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3345/2021

Satzung über eine Veränderungssperre für einen Teilbereich der Ortslage in Köln- Dellbrück Arbeitstitel: Hatzfeldstraße/Radiumstraße in Köln-Dellbrück

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 12.10.2021

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 09.11.2021, TOP 14.1

Beschlussvorlage Rat

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Ansehen

Anlage 2 Satzung

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Anlage 1 Geltungsbereich

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Ansehen

Anlage 2.1 zur Satzung

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Ansehen

Beschlussvorlage Rat

4308 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
VI/61/1 
61/1 Nove Sa 
Vorlagen-Nummer 
 3345/2021 
Freigabedatum 
12.10.2021  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Satzung über eine Veränderungssperre für einen Teilbereich der Ortslage in Köln- Dellbrück 
Arbeitstitel: Hatzfeldstraße/Radiumstraße in Köln-Dellbrück 
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Rat beschließt die Satzung über eine Veränderungssperre für einen Teilbereich der Ortslage in 
Köln-Dellbrück –Arbeitstitel: Hatzfeldstraße/Radiumstraße in Köln-Dellbrück– für das Gebiet westlich 
der Mielenforster Straße entlang der südlichen Grundstücksgrenze Hatzfeldstraße 23-79, 
einschließlich der Grundstücke Hatzfeldstraße 1-19 über den Grafmühlenweg entlang der nördlichen 
Grundstücksgrenze der Häuser Pfarrer-Buchbender-Weg 1-19 weiter verlaufend nördlich der 
Sportanlage bis zur Mielenforster Straße — in der zu diesem Beschluss als Anlage beigefügten 
Fassung. 
 
 
 
Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 25.10.2021 
Stadtentwicklungsausschuss 28.10.2021 
Rat 09.11.2021

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Problemstellung 
 
Verhinderung einer städtebaulichen Fehlentwicklung 
 
 
Begründung 
 
Der Stadtentwicklungsausschuss hat am 17.06.2021 beschlossen, einen Bebauungsplan  
für das Gebiet westlich der Mielenforster Straße entlang der südlichen Grundstücksgrenze Hatzfeld-
straße 23-79, einschließlich der Grundstücke Hatzfeldstraße 1-19 über den Grafmühlenweg entlang 
der nördlichen Grundstücksgrenze der Häuser Pfarrer-Buchbender-Weg 1-19 weiter verlaufend nörd-
lich der Sportanlage bis zur Mielenforster Straße —Arbeitstitel: Hatzfeldstraße / Radiumstraße in Köln 
Dellbrück— aufzustellen mit dem Ziel, den Ausschluss von Einzelhandel im Geltungsbereich des Be-
bauungsplanes festzusetzen. 
 
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes befindet sich circa 300 Meter südlich der Dellbrücker 
Hauptstraße Die Dellbrücker Hauptstraße ist als Stadtteil Zentrum siedlungsräumlich in zentraler La-
ge im Stadtteil Dellbrück integriert.  
 
Zur konsequenten Umsetzung des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes  (EHZK) ist die Aufstellung 
dieses neuen Bebauungsplans notwendig, um den zentralen Versorgungsbereich Dellbrück zu schüt-
zen. 
 
Im EHZK wird als Entwicklungsziel die Sicherung der Versorgungsfunktion im kurzfristigen Bedarfsbe-
reich durch den Erhalt der strukturprägenden Lebensmittel- und Drogeriewarenanbieter formuliert. 
Eine weitere Stärkung des zentralen Versorgungsbereiches Dellbrücker Hauptstraße und der wohnor-
tnahen Versorgung, insbesondere mit Blick auf eine Verbesserung des nahversorgungsrelevanten 
Betriebstypenmixes kann über die Entwicklung der Potenzialfläche im nördlichen Zentrumsbereich an 
der Kreuzung Ernastraße und Dellbrücker Hauptstraße erfolgen.  
 
Weitere Ansiedlungen an Konkurrenzstandorten außerhalb des zentralen Versorgungsbereiches 
müssen verhindert werden, um das Entwicklungsziel zu erfüllen und um einen Rückgang der Einzel-
handelsangebote im Stadtteilzentrum Dellbrück, Dellbrücker Hauptstraße zu vermeiden. 
 
Die Aldi SE § Co. KG reichte mit Datum vom 23.12.2020 eine Bauvoranfrage ein. Die Entscheidung 
über diese Voranfrage wurde bis zum 22.03.2022 zurückgestellt. 
 
Da der Abschluss des Verfahrens nicht innerhalb der Jahresfrist der Zurückstellung gesichert ist, 
muss zur Sicherung der städtebaulichen Planung eine Veränderungssperre im Sinne des § 14 Bau-
gesetzbuch (BauGB) erlassen werden.

3 
Auswirkungen 
 
In dem der Veränderungssperre unterliegenden Planbereich dürfen  
 
a) Vorhaben im Sinne des § 29 Baugesetzbuch nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht be-
seitigt werden. Hierzu zählen insbesondere Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nut-
zungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben und die einer bauaufsichtlichen Ge-
nehmigung oder Zustimmung bedürfen oder die der Bauaufsichtsbehörde angezeigt werden 
müssen.  
 
b) erhebliche oder wesentlich Wert steigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen 
Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, 
nicht vorgenommen werden.  
 
 
 
Anlagen

Anlage 2 Satzung

2883 Zeichen

/ 2 
A N L A G E  2  
Noven Anlage 2 Hatzfeldstraße -Radiumsstraße 
(Veränd-Satz01) 
 
 
S a t z u n g 
 
über eine Veränderungssperre für einen Teilbereich der Ortslage in Köln-Dellbrück 
– Arbeitstitel: Hatzfeldstraße/Radiumstraße in Köln-Dellbrück – 
 
vom ........ 
 
 
 
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung vom                       aufgrund der §§ 14, 16 und 17 Ab-
satz 1 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) - in der bei Erlass dieser 
Satzung geltenden Fassung - in Verbindung mit § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nord-
rhein-Westfalen (GO NRW) vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023) - in der bei Erlass 
dieser Satzung geltenden Fassung - diese Satzung beschlossen: 
 
 
 
 
§ 1 
 
Der Stadtentwicklungsausschuss hat am 17.06.2021 einen Beschluss über die Aufstellung eines 
Bebauungsplanes für das Gebiet westlich der Mielenforster Straße entlang der südlichen Grund-
stücksgrenze Hatzfeldstraße 23-79, einschließlich der Grundstücke Hatzfeldstraße 1-19 über den 
Grafmühlenweg entlang der nördlichen Grundstücksgrenze der Häuser Pfarrer-Buchbender-Weg 
1-19 weiter verlaufend nördlich der Sportanlage bis zur Mielenforster Straße —Arbeitstitel: Hatz-
feldstraße / Radiumstraße in Köln Dellbrück— gefasst. 
 
Zur Sicherung der Planung wird für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre angeordnet. 
 
 
 
§ 2 
Geltungsbereich 
 
Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre ergibt sich aus dem mit schwarz gestri-
chelter Linie umrandeten Teil der Karte, die als Anlage Bestandteil dieser Satzung ist. 
 
 
 
§ 3 
Rechtswirkung der Veränderungssperre 
 
In dem der Veränderungssperre unterliegenden Planbereich dürfen 
 
a) Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt 
werden. 
Hierzu zählen insbesondere Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsände-
rung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben und die einer bauaufsichtlichen Genehmigung 
oder Zustimmung bedürfen oder die der Bauaufsichtsbehörde angezeigt werden müssen.

- 2 - 
 
 
 
 
 
b) erhebliche oder wesentlich Wert steigernde Veränderungen von Grundstücken und bauli-
chen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeige-
pflichtig sind, nicht vorgenommen werden. 
 
 
 
§ 4 
Ausnahmen 
 
Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre 
eine Ausnahme zugelassen werden.  
 
Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Oberbürgermeisterin (Bauaufsichtsamt). 
 
 
 
§ 5 
Inkrafttreten  
 
Die Veränderungssperre tritt mit dem Tag ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. 
 
Sie tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung rechtsverbindlich abge-
schlossen ist, spätestens jedoch gemäß § 17 Absatz 1 Satz 1 BauGB nach Ablauf von zwei Jah-
ren, gerechnet ab dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung.

Anlage 1 Geltungsbereich

206 Zeichen

Mielenforster Straße
Anlage 1
Maßstab  1 : 5 000
N
Stadtplanungsamt
Satzung der Stadt Köln über eine Veränderungssperre in
Köln - Dellbrück
 Arbeitstitel: Hatzfeldstraße / Radiumstraße
0 10050 200 300 Meter

Anlage 2.1 zur Satzung

208 Zeichen

Mielenforster Straße
Maßstab  1 : 5 000
N
Stadtplanungsamt
Anlage zur Satzung der Stadt Köln über eine Veränderungssperre in
Köln - Dellbrück
 Arbeitstitel: Hatzfeldstraße / Radiumstraße
0 10050 200 300 Meter

Beratungsverlauf (3)

25.10.2021 Bezirksvertretung 9 (Mülheim)
TOP 9.2.4 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: endgültig abgelehnt

Zur Sitzung
28.10.2021 Stadtentwicklungsausschuss
TOP 15.1 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert empfohlen

Zur Sitzung
09.11.2021 Rat
TOP 14.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
3345/2021
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
12.10.2021
Erstellt
20.09.2021 12:02