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0387/2022

Änderung der Hauptsatzung der Stadt Köln

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 21.02.2022

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 17.03.2022, TOP 6.1.2

Beschlussvorlage Rat

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Anlage 2 Synopse

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Anlage 1 27. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung

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Beschlussvorlage Rat

3728 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
OB/01/1-2 
 
Vorlagen-Nummer 
 0387/2022 
Freigabedatum 
 21.02.2022 
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Änderung der Hauptsatzung der Stadt Köln 
Hier: Umsetzung der Änderungen des Korruptionsbekämpfungsgesetzes zur Auskunftspflicht 
der Gremienmitglieder 
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Rat der Stadt Köln beschließt die 27 . Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Köln 
vom 10.02.2009 in der als Anlage 1 beigefügten Fassung. 
 
 
Rat 17.03.2022

2 
Begründung 
 
1. 
Bisher mussten die stimmberechtigten Mitglieder des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksvertre-
tungen aufgrund der Vorgaben des § 16 des Korruptionsbekämpfungsgesetzes schriftlich Auskunft 
über ihre persönlic hen und wirtschaftlichen Verhältnisse – etwa über Mitgliedschaften in Aufsichts-
gremien – geben. Dies machte es erforderlich, dass die Gremienmitglieder eine unterschriebene Er-
klärung an die Verwaltung senden. 
 
Die Hauptsatzung der Stadt Köln legt in § 6 fest, dass die Erklärungen auf der städtischen Internetsei-
te veröffentlicht werden. Zur Vereinfachung des Verfahrens wurden die Gremienmitglieder gebeten, 
ein elektronisches Formular auszufüllen und dieses auch digital an die Verwaltung zu übermitteln. 
 
Durch eine Änderung des Korruptionsbekämpfungsgesetzes entfällt nun das Schriftformerfordernis 
für die Erklärung nach dem Korruptionsbekämpfungsgesetz: 
Das zweite Gesetz zur Änderung des Korruptionsbekämpfungsgesetzes und weiterer Gesetze vom 
14. September 2021 legt fest, dass Gremienmitglieder die Auskunft schriftlich oder elektronisch ab-
geben können (Artikel 1 Ziffer 13 lit. a, aa des Änderungsgeset zes). Damit ist künftig die digitale 
Übermittlung der Angaben ausreichend.  
 
Es wird vorgeschlagen, auch die entsprechende Regelung in § 6 Absatz 1 Satz 1 der Hauptsatzung 
zu ändern (Ergänzungen sind fett formatiert): 
 
Innerhalb eines Monats nach ihrer Ver pflichtung haben die Ratsmitglieder, die Mitglieder der 
Ausschüsse und der Bezirksvertretungen gegenüber der Oberbürgermeisterin/dem Ober-
bürgermeister und dem Ältestenrat, die Mitglieder einer Bezirksvertretung zusätzlich auch ge-
genüber der Bezirksbürgermeisterin/dem Bezirksbürgermeister schriftlich oder elektronisch 
Auskunft über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu geben, soweit dies für die 
Ausübung ihrer Tätigkeit von Bedeutung sein kann. 
 
Das Verwaltungsverfahren wird entsprechend angepasst. 
 
2. 
Daneben sieht das Zweite Gesetz zur Änderung des Korruptionsbekämpfungsgesetzes vor, dass 
§ 16 des Korruptionsbekämpfungsgesetzes künftig zu § 7 (Artikel 2 Ziffer 9) wird. Daher muss der 
Verweis auf § 16 in der Überschrift des § 6 der Hauptsatzung der Stadt Köln angepasst werden. 
 
Gemäß Artikel 11 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Korruptionsbekämpfungsgesetzes 
tritt diese Änderung jedoch (erst) an dem Tag in Kraft, an dem § 5 Abs. 2 und § 6 des Wettbewerbs-
registergesetzes vom 18 . Juli 2017 erstmalig verpflichtend anzuwenden sind. Infolge der am 29. Ok-
tober 2021 im Bundesanzeiger veröffentlichten Bekanntmachung des Bundesministeriums für Wirt-
schaft und Energie vom 18. Oktober 2021 sind die §§ 5 Abs. 2, 6 des Wettbewerbsregistergesetzes 
ab dem 1. Juni 2022 verpflichtend anzuwenden. Somit tritt auch Artikel 2 des Zweiten Gesetzes zur 
Änderung des Korruptionsbekämpfungsgesetzes (erst) an diesem Tag in Kraft. 
 
Es wird daher vorgeschlagen, die Überschrift des § 6 der Hauptsatzung der S tadt Köln zum 1. Juni 
2022 entsprechend zu aktualisieren.  
 
 
Anlagen: 
 
Anlage 1: 27. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Köln 
Anlage 2: Synopse

Anlage 2 Synopse

1767 Zeichen

Synopse – Änderungen  der Hauptsatzung  Anlage 2 
 
lfd. 
Nr. 
Änderung § 
Stichwort 
bisheriger Text Kurze Begründung der 
Änderung 
neuer Textvorschlag 
 
§ 6 Auskunftspflicht der Mandatsträgerinnen und Mandatsträger (§ 43 Abs. 3 GO, § 16 Korruptionsbekämpfungsgesetz) 
1  Überschrift Auskunftspflicht der Mandatsträgerinnen und 
Mandatsträger (§ 43 Abs. 3 GO, § 16 
Korruptionsbekämpfungsgesetz) 
Anpassung aufgrund einer 
Änderung des 
Korruptionsbekämpfungs-
gesetzes 
Auskunftspflicht der Mandatsträgerinnen und 
Mandatsträger (§ 43 Abs. 3 GO, § 7 
Korruptionsbekämpfungsgesetz) 
 
Hinweis: Änderung erfolgt zum 01.06.2022 
2  § 6 Absatz 1 
Satz 1 
(1) Innerhalb eines Monats nach ihrer 
Verpflichtung haben die Ratsmitglieder, die 
Mitglieder der Ausschüsse und der 
Bezirksvertretungen gegenüber der 
Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister und 
dem Ältestenrat, die Mitglieder einer 
Bezirksvertretung zusätzlich auch gegenüber der 
Bezirksbürgermeisterin/dem Bezirksbürgermeister 
schriftlich Auskunft über ihre persönlichen und 
wirtschaftlichen Verhältnisse zu geben, soweit 
dies für die Ausübung ihrer Tätigkeit von 
Bedeutung sein kann. 
Anpassung aufgrund einer 
Änderung des 
Korruptionsbekämpfungs-
gesetzes 
(1) Innerhalb eines Monats nach ihrer 
Verpflichtung haben die Ratsmitglieder, die 
Mitglieder der Ausschüsse und der 
Bezirksvertretungen gegenüber der 
Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister und 
dem Ältestenrat, die Mitglieder einer 
Bezirksvertretung zusätzlich auch gegenüber der 
Bezirksbürgermeisterin/dem Bezirksbürgermeister 
schriftlich oder elektronisch Auskunft über ihre 
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu 
geben, soweit dies für die Ausübung ihrer 
Tätigkeit von Bedeutung sein kann.

Anlage 1 27. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung

1380 Zeichen

Anlage 1 
 
26. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Köln vom 10.02.2009 
 
Aufgrund von §§ 7 Abs. 1, 41 Abs. 1 Satz 2 lit. f Gemeindeordnung NRW i.d.F. der 
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 4 des 
Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1353) hat der Rat in seiner Sitzung vom 
_______ folgende Satzung zur Änderung der Hauptsatzung vom 10.02.2009, zuletzt 
geändert durch die 25. Änderungssatzung der Hauptsatzung vom 09.09.2021 beschlossen: 
 
§ 1 
§ 6 Absatz 1 Satz 1 der Hauptsatzung der Stadt Köln wird wie folgt gefasst: 
Innerhalb eines Monats nach ihrer Verpflichtung haben die Ratsmitglieder, die 
Mitglieder der Ausschüsse und der Bezirksvertretungen gegenüber der 
Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister und dem Ältestenrat, die Mitglieder 
einer Bezirksvertretung zusätzlich auch gegenüber der Bezirksbürgermeisterin/dem 
Bezirksbürgermeister schriftlich oder elektronisch Auskunft über ihre persönlichen 
und wirtschaftlichen Verhältnisse zu geben, soweit dies für die Ausübung ihrer 
Tätigkeit von Bedeutung sein kann. 
§ 2 
In der Überschrift des § 6 der Hauptsatzung der Stadt Köln wird die Angabe „§ 16“ durch die 
Angabe „§ 7“ ersetzt. 
§ 3 
(1) § 1 dieser Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung der 
Satzung in Kraft. 
(2) § 2 dieser Satzung tritt am 1. Juni 2022 in Kraft.

Beratungsverlauf (1)

17.03.2022 Rat
TOP 6.1.2 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
0387/2022
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
21.02.2022
Erstellt
02.02.2022 10:43