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1638/2020

Zweckentfremdung in der Krise

Beantwortung einer Anfrage (BV) 29.05.2020

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 1 (Innenstadt), Sitzung am 04.06.2020, TOP 6.2.2.1

Beantwortung einer Anfrage (BV)

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Beantwortung einer Anfrage (BV)

6207 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
V/56 
 
Vorlagen-Nummer 
 1638/2020 
Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung  
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 04.06.2020 
 
Zweckentfremdung in der Krise 
Die Fraktion DIE LINKE bat mit der Anfrage 0586/2020 und unter Bezug zum Halbjahresbericht zur 
Zweckentfremdung von Wohnraum in Köln (vgl. 0730/2020) um Beantwortung der folgenden Fragen: 
 
1.) Inwieweit sind die angezeigten Kenngrößen und Fallzahlen auf den Bereich des Bezirks In-
nenstadt zu beziehen, bzw. wie viele davon betreffen diesen Bezirk unmittelbar (Antragsver-
fahren, Bußgeldverfahren, Wiederzuführungen)? 
 
2.) Spricht etwas dagegen, zukünftig die erfassten Daten auf die einzelnen Stadtbezirke herunter 
zu brechen und die Halbjahresberichte routinemäßig den Bezirksvertretungen per Mitteilung 
zur Kenntnis zu geben? 
 
3.) Die Wohnungsaufsicht beklagt, dass die verhängten Bußgelder im Rahmen gerichtlicher Ord-
nungswidrigkeitsverfahren regelmäßig drastisch reduziert werden. Wäre demnach nicht eine 
adäquate Erhöhung des Bußgeldrahmens durch die Landesregierung zwingend erforderlich, 
um den gewünschten Abschreckungseffekt überhaupt noch zu gewährleisten? 
 
4.) Gibt es Erkenntnisse, dass die faktische Komplett-Reduzierung touristischer Unternehmungen 
der vergangenen Wochen unmittelbare Auswirkungen auf die illegale Zweckentfremdung von 
Wohnungen hat? Gibt es signifikante Erhöhungen bei erfassten Leerständen oder den Wie-
derzuführungen zum regulären Wohnungsmarkt? 
 
5.) Welche Maßnahmen gedenkt die Verwaltung in die Wege zu leiten, um in der bestehenden 
Ausnahmesituation vormalige illegale Ferienwohnungen und leerstehende Objekte unmittelbar 
für akut von Wohnungsnot Betroffene zu akquirieren (Studierende, Obdachlose, Geflüchtete, 
WBS-Besitzer...)? 
 
Die Verwaltung nimmt zu den Fragen wie folgt Stellung: 
 
 
zu 1. + 2.) Die Erstellung der Halbjahresberichte auf gesamtstädtischer Ebene bindet in nicht un-
erheblichem Umfang personelle Ressourcen beim Amt für Wohnungswesen. Vor dem 
Hintergrund, dass die Zweckentfremdung von Wohnraum kein bezirkliches, sondern 
ein gesamtstädtisches Problem darstellt, würde ein weiteres Herunterbrechen der 
Kennzahlen auf Bezirksebenen weiteren zusätzlichen Aufwand erzeugen, dem aus 
Sicht der Verwaltung kein entsprechender Mehrwert oder Erkenntnisgewinn gegen-
übersteht. 
 
zu 3.) Der Kölner Wohnungsmarkt ist angespannt und insbesondere die Überlassung und 
Nutzung von Wohnraum als Ferienwohnungen stellt ein Problem dar. Aufgrund der ört-
lichen Wohnraumschutzsatzung unterliegt die Zweckentfremdung von Wohnraum in

2 
 
Köln deshalb seit 2014 einem Genehmigungsvorbehalt. 
   
§ 10 Wohnungsaufsichtsgesetz (WAG NRW) gibt den Gemeinden die Befugnis, durch 
Satzung Gebiete mit erhöhtem Wohnungsbedarf festzulegen, in denen Wohnraum nur 
mit Genehmigung zweckentfremdet werden darf. Flankiert wird diese Vorschrift durch 
den Ordnungswidrigkeitentatbestand des § 13 Abs. 1 Nr. 5 WAG NRW. Wer Wohn-
raum in gemäß § 10 Absatz 1 WAG NRW festgelegten Gebieten ohne Genehmigung 
zweckentfremdet, handelt danach ordnungswidrig. Der in § 13 Abs. 2 WAG NRW fest-
gelegte Bußgeldrahmen sieht hierfür eine Geldbuße von bis zu 50.000 € vor. 
 
Angesichts der tatsächlichen Entwicklungen in den letzten Jahren bestehen insoweit 
Zweifel, ob mit einem Bußgeldrahmen von 50.000 € noch eine hinreichende general-
präventive Wirkung zu erzielen ist. Es ist nämlich festzustellen, dass sich die Mieten 
und die mit Beherbergung zu erzielenden Renditen in den letzten Jahren massiv ge-
steigert haben, während der Bußgeldrahmen unverändert geblieben ist. Mit einer hö-
heren Geldbuße könnte vor allem gegenüber Großanbietern, die potentiell ganze 
Wohngebäude dem regulären Wohnungsmarkt entziehen können, präventiv entge-
gengewirkt werden. Ein Bußgeldrahmen von 500.000 € erscheint dabei nicht unver-
hältnismäßig, da die Bemessung der Geldbuße im Einzelfall weiterhin im pflichtgemä-
ßen Ermessen der den Bußgeldbescheid erlassenden Behörde liegt und die den Rah-
men selbstverständlich nicht ausschöpfen muss. 
   
Die Stadt Köln steht einem gesetzlich vorgesehenen Bußgeldrahmen von bis zu 
500.000 € durch eine Anhebung des Gesetzgebers nach dem Vorbild Bayerns und an-
derer Bundesländer positiv gegenüber, um den enormen wirtschaftlichen Vorteil, der 
insbesondere im Bereich der Vermietung von Privatunterkünften durch die Nutzung 
von Online-Plattformen in sehr guter Lage erzielt werden kann, tatsächlich übertreffen 
zu können und um eine signifikante, generalpräventive Wirkung zu erzielen. Die in § 
17 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) zum Ausdruck kommenden Funktionen der 
Geldbuße - hier vor allem die Prävention und die Abschöpfung des wirtschaftlichen 
Vorteils - müssen auch vom Gesetzgeber bei der Festlegung des Ahndungsrahmens 
einer Ordnungswidrigkeit bedacht werden. 
 
zu 4.) Eine Bewertung der Zusammenhänge zwischen Kurzzeitvermietungen, der Corona-
Pandemie und dem regulären Wohnungsmarkt und wie sich diese weiterentwickeln, ist 
momentan noch nicht möglich. Ob tatsächlich verstärkt Ferienwohnungen wieder für 
den normalen Wohnungsmarkt zur Verfügung stehen und wie die einzelnen Akteure 
dieser Branche auf die Entwicklungen reagieren, lässt sich derzeit nicht endgültig ab-
schätzen. 
 
zu 5.) Ziel der Stadt Köln ist es, die Wohnversorgung der Kölner Bevölkerung zu angemes-
senen Bedingungen zu gewährleisten. Mit der Satzung zum Schutz und Erhalt von 
Wohnraum in Köln hat der Rat festgelegt, dass die Nutzung von Wohnraum zu ande-
ren als Wohnzwecken im Stadtgebiet unter Genehmigungsvorbehalt steht. Darüber 
hinaus ist es Ziel der Stadt Köln, ausreichend bezahlbaren Wohnraum im Rahmen der 
sozialen Wohnraumförderung zu schaffen. 
   
Die Gewinnung von nicht genehmigten Ferienwohnungen oder ungenehmigt leer ste-
henden Wohnungen im Rahmen der Durchführung einer Ersatzvornahme zur Durch-
setzung der Beendigung eines Leerstands oder der Wiederzuführung dieser Wohnun-
gen zu Wohnzwecken ist zwar grundsätzlich möglich, jedoch wegen der nachgelager-
ten Komplexität in der Rechtsanwendung und Umsetzung nicht das Mittel der Wahl.

Beratungsverlauf (1)

04.06.2020 Bezirksvertretung 1 (Innenstadt)
TOP 6.2.2.1 Antrag / Anfrage
Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
1638/2020
Typ
Beantwortung einer Anfrage (BV)
Datum
29.05.2020
Erstellt
29.05.2020 08:41