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Änderung der Hauptsatzung der Stadt Köln

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 0387/2022 vom 21.02.2022

Stand: Am 17.03.2022 im Rat ungeändert beschlossen.

Dokumente

  • Anlage 1 27. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung

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    Anlage 1 26. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Köln vom 10.02.2009 Aufgrund von §§ 7 Abs. 1, 41 Abs. 1 Satz 2 lit. f Gemeindeordnung NRW i.d.F. der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1353) hat der Rat in seiner Sitzung vom _______ folgende Satzung zur Änderung der Hauptsatzung vom 10.02.2009, zuletzt geändert durch die 25. Änderungssatzung der Hauptsatzung vom 09.09.2021 beschlossen: § 1 § 6 Absatz 1 Satz 1 der Hauptsatzung der Stadt Köln wird wie folgt gefasst: Innerhalb eines Monats nach ihrer Verpflichtung haben die Ratsmitglieder, die Mitglieder der Ausschüsse und der Bezirksvertretungen gegenüber der Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister und dem Ältestenrat, die Mitglieder einer Bezirksvertretung zusätzlich auch gegenüber der Bezirksbürgermeisterin/dem Bezirksbürgermeister schriftlich oder elektronisch Auskunft über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu geben, soweit dies für die Ausübung ihrer Tätigkeit von Bedeutung sein kann. § 2 In der Überschrift des § 6 der Hauptsatzung der Stadt Köln wird die Angabe „§ 16“ durch die Angabe „§ 7“ ersetzt. § 3 (1) § 1 dieser Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung in Kraft. (2) § 2 dieser Satzung tritt am 1. Juni 2022 in Kraft.
  • Anlage 2 Synopse

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    Synopse – Änderungen der Hauptsatzung Anlage 2 lfd. Nr. Änderung § Stichwort bisheriger Text Kurze Begründung der Änderung neuer Textvorschlag § 6 Auskunftspflicht der Mandatsträgerinnen und Mandatsträger (§ 43 Abs. 3 GO, § 16 Korruptionsbekämpfungsgesetz) 1 Überschrift Auskunftspflicht der Mandatsträgerinnen und Mandatsträger (§ 43 Abs. 3 GO, § 16 Korruptionsbekämpfungsgesetz) Anpassung aufgrund einer Änderung des Korruptionsbekämpfungs- gesetzes Auskunftspflicht der Mandatsträgerinnen und Mandatsträger (§ 43 Abs. 3 GO, § 7 Korruptionsbekämpfungsgesetz) Hinweis: Änderung erfolgt zum 01.06.2022 2 § 6 Absatz 1 Satz 1 (1) Innerhalb eines Monats nach ihrer Verpflichtung haben die Ratsmitglieder, die Mitglieder der Ausschüsse und der Bezirksvertretungen gegenüber der Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister und dem Ältestenrat, die Mitglieder einer Bezirksvertretung zusätzlich auch gegenüber der Bezirksbürgermeisterin/dem Bezirksbürgermeister schriftlich Auskunft über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu geben, soweit dies für die Ausübung ihrer Tätigkeit von Bedeutung sein kann. Anpassung aufgrund einer Änderung des Korruptionsbekämpfungs- gesetzes (1) Innerhalb eines Monats nach ihrer Verpflichtung haben die Ratsmitglieder, die Mitglieder der Ausschüsse und der Bezirksvertretungen gegenüber der Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister und dem Ältestenrat, die Mitglieder einer Bezirksvertretung zusätzlich auch gegenüber der Bezirksbürgermeisterin/dem Bezirksbürgermeister schriftlich oder elektronisch Auskunft über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu geben, soweit dies für die Ausübung ihrer Tätigkeit von Bedeutung sein kann.
  • Beschlussvorlage Rat

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    Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle OB/01/1-2 Vorlagen-Nummer 0387/2022 Freigabedatum 21.02.2022 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Änderung der Hauptsatzung der Stadt Köln Hier: Umsetzung der Änderungen des Korruptionsbekämpfungsgesetzes zur Auskunftspflicht der Gremienmitglieder Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat der Stadt Köln beschließt die 27 . Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Köln vom 10.02.2009 in der als Anlage 1 beigefügten Fassung. Rat 17.03.2022 2 Begründung 1. Bisher mussten die stimmberechtigten Mitglieder des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksvertre- tungen aufgrund der Vorgaben des § 16 des Korruptionsbekämpfungsgesetzes schriftlich Auskunft über ihre persönlic hen und wirtschaftlichen Verhältnisse – etwa über Mitgliedschaften in Aufsichts- gremien – geben. Dies machte es erforderlich, dass die Gremienmitglieder eine unterschriebene Er- klärung an die Verwaltung senden. Die Hauptsatzung der Stadt Köln legt in § 6 fest, dass die Erklärungen auf der städtischen Internetsei- te veröffentlicht werden. Zur Vereinfachung des Verfahrens wurden die Gremienmitglieder gebeten, ein elektronisches Formular auszufüllen und dieses auch digital an die Verwaltung zu übermitteln. Durch eine Änderung des Korruptionsbekämpfungsgesetzes entfällt nun das Schriftformerfordernis für die Erklärung nach dem Korruptionsbekämpfungsgesetz: Das zweite Gesetz zur Änderung des Korruptionsbekämpfungsgesetzes und weiterer Gesetze vom 14. September 2021 legt fest, dass Gremienmitglieder die Auskunft schriftlich oder elektronisch ab- geben können (Artikel 1 Ziffer 13 lit. a, aa des Änderungsgeset zes). Damit ist künftig die digitale Übermittlung der Angaben ausreichend. Es wird vorgeschlagen, auch die entsprechende Regelung in § 6 Absatz 1 Satz 1 der Hauptsatzung zu ändern (Ergänzungen sind fett formatiert): Innerhalb eines Monats nach ihrer Ver pflichtung haben die Ratsmitglieder, die Mitglieder der Ausschüsse und der Bezirksvertretungen gegenüber der Oberbürgermeisterin/dem Ober- bürgermeister und dem Ältestenrat, die Mitglieder einer Bezirksvertretung zusätzlich auch ge- genüber der Bezirksbürgermeisterin/dem Bezirksbürgermeister schriftlich oder elektronisch Auskunft über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu geben, soweit dies für die Ausübung ihrer Tätigkeit von Bedeutung sein kann. Das Verwaltungsverfahren wird entsprechend angepasst. 2. Daneben sieht das Zweite Gesetz zur Änderung des Korruptionsbekämpfungsgesetzes vor, dass § 16 des Korruptionsbekämpfungsgesetzes künftig zu § 7 (Artikel 2 Ziffer 9) wird. Daher muss der Verweis auf § 16 in der Überschrift des § 6 der Hauptsatzung der Stadt Köln angepasst werden. Gemäß Artikel 11 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Korruptionsbekämpfungsgesetzes tritt diese Änderung jedoch (erst) an dem Tag in Kraft, an dem § 5 Abs. 2 und § 6 des Wettbewerbs- registergesetzes vom 18 . Juli 2017 erstmalig verpflichtend anzuwenden sind. Infolge der am 29. Ok- tober 2021 im Bundesanzeiger veröffentlichten Bekanntmachung des Bundesministeriums für Wirt- schaft und Energie vom 18. Oktober 2021 sind die §§ 5 Abs. 2, 6 des Wettbewerbsregistergesetzes ab dem 1. Juni 2022 verpflichtend anzuwenden. Somit tritt auch Artikel 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Korruptionsbekämpfungsgesetzes (erst) an diesem Tag in Kraft. Es wird daher vorgeschlagen, die Überschrift des § 6 der Hauptsatzung der S tadt Köln zum 1. Juni 2022 entsprechend zu aktualisieren. Anlagen: Anlage 1: 27. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Köln Anlage 2: Synopse

Beratungsverlauf

  1. 17.03.2022

    Rat

    TOP 6.1.2, Entscheidung. Ergebnis: ungeändert beschlossen

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