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2011/0014

Vorhabenbezogener Bebauungsplan W 3.1 - Rheinstraße 75 - (Offenlagebeschluss)

Magistratsvorlage 10.01.2011

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Wissenschaftsstadt Darmstadt 
  
 
Begründung zum  
vorhabenbezogenen Bebauungsplan W 3.1 
- Rheinstraße 75 - 
 
 
für das Grundstück Rheinstraße 75 / Feldbergstraße 10, Gemarkung Darmstadt, Flur 16,  
Flurstück Nr. 249/12 und 249/13, sowie eine Teilfläche der Rheinstraße, Gemarkung Darmstadt,  
Flur 17, Flurstück Nr. 66 (tlw.) und 229/17 (tlw.) 
 
 
Stand: Offenlage 
 
 
 
 
 
Dezember 2010

Begründung zum Bebauungsplanentwurf W 3.1   
 
 
 2 
 
 
 
 
 
 
 
 
Vorhabenträger: 
 
 
64295 Darmstadt 
 
 
 
 
 
 
 
Bearbeitung: 
GfP 
Gesellschaft für Planung  
Umwelt - Stadt - Architektur 
 
10967 Berlin 
 
 
Mitwirkung: 
Dipl.-Ing. D. Yurdakul 
Dipl.-Ing. I. Sperling

Begründung zum Bebauungsplanentwurf W 3.1   
 
 
 3
Inhaltsverzeichnis 
A. BEGRÜNDUNG .................................................................................................................... 5 
I. Planungsgegenstand.......................................................................................................... 5 
I.1 Veranlassung und Erforderlichkeit ........................................................................................ 5 
I.2 Plangebiet ............................................................................................................................. 5 
I.2.1 Lagebeschreibung............................................................................................................... .. 5 
I.2.2 Baulicher Bestand im Geltungsbereich und seiner Umgebung............................................. 6 
I.2.3 Erschließung ......................................................................................................................... 6 
I.2.4 Eigentumsverhältnisse ..........................................................................................................7 
I.2.5 Technische Infrastruktur / Leitungen..................................................................................... 7 
I.2.6 Geologie....................................................................................................................... ......... 7 
I.2.7 Altlasten / Kampfmittelbelastung........................................................................................... 7 
I.2.8 Ökologie / Freiflächen ........................................................................................................... 9 
I.3 Planerische Ausgangssituation ........................................................................................... 11 
I.3.1 Flächennutzungsplanung / Raumordnung / Landesplanung............................................... 11 
I.3.2 Bestehendes Baurecht........................................................................................................ 12 
I.3.3 Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB.............................................. 12 
I.3.4 Landschafts- und Naturschutz ............................................................................................ 13 
I.3.5 Denkmalschutz, Denkmalpflege.......................................................................................... 13 
I.3.6 Gesamtstädtische Planung - Schwerpunkträume Wissenschaft......................................... 13 
II. Planinhalt ........................................................................................................................... 14 
II.1 Entwicklung der Planungsüberlegungen............................................................................. 14 
II.2 Intention des Plans............................................................................................................ .. 14 
II.3 Wesentlicher Planinhalt....................................................................................................... 14 
II.3.1 Art der baulichen Nutzung: Sondergebiet - Wissenschaft und Forschung -........................ 15 
II.3.2 Maß der baulichen Nutzung ................................................................................................ 16 
II.3.3 Überbaubare Grundstücksflächen....................................................................................... 17 
II.3.4 Bauweise....................................................................................................................... ...... 18 
II.3.5 Grünordnerische Festsetzungen......................................................................................... 18 
II.3.6 Stellplätze und Nebenanlagen gemäß § 14 BauNVO......................................................... 19 
II.3.7 Öffentliche Straßenverkehrsfläche...................................................................................... 19 
II.3.8 Immissionsschutz............................................................................................................... .1 9 
II.3.9 Sonstige Festsetzungen...................................................................................................... 20 
II.3.10 Hinweis........................................................................................................................ ........ 20 
II.3.11 Flächenbilanz ...................................................................................................................... 21 
II.4 Abwägungsbelange............................................................................................................. 21 
II.4.1 Belange gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse ............................................................. 21 
II.4.2 Belange der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes.................................................. 22 
II.4.3 Belange des Umweltschutzes und der Landschaftspflege.................................................. 22 
II.4.4 Belange der Wirtschaft einschließlich der Schaffung von Arbeitsplätzen ........................... 22 
II.4.5 Belange des Verkehrs......................................................................................................... 23 
II.4.6 Öffentliche und private Belange .......................................................................................... 23 
III. Auswirkungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans .......................................... 24 
III.1 Auswirkungen auf Umwelt................................................................................................... 24 
III.2 Auswirkungen auf Lebens- und Arbeitsverhältnisse ........................................................... 24 
III.3 Auswirkungen auf den Verkehr ........................................................................................... 25 
III.4 Auswirkungen auf den Haushalt und die Finanz- und Investitionsplanung......................... 25 
IV. Verfahren............................................................................................................................ 25 
IV.1 Aufstellungsbeschluss......................................................................................................... 25 
B. RECHTSGRUNDLAGEN.................................................................................................... 26

Begründung zum Bebauungsplanentwurf W 3.1   
 
 
 4 
C. ANHANG............................................................................................................................. 27 
1. Biotoptypen / Gehölze......................................................................................................... 27 
1.1  Bestandsplan Biotoptypen und Gehölze (Stand: August 2010) .......................................... 27 
1.2  Bewertung des Gehölzbestands (Stand: November 2010)................................................. 28 
2. Prüfung der Anwendbarkeit des beschleunigten Verfahrens und Prüfung über die 
Schaffung der Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Umweltverträglichkeitsprüfung 
unterliegen) gemäß § 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB ................................................................ 30

Begründung zum Bebauungsplanentwurf W 3.1   
 
 
 5
A. BEGRÜNDUNG 
zum Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans W 3.1 - Rheinstraße 75 - für das 
Grundstück Rheinstraße 75 / Feldbergstraße 10, Gemarkung Darmstadt, Flur 16, Flurstück 
Nr. 249/12 und 249/13, sowie eine Teilfläche der Rheinstraße, Gemarkung Darmstadt, Flur 
17, Flurstück Nr. 66 (tlw.) und 229/17 (tlw.), gemäß § 2a Baugesetzbuch (BauGB). 
 
 
I. Planungsgegenstand 
I.1 Veranlassung und Erforderlichkeit 
Anlass für die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans W 3.1 ist die geplante 
Erweiterung des bestehenden Hauptsitzes des Fraunhofer-Instituts für Sichere Informati-
onstechnologie (SIT) in Darmstadt, in dem derzeit ca. 160 Mitarbeiter beschäftigt sind. Die 
Fraunhofer-Gesellschaft ist eine der bedeutenden Forschungsorganisationen der Bundes-
republik Deutschland und die größte Organisation für anwendungsorientierte Forschung in 
Europa. Das SIT entwickelt zugeschnittene und direkt einsetzbare Lösungen für alle Bran-
chen, die sichere Informationstechnologien benötigen, und bietet u.a. Beratungs- und Ent-
wicklungsleistungen von Sicherheitskonzepten. 
 
Das Plangebiet liegt innerhalb des Geltungsbereichs des rechtskräftigen Bebauungsplans 
W 3 - Untere Rheinstraße Nord -. Die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungs-
plans W 3.1 ist erforderlich, da das geplante Bauvorhaben mit den überbaubaren Grund-
stücksflächen des festgesetzten Bebauungsplans nicht in Übereinstimmung steht und so-
wohl die festgesetzte maximal zulässige Grundflächenzahl als auch die zulässige Zahl der 
Vollgeschosse in Teilen überschritten wird.  
 
Ziel des vorhabenbezogenen Bebauungsplans W 3.1 ist die Schaffung der planungsrechtli-
chen Voraussetzungen für die vorgesehene Nutzung, da das Vorhaben nach geltendem 
Bau- und Planungsrecht derzeit nicht genehmigungsfähig ist.  
 
Die Durchführung des verbindlichen Bauleitplanverfahrens soll dabei auf der Grundlage 
des § 13a BauGB (Bebauungspläne der Innenentwicklung) im beschleunigten Verfahren 
erfolgen. 
 
 
I.2 Plangebiet 
I.2.1 Lagebeschreibung 
Das Plangebiet befindet sich im Zentrum von Darmstadt unmittelbar an der Bundesstraße 
B 26. Es umfasst die Grundstücke Rheinstraße 75 und Feldbergstraße 10 in der Gemar-
kung Darmstadt, Flur 16, Flurstück Nr. 249/12 und 249/13, mit einer Gesamtgröße von ca. 
8.675 m². In den Geltungsbereich einbezogen ist zudem die an das Grundstück Rheinstra-
ße 75 angrenzende Teilfläche der Rheinstraße bis zur Straßenmitte der Rheinstraße (Ge-
markung Darmstadt, Flur 17, Flurstück Nr. 66 (tlw.) und Nr. 229/17 (tlw.)). 
 
Das Plangebiet wird im Nordosten durch die Feldbergstraße begrenzt. Die südliche Gel-
tungsbereichsgrenze wird durch die Straßenmitte der Rheinstraße gebildet. Darüber hinaus 
werden die Grenzen des räumlichen Geltungsbereichs durch die Flurstücksgrenzen der 
Flurstücke Nr. 249/12 und 249/13 gebildet.

Begründung zum Bebauungsplanentwurf W 3.1   
 
 
 6 
 
 
Karte 1: Übersichtskarte zur Lage, Abgrenzung und stadträumlichen Einbindung 
 
I.2.2 Baulicher Bestand im Geltungsbereich und seiner Umgebung 
Der bauliche Bestand im Geltungsbereich ist geprägt durch das im westlichen Teil des 
Grundstücks Rheinstraße 75 gelegene ein- bis dreigeschossige Bestandsgebäude. Der 
östliche Teil des Geltungsbereichs ist nahezu vollständig durch einen großflächigen Park-
platz genutzt. Im nordöstlichen Teil des Geländes finden sich im Bereich der Zufahrt von 
der Feldbergstraße zwei kleinere eingeschossige Gebäude (ein Bürogebäude sowie ein 
Garagengebäude). 
 
Unmittelbar östlich des Geltungsbereichs grenzt eine Tankstelle an. Nördlich des Gel-
tungsbereichs findet sich das umfangreiche Gelände zweier Berufsschulen mit jeweils ei-
nem Hauptgebäude, mehreren Lehrwerkstätten und anderen Nebengebäuden. Westlich 
grenzen die Gebäude der IHK Darmstadt an, südlich der Rheinstraße befindet sich das 
denkmalgeschützte Gebäude des ehemaligen Landwirtschaftsamts sowie ein Ensemble 
mehrerer Wohnblocks in Zeilenbauweise mit dazwischen liegenden gewerblich genutzten 
Flachbauten. 
 
 
I.2.3 Erschließung 
Das Plangebiet grenzt unmittelbar an die Rheinstraße sowie die Feldbergstraße an. Fuß-
läufig ist das Grundstück von der Rheinstraße und der Feldbergstraße erschlossen, die 
Kfz-Erschließung erfolgt über eine Zufahrt von der Feldbergstraße. 
 
Über die Rheinstraße (Bundesstraße B26) besteht Anschluss an das überörtliche Straßen-
verkehrsnetz. Die Rheinstraße ist die direkte Verbindung zwischen dem Autobahnkreuz 
Darmstadt (Autobahnen A 5 und A 67) und der Darmstädter Innenstadt. Das Plangebiet ist 
über die Haltestellen "Rhein-/Neckarstraße" und "Berliner Allee" an das Netz des Öffentli-
chen Personennahverkehrs (ÖPNV) angebunden und ist über Busse und Straßenbahnen

Begründung zum Bebauungsplanentwurf W 3.1   
 
 
 7
verschiedener Linien der HEAG bzw. des RMV erschlossen. Der Hauptbahnhof Darmstadt 
befindet sich in fußläufiger Entfernung von ca. 700 Meter zum Plangebiet.  
 
Der Geltungsbereich ist als verkehrlich sehr gut erschlossen zu bewerten.  
 
 
I.2.4 Eigentumsverhältnisse 
Das Grundstück Rheinstraße 75 / Feldbergstraße 10 (Flurstücke Nr. 249/12 und 249/13 der 
Gemarkung Darmstadt, Flur 16) befindet sich im Eigentum des Bundes und wurde der 
Fraunhofer-Gesellschaft per Vertrag überlassen. Die im Geltungsbereich liegende Teilflä-
che der Rheinstraße befindet sich im Eigentum der Wissenschaftsstadt Darmstadt. 
 
 
I.2.5 Technische Infrastruktur / Leitungen 
Aufgrund der Situation im Plangebiet (bebautes Grundstück innerhalb des erschlossenen 
Siedlungsgebiets) ist grundsätzlich davon auszugehen, dass das Gebiet mit der notwendi-
gen technischen Infrastruktur erschlossen ist.  
 
Zur Klärung der Versorgungskapazitäten im Hinblick auf den geplanten Neubau, der Lage 
der vorhandenen Leitungs- und Kabelbestände im Geltungsbereich sowie der Anforderun-
gen der Leitungsverwaltungen an die Planung werden die zuständigen Behörden im Rah-
men der Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 2 des Baugesetzbuchs (BauGB) um Stel-
lungnahme über ihren Bestand sowie ihre planungsrechtlich relevanten Absichten gebeten. 
Die Informationen werden in das weitere Verfahren eingestellt.  
 
 
I.2.6 Geologie  
Boden 
 
Der Standort liegt auf Böden aus pleistozänen Lockersedimenten. Der Boden weist ein 
mittleres Filtervermögen auf. 
 
Das Gelände liegt im Bereich des Bestandsgebäudes und an der Grundstückszufahrt an 
der Feldbergstraße zwischen 133,8 m und 134,1 m über NN und kann somit als eben an-
gesehen werden.  
 
Grund- /Oberflächenwasser 
 
Der Grundwasserflurabstand im Geltungsbereich liegt bei etwa 15-20 Metern. Die Ver-
schmutzungsempfindlichkeit des Grundwasser ist hier laut Umweltatlas Hessen als ‚groß 
bis mittel’ einzustufen. 
 
Das Plangebiet befindet sich außerhalb von Wasserschutzzonen. 
 
I.2.7 Altlasten / Kampfmittelbelastung 
Altlasten 
 
Bei der Unteren Wasserbehörde wird für das Stadtgebiet Darmstadt ein Altflächenkataster 
für Altstandorte und Altablagerungen geführt. Altstandorte sind definiert als Grundstücke 
mit stillgelegten Anlagen, die gewerblichen, industriellen, sonstigen wirtschaftlichen Unter-
nehmen oder hoheitlichen Zwecken dienten, sofern auf ihnen mit umweltgefährdenden 
Stoffen umgegangen wurde.

Begründung zum Bebauungsplanentwurf W 3.1   
 
 
 8 
Bezüglich des Geltungsbereichs liegen dem Umweltamt Darmstadt lediglich einfache und 
ungeprüfte Eintragungen im Altflächenkataster vor. Gemäß dem Branchenkatalog zur Er-
fassung von Altstandorten wird das Gefährdungspotential für das Grundstück Rheinstraße 
75 als sehr hoch eingeschätzt, weitere Recherchen werden aus Umweltaspekten für 
zweckmäßig erachtet.  
 
Diese Einschätzung resultiert vermutlich aus einer Eintragung des gesamten Grundstücks 
als Tankstelle, die vor der Grundstücksteilung des Geltungsbereichs und des östlich an-
grenzenden Tankstellenareals vorgenommen wurde. Für das Gelände der angrenzenden 
Tankstelle liegen dem Umweltamt Gutachten über eine Bodensanierung aus den Jahren 
1995/1996 vor, die Fläche gilt laut abschließendem Bescheid der Unteren Wasserbehörde 
vom 24.4.1997 als saniert. Aufgrund der historischen Bebauung des Grundstücks mit ei-
nem Wohnhaus (Villa) ist vom Vorhandensein von Altlasten im Geltungsbereich jedoch 
nicht auszugehen.  
 
Altablagerungen sind nicht bekannt. 
 
In Vorbereitung des geplanten Bauvorhabens wurde bereits ein Baugrundgutachten erstellt, 
in dessen Rahmen auch Bodenbelastungen untersucht wurden.
1) Danach befinden sich im 
Erdreich einige nicht rückgebaute Bauwerke: Das im Baugrund belassene Kellergeschoss 
einer ehemaligen Villa soll mit Beton verfüllt worden sein und wurde mit dem derzeit beste-
henden Parkplatz überbaut. Darüber hinaus befinden sich südlich der ehemaligen Villa 
Reste eines vermutlich ehemaligen Wasserbeckens aus Naturstein und im Nordwesten des 
Grundstücks Reste eines nicht vollständig rückgebauten Wasserbeckens aus Beton. 
 
Die untersuchten Bodenproben wiesen insgesamt unauffällige abfalltechnische Belastun-
gen mit Arsen bzw. Chlorid (im Eluat) auf. Es wird dennoch eine genauere material- und 
ortsspezifische Zuordnung (Arsen aus Schotter, Chlorid aus Streusalz, unbekannte Belas-
tungen im Bereich der ehemaligen Villa) im Zuge der Baumaßnahmen empfohlen. 
 
Ein vom angrenzenden Tankstellenstandort ausgehender Grundwasserschaden mit Aus-
wirkungen auf das Erweiterungsgelände wurde im Ergebnis der Untersuchungen als un-
wahrscheinlich bewertet, ein vom Grundwasser unabhängiger Schadstofftransfer wird aus-
geschlossen.
2) 
 
Kampfmittelbelastung 
 
Hinsichtlich der Kampfmittelbelastung ist in Auswertung der vorliegenden historischen Luft-
bilder sowie aufgrund der Lage in der Nähe des Hauptbahnhofs davon auszugehen, dass 
sich der Geltungsbereich in einem Bombenabwurfgebiet befindet. Vom Vorhandensein von 
Kampfmitteln auf diesen Flächen muss grundsätzlich ausgegangen werden. 
 
In den Bereichen, in denen durch Nachkriegsbebauungen bereits bodeneingreifende Bau-
maßnahmen bis zu einer Tiefe von mindestens 4 Metern bzw. Abbrucharbeiten durchge-
führt wurden, sind nach Aussage des Kampfmittelräumdienstes keine Kampf-
mittelräummaßnahmen notwendig. 
 
Bei allen anderen Flächen ist eine systematische Überprüfung (Sondieren auf Kampfmittel, 
ggf. nach Abtrag des Oberbodens) vor Beginn der geplanten Bauarbeiten auf den Grund-
stücksflächen erforderlich, auf denen bodeneingreifende Maßnahmen stattfinden.  
                                                
 
1) Erweiterung des Fraunhofer-Instituts für sichere In formationstechnologie Rheinstraße 75 in Darmstadt, Bau-
grundgutachten (...) inkl. orientierender abfalltechnischer Bewertung des Erdaushubs, Geotechnik Gündling 
GmbH, Darmstadt, Mai 2010 
2) Bewertung Altlasten/Tankstelle , Schreiben von Hr. Martin (Geotechnik Gündling) vom 24.08.2010.

Begründung zum Bebauungsplanentwurf W 3.1   
 
 
 9
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wird eine entsprechende Anfrage an den 
Kampfmittelräumdienst des Landes Hessen hinsichtlich konkreter Verdachtsmomente zur 
Kampfmittelbelastung gestellt werden. 
 
 
I.2.8 Ökologie / Freiflächen 
Das Grundstück Rheinstraße 75 / Feldbergstraße 10 ist aufgrund der bestehenden Nut-
zung zu weiten Teilen versiegelt, aber auch durch einen umfangreichen Baum- und Ge-
hölzbestand in den Randbereichen sowie auf den nicht versiegelten Flächen im südöstli-
chen Teil der Fläche gekennzeichnet.  
 
Um hinsichtlich der geplanten baulichen Erweiterung des Fraunhofer-Instituts die Bedeu-
tung der östlich an das bestehende Institutsgebäude angrenzenden Erweiterungsfläche für 
den Naturschutz zu ermitteln, erfolgte auf dem Grundstück am 27. April 2010 eine Be-
standsaufnahme in Form einer Biotoptypenkartierung.
3) Zu beurteilen war zudem eine mög-
liche Betroffenheit streng geschützter Tierarten (-gruppen) und eine ggf. daraus abzuleiten-
de Erforderlichkeit von faunistischen Untersuchungen.  
 
Bei den untersuchten Flächen handelt es sich um die nicht bebauten Freiflächen im Umfeld 
des bestehenden Betriebsgebäudes und im Bereich der Zufahrt. Das Plangebiet wird im 
Westen und Norden von weiteren Bauflächen, im Osten von der Feldbergstraße bzw. einer 
Tankstelle und im Süden von der Rheinstraße begrenzt. Die aktuell zu verzeichnenden Bio-
toptypen lassen sich wie folgt charakterisieren (vgl. Kapitel C.4 Zustand / Biotoptypen):  
 
Bebaute Flächen (Biotoptyp 10.710, 3 BWP) 
Auf dem untersuchten Grundstück befinden sich das bestehende Institutsgebäude sowie 
ein Bürogebäude und ein Garagenbau.  
 
Naturschutzfachliche Bedeutung:
 Keine.  
 
Versiegelte Flächen (Biotoptyp 10.510, 3 BWP)  
Bei den in der Karte dargestellten versiegelten Flächen handelt es sich um Bereiche, die 
mit wasserundurchlässigen Asphaltbelägen befestigt sind. Es handelt sich dabei im We-
sentlichen um den Parkplatz östlich des Gebäudes und um die Zufahrten.  
 
Naturschutzfachliche Bedeutung:
 Keine.  
 
Flächen mit Pflaster / Verbundpflaster (Biotoptyp 10.510, 3 BWP) 
Der Eingangsbereich vor dem Gebäude an der Rheinstraße ist gepflastert. Von dieser Flä-
che verlaufen mit Waschbetonplatten befestigte Fußwege an der südlichen, westlichen und 
östlichen Seite des Gebäudes. Weitere Flächen nordöstlich des Gebäudes sowie im Um-
feld des Bürogebäudes und der Garagen sind mit Verbund-Pflastersteinen bzw. Platten be-
festigt. In den Pflasterfugen wurde gelegentlich das Vorkommen des Frühlings-
Hungerblümchens (Erophila verna) beobachtet.  
 
Naturschutzfachliche Bedeutung:
 Keine.  
 
Extensivrasen (Biotoptyp 11.225, 21 BWP) 
Im Umfeld des Institutsgebäudes, auf einer größeren Fläche im Südosten des Grundstücks 
und zwischen Büro- und Garagenbau befinden sich extensiv gepflegte Rasenflächen. Hier 
siedeln neben den eingesäten Gräsern auch heimische Kräuter wie Löwenzahn (Taraxa-
cum officinale), Gänseblümchen (Bellis perennis), Kriechendes Fingerkraut (Potentilla rep-
tans), Weicher Storchschnabel (Geranium molle), Frühlings-Hungerblümchen (Erophila 
                                                
 
3) Naturschutzfachlicher Beitr ag zum Bauvorhaben Rheinstraße 75; Planungsteam HRS; Darmstadt, April 2010

Begründung zum Bebauungsplanentwurf W 3.1   
 
 
 10 
verna), Mittlerer Wegerich (Plantago media), Ferkelkraut (Hypochaeris radicata) und Quen-
delblättriger Ehrenpreis (Veronica serpyllifolia). Auf stärker verschatteten Flächen unter 
Bäumen kommen vor allem im Nord- und S üdosten typische Frühjahrs-Geophyten wie 
Scharbockskraut (Ficaria verna), Gefingerter Lerchensporn (Corydalis solida) und Blau-
stern (Scilla spec., vermutlich Gartenflüchtling) vor. Auf dem Rasenstreifen östlich des Insti-
tutsgebäudes bildet der Magerkeitszeiger Feld-Hainsimse (Luzula campestris) größere Be-
stände aus.  
 
Bedeutung für die Flora:
 Die Extensivrasen haben innerhalb des Stadtgebiets eine Bedeu-
tung als Lebensraum für heimische krautige Arten.  
 
Bedeutung für die Fauna:
 Die in den Rasen zu verzeichnenden Blütenpflanzen können In-
sekten als Nahrungsgrundlage dienen.  
 
Sonstige Grünflächen (Biotoptyp 11.221, 14 BWP) 
Bei den übrigen Grünflächen handelt es sich um gärtnerisch gestaltete Bereiche, auf denen 
vor allem Ziersträucher und -stauden angepflanzt sind. Sie befinden sich als schmale Strei-
fen entlang der Grundstücksgrenzen und des Parkplatzes sowie im Innenhof des Instituts-
gebäudes.  
 
Bedeutung für die Flora:
 Da fast ausschließlich nicht-heimische Arten vorkommen, haben 
die Flächen nur eine sehr geringe Bedeutung für die Flora.  
 
Bedeutung für die Fauna:
 Für Kleintiere können die linear ausgebildeten Strukturen außer-
halb des Gebäudes eine untergeordnete Verbundfunktion übernehmen. 
 
Baumhecke heimisch / nicht heimisch (Biotoptyp 02.500, 23 BWP) 
An der nördlichen, südlichen und südöstlichen Grundstücksgrenze befinden sich dichtere 
Gehölze aus heimischen und nicht-heimischen Bäumen und Sträuchern. Die gepflanzten 
Bestände werden u.a. von Schwarz-Kiefer (Pinus nigra), Robinie (Robinia pseudoacacia), 
Flieder (Syringa vulgaris), einer Leguminosen-Art (vmtl. Gleditsia triacanthos), Feld-Ulme 
(Ulmus campestris) und Hartriegel (Cornus sanguinea) aufgebaut.  
 
Bedeutung für die Flora:
 Da Ziergehölze vorherrschen, ist die Bedeutung für die Flora rela-
tiv gering.  
 
Bedeutung für die Fauna:
 Die Baumhecken stellen potenzielle Bruthabitate für Heckenbrü-
ter dar.  
 
Bedeutung für das Stadtbild:
 Die an der Rheinstraße angeordneten Gehölzbestände tragen 
ganz wesentlich zur Gestaltung des Stadtbildes in diesem Straßenabschnitt bei (s. Anhang 
C 1 Gehölzbewertung). 
 
Baumbestand (Biotoptyp 04.110, 31 BWP: heimische Bäume, 04.120, 26 BWP: nicht-
heimische Bäume) 
Der Baumbestand auf dem Grundstück wird vorwiegend von nicht-heimischen Arten wie 
Robinie, Rot-Eiche, Götterbaum, Amerikanische Gleditschie, Eschen-Ahorn und Schwarz-
Kiefer geprägt. Auf dem Innenhof des Institutsgebäudes befindet sich zudem eine mächtige 
alte Rosskastanie. An heimischen Arten ist vor allem der Spitz-Ahorn zu verzeichnen, und 
in den Baumhecken wurden zudem vier Eiben gepflanzt. Eine großkronige alte Eiche steht 
zudem auf der Grünfläche zwischen dem Büro- und dem Garagenbau im Nordosten.  
Über die ‚Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Wissenschaftsstadt Darmstadt‘ 
sind Laubbäume mit einem Stammumfang von m ehr als 60 cm und Nadelbäume mit einem 
Stammumfang von 90 cm, gemessen in einem Meter Höhe, geschützt. Wie aus der Biotop-
typenkarte ersichtlich, sind die meisten Bäume auf dem untersuchten Grundstück ge-
schützt. Eine Beseitigung dieser Bäume bedarf einer Genehmigung durch die Stadt.

Begründung zum Bebauungsplanentwurf W 3.1   
 
 
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Bedeutung für die Flora:  Von Bedeutung für die Flora sind ausschließlich die heimischen 
Laub- und Nadelbäume und insbesondere die alte Eiche südlich der Zufahrt.  
 
Bedeutung für die Fauna:
 Die großen Einzelbäume stellen potenzielle Bruthabitate für gro-
ße Baumfreibrüter dar und eignen sich potenziell als Lebensstätten für Fledermäuse.  
 
Die Bewertung der einzelnen Bäume und Baumgruppen ist aus der Anlage ‚Gehölzbewer-
tung‘ ersichtlich (vgl. C 1.2). Nach dieser Beurteilung sind die Bäume mit den Nummern 2, 
7, 26, und 40 nicht als Solitäre erhaltenswert, da sie hierfür kein geeignetes Kronenbild 
aufweisen bzw. durch Insektenbefall nachhaltig geschädigt sind (Nr. 40). Von ihrem Wuchs 
her nur bedingt als Solitär erhaltenswert sind die Nr. 8, 19, 20, 21, 23, 27, 28, 30 und 37. 
 
Zusammenfassende Bewertung 
Auf der untersuchten Fläche sind im aktuellen Zustand vor allem der umfangreiche Baum-
bestand und die extensiv gepflegten Rasenf lächen von Bedeutung. Im Gegensatz dazu 
haben die großflächig versiegelten Bereiche keine Eignung als Lebensraum für die inner-
städtische Flora und Fauna.  
 
Berücksichtigung artenschutzrechtlicher Belange 
Für die überplante Fläche sind Vorkommen streng geschützter Pflanzenarten derzeit voll-
ständig auszuschließen. Anders verhält es sich mit der Fauna, da das Plangebiet geeignete 
Habitatstrukturen für entsprechend klassifizierte Arten(-gruppen) aufweist. Da sich auf dem 
Ahorn im Südosten des Grundstücks das Nest eines großen Baumfreibrüters (vmtl. der Els-
ter) befindet, und die Baumhecken potenzielle Bruthabitate für Heckenbrüter darstellen, 
sind für die Gruppe der Vögel vorhabensbedingte Beeinträchtigungen nicht auszuschlie-
ßen. Um Verbotstatbestände gem. § 44 (1) BNatSchG bei Realisierung des Vorhabens 
auszuschließen, darf eine ggf. notwendige Beseitigung von Gehölzen nur außerhalb der 
Brutzeiten (01. Oktober bis 28. Februar) erfolgen (zumutbare Alternative). Eine Betroffen-
heit von Fledermausarten kann weitgehend ausgeschlossen werden, da in den Altbäumen 
(vom Boden aus) keine geeigneten Höhlenbildungen zu beobachten waren. 
 
 
I.3 Planerische Ausgangssituation 
I.3.1 Flächennutzungsplanung / Raumordnung / Landesplanung  
FNP 
 
Im Flächennutzungsplan (FNP) mit Landschaftsplan der Wissenschaftsstadt Darmstadt in 
der gültigen Fassung 2006, ist das Grundstück Rheinstraße 75 / Feldbergstraße 10 als 
gemischte Baufläche mit der Zweckbestimmung - öffentliche Verwaltung - dargestellt. Die 
Rheinstraße ist als Hauptverkehrsstraße, Haupttrasse des örtlichen ÖPNV sowie ausge-
wählte Grünverbindung gekennzeichnet. Darüber hinaus ist der Rheinstraße die Funktion 
eines Hauptrad- und -fußwegs zugewiesen.  
 
Der nördlich an das Grundstück angrenzende Berufsschulstandort ist im FNP als  Gemein-
bedarfsfläche - Schule - dargestellt.  
 
Das Plangebiet liegt im Bereich einer ausgewiesenen Richtfunktrasse. In der Rhein- und 
Feldbergstraße befinden sich Hauptwasserleitungen. 
 
Die beabsichtigten Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans sind aus den 
Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelbar.  
 
Raumordnung / Landesplanung

Begründung zum Bebauungsplanentwurf W 3.1   
 
 
 12 
 
Der gültige Landesentwicklungsplan Hessen 2000 (LEP 2000) stammt aus dem Jahr 2000 
und wurde zuletzt im Jahr 2007 geändert 4). Das Plangebiet liegt demnach im Bereich des 
Oberzentrums Darmstadt sowie innerhalb eines Planungsraums für überregional bedeut-
same Infrastruktur. Die Rheinstraße (B 26) ist als ‚mindestens 2-streifige Fernstraße im Be-
stand’ gekennzeichnet. Zudem liegt das Plangebiet unweit einer Hauptverkehrsstrecke der 
Bahn. 
 
Der rechtskräftige Regionalplan Südhessen 2000 (RPS 2000)
5) definiert das Planungsge-
biet als ‚Siedlungsbereich - Bestand ’.  
 
Die geplanten Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans entsprechen den 
Zielen der Raumordnung und Landesplanung.  
 
 
I.3.2 Bestehendes Baurecht 
Das Plangebiet ist Teil des Bebauungsplans W 3 „Untere Rheinstraße Nord“ für das Ge-
biet zwischen Mornewegstraße, Rheinstraße und Ostgrenze des Grundstücks Flur 16 
Nr. 255/1, rechtskräftig seit 8. Mai 1981.  
 
Demnach ist der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans W 3.1 Teil ei-
nes festgesetzten Kerngebiets (MK) mit einer GRZ von 0,35, einer GFZ von 1,2 und einer 
differenzieren Geschossigkeit (I, IV, VII mit Überschreitungsmöglichkeit auf IX). Die über-
baubaren Grundstücksflächen sind als Baugrenzen, gegliedert für die jeweilige zulässige 
Geschossigkeit, festgesetzt. Daneben enthält der Bebauungsplan in den Randbereichen 
Bindungen für Bepflanzungen sowie weitere Festsetzungen z. B. zur Zulässigkeit von Stell-
plätzen.  
 
Angrenzende Bebauungspläne 
 
Für das nähere Umfeld des Plangebiets finden sich keine weiteren festgesetzten Bebau-
ungspläne bzw. Bebauungspläne im Verfahren. 
 
 
I.3.3 Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB 
Da die Anwendungsvoraussetzungen des § 13a Satz 1 und 2 BauGB (Bebauungsplan 
der Innenentwicklung für Gebiete z.B. mit der Absicht der Nachverdichtung) gegeben 
sind, soll das beschleunigte Verfahren zur Anwendung kommen. 
 
Zusätzlich definiert § 13a Abs. 1 BauGB Größenvorgaben, die für die Anwendung des be-
schleunigten Verfahrens zu beachten sind. So ist das beschleunigte Verfahren anwend-
bar für Bebauungspläne, die eine Größe der Grundfläche von weniger als 20.000 m² fest-
setzen (§ 13a Abs. 1 Nr. 1 BauGB). Da im Bebauungsplan in der Summe eine zulässige 
Grundfläche von weniger als 20.000 m² zur Festsetzung vorgesehen ist (die gesamte Gel-
tungsbereichsgröße beträgt nur ca. 8.700 m²), ist die Durchführung einer Vorprüfung des 
Einzelfalls aufgrund der Flächengröße nicht notwendig. Es stehen keine weiteren Bebau-
ungspläne in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang zum 
vorliegenden Bebauungsplan. Demnach sind zur Bewertung der Voraussetzungen für ein 
                                                
 
4) Verordnung über die Änderung des Landesentwicklungspl ans Hessen 2000 vom 22. Juni 2007 (GVBl. I S.406) 
in der Fassung der Berichtigung vom 20. Sept. 2007 (GVBl. I S.578) 
5) Am 10. Dez. 1999 durch die Regionalversammlung S üdhessen beschlossen, am 23. Aug. 2004 durch die Hes-
sische Landesregierung neu genehmigt und durch das Regierungspräsidium Darmstadt im Staatsanzeiger 
37/2004, S. 2937 bekannt gegeben

Begründung zum Bebauungsplanentwurf W 3.1   
 
 
 13
Verfahren nach § 13a BauGB ausschließlich die zulässigen Grundflächen innerhalb des 
Geltungsbereichs heranzuziehen. 
 
Gemäß § 13a Abs. 1 BauGB ist die Anwendung des beschleunigten Verfahrens nur mög-
lich, sofern der Bebauungsplan keine Zulässigkeit von Vorhaben begründet, die einer 
Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) unterliegen, und so-
fern keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele und des Schutz-
zwecks der Gebiete von gemeinschaft licher Bedeutung und der Europäischen Vogel-
schutzgebiete bestehen. Aus diesem Grund wurde dem Aufstellungsbeschluss eine ent-
sprechende Prüfung vorangestellt. Im Ergebnis der Prüfung wurde festgestellt, dass für 
das geplante Erweiterungsvorhaben keine UVP-Pflicht besteht (Siehe Anhang C 2).  
 
Gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB wird im beschleunigten Verfahren – analog zum verein-
fachten Verfahren gemäß § 13 BauGB - von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB 
und der Erstellung eines Umweltberichts nach § 2a BauGB abgesehen. Eine Eingriffs-
Ausgleichs-Bilanzierung ist ebenfalls nicht zu leisten. 
 
 
I.3.4 Landschafts- und Naturschutz 
Landschaftsprogramm / Landschaftsplan 
Auf überörtlicher Ebene wird das Landschaftsprogramm als Bestandteil des Landesent-
wicklungsplans für das gesamte Land Hessen beschlossen. Auf Grundlage des Land-
schaftsprogramms (überörtliche Ebene) wird der Landschaftsplan als „integrierter Fachplan 
Naturschutz“ als Bestandteil der Flächennutzungspläne von den Gemeinden aufgestellt. 
 
Der Landschaftsplan Darmstadt trifft für das Plangebiet selbst keine Aussagen. Die Rhein-
straße ist mit der Kennzeichnung ‚Erhalt/Ausbau wichtiger Grünverbindungen’ versehen. 
Die östlich und westlich angrenzenden Flächen sind mit dem Ziel ‚Neubeschaffung von 
Grün auf stark versiegelten Bauflächen’, die nördlich angrenzende Fläche mit dem Ziel 
‚Verbesserung der Grünqualität auf Bauflächen’ gekennzeichnet.
6) 
 
 
I.3.5 Denkmalschutz, Denkmalpflege 
Innerhalb des Geltungsbereichs befinden sich keine Bau- bzw. Bodendenkmale. 
 
 
I.3.6 Gesamtstädtische Planung - Schwerpunkträume Wissenschaft 
Die Standorte der Fraunhofer-Gesellschaft in Darmstadt sind Teil der Standortgemeinschaft 
für die Wissenschaft, einer gesamtstädtischen Planung vom Amt für Wirtschaft und Stadt-
entwicklung Darmstadt mit ausgewiesenen Schwerpunkträumen für die Wissenschaft. Da-
bei handelt es sich um eine feststellende Karte ohne planungsrechtliche Bindungen, die 
somit keine inhaltlichen Auswirkungen auf den vorhabenbezogenen Bebauungsplan hat. 
 
                                                
 
6) Landschaftsplan der Stadt Darmstadt, Leitbild karte mit Entwicklungsprioritäten, Feb. 2004

Begründung zum Bebauungsplanentwurf W 3.1   
 
 
 14 
II. Planinhalt 
II.1 Entwicklung der Planungsüberlegungen 
Der Geltungsbereich umfasst eine Teilfläche des rechtskräftigen Bebauungsplans W 3. Das 
geplante Bauvorhaben ist gemäß den Festsetzungen des Bebauungsplans W 3 derzeit 
nicht genehmigungsfähig. Die geplante Institutserweiterung wäre nach der festgesetzten 
Art der Nutzung (Kerngebiet) zulässig, bei den Abweichungen handelt es sich im Wesentli-
chen um eine Überschreitung der festgesetzten GRZ sowie eine flächenmäßig geringfügige 
Abweichung von der festgesetzten Staffelung der Geschossigkeiten.  
 
Das geplante Bauvorhaben beinhaltet die Erweiterung des bestehenden Hauptsitzes des 
Instituts für Sichere Informationstechnologie (SIT) der Fraunhofergesellschaft in Darmstadt, 
in dem derzeit ca. 160 Mitarbeiter beschäftigt sind. Geplant ist die Errichtung eines zweiten, 
siebengeschossigen Gebäudes mit Tiefgarage auf einer bisher als Stellplatz genutzten Flä-
che östlich des Bestandsgebäudes. Hier sollen auf insgesamt ca. 5.780 m² Geschossfläche 
Labor- und Arbeitsräume für weitere 156 Mitarbeiter entstehen, ergänzt um Veranstaltungs- 
und Besprechungsräume. Der Stellen- und Raumplan, der der geplanten baulichen Ent-
wicklung zugrunde liegt, wurde vom Bundesministerium für Bildung und Forschung bewil-
ligt. 
 
Nach dem derzeitigen Stand der Konzeptplanung für das geplante Vorhaben ragt der sie-
bengeschossig geplante Gebäudeteil geringfügig in den maximal als viergeschossig be-
baubaren Bereich hinein, so dass hier eine Erweiterung um wenige Meter erfolgen soll. Die 
bauliche Nachverdichtung erzeugt eine GRZ, die ca. 0,5 beträgt. Die festgesetzte maximal 
zulässige GFZ von 1,2 wird eingehalten.  
 
Mit Schreiben vom 15. März 2010 wurde vom Vorhabenträger bei der Stadt die Aufstellung 
eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans zur Änderung des Bebauungsplans W 3 bean-
tragt. Zur möglichst umgehenden und vorhabenbezogenen Schaffung des erforderlichen 
Planungsrechts für das Grundstück Rheinstr. 75 wurde am 29. Juni 2010 die Aufstellung 
des vorhabenbezogenen Bebauungsplans W 3.1 beschlossen. 
 
 
II.2 Intention des Plans 
Mittels des vorhabenbezogenen Bebauungsplans W 3.1 erfolgt die planungsrechtliche Si-
cherung der geplanten baulichen Erweiterung des bestehenden Gebäudes des Fraunhofer-
Instituts für sichere Informationstechnologie (SIT) auf dem Grundstück Rheinstraße 75 in 
der Gemarkung Darmstadt. 
 
Vorrangiges Ziel ist es, den notwendigen Ausbau des Forschungsstandorts vorzubereiten 
und die in diesem Bereich geltenden planungsrechtlichen Vorgaben des rechtskräftigen 
Bebauungsplans W 3 entsprechend den Anforderungen des Projekts zu modifizieren.  
 
 
II.3 Wesentlicher Planinhalt 
Das städtebauliche Konzept zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan W 3.1 basiert auf 
den Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplans W 3 sowie den konzeptionellen 
Entwürfen des Vorhabenträgers und trägt den spezifischen Anforderungen des geplanten 
Vorhabens Rechnung.

Begründung zum Bebauungsplanentwurf W 3.1   
 
 
 15
Demnach ist vorgesehen, den gesamten Geltungsbereich als sonstiges Sondergebiet 
„Wissenschaft und Forschung“ festzusetzen. Im Zentrum des Areals ist die Errichtung eines 
ein- und siebengeschossigen Erweiterungsbaus mit Tiefgarage sowie Anbindung an das 
bereits bestehende Institutsgebäude geplant. Zudem sollen die im Rahmen des Vorhabens 
erforderlichen ebenerdigen Stellplätze für Kfz und deren Zufahrten planungsrechtlich gesi-
chert werden.  
 
Darüber hinaus ist die Sicherung der bestehenden Grundstückserschließung über die 
Rheinstraße und die Feldbergstraße, eines untergeordneten Bestandsgebäudes im nord-
östlichen Teil des Geltungsbereichs sowie der im Rahmen der Hauptnutzung erforderlichen 
Nebenanlagen zur technischen Versorgung (Trafos, Generatoren) vorgesehen.  
 
Gemäß Vorhabenplan entspricht die Grundfläche der vorhandenen und geplanten Gebäude 
einer Grundflächenzahl (GRZ) von etwa 0,47, die Geschossfläche aus Bestand und Planung 
einer Geschossflächenzahl (GFZ) von gut 1,0.  
 
Mittels der zeichnerischen Festsetzungen des Bebauungsplans soll eine Grundfläche bauli-
cher Anlagen  von 4.100 m² festgesetzt werden, damit erfolgt eine Erhöhung gegenüber dem 
derzeit geltenden Bebauungsplan. Die GFZ von 1,2 wird aus dem geltenden Bebauungsplan 
W 3 übernommen und in Form einer maximal zulässigen Geschossfläche von 10.400 m² in 
den vorhabenbezogenen Bebauungsplan übernommen. Die H öhe der baulichen Anlagen 
wird zum einen über die Festsetzung einer gestaffelten maximal zulässigen Zahl von Vollge-
schossen sowie einer maximal zulässigen Oberkante baulicher Anlagen über der festgesetz-
ten Geländeoberkante begrenzt.  
 
 
II.3.1 Art der baulichen Nutzung: Sondergebiet - Wissenschaft und Forschung -  
Da es sich bei dem geplanten Vorhaben um eine Forsc hungseinrichtung handelt, wird im 
Sinne einer klaren Bestimmung der Art der Nutzung entsprechend des Vorhabens das Grund-
stück Rheinstraße 75 / Feldbergstraße 10 als sonstiges Sondergebiet (SO) "Wissenschaft 
und Forschung" nach § 11 der BauNVO festgesetzt ( textliche Festsetzung Nr. 2.1, 
Satz 1).  
 
Zwar stehen die derzeitige und die geplante Nutzung im Geltungsbereich im Einklang mit 
dem geltenden Planungsrecht, dennoch soll die bisher als Kerngebiet (MK) festgesetzte 
Fläche als Sondergebiet für Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen festgesetzt 
werden. Da es sich ausschließlich um einen Forschungsstandort handelt und weitere 
Nutzungen im Geltungsbereich nicht geplant sind, sind die planungsrechtlichen Voraus-
setzungen für ein Kerngebiet nicht mehr gegeben. Eine Fortschreibung als Kerngebiet ist 
daher aufgrund einer fehlenden Nutzungsmischung nicht möglich. 
 
Zulässige Nutzungen 
 
Entsprechend der Zweckbestimmung „Wissenschaft und Forschung“ wird festgesetzt, dass 
im Sondergebiet Gebäude und Räume für Forschungszwecke einschließlich Büros, Konfe-
renzräume, Laboratorien, Werkstätten und Lager sowie sonstige technische Anlagen  zu-
lässig sind, soweit sie der Wissenschaft und Forschung dienen ( textliche Festsetzung 
Nr. 2.1, Satz 2).

Begründung zum Bebauungsplanentwurf W 3.1   
 
 
 16 
II.3.2 Maß der baulichen Nutzung 
Zahl der Vollgeschosse, Höhe baulicher Anlagen, Oberkante (OK) 
 
Gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 3 und 4 BauNVO soll sowohl eine Festsetzung der maximal zuläs-
sigen Zahl der Vollgeschosse als auch eine Festsetzung der maximal zulässigen Höhe 
baulicher Anlagen erfolgen. Diese wird entsprechend dem vorhandenen Bestand und dem 
geplanten Vorhaben wie folgt festgesetzt: 
 
Die maximal zulässige Zahl der Vollgeschosse wird im nördlichen Teil des Hauptbaufeldes 
mit VII, im südlichen Teil des Hauptbaufeldes mit I festgesetzt. Der dreigeschossige nördli-
che Teil des Bestandsgebäudes wird ebenfalls planungsrechtlich gesichert, hier wird eine 
maximal zulässige Zahl der Vollgeschosse von III bestimmt. 
 
Somit werden alle sich ergebenden Baufluchten des Gebäudebestandes aufgegriffen und 
können durch den geplanten Neubau fortgeführt werden. Dabei wird eine Ausschöpfung 
der bereits nach geltendem Recht zulässigen Geschossigkeit von sieben Vollgeschossen 
im nordwestlichen Teil des Hauptbaufeldes planungsrechtlich gewährleistet. Der südliche 
Teil von Bestandsgebäude und Erweiterungsbau wird einheitlich auf ein Geschoss festge-
setzt, auch hier werden die Fluchten des Bestandsgebäudes aufgegriffen. Das bisher gel-
tende Planungsrecht wird geringfügig modifiziert, da das dreigeschossige Bauteil etwas 
über die bisher geltende Baugrenze auskragt. Die Anpassung steht im Sinne einer städte-
baulich schlüssigen Figur aus Bestandsgebäude und Erweiterungsbau.  
 
Über dem obersten zulässigen Vollgeschoss sind Staffelgeschosse nicht zulässig ( textli-
che Festsetzung Nr. 3.1.1 ). Zudem wird die maximal zulässige Höhe baulicher Anlagen 
auf 24,0 m über Gelände festgesetzt.  
 
Die Flächen A und B liegen im nordöstlichen Teil des Geltungsbereichs. Das in der Fläche 
A liegende eingeschossige Bestandsgebäude soll planungsrechtlich gesichert werden. 
Darüber hinaus soll in der Fläche B die Möglichkeit zur Errichtung von der Hauptnutzung 
zugeordneten technischen Anlagen (Trafos, Kompressoren) mit entsprechender Einhau-
sung (Container o.ä.) planungsrechtlich gesichert werden. Aufgrund der bestehenden und 
geplanten baulichen Anlagen soll die zulässige Höhe baulicher Anlagen in den Flächen A 
und B auf maximal 5 m über Gelände festgelegt werden (textliche Festsetzung Nr. 3.2.1). 
 
Zur Ermöglichung der geplanten und notwendigen technischen Aufbauten auf dem Dach 
wird bestimmt, dass Dachaufbauten bis zu einer Grundfläche von insgesamt maximal 
150 m² und einer Höhe von maximal 3,0 m über der festgesetzten Oberkante baulicher An-
lagen zugelassen werden können, wenn sie ausschließlich der Aufnahme technischer Ein-
richtungen dienen.  
Aus Gründen der stadträumlichen Fernwirkung entsprechender Aufbauten - insbesondere 
von der Rheinstraße - wird bestimmt, dass ein Mindestabstand von 5,0 m zur südlichen, 
westlichen und östlichen Traufkante einzuhalten ist. Der Mindestabstand zur nördlichen 
Traufkante wird aufgrund der geringen Einsehbarkeit dieses Gebäudeteils aus dem öffentli-
chen Straßenraum und der mit über 50 m Abstand recht großen Entfernung zur Feldberg-
straße mit lediglich 2,0 m festgesetzt, da hier keine besondere Beeinträchtigung der Fern-
wirkung zu befürchten ist.  
Nach Westen und Osten soll eine Unterschreitung des Mindestabstands bis auf 3,0 m 
durch untergeordnete Dachaufbauten ermöglicht werden, sofern eine Höhe der Dachauf-
bauten von maximal 2,5 m nicht überschritten wird (textliche Festsetzung Nr. 3.2.2). 
 
Zur Bezugsbildung gemäß § 18 Abs. 1 BauNVO wird die vorhandene Geländehöhe von 
durchschnittlich 134,0 m über NN als Bezugsmaß für die zulässige Höhe baulicher Anlagen 
festgesetzt (textliche Festsetzung Nr. 3.2.3).

Begründung zum Bebauungsplanentwurf W 3.1   
 
 
 17
Die festgesetzten Oberkanten gelten nicht für Schornsteine ( textliche Festsetzung 
Nr. 3.2.4). Da aufgrund der zulässigen Nutzungsart nicht mit der Errichtung vieler und die 
Oberkanten wesentlich überschreitender Schornsteine  zu rechnen ist und Emissionen, die 
über die eines üblichen Bürogebäudes hinausgehen ebenfalls nicht zu erwarten sind, sind 
durch diese geplante Festsetzung keine negativen Auswirkungen auf das Stadtbild oder die 
Nachbarschaft zu erwarten.  
 
Grundfläche (GR) 
 
Gemäß § 19 Abs. 1 BauNVO wird für das Baugrundstück eine maximal zulässige Grundflä-
che baulicher Anlagen von 4.100 m² festgesetzt. Dies entspricht einer Grundflächenzahl 
(GRZ) von etwa 0,47, d.h. dass höchstens 47% der Gesamtfläche des Baugebiets bebaut 
werden dürfen. Die Obergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO werden damit eingehalten. 
 
Zur Sicherung der in Verbindung mit dem Bauvorhaben geplanten Stellplatzanlagen (KFZ-, 
Fahrradstellplätze und Tiefgarage) sowie der erforderlichen Nebenanlagen zur technischen 
Versorgung der Hauptnutzung wird zusätzlich bestimmt, dass bei der Ermittlung der zuläs-
sigen Grundfläche die festgesetzten Grundflächen baulicher Anlagen durch die Grundflä-
chen von Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen i.S.d. § 14 BauNVO 
sowie baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück 
lediglich unterbaut wird, bis zu 80 von Hundert überschritten werden darf ( textliche Fest-
setzung Nr. 3.3.1 ). Diese Festsetzung basiert auf den Vorgaben des § 19 Abs. 4 Satz 3 
BauNVO. 
 
Damit ergibt sich eine maximal mögliche Versiegelung von 7.380 m², das entspricht einer 
Gesamtversiegelung (GRZ 2) von etwas unter 0,85 (ca. 85%). Da es sich hier um ein sons-
tiges Sondergebiet mit Kerngebietscharakter handelt, sind die Obergrenzen des § 17 
BauNVO eingehalten. 
 
Geschossfläche (GF) 
 
Die in Verbindung mit dem geplanten Erweiterungsvorhaben im Geltungsbereich entste-
hende Geschossflächenzahl liegt im Rahmen der im Bebauungsplan W 3 festgesetzten 
Geschossflächenzahl von 1,2. Daher soll für das Sondergebiet gemäß § 20 Abs. 2  
BauNVO die maximal zulässige Geschossfläche, entsprechend des nach bisher geltendem 
Recht zulässigen Maßes der Nutzung, mit 10.400 m² festgesetzt werden; das entspricht ei-
ner GFZ von knapp 1,2. 
 
Die Obergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO werden eingehalten. 
 
 
II.3.3 Überbaubare Grundstücksflächen 
Die Festsetzung der überbaubaren Grundstücksflächen gemäß § 23 BauNVO i.V.m. § 16 
Abs. 5 BauNVO erfolgt durch Baufeldausweisung mittels Baugrenzen, innerhalb derer bau-
liche Anlagen zulässig sind.  
 
Im Bereich des zentralen Gebäudekomplexes aus Bestandsgebäuden und geplantem Er-
weiterungsbau wird die überbaubare Grundstücksfläche in Form eines Baufelds festge-
setzt. Die festgesetzten Baugrenzen greifen die Gebäudeaußenkanten des Bestandsge-
bäudes unmittelbar auf und führen diese fort. Bestehende und geplante Innen- und Zwi-
schenhöfe liegen innerhalb des festgesetzten Baufelds.

Begründung zum Bebauungsplanentwurf W 3.1   
 
 
 18 
Zur planungsrechtlichen Sicherung der an der nördlichen Seite des Bestandsgebäudes an-
gebauten sowie geplanten Gebäudezugänge mit Treppen bzw. Rampen wird auf Grundla-
ge von § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 23 Abs. 3 BauNVO bestimmt, dass zwischen den 
Punkten a, b und c eine Überschreitung der Baugrenze durch Treppenhäuser und Freitrep-
pen oder Rampen bis zu einer Tiefe von 2,0 m zugelassen werden kann ( textliche Fest-
setzung Nr. 3.5.1). 
 
Grundsätzlich ist bei der Realisierung des Bauvorhabens die Einhaltung der Abstandsflä-
chen gemäß § 6 der Hessischen Bauordnung (HBO) von 0,4 H zu allen Grundstücks-
nachbarn zu gewährleisten. 
 
 
II.3.4 Bauweise 
Aufgrund der großen Dimensionierung bzw. der Gebäudekantenlänge der Hauptanlage 
wird für das Baugebiet eine abweichende Bauweise festgesetzt. Innerhalb der überbauba-
ren Grundstücksflächen sind Baukörper ohne Längenbeschränkung zulässig ( textliche 
Festsetzung Nr. 4.1). Die Festsetzung ist erforderlich, da aufgrund der festgesetzten Bau-
grenzen mit seitlichem Grenzabstand eine geschlossene Bauweise nicht erfolgen kann, die 
offene Bauweise aber Gebäudelängen über 50 m nicht zulässt.  
 
 
II.3.5 Grünordnerische Festsetzungen 
Bei der Umsetzung des geplanten Vorhabens werden weite Teile der im Baugebiet vorhan-
denen Grünstrukturen verloren gehen. Mittels der festgesetzten Ersatzmaßnahmen wird je-
doch sichergestellt, dass die Funktion der derzeit im Bestand vorzufindenden Gehölz- und 
Biotopstrukturen im Grundsatz erhalten bleibt. Demnach soll zum einen die das Stadtbild 
prägende Gehölzstruktur entlang der Rheinstraße auch weiterhin gewährleistet werden, 
zum anderen eine deutliche Betonung der westlichen und nördlichen Grundstücksgrenze 
unter Erhaltung des vorhandenen geschützten Baumbestands gewahrt bleiben. Daher wird 
bestimmt, dass im Sondergebiet die festgesetzten Einzelbäume zu erhalten und bei Ab-
gang durch Nachpflanzung heimischer Gehölze zu ersetzen sind ( textliche Festsetzung 
Nr. 5.1).  
 
Zur Gewährleistung der Durchgrünung des Gebiets wird gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 a und b 
BauGB und § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 8 der Hessischen Bauordnung (HBO) bestimmt, 
dass die nicht überbaubare Grundstücksfläche des Sondergebiets in einem Umfang von 
mindestens 1.300 m² gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten ist. Vorhandene Bepflan-
zungen sind anzurechnen (textliche Festsetzung Nr. 5.2). 
 
Zur Wahrung der stadtbildprägenden Grünzäsuren insbesondere am südlichen und westli-
chen Rand des Sondergebiets wird bestimmt, dass die festgesetzten Flächen zum An-
pflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen (P1, P2 und P3) als Teil 
des Gesamtgrünkonzeptes (gemäß textlicher Festsetzung 5.2 mit einer Gesamtfläche von 
mindestens 1.300 m² im Sondergebiet) mit Hecken zu bepflanzen und gärtnerisch anzule-
gen sind. In der Fläche P1 entlang der Grundstücksgrenze ist auf einer Fläche von insge-
samt mindestens 75 m² sowie in den Flächen P2 und P3 entlang der Rheinstraße sind in 
einer Tiefe von mindestens 2,0 m durchgehend Hecken zu pflanzen. Zu Wahrung der stadt-
räumlichen Gestalt der Rheinstraße wird darüber hinaus bestimmt, dass die Flächen P2 
und P3 von Bebauung freizuhalten sind. Ausnahmen davon sind nur für querende Leitun-
gen oder einzelne Revisionsschächte zulässig. ( textliche Festsetzung Nr. 5.3.1 und 
5.3.2). Die festgesetzte Tiefe der Flächen P2 und P3 resultiert aus der vorliegenden Be-
bauungsstruktur nördlichen der Rheinstraße. Der vorzufindende Mindestabstand von bauli-
chen Anlagen zum Straßenraum der Rheinstraße von 3,8 m soll damit planungsrechtlich

Begründung zum Bebauungsplanentwurf W 3.1   
 
 
 19
gesichert werden. Die ausnahmsweise zulässige Errichtung unterirdischer Anlagen (Lei-
tungen, Revisionsschächte / Übergabestellen aus dem öffentlichen Netz ins private) steht 
der Entwicklung einer Hecke nicht entgegen. Zwar ist an diesen Stellen der Wurzelraum 
eingeschränkt und eine direkte Überpflanzung ggf. nicht möglich, aber die oberirdische 
Ausbreitung der Hecke ist möglich. 
 
 
II.3.6 Stellplätze und Nebenanlagen gemäß § 14 BauNVO 
In Verbindung mit dem Bauvorhaben ist gemäß Stellplatzsatzung der Wissenschaftsstadt 
Darmstadt die Herstellung von insgesamt 107 Stellplätzen auf dem Grundstück erforderlich. 
Um die planungsrechtliche Grundlage zur Umsetzung dieser Anforderung zu schaffen, wird 
mittels textlicher Festsetzung eine Überschreitung der festgesetzten maximal zulässigen 
Grundfläche baulicher Anlagen durch Nebenanlagen gemäß § 19 Abs. 4 BauNVO um bis 
zu 80% ermöglicht. Eine zeichnerische Festsetzung von Stellplatzflächen erfolgt nicht.  
 
In den nicht überbaubaren Grundstücksflächen soll zudem ein Teil der gemäß Stellplatz-
satzung Darmstadt nachzuweisenden insgesamt 89 Fahrradstellplätze hergestellt werden 
(ca. 18 Stück). Die darüber hinaus erforderlichen 71 Fahrradstellplätze werden im Keller 
Bestandsgebäude, mit einem Zugang mittels Rampe an der nördliche Gebäudeseite, her-
gestellt werden. 
 
 
II.3.7 Öffentliche Straßenverkehrsfläche 
Die an das Grundstück Rheinstraße 75 angrenzende Teilfläche der Rheinstraße wird bis 
zur Straßenmitte der Rheinstraße in den Bebauungsplan übernommen und gemäß §  9 
Abs. 1 Nr. 11 BauGB als öffentliche Straßenverkehrsfläche festgesetzt. 
 
 
II.3.8 Immissionsschutz 
Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans W 3.1 liegt innerhalb eines 
festgesetzten Kerngebiets, er grenzt an keine schutzwürdige Nutzung unmittelbar an.  
 
Bei dem geplanten Sondergebiet handelt es sich um eine planungsrechtlich bereits als 
Kerngebiet festgesetzte Fläche, die auch weiterhin als solches einzustufen ist und nur auf-
grund des Vorhabenbezugs als ’sonstiges Sondergebiet - Wissenschaft und Forschung’ 
festgesetzt werden soll. Eine Einordnung als schutzwürdiges sonstiges Sondergebiet ent-
fällt aufgrund der Zweckbestimmung ’Forschung und Wissenschaft’. 
 
Hinsichtlich der städtebaulichen Orientierungswerte der DIN 18005 (Schallschutz im Städ-
tebau) ist das Plangebiet daher als Kerngebiet (MK) zu bewerten. Die vorgegebenen Orien-
tierungswerte liegen hier bei 65 dB tags und 55 dB (bzw. 50 dB für Industrie-, Gewerbe- 
und Freizeitlärm sowie Geräusche von vergleichbaren öffentlichen Betrieben) nachts. Da 
es sich bei dem Bauvorhaben um die Erweiterung einer bestehenden Nutzung handelt, ist 
grundsätzlich von der Einhaltung der Orientierungswerte durch das Vorhaben auszugehen. 
Hervorgerufen durch den Verkehrslärm der Rheinstraße ergeben sich jedoch Überschrei-
tungen der Orientierungswerte der DIN 18005. Während gemäß Lärmkartierung
7) die Orien-
tierungswerte der DIN 18005 im nördlichen Teil des Geltungsbereichs eingehalten werden, 
liegt die Lärmbelastung durch den Straßenlärm der Rheinstraße im südlichen Teil des Gel-
tungsbereichs mit durchschnittlich 74 db(A) tags und 65 db(A) nachts deutlich darüber.  
 
                                                
 
7)  Wissenschaftsstadt Darmstadt, Grünflächen- u. Umwe ltamt, Abt. Umwelt, Vermessungsamt (Hrsg.), Lärmkartie-
rung Darmstadt 2007, Darmstadt 2007

Begründung zum Bebauungsplanentwurf W 3.1   
 
 
 20 
Zur Wahrung gesunder Arbeitsverhältnisse wird mit Realisierung des Bauvorhabens somit 
die Durchführung von passiven Lärmschutzm aßnahmen erforderlich; die technischen Be-
stimmungen der DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“ als anerkannte Baunorm sind einzu-
halten.  
 
Die Festlegung geeigneter Lärmschutzmaßnahmen zur Gewährleistung der gebietsbezo-
genen Richtwerte (Schallschutzfenster) erfolgt ggf. im Durchführungsvertrag. 
 
Aufgrund der Art und des Umfangs der geplanten Nutzung ist die Erforderlichkeit einer ver-
kehrstechnischen Untersuchung nicht gegeben.  
 
 
II.3.9 Sonstige Festsetzungen 
Ein- und Ausfahrten  
Das Grundstück Rheinstraße 75 / Feldbergstraße 10 wird für den motorisierten Verkehr ü-
ber die direkt an den Geltungsbereich angrenzenden öffentlichen Verkehrsflächen der 
Feldbergstraße und der Rheinstraße erschlossen. Zur Erschließung des Grundstücks so-
wie der geforderten Besucherstellplätze auf dem Gelände ist eine Umfahrung des Gebäu-
des geplant.  
 
Zur Sicherung der bestehenden Zufahrt an der Feldbergstraße sowie der leicht nach Wes-
ten versetzt geplanten Zufahrt an der Rheinstraße erfolgt gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB 
die Einschränkung von Ein- und Ausfahrtsbereichen auf zwei definierte Abschnitte der Gel-
tungsbereichsgrenze entlang der öffentlichen Verkehrsflächen. Demnach sind Ein- und 
Ausfahrten ausschließlich innerhalb der zeichnerisch gekennzeichneten Bereiche zulässig 
(textliche Festsetzung Nr. 7.2).  
 
Niederschlagswasser 
Mit dem Ziel der Versickerung von Niederschlagswasser auf dem Grundstück wird gemäß 
§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB bestimmt, dass Stellplätze im gesamten Geltungsbereich in einem 
wasser- und luftdurchlässigen Aufbau herzustellen sind. Die Durchlässigkeit wesentlich 
mindernde Befestigungen wie Betonunterbau, Fugenverguss, Asphaltierungen und Beto-
nierungen sind unzulässig (textliche Festsetzung Nr. 7.3). Grundsätzlich dient diese Fest-
setzung der Vermeidung von Beeinträchtigungen des Grundwasserhaushalts. 
 
Durchführungsvertrag 
Da es sich bei dem vorliegenden Bebauungsplan um einen vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplan gemäß § 12 BauNVO handelt, wird festgesetzt, dass im Geltungsbereich des 
vorhabenbezogenen Bebauungsplans im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche 
Vorhaben zulässig sind, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchfüh-
rungsvertrag verpflichtet (textliche Festsetzung Nr. 7.4). 
 
Aufhebung bisheriger Festsetzungen und baurechtlicher Vorschriften 
Im Geltungsbereich dieses Bebauungsplans treten alle bisherigen Festsetzungen und bau-
rechtlichen Vorschriften, die verbindliche Regelungen der im § 9 Abs. 1 des Baugesetzbu-
ches bezeichneten Art enthalten, außer Kraft (textliche Festsetzung Nr. 7.5). 
 
 
II.3.10 Hinweis 
Östlich des Geltungsbereichs grenzt die Straßenverkehrsfläche der Feldbergstraße direkt 
an den Geltungsbereich an. Daher wird in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan hin-
weislich übernommen, dass die Geltungsbereichsgrenze zwischen den Punkten c und d 
zugleich Straßenbegrenzungslinie ist.

Begründung zum Bebauungsplanentwurf W 3.1   
 
 
 21
 
II.3.11 Flächenbilanz 8) 
 Größe 
Öffentliche Straßenverkehrsfläche 1.755 m² 
Sondergebiet Wissenschaft und Forschung 8.695 m² 
überbaubar 4.845 m² 
bebaubar nach GR 4.100 m² 
Flächen von Anlagen gemäß § 19 Abs. 4 BauNVO 3.280 m² 
maximal mögliche Versieglung  7.380 m² 
Gesamtfläche 10.450 m² 
 
 
II.4 Abwägungsbelange 
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan soll eine geordnete städtebauliche Entwicklung 
und eine dem Wohl der Allgemeinheit entsprechende, sozial gerechte Bodennutzung ge-
währleisten. Er soll dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die na-
türlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln. Bei der Aufstellung des Be-
bauungsplans werden insbesondere folgende Aspekte beachtet sowie miteinander und un-
tereinander in Einklang gebracht: 
- sichere und gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse 
- Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes 
- Umweltschutz und der Landschaftspflege 
- Wirtschaft einschließlich der Schaffung von Arbeitsplätzen 
- Verkehr 
- öffentliche und private Belange 
 
Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB wurden die Festsetzungen des vorhabenbezogenen Be-
bauungsplans in Einklang mit den beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planungen 
gebracht (vgl. Kap. I.3). 
 
 
II.4.1 Belange gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse 
Die Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans W 3.1 führen nicht zu Beein-
trächtigungen der gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse.  
 
Aus den  festgesetzten Baugrenzen i.V.m. der festgesetzten maximal zulässigen Oberkan-
te baulicher Anlagen resultiert keine Verschattung der angrenzenden Bebauung.  
 
Die von dem Vorhaben ausgehende Immissionsbelastung beschränkt sich auf die Ver-
kehrsbelastung durch die erhöhte Mitarbeiterzahl, die jedoch aufgrund der Verkehrs- bzw. 
Immissionsvorbelastung durch die angrenzende Bundesstraße B 26 zu vernachlässigen ist. 
Auch für die Feldbergstraße sind durch die Weiternutzung der bestehenden Zufahrt keine 
wesentlichen Veränderungen zu erwarten. 
                                                
 
8) Alle Werte gerundet

Begründung zum Bebauungsplanentwurf W 3.1   
 
 
 22 
II.4.2 Belange der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes 
Mit der Erweiterung eines bereits bestehenden Gebäudes im Rahmen der Innenentwick-
lung wird im Grundsatz den Belangen des Orts- und Landschaftsbildes entsprochen. Die 
Festsetzungen zu Lage und Gestaltung des geplanten Gebäudes sowie die Grünfestset-
zungen stehen dabei im Sinne der Wahrung des Ortsbildes. Durch die ausgehend von der 
Rheinstraße zurückgesetzte Anordnung der Gebäude sowie die Weiterführung der südli-
chen Gebäudekante des Bestandsgebäudes durch den Erweiterungsbau wird eine einheit-
liche Gebäudestruktur erreicht, unerwünschte Beeinträchtigungen des Straßenbildes der 
Rheinstraße in diesem Bereich werden vermieden. Die das Stadtbild prägende Gehölz-
struktur, insbesondere entlang der Rheinstraße, wird erhalten bzw. ist zu ersetzen. 
 
 
II.4.3 Belange des Umweltschutzes und der Landschaftspflege 
Der vorbereitete Eingriff in Natur und Landschaft ist am zulässigen Maß der Nutzung des 
bisher geltenden Bebauungsplans zu messen. Auf Grundlage des geltenden Baurechts wä-
re innerhalb des Geltungsbereichs eine Grundflächenzahl von 0,35 zulässig. Jedoch sind 
gemäß § 19 Abs. 4 der als Rechtsgrundlage des geltenden Bebauungsplans W 3 heranzu-
ziehenden BauNVO von 1968 Stellplätze und Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO 
nicht auf die zulässige Grundfläche anzurechnen; das Gleiche gilt für Balkone, Loggien, 
Terrassen sowie für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht im Bauwich oder in 
den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.  
 
Die im vorhabenbezogenen Bebauungsplan festgesetzte Grundfläche baulicher Anlagen, 
die einer GRZ von knapp 0,5 entspricht, führt daher an sich zu Eingriffen in Natur und 
Landschaft. Die aufgrund der Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans zu-
lässige Überschreitung der festgesetzten Grundfläche baulicher Anlagen durch Garagen 
und Stellplätze mit Ihren Zufahrten sowie baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberflä-
che bis zu einem Maß, das etwa 85% der Gesamtfläche entspricht, liegt hingegen unter der 
nach bisher geltendem Recht möglichen Versiegelung.  
 
Da es sich bei dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan um einen Bebauungsplan der In-
nenentwicklung gemäß § 13a Abs. 1 Nr.1 BauGB handelt, gelten die zu erwartenden Ein-
griffe i.S.d. § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB grundsätzlich als vor der planerischen Entscheidung 
erfolgt oder zulässig.  
 
Die Festsetzung zur Herstellung der Stellplätze und ihrer Zufahrten in einem wasser- und 
luftdurchlässigen Aufbau erfolgt im Sinne der örtlichen Versickerung von Niederschlags-
wasser und dient damit dem Grundwasserhaushalt (Vermeidungsgebot unnötiger Eingriffe 
in den Naturhaushalt).  
 
Mittels der Festsetzungen des Bebauungsplans wird ein Erhalt der bisher bestehenden 
Durchgrünung des Geltungsbereichs – insbesondere in den Randbereichen - gewährleistet. 
In diesem Kontext und unter stadtgestalterischen Aspekten erfolgt auch die planungsrecht-
liche Sicherung von vorhandenen, geschützten Einzelbäumen. Grundsätzlich ist eine pla-
nungsrechtliche Sicherung des vorhandenen geschützten Baumbestands jedoch nicht er-
forderlich, da diesbezüglich die Regelungen der Baumschutzverordnung Darmstadt (Sat-
zung zum Schutz des Baumbestandes in der Wissenschaftsstadt Darmstadt) greifen. 
 
Im Rahmen der Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans wird den Belan-
gen von Umweltschutz und Landschaftspflege im weiteren Verfahren so weit wie möglich 
Rechnung getragen werden. 
 
 
II.4.4 Belange der Wirtschaft einschließlich der Schaffung von Arbeitsplätzen

Begründung zum Bebauungsplanentwurf W 3.1   
 
 
 23
Durch die Festsetzung eines sonstigen Sondergebiets ‚Wissenschaft und Forschung’ wird 
insbesondere den Belangen der Wissenschaft Rechnung getragen. Der Ausbau dieses be-
stehenden Wissenschaftsstandortes wirkt sich positiv auf das Image und die Funktion 
Darmstadts als Wissenschaftsstadt aus. Darüber hinaus entstehen am Standort Arbeits-
plätze für etwa 160 qualifizierte wissenschaftliche Mitarbeiter. 
 
 
II.4.5 Belange des Verkehrs 
Die verkehrliche Erschließung des Baugebiets erfolgt über die Rheinstraße sowie die Feld-
bergstraße. Die Abwicklung des motorisierten Mitarbeiter-, Besucher- und Zulieferverkehrs 
erfolgt ausschließlich über die Zufahrt von der Feldbergstraße. Die Ausfahrt erfolgt über die 
Rheinstraße sowie die Feldbergstraße. Für den nicht motorisierten Verkehr können beide 
Zufahrten zur Ein- und Ausfahrt genutzt werden. Die Größe der festgesetzten Stellplatzan-
lagen (Tiefgarage, ebenerdige Stellplätze sowie Fahrradstellplätze) basiert auf den prog-
nostizierten Nutzerzahlen. Den Belangen des Verkehrs wird somit entsprochen, negative 
Beeinträchtigungen sind nicht zu erwarten. 
 
II.4.6 Öffentliche und private Belange 
Die planungsrechtliche Sicherung des Bauvorhabens zur Erweiterung eines Wissen-
schaftsstandorts steht im Einklang mit den öffentlichen Belangen. Private Belange werden 
durch die Planung nicht negativ berührt.

Begründung zum Bebauungsplanentwurf W 3.1   
 
 
 24 
III. Auswirkungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 
III.1 Auswirkungen auf Umwelt 
Im Rahmen der Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans sollen die Aus-
wirkungen der Planung auf Natur und Umwelt so gering wie möglich gehalten werden. So 
beschränken sich die überbaubaren Flächen zu großen Teilen auf bereits versiegelte Flä-
chen, die Inanspruchnahme von bislang unversiegelten Flächen betrifft jedoch ca. ein Drit-
tel der Fläche. 
 
Aus den im vorhabenbezogenen Bebauungsplan W 3.1 festgesetzten Baugrenzen resultiert 
zwar eine Erhöhung der bisher rechtskräftig festgesetzten Grundflächenzahl sowie eine 
deutliche Reduzierung des im Geltungsbereich vorhandenen Baumbestands. Aufgrund der 
Durchführung des Bebauungsplanverfahrens gemäß § 13 a BauGB gelten aber Eingriffe 
gemäß § 13 a Abs. 2 Nr. 4 BauGB als im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB vor der pla-
nerischen Entscheidung erfolgt oder planungsrechtlich zulässig, sodass kein Ausgleich er-
forderlich ist. Die Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB und die Anfer-
tigung eines Umweltberichtes können somit entfallen. Die Voraussetzung der Durchführung 
des Bebauungsplanverfahrens gemäß § 13 a Abs. 1 BauGB sind unter Kap. I.3.3 -
 Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13 a BauGB - hergeleitet worden.  
 
Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans wurde geprüft, ob benachbarte Bebau-
ungspläne vorliegen, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusam-
menhang aufgestellt werden und sich kumulierend im Sinne des § 13a Abs. 1 Nr. 1 BauGB 
auswirken können. Im östlich angrenzenden Baublock wird in Kürze für einen Teilbereich 
dieses Gebietes zwischen Feldbergstraße und Steubenplatz ein Aufstellungsbeschluss für 
den Bebauungsplan W 3.2 gefasst. Die durch diesen Bebauungsplan zulässige Grundflä-
che liegt unterhalb des Grenzwertes von 20.000 m². Der Plan dient lediglich der Sicherung 
des Bestandes und ermöglicht die Nutzungsänderung von Grundstücken, die als Gemein-
bedarfsfläche ausgewiesen sind. Daher wird nicht davon ausgegangen, dass es sich hier 
um eine kumulierende Wirkung von benachbarten Bebauungsplänen im Sinne des § 13a 
Abs. 1 Nr. 1 BauGB handelt. 
 
Im Rahmen der durchgeführten Biotop- und Nutzungstypenkartierung (s. Anhang C 1.1) 
wurde festgestellt, dass keine geschützten Biotope gemäß § 30 des Bundesnaturschutzge-
setzes (BNatSchG) im Geltungsbereich des Bebauungsplans vorhanden sind. Der im Plan-
gebiet befindliche geschützte Baumbestand unterliegt den Regelungen die Baumschutz-
satzung Darmstadt
9), auf deren Basis die im Zusammenhang mit der Realisierung des 
Bauvorhabens erforderlichen Baumfällungen entsprechend zu kompensieren sind.  
 
 
III.2 Auswirkungen auf Lebens- und Arbeitsverhältnisse 
Durch die geplante Erweiterung des Fraunhofer-Instituts SIT sind Beeinträchtigungen der 
umgebenden Bebauung, die über das bereits bestehende und gebietstypische Maß hi-
nausgehen, nicht zu erwarten. Vielmehr wird durch den Ausbau dieses Wissenschafts-
standortes eine zusätzliche Profilierung im Sinne der Ausrichtung Darmstadts als Wissen-
schaftsstadt und damit eine Aufwertung der Flächen erfolgen. 
 
Aufgrund der Baukörperausrichtung sowie des Ausbaus der bereits vorhandenen Nutzung 
des Areals zu wissenschaftlichen Zwecken entstehen keine negativen Beeinträchtigungen 
der Lebens- und Arbeitsverhältnisse innerhalb und außerhalb des Geltungsbereichs.  
 
                                                
 
9) Satzung zum Schutze des Baumbestandes in der Wissenschaftsstadt Darmstadt vom 5. April 2004

Begründung zum Bebauungsplanentwurf W 3.1   
 
 
 25
Mit der Umsetzung der Planung kann die Grundlage zur Schaffung weiterer wissenschaftli-
cher Arbeitsplätze gebildet werden. Die Belange der Wirtschaft einschließlich der Schaf-
fung von Arbeitsplätzen finden somit im Aufstellungsverfahren besondere Berücksichti-
gung. 
 
 
III.3 Auswirkungen auf den Verkehr 
Mit dem Erweiterungsvorhaben erhöht sich die Zahl der Institutsmitarbeiter um etwa 160 
Personen. Mit der Umsetzung des geplanten Bauvorhabens werden jedoch keine gravie-
renden Auswirkungen auf den Verkehr erwartet. Die das Plangebiet umgebenden Straßen 
sind in der Lage, den durch das Vorhaben zusätzlich entstehenden Verkehr zu bewältigen. 
Da sich das Gelände in einem gut durch den öffentlichen Personennahverkehr erschlosse-
nen Gebiet befindet, wird davon ausgegangen, dass ein nicht unerheblicher Anteil der zu-
sätzlichen Mitarbeiter und Besucher ohne eigenen Pkw anreist.  
 
Die Vorgaben der Stellplatzsatzung Darmstadt
10) werden eingehalten. Ein Großteil der er-
forderlichen Stellplätze wird auf dem Vorhabengrundstück hergestellt, ggf. nicht realisierba-
re Stellplätze sind monetär abzulösen. 
 
 
III.4 Auswirkungen auf den Haushalt und die Finanz- und Investitionsplanung 
Im Zuge des Verfahrens zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 
W 3.1 wird gemäß § 12 Abs. 1 BauNVO ein Durchführungsvertrag unterzeichnet, in dem 
sich der Vorhabenträger dazu verpflichtet, die im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben 
entstehenden Kosten (z.B. Planungskosten, Erschließung, ökologische Ausgleichsmaß-
nahmen)  zu tragen. Die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans ist dem-
nach für die öffentliche Hand kostenneutral.  
 
Entschädigungsansprüche entstehen nicht. 
 
 
IV. Verfahren 
IV.1 Aufstellungsbeschluss 
Mit Schreiben vom 15. März 2010 wurde vom Vorhabenträger gemäß § 12 Abs. 2 BauGB 
die Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans 
beantragt. 
 
Die Stadtverordnetenversammlung Darmstadt hat in ihrer Sitzung am 29. Juni 2010 die 
Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans W.3.1 - Rheinstraße 75 - für das 
Grundstück Reinstraße 75 / Feldbergstraße 10, Gemarkung Darmstadt, Flur 16, Flurstück 
249/12 und 249/13, beschlossen.  
 
Der Beschluss der Stadtverordnetenversammlung Darmstadt über die Aufstellung des 
vorhabenbezogenen Bebauungsplans W 3.1 VE wurde im „Darmstädter Echo“ am 7. Juli 
2010 ortsüblich bekannt gemacht. 
 
 
                                                
 
10)  Satzung über die Schaffung von Stellplätzen oder Ga ragen und Abstellplätzen im G ebiet der Wissenschafts-
stadt Darmstadt - Einstellplatzsatzung - vom 04. Mai 2009

Begründung zum Bebauungsplanentwurf W 3.1   
 
 
 26 
B. RECHTSGRUNDLAGEN 
Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zu-
letzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) 
 
Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke
 (Baunutzungsverordnung -  
BauNVO) in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch das 
Gesetz vom 22. April 1993 (BGBl. I S. 466) 
 
Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts
 
(Planzeichenverordnung 1990 - PlanzV 90) vom 18. Dezember 1990 (BGBl. 1991 I S. 58) 
 
Hessische Bauordnung
 (HBO) vom 18. Juni 2002 (GVBl. I S. 274), zuletzt geändert durch 
Artikel 1 des Gesetzes vom 25. November 2010 (GVBl. I S. 429) 
 
Hessische Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches
 (DVO-BauGB) vom 17. Ap-
ril 2007 (GVBl. I S. 259), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. Juni 2010 (GVBl. I S. 
233) 
 
 
 
 
 
 
Der Dezernent: 
 
 
 
 
 
 
 
Dieter Wenzel 
Stadtrat

Begründung zum Bebauungsplanentwurf W 3.1   
 
 
 27
C. ANHANG 
1. Biotoptypen / Gehölze 
1.1  Bestandsplan Biotoptypen und Gehölze (Stand: August 2010)

Begründung zum Bebauungsplanentwurf W 3.1   
 
 
 28 
1.2  Bewertung des Gehölzbestands (Stand: November 2010)

Begründung zum Bebauungsplanentwurf W 3.1   
 
 
 29

Begründung zum Bebauungsplanentwurf W 3.1   
 
 
 30 
 
2. Prüfung der Anwendbarkeit des beschleunigten Verfahrens und Prüfung über die 
Schaffung der Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Umweltverträglichkeitsprüfung 
unterliegen) gemäß § 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB 
(siehe Anlage)

1
GfP 
Gesellschaft  für  Planung 
Umwelt  -  Stadt  -  Architektur 
 
GfP  - Gesellschaft für Planung - Kottbusser Damm 79 - 10967 Berlin 
 
 
 
 
 
 
 
vorhabenbezogener Bebauungsplan  
für das Grundstück Rheinstraße 75  
im Geltungsbereich des Bebauungsplans W3  
„untere Rheinstraße Nord“ 
 
Prüfung der Anwendbarkeit des beschleunigten Verfahrens und  
Prüfung über die Schaffung der Zulässigkeit von Vorhaben, 
die einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen) 
gemäß § 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB 
 
 
I. Einleitung und Voraussetzung aus § 13a BauGB 
 
Für die Erweiterung des Fraunhofer-Instituts auf de m Grundstück Rheinstraße 75 in Darmstadt soll 
ein vorhabenbezogener Bebauungsplan aufgestellt werden. 
 
Der beantragte Geltungsbereich soll die folgende Fläche beinhalten: 
 
 
Dipl.-Ing.  Christian v. Lengerke 
Dipl.-Ing. Dogan G. Yurdakul 
 
 
Kottbusser Damm 79 
10967 Berlin 
Fon:   030 / 695 995 50 
Fax:  030 / 695 994 00 
mail@gfp-stadtplanung.de 
www. gfp-stadtplanung. de 
 

GfP 
Gesellschaft  für  Planung 
Umwelt  -  Stadt  -  Architektur  
 
 2
Da die Anwendungsvoraussetzungen des § 13a Satz 1 u nd 2 BauGB (Bebauungsplan der Innen- 
entwicklung für Gebiete z.B. mit der Absicht der Na chverdichtung) gegeben sind, soll das beschleu- 
nigte Verfahren zur Anwendung kommen. 
 
Zusätzlich definiert § 13a Abs. 1 BauGB Größenvorga ben, die für die Anwendung des beschleunig- 
ten Verfahrens zu beachten sind. So ist das beschle unigte Verfahren anwendbar für Bebauungs- 
pläne, die eine Größe der Grundfläche von weniger a ls 20.000 m² festsetzen (§ 13a Abs. 1 
Nr. 1 BauGB). Da im Bebauungsplan in der Summe eine  zulässige Grundfläche von weniger als 
20.000 m² zur Festsetzung vorgesehen ist (die gesam te Geltungsbereichsgröße beträgt nur ca. 
8.000 m²), ist die Durchführung einer Vorprüfung de s Einzelfalls aufgrund der Flächengröße nicht 
notwendig. 
 
Gemäß § 13a Abs. 1 BauGB ist die Anwendung des beschleunigten Verfahrens jedoch nur möglich, 
sofern der Bebauungsplan keine Zulässigkeit von Vor haben begründet, die einer Pflicht zur Durch- 
führung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterli egen, und sofern keine Anhaltspunkte für eine 
Beeinträchtigung der Erhaltungsziele und des Schutz zwecks der Gebiete von gemeinschaftlicher 
Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete bestehen. 
 
Aus diesem Grund ist dem Aufstellungsbeschluss eine entsprechende Prüfung vorangestellt. 
 
Die durchgeführte Prüfung erfolgt nach der folgenden Methodik: 
 
1. Anwendbarkeit der umweltrelevanten Vorhaben aus der Anlage 1 (Liste der UVP-pflichtigen 
Vorhaben) zum Gesetz über die Umweltverträglichkeit sprüfung (UVPG) in Hinsicht auf die ge- 
planten Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauun gsplans; die Prüfung erfolgt anhand 
des vorliegenden Vorhaben-Entwurfsplanung 1, der Grundlage der zukünftigen Festsetzungen 
sein wird. 
 
Sofern erforderlich: 
 
2. Prüfung der Vorhaben, die umweltrelevant im Sinn e des UVPG sind und deren Zulässigkeit im 
vorhabenbezogenen Bebauungsplan begründet werden soll, je nach Fallkonstellation: 
a. mit einer Umweltprüfung gemäß UVPG oder 
b. anhand der Anlage 2 (Kriterien über die Vorprüfu ng des Einzelfalls im Rahmen einer Umwelt- 
verträglichkeitsprüfung) zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) 
 
Da keine weiteren Bebauungspläne in einem engen sac hlichen, räumlichen und zeitlichem Zusam- 
menhang zum Planung stehen, muss nur das eigentliche Plangebiet betrachtet werden. 
 
 
II. Verbindliches Planungsrecht als Ausgangssituati on für das Grundstück  
 
Der rechtskräftige Bebauungsplan  W3 setzt das Grundstück als MK mit einer GRZ von 0 ,35, einer 
GFZ von 1,2 und einer differenzieren Geschossigkeit  (I, IV, VII mit Überschreitungsmöglichkeit auf 
IX) fest. maximal 2 Vollgeschosse - fest. 
 
Die überbaubaren Grundstücksflächen sind als Baugre nzen festgesetzt. Da die prinzipielle Bebau- 
barkeit der Fläche nicht in Frage steht, ist dieser  Sachverhalt ohne Auswirkungen auf die über- 
schlägige Prüfung möglicher Umweltauswirkungen, da hierfür die Stellung der Baukörper nicht aus- 
schlaggebend ist.  
 
 
                                            
1  Neubau eines Forschungsgebäudes Fraunhofer - Ins titut, SEHW-Architekten, Berlin, 12.03.2010.

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Umwelt  -  Stadt  -  Architektur  
 
 3
III. Beschreibung des Planungsziels und Erforderlic hkeit der Planung 
 
Die Planungsabsicht beinhaltet die Erweiterung des bestehenden Institutsgebäudes der Fraunho- 
fergesellschaft durch Errichtung eines 7-geschossig en Gebäudes mit Tiefgarage auf einer bisher 
als Stellplatz genutzten Fläche.  
 
Die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungspl ans ist erforderlich, weil das geplante Bau- 
vorhaben mit den überbaubaren Grundstücksflächen de s festgesetzten Bebauungsplans nicht in 
Übereinstimmung steht. Darüber hinaus sind die festgesetzten Nutzungsmaße zu überprüfen.  
 
Zwar steht die derzeitige und die geplante Nutzung in Einklang mit den Festsetzungen des Bebau- 
ungsplans W3, dennoch wird für den Geltungsbereich die Festsetzung als Sondergebiet für For- 
schungseinrichtungen angestrebt. Eine Fortschreibun g als Kerngebiet soll nicht erfolgen, da dies 
der Vorhabendarstellung nicht hinreichend entsprich t und Möglichkeiten zur Ansiedlung von Einzel- 
handel offen lässt. Damit wären ggf. Prüfpflichten gemäß Punkt 18.6 der Anlage zum UVPG ver- 
bunden (s.u.). Dies soll ausgeschlossen werden. 
 
 
IV. Anwendbarkeit der umweltrelevanten Vorhaben aus  der Anlage 1 zum UVPG 
 
Die Anlage 1 zum UVPG umfasst in 19 Kategorien dive rse Vorhaben, die auf ihre Umweltauswir- 
kungen zu überprüfen sind. Dabei sind die Kategorie n 1 - 17 und 19 anlagenbezogen. Punkt 18 
umfasst Planungen für Bauvorhaben. 
 
Kategorie 1: Wärmeerzeugung, Bergbau und Energie 
 
 
Diese Kategorie enthält u.a. die Errichtung oder de n Betrieb von Energieerzeugungs- und Verbren- 
nungsanlagen z.B. Heizkraftwerke ab einer bestimmte n Größe (ab 10 MW, bei nicht festen oder 
flüssigen Brennstoffen ab 100 KW). 
 
Die Errichtung eines Kraft- oder Heizkraftwerkes zu r Eigenversorgung des Institutes ist denkbar, 
sofern die Anlage als Nebenanlage gemäß § 14 Abs. 2  BauNVO zugelassen werden kann. Eine 
ausdrückliche Festsetzung dazu ist nicht Ziel der P lanung, die Errichtung einer eigenen Heizanlage 
bleibt dem Eigentümer vorbehalten. Da gängige Block heizkraftwerke (BHKW) eine Größe von 5 
MW üblicherweise nicht überschreiten, ist das Errei chen der standortbezogenen Prüfschwelle als 
unwahrscheinlich anzusehen. Eine weitere konkretisi erte Prüfung, z.B. über die Anlagengröße ist 
jedoch nicht erforderlich, da die Zulässigkeit eine s BHKW als Nebenanlage eines Baugebietes be- 
reits aufgrund des geltenden Planungsrechtes (siehe  II.) gegeben ist. Die denkbare Entwicklung ist 
demnach nicht durch den Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren begründet. Eine Umweltver- 
träglichkeitsprüfung ist nicht erforderlich. 
 
Mit der Errichtung oder dem Betrieb einer Verbrennu ngsmotoranlage oder einer Gasturbinenanlage 
zum Antrieb von Arbeitsmaschinen mit einer Mindestg röße von 1 MW ist nicht zu rechnen, da dies 
nicht dem Institutszweck dient. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist nicht erforderlich. 
 
Alle übrigen genannten Betriebe und Anlagen sind im  Geltungsbereich unzulässig und bedürfen 
daher keiner weiteren Betrachtung. 
 
Kategorie 2: Steine und Erden, Glas, Keramik und Baustoffe 
 
 
Die hier genannten Betriebe und Anlagen dürften reg elmäßig nur im Außenbereich, in Industrie- 
und Gewerbegebieten zulässig sein. Eine Prüfrelevanz scheidet mangels Zulässigkeit aus.

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 4
Kategorie 3: Stahl, Eisen und sonstige Metalle einschließlich Verarbeitung  
 
Die hier genannten Betriebe und Anlagen dürften reg elmäßig nur im Außenbereich, in Industrie- 
und Gewerbegebieten zulässig sein. Eine Prüfrelevanz scheidet mangels Zulässigkeit aus. 
 
Kategorie 4: Chemische Erzeugnisse, Arzneimittel, Mineralölraffination und Weiterverarbeitung 
 
 
Die hier genannten Betriebe und Anlagen dürften reg elmäßig nur im Außenbereich, in Industrie- 
und Gewerbegebieten zulässig sein. Eine Prüfrelevanz scheidet mangels Zulässigkeit aus. 
 
Kategorie 5: Oberflächenbehandlung von Kunststoffen
 
 
Die hier genannten Betriebe und Anlagen dürften reg elmäßig nur im Außenbereich, in Industrie- 
und Gewerbegebieten zulässig sein. Eine Prüfrelevanz scheidet mangels Zulässigkeit aus. 
 
Kategorie 6: Holz, Zellstoff 
 
 
Die hier genannten Betriebe und Anlagen dürften reg elmäßig nur im Außenbereich, in Industrie- 
und Gewerbegebieten zulässig sein. Eine Prüfrelevanz scheidet mangels Zulässigkeit aus. 
 
Kategorie 7: Nahrungs-, Genuss- und Futtermittel. Landwirtschaftliche Erzeugnisse 
 
 
Die hier genannten Betriebe und Anlagen dürften reg elmäßig nur im Außenbereich, in Industrie- 
und Gewerbegebieten zulässig sein. Eine Prüfrelevanz scheidet mangels Zulässigkeit aus. 
 
Kategorie 8: Verwertung und Beseitigung von Abfällen und sonstigen Stoffen 
 
 
Die hier genannten Betriebe und Anlagen dürften reg elmäßig nur im Außenbereich, in Industrie- 
und Gewerbegebieten zulässig sein. Dies gilt auch f ür die unter 8.2 genannten Brennstoffe, da ge- 
werbliches Verbrennen von Abfällen zur Energiegewin nung nicht Bestandteil der unter § 14 Abs. 2 
BauNVO genannten Nebenanlagen eines Baugebietes ist , selbst wenn der produzierte Strom oder 
die produzierte Wärme dem Gebiet zugeführt werden. Eine Prüfrelevanz scheidet mangels Zuläs- 
sigkeit aus. 
 
Kategorie 9: Lagerung von Stoffen und Zubereitungen
 
 
Die hier genannten Betriebe und Anlagen dürften reg elmäßig nur im Außenbereich, in Industrie- 
und Gewerbegebieten zulässig sein. Eine Prüfrelevanz scheidet mangels Zulässigkeit aus.  
 
Kategorie 10: Sonstige Industrieanlagen 
 
 
Die hier genannten Betriebe und Anlagen dürften reg elmäßig nur im Außenbereich, in Industrie- 
und Gewerbegebieten zulässig sein. Eine Prüfrelevanz scheidet mangels Zulässigkeit aus. 
 
Kategorie 11: Kernenergie 
 
 
Die hier genannten Betriebe und Anlagen dürften reg elmäßig nur im Außenbereich und in Industrie- 
gebieten zulässig sein. Eine Prüfrelevanz scheidet mangels Zulässigkeit aus. 
 
Kategorie 12: Abfalldeponien 
 
 
Die hier genannten Betriebe und Anlagen dürften reg elmäßig nur im Außenbereich, in Industrie- 
und Gewerbegebieten zulässig sein. Eine Prüfrelevanz scheidet mangels Zulässigkeit aus. 
 
Kategorie 13: Wasserwirtschaftliche Vorhaben mit Benutzung oder Ausbaus eines Gewässers 
 
 
Von den hier genannten Betrieben und Anlagen ist le diglich die Nummer 13.3 - Entnahme von 
Grundwasser mit weniger als 10 Mio. m³ von Relevanz . Die Anlage 1 zum UVPG verweist hier auf 
die jeweiligen Landesrechte. Eine landesrechtliche Bestimmung, die die Durchführung eines UVPG

GfP 
Gesellschaft  für  Planung 
Umwelt  -  Stadt  -  Architektur  
 
 5
erfordern würde, ist nicht bekannt. Grundwasserentn ahmen in größerem Umfang sind nicht beab- 
sichtigt. 
 
Kategorie 14: Verkehrsvorhaben 
 
 
Die hier genannten Anlagen erfordern ein eigenständ iges Recht und sind nicht Gegenstand des 
vorliegenden Bebauungsplankonzeptes. Eine Prüfrelevanz scheidet mangels Zulässigkeit aus. 
 
Kategorie 15: Bergbau 
 
 
Die hier genannten Anlagen erfordern ein eigenständ iges Recht und sind nicht Gegenstand des 
vorliegenden Bebauungsplankonzeptes. Eine Prüfrelevanz scheidet mangels Zulässigkeit aus. 
 
Kategorie 16: Flurbereinigung 
 
 
Die hier genannten Anlagen erfordern ein eigenständ iges Recht und sind nicht Gegenstand des 
vorliegenden Bebauungsplankonzeptes. Eine Prüfrelevanz scheidet mangels Zulässigkeit aus. 
 
Kategorie 17: Forstliche Vorhaben 
 
 
Die hier genannten Vorhaben sind nicht Gegenstand d es vorliegenden Bebauungsplankonzeptes. 
Eine Prüfrelevanz scheidet mangels Zulässigkeit aus. 
 
Kategorie 18: Bauvorhaben 
 
 
Die hier genannten Vorhaben umfassen ein weites Spe ktrum und sind ab einer bestimmten Größe 
zu untersuchen, jedoch nur dann, wenn sich der Proj ektort im Außenbereich nach § 35 BauGB be- 
findet. Dies ist im vorliegenden Geltungsbereich nicht gegeben. 
 
Nummer 18.1 - Bau eines Feriendorfes 
Nummer 18.2 - Bau eines Campingplatzes 
Nummer 18.3 - Bau eines Freizeitparks  
Nummer 18.4 - Bau eines Parkplatzes (ab 5.000 m² Fläche) 
Nummer 18.5 - Bau einer Industriezone  
Nummer 18.6 - Bau eines Einkaufszentrums  
Nummer 18.7 - Bau eines Städtebauprojektes für sons tige bauliche Anlagen (ab 20.000 m² Grund- 
fläche) 
 
Nach der Nummer 18.8 sind aber für alle Vorhaben de r Nummern 18.1 bis 18.7, die einen bestimm- 
ten Prüfwert überschreiten, anlagenbezogene Prüfung en durchzuführen, wenn sie in einem Gebiet 
liegen, in denen ein verbindlicher Bebauungsplan ex istiert. Dies ist im vorliegenden Fall zutreffend. 
Jedoch trifft keiner der Fälle auf das geplante Vor haben zu, eine weitere Prüfung kann insofern un- 
terbleiben. Eine landesrechtliche Bestimmung, die d ie Durchführung eines UVPG erfordern würde, 
ist ebenfalls nicht bekannt. 
 
Kategorie 19: Leitungsanlagen und andere Anlagen 
 
 
Die hier genannten Vorhaben sind nicht Gegenstand d es vorliegenden Bebauungsplankonzeptes. 
Eine Prüfrelevanz scheidet mangels Zulässigkeit aus. 
 
 
V. Gebiete von europäischer Bedeutung und europäisc he Vogelschutzgebiete 
 
 
Das Bebauungsplangebiet ist nicht Teil eines Gebiet es mit europäischer Bedeutung für den Natur- 
oder Vogelschutz.

GfP 
Gesellschaft  für  Planung 
Umwelt  -  Stadt  -  Architektur  
 
 6
VI. Fazit 
 
Weder nach Bundesrecht, noch nach Landesrecht erfor dert das geplante Vorhaben die Durchfüh- 
rung einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Erheblich e nachteilige Auswirkungen gehen somit vom 
geplanten Vorhaben nicht aus. Gebiete mit europäisc her Bedeutung für den Natur- oder Vogel- 
schutz sind nicht betroffen. 
 
Die planungsrechtlichen Festsetzungen werden als oh ne erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt 
eingeschätzt. Vielmehr entspricht der Bebauungsplan  den Zielen einer nachhaltigen Stadtentwick- 
lungspolitik und setzt die gesetzlichen Anforderung en an einen sparsamen Umgang mit Grund und 
Boden um, indem er eine innerstädtische Fläche in e iner gut erschlossenen Lage einer neuen Nut- 
zung zuführt. 
 
Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren dur chgeführt werden, sollen gemäß § 13a Abs. 
2 Nr. 3 BauGB einem Bedarf an Investitionen zur Erh altung, Sicherung und Schaffung von Arbeits- 
plätzen in angemessener Weise in der Abwägung Rechn ung tragen. Dies ist mit dem geplanten 
Vorhaben zur Erweiterung des Institutsgebäudes der Fraunhofergesellschaft in besonderer Weise 
erfolgt. 
 
Da keine Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Um- 
weltverträglichkeitsprüfung unterliegen und keine A nhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Er- 
haltungsziele und des Schutzzwecks der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der euro- 
päischen Vogelschutzgebiete bestehen, kann der Beba uungsplan im beschleunigten Verfahren 
gemäß § 13a BauGB aufgestellt werden. 
 
 
Aufgestellt: Berlin den 12.03.2010 
Gesellschaft für Planung 
Dipl.-Ing. D. Yurdakul 
 
 
 
 
120310 
GfP-tb/dy 
W3_13a-Verfahren

2011/0014

4276 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats- 
geschäftsstelle: 
12.01.2011 
an den Magistrat 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung: 
Dezernat VI  an die Stadtverordnetenversammlung 
   OBW zur Befassung 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
   zur abschließenden Beschluss-        
fassung Fachausschuss 
 
Amt: Stadtplanungsamt 
Behandlung in  
öffentl. Sitzung 
Ja 
 
Nein 
 
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat 
 
 
 
Ja 
 
Nein  
Internetfähig     
Verteiler: 
 
 
Vorlage-Nr. 2011/0014 
 
Magistratsbeschluss-Nr. 
  
 
 
Betreff: Vorhabenbezogener Beba uungsplan W 3.1  - Rheinstraße 75 - (Offenlagebeschluss) 
 
Vorlage vom: 10.01.2011 
 
Beschlussvorschlag: 
 
1. Dem Vorhaben- und Erschließungsplan (Anlage 1) zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan W 
3.1 für das Grundstück Rheinstraße 75 / Feldbergstraße 10 wird zugestimmt. 
 
2. Dem vorliegenden Entwurf zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan W 3.1 – Rheinstraße 75 – 
(Anlage 2) und der zugehörigen Begründung (Anlage 3) wird zugestimmt. 
 
3. Der Entwurf und die Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan W 3.1  
– Rheinstraße 75 – für die Grundstücke Rheinstraße 75 und Feldbergstraße 10 sind gem. § 3 
(2) BauGB öffentlich auszulegen. 
 
 
Anlagen: Vorhaben- und Erschließungsplan zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan W 3.1 
Entwurf zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan W 3.1 
Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan W 3.1 
 
Datenschutzrelevante Anlage:

2 
... 
Beschluss des Magistrats vom

3 
... 
 
Begründung zur Magistratsvorlage 2011/0014 vom 10.01.2011:  
 
Mit Beschluss vom 29.06.2010, öffentlich bekannt gemacht im Darmstädter Echo vom 07.07.2010, 
hat die Stadtverordnetenversammlung dem Aufstellungsbeschluss für den vorhabenbezogenen 
Bebauungsplan W 3.1  - Rheinstraße 75 –  zugestimmt. Sie hat ebenfalls beschlossen, das 
Bebauungsplanverfahren nach § 13a BauGB als beschleunigtes Verfahren, das heißt ohne 
Umweltprüfung und ohne Umweltbericht, durchzuführen, da hierfür die Voraussetzungen vorliegen. 
 
Das geplante Bauvorhaben der Fraunhofer-Gesellschaft beinhaltet die Erweiterung des 
bestehenden Hauptsitzes des Instituts für Sichere Informationstechnologie (SIT) der Fraunhofer-
Gesellschaft in Darmstadt, in dem derzeit ca. 160 Mitarbeiter beschäftigt sind. Das SIT entwickelt 
zugeschnittene und direkt einsetzbare Lösungen für alle Branchen, die sichere 
Informationstechnologien benötigen, und bietet u.a. Beratungs- und Entwicklungsleistungen von 
Sicherheitskonzepten an. 
 
Geplant ist die Errichtung eines weiteren 7-geschossigen Gebäudes mit Tiefgarage auf einer bisher 
als Stellplatz genutzten Fläche östlich des Bestandsgebäudes. Hier sollen für weitere 156 hoch 
qualifizierte Mitarbeiter auf insgesamt ca. 5.730 m² Geschossfläche Labor- und Arbeitsräume 
entstehen, ergänzt um Veranstaltungs- und Besprechungsräume. Der Stellen- und Raumplan, der 
der geplanten baulichen Entwicklung zugrunde liegt, wurde vom Bundesministerium für Bildung und 
Forschung bewilligt. 
 
 
Zu 1.:
 
 
Grundlage eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans ist gemäß § 12 (1) BauGB ein mit der 
Gemeinde abgestimmter Vorhaben- und Erschließungsplan (Anlage 1), der das Vorhaben 
beschreibt. Dies ist auch die Basis für den bis zum Satzungsbeschluss noch aufzustellenden 
Durchführungsvertrag, in welchem sich der Vorhabenträger zur Realisierung des Vorhabens 
innerhalb einer bestimmten Zeit bei voller Kostentragung verpflichtet. Der Vorhaben- und 
Erschließungsplan wird später Anlage zum Durchführungsvertrag sein. 
 
 
Zu 2. und 3.:
 
 
Gemäß § 3 (2) BauGB wurden der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans (Anlage 2) 
und die dazu gehörende Begründung (Anlage 3) erstellt. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan W 
3.1 ist in Anlage als Datei beigefügt. Er wird daher zusätzlich bei den Sitzungen ausgehängt. 
 
Die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs W 3.1 und der zugehörigen Begründung 
(Offenlage) erfolgt nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung im Darmstädter Echo. Die 
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie die Nachbargemeinden werden im 
Rahmen der Offenlage beteiligt. 
 
Der Dezernent VI: 
 
 
 
 
Dipl.-Ing. Dieter Wenzel 
Stadtrat 
 
Darmstadt, den  10.01.2011 
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Fraunhofer Institut 
für Sichere Informa tionstechnologie SIT 
Darmstadt  
 
Vorhaben- und Erschließungsplan  
Dezember 2010 
 
 1 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
FRAUNHOFER INSTITUT  
für Sichere Informationstechnologie SIT 
 
 
 
Vorhaben- und Erschließungsplan zum 
vorhabenbezogenen Bebauungsplan W 3.1 
 
 
Teil 1:  
Vorhabenbeschreibung

Fraunhofer Institut 
für Sichere Informa tionstechnologie SIT 
Darmstadt  
 
Vorhaben- und Erschließungsplan  
Dezember 2010 
 
 2 
Beschreibung des Vorhabens 
 
Das Vorhaben betrifft die Errichtung eines Gebäudes zur Institutserweiterung des 
Instituts für sichere Informationstechnologie (SIT) der Fraunhofergesellschaft nebst 
Nebenanlagen, Stellplätzen und technischen Einrichtungen. Derzeit sind im 
bestehenden Hauptsitz des SIT in Darmstadt ca. 160 Mitarbeiter beschäftigt. Geplant ist 
die Errichtung eines zweiten, siebengeschossigen Gebäudes mit Tiefgarage auf einer 
bisher als Stellplatz genutzten Fläche östlich des Bestandsgebäudes. Hier sollen auf 
insgesamt ca. 5.760 m² Geschossfläche Labor- und Arbeitsräume für weitere 156 
Mitarbeiter entstehen, ergänzt um Veranstaltungs- und Besprechungsräume. Der 
Stellen- und Raumplan, der der geplanten baulichen Entwicklung zugrunde liegt, wurde 
vom Bundesministerium für Bildung und Forschung bewilligt.
  
 
Nutzung 
Das Fraunhofer Institut für Sichere Informationstechnologie prüft die Sicherheit von IT-
basiserten Systemen. Hierzu hat es verschiedene Techniken und Methoden zur 
Spezifikation, Analyse, Verifikation und Validierung der IT-Systeme herausgearbeitet, die 
es ermöglicht, die Sicherheit der jeweiligen IT-Systeme praktisch zu überprüfen, mittels 
Software zu simulieren und die Sicherheitseigenschaften entsprechend zu visualisieren. 
So entwickelt und prüft das Fraunhofer Institut für Sichere Informationstechnologie z.B. 
Anwendersoftware für den multimedialen Austausch von Daten.  
 
Lage und städtebauliche Situation 
Das Grundstück für den Neubau befindet sich in der Rheinstraße, die als 
Hauptverkehrsader der Stadt dient und durch eine Aneinanderreihung von 
Solitärgebäuden geprägt ist. Die städtebauliche Typologie des Erweiterungsbaus 
entwickelt sich aus einem verbindenden flachen Sockelbau, durch den der Straßenraum 
gefasst wird und aus einem aufgehenden Büroriegel, der einen weithin wahrnehmbaren 
Akzent setzt. Der eingeschossige Sockelbau schiebt sich an die Straße und ermöglicht 
über Verbindungsgänge die Anschlüsse von Neubau und Bestandsgebäude. Darüber 
erhebt sich, durch ein Zwischengeschoss abgesetzt, der fünfgeschossige Büroriegel im 
nördlichen Teil des Grundstückes. Bestandsgebäude und Neubau umfassen einen 
geschützten Hofbereich, der vom Erdgeschoss und den zwei Verbindungsgängen 
zugänglich ist. An der nord-östlichen Grundstücksecke an der Feldbergstraße sollen 
Garagen abgerissen werden und ein Standort für zugeordnete Nebenanlagen zur 
technischen Versorgung entstehen. Geplant sind zwei Trafos und drei Generatoren. 
 
 
Das Grundstück unterliegt dem rechtskräftigen Bebauungsplan W 3, der neben dem 
Bestandsgebäude die Errichtung eines Neubaues zulässt. Die geplante 
Institutserweiterung wäre nach der festgesetzten Art der Nutzung (Kerngebiet) zulässig. 
Die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans (W 3.1) ist erforderlich, da 
das geplante Bauvorhaben mit den überbaubaren Grundstücksflächen des festgesetzten 
Bebauungsplans nicht in Übereinstimmung steht und sowohl die festgesetzte maximal 
zulässige Grundflächenzahl als auch die zulässige Zahl der Vollgeschosse in Teilen 
überschritten wird.  Die Durchführung des verbindlichen Bauleitplanverfahrens soll dabei 
auf der Grundlage des § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren erfolgen.

Fraunhofer Institut 
für Sichere Informa tionstechnologie SIT 
Darmstadt  
 
Vorhaben- und Erschließungsplan  
Dezember 2010 
 
 3 
Mit Schreiben vom 15. März 2010 wurde gemäß § 12 Abs. 2 BauGB die Einleitung des 
Verfahrens zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans beantragt. 
Die Stadtverordnetenversammlung Darmstadt hat in ihrer Sitzung am 29. Juni 2010 die 
Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans W 3.1 für das Grundstück 
Reinstraße 75 / Feldbergstraße 10 beschlossen. Der Beschluss der 
Stadtverordnetenversammlung Darmstadt wurde im „Darmstädter Echo“ am 1. Juli 2010 
ortsüblich bekannt gemacht. 
 
Grundstück 
Das Grundstück ist insgesamt ca. 8.690m² groß und besteht aus den beiden 
Teilgrundstücken Rheinstraße 75 / Feldbergstraße 10, Gemarkung Darmstadt, Flur 16, 
Flurstück 249/12 und 249/13. Beide Grundstücke sind im Besitz der Bundesrepublik 
Deutschland und stehen der Fraunhofer Gesellschaft mittels Überlassungsvertrag von 
der BIMA zur Verfügung. Eine Grundstücksvereinigung ist vom Bauamt 
planungsrechtlich gefordert und wird von der Fraunhofer Gesellschaft in die Wege 
geleitet. Das Grundstück ist von der Feldbergstraße und von der Rheinstraße erreichbar. 
Notwendige Abstandsflächen des Neubaus liegen vollständig auf dem Grundstück. 
 
Stellplätze und Nebenanlagen 
In Verbindung mit dem Vorhaben werden insgesamt 107 Stellplätze auf dem Grundstück 
gemäß geltender Einstellplatzsatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt erforderlich. 
Der Großteil dieser Stellplätze wird in einer unter dem Erweiterungsbau gelegenen 
Tiefgarage realisiert, die restlichen 42 Stellplätze werden als ebenerdige Stellplätze 
gemäß Außenanlagenplan - davon drei behindertengerecht – in die Außenanlagen 
integriert. Es gelten die Bestimmungen der Einstellplatzsatzung. In den nicht 
überbaubaren Grundstücksflächen soll zudem ein Teil der gemäß Einstellplatzsatzung 
der Wissenschaftsstadt Darmstadt nachzuweisenden insgesamt 89 Fahrradstellplätze 
hergestellt werden (18 Stück). Die darüber hinaus erforderlichen 71 Fahrradstellplätze 
sollen im Keller des Bestandsgebäudes mit einem Zugang mittels Rampe an der 
nördliche Gebäudeseite hergestellt werden. 
 
Baurecht 
Grundsätzlich ist der Planung die Hessische Bauordnung zugrunde zu legen, für die 
öffentlich zugänglichen Bereiche im EG die Muster-Verordnung über den Bau und 
Betrieb von Versammlungsstätten (MVStättV), für die Tiefgarage die Verordnung über 
Bau und Betrieb von Garagen und Stellplätzen (GarVO). Das Gebäude gilt als bauliche 
Anlage besonderer Art und Nutzung (Sonderbau), Gebäudeklasse 5 mit geschlossener 
Großgarage und erdgeschossiger Versammlungsstätte.  
 
Erdgeschoss 
Ein neuer Haupteingang an der Nahtstelle zwischen Alt- und Neubau erschließt beide 
Gebäudeteile, der Zugang erfolgt wie bisher von der Rheinstraße. Die vertikale 
Erschließung erfolgt über zwei Treppenhäuser. Im EG befinden sich das Foyer, ein 
Seminar- und zwei Besprechungsräume für eine gleichzeitige Nutzung von max. 320 
Personen, ein Medienraum, Stuhllager, eine Teeküche sowie ein Showroom als 
Ausstellungsfläche für das Institut. Im rückwärtigen Bereich des EG befinden sich das 
zentrale Rechenzentrum mit Lager und zwei Mess- und Testräume sowie der 
Sanitätsraum. An der nördlichen Fassade liegt die Einfahrt der Tiefgarage. Das 
Erdgeschoss hat eine Bruttogeschossfläche von ca. 1.600m².

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für Sichere Informa tionstechnologie SIT 
Darmstadt  
 
Vorhaben- und Erschließungsplan  
Dezember 2010 
 
 4 
 
Untergeschoss 
Die darunterliegende Tiefgarage ist mit dem restlichen Gebäude zur Einhaltung der max. 
Fluchtweglängen über drei Treppenhäuser verbunden. Neben den notwendigen 
Technik-, Lagerräumen und dem Hausanschlussraum befinden sich hier 65 Stellplätze 
für PkWs. Die Einfahrt der Tiefgarage liegt in der Kubatur des Gebäudes und ist nicht 
ausgelagert, die Abtrennung erfolgt über ein Rolltor. Die Bruttogeschossfläche des 
Untergeschosses beträgt ca. 2.350m². 
 
1. Obergeschoss 
Als Zwischengeschoss zwischen dem die Gebäude verbindenden Sockel und den 
Bürogeschossen im Neubau liegt das 1. Obergeschoss. Es ist gegenüber den 
Obergeschossen umlaufend zurückgestaffelt. Hier finden sich Mess- und Testräume, ein 
Aufenthaltsraum/ Werkstatt, sowie die Technik- und Lüftungszentrale für das 
Erdgeschoss und 1. Obergeschoss. Auf der Dachfläche EG liegt an der Südfassade eine 
kleine Dachterrasse für Versuchsanordnungen. Das Zwischengeschoss hat eine 
Bruttogeschossfläche von 475 m². 
 
2. - 6. Obergeschoss 
Der darüber liegende Büroriegel umfasst fünf Vollgeschosse. In der Kernzone zwischen 
den beiden Fluren befinden sich Nebenräume wie WCs, Kopier-, Drucker- und 
Technikräume. Entlang der östlichen und westlichen Fassade reihen sich Büro- und 
Besprechungsräume, sowie im 3. Geschoss eine Bibliothek. Die Arbeit erfolgt an 
entsprechenden Bildschirmarbeitsplätzen. An der südlichen Stirnseite sind als 
Fluraufweitung die Teach-in-Flächen in Kombination mit einer Teeküche eingerichtet.  
Der Bereich dient als Aufenthaltsfläche und zur allgemeinen – auch spontanen – 
Kommunikation. Die oberen Geschosse haben jeweils eine Bruttogeschossfläche von 
743 m². 
 
7. Obergeschoss 
Auf dem 7. Obergeschoss findet sich auf der Dachfläche die eingehauste Lüftungs-
zentrale für innenliegende Räume und Tiefgarage, sowie das Rückkühlwerk, das nach 
Erfordernis einen Sichtschutz erhält.

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für Sichere Informa tionstechnologie SIT 
Darmstadt  
 
Vorhaben- und Erschließungsplan  
Dezember 2010 
 
 5 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
FRAUNHOFER INSTITUT  
für Sichere Informationstechnologie SIT 
 
 
 
Vorhaben- und Erschließungsplan zum 
vorhabenbezogenen Bebauungsplan W 3.1 
 
 
Teil 2:  
Planunterlagen 
 
- Lageplan Außenanlagen 
- Grundriss Keller (TG) 
- Grundriss Erdgeschoss 
- Grundriss 1. Obergeschoss 
- Grundriss Regelgeschoss (2. – 6. OG) 
- Schnitt 
- Ansichten

SEHW
B0.01_TJ01
RS
1,13
5
2,13
5
Besprechung 3
DIN 277:HNF
NF:92,22 m2
RU:39,43 m
RH:3,50 m
B0.01 ±0.00
-0.10
B: Teppich
Nutzer: 2
Bemerkung:
K
W
WW
K
K
K
A
K
K
K
Br
K
A
K
P
70,43 
m
2
2471
2903
24921
24913
6
69
10
24911
24917
66
75
24912
24919
24922
77
23
2441
26
2452
2362
18
31
212233
25
27
24918
212435
20B
20A
20
89
I
I
I
I
I
I
IV
V
I
III
I
I
I
I
I
I
I
I
V
V
I
II
I
I
I
IV
I
IV
I
I
I
I
I
I
IV
V
I
III
I
I
I
I
I
I
I
V
V
I
II
I
IV
I
IV
Feldbergstraße
Rheinstraße
VII
I
I
I
ARCHITEKTUR
Urheber: SEHW Datum:
Fachplaner:
Oberkante Rohfußboden
Türkennzeichnung
Türmaße
Feuerfestigkeit
Lageplanausschnitt
Änderungen
Planungsbasis
Vorhaben und Erschließungsplan
Fraunhofer-Gesellschaft zur Förderung
der angewandten Forschung e.V.
Bauabteilung
Hansastrasse 27c
80686 München
Erweiterung des Fraunhofer-Instituts für Sichere
Informationstechnologie SIT
Rheinstrasse 75
64295 Darmstadt
Legende Abbruch Neu Bestand
BW
BRH
FB
FH
dts
dt
nbr
Brandwand
Bruestungshoehe
Feuerbestaendig (F90)
Feuerhemmend (F30)
dichtschliessende Tuer
dicht- und selbstschliessende Tuer
nicht brennbar
RWA
RS
T30
T30RS
T90RS
T90
Rauch- und Waermeabzug
Rauchschutztuer
Feuerhemmende Tuer
Feuerhemmende
Rauchschutztuer
Feuerbestaendige Tuer
Feuerbestaendige
Rauchschutztuer
Plancodierung/ Dateiname:
SEHW Architektur
Wikinger Ufer 7, 10555 Berlin
Tel: 030/ 30 87 85 - 10
Fax: 030/ 30 87 85 - 20
Unterkante FertigdeckeUKFD
Unterkante RohdeckeUKRD
Oberkante FertigfußbodenOKFB
Raumbezeichnung
Nutzungsart nach DIN 277
Raumfläche
Raumumfang
Lichte Raumhöhe
Raumnummer/ OKFF/
OKRB
Bodenbelagsart
 Anzahl der Nutzer
Bemerkung
OKRB
Bauherr
SIT_A_VEP_GR_-01_001_/A0 (1189 x 841 mm)
Planformat
Unterschrift Bauherr/ Nutzer:
geprüft:Datum: gezeichnet:
Projekt_Verfasser_LP_Planbezeichnung_Ebene_PlanNr._IndexProjektname: SIT
ÄnderungsbeschreibungBearbeiterIndex Datum
Alle Maße sind am Bau zu prüfen!
Maßstab:
Baumaßnahme
Planinhalt
Planungsphase
CAD
Gebäudeplaner
 18 x 0,19 x 0,27
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
17
 18 x 0,19 x 0,26
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
17
 18 x 0,19 x 0,27
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
17
  3 x 0,15 x 0,30
1
2
  3 x 0,15 x 0,30
1
2
0,35 0,445 5,00 6,40 5,00 0,35 5,00 6,00 5,00 0,025
33,92 2,255
0,175 5,345 0,40 2,53 2,27 1,75 3,05 1,75 2,27 2,53 4,025 2,80 4,85 0,175 2,255
0,175 5,05 8,575 5,40 5,40 3,90 1,50 5,40 5,40 5,40 5,40 5,40 5,40 4,05 1,35 1,775 0,175
8,20 0,35 5,05 0,35 5,05 0,35 5,075 0,30 5,075 0,35 5,05 0,35 5,05 0,35 5,075 0,30 5,075 0,35 5,05 0,35 3,70 0,35
0,25 8,225 0,30 5,10 0,30 5,05 0,40 5,00 0,40 5,00 0,40 2,95 0,25 0,12 2,38 0,20
69,75
0,35 4,675 0,40 8,225 0,30 5,10 0,30 5,10 0,30 3,15 0,80 2,11 0,30 9,54 0,30 5,10 0,30 5,10 0,30 5,10 0,30 10,475 0,30 1,475
5,00 22,75 5,00
9,575
0,70 0,60 0,60 0,655
0,80
2,50 0,60 0,80 1,09 0,90
0,35 4,97 0,40 6,55 0,40 4,40 0,40 4,275 0,70 6,10 0,70 4,325 0,35
2,70 2,65 2,70
2,70 2,65 1,20 1,50
2,70 2,65 1,00 1,70
1,125
2,475 0,0250,025
0,25 2,30 0,30
0,12
0,155 2,40 2,40
0,25 2,30 0,30
2,50 2,50 0,30 2,50 0,30 0,27 2,50 0,30 2,40 2,40 0,08
5,00 5,175
1,39
5
1,39
0,45
0,60 0,20 1,99
-3,40
-3,40
-3,40
-3,40
-3,40
-3,40
-3,40
-3,40-3,40
-3,40
-3,40
-3,40
-3,40
-3,40
-3,40
-4,45
-3,38
-3,20 OKFB -3,25 OKFB -3,25 OKFB
-3,25 OKFB
-3,40
-3,85
-5,90
-3,40
-3,40
-3,40
-3,40
-3,40
-3,85-3,85
-3,85
-3,85
-3,85
-3,40
-3,40
-3,85
-3,40
-3,25 OKFB
ca. -1,48
ca. -1,48
ca. -1,48
-3,40
-3,40 -3,38
189 m2
5 m2
41 m2
21 m2
10 m2
Einfügepunkt
18 STG.
18.1/27
12 Stg.
20.7x25
10 Stg.
4 Stg.
17x29
4 Stg.
17x24
Leiter
5 Stg.
Leiter
5 Stg.
OK Decke
+1.50 von
OKFB
OK Decke
+1.50 von
OKFB
OK Decke
+1.54 von
OKFB
BR-40
029a 030 031 033 035 037 040 044 047
048
072
053
054052
055056058060061
015
017
018019020
022
023
024
025
027
028
03
029 02
039 041
042
01
07
06
04
011
010
09
08
070
014
080
NICHT UNTERKELLERT
5 Stg.
Leiter
15 Stg.
17/29
Fluchtweg
Fluchtweg
90x1.20(H)
Leiter
5 Stg.
Leiter
5 Stg.
Leiter
5 Stg.
vorhanden
3 4 5 6 7 8 9
16 17
18 19 20 21 22 23 24 25 26 34
151413
21
32 33
35 36 37 38 39 40 41 42 43 47 48 49 5445
59
10 11
C
1 2 3 4 5 6
D
F
G
H
I
B
A
J
60
5'
E
55 57564644
Abfangdecke 
(h~110cm).
27
5150
58
63
52 53
UZ 80/ 90
I'
E'
(36 m² + 30 m²)
12
28 29 30 31
Rampe
64
65
Lh= 2,00
Lh= 3,20
Grube
7 8 9 10 11 12 1312' 13'
Lh= 2,29
Fahrradraum
105 Fahrrad-
stellplätze
UZ ca. 40/130
61
G'
B
Bandwaschanlage
(36 m²)
Steigung 15%
Steigung 12%
UZ 30/60
C C
B
Aufzugsunterfahrt
62
2 x 0,175 x 0,30
Stufe h = 0,15
Stufe h = 0,15
Aufzug
UZ 80/ 90
UZ 80/ 90
Deckenversprung
Rohbau
Deckenversprung
Rohbau
Deckenversprung
Rohbau
WD 50/40
OK =
-0,125 m
UKD
WD E 50/40
OK =
-0,125 m
UKD
WD E 30/30
OK =
-0,125 m
UKD
WD E 30/30
OK =
-0,125 m
UKD
2 x WD E 60/40
OK =
-0,125 m UKD
2 x WD E 60/40
OK =
-0,125 m UKD
DD E 40/40
1.00/1.00
WD-HLSK
UK=OKFB
1.00/1.00
WD-HLSK
UK=1.10 OKFB
2.60/50
WD-HLSK
OK=UKRD-15
UZ 40/ 80
DD E 80/35
DD E 40/35
DD HSLK
295/165
DD HSLK
60/80
Gitterroststeg
Plattform
Sockel
Sockel
Sockel Sockel
Sockel
Sockel
Mauer
Sockel
134.14
133.80
133.82
134.06
1.00/1.00
WD-HLSK
UK=1.10 OKFB
Stufe ca. 47 cm
1 2 3 4 5 65' 7 8 9 10 11 12 1312' 13'
Lüftungskanal
A A
Stufe ca. 45 cm
UZ 80/ 90
UZ 80/ 90
UZ 80/ 90
UZ 80/ 90
UZ 80/ 90
UZ 80/ 90
UZ 80/ 90
UZ 80/ 90
Deckenversprung
Rohbau Deckenversprung
Rohbau
Deckenversprung
Rohbau
Deckenversprung
Rohbau
Deckenversprung
Rohbau
Deckenversprung
Rohbau
Deckenversprung
Rohbau
Deckenversprung
Rohbau
Deckenversprung
Rohbau
85/85
WD
UK=45 ü.OKFB
WD E 1050/426
OK =
-0,25 m UKD
WD E 218/426
OK =
-0,25 m UKD
WD E 1050/426
OK =
-0,25 m UKD
WD E 218/426
OK =
-0,25 m UKD
2 x WD E 60/40
OK =
-0,25 m UKD
4.06 Archiv EDV
DIN 277: NNF
NF: 19 m2
RU: 17,49 m
RH: 2,65 m
B-1.03 -3,40
-3,57
B: Beschichtung
Nutzer:
Bemerkung:
Schleuse 1
DIN 277: VF
NF: 6 m2
RU: 12,25 m
RH: 2,95 m
B.-1.11 -3,40
-3,57
B: Beschichtung
Nutzer:
Bemerkung:
Treppenhaus 1
DIN 277: VF
NF: 13 m2
RU: 15,15 m
RH: 2,50 m
B-1.12 -3,40
-3,57
B:Linoleum/ Kautschuk
Nutzer:
Bemerkung:
Schleuse 2
DIN 277: VF
NF: 14 m2
RU: 22,03 m
RH: 2,95 m
B.-1.14 -3,40
-3,57
B: Beschichtung
Nutzer:
Bemerkung:
Hebeanlage
DIN 277: TF
NF: 30 m2
RU: 22,22 m
RH: 2,65 m
B.-1.02 -3,40
-3,57
B: Beschichtung
Nutzer:
Bemerkung:
Treppenhaus 2
DIN 277: VF
NF: 18 m2
RU: 18,78 m
RH: 2,50 m
B.-1.13 -3,40
-3,57
B:Linoleum/ Kautschuk
Nutzer:
Bemerkung:
Treppenhaus 3
DIN 277: VF
NF: 17 m2
RU: 17,50 m
RH: 2,95 m
B.-1.15 -3,40
-3,57
B:Linoleum/ Kautschuk
Nutzer:
Bemerkung:
Schleuse 3
DIN 277: VF
NF: 7 m2
RU: 12,00 m
RH: 2,95 m
B.-1.14 -3,40
-3,57
B: Beschichtung
Nutzer:
Bemerkung:
NSHV-AV
DIN 277: TF
NF: 23 m2
RU: 19,25 m
RH: 2,80 m
B.-1.04 -3,25
-4,03
B: Doppelboden
Nutzer:
Bemerkung:12 KN/qm
Batterie-USV
DIN 277: TF
NF: 23 m2
RU: 19,25 m
RH: 2,80 m
B.-1.05 -3,25
-4,03
B: Doppelboden
Nutzer:
Bemerkung:25 KN/qm
USV/NEA
DIN 277: TF
NF: 35 m2
RU: 29,35 m
RH: 2,80 m
B.-1.06 -3,25
-4,03
B: Doppelboden
Nutzer:
Bemerkung:10 KN/qm
Schaltschränke/ Spüllüftung
DIN 277: TF
NF: 29 m2
RU: 30,25 m
RH: 3,40 m
B.-1.07 -3,85
-4,03
B: Beschichtung
Nutzer:
Bemerkung:
Flur 1
DIN 277: VF
NF: 10 m2
RU: 16,60 m
RH: 3,40 m
B.-1.18 -3,85
-4,03
B: Beschichtung
Nutzer:
Bemerkung:
4.07 Archiv PR + 4.01 Lager VM
DIN 277: NNF
NF: 50 m2
RU: 34,99 m
RH: 2,95 m
B-1.08 -3,85
-4.03
B: Beschichtung
Nutzer:
Bemerkung:
Heizung/ Kälte
DIN 277: TF
NF: 133 m2
RU: 65,49 m
RH: 3,10 m
B.-1.09 -3,85
-4,03
B: Beschichtung
Nutzer:
Bemerkung:
Tiefgarage
DIN 277: HNF
NF: 1.629 m2
RU: 344,00 m
RH: 3,00 m
B-1.01 -3,40
-3,40
B: TG-Beschichtung
Nutzer:65 Stellplätze
Bemerkung:
0,075 5,00 6,00 2,00 0,175
2,75 0,40 2,75 0,80
0,12
0,30 4,525
SV-Raum
DIN 277: TF
NF: 12 m2
RU: 14,45 m
RH: 3,10 m
B.-1.10 -3,85
-4,03
B: Beschichtung
Nutzer:
Bemerkung:
ca. +1,08
12 Stg.
20.7x25
10 Stg.
UZ 60/ 27 aus der Decke
UZ 40/ 27 aus der Decke
5 65' 7
Pumpen-
sumpf
Plan erstellt
mkmk
1.Untergeschoss
1:100/ Original
/ mk20.12.10
20.12.10
2.Untergeschoss Heizungskeller Bestand

SEHW
B0.01_TJ01
RS
1,13
5
2,13
5
Besprechung 3
DIN 277:HNF
NF:92,22 m2
RU:39,43 m
RH:3,50 m
B0.01 ±0.00
-0.10
B: Teppich
Nutzer: 2
Bemerkung:
K
W
WW
K
K
K
A
K
K
K
Br
K
A
K
P
70,43 
m
2
2471
2903
24921
24913
6
69
10
24911
24917
66
75
24912
24919
24922
77
23
2441
26
2452
2362
18
31
212233
25
27
24918
212435
20B
20A
20
89
I
I
I
I
I
I
IV
V
I
III
I
I
I
I
I
I
I
I
V
V
I
II
I
I
I
IV
I
IV
I
I
I
I
I
I
IV
V
I
III
I
I
I
I
I
I
I
V
V
I
II
I
IV
I
IV
Feldbergstraße
Rheinstraße
VII
I
I
I
ARCHITEKTUR
Urheber: SEHW Datum:
Fachplaner:
Oberkante Rohfußboden
Türkennzeichnung
Türmaße
Feuerfestigkeit
Lageplanausschnitt
Änderungen
Planungsbasis
Vorhaben und Erschließungsplan
Fraunhofer-Gesellschaft zur Förderung
der angewandten Forschung e.V.
Bauabteilung
Hansastrasse 27c
80686 München
Erweiterung des Fraunhofer-Instituts für Sichere
Informationstechnologie SIT
Rheinstrasse 75
64295 Darmstadt
Legende Abbruch Neu Bestand
BW
BRH
FB
FH
dts
dt
nbr
Brandwand
Bruestungshoehe
Feuerbestaendig (F90)
Feuerhemmend (F30)
dichtschliessende Tuer
dicht- und selbstschliessende Tuer
nicht brennbar
RWA
RS
T30
T30RS
T90RS
T90
Rauch- und Waermeabzug
Rauchschutztuer
Feuerhemmende Tuer
Feuerhemmende
Rauchschutztuer
Feuerbestaendige Tuer
Feuerbestaendige
Rauchschutztuer
Plancodierung/ Dateiname:
SEHW Architektur
Wikinger Ufer 7, 10555 Berlin
Tel: 030/ 30 87 85 - 10
Fax: 030/ 30 87 85 - 20
Unterkante FertigdeckeUKFD
Unterkante RohdeckeUKRD
Oberkante FertigfußbodenOKFB
Raumbezeichnung
Nutzungsart nach DIN 277
Raumfläche
Raumumfang
Lichte Raumhöhe
Raumnummer/ OKFF/
OKRB
Bodenbelagsart
 Anzahl der Nutzer
Bemerkung
OKRB
Bauherr
SIT_A_VEP_GR_00_002_/A0 (1189 x 841 mm)
Planformat
Unterschrift Bauherr/ Nutzer:
geprüft:Datum: gezeichnet:
Projekt_Verfasser_LP_Planbezeichnung_Ebene_PlanNr._IndexProjektname: SIT
ÄnderungsbeschreibungBearbeiterIndex Datum
Alle Maße sind am Bau zu prüfen!
Maßstab:
Baumaßnahme
Planinhalt
Planungsphase
CAD
Gebäudeplaner
 24 x 0,17 x 0,26
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
17
18
19
20
21
22
23
 24 x 0,17 x 0,26
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
17
18
19
20
21
22
23
  6 
x 0,28 
x 0,18
1
2
3
4
5
  6 x 0,29 x 0,18
1
2
3
4
5
 18 x 0,19 x 0,27
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
17
 26 x 0,18 x 0,26
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
17
18
19
20
21
22
23
24
25
9,20 7,185 14,325 8,97
9,20 21,51 8,97
9,20 30,48
0,43 5,05 8,575 5,40 5,40 3,90 1,50 5,40 5,40 5,40 5,40 5,40 5,40 4,05 1,35 1,775 0,43
70,08
4,36 4,87 0,475 0,40 2,53 2,27 1,75 3,05 1,75 2,27 2,53 4,025 0,43 2,37 4,85 0,345 0,10 1,20 0,10 1,06
2,175 5,00 55,96 2,50 4,625
1,50 15,94 1,50 1,62
5,05
2,70 2,65 2,65 2,65 2,70
2,70 2,65 2,65 0,05
±0,00
±0,00
±0,00
±0,00
ca. +1,08
±0,00
±0,00
±0,00±0,00
±0,00
ca. +1,08
+0,30
±0,00 ±0,00
+0,30
ca. +1,08
±0,00
47 m2
15 m2
15 m2 15 m2 15 m2 15 m2 15 m2
27 m2
15 m2 30 m2 15 m2 15 m2
31 m2 15 m2
14 m2
15 m2
15 m2
15 m2
15 m2
14 m2
10 m2
15 m215 m215 m215 m215 m2
30 m2
15 m215 m215 m215 m215 m230 m2
30 m215 m210 m2
45 m2
15 m2
30 m2
15 m2
15 m2
14 m2
14 m2
14 m2
14 m2
14 m2
14 m2
12 m2
12 m2
24 m2
54 m2
18 m2
54 m2
5 m2
5 m2 9 m2
9 m2
62 m2
31 m2
240 m2
40 m2
86 m2
27 m2
99 m2
51 m2
29 m2
43 m2
56 m2
12 m2
7 m2
5 m2
Einfügepunkt
D/WC
H/WC
Flur
Besprechung
Kopierer
Druckerraum
SIT
SIT
SITOperating Serverraum
6 Stg.
14/32
9 STG.
14.3/32
COMEET-
SIT
Behinderten-
Aufzug
SIT
Raum
SIT
SITSITSIT
SIT
Drucker
SIT
Flur
Flur
Mess- und
Testraum
SIT
SIT
Flur
Flur
Flur
Flur
Aufzug
18 STG.
18.1/27
83
29
29a 30 31 33 34 35 36 37 38 40 41 42 43 44 45 46
47
87
48
49
50
51
52
53
88
85
81
82
27
25
24
28
23 22 21 20 19 18 15 64 62 60
70
76 75 74 73 72
83
84
07
06
05
04
03
02
89
12
13
11
10
85
58
Flur
86
e.Türs.
e.Türs.
e.Türs.
e.Kiosk
Rampe
Hebe-
bühne
SIT
SITSITSITSITSITSITSITSITSITSITSIT. L
Grauer Salon
SIT. LTechnik
39
SIT
08a 08
09a 09
Stütze
24x40
Aufenthalts-
raum
SIT
SIT
SIT
SIT
15 Stg.
17/29
11 Stg.
17/29
SIT SIT SIT SIT SIT SIT SIT SIT
Studentischer
Arbeitsplatz
Studentischer
Arbeitsplatz
Großveranstaltung:
Vortrag vor 125 Personen
Vorraum
TK-Labor
vorh. Meroform-Tür
abschließbar
Trennwand SITSIT SIT
61
BMA
ehemalige
Hausmeisterwohnung Eingang
(200 m²)
(75 m²)(60 m²) (60 m²)
C
1 6 7 8 9 10 11 12
13
(150 m²)
Pförtner
Tresen
(50 m²)
(12 m²)
(24 m²)
(50 m²)
F
G
(50 m²)
(15 m²)
12'
5'
13'
D
E
3 4 5
H
E'
G'
A
B
J
I'
I
Foyer
UZ 50/100
UZ 50/100
UZ 50/100
UZ 50/100
UZ 50/100
UZ 50/100
UZ 50/100
UZ 50/100
Rippendecke 
UZ 
30/ 
100, 
a = 2,02 
m, 
h = 20 
cm 
gem. 
Angabe 
Statik
Regeldurchbrüche:
Achse 
I-E´/ 
1-2 
= 5 x d = 40 
cm, 
Achsabstand 
= 1,20 
m, 
OK 
WD 
= -0,10 
m UKRD
Achse 
I-E´/ 
2-5 
= 8 x d = 40 
cm, 
Achsabstand 
= 1,20 
m, 
OK 
WD 
= -0,10 
m UKRD
Achse 
E´-C/ 
1-5 
= 6 x d = 40 
cm, 
Achsabstand 
= 1,20 
m, 
OK 
WD 
= -0,10 
m UKRD
Poststelle
(18 m²)
Rolltor
SIT
Flur
(Besprechungsraum)
(Besprechungsraum)
Mess- und
Testraum
UZ 30/60
Rampe
Steigung 15%
TK-Labor
Flur
Deckenversprung
abgehängte Decke
RWA
B
C C
B
Aufzug
Deckenversprung
Rohbau
Deckenversprung
Rohbau
Deckenversprung
Rohbau
DD E 40/40
Mittelunterzug 100/ 100 gem. Angabe Statik
Regeldurchbrüche: Achse E´/ 1-5 = 7 x d = 10 cm, Achsabstand = 2,02 m, OK WD = -0,10 m UKRD
Deckenversprung
Rohbau
DD-HLSK
3.50/80
3.50/80
WD-HLSK
OK=UKRD-10
Fläche ist für Ein- und
Ausfahrt Tiefgarage
freizuhalten!
Gestaltung Außenanlage
siehe
Lageplan Außenanlagen
von ST raum a
Gestaltung Außenanlage
siehe
Lageplan Außenanlagen
von ST raum a
Gestaltung Außenanlage
siehe
Lageplan Außenanlagen
von ST raum a
Gestaltung Außenanlage
siehe
Lageplan Außenanlagen
von ST raum a
Gestaltung Außenanlage
siehe
Lageplan Außenanlagen
von ST raum a
Gestaltung Außenanlage
siehe
Lageplan Außenanlagen
von ST raum a
DD E 80/35
DD E 40/35
DD HSLK
295/165
DD HSLK
60/80
DD HSLK
280/35
BEBEBEBEBEBEBE
BE BE BE BE BE BE BE BE BE BE
BEBEBE
Sockel
Sockel
C
F
G
D
E
H
E'
G'
I
A
B
J
I'
1 2 3 4 5 65' 7 8 9 10 11 12 1312' 13'
Fahrradstell-
plätze
6789101112131415
16
17
18
19
20
21
22
23
24
Deckenversprung
Abhangdecke
Deckenversprung
Abhangdecke
Deckenversprung
Abhangdecke
A A
41
42
1.50/1.25
WD-HLSK
OK=UKRD
2.50/1.00
WD
OK=UKRD
3.20/80
WD
OK=1.20 UKRD
1.25/1.25
WD-HLSK
OK=UKRD
DD E 20/20
Treppenhaus 1
DIN 277: VF
NF: 20 m2
RU: 20,00 m
RH: 3,50 m
B 0.24 ±0,00
-0,15
B:Linoleum/ Kautschuk
Nutzer:
Bemerkung:
3.04 Seitenkanalattacke  Raum
DIN 277: HNF
NF: 50 m2
RU: 33,89 m
RH: 2,50 m
B 0.15 ±0,00
-0,15
B: Linoleum/ Kautschuk
Nutzer:
Bemerkung:
Stuhllager
DIN 277: NNF
NF: 33 m2
RU: 29,35 m
RH: 2,50 m
B 0.12 ±0,00
-0,15
B:Linoleum/ Kautschuk
Nutzer:
Bemerkung:
3.05 RFID Raum
DIN 277: HNF
NF: 42 m2
RU: 28,80 m
RH: 2,50 m
B 0.13 ±0,00
-0,15
B:Linoleum/ Kautschuk
Nutzer:
Bemerkung:
Treppenhaus 2
DIN 277: VF
NF: 25 m2
RU: 23,70 m
RH: 3,00 m
B 0.25 ±0,00
-0,15
B:Linoleum/ Kautschuk
Nutzer:
Bemerkung:
Treppenhaus 3
DIN 277: VF
NF: 22 m2
RU: 24,58 m
RH: 3,60 m
B 0.26 ±0,00
-0,15
B:Linoleum/ Kautschuk
Nutzer:
Bemerkung:
Flur 4
DIN 277: VF
NF: 47 m2
RU: 57,29 m
RH: 3,00 m
B 0.23 ±0,00
-0,15
B: Werkstein
Nutzer:
Bemerkung:
3.07 Teeküche/ Aufenthalt
DIN 277: NNF
NF: 14 m2
RU: 14,90 m
RH: 2,50 m
B 0.16 ±0,00
-0,15
B: Linoleum/ Kautschuk
Nutzer:
Bemerkung:
Flur 5
DIN 277: VF
NF: 14 m2
RU: 21,90 m
RH: 2,50 m
B 0.27 ±0,00
-0,15
B:Linoleum/ Kautschuk
Nutzer:
Bemerkung:
6.01 Sanitaetsraum
DIN 277: HNF
NF: 12 m2
RU: 15,05 m
RH: 2,50 m
B 0.14 ±0,00
-0,15
B:Linoleum/ Kautschuk
Nutzer:
Bemerkung:
Medienraum
DIN 277: NNF
NF: 10 m2
RU: 14,20 m
RH: 2,50 m
B 0.11 ±0,00
-0,15
B:Linoleum/ Kautschuk
Nutzer:
Bemerkung:
5.02 Seminarraum
DIN 277: HNF
NF: 197 m2
RU: 59,23 m
RH: 3,50 m
B 0.01 ±0,00
-0,15
B: Parkett
Nutzer:
Bemerkung:
2.11. Besprechung 1
DIN 277: HNF
NF: 60 m2
RU: 32,29 m
RH: 3,50 m
B 0.02 ±0,00
-0,15
B: Parkett
Nutzer:
Bemerkung:
Medientechnik
DIN 277: NNF
NF: 5 m2
RU: 9,83 m
RH: 3,50 m
B 0.10 ±0,00
-0,15
B:Linoleum/ Kautschuk
Nutzer:
Bemerkung:
Flur 1
DIN 277: VF
NF: 32 m2
RU: 39,82 m
RH: 3,50 m
B 0.20 ±0,00
-0,15
B: Werkstein
Nutzer:
Bemerkung:
2.11. Besprechung 2
DIN 277: HNF
NF: 60 m2
RU: 32,13 m
RH: 3,50 m
B 0.03 ±0,00
-0,15
B: Parkett
Nutzer:
Bemerkung:
Elektro/ EDV
DIN 277: TF
NF: 15 m2
RU: 16,20 m
RH: 3,60 m
B 0.18 ±0,00
-0,15
B: Doppelboden
Nutzer:
Bemerkung:
Lager Rechenzentrum
DIN 277: NNF
NF: 58 m2
RU: 35,18 m
RH: 3,60 m
B 0.08 ±0,00
-0,15
B:Linoleum/ Kautschuk
Nutzer:
Bemerkung:
Rechenzentrum
DIN 277: HNF
NF: 149 m2
RU: 59,63 m
RH: 3,30 m
B 0.09 +0,30
-0,15
B: Doppelboden
Nutzer:
Bemerkung:
2.16  Plotterraum
DIN 277: NNF
NF: 24 m2
RU: 21,34 m
RH: 3,60 m
B 0.17 ±0,00
-0,15
B:Linoleum/ Kautschuk
Nutzer:
Bemerkung:
Foyer
DIN 277: VF
NF: 155 m2
RU: 70,77 m
RH: 3,50 m
B 0.19 ±0,00
-0,15
B: Werkstein
Nutzer:
Bemerkung:
WC Herren
DIN 277: NNF
NF: 17 m2
RU: 23,28 m
RH: 2,50 m
B 0.05 ±0,00
-0,15
B: Fliesen
Nutzer:
Bemerkung:
WC Damen
DIN 277: NNF
NF: 14 m2
RU: 19,36 m
RH: 2,50 m
B 0.07 ±0,00
-0,15
B: Fliesen
Nutzer:
Bemerkung:
Behinderten WC
DIN 277: NNF
NF: 5 m2
RU: 9,15 m
RH: 2,50 m
B 0.06 ±0,00
-0,15
B: Fliesen
Nutzer:
Bemerkung:
Technik
DIN 277: TF
NF: 10 m2
RU: 13,29 m
RH: 3,30 m
B 0.09-a ±0,00
-0,15
B: Doppelboden
Nutzer:
Bemerkung:
Flur 2
DIN 277: VF
NF: 97 m2
RU: 108,03 m
RH: 3,00 m
B 0.21 ±0,00
-0,15
B: Werkstein
Nutzer:
Bemerkung:
Flur 3
DIN 277: VF
NF: 28 m2
RU: 36,57 m
RH: 3,00 m
B 0.22 ±0,00
-0,15
B: Werkstein
Nutzer:
Bemerkung:
3.02 Showroom
DIN 277: HNF
NF: 75 m2
RU: 37,90 m
RH: 3,00 m
B 0.04 ±0,00
-0,15
B: Werkstein
Nutzer:
Bemerkung:
0,18 3,055 0,40 2,75 0,80 0,12
Erdgeschoss
Plan erstellt
mkmk
1:100/ Original
/ mk20.12.10
20.12.10

SEHW
B0.01_TJ01
RS
1,13
5
2,13
5
Besprechung 3
DIN 277:HNF
NF:92,22 m2
RU:39,43 m
RH:3,50 m
B0.01 ±0.00
-0.10
B: Teppich
Nutzer: 2
Bemerkung:
K
W
WW
K
K
K
A
K
K
K
Br
K
A
K
P
70,43 
m
2
2471
2903
24921
24913
6
69
10
24911
24917
66
75
24912
24919
24922
77
23
2441
26
2452
2362
18
31
212233
25
27
24918
212435
20B
20A
20
89
I
I
I
I
I
I
IV
V
I
III
I
I
I
I
I
I
I
I
V
V
I
II
I
I
I
IV
I
IV
I
I
I
I
I
I
IV
V
I
III
I
I
I
I
I
I
I
V
V
I
II
I
IV
I
IV
Feldbergstraße
Rheinstraße
VII
I
I
I
ARCHITEKTUR
Urheber: SEHW Datum:
Fachplaner:
Oberkante Rohfußboden
Türkennzeichnung
Türmaße
Feuerfestigkeit
Lageplanausschnitt
Änderungen
Planungsbasis
Vorhaben und Erschließungsplan
Fraunhofer-Gesellschaft zur Förderung
der angewandten Forschung e.V.
Bauabteilung
Hansastrasse 27c
80686 München
Erweiterung des Fraunhofer-Instituts für Sichere
Informationstechnologie SIT
Rheinstrasse 75
64295 Darmstadt
Legende Abbruch Neu Bestand
BW
BRH
FB
FH
dts
dt
nbr
Brandwand
Bruestungshoehe
Feuerbestaendig (F90)
Feuerhemmend (F30)
dichtschliessende Tuer
dicht- und selbstschliessende Tuer
nicht brennbar
RWA
RS
T30
T30RS
T90RS
T90
Rauch- und Waermeabzug
Rauchschutztuer
Feuerhemmende Tuer
Feuerhemmende
Rauchschutztuer
Feuerbestaendige Tuer
Feuerbestaendige
Rauchschutztuer
Plancodierung/ Dateiname:
SEHW Architektur
Wikinger Ufer 7, 10555 Berlin
Tel: 030/ 30 87 85 - 10
Fax: 030/ 30 87 85 - 20
Unterkante FertigdeckeUKFD
Unterkante RohdeckeUKRD
Oberkante FertigfußbodenOKFB
Raumbezeichnung
Nutzungsart nach DIN 277
Raumfläche
Raumumfang
Lichte Raumhöhe
Raumnummer/ OKFF/
OKRB
Bodenbelagsart
 Anzahl der Nutzer
Bemerkung
OKRB
Bauherr
SIT_A_VEP_GR_01_003_/A0 (1189 x 841 mm)
Planformat
Unterschrift Bauherr/ Nutzer:
geprüft:Datum: gezeichnet:
Projekt_Verfasser_LP_Planbezeichnung_Ebene_PlanNr._IndexProjektname: SIT
ÄnderungsbeschreibungBearbeiterIndex Datum
Alle Maße sind am Bau zu prüfen!
Maßstab:
Baumaßnahme
Planinhalt
Planungsphase
CAD
Gebäudeplaner
949 m2
 18 x 0,18 x 0,26
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
17
 18 x 0,18 x 0,26
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
17
 17 x 0,26 x 0,19
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
 26 x 0,18 x 0,26
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
17
18
19
20
21
22
23
24
25
0,43 5,05 8,575 5,40 5,025 0,375 3,90 1,50 5,40 5,40 5,40 5,40 5,40 5,40 4,05 1,35 1,775 0,43
24,48 42,555 1,325 0,07 1,83
67,035 1,325 1,90
70,26
0,56 2,545 11,75 2,575 4,08 8,97
21,51 8,97
0,505 0,40 2,53 4,02 3,05 4,02 2,53 4,025 0,43 2,37 4,85 1,75
0,56 2,545 4,02 5,61 2,12 2,575 4,08 7,565 1,30 0,10
8,96
1,15 0,15
4,20
ca. 4,83
4,20
5,02
ca. 4,83
ca. 4,83
5,20
5,205,20
5,20
5,20
5,20
5,20
5,20
4,20
4,20
4,20
4,20
4,20
4,20
4,20
5,20
5,20
ca. 4,83
ca. 4,83
3,60
3,60
4,10
4,10
ca. 4,77ca. 4,77
ca. 4,56ca. 4,56
5,02
7 m2
61 m2
4 m2
15 m2
15 m2
15 m2
15 m2
15 m2
15 m2
92 m2
15 m2
15 m2
15 m2
15 m2
9 m2
22 m2
20 m2
5 m2
7 m2
Einfügepunkt
107
H/WC
112
106
105
104
103
102 117
116
115
114
113
108
101
Besprechungsraum + Teeküche
10 Stg.
17/29
9 Stg.
17/29
Fluchtweg
(100 m²)
(75 m²)
D
E
F
G
5 6 7 8 9 10 11 12 135' 12'
H
C
E'
G'
Terrasse
I
13'
Büro
Büro
Büro
Büro
Büro
Büro Büro
Büro
Büro
Büro
Flur
Büro
Deckenversprung
Rohbau
Geländer h = 100 cm
UZ 30/60
Flur
Geländer, h = 100 cm
BRH = 100 cm
BRH = 100 cmBRH = 100 cm
BRH = 100 cm
BRH = 100 cmBRH = 100 cmBRH = 100 cm
BRH = 100 cm
(24 m²)
Geländer, h = 100 cm
Geländer, h = 100 cm
Geländer = 100 cm
Geländer = 100 cm
Geländer = 100 cm
Geländer = 100 cm
Geländer = 100 cm
Hof
B
B
Aufzug
Deckenversprung
Rohbau
Geländer h = 100 cm
23
22
21
Luftraum
RWA
1 2 3 4
A
B
I'
DD E 80/35
DD E 40/35
DD HSLK
295/165
DD HSLK
280/35
BEBE
BE
BE BE BE BE BE
BE
BEBE
C C
DD HLSK 40/20
5 6 7 8 9 10 11 12
13
5'
12' 13'
1 2 3 4
D
E
F
C
E'
A
B
I'
H
G'
I
G
A ADD E 20/20
3.03 Anwendungsraum
DIN 277: HNF
NF: 85 m2
RU: 53,09 m
RH: 2,80 m
B 1.04 +4,20
+3,90
B: Linoleum/ Kautschuk
Nutzer:
Bemerkung:
Treppenhaus 3
DIN 277: VF
NF: 17 m2
RU: 17,50 m
RH: 2,80 m
B 1.08 +4,20
+3,90
B:Linoleum/ Kautschuk
Nutzer:
Bemerkung:
Elektro/ EDV
DIN 277: TF
NF: 17 m2
RU: 16,70 m
RH: 2,80 m
B 1.05 +4,20
+3,90
B: Doppelboden
Nutzer:
Bemerkung:
Treppenhaus 2
DIN 277: VF
NF: 18 m2
RU: 18,78 m
RH: 2,50 m
B 1.07 +4,20
+3,90
B:Linoleum/ Kautschuk
Nutzer:
Bemerkung:
Flur
DIN 277: VF
NF: 7 m2
RU: 11,04 m
RH: 2,50 m
B 1.06 +4,20
+3,90
B:Linoleum/ Kautschuk
Nutzer:
Bemerkung:
1.01 Werkstatt/ Aufenthaltsraum
DIN 277: HNF
NF: 27 m2
RU: 21,84 m
RH: 2,80 m
B 1.01 +4,20
+3,90
B: Linoleum/ Kautschuk
Nutzer:
Bemerkung:
3.01 Testraum
DIN 277: HNF
NF: 65 m2
RU: 41,19 m
RH: 2,80 m
B 1.02 +4,20
+3,90
B:Linoleum/ Kautschuk
Nutzer:
Bemerkung:
Technik/ Lüftung
DIN 277: HNF
NF: 137 m2
RU: 69,88 m
RH: 2,80 m
B 1.03 +4,20
+3,90
B:Beschichtung wasserfest
Nutzer:
Bemerkung:
1.Obergeschoss
Plan erstellt
mkmk
1:100/ Original
/ mk20.12.10
20.12.10

SEHW
B0.01_TJ01
RS
1,13
5
2,13
5
Besprechung 3
DIN 277:HNF
NF:92,22 m2
RU:39,43 m
RH:3,50 m
B0.01 ±0.00
-0.10
B: Teppich
Nutzer: 2
Bemerkung:
K
W
WW
K
K
K
A
K
K
K
Br
K
A
K
P
70,43 
m
2
2471
2903
24921
24913
6
69
10
24911
24917
66
75
24912
24919
24922
77
23
2441
26
2452
2362
18
31
212233
25
27
24918
212435
20B
20A
20
89
I
I
I
I
I
I
IV
V
I
III
I
I
I
I
I
I
I
I
V
V
I
II
I
I
I
IV
I
IV
I
I
I
I
I
I
IV
V
I
III
I
I
I
I
I
I
I
V
V
I
II
I
IV
I
IV
Feldbergstraße
Rheinstraße
VII
I
I
I
ARCHITEKTUR
Urheber: SEHW Datum:
Fachplaner:
Oberkante Rohfußboden
Türkennzeichnung
Türmaße
Feuerfestigkeit
Lageplanausschnitt
Änderungen
Planungsbasis
Vorhaben und Erschließungsplan
Fraunhofer-Gesellschaft zur Förderung
der angewandten Forschung e.V.
Bauabteilung
Hansastrasse 27c
80686 München
Erweiterung des Fraunhofer-Instituts für Sichere
Informationstechnologie SIT
Rheinstrasse 75
64295 Darmstadt
Legende Abbruch Neu Bestand
BW
BRH
FB
FH
dts
dt
nbr
Brandwand
Bruestungshoehe
Feuerbestaendig (F90)
Feuerhemmend (F30)
dichtschliessende Tuer
dicht- und selbstschliessende Tuer
nicht brennbar
RWA
RS
T30
T30RS
T90RS
T90
Rauch- und Waermeabzug
Rauchschutztuer
Feuerhemmende Tuer
Feuerhemmende
Rauchschutztuer
Feuerbestaendige Tuer
Feuerbestaendige
Rauchschutztuer
Plancodierung/ Dateiname:
SEHW Architektur
Wikinger Ufer 7, 10555 Berlin
Tel: 030/ 30 87 85 - 10
Fax: 030/ 30 87 85 - 20
Unterkante FertigdeckeUKFD
Unterkante RohdeckeUKRD
Oberkante FertigfußbodenOKFB
Raumbezeichnung
Nutzungsart nach DIN 277
Raumfläche
Raumumfang
Lichte Raumhöhe
Raumnummer/ OKFF/
OKRB
Bodenbelagsart
 Anzahl der Nutzer
Bemerkung
OKRB
Bauherr
SIT_A_VEP_GR_03_004_/A0 (1189 x 841 mm)
Planformat
Unterschrift Bauherr/ Nutzer:
geprüft:Datum: gezeichnet:
Projekt_Verfasser_LP_Planbezeichnung_Ebene_PlanNr._IndexProjektname: SIT
ÄnderungsbeschreibungBearbeiterIndex Datum
Alle Maße sind am Bau zu prüfen!
Maßstab:
Baumaßnahme
Planinhalt
Planungsphase
CAD
Gebäudeplaner
 18 x 0,18 x 0,26
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
17
 18 x 0,18 x 0,26
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
17
 17 x 0,26 x 0,19
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
 26 x 0,18 x 0,26
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
17
18
19
20
21
22
23
24
25
0,53 0,50 4,625 0,10 1,50 3,45 1,50 0,10 4,625 0,50 4,08 8,97
0,53 16,90 4,08 8,97
24,48 43,95 1,83
0,53 0,375 2,53 4,02 3,05 4,02 2,53 0,375 4,08 8,97
24,48 0,375 5,40 5,40 5,40 5,40 5,40 5,40 5,40 5,40 0,375 1,83
70,26
10,70 10,70
5 m2
7 m212 m2
3 m2
Einfügepunkt
5 6 7 8 9 10 11 12 13
(40 m²)
(40 m²)
(12 m²)
(12 m²) (18 m²)
F
G
E
H
(30 m²) (18 m²)
D
I
UZ 25/60
Aufzug
Hof
A
B
B
A
Luftraum
TK
Teach In 2
(15 m²)
(12 m²) (12 m²) (12 m²)(18 m²) (18 m²) (18 m²) (18 m²) (18 m²)
(18 m²) (18 m²) (18 m²) (18 m²)(12 m²) (12 m²)
WD 15/15
OK =
-0,125 m
UKD
DD E 80/35
DD E 40/35
DD HSLK
325/165
DD HSLK
280/70
DD HLSK 20/40
D
F
G
E
H
I
5 6 7 8 9 10 11 12 13
DD E 20/20
Flur 1
DIN 277: VF
NF: 66 m2
RU: 109,96 m
RH: 2,50 m
B 3.34 +10,70
+10,55
B:Linoleum/ Kautschuk
Nutzer:
Bemerkung:
Flur 2
DIN 277: VF
NF: 69 m2
RU: 95,50 m
RH: 2,50 m
B 3.35 +10,70
+10,55
B:Linoleum/ Kautschuk
Nutzer:
Bemerkung:
Treppenhaus 3
DIN 277: VF
NF: 17 m2
RU: 17,50 m
RH: 2,80 m
B 3.37 +10,70
+10,55
B:Linoleum/ Kautschuk
Nutzer:
Bemerkung:
Treppenhaus 2
DIN 277: VF
NF: 18 m2
RU: 18,88 m
RH: 2,50 m
B 3.36 +10,70
+10,55
B:Linoleum/ Kautschuk
Nutzer:
Bemerkung:
Elektro/ EDV
DIN 277: TF
NF: 12 m2
RU: 14,10 m
RH: 2,80 m
B 3.30 +10,70
+10,55
B: Doppelboden
Nutzer:
Bemerkung:
2.15 Drucker/ Kopierer 2
DIN 277: NNF
NF: 9 m2
RU: 12,99 m
RH: 2,30 m
B 3.33 +10,70
+10,55
B: Linoleum/ Kautschuk
Nutzer:
Bemerkung:
2.12 Besprechung 2
DIN 277: HNF
NF: 36 m2
RU: 24,97 m
RH: 2,80 m
B 3.21 +10,70
+10,55
B: Teppich
Nutzer:
Bemerkung:
2.12  Besprechung 1
DIN 277: HNF
NF: 36 m2
RU: 24,97 m
RH: 2,80 m
B 3.01 +10,70
+10,55
B: Teppich
Nutzer:
Bemerkung:
5.01 Bibliothek
DIN 277: HNF
NF: 31 m2
RU: 22,50 m
RH: 2,80 m
B 3.02 +10,70
+10,55
B: Teppich
Nutzer:
Bemerkung:
2.09 Spin offs 4
DIN 277: HNF
NF: 12 m2
RU: 14,40 m
RH: 2,80 m
B 3.20 +10,70
+10,55
B: Teppich
Nutzer: 1
Bemerkung:
2.09 Spin offs 5
DIN 277: HNF
NF: 12 m2
RU: 14,40 m
RH: 2,80 m
B 3.19 +10,70
+10,55
B: Teppich
Nutzer: 1
Bemerkung:
2.09 Spin offs 6
DIN 277: HNF
NF: 18 m2
RU: 17,10 m
RH: 2,80 m
B 3.18 +10,70
+10,55
B: Teppich
Nutzer: 2
Bemerkung:
2.04 WM 6
DIN 277: HNF
NF: 18 m2
RU: 17,07 m
RH: 2,80 m
B 3.17 +10,70
+10,55
B: Teppich
Nutzer: 2
Bemerkung:
2.04 WM 7
DIN 277: HNF
NF: 17 m2
RU: 16,67 m
RH: 2,80 m
B 3.16 +10,70
+10,55
B: Teppich
Nutzer: 2
Bemerkung:
2.04 WM 8
DIN 277: HNF
NF: 18 m2
RU: 17,10 m
RH: 2,80 m
B 3.15 +10,70
+10,55
B: Teppich
Nutzer: 2
Bemerkung:
2.09 Spin offs 7
DIN 277: HNF
NF: 12 m2
RU: 14,40 m
RH: 2,80 m
B 3.14 +10,70
+10,55
B: Teppich
Nutzer: 1
Bemerkung:
2.09 Spin offs 8
DIN 277: HNF
NF: 12 m2
RU: 14,40 m
RH: 2,80 m
B 3.13 +10,70
+10,55
B: Teppich
Nutzer: 1
Bemerkung:
2.04 WM 9
DIN 277: HNF
NF: 18 m2
RU: 17,10 m
RH: 2,80 m
B 3.12 +10,70
+10,55
B: Teppich
Nutzer: 2
Bemerkung:
2.04 WM 10
DIN 277: HNF
NF: 18 m2
RU: 16,87 m
RH: 2,80 m
B 3.11 +10,70
+10,55
B: Teppich
Nutzer: 2
Bemerkung:
2.04 WM 2
DIN 277: HNF
NF: 18 m2
RU: 17,10 m
RH: 2,80 m
B 3.03 +10,70
+10,55
B: Teppich
Nutzer: 2
Bemerkung:
2.09 Spin offs 3
DIN 277: HNF
NF: 12 m2
RU: 14,37 m
RH: 2,80 m
B 3.04 +10,70
+10,55
B: Teppich
Nutzer: 1
Bemerkung:
2.09 Kooperationspartner 1
DIN 277: HNF
NF: 17 m2
RU: 16,67 m
RH: 2,80 m
B 3.05 +10,70
+10,55
B: Teppich
Nutzer: 2
Bemerkung:
2.09 Kooperationspartner 2
DIN 277: HNF
NF: 18 m2
RU: 17,10 m
RH: 2,80 m
B 3.06 +10,70
+10,55
B: Teppich
Nutzer: 2
Bemerkung:
2.09 Koop-partner 3
DIN 277: HNF
NF: 12 m2
RU: 14,40 m
RH: 2,80 m
B 3.07 +10,70
+10,55
B: Teppich
Nutzer: 1
Bemerkung:
2.04 WM 3
DIN 277: HNF
NF: 18 m2
RU: 17,10 m
RH: 2,80 m
B 3.08 +10,70
+10,55
B: Teppich
Nutzer: 2
Bemerkung:
2.04 WM 4
DIN 277: HNF
NF: 18 m2
RU: 17,10 m
RH: 2,80 m
B 3.09 +10,70
+10,55
B: Teppich
Nutzer: 2
Bemerkung:
2.04 WM 5
DIN 277: HNF
NF: 11 m2
RU: 14,17 m
RH: 2,80 m
B 3.10 +10,70
+10,55
B: Teppich
Nutzer: 1
Bemerkung:
WC Herren
DIN 277: NNF
NF: 15 m2
RU: 20,85 m
RH: 2,30 m
B 3.31 +10,70
+10,55
B: Fliesen
Nutzer:
Bemerkung:
WC Damen
DIN 277: NNF
NF: 10 m2
RU: 17,63 m
RH: 2,30 m
B 3.32 +10,70
+10,55
B: Fliesen
Nutzer:
Bemerkung:
3.Obergeschoss
(Regelgeschoss 2.OG bis 6.OG)
Plan erstellt
mkmk
1:100/ Original
/ mk20.12.10
20.12.10

SEHW
B0.01_TJ01
RS
1,13
5
2,13
5
Besprechung 3
DIN 277:HNF
NF:92,22 m2
RU:39,43 m
RH:3,50 m
B0.01 ±0.00
-0.10
B: Teppich
Nutzer: 2
Bemerkung:
K
W
WW
K
K
K
A
K
K
K
Br
K
A
K
P
70,43 
m
2
2471
2903
24921
24913
6
69
10
24911
24917
66
75
24912
24919
24922
77
23
2441
26
2452
2362
18
31
212233
25
27
24918
212435
20B
20A
20
89
I
I
I
I
I
I
IV
V
I
III
I
I
I
I
I
I
I
I
V
V
I
II
I
I
I
IV
I
IV
I
I
I
I
I
I
IV
V
I
III
I
I
I
I
I
I
I
V
V
I
II
I
IV
I
IV
Feldbergstraße
Rheinstraße
VII
I
I
I
ARCHITEKTUR
Urheber: SEHW Datum:
Fachplaner:
Oberkante Rohfußboden
Türkennzeichnung
Türmaße
Feuerfestigkeit
Lageplanausschnitt
Änderungen
Planungsbasis
Vorhaben und Erschließungsplan
Fraunhofer-Gesellschaft zur Förderung
der angewandten Forschung e.V.
Bauabteilung
Hansastrasse 27c
80686 München
Erweiterung des Fraunhofer-Instituts für Sichere
Informationstechnologie SIT
Rheinstrasse 75
64295 Darmstadt
Legende Abbruch Neu Bestand
BW
BRH
FB
FH
dts
dt
nbr
Brandwand
Bruestungshoehe
Feuerbestaendig (F90)
Feuerhemmend (F30)
dichtschliessende Tuer
dicht- und selbstschliessende Tuer
nicht brennbar
RWA
RS
T30
T30RS
T90RS
T90
Rauch- und Waermeabzug
Rauchschutztuer
Feuerhemmende Tuer
Feuerhemmende
Rauchschutztuer
Feuerbestaendige Tuer
Feuerbestaendige
Rauchschutztuer
Plancodierung/ Dateiname:
SEHW Architektur
Wikinger Ufer 7, 10555 Berlin
Tel: 030/ 30 87 85 - 10
Fax: 030/ 30 87 85 - 20
Unterkante FertigdeckeUKFD
Unterkante RohdeckeUKRD
Oberkante FertigfußbodenOKFB
Raumbezeichnung
Nutzungsart nach DIN 277
Raumfläche
Raumumfang
Lichte Raumhöhe
Raumnummer/ OKFF/
OKRB
Bodenbelagsart
 Anzahl der Nutzer
Bemerkung
OKRB
Bauherr
SIT_A_VEP_SN_AA_005_/A2+ (1189 x 420 mm)
Planformat
Unterschrift Bauherr/ Nutzer:
geprüft:Datum: gezeichnet:
Projekt_Verfasser_LP_Planbezeichnung_Ebene_PlanNr._IndexProjektname: SIT
ÄnderungsbeschreibungBearbeiterIndex Datum
Alle Maße sind am Bau zu prüfen!
Maßstab:
Baumaßnahme
Planinhalt
Planungsphase
CAD
Gebäudeplaner
0,25
0,10 0,12
1,00 1,05 23,70 3,80 0,25
+5,02
+24,00
0,30 3,00
1,00 1,65
+5,20 +5,20
-5,92
-4,92
-4,75
-4,15
-5,37
-4,92
+7,45
+10,70
+13,90
+17,10
+20,30
+23,70
2,095
39°
Abstandsfläche
= 9,60 m
Grundstücksgrenze
Einfügepunkt
Mittelunterzug 100/ 100 gem. Angabe Statik
Regeldurchbrüche:
Achse E´/ 1-5 = 7 x d = 10 cm,
Achsabstand = 2,02 m,
OK WD = -0,10 m UKRD
Rippendecke UZ 30/ 100, a = 2,02 m,
h = 20 cm gem. Angabe Statik
Regeldurchbrüche:
Achse I-E´/ 1-2 = 5 x d = 40 cm,
Achsabstand = 1,20 m, OK WD = -0,10 m UKRD
Achse I-E´/ 2-5 = 8 x d = 40 cm,
Achsabstand = 1,20 m, OK WD = -0,10 m UKRD
Achse E´-C/ 1-5 = 6 x d = 40 cm,
Achsabstand = 1,20 m, OK WD = -0,10 m UKRD
Foyer
Tiefgarage
TRH 2
Seminarraum
Testraum
TK
Drucker/
Kopierer 1
Teach In 1
Luftraum
Teach In 2
Teach In 3
Teach In 4
Teach In 5
Technikraum
ELT/ EDV
Lager Serverraum
USV/NEA
Drucker/
Kopierer 2
TK
Drucker/
Kopierer 3
TK
Drucker/
Kopierer 4
TK
Drucker/
Kopierer 5
3.07 Teeküche/ Aufenthalt
1 2 3 4 5 65' 7 8 9 10 11 12 1312' 13'
TK
Terrasse
ELT/ EDV
ELT/ EDV
Glasdach
Schleuse 3
Luftraum
Aufzug
Flur
ELT/ EDV Flur
ELT/ EDV Flur
ELT/ EDV Flur
ELT/ EDV Flur
Diagonalstütze
Technik/ Lüftung
6.OG
5.OG
4.OG
3.OG
2.OG
EG
1.OG
DG
TRH 2 Aufzug
TRH 3
TRH 3
1.UG
Batterie-USVNSHV-AV
Schaltschränke/
Spüllüftung
Flur
Flur
Flur
Flur
Flur
RWARWA
RWA
WC H
WC H
WC H
WC H
WC H
+27,00
54,70
0,25 0,10 3,80 3,60 1,00 2,25 17,15 3,00
0,25
0,10
1,00 2,775 0,625 3,50 0,10 0,80
0,20
0,42 1,98 0,45 2,80 0,45 2,80 3,20 0,40 3,05 0,15 2,85 0,30 0,55 2,45 0,20
0,25
0,10
0,60 1,65
+0,30
+24,00
-3,40
±0,00
+4,20
+7,45
+2,10
+5,825
+9,075
+10,70
+13,90
+17,10
+20,30
+23,70
±0,00
+4,20
+7,45
+10,70
+13,90
+17,10
+20,30
+2,10
+5,825
+9,075
+12,30
+18,70
+12,30
+15,50
+18,70
+15,50
-4,45
0,60 3,525 3,06 6,245 2,85 25,385 2,29 10,75
0,35 0,40 3,40 4,20 3,25 3,25 3,20 3,20 3,20 3,40 3,30
-1,70
-3,25-3,25
0,17 0,60 2,80 0,45 3,60 0,60 2,80 0,45 2,30 0,50 0,45 2,30 0,50 0,40 2,30 0,50 0,40 2,30 0,50 0,40 2,30 0,55 0,30 3,00 0,20 0,35
0,11 0,82 0,94
26,77
-3,85
-1,70
±0,00= +134,00 üNN
+4,20
-3,40
-3,85-3,85
+27,00
ca. +24,65
-4,03 -4,03
-3,57-3,57
-3,40
1,00 0,17 3,40 0,30 0,45
-3,40
2,29 1,83 8,92
+23,45
WC D
WC D
WC D
WC D
WC D
Schnitt AA
Schnitt AA
Plan erstellt
mkmk
1:100/ Original
/ mk20.12.10
20.12.10

SEHW
B0.01_TJ01
RS
1,13
5
2,13
5
Besprechung 3
DIN 277:HNF
NF:92,22 m2
RU:39,43 m
RH:3,50 m
B0.01 ±0.00
-0.10
B: Teppich
Nutzer: 2
Bemerkung:
K
W
WW
K
K
K
A
K
K
K
Br
K
A
K
P
70,43 
m
2
2471
2903
24921
24913
6
69
10
24911
24917
66
75
24912
24919
24922
77
23
2441
26
2452
2362
18
31
212233
25
27
24918
212435
20B
20A
20
89
I
I
I
I
I
I
IV
V
I
III
I
I
I
I
I
I
I
I
V
V
I
II
I
I
I
IV
I
IV
I
I
I
I
I
I
IV
V
I
III
I
I
I
I
I
I
I
V
V
I
II
I
IV
I
IV
Feldbergstraße
Rheinstraße
VII
I
I
I
ARCHITEKTUR
Urheber: SEHW Datum:
Fachplaner:
Oberkante Rohfußboden
Türkennzeichnung
Türmaße
Feuerfestigkeit
Lageplanausschnitt
Änderungen
Planungsbasis
Vorhaben und Erschließungsplan
Fraunhofer-Gesellschaft zur Förderung
der angewandten Forschung e.V.
Bauabteilung
Hansastrasse 27c
80686 München
Erweiterung des Fraunhofer-Instituts für Sichere
Informationstechnologie SIT
Rheinstrasse 75
64295 Darmstadt
Legende Abbruch Neu Bestand
BW
BRH
FB
FH
dts
dt
nbr
Brandwand
Bruestungshoehe
Feuerbestaendig (F90)
Feuerhemmend (F30)
dichtschliessende Tuer
dicht- und selbstschliessende Tuer
nicht brennbar
RWA
RS
T30
T30RS
T90RS
T90
Rauch- und Waermeabzug
Rauchschutztuer
Feuerhemmende Tuer
Feuerhemmende
Rauchschutztuer
Feuerbestaendige Tuer
Feuerbestaendige
Rauchschutztuer
Plancodierung/ Dateiname:
SEHW Architektur
Wikinger Ufer 7, 10555 Berlin
Tel: 030/ 30 87 85 - 10
Fax: 030/ 30 87 85 - 20
Unterkante FertigdeckeUKFD
Unterkante RohdeckeUKRD
Oberkante FertigfußbodenOKFB
Raumbezeichnung
Nutzungsart nach DIN 277
Raumfläche
Raumumfang
Lichte Raumhöhe
Raumnummer/ OKFF/
OKRB
Bodenbelagsart
 Anzahl der Nutzer
Bemerkung
OKRB
Bauherr
SIT_A_VEP_AN_OS_006_/A0 (1189 x 841 mm)
Planformat
Unterschrift Bauherr/ Nutzer:
geprüft:Datum: gezeichnet:
Projekt_Verfasser_LP_Planbezeichnung_Ebene_PlanNr._IndexProjektname: SIT
ÄnderungsbeschreibungBearbeiterIndex Datum
Alle Maße sind am Bau zu prüfen!
Maßstab:
Baumaßnahme
Planinhalt
Planungsphase
CAD
Gebäudeplaner
±0,00
+4,20
+7,45
+10,70
+13,90
+17,10
+20,30
+24,00
+27,00
+23,80
43,95
5,20 1,65 17,15
1,65 1,745 1,095 2,16 1,00 2,10 1,15 2,00 1,20 2,05 1,15 1,495
5 65' 7 8 9 10 11 12 1312' 13'
Grundstücksgrenze Grundstücksgrenze
±0,00
+4,20
+7,45
+10,70
+13,90
+17,10
+20,30
+24,00
+27,00
+25,80
16,95
5,20 1,65 1,655 1,20 2,00 1,20 2,00 1,20 2,00 1,20 2,00 1,20 1,495
5,20 1,65 17,15
HD E F G ICBA JE' G'
I'
GrundstücksgrenzeGrundstücksgrenze
Ansicht Ost- und Südfassade
Ansicht Südfassade
Ansicht Ostfassade
Plan erstellt
mkmk
1:100/ Original
/ mk20.12.10
20.12.10

Beratungsverlauf (5)

TOP 20
TOP 47
TOP 29
TOP 12
TOP 28

Orte (6)

  • Rheinstraße 75
  • Feldbergstraße 10
  • Berliner Allee
  • Mornewegstraße
  • Neckarstraße
  • Steubenplatz

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Vorlagen-Nr.
2011/0014
Typ
Magistratsvorlage
Datum
10.01.2011
Erstellt
29.09.2026 00:00