2292/2025
Beantwortung einer mündlichen Anfrage von Herrn Krüger in der Sitzung der Bezirksvertretung Mülheim am 23.06.2025 zu der Vorlage 1418/2025
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Anlage 1: Generalerlass BASS Jugendkriminalität
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© Ritterbach Verlag GmbH Umfangreiche Überarbeitung des RdErl. von 2007 Was sich inhaltlich bei der Neufassung geändert hat, können Sie in dieser Ausgabe von Schule NRW unter Nachrichten auf Seite 527 nachlesen. Zu BASS 18 – 03 Nr. 1 Zusammenarbeit bei der Verhütung und Bekämpfung der Jugendkriminalität Gem. RdErl. d. Ministeriums für Inneres und Kommunales – 424- 62.19.02, d. Justizministeriums – 4210-III.94, d. Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter – 214-0390.5.2., d. Ministeriums für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport – 313-6004.1.9 u. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung – 622.6.08.08.04-50724 v. 22. 8. 2014 (MBl. NRW. S. 493) Inhaltsübersicht 1 Präambel 2 Netzwerke der Prävention 3 Übermittlung personenbezogener Daten 3.1 Jugendämter 3.2 Schule 3.2.1 Aufgaben der Schule 3.2.2 Ansprechpersonen 3.2.3 Straftaten an der Schule oder im unmittelbaren Umfeld 3.2.4 Information der Erziehungsberechtigten 3.2.5 Information und Anhörung der Schule im Ermittlungsverfahren 3.2.6 Gefährdung des Kindeswohls 3.3 Polizeibehörden 3.3.1 Allgemeines 3.3.2 Zusammenarbeit mit den Jugendämtern 3.3.3 Polizeiliche Bearbeitung der Jugendkriminalität 3.3.4 Zusammenarbeit mit Schulen 3.3.5 Zusammenarbeit mit den Staatsanwaltschaften 3.4 Justizbehörden 3.4.1 Aufgaben der Justizbehörden 3.4.2 Staatsanwältinnen und Staatsanwälte für den Ort 3.4.3 Jugendstrafverfahren 3.4.4 Vollstreckung jugendstrafrechtlicher Sanktionen 3.4.5 Familiengerichtliche Verfahren 3.5 Untere Gesundheitsbehörden 3.6 Ordnungsbehörden 4 Besondere Formen der Zusammenarbeit 4.1 Fallkonferenzen 4.2 Häuser des Jugendrechts 5 Wesentliche Erlasse 6 Geltungsdauer 1 Präambel Delinquentes Verhalten ist in der Entwicklung von Jugendlichen ein über - wiegend episodenhaftes Phänomen, dessen Ursachen u.a. in Störungen des Sozialisationsprozesses liegen und das durch geschlechtsspezifi- sche Unterschiede gekennzeichnet ist. Ziel bei der Verhütung und Be - kämpfung der Jugendkriminalität ist insbesondere, der Entwicklung und Verfestigung delinquenter Verhaltensweisen entgegenzuwirken. Kriminal- präventive Maßnahmen sollen dabei möglichst früh ansetzen und die je - weiligen Lebensumstände sowie individuellen Problemlagen der Kinder und Jugendlichen berücksichtigen. Die Eltern beziehungsweise Perso - nensorgeberechtigten und das soziale Umfeld sind in geeigneter Weise einzubeziehen. Die vertrauensvolle und kontinuierliche Zusammenarbeit der mit Kindern und Jugendlichen befassten Institutionen und Einrichtungen ist wesentli - che Voraussetzung für wirksame Präventions- und Interventionsmaßnah - men und für angemessene Maßnahmen im Rahmen von Strafverfahren. Neben der Vermeidung von Straftaten durch frühzeitige Vermittlung in geeignete Hilfen kommen einer schnellen Aufklärung von Straftaten, der zeitnahen Reaktion auf Straftaten und der Berücksichtigung der berech - tigten Ansprüche potentieller und konkreter Opfer eine besondere Bedeu- tung zu. 2 Netzwerke der Prävention Anhaltende frühkindliche Verhaltensauffälligkeiten (z.B. aggressives Ver - halten, soziales Rückzugsverhalten) können auch Indikatoren für eine spätere Suchtentwicklung, Delinquenz und gewalttätiges Verhalten sein. Daher sollten erste Maßnahmen der Primärprävention sehr früh, mög - lichst bereits im Vorschulalter, durchgeführt werden, um einem negativen Entwicklungsverlauf effektiv vorzubeugen. In den Kommunen arbeiten bereits eine Vielzahl von Institutionen wie Ju - gendhilfe, Sucht- und Drogenhilfe, Schule, Kindergärten, Polizei, Kirchen, Vereine und andere Organisationen zusammen, um Kindern und Jugend- lichen in Risiko- und Gefährdungslagen geeignete Hilfen anzubieten. Die- se Zusammenarbeit der Verantwortungsträger in Städten und Gemein - den im Rahmen von Netzwerken ist weiter zu intensivieren. Die Jugendämter sollten dabei eine koordinierende Rolle übernehmen. Sie sollen die anderen Institutionen bei der Zusammenarbeit im Netzwerk beraten und unterstützen sowie auf die Vereinbarung von Zielen und Leitlinien der Netzwerkpartner hinwirken. 3 Übermittlung personenbezogener Daten Die folgenden Ausführungen zur Zusammenarbeit enthalten selbst keine Rechtsgrundlagen zur Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten der Kinder und Jugendlichen sowie ihrer Eltern beziehungsweise Personensorgeberechtigten. Die zur Zusammenarbeit angehaltenen Stel- len sind daher verpflichtet, im Einzelfall zu prüfen, ob eine Datenübermitt- lung zulässig ist. 3.1 Jugendämter Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwick - lung und auf Erziehung zu einer selbstbestimmt und eigenverant - wortlich handelnden sozial kompetenten Persönlichkeit. In die - sem Kontext ist es unter anderem Aufgabe der Jugendämter, jun- ge Menschen in ihrer Entwicklung zu fördern, ihnen sowie ihren Familien Beratung und erforderliche Hilfen anzubieten und zu ge - währen, Familien zu unterstützen und von den Kindern und Ju - gendlichen Gefährdungen abzuwenden. Hierbei wirken die Ju - gendämter in den Feldern des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Ar - tikel 1 des Gesetzes vom 29. August 2013 (BGBl. I S. 3464) ge - ändert worden ist (SGB VIII), bei der Prävention mit. Sie arbeiten zudem gem. § 81 SGB VIII mit anderen Stellen, die der Erzie - hung, Bildung, Beratung und der Hilfe dienen, sowie der Polizei zusammen. Die Jugendgerichtshilfe ist Teil des Jugendamtes. Die Träger der freien Jugendhilfe (Wohlfahrtsverbände, Jugend - einrichtungen, Jugendorganisationen etc.) und die Kirchen neh - men bei Präventionsmaßnahmen und bei den Hilfen eine beson - dere Rolle ein. Sie sind wichtige Partner bei der Förderung junger Menschen. Darüber hinaus haben Kinder und Jugendliche in schwierigen Le - benslagen Anspruch auf rechtzeitige und verlässliche Hilfe durch die Jugendämter. Hierzu müssen in sozial belasteten Regionen und für Familien mit besonderen Risikofaktoren niedrigschwellige Angebote bereitgestellt werden. Zur Einhaltung der Jugendschutzbestimmungen, insbesondere des Jugendschutzgesetzes, arbeiten die Jugendämter mit den örtlichen Polizei- und Ordnungsbehörden zusammen. 3.2 Schule 3.2.1 Aufgaben der Schule Erziehung und Bildung in der Schule zielen auf die Entwicklung einer selbst- und sozialverantwortlichen Persönlichkeit der Kinder und Jugendlichen. Dazu bedarf es der breiten und kontinuierli - chen Unterstützung aller, die an der Erziehung beteiligt sind. Themen der Kriminalprävention, insbesondere zur Vermeidung von Gewalt und Drogenkonsum beziehungsweise Erläuterungen des Betäubungsmittelrechts, sollen verstärkt im Unterricht behan - delt werden. Dazu können von Polizei, Jugendamt sowie Einrich - tungen der Sucht- und Drogenhilfe angebotene Veranstaltungen besucht werden. Vertrauensbildend sind regelmäßige anlassun - abhängige Besuche oder Sprechstunden der Polizei und des Ju - gendamts in den Schulen. Lehramtsanwärterinnen und -anwärter sollen Gelegenheit erhal - ten, die Zusammenarbeit mit der Polizei und dem Jugendamt so - wie den Sucht- und Drogenberatungsstellen kennen zu lernen. 3.2.2 Ansprechpersonen Zur Sicherung des Kontakts mit der Polizei und dem Jugendamt bestellt jede Schulleitung eine feste Ansprechperson, möglichst aus der Schulleitung, der erweiterten Schulleitung oder aus dem Personenkreis der Beratungslehrkräfte. Die Ansprechpersonen bewerten zusammen mit den von der Polizei und dem Jugendamt benannten Personen mindestens einmal jährlich ihre Zusammen - arbeit. 3.2.3 Straftaten an der Schule oder im unmittelbaren Umfeld Besteht gegen Schülerinnen oder Schüler der Verdacht der Be - gehung eines Verbrechens, so hat die Schulleitung die Strafver - folgungsbehörden zu benachrichtigen. Soweit sich der Verdacht einer sonstigen strafbaren Handlung (Vergehen) ergibt, hat die Schulleitung zu prüfen, ob pädagogi - sche/schulpsychologische Unterstützung, erzieherische Einwir- kungen beziehungsweise Ordnungsmaßnahmen ausreichen oder ob wegen der Schwere der Tat eine Benachrichtigung der Polizei oder der Staatsanwaltschaft erforderlich ist. Dies ist regelmäßig der Fall bei – gefährlichen Körperverletzungen, – Einbruchsdiebstählen, – Verstößen gegen das Waffengesetz, – Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz – gefährlichen Eingriffen in den Straßenverkehr, © Ritterbach Verlag GmbH – erheblichen Fällen von Bedrohung, Sachbeschädigung oder Nötigung sowie – politisch motivierten Straftaten. Bei der Abwägung hat die Schule sowohl die Täter- als auch die Opferinteressen zu berücksichtigen. In Fällen des Verdachts auf Vergehen, wie Besitz oder nicht gewerbsmäßige Weitergabe von geringfügigen Mengen von Betäubungsmitteln soll möglichst die Sucht- und Drogenberatungsstelle einbezogen werden. Dies er - folgt auf der Grundlage einer Erörterung des Einzelfalls unter Ge - währleistung der Anonymität der/des Betroffenen. Die Drogen- und Suchtberatungsstelle unterstützt die Schulleitung bei der Ab - wägung, ob bei einem Vergehen von der Benachrichtigung der Strafverfolgungsbehörden abgesehen werden kann und ob und ggf. welche weitergehenden Hilfen in dem konkreten Einzelfall angezeigt sind. Der Erziehungsauftrag der Schule (§ 2 Schulgesetz NRW) wird durch die Benachrichtigung der Polizei oder der Staatsanwalt - schaft nicht berührt. Insbesondere ist die Schule auch nach Hin - zuziehung der Polizei oder Staatsanwaltschaft berechtigt, die in § 53 Schulgesetz NRW vorgesehenen erzieherischen Einwirkun - gen und Ordnungsmaßnahmen zu verhängen. Weitere pädagogi- sche / schulpsychologische Unterstützung kann sinnvoll sein. Strafbare Handlungen, die von Schülerinnen oder Schülern auße- rhalb der Schule begangen werden, können jedoch nur dann zu Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen nach dem Schulgesetz führen, wenn ein schulischer Bezug erkennbar ist (zum Beispiel Mitschülerinnen oder Mitschüler betroffen sind). Die Aufgaben der Strafverfolgung obliegen ausschließlich den Strafverfolgungsbehörden. Die Polizei ist darüber hinaus zu benachrichtigen, soweit der Schulleitung oder einer Lehrperson zureichende tatsächliche An - haltspunkte auf bevorstehende erhebliche Straftaten vorliegen. 3.2.4 Information der Erziehungsberechtigten Sofern die Schule Polizei oder Staatsanwaltschaft informiert hat, obliegt die Benachrichtigung der Erziehungsberechtigten der tat - verdächtigen Personen beziehungsweise der Opfer ausschließ - lich der Polizei, um Ermittlungsmaßnahmen nicht zu gefährden. Ansonsten informiert die Schule in eigener Zuständigkeit die Er - ziehungsberechtigten der tatverdächtigen Personen und die Er - ziehungsberechtigten der Opfer, soweit es sich um Schülerinnen oder Schüler der Schule handelt. Den Erziehungsberechtigten der Opfer wird damit die Geltendmachung von zivilrechtlichen An- sprüchen oder die eigene Strafanzeige ermöglicht. 3.2.5 Information und Anhörung der Schule im Ermittlungsverfahren Die Strafverfolgungsbehörden hören gemäß § 43 Abs. 1 Satz 2 Jugendgerichtsgesetz (JGG) die Schule zur Feststellung der Le - bens- und Familienverhältnisse, des Werdegangs, des bisherigen Verhaltens der oder des Beschuldigten und aller übrigen Umstän- de an, die zur Beurteilung seiner seelischen, geistigen und cha - rakterlichen Eigenart dienen können, sofern die Schülerin oder der Schüler dadurch nicht unerwünschte Nachteile, namentlich den Verlust ihres beziehungsweise seines Ausbildungsplatzes zu besorgen hat. Gemäß Nr. 33 der Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen (MiStra) werden die Leiterin beziehungsweise der Leiter der Schule zudem über die Einleitung eines Ermittlungsver- fahrens und die Erhebung der öffentlichen Klage unterrichtet, wenn aus Gründen der Schulordnung, insbesondere zur Wah - rung eines geordneten Schulbetriebes oder zum Schutz anderer Schülerinnen und Schüler, sofortige Maßnahmen geboten sein können. Soweit seitens der Schule die Strafverfolgungsbehörden infor- miert wurden, informiert sie diese auch über erzieherische Einwir- kungen und Ordnungsmaßnahmen, damit diese im Strafverfahren berücksichtigt werden können. 3.2.6 Gefährdung des Kindeswohls Bestehen gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls einer Schülerin oder eines Schülers, hat die Lehrkraft, die diese in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit wahrgenommen hat, zur Gefährdungseinschätzung Anspruch auf Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft des öffentlichen Jugendhilfeträgers. Sie darf die erforderlichen Daten zu diesem Zwecke anonymisiert übermitteln. Lehrkräfte, die einen derartigen Verdacht haben, in - formieren die Schulleitung unverzüglich. Sofern ein Gespräch mit der Schülerin oder dem Schüler und den Personensorgeberech - tigten keinen Erfolg verspricht – u.a. soll hierbei auf die Inan - spruchnahme von Hilfen hingewirkt werden – und eine Gefähr - dung auf andere Weise nicht abzuwenden ist und somit ein Tätig- werden des Jugendamtes als erforderlich erachtet wird, ist die Lehrkraft beziehungsweise die Schulleitung befugt, das Jugend - amt zu informieren und die erforderlichen Daten mitzuteilen. Vor - ab sind die Betroffenen hierüber in Kenntnis zu setzen, sofern da- mit der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird. Für Schulpsychologinnen und Schulpsy - chologen sowie staatliche anerkannte Schulsozialarbeiterinnen und -arbeiter beziehungsweise staatlich anerkannte Sozialpädago- ginnen und -pädagogen , die in Ausübung ihrer beruflichen Tätig - keit ebenfalls gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindeswohlge - fährdung feststellen, gilt dies entsprechend. Soweit in diesem Zusammenhang der Verdacht einer Straftat ge - gen andere Personen besteht, ist – auch mit Blick auf die Verhin - derung der Fortsetzung dieser Straftat – bereits seitens der Schu- le die Information der Strafverfolgungsbehörden zu prüfen. 3.3 Polizeibehörden 3.3.1 Allgemeines Polizeiliche Konzepte zur Reduzierung der Kinder- und Jugend - kriminalität umfassen Prävention, Opferschutz und die Vermitt - lung von Opferhilfe ebenso wie Maßnahmen der Strafverfolgung. Vorrangiges Ziel ist, die Entstehung krimineller Karrieren frühzei - tig zu erkennen und ihre Verfestigung zu verhindern. Von beson - derer Bedeutung sind dabei Intensivtäterprojekte und die schnelle Aufklärung von Straftaten. Hierzu arbeitet die Polizei insbesonde - re mit Schulen, Jugendämtern, freien Trägern der Jugendhilfe, Ordnungsbehörden und Justizbehörden eng zusammen. 3.3.2 Zusammenarbeit mit den Jugendämtern Der Kontakt zu den Jugendämtern sollte besonders eng sein. Sie werden über jugendgefährdende Orte sowie über gefährdete Kin - der und Jugendliche unterrichtet. Das Jugendamt ist unverzüglich zu verständigen, wenn erzieherische Maßnahmen schon wäh- rend der polizeilichen Ermittlungen notwendig erscheinen. Die Bewährungshilfe sollte bereits informiert werden, wenn aufgrund polizeilicher Feststellungen zu befürchten ist, dass von ihr Betreu- te wieder in die Kriminalität abzugleiten drohen. Die Polizei unterstützt die Ordnungs- und Jugendbehörden bei der Überwachung der Bestimmungen des Jugendschutzgeset- zes, um Gefährdungen zu verhindern, die das körperliche, geisti - ge oder seelische Wohl von Kindern und Jugendlichen bedrohen. Bei Gefährdungen für Kinder und Jugendliche trifft die Polizei die unaufschiebbar notwendigen Maßnahmen im Rahmen ihrer Zu - ständigkeit. Sie wirkt auf intervenierende Maßnahmen originär zu- ständiger Behörden hin. 3.3.3 Polizeiliche Bearbeitung der Jugendkriminalität In allen Polizeibezirken begleiten zum Zwecke des Jugendschut - zes speziell geschulte Beamtinnen und Beamte die örtlichen Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung der Jugendkrimina - lität und regen Verbesserungen an. Zu diesem Zweck halten sie Verbindung zu den Dienststellen ihrer Behörde, die Sachverhalte bearbeiten, an denen Kinder und Jugendliche als Tatverdächtige, Opfer oder Gefährdete beteiligt sind. Gerade der erste Kontakt von tatverdächtigen Kindern und Ju - gendlichen mit den Strafverfolgungsbehörden kann wesentlichen Einfluss auf ihre zukünftige Entwicklung haben. Die Bearbeitung von Jugendsachen erfolgt daher durch besonders geschulte und mit der Jugendkriminalität vertraute Polizeibeamtinnen oder Poli - zeibeamte (Jugendsachbearbeiterinnen und Jugendsachbearbei - ter). 3.3.4 Zusammenarbeit mit Schulen Die Polizei bietet allen Schulen bilateral oder im Rahmen von Ordnungspartnerschaften aktive Kooperationsformen an, die auf die Verhinderung von Straftaten durch Schülerinnen und Schüler sowie eine Verbesserung des Schutzes von Schülerinnen und Schülern sowie Lehrerinnen und Lehrern vor Straftaten gerichtet sind. In diesem Rahmen prüft sie regelmäßig auch ihre Beteiligung an kriminalpräventiven Schulprojekten. Die Zusammenarbeit von Po- lizei und Schulen bedingt eine Atmosphäre des Vertrauens und der gegenseitigen Gesprächsbereitschaft. Erfordert die Sicher- heitslage an einer Schule polizeiliches Einschreiten, sind auch mit der Schulleitung abgestimmte Maßnahmen der Kriminalpräventi - on und der Strafverfolgung in Betracht zu ziehen. Die Strafverfolgungspflicht der Polizei bleibt unberührt. Für die Zusammenarbeit mit den Schulen benennen die Kreispoli- zeibehörden feste Ansprechpartnerinnen oder Ansprechpartner. Für diese Aufgabe kommen insbesondere Beamtinnen und Be - amte des polizeilichen Bezirksdienstes in Betracht. Sie bewerten gemeinsam mit den von der Schule und dem Jugendamt benann- ten Personen mindestens einmal jährlich ihre Zusammenarbeit. Die Jugendsachbearbeiterinnen und Jugendsachbearbeiter über - mitteln der Schulleitung den Sachverhalt, soweit – der Tatverdacht sich gegen einen Schüler oder eine Schülerin richtet, und – auf Grund der Art der Straftat oder sonstiger konkreter An - haltspunkte die Gefahr besteht, dass der oder die Tatverdäch- tige innerhalb oder außerhalb der Schule zum Nachteil von Mitschülerinnen oder Mitschülern, Lehrerinnen oder Lehrern, sonstigen in der Schule beschäftigten Personen oder Perso - nen der Elternvertretung eine Straftat begehen wird, und – die Kenntnis des Sachverhalts für die Schulleitung erforderlich ist, damit sie im Rahmen ihrer Aufgaben die Gefahr abwehren kann. Spätestens bei Abschluss der polizeilichen Ermittlungen überprüft die Polizei, ob der Tatverdacht und die Gefahrenprognose fortbe - © Ritterbach Verlag GmbH stehen. Änderungen sind der Schulleitung mitzuteilen. Die Schulleitungen dürfen die übermittelten Daten ausschließlich zu Zwecken der ihr obliegenden Gefahrenabwehr verwenden. Eine Weitergabe ist nur innerhalb des Lehrerkollegiums oder an Aufsichtsstellen statthaft, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. 3.3.5 Zusammenarbeit mit den Staatsanwaltschaften Ermittlungsverfahren gegen jugendliche und heranwachsende Tatverdächtige, bei denen aufgrund ihrer persönlichen Entwick - lung sowie der Art, Schwere und Anzahl der ihnen zur Last geleg- ten Taten eine umgehende strafrechtliche Reaktion geboten ist, sind vorrangig durchzuführen. Die hierzu notwendigen Verfah- rensabläufe stimmen die Kreispolizeibehörden mit den zuständi - gen Staatsanwaltschaften ab. 3.4 Justizbehörden 3.4.1 Aufgaben der Justizbehörden Die Justizbehörden – Staatsanwaltschaften und Gerichte – wer - den Kraft ihres gesetzlichen Auftrags erst tätig, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen. Ihre Maß - nahmen und Reaktionen orientieren sich dabei vor allem an dem Erziehungsgedanken auf der Grundlage der besonderen Bestim - mungen des Jugendgerichtsgesetzes. Bereits im Ermittlungsver - fahren wird die Jugendgerichtshilfe in das Verfahren eingebun - den. In Jugendverfahren sollen Staatsanwältinnen und Staatsanwälte beziehungsweise Amtsanwältinnen und Amtsanwälte sowie Rich - terinnen und Richter tätig sein, die erzieherisch befähigt und in der Jugenderziehung erfahren sind. Richterinnen und Richter auf Probe und Beamtinnen und Beamte auf Probe sollen im ersten Jahr nach ihrer Ernennung nicht zur Jugendstaatsanwältin oder zum Jugendstaatsanwalt bestellt werden. 3.4.2 Staatsanwältinnen und Staatsanwälte für den Ort Um kriminelle Karrieren einzelner Jugendlicher vor Ort frühzeitig zu erkennen und schnell und angemessen reagieren zu können, ist die Bearbeitung der Jugendstrafverfahren bei allen Staatsan - waltschaften des Landes der Staatsanwältin beziehungsweise dem Staatsanwalt für den Ort übertragen worden. Sie stehen als ständige Ansprechpersonen den Beschäftigten aller in ihrem Be - zirk tätigen Behörden, insbesondere den Jugendsachbearbeite - rinnen und Jugendsachbearbeitern der Polizei, den Jugendäm - tern und den Schulen, zur Verfügung. 3.4.3 Jugendstrafverfahren Der Erziehungsgedanke spiegelt sich insbesondere auch in den vielfältigen, abgestuften Reaktionsmöglichkeiten wider. Durch zeitnahe und erzieherische Maßnahmen, etwa die Durchführung eines Täter-Opfer-Ausgleichs oder eines sozialen Trainingskur - ses (zum Beispiel in Form eines Anti-Gewalt-Trainings), leisten die Justizbehörden gleichzeitig einen Beitrag zur Verhütung wei - terer Straftaten. Nach Durchführung der Ermittlungen obliegt den Jugendstaatsan- wältinnen und Jugendstaatsanwälten die Entscheidung, ob ein Tatnachweis zu führen ist und ob unter den Voraussetzungen des § 45 Jugendgerichtsgesetz (JGG) von der Verfolgung abgesehen werden kann. Dabei ist besonderes Augenmerk auf die Durchfüh- rung erzieherischer Maßnahmen gemäß § 45 Abs. 2 JGG zu rich- ten. Kommt ein Absehen von der Verfolgung aus erzieherischen Gründen nicht in Betracht, wird zeitnah Anklage erhoben oder Antrag auf Entscheidung im Vereinfachten Jugendverfahren ge - stellt. Sind in einem Ermittlungsverfahren gegen eine Jugendliche oder einen Jugendlichen die Voraussetzungen für den Erlass eines Haftbefehls gegeben, prüft die Jugendstaatsanwältin oder der Ju - gendstaatsanwalt regelmäßig, ob der Zweck der Untersuchungs - haft nicht durch eine vorläufige Anordnung über die Erziehung oder durch andere Maßnahmen erreicht oder zur Haftvermeidung vorrangig die einstweilige Unterbringung in einem Heim der Ju - gendhilfe angeordnet werden kann (§§ 71, 72 Jugendgerichtsge - setz). Über die betreffenden Einrichtungen der Jugendhilfe wird die Justiz regelmäßig informiert. Die Jugendgerichte führen die Jugendverfahren mit Blick auf den Erziehungsgedanken unter Beachtung des Beschleunigungsge - bots und der besonderen Bestimmungen des JGG durch. Sie ord- nen – falls eine Einstellung nach § 47 JGG nicht in Betracht kommt – Erziehungsmaßregeln und dort insbesondere Weisun - gen an. Wenn diese nicht ausreichen, wird die Straftat mit Zucht - mitteln (zum Beispiel Arbeitsauflage oder Jugendarrest) geahn - det. Die Jugendstrafe ist ultima ratio jugendstrafrechtlicher Rechtsfolgen. Sie darf nur verhängt werden, wenn andere Maß - nahmen zur Erziehung im Hinblick auf schädliche Neigungen und/oder zum Ausgleich schwerer Schuld nicht ausreichen (§ 5 Absatz 2 i.V.m. § 17 Absatz 2 Jugendgerichtsgesetz). Jugendar - rest neben zur Bewährung ausgesetzter Jugendstrafe kann zur Verdeutlichung des Unrechts und der Folgen erneuter Straftaten oder zur Verbesserung der Erfolgsaussichten für eine erzieheri - sche Einwirkung der Bewährungszeit und deren Bewältigung an - geordnet werden. 3.4.4 Vollstreckung jugendstrafrechtlicher Sanktionen Für die zeitnahe Vollstreckung der erkannten Maßnahme ist Sor - ge zu tragen. Die Arrestvollstreckung ist gemäß § 85 Abs. 1 JGG i.V.m. § 90 Abs. 2 S. 2 JGG unmittelbar nach Rechtskraft des Ur - teils und vor Urteilsabsetzung an den Jugendrichter am Ort des Vollzugs abzugeben, dem die weitere Vollstreckung und die Voll - zugsleitung obliegt. Bei einer Jugendstrafe mit Bewährung sieht das JGG obligatorisch die Unterstellung unter eine Bewährungs - helferin oder einen Bewährungshelfer vor. Dadurch ist sicherge - stellt, dass die Jugendrichterin oder der Jugendrichter regelmäßig über den Verlauf der Bewährungszeit unterrichtet ist und auf mögliches Fehlverhalten umgehend reagieren kann. Der Vollzug des Jugendarrestes und der Jugendstrafe wird erzie - herisch gestaltet. Der Jugendstrafvollzug geht deshalb durch dif - ferenzierte Angebote auf den individuellen Förderbedarf der Ge - fangenen ein. Die Förderung richtet sich in besonderem Maße auf die Bereiche der schulischen Bildung und der beruflichen Qualifizierung. Zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt wird mit den Arbeitsagenturen und sonstigen Einrichtungen eng zusammenge- arbeitet. Die Entlassung wird individuell vorbereitet. Bei der Vollstreckung von Jugendarrest oder Jugendstrafe an Schultagen soll die Vollstreckungsleitung regelmäßig zugleich mit der Ladung die Schulleitung davon unterrichten, wo und in wel - cher Zeit die Vollstreckung erfolgt. Dem Jugendlichen kann auch aufgegeben werden, die Ladung der Schulleitung vorzulegen und die Kenntnisnahme bescheinigen zu lassen. 3.4.5 Familiengerichtliche Verfahren Verantwortung für die Verhütung von Jugendkriminalität trifft im Übrigen nicht nur die Strafgerichte. Jugendkriminalität kann Aus - druck von Verwahrlosungszuständen in elterlicher Mitverantwor - tung sein. Gemäß § 1666 des Bürgerlichen Gesetzbuches haben die Familiengerichte eine Gefährdung des Kindeswohls durch er - forderliche Maßnahmen abzuwenden, wenn die Eltern nicht ge - willt oder in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden. 3.5 Untere Gesundheitsbehörden Bei konkreten Anhaltspunkten für das Vorliegen einer psychi- schen Störung oder schweren Verhaltensauffälligkeit empfiehlt es sich, die speziellen Dienste – wie den jugendpsychiatrischen und/oder den jugend- und schulärztlichen Dienst – der unteren Gesundheitsbehörden zu informieren. Suchtgefährdete oder suchtkranke Jugendliche sollten auf Hil- femöglichkeiten der Suchtberatungsstellen hingewiesen werden. 3.6 Ordnungsbehörden Zur Verhütung der Jugendkriminalität werden die Ordnungsbe - hörden insbesondere bei der Überwachung jugendgefährdender Orte unter den Gesichtspunkten des Jugendschutzes sowie der Einhaltung gaststätten- und gewerberechtlicher Vorschriften tätig. 4 Besondere Formen der Zusammenarbeit 4.1 Fallkonferenzen Bei herausragenden Straftaten oder Gefahrenlagen sowie bei Kindern und Jugendlichen, die als Mehrfach- oder Intensivtäterin - nen und -täter auffällig werden, ist eine besonders enge Zusam - menarbeit der betroffenen Behörden und Institutionen notwendig. Sowohl fallübergreifende Konferenzen als auch einzelfallbezoge - ne Fallkonferenzen, an denen die jeweils betroffenen Institutionen teilnehmen, fördern und vereinfachen den Informationsaustausch. Zugleich ermöglichen sie, auf den jeweiligen Einzelfall ausgerich - tete Maßnahmen zu vereinbaren. 4.2 Häuser des Jugendrechts In „Häusern des Jugendrechts“ sind Polizei, Staatsanwaltschaft und Jugendgerichtshilfe gemeinsam tätig. Die enge Zusammen - arbeit fördert den Informationsaustausch und ermöglicht es, tat - verdächtige Jugendliche ihrer jeweiligen Situation und Persönlich- keit angemessen zu behandeln. Gerade Jugendliche, die als Mehrfach- oder Intensivtäterinnen oder -täter auffällig werden, können in „Häusern des Jugendrechts für Intensivtäter“ eng be - gleitet werden. Der Entwicklung und Verfestigung krimineller Kar - rieren im Jugendalter wird mittels abgestufter Maßnahmen in di - rekter Abstimmung zwischen Polizei, Jugendgerichtshilfe und Staatsanwaltschaft individuell entgegengewirkt. Alle Maßnahmen orientieren sich dabei insbesondere am Erziehungsgedanken des Jugendstrafrechts. 5 Wesentliche Erlasse Für die Verhütung und Bekämpfung der Jugendkriminalität bestehen über diesen Erlass hinaus zahlreiche spezifische Regelungen, darunter: – „Polizeiliche Kriminalprävention“ (RdErl. d. Innenministeriums – 42-62.02.01 – v. 28. 9. 2006; RdErl. d. Ministerium für Inne - res und Kommunales – 424-62.02.01 – v. 15. 11. 2011) – „Bearbeitung von Jugendsachen“ (PDV 382) RdErl. d. Innen - ministeriums v. 7. 12. 1995 (n. v.) – IVC2-1591 – SMBl. NRW. 2054) – „Haftentscheidungshilfe im Jugendstrafverfahren“ (Gem. RdErl. d. Justizministeriums – 4210-IIIA.87, d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales – IVB2 6150 u. d. Innenmi - nisteriums – IVD2-6591/2.7 – v. 3. 5. 1995 – JMBl. NRW. S. © Ritterbach Verlag GmbH 133) – „Diversionsrichtlinien“ (Gem. RdErl. d. Justizministeriums – 4210-III79, d. Innenministeriums – 42-6591/2.4, d. Ministeri - ums für Schule, Jugend und Kinder – 322-6.08.08.04-7863 u. d. Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie – III-2-1122 v. 13. 7. 2004) – „Täter-Opfer-Ausgleich im Jugendstrafverfahren“ (Gem. RdErl. d. Justizministeriums, d. Ministeriums für Arbeit, Ge - sundheit und Soziales u. d. Innenministeriums v. 14. 3. 1995 – SMBl. NRW. 451) – Zuständigkeiten „Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich der Jugendwohlfahrt nach dem Jugendschutzgesetz, dem So- zialgesetzbuch VIII – Kinder- und Jugendhilfe – und dem Ju - gendfreiwilligendienstegesetz (Jugendwohlfahrtszuständig- keitsverordnung – ZuVO JuWo)“ vom 10. November 2009 (GV. NRW. S. 586) – Netzwerke gegen Gewalt „Netzwerke gegen Gewalt an Schu - len und im schulischen Umfeld; Einrichtung von Arbeitsge - meinschaften bei den Kreisen und kreisfreien Städten" (Gem. RdErl. des Kultusministeriums u. d. Innenministeriums v. 16. 2. 1994, – Bereinigte Amtliche Sammlung der Schulvorschrif - ten NRW (BASS) 12 – 21 Nr. 9) 6 Geltungsdauer Dieser Erlass tritt mit Wirkung vom 1. September 2014 in Kraft und mit Ablauf des 31. August 2019 außer Kraft. ABl. NRW. 11/14 S. 547
Anlage 2: Auszug aus der Niederschrift 7.1.1 - Beantwortung Situation St. Joseph
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Geschäftsführung Bezirksvertretung 9 (Mülheim) Herr Schultheis Telefon: (0221) 221 99322 Fax: (0221) 221 99412 E-Mail: andre.schultheis@stadt- koeln.de Datum: 07.07.2025 Auszug aus der Niederschrift der 37.Sitzung der Bezirksvertretung Mülheim vom 23.06.2025 öffentlich 7.1.1 Beantwortung einer schriftlichen Anfrage der CDU-Fraktion aus der Sit- zung der Bezirksvertretung Mülheim vom 03.02.2025 (AN/0143/2025) be- treffend "Dellbrück - Situation an St. Joseph Dellbrücker Hauptstraße" 1418/2025 Herr Krüger (CDU-Fraktion) merkt an, dass die Ergebnisse umfassend, aber auch er- schreckend seien. Gleichzeitig werde abgebildet, was Anwohner sowie der Bürgerver- ein seit einigen Monaten bereits berichten würden. Es gebe eine heiße Zone zwischen den Straßenbahnhaltestellen Holweide, Vische- ringstraße bis zur Dellbrücker Hauptstraße. Um diese Punkte herum liegen die beiden Gesamtschulen Dellbrück und Holweide. Eine der großen Haupttreffpunkte sei das Gelände sei das Gelände der Kirche St. Josehp in Dellbrück. Dort habe sich eine etwa vierzigköpfige Jugendbande angesiedelt, die Straftatdelikte wie beispielsweise Brandstiftung, gefährlichen Eingriff in den Schienenverkehr, Körperverletzung begehe. Die Tatsache, die jetzt auch durch die Beantwortung bestätigt werde, habe die Menschen in den Stadtteilen Dellbrück und Holweide getroffen und schockiert. Ihn irritiere die Darstellung der Kontaktaufnahme der Eltern, die von Schule und Polizei angeboten, aber von der Elternseite kaum angenommen werde. Offenbar bestehe von Seite der Eltern ein absolutes Desinteresse am Verhalten ihrer Kinder. Er wolle daher folgende Nachfrage stellen. Welche rechtliche Handhabe gibt es, wenn minderjährige massiv straffällig werden und Eltern sich damit nicht auseinandersetzen ? Anmerken wolle er die positiven Ansätze bei den Streetworkern und der Polizei- recherche. Die Bezirksvertretung Mülheim nimmt die Beantwortung zur Kenntnis.
Anlage 3: Beantwortung Situation St. Joseph 1418-2025
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Dezernat, Dienststelle I/02-9/0 Vorlagen-Nummer 1418/2025 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 12.05.2025 Beantwortung einer schriftlichen Anfrage der CDU-Fraktion aus der Sitzung der Bezirksvertretung Mülheim vom 03.02.2025 (AN/0143/2025) betreffend "Dellbrück - Situation an St. Joseph Dellbrücker Hauptstraße" Die Anfrage wird durch die Polizeiinspektion Mülheim nachfolgend beantwortet: 1. Wie oft wurden die Polizei und der Ordnungsdienst der Stadt Köln zu Einsätzen in den Bereichen Dellbrücker Marktplatz, KVB-Haltestelle Dellbrücker Haupt- straße und Spielplatz Rommerscheider Straße gerufen? In den Stadtteilen Holweide und Dellbrück kam es in den vergangenen Monaten zu zahlrei- chen gefährlichen Eingriffen in den Bahnverkehr, Sachbeschädigungsdelikten – insbesondere an Einrichtungen des öffentlichen Nahverkehrs und neuerdings auch durch Feuer. Die gefähr- lichen Eingriffe in den Bahnverkehr gestalteten sich regelmäßig in Form von Steinwürfen auf vorbeifahrende Straßenbahnen. In allen hier bekannten Sachverhalten ist es bislang zum Teil nur aufgrund glücklicher Umstände bei Sachschäden geblieben. Die Delikte sind regelmäßig geprägt durch ein zumeist spontanes Handeln (opportunistische Kriminalität) aus Gruppen heraus. Im Rahmen polizeilicher Schwerpunktmaßnahmen der Poli- zeiinspektion 5 sowie kriminalpolizeilicher Ermittlungen konnte eine — im weitläufigen Sinne — Jugendgruppierung ermittelt werden, die für eine Vielzahl von eingetretenen Sicherheitsstö- rungen maßgeblich verantwortlich sein könnte. Die Gruppe umfasst neben den namentlich be- kannten Haupttätern etwa 40 weitere Mitläufer/Sympathisanten, welche sich vorzugsweise an Einrichtungen des öffentlichen Nahverkehrs und auf Spielplätzen aufhalten. Darüber hinaus häufen sich seit Ende des Jahres 2024 Beschwerden aus der Bevölkerung und Nachfragen aus dem politischen Raum. Die Kriminalitätsentwicklung in den Stadtteilen kann an Hand der nachfolgenden, von KK 41 erarbeiteten, Karte (Stand: Dezember 2024) eingesehen werden. TOP Ö 7.1.1TOP Ö 7.1.1 2 Legende: rote Kreise: Delikte, bei denen ein Tatverdächtiger mit Bezug zur EG Lost ermittelt bzw. vor Ort an- getroffen werden konnte blasse blaue Kreise: Straftaten, bei denen zwar kein entsprechender Tatverdächtiger ermittelt, aber das De- likt nach Aussage KK 41 den Personen mit Bezug zur EG Lost zugeordnet werden kann In einem Sachverhalt (Ende 2024) wurden außerdem Tatzeugen, die sich gegenüber der Poli- zei zu erkennen gaben, anschließend körperlich angegriffen und verletzt. Der Haupttatver- dächtige wurde in diesem Bedrohungssachverhalt zwischenzeitlich ermittelt. Entwicklung seit Januar 2025 In den zurückliegenden Wochen konnte eine signifikante Steigerung der kriminellen Energie der hier bekannten Jugendlichen in den Stadtteilen Holweide und Dellbrück festgestellt wer- den: a) Brandstiftung im Krankenhaus Holweide vom 29.03.2025 – 250329-1200-095655 b) Sachbeschädigung AXA-Parkhaus Holweide vom 02.04.2025 – 250402-1100- 093415 c) Brandstiftung Reiners Motorrad Service Delbrück vom 03.04.2025 – 250403-0526- 0A5416 Bei diesen Taten sowie bei der zurückliegenden Brandstiftung im Zuständigkeits-bereich der Kreispolizeibehörde Rheinisch-Bergischer Kreis (Inbrandsetzung eines Kipplasters und eines Baggers) ist ein Schaden in Höhe von mehreren 10.000 Euro entstanden. Im Zusammenhang mit einer umfassenden Zeugenaussage konnte Anfang April eine Perso- nengruppe in Köln-Holweide, KVB-Haltestelle Neufelder Straße, durch Kräfte des hiesigen Wachdienstes gestellt werden. Im Rahmen des konsequenten Einschreitens (Identitätsfest- stellungen, Durchsuchungen) wurden mehrere Mobiltelefone sichergestellt. Bei der ersten In- augenscheinnahme konnten Handyvideos festgestellt werden, durch die der Tatnachweis für die zuvor genannten Straftaten bereits am Kontrollort erbracht werden konnte. 3 Gegen einen ermittelten Beschuldigten befindet sich ein Betretungs- und Aufenthaltsverbot in Vorbereitung. Ergänzung der Verwaltung: Der Ordnungsdienst erfasst bei Einsätzen (Meldungen durch die Bürgerschaft) lediglich den Ort, den Melder und den Grund des Anrufes. Bei den Rückmeldungen wird zwar dokumentiert was vorgefunden und welche Maßnahmen getroffen wurden, aber Im Gegensatz zur Polizei pflegen wir bei solchen Einsätzen keine Per- sonendaten oder sonstige Informationen der Störer dem Einsatz bei. Dementsprechend wären die Zahlen nicht verwertbar, da ebenso Verstöße von „einfachen“ Jugendlichen mit einfließen würden, welche nicht den Jugendbanden angehören. Hinsichtlich der von der Polizeidienststelle Mülheim dargestellten Situation in Dellbrück und Holweide arbeiten Polizei und Ordnungsdienst in engem Austausch zusammen. 2. Sind die Streetworker der Stadt oder anderer Einrichtungen bereits aktiv, wenn ja, mit welchen Erfahrungen? Von Seiten des KK 43 und der Polizeiinspektion 5 wurden die Leiter der ortsansässigen Schu- len im Juli 2024 zu einem beratenden Gespräch in die Polizeiwache Mülheim eingeladen. Im Rahmen dieses Schulgesprächs wurden auch die Sozialraum-koordinatoren der Stadt Köln eingebunden. Seit Beginn des aktuellen Schuljahres befinden sich diese in den ortsansässigen Schulen the- menspezifisch im Einsatz. Das Schulgespräch soll nach Absprache zwischen KK 43 und Polizeiinspektion 5 zeitnah wie- derholt werden. Ergänzung der Verwaltung: Die Örtlichkeit St. Joseph / Dellbrücker Haupstraße sowie Holweide Vischeringstraße wird von den städtischen Streetworkern aufgesucht. Dort halten sich häufig Gruppen von jungen Männern auf, die in der Gruppendynamik schwer erreichbar sind. Aus diesem Grund bieten wird seit einigen Wochen eine neue Sprechstunde im August-Bebel-Haus in der Krahnenstraße angeboten. Hier halten sich gelegentlich Jugend- liche aus oben angesprochener Peergroup auf. Unsere Hoffnung ist es, im 1:1 Setting (Klient – Sozialarbeiter) eher eine Beziehung zu den Jugendlichen aufzubauen und ins Gespräch zu kommen. 3. Wie viele und welche Straftaten wurden in diesem Kontext begangen und wie viele Ermittlungsverfahren eingeleitet bzw. welche Maßnahmen wurden durch den Ordnungsdienst ergriffen? Bei den begangenen Delikten handelt es sich um - Verstöße gegen das Sprengstoffgesetz (Zünden von Pyrotechnik) - Sachbeschädigung durch Feuer (Molotowcocktails, Gasflaschen) - Allgemeine Sachbeschädigung (z.B. Straßenbahnmuseum Thielenbruch) - Gefährlicher Eingriff in den Bahnverkehr (Werfen von Steinen auf Straßenbahnen und Bereiten von Hindernissen auf der Gleisanlage) - Brandstiftung Von Seiten der Polizeiinspektion 5 wurde im Januar 2025 der Betreuungsbereich Holweide, Dellbrück und Dünnwald unter Führung eines Dienstgruppenleiters der Polizeiwache Mülheim eingerichtet. In diesem Rahmen finden Schwerpunkt-maßnahmen des Wachdienstes mit der Bereitschaftspolizei, dem KK 43 und dem kommunalen Ordnungsdienst statt. 4. Sind die betroffenen Personengruppen bzw. einzelne Akteure polizeibekannt und treten hierbei öfter auf? Im Rahmen der polizeilichen Schwerpunktmaßnahmen und der kriminalpolizeilichen Ermittlun- gen wurden vier Haupträdelsführer und etwa 40 Mitläufer identifiziert. 4 Um die Szene rund um die Haupträdelsführer zu isolieren, fand neben dem Schulgespräch im Juli 2024 ein Elterngespräch am 14. April 2025 statt. Von den eingeladenen elf Erziehungsberechtigten sagten zwei ihre Teilnahme beim KK 43 ab. Von den verbleibenden neun Erziehungsberechtigten erschienen fünf nicht. Hierbei handelte es sich hauptsächlich um die Erziehungsberechtigten der bekannten Haupträdelsführer. Bei den vier erschienenen Erziehungsberechtigten handelte es sich um die, deren Kinder le- diglich dem eher losen Umfeld der Haupträdelsführer zuzurechnen sind. Die teilnehmenden Erziehungsberechtigten zeigten sich interessiert und waren für das Ge- spräch sehr dankbar. Obwohl einige ihre Einwirkungsmöglichkeiten limitiert sehen, vermittel- ten alle den Eindruck auf die weitere Entwicklung ihrer Kinder Einfluss nehmen zu wollen. Es bestand großes Einvernehmen dahingehend, dass die Lageentwicklung in den Stadtteilen Holweide, Dellbrück und Dünnwald in Bezug auf die von allen Seiten festzustellende Steige- rung der „Jugendgruppendelinquenz“ inakzeptabel ist und weitergehende Maßnahmen (u.a. Wahrnehmung der Erziehungsmöglichkeiten durch die Erziehungsberechtigten, Einfluss- nahme der Schulen auf die betroffenen Schülerinnen und Schüler, Einbindung der Sozial- raumkoordinatoren und Bür-gergespräche über Einladungen der Bürgervereine) erforderlich sind. 5. Zu welcher Lageeinschätzung kommen die zuständigen Polizeidienststellen bzw. der Ordnungsdienst oder die Streetworker der Stadt Köln und welche zukünfti- gen Entwicklungen sind zu erwarten? Entgegen allen Prognosen kam es im Verlauf der Osterferien zu keinen Zwischenfällen in den Stadtteilen. Dies wird hier als erstes positives Anzeichen hinsichtlich der Wirksamkeit der poli- zeilichen Maßnahmen gesehen. Gleichwohl bleibt die weitere Entwicklung abzuwarten. Ergänzung der Verwaltung: Die Lageeinschätzung der Polizei sowie erforderliche Maßnahmen finden auch zukünftig im engen Austausch mit dem Ordnungsdienst statt. Zu Streetwork wird auf die Ergänzung zu Ziffer 2 verwiesen.
Beantwortung einer Anfrage (BV)
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Dezernat, Dienststelle IV/51 Vorlagen-Nummer 2292/2025 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 08.09.2025 Beantwortung einer mündlichen Anfrage von Herrn Krüger in der Sitzung der Bezirksvertretung Mülheim am 23.06.2025 zu der Vorlage 1418/2025 Herr Krüger (CDU-Fraktion) stellt in der o.g. Sitzung die nachfolgende mündliche Anfrage: Welche rechtliche Handhabe gibt es, wenn Minderjährige massiv straffällig werden und Eltern sich damit nicht auseinandersetzen? Die Jugendverwaltung antwortet wie folgt: Die Ergänzungsfrage betrifft die geringe elterliche Resonanz auf die Kontaktaufnahmen von Schule und Polizei zu den Sorgeberechtigten der identifizierten Minderjährigen. Aus der o.g. Fragestellung ergibt sich zunächst der notwendige Hinweis darauf, die gesetzlich verankerten handlungsleitenden Vorgaben der in der Verantwortungsgemeinschaft kooperie- renden Akteure trennscharf zu unterscheiden. Die Klarheit über die jeweiligen Funktionen, Ressourcen oder Eingriffsmöglichkeiten ist grundlegender Gelingensfaktor konstruktiver Po- tentiale in Kooperation und Netzwerkstrukturen. Strafjustiz und öffentliche Jugendhilfe unter- liegen nicht zuletzt im Sinne der Gewaltenteilung öffentlichen Handelns unterschiedlichen Er- mittlungsverpflichtungen-und Befugnissen oder Prämissen. Das SGB VIII ist das zentrale Gesetz für die Kinder- und Jugendhilfe. Nicht Strafverfolgung als Element von Gefahrenabwehr, sondern Kindeswohl und Kinderschutz sind handlungsleitende Rechtsgüter der öffentlichen Jugendhilfe. Vorrangiges Ziel polizeilicher Konzepte im Thema Jugend-Delinquenz (Prävention, Opferschutz, Strafverfolgung) ist die Entstehung krimineller Karrieren frühzeitig zu erkennen und Verfestigung zu verhindern. Ein sanktionierendes Ein- greifen aufgrund der zugrunde gelegten Untätigkeit der Eltern ist rechtlich für die Jugendhilfe zu keiner Zeit begründbar. Eine Beteiligung des Jugendamtes im Problemfeld ist dadurch aber nicht gänzlich ausgeschlossen. § 8a SGBV VIII bestimmt den verbindlichen Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung. Es be- stimmt für das Jugendamt die Aufgabe, junge Menschen in ihrer Entwicklung zu fördern, ihnen und ihren Familien Beratung und erforderliche Hilfen anzubieten und zu gewähren und Ge- fährdungen von den Minderjährigen abzuwenden. Werden dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls Minderjähri- ger bekannt, so hat es unter Achtung vorgegebener Verfahrenselemente das Gefährdungsri- siko einzuschätzen. Der Einbezug von Personensorgeberechtigten und Minderjährigen ist da- bei vorgegeben, solange hierdurch keine weiteren Gefährdungen herzuleiten sind. Ein durch das Bekanntwerden gewichtiger Anhaltspunkte ausgelöstes Schutzverfahren unterliegt immer der Einzelfallbetrachtung. 2 Ein wichtiger Zugangsaspekt im Kinderschutz ist dabei, dass die Gesetzgebung auch die Be- ratung und Weitergabe von Informationen durch Geheimnisträger bei Kindeswohlgefährdung (§ 4 KKG) ermöglicht. Dies bedeutet, dass in Problemlagen agierende Fachkräfte (auch aus dem medizinisch/ therapeutischen Bereich), dem Jugendamt mögliche von Eltern ausgehende Gefährdungen des Kindeswohls melden können. Kooperations- und Austauschmöglichkeiten, sowie Pflichten ergeben sich auch aus schulgesetzlich definiertem Schutzauftrag von Schulen oder bestehenden Kooperationsvereinbarungen mit Schule und Polizei. Hält das Jugendamt im Prozess der Einschätzung zur Abwendung der Gefährdung die Ge- währung von Hilfen für geeignet und notwendig, so hat es diese den Erziehungsberechtigten anzubieten. Eine Anordnungskompetenz oder Eingriffsbefugnisse in die Personensorge sei- tens des Jugendamtes resultieren daraus nicht. Sind Eltern nicht gewillt oder in der Lage, Ge- fahren abzuwenden, hat das Familiengericht im Sinne des § 1666 BGB Maßnahmen zu tref- fen (i.d.R. auf Anregung des Jugendamtes), die geeignet sind, die konkrete Gefahr abzuwen- den. Sollte eine akute, konkret herleitbare Kindeswohlgefährdung im Sinne der Verhältnismä- ßigkeit durch keinerlei mildere Mittel abzuwenden sein (fehlende elterliche Bereitschaft oder Fähigkeit in der Mitwirkung zur Abwendung) kann und muss das Jugendamt im Sinne des § 42 SGB VIII die Maßnahme der Inobhutnahme (ultima ratio) ergreifen. In Bezug auf den unde- finierten Rechtsbegriff der Kindeswohlgefährdung setzt die Rechtsprechung die Eingriffshürde in der Wahrung von Elternrechten hoch an. Wenn das Jugendamt im Kinderschutz familienge- richtliche Eingriffe zur Abwendung von Kindeswohlgefährdung anregt, muss die zugrunde ge- legte Gefährdung den Leitaspekten von Konkretisierbarkeit, Erheblichkeit, Wahrscheinlichkeit und Unmittelbarkeit standhalten. In vielen Problemlagen bleibt somit der Fokus der öffentli- chen Jugendhilfe auf dem engagierten Werben für Nutzung von Unterstützungsangeboten und Hilfen zur Erziehung. Zugrunde liegt hier nicht allein der grundgesetzlich verankerte Schutz des Elternechtes, sondern auch die Wirksamkeit von Hilfen im Zwangskontext. In der Übertagung der konkreten Dellbrücker Problemlage auf die Bedingungen des Kinder- schutzverfahrens sei hier auf den Runderlass zur Zusammenarbeit bei der Verhütung und Be- kämpfung der Jugendkriminalität „ (BASS 18-03 Nr. 1)“ hingewiesen. Die Präambel des für die verschiedenen Akteure der Verantwortungsgemeinschaft orientierenden Erlasses verordnet Jugenddelinquenz als Phänomen, dessen Ursachen u.a. in „Störungen von Sozialisationspro- zessen“ liegen kann. Der Erlass fasst zusammen, dass in den Kommunen bereits eine Viel- zahl von Institutionen zusammenarbeitet, um Minderjährigen in Risiko- und Gefährdungslagen geeignete Hilfen anzubieten und diese Kooperation fortlaufend zu intensivieren. Dem Jugend- amt kommt hierbei in der Umsetzung eine koordinierende Rolle in der Netzwerkarbeit zu, die auch das SGB VIII bestimmt. Der Erlass konkretisiert für die zentralen Akteure Schule und Polizei die Zusammenarbeit mit den Jugendämtern mit Blick auf das Kindeswohl im Kontext Delinquenz. So informiert die Poli- zei über jugendgefährdende Orte sowie über angenommen gefährdete Minderjährige. Das Ju- gendamt soll hiernach unverzüglich verständigt werden, wenn erzieherische Maßnahmen während der Ermittlungsarbeit notwendig erscheinen. Die Polizei wirkt so auf intervenierende Maßnahmen der zuständigen Behörde hin. Die Polizei kann also das zuständige Bezirksju- gendamt hier auf die „Untätigkeit“ der Eltern und die fehlende Bereitschaft zur Gesprächsteil- nahme hinweisen. Einer solchen Meldung zugrunde liegen würde hier die ebenfalls im Erlass geführte Annahme, dass Jugendkriminalität Ausdruck von „Verwahrlosungszuständen in elter- licher Mitverantwortung“ sein kann. Ob das elterliche Verhalten im oben beschriebenen mögli- chen §8a Verfahren schließlich einer vernachlässigenden Form der Kindeswohlgefährdung zugeordnet werden kann, unterliegt dann den Bedingungen des Einzelfalls. Wie auch im The- menfeld Schulabsentismus herausfordernd, wird eine der familiengerichtlichen Prüfung stand- haltende Herleitung der elterlichen Gefährdung durch das Phänomen Delinquenz allein selten möglich sein. Inwieweit die Möglichkeit elterlicher Einflussnahme hier tatsächlich bewertet werden kann, ist stark beschränkt. Auch der Aspekt Aufsichtspflichtverletzung, der z.B. in der Bewertung von Haftungsfragen bei Straftaten Minderjähriger eine Rolle spielen kann, ist grundsätzlich in diesem Zusammenhang im Kinderschutz wenig nachhaltig in Zusammenhang zu bringen. In der Bewertung von Kindeswohlgefährdung kann eine unangemessene Umset- zung der Aufsichtspflicht grundsätzlich ein Indikator einer Vernachlässigung sein. Vernachläs- sigung steht zwar als eine im Fachdiskurs anerkannte Form der Kindeswohlgefährdung, ist aber auf die Straffälligkeit schwierig herleitbar. Die Im Konstrukt des Erlasses geführte durch „intervenierende“ Maßnahme im Jugendamt bleibt somit meist die allgemeine Beratungsarbeit und Hilfeplanung. 3 Abschließend angemerkt sei, dass die Jugendhilfe auf einen starken Vertrauensschutz ange- wiesen ist, der in den exaltierten Vorgaben des Sozialdatenschutzes gestärkt wird. Eine kon- krete Angabe zur konkreten Fallarbeit im Sachverhalt ist im Rahmen der Beantwortung nicht möglich. Die agierenden Fachkräfte würden grundsätzlich in Rahmen getätigter Meldungen im Rahmen des KKG verbindlich Rückmeldung darüber erhalten, ob eine Kindeswohlgefährdung eingeschätzt wurde und ob Maßnahmen zur Abwendung ergriffen wurden. Anlagen: 1. Runderlass zur Zusammenarbeit bei der Verhütung und Bekämpfung der Jugendkri- minalität 2. Auszug aus der Niederschrift der Sitzung der BV 9 am 23.06.2025 3. Vorlage 1418/2025 4. Schriftliche Anfrage der CDU-Fraktion AN/0143/2025 vom 22.01.2025
Anlage 4: Anfrage AN-0143-2025 der CDU-Fraktion zu Dellbrück Situation um St Joseph
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CDU-Fraktion in der Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 51065 Köln - Wiener Platz 2a Kontakt: Stephan.Krueger@Stadt-Koeln.de Gleichlautend an: Frau Oberbürgermeisterin Henriette Reker Rathaus Köln Herrn Bezirksbürgermeister Norbert Fuchs Bezirksrathaus Köln-Mülheim 22. Januar 2025 Anfrage zur nächsten Sitzung der Bezirksvertretung Köln-Mülheim Hier: Dellbrück – Situation an St. Joseph / Dellbrücker Hauptstraße Sehr geehrte Frau Oberbürgermeisterin, sehr geehrter Herr Bezirksbürgermeister, die CDU-Fraktion in der BV Mülheim bittet Sie, folgende Anfrage auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu nehmen: Seit geraumer Zeit versammeln sich in Dellbrück immer wieder größere Gruppen von Jugendlichen zwischen den KVB-Haltestellen Dellbrücker Hauptstraße (Bahn/Bus) und der Pfarrkirche St. Joseph. Das geschieht vornehmlich in den späten Nachmittag- und Abendstunden. Solche Ansammlungen führen zu einem Unsicherheitsgefühl in der Bevölkerung. Zudem gehen von diesen Gruppen Straftaten in der näheren Umgebung aus, z.B. auf dem Kinderspielplatz Rommerscheider Straße. Angegangene Passanten berichten zum eigenen Schutz nur anonym in sozialen Netzwerken über ihre negativen Erfahrungen. Vielfach ist Vandalismus offen erkennbar und Polizeieinsätze mehren sich. Um einen Überblick über die Gesamtsituation zu erhalten und um angemessene Maßnahmen initiieren zu können, bitten wir um die Beantwortung folgender Fragen: 1. Wie oft wurden vor diesem Hintergrund im Jahr 2024 die Polizei und der Ordnungsdienst der Stadt Köln zu Einsätzen in den Bereichen Dellbrücker Marktplatz, KVB-Haltestelle Dellbrücker Hauptstraße und Spielplatz Rommerscheider Straße gerufen (bitte zum Vergleich die Zahlen von 2022 und 2023 gegenüberstellen)? 2. Sind die Streetworker der Stadt oder anderer Einrichtungen bereits aktiv, wenn ja, mit welchen Erfahrungen? 3. Wie viele und welche Straftaten wurden in diesem Kontext began- gen und wie viele Ermittlungsverfahren eingeleitet bzw. welche Maßnahmen wurden durch den Ordnungsdienst ergriffen? 4. Sind die betroffenen Personengruppen bzw. einzelne Akteure poli- zeibekannt und treten hierbei öfter auf, z.B. auch in Holweide (Hal- testelle Vischeringstraße usw.) 5. Zu welcher Lageeinschätzung kommen die zuständigen Polizei- dienststellen bzw. der Ordnungsdienst oder die Streetworker der Stadt Köln und welche zukünftigen Entwicklungen sind zu erwar- ten? Mit freundlichen Grüßen gez. Dr. Thomas Portz, Vorsitzender CDU-Fraktion Stephan Krüger, CDU-Fraktion
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 2292/2025
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (BV)
- Datum
- 15.07.2025
- Erstellt
- 15.07.2025 07:59