3345/2021
Satzung über eine Veränderungssperre für einen Teilbereich der Ortslage in Köln- Dellbrück Arbeitstitel: Hatzfeldstraße/Radiumstraße in Köln-Dellbrück
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Beschlussvorlage Rat
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VI/61/1 61/1 Nove Sa Vorlagen-Nummer 3345/2021 Freigabedatum 12.10.2021 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Satzung über eine Veränderungssperre für einen Teilbereich der Ortslage in Köln- Dellbrück Arbeitstitel: Hatzfeldstraße/Radiumstraße in Köln-Dellbrück Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat beschließt die Satzung über eine Veränderungssperre für einen Teilbereich der Ortslage in Köln-Dellbrück –Arbeitstitel: Hatzfeldstraße/Radiumstraße in Köln-Dellbrück– für das Gebiet westlich der Mielenforster Straße entlang der südlichen Grundstücksgrenze Hatzfeldstraße 23-79, einschließlich der Grundstücke Hatzfeldstraße 1-19 über den Grafmühlenweg entlang der nördlichen Grundstücksgrenze der Häuser Pfarrer-Buchbender-Weg 1-19 weiter verlaufend nördlich der Sportanlage bis zur Mielenforster Straße — in der zu diesem Beschluss als Anlage beigefügten Fassung. Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 25.10.2021 Stadtentwicklungsausschuss 28.10.2021 Rat 09.11.2021 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Problemstellung Verhinderung einer städtebaulichen Fehlentwicklung Begründung Der Stadtentwicklungsausschuss hat am 17.06.2021 beschlossen, einen Bebauungsplan für das Gebiet westlich der Mielenforster Straße entlang der südlichen Grundstücksgrenze Hatzfeld- straße 23-79, einschließlich der Grundstücke Hatzfeldstraße 1-19 über den Grafmühlenweg entlang der nördlichen Grundstücksgrenze der Häuser Pfarrer-Buchbender-Weg 1-19 weiter verlaufend nörd- lich der Sportanlage bis zur Mielenforster Straße —Arbeitstitel: Hatzfeldstraße / Radiumstraße in Köln Dellbrück— aufzustellen mit dem Ziel, den Ausschluss von Einzelhandel im Geltungsbereich des Be- bauungsplanes festzusetzen. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes befindet sich circa 300 Meter südlich der Dellbrücker Hauptstraße Die Dellbrücker Hauptstraße ist als Stadtteil Zentrum siedlungsräumlich in zentraler La- ge im Stadtteil Dellbrück integriert. Zur konsequenten Umsetzung des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes (EHZK) ist die Aufstellung dieses neuen Bebauungsplans notwendig, um den zentralen Versorgungsbereich Dellbrück zu schüt- zen. Im EHZK wird als Entwicklungsziel die Sicherung der Versorgungsfunktion im kurzfristigen Bedarfsbe- reich durch den Erhalt der strukturprägenden Lebensmittel- und Drogeriewarenanbieter formuliert. Eine weitere Stärkung des zentralen Versorgungsbereiches Dellbrücker Hauptstraße und der wohnor- tnahen Versorgung, insbesondere mit Blick auf eine Verbesserung des nahversorgungsrelevanten Betriebstypenmixes kann über die Entwicklung der Potenzialfläche im nördlichen Zentrumsbereich an der Kreuzung Ernastraße und Dellbrücker Hauptstraße erfolgen. Weitere Ansiedlungen an Konkurrenzstandorten außerhalb des zentralen Versorgungsbereiches müssen verhindert werden, um das Entwicklungsziel zu erfüllen und um einen Rückgang der Einzel- handelsangebote im Stadtteilzentrum Dellbrück, Dellbrücker Hauptstraße zu vermeiden. Die Aldi SE § Co. KG reichte mit Datum vom 23.12.2020 eine Bauvoranfrage ein. Die Entscheidung über diese Voranfrage wurde bis zum 22.03.2022 zurückgestellt. Da der Abschluss des Verfahrens nicht innerhalb der Jahresfrist der Zurückstellung gesichert ist, muss zur Sicherung der städtebaulichen Planung eine Veränderungssperre im Sinne des § 14 Bau- gesetzbuch (BauGB) erlassen werden. 3 Auswirkungen In dem der Veränderungssperre unterliegenden Planbereich dürfen a) Vorhaben im Sinne des § 29 Baugesetzbuch nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht be- seitigt werden. Hierzu zählen insbesondere Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nut- zungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben und die einer bauaufsichtlichen Ge- nehmigung oder Zustimmung bedürfen oder die der Bauaufsichtsbehörde angezeigt werden müssen. b) erhebliche oder wesentlich Wert steigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden. Anlagen
Anlage 2 Satzung
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/ 2 A N L A G E 2 Noven Anlage 2 Hatzfeldstraße -Radiumsstraße (Veränd-Satz01) S a t z u n g über eine Veränderungssperre für einen Teilbereich der Ortslage in Köln-Dellbrück – Arbeitstitel: Hatzfeldstraße/Radiumstraße in Köln-Dellbrück – vom ........ Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung vom aufgrund der §§ 14, 16 und 17 Ab- satz 1 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) - in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung - in Verbindung mit § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nord- rhein-Westfalen (GO NRW) vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023) - in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung - diese Satzung beschlossen: § 1 Der Stadtentwicklungsausschuss hat am 17.06.2021 einen Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplanes für das Gebiet westlich der Mielenforster Straße entlang der südlichen Grund- stücksgrenze Hatzfeldstraße 23-79, einschließlich der Grundstücke Hatzfeldstraße 1-19 über den Grafmühlenweg entlang der nördlichen Grundstücksgrenze der Häuser Pfarrer-Buchbender-Weg 1-19 weiter verlaufend nördlich der Sportanlage bis zur Mielenforster Straße —Arbeitstitel: Hatz- feldstraße / Radiumstraße in Köln Dellbrück— gefasst. Zur Sicherung der Planung wird für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre angeordnet. § 2 Geltungsbereich Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre ergibt sich aus dem mit schwarz gestri- chelter Linie umrandeten Teil der Karte, die als Anlage Bestandteil dieser Satzung ist. § 3 Rechtswirkung der Veränderungssperre In dem der Veränderungssperre unterliegenden Planbereich dürfen a) Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden. Hierzu zählen insbesondere Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsände- rung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben und die einer bauaufsichtlichen Genehmigung oder Zustimmung bedürfen oder die der Bauaufsichtsbehörde angezeigt werden müssen. - 2 - b) erhebliche oder wesentlich Wert steigernde Veränderungen von Grundstücken und bauli- chen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeige- pflichtig sind, nicht vorgenommen werden. § 4 Ausnahmen Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Oberbürgermeisterin (Bauaufsichtsamt). § 5 Inkrafttreten Die Veränderungssperre tritt mit dem Tag ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung rechtsverbindlich abge- schlossen ist, spätestens jedoch gemäß § 17 Absatz 1 Satz 1 BauGB nach Ablauf von zwei Jah- ren, gerechnet ab dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung.
Anlage 1 Geltungsbereich
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Mielenforster Straße Anlage 1 Maßstab 1 : 5 000 N Stadtplanungsamt Satzung der Stadt Köln über eine Veränderungssperre in Köln - Dellbrück Arbeitstitel: Hatzfeldstraße / Radiumstraße 0 10050 200 300 Meter
Anlage 2.1 zur Satzung
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Mielenforster Straße Maßstab 1 : 5 000 N Stadtplanungsamt Anlage zur Satzung der Stadt Köln über eine Veränderungssperre in Köln - Dellbrück Arbeitstitel: Hatzfeldstraße / Radiumstraße 0 10050 200 300 Meter
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: endgültig abgelehnt
Zur SitzungBeschluss: ungeändert empfohlen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 3345/2021
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 12.10.2021
- Erstellt
- 20.09.2021 12:02