3507/2025
Grundsteuerreform: Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Gelsenkirchen vom 04.12.2025 zur Rechtmäßigkeit der Hebesatzdifferenzierung
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Dezernat, Dienststelle II/21/212 Vorlagen-Nummer 10.12.2025 3507/2025 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Finanzausschuss 15.12.2025 Grundsteuerreform: Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Gelsenkirchen vom 04.12.2025 zur Rechtmäßigkeit der Hebesatzdifferenzierung Entscheidung des VG Gelsenkirchen vom 04.12.2025 Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat in vier noch nicht rechtskräftigen Urteilen entschie- den, dass die auf der Grundlage des nordrhein-westfälischen Landesrechts erfolgten Hebesatz- differenzierungen bei der Grundsteuer in den Städten Bochum, Dortmund, Essen und Gelsen- kirchen gegen den verfassungsrechtliche n Grundsatz der Steuergerechtigkeit verstößt. Die Kammer hat die Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen und die Sprungrevision beim Bundesverwaltungsgericht zugelassen. Die Urteilsbegründungen liegen noch nicht vor. Aus der Pressemitteilung des Gerichtes sind aber bereits wesentliche Punkte zu entnehmen: Klagegegenstand waren Geschäftsgrundstücke und unbebaute Grundstücke, die aufgrund der Hebesatzdifferenzierung einem höheren Steuersatz unterlagen. Das Gericht hob alle vier Steu- erbescheide auf und erklärte die Satzungen der Städte für teilnichtig. Das Gericht stellt laut Pressemitteilung die Begründung der Differenzierung in Frage, da sich keine sachlichen Gründe für die unterschiedlichen Hebesätze für Wohngrundstücke und für Nicht-Wohngrundstücke finden. Vielmehr diene die Differenzierung der Hebesätze nach Ansicht der Kammer dazu, das Gesamtaufkommen der Grundsteuer für die Kommunen nicht deutlich unter das Vorjahresaufkommen sinken zu lassen, wenn der Hebesatz für Wohngr undstücke niedriger bestimmt wurde. Dieser rein fiskalische Zweck eigne sich nicht als Rechtfertigung für die erhöhten Hebesätze zu Lasten der Nicht-Wohngrundstücke. Bewertungen des Städtetags In dem als Anlage beigefügten Pressestatement führt der Städtetag NRW u.a. aus, dass die Urteile des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen die Kritik bestätigten, die der Städtetag NRW von vornherein „an differenzierten Hebesätzen für Wohn- und Geschäftsgrundstücke hatte. Das Landesmodell der differenzierten Hebesätze ist gescheitert. Den Städten, die Mieter und Haus- eigentümer gemäß der gesetzlichen Landesregelung entlastet haben, stehen nun bei einer der wichtigsten kommunalen Steuern im schlimmsten Fall massive nachträgliche Steuerausfälle ins Haus.“ In dem ebenfalls als Anlage beigefügten Rundschreiben des Deutschen Städtetages wird aus- geführt, dass unklar ist, ob die Hebesatzdifferenzierung in den betreffenden Verfahren allein an den konkret gewählten Begründungen für die Differenzierung gescheitert ist oder ob jede He- besatzdifferenzierung nach den Maßstäben des Verwaltungsgerichts scheitern muss. Bedeutung für die Stadt Köln 2 Für Köln haben die o.g. Urteile und die aufgeworfenen Rechtsfragen keine unmittelbaren Aus- wirkungen, da die Stadt von der Differenzierungsmöglichkeit keinen Gebrauch macht. Die Ver- waltung wird die weitere Entwicklung gleichwohl aufmerksam verfolgen und den Finanzaus- schuss anlassbezogen über relevante Entwicklungen in Rechtsprechung und Gesetzgebung informieren. Gez. Prof. Dr. Diemert Anlagen
Anlage 2_Stellungnahme des Deutschen Städtetags
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Hausvogteiplatz 1, 10117 Berlin Telefon 030 37711-0 Telefax 030 37711-999 Gereonstraße 18 - 32, 50670 Köln Telefon 0221 3771-0 Telefax 0221 3771-128 Avenue des Nerviens 9-31, 1040 Bruxelles / Belgien Telefon +32 2 882 774-0 Telefax 0221 3771-399 Internet: www.staedtetag.de Deutscher Städtetag | Hausvogteiplatz 1 | 10117 Berlin An die - Unmittelbaren Mitgliedsstädte - Mitglieder des Finanzausschusses - Mitglieder des Beirats für Kommunalabgaben und Steuern - Mitgliedsverbände des Deutschen Städtetages - Mitgliedsstädte - Mitglieder des Finanzausschusses - Mitglieder des Arbeitskreises Steuerämter des Städtetages Nordrhein-Westfalen Grundsteuerreform: Erste VG-Rechtsprechung zur Hebesatzdifferen- zierung aus Nordrhein-Westfalen Sehr geehrte Damen und Herren, das VG Gelsenkirchen hat in vier noch nicht rechtskräftigen Urteilen vom 4. Dezember 2025 entschieden, dass die von den Städten Bochum, Dortmund, Essen und Gelsenkirchen festgeleg- ten höheren Hebesätze für Nichtwohngrundstücke gegen den verfassungsrechtliche n Grund- satz der Steuergerechtigkeit verstoßen. Sie benachteiligen nach Auffassung des Gerichts die Ei- gentümer von Nichtwohngrundstücken ohne rechtlich tragfähigen Grund gegenüber den Eigen- tümern von Wohngrundstücken. Bei gleiche m Steuergegenstand seien einheitliche Hebesätze steuergerecht. Abweichungen durch unterschiedliche Hebesätze s eien daher zu rechtfertigen. Hierfür reichten rein fiskalische Gründe nicht aus. Die Abweichungen von einem einheitlichen Hebesatz nach unten zur Privilegierung von Wohngrundstücken durch niedrigere Hebesätze könnten zwar sachlich durch Gemeinwohlzwecke gerechtfertigt sein, wenn sie einen Anstieg der Wohnkosten vermeiden sollen. Jedoch f änden sich zur Überzeugung der Kammer keine sachlichen Gründe für die Abweichungen von einem einheitlichen Hebesatz nach oben durch die höheren Hebesätze für die Nichtwohngrundstücke. Diese dienten dazu, das Gesamtaufkom- men der Grundsteuer für die Gemeinden nicht deutlich unter das Vorjahresaufkommen sinken 08.12.2025 Kontakt Dr. Stefan Ronnecker stefan.ronnecker@staedtetag.de Hausvogteiplatz 1 10117 Berlin Telefon 030 37711-720 Telefax 030 37711-209 www.staedtetag.de Aktenzeichen 20.47.70 D Dokumenten-Nr. X 2168 Kurzüberblick: Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat in vier noch nicht rechtskräftigen Urteilen vom 4. Dezember 2025 entschieden, dass die auf Grundlage nordrhein-westfäli- schen Landesrechts erfolgende Hebesatzdifferenzierung bei der Grundsteuer in den be- klagten Städten gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Steuergerechtigkeit ver- stößt. Seite 2 / 2 zu lassen, wenn der Hebesatz für Wohngrundstücke niedriger bestimmt wurde. Dieser rein fis- kalische Zweck eigne sich nicht als Rechtfertigung für die erhöhten Hebesätze zulasten der Nichtwohngrundstücke (siehe hierzu die Pressemitteilung des VG). Die beklagten Satzungen sind (teil-)nichtig bzgl. des höheren Hebesatzes für die Nichtwohn- grundstücke. Darauf basierende Grundsteuerbescheide sind rechtswidrig. Die Kammer hat die Berufung beim OVG NRW und auch die Sprungrevision beim BVerwG zugelassen. Rechtsgrundlage für die Hebesatzdifferenzierung in den Städten und Gemeinden in NRW ist Nordrhein-Westfalens Grundsteuerhebesatzgesetz - NWGrStHsG. Die Urteilsbegründung liegt noch nicht vor. Die Pressestelle des VG hat mitgeteilt, dass mit einer Veröffentlichung frühestens in ca. 14 Tagen zu rechnen ist. Ohne Kenntnis der Urteils- begründung lassen sich die genauen Folgen der Entscheidungen und mögliche Handlungsal- ternativen nicht bewerten. So lässt sich aktuell nicht abschließend klären, inwieweit („nur“) eine Teilnichtigkeit der Satzungen vorliegt. Auch ist unklar, ob die Hebesatzdifferenzierung in den betreffenden Verfahren allein an den konkret gewählten Begründungen für die Differenzierung geschei- tert ist oder ob letztlich jede Hebesatzdifferenzierung nach den Maßstäben des VG schei- tern muss, weil eine Differenzierung zwischen Wohnen und Nichtwohnen in fast allen Städ- ten und Gemeinden zur Folge hat, dass die Gruppe der Grundstücke, die noch der Regelbe- steuerung unterliegt, aufkommensmäßig sehr viel kleiner ist als die Gruppe der Grundstü- cke, die steuerlich privilegiert wird. Eine eindringliche Warnung vor diesem Konstruktions- fehler im Landesgesetz findet sich bereits im Rechtsgutachten der Professoren Lampert und Hummel vom 24. September 2024 zu den verfassungsrechtlichen Risiken nordrhein- westfälischer Gemeinden im Falle der Festsetzung differenzierender Grundsteuer-Hebes- ätze und war dem Landesgesetzgeber damit durchaus bekannt. Der Städtetag NRW hat das Land NRW erneut aufgefordert, alle aus den rechtlichen Risiken der Hebesatzdifferenzierung resultierenden Steuerausfälle der Kommunen auszugleichen (siehe Pressemitteilung). Zugleich bleibt der Städtetag NRW bei seiner Forderung an das Land, ungerechtfertigte Mehrbelastungen für Mieter und Hauseigentürmer, die im Rahmen der Grundsteuerreform durch die Lastenverschiebung von den Geschäftsgrundstücken hin zu den Wohngrundstücken entstanden sind, auszugleichen und dafür einen rechtssicheren Weg zu erarbeiten. Über die weiteren Entwicklungen werden wir berichten. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Stefan Ronnecker
Anlage 1_Stellungnahme des NRW-Städtetags
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5. Dezember 2025 „Landesmodell mit differenzierten Hebesätzen bei der Grundsteuer ist gescheitert – Städte fordern Ausgleich für mögliche Steuerausfälle“ Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat geurteilt: Das Modell der Landesregierung mit hö- heren Hebesätzen für Nichtwohngrundstücke verstößt gegen den Grundsatz der Steuergerechtigkeit. Dazu erklärt der Vorsitzende des Städtetages NRW, Oberbürgermeister Marc Herter aus Hamm: „Die Urteile des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen bestätigen die Kritik, die wir von vornhe- rein an differenzierten Hebesätzen für Wohn- und Geschäftsgrundstücke hatten. Das Landesmodell der differenzierten Hebesätze ist gescheitert. Den Städten, die Mieter und Hauseigentümer gemäß der gesetzlichen Landesregelung entlastet haben, stehen nun bei einer der wichtigsten kommunalen Steuern im schlimmsten Fall massive nachträgliche Steu- erausfälle ins Haus. Mietern und Hauseigentümern drohen für die Zukunft deutlich höhere Grundsteuerzahlungen. Der Städtetag hatte das Land vor der gesetzlichen Einführung von differenzierten Hebesät- zen für Wohn- und Geschäftsgrundstücke eindringlich vor diesem mit deutlichen Risiken verbundenen Modell gewarnt. Trotzdem blieb den Städten, die etwas gegen die stärkere Be- lastung von Wohngrundstücken durch die Grundsteuerreform tun wollten, nur das Landesmodell. Sie mussten und sie durften auf die landesgesetzliche Regelung vertrauen. Für die Städte, die der nun vor Gericht gekippten landesgesetzlichen Regelung vertraut ha- ben, erwarten wir, dass das Land die dortigen Steuerausfälle ausgleicht. Wir bleiben dabei: Die ungerechtfertigte Mehrbelastung für Mieter und Hauseigentürmer, die durch die Lastenverschiebung von Geschäftsgrundstücken hin zu Wohngrundstücken bei der Grundsteuerreform auftritt, muss ausgeglichen werden. Die Landesregierung ist nun er- neut aufgefordert, kurzfristig einen rechtssicheren Weg für eine gerechte Lösung zu erarbeiten. - 2 - Hierfür gibt es einen gleichermaßen einfachen wie rechtssicheren Weg: Das Land hätte längst problemlos dafür sorgen können, dass Wohngrundstücke durch die Grundsteuerre- form nicht übermäßig belastet werden, indem es schlicht und einfach landesweit die Messzahlen anpasst. Das fordern wir seit über drei Jahren. Sachsen, das Saarland und Berlin haben es so gemacht. Und auch NRW sollte es zumindest für die Zukunft baldmöglichst um- setzen. Der Städtetag erwartet, dass das Land kurzfristig mit den Kommunen in Gespräche über die entstandene Situation und die erforderlichen Regelungen eintritt.“ Hintergrund: Die Grundsteuer ist eine der wichtigsten Einnahmequellen der Städte und Gemeinden. Die Städte brauchen die Grundsteuer, um Kinderbetreuung, Schulen, den öffentlichen Nahver- kehr, Kultur oder Vereine zu finanzieren. Sie ist entscheidend, damit das Zusammenleben in unseren Städten funktioniert. In NRW geht es um jährliche rund 4 Milliarden Euro. Die vom Bundesverfassungsgericht geforderte Grundsteuerreform, die seit 2025 zum Tragen kommt, belastet in NRW die Wohngrundstücke deutlich stärker als Geschäftsgrundstücke. Davor haben die Städte in NRW bereits früh gewarnt. Um diese stärkere Belastung von Wohngrundstücke zu vermeiden, hätte das Land landesweit die Steuermesszahlen anpassen können. Dieses Modell haben die Länder Sachsen, Saarland und Berlin erfolgreich umge- setzt. Das Land NRW hat stattdessen den Städten die Möglichkeit gegeben, die Hebesätze der Grundsteuer für Wohn- und Geschäftsgrundstücke zu differenzieren. Statt einer landes- weiten Lösung müsste dafür jede der 396 Städte und Gemeinden in NRW einzeln darüber entscheiden und rechtssicher begründen können, welche differenzierten Hebesätze sie an- wendet, um Wohngrundstücke zu entlasten. Das ist kompliziert und birgt große Rechtsunsicherheiten – wie das Urteil des VG Gelsenkirchen nun zeigt.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 3507/2025
- Typ
- Mitteilung Ausschuss
- Datum
- 10.12.2025
- Erstellt
- 08.12.2025 14:56