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AN/0763/2025

Mülheim braucht das Mahnmal an der Keupstraße

Antrag nach § 3 der GeschO des Rates 03.06.2025

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 9 (Mülheim), Sitzung am 23.06.2025, TOP 8.1.3

Mahnmal

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Ansehen

Sachstandsbericht BV

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Ansehen

Mahnmal

2780 Zeichen

Antrag 
 02.06.2025
Sehr geehrter Herr Bezirksbürgermeister,
sehr geehrte Frau Oberbürgermeisterin,
die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und die Einzelmandatsträger:innen der LINKE und der PARTEI in 
der Bezirksvertretung Mülheim bitten Sie, den nachfolgenden Antrag in die Tagesordnung der nächsten 
Sitzung aufzunehmen.
Antrag: Mülheim braucht das Mahnmal an der Keupstraße
Die Bezirksvertretung setzt sich dafür ein, dass der für das NSU-Mahnmal Keupstraße vorgesehene Platz  
zeitnah vom NS-Dokumentationszentrum und Initiativen bespielt werden kann.
Die Bezirksvertretung beauftragt die Verwaltung mit der Prüfung, ob eine öffentliche Widmung und Über-
tragung des Platzes in den Besitz der Stadt Köln auch vor Baubeginn durch den Investor erfolgen kann.
Die Verwaltung berichtet in einem Fachgespräch, das auch Ratspolitiker:innen offenstehen soll, noch vor 
der nächsten Sitzung der Bezirksvertretung über den aktuellen Stand des Vorhabens. Hierbei sollen in  
Bezug auf den mit dem Investor geschlossenen städtebaulichen Vertrag insbesondere folgende Fragen  
beantwortet werden:
 Wurde die beschränkt persönliche Dienstbarkeit eingetragen, die zur Duldung des Denkmals ver-
pflichtet (§ 3 Nr. 3), und was ergibt sich hieraus für die Forderungen dieses Antrags?
 Wurden oder werden Verhandlungen zwischen Stadt und Investor i.S.d. § 5 Nr. 1 zur Konkretisie-
rung der gegenseitigen Verpflichtung in Bezug auf das Mahnmal geführt?
 Welchen Inhalt hat der unter § 5 Nr. 2 genannte, gegenseitig abgestimmte Zeitplan?
Begründung:
Vor knapp 21 Jahren zündeten Rechtsterroristen in der Keupstraße eine Nagelbombe, die über zwanzig  
Menschen zum Teil schwer verletzte. Im Zuge der Ermittlungen wurden viele betroffene Personen ver -
dächtigt, selbst etwas mit dem Attentat zu tun zu haben, was neue Wunden aufriss. Dass von einem Mahn-
mal immer noch nichts zu sehen ist, schmerzt die Betroffenen und entspricht auch nicht dem gesamtstäd-
tischen Interesse, des Attentats in angemessener Form zu erinnern.
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Fraktion
DIE LINKE - Einzelmandatsträgerin
DIE PARTEI - Einzelmandatsträger
in der Bezirksvertretung Köln-Mülheim
Wiener Platz 2a
51065 Köln
Gleichlautend an:
Herrn Bezirksbürgermeister
Norbert Fuchs
- Stadtbezirk Mülheim-
Frau Oberbürgermeisterin
Henriette Reker
-Rathaus-

Aufgrund der Eigentumsverhältnisse ist das Grundstück zwar dem direkten Zugriff der Stadt entzogen.  
Handlungsmöglichkeiten für Interimslösungen sowie Einwirkungsmöglichkeiten auf den Investor stehen  
der Stadt aber trotzdem zur Verfügung. Sie muss jetzt alle zur Verfügung stehenden Möglichkeiten nutzen, 
um so schnell wie möglich einen würdigen Erinnerungsort zu schaffen.
gez. Jonas Höltig                 gez. Beate Hane-Knoll                 gez. Andreas Altefrohne

Sachstandsbericht BV

5824 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
VI/613 
 
 
Vorlagen-Nummer 
AN/0763/2025
Stand: 21.07.2025 
Sachstandsbericht  
Mülheim braucht das Mahnmal an der Keupstraße 
Gemeinsamer Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, der Einzelmandatsträgerin 
Hane-Knoll (DIE LINKE) und des Einzelmandatsträgers Altefrohne (Die PARTEI) vom 
02.06.2025 
Beschluss (geändert beschlossen): 
 
Die Bezirksvertretung beauftragt die Verwaltung mit der Prüfung, ob eine öffentliche Widmung 
und Übertragung des Platzes in den Besitz der Stadt Köln auch vor Baubeginn durch den In-
vestor erfolgen kann. 
Die Verwaltung berichtet in einem Fachgespräch, das auch Ratspolitiker*innen offenstehen 
soll, noch vor der nächsten Sitzung der Bezirksvertretung über den aktuellen Stand des Vor-
habens. Hierbei sollen in Bezug auf den mit dem Investor geschlossenen städtebaulichen Ver-
trag (https://ratsinformation.stadt-koeln.de/getfile.asp?id=800413&type=do) insbesondere fol-
gende Fragen beantwortet werden: 
 
- Wurde die beschränkt persönliche Dienstbarkeit eingetragen, die zur Duldung des 
Denkmals verpflichtet (§ 3 Nr. 3), und was ergibt sich hieraus für die Forderungen die-
ses Antrags? 
- Wurden oder werden Verhandlungen zwischen Stadt und Investor i.S.d. § 5 Nr. 1 zur 
Konkretisierung der gegenseitigen Verpflichtung in Bezug auf das Mahnmal geführt? 
- Welchen Inhalt hat der unter § 5 Nr. 2 genannte, gegenseitig abgestimmte Zeitplan? 
 
Sollte keine andere Möglichkeit eines Interims bestehen, wird die Verwaltung aufgefordert 
zeitnah eine Interimslösung in Form einer qualifizierten Bauzaungestaltung, die die virtuellen 
Inhalte des künftigen Mahnmals verfügbar macht in Zusammenarbeit mit allen relevanten Ak-
teur*innen zu erarbeiten. 
 
 
Status    in Bearbeitung 
 
    erledigt 
 
 
Aktueller Bearbeitungsstand: 
1. Widmung vor Baubeginn 
 
Der Wunsch, dass die Verwaltung prüfen soll, ob eine öffentliche Widmung und Übertragung 
des Platzes in den Besitz der Stadt Köln auch vor Baubeginn durch den Investor erfolgen 
kann, wurde bereits im November 2021 vom Rat beschlossen (siehe Vorlagen-Nr. 2699/2021 
– geändert beschlossen).

2 
 
 
Die Vorgänge einer Widmung bedingen aber den Ausbau des Platzes, dies wurde von der 
Verwaltung in der Vorlage-Nr. 1293/2022 unter Beschlusspunkt 3 festgehalten: „Der Stadtent-
wicklungsausschuss […] beschließt, dass sobald die Platzfläche in den städtischen Besitz 
übergeht und der Platz ausgebaut wurde, eine Widmung als öffentlicher Raum vorgenommen 
werden soll.“ Die genannte Vorlage wurde am 02.06.2022 vom Stadtentwicklungsausschuss 
umgeändert beschlossen. 
 
 
2. Aktueller Stand des Vorhabens 
 
In der Sitzung der Bezirksvertretung 9 (Mülheim) vom 23.06.2025 wurde im Austausch mit 
Oberbürgermeisterin Reker ausführlich über den aktuellen Stand informiert (siehe ausführlich 
die Niederschrift über die 37.Sitzung der Bezirksvertretung Mülheim in der Wahlperiode 
2020/2025 am Montag, dem 23.06.2025, Teil A). 
 
Es ist nachvollziehbar, dass das NSU-Mahnmal Keupstraße zeitnah realisiert werden soll. Die 
endgültige Realisierung ist abhängig vom Bau auf dem derzeit noch privaten Grundstück. Eine 
Interimslösung auf diesem Privaten Grundstück ist nicht möglich. In Bearbeitung ist derzeit be-
reits das virtuelle Denkmal. Mit der Fertigstellung des virtuellen Teils ist 2026 zu rechnen.  
 
Wie Oberbürgermeisterin Reker in der Presse und in der vorgenannten Sitzung der Bezirks-
vertretung 9 (Mülheim) öffentlich bekräftig hat, sind im Haushalt für das geforderte Interims 
Denkmal keine finanziellen Mittel verfügbar.  
 
 
3. Dienstbarkeit 
 
Im März 2024 wurde die Eintragung der Dienstbarkeit im Grundbuch notariell beurkundet. Da-
mit ist – auch im Falle eines Eigentümerwechsels – die/der jeweilige Eigentümer*in verpflich-
tet, die Fläche für das Mahnmal zur Verfügung zu stellen. 
 
 
4. Gegenseitige Verpflichtung 
 
Die Abstimmungen zu den § 1, 2, 3 aus der der „Vereinbarung der städtebaulichen Entwick-
lung des Areals Keupstraße/Schanzenstraße“ wurden erfolgreich umgesetzt. 
 
Die Verwaltung weist ausdrücklich darauf hin, dass der Investor bislang stets gegenüber der 
Stadt signalisiert hat, dass er sich seiner gesellschaftlichen Verantwortung bewusst ist. Die 
Durchsetzungsmöglichkeiten der städtischen Interessen sind im hier vorliegenden planungs-
rechtlichen Rahmen (§ 34 Baugesetzbuch) stark eingeschränkt. Dennoch ist es der Stadt im 
Rahmen der Verhandlungen zum städtebaulichen Vertrag und zur Eintragung der Dienstbar-
keit gelungen, dass der Investor zahlreiche Restriktionen hinsichtlich der Nutzung der angren-
zenden Freifläche (Leitungen, Feuerwehraufstellflächen etc.) akzeptiert. Im Gegenzug wird 
ihm ermöglicht, die Platzfläche unentgeltlich als Baustelleneinrichtung zu nutzen. Deshalb ist 
es nicht möglich die Platzfläche mit dem Denkmal zeitlich vor dem Bau der Gebäude zu reali-
sieren. 
 
Derzeit wird der Übertragungsvertrag der Grundstücksfläche zwischen Investor und Stadt 
Köln ausgearbeitet. 
 
 
5. Zeitplan 
 
Der dort aufgeführte Zeitplan bezog sich auf die Abstimmung der Planung für das Baugeneh-
migungsverfahren. Die Baugenehmigung wurde im März 2024 erteilt. Mit Erteilung der Bauge-
nehmigung beginnt ein Gültigkeitszeitraum von 3 Jahren, in denen der Investor gemäß den 
eingereichten Bauantragunterlagen sein Vorhaben realisieren kann. Eine Verlängerung der 
Baugenehmigung jeweils um ein Jahr kann vor Fristablauf beantragt werden. Die Ausnutzung

3 
 
einer Baugenehmigung kann durch die Verwaltung nicht beeinflusst werden, sodass kein kon-
kreter Zeitpunkt der Realisierung benannt werden kann. 
 
Nächste Schritte: 
Qualifizierte Bauzaungestaltung: Die Verwaltung nimmt den Vorschlag gerne an und wird die 
weiteren Schritte auf Umsetzbarkeit prüfen. 
Der nächste Sachstandsbericht ist geplant für den:  
August 2026

Beratungsverlauf (1)

23.06.2025 Bezirksvertretung 9 (Mülheim)
TOP 8.1.3 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: geändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
AN/0763/2025
Typ
Antrag nach § 3 der GeschO des Rates
Datum
03.06.2025
Erstellt
03.06.2025 13:48