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Satzung über die abweichende Herstellung der Erschließungsanlage Feldgärtenstraße von Hillesheimstraße bis Merkenicher Straße in Köln-Niehl

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 2350/2020 vom 23.12.2020

Stand: Am 23.03.2021 im Rat ungeändert beschlossen.

Dokumente

  • Anlage 2 - Lageplan Ausparzellierungserfordernis

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  • Anlage 3 - Satzungstext

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    Anlage 3 - Satzungstext Satzung über die abweichende Herstellung der Erschl ießungsanlage Feldgär- tenstraße von Hillesheimstraße bis Merkenicher Straße in Köln-Niehl vom Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am auf Grund des § 132 Ziffer 4 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Beka nntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in Verbindung mit den §§ 7 und 77 Absatz 1 der Ge- meindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in d er Fassung der Bekanntma- chung vom 14.07.1994 (GV. NW. S. 666/SGV. NRW. 2023 ) – jeweils in der bei Er- lass dieser Satzung geltenden Fassung – diese Satzung beschlossen: § 1 Die Erschließungsanlage Feldgärtenstraße von Hilles heimstraße bis Merkenicher Straße in Köln-Niehl ist abweichend von § 9 Absatz 1 Buchstabe a) der Satzung der Stadt Köln über die Erhebung eines Erschließungsbei trages – Erschließungsbei- tragssatzung – vom 29. Juni 2001 (ABl. Stadt Köln 2 001, S. 289) – in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung – ohne die Bildung selbstständiger Straßenland- parzellen endgültig hergestellt. § 2 Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachu ng im Amtsblatt der Stadt Köln in Kraft.
  • Anlage 4, Auszug BV 5 vom 15.03.2021

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    Geschäftsführung Bezirksvertretung 5 (Nippes) Herr Rupsch Telefon: (0221) 221-95313 Fax : (0221) 221-95447 E-Mail: guido.rupsch@stadt-koeln.de Datum: 19.03.2021 Auszug aus dem Entwurf der Niederschrift der 5. Sitzung der Bezirksvertretung Nippes vom 18.03.2021 öffentlich 9.2.4 Satzung über die abweichende Herstellung der Erschließungsanlage Feldgärtenstraße von Hillesheimstraße bis Merkenicher Straße in Köln- Niehl 2350/2020 Die Bezirksvertretung erweitert den Beschlussvorschlag der Verwaltung und emp- fiehlt dem Rat, wie folgt zu beschließen: Beschluss: Der Rat beschließt den Erlass der Satzung über die abweichende Herstellung der Erschließungsanlage Feldgärtenstraße von Hillesheimstraße bis Merkenicher Straße in Köln-Niehl in der zu diesem Beschluss paraphierten Fassung. Es darf keine erhöhte Umlage auf die Anwohner erfolgen. Abstimmungsergebnis: Einstimmig empfohlen.
  • Beschlussvorlage Rat

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    Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle III/62/621/2 Vorlagen-Nummer 2350/2020 Freigabedatum 23.12.2020 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Satzung über die abweichende Herstellung der Erschließungsanlage Feldgärtenstraße von Hillesheimstraße bis Merkenicher Straße in Köln-Niehl Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat beschließt den Erlass der Satzung über die abweichende Herstellung der Erschließungsan- lage Feldgärtenstraße von Hillesheimstraße bis Merkenicher Straße in Köln-Niehl in der zu diesem Beschluss paraphierten Fassung. Verkehrsausschuss 19.01.2021 Bezirksvertretung 5 (Nippes) 28.01.2021 Rat 04.02.2021 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung Die Feldgärtenstraße von Hillesheimstraße bis Merkenicher Straße unterliegt noch der Erschlie- ßungsbeitragspflicht. Ein Übersichtsplan mit der Abgrenzung der Erschließungsanlage ist als Anlage 1 beigefügt. Die Anlage ist technisch fertiggestellt. Der Ausbau erfolgte als Mischverkehrsfläche. Zum Grunderwerb regelt § 9 Abs. 1 Buchst. a) der Satzung der Stadt Köln über die Erhebung eines Erschließungsbeitrages vom 29. Juni 2001 (EBS 2001), dass eine Erschließungsanlage erst dann endgültig hergestellt ist, wenn die Stadt Eigentümerin der Straßenlandflächen ist. Vorliegend stehen zwar alle als Straße ausgebauten Flächen in städtischem Eigentum. Nach der ein- schlägigen Rechtsprechung erfordert das Merkmal „Grunderwerb“ jedoch zusätzlich, dass das Stra- ßenland ausparzelliert ist. Grundstücke, die nur teilweise als Straßenland in Anspruch genommen werden, müssen daher entsprechend der verschiedenen Nutzungen geteilt und als separate Flurstü- cke fortgeschrieben werden, damit die Beitragspflicht entstehen kann. Derartige Verhältnisse sind in der Feldgärtenstraße an verschiedenen Stellen gegeben. Exemplarisch sind zwei dieser Bereiche auf dem Lageplan in der Anlage 2 dargestellt (vor Hausnummer 46 bzw. 62), auf denen der Straßenausbau nicht bis zur Flurstücksgrenze reicht. Für die betroffenen Flächen müsste eine Abtrennung aus dem Straßenlandflurstück 3482 erfolgen. Insgesamt wären daher, um das Herstellungsmerkmal „Grunderwerb“ zu erfüllen, zeit- und kosten- aufwändige Vermessungsarbeiten und eine Ausparzellierung erforderlich. Aus Gründen der Zeit- und Kostenersparnis soll hierauf verzichtet werden. Um abweichend von § 9 Abs. 1 Buchst. a) der EBS 2001 die endgültige Herstellung der Erschließungsanlage herbeizuführen und die Erschließungsbeitragspflicht entstehen zu lassen, ist die Abweichungssatzung zu erlassen. Der Satzungsentwurf ist als Anlage 3 beigefügt. Beschließt der Rat, die Abweichungssatzung nicht zu erlassen, verbleibt es bei den zuvor beschrie- benen Anforderungen für das Herstellungsmerkmal „Grunderwerb“, die dann entsprechend zu erfüllen sind. Die Anforderungen an das Herstellungsmerkmal „Grunderwerb“ gemäß § 9 Abs. 1 Buchstabe a) der Satzung der Stadt Köln über die Erhebung eines Erschließungsbeitrages vom 29. Juni 2001 (EBS 2001) bleiben damit für die Herstellung der Erschließungsanlage Feldgärtenstraße von Hillesheim- straße bis Merkenicher Straße in Köln-Niehl unverändert erhalten. Die Grunderwerbskosten würden sich dann noch entsprechend erhöhen. Der Erlass der Abweichungssatzung hat keine Auswirkungen auf den Klimaschutz, da hiermit ledig- lich rechtliche Regelungen für die Abrechnung einer bestehenden Erschließungsanlage getroffen werden. 3 Anlagen - Anlage 1: Lageplan Erschließungsanlage - Anlage 2: Lageplan Ausparzellierungserfordernis - Anlage 3: Satzungstext
  • Anlage 1 - Lageplan Erschließungsanlage

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Beratungsverlauf

  1. 19.01.2021

    Verkehrsausschuss

    TOP 4.7, Vorberatung (Fachausschuss). Ergebnis: ungeändert empfohlen
  2. 18.03.2021

    Bezirksvertretung 5 (Nippes)

    TOP 9.2.4, Anhörung (BV). Ergebnis: geändert beschlossen
  3. 23.03.2021 zuletzt

    Rat

    TOP 16.4, Entscheidung. Ergebnis: ungeändert beschlossen

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