3370/2019
Mitteilung und Sachstandsbericht zu dem Beschluss vom 30.10.2018 - "Ermäßigung im Kölner Zoo für auswärtige Bezieher von Sozialleistungen"
KI-Zusammenfassung
Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.
KI-Analyse läuft...
vergangen
Was passiert gerade?
- 📄 Dokumente werden analysiert...
- 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
- ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
- ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...
Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.
Mitteilung Ausschuss
9376 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle V/50/504 Vorlagen-Nummer 3370/2019 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Ausschuss für Anregungen und Beschwerden 29.10.2019 Mitteilung und Sachstandsbericht zu dem Beschluss vom 30.10.2018 - "Ermäßigung im Kölner Zoo für auswärtige Bezieher von Sozialleistungen" Im September 2018 regte ein Bürger an, dass der Kölner Zoo neben dem Köln-Pass auch den Hürth- Pass (und vergleichbare Dokumente) als Grundlage für einen ermäßigten Eintritt anerkennen möge. Aufgrund dieser Anregung empfahl die Verwaltung dem Ausschuss für Anregungen und Beschwer- den („Ermäßigung im Kölner Zoo für auswärtige Bezieher von Sozialleistungen“, Vorlagen-Nr. 3263/2018) die Bürgereingabe – aufgrund der finanziellen Auswirkungen sowie des erhöhten Auf- wandes für den Kölner Zoo – nicht weiter zu verfolgen. Abweichend von diesem Beschlussvorschlag der Verwaltung fasste der Ausschuss für Anregungen und Beschwerden in seiner Sitzung am 30.10.2018 folgenden, über das Anliegen des Petenten hin- ausgehenden Beschluss: „Der Ausschluss dankt dem Petenten für seine Eingabe. Die Verwaltung wird beauftragt im Region Köln/Bonn e.V. auf Nachbarkommunen zuzugehen und eine Lösung zu erarbeiten, wie zukünf- tig eine Kooperation gestaltet werden kann mit dem Ziel, Menschen und Familien, die Sozial- leistungen in den Nachbarkommunen beziehen, einen kostenfreien bzw. kostenreduzierten Zugang zu Bildungseinrichtungen und kulturellen Einrichtungen der Stadt Köln und der ande- ren Kommunen zu gewähren. Hierfür sollte auch der Landschaftsverband mit einbezogen wer- den. Der Ausschuss für Anregungen und Beschwerden wird über den Fortgang des Auftrags informiert. Die zuständigen Fachausschüsse sind zu beteiligen.“ Da die Umsetzung dieses Beschlusses nicht mehr nur den Zoo als stadtnahe Einrichtung der Stadt Köln und damit die Beteiligungsverwaltung betrifft, sondern insbesondere die Belange von Dezernat V für die Angelegenheit des Köln-Passes, sowie die Dezernate IV und VII für die Bereiche, die Ermäßi- gungen für Inhabende des Köln-Passes gewähren, erfolgt die Beantwortung nun federführend von Dezernat V in Kooperation mit den übrigen betroffenen Dezernaten. Zur weiteren Verfolgung des oben zitierten Beschlusses sind die im Folgenden beschriebenen sozial- politischen und fiskalischen Aspekte zu betrachten. Hierbei wird der Bereich der Mobilität durch die Inanspruchnahme von Vergünstigungen im ÖPNV außer Acht gelassen, weil es für diesen Bereich derzeit auf Landesebene weitere Überlegungen gibt. Diese Entwicklung bleibt abzuwarten. Sozialpolitische Aspekte: Der Köln-Pass ist eine freiwillige Leistung der Stadt Köln, mit dem berechtigte Kölner Einwohnerinnen und Einwohner die Leistungen verschiedener städtischer oder stadtnaher Einrichtungen/ Gesellschaf- ten zu ermäßigten Gebühren und Preisen in Anspruch nehmen können, wie z.B. kulturelle Angebote und Bildungsangebote. Er ist damit ein Instrument der Armutsbekämpfung und Teilhabe, durch das das kommunale Netz der sozialen Hilfen stabilisiert und gezielt verbessert wird. Er wirkt der Tendenz der sozialen Ausgrenzung und Isolation entgegen. 2 Den Köln-Pass erhalten Kölner Einwohnerinnen und Einwohner, die laufend Leistungsbeziehende sind von Grundsicherung für Arbeitslose nach dem SGB II Sozialhilfe, Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII Leistungen nach dem AsylbLG Kriegsopferfürsorge nach dem BVG Wohngeld Kinderzuschlag Kinder und Jugendliche im Bezug von Kinder- und Jugendhilfeleistungen nach dem SGB VIII (außer bei Hilfen nach § 23 und § 42 SGB VIII wegen des vorübergehenden Aufenthaltes) Darüber hinaus Menschen in stationären Pflegeeinrichtungen, die nur einen Barbetrag als Taschengeld erhal- ten und Kölnerinnen und Kölner, deren laufendes mtl. Einkommen max. 30% über den Bedarfssätzen des SGB II/ XII liegt (sog. Geringverdienende) Welche Vergünstigungen aktuell mit dem Köln- Pass in Anspruch genommen werden können, kann auf der entsprechenden Internetseite der Stadt Köln eingesehen werden: https://www.stadt-koeln.de/leben-in-koeln/soziales/koeln-pass/index.html Nicht nur städtische oder stadtnahe Einrichtungen / Gesellschaften räumen Köln-Pass-Inhabenden Rabatte ein. Auch private Anbieter sprechen Vergünstigungen aus, die der Stadt Köln nicht alle be- kannt sind und die sie auch nicht beeinflussen kann, da jeder private Anbieter diese Vergünstigungen in seinem eigenen Ermessen einräumt. Im Jahr 2018 wurden in Köln insgesamt 155.724 Köln-Pässe ausgestellt. Die meisten Köln-Pässe wurden für die Anspruchsberechtigten mit Leistungsbezug nach SGB II und SGB XII sowie für die Gruppe der Geringverdienenden ausgestellt (49 % der Köln-Pass-Inhabenden bezogen Leistungen nach dem SGB II, 18,4 % Leistungen nach dem SGB XII und 14,7 % gehörten zu den Geringverdie- nenden). Grundsätzlich ist der Köln-Pass für ein Jahr gültig (Ausnahme: Der Köln-Pass für An- spruchsberechtigte im SBG II Leistungsbezug ist 2 Jahre gültig und bei Seniorinnen und Senioren über 65 Jahren mit geringem Rentenbezug 50 Jahre). Auch andere angrenzende Kommunen und Kreise bieten eigene „Sozialpässe“ an, z.B. „Bonn- Ausweis“, „Hürth-Pass“, Wesselinger „Familienpass“, Ausweis „Leverkusen für alle“ und „Düssel- pass“. Die Stadt Neuss prüft gerade die Einführung der „Neuss-Card“. Die Ausgestaltung der jeweili- gen „Pässe“ erfolgt in jeder Kommune bzw. jedem Kreis nach den eigenen örtlichen Erfordernissen und weicht untereinander hinsichtlich des Kreises der Anspruchsberechtigten und der eingeräumten Vergünstigungen erheblich ab. Die „Pässe“ sind untereinander insofern nicht vergleichbar. Gemein ist ihnen, dass sie jeweils nur im eigenen örtlichen Zuständigkeitsbereich und für die eigenen Einwohne- rinnen und Einwohnern gelten. Darüber hinaus verfolgen sie alle ein gemeinsames Ziel: Sozialer Ausgrenzung und Isolation soll entgegengewirkt werden, indem Menschen mit geringem Einkommen an Angeboten der Stadtgesellschaft teilhaben und kulturelle Angebote und Bildungsangebote nutzen können. Insofern ist aus sozialpolitischer Sicht die Gestaltung von Kooperationen mit Nachbarkommunen und damit über Kölns Grenzen hinaus sinnvoll, um Menschen und Familien, die Sozialleistungen in Nach- barkommunen beziehen, einen kostenfreien bzw. kostenreduzierten Zugang zu Bildungseinrichtun- gen und kulturellen Einrichtungen der Stadt Köln und der anderen Kommunen zu gewähren. Die Anerkennung anderer „Sozialpässe“ in allen Kommunen bzw. Kreisen könnte hinsichtlich des Gleichbehandlungsgrundsatzes problematisch sein, da die Anspruchsberechtigungen für den Erhalt des Passes so unterschiedlich weit gefasst und geregelt sind. Zudem können andere Städte und Kommunen nicht verpflichtet werden, Vergünstigungen auch für Köln-Pass-Besitzende anzuerken- nen. 3 Fiskalische Aspekte Die Vergünstigungen, die im Rahmen des Köln-Passes gewährt werden, werden von den Institutio- nen im eigenen Budget aufgefangen. In der DS 3263/2018 wurden bereits am Beispiel des Kölner Zoos die finanziellen Auswirkungen und die zu erwartenden Mindererlöse aufgezeigt. Sofern der Beschluss weiter verfolgt wird, wäre die Finanzierung der erweiterten Ermäßigungen zu klären. Ein solcher Beschluss hätte weitreichende Auswirkungen auf den städtischen Haushalt, z.B. in Form von Einnahmeausfällen bei Zoo, Museen etc. und einen Bedarf an höheren Betriebskostenzu- schüssen. Weiteres Vorgehen Der Köln-Pass in seiner jetzigen Ausprägung ist eine vom Rat beschlossene freiwillige Leistung, das bedeutet auch über eine Ausdehnung bzw. Erweiterung der Vergünstigungen auf Betroffene aus den Nachbarkommunen hat der Rat zu entscheiden. Das Thema hat, wie oben beschrieben, sowohl weit- reichende Finanzierungsaspekte als auch u.U. erhebliche Auswirkungen auf die Nachbarkommunen. Hier wären zunächst umfangreiche Recherchen und Gespräche z.B. mit dem Region Köln/Bonn e.V. erforderlich. Es würde ein langwieriges und mit hohem Ressourceneinsatz verbundenes Verfahren mit ungewissem Ausgang angestoßen. Dies erfordert ein vorheriges Ratsmandat. So lautet § 14 Abs. 8 der Hauptsatzung „Ist der Rat entscheidungsbefugt, so überweist der Ausschuss bzw. – soweit der Antrag an die Be- zirksvertretung gerichtet ist – die Bezirksvertretung die Anregungen und Beschwerden mit einer Emp- fehlung an den Fachausschuss. Der Fachausschuss leitet die Anregungen und Beschwerden mit ei- ner Stellungnahme zu der Empfehlung des Ausschusses für Anregungen und Beschwerden bzw. der Bezirksvertretung an den Rat zur abschließenden Entscheidung weiter.“ Der Auftrag, mit dem Region Köln/Bonn e.V. entsprechende Gespräche zu führen, muss daher vom Rat erteilt werden. Hiermit könnte dann der Prozess der erforderlichen Abstimmungen zu den Voraussetzungen der verschiedenen „Pässe“ in den einzelnen Städten und Kreisen und eines voraussichtlich erforderlichen Erstattungsverfahrens an die einzelnen Anbieter und der evtl. langfristigen Umsetzung angestoßen werden. Die Empfehlung des Ausschusses für Anregungen und Beschwerden wurde aufgenommen, eine ent- sprechende Beschlussvorlage für den Ausschuss Soziales und Senioren gefertigt und wird in der nächsten Sitzung am 31.10.19 entsprechend auf der Tagesordnung sein.
Beratungsverlauf (1)
Details
- Aktenzeichen
- 3370/2019
- Typ
- Mitteilung Ausschuss
- Datum
- 15.10.2019
- Erstellt
- 25.09.2019 11:08