2069/2024
Beantwortung einer schriftlichen Anfrage der SPD-Fraktion aus der Sitzung der Bezirksvertretung Chorweiler vom 19.10.2023 (AN/1803/2023), TOP Ö 7.2.2 betreffend „Sachstandsanfrage für die Errichtung eines Zebrastreifens bzw. einer Lichtsignalanlage i
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Beantwortung einer Anfrage (BV)
4091 Zeichen
Dezernat, Dienststelle III/66/664/3 Vorlagen-Nummer 2069/2024 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) 29.08.2024 Beantwortung einer schriftlichen Anfrage der SPD-Fraktion aus der Sitzung der Bezirksvertretung Chorweiler vom 19.10.2023 (AN/1803/2023), TOP Ö 7.2.2 betreffend „Sachstandsanfrage für die Errichtung eines Zebrastreifens bzw. einer Lichtsignalanlage i Die SPD-Fraktion bittet um die Beantwortung folgender Fragen: „Wann w ird die Bezirksvertretung über die Einrichtung informiert?“ Antwort der Verwaltung: Die Verwaltung verweist auf die Mitteilung an die Bezirksvertretung Chorweiler zur Sit- zung am 23.11.2017 unter TOP Ö 10.2.2 - Entwurfsplanung der Kreuzung Mengeni- cher Straße/Longericher Straße/Johannesstraße (Vorlagennummer 2909/2017). Der Mitteilung liegt als Anlage die Entwurfsplanung bei. „Wurde bis zum heutigen Tag, vor Ort geprüft? Wenn, nein Warum?“ Antwort der Verwaltung: Im Bereich des Knotenpunktes Mengenicher Straße/Longericher Straße/Johan- nisstaße (Bereich der Bäckerei) ist es vorgesehen, einen Mini-Kreisverkehr einschl. Fußgängerüberwege (Zebrastreifen) in jedem Knotenast anstelle der heutigen Licht- signalanlage vorzusehen. In Höhe des Knotenpunktes Longericher Straße/Escher Straße soll anstelle der heutigen Lichtsignalanlage ein Fußgängerüberweg angelegt werden. Ebenso ist ein Fußgängerüberweg in der Longericher Straße im Abschnitt der Einbahnstraße an dem o. g. Knotenpunkt vorgesehen. Um die Planung im Bereich des Knotenpunktes Mengenicher Straße/Longericher Straße/Johannisstaße (Bereich der Bäckerei) umsetzen zu können, ist es erforderlich, auf zwei private Grundstücksflächen in diesem Bereich zurückzugreifen. Als Folge dessen ist der private ruhende Verkehr auf den verbleibenden privaten Grundstücks- flächen gemäß der Planung neu zu ordnen. Die Verwaltung beabsichtigte bisher, die betreffenden Grundstücksflächen von dem Grundstückseigentümer zu erwerben. In diesem Zusammenhang fand ein Ortstermin mit dem Grundstückseigentümer und 2 der Verwaltung am 19.08.2020 statt. Der Grundstückseigentümer weist darauf hin, dass durch den Umbau und die vorgesehene Neuordnung des Parkens auf seinem Grundstück zukünftig Parkplätze entfallen. Die heutigen Parkplätze werden für die Ge- werbenutzungen (Bäckerei, Imbiss) benötigt. Ebenso weist der Grundstückseigentü- mer darauf hin, dass die bestehende Regelung (parkenden Fahrzeuge auf dem Privat- grundstück ragen in den öffentlichen Gehweg hinein und engen diesen unter Mindest- maß ein) mit der Verwaltung vor vielen Jahren besprochen wurde und es hierzu einen Vertrag mit der Stadt Köln geben würde. Der Grundstückseigentümer spricht sich da- her sowohl gegen die von der Verwaltung vorgeschlagene Neuordnung des ruhenden Verkehrs auf seinem Grundstück aus, als auch gegen die von der Verwaltung ge- wünschten Grundstücksankäufe aus. In den Jahren 2020 und 2021 gab es in der Angelegenheit zum einen weitergehende Abstimmungen zwischen dem Anwalt des Grundstückseigentümers und der Verwal- tung. Zum anderen wurden in der Sache weitergehende verwaltungsinterne Abstim- mungen durchgeführt. Als Ergebnis bleibt festzuhalten, dass baurechtlich die örtliche Situation für das heutige private Parken unter Bestandsschutz steht. „Wenn Ja, Welchem Zeitraum w ird das umgesetzt?“ Antwort der Verwaltung: Die Verwaltung beabsichtigt, die Planung auf Grund der durchgeführten Abstimmun- gen zum ruhenden Verkehr auf dem Privatgrundstück zu überprüfen und mögliche Al- ternativen hierzu zu entwickeln. Die damit verbundene weitere Umsetzung des Beschlusses erfordert eine weiterge- hende umfassende planerische Betrachtung. Allerdings ist aufgrund der angespann- ten personellen Situation sowie prioritätenmäßig anderer zu bearbeitender Aufgaben und Maßnahmen eine kurzfristige Umsetzung nicht möglich. Die Verwaltung kann der- zeit keinen konkreten Zeitpunkt benennen, zu dem mit der weiteren Planungsbearbei- tung begonnen wird.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 2069/2024
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (BV)
- Datum
- 01.07.2024
- Erstellt
- 27.06.2024 07:19