwasserentsorgung
In der angrenzenden Sigwinstraße ist ein Mischwasserkanal vorhanden. Die Querschnitte sind aus-
reichend, um das anfallende Schmutz- und Niederschlagswasser aufzunehmen.
2.4 Soziale Infrastruktur/ Nahversorgung
Kindergärten, Spielplätze und schulische Infrastruktur sind im Stadtteil vorhanden. In der Nähe des
Plangebietes befinden sich die Katholische Kindertagesstätte St. Johann Baptist an der Hon-
schaftsstraße sowie der Städtische Kindergarten am Glockenblumenweg. Die nächste Grundschule
ist die Johannesschule an der Honschaftsstraße. Die nächstgelegene weiterführende Schule ist die
Willy-Brandt-Gesamtschule an der Straße „Im Weidenbruch“. Alle genannten Einrichtungen befin-
den sich in ca. einem Kilometer Entfernung zum Plangebiet.
Das nächstgelegene Nahversorgungszentrum befindet sich in ca. 750 m Entfernung an der Straße
„Im Weidenbruch“.
2.5 Alternativstandorte
Alternativstandorte für die geplante Bebauung sind in gleicher Größe und Lagequalität in der nähe-
ren Umgebung nicht verfügbar.
2.6 Planungsrechtliche Situation
Der derzeit für das Plangebiet geltende Bebauungsplan Nr. 72499/05, der im Jahr 1999 rechtskräf-
tig wurde, setzt für den Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes eine öffentliche
Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Parkanlage“ fest. Der zur Bebauung vorgesehene Bereich
ist zudem als Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und
Landschaft festgesetzt. Entsprechend der Maßnahme M 2 der textlichen Festsetzungen soll diese
Fläche der freien Sukzession überlassen werden. Der rechtskräftige Bebauungsplan setzt eine
Grün- und Wegeverbindung zwischen der Sigwinstraße und dem Hülsenweg mit einer Querspange
in Richtung Westen als öffentliche Grünfläche fest. Dieser Korridor hat eine Breite von ca. 10 m und
durchquert das Plangebiet im Norden.
Mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan Sigwinstraße wird die festgesetzte Sukzessionsfläche
in einer Flächengröße von 3.667 m² als Allgemeines Wohngebiet (WA) überplant. Die im derzeit
geltenden Bebauungsplan für einen Teil des Plangebietes festgesetzte öffentliche Grünfläche, die
Bestandteil einer geplanten Grün- und Wegeverbindung zwischen der Sigwinstraße und dem Hül-
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senweg ist, wird in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan übernommen und von 10 m auf eine
Breite von 15 bis 22 m erweitert.
Es ist daneben beabsichtigt, dass die Vorhabenträgerin auch die im Nordwesten an das Plangebiet
angrenzenden Teilflächen an die Stadt Köln verkauft. Die Stadt Köln kann die im geltenden Bebau-
ungsplan Nr. 72499/05 festgesetzte Grünverbindung zwischen Sigwinstraße und Hülsenweg her-
stellen. Die bestehende planungsrechtliche Festsetzung als öffentliche Grünfläche bleibt hierbei
unverändert.
3. Planungsvorgaben
3.1 Regionalplan
Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln stellt für das Plangebiet
Allgemeinen Siedlungsbereich dar. Die vorliegende Planung entspricht daher den Zielen der Regio-
nalplanung.
3.2 Flächennutzungsplan
Das gesamte Plangebiet ist im Flächennutzungsplan (FNP) als Grünfläche dargestellt. Das vorge-
sehene Baugebiet hat eine Fläche von circa 3.800 m² und ist nicht aus der Darstellung des FNP
entwickelt. Der FNP wird daher im Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 BauGB geändert. Der
vorgesehene Teil des Grünzugs mit der Wegeverbindung zum Hülsenweg entspricht der Darstel-
lung des FNP.
3.3 Landschaftsplan
Das gesamte Plangebiet ist im Landschaftsplan der Stadt Köln als Landschaftsschutzgebiet 27
„Dellbrücker Wald, vorgelagerte Freiräume und verbindende Grünbereiche“ mit dem Entwicklungs-
ziel 1 – Erhaltung und Weiterentwicklung einer weitgehend naturnahen Landschaft – festgesetzt.
Gemäß § 20 Abs. 3 Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) treten die widersprechenden Festset-
zungen des Landschaftsplanes mit Inkrafttreten des Bebauungsplanes außer Kraft, wenn der Trä-
ger der Landschaftsplanung der entsprechenden Darstellung im Flächennutzungsplan nicht wider-
sprochen hat. Der FNP wird daher im Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 BauGB geändert
(vgl. Kapitel 3.2).
Eine Prüfung der Auswirkungen der Planung auf den Landschaftsplan erfolgt im Kapitel 5.6.1.1.
3.4 Altlasten
Das gesamte Plangebiet befindet sich auf Grundstücken einer ehemaligen Kiesgrube/ Deponie. Die
Altablagerung wird mit der Nummer 90603 nachrichtlich im Altlastenkataster der Stadt Köln geführt.
Das Plangebiet befindet sich außerdem im Nahbereich (Sicherheitszone von 100 Meter) um eine
Altablagerung, die mit der Nr. 90606 nachrichtlich im Altlastenkataster der Stadt Köln geführt wird
und innerhalb derer Gasmigrationen aus der Altablagerung heraus möglich sind.
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Im vorhabenbezogenen Bebauungsplan wird darauf hingewiesen, dass die Böden des Plangebietes
erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind. Das Plangebiet wird in der Planzeichnung
gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB gekennzeichnet.
Im Hinblick auf eine mögliche Überbauung wurden in den Jahren 2012 – 2015 dementsprechend
Untersuchungen zur Erkundung von Auffüllungsmächtigkeiten und Auffüllungsinhaltsstoffen, einer
möglichen Deponiegasbildung sowie zum Schadstoffpotential der oberflächennahen Bodenschich-
ten im Bereich des geplanten Grünstreifens im östlichen Bereich durchgeführt (Dr. Tillmanns &
Partner GmbH, sowie Elsbroek Ingenieure).
Die ehemalige Kiesgrube/ Deponie ist mit Bodenaushub, (Haus-)Müll, Schlacken und Aschen, stel-
lenweise bis zum Grundwasserniveau verfüllt. Boden, Bodenluft und das Grundwasser wurden im
Zusammenhang mit der Aufstellung des derzeit geltenden Bebauungsplanes Nr. 72499/05 unter-
sucht. Im Zentralbereich der Deponie wurde ein vergleichsweise hoher Methangehalt (CH 4) von bis
zu 25-Volumen-% festgestellt. Nach nutzungsbezogener Sicherung/ Sanierung wird die Altablage-
rung nachrichtlich im Kataster geführt. Natürliche Böden sind im Plangebiet aufgrund der Vornut-
zung als Deponie nicht mehr vorhanden.
Die Bodenuntersuchung (Dr. Tillmanns & Partner GmbH, 2012) kommt zu dem Ergebnis, dass eine
Wohnbebauung unter Einhaltung folgender Empfehlungen im Plangebiet möglich ist:
- Im geplanten Grünbereich liegen unauffällige Schadstoffgehalte im Oberboden vor. Unter
der Annahme, dass hier keine weiteren Erdbewegungen stattfinden ist hier kein weiterer
Handlungsbedarf erkennbar. Für die zu überbauenden Flächen ist aufgrund der zu erwar-
tenden Erdbewegungen ein Bodenauftrag von 0,5 m unbelastetem Boden (Vorsorgewerte
nach BBodSchV) einzuplanen.
- Im Untersuchungsgebiet findet derzeit noch ein vorzugsweise aerober sowie nachgeordnet
anaerober Restabbau organischer Auffüllungsinhaltsstoffe statt. Diesbezüglich wird empfoh-
len, bei weiteren Planungen auf eine Unterkellerung zu verzichten.
- Es sind mögliche Setzungen durch den Abbau organischer Auffüllungsinhaltsstoffe zu be-
rücksichtigen.
- Durchdringungspunkte von Ver- und Entsorgungsleitungen in die Bauwerke sind gasdicht
auszuführen sowie Möglichkeiten zur passiven Entgasung herzustellen.
Die vorgenannten Empfehlungen werden durch die Planung beachtet. Eine detaillierte Prüfung der
Auswirkungen der Altlasten auf die Planung erfolgt im Kapitel 5.6.5.2.
Hinweise auf Bodendenkmale liegen aufgrund der Vornutzung, siehe oben, nicht vor.
3.5 Wasserschutzzone
Das Plangebiet liegt innerhalb der Wasserschutzzone III A des Wasserschutzgebietes „Höhen-
haus“. Jegliche Vorhaben in diesem Gebiet dürfen den entsprechenden wasserrechtlichen Schutz-
festsetzungen nicht entgegenstehen. Andernfalls ist eine wasserrechtliche Genehmigung einzuho-
len. Des Weiteren ist der Maßnahmenkatalog für Bauarbeiten in Wasserschutzzone III, III A und III
B zu beachten. Eine Prüfung der Auswirkungen der Planung auf die Wasserschutzzone erfolgt im
Kapitel 5.6.3.1.
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4. Begründung der Planinhalte
4.1 Art der baulichen Nutzung
Gemäß § 9 Abs.1 Nr.1 BauGB i. V. m. § 4 BauNVO wird innerhalb des Geltungsbereiches des vor-
habenbezogenen Bebauungsplanes ein 3.667 m² großes Allgemeines Wohngebiet (WA) zeichne-
risch festgesetzt. Dies entspricht den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 72499/05 für die
angrenzend vorhandene Bebauung. Insgesamt sieht der städtebauliche Entwurf im Plangebiet 16
Wohneinheiten vor.
Mit der Festsetzung eines WA wird ein beschränktes Maß an Nutzungsmischung auch nach Beginn
der Umsetzung des Bebauungsplanes grundsätzlich ermöglicht, die mit einer Festsetzung als reines
Wohngebiet (WR) gemäß § 3 BauNVO nicht gegeben wäre. Ferner soll es nicht schon durch die
festgesetzte Baugebietsart ausgeschlossen sein, zu einem späteren Zeitpunkt nach der Realisie-
rung der Vorhaben Umnutzungen vorzunehmen. Eine gewisse Durchmischung der Wohnnutzung
mit nicht störenden anderen Nutzungen soll in Verbindung mit dem Wohnen grundsätzlich für die
Zukunft ermöglicht werden. Aufgrund der Festsetzung als WA ist eine solche Entwicklung planungs-
rechtlich zulässig und bedarf lediglich einer Änderung im Durchführungsvertrag, nicht jedoch einer
Änderung des Bebauungsplanes.
Die im Bebauungsplan Nr. 72499/05 festgesetzte Sukzessionsfläche wird damit überplant. Für die
Inanspruchnahme dieser Fläche wird eine ökologische Ausgleichsmaßnahme außerhalb des Plan-
gebietes (externer Ausgleich) festgelegt, da der gesamte Ausgleich innerhalb des Plangebietes
aufgrund der geringen Plangebietsgröße planerisch nicht bewerkstelligt werden kann.
Die Festsetzung ist mit der Deckung des dringenden Wohnbedarfs der Bevölkerung begründet. Vor
dem Hintergrund des aktuell festzustellenden und weitergehend prognostizierten Anstiegs der Be-
völkerungszahl im Stadtgebiet, der Steigerung der Zahl der Haushalte sowie des letztlich daraus
resultierenden, erheblichen Zusatzbedarfs an bereits erschlossenen Wohnflächen ist die Überpla-
nung der Sukzessionsfläche zur Deckung des Bedarfs gerechtfertigt. Zur Gewährleistung einer an-
gemessenen Wohnungsversorgung für alle Bevölkerungsgruppen sind ausreichend neue Wohnun-
gen zu bauen.
4.1.1 Ausschluss von Nutzungsarten
Die gemäß § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen (Betriebe des Beherber-
gungsgewerbes, sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltungen, Gartenbau-
betriebe sowie Tankstellen) sind unter Anwendung des § 1 Abs. 6 BauNVO unzulässig, da diese
nicht mit dem Nutzungskonzept des städtebaulichen Entwurfs und den Nutzungen in der Umgebung
vereinbar sind. Die ausgeschlossenen Nutzungen würden zudem ein hohes Verkehrsaufkommen
induzieren sowie Immissionskonflikte mit der Wohnnutzung erwarten lassen und stehen somit der
weitestgehend wohnlich geprägten Umgebung entgegen.
Der Schwerpunkt der Entwicklung liegt auf der Errichtung von Wohngebäuden in der bereits be-
gründeten Ausformung.
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4.1.2 Bedingte Festsetzung
Um den Vorhabenbezug herzustellen, sind als bedingte Festsetzung im Rahmen der als zulässig
festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig, zu denen sich die Vorhabenträgerin im
Durchführungsvertrag konkret verpflichtet. Vertragsänderungen oder der Abschluss eines neuen
Durchführungsvertrages sind gemäß § 12 Absatz 3a BauGB zulässig.
4.2 Ausschluss von Kellergeschossen
Aufgrund des möglichen Restabbaus der im Boden vorhandenen Auffüllungsinhaltsstoffe empfiehlt
das Bodengutachten (vgl. Kapitel 3.4) bei der Planung auf eine Unterkellerung zu verzichten. Daher
setzt der Bebauungsplan fest, dass die Errichtung von Kellergeschossen im gesamten Plangebiet
nicht zulässig ist.
Diese Festsetzung ist möglich, da die Gemeinde gemäß § 12 Abs. 3 Satz 2 BauGB beim vorhaben-
bezogenen Bebauungsplan nicht an den Festsetzungskatalog des § 9 BauGB gebunden ist.
4.3 Maß der baulichen Nutzung
Die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung orientieren sich an den Festsetzungen des
Bebauungsplanes Nr. 72499/05 für die bereits bestehende Nachbarbebauung. Der aufgelockerten
Bebauung in der Umgebung wird somit Rechnung getragen. Die Festsetzungen tragen außerdem
zur Gewährleistung von gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnissen bei.
4.3.1 Grundflächenzahl (GRZ)
Innerhalb des Allgemeinen Wohngebietes wird gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 19 BauN-
VO eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 festgesetzt. Diese entspricht der Obergrenze für Allge-
meine Wohngebiete des § 17 BauNVO und ermöglicht eine aufgelockerte Bebauung mit der im
Plangebiet vorgesehenen Gebäudetypologie. Durch die Festsetzung der GRZ wird dem Ziel des
schonenden und sparsamen Umgangs mit Grund und Boden im Sinne des § 1a Abs. 2 BauGB
Rechnung getragen und eine ausreichende Belichtung, Belüftung und Besonnung gewährleistet. Es
ist das planerische Ziel, eine gute Ausnutzbarkeit des Grundstücks in Bezug auf die geplante Nut-
zung zu ermöglichen und gleichzeitig die Inanspruchnahme der Flächen zu reglementieren.
4.3.2 Geschossflächenzahl (GFZ)
Ergänzend zur Regelung des Maßes der baulichen Nutzung über die Festsetzung der Grundflä-
chenzahl wird innerhalb des Allgemeinen Wohngebietes gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m.
§ 20 BauNVO eine Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,8 festgesetzt. Die Obergrenze für Allgemeine
Wohngebiete des § 17 BauNVO von 1,2 wird somit nicht voll ausgeschöpft. Eine GFZ von 0,8 er-
möglicht auf der einen Seite die beabsichtigte zweigeschossige Wohnbebauung und berücksichtigt
auf der anderen Seite die aufgelockerte Bebauung in der Umgebung.
4.3.3 Zahl der Vollgeschosse als Höchstmaß
Zur Sicherung der Höhenentwicklung des städtebaulichen Entwurfes und zur Berücksichtigung des
bestehenden Orts- und Landschaftsbildes setzt der Bebauungsplan gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB
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i. V. m. § 20 BauNVO die zulässige Zahl der Vollgeschosse auf zwei Vollgeschosse als Höchstmaß
fest. Die Begrenzung auf maximal zwei Vollgeschosse orientiert sich an der Höhe der Umgebungs-
bebauung und hat somit eine nachbarschützende Funktion.
4.3.4 Höhe der baulichen Anlagen
Es wird gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 18 BauNVO im gesamten Baugebiet eine maxima-
le Höhe der baulichen Anlagen von 60,5 m über Normalhöhennull (NHN) festgesetzt. Bei einer Ge-
ländehöhe von ca. 50,0 m ü. NHN entspricht diese einer maximalen Gebäudehöhe von ca. 10,5 m
über dem Geländeniveau. Die Gebäudehöhe ermöglicht zum einen den Bau der im städtebaulichen
Konzept vorgesehenen zweigeschossigen Gebäude mit Satteldach und orientiert sich zum anderen
an den in der Umgebung vorhandenen Gebäudehöhen. Eine ausnahmsweise Überschreitung der
maximalen Gebäudehöhe ist nicht vorgesehen, um Beeinträchtigungen des Ortsbildes zu vermei-
den. Untergeordnete bauliche Anlagen, wie Sonnenkollektoren und Solarzellen, müssen daher in
der Dachhülle integriert werden.
4.4 Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen
4.4.1 Bauweise
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i. V. m. § 22 Abs. 2 BauNVO wird eine offene Bauweise festge-
setzt. Demnach müssen Gebäude mit einem seitlichen Grenzabstand errichtet werden und die Ge-
bäudelänge darf höchstens 50 m betragen. Dadurch entsteht die im städtebaulichen Konzept vor-
gesehene aufgelockerte Bebauung, die auch für die umgebende Bebauung prägend ist.
4.4.2 Überbaubare Grundstücksflächen, Baugrenzen
Durch die Festsetzung von Baugrenzen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 BauGB i. V. m. § 23 BauNVO wer-
den innerhalb des Baugebietes die überbaubaren Grundstücksflächen definiert, innerhalb derer die
Gebäude errichtet werden dürfen. Dadurch entsteht die im städtebaulichen Konzept vorgesehene
Hauszeilenbebauung. Zudem wird die Flächenversiegelung begrenzt. Die überbaubaren Grund-
stücksflächen orientieren sich eng am städtebaulichen Konzept. Um bei der Objektplanung und
Bauausführung noch geringfügige Veränderungsmöglichkeiten der Baukörper zu geben, wurden
zumeist Baugrenzen festgesetzt, die ca. 0,5 m über die Baukörper des städtebaulichen Entwurfs
hinausgehen.
Da die Dimensionierung der überbaubaren Grundstücksfläche unmittelbar auf die im Bebauungs-
konzept dargestellten Hauptbaukörper Bezug nimmt, werden ergänzende Baugrenzen festgesetzt,
innerhalb derer ausschließlich die in den Vorgärten geplanten 1,4 m hohen Abstellräume zulässig
sind. Diese Abstellräume, die beispielsweise zum Unterstellen von Fahrrädern genutzt werden kön-
nen, dienen der Erhöhung der Wohnqualität. Da die Häuser altlastenbedingt ohne Keller gebaut
werden müssen, sind ergänzende ebenerdige Abstellräume am Haus erforderlich.
Um die Gestaltungsfreiheit bei der Bauausführung nicht zu stark einzuschränken, wird gemäß § 23
Abs. 3 BauNVO ein Überschreiten der in der Planzeichnung festgesetzten Baugrenzen durch städ-
tebaulich untergeordnete Bauteile wie zum Beispiel Vordächer, Dachvorsprünge, Balkone und Ge-
simse bis zu einem Maß von 1,5 m zugelassen. Untergeordnet sind Bauteile oder Vorbauten bis zu
maximal 1/3 der Breite der jeweiligen Außenwand zulässig. Zudem dürfen ebenerdige und nicht
überdachte Terrassen die festgesetzten Baugrenzen um ein Maß von maximal 3,0 m überschreiten.
Die durchgeführte Bodenuntersuchung empfiehlt für die zu überbauenden Flächen aufgrund der zu
erwartenden Erdbewegungen einen Bodenauftrag von 0,5 m unbelastetem Boden (Vorsorgewerte
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nach BBodSchV) einzuplanen. Diese Empfehlung ist als Hinweis in den vorhabenbezogenen Be-
bauungsplan aufgenommen.
4.5 Erschließung
4.5.1 Verkehr
Die Erschließung des Plangebietes ist über die unmittelbar angrenzende Sigwinstraße gesichert.
Zur Klarstellung wird entlang der Geltungsbereichsgrenze, die an die Sigwinstraße grenzt, eine
Straßenbegrenzungslinie festgesetzt.
4.5.2 Gehwege, Fußverkehr
Die Erschließung der einzelnen Reihenhäuser ist über einen 3,0 m breiten Fuß- und Radweg gesi-
chert. Da dieser Weg ausschließlich der Erschließung der angrenzend geplanten Wohngebäude
dient, wird er nicht als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt. Der Weg soll vom Autoverkehr wei-
testgehend freigehalten werden. Die Wegefläche wird daher im vorhabenbezogenen Bebauungs-
plan gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB für die Belegung mit einem Geh- und Radfahrrecht zugunsten
der Anlieger, einem Fahrrecht zugunsten der Stadt Köln sowie einem Leitungsrecht zugunsten der
Anlieger, der Stadt Köln und der öffentlichen Ver- und Entsorgungsträger festgesetzt. Die Anbin-
dung des Fuß- und Radweges an die Sigwinstraße ist über ein weiteres Geh-, Fahr- und Leitungs-
recht zugunsten der Anlieger, der Stadt Köln sowie der öffentlichen Ver- und Entsorgungsträger
sichergestellt.
Die Rechte sind den Ver- und Entsorgungsträger und der Stadt Köln durch Grunddienstbarkeiten
bzw. Baulasten einzuräumen.
Alle Hauseingänge sind barrierefrei erreichbar.
Die Standards der Stadt Köln werden beim Ausbau der privaten Erschließung eingehalten.
4.5.3 Radverkehr
Das Plangebiet ist für den Radverkehr über die Sigwinstraße erschlossen, in der der Radverkehr in
der Fahrbahn geführt ist.
Die erforderlichen Fahrradstellplätze sind oberirdisch den Hauseingängen in Form von 1,4 m hohen
Abstellräumen zugeordnet.
4.5.4 Ruhender Verkehr
Die Unterbringung der für die geplanten Wohneinheiten notwendigen Stellplätze ist v.a. in einer
Gemeinschaftsanlage unmittelbar an der Sigwinstraße vorgesehen. Zusätzlich sind zwei Stellplätze
parallel zur Grundstücksgrenze zur Sigwinstraße 105 geplant. Für die Gemeinschaftsanlage sowie
die beiden einzelnen Stellplätze setzt der vorhabenbezogene Bebauungsplan gemäß § 9 Abs. 1 Nr.
4 BauGB eine Fläche für Stellplätze fest. Innerhalb dieser Flächen ist die Unterbringung von 19
Stellplätzen möglich. Dies entspricht bei 16 geplanten Wohneinheiten einem Stellplatzschlüssel von
1,20 Stellplätzen je Wohneinheit inkl. Besucherstellplätze. Damit wird der nach BauO NRW notwen-
dige Stellplatzbedarf berücksichtigt. Die Fahrgassenbreite zwischen den beiden Stellplatzreihen
berücksichtigt die gemäß den Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06) erforderliche
Mindestbreite von 6,0 m, um die Rückstoßtiefe der Pkws zu gewährleisten. Die Fahrgassenbreite
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vor den beiden parallel zur Fahrgasse angeordneten Stellplätzen beträgt 4,5 m und hält ebenfalls
die Empfehlung der RASt 06 ein.
Der Anregung des Stadtentwicklungsausschusses vom 15.12.2016, die Verlegung der Stellplätze
entlang der Grundstücksgrenze zur Sigwinstraße Nr. 105 an anderer Stelle zu prüfen, wurde nach-
gekommen. Die Zahl der Stellplätze entlang der Grundstücksgrenze konnte im Vergleich zu der
damals vorgelegten Planung von vier auf zwei reduziert werden. Die beiden verbliebenen Stellplät-
ze befinden sich von der Sigwinstraße aus betrachtet im vorderen Bereich des Grundstücks und
damit nicht auf Höhe der rückwärtigen Gartenfläche des unmittelbar angrenzenden Grundstücks.
Als zusätzliche Maßnahme zur Vermeidung bzw. Minderung von Beeinträchtigungen der Bewohner
der Sigwinstraße Nr. 105 durch parkende bzw. rangierende Autos, setzt der vorhabenbezogene
Bebauungsplan zwischen der Stellplatzfläche und der Grundstücksgrenze eine 0,8 cm breite und
bis zu 1,8 m hohe Sichtschutzhecke fest (vgl. Kapitel 4.7.2).
Garagen werden im Plangebiet ausgeschlossen, um den Gesamteindruck des Bauvorhabens und
der Umgebung nicht zu beeinträchtigen.
4.5.5 Technische Infrastruktur/ Ver- und Entsorgung
Die Entwässerung des Plangebietes erfolgt durch den Anschluss an die vorhandene Kanalisation in
der Sigwinstraße. Aufgrund der Vornutzung als Deponie ist eine Versickerung von Niederschlags-
wässern auf dem Grundstück nicht genehmigungsfähig. Die vorhandene Kanalisation verfügt über
ausreichend Kapazität, um die anfallenden häuslichen Schmutzwässer sowie Niederschlagswässer
aufzunehmen.
Der Anschluss an die Wasserversorgungsnetze erfolgt mit Hausanschlüssen an die vorhandenen
Netze in der Sigwinstraße. Kapazitätserweiterungen sind nach gegenwärtigem Kenntnisstand nicht
erforderlich. Die Löschwasserversorgung erfolgt durch das vorhandene Trinkwassernetz.
Die Starkregengefährdung ist im Plangebiet laut der Überflutungsgefahrenkarte der Kölner Stadt-
entwässerungsbetriebe überwiegend gering.
Die Abfallentsorgung erfolgt gemäß den Bestimmungen der Satzung über die Abfallentsorgung in
der Stadt Köln. Zwischen den beiden Zufahrten zum Plangebiet setzt der vorhabenbezogene Be-
bauungsplan gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB eine 27,5 m² große Fläche für das Aufstellen von Ab-
fallsammelbehältern der geplanten Wohnbebauung fest, die für den Entsorgungsbetrieb an den
Abholtagen zugänglich gehalten wird. Durch die Platzierung einer Abfallsammelfläche in unmittelba-
rer Nähe zur öffentlichen Straße wird eine effektive Abfallentsorgung für das neue Wohngebiet ge-
währleistet. Eine detaillierte Abstimmung mit den Abfallwirtschafsbetrieben Köln erfolgt über die
Vorhabenträgerin im Laufe des Verfahrens.
Die Stromversorgung der Neubebauung erfolgt über eine im Plangebiet zu errichtende Technikzent-
rale. Vermutlich wird hier ein Blockheizkraftwerk errichtet. Dazu setzt der vorhabenbezogene Be-
bauungsplan zwischen der Abfallsammelfläche und der Sigwinstraße gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 12
BauGB eine 12,5 m² große Fläche für Versorgungsanlagen mit der Zweckbestimmung Elektrizität
fest. Durch die Festsetzung einer 1,8 m hohen Hecke zwischen der Technikzentrale und der Sig-
winstraße (vgl. Kapitel 4.7.2) ist die Technikzentrale vom Straßenraum kaum sichtbar. Der Standort
in unmittelbarer Nähe zur Sigwinstraße erlaubt eine unkomplizierte und direkte Erreichbarkeit für
beispielsweise Wartungsarbeiten.
Durch die Festsetzung einer extensiven Begrünung der Flachdächer der Abfallsammelanlage sowie
der Technikzentrale erfahren beide Anlagen eine optische Aufwertung (vgl. Kapitel 4.7.4).
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4.5.6 Feuerwehr
Die Gebäudezugänge liegen teilweise mehr als 50 m von der Sigwinstraße entfernt. Daher wird für
die Feuerwehr über eine Bewegungsfläche im Bereich der Stellplatzanlage die schnelle Erreichbar-
keit aller Gebäudeeingänge sichergestellt. Die Bewegungsfläche dient dem Aufstellen von Feuer-
wehrfahrzeugen sowie der Bereitstellung der den Fahrzeugen entnommenen Geräte. Sie schließt
unmittelbar am Fuß- und Radweg, der die einzelnen Hauseingänge erschließt, an. Der Weg selbst
muss nicht durch Rettungsfahrzeuge befahren sein. Die Breite des Weges von 3,0 m ist als Zuwe-
gung für die Feuerwehr ausreichend. Die Bewegungsfläche ist mit 7 x 13,5 m ausreichend groß, um
die Aufstellung jedes nach Alarmplan vorzusehenden Fahrzeugs zu gewährleisten. Die Bewegungs-
fläche sowie eine mit 4,5 m ausreichend breite Zufahrt von der Sigwinstraße ist über ein Geh-, Fahr-
und Leitungsrecht sichergestellt. Die Rechte sind der Feuerwehr durch Grunddienstbarkeiten bzw.
Baulasten einzuräumen.
Die Anforderungen nach § 5 BauO NW i. V. m. der entsprechenden Verwaltungsvorschrift zur Lan-
desbauordnung werden demnach erfüllt.
Da die Rückseite der Gebäude für Einsatzkräfte mit tragbaren Leitern nicht erreichbar ist, werden
zur Sicherstellung des 2. Rettungsweges gemäß § 17 Abs. 3 BauO NW die erforderlichen anleiter-
baren Stellen (z.B. Rettungsfenster) zur Vorderseite des Gebäudes (Zuwegung) ausgerichtet.
4.6 Öffentliche Grünfläche
Nordöstlich des Allgemeinen Wohngebietes setzt der vorhabenbezogene Bebauungsplan gemäß
§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB und entsprechend des Planungskonzeptes eine 15 bis 22 m breite und
1.477 m² große öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Parkanlage“ fest. Die Lage des
Grünzuges entspricht der Festsetzung des derzeit für das Plangebiet geltenden Bebauungsplans.
Im Vergleich zum rechtskräftigen Bebauungsplan wird die Grünfläche jedoch um 5 bis 12 m erwei-
tert, um eine ansprechende und großzügige Gestaltung des Grünzuges zu gewährleisten. Innerhalb
des Grünzuges ist ein 3 m breiter Weg geplant, der von einem Feldgehölz sowie einer lockeren Be-
grünung mit einer Langgraswiese und einheimischen Strauchgruppen begleitet wird (vgl. Kapitel
4.8.1).
Die im vorhabenbezogenen Bebauungsplan festgesetzte öffentliche Grünfläche ist Bestandteil des
im derzeit rechtskräftigen Bebauungsplan festgesetzten Grünzuges zwischen der Sigwinstraße und
dem Hülsenweg und fungiert als Verlängerung des rechtsrheinischen Grünzuges von der Merhei-
mer Heide über Holweide/ Isenburg bis zum Hülsenweg/ Weidenbruch.
Bis zum Satzungsbeschluss wird ein mit der Stadt Köln abgestimmter Freiraumplan erarbeitet, der
Gegenstand des Durchführungsvertrages und der Erschließungsregelungen wird und damit die
Umsetzung sichert. Die Teilfläche des beplanten Grundstücks, auf der die öffentliche Grünfläche
herzustellen ist, wird in das Eigentum der Stadt Köln übertragen. Die Herstellung der öffentlichen
Grünfläche erfolgt durch die Vorhabenträgerin auf eigene Kosten.
Es ist zudem beabsichtigt, dass die Vorhabenträgerin auch die im Nordwesten an das Plangebiet
angrenzenden Teilflächen an die Stadt Köln verkauft. Die Stadt Köln kann sodann die im geltenden
Bebauungsplan Nr. 72499/05 festgesetzte Grünverbindung zwischen Sigwinstraße und Hülsenweg
herstellen. Dabei wird die Planung auf den Baumbestand innerhalb des Korridors eingehen und
diesen teilweise berücksichtigen.
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4.7 Immissionsschutzbezogene Festsetzungen
4.7.1 Verkehrslärm
Eine schalltechnische Untersuchung (Peutz Consult GmbH) hat ergeben, dass an den geplanten
Baugrenzen im Plangebiet aufgrund des Verkehrslärms Beurteilungspegel von bis zu 58 dB(A) am
Tag und bis zu 51 dB(A) in der Nacht vorliegen. Damit werden die schalltechnischen Orientierungs-
werte der DIN 18005 für ein Allgemeines Wohngebiet von 55 dB(A) am Tag und 45 dB(A) in der
Nacht um bis zu 3 dB(A) bzw. 6 dB(A) überschritten. Dabei wurde eine freie Schallausbreitung, also
ohne die abschirmende Wirkung potentieller Gebäude, berücksichtigt. Die maßgebenden Orientie-
rungswerte werden am Tag in der südöstlichen Hälfte des Plangebietes und in der Nacht im gesam-
ten Plangebiet überschritten.
Die Schallimmissionen sind zu einem wesentlichen Teil auf die Sigwinstraße sowie die ca. 850 m
westlich des Plangebietes verlaufenen Autobahn A 3 zurückzuführen. Der Verkehrslärm der A 3 und
der Sigwinstraße haben in etwa gleiche Anteile an den Immissionen. Der Schienenverkehrslärm der
ca. 300 m südlich sowie ca. 800 nordwestlich verlaufenen Bahntrassen wirkt ebenfalls auf das
Plangebiet ein. Der Anteil des Schienenverkehrslärms an den Beurteilungspegeln im Plangebiet ist
jedoch geringer als der des Straßenverkehrslärms.
4.7.2 Prüfung der möglichen Schallminderungsmaßnahmen
Da die Orientierungswerte der DIN 18005 für Allgemeine Wohngebiete durch den Straßen- und
Schienenverkehrslärm überschritten werden, sind im Plangebiet Schallminderungsmaßnahmen
erforderlich. Grundsätzlich sind dabei die folgenden Handlungsoptionen zu prüfen:
Einhalten von Mindestabständen,
differenzierte Ausweisung von Baugebieten,
aktive Schallschutzmaßnahmen,
passive Schallschutzmaßnahmen an den schutzwürdigen Nutzungen.
Das Einhalten von Mindestabständen scheidet als Lösungsansatz aus. Durch ein weiteres Abrü-
cken der Wohnbebauung von der Sigwinstraße würde sich der Eingriff in die bestehende Sukzessi-
onsfläche erheblich vergrößern. Außerdem würde die Bebauung dann näher an die nordwestlich
des Plangebietes verlaufende Bahntrasse heranrücken. Dies hätte eine höhere Überschreitung des
nächtlichen Orientierungswertes durch den Schienenverkehr zur Folge.
Innerhalb des Plangebietes, das einer Wohnnutzung zugeführt werden soll, werden keine geglieder-
ten Baugebietsausweisungen festgesetzt, die eine Wohnnutzung aus Gründen des Immissions-
schutzes in bestimmten Bereichen ausschließen. Das Ziel der Planung ist es, durch Nachverdich-
tung eine Wohnbebauung als Maßnahme der Innenentwicklung zu ermöglichen, um den aktuellen
Wohnraumbedarf im Stadtgebiet gerecht zu werden. Obgleich eine Vorbelastung durch Straßen-
und Schienenverkehrslärmimmissionen besteht, wird die Innenentwicklung gegenüber einer Au-
ßenentwicklung der Vorrang gegeben. Dies ist ein wesentlicher Beitrag zur weiteren Reduzierung
der Flächeninanspruchnahme im Außenbereich und damit auch zum Boden- und Klimaschutz.
Aktive Schallschutzmaßnahmen, z.B. in Form einer Lärmschutzwand entlang der Sigwinstraße, sind
städtebaulich für das Plangebiet nicht geeignet, da eine solche Anlage das geplante und in der Um-
gebung vorhandene Ortsbild massiv beeinträchtigen sowie die geplante Bebauung von der Umge-
bung unverhältnismäßig abschotten würde. Eine Lärmschutzwand müsste, um alle Geschosse zu
schützen, eine Höhe von bis zu 6 m über dem Straßenniveau erreichen, was städtebaulich offen-
sichtlich unverträglich ist. Darüber hinaus wäre angesichts der vergleichsweisen geringen Über-
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schreitung der Orientierungswerte – bzw. am Tag in Teilen des Plangebietes auch Einhaltung der
Orientierungswerte – voraussichtlich als unverhältnismäßig anzusehen.
Für das Plangebiet kommen somit aus städtebaulichen Gründen nur passive Schallschutzmaßnah-
men in Betracht.
4.7.3 Lärmpegelbereiche
Um trotz der Überschreitung der maßgebenden Orientierungswerte gesunde Wohnverhältnisse in-
nerhalb der Wohngebäude sicherzustellen werden passive Schallschutzmaßnahmen nach den Vor-
gaben des Schallschutzgutachtens durch die Darstellung von Lärmpegelbereichen gemäß DIN
4109 festgesetzt. Die DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau, Stand 1989) wird damit als Norm in den
Bebauungsplan eingeführt. In Abhängigkeit der entsprechenden Lärmpegelbereiche ergeben sich
später im bauaufsichtlichen Verfahren individuelle Anforderungen an die Luftschalldämmung der
Außenbauteile (Wände, Fenster, Türen, Dächer etc.) von Aufenthaltsräumen bei Wohnungen – mit
Ausnahme von Küchen, Bädern und Hausarbeitsräumen – sowie von Büroräumen gemäß DIN
4109.
Die Lärmpegelbereiche beziehen sich laut der Rechtsprechung auf eine freie Schallausbreitung. Es
wird stets der Maximalwert dargestellt. Zur Festlegung der Lärmpegelbereiche werden die soge-
nannten Außenlärmpegel bestimmt. Hierbei sind gemäß DIN 4109 die Beurteilungspegel bezogen
auf den Tageszeitraum (6:00 bis 22:00 Uhr) heranzuziehen. Dabei unterscheiden sich die maßgeb-
lichen Außenlärmpegel bei Straßen- und Schienenverkehrslärm von den berechneten Beurteilungs-
pegeln durch einen Zuschlag von je 3 dB(A). Zur Berücksichtigung des Fluglärms vom Flughafen
Köln-Bonn wird der energieäquivalente Dauerschallpegel am Tag und in der Nacht von 45 dB(A)
verwendet. Der Gewerbelärm wird berücksichtigt, indem der nach TA-Lärm jeweils anzusetzende
Immissionsrichtwert hinzuaddiert wird. Die maßgeblichen Außenlärmpegel werden gemäß DIN 4109
mit einer Bereichsbreite von 5 dB(A) dargestellt. Da die Beurteilungspegel in der Nacht vergleichs-
weise hoch sind, wird zur Gewährleistung eines ausreichenden Schallschutzes auch der Nachtzeit-
raum, der ein höheres Schutzbedürfnis aufweist, berücksichtigt, indem in Abstimmung mit dem
Umwelt- und Verbraucherschutzamt sowie dem Stadtplanungsamt der Stadt Köln mindestens für
Schlafräume und Kinderzimmer 5 dB(A) mehr bzw. ein Lärmpegelbereich höher angesetzt werden.
Es ergeben sich für die überbaubaren Grundstücksflächen somit Anforderungen der Lärmpegelbe-
reiche III bis IV.
Zum Schutz der Wohnruhe wird gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 festgesetzt, dass entsprechend den in der
Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereichen die in der untenstehenden Tabelle aufgeführten
Schalldämmmaße für Außenbauteile von Aufenthalts- und Büroräumen gemäß DIN 4109 zu be-
rücksichtigen sind. Die genaue Festlegung der Anforderungen an die einzelnen Bauteile setzt je-
doch die Kenntnis der Bauausführung voraus, da Raummaße und Fensteranteile mit in die Berech-
nung eingehen und erfolgt üblicherweise erst im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens. Daher
wird festgesetzt, dass auch ein geringerer maßgeblicher Außenlärmpegel ausreichenden Schall-
schutz gewährleisten kann, wenn dies im Rahmen von Baugenehmigungsverfahren durch einen
Sachverständigen nachgewiesen wird.
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Lärmpegelbereich maßgeblicher
Außenlärmpegel
in dB(A)
resultierendes bewertetes Schalldämmmaß
erf. R´w,res in dB
Aufenthaltsräume
in Wohnungen
Büroräume oder vgl.
I ≤ 55 30 -
II 56 – 60 30 30
III 61 – 65 35 30
IV 66 – 70 40 35
V 71 – 75 45 40
VI 76 – 80 50 45
VII > 80 Anforderung entspr.
örtl. Gegebenheiten 50
Für Schlafräume im Sinne der DIN 4109 (Schlaf- und Kinderzimmer, Gästezimmer und Ähnliches)
ist eine fensterunabhängige Belüftung durch schallgedämmte Lüftungseinrichtungen bei geschlos-
senen Fenstern und Türen sicherzustellen. Hiervon kann abgewichen werden, wenn im bauaufsicht-
lichen Genehmigungsverfahren durch eine schalltechnische Untersuchung Außenlärmpegel von
höchstens 45 dB(A) für den Nachtzeitraum (22 – 6 Uhr) nachgewiesen werden.
Durch die Aufnahme dieser Festsetzungen werden gesunde Wohnverhältnisse sichergestellt.
4.8 Festsetzungen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzun-
gen sowie zur Erhaltung von Bäumen
Zur Gewährleistung einer hohen Wohnqualität setzt der vorhabenbezogene Bebauungsplan gemäß
§ 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB verschiedene Begrünungsmaßnahmen im Allgemeinen Wohngebiet und in
der öffentlichen Grünfläche fest. Diese sollen zur Durchgrünung des Quartiers beitragen und dienen
zudem der Aufwertung des Ortsbildes und der Verbesserung des innerstädtischen Mikroklimas.
4.8.1 Öffentlicher Grünzug
Innerhalb der öffentlichen Grünfläche ist ein 3 m breiter Weg mit wassergebundener Decke vorge-
sehen, der zu beiden Seiten in 1,5 m breite Wiesensäume eingebettet ist. Zwischen dem nordöstli-
chen Wiesensaum und der nordöstlichen Plangebietsgrenze setzt der vorhabenbezogene Bebau-
ungsplan ein 9 m breites Feldgehölz fest. Dort sind fünf mittelkronige Bäume als Überhälter (Bäu-
me, deren Krone sich deutlich über die sie umgebende Gehölzvegetation erhebt) des Feldgehölzes
vorgesehen (M 1). Zur Auflockerung des Grünzuges ist westlich des Weges, im von der Sigwinstra-
ße aus gesehen vorderen Bereich, eine Pflanzfläche, die zu 60 % aus einer Langgraswiese und zu
40 % aus einheimischen Strauchgruppen besteht, festgesetzt (M 2). Das Feldgehölz erzeugt in
Verbindung mit den Einzelbäumen zum einen ein räumliches Trennungs- und Führungselement und
zum anderen kann durch dieses dennoch transparente Grünelement die Erzeugung von Gefahren-
räumen vermieden werden. Die bestehenden Bäume sind aufgrund ihrer nicht gegebenen Ver-
kehrssicherheit für einen Erhalt ungeeignet.
4.8.2 Eingrünung der Stellplatzfläche
Zur Abschirmung und Kaschierung der geplanten Stellplatzfläche sowie des Abfallsammelplatzes
und der Technikzentrale gegenüber der Sigwinstraße und der südwestlich angrenzenden, beste-
henden Wohnbebauung setzt der vorhabenbezogene Bebauungsplan eine stark beschnittene He-
cke mit einer Höhe von 1,8 m fest (M 3).
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4.8.3 Baumpflanzungen im Wohngebiet
Im Allgemeinen Wohngebiet ist im Bereich der festgesetzten Stellplatzfläche die Pflanzung eines
einheimischen Baumes festgesetzt.
Zusätzlich ist pro Wohneinheit jeweils ein Obstbaum innerhalb der privaten Gartenfläche zu pflan-
zen.
Die im landschaftspflegerischen Fachbeitrag entlang der Grenze zur bestehenden Wohnbebauung
Sigwinstraße Nr. 105 empfohlenen Baumpflanzungen können nicht festgesetzt werden, da dieser
Bereich der bauordnungsrechtlich erforderlichen Bewegungsfläche für die Feuerwehr vorbehalten
ist. Dieser Bereich ist von Hindernissen wie z.B. Bäumen freizuhalten.
4.8.4 Dachbegrünung
Die Flachdächer der Abfallsammelanlage sowie der Technikzentrale sind mit einer extensiven
Dachbegrünung mit einer Mindestsubstratstärke von 8 cm inklusive Drainage und einem Abfluss-
beiwert von kleiner 0,3 zu versehen.
4.8.5 Erhalt von Bestandsbäumen
Ein Großteil der Bäume kann planerisch nicht berücksichtigt werden, da die Bäume innerhalb der
geplanten Bauflächen liegen und ein Erhalt nicht möglich ist. Bei den Bäumen innerhalb der geplan-
ten Gartenflächen und des geplanten Grünzuges handelt es sich größtenteils um Robinien, die als
fremdländische Art und aufgrund ihrer geringen Vitalität keine planerische Berücksichtigung erfah-
ren sollen. Andere standorttypischen Bäume (Sal-Weiden) können aufgrund ihres Wuchses (wach-
sen zum Licht) oder ihrer Vitalität nicht den Ansprüchen der Verkehrssicherungspflicht entsprechen
und daher nicht erhalten bleiben. Lediglich für einen Einzelbaum (Vogel-Kirsche) im Norden des
Plangebietes erscheint eine planerische Berücksichtigung als sinnvoll. Dieser ist in der Planzeich-
nung zum Erhalt festgesetzt.
4.8.6 Abweichungen der Pflanzstandorte
Es wird festgesetzt, dass die Pflanzstandorte der festgesetzten Bäume um bis zu 3,0 m von den
zeichnerischen Festsetzungen abweichen dürfen, um ggf. auf örtliche Bodenbeschaffenheiten rea-
gieren zu können.
4.8.7 Qualitätsmerkmale der Stadt Köln
Die festgesetzten Begrünungsmaßnahmen erfolgen entsprechend den Biotoptypen und Pflanzquali-
täten der Anlage „Grundsätze zur gestalterischen Umsetzung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnah-
men sowie zur Bemessung von Ersatzgeldern in Bebauungsplänen“ zur Satzung der Stadt Köln zur
Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen nach § 135 a - c BauGB vom 15. Dezember 2011, be-
kannt gemacht im Amtsblatt der Stadt Köln Nr. 1 vom 4. Januar 2012. Die betreffenden Grundsätze
(Qualitätsmerkmale) sind als Kodierung in den Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplanes angegeben und als Bestandteile der Festsetzungen zu beachten.
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4.9 Bauordnungsrechtliche Festsetzungen
4.9.1 Dachgestaltung/ Dachaufbauten
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan lässt für die Bebauung lediglich gleichseitige und gleich-
winklige Satteldächer mit einer Dachneigung von 30 bis unter 45 Grad zu.
Als Farbe für die Dacheindeckung ist ausschließlich anthrazit zulässig.
Untergeordnete bauliche Anlagen wie Sonnenkollektoren und Solarzellen sind konstruktiv und ge-
stalterisch mit gleicher Dachneigung in die Dachfläche einzubinden.
Die vorgenannten Festsetzungen der Dachgestaltung orientieren sich im Wesentlichen an der Um-
gebungsbebauung und tragen dazu bei, dass sich das Vorhaben in das Orts- und Landschaftsbild
einfügt und ein einheitliches Gestaltungsbild entsteht.
Zur Umsetzung des städtebaulichen Konzeptes wird festgesetzt, dass die Gesamtbreite aller Ein-
zelgauben die Hälfte der Gesamtbreite des Daches überschreiten darf. Allerdings wird die Gauben-
breite auf maximal 3,2 m beschränkt, um die Entstehung überlanger Gauben zu verhindern.
4.9.2 Materialien
Die Materialien sowie die Farbgestaltung der Gebäudefassaden werden im Durchführungsvertrag
zwischen der Stadt Köln und der Vorhabenträgerin festgelegt. Der Vorhaben- und Erschließungs-
plan zeigt beispielhafte Ansichten.
4.9.3 Einfriedungen
Entlang der Grenzen zur Nachbarbebauung, zur öffentlichen Grünfläche, zum Wohnweg sowie zur
Stellplatzfläche sind alle Grundstücksgrenzen mit Ausnahme der Vorgärten mit Hecken und trans-
parenten Zäunen bis zu einer maximalen Höhe von 1,8 m zu versehen. Die Heckenpflanzungen
dienen der Abschirmung und Einfriedung sowie der optischen Fassung der privaten Gartenflächen.
Auf eine Festsetzung der Einfriedung der Vorgärten wird verzichtet, um die Wohnbebauung nicht
komplett abzuschirmen.
4.10 Kennzeichnung
Die im Altlastenkataster mit der Nummer 90603 verzeichnete Fläche (ehemalige Kiesgrube/ Depo-
nie) wird im vorhabenbezogenen Bebauungsplan gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB als Fläche, deren
Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind, gekennzeichnet.
Es wird außerdem darauf hingewiesen, dass sich das gesamte Plangebiet im Nahbereich (Sicher-
heitszone von 100 m) um eine Altablagerung, die mit der Nr. 90606 nachrichtlich im Altlastenkatas-
ter der Stadt Köln geführt wird, befindet.
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5. Umweltbericht
5.1 Einleitung
Für das Bebauungsplanverfahren wird eine Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB für die Belan-
ge nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a BauGB durchgeführt. Die Ergebnisse sind im folgenden Umwelt-
bericht gemäß § 2a BauGB dargestellt.
5.1.1 Inhalt und wichtigste Ziele des Bauleitplanes
Ziel des Bebauungsplans ist die Schaffung von Wohnraum auf einer erschlossenen innerstädti-
schen Fläche.
Für nähere Erläuterungen zu den Zielen der Planung siehe Punkt 1. „Anlass und Ziel der Planung,
Verfahren“ des städtebaulichen Teils der Begründung.
5.1.2 Beschreibung Bestand (derzeitiger Umweltzustand)
Eine ausführliche Beschreibung des Bestandes erfolgt im Kapitel 2.2.
Für das Plangebiet gilt derzeit der Bebauungsplan Nr. 72499/05. Die Festsetzungen des Bebau-
ungsplans werden im Kapitel 2.6 erläutert.
5.1.3 Beschreibung Nullvariante (Nichtdurchführung der Planung)
Bei einer Nichtdurchführung der Planung würde die ca. 0,5 ha große Sukzessionsfläche entlang der
Sigwinstraße bestehen bleiben. Die städtebaulich integrierte Fläche mit sehr guter ÖPNV-
Anbindung würde dann weiterhin unbebaut bleiben und nicht in eine Wohnbaufläche umgewandelt
werden.
Die im derzeit für das Plangebiet geltenden Bebauungsplan festgesetzte Sukzessionsfläche würde
bestehen bleiben und sich entsprechend weiterentwickeln.
5.1.4 Beschreibung Planung
Der städtebauliche Entwurf sieht drei Reihenhauszeilen mit Hausgärten vor, die sich um zwei je-
weils drei Meter breite Wohnwege gruppieren. Zwei der Hauszeilen bestehen aus fünf Häusern und
die nördliche Hauszeile aus sechs Häusern. Die Gebäude sind zweigeschossig mit Satteldächern.
Die Dachgeschosse werden ausgebaut. Somit orientiert sich die geplante Bebauung an der Be-
standsbebauung der Umgebung. Die für die Wohneinheiten notwendigen Stellplätze sind in einer
Gemeinschaftsanlage unmittelbar an der Zufahrt zur Sigwinstraße vorgesehen. Die Wohnwege
können somit vom Autoverkehr freigehalten werden. Die Siedlung wird zur Sigwinstraße, zu den
angrenzenden Baugrundstücken sowie Grünflächen mit Gehölzpflanzungen und Laubhecken ein-
gegrünt. Es wird einer der im Plangebiet vorhandenen Bäume erhalten. Das Planungskonzept bein-
haltet nordöstlich der Wohnbebauung eine öffentliche Grünfläche. Diese Grünfläche ist Bestandteil
des planungsrechtlich festgesetzten Grünzuges zwischen der Sigwinstraße und dem Hülsenweg als
Verlängerung des rechtsrheinischen Grünzuges von der Merheimer Heide über Holweide/ Isenburg
bis zum Hülsenweg/ Weidenbruch. Diese Flächen sollen in das Eigentum der Stadt Köln übertragen
werden. Der Grünzug zwischen der Sigwinstraße und dem Hülsenweg ist im derzeit für das Plange-
biet geltenden Bebauungsplan Nr. 72499/05 festgesetzt.
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Mit der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplan Sigwinstraße wird die im derzeit für
das Plangebiet geltenden Bebauungsplan Nr. 72499/05 festgesetzte Sukzessionsfläche in einer
Flächengröße von 3.667 m² als Allgemeines Wohngebiet (WA) überplant. Die für einen Teil des
Plangebietes festgesetzte öffentliche Grünfläche, die Bestandteil einer geplanten Grün- und Wege-
verbindung zwischen der Sigwinstraße und dem Hülsenweg ist, wird in den vorhabenbezogenen
Bebauungsplan übernommen und von 10 m auf eine Breite von 15 m bis 22 m erweitert.
5.2 Bedarf an Grund und Boden / Fläche
Bestandsnutzung in m² Planung in m²
Sukzessionsfläche 3.930 Allgemeines Wohngebiet 3.667
Öffentliche Grünfläche 1.226 Öffentliche Grünfläche „Parkanlage“ 1.476
Fläche für Versorgungsanlagen 13
Gesamt 5.156 5.156
5.3 Berücksichtigung der Ziele des Umweltschutzes
Als Ziele des Umweltschutzes werden die einschlägigen Gesetze, Rechtsverordnungen, Erlasse,
Verwaltungsvorschriften und Technischen Anleitungen zugrunde gelegt, die für die jeweiligen
Schutzgüter in Bauleitplan-Verfahren anzuwenden sind. Die EU-Schutzziele finden sich im Wesent-
lichen umgesetzt im deutschen Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG, Luftreinhalteplanung,
Lärmminderung) und seinen Verordnungen, dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatschG – Arten-,
Landschafts- und Biotopschutz) und Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG – Bodenschutz,
Schutz vor bzw. Umgang mit schädlichen Bodenveränderungen) und seiner Verordnung sowie dem
Denkmalschutzgesetz (DSchG). Auf Landesebene greifen weitere Regelungen wie die Geruchs-
richtlinie Nordrhein-Westfalen (GIRL – Beurteilung von Gerüchen), das Landeswassergesetz Nord-
rhein-Westfalen (LNG NW – Schutz des Grundwasserdargebotes) sowie Verordnungen auf Ebene
der Bezirksregierungen wie Wasserschutzzonen-Verordnungen und der Luftreinhalteplan.
Auf kommunaler Ebene werden die Baumschutzsatzung und der Landschaftsplan der Stadt Köln
berücksichtigt. Die Ziele des Umweltschutzes werden bei der Beschreibung und Bewertung der ein-
zelnen Schutzgüter näher beschrieben.
Grenzüberschreitende Auswirkungen von Bebauungsplänen oder Flächennutzungsplan-
Änderungen sind in Köln aufgrund der Lage in großem Abstand zu Landesgrenzen nicht zu erwar-
ten. Raumbedeutsame Planungen werden mit den angrenzenden Gemeinden abgestimmt.
5.4 Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen
Die Untersuchungstiefe der Umweltprüfung orientiert sich in Übereinstimmung mit der Formulierung
in § 2 Abs. 4 Satz 3 BauGB an den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Sigwinstraße in Köln-
Höhenhaus“. Geprüft wird, welche dauerhaften Auswirkungen durch die Umsetzung des Bebau-
ungsplanes auf die Umweltbelange entstehen können und welche Einflüsse aus der Umgebung
dauerhaft auf die geplanten Nutzungen im Geltungsbereich wirken können. Hierzu werden regel-
mäßig bzw. dauerhaft anzunehmende Einwirkungen geprüft, nicht jedoch vorübergehende, außer-
gewöhnliche und nicht vorhersehbare Ereignisse.
Es werden durch die Umsetzung der Planung keine Techniken oder Stoffe eingesetzt und verwen-
det, die zu erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen führen werden.
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5.5 Nicht durch die Planung betroffene Umweltbelange
Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung/ europäische Vogelschutzgebiete: Im Umkreis
von 2 km um das Plangebiet befinden sich keine solchen Gebiete.
Boden: Die natürlichen Bodenverhältnisse im Plangebiet sind aufgrund der Vornutzung als
Kiesgrube/ Deponie bereits nachhaltig gestört und können durch das Vorhaben nicht beein-
trächtigt werden. Im Bereich der geplanten Grünflächen können sich langfristig natürliche
Bodenverhältnisse entwickeln.
Oberflächengewässer: Im Plangebiet sind keine Oberflächengewässer vorhanden oder ge-
plant. Der Rhein liegt in ca. 2,7 km Entfernung zum Plangebiet. Die nächsten offenen Ge-
wässer sind der Höhenfelder See und der Heide-Teich in ca. 1,7 km Entfernung.
Abwasser: Der in der Sigwinstraße vorhandene Kanal ist ausreichend dimensioniert, um die
zusätzliche Abwassermenge aufzunehmen.
Luftschadstoffe – Emissionen, auch Treibhausgase: Im Plangebiet sind keine emittierenden
Gewerbebetriebe zulässig. Die durch die geplante Wohnbebauung hervorgerufene ver-
kehrsbedingte Luftschadstoffbelastung ist unerheblich. Die Zunahme der Emission von luft-
fremden Stoffen aus Hausbrand wird eher gering ausfallen, da von einem guten Dämmstan-
dard und moderner, emissionsarmer Heizungstechnik ausgegangen werden kann.
Luftschadstoffe – Immissionen: Der Luftgüteindex liegt im Plangebiet bei zwischen 1,6 bis
1,7 und weist damit eine hohe Luftgüte aus, die für die Wohnnutzung geeignet ist. Im Plan-
gebiet und in der näheren Umgebung sind keine emittierenden Gewerbebetriebe vorhanden.
Die Sigwinstraße hat den Charakter einer Wohnsammelstraße. Eine Belastung der vorgese-
henen Wohnnutzung durch verkehrsbedingte und gewerblich verursachte Luftschadstoffe ist
daher nicht zu erwarten.
Erneuerbare Energien/ Energieeffizienz: Das Plangebiet hat keine Bedeutung für die Gewin-
nung erneuerbarer Energien. Es greifen die Anforderungen der Energieeinsparverordnung
(EnEV) bzw. anderer Regelungen. Weitergehende Regelungen zur Gewinnung erneuerbarer
Energie oder zur Energieeffizienz der geplanten Reihenhäuser sind im Rahmen des Bebau-
ungsplanverfahrens nicht vorgesehen.
Vermeidung von Emissionen (insbesondere Licht, Gerüche, Strahlung, Wärme), sachge-
rechter Umgang mit Abfällen und Abwässern: Zurzeit sind im Plangebiet keine über das in
einem Siedlungsbereich übliche Maß hinausgehenden Geruchs- oder Lichtimmissionen vor-
handen. Durch die Ausweisung eines Allgemeinen Wohngebietes sind aufgrund der zulässi-
gen Nutzungsarten keine erheblichen zusätzlichen Geruchs-, Licht-, Strahlungs- oder Wär-
meemissionen zu erwarten.
Darstellungen von sonstige Fachplänen, insbesondere des Wasser-, Abfall-, Immissions-
schutzrechtes: Das Vorhaben steht den wasserrechtlichen Schutzfestsetzungen der Was-
serschutzzone III A des Wasserschutzgebietes „Höhenhaus“ nicht entgegen. Der vorhaben-
bezogene Bebauungsplan nimmt einen entsprechenden Hinweis auf.
Erschütterungen: Beeinträchtigungen durch Erschütterungen sind nicht bekannt und werden
auch nicht erwartet.
Gefahrenschutz/ Risiken: Das Plangebiet liegt nicht innerhalb einer Hochwassergefahrenzo-
ne oder eines Sicherheitsabstandes eines Störfallbetriebes. Die Starkregengefährdung ist im
Plangebiet überwiegend gering. Eine mögliche Gefährdung durch Methan-Ausgasungen
aufgrund der Vornutzung als Kiesgrube/ Deponie wird im Kapitel 5.5.5.1 Altlasten bewertet.
Kultur- und sonstige Sachgüter: Im Plangebiet sind keine Hinweise auf die Existenz von Kul-
tur- oder Sachgütern bekannt.
Wirkungsgefüge und Wechselwirkungen: Eine erhebliche Verstärkung der Umweltauswir-
kungen durch sich negativ verstärkende Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern sind
durch das Vorhaben nicht zu erwarten.
- 21 -
/ 22
5.6 Durch die Planung betroffene Umweltbelange
5.6.1 Natur und Landschaft
5.6.1.1 Landschaftsplan
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 g BauGB)
Das oberste Ziel des Landschaftsplanes ist der bewusstere Umgang mit dem noch vorhandenen
Freiraum und den noch vorhandenen naturnahen Landschaftsresten, die entsprechend dem Geset-
zesauftrag gerade in besiedelten Bereichen in besonderem Maße zu schützen, zu pflegen und zu
entwickeln sind. Darunter stehen als gleichrangige Schutzziele nebeneinander
als Ziel 1 die Verhinderung weiterer Schäden an Natur und Landschaft, insbesondere auch
durch steuernde Schutzfestsetzungen die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und die
Nutzungsfähigkeit der Naturgüter als Lebensgrundlage des Menschen zu erhalten, und
als Ziel 2 die Sicherung der Freiräume zur Wiederherstellung der geschädigten Landschaft
und damit der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes.
Das gesamte Plangebiet ist im Landschaftsplan der Stadt Köln als Landschaftsschutzgebiet 27
„Dellbrücker Wald, vorgelagerte Freiräume und verbindende Grünbereiche“ mit dem Entwicklungs-
ziel 1 – Erhaltung und Weiterentwicklung einer weitgehend naturnahen Landschaft – festgesetzt.
Folgende Schutzzwecke führten zur Festsetzung des Landschaftsschutzgebietes:
zur Erhaltung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, insbeson-
dere durch Sicherung reich strukturierter Landschaftsräume als Lebensraum gefährdeter
Pflanzen und Tiere, naturnah entwickelter Waldbereiche und stadtklimatisch wertvoller
Grünverbindungen.
wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes zur Sicherung des ländli-
chen Charakters der Landschaft im Übergangsbereich zum Wald.
wegen der besonderen Bedeutung für die stille und die aktive Erholung.
Die Festsetzung des Allgemeinen Wohngebietes widerspricht der Darstellung des Plangebietes als
Landschaftsschutzgebiet. Durch die Herstellung der öffentlichen Grünfläche wird jedoch im Ver-
gleich zur faktischen Situation eine der Erholung dienende öffentliche Grünverbindung sicherge-
stellt. Im Vergleich zur Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß
§ 4 Abs. 2 BauGB wurde die öffentliche Grünfläche im Bereich der Sigwinstraße von 15 auf 22 m
erweitert.
Gemäß § 29 Abs. 4 Landschaftsgesetz treten die widersprechenden Festsetzungen des Land-
schaftsplanes mit Inkrafttreten des Bebauungsplans außer Kraft, wenn der Träger der Landschafts-
planung der entsprechenden Darstellung im Flächennutzungsplan nicht widersprochen hat. Der
FNP wird daher im Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 BauGB geändert (vgl. Kapitel 3.2).
Das Entwicklungsziel und die Schutzzwecke des gesamten Landschaftsschutzgebietes werden
durch die geplante Wohnbebauung aufgrund der geringen Flächengröße von 3.667 m², die weniger
als 1 % der gesamten Größe des Landschaftsschutzgebietes ausmacht, nicht erheblich beeinträch-
tigt.
- 22 -
/ 23
5.6.1.2 Pflanzen
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB)
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, Baumschutzsatzung Stadt Köln
Bestand (derzeitiger Umweltzustand) und Nullvariante (Nichtdurchführung der Planung):
Das Plangebiet stellt sich als Sukzessionsfläche dar, die durch ein Mosaik krautiger Fluren (Ru-
deral- und Grasfluren), verbuschter Bereiche sowie höherer Baumbestände und durchgewachsenen
Sträucher bestimmt wird.
Während sich zur Sigwinstraße hin dichte Brombeerfluren ausgeprägt haben, wird das dahinterlie-
gende Plangebiet durch Bäume mittleren Alters (z.B. Gewöhnliche Robinien, Vogel-Kirsche, Spit-
zahorn, Grau-Pappel, Sandbirke) bestimmt. Die Strauchschicht ist von Einzelsträuchern, wie Ge-
meiner Hasel und Eingriffligen Weißdorn geprägt. In der Krautschicht finden sich Arten, wie Brom-
beere, Brennnessel, Moos, etc. In der südlichen Ecke zu den Gärten der Wohnbebauung zur Lin-
delaufstraße hin prägen Robinien den Baumbestand. In den schattig-feuchten Bereichen haben
sich verschiedene krautige Pflanzen etabliert. Nicht standorttypische Arten wie Bärlauch und invasi-
ve Arten wie der Bambus sind aus den anliegenden Gärten bzw. durch Gartenabfälle in die Bestän-
de eingewandert. Im hinteren, nordöstlichen Teil der Fläche prägen Offenflächen aus Gräsern und
Kräutern den Vegetationsbestand. Einzeln und truppweise stocken Gehölze wie Feldahorn,
Zweigriffliger Weißdorn, Blutroter Hartriegel, Rosen und einzelne Apfelbäume auf der Fläche. Ge-
genüber den Gärten des Torringer Weges haben sich ebenfalls dichte Brombeergebüsche ausge-
breitet. Diese werden von einer großkronigen Gemeinen Esche überstellt.
Im Nordwesten des Plangebietes befinden sich weitere Sukzessionsflächen mit ähnlicher Pflanzen-
struktur wie derzeit im Plangebiet. Zusammen mit dem Plangebiet hat die gesamte Sukzessionsflä-
che zwischen der Sigwinstraße und dem Hülsenweg eine Größe von ca. 5,1 ha.
Südöstlich erstreckt sich eine öffentliche Grünfläche, die als Parkanlage gestaltet ist und eine Ver-
bindung zur S-Bahnhaltestelle schafft.
Das Plangebiet fungiert als Bindeglied zwischen den nördlich und südlich angrenzenden Biotopflä-
chen des rechtsrheinischen Grünzuges, der von der Merheimer Heide mit kleineren Unterbrechun-
gen über Holweide/Isenburg bis zum Hülsenweg/ Weidenbruch führt.
Prognose (Planung):
Die geplante Bebauung führt zu einem Verlust der vorhandenen Vegetationsstrukturen durch Ver-
siegelung, Umwandlung und Inanspruchnahme von Fläche. Es erfolgt ein Eingriff in die Vegetation
und den Baumbestand, welcher nach der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung zu beurteilen und
auszugleichen ist. Es sind keine Ersatzpflanzungen bzw. Ersatzgeldzahlungen für gemäß der Sat-
zung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des
Geltungsbereiches der Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln (Baumschutzsatzung – BSchS)
zu leisten, da diese Bäume im Bebauungsplanverfahren bei der Bewertung und Bilanzierung nach
der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung nach § 18 BNatSchG i. V. m. § 1a Abs. 3 BauGB be-
rücksichtigt werden (siehe Kapitel 5.6.1.4 Eingriff/Ausgleich). Im ausgewiesenen Geltungsbereich
des vorhabenbezogenen Bebauungsplans entfallen die vorhandenen Biotoptypen vollständig und
werden in versiegelte Fläche oder geringwertigere Biotoptypen umgewandelt. Ein Großteil der
Bäume kann planerisch nicht berücksichtigt werden, da die Bäume innerhalb der geplanten Bauflä-
chen liegen und ein Erhalt nicht möglich ist. Bei einem großen Teil der Bäume innerhalb der geplan-
ten Gartenflächen handelt es sich um Robinien, die als fremdländische Art und aufgrund ihrer ge-
ringen Vitalität keine planerische Berücksichtigung erfahren sollen. Andere standorttypische Bäume
(Sal-Weiden) können aufgrund ihres Wuchses (wachsen zum Licht) oder ihrer Vitalität nicht den
Ansprüchen der Verkehrssicherungspflicht entsprechen und daher nicht erhalten bleiben. Lediglich
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/ 24
für einen Einzelbaum erscheint eine planerische Berücksichtigung als sinnvoll (Ingenieurbüro für
Freiraum- und Landschaftsplanung Ingrid Rietmann 2019). Die im Wohngebiet entstehenden Frei-
flächen werden überwiegend gärtnerisch gestaltet und mit Hecken, Sträuchern und Einzelbäumen
durchgrünt. Im Zuge der Erschließung wird der Wohnweg zur Wohnbebauung als teilversiegelte
Fläche angelegt. Zwischen der Wohnbebauung und der Sigwinstraße sind 19 Stellplätze geplant.
Die Anlage wird mit wasserdurchlässigem Material hergestellt. Die private Stellplatzanlage wird wie
die privaten Gartenflächen eingegrünt. Die Zuwegung zur Sigwinstraße wird als versiegelte Fläche
ausgebaut.
Im Nordosten des Plangebiets wird eine 15 bis 22 m breite und 1.477 m² große öffentliche Grünflä-
che als Parkanlage festgesetzt. Die Grünanlage besteht aus einem Weg mit wassergebundener
Decke, der beidseitig in Wiesensäumen eingebettet ist, einem 9 m breiten Feldgehölz mit fünf Ein-
zelbäumen als Überhälter (Bäume, deren Krone sich deutlich über die sie umgebende Gehölzvege-
tation erhebt) sowie einer Pflanzfläche, die zu 60 % aus einer Langgraswiese und zu 40 % aus ein-
heimischen Strauchgruppen besteht. Aufgrund ihrer nicht gegebenen Verkehrssicherheit kann kei-
ner der Bäume innerhalb der Grünfläche erhalten werden. Die Grünfläche ist Bestandteil des Grün-
zuges zwischen der Sigwinstraße und dem Hülsenweg als Verlängerung des rechtsrheinischen
Grünzuges von der Merheimer Heide über Holweide/ Isenburg bis zum Hülsenweg/ Weidenbruch.
Die Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche entspricht den Festsetzungen des derzeit geltenden
Bebauungsplans Nr. 72499/05. Im Vergleich zur Festsetzung im rechtskräftigen Bebauungsplan
wird der Grünzug um 5 bis 12 m erweitert. Durch die öffentliche Grünverbindung wird die Verbin-
dung der nordwestlich und südöstlich angrenzenden Biotopflächen aufrechtgehalten.
Zur Sicherstellung der Umsetzung der Begrünungsmaßnahmen setzt der vorhabenbezogene Be-
bauungsplan Flächen und Maßnahmen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen
Bepflanzungen sowie gestalterische Maßnahmen fest.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblich nachteiliger Umweltauswirkun-
gen:
Festgesetzt werden dazu:
Pflanzung von Wiesensäumen beidseitig des Weges innerhalb des öffentlichen Grünzuges.
Pflanzung eines Feldgehölzes sowie von fünf Einzelbäumen im Nordosten des öffentlichen
Grünzuges.
Pflanzung einer Langgraswiese sowie von einheimischen Strauchgruppen nordöstlich der
Stellplatzfläche.
Pflanzung einer 1,80 m hohen Hecke zwischen der Stellplatzanlage und der Nachbarbebau-
ung Sigwinstraße Nr. 105 sowie der öffentlichen Grünfläche und zwischen der Technikzent-
rale und der Sigwinstraße.
Pflanzung eines Baumes innerhalb der Stellplatzanlage.
Pflanzung eines Obstbaumes pro Wohneinheit innerhalb der privaten Gärten.
Pflanzung von 1,80 m hohen Hecken zur Einfriedung der privaten Grundstücke entlang der
öffentlichen Grünflächen, des Wohnweges und der Stellplatzanlage mit Ausnahme der Vor-
gärten.
Extensive Dachbegrünung der Abfallsammelanlage sowie der Technikzentrale.
Erhalt eines Baumes (Vogel-Kirsche) im Norden des Wohnquartiers.
Zusätzlich wird eine externe Pflanzmaßnahme im Zuge der Umsetzung der naturschutzrechtlichen
Eingriffsregelung gemäß § 1a Abs. 3 Satz 6 BauGB festgelegt und umgesetzt. Hierbei handelt es
sich um die Umwandlung einer Ackerfläche in eine Grünlandbrache im Bezirk Mülheim, Gemarkung
Dünnwald, Flur 62, auf einem Teil des Flurstücks 346.
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/ 25
Bewertung:
Der überwiegende Teil der insgesamt ca. 5,1 ha großen Sukzessionsfläche zwischen der Sigwin-
straße und dem Hülsenweg außerhalb des Plangebietes bleibt bestehen. Der Verlust der vorhan-
denen Vegetationsstruktur wird durch die im Vergleich zum derzeit geltenden Bebauungsplan um 5
bis 12 m erweiterte Festsetzung des öffentlichen Grünzuges sowie durch Pflanzfestsetzungen in-
nerhalb des Baugebietes teilweise ausgeglichen. Zusätzlich erfolgt der externe Ausgleich durch
Umwandlung einer Ackerfläche in Grünland im Stadtbezirk Mülheim. Die Aufstellung des vorhaben-
bezogenen Bebauungsplans hat somit keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf das
Schutzgut Pflanzen.
5.6.1.3 Tiere
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB)
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, FFH-RL, VRL, Landesnaturschutzgesetz NRW
Bestand (derzeitiger Umweltzustand) und Nullvariante (Nichtdurchführung der Planung):
Im August 2013 wurde eine faunistische Erhebung (Calles ° de Brabant Landschaftsarchitekten) im
Plangebiet durchgeführt. Es erfolgten dazu im Frühjahr des Jahres 2012 und im Juli 2013 zwei Ge-
ländebegehungen. Es konnte nicht ausgeschlossen werden, dass das Plangebiet planungsrelevan-
te Arten (Reptilien, Fledermäuse, Vögel) beherbergt. Daher wurde von März bis August 2014 eine
vertiefende Artenschutzprüfung (Büro für Artenschutz und Avifaunistik) mit den in der Tabelle aufge-
führten Ergebnissen durchgeführt:
Es bedeuten: + = planungsrelevant und – = besonders geschützte Arten, FFH = Art des Anhangs
der Flora Fauna Habitat Richtlinie, RL = Rote Liste Niederrheinische Bucht: 3 = gefährdet, 2 = stark
gefährdet, V = Vorwarnliste.
Die Bewertung der Tierarten erfolgt gemäß Fachinformationssystem Geschützte Arten in NRW des
Landesamtes für Natur, Umwelt- und Verbraucherschutz NRW.
Vogelarten
Art Status planungs-
relevant
FFH RL 2016,
Regionalisierung
NB
Amsel Brutvogel -
Blaumeise möglicher Brutvogel -
Buchfink Brutvogel -
Buntspecht Nahrungsgast und
Brutvogel Umgebung
-
Eichelhäher Nahrungsgast und
möglicher Brutvogel
-
Elster Brutvogel -
Fitis Nahrungsgast und
Durchzügler
- 3
Gartengrasmücke Nahrungsgast und
Brutvogel Umgebung
-
Gelbspötter Nahrungsgast und
Brutvogel Umgebung
- 2
Grünfink Brutvogel -
Grünspecht Nahrungsgast und
Brutvogel Umgebung
-
Habicht überfliegend + V
Hausrotschwanz Nahrungsgast und -
- 25 -
/ 26
Brutvogel Umgebung
Haussperling Ruheplatz von 3-4
Individuen; Nah-
rungsgast und Brut-
vogel Umgebung
- V
Heckenbraunelle Brutvogel -
Kohlmeise möglicher Brutvogel -
Mauersegler überfliegend - V
Mäusebussard überfliegend +
Mönchsgrasmücke Brutvogel -
Rabenkrähe Nahrungsgast und
möglicher Brutvogel
-
Ringeltaube Brutvogel -
Rotkehlchen Brutvogel -
Singdrossel Nahrungsgast -
Sumpfrohrsänger Nahrungsgast und
Brutvogel Umgebung
Zaunkönig Brutvogel -
Zilpzalp Brutvogel -
Fledermausarten
Art Status planungs-
relevant
FFH RL
Zwergfledermaus Jagdraum und
Flugroute
+ FFH-
Anh. IV
Es wurden im Plangebiet mit Ausnahme der Zwergfledermaus (Jagdraum oder Flugroute) keine
planungsrelevanten Arten kartiert. Sommer- oder Winterquartiere der Zwergfledermaus wurden
nicht nachgewiesen und werden nicht erwartet. Der Mäusebussard und der Habicht konnten im
Überflug beobachtet werden.
Die Ergebnisse der beiden durchgeführten Artenschutzprüfungen wurden im September 2019 durch
eine weitere Begehung des Plangebietes bestätigt (Kölner Büro für Faunistik 2019).
Prognose (Planung):
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan sieht die Umnutzung und großflächige Inanspruchnahme
des Eingriffsgebietes vor, wodurch es zur Rodung von Bäumen und gewachsenen Gehölzstruktur
kommt. Die Strukturen stellen in Teilbereichen Lebensraum von wildlebenden Tierarten dar, der mit
der Überprägung des Plangebietes zerstört wird.
Da die planungsrelevante Zwergfledermaus das Plangebiet lediglich als Jagdraum nutzt und in der
unmittelbaren Umgebung größere und gleich strukturierte Flächen vorhanden sind, ist von keiner
Beeinträchtigung auszugehen.
Für den planungsrelevanten Mäusebussard und Habicht sind ebenfalls keine Beeinträchtigungen zu
erwarten, da das Plangebiet nur überflogen wurde.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun-
gen:
Bezüglich planungsrelevanter Arten sind keine Vermeidungs- oder vorgezogene Ausgleichsmaß-
nahmen notwendig. Um grundsätzlich die Zerstörung der Bruten aller im Plangebiet wildlebenden
Vogelarten zu vermeiden, nimmt der vorhabenbezogene Bebauungsplan vorsorglich einen Hinweis
gemäß der Vogelschutzrichtlinie auf, dass notwendige Baumfällungen und Rodungen außerhalb der
Brutzeit, also in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 28. Februar vorzunehmen sind. Bei einer Notwen-
- 26 -
/ 27
digkeit die Arbeiten während der Brutzeit durchzuführen, muss das Plangebiet nach besetzten Nes-
tern durchsucht werden.
Bewertung:
Die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans verursacht eine Betroffenheit für die heu-
te vorhandenen Arten und stellt somit eine Verschlechterung gegenüber dem heutigen Bestand dar.
Jedoch handelt es sich bei den im Plangebiet anzutreffenden Vogelarten vor allem um sogenannte
„Allerweltsarten“. Eine Gefährdung der lokalen Populationen dieser häufigen und ungefährdeten
Arten durch das Vorhaben ist nicht zu erwarten. Die nördliche, gleich strukturierte Sukzessionsflä-
che ist um ein Vielfaches größer als das Plangebiet und bietet ausreichende Brut-, Fortpflanzungs-
und Ruhestätten in unmittelbarer Umgebung, die als Ausweichquartiere fungieren können. In Bezug
auf die im Plangebiet jagende planungsrelevante Zwergfledermaus werden durch das Vorhaben
keine Verbotstatbestände gemäß § 44 BNatSchG ausgelöst, da Nahrungshabitate nicht dem Zu-
griffsverbot unterliegen. Für die im Überflug beobachteten Mäusebussard und Habicht werden
ebenfalls keine Verbotstatbestände ausgelöst.
5.6.1.4 Eingriff/Ausgleich
(§ 1a Satz 3 BauGB)
Ziele des Umweltschutzes: BNatSchG, Landesnaturschutzgesetz NRW, § 1a BauGB
Die Erstellung einer Eingriffs-/ Ausgleichsbilanzierung erfolgte im landschaftspflegerischen Fachbei-
trag.
Bestandswert gesamter Planbereich - zur Information
Biotoptyp
Sporbeck
Code
Köln
Code
Biotopwert
[P/m²] Fläche[m²]
Gesamtwert
[P]
Brachfläche HW82 GA231 17 4.179 71.043
Parkanlage, o h-
ne altem Baum-
bestand HM1 PA112 9* 970 8.730
Öffentliche
Grünanlage HW82 GA231 9* 7 63
Summe 5.156 79.836
* planungsrechtlich im rechtskräftigen B -Plan Nr. 72499/05 festgelegter Wert
Planwert gesamter Planbereich - zur Information
Biotoptyp
Sporbeck
Code
Köln
Code
Biotopwert
[P/m²] Fläche[m²]
Gesamtwert
[P]
Einzel- und Rei-
henhaus-
bebauung, mit
kleinen Gärten HN21 SB151 3 3.680 11.040
Parkanlage,
ohne altem
Baum-bestand HM1 PA112 9 525 4.725
Fettwiese, mä-
ßig trocken bis
frisch EA31 LW41112 12 103 1.236
Strauchgruppen
mit standort-
typischen Ge-
hölzen BB1 GH411 14 68 952
- 27 -
/ 28
Feldgehölz BA12 GH621 14 780 10.920
Summe 5.156 28.873
a) Bestandswert ausgleichspflichtiger Eingriffsflächen
Biotoptyp
Sporbeck
Code
Köln
Code
Biotopwert
[P/m²] Fläche[m²]
Gesamtwert
[P]
Brachfläche HW82 GA231 17 4.179 71.043
Summe 4.179 71.043
b) Planwert ausgleichspflichtiger Eingriffsflächen
Biotoptyp
Sporbeck
Code
Köln
Code
Biotopwert
[P/m²] Fläche[m²]
Gesamtwert
[P]
Einzel- und Rei-
henhaus-
bebauung, mit
kleinen Gärten HN21 SB151 3 3.680 11.040
Parkanlage,
ohne altem
Baum-bestand HM1 PA112 9 335 3.015
Fettwiese, mä-
ßig trocken bis
frisch EA31 LW41112 12 103 1.236
Strauchgruppen
mit standort-
typischen Ge-
hölzen BB1 GH51 14 61 854
Summe 4.179 16.145
Eingriffswert (a -b): 54.898
- 28 -
/ 29
Ausgleichsmaßnahmen:
c) Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen innerhalb des Plangebiet es
Bestand Zielbiotop
Biotoptyp
Sporbeck
Code Köln Code
Wert
[P/m²] Biotoptyp
Sporbeck
Code Köln Code
Wert
[P/m²] Differenz [P/m²]
Fläche
[m²]
Gesamtwert
[P]
Parkanlage, o h-
ne altem Baum-
bestand HM1 PA112 9* Feldgehölz BA12 GH621 14 5 780 3.900
Öffentliche
Grünanlage HW82 GA231 9*
Strauchgruppen
mit standort-
typischen Gehöl-
zen BB1 GH51 14 5 7 35
Summe
787 3.935
* planungsrechtlich im rechtskräftigen B -Plan Nr. 72499/05 festgelegter Wert
d) Ausgleichsmaßnahmen außerhalb des Plangebiet es
Bestand Zielbiotop
Biotoptyp
Sporbeck
Code Köln Code
Wert
[P/m²] Biotoptyp
Sporbeck
Code Köln Code
Wert
[P/m²] Differenz [P/m²]
Fläche
[m²]
Gesamtwert
[P]
Acker 6 Grünlandbrache EE5 LW521 16 10 5.097 50.970
Summe
5.097 50.970
Ausgleichswert
(c+d): 54.905
Bilanz (Eingriff-
Ausgleich): -7 -0,01 %
29
/ 30
Bewertung:
Derzeit gilt für das Plangebiet der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 72499/05 aus dem Jahr 1999.
Der Bebauungsplan setzt für das Plangebiet auf zwei Drittel der Flächen die Maßnahmenfläche M2
und auf ca. ein Drittel der Flächen eine öffentliche Grünfläche fest. Mit der Maßnahmenfläche wird
keine Ausgleichsmaßnahme im Sinne der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelungen festgesetzt.
Der zu überplanende Bereich der M2-Fläche im Bebauungsplan Nr. 72499/05 kann nicht als Kom-
pensationsfläche geltend gemacht werden, da diese Fläche gemäß den textlichen Festsetzungen
des Bebauungsplanes Nr. 72499/05 nicht als Ausgleichsmaßnahme festgesetzt ist. Die Bewertung
des Eingriffs erfolgt durch den Realbestand.
Das geplante Vorhaben macht einen Ausgleich von insgesamt 54.898 Biotopwertpunkten (BWP)
erforderlich. Ein Teil der Kompensation kann innerhalb des Plangebietes erfolgen. Für den Teil des
Plangebietes, der außerhalb des ausgleichspflichtigen Eingriffsbereiches liegt, erfolgt im Bereich
des festgesetzten Feldgehölzes sowie der Strauchpflanzungen eine Aufwertung der im rechtskräf-
tigen B-Plan Nr. 72499/05 mit 9 BWP planungsrechtlich festgelegten Parkanlage, ohne altem
Baumbestand, um 3.935 BWP. Der erforderliche Ausgleich kann jedoch nicht vollständig innerhalb
des Plangebietes bewerkstelligt werden. Daher stellt die Stadt Köln im Sinne von § 1a Abs. 3 S. 4
BauGB und § 9 Abs. 1a S. 2 BauGB ein Grundstück für Ausgleichsmaßnahmen zur Verfügung.
Dieses liegt im Bezirk 9 Mülheim in der Gemarkung Dünnwald, Flur 62, auf einem Teil des Flur-
stücks 346. Die Maßnahmenfläche ist 5.097 m² groß und Bestandteil einer Gesamtmaßnahme mit
einer Flächengröße von insgesamt 63.980 m². Auf der betreffenden Fläche findet die Umwandlung
eines Ackers in eine Grünlandbrache mit der Biotopeinstufung EE5/ LW521 statt. Hierfür kann eine
Aufwertung von insgesamt 10 BWP pro m² in Ansatz gebracht werden. Dadurch lassen sich
50.970 BWP durch die externe Ausgleichsmaßnahme kompensieren. Zusammen mit der internen
Ausgleichsmaßnahme ergibt sich insgesamt ein Ausgleichwert von 54.905 BWP. Der ermittelte
Kompensationsbedarf kann durch die Ausgleichsmaßnahmen im Plangebiet und durch eine exter-
ne Ausgleichsmaßnahme (Gemarkung Dünnwald, Flur 62, Teil des Flurstücks 346) vollständig
ausgeglichen werden.
5.6.2 Landschaft/Ortsbild
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB)
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, DSchG
Bestand (derzeitiger Umweltzustand) und Nullvariante (Nichtdurchführung der Planung):
Das Plangebiet ist im öffentlichen Raum nur von der Sigwinstraße aus wahrnehmbar und stellt sich
als zugewachsene Gehölzfläche dar. Das grüne Erscheinungsbild und der unbebaute Charakter
werden besonders durch dichte Gehölze geprägt. Der Sichthorizont ist aufgrund des Gehölzbe-
standes relativ gering. Die Umgebung ist durch Wohnbebauung aus ein- bis zweigeschossigen
Einzel-, Doppel und Reihenhäusern mit Satteldächern und ausgebauten Dachgeschossen geprägt.
Prognose (Planung):
Das städtebauliche Konzept sieht drei Häuserzeilen vor, die sich um einen Wohnweg gruppieren.
Die Gebäude sind zweigeschossig mit Satteldächern geplant und jede Wohneinheit verfügt über
eine eigene private Gartenfläche. Von der Sigwinstraße aus wird die rückwärtige Bebauung nicht
direkt wahrnehmbar sein, sondern die dort geplante gemeinschaftliche Stellplatzfläche. Der Frei-
flächencharakter, der im vorderen Teil durch Gehölze und dichte Brombeerfluren bestimmt wird,
geht zugunsten einer geordneten Bebauung verloren. Nordöstlich der Wohnbebauung und der
Stellplatzfläche ist eine öffentliche Grünfläche festgesetzt, die als Verlängerung des bestehenden
Grünzugs südöstlich der Sigwinstraße fungiert. In der Grünfläche ist ein Weg mit wassergebunde-
ner Decke, der von Wiesensäumen und Gehölzpflanzungen begleitet wird, festgesetzt.
- 30 -
/ 31
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir-
kungen:
Die Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans zum Maß der baulichen Nutzung
(GRZ, GFZ, Zahl der Vollgeschosse als Höchstmaß), zur Bauweise sowie zur Baugestaltung orien-
tieren sich an der Bestandsbebauung in der Umgebung.
Um die Wirkung der privaten Stellplatzfläche zur geplanten sowie bestehenden Bebauung etwas
zu kaschieren, setzt der vorhabenbezogene Bebauungsplan verschiedene Gehölzpflanzungen
fest.
Die Gestaltung des öffentlichen Grünzuges orientiert sich im Wesentlichen an der Gestaltung der
bestehenden Anlagen am Peter-Kütter-Weg und südöstlich der Sigwinstraße.
Bewertung:
Die Auswirkungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans auf das Ortsbild sind unerheblich.
Die geplante Bebauung fügt sich aufgrund der Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplans in das vorhandene Ortsbild ein. Die Fortführung des Grünzuges im Plangebiet ist be-
reits im geltenden Bebauungsplan Nr. 72499/05 festgesetzt und passt sich in das bestehende Bild
ein. Der Grünzug ist Bestandteil des rechtsrheinischen Grünzuges von der Merheimer Heide über
Holweide/ Isenburg bis zum Hülsenweg/ Weidenbruch.
5.6.3 Wasser
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB)
5.6.3.1 Grundwasser
Ziele des Umweltschutzes: WHG, LWG NRW, ggf. Wasserschutzzonen-Verordnung
Bestand (derzeitiger Umweltzustand) und Nullvariante (Nichtdurchführung der Planung):
Das Plangebiet liegt innerhalb des Grundwasserkörpers „Niederung des Rheins“ (27_25). Der
Grundwasserkörper ist als Poren-Grundwasserleitertyp klassifiziert und besitzt eine hohe Durch-
lässigkeit und eine sehr gute Ergiebigkeit. Die unmittelbar am Plangebiet liegende Grundwasser-
standsmessstelle 073928719 (RGW Köln Hö 056) an der Sigwinstraße gibt einen durchschnittli-
chen Wasserstand von 37,78 m NHN an. Der höchste Grundwasserstand wurde im Zeitraum
2005-2017 bei rund 38,5 m NHN gemessen.
Das Plangebiet liegt im Bereich der (pleistozänen) Rheinniederterrasse mit den sandigkiesigen
Schichten, die den Grundwasserleiter für das obere freie Grundwasserstockwerk bilden.
Das Plangebiet liegt innerhalb der Wasserschutzzone III A des Wasserschutzgebietes „Höhen-
haus“. Jegliche Vorhaben in diesem Gebiet dürfen den entsprechenden wasserrechtlichen Schutz-
festsetzungen nicht entgegenstehen. Das Versickern von Niederschlagswassern von Dachflächen
von Wohngebäuden ist, mit Ausnahme über Sickerschächten, innerhalb der Wasserschutzzone
zulässig.
Gemäß § 44 Landeswassergesetz (LWG) i. V. m. § 55 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) sol-
len Niederschlagswasser ortsnah versickert, verrieselt oder direkt über eine Kanalisation ohne
Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet werden. Allerdings dürfen wasser-
rechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften noch wasserwirtschaftliche Belange ent-
gegenstehen. Zudem darf das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt werden. Aufgrund der
Bodenvorbelastungen durch die Vornutzung des Plangebietes als Deponie liegen im Plangebiet
keine natürlichen Verhältnisse vor. Durch eine ortsnahe Versickerung kann es daher zu einer
Auswaschung von schädlichen Stoffen und damit zu einer Schädigung des Grundwassers kom-
men. Eine ortsnahe Versickerung ist daher im Plangebiet nicht zulässig.
- 31 -
/ 32
Prognose (Planung):
Durch die Aufstellung des Bebauungsplans werden etwa 45 % des derzeit unversiegelten Plange-
bietes versiegelt. Dadurch gehen potentielle Versickerungsflächen verloren und damit einherge-
hend kommt es zu einer zusätzlichen Verringerung des Grundwasserdargebots. Mit der Teilversie-
gelung des Plangebietes wird jedoch zugleich eine örtliche Auswaschung von schädlichen Stoffen
aus den mit Altlasten belasteten Böden verhindert.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir-
kungen:
Es werden keine Maßnahmen zur Minderung der Einschränkung der Grundwasserneubildung
durch die teilweise Versiegelung festgesetzt, da die Qualität des Grundwassers durch die Verhin-
derung einer Auswaschung von schädlichen Stoffen verbessert wird. Der Schutz der Qualität des
Grundwassers hat hier Vorrang vor der Sicherung des Grundwasserdargebotes.
Die Lage des Plangebietes in einem Wasserschutzgebiet wird als Hinweis in den vorhabenbezo-
genen Bebauungsplan aufgenommen.
Bewertung:
Die Auswirkungen auf das Grundwasser aufgrund der durch den vorhabenbezogenen Bebauungs-
plan ermöglichten Verringerung des Grundwasserdargebots sind unerheblich, da die Qualität des
Grundwassers durch die Verhinderung von Auswaschungen von schädlichen Stoffen geschützt
wird.
Das Vorhaben steht den wasserrechtlichen Schutzfestsetzungen nicht entgegen.
5.6.4 Klima und Luft
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB)
5.6.4.1 Klima, Kaltluft/ Ventilation
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB)
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, Umgang mit Klimawandelfolgen (Wärmebelastung)
Bestand (derzeitiger Umweltzustand) und Nullvariante (Nichtdurchführung der Planung):
Das Plangebiet ist gemäß der Klimafunktionskarte der Stadt Köln als „Freilandklima II“ ausgewie-
sen. Das Freilandlima weist einen ungestörten, ausgeprägten Tagesgang von Temperaturen und
Feuchte auf, ist windoffen und hat eine Bedeutung für die Frisch- und Kaltluftproduktion. Das Plan-
gebiet fungiert als Luftschneise zwischen den größeren Freiflächen südlich der S-Bahnhaltestelle
„Köln-Holweide“ und nördlich des Plangebietes.
In der Planungshinweiskarte über die zukünftige Wärmebelastung im Kölner Stadtgebiet liegt das
Plangebiet innerhalb der Klasse 3 belastete Siedlungsfläche.
Prognose (Planung):
Mit der Umsetzung des städtebaulichen Konzeptes erfährt das Plangebiet eine teilweise Überbau-
ung. Der Anteil an versiegelter Fläche erhöht sich im Plangebiet um bis zu 2.027 m². Der Flächen-
anteil (Vegetationsstrukturen), der klimatische Ausgleichfunktionen wie z.B. Kaltluftproduktion,
Luftaustausch übernehmen kann, reduziert sich um den gleichen Umfang. Durch die Festsetzung
der 15 bis 22 m breiten sowie 1.477 m² großen Parkanlage und der Pflanzmaßnahmen im Wohn-
gebiet können Strukturen geschaffen werden, die sich positiv auf das Kleinklima auswirken.
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Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir-
kungen:
Zum teilweisen Ausgleich der durch die Umsetzung der Wohnbebauung verlorengehenden klein-
klimatischen Funktion setzt der vorhabenbezogene Bebauungsplan verschiedene Pflanzmaßnah-
men fest. Mit der Festsetzung des öffentlichen Grünzugs, der einen offenen Korridor zwischen der
Sigwinstraße und der nördlich des Plangebietes angrenzenden Freifläche erhält, bleibt eine Luft-
schneise zwischen den angrenzenden Freiflächen erhalten. Der Weg durch den Grünzug wird un-
versiegelt, in einer wassergebundenen Bauweise hergestellt.
Bewertung:
Durch die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans entstehen unerhebliche Auswir-
kungen auf das (Klein-)Klima im Plangebiet und der Umgebung. Es gehen Flächen für die Kaltluft-
produktion verloren. Aufgrund der im Verhältnis zu den in der Umgebung verbleibenden Freiflä-
chen untergeordneten Größe des Baugebietes und damit verbundenen geringen zusätzlichen Ver-
siegelung hat das Vorhaben allerdings nur geringe Auswirkungen auf die Kaltluftentstehung und
Verdunstungskühlung. Daher wird sich das Vorhaben auf die für das Plangebiet und die Umge-
bung prognostizierte zukünftige Wärmebelastung vermutlich nicht wesentlich auswirken. Die Be-
deutung des Plangebietes als Luftschneise bleibt im Wesentlichen erhalten, da durch den geplan-
ten 15 bis 22 m breiten Grünzug eine Verbindung und damit ein Luftaustausch zwischen den an-
grenzenden größeren Freiflächen bestehen bleibt.
Aufgrund der geringen zusätzlichen Versiegelung und der aufgrund der im Umfeld verbleibenden
Freiflächen untergeordneten Bedeutung des Plangebietes für die Verdunstungskühlung sind die
Auswirkungen auf die zukünftige Wärmebelastung ebenfalls als gering einzuschätzen.
5.6.5 Mensch, Gesundheit, Bevölkerung
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 c BauGB)
5.6.5.1 Lärm
Ziele des Umweltschutzes: DIN 4109, DIN 18005, DIN 45691, BImSchG, 16. BImSchV, TA Lärm,
Freizeitlärmerlass, 18. BImSchV, BauGB (gesunde Wohn- und Ar-
beitsverhältnisse)
Bestand (derzeitiger Umweltzustand) und Nullvariante (Nichtdurchführung der Planung):
Das Plangebiet wird durch Schallimmissionen belastet. Die Schallimmissionen sind zu einem we-
sentlichen Teil auf die Sigwinstraße sowie die ca. 850 m westlich des Plangebietes verlaufenen
Autobahn A 3 zurückzuführen. Der Verkehrslärm der A 3 und der Sigwinstraße haben in etwa glei-
che Anteile an den Immissionen. Der Schienenverkehrslärm der ca. 300 m südlich sowie ca. 800
m nordwestlich verlaufenen Bahntrassen wirkt ebenfalls auf das Plangebiet ein. Der Anteil des
Schienenverkehrslärms an den Lärmimmissionen im Plangebiet ist jedoch geringer als der des
Straßenverkehrslärms. Untergeordnet wird das Plangebiet auch durch Gewerbe- und Fluglärm
beeinflusst. Sport- und Freizeitlärm spielen keine Rolle.
Prognose (Planung):
Eine schalltechnische Untersuchung (Peutz Consult GmbH 2018) hat ergeben, dass an den ge-
planten Baugrenzen im Plangebiet aufgrund des Verkehrslärms Beurteilungspegel von bis zu 58
dB(A) am Tag und bis zu 51 dB(A) in der Nacht vorliegen. Damit werden die schalltechnischen
Orientierungswerte der DIN 18005 für ein Allgemeines Wohngebiet von 55 dB(A) am Tag und 45
dB(A) in der Nacht um bis zu 3 dB(A) bzw. 6 dB(A) überschritten. Dabei wurde eine freie Schal-
lausbreitung, also ohne die abschirmende Wirkung potentieller Gebäude, berücksichtigt. Die maß-
gebenden Orientierungswerte werden am Tag in der südöstlichen Hälfte des Plangebietes und in
der Nacht im gesamten Plangebiet überschritten. Unter zusätzlicher Berücksichtigung des Flug-
lärms sowie des Gewerbelärm ergeben sich für die überbaubaren Grundstücksflächen die Lärm-
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pegelbereiche II bis III. Entlang der Sigwinstraße ergibt sich der Lärmpegelbereich IV. Hier ist je-
doch keine Wohnbebauung geplant. Da die Beurteilungspegel in der Nacht vergleichsweise hoch
sind, wird zur Gewährleistung eines ausreichenden Schallschutzes auch der Nachtzeitraum, der
ein höheres Schutzbedürfnis aufweist, berücksichtigt, indem in Abstimmung mit dem Umwelt- und
Verbraucherschutzamt sowie dem Stadtplanungsamt der Stadt Köln mindestens für Schlafräume
und Kinderzimmer 5 dB(A) mehr bzw. ein Lärmpegelbereich höher angesetzt werden.
Durch die geplante Nutzung wird eine höhere Verkehrsbelastung auf der Sigwinstraße erwartet. Im
Mittel ist pro Wohneinheit mit einer zusätzlichen Verkehrsbelastung von sechs Fahrten am Tag
und zwei Fahrten in der Nacht zu rechnen. Das entspricht insgesamt maximal 96 Fahrten pro Tag
und 36 Fahrten pro Nacht. Mit zusätzlichem Lkw-Verkehr wird aufgrund der geplanten Wohnnut-
zung nicht gerechnet. Die zusätzliche Verkehrsbelastung führt zu einer Erhöhung der Immissionen
an der umliegenden Wohnnutzung. Laut schalltechnischer Untersuchung (Peutz Consult, 2018)
treten jedoch ausschließlich Erhöhungen von < 1 dB(A) auf, die für das menschliche Ohr nicht
wahrnehmbar sind. Die Schwelle von 70 dB(A) am Tag bzw. 60 dB(A) in der Nacht, ab der eine
Gesundheitsgefahr nicht mehr ausgeschlossen werden kann, wird an allen untersuchten Immissi-
onsorten nicht überschritten.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir-
kungen:
Im vorhabenbezogenen Bebauungsplan werden die in der schalltechnischen Untersuchung (Peutz
Consult, 2018) ermittelten Lärmpegelbereiche III bis V gemäß DIN 4109 dargestellt. Es wird fest-
gesetzt, dass entsprechend den in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereichen die in der
DIN 4109 aufgeführten Schalldämmmaße für Außenbauteile von Aufenthalts- und Büroräumen zu
berücksichtigen sind. Die Schalldämmmaße einzelner unterschiedlicher Außenbauteile oder Ge-
schosse können im Einzelfall jedoch unterschritten werden, wenn im bauaufsichtlichen Genehmi-
gungsverfahren durch eine schalltechnische Untersuchung niedrigere Lärmpegelbereiche nach-
gewiesen werden.
Zudem wird festgesetzt, dass für Schlafräume im Sinne der DIN 4109 (Schlaf- und Kinderzimmer,
Gästezimmer und Ähnliches) eine fensterunabhängige Belüftung durch schallgedämmte Lüftungs-
einrichtungen bei geschlossenen Fenstern und Türen sicherzustellen ist. Hiervon kann abgewi-
chen werden, wenn im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren durch eine schalltechnische
Untersuchung Außenlärmpegel von höchstens 45 dB(A) für den Nachtzeitraum (22 – 6 Uhr) nach-
gewiesen werden.
Bewertung:
Trotz der Überschreitung der maßgebenden Orientierungswerte können durch die Festsetzung von
passiven Schallschutzmaßnahmen gesunde Wohnverhältnisse innerhalb der geplanten Wohnge-
bäude sichergestellt werden. Die durch die Neubebauung hervorgerufene geringe zusätzliche Ver-
kehrsbelastung auf der Sigwinstraße führt zu keiner erheblichen Erhöhung der Immissionen an
den bestehenden Wohnnutzungen.
5.6.5.2 Altlasten
Ziele des Umweltschutzes: BBodSchG, BBodSchV, LAWA-Richtlinie, LAGA-Anforderungen
Bestand (derzeitiger Umweltzustand) und Nullvariante (Nichtdurchführung der Planung):
Das gesamte Plangebiet befindet sich auf Grundstücken einer ehemaligen Kiesgrube/ Deponie.
Die Altablagerung wird mit der Nummer 90603 nachrichtlich im Altlastenkataster der Stadt Köln
geführt. Das Gelände wurde ausgekiest und aufgefüllt. Die Auffüllmächtigkeiten variieren zwischen
8,0 m im südöstlichen Bereich bis mehr als 15 m im nordwestlichen Bereich. Die Auffüllungen be-
stehen im Wesentlichen aus inerten (reaktionsträgen) Auffüllungen wie Bodenaushub und Bau-
schutt, nachgeordnet Aschen und Schlacken sowie lokal Dachpappenresten und Hausmüllbe-
standteilen.
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Das Plangebiet befindet sich außerdem im Nahbereich (Sicherheitszone von 100 Meter) um eine
Altablagerung, die mit der Nr. 90606 nachrichtlich im Altlastenkataster der Stadt Köln geführt wird.
Prognose (Planung):
Im Hinblick auf eine mögliche Überbauung wurden dementsprechend Untersuchungen (Dr. Till-
manns & Partner GmbH 2012, 2013 sowie Elsbroek Ingenieure 2015) zur Erkundung von Auffül-
lungsmächtigkeiten und Auffüllungsinhaltsstoffen, einer möglichen Deponiegasbildung sowie zum
Schadstoffpotential der oberflächennahen Bodenschichten im Plangebiet durchgeführt.
Das Gutachten (Tillmanns & Partner GmbH, 2012) kommt zu den folgenden Empfehlungen:
Im geplanten Grünbereich liegen unauffällige Schadstoffgehalte im Oberboden vor. Unter der
Annahme, dass hier keine weiteren Erdbewegungen stattfinden ist hier kein weiterer Hand-
lungsbedarf erkennbar. Für die zu überbauenden Flächen ist aufgrund der zu erwartenden
Erdbewegungen ein Bodenauftrag von 0,5 m unbelastetem Boden (Vorsorgewerte nach
BBodSchV) einzuplanen.
Im Untersuchungsgebiet findet derzeit noch ein vorzugsweise aerober sowie nachgeordnet
anaerober Restabbau organischer Auffüllungsinhaltsstoffe statt. Diesbezüglich wird empfoh-
len, bei weiteren Planungen auf eine Unterkellerung zu verzichten.
Ferner sind mögliche Setzungen durch den Abbau organischer Auffüllungsinhaltsstoffe zu
berücksichtigen.
Durchdringungspunkte von Ver- und Entsorgungsleitungen in die Bauwerke sind gasdicht
auszuführen sowie Möglichkeiten zur passiven Entgasung herzustellen. Ferner ist bei Arbei-
ten in Gräben, Gruben oder Schächten für eine ausreichende Durchlüftung zu sorgen.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir-
kungen:
Das Plangebiet wird im vorhabenbezogenen Bebauungsplan entsprechend der Darstellungen im
Altlastenkataster gekennzeichnet. Die gutachterlichen Empfehlungen und fachbehördlichen Aufla-
gen zur geplanten Wohnbebauung im Plangebiet werden als Hinweis in den vorhabenbezogenen
Bebauungsplan und als Verpflichtung in den Durchführungsvertrag aufgenommen. Weiterhin wird
dort aufgenommen, dass potentielle Käufer der Einfamilienhäuser von der Vorhabenträgerin auf
das Vorhandensein der Altablagerung mit Ausgasung und möglichen Setzungsvorgängen in den
Kaufverträgen hingewiesen werden. Weiterhin werden regelmäßige Dichtigkeitskontrollen ver-
pflichtend festgeschrieben. Eine Unterkellerung wird gemäß den Empfehlungen des Bodengutach-
tens ausgeschlossen.
Bewertung:
Eine Wohnnutzung ist trotz der vorhandenen Altlasten im Plangebiet unter Berücksichtigung von
entsprechenden Maßnahmen umsetzbar. Bei Einhaltung der im vorhabenbezogenen Bebauungs-
plan sowie im Durchführungsvertrag aufgenommenen Empfehlungen des Bodengutachtens ist
eine Gefährdung durch Methan-Ausgasungen in den geplanten Wohngebäuden nicht gegeben.
Die Versiegelung einer solchen Altlastenfläche ist aus Gründen des Bodenschutzes der Versiege-
lung natürlicher Böden an anderer Stelle vorzuziehen.
5.6.6 In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten (Alternativen)
Aufgrund des erheblichen Wohnraumbedarfs im Kölner Stadtgebiet ist es städtebaulich erforder-
lich, bereits erschlossene, jedoch bisher unbebaute Flächen innerhalb bebauter Gebiete auf ihre
Nutzbarkeit für den Wohnungsbau zu prüfen und wenn möglich zu bebauen. Das Plangebiet an
der Sigwinstraße ist eine solche Fläche. Der Standort ist städtebaulich integriert und verfügt über
eine sehr gute Anbindung an den ÖPNV. Aufgrund der Nutzungsgeschichte als Deponiestandort
wurde die Fläche bisher nicht als Bauland ausgewiesen, sondern nach Schließung der Deponie
der natürlichen Sukzession überlassen. Bei einer Nichtdurchführung der Planung würde die ca. 0,5
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ha große Sukzessionsfläche bestehen bleiben. Um die dringend benötigten Wohnbauflächen für
die ansässige und die neu hinzukommende Bevölkerung auszuweisen, müssten ggf. unbebaute
Flächen im Außenbereich erschlossen werden. Dies hätte möglicherweise erhebliche Umweltbe-
einträchtigungen zur Folge.
Durch die Umsetzung des Planvorhabens werden im Plangebiet die Festsetzungen des geltenden
Bebauungsplans Nr. 72499/05 für einen öffentlichen Grünzug erfüllt.
5.7 Zusätzliche Angaben
5.7.1 Technische Verfahren bei der Umweltprüfung beziehungsweise Hinweise auf
Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der
Angaben
Bei der Erhebung der Daten sind keine Schwierigkeiten aufgetreten. An technischen Verfahren
wurden zur Untersuchung der Bodenverfüllungen Rammkernsondierungen sowie Laboruntersu-
chungen von Oberbodenproben und Bodenluftmessungen durchgeführt.
5.7.2 Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen (Monitoring)
Aufgrund der Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans sind keine erheblichen
Umweltauswirkungen zu erwarten, die spezifische Überwachungsmaßnahmen im Sinne des § 4c
BauGB erfordern würden.
5.7.3 Zusammenfassung
5.7.3.1 Nicht durch die Planung betroffene Umweltbelange:
Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung/ europäische Vogelschutzgebiete
Biologische Vielfalt
Boden
Oberflächengewässer
Abwasser
Luftschadstoffe – Emissionen, auch Treibhausgase
Luftschadstoffe – Immissionen
Erneuerbare Energien/ Energieeffizienz
Vermeidung von Emissionen (nicht Lärm/ Luft, insbesondere Licht, Gerüche, Strahlung,
Wärme), sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern
Darstellungen von sonstige Fachplänen, insbesondere des Wasser-, Abfall-, Immissions-
schutzrechtes
Erschütterungen
Kultur- und sonstige Sachgüter
Wirkungsgefüge und Wechselwirkungen
5.7.3.2 Durch die Planung betroffene Umweltbelange:
Landschaftsplan:
Das gesamte Plangebiet ist im Landschaftsplan der Stadt Köln als Landschaftsschutzgebiet 27
„Dellbrücker Wald, vorgelagerte Freiräume und verbindende Grünbereiche“ mit dem Ent-
wicklungsziel 1 – Erhaltung und Weiterentwicklung einer weitgehend naturnahen Landschaft –
festgesetzt. Mit Inkrafttreten der im Parallelverfahren durchgeführten FNP- Änderung treten die
widersprechenden Festsetzungen des Landschaftsplanes außer Kraft.
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Pflanzen:
Die geplante Bebauung führt zu einem Verlust der vorhandenen Sukzessionsfläche durch Versie-
gelung, Umwandlung und Inanspruchnahme von Fläche. Ein Großteil der Bäume kann planerisch
nicht berücksichtigt werden. Im Vergleich zur insgesamt ca. 5,1 ha großen zusammenhängenden
Sukzessionsfläche zwischen der Sigwinstraße und dem Hülsenweg wird mit der Bebauung des
Plangebietes nur ein untergeordneter Teil versiegelt. Der Verlust der vorhandenen Vegetations-
struktur wird durch die Festsetzung des öffentlichen Grünzuges sowie durch Pflanzfestsetzungen
innerhalb des Baugebietes sowie durch eine externe Ausgleichsmaßnahme im Stadtbezirk Mül-
heim ausgeglichen. Die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans hat somit keine
erheblichen Auswirkungen auf das Schutzgut Pflanzen.
Tiere:
Eine Kartierung von Tierarten im Plangebiet von März bis August 2014 hat keine Anhaltspunkte
auf das Vorhandensein von Brut-, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten planungsrelevanter Tierarten
ergeben. In Bezug auf die im Plangebiet jagende planungsrelevante Zwergfledermaus werden
durch das Vorhaben keine Verbotstatbestände gemäß § 44 BNatSchG ausgelöst, da Nahrungsha-
bitate nicht dem Zugriffsverbot unterliegen. Für die im Überflug beobachteten Mäusebussard und
Habicht werden ebenfalls keine Verbotstatbestände ausgelöst. Die kartierten nicht-
planungsrelevanten Vogelarten können zum Brüten auf die um ein Vielfaches größere und gleich
strukturierte Sukzessionsfläche nördlich des Plangebietes ausweichen.
Eingriff/ Ausgleich:
Der durch die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans entstehende Eingriff wird
durch interne Ausgleichsmaßnahmen und externe Ausgleichsmaßnahmen in Form einer Extensi-
vierung einer Ackerfläche im Stadtbezirk Mülheim vollständig ausgeglichen.
Landschaft/ Ortsbild:
Die im Plangebiet vorhandene zugewachsene Gehölzfläche wird mit 16 Reihenhäusern, einer
Gemeinschaftsstellplatzanlage und einem öffentlichen Grünzug überplant. Damit passt sich die
bauliche Nutzung der in der näheren Umgebung bereits vorhandenen gewachsenen Struktur aus
ein- bis zweigeschossigen Einzel-, Doppel und Reihenwohnhäusern mit Satteldächern und ausge-
bauten Dachgeschossen an. Durch die Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans
zum Maß der baulichen Nutzung und zur Bauweise wird ein Einfügen der geplanten Bebauung in
die Bestandsbebauung der Umgebung gewährleistet. Durch Pflanzfestsetzungen wird die geplante
Stellplatzfläche eingegrünt und zur Nachbarbebauung und der geplanten Bebauung hin abge-
schirmt.
Grundwasser:
Die Auswirkungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes auf das Grundwasser sind unerheb-
lich, da im Plangebiet aufgrund der Bodenvorbelastungen keine natürlichen Verhältnisse vorliegen.
Mit der Teilversiegelung des Plangebietes wird eine örtliche Auswaschung von schädlichen Stoffen
aus den mit Altlasten belasteten Böden verhindert.
Klima, Kaltluft/ Ventilation:
Das Plangebiet ist gemäß der Klimafunktionskarte der Stadt Köln als „Freilandklima II“ ausgewie-
sen. Es gehen durch die geplante Bebauung Flächen für die Kaltluftproduktion verloren. Aufgrund
der im Verhältnis zu den in der Umgebung verbleibenden Freiflächen untergeordneten Größe des
Baugebietes und der damit verbundenen geringen zusätzlichen Versiegelung hat das Vorhaben
allerdings nur geringe Auswirkungen auf die Kaltluftentstehung. Die festgesetzten Pflanzmaßnah-
men gleichen die verlorengehende kleinklimatische Funktion teilweise aus. Die Bedeutung des
Plangebietes als Luftschneise bleibt im Wesentlichen erhalten, da durch den geplanten 15 bis 22
m breiten Grünzug eine Verbindung und damit ein Luftaustausch zwischen den angrenzenden
größeren Freiflächen bestehen bleibt.
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Lärm:
Das Plangebiet wird insbesondere durch Schallimmissionen der Sigwinstraße, der Autobahn A 3
sowie der beiden umliegenden Bahntrassen belastet. Dadurch werden die schalltechnischen Ori-
entierungswerte der DIN 18005 für ein Allgemeines Wohngebiet um bis zu 3 dB(A) am Tag sowie
6 dB(A) in der Nacht überschritten. Trotz der Überschreitung der maßgebenden Orientierungswer-
te können durch die Festsetzung von passiven Schallschutzmaßnahmen gesunde Wohnverhält-
nisse innerhalb der geplanten Wohngebäude sichergestellt werden. Die durch die Neubebauung
hervorgerufene geringe zusätzliche Verkehrsbelastung auf der Sigwinstraße führt zu keiner erheb-
lichen Erhöhung der Immissionen an den bestehenden Wohnnutzungen.
Altlasten:
Das gesamte Plangebiet befindet sich auf Grundstücken einer ehemaligen Kiesgrube/ Deponie
und wird im vorhabenbezogenen Bebauungsplan entsprechend der Darstellungen im Altlastenka-
taster gekennzeichnet. Die gutachterlichen Empfehlungen bzgl. einer Bebauung des Plangebietes
werden als Festsetzung sowie Hinweisen im vorhabenbezogenen Bebauungsplan sowie als Ver-
pflichtungen im Durchführungsvertrag aufgenommen. Eine Wohnnutzung ist trotz der vorhandenen
Altlasten im Plangebiet unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Bodengutachtens unbe-
denklich. Eine Gefährdung durch Methan-Ausgasungen ist dann nicht gegeben. Die Versiegelung
einer solchen Altlastenfläche ist aus Gründen des Bodenschutzes der Versiegelung natürlicher
Böden vorzuziehen.
5.7.4 Referenzliste der Quellen
Zusätzlich zu den bei der Stadt Köln vorhandenen Umweltinformationen und der Auswertung von
Stellungnahmen aus der Dienststellen- und Behördenbeteiligung wurden für die Erstellung des
Umweltberichtes folgende Grundlagen herangezogen:
Büro für Artenschutz und Avifaunistik: Artenschutzprüfung Stufe II: Vertiefende Prüfung,
Stadt Köln – Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 72498/2 „Sigwinstraße“ in Köln-
Höhenhaus, Köln, 24.11.2014.
Calles ° de Brabant Landschaftsarchitekten: Artenschutzrechtliche (Vor)Prüfung – ASP –
Stufe 1, Köln, 01.08.2013.
Dr. Tillmanns & Partner GmbH: Orientierende Bodenluft- und Bodenuntersuchungen im
Hinblick auf die geplante Bebauung Sigwinstraße 105 a-k in Köln (B-Plan Nr. 72499/05),
Bergheim, 07.03.2012.
Dr. Tillmanns & Partner GmbH: VEP Sigwinstraße in 51061 Köln; baugrundtechnische Un-
tersuchungen und Gründungsempfehlungen, Bergheim, 08.10.2013.
Elsbroek Ingenieure: Auswertung von Berichten und Informationen über Bodenverunreini-
gungen auf dem Grundstück Sigwinstraße 105 a-k, Düsseldorf, 21.08.2015.
Elsbroek Ingenieure: Orientierende Boden- und Bodenluftuntersuchung Grundstück Sig-
winstraße 105 a-k, Düsseldorf, 27.11.2015.
Peutz Consult, schalltechnische Untersuchung, Bericht VL 7981-1, 19.11.2018
Geologisches Landesamt NRW: Bodenkarte von Nordrhein-Westfalen – Blatt L 5108 Köln-
Mühlheim, Maßstab 1:50.000, Krefeld, 1980.
Geologisches Dienst NRW: Auszug aus dem Informationssystem BK50 NW, Karte der
schutzwürdigen Böden, Maßstab 1:50.000, Krefeld, 2006.
Ingenieurbüro für Freiraum- und Landschaftsplanung Ingrid Rietmann: Landschaftspflegeri-
scher Fachbeitrag zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahren „Sigwinstraße in
Köln-Höhenhaus (Nr. 72498/2)“, Königswinter, 18.07.2019.
Kölner Büro für Faunistik: Überprüfung des Lebensraumpotenzials im Vergleich zu den
vorhandenen Artenschutzprüfungen (ASP I und II) in der Sigwinstraße in Köln-Höhenhaus
zur Vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahren Nr. 72498/2, Köln, 25.09.2019.
Labor Dr. Rabe Hygiene Consult: Ermittlung der Luftqualität in Köln mit Flechten als Bioin-
dikatoren, Essen, 05.12.2001.
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Land NRW: Geoportal NRW, abgerufen über http://www.geoportal.nrw, Stand: August
2017, Geschäftsstelle IMA GDI. NRW c/o Bezirksregierung Köln.
Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW: ELWAS-
WEB, abgerufen über http://www.elwasweb.nrw.de/elwas-web/index.jsf#, Stand: August
2017.
Stadt Köln: Klimafunktionskarte M 1:150.000, Datengrundlage: Prof. Kuttler et. Al. Universi-
tät Essen, Klimatologische Untersuchung Köln 1997.
Stadt Köln: Schallimmissionspläne der Stadt Köln, Köln 2005/ 2008.
Stadt Köln: Landschaftsplan der Stadt Köln vom 18.04.1991, zuletzt geändert am
13.04.2011
Stadt Köln (mit LANUV und DWD): Klimawandelgerechte Metropole Köln, Köln, 2013.
Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR: „Hochwassergefahrenkarten (Hochwasser,
Grundhochwasser, Starkregen)“, unter: www.hw-karten.de (o.J.).
6. Planverwirklichung
6.1 Hinweise auf Fachplanungen (Ver-, Entsorgung)
Das Plangebiet ist im Bestand aufgrund der Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplans
kein erschlossenes Bauland. Für Änderungen und Anpassungen im öffentlichen Straßenraum und
an den Ver- und Entsorgungsnetzen, die durch die Planung veranlasst werden, lässt die Vorha-
benträgerin die erforderlichen Fachplanungen erarbeiten, die in die Erschließungsregelungen zum
Durchführungsvertrag aufgenommen werden.
6.2 Umlegung, Baulast, Grunddienstbarkeiten
Bodenordnende Maßnahmen nach § 45 ff. BauGB sind nicht erforderlich, da die erforderlichen
Grundstücke im Eigentum der Vorhabenträgerin, Hohr Public Asset GmbH, stehen.
Das Fahr- und Leitungsrecht zugunsten der Stadt Köln sowie der öffentlichen Ver- und Entsor-
gungsträger auf dem Wohnweg, der der Erschließung der Wohnungen dient, und das Geh-, Fahr-
und Leistungsrecht zugunsten der Stadt Köln sowie der Ver- und Entsorgungsträger ist der Stadt
Köln sowie den Ver- und Entsorgungsträgern durch die Vorhabenträgerin durch eine dingliche Si-
cherung (Grunddienstbarkeit) bzw. eine Baulast einzuräumen.
6.3 Durchführungsvertrag
Die Hohr Public Asset GmbH als Vorhabenträgerin verpflichtet sich in einem Durchführungsvertrag
gemäß § 12 BauGB zur Umsetzung des Vorhabens, wie es im Vorhaben- und Erschließungsplan
definiert ist.
Dies betrifft insbesondere die Erschließungsmaßnahmen, den Wohnungsbau inkl. der Errichtung
der notwendigen Stellplätze sowie die Freiraumgestaltung im Baugebiet.
Der Ausbau der privaten Erschließung erfolgt nach den Standards der Stadt Köln. Es wird festge-
halten, dass keine Ansprüche gegenüber der Stadt Köln erhoben werden können und keine Über-
nahme oder Unterhaltung durch die Stadt erfolgt.
Im Rahmen der Umsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ist die Vorhabenträgerin
bereit, den bestehenden Spielplatz Sigwinstraße/ Jasminweg mit einem neuen Spielgerät aufzu-
werten. Der Spielplatz befindet sich in unmittelbarer Nähe zum Plangebiet, daher ist eine Neuer-
richtung eines Spielplatzes im Plangebiet nicht erforderlich.
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6.4 Sozialplan
Die Umsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes erfordert keinen Sozialplan gemäß
§ 180 BauGB. Der Plan kann sich nicht nachteilig auf die persönlichen Lebensumstände der im
Plangebiet wohnenden und arbeitenden Menschen auswirken, weil das Plangebiet derzeit von
Menschen ungenutzt ist.
6.5 Externe Ausgleichsmaßnahme
Der durch die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans entstehende Eingriff macht
einen Ausgleich von insgesamt 54.898 Biotopwertpunkten (BWP) erforderlich, welcher über eine
Ausgleichsmaßnahme innerhalb des Plangebietes sowie durch eine externe Ausgleichsmaßnahme
auf einem Grundstück der Stadt Köln vollständig ausgeglichen werden kann. Das Grundstück liegt
im Bezirk 9 Mülheim in der Gemarkung Dünnwald, Flur 62, auf einem Teil des Flurstücks 346. Auf
der betreffenden Fläche wird eine Ackerfläche in eine höherwertige Grünlandbrache umgewandelt.
6.6 Kosten für die Stadt Köln, Kostenübernahme durch die Vorhabenträgerin
Die Hohr Public Asset GmbH übernimmt alle Kosten, die die Aufstellung des vorhabenbezogenen
Bebauungsplanes betreffen. Kosten für den städtischen Haushalt entstehen insoweit nicht.
7. Kenndaten
Fläche [m²] Anteil
Plangebietsgröße 5.156 100,0
Allgemeines Wohngebiet 3.667 71 %
davon versiegelt 2.200 60 %
davon unversiegelt 1.467 40 %
Öffentliche Grünfläche 1.476 29 %
Fläche für Versorgungsanlagen 13 < 1 %
Anzahl Wohneinheiten 16
Der Bebauungsplan-Entwurf 72498/02 wird gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetz-
buch (BauGB) mit dieser Begründung öffentlich ausgelegt.
Köln, den
Beigeordneter
Anlage 1 Geltungsbereich
365 Zeichen
Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von0LWJOLHGHUQGHV5DWHVGHU$XVVFKVVHXQGGHU%H]LUNVYHUtretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zuGLHVHP7DJHVRUGQXQJVSXQNWQLFKWWHLOQHKPHQGUIHQ Anlage 1 0DVWDEN StadtplanungsamtGeltungsbereich des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes6LJZLQVWUDHLQ.|OQ+|KHQKDXV 0 10050 200300 Meter
Anlage 4 VBP verkleinert
1252 Zeichen
GFL 1 M2 3 16 4588 741 89 101 4754 4749 474642 4241 4752 1600 350 16 32 4739 4778 772 4733 24 4737 3405 4240 4757 20 107 4744 4858 34 4742 97 7404779 4761 4764 4748 22 4762 7 105 30 4759 93 99 26 4740 4239 4860 350 15 4745 4861 4755 4760 4732 4756 4735 91 4481 4758 4780 28 773 4775 4766 2807 14 47724774 4743 46 4765 4747 4770 18 4750 5 103 47714734 1 4859 4738 4235 4753 4777 4773 44 4751 87 4242 36 2043 1598 40 38 4736 4243 4776 95 FD SmD=54,13 First=57,37 II SD SD I SD I II FD II II II SD II II SD II II H=52,35 II SD II I I FD I II SD SD SD SD H=52,57 SD II I II SD I FD SD First= 60,91 SD SDI SD II SD I II I II I II SD FD II II SD FD SD SD II II SD FD I II SD II FD SD SD II SD SmD=55,95 II SD SD SD SD FD SD I Sigwinstrasse 50.01 49.99 49.87 50.00 4767 4768 4769 1575 3388 SDo 0,8 0,4 WA 30,5 10,0 30,5 10,0 37,3 10,0 GFL 2 A M3 1597 1599 3387 Gemarkung Wicheim-Schweinheim Flur 9 3169 292 5094 4763 a a 2,5 2,52,5 GH max. 60,5 m a St M3 M1 5500 II 49.99 50.00 49.65 49.52 3,03,0 LPB VLPB IV LPB IVLPB III St Anlage 4 Übersichtsplan der externen Ausgleichsfläche (Gemarkung Dünnwald, Flur 62, Teil des Flurstückes 346), ohne Maßstab EE (LW52) Anlage einer Grünlandbrache als Teilfläche mit einer Größe von 5097 m² M2: Gehölz N ohne Maßstab
Anlage 2 Offenlagebegründung
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A N L A G E 2
72498 -02 dint031219Sa
Offenlagebegründung gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB)
zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nummer 72498/02;
Arbeitstitel: Sigwinstraße in Köln-Höhenhaus
1. Anlass und Ziel der Planung, Verfahren
1.1 Anlass der Planung
Die Stadt Köln gehört zu den Wachstumsregionen in Nordrhein-Westfalen. Um der ansässigen und
der neu hinzukommenden Bevölkerung attraktive Wohnangebote zu unterbreiten, ist die Schaffung
von Wohnraum ein wesentliches Ziel der Stadtentwicklung.
Das Plangebiet liegt im südlichen Teil des Stadtteils Höhenhaus in der Gemarkung Wichheim-
Schweinheim, Flur 9, Flurstück (Flst) 5500. Die Umgebung ist durch Wohnbebauung und eine Suk-
zessionsfläche geprägt. Die Flächengröße des Geltungsbereiches beträgt 5.156 m².
Aufgrund des erheblichen Wohnraumbedarfs im Kölner Stadtgebiet ist es städtebaulich erforderlich
bereits erschlossene, jedoch bisher unbebaute Flächen innerhalb bebauter Gebiete auf ihre Nutz-
barkeit für den Wohnungsbau zu prüfen und wenn möglich zu bebauen.
Das Plangebiet an der Sigwinstraße ist eine solche Fläche. Der Standort ist städtebaulich integriert
und verfügt über eine sehr gute Anbindung an den ÖPNV. Aufgrund der Nutzungsgeschichte als
Deponiestandort wurde die Fläche bisher nicht als Bauland ausgewiesen, sondern nach Schließung
der Deponie der natürlichen Sukzession überlassen und im Bebauungsplan Nr. 72499/02 aus dem
Jahr 1999 als solche festgesetzt.
Zwischenzeitlich hat die Hohr Public Asset GmbH die Fläche erworben und beabsichtigt, hier Wohn-
raum in Form von 16 Reihenhäusern zu entwickeln sowie eine öffentliche Grünfläche als Wegever-
bindung zu finanzieren.
Durch die bisherigen Eigentümer wurde bereits im Jahr 2012 ein Planverfahren angeregt, das im
Jahr 2013 in den Einleitungsbeschluss für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 72498/02,
„Sigwinstraße in Köln-Höhenhaus“ mündete, seinerzeit mit der Zielsetzung, hier 12 Einfamilienhäu-
ser als Doppel- und Reihenhäuser sowie den öffentlichen Grünzug zu errichten. Auf dieser Grund-
lage erfolgte die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 1 BauGB in Form einer
Abendveranstaltung am 20.02.2014, sowie die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange (§ 4 Abs. 1 BauGB).
Da es bei der Bebauung innerstädtischen Baulandes grundsätzlich geboten ist, eine möglichst gro-
ße, dem Standort städtebaulich angepasste Geschossfläche und Wohnungsanzahl zu erzielen, ver-
folgt die jetzige Vorhabenträgerin ein Konzept, das 16 Wohneinheiten ermöglicht.
Um die planungsrechtlichen Grundlagen für die vorgesehene Bebauung zu schaffen, ist die Aufstel-
lung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes erforderlich. Die jetzige Planung ist mit den Fest-
setzungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 72499/05 aus dem Jahr 1999 nicht vereinbar.
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1.2 Ziel der Planung
Die Planung erfüllt die Ziele und Leitlinien der Kölner Wohnungsbaupolitik, indem sie eine innerstäd-
tische Fläche für die Schaffung von Wohnraum nutzt. Dabei soll familiengerechter Wohnraum ent-
stehen.
Die Wohnnutzung fügt sich in das bestehende Nutzungsspektrum des Quartiers an der Sigwinstra-
ße ein, das angrenzend an das Plangebiet als Allgemeines Wohngebiet (WA) ausgewiesen ist. Die
Lage des Grundstücks mit einer guten Anbindung an den ÖPNV (S-Bahn, Bus) spricht für die Ent-
wicklung einer maßvoll verdichteten Wohnbebauung.
Der städtebauliche Entwurf sieht drei Häuserzeilen vor, die sich um zwei jeweils drei Meter breite
Wohnwege gruppieren. Zwei der Hauszeilen bestehen aus fünf Häusern und die nördliche Hauszei-
le aus sechs Häusern. Die Gebäude sind zweigeschossig mit ausgebauten Satteldächern geplant.
Somit orientiert sich die geplante Bebauung an der Bestandsbebauung der Umgebung.
Die notwendigen Stellplätze werden in einer Gemeinschaftsanlage unmittelbar an der Zufahrt zur
Sigwinstraße vorgesehen. Die Wohnwege können dadurch vom Autoverkehr freigehalten werden.
Jedes Haus verfügt über einen eigenen Garten.
Für das Plangebiet des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes gilt derzeit der Bebauungsplan
72499/05, der im Jahr 1999 rechtskräftig wurde. Dieser Plan setzt für den zur Bebauung vorgese-
henen Bereich eine Grünfläche als Sukzessionsfläche fest. Für die Inanspruchnahme dieser Fläche
wird eine ökologische Ausgleichsmaßnahme außerhalb des Plangebietes (externer Ausgleich) fest-
gelegt.
Der bestehende Bebauungsplan setzt außerdem eine Grün- und Wegeverbindung zwischen der
Sigwinstraße und dem Hülsenweg mit einer Querspange in Richtung Westen fest. Dieser Korridor
hat eine Breite von mindestens 10 m. Ein Teil dieser Grünverbindung liegt innerhalb des Geltungs-
bereiches des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes.
Das Planungskonzept beinhaltet nordöstlich der Wohnbebauung eine 15 bis 22 m breite öffentliche
Grünfläche. Diese Fläche wird in das Eigentum der Stadt Köln übertragen. Die Herstellung der öf-
fentlichen Grünfläche erfolgt durch die Vorhabenträgerin auf eigene Kosten. Die Grünfläche inner-
halb des Plangebietes ist somit Bestandteil des geplanten Grünzuges zwischen Sigwinstraße und
Hülsenweg als Verlängerung des rechtsrheinischen Grünzuges von der Merheimer Heide über Hol-
weide/Isenburg bis zum Hülsenweg/ Weidenbruch.
Daneben sollen die im Nordwesten an das Plangebiet angrenzenden Teilflächen von der Vorhaben-
trägerin an die Stadt Köln verkauft werden. Die Stadt Köln kann sodann die hierfür geltende Fest-
setzung der „öffentlichen Grünfläche“ umsetzen und zwischen Sigwinstraße und Hülsenweg herstel-
len. Dabei wird die Planung auf den Baumbestand innerhalb des Korridors eingehen und diesen
teilweise berücksichtigen.
Die Siedlung wird zur Sigwinstraße, zu den angrenzenden Baugrundstücken und Grünflächen mit
Gehölzpflanzungen und Laubhecken eingegrünt.
1.3 Verfahren
Der Einleitungsbeschluss für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Sigwinstraße in Köln-
Höhenhaus wurde in der Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses am 25.04.2013 gefasst.
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Auf dieser Grundlage erfolgte die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 1
BauGB in Form einer Abendveranstaltung am 20.02.2014, sowie die frühzeitige Beteiligung der Be-
hörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange.
Aufgrund eines Wechsels des Vorhabenträgers wurde das Verfahren zunächst nicht weitergeführt.
Die Hohr Public Asset GmbH wird nunmehr als neue Vorhabenträgerin die Planung weiterführen.
Am 15.12.2016 erfolgten im Stadtentwicklungsausschuss der Beschluss zum Rücklauf der frühzeiti-
gen Öffentlichkeitsbeteiligung und der Vorgabenbeschluss für die Erarbeitung des Planentwurfs.
2. Erläuterungen zum Planungsgebiet
2.1 Abgrenzung des Plangebietes
Das Plangebiet liegt im südlichen Teil des Stadtteils Höhenhaus und umfasst in der Gemarkung
Wichheim-Schweinheim, Flur 9, das Flurstück Nr. 5500. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes
wird durch die Gärten der Wohnbebauung am Torringer Weg im Nordosten, die Sigwinstraße im
Süden, die Gärten der Wohnbebauung an der Lindelaufstraße im Westen und eine Sukzessionsflä-
che im Nordwesten begrenzt. Die Flächengröße beträgt 5.156 m². Das Plangebiet erstreckt sich
zwischen der Sigwinstraße Nr. 103 und Nr. 107.
2.2 Vorhandene Struktur
Das Plangebiet stellt sich heute als eine Sukzessionsfläche dar. Das Gelände wurde zuvor ausge-
kiest und mit Bauschutt und anderen Stoffen verfüllt. Die Fläche weist Vegetationsbestände unter-
schiedlicher Art und Qualität auf. Es sind Baum- und Strauchbestände mit bis zu mittlerem Baum-
holz, dichte Brombeergebüsche sowie Gras- und Hochstaudenfluren vorhanden. Im Nordwesten
des Plangebietes befinden sich weitere Sukzessionsflächen der vorgenannten Art. Das Plangebiet
ist eingezäunt und daher nur bedingt zugänglich.
Westlich grenzt eine Wohnbebauung aus zweigeschossigen Doppel- und Reihenhäusern mit Sat-
teldächern und ausgebauten Dachgeschossen an.
Nordöstlich und südlich befindet sich eine Wohnbebauung aus ein- bis zweigeschossigen Einzel-
und Doppelhäusern.
Unmittelbar südlich des Plangebietes liegt die Sigwinstraße. Südöstlich der Sigwinstraße schließt
ein Grünzug an, der mit Baumbestand und Scherrasenflächen gestaltet ist.
2.3 Erschließung
2.3.1 Verkehrserschließung
Das Plangebiet liegt in circa 350 m Fußwegentfernung zur S-Bahn-Haltestelle Holweide der S-
Bahnlinie 11 (Bergisch-Gladbach – Düsseldorf über Köln Hauptbahnhof). Unmittelbar am Plangebiet
befindet sich die Haltestelle Jasminweg der Buslinie 155 (Mülheim Berliner Straße – Stammheim
Bonhoefferstraße). Das Gebiet verfügt damit über eine gute Erschließung mit dem öffentlichen Per-
sonennahverkehr.
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Das Plangebiet grenzt unmittelbar an die Sigwinstraße, die den Charakter einer Wohnsammelstra-
ße hat. Sie ist im Trennprofil mit beidseitigen Gehwegen sowie einem Längsparkstreifen/ Baumreihe
auf der nördlichen Straßenseite ausgebaut.
2.3.2 Wasser- und Energieversorgung
Die erforderlichen Versorgungsleitungen für Wasser, Gas und Elektrizität sind in der Sigwinstraße
vorhanden. Das geplante Wohnquartier kann von dort aus erschlossen werden.
2.3.3 Abwasserentsorgung
In der angrenzenden Sigwinstraße ist ein Mischwasserkanal vorhanden. Die Querschnitte sind aus-
reichend, um das anfallende Schmutz- und Niederschlagswasser aufzunehmen.
2.4 Soziale Infrastruktur/ Nahversorgung
Kindergärten, Spielplätze und schulische Infrastruktur sind im Stadtteil vorhanden. In der Nähe des
Plangebietes befinden sich die Katholische Kindertagesstätte St. Johann Baptist an der Hon-
schaftsstraße sowie der Städtische Kindergarten am Glockenblumenweg. Die nächste Grundschule
ist die Johannesschule an der Honschaftsstraße. Die nächstgelegene weiterführende Schule ist die
Willy-Brandt-Gesamtschule an der Straße „Im Weidenbruch“. Alle genannten Einrichtungen befin-
den sich in ca. einem Kilometer Entfernung zum Plangebiet.
Das nächstgelegene Nahversorgungszentrum befindet sich in ca. 750 m Entfernung an der Straße
„Im Weidenbruch“.
2.5 Alternativstandorte
Alternativstandorte für die geplante Bebauung sind in gleicher Größe und Lagequalität in der nähe-
ren Umgebung nicht verfügbar.
2.6 Planungsrechtliche Situation
Der derzeit für das Plangebiet geltende Bebauungsplan Nr. 72499/05, der im Jahr 1999 rechtskräf-
tig wurde, setzt für den Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes eine öffentliche
Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Parkanlage“ fest. Der zur Bebauung vorgesehene Bereich
ist zudem als Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und
Landschaft festgesetzt. Entsprechend der Maßnahme M 2 der textlichen Festsetzungen soll diese
Fläche der freien Sukzession überlassen werden. Der rechtskräftige Bebauungsplan setzt eine
Grün- und Wegeverbindung zwischen der Sigwinstraße und dem Hülsenweg mit einer Querspange
in Richtung Westen als öffentliche Grünfläche fest. Dieser Korridor hat eine Breite von ca. 10 m und
durchquert das Plangebiet im Norden.
Mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan Sigwinstraße wird die festgesetzte Sukzessionsfläche
in einer Flächengröße von 3.667 m² als Allgemeines Wohngebiet (WA) überplant. Die im derzeit
geltenden Bebauungsplan für einen Teil des Plangebietes festgesetzte öffentliche Grünfläche, die
Bestandteil einer geplanten Grün- und Wegeverbindung zwischen der Sigwinstraße und dem Hül-
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senweg ist, wird in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan übernommen und von 10 m auf eine
Breite von 15 bis 22 m erweitert.
Es ist daneben beabsichtigt, dass die Vorhabenträgerin auch die im Nordwesten an das Plangebiet
angrenzenden Teilflächen an die Stadt Köln verkauft. Die Stadt Köln kann die im geltenden Bebau-
ungsplan Nr. 72499/05 festgesetzte Grünverbindung zwischen Sigwinstraße und Hülsenweg her-
stellen. Die bestehende planungsrechtliche Festsetzung als öffentliche Grünfläche bleibt hierbei
unverändert.
3. Planungsvorgaben
3.1 Regionalplan
Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln stellt für das Plangebiet
Allgemeinen Siedlungsbereich dar. Die vorliegende Planung entspricht daher den Zielen der Regio-
nalplanung.
3.2 Flächennutzungsplan
Das gesamte Plangebiet ist im Flächennutzungsplan (FNP) als Grünfläche dargestellt. Das vorge-
sehene Baugebiet hat eine Fläche von circa 3.800 m² und ist nicht aus der Darstellung des FNP
entwickelt. Der FNP wird daher im Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 BauGB geändert. Der
vorgesehene Teil des Grünzugs mit der Wegeverbindung zum Hülsenweg entspricht der Darstel-
lung des FNP.
3.3 Landschaftsplan
Das gesamte Plangebiet ist im Landschaftsplan der Stadt Köln als Landschaftsschutzgebiet 27
„Dellbrücker Wald, vorgelagerte Freiräume und verbindende Grünbereiche“ mit dem Entwicklungs-
ziel 1 – Erhaltung und Weiterentwicklung einer weitgehend naturnahen Landschaft – festgesetzt.
Gemäß § 20 Abs. 3 Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) treten die widersprechenden Festset-
zungen des Landschaftsplanes mit Inkrafttreten des Bebauungsplanes außer Kraft, wenn der Trä-
ger der Landschaftsplanung der entsprechenden Darstellung im Flächennutzungsplan nicht wider-
sprochen hat. Der FNP wird daher im Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 BauGB geändert
(vgl. Kapitel 3.2).
Eine Prüfung der Auswirkungen der Planung auf den Landschaftsplan erfolgt im Kapitel 5.6.1.1.
3.4 Altlasten
Das gesamte Plangebiet befindet sich auf Grundstücken einer ehemaligen Kiesgrube/ Deponie. Die
Altablagerung wird mit der Nummer 90603 nachrichtlich im Altlastenkataster der Stadt Köln geführt.
Das Plangebiet befindet sich außerdem im Nahbereich (Sicherheitszone von 100 Meter) um eine
Altablagerung, die mit der Nr. 90606 nachrichtlich im Altlastenkataster der Stadt Köln geführt wird
und innerhalb derer Gasmigrationen aus der Altablagerung heraus möglich sind.
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Im vorhabenbezogenen Bebauungsplan wird darauf hingewiesen, dass die Böden des Plangebietes
erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind. Das Plangebiet wird in der Planzeichnung
gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB gekennzeichnet.
Im Hinblick auf eine mögliche Überbauung wurden in den Jahren 2012 – 2015 dementsprechend
Untersuchungen zur Erkundung von Auffüllungsmächtigkeiten und Auffüllungsinhaltsstoffen, einer
möglichen Deponiegasbildung sowie zum Schadstoffpotential der oberflächennahen Bodenschich-
ten im Bereich des geplanten Grünstreifens im östlichen Bereich durchgeführt (Dr. Tillmanns &
Partner GmbH, sowie Elsbroek Ingenieure).
Die ehemalige Kiesgrube/ Deponie ist mit Bodenaushub, (Haus-)Müll, Schlacken und Aschen, stel-
lenweise bis zum Grundwasserniveau verfüllt. Boden, Bodenluft und das Grundwasser wurden im
Zusammenhang mit der Aufstellung des derzeit geltenden Bebauungsplanes Nr. 72499/05 unter-
sucht. Im Zentralbereich der Deponie wurde ein vergleichsweise hoher Methangehalt (CH 4) von bis
zu 25-Volumen-% festgestellt. Nach nutzungsbezogener Sicherung/ Sanierung wird die Altablage-
rung nachrichtlich im Kataster geführt. Natürliche Böden sind im Plangebiet aufgrund der Vornut-
zung als Deponie nicht mehr vorhanden.
Die Bodenuntersuchung (Dr. Tillmanns & Partner GmbH, 2012) kommt zu dem Ergebnis, dass eine
Wohnbebauung unter Einhaltung folgender Empfehlungen im Plangebiet möglich ist:
- Im geplanten Grünbereich liegen unauffällige Schadstoffgehalte im Oberboden vor. Unter
der Annahme, dass hier keine weiteren Erdbewegungen stattfinden ist hier kein weiterer
Handlungsbedarf erkennbar. Für die zu überbauenden Flächen ist aufgrund der zu erwar-
tenden Erdbewegungen ein Bodenauftrag von 0,5 m unbelastetem Boden (Vorsorgewerte
nach BBodSchV) einzuplanen.
- Im Untersuchungsgebiet findet derzeit noch ein vorzugsweise aerober sowie nachgeordnet
anaerober Restabbau organischer Auffüllungsinhaltsstoffe statt. Diesbezüglich wird empfoh-
len, bei weiteren Planungen auf eine Unterkellerung zu verzichten.
- Es sind mögliche Setzungen durch den Abbau organischer Auffüllungsinhaltsstoffe zu be-
rücksichtigen.
- Durchdringungspunkte von Ver- und Entsorgungsleitungen in die Bauwerke sind gasdicht
auszuführen sowie Möglichkeiten zur passiven Entgasung herzustellen.
Die vorgenannten Empfehlungen werden durch die Planung beachtet. Eine detaillierte Prüfung der
Auswirkungen der Altlasten auf die Planung erfolgt im Kapitel 5.6.5.2.
Hinweise auf Bodendenkmale liegen aufgrund der Vornutzung, siehe oben, nicht vor.
3.5 Wasserschutzzone
Das Plangebiet liegt innerhalb der Wasserschutzzone III A des Wasserschutzgebietes „Höhen-
haus“. Jegliche Vorhaben in diesem Gebiet dürfen den entsprechenden wasserrechtlichen Schutz-
festsetzungen nicht entgegenstehen. Andernfalls ist eine wasserrechtliche Genehmigung einzuho-
len. Des Weiteren ist der Maßnahmenkatalog für Bauarbeiten in Wasserschutzzone III, III A und III
B zu beachten. Eine Prüfung der Auswirkungen der Planung auf die Wasserschutzzone erfolgt im
Kapitel 5.6.3.1.
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4. Begründung der Planinhalte
4.1 Art der baulichen Nutzung
Gemäß § 9 Abs.1 Nr.1 BauGB i. V. m. § 4 BauNVO wird innerhalb des Geltungsbereiches des vor-
habenbezogenen Bebauungsplanes ein 3.667 m² großes Allgemeines Wohngebiet (WA) zeichne-
risch festgesetzt. Dies entspricht den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 72499/05 für die
angrenzend vorhandene Bebauung. Insgesamt sieht der städtebauliche Entwurf im Plangebiet 16
Wohneinheiten vor.
Mit der Festsetzung eines WA wird ein beschränktes Maß an Nutzungsmischung auch nach Beginn
der Umsetzung des Bebauungsplanes grundsätzlich ermöglicht, die mit einer Festsetzung als reines
Wohngebiet (WR) gemäß § 3 BauNVO nicht gegeben wäre. Ferner soll es nicht schon durch die
festgesetzte Baugebietsart ausgeschlossen sein, zu einem späteren Zeitpunkt nach der Realisie-
rung der Vorhaben Umnutzungen vorzunehmen. Eine gewisse Durchmischung der Wohnnutzung
mit nicht störenden anderen Nutzungen soll in Verbindung mit dem Wohnen grundsätzlich für die
Zukunft ermöglicht werden. Aufgrund der Festsetzung als WA ist eine solche Entwicklung planungs-
rechtlich zulässig und bedarf lediglich einer Änderung im Durchführungsvertrag, nicht jedoch einer
Änderung des Bebauungsplanes.
Die im Bebauungsplan Nr. 72499/05 festgesetzte Sukzessionsfläche wird damit überplant. Für die
Inanspruchnahme dieser Fläche wird eine ökologische Ausgleichsmaßnahme außerhalb des Plan-
gebietes (externer Ausgleich) festgelegt, da der gesamte Ausgleich innerhalb des Plangebietes
aufgrund der geringen Plangebietsgröße planerisch nicht bewerkstelligt werden kann.
Die Festsetzung ist mit der Deckung des dringenden Wohnbedarfs der Bevölkerung begründet. Vor
dem Hintergrund des aktuell festzustellenden und weitergehend prognostizierten Anstiegs der Be-
völkerungszahl im Stadtgebiet, der Steigerung der Zahl der Haushalte sowie des letztlich daraus
resultierenden, erheblichen Zusatzbedarfs an bereits erschlossenen Wohnflächen ist die Überpla-
nung der Sukzessionsfläche zur Deckung des Bedarfs gerechtfertigt. Zur Gewährleistung einer an-
gemessenen Wohnungsversorgung für alle Bevölkerungsgruppen sind ausreichend neue Wohnun-
gen zu bauen.
4.1.1 Ausschluss von Nutzungsarten
Die gemäß § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen (Betriebe des Beherber-
gungsgewerbes, sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltungen, Gartenbau-
betriebe sowie Tankstellen) sind unter Anwendung des § 1 Abs. 6 BauNVO unzulässig, da diese
nicht mit dem Nutzungskonzept des städtebaulichen Entwurfs und den Nutzungen in der Umgebung
vereinbar sind. Die ausgeschlossenen Nutzungen würden zudem ein hohes Verkehrsaufkommen
induzieren sowie Immissionskonflikte mit der Wohnnutzung erwarten lassen und stehen somit der
weitestgehend wohnlich geprägten Umgebung entgegen.
Der Schwerpunkt der Entwicklung liegt auf der Errichtung von Wohngebäuden in der bereits be-
gründeten Ausformung.
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4.1.2 Bedingte Festsetzung
Um den Vorhabenbezug herzustellen, sind als bedingte Festsetzung im Rahmen der als zulässig
festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig, zu denen sich die Vorhabenträgerin im
Durchführungsvertrag konkret verpflichtet. Vertragsänderungen oder der Abschluss eines neuen
Durchführungsvertrages sind gemäß § 12 Absatz 3a BauGB zulässig.
4.2 Ausschluss von Kellergeschossen
Aufgrund des möglichen Restabbaus der im Boden vorhandenen Auffüllungsinhaltsstoffe empfiehlt
das Bodengutachten (vgl. Kapitel 3.4) bei der Planung auf eine Unterkellerung zu verzichten. Daher
setzt der Bebauungsplan fest, dass die Errichtung von Kellergeschossen im gesamten Plangebiet
nicht zulässig ist.
Diese Festsetzung ist möglich, da die Gemeinde gemäß § 12 Abs. 3 Satz 2 BauGB beim vorhaben-
bezogenen Bebauungsplan nicht an den Festsetzungskatalog des § 9 BauGB gebunden ist.
4.3 Maß der baulichen Nutzung
Die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung orientieren sich an den Festsetzungen des
Bebauungsplanes Nr. 72499/05 für die bereits bestehende Nachbarbebauung. Der aufgelockerten
Bebauung in der Umgebung wird somit Rechnung getragen. Die Festsetzungen tragen außerdem
zur Gewährleistung von gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnissen bei.
4.3.1 Grundflächenzahl (GRZ)
Innerhalb des Allgemeinen Wohngebietes wird gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 19 BauN-
VO eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 festgesetzt. Diese entspricht der Obergrenze für Allge-
meine Wohngebiete des § 17 BauNVO und ermöglicht eine aufgelockerte Bebauung mit der im
Plangebiet vorgesehenen Gebäudetypologie. Durch die Festsetzung der GRZ wird dem Ziel des
schonenden und sparsamen Umgangs mit Grund und Boden im Sinne des § 1a Abs. 2 BauGB
Rechnung getragen und eine ausreichende Belichtung, Belüftung und Besonnung gewährleistet. Es
ist das planerische Ziel, eine gute Ausnutzbarkeit des Grundstücks in Bezug auf die geplante Nut-
zung zu ermöglichen und gleichzeitig die Inanspruchnahme der Flächen zu reglementieren.
4.3.2 Geschossflächenzahl (GFZ)
Ergänzend zur Regelung des Maßes der baulichen Nutzung über die Festsetzung der Grundflä-
chenzahl wird innerhalb des Allgemeinen Wohngebietes gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m.
§ 20 BauNVO eine Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,8 festgesetzt. Die Obergrenze für Allgemeine
Wohngebiete des § 17 BauNVO von 1,2 wird somit nicht voll ausgeschöpft. Eine GFZ von 0,8 er-
möglicht auf der einen Seite die beabsichtigte zweigeschossige Wohnbebauung und berücksichtigt
auf der anderen Seite die aufgelockerte Bebauung in der Umgebung.
4.3.3 Zahl der Vollgeschosse als Höchstmaß
Zur Sicherung der Höhenentwicklung des städtebaulichen Entwurfes und zur Berücksichtigung des
bestehenden Orts- und Landschaftsbildes setzt der Bebauungsplan gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB
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i. V. m. § 20 BauNVO die zulässige Zahl der Vollgeschosse auf zwei Vollgeschosse als Höchstmaß
fest. Die Begrenzung auf maximal zwei Vollgeschosse orientiert sich an der Höhe der Umgebungs-
bebauung und hat somit eine nachbarschützende Funktion.
4.3.4 Höhe der baulichen Anlagen
Es wird gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 18 BauNVO im gesamten Baugebiet eine maxima-
le Höhe der baulichen Anlagen von 60,5 m über Normalhöhennull (NHN) festgesetzt. Bei einer Ge-
ländehöhe von ca. 50,0 m ü. NHN entspricht diese einer maximalen Gebäudehöhe von ca. 10,5 m
über dem Geländeniveau. Die Gebäudehöhe ermöglicht zum einen den Bau der im städtebaulichen
Konzept vorgesehenen zweigeschossigen Gebäude mit Satteldach und orientiert sich zum anderen
an den in der Umgebung vorhandenen Gebäudehöhen. Eine ausnahmsweise Überschreitung der
maximalen Gebäudehöhe ist nicht vorgesehen, um Beeinträchtigungen des Ortsbildes zu vermei-
den. Untergeordnete bauliche Anlagen, wie Sonnenkollektoren und Solarzellen, müssen daher in
der Dachhülle integriert werden.
4.4 Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen
4.4.1 Bauweise
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i. V. m. § 22 Abs. 2 BauNVO wird eine offene Bauweise festge-
setzt. Demnach müssen Gebäude mit einem seitlichen Grenzabstand errichtet werden und die Ge-
bäudelänge darf höchstens 50 m betragen. Dadurch entsteht die im städtebaulichen Konzept vor-
gesehene aufgelockerte Bebauung, die auch für die umgebende Bebauung prägend ist.
4.4.2 Überbaubare Grundstücksflächen, Baugrenzen
Durch die Festsetzung von Baugrenzen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 BauGB i. V. m. § 23 BauNVO wer-
den innerhalb des Baugebietes die überbaubaren Grundstücksflächen definiert, innerhalb derer die
Gebäude errichtet werden dürfen. Dadurch entsteht die im städtebaulichen Konzept vorgesehene
Hauszeilenbebauung. Zudem wird die Flächenversiegelung begrenzt. Die überbaubaren Grund-
stücksflächen orientieren sich eng am städtebaulichen Konzept. Um bei der Objektplanung und
Bauausführung noch geringfügige Veränderungsmöglichkeiten der Baukörper zu geben, wurden
zumeist Baugrenzen festgesetzt, die ca. 0,5 m über die Baukörper des städtebaulichen Entwurfs
hinausgehen.
Da die Dimensionierung der überbaubaren Grundstücksfläche unmittelbar auf die im Bebauungs-
konzept dargestellten Hauptbaukörper Bezug nimmt, werden ergänzende Baugrenzen festgesetzt,
innerhalb derer ausschließlich die in den Vorgärten geplanten 1,4 m hohen Abstellräume zulässig
sind. Diese Abstellräume, die beispielsweise zum Unterstellen von Fahrrädern genutzt werden kön-
nen, dienen der Erhöhung der Wohnqualität. Da die Häuser altlastenbedingt ohne Keller gebaut
werden müssen, sind ergänzende ebenerdige Abstellräume am Haus erforderlich.
Um die Gestaltungsfreiheit bei der Bauausführung nicht zu stark einzuschränken, wird gemäß § 23
Abs. 3 BauNVO ein Überschreiten der in der Planzeichnung festgesetzten Baugrenzen durch städ-
tebaulich untergeordnete Bauteile wie zum Beispiel Vordächer, Dachvorsprünge, Balkone und Ge-
simse bis zu einem Maß von 1,5 m zugelassen. Untergeordnet sind Bauteile oder Vorbauten bis zu
maximal 1/3 der Breite der jeweiligen Außenwand zulässig. Zudem dürfen ebenerdige und nicht
überdachte Terrassen die festgesetzten Baugrenzen um ein Maß von maximal 3,0 m überschreiten.
Die durchgeführte Bodenuntersuchung empfiehlt für die zu überbauenden Flächen aufgrund der zu
erwartenden Erdbewegungen einen Bodenauftrag von 0,5 m unbelastetem Boden (Vorsorgewerte
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nach BBodSchV) einzuplanen. Diese Empfehlung ist als Hinweis in den vorhabenbezogenen Be-
bauungsplan aufgenommen.
4.5 Erschließung
4.5.1 Verkehr
Die Erschließung des Plangebietes ist über die unmittelbar angrenzende Sigwinstraße gesichert.
Zur Klarstellung wird entlang der Geltungsbereichsgrenze, die an die Sigwinstraße grenzt, eine
Straßenbegrenzungslinie festgesetzt.
4.5.2 Gehwege, Fußverkehr
Die Erschließung der einzelnen Reihenhäuser ist über einen 3,0 m breiten Fuß- und Radweg gesi-
chert. Da dieser Weg ausschließlich der Erschließung der angrenzend geplanten Wohngebäude
dient, wird er nicht als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt. Der Weg soll vom Autoverkehr wei-
testgehend freigehalten werden. Die Wegefläche wird daher im vorhabenbezogenen Bebauungs-
plan gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB für die Belegung mit einem Geh- und Radfahrrecht zugunsten
der Anlieger, einem Fahrrecht zugunsten der Stadt Köln sowie einem Leitungsrecht zugunsten der
Anlieger, der Stadt Köln und der öffentlichen Ver- und Entsorgungsträger festgesetzt. Die Anbin-
dung des Fuß- und Radweges an die Sigwinstraße ist über ein weiteres Geh-, Fahr- und Leitungs-
recht zugunsten der Anlieger, der Stadt Köln sowie der öffentlichen Ver- und Entsorgungsträger
sichergestellt.
Die Rechte sind den Ver- und Entsorgungsträger und der Stadt Köln durch Grunddienstbarkeiten
bzw. Baulasten einzuräumen.
Alle Hauseingänge sind barrierefrei erreichbar.
Die Standards der Stadt Köln werden beim Ausbau der privaten Erschließung eingehalten.
4.5.3 Radverkehr
Das Plangebiet ist für den Radverkehr über die Sigwinstraße erschlossen, in der der Radverkehr in
der Fahrbahn geführt ist.
Die erforderlichen Fahrradstellplätze sind oberirdisch den Hauseingängen in Form von 1,4 m hohen
Abstellräumen zugeordnet.
4.5.4 Ruhender Verkehr
Die Unterbringung der für die geplanten Wohneinheiten notwendigen Stellplätze ist v.a. in einer
Gemeinschaftsanlage unmittelbar an der Sigwinstraße vorgesehen. Zusätzlich sind zwei Stellplätze
parallel zur Grundstücksgrenze zur Sigwinstraße 105 geplant. Für die Gemeinschaftsanlage sowie
die beiden einzelnen Stellplätze setzt der vorhabenbezogene Bebauungsplan gemäß § 9 Abs. 1 Nr.
4 BauGB eine Fläche für Stellplätze fest. Innerhalb dieser Flächen ist die Unterbringung von 19
Stellplätzen möglich. Dies entspricht bei 16 geplanten Wohneinheiten einem Stellplatzschlüssel von
1,20 Stellplätzen je Wohneinheit inkl. Besucherstellplätze. Damit wird der nach BauO NRW notwen-
dige Stellplatzbedarf berücksichtigt. Die Fahrgassenbreite zwischen den beiden Stellplatzreihen
berücksichtigt die gemäß den Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06) erforderliche
Mindestbreite von 6,0 m, um die Rückstoßtiefe der Pkws zu gewährleisten. Die Fahrgassenbreite
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vor den beiden parallel zur Fahrgasse angeordneten Stellplätzen beträgt 4,5 m und hält ebenfalls
die Empfehlung der RASt 06 ein.
Der Anregung des Stadtentwicklungsausschusses vom 15.12.2016, die Verlegung der Stellplätze
entlang der Grundstücksgrenze zur Sigwinstraße Nr. 105 an anderer Stelle zu prüfen, wurde nach-
gekommen. Die Zahl der Stellplätze entlang der Grundstücksgrenze konnte im Vergleich zu der
damals vorgelegten Planung von vier auf zwei reduziert werden. Die beiden verbliebenen Stellplät-
ze befinden sich von der Sigwinstraße aus betrachtet im vorderen Bereich des Grundstücks und
damit nicht auf Höhe der rückwärtigen Gartenfläche des unmittelbar angrenzenden Grundstücks.
Als zusätzliche Maßnahme zur Vermeidung bzw. Minderung von Beeinträchtigungen der Bewohner
der Sigwinstraße Nr. 105 durch parkende bzw. rangierende Autos, setzt der vorhabenbezogene
Bebauungsplan zwischen der Stellplatzfläche und der Grundstücksgrenze eine 0,8 cm breite und
bis zu 1,8 m hohe Sichtschutzhecke fest (vgl. Kapitel 4.7.2).
Garagen werden im Plangebiet ausgeschlossen, um den Gesamteindruck des Bauvorhabens und
der Umgebung nicht zu beeinträchtigen.
4.5.5 Technische Infrastruktur/ Ver- und Entsorgung
Die Entwässerung des Plangebietes erfolgt durch den Anschluss an die vorhandene Kanalisation in
der Sigwinstraße. Aufgrund der Vornutzung als Deponie ist eine Versickerung von Niederschlags-
wässern auf dem Grundstück nicht genehmigungsfähig. Die vorhandene Kanalisation verfügt über
ausreichend Kapazität, um die anfallenden häuslichen Schmutzwässer sowie Niederschlagswässer
aufzunehmen.
Der Anschluss an die Wasserversorgungsnetze erfolgt mit Hausanschlüssen an die vorhandenen
Netze in der Sigwinstraße. Kapazitätserweiterungen sind nach gegenwärtigem Kenntnisstand nicht
erforderlich. Die Löschwasserversorgung erfolgt durch das vorhandene Trinkwassernetz.
Die Starkregengefährdung ist im Plangebiet laut der Überflutungsgefahrenkarte der Kölner Stadt-
entwässerungsbetriebe überwiegend gering.
Die Abfallentsorgung erfolgt gemäß den Bestimmungen der Satzung über die Abfallentsorgung in
der Stadt Köln. Zwischen den beiden Zufahrten zum Plangebiet setzt der vorhabenbezogene Be-
bauungsplan gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB eine 27,5 m² große Fläche für das Aufstellen von Ab-
fallsammelbehältern der geplanten Wohnbebauung fest, die für den Entsorgungsbetrieb an den
Abholtagen zugänglich gehalten wird. Durch die Platzierung einer Abfallsammelfläche in unmittelba-
rer Nähe zur öffentlichen Straße wird eine effektive Abfallentsorgung für das neue Wohngebiet ge-
währleistet. Eine detaillierte Abstimmung mit den Abfallwirtschafsbetrieben Köln erfolgt über die
Vorhabenträgerin im Laufe des Verfahrens.
Die Stromversorgung der Neubebauung erfolgt über eine im Plangebiet zu errichtende Technikzent-
rale. Vermutlich wird hier ein Blockheizkraftwerk errichtet. Dazu setzt der vorhabenbezogene Be-
bauungsplan zwischen der Abfallsammelfläche und der Sigwinstraße gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 12
BauGB eine 12,5 m² große Fläche für Versorgungsanlagen mit der Zweckbestimmung Elektrizität
fest. Durch die Festsetzung einer 1,8 m hohen Hecke zwischen der Technikzentrale und der Sig-
winstraße (vgl. Kapitel 4.7.2) ist die Technikzentrale vom Straßenraum kaum sichtbar. Der Standort
in unmittelbarer Nähe zur Sigwinstraße erlaubt eine unkomplizierte und direkte Erreichbarkeit für
beispielsweise Wartungsarbeiten.
Durch die Festsetzung einer extensiven Begrünung der Flachdächer der Abfallsammelanlage sowie
der Technikzentrale erfahren beide Anlagen eine optische Aufwertung (vgl. Kapitel 4.7.4).
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4.5.6 Feuerwehr
Die Gebäudezugänge liegen teilweise mehr als 50 m von der Sigwinstraße entfernt. Daher wird für
die Feuerwehr über eine Bewegungsfläche im Bereich der Stellplatzanlage die schnelle Erreichbar-
keit aller Gebäudeeingänge sichergestellt. Die Bewegungsfläche dient dem Aufstellen von Feuer-
wehrfahrzeugen sowie der Bereitstellung der den Fahrzeugen entnommenen Geräte. Sie schließt
unmittelbar am Fuß- und Radweg, der die einzelnen Hauseingänge erschließt, an. Der Weg selbst
muss nicht durch Rettungsfahrzeuge befahren sein. Die Breite des Weges von 3,0 m ist als Zuwe-
gung für die Feuerwehr ausreichend. Die Bewegungsfläche ist mit 7 x 13,5 m ausreichend groß, um
die Aufstellung jedes nach Alarmplan vorzusehenden Fahrzeugs zu gewährleisten. Die Bewegungs-
fläche sowie eine mit 4,5 m ausreichend breite Zufahrt von der Sigwinstraße ist über ein Geh-, Fahr-
und Leitungsrecht sichergestellt. Die Rechte sind der Feuerwehr durch Grunddienstbarkeiten bzw.
Baulasten einzuräumen.
Die Anforderungen nach § 5 BauO NW i. V. m. der entsprechenden Verwaltungsvorschrift zur Lan-
desbauordnung werden demnach erfüllt.
Da die Rückseite der Gebäude für Einsatzkräfte mit tragbaren Leitern nicht erreichbar ist, werden
zur Sicherstellung des 2. Rettungsweges gemäß § 17 Abs. 3 BauO NW die erforderlichen anleiter-
baren Stellen (z.B. Rettungsfenster) zur Vorderseite des Gebäudes (Zuwegung) ausgerichtet.
4.6 Öffentliche Grünfläche
Nordöstlich des Allgemeinen Wohngebietes setzt der vorhabenbezogene Bebauungsplan gemäß
§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB und entsprechend des Planungskonzeptes eine 15 bis 22 m breite und
1.477 m² große öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Parkanlage“ fest. Die Lage des
Grünzuges entspricht der Festsetzung des derzeit für das Plangebiet geltenden Bebauungsplans.
Im Vergleich zum rechtskräftigen Bebauungsplan wird die Grünfläche jedoch um 5 bis 12 m erwei-
tert, um eine ansprechende und großzügige Gestaltung des Grünzuges zu gewährleisten. Innerhalb
des Grünzuges ist ein 3 m breiter Weg geplant, der von einem Feldgehölz sowie einer lockeren Be-
grünung mit einer Langgraswiese und einheimischen Strauchgruppen begleitet wird (vgl. Kapitel
4.8.1).
Die im vorhabenbezogenen Bebauungsplan festgesetzte öffentliche Grünfläche ist Bestandteil des
im derzeit rechtskräftigen Bebauungsplan festgesetzten Grünzuges zwischen der Sigwinstraße und
dem Hülsenweg und fungiert als Verlängerung des rechtsrheinischen Grünzuges von der Merhei-
mer Heide über Holweide/ Isenburg bis zum Hülsenweg/ Weidenbruch.
Bis zum Satzungsbeschluss wird ein mit der Stadt Köln abgestimmter Freiraumplan erarbeitet, der
Gegenstand des Durchführungsvertrages und der Erschließungsregelungen wird und damit die
Umsetzung sichert. Die Teilfläche des beplanten Grundstücks, auf der die öffentliche Grünfläche
herzustellen ist, wird in das Eigentum der Stadt Köln übertragen. Die Herstellung der öffentlichen
Grünfläche erfolgt durch die Vorhabenträgerin auf eigene Kosten.
Es ist zudem beabsichtigt, dass die Vorhabenträgerin auch die im Nordwesten an das Plangebiet
angrenzenden Teilflächen an die Stadt Köln verkauft. Die Stadt Köln kann sodann die im geltenden
Bebauungsplan Nr. 72499/05 festgesetzte Grünverbindung zwischen Sigwinstraße und Hülsenweg
herstellen. Dabei wird die Planung auf den Baumbestand innerhalb des Korridors eingehen und
diesen teilweise berücksichtigen.
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4.7 Immissionsschutzbezogene Festsetzungen
4.7.1 Verkehrslärm
Eine schalltechnische Untersuchung (Peutz Consult GmbH) hat ergeben, dass an den geplanten
Baugrenzen im Plangebiet aufgrund des Verkehrslärms Beurteilungspegel von bis zu 58 dB(A) am
Tag und bis zu 51 dB(A) in der Nacht vorliegen. Damit werden die schalltechnischen Orientierungs-
werte der DIN 18005 für ein Allgemeines Wohngebiet von 55 dB(A) am Tag und 45 dB(A) in der
Nacht um bis zu 3 dB(A) bzw. 6 dB(A) überschritten. Dabei wurde eine freie Schallausbreitung, also
ohne die abschirmende Wirkung potentieller Gebäude, berücksichtigt. Die maßgebenden Orientie-
rungswerte werden am Tag in der südöstlichen Hälfte des Plangebietes und in der Nacht im gesam-
ten Plangebiet überschritten.
Die Schallimmissionen sind zu einem wesentlichen Teil auf die Sigwinstraße sowie die ca. 850 m
westlich des Plangebietes verlaufenen Autobahn A 3 zurückzuführen. Der Verkehrslärm der A 3 und
der Sigwinstraße haben in etwa gleiche Anteile an den Immissionen. Der Schienenverkehrslärm der
ca. 300 m südlich sowie ca. 800 nordwestlich verlaufenen Bahntrassen wirkt ebenfalls auf das
Plangebiet ein. Der Anteil des Schienenverkehrslärms an den Beurteilungspegeln im Plangebiet ist
jedoch geringer als der des Straßenverkehrslärms.
4.7.2 Prüfung der möglichen Schallminderungsmaßnahmen
Da die Orientierungswerte der DIN 18005 für Allgemeine Wohngebiete durch den Straßen- und
Schienenverkehrslärm überschritten werden, sind im Plangebiet Schallminderungsmaßnahmen
erforderlich. Grundsätzlich sind dabei die folgenden Handlungsoptionen zu prüfen:
Einhalten von Mindestabständen,
differenzierte Ausweisung von Baugebieten,
aktive Schallschutzmaßnahmen,
passive Schallschutzmaßnahmen an den schutzwürdigen Nutzungen.
Das Einhalten von Mindestabständen scheidet als Lösungsansatz aus. Durch ein weiteres Abrü-
cken der Wohnbebauung von der Sigwinstraße würde sich der Eingriff in die bestehende Sukzessi-
onsfläche erheblich vergrößern. Außerdem würde die Bebauung dann näher an die nordwestlich
des Plangebietes verlaufende Bahntrasse heranrücken. Dies hätte eine höhere Überschreitung des
nächtlichen Orientierungswertes durch den Schienenverkehr zur Folge.
Innerhalb des Plangebietes, das einer Wohnnutzung zugeführt werden soll, werden keine geglieder-
ten Baugebietsausweisungen festgesetzt, die eine Wohnnutzung aus Gründen des Immissions-
schutzes in bestimmten Bereichen ausschließen. Das Ziel der Planung ist es, durch Nachverdich-
tung eine Wohnbebauung als Maßnahme der Innenentwicklung zu ermöglichen, um den aktuellen
Wohnraumbedarf im Stadtgebiet gerecht zu werden. Obgleich eine Vorbelastung durch Straßen-
und Schienenverkehrslärmimmissionen besteht, wird die Innenentwicklung gegenüber einer Au-
ßenentwicklung der Vorrang gegeben. Dies ist ein wesentlicher Beitrag zur weiteren Reduzierung
der Flächeninanspruchnahme im Außenbereich und damit auch zum Boden- und Klimaschutz.
Aktive Schallschutzmaßnahmen, z.B. in Form einer Lärmschutzwand entlang der Sigwinstraße, sind
städtebaulich für das Plangebiet nicht geeignet, da eine solche Anlage das geplante und in der Um-
gebung vorhandene Ortsbild massiv beeinträchtigen sowie die geplante Bebauung von der Umge-
bung unverhältnismäßig abschotten würde. Eine Lärmschutzwand müsste, um alle Geschosse zu
schützen, eine Höhe von bis zu 6 m über dem Straßenniveau erreichen, was städtebaulich offen-
sichtlich unverträglich ist. Darüber hinaus wäre angesichts der vergleichsweisen geringen Über-
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schreitung der Orientierungswerte – bzw. am Tag in Teilen des Plangebietes auch Einhaltung der
Orientierungswerte – voraussichtlich als unverhältnismäßig anzusehen.
Für das Plangebiet kommen somit aus städtebaulichen Gründen nur passive Schallschutzmaßnah-
men in Betracht.
4.7.3 Lärmpegelbereiche
Um trotz der Überschreitung der maßgebenden Orientierungswerte gesunde Wohnverhältnisse in-
nerhalb der Wohngebäude sicherzustellen werden passive Schallschutzmaßnahmen nach den Vor-
gaben des Schallschutzgutachtens durch die Darstellung von Lärmpegelbereichen gemäß DIN
4109 festgesetzt. Die DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau, Stand 1989) wird damit als Norm in den
Bebauungsplan eingeführt. In Abhängigkeit der entsprechenden Lärmpegelbereiche ergeben sich
später im bauaufsichtlichen Verfahren individuelle Anforderungen an die Luftschalldämmung der
Außenbauteile (Wände, Fenster, Türen, Dächer etc.) von Aufenthaltsräumen bei Wohnungen – mit
Ausnahme von Küchen, Bädern und Hausarbeitsräumen – sowie von Büroräumen gemäß DIN
4109.
Die Lärmpegelbereiche beziehen sich laut der Rechtsprechung auf eine freie Schallausbreitung. Es
wird stets der Maximalwert dargestellt. Zur Festlegung der Lärmpegelbereiche werden die soge-
nannten Außenlärmpegel bestimmt. Hierbei sind gemäß DIN 4109 die Beurteilungspegel bezogen
auf den Tageszeitraum (6:00 bis 22:00 Uhr) heranzuziehen. Dabei unterscheiden sich die maßgeb-
lichen Außenlärmpegel bei Straßen- und Schienenverkehrslärm von den berechneten Beurteilungs-
pegeln durch einen Zuschlag von je 3 dB(A). Zur Berücksichtigung des Fluglärms vom Flughafen
Köln-Bonn wird der energieäquivalente Dauerschallpegel am Tag und in der Nacht von 45 dB(A)
verwendet. Der Gewerbelärm wird berücksichtigt, indem der nach TA-Lärm jeweils anzusetzende
Immissionsrichtwert hinzuaddiert wird. Die maßgeblichen Außenlärmpegel werden gemäß DIN 4109
mit einer Bereichsbreite von 5 dB(A) dargestellt. Da die Beurteilungspegel in der Nacht vergleichs-
weise hoch sind, wird zur Gewährleistung eines ausreichenden Schallschutzes auch der Nachtzeit-
raum, der ein höheres Schutzbedürfnis aufweist, berücksichtigt, indem in Abstimmung mit dem
Umwelt- und Verbraucherschutzamt sowie dem Stadtplanungsamt der Stadt Köln mindestens für
Schlafräume und Kinderzimmer 5 dB(A) mehr bzw. ein Lärmpegelbereich höher angesetzt werden.
Es ergeben sich für die überbaubaren Grundstücksflächen somit Anforderungen der Lärmpegelbe-
reiche III bis IV.
Zum Schutz der Wohnruhe wird gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 festgesetzt, dass entsprechend den in der
Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereichen die in der untenstehenden Tabelle aufgeführten
Schalldämmmaße für Außenbauteile von Aufenthalts- und Büroräumen gemäß DIN 4109 zu be-
rücksichtigen sind. Die genaue Festlegung der Anforderungen an die einzelnen Bauteile setzt je-
doch die Kenntnis der Bauausführung voraus, da Raummaße und Fensteranteile mit in die Berech-
nung eingehen und erfolgt üblicherweise erst im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens. Daher
wird festgesetzt, dass auch ein geringerer maßgeblicher Außenlärmpegel ausreichenden Schall-
schutz gewährleisten kann, wenn dies im Rahmen von Baugenehmigungsverfahren durch einen
Sachverständigen nachgewiesen wird.
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Lärmpegelbereich maßgeblicher
Außenlärmpegel
in dB(A)
resultierendes bewertetes Schalldämmmaß
erf. R´w,res in dB
Aufenthaltsräume
in Wohnungen
Büroräume oder vgl.
I ≤ 55 30 -
II 56 – 60 30 30
III 61 – 65 35 30
IV 66 – 70 40 35
V 71 – 75 45 40
VI 76 – 80 50 45
VII > 80 Anforderung entspr.
örtl. Gegebenheiten 50
Für Schlafräume im Sinne der DIN 4109 (Schlaf- und Kinderzimmer, Gästezimmer und Ähnliches)
ist eine fensterunabhängige Belüftung durch schallgedämmte Lüftungseinrichtungen bei geschlos-
senen Fenstern und Türen sicherzustellen. Hiervon kann abgewichen werden, wenn im bauaufsicht-
lichen Genehmigungsverfahren durch eine schalltechnische Untersuchung Außenlärmpegel von
höchstens 45 dB(A) für den Nachtzeitraum (22 – 6 Uhr) nachgewiesen werden.
Durch die Aufnahme dieser Festsetzungen werden gesunde Wohnverhältnisse sichergestellt.
4.8 Festsetzungen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzun-
gen sowie zur Erhaltung von Bäumen
Zur Gewährleistung einer hohen Wohnqualität setzt der vorhabenbezogene Bebauungsplan gemäß
§ 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB verschiedene Begrünungsmaßnahmen im Allgemeinen Wohngebiet und in
der öffentlichen Grünfläche fest. Diese sollen zur Durchgrünung des Quartiers beitragen und dienen
zudem der Aufwertung des Ortsbildes und der Verbesserung des innerstädtischen Mikroklimas.
4.8.1 Öffentlicher Grünzug
Innerhalb der öffentlichen Grünfläche ist ein 3 m breiter Weg mit wassergebundener Decke vorge-
sehen, der zu beiden Seiten in 1,5 m breite Wiesensäume eingebettet ist. Zwischen dem nordöstli-
chen Wiesensaum und der nordöstlichen Plangebietsgrenze setzt der vorhabenbezogene Bebau-
ungsplan ein 9 m breites Feldgehölz fest. Dort sind fünf mittelkronige Bäume als Überhälter (Bäu-
me, deren Krone sich deutlich über die sie umgebende Gehölzvegetation erhebt) des Feldgehölzes
vorgesehen (M 1). Zur Auflockerung des Grünzuges ist westlich des Weges, im von der Sigwinstra-
ße aus gesehen vorderen Bereich, eine Pflanzfläche, die zu 60 % aus einer Langgraswiese und zu
40 % aus einheimischen Strauchgruppen besteht, festgesetzt (M 2). Das Feldgehölz erzeugt in
Verbindung mit den Einzelbäumen zum einen ein räumliches Trennungs- und Führungselement und
zum anderen kann durch dieses dennoch transparente Grünelement die Erzeugung von Gefahren-
räumen vermieden werden. Die bestehenden Bäume sind aufgrund ihrer nicht gegebenen Ver-
kehrssicherheit für einen Erhalt ungeeignet.
4.8.2 Eingrünung der Stellplatzfläche
Zur Abschirmung und Kaschierung der geplanten Stellplatzfläche sowie des Abfallsammelplatzes
und der Technikzentrale gegenüber der Sigwinstraße und der südwestlich angrenzenden, beste-
henden Wohnbebauung setzt der vorhabenbezogene Bebauungsplan eine stark beschnittene He-
cke mit einer Höhe von 1,8 m fest (M 3).
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4.8.3 Baumpflanzungen im Wohngebiet
Im Allgemeinen Wohngebiet ist im Bereich der festgesetzten Stellplatzfläche die Pflanzung eines
einheimischen Baumes festgesetzt.
Zusätzlich ist pro Wohneinheit jeweils ein Obstbaum innerhalb der privaten Gartenfläche zu pflan-
zen.
Die im landschaftspflegerischen Fachbeitrag entlang der Grenze zur bestehenden Wohnbebauung
Sigwinstraße Nr. 105 empfohlenen Baumpflanzungen können nicht festgesetzt werden, da dieser
Bereich der bauordnungsrechtlich erforderlichen Bewegungsfläche für die Feuerwehr vorbehalten
ist. Dieser Bereich ist von Hindernissen wie z.B. Bäumen freizuhalten.
4.8.4 Dachbegrünung
Die Flachdächer der Abfallsammelanlage sowie der Technikzentrale sind mit einer extensiven
Dachbegrünung mit einer Mindestsubstratstärke von 8 cm inklusive Drainage und einem Abfluss-
beiwert von kleiner 0,3 zu versehen.
4.8.5 Erhalt von Bestandsbäumen
Ein Großteil der Bäume kann planerisch nicht berücksichtigt werden, da die Bäume innerhalb der
geplanten Bauflächen liegen und ein Erhalt nicht möglich ist. Bei den Bäumen innerhalb der geplan-
ten Gartenflächen und des geplanten Grünzuges handelt es sich größtenteils um Robinien, die als
fremdländische Art und aufgrund ihrer geringen Vitalität keine planerische Berücksichtigung erfah-
ren sollen. Andere standorttypischen Bäume (Sal-Weiden) können aufgrund ihres Wuchses (wach-
sen zum Licht) oder ihrer Vitalität nicht den Ansprüchen der Verkehrssicherungspflicht entsprechen
und daher nicht erhalten bleiben. Lediglich für einen Einzelbaum (Vogel-Kirsche) im Norden des
Plangebietes erscheint eine planerische Berücksichtigung als sinnvoll. Dieser ist in der Planzeich-
nung zum Erhalt festgesetzt.
4.8.6 Abweichungen der Pflanzstandorte
Es wird festgesetzt, dass die Pflanzstandorte der festgesetzten Bäume um bis zu 3,0 m von den
zeichnerischen Festsetzungen abweichen dürfen, um ggf. auf örtliche Bodenbeschaffenheiten rea-
gieren zu können.
4.8.7 Qualitätsmerkmale der Stadt Köln
Die festgesetzten Begrünungsmaßnahmen erfolgen entsprechend den Biotoptypen und Pflanzquali-
täten der Anlage „Grundsätze zur gestalterischen Umsetzung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnah-
men sowie zur Bemessung von Ersatzgeldern in Bebauungsplänen“ zur Satzung der Stadt Köln zur
Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen nach § 135 a - c BauGB vom 15. Dezember 2011, be-
kannt gemacht im Amtsblatt der Stadt Köln Nr. 1 vom 4. Januar 2012. Die betreffenden Grundsätze
(Qualitätsmerkmale) sind als Kodierung in den Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplanes angegeben und als Bestandteile der Festsetzungen zu beachten.
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4.9 Bauordnungsrechtliche Festsetzungen
4.9.1 Dachgestaltung/ Dachaufbauten
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan lässt für die Bebauung lediglich gleichseitige und gleich-
winklige Satteldächer mit einer Dachneigung von 30 bis unter 45 Grad zu.
Als Farbe für die Dacheindeckung ist ausschließlich anthrazit zulässig.
Untergeordnete bauliche Anlagen wie Sonnenkollektoren und Solarzellen sind konstruktiv und ge-
stalterisch mit gleicher Dachneigung in die Dachfläche einzubinden.
Die vorgenannten Festsetzungen der Dachgestaltung orientieren sich im Wesentlichen an der Um-
gebungsbebauung und tragen dazu bei, dass sich das Vorhaben in das Orts- und Landschaftsbild
einfügt und ein einheitliches Gestaltungsbild entsteht.
Zur Umsetzung des städtebaulichen Konzeptes wird festgesetzt, dass die Gesamtbreite aller Ein-
zelgauben die Hälfte der Gesamtbreite des Daches überschreiten darf. Allerdings wird die Gauben-
breite auf maximal 3,2 m beschränkt, um die Entstehung überlanger Gauben zu verhindern.
4.9.2 Materialien
Die Materialien sowie die Farbgestaltung der Gebäudefassaden werden im Durchführungsvertrag
zwischen der Stadt Köln und der Vorhabenträgerin festgelegt. Der Vorhaben- und Erschließungs-
plan zeigt beispielhafte Ansichten.
4.9.3 Einfriedungen
Entlang der Grenzen zur Nachbarbebauung, zur öffentlichen Grünfläche, zum Wohnweg sowie zur
Stellplatzfläche sind alle Grundstücksgrenzen mit Ausnahme der Vorgärten mit Hecken und trans-
parenten Zäunen bis zu einer maximalen Höhe von 1,8 m zu versehen. Die Heckenpflanzungen
dienen der Abschirmung und Einfriedung sowie der optischen Fassung der privaten Gartenflächen.
Auf eine Festsetzung der Einfriedung der Vorgärten wird verzichtet, um die Wohnbebauung nicht
komplett abzuschirmen.
4.10 Kennzeichnung
Die im Altlastenkataster mit der Nummer 90603 verzeichnete Fläche (ehemalige Kiesgrube/ Depo-
nie) wird im vorhabenbezogenen Bebauungsplan gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB als Fläche, deren
Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind, gekennzeichnet.
Es wird außerdem darauf hingewiesen, dass sich das gesamte Plangebiet im Nahbereich (Sicher-
heitszone von 100 m) um eine Altablagerung, die mit der Nr. 90606 nachrichtlich im Altlastenkatas-
ter der Stadt Köln geführt wird, befindet.
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5. Umweltbericht
5.1 Einleitung
Für das Bebauungsplanverfahren wird eine Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB für die Belan-
ge nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a BauGB durchgeführt. Die Ergebnisse sind im folgenden Umwelt-
bericht gemäß § 2a BauGB dargestellt.
5.1.1 Inhalt und wichtigste Ziele des Bauleitplanes
Ziel des Bebauungsplans ist die Schaffung von Wohnraum auf einer erschlossenen innerstädti-
schen Fläche.
Für nähere Erläuterungen zu den Zielen der Planung siehe Punkt 1. „Anlass und Ziel der Planung,
Verfahren“ des städtebaulichen Teils der Begründung.
5.1.2 Beschreibung Bestand (derzeitiger Umweltzustand)
Eine ausführliche Beschreibung des Bestandes erfolgt im Kapitel 2.2.
Für das Plangebiet gilt derzeit der Bebauungsplan Nr. 72499/05. Die Festsetzungen des Bebau-
ungsplans werden im Kapitel 2.6 erläutert.
5.1.3 Beschreibung Nullvariante (Nichtdurchführung der Planung)
Bei einer Nichtdurchführung der Planung würde die ca. 0,5 ha große Sukzessionsfläche entlang der
Sigwinstraße bestehen bleiben. Die städtebaulich integrierte Fläche mit sehr guter ÖPNV-
Anbindung würde dann weiterhin unbebaut bleiben und nicht in eine Wohnbaufläche umgewandelt
werden.
Die im derzeit für das Plangebiet geltenden Bebauungsplan festgesetzte Sukzessionsfläche würde
bestehen bleiben und sich entsprechend weiterentwickeln.
5.1.4 Beschreibung Planung
Der städtebauliche Entwurf sieht drei Reihenhauszeilen mit Hausgärten vor, die sich um zwei je-
weils drei Meter breite Wohnwege gruppieren. Zwei der Hauszeilen bestehen aus fünf Häusern und
die nördliche Hauszeile aus sechs Häusern. Die Gebäude sind zweigeschossig mit Satteldächern.
Die Dachgeschosse werden ausgebaut. Somit orientiert sich die geplante Bebauung an der Be-
standsbebauung der Umgebung. Die für die Wohneinheiten notwendigen Stellplätze sind in einer
Gemeinschaftsanlage unmittelbar an der Zufahrt zur Sigwinstraße vorgesehen. Die Wohnwege
können somit vom Autoverkehr freigehalten werden. Die Siedlung wird zur Sigwinstraße, zu den
angrenzenden Baugrundstücken sowie Grünflächen mit Gehölzpflanzungen und Laubhecken ein-
gegrünt. Es wird einer der im Plangebiet vorhandenen Bäume erhalten. Das Planungskonzept bein-
haltet nordöstlich der Wohnbebauung eine öffentliche Grünfläche. Diese Grünfläche ist Bestandteil
des planungsrechtlich festgesetzten Grünzuges zwischen der Sigwinstraße und dem Hülsenweg als
Verlängerung des rechtsrheinischen Grünzuges von der Merheimer Heide über Holweide/ Isenburg
bis zum Hülsenweg/ Weidenbruch. Diese Flächen sollen in das Eigentum der Stadt Köln übertragen
werden. Der Grünzug zwischen der Sigwinstraße und dem Hülsenweg ist im derzeit für das Plange-
biet geltenden Bebauungsplan Nr. 72499/05 festgesetzt.
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Mit der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplan Sigwinstraße wird die im derzeit für
das Plangebiet geltenden Bebauungsplan Nr. 72499/05 festgesetzte Sukzessionsfläche in einer
Flächengröße von 3.667 m² als Allgemeines Wohngebiet (WA) überplant. Die für einen Teil des
Plangebietes festgesetzte öffentliche Grünfläche, die Bestandteil einer geplanten Grün- und Wege-
verbindung zwischen der Sigwinstraße und dem Hülsenweg ist, wird in den vorhabenbezogenen
Bebauungsplan übernommen und von 10 m auf eine Breite von 15 m bis 22 m erweitert.
5.2 Bedarf an Grund und Boden / Fläche
Bestandsnutzung in m² Planung in m²
Sukzessionsfläche 3.930 Allgemeines Wohngebiet 3.667
Öffentliche Grünfläche 1.226 Öffentliche Grünfläche „Parkanlage“ 1.476
Fläche für Versorgungsanlagen 13
Gesamt 5.156 5.156
5.3 Berücksichtigung der Ziele des Umweltschutzes
Als Ziele des Umweltschutzes werden die einschlägigen Gesetze, Rechtsverordnungen, Erlasse,
Verwaltungsvorschriften und Technischen Anleitungen zugrunde gelegt, die für die jeweiligen
Schutzgüter in Bauleitplan-Verfahren anzuwenden sind. Die EU-Schutzziele finden sich im Wesent-
lichen umgesetzt im deutschen Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG, Luftreinhalteplanung,
Lärmminderung) und seinen Verordnungen, dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatschG – Arten-,
Landschafts- und Biotopschutz) und Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG – Bodenschutz,
Schutz vor bzw. Umgang mit schädlichen Bodenveränderungen) und seiner Verordnung sowie dem
Denkmalschutzgesetz (DSchG). Auf Landesebene greifen weitere Regelungen wie die Geruchs-
richtlinie Nordrhein-Westfalen (GIRL – Beurteilung von Gerüchen), das Landeswassergesetz Nord-
rhein-Westfalen (LNG NW – Schutz des Grundwasserdargebotes) sowie Verordnungen auf Ebene
der Bezirksregierungen wie Wasserschutzzonen-Verordnungen und der Luftreinhalteplan.
Auf kommunaler Ebene werden die Baumschutzsatzung und der Landschaftsplan der Stadt Köln
berücksichtigt. Die Ziele des Umweltschutzes werden bei der Beschreibung und Bewertung der ein-
zelnen Schutzgüter näher beschrieben.
Grenzüberschreitende Auswirkungen von Bebauungsplänen oder Flächennutzungsplan-
Änderungen sind in Köln aufgrund der Lage in großem Abstand zu Landesgrenzen nicht zu erwar-
ten. Raumbedeutsame Planungen werden mit den angrenzenden Gemeinden abgestimmt.
5.4 Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen
Die Untersuchungstiefe der Umweltprüfung orientiert sich in Übereinstimmung mit der Formulierung
in § 2 Abs. 4 Satz 3 BauGB an den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Sigwinstraße in Köln-
Höhenhaus“. Geprüft wird, welche dauerhaften Auswirkungen durch die Umsetzung des Bebau-
ungsplanes auf die Umweltbelange entstehen können und welche Einflüsse aus der Umgebung
dauerhaft auf die geplanten Nutzungen im Geltungsbereich wirken können. Hierzu werden regel-
mäßig bzw. dauerhaft anzunehmende Einwirkungen geprüft, nicht jedoch vorübergehende, außer-
gewöhnliche und nicht vorhersehbare Ereignisse.
Es werden durch die Umsetzung der Planung keine Techniken oder Stoffe eingesetzt und verwen-
det, die zu erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen führen werden.
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/ 21
5.5 Nicht durch die Planung betroffene Umweltbelange
Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung/ europäische Vogelschutzgebiete: Im Umkreis
von 2 km um das Plangebiet befinden sich keine solchen Gebiete.
Boden: Die natürlichen Bodenverhältnisse im Plangebiet sind aufgrund der Vornutzung als
Kiesgrube/ Deponie bereits nachhaltig gestört und können durch das Vorhaben nicht beein-
trächtigt werden. Im Bereich der geplanten Grünflächen können sich langfristig natürliche
Bodenverhältnisse entwickeln.
Oberflächengewässer: Im Plangebiet sind keine Oberflächengewässer vorhanden oder ge-
plant. Der Rhein liegt in ca. 2,7 km Entfernung zum Plangebiet. Die nächsten offenen Ge-
wässer sind der Höhenfelder See und der Heide-Teich in ca. 1,7 km Entfernung.
Abwasser: Der in der Sigwinstraße vorhandene Kanal ist ausreichend dimensioniert, um die
zusätzliche Abwassermenge aufzunehmen.
Luftschadstoffe – Emissionen, auch Treibhausgase: Im Plangebiet sind keine emittierenden
Gewerbebetriebe zulässig. Die durch die geplante Wohnbebauung hervorgerufene ver-
kehrsbedingte Luftschadstoffbelastung ist unerheblich. Die Zunahme der Emission von luft-
fremden Stoffen aus Hausbrand wird eher gering ausfallen, da von einem guten Dämmstan-
dard und moderner, emissionsarmer Heizungstechnik ausgegangen werden kann.
Luftschadstoffe – Immissionen: Der Luftgüteindex liegt im Plangebiet bei zwischen 1,6 bis
1,7 und weist damit eine hohe Luftgüte aus, die für die Wohnnutzung geeignet ist. Im Plan-
gebiet und in der näheren Umgebung sind keine emittierenden Gewerbebetriebe vorhanden.
Die Sigwinstraße hat den Charakter einer Wohnsammelstraße. Eine Belastung der vorgese-
henen Wohnnutzung durch verkehrsbedingte und gewerblich verursachte Luftschadstoffe ist
daher nicht zu erwarten.
Erneuerbare Energien/ Energieeffizienz: Das Plangebiet hat keine Bedeutung für die Gewin-
nung erneuerbarer Energien. Es greifen die Anforderungen der Energieeinsparverordnung
(EnEV) bzw. anderer Regelungen. Weitergehende Regelungen zur Gewinnung erneuerbarer
Energie oder zur Energieeffizienz der geplanten Reihenhäuser sind im Rahmen des Bebau-
ungsplanverfahrens nicht vorgesehen.
Vermeidung von Emissionen (insbesondere Licht, Gerüche, Strahlung, Wärme), sachge-
rechter Umgang mit Abfällen und Abwässern: Zurzeit sind im Plangebiet keine über das in
einem Siedlungsbereich übliche Maß hinausgehenden Geruchs- oder Lichtimmissionen vor-
handen. Durch die Ausweisung eines Allgemeinen Wohngebietes sind aufgrund der zulässi-
gen Nutzungsarten keine erheblichen zusätzlichen Geruchs-, Licht-, Strahlungs- oder Wär-
meemissionen zu erwarten.
Darstellungen von sonstige Fachplänen, insbesondere des Wasser-, Abfall-, Immissions-
schutzrechtes: Das Vorhaben steht den wasserrechtlichen Schutzfestsetzungen der Was-
serschutzzone III A des Wasserschutzgebietes „Höhenhaus“ nicht entgegen. Der vorhaben-
bezogene Bebauungsplan nimmt einen entsprechenden Hinweis auf.
Erschütterungen: Beeinträchtigungen durch Erschütterungen sind nicht bekannt und werden
auch nicht erwartet.
Gefahrenschutz/ Risiken: Das Plangebiet liegt nicht innerhalb einer Hochwassergefahrenzo-
ne oder eines Sicherheitsabstandes eines Störfallbetriebes. Die Starkregengefährdung ist im
Plangebiet überwiegend gering. Eine mögliche Gefährdung durch Methan-Ausgasungen
aufgrund der Vornutzung als Kiesgrube/ Deponie wird im Kapitel 5.5.5.1 Altlasten bewertet.
Kultur- und sonstige Sachgüter: Im Plangebiet sind keine Hinweise auf die Existenz von Kul-
tur- oder Sachgütern bekannt.
Wirkungsgefüge und Wechselwirkungen: Eine erhebliche Verstärkung der Umweltauswir-
kungen durch sich negativ verstärkende Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern sind
durch das Vorhaben nicht zu erwarten.
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5.6 Durch die Planung betroffene Umweltbelange
5.6.1 Natur und Landschaft
5.6.1.1 Landschaftsplan
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 g BauGB)
Das oberste Ziel des Landschaftsplanes ist der bewusstere Umgang mit dem noch vorhandenen
Freiraum und den noch vorhandenen naturnahen Landschaftsresten, die entsprechend dem Geset-
zesauftrag gerade in besiedelten Bereichen in besonderem Maße zu schützen, zu pflegen und zu
entwickeln sind. Darunter stehen als gleichrangige Schutzziele nebeneinander
als Ziel 1 die Verhinderung weiterer Schäden an Natur und Landschaft, insbesondere auch
durch steuernde Schutzfestsetzungen die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und die
Nutzungsfähigkeit der Naturgüter als Lebensgrundlage des Menschen zu erhalten, und
als Ziel 2 die Sicherung der Freiräume zur Wiederherstellung der geschädigten Landschaft
und damit der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes.
Das gesamte Plangebiet ist im Landschaftsplan der Stadt Köln als Landschaftsschutzgebiet 27
„Dellbrücker Wald, vorgelagerte Freiräume und verbindende Grünbereiche“ mit dem Entwicklungs-
ziel 1 – Erhaltung und Weiterentwicklung einer weitgehend naturnahen Landschaft – festgesetzt.
Folgende Schutzzwecke führten zur Festsetzung des Landschaftsschutzgebietes:
zur Erhaltung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, insbeson-
dere durch Sicherung reich strukturierter Landschaftsräume als Lebensraum gefährdeter
Pflanzen und Tiere, naturnah entwickelter Waldbereiche und stadtklimatisch wertvoller
Grünverbindungen.
wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes zur Sicherung des ländli-
chen Charakters der Landschaft im Übergangsbereich zum Wald.
wegen der besonderen Bedeutung für die stille und die aktive Erholung.
Die Festsetzung des Allgemeinen Wohngebietes widerspricht der Darstellung des Plangebietes als
Landschaftsschutzgebiet. Durch die Herstellung der öffentlichen Grünfläche wird jedoch im Ver-
gleich zur faktischen Situation eine der Erholung dienende öffentliche Grünverbindung sicherge-
stellt. Im Vergleich zur Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß
§ 4 Abs. 2 BauGB wurde die öffentliche Grünfläche im Bereich der Sigwinstraße von 15 auf 22 m
erweitert.
Gemäß § 29 Abs. 4 Landschaftsgesetz treten die widersprechenden Festsetzungen des Land-
schaftsplanes mit Inkrafttreten des Bebauungsplans außer Kraft, wenn der Träger der Landschafts-
planung der entsprechenden Darstellung im Flächennutzungsplan nicht widersprochen hat. Der
FNP wird daher im Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 BauGB geändert (vgl. Kapitel 3.2).
Das Entwicklungsziel und die Schutzzwecke des gesamten Landschaftsschutzgebietes werden
durch die geplante Wohnbebauung aufgrund der geringen Flächengröße von 3.667 m², die weniger
als 1 % der gesamten Größe des Landschaftsschutzgebietes ausmacht, nicht erheblich beeinträch-
tigt.
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5.6.1.2 Pflanzen
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB)
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, Baumschutzsatzung Stadt Köln
Bestand (derzeitiger Umweltzustand) und Nullvariante (Nichtdurchführung der Planung):
Das Plangebiet stellt sich als Sukzessionsfläche dar, die durch ein Mosaik krautiger Fluren (Ru-
deral- und Grasfluren), verbuschter Bereiche sowie höherer Baumbestände und durchgewachsenen
Sträucher bestimmt wird.
Während sich zur Sigwinstraße hin dichte Brombeerfluren ausgeprägt haben, wird das dahinterlie-
gende Plangebiet durch Bäume mittleren Alters (z.B. Gewöhnliche Robinien, Vogel-Kirsche, Spit-
zahorn, Grau-Pappel, Sandbirke) bestimmt. Die Strauchschicht ist von Einzelsträuchern, wie Ge-
meiner Hasel und Eingriffligen Weißdorn geprägt. In der Krautschicht finden sich Arten, wie Brom-
beere, Brennnessel, Moos, etc. In der südlichen Ecke zu den Gärten der Wohnbebauung zur Lin-
delaufstraße hin prägen Robinien den Baumbestand. In den schattig-feuchten Bereichen haben
sich verschiedene krautige Pflanzen etabliert. Nicht standorttypische Arten wie Bärlauch und invasi-
ve Arten wie der Bambus sind aus den anliegenden Gärten bzw. durch Gartenabfälle in die Bestän-
de eingewandert. Im hinteren, nordöstlichen Teil der Fläche prägen Offenflächen aus Gräsern und
Kräutern den Vegetationsbestand. Einzeln und truppweise stocken Gehölze wie Feldahorn,
Zweigriffliger Weißdorn, Blutroter Hartriegel, Rosen und einzelne Apfelbäume auf der Fläche. Ge-
genüber den Gärten des Torringer Weges haben sich ebenfalls dichte Brombeergebüsche ausge-
breitet. Diese werden von einer großkronigen Gemeinen Esche überstellt.
Im Nordwesten des Plangebietes befinden sich weitere Sukzessionsflächen mit ähnlicher Pflanzen-
struktur wie derzeit im Plangebiet. Zusammen mit dem Plangebiet hat die gesamte Sukzessionsflä-
che zwischen der Sigwinstraße und dem Hülsenweg eine Größe von ca. 5,1 ha.
Südöstlich erstreckt sich eine öffentliche Grünfläche, die als Parkanlage gestaltet ist und eine Ver-
bindung zur S-Bahnhaltestelle schafft.
Das Plangebiet fungiert als Bindeglied zwischen den nördlich und südlich angrenzenden Biotopflä-
chen des rechtsrheinischen Grünzuges, der von der Merheimer Heide mit kleineren Unterbrechun-
gen über Holweide/Isenburg bis zum Hülsenweg/ Weidenbruch führt.
Prognose (Planung):
Die geplante Bebauung führt zu einem Verlust der vorhandenen Vegetationsstrukturen durch Ver-
siegelung, Umwandlung und Inanspruchnahme von Fläche. Es erfolgt ein Eingriff in die Vegetation
und den Baumbestand, welcher nach der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung zu beurteilen und
auszugleichen ist. Es sind keine Ersatzpflanzungen bzw. Ersatzgeldzahlungen für gemäß der Sat-
zung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des
Geltungsbereiches der Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln (Baumschutzsatzung – BSchS)
zu leisten, da diese Bäume im Bebauungsplanverfahren bei der Bewertung und Bilanzierung nach
der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung nach § 18 BNatSchG i. V. m. § 1a Abs. 3 BauGB be-
rücksichtigt werden (siehe Kapitel 5.6.1.4 Eingriff/Ausgleich). Im ausgewiesenen Geltungsbereich
des vorhabenbezogenen Bebauungsplans entfallen die vorhandenen Biotoptypen vollständig und
werden in versiegelte Fläche oder geringwertigere Biotoptypen umgewandelt. Ein Großteil der
Bäume kann planerisch nicht berücksichtigt werden, da die Bäume innerhalb der geplanten Bauflä-
chen liegen und ein Erhalt nicht möglich ist. Bei einem großen Teil der Bäume innerhalb der geplan-
ten Gartenflächen handelt es sich um Robinien, die als fremdländische Art und aufgrund ihrer ge-
ringen Vitalität keine planerische Berücksichtigung erfahren sollen. Andere standorttypische Bäume
(Sal-Weiden) können aufgrund ihres Wuchses (wachsen zum Licht) oder ihrer Vitalität nicht den
Ansprüchen der Verkehrssicherungspflicht entsprechen und daher nicht erhalten bleiben. Lediglich
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für einen Einzelbaum erscheint eine planerische Berücksichtigung als sinnvoll (Ingenieurbüro für
Freiraum- und Landschaftsplanung Ingrid Rietmann 2019). Die im Wohngebiet entstehenden Frei-
flächen werden überwiegend gärtnerisch gestaltet und mit Hecken, Sträuchern und Einzelbäumen
durchgrünt. Im Zuge der Erschließung wird der Wohnweg zur Wohnbebauung als teilversiegelte
Fläche angelegt. Zwischen der Wohnbebauung und der Sigwinstraße sind 19 Stellplätze geplant.
Die Anlage wird mit wasserdurchlässigem Material hergestellt. Die private Stellplatzanlage wird wie
die privaten Gartenflächen eingegrünt. Die Zuwegung zur Sigwinstraße wird als versiegelte Fläche
ausgebaut.
Im Nordosten des Plangebiets wird eine 15 bis 22 m breite und 1.477 m² große öffentliche Grünflä-
che als Parkanlage festgesetzt. Die Grünanlage besteht aus einem Weg mit wassergebundener
Decke, der beidseitig in Wiesensäumen eingebettet ist, einem 9 m breiten Feldgehölz mit fünf Ein-
zelbäumen als Überhälter (Bäume, deren Krone sich deutlich über die sie umgebende Gehölzvege-
tation erhebt) sowie einer Pflanzfläche, die zu 60 % aus einer Langgraswiese und zu 40 % aus ein-
heimischen Strauchgruppen besteht. Aufgrund ihrer nicht gegebenen Verkehrssicherheit kann kei-
ner der Bäume innerhalb der Grünfläche erhalten werden. Die Grünfläche ist Bestandteil des Grün-
zuges zwischen der Sigwinstraße und dem Hülsenweg als Verlängerung des rechtsrheinischen
Grünzuges von der Merheimer Heide über Holweide/ Isenburg bis zum Hülsenweg/ Weidenbruch.
Die Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche entspricht den Festsetzungen des derzeit geltenden
Bebauungsplans Nr. 72499/05. Im Vergleich zur Festsetzung im rechtskräftigen Bebauungsplan
wird der Grünzug um 5 bis 12 m erweitert. Durch die öffentliche Grünverbindung wird die Verbin-
dung der nordwestlich und südöstlich angrenzenden Biotopflächen aufrechtgehalten.
Zur Sicherstellung der Umsetzung der Begrünungsmaßnahmen setzt der vorhabenbezogene Be-
bauungsplan Flächen und Maßnahmen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen
Bepflanzungen sowie gestalterische Maßnahmen fest.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblich nachteiliger Umweltauswirkun-
gen:
Festgesetzt werden dazu:
Pflanzung von Wiesensäumen beidseitig des Weges innerhalb des öffentlichen Grünzuges.
Pflanzung eines Feldgehölzes sowie von fünf Einzelbäumen im Nordosten des öffentlichen
Grünzuges.
Pflanzung einer Langgraswiese sowie von einheimischen Strauchgruppen nordöstlich der
Stellplatzfläche.
Pflanzung einer 1,80 m hohen Hecke zwischen der Stellplatzanlage und der Nachbarbebau-
ung Sigwinstraße Nr. 105 sowie der öffentlichen Grünfläche und zwischen der Technikzent-
rale und der Sigwinstraße.
Pflanzung eines Baumes innerhalb der Stellplatzanlage.
Pflanzung eines Obstbaumes pro Wohneinheit innerhalb der privaten Gärten.
Pflanzung von 1,80 m hohen Hecken zur Einfriedung der privaten Grundstücke entlang der
öffentlichen Grünflächen, des Wohnweges und der Stellplatzanlage mit Ausnahme der Vor-
gärten.
Extensive Dachbegrünung der Abfallsammelanlage sowie der Technikzentrale.
Erhalt eines Baumes (Vogel-Kirsche) im Norden des Wohnquartiers.
Zusätzlich wird eine externe Pflanzmaßnahme im Zuge der Umsetzung der naturschutzrechtlichen
Eingriffsregelung gemäß § 1a Abs. 3 Satz 6 BauGB festgelegt und umgesetzt. Hierbei handelt es
sich um die Umwandlung einer Ackerfläche in eine Grünlandbrache im Bezirk Mülheim, Gemarkung
Dünnwald, Flur 62, auf einem Teil des Flurstücks 346.
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Bewertung:
Der überwiegende Teil der insgesamt ca. 5,1 ha großen Sukzessionsfläche zwischen der Sigwin-
straße und dem Hülsenweg außerhalb des Plangebietes bleibt bestehen. Der Verlust der vorhan-
denen Vegetationsstruktur wird durch die im Vergleich zum derzeit geltenden Bebauungsplan um 5
bis 12 m erweiterte Festsetzung des öffentlichen Grünzuges sowie durch Pflanzfestsetzungen in-
nerhalb des Baugebietes teilweise ausgeglichen. Zusätzlich erfolgt der externe Ausgleich durch
Umwandlung einer Ackerfläche in Grünland im Stadtbezirk Mülheim. Die Aufstellung des vorhaben-
bezogenen Bebauungsplans hat somit keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf das
Schutzgut Pflanzen.
5.6.1.3 Tiere
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB)
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, FFH-RL, VRL, Landesnaturschutzgesetz NRW
Bestand (derzeitiger Umweltzustand) und Nullvariante (Nichtdurchführung der Planung):
Im August 2013 wurde eine faunistische Erhebung (Calles ° de Brabant Landschaftsarchitekten) im
Plangebiet durchgeführt. Es erfolgten dazu im Frühjahr des Jahres 2012 und im Juli 2013 zwei Ge-
ländebegehungen. Es konnte nicht ausgeschlossen werden, dass das Plangebiet planungsrelevan-
te Arten (Reptilien, Fledermäuse, Vögel) beherbergt. Daher wurde von März bis August 2014 eine
vertiefende Artenschutzprüfung (Büro für Artenschutz und Avifaunistik) mit den in der Tabelle aufge-
führten Ergebnissen durchgeführt:
Es bedeuten: + = planungsrelevant und – = besonders geschützte Arten, FFH = Art des Anhangs
der Flora Fauna Habitat Richtlinie, RL = Rote Liste Niederrheinische Bucht: 3 = gefährdet, 2 = stark
gefährdet, V = Vorwarnliste.
Die Bewertung der Tierarten erfolgt gemäß Fachinformationssystem Geschützte Arten in NRW des
Landesamtes für Natur, Umwelt- und Verbraucherschutz NRW.
Vogelarten
Art Status planungs-
relevant
FFH RL 2016,
Regionalisierung
NB
Amsel Brutvogel -
Blaumeise möglicher Brutvogel -
Buchfink Brutvogel -
Buntspecht Nahrungsgast und
Brutvogel Umgebung
-
Eichelhäher Nahrungsgast und
möglicher Brutvogel
-
Elster Brutvogel -
Fitis Nahrungsgast und
Durchzügler
- 3
Gartengrasmücke Nahrungsgast und
Brutvogel Umgebung
-
Gelbspötter Nahrungsgast und
Brutvogel Umgebung
- 2
Grünfink Brutvogel -
Grünspecht Nahrungsgast und
Brutvogel Umgebung
-
Habicht überfliegend + V
Hausrotschwanz Nahrungsgast und -
- 25 -
/ 26
Brutvogel Umgebung
Haussperling Ruheplatz von 3-4
Individuen; Nah-
rungsgast und Brut-
vogel Umgebung
- V
Heckenbraunelle Brutvogel -
Kohlmeise möglicher Brutvogel -
Mauersegler überfliegend - V
Mäusebussard überfliegend +
Mönchsgrasmücke Brutvogel -
Rabenkrähe Nahrungsgast und
möglicher Brutvogel
-
Ringeltaube Brutvogel -
Rotkehlchen Brutvogel -
Singdrossel Nahrungsgast -
Sumpfrohrsänger Nahrungsgast und
Brutvogel Umgebung
Zaunkönig Brutvogel -
Zilpzalp Brutvogel -
Fledermausarten
Art Status planungs-
relevant
FFH RL
Zwergfledermaus Jagdraum und
Flugroute
+ FFH-
Anh. IV
Es wurden im Plangebiet mit Ausnahme der Zwergfledermaus (Jagdraum oder Flugroute) keine
planungsrelevanten Arten kartiert. Sommer- oder Winterquartiere der Zwergfledermaus wurden
nicht nachgewiesen und werden nicht erwartet. Der Mäusebussard und der Habicht konnten im
Überflug beobachtet werden.
Die Ergebnisse der beiden durchgeführten Artenschutzprüfungen wurden im September 2019 durch
eine weitere Begehung des Plangebietes bestätigt (Kölner Büro für Faunistik 2019).
Prognose (Planung):
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan sieht die Umnutzung und großflächige Inanspruchnahme
des Eingriffsgebietes vor, wodurch es zur Rodung von Bäumen und gewachsenen Gehölzstruktur
kommt. Die Strukturen stellen in Teilbereichen Lebensraum von wildlebenden Tierarten dar, der mit
der Überprägung des Plangebietes zerstört wird.
Da die planungsrelevante Zwergfledermaus das Plangebiet lediglich als Jagdraum nutzt und in der
unmittelbaren Umgebung größere und gleich strukturierte Flächen vorhanden sind, ist von keiner
Beeinträchtigung auszugehen.
Für den planungsrelevanten Mäusebussard und Habicht sind ebenfalls keine Beeinträchtigungen zu
erwarten, da das Plangebiet nur überflogen wurde.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun-
gen:
Bezüglich planungsrelevanter Arten sind keine Vermeidungs- oder vorgezogene Ausgleichsmaß-
nahmen notwendig. Um grundsätzlich die Zerstörung der Bruten aller im Plangebiet wildlebenden
Vogelarten zu vermeiden, nimmt der vorhabenbezogene Bebauungsplan vorsorglich einen Hinweis
gemäß der Vogelschutzrichtlinie auf, dass notwendige Baumfällungen und Rodungen außerhalb der
Brutzeit, also in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 28. Februar vorzunehmen sind. Bei einer Notwen-
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/ 27
digkeit die Arbeiten während der Brutzeit durchzuführen, muss das Plangebiet nach besetzten Nes-
tern durchsucht werden.
Bewertung:
Die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans verursacht eine Betroffenheit für die heu-
te vorhandenen Arten und stellt somit eine Verschlechterung gegenüber dem heutigen Bestand dar.
Jedoch handelt es sich bei den im Plangebiet anzutreffenden Vogelarten vor allem um sogenannte
„Allerweltsarten“. Eine Gefährdung der lokalen Populationen dieser häufigen und ungefährdeten
Arten durch das Vorhaben ist nicht zu erwarten. Die nördliche, gleich strukturierte Sukzessionsflä-
che ist um ein Vielfaches größer als das Plangebiet und bietet ausreichende Brut-, Fortpflanzungs-
und Ruhestätten in unmittelbarer Umgebung, die als Ausweichquartiere fungieren können. In Bezug
auf die im Plangebiet jagende planungsrelevante Zwergfledermaus werden durch das Vorhaben
keine Verbotstatbestände gemäß § 44 BNatSchG ausgelöst, da Nahrungshabitate nicht dem Zu-
griffsverbot unterliegen. Für die im Überflug beobachteten Mäusebussard und Habicht werden
ebenfalls keine Verbotstatbestände ausgelöst.
5.6.1.4 Eingriff/Ausgleich
(§ 1a Satz 3 BauGB)
Ziele des Umweltschutzes: BNatSchG, Landesnaturschutzgesetz NRW, § 1a BauGB
Die Erstellung einer Eingriffs-/ Ausgleichsbilanzierung erfolgte im landschaftspflegerischen Fachbei-
trag.
Bestandswert gesamter Planbereich - zur Information
Biotoptyp
Sporbeck
Code
Köln
Code
Biotopwert
[P/m²] Fläche[m²]
Gesamtwert
[P]
Brachfläche HW82 GA231 17 4.179 71.043
Parkanlage, o h-
ne altem Baum-
bestand HM1 PA112 9* 970 8.730
Öffentliche
Grünanlage HW82 GA231 9* 7 63
Summe 5.156 79.836
* planungsrechtlich im rechtskräftigen B -Plan Nr. 72499/05 festgelegter Wert
Planwert gesamter Planbereich - zur Information
Biotoptyp
Sporbeck
Code
Köln
Code
Biotopwert
[P/m²] Fläche[m²]
Gesamtwert
[P]
Einzel- und Rei-
henhaus-
bebauung, mit
kleinen Gärten HN21 SB151 3 3.680 11.040
Parkanlage,
ohne altem
Baum-bestand HM1 PA112 9 525 4.725
Fettwiese, mä-
ßig trocken bis
frisch EA31 LW41112 12 103 1.236
Strauchgruppen
mit standort-
typischen Ge-
hölzen BB1 GH411 14 68 952
- 27 -
/ 28
Feldgehölz BA12 GH621 14 780 10.920
Summe 5.156 28.873
a) Bestandswert ausgleichspflichtiger Eingriffsflächen
Biotoptyp
Sporbeck
Code
Köln
Code
Biotopwert
[P/m²] Fläche[m²]
Gesamtwert
[P]
Brachfläche HW82 GA231 17 4.179 71.043
Summe 4.179 71.043
b) Planwert ausgleichspflichtiger Eingriffsflächen
Biotoptyp
Sporbeck
Code
Köln
Code
Biotopwert
[P/m²] Fläche[m²]
Gesamtwert
[P]
Einzel- und Rei-
henhaus-
bebauung, mit
kleinen Gärten HN21 SB151 3 3.680 11.040
Parkanlage,
ohne altem
Baum-bestand HM1 PA112 9 335 3.015
Fettwiese, mä-
ßig trocken bis
frisch EA31 LW41112 12 103 1.236
Strauchgruppen
mit standort-
typischen Ge-
hölzen BB1 GH51 14 61 854
Summe 4.179 16.145
Eingriffswert (a -b): 54.898
- 28 -
/ 29
Ausgleichsmaßnahmen:
c) Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen innerhalb des Plangebiet es
Bestand Zielbiotop
Biotoptyp
Sporbeck
Code Köln Code
Wert
[P/m²] Biotoptyp
Sporbeck
Code Köln Code
Wert
[P/m²] Differenz [P/m²]
Fläche
[m²]
Gesamtwert
[P]
Parkanlage, o h-
ne altem Baum-
bestand HM1 PA112 9* Feldgehölz BA12 GH621 14 5 780 3.900
Öffentliche
Grünanlage HW82 GA231 9*
Strauchgruppen
mit standort-
typischen Gehöl-
zen BB1 GH51 14 5 7 35
Summe
787 3.935
* planungsrechtlich im rechtskräftigen B -Plan Nr. 72499/05 festgelegter Wert
d) Ausgleichsmaßnahmen außerhalb des Plangebiet es
Bestand Zielbiotop
Biotoptyp
Sporbeck
Code Köln Code
Wert
[P/m²] Biotoptyp
Sporbeck
Code Köln Code
Wert
[P/m²] Differenz [P/m²]
Fläche
[m²]
Gesamtwert
[P]
Acker 6 Grünlandbrache EE5 LW521 16 10 5.097 50.970
Summe
5.097 50.970
Ausgleichswert
(c+d): 54.905
Bilanz (Eingriff-
Ausgleich): -7 -0,01 %
29
/ 30
Bewertung:
Derzeit gilt für das Plangebiet der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 72499/05 aus dem Jahr 1999.
Der Bebauungsplan setzt für das Plangebiet auf zwei Drittel der Flächen die Maßnahmenfläche M2
und auf ca. ein Drittel der Flächen eine öffentliche Grünfläche fest. Mit der Maßnahmenfläche wird
keine Ausgleichsmaßnahme im Sinne der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelungen festgesetzt.
Der zu überplanende Bereich der M2-Fläche im Bebauungsplan Nr. 72499/05 kann nicht als Kom-
pensationsfläche geltend gemacht werden, da diese Fläche gemäß den textlichen Festsetzungen
des Bebauungsplanes Nr. 72499/05 nicht als Ausgleichsmaßnahme festgesetzt ist. Die Bewertung
des Eingriffs erfolgt durch den Realbestand.
Das geplante Vorhaben macht einen Ausgleich von insgesamt 54.898 Biotopwertpunkten (BWP)
erforderlich. Ein Teil der Kompensation kann innerhalb des Plangebietes erfolgen. Für den Teil des
Plangebietes, der außerhalb des ausgleichspflichtigen Eingriffsbereiches liegt, erfolgt im Bereich
des festgesetzten Feldgehölzes sowie der Strauchpflanzungen eine Aufwertung der im rechtskräf-
tigen B-Plan Nr. 72499/05 mit 9 BWP planungsrechtlich festgelegten Parkanlage, ohne altem
Baumbestand, um 3.935 BWP. Der erforderliche Ausgleich kann jedoch nicht vollständig innerhalb
des Plangebietes bewerkstelligt werden. Daher stellt die Stadt Köln im Sinne von § 1a Abs. 3 S. 4
BauGB und § 9 Abs. 1a S. 2 BauGB ein Grundstück für Ausgleichsmaßnahmen zur Verfügung.
Dieses liegt im Bezirk 9 Mülheim in der Gemarkung Dünnwald, Flur 62, auf einem Teil des Flur-
stücks 346. Die Maßnahmenfläche ist 5.097 m² groß und Bestandteil einer Gesamtmaßnahme mit
einer Flächengröße von insgesamt 63.980 m². Auf der betreffenden Fläche findet die Umwandlung
eines Ackers in eine Grünlandbrache mit der Biotopeinstufung EE5/ LW521 statt. Hierfür kann eine
Aufwertung von insgesamt 10 BWP pro m² in Ansatz gebracht werden. Dadurch lassen sich
50.970 BWP durch die externe Ausgleichsmaßnahme kompensieren. Zusammen mit der internen
Ausgleichsmaßnahme ergibt sich insgesamt ein Ausgleichwert von 54.905 BWP. Der ermittelte
Kompensationsbedarf kann durch die Ausgleichsmaßnahmen im Plangebiet und durch eine exter-
ne Ausgleichsmaßnahme (Gemarkung Dünnwald, Flur 62, Teil des Flurstücks 346) vollständig
ausgeglichen werden.
5.6.2 Landschaft/Ortsbild
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB)
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, DSchG
Bestand (derzeitiger Umweltzustand) und Nullvariante (Nichtdurchführung der Planung):
Das Plangebiet ist im öffentlichen Raum nur von der Sigwinstraße aus wahrnehmbar und stellt sich
als zugewachsene Gehölzfläche dar. Das grüne Erscheinungsbild und der unbebaute Charakter
werden besonders durch dichte Gehölze geprägt. Der Sichthorizont ist aufgrund des Gehölzbe-
standes relativ gering. Die Umgebung ist durch Wohnbebauung aus ein- bis zweigeschossigen
Einzel-, Doppel und Reihenhäusern mit Satteldächern und ausgebauten Dachgeschossen geprägt.
Prognose (Planung):
Das städtebauliche Konzept sieht drei Häuserzeilen vor, die sich um einen Wohnweg gruppieren.
Die Gebäude sind zweigeschossig mit Satteldächern geplant und jede Wohneinheit verfügt über
eine eigene private Gartenfläche. Von der Sigwinstraße aus wird die rückwärtige Bebauung nicht
direkt wahrnehmbar sein, sondern die dort geplante gemeinschaftliche Stellplatzfläche. Der Frei-
flächencharakter, der im vorderen Teil durch Gehölze und dichte Brombeerfluren bestimmt wird,
geht zugunsten einer geordneten Bebauung verloren. Nordöstlich der Wohnbebauung und der
Stellplatzfläche ist eine öffentliche Grünfläche festgesetzt, die als Verlängerung des bestehenden
Grünzugs südöstlich der Sigwinstraße fungiert. In der Grünfläche ist ein Weg mit wassergebunde-
ner Decke, der von Wiesensäumen und Gehölzpflanzungen begleitet wird, festgesetzt.
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/ 31
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir-
kungen:
Die Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans zum Maß der baulichen Nutzung
(GRZ, GFZ, Zahl der Vollgeschosse als Höchstmaß), zur Bauweise sowie zur Baugestaltung orien-
tieren sich an der Bestandsbebauung in der Umgebung.
Um die Wirkung der privaten Stellplatzfläche zur geplanten sowie bestehenden Bebauung etwas
zu kaschieren, setzt der vorhabenbezogene Bebauungsplan verschiedene Gehölzpflanzungen
fest.
Die Gestaltung des öffentlichen Grünzuges orientiert sich im Wesentlichen an der Gestaltung der
bestehenden Anlagen am Peter-Kütter-Weg und südöstlich der Sigwinstraße.
Bewertung:
Die Auswirkungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans auf das Ortsbild sind unerheblich.
Die geplante Bebauung fügt sich aufgrund der Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplans in das vorhandene Ortsbild ein. Die Fortführung des Grünzuges im Plangebiet ist be-
reits im geltenden Bebauungsplan Nr. 72499/05 festgesetzt und passt sich in das bestehende Bild
ein. Der Grünzug ist Bestandteil des rechtsrheinischen Grünzuges von der Merheimer Heide über
Holweide/ Isenburg bis zum Hülsenweg/ Weidenbruch.
5.6.3 Wasser
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB)
5.6.3.1 Grundwasser
Ziele des Umweltschutzes: WHG, LWG NRW, ggf. Wasserschutzzonen-Verordnung
Bestand (derzeitiger Umweltzustand) und Nullvariante (Nichtdurchführung der Planung):
Das Plangebiet liegt innerhalb des Grundwasserkörpers „Niederung des Rheins“ (27_25). Der
Grundwasserkörper ist als Poren-Grundwasserleitertyp klassifiziert und besitzt eine hohe Durch-
lässigkeit und eine sehr gute Ergiebigkeit. Die unmittelbar am Plangebiet liegende Grundwasser-
standsmessstelle 073928719 (RGW Köln Hö 056) an der Sigwinstraße gibt einen durchschnittli-
chen Wasserstand von 37,78 m NHN an. Der höchste Grundwasserstand wurde im Zeitraum
2005-2017 bei rund 38,5 m NHN gemessen.
Das Plangebiet liegt im Bereich der (pleistozänen) Rheinniederterrasse mit den sandigkiesigen
Schichten, die den Grundwasserleiter für das obere freie Grundwasserstockwerk bilden.
Das Plangebiet liegt innerhalb der Wasserschutzzone III A des Wasserschutzgebietes „Höhen-
haus“. Jegliche Vorhaben in diesem Gebiet dürfen den entsprechenden wasserrechtlichen Schutz-
festsetzungen nicht entgegenstehen. Das Versickern von Niederschlagswassern von Dachflächen
von Wohngebäuden ist, mit Ausnahme über Sickerschächten, innerhalb der Wasserschutzzone
zulässig.
Gemäß § 44 Landeswassergesetz (LWG) i. V. m. § 55 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) sol-
len Niederschlagswasser ortsnah versickert, verrieselt oder direkt über eine Kanalisation ohne
Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet werden. Allerdings dürfen wasser-
rechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften noch wasserwirtschaftliche Belange ent-
gegenstehen. Zudem darf das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt werden. Aufgrund der
Bodenvorbelastungen durch die Vornutzung des Plangebietes als Deponie liegen im Plangebiet
keine natürlichen Verhältnisse vor. Durch eine ortsnahe Versickerung kann es daher zu einer
Auswaschung von schädlichen Stoffen und damit zu einer Schädigung des Grundwassers kom-
men. Eine ortsnahe Versickerung ist daher im Plangebiet nicht zulässig.
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Prognose (Planung):
Durch die Aufstellung des Bebauungsplans werden etwa 45 % des derzeit unversiegelten Plange-
bietes versiegelt. Dadurch gehen potentielle Versickerungsflächen verloren und damit einherge-
hend kommt es zu einer zusätzlichen Verringerung des Grundwasserdargebots. Mit der Teilversie-
gelung des Plangebietes wird jedoch zugleich eine örtliche Auswaschung von schädlichen Stoffen
aus den mit Altlasten belasteten Böden verhindert.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir-
kungen:
Es werden keine Maßnahmen zur Minderung der Einschränkung der Grundwasserneubildung
durch die teilweise Versiegelung festgesetzt, da die Qualität des Grundwassers durch die Verhin-
derung einer Auswaschung von schädlichen Stoffen verbessert wird. Der Schutz der Qualität des
Grundwassers hat hier Vorrang vor der Sicherung des Grundwasserdargebotes.
Die Lage des Plangebietes in einem Wasserschutzgebiet wird als Hinweis in den vorhabenbezo-
genen Bebauungsplan aufgenommen.
Bewertung:
Die Auswirkungen auf das Grundwasser aufgrund der durch den vorhabenbezogenen Bebauungs-
plan ermöglichten Verringerung des Grundwasserdargebots sind unerheblich, da die Qualität des
Grundwassers durch die Verhinderung von Auswaschungen von schädlichen Stoffen geschützt
wird.
Das Vorhaben steht den wasserrechtlichen Schutzfestsetzungen nicht entgegen.
5.6.4 Klima und Luft
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB)
5.6.4.1 Klima, Kaltluft/ Ventilation
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB)
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, Umgang mit Klimawandelfolgen (Wärmebelastung)
Bestand (derzeitiger Umweltzustand) und Nullvariante (Nichtdurchführung der Planung):
Das Plangebiet ist gemäß der Klimafunktionskarte der Stadt Köln als „Freilandklima II“ ausgewie-
sen. Das Freilandlima weist einen ungestörten, ausgeprägten Tagesgang von Temperaturen und
Feuchte auf, ist windoffen und hat eine Bedeutung für die Frisch- und Kaltluftproduktion. Das Plan-
gebiet fungiert als Luftschneise zwischen den größeren Freiflächen südlich der S-Bahnhaltestelle
„Köln-Holweide“ und nördlich des Plangebietes.
In der Planungshinweiskarte über die zukünftige Wärmebelastung im Kölner Stadtgebiet liegt das
Plangebiet innerhalb der Klasse 3 belastete Siedlungsfläche.
Prognose (Planung):
Mit der Umsetzung des städtebaulichen Konzeptes erfährt das Plangebiet eine teilweise Überbau-
ung. Der Anteil an versiegelter Fläche erhöht sich im Plangebiet um bis zu 2.027 m². Der Flächen-
anteil (Vegetationsstrukturen), der klimatische Ausgleichfunktionen wie z.B. Kaltluftproduktion,
Luftaustausch übernehmen kann, reduziert sich um den gleichen Umfang. Durch die Festsetzung
der 15 bis 22 m breiten sowie 1.477 m² großen Parkanlage und der Pflanzmaßnahmen im Wohn-
gebiet können Strukturen geschaffen werden, die sich positiv auf das Kleinklima auswirken.
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Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir-
kungen:
Zum teilweisen Ausgleich der durch die Umsetzung der Wohnbebauung verlorengehenden klein-
klimatischen Funktion setzt der vorhabenbezogene Bebauungsplan verschiedene Pflanzmaßnah-
men fest. Mit der Festsetzung des öffentlichen Grünzugs, der einen offenen Korridor zwischen der
Sigwinstraße und der nördlich des Plangebietes angrenzenden Freifläche erhält, bleibt eine Luft-
schneise zwischen den angrenzenden Freiflächen erhalten. Der Weg durch den Grünzug wird un-
versiegelt, in einer wassergebundenen Bauweise hergestellt.
Bewertung:
Durch die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans entstehen unerhebliche Auswir-
kungen auf das (Klein-)Klima im Plangebiet und der Umgebung. Es gehen Flächen für die Kaltluft-
produktion verloren. Aufgrund der im Verhältnis zu den in der Umgebung verbleibenden Freiflä-
chen untergeordneten Größe des Baugebietes und damit verbundenen geringen zusätzlichen Ver-
siegelung hat das Vorhaben allerdings nur geringe Auswirkungen auf die Kaltluftentstehung und
Verdunstungskühlung. Daher wird sich das Vorhaben auf die für das Plangebiet und die Umge-
bung prognostizierte zukünftige Wärmebelastung vermutlich nicht wesentlich auswirken. Die Be-
deutung des Plangebietes als Luftschneise bleibt im Wesentlichen erhalten, da durch den geplan-
ten 15 bis 22 m breiten Grünzug eine Verbindung und damit ein Luftaustausch zwischen den an-
grenzenden größeren Freiflächen bestehen bleibt.
Aufgrund der geringen zusätzlichen Versiegelung und der aufgrund der im Umfeld verbleibenden
Freiflächen untergeordneten Bedeutung des Plangebietes für die Verdunstungskühlung sind die
Auswirkungen auf die zukünftige Wärmebelastung ebenfalls als gering einzuschätzen.
5.6.5 Mensch, Gesundheit, Bevölkerung
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 c BauGB)
5.6.5.1 Lärm
Ziele des Umweltschutzes: DIN 4109, DIN 18005, DIN 45691, BImSchG, 16. BImSchV, TA Lärm,
Freizeitlärmerlass, 18. BImSchV, BauGB (gesunde Wohn- und Ar-
beitsverhältnisse)
Bestand (derzeitiger Umweltzustand) und Nullvariante (Nichtdurchführung der Planung):
Das Plangebiet wird durch Schallimmissionen belastet. Die Schallimmissionen sind zu einem we-
sentlichen Teil auf die Sigwinstraße sowie die ca. 850 m westlich des Plangebietes verlaufenen
Autobahn A 3 zurückzuführen. Der Verkehrslärm der A 3 und der Sigwinstraße haben in etwa glei-
che Anteile an den Immissionen. Der Schienenverkehrslärm der ca. 300 m südlich sowie ca. 800
m nordwestlich verlaufenen Bahntrassen wirkt ebenfalls auf das Plangebiet ein. Der Anteil des
Schienenverkehrslärms an den Lärmimmissionen im Plangebiet ist jedoch geringer als der des
Straßenverkehrslärms. Untergeordnet wird das Plangebiet auch durch Gewerbe- und Fluglärm
beeinflusst. Sport- und Freizeitlärm spielen keine Rolle.
Prognose (Planung):
Eine schalltechnische Untersuchung (Peutz Consult GmbH 2018) hat ergeben, dass an den ge-
planten Baugrenzen im Plangebiet aufgrund des Verkehrslärms Beurteilungspegel von bis zu 58
dB(A) am Tag und bis zu 51 dB(A) in der Nacht vorliegen. Damit werden die schalltechnischen
Orientierungswerte der DIN 18005 für ein Allgemeines Wohngebiet von 55 dB(A) am Tag und 45
dB(A) in der Nacht um bis zu 3 dB(A) bzw. 6 dB(A) überschritten. Dabei wurde eine freie Schal-
lausbreitung, also ohne die abschirmende Wirkung potentieller Gebäude, berücksichtigt. Die maß-
gebenden Orientierungswerte werden am Tag in der südöstlichen Hälfte des Plangebietes und in
der Nacht im gesamten Plangebiet überschritten. Unter zusätzlicher Berücksichtigung des Flug-
lärms sowie des Gewerbelärm ergeben sich für die überbaubaren Grundstücksflächen die Lärm-
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pegelbereiche II bis III. Entlang der Sigwinstraße ergibt sich der Lärmpegelbereich IV. Hier ist je-
doch keine Wohnbebauung geplant. Da die Beurteilungspegel in der Nacht vergleichsweise hoch
sind, wird zur Gewährleistung eines ausreichenden Schallschutzes auch der Nachtzeitraum, der
ein höheres Schutzbedürfnis aufweist, berücksichtigt, indem in Abstimmung mit dem Umwelt- und
Verbraucherschutzamt sowie dem Stadtplanungsamt der Stadt Köln mindestens für Schlafräume
und Kinderzimmer 5 dB(A) mehr bzw. ein Lärmpegelbereich höher angesetzt werden.
Durch die geplante Nutzung wird eine höhere Verkehrsbelastung auf der Sigwinstraße erwartet. Im
Mittel ist pro Wohneinheit mit einer zusätzlichen Verkehrsbelastung von sechs Fahrten am Tag
und zwei Fahrten in der Nacht zu rechnen. Das entspricht insgesamt maximal 96 Fahrten pro Tag
und 36 Fahrten pro Nacht. Mit zusätzlichem Lkw-Verkehr wird aufgrund der geplanten Wohnnut-
zung nicht gerechnet. Die zusätzliche Verkehrsbelastung führt zu einer Erhöhung der Immissionen
an der umliegenden Wohnnutzung. Laut schalltechnischer Untersuchung (Peutz Consult, 2018)
treten jedoch ausschließlich Erhöhungen von < 1 dB(A) auf, die für das menschliche Ohr nicht
wahrnehmbar sind. Die Schwelle von 70 dB(A) am Tag bzw. 60 dB(A) in der Nacht, ab der eine
Gesundheitsgefahr nicht mehr ausgeschlossen werden kann, wird an allen untersuchten Immissi-
onsorten nicht überschritten.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir-
kungen:
Im vorhabenbezogenen Bebauungsplan werden die in der schalltechnischen Untersuchung (Peutz
Consult, 2018) ermittelten Lärmpegelbereiche III bis V gemäß DIN 4109 dargestellt. Es wird fest-
gesetzt, dass entsprechend den in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereichen die in der
DIN 4109 aufgeführten Schalldämmmaße für Außenbauteile von Aufenthalts- und Büroräumen zu
berücksichtigen sind. Die Schalldämmmaße einzelner unterschiedlicher Außenbauteile oder Ge-
schosse können im Einzelfall jedoch unterschritten werden, wenn im bauaufsichtlichen Genehmi-
gungsverfahren durch eine schalltechnische Untersuchung niedrigere Lärmpegelbereiche nach-
gewiesen werden.
Zudem wird festgesetzt, dass für Schlafräume im Sinne der DIN 4109 (Schlaf- und Kinderzimmer,
Gästezimmer und Ähnliches) eine fensterunabhängige Belüftung durch schallgedämmte Lüftungs-
einrichtungen bei geschlossenen Fenstern und Türen sicherzustellen ist. Hiervon kann abgewi-
chen werden, wenn im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren durch eine schalltechnische
Untersuchung Außenlärmpegel von höchstens 45 dB(A) für den Nachtzeitraum (22 – 6 Uhr) nach-
gewiesen werden.
Bewertung:
Trotz der Überschreitung der maßgebenden Orientierungswerte können durch die Festsetzung von
passiven Schallschutzmaßnahmen gesunde Wohnverhältnisse innerhalb der geplanten Wohnge-
bäude sichergestellt werden. Die durch die Neubebauung hervorgerufene geringe zusätzliche Ver-
kehrsbelastung auf der Sigwinstraße führt zu keiner erheblichen Erhöhung der Immissionen an
den bestehenden Wohnnutzungen.
5.6.5.2 Altlasten
Ziele des Umweltschutzes: BBodSchG, BBodSchV, LAWA-Richtlinie, LAGA-Anforderungen
Bestand (derzeitiger Umweltzustand) und Nullvariante (Nichtdurchführung der Planung):
Das gesamte Plangebiet befindet sich auf Grundstücken einer ehemaligen Kiesgrube/ Deponie.
Die Altablagerung wird mit der Nummer 90603 nachrichtlich im Altlastenkataster der Stadt Köln
geführt. Das Gelände wurde ausgekiest und aufgefüllt. Die Auffüllmächtigkeiten variieren zwischen
8,0 m im südöstlichen Bereich bis mehr als 15 m im nordwestlichen Bereich. Die Auffüllungen be-
stehen im Wesentlichen aus inerten (reaktionsträgen) Auffüllungen wie Bodenaushub und Bau-
schutt, nachgeordnet Aschen und Schlacken sowie lokal Dachpappenresten und Hausmüllbe-
standteilen.
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Das Plangebiet befindet sich außerdem im Nahbereich (Sicherheitszone von 100 Meter) um eine
Altablagerung, die mit der Nr. 90606 nachrichtlich im Altlastenkataster der Stadt Köln geführt wird.
Prognose (Planung):
Im Hinblick auf eine mögliche Überbauung wurden dementsprechend Untersuchungen (Dr. Till-
manns & Partner GmbH 2012, 2013 sowie Elsbroek Ingenieure 2015) zur Erkundung von Auffül-
lungsmächtigkeiten und Auffüllungsinhaltsstoffen, einer möglichen Deponiegasbildung sowie zum
Schadstoffpotential der oberflächennahen Bodenschichten im Plangebiet durchgeführt.
Das Gutachten (Tillmanns & Partner GmbH, 2012) kommt zu den folgenden Empfehlungen:
Im geplanten Grünbereich liegen unauffällige Schadstoffgehalte im Oberboden vor. Unter der
Annahme, dass hier keine weiteren Erdbewegungen stattfinden ist hier kein weiterer Hand-
lungsbedarf erkennbar. Für die zu überbauenden Flächen ist aufgrund der zu erwartenden
Erdbewegungen ein Bodenauftrag von 0,5 m unbelastetem Boden (Vorsorgewerte nach
BBodSchV) einzuplanen.
Im Untersuchungsgebiet findet derzeit noch ein vorzugsweise aerober sowie nachgeordnet
anaerober Restabbau organischer Auffüllungsinhaltsstoffe statt. Diesbezüglich wird empfoh-
len, bei weiteren Planungen auf eine Unterkellerung zu verzichten.
Ferner sind mögliche Setzungen durch den Abbau organischer Auffüllungsinhaltsstoffe zu
berücksichtigen.
Durchdringungspunkte von Ver- und Entsorgungsleitungen in die Bauwerke sind gasdicht
auszuführen sowie Möglichkeiten zur passiven Entgasung herzustellen. Ferner ist bei Arbei-
ten in Gräben, Gruben oder Schächten für eine ausreichende Durchlüftung zu sorgen.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir-
kungen:
Das Plangebiet wird im vorhabenbezogenen Bebauungsplan entsprechend der Darstellungen im
Altlastenkataster gekennzeichnet. Die gutachterlichen Empfehlungen und fachbehördlichen Aufla-
gen zur geplanten Wohnbebauung im Plangebiet werden als Hinweis in den vorhabenbezogenen
Bebauungsplan und als Verpflichtung in den Durchführungsvertrag aufgenommen. Weiterhin wird
dort aufgenommen, dass potentielle Käufer der Einfamilienhäuser von der Vorhabenträgerin auf
das Vorhandensein der Altablagerung mit Ausgasung und möglichen Setzungsvorgängen in den
Kaufverträgen hingewiesen werden. Weiterhin werden regelmäßige Dichtigkeitskontrollen ver-
pflichtend festgeschrieben. Eine Unterkellerung wird gemäß den Empfehlungen des Bodengutach-
tens ausgeschlossen.
Bewertung:
Eine Wohnnutzung ist trotz der vorhandenen Altlasten im Plangebiet unter Berücksichtigung von
entsprechenden Maßnahmen umsetzbar. Bei Einhaltung der im vorhabenbezogenen Bebauungs-
plan sowie im Durchführungsvertrag aufgenommenen Empfehlungen des Bodengutachtens ist
eine Gefährdung durch Methan-Ausgasungen in den geplanten Wohngebäuden nicht gegeben.
Die Versiegelung einer solchen Altlastenfläche ist aus Gründen des Bodenschutzes der Versiege-
lung natürlicher Böden an anderer Stelle vorzuziehen.
5.6.6 In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten (Alternativen)
Aufgrund des erheblichen Wohnraumbedarfs im Kölner Stadtgebiet ist es städtebaulich erforder-
lich, bereits erschlossene, jedoch bisher unbebaute Flächen innerhalb bebauter Gebiete auf ihre
Nutzbarkeit für den Wohnungsbau zu prüfen und wenn möglich zu bebauen. Das Plangebiet an
der Sigwinstraße ist eine solche Fläche. Der Standort ist städtebaulich integriert und verfügt über
eine sehr gute Anbindung an den ÖPNV. Aufgrund der Nutzungsgeschichte als Deponiestandort
wurde die Fläche bisher nicht als Bauland ausgewiesen, sondern nach Schließung der Deponie
der natürlichen Sukzession überlassen. Bei einer Nichtdurchführung der Planung würde die ca. 0,5
- 35 -
/ 36
ha große Sukzessionsfläche bestehen bleiben. Um die dringend benötigten Wohnbauflächen für
die ansässige und die neu hinzukommende Bevölkerung auszuweisen, müssten ggf. unbebaute
Flächen im Außenbereich erschlossen werden. Dies hätte möglicherweise erhebliche Umweltbe-
einträchtigungen zur Folge.
Durch die Umsetzung des Planvorhabens werden im Plangebiet die Festsetzungen des geltenden
Bebauungsplans Nr. 72499/05 für einen öffentlichen Grünzug erfüllt.
5.7 Zusätzliche Angaben
5.7.1 Technische Verfahren bei der Umweltprüfung beziehungsweise Hinweise auf
Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der
Angaben
Bei der Erhebung der Daten sind keine Schwierigkeiten aufgetreten. An technischen Verfahren
wurden zur Untersuchung der Bodenverfüllungen Rammkernsondierungen sowie Laboruntersu-
chungen von Oberbodenproben und Bodenluftmessungen durchgeführt.
5.7.2 Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen (Monitoring)
Aufgrund der Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans sind keine erheblichen
Umweltauswirkungen zu erwarten, die spezifische Überwachungsmaßnahmen im Sinne des § 4c
BauGB erfordern würden.
5.7.3 Zusammenfassung
5.7.3.1 Nicht durch die Planung betroffene Umweltbelange:
Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung/ europäische Vogelschutzgebiete
Biologische Vielfalt
Boden
Oberflächengewässer
Abwasser
Luftschadstoffe – Emissionen, auch Treibhausgase
Luftschadstoffe – Immissionen
Erneuerbare Energien/ Energieeffizienz
Vermeidung von Emissionen (nicht Lärm/ Luft, insbesondere Licht, Gerüche, Strahlung,
Wärme), sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern
Darstellungen von sonstige Fachplänen, insbesondere des Wasser-, Abfall-, Immissions-
schutzrechtes
Erschütterungen
Kultur- und sonstige Sachgüter
Wirkungsgefüge und Wechselwirkungen
5.7.3.2 Durch die Planung betroffene Umweltbelange:
Landschaftsplan:
Das gesamte Plangebiet ist im Landschaftsplan der Stadt Köln als Landschaftsschutzgebiet 27
„Dellbrücker Wald, vorgelagerte Freiräume und verbindende Grünbereiche“ mit dem Ent-
wicklungsziel 1 – Erhaltung und Weiterentwicklung einer weitgehend naturnahen Landschaft –
festgesetzt. Mit Inkrafttreten der im Parallelverfahren durchgeführten FNP- Änderung treten die
widersprechenden Festsetzungen des Landschaftsplanes außer Kraft.
- 36 -
/ 37
Pflanzen:
Die geplante Bebauung führt zu einem Verlust der vorhandenen Sukzessionsfläche durch Versie-
gelung, Umwandlung und Inanspruchnahme von Fläche. Ein Großteil der Bäume kann planerisch
nicht berücksichtigt werden. Im Vergleich zur insgesamt ca. 5,1 ha großen zusammenhängenden
Sukzessionsfläche zwischen der Sigwinstraße und dem Hülsenweg wird mit der Bebauung des
Plangebietes nur ein untergeordneter Teil versiegelt. Der Verlust der vorhandenen Vegetations-
struktur wird durch die Festsetzung des öffentlichen Grünzuges sowie durch Pflanzfestsetzungen
innerhalb des Baugebietes sowie durch eine externe Ausgleichsmaßnahme im Stadtbezirk Mül-
heim ausgeglichen. Die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans hat somit keine
erheblichen Auswirkungen auf das Schutzgut Pflanzen.
Tiere:
Eine Kartierung von Tierarten im Plangebiet von März bis August 2014 hat keine Anhaltspunkte
auf das Vorhandensein von Brut-, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten planungsrelevanter Tierarten
ergeben. In Bezug auf die im Plangebiet jagende planungsrelevante Zwergfledermaus werden
durch das Vorhaben keine Verbotstatbestände gemäß § 44 BNatSchG ausgelöst, da Nahrungsha-
bitate nicht dem Zugriffsverbot unterliegen. Für die im Überflug beobachteten Mäusebussard und
Habicht werden ebenfalls keine Verbotstatbestände ausgelöst. Die kartierten nicht-
planungsrelevanten Vogelarten können zum Brüten auf die um ein Vielfaches größere und gleich
strukturierte Sukzessionsfläche nördlich des Plangebietes ausweichen.
Eingriff/ Ausgleich:
Der durch die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans entstehende Eingriff wird
durch interne Ausgleichsmaßnahmen und externe Ausgleichsmaßnahmen in Form einer Extensi-
vierung einer Ackerfläche im Stadtbezirk Mülheim vollständig ausgeglichen.
Landschaft/ Ortsbild:
Die im Plangebiet vorhandene zugewachsene Gehölzfläche wird mit 16 Reihenhäusern, einer
Gemeinschaftsstellplatzanlage und einem öffentlichen Grünzug überplant. Damit passt sich die
bauliche Nutzung der in der näheren Umgebung bereits vorhandenen gewachsenen Struktur aus
ein- bis zweigeschossigen Einzel-, Doppel und Reihenwohnhäusern mit Satteldächern und ausge-
bauten Dachgeschossen an. Durch die Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans
zum Maß der baulichen Nutzung und zur Bauweise wird ein Einfügen der geplanten Bebauung in
die Bestandsbebauung der Umgebung gewährleistet. Durch Pflanzfestsetzungen wird die geplante
Stellplatzfläche eingegrünt und zur Nachbarbebauung und der geplanten Bebauung hin abge-
schirmt.
Grundwasser:
Die Auswirkungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes auf das Grundwasser sind unerheb-
lich, da im Plangebiet aufgrund der Bodenvorbelastungen keine natürlichen Verhältnisse vorliegen.
Mit der Teilversiegelung des Plangebietes wird eine örtliche Auswaschung von schädlichen Stoffen
aus den mit Altlasten belasteten Böden verhindert.
Klima, Kaltluft/ Ventilation:
Das Plangebiet ist gemäß der Klimafunktionskarte der Stadt Köln als „Freilandklima II“ ausgewie-
sen. Es gehen durch die geplante Bebauung Flächen für die Kaltluftproduktion verloren. Aufgrund
der im Verhältnis zu den in der Umgebung verbleibenden Freiflächen untergeordneten Größe des
Baugebietes und der damit verbundenen geringen zusätzlichen Versiegelung hat das Vorhaben
allerdings nur geringe Auswirkungen auf die Kaltluftentstehung. Die festgesetzten Pflanzmaßnah-
men gleichen die verlorengehende kleinklimatische Funktion teilweise aus. Die Bedeutung des
Plangebietes als Luftschneise bleibt im Wesentlichen erhalten, da durch den geplanten 15 bis 22
m breiten Grünzug eine Verbindung und damit ein Luftaustausch zwischen den angrenzenden
größeren Freiflächen bestehen bleibt.
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Lärm:
Das Plangebiet wird insbesondere durch Schallimmissionen der Sigwinstraße, der Autobahn A 3
sowie der beiden umliegenden Bahntrassen belastet. Dadurch werden die schalltechnischen Ori-
entierungswerte der DIN 18005 für ein Allgemeines Wohngebiet um bis zu 3 dB(A) am Tag sowie
6 dB(A) in der Nacht überschritten. Trotz der Überschreitung der maßgebenden Orientierungswer-
te können durch die Festsetzung von passiven Schallschutzmaßnahmen gesunde Wohnverhält-
nisse innerhalb der geplanten Wohngebäude sichergestellt werden. Die durch die Neubebauung
hervorgerufene geringe zusätzliche Verkehrsbelastung auf der Sigwinstraße führt zu keiner erheb-
lichen Erhöhung der Immissionen an den bestehenden Wohnnutzungen.
Altlasten:
Das gesamte Plangebiet befindet sich auf Grundstücken einer ehemaligen Kiesgrube/ Deponie
und wird im vorhabenbezogenen Bebauungsplan entsprechend der Darstellungen im Altlastenka-
taster gekennzeichnet. Die gutachterlichen Empfehlungen bzgl. einer Bebauung des Plangebietes
werden als Festsetzung sowie Hinweisen im vorhabenbezogenen Bebauungsplan sowie als Ver-
pflichtungen im Durchführungsvertrag aufgenommen. Eine Wohnnutzung ist trotz der vorhandenen
Altlasten im Plangebiet unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Bodengutachtens unbe-
denklich. Eine Gefährdung durch Methan-Ausgasungen ist dann nicht gegeben. Die Versiegelung
einer solchen Altlastenfläche ist aus Gründen des Bodenschutzes der Versiegelung natürlicher
Böden vorzuziehen.
5.7.4 Referenzliste der Quellen
Zusätzlich zu den bei der Stadt Köln vorhandenen Umweltinformationen und der Auswertung von
Stellungnahmen aus der Dienststellen- und Behördenbeteiligung wurden für die Erstellung des
Umweltberichtes folgende Grundlagen herangezogen:
Büro für Artenschutz und Avifaunistik: Artenschutzprüfung Stufe II: Vertiefende Prüfung,
Stadt Köln – Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 72498/2 „Sigwinstraße“ in Köln-
Höhenhaus, Köln, 24.11.2014.
Calles ° de Brabant Landschaftsarchitekten: Artenschutzrechtliche (Vor)Prüfung – ASP –
Stufe 1, Köln, 01.08.2013.
Dr. Tillmanns & Partner GmbH: Orientierende Bodenluft- und Bodenuntersuchungen im
Hinblick auf die geplante Bebauung Sigwinstraße 105 a-k in Köln (B-Plan Nr. 72499/05),
Bergheim, 07.03.2012.
Dr. Tillmanns & Partner GmbH: VEP Sigwinstraße in 51061 Köln; baugrundtechnische Un-
tersuchungen und Gründungsempfehlungen, Bergheim, 08.10.2013.
Elsbroek Ingenieure: Auswertung von Berichten und Informationen über Bodenverunreini-
gungen auf dem Grundstück Sigwinstraße 105 a-k, Düsseldorf, 21.08.2015.
Elsbroek Ingenieure: Orientierende Boden- und Bodenluftuntersuchung Grundstück Sig-
winstraße 105 a-k, Düsseldorf, 27.11.2015.
Peutz Consult, schalltechnische Untersuchung, Bericht VL 7981-1, 19.11.2018
Geologisches Landesamt NRW: Bodenkarte von Nordrhein-Westfalen – Blatt L 5108 Köln-
Mühlheim, Maßstab 1:50.000, Krefeld, 1980.
Geologisches Dienst NRW: Auszug aus dem Informationssystem BK50 NW, Karte der
schutzwürdigen Böden, Maßstab 1:50.000, Krefeld, 2006.
Ingenieurbüro für Freiraum- und Landschaftsplanung Ingrid Rietmann: Landschaftspflegeri-
scher Fachbeitrag zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahren „Sigwinstraße in
Köln-Höhenhaus (Nr. 72498/2)“, Königswinter, 18.07.2019.
Kölner Büro für Faunistik: Überprüfung des Lebensraumpotenzials im Vergleich zu den
vorhandenen Artenschutzprüfungen (ASP I und II) in der Sigwinstraße in Köln-Höhenhaus
zur Vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahren Nr. 72498/2, Köln, 25.09.2019.
Labor Dr. Rabe Hygiene Consult: Ermittlung der Luftqualität in Köln mit Flechten als Bioin-
dikatoren, Essen, 05.12.2001.
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Land NRW: Geoportal NRW, abgerufen über http://www.geoportal.nrw, Stand: August
2017, Geschäftsstelle IMA GDI. NRW c/o Bezirksregierung Köln.
Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW: ELWAS-
WEB, abgerufen über http://www.elwasweb.nrw.de/elwas-web/index.jsf#, Stand: August
2017.
Stadt Köln: Klimafunktionskarte M 1:150.000, Datengrundlage: Prof. Kuttler et. Al. Universi-
tät Essen, Klimatologische Untersuchung Köln 1997.
Stadt Köln: Schallimmissionspläne der Stadt Köln, Köln 2005/ 2008.
Stadt Köln: Landschaftsplan der Stadt Köln vom 18.04.1991, zuletzt geändert am
13.04.2011
Stadt Köln (mit LANUV und DWD): Klimawandelgerechte Metropole Köln, Köln, 2013.
Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR: „Hochwassergefahrenkarten (Hochwasser,
Grundhochwasser, Starkregen)“, unter: www.hw-karten.de (o.J.).
6. Planverwirklichung
6.1 Hinweise auf Fachplanungen (Ver-, Entsorgung)
Das Plangebiet ist im Bestand aufgrund der Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplans
kein erschlossenes Bauland. Für Änderungen und Anpassungen im öffentlichen Straßenraum und
an den Ver- und Entsorgungsnetzen, die durch die Planung veranlasst werden, lässt die Vorha-
benträgerin die erforderlichen Fachplanungen erarbeiten, die in die Erschließungsregelungen zum
Durchführungsvertrag aufgenommen werden.
6.2 Umlegung, Baulast, Grunddienstbarkeiten
Bodenordnende Maßnahmen nach § 45 ff. BauGB sind nicht erforderlich, da die erforderlichen
Grundstücke im Eigentum der Vorhabenträgerin, Hohr Public Asset GmbH, stehen.
Das Fahr- und Leitungsrecht zugunsten der Stadt Köln sowie der öffentlichen Ver- und Entsor-
gungsträger auf dem Wohnweg, der der Erschließung der Wohnungen dient, und das Geh-, Fahr-
und Leistungsrecht zugunsten der Stadt Köln sowie der Ver- und Entsorgungsträger ist der Stadt
Köln sowie den Ver- und Entsorgungsträgern durch die Vorhabenträgerin durch eine dingliche Si-
cherung (Grunddienstbarkeit) bzw. eine Baulast einzuräumen.
6.3 Durchführungsvertrag
Die Hohr Public Asset GmbH als Vorhabenträgerin verpflichtet sich in einem Durchführungsvertrag
gemäß § 12 BauGB zur Umsetzung des Vorhabens, wie es im Vorhaben- und Erschließungsplan
definiert ist.
Dies betrifft insbesondere die Erschließungsmaßnahmen, den Wohnungsbau inkl. der Errichtung
der notwendigen Stellplätze sowie die Freiraumgestaltung im Baugebiet.
Der Ausbau der privaten Erschließung erfolgt nach den Standards der Stadt Köln. Es wird festge-
halten, dass keine Ansprüche gegenüber der Stadt Köln erhoben werden können und keine Über-
nahme oder Unterhaltung durch die Stadt erfolgt.
Im Rahmen der Umsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ist die Vorhabenträgerin
bereit, den bestehenden Spielplatz Sigwinstraße/ Jasminweg mit einem neuen Spielgerät aufzu-
werten. Der Spielplatz befindet sich in unmittelbarer Nähe zum Plangebiet, daher ist eine Neuer-
richtung eines Spielplatzes im Plangebiet nicht erforderlich.
- 39 -
6.4 Sozialplan
Die Umsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes erfordert keinen Sozialplan gemäß
§ 180 BauGB. Der Plan kann sich nicht nachteilig auf die persönlichen Lebensumstände der im
Plangebiet wohnenden und arbeitenden Menschen auswirken, weil das Plangebiet derzeit von
Menschen ungenutzt ist.
6.5 Externe Ausgleichsmaßnahme
Der durch die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans entstehende Eingriff macht
einen Ausgleich von insgesamt 54.898 Biotopwertpunkten (BWP) erforderlich, welcher über eine
Ausgleichsmaßnahme innerhalb des Plangebietes sowie durch eine externe Ausgleichsmaßnahme
auf einem Grundstück der Stadt Köln vollständig ausgeglichen werden kann. Das Grundstück liegt
im Bezirk 9 Mülheim in der Gemarkung Dünnwald, Flur 62, auf einem Teil des Flurstücks 346. Auf
der betreffenden Fläche wird eine Ackerfläche in eine höherwertige Grünlandbrache umgewandelt.
6.6 Kosten für die Stadt Köln, Kostenübernahme durch die Vorhabenträgerin
Die Hohr Public Asset GmbH übernimmt alle Kosten, die die Aufstellung des vorhabenbezogenen
Bebauungsplanes betreffen. Kosten für den städtischen Haushalt entstehen insoweit nicht.
7. Kenndaten
Fläche [m²] Anteil
Plangebietsgröße 5.156 100,0
Allgemeines Wohngebiet 3.667 71 %
davon versiegelt 2.200 60 %
davon unversiegelt 1.467 40 %
Öffentliche Grünfläche 1.476 29 %
Fläche für Versorgungsanlagen 13 < 1 %
Anzahl Wohneinheiten 16
Anlage 5 VEP verkleinert
921 Zeichen
3 16 4588 741 89 101 4754 4749 474642 4241 4752 1600 350 16 32 4739 4778 772 4733 24 4737 3405 4240 4757 20 107 4744 4858 34 4742 97 7404779 4761 4764 4748 22 4762 7 105 30 4759 93 99 26 4740 4239 4860 350 15 4745 4861 4755 4760 4732 4756 4735 91 4481 4758 4780 28 773 4775 4766 2807 14 47724774 4743 46 4765 4747 4770 18 4750 5 103 47714734 1 4859 4738 4235 4753 4777 4773 44 4751 87 4242 36 2043 1598 40 38 4736 4243 4776 95 FD SmD=54,13 First=57,37 II SD SD I SD I II FD II II II SD II II SD II II H=52,35 II SD II I I FD I II SD SD SD SD H=52,57 SD II I II SD I FD SD First= 60,91 SD SDI SD II SD I II I II I II SD FD II II SD FD SD SD II II SD FD I II SD II FD SD SD II SD SmD=55,95 II SD SD SD SD FD SD I II+ II+ Sigwinstrasse 50.01 5500 4767 4768 4769 1575 3388 4763 1597 1599 Gemarkung Wicheim-Schweinheim Flur 9 3169 292 5094 3387 II+ II+ 3,0 6,0 7,0 49.99 50.00 49.65 49.52 4,5 15,0 3,0 N ohne Maßstab Anlage 5
Anlage 3 Textliche Festsetzungen
14828 Zeichen
/ 2 A N L A G E 3 72498 -02 TF Dint031219Sa Begründung nach § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) zum vorhabenbezogener Bebauungsplan-Entwurf Nr. 72498/02; Arbeitstitel: „Sigwinstraße in Köln-Höhenhaus“ A - TEXTLICHE FESTSETZUNGEN 1. Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 4 BauNVO; § 12 BauGB) 1.1 Allgemeines Wohngebiet Gemäß § 1 Abs. 6 BauNVO sind die gemäß § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen nicht zulässig. 1.2 Bedingte Festsetzungen Im Allgemeinen Wohngebiet sind gemäß § 12 Abs. 3a BauGB im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet. 2. Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 20 BauNVO) Die Errichtung von Kellergeschossen ist im gesamten Plangebiet nicht zulässig. 3. Überbaubare Grundstücksflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB) 3.1 In den mit a gekennzeichneten überbaubaren Grundstücksflächen sind ausschließlich maxi- mal 1,4 m hohe Abstellräume zulässig. 3.2 Gemäß § 23 Absatz 3 BauNVO wird festgesetzt, dass untergeordnete Bauteile, wenn sie insgesamt nicht mehr als ein Drittel der Breite der je- weiligen Außenwand in Anspruch nehmen, wie Vordächer, Dachvorsprünge, Balkone und Gesimse die festgesetzten Baugrenzen um ein Maß von maximal 1,5 m überschrei- ten dürfen, ebenerdige und nicht überdachte Terrassen die festgesetzten Baugrenzen um ein Maß von maximal 3,0 m überschreiten dürfen. 4. Stellplätze und Garagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i. V. m. § 12 Abs. 6 BauNVO) 4.1 Gemäß § 12 Absatz 6 BauNVO sind Stellplätze nur innerhalb der zeichnerisch mit „St“ fest- gesetzten Flächen zulässig. 4.2 Garagen sind im Plangebiet unzulässig. 5. Nebenanlagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i. V. m. § 14 BauNVO) Standorte für Abfallsammelbehälter sind nur innerhalb der zeichnerisch mit „A“ festgesetzten - 2 - / 3 Fläche zulässig. 6. Mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastende Fläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB) 6.1 Die zeichnerisch mit der Bezeichnung „GFL 1“ gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB festgesetzte Fläche ist mit einem Gehrecht und einem Recht zur Befahrung mit Fahrrädern (Radfahr- recht) zugunsten der Anlieger des Flurstücks 5500, mit einem Fahrrecht zugunsten der Stadt Köln und mit einem Leitungsrecht zugunsten der Anlieger des Flurstücks 5500, der Stadt Köln und der öffentlichen Ver- und Entsorgungsträger zu belasten. 6.2 Die zeichnerisch mit der Bezeichnung „GFL 2“ gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB festgesetzte Fläche ist mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zugunsten der Anlieger des Flurstücks 5500, der Stadt Köln und der öffentlichen Ver- und Entsorgungsträger zu belasten. 7. Immissionsschutzmaßnahmen (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) 7.1 Es sind entsprechend der in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereiche Schall- schutzmaßnahmen an Außenbauteilen gemäß DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau, in der bei Bauantragsstellung als technische Baubestimmung im Land Nordrhein-Westfalen anzu- wendenden Fassung) zu treffen. Die daraus resultierenden Bauschalldämmmaße einzelner unterschiedlicher Außenbauteile oder Geschosse können im Einzelfall unterschritten werden, wenn im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren durch eine schalltechnische Untersu- chung niedrigere Lärmpegelbereiche nachgewiesen werden. 7.2 Für Schlafräume im Sinne der DIN 4109 (Schlaf- und Kinderzimmer, Gästezimmer und Ähn- liches) ist eine fensterunabhängige Belüftung durch schallgedämmte Lüftungseinrichtungen bei geschlossenen Fenstern und Türen sicherzustellen. Hiervon kann abgewichen werden, wenn im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren durch eine schalltechnische Untersu- chung Außenlärmpegel von höchstens 45 dB(A) für den Nachtzeitraum (22 – 6 Uhr) in 0,5 m Abstand vor den geöffneten Fenstern nachgewiesen werden. 8. Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen (private Bauge- bietsflächen) (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB) 8.1 Innerhalb der in der Planzeichnung festgesetzten öffentlichen Grünfläche sind beidseitig ei- nes Weges Wiesensäume (EA31/LW41112) anzulegen. 8.2 Innerhalb der in der Planzeichnung mit M 1 festgesetzten Pflanzfläche sind ein Feldgehölz (BA11/GH631) und 5 Einzelbäume (BF31/GH741) mit Abständen von mindestens 10 m zu pflanzen. Die Pflanzstandorte der Bäume können um bis zu 3,0 m von den zeichnerischen Festsetzungen abweichen. 8.3 Innerhalb der in der Planzeichnung mit M 2 festgesetzten Pflanzfläche sind auf 60 % der Fläche eine Langgraswiese (EA31/LW41112) und auf 40 % der Fläche einheimische Strauchgruppen (BB1/GH51) zu pflanzen. 8.4 Innerhalb der in der Planzeichnung mit M 3 festgesetzten Pflanzfläche ist eine 1,8 m hohe Hecke (BD3/GH412) zu pflanzen. 8.5 Im Allgemeinen Wohngebiet ist ein Baum (BF41/GH742) gemäß der Festsetzung in der Planzeichnung anzupflanzen. Der Pflanzstandort des Baumes kann um bis zu 3,0 m von der zeichnerischen Festsetzung abweichen. 8.6 Im Allgemeinen Wohngebiet ist pro Wohneinheit jeweils ein Obstbaum (BF51/GH743) inner- halb der privaten Gartenfläche zu pflanzen. - 3 - / 4 8.7 Die Flachdächer der Anlagen innerhalb der Fläche für das Aufstellen von Abfallsammelbe- hältern sowie der Fläche für Versorgungsanlagen sind mit Ausnahme technischer Aufbauten und nicht begrünbarer technischer Randbereiche mit einer extensiven Dachbegrünung bei einer Mindestsubstratstärke von 8 cm inklusive Drainage zu versehen. Die Dachbegrünung soll mit einem Abflussbeiwert von kleiner 0,3 hergestellt werden. B - Gestalterische Festsetzungen (§ 9 Abs. 4 BauGB i. V. m. § 89 Abs. 2 BauO NRW) 1. Dachgestaltung/ Dachaufbauten 1.1 Zulässig sind Satteldächer mit einer Dachneigung von 30 bis unter 45 Grad. 1.2 Als Farbe für die Dacheindeckung ist ausschließlich anthrazit zulässig. 1.3 Untergeordnete bauliche Anlagen wie Satellitenschüsseln, Sonnenkollektoren und Solarzel- len sind konstruktiv und gestalterisch mit gleicher Dachneigung in die Dachfläche einzubin- den. 1.4 Dachgauben sind bis zu einer Breite von max. 3,2 m zulässig. Die Gesamtbreite aller Ein- zelgauben darf die Hälfte der Gesamtbreite des Daches einschließlich des seitlichen Dach- überstandes überschreiten. Dachgauben dürfen bündig zu den Gebäudeabschlusswänden errichtet werden. 2. Einfriedungen Die privaten Gartenflächen sind mit Ausnahme der Vorgärten gemäß den Darstellungen im Vorhaben- und Erschließungsplan mit Einfriedungen in Gestalt von Hecken (BD3/GH412) und transparenten Zäunen bis zu einer max. Höhe von 1,8 m zu versehen. C - KENNZEICHNUNG (§ 9 Abs. 5 BauGB) 1. Das gesamte Plangebiet befindet sich auf Grundstücken einer ehemaligen Kiesgrube/ Depo- nie. Die Altablagerung wird mit der Nummer 90603 nachrichtlich im Altlastenkataster der Stadt Köln geführt. 2. Das gesamte Plangebiet befindet sich außerdem im Nahbereich (Sicherheitszone von 100 m) um eine Altablagerung, die mit der Nr. 90606 nachrichtlich im Altlastenkataster der Stadt Köln geführt wird. D - NACHRICHTLICHE ÜBERNAHME (§ 9 Abs. 6 BauGB) Das gesamte Plangebiet ist im Landschaftsplan der Stadt Köln als Landschaftsschutzgebiet 27 „Dellbrücker Wald, vorgelagerte Freiräume und verbindende Grünbereiche“ mit dem Ent- wicklungsziel 1 – Erhaltung und Weiterentwicklung einer weitgehend naturnahen Landschaft – festgesetzt. E - HINWEISE 1. Bodendenkmäler/ Kampfmittel: Beim Auftreten archäologischer Bodenfunde und Befunde ist das Römisch-Germanische - 4 - / 5 Museum/ Archäologische Bodendenkmalpflege und -denkmalschutz der Stadt Köln, Roncal- liplatz 4, 50667 Köln, Tel. 0221/221-22304, Fax. 9221/221-24030, unverzüglich zu informie- ren. Das entdeckte Bodendenkmal und die Entdeckungsstätte sind in unverändertem Zu- stand zu erhalten (§§ 15 u. 16 DSchG NRW). Das Plangebiet liegt grundsätzlich in einem Bombenabwurfgebiet bzw. in einem Gebiet, wo vermehrte Kampfhandlungen stattgefunden haben. Es existiert ein konkreter Verdacht auf Kampfmittel des 2. Weltkrieges (Bombenblindgänger). Aus Sicht des Kampfmittelbeseiti- gungsdienstes (KBD) sowie aus ordnungsbehördlicher Sicht wird eine Überprüfung des kon- kreten Verdachtspunktes sowie der zu überbauenden Fläche auf Kampfmittel empfohlen. Die Beauftragung dieser Überprüfung oder ein Ortstermin erfolgt über das Formular „Antrag auf Kampfmitteluntersuchung“ auf der Internetseite des KBD. Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahl- gründungen, Verbauarbeiten etc. werden zusätzliche Sicherheitsdetektionen empfohlen. In diesem Fall ist die Internetseite der Bezirksregierung Düsseldorf und das dortige Merkblatt für Baugrundeingriffe zu beachten. Sind darüber hinaus bei der Durchführung des Bauvorhabens beim Erdaushub außerge- wöhnliche Verfärbungen festzustellen oder werden verdächtige Gegenstände beobachtet, sind die Arbeiten sofort einzustellen und die Stadt Köln und / oder die Bezirksregierung Düs- seldorf - Staatlicher Kampfmittelräumdienst zu verständigen. Der Erlass des Innenministeriums vom 21.01.1998 VC 3-5.115 und der Erlass des Ministeri- ums für Bauen und Wohnen vom 29.10.1997 II A 3 - 100/85 zur Anwendung der Nr. 16.122 W BauO NW sind zu beachten. 2. Bodenbelastungen: Die Böden im Plangebiet sind zu großen Teilen erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet. Im Hinblick auf eine mögliche Überbauung wurden dementsprechend Untersuchun- gen zur Erkundung von Auffüllungsmächtigkeiten und Auffüllungsinhaltsstoffen, einer mögli- chen Deponiegasbildung sowie zum Schadstoffpotential der oberflächennahen Bodenschich- ten im Bereich des geplanten Grünstreifens im östlichen Bereich durchgeführt [Dr. Tillmanns & Partner GmbH, Bergheim, 2012]. Das Gutachten kommt zu den folgenden Empfehlungen: Im geplanten Grünzug liegen unauffällige Schadstoffgehalte im Oberboden vor. Unter der Annahme, dass hier keine weiteren Erdbewegungen stattfinden, ist hier kein weiterer Handlungsbedarf erkennbar. Für die zu überbauenden Flächen ist aufgrund der zu er- wartenden Erdbewegungen ein Bodenauftrag von 0,5 m unbelastetem Boden (Vorsor- gewerte nach BBodSchV) einzuplanen. Im Untersuchungsgebiet findet derzeit noch ein vorzugsweise aerober sowie nachge- ordnet anaerober Restabbau organischer Auffüllungsinhaltsstoffe statt. Diesbezüglich wird empfohlen, bei weiteren Planungen auf eine Unterkellerung zu verzichten. Es sind mögliche Setzungen durch den Abbau organischer Auffüllungsinhaltsstoffe zu berücksichtigen. Durchdringungspunkte von Ver- und Entsorgungsleitungen in die Bauwerke sind gas- dicht auszuführen sowie Möglichkeiten zur passiven Entgasung herzustellen. Es ist bei Arbeiten in Gräben, Gruben oder Schächten für eine ausreichende Durchlüf- tung zu sorgen. 3. Artenschutz: Gemäß der Artenschutzprüfung der Stufe II zum Plangebiet [Büro für Artenschutz und Avifaunistik: Artenschutzprüfung Stufe II. Stadt Köln – Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 72498/2 „Sigwinstraße“ in Köln-Höhenhaus; Köln, 24.11.2014] ergeben sich keine Ver- botstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), bzw. keine vor- gezogenen Ausgleichsmaßnahmen gemäß § 44 Abs. 5 BNatSchG. Das Gutachten schließt aus, dass besonders oder streng geschützte Arten durch die Neubebauung betroffen sind, wenn folgende Vermeidungsmaßnahmen umgesetzt werden: Beschränkung der Entnahme von Sträuchern und Bäumen auf den Zeitraum zwischen dem 1. Oktober und dem 28. Februar zur Vermeidung der Zerstörung von Eiern brüten- - 5 - der Vögel und der Tötung von Jungvögeln in ihren Nestern. Bei unvermeidbarer Beseitigung von Sträuchern und Bäumen im Zeitraum vom 01. März bis 30. September vorherige Kontrolle auf aktuell genutzte Vogelnester durch einen Gut- achter. 4. Baumschutz: Es gilt die „Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang be- bauten Ortsteile und des Geltungsbereichs der Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln“ (Baumschutzsatzung – BSchS) vom 01.08.2011(Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Köln am 17.08.2011). 5. Wasserschutzzone: Das Plangebiet liegt innerhalb der Wasserschutzzone III A des Wasserschutzgebietes „Hö- henhaus“. Jegliche Vorhaben in diesem Gebiet dürfen den entsprechenden wasserrechtli- chen Schutzfestsetzungen nicht entgegenstehen. Andernfalls ist eine wasserrechtliche Ge- nehmigung einzuholen. Des Weiteren ist der Maßnahmenkatalog für Bauarbeiten in Wasser- schutzzone III, III A und III B zu beachten. 6. Biotoptypen: Die Umsetzung der im Bebauungsplan formulierten Festsetzung von Begrünungsmaßnah- men erfolgt nach der Anlage, die der Satzung der Stadt Köln zur Erhebung von Kostenerstat- tungsbeträgen gemäß §§ 135a bis 135c BauGB vom 15. Dezember 2011 beigefügt ist. In dieser Anlage sind mit der Angabe von Kürzeln Qualitätsmaßstäbe für Begrünungsmaßnah- men der Stadt Köln formuliert, die nicht nur im Zusammenhang festgesetzter Ausgleichs- maßnahmen Verwendung finden. 7. Ökologische Baubegleitung: Mit dem Landschaftspflegerischen Fachbeitrag wurden Vermeidungs- und Minderungsmaß- nahmen im Sinne der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung gem. § 1a Abs. 3 BauGB in einer Anlage zur ökologischen Baubegleitung aufgeführt. Dieser Leitfaden kann auf der Ebe- ne der Baugenehmigung während der Bauphase für die ökologische Baubegleitung verwen- det werden. 8. Einsicht in technische Regelwerke: DIN-Vorschriften und sonstige private Regelwerke, auf die in der Bebauungsplan- Urkunde verwiesen wird, finden jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung Anwen- dung. Sie werden beim Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster der Stadt Köln, Plankammer, Zimmer 06 E 05, Stadthaus, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, während der Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereitgehalten. 9. Außerkrafttreten des bestehenden Planungsrechts: Die Festsetzungen des derzeit für das Plangebiet geltenden Bebauungsplans Nr. 72499/05 treten mit der Rechtskräftigkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 72498/2, „Sig- winstraße in Köln-Höhenhaus“ außer Kraft. F - RECHTSGRUNDLAGEN 1. Es gilt das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBI. I S. 2414), in der zur Zeit des Satzungsbeschlusses gültigen Fassung. 2. Es gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBl. I. S. 132), in der zur Zeit des Satzungsbeschlusses gültigen Fassung. 3. Es gilt die Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBl. I S. 58). 4. Es gilt die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – Landesbauordnung – (BauO NRW) vom 01.03.2000 (GV. NRW S. 256), in der zur Zeit des Satzungsbeschlusses gültigen Fassung.
Mitteilung Ausschuss
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VI/61/1 613 Dint Sa Vorlagen-Nummer 13.12.2019 4208/2019 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 27.01.2020 Stadtentwicklungsausschuss 30.01.2020 Offenlage des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes (VEP) Nr. 72498/02 Arbeitstitel: Sigwinstraße in Köln-Höhenhaus Die Stadt Köln gehört zu den Wachstumsregionen in Nordrhein-Westfalen. Um der ansässigen und der neu hinzukommenden Bevölkerung attraktive Wohnangebote zu unterbreiten, ist die Schaffung von Wohnraum ein wesentliches Ziel der Stadtentwicklung. Das ca. 5000 qm große Grundstück liegt im südlichen Teil des Stadtteils Höhenhaus. Die Umgebung ist durch Wohnbebauung und eine Sukzessionsfläche geprägt. Der Einleitungsbeschluss für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Sigwinstraße in Köln- Höhenhaus wurde in der Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses am 25.04.2013 gefasst. Auf dieser Grundlage erfolgte die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 1 BauGB in Form einer Abendveranstaltung am 20.02.2014, sowie die frühzeitige Beteiligung der Be- hörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange. Aufgrund eines Wechsels des Vorhabenträgers wurde das Verfahren zunächst nicht weitergeführt. Die Hohr Public Asset GmbH hat am 27.10.2016 den Wechsel des Vorhabenträgers bekanntgegeben und führt nun als neue Vorhabenträgerin die Planung weiter. Am 15.12.2016 erfolgten im Stadtentwicklungsausschuss der Beschluss zum Rücklauf der frühzeiti- gen Öffentlichkeitsbeteiligung und der Vorgabenbeschluss für die Erarbeitung des Planentwurfs. Der städtebauliche Entwurf sieht drei Häuserzeilen vor, die sich um zwei jeweils drei Meter breite Wohnwege gruppieren. Zwei der Hauszeilen bestehen aus fünf Häusern und die nördliche Hauszeile aus sechs Häusern. Die Gebäude sind zweigeschossig mit ausgebauten Satteldächern geplant. So- mit orientiert sich die geplante Bebauung an der Bestandsbebauung der Umgebung. Die notwendigen Stellplätze werden in einer Gemeinschaftsanlage unmittelbar an der Zufahrt zur Sigwinstraße vorgesehen. Die Wohnwege können dadurch vom Autoverkehr freigehalten werden. Jedes Haus verfügt über einen eigenen Garten. Die Offenlage des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes (VEP) soll Ende Januar/Anfang Februar 2020 erfolgen. Anlagen Anlage 1 Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Anlage 2 Offenlagebegründung gemäß § 3 Abs.2 BauGB Anlage 3 textliche Festsetzungen Anlage 4 vorhabenbezogener Bebauungsplan (unmaßstäblich) Anlage 5 Vorhaben- und Erschließungsplan (unmaßstäblich) gez. Greitemann
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 4208/2019
- Typ
- Mitteilung Ausschuss
- Datum
- 13.12.2019
- Erstellt
- 03.12.2019 10:04