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0880/2026

Baubeschluss für die Sanierung des Carl-von-Linné-Wegs im Abschnitt Belvederestraße bis Militärringstraße

Beschlussvorlage Bezirksvertretung 07.04.2026

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 3 (Lindenthal), Sitzung am 04.05.2026, TOP 9.1.1

Beschlussvorlage Bezirksvertretung

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Anlage 2 Lageplan Carl-von-Linné-Weg

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Anlage 1 Öffentlichkeitsbeteiligung

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Beschlussvorlage Bezirksvertretung

5313 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
III/665/23 
 
Vorlagen-Nummer 
 0880/2026 
Freigabedatum 
  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Baubeschluss für die Sanierung des Carl-von-Linné-Wegs im Abschnitt 
Belvederestraße bis Militärringstraße  
Beschlussorgan 
Bezirksvertretung 3 (Lindenthal) 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Die Bezirksvertretung Lindenthal beauftragt die Verwaltung mit der bestandsorientierten Sa-
nierung des Carl-von-Linné-Wegs zwischen Belvederestraße und Militärringstraße mit Ge-
samtkosten in Höhe von rd. 181.500 €. 
 
Bezirksvertretung 3 (Lindenthal) 04.05.2026

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 Ja, investiv Investitionsauszahlungen   181.500 € 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  Ja            
% 
 Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme        € 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  Ja            
% 
Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: 2027 
a) Personalaufwendungen          € 
b) Sachaufwendungen etc.          € 
c) bilanzielle Abschreibungen   3.630 € 
Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr:       
a) Erträge          € 
b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten         € 
Einsparungen: ab Haushaltsjahr:       
a) Personalaufwendungen          € 
b) Sachaufwendungen etc.          € 
Beginn, Dauer        
 
 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung: 
In dem 2022 beschlossenen Radverkehrskonzepts Lindenthal (1535/2022) wurde der Carl-
von-Linné-Weg als „straßenunabhängige Führung im Grünen“ definiert. Der nun zu sanie-
rende Abschnitt ist Bestandteil des vorgenannten Radkonzepts Lindenthal.  
Als Ergebnis einer visuellen Zustandserfassung kann festgehalten werden, dass der Weg 
mehrere Aufbrüche und Unebenheiten aufweist. Aufgrund der vornehmlichen Nutzung des 
Wegeabschnittes von Fahrradfahrenden und zu Fußgehenden besteht durch die genannten 
Schäden eine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit dieser Nutzergruppen. Zur Gewährleis-
tung und Aufrechterhaltung der Verkehrssicherung und um weitere Folgeschäden zu vermei-
den, ist eine Sanierung der Asphalttrag- und Asphaltdeckschicht erforderlich.  
Die Sanierung der Fahrbahn erfolgt im Bestand, sodass keine Flächen verändert werden und 
ausschließlich die vorhandenen Asphaltschichten erneuert werden.  
§8 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (§8 KAG NRW)

3 
Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 KAG NRW besteht für Straßenausbaumaßnahmen, die von dem zu-
ständigen Organ ab dem 1. Januar 2024 beschlossen werden oder die in Ermangelung eines 
gesonderten Beschlusses frühestens im Haushalt des Jahres 2024 stehen, ein Beitragserhe-
bungsverbot. Stattdessen erstattet das Land Nordrhein-Westfalen nach § 8a KAG NRW in 
Verbindung mit der Straßenausbaubeitrag-Erstattungsverordnung vom 27.06.2024 den Ge-
meinden die Beiträge. 
An den Sanierungsbereich grenzen jedoch keine baulich oder gewerblich nutzbaren Grund-
stücke an. Die vorgesehenen Arbeiten werden damit keinen Erstattungsanspruch gegenüber 
dem Land Nordrhein-Westfalen auslösen. 
Finanzierung: 
Die Ausführung der Maßnahme ist für das 3. Quartal 2026 vorgesehen. Die Bauzeit wird in-
nerhalb des Jahres 2026 abgeschlossen, sodass die Mittel im Haushaltsjahr 2026 vollständig 
abfließen.  
Die im Haushaltsjahr 2026 benötigte investive Auszahlungsermächtigung in Höhe von 
181.500 € steht im Haushaltsplan 2025/2026 im Teilfinanzplan des Amtes für Straßen und 
Radwegebau in der Produktgruppe 1201 – Straßen, Wege, Plätze in der Teilplanzeile 8, Aus-
zahlung für Baumaßnahmen bei der Finanzstelle 6601-1201-0-1008, Generalsanierung Rad-
wege. 
Für die ab 2027 anfallenden jährlichen Abschreibungen in Höhe von 3.630 € wird das Dezer-
nat für Mobilität die erforderlichen Aufwendungen im Rahmen der Haushaltsplanaufstellungs-
prozesse 2027/2028 ff im Teilergebnisplan des Amtes für Straßen und Radwegebau in der 
Produktgruppe 1201 - Straßen, Wege, Plätze (Teilplanzeile 14 - Bilanzielle Abschreibungen) 
innerhalb des dann jeweils zugewiesenen Budgets, ggf. durch Umschichtungen, vorsehen. 
 
Die Maßnahme „Sanierung Carl-von-Linné-Weg“ erfüllt die Voraussetzungen der Verfügung 
vom 18.12.2025 zur Bewirtschaftung des Haushalts 2026, Abschnitt II. Bewirtschaftung des 
Finanzhaushalts/Investitionen. Aus Gründen der Verkehrssicherheit ist eine Sanierung des 
Radwegs erforderlich. Die Verkehrssicherheit ist stark beeinträchtigt, aufgrund von zahlrei-
chen Gefahrstellen durch Ausbrüche, Unebenheiten und verschiedensten Rissbildern auf dem 
gesamten Streckenabschnitt. Zudem ist eine rechtzeitige Generalsanierung wirtschaftlich 
sinnvoll, da sie deutlich höhere Folgekosten durch spätere Schadensbehebungen verhindert 
und kostenintensive Notmaßnahmen vermeidet. Sie stellt somit die Substanzerhaltung der 
Verkehrsanlagen sicher.  
 
Klimabewertung: 
Die Verwaltung verfolgt das Ziel, die sektorspezifischen Beiträge zum Klimaschutz zu 
erfüllen. Die hier dargestellte Maßnahme stärkt den sogenannten Umweltverbund und 
trägt zu einer Reduktion des Treibhausgasausstoßes bei. Insgesamt kann die hier dar-
gestellte Maßnahme als positiver Beitrag zum Klimaschutz bewertet werden. 
 
Anlagen: 
Anlage 1 Öffentlichkeitsbeteiligung 
Anlage 2 Lageplan

Anlage 2 Lageplan Carl-von-Linné-Weg

131 Zeichen

Stadt Köln
Mittelpunkt: 350175, 5647435
1:5000
 
Herausgeber:
Stadt Köln - Der Oberbürgermeister
Erstellt am: 02.03.2026Seite 1 / 1

Anlage 1 Öffentlichkeitsbeteiligung

1095 Zeichen

Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung 
Die Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung ist allen Beschlussvorlagen der Verwaltung beizufügen. Kreuzen Sie 
bitte eine der folgenden drei Varianten an und machen Sie entsprechende Angaben dazu. 
 
Eine Öffentlichkeitsbeteiligung ist gesetzlich vorgeschrieben. 
Gibt es gesetzliche Vorgaben zur Ausgestaltung der Beteiligung? 
- Nein, es gibt keine gesetzlichen Vorgaben zur Ausgestaltung. 
Wenn nein: Gibt es ein Beteiligungskonzept?  
Ein Beteiligungskonzept ist bei gesetzlich vorgeschriebenen Beteiligungsverfahren nicht zwingend 
erforderlich. Es kann jedoch hilfreich sein. 
Bitte wählen Sie aus: 
- Es gibt kein Beteiligungskonzept. 
Wenn es kein Beteiligungskonzept gibt: Skizzieren Sie bitte grob den Beteiligungsprozess. Zum 
Beispiel: Welche Beteiligungsstufe (1: Information, 2: Beratung, 3: Mitgestaltung) wird 
empfohlen? Wie viele Beteiligungsphasen sind vorgesehen? 
Es handelt sich hierbei um eine Sanierung im Bestand, da die Oberfläche Schäden aufweist. Der 
Gestaltungsspielraum für eine Öffentlichkeitsbeteiligung wird als zu gering erachtet.

Beratungsverlauf (1)

04.05.2026 Bezirksvertretung 3 (Lindenthal)
TOP 9.1.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Orte (3)

  • Militärringstraße
  • Belvederestraße
  • Carl-von-Linné-Weg

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Details

Aktenzeichen
0880/2026
Typ
Beschlussvorlage Bezirksvertretung
Datum
07.04.2026
Erstellt
25.03.2026 08:48