AN/0108/2025
Konsequent gegen Verpackungsmüll – für mehr Sauberkeit in Köln
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Gem. Antrag nach § 3 (Grüne)
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Fraktion Bündnis 90/Die Grünen im Kölner Rat CDU-Fraktion im Rat der Stadt Köln An die Vorsitzende des Rates der Stadt Köln Frau Oberbürgermeisterin Henriette Reker Eingang beim Amt der Oberbürgermeisterin: 22.01.2025 AN/0108/2025 Antrag gem. § 3 der Geschäftsordnung des Rates Gremium Datum der Sitzung Rat 13.02.2025 Konsequent gegen Verpackungsmüll – für mehr Sauberkeit in Köln Sehr geehrte Frau Oberbürgermeisterin, die antragstellenden Fraktionen bitten Sie, den folgenden Antrag auf die Tagesordnung der Sitzung des Rates am 13.02.2025 zu nehmen. Beschluss: 1. Die Verwaltung erstellt eine Beschlussvorlage für die Einführung einer Verpackungs- steuer nach Tübinger Vorbild in Köln. Dabei sollen im Gegensatz zur Tübinger Rege- lung auch Drive-In-Angebote besteuert werden. 2. Die Verwaltung wird aufgefordert, das seit zwei Jahren gültige (seit 01/23) Gesetz zur Mehrwegangebotspflicht zu kontrollieren und Verstöße konsequent zu ahnden. 3. Die Verwaltung wird aufgefordert, die Einhaltung der Kölner Stadtordnung, insbeson- dere §§ 3-5 und weitere Verstöße, die zur Vermüllung der Stadt beitragen (z.B. Ver- unreinigungen im öffentlichen Raum), konsequent zu ahnden. Begründung: Die Sauberkeit im öffentlichen Raum in Köln ist regelmäßig Thema in der Berichterstattung und der Kölner Politik. Sogenanntes Littering, die Verschmutzung des öffentlichen Raums durch achtloses Wegwerfen oder Liegenlassen von Müll, belastet die Kölner Umwelt und Stadtbild. Allein die Beseitigung von Müll im öffentlichen Raum kostet die Kölner Bürger*in- nen etwa 13 Millionen Euro im Jahr. Im Mai 2022 wurde der „Masterplan Sauberkeit“ be- schlossen, als Arbeitsgrundlage hat die Verwaltung einen ersten Status-Quo-Bericht Stadt- sauberkeit vorgelegt. Der Status Quo-Bericht Stadtsauberkeit [1135/2023] zeigt, dass Kunst- stoff und Verpackungsmüll etwa 50 Vol-% des Müllaufkommens im öffentlichen Raum in Köln ausmachen (S. 53). Nach Angaben der AWB werden in Köln jeden Tag 180.000 Ein- wegbecher benutzt und nach weniger als 15 Minuten wieder weggeworfen. Im Sinne des Ressourcenschutzes sowie der allgemeinen Sauberkeit in der Stadt müssen wirksame Maß- nahmen ergriffen werden, um Verpackungsmüll deutlich zu reduzieren. - 2 - In Tübingen gilt seit dem 1. Januar 2022 eine Verpackungssteuer. Dass die Verpackungs- steuer rechtmäßig ist, hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig 2023 rechtsgültig ent- schieden. Eine Verfassungsbeschwerde wurde vom Bundesverfassungsgericht abgelehnt. Die Verpackungssteuer fällt an für Einwegverpackungen, -geschirr und -besteck, für Speisen und Getränke, die für den sofortigen Verzehr oder zur Mitnahme verkauft werden. Ausge- nommen sind bisher Drive-In-Angebote. Eine Besteuerung von Drive-Ins soll abweichend vom Tübinger Vorbild in die Prüfung einbezogen werden. Die Stadt Tübingen sieht die Einführung der Verpackungssteuer insgesamt als Erfolg und berichtet von einer spürbaren wie auch messbaren Reduzierung des Verpackungsmülls im öffentlichen Raum. Seit dem 01.01.2023 gilt deutschlandweit die Mehrwegangebotspflicht für Speisen und Ge- tränke im To-Go-Verkauf. Alternativ zu Einwegplastikverpackungen muss somit grundsätz- lich auch eine ebenso günstige und gute Mehrwegalternative angeboten werden. Das Ge- setz regelt zudem, dass an den Verkaufsstellen deutlich sicht- und lesbar auf die Möglichkeit der Mehrwegverpackung hingewiesen werden muss. Ausnahmen gelten für kleine Betriebe bis maximal fünf Mitarbeitende und einer maximalen Verkaufsfläche von 80 m². Das seit zwei Jahren gültige Gesetz ist bisher nicht allen Betrieben bekannt und wird bisher kaum kontrol- liert [2504/2024]. Die Kölner Stadtordnung schafft die rechtliche Grundlage für viele Aspekte des rücksichtsvol- len und toleranten Zusammenlebens sowie für die Inanspruchnahme öffentlicher Flächen im gesamten Kölner Stadtgebiet. Sie beinhaltet neben breit diskutierten und bekannten Para- grafen auch unbekanntere Passagen, die offensichtlich nicht stadtweit angewendet werden. Darunter fällt u.a. die Pflicht, Abfälle, die im Umkreis von 50 m um einen Gewerbebetrieb an- fallen und diesem zuzuordnen sind, von den gewerbetreibenden Personen zu entfernen sind. Mit freundlichen Grüßen gez. gez. Lino Hammer Grüne-Fraktionsgeschäftsführer Niklas Kienitz CDU-Fraktionsgeschäftsführer
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: für das Digitale Berichtswesen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- AN/0108/2025
- Typ
- Gem. Antrag nach § 3 (Grüne)
- Datum
- 22.01.2025
- Erstellt
- 22.01.2025 12:36