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2350/2020

Satzung über die abweichende Herstellung der Erschließungsanlage Feldgärtenstraße von Hillesheimstraße bis Merkenicher Straße in Köln-Niehl

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 23.12.2020

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 04.02.2021, TOP 16.2

Beschlussvorlage Rat

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Anlage 4, Auszug BV 5 vom 15.03.2021

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Anlage 1 - Lageplan Erschließungsanlage

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Anlage 3 - Satzungstext

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Anlage 2 - Lageplan Ausparzellierungserfordernis

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Beschlussvorlage Rat

3772 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
III/62/621/2 
 
Vorlagen-Nummer 
 2350/2020 
Freigabedatum 
23.12.2020  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Satzung über die abweichende Herstellung der Erschließungsanlage Feldgärtenstraße von 
Hillesheimstraße bis Merkenicher Straße in Köln-Niehl 
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Rat beschließt den Erlass der Satzung über die abweichende Herstellung der Erschließungsan-
lage Feldgärtenstraße von Hillesheimstraße bis Merkenicher Straße in Köln-Niehl in der zu diesem 
Beschluss paraphierten Fassung. 
 
Verkehrsausschuss 19.01.2021 
Bezirksvertretung 5 (Nippes) 28.01.2021 
Rat 04.02.2021

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung 
Die Feldgärtenstraße von Hillesheimstraße bis Merkenicher Straße unterliegt noch der Erschlie-
ßungsbeitragspflicht. Ein Übersichtsplan mit der Abgrenzung der Erschließungsanlage ist als Anlage 
1 beigefügt.  
 
Die Anlage ist technisch fertiggestellt. Der Ausbau erfolgte als Mischverkehrsfläche. 
 
Zum Grunderwerb regelt § 9 Abs. 1 Buchst. a) der Satzung der Stadt Köln über die Erhebung eines 
Erschließungsbeitrages vom 29. Juni 2001 (EBS 2001), dass eine Erschließungsanlage erst dann 
endgültig hergestellt ist, wenn die Stadt Eigentümerin der Straßenlandflächen ist. 
 
Vorliegend stehen zwar alle als Straße ausgebauten Flächen in städtischem Eigentum. Nach der ein-
schlägigen Rechtsprechung erfordert das Merkmal „Grunderwerb“ jedoch zusätzlich, dass das Stra-
ßenland ausparzelliert ist. Grundstücke, die nur teilweise als Straßenland in Anspruch genommen 
werden, müssen daher entsprechend der verschiedenen Nutzungen geteilt und als separate Flurstü-
cke fortgeschrieben werden, damit die Beitragspflicht entstehen kann. 
 
Derartige Verhältnisse sind in der Feldgärtenstraße an verschiedenen Stellen gegeben. Exemplarisch 
sind zwei dieser Bereiche auf dem Lageplan in der Anlage 2 dargestellt (vor Hausnummer 46 bzw. 
62), auf denen der Straßenausbau nicht bis zur Flurstücksgrenze reicht. Für die betroffenen Flächen 
müsste eine Abtrennung aus dem Straßenlandflurstück 3482 erfolgen.  
 
Insgesamt wären daher, um das Herstellungsmerkmal „Grunderwerb“ zu erfüllen, zeit- und kosten-
aufwändige Vermessungsarbeiten und eine Ausparzellierung erforderlich. 
 
Aus Gründen der Zeit- und Kostenersparnis soll hierauf verzichtet werden. Um abweichend von § 9 
Abs. 1 Buchst. a) der EBS 2001 die endgültige Herstellung der Erschließungsanlage herbeizuführen 
und die Erschließungsbeitragspflicht entstehen zu lassen, ist die Abweichungssatzung zu erlassen. 
 
Der Satzungsentwurf ist als Anlage 3 beigefügt. 
 
Beschließt der Rat, die Abweichungssatzung nicht zu erlassen, verbleibt es bei den zuvor beschrie-
benen Anforderungen für das Herstellungsmerkmal „Grunderwerb“, die dann entsprechend zu erfüllen 
sind. Die Anforderungen an das Herstellungsmerkmal „Grunderwerb“ gemäß § 9 Abs. 1 Buchstabe a) 
der Satzung der Stadt Köln über die Erhebung eines Erschließungsbeitrages vom 29. Juni 2001 (EBS 
2001) bleiben damit für die Herstellung der Erschließungsanlage Feldgärtenstraße von Hillesheim-
straße bis Merkenicher Straße in Köln-Niehl unverändert erhalten. Die Grunderwerbskosten würden 
sich dann noch entsprechend erhöhen. 
 
Der Erlass der Abweichungssatzung hat keine Auswirkungen auf den Klimaschutz, da hiermit ledig-
lich rechtliche Regelungen für die Abrechnung einer bestehenden Erschließungsanlage getroffen 
werden.

3 
Anlagen 
 
- Anlage 1: Lageplan Erschließungsanlage 
- Anlage 2: Lageplan Ausparzellierungserfordernis 
- Anlage 3: Satzungstext

Anlage 4, Auszug BV 5 vom 15.03.2021

920 Zeichen

Geschäftsführung  
Bezirksvertretung 5 (Nippes) 
Herr Rupsch 
Telefon:  (0221) 221-95313  
Fax       :  (0221) 221-95447 
E-Mail:  guido.rupsch@stadt-koeln.de 
Datum: 19.03.2021 
Auszug 
aus dem Entwurf der Niederschrift der 5. Sitzung der 
Bezirksvertretung Nippes  vom 18.03.2021  
öffentlich 
9.2.4 Satzung über die abweichende Herstellung der Erschließungsanlage 
Feldgärtenstraße von Hillesheimstraße bis Merkenicher Straße in Köln-
Niehl 
2350/2020 
Die Bezirksvertretung erweitert den Beschlussvorschlag der Verwaltung und emp-
fiehlt dem Rat, wie folgt zu beschließen: 
Beschluss: 
Der Rat beschließt den Erlass der Satzung über die abweichende Herstellung der 
Erschließungsanlage Feldgärtenstraße von Hillesheimstraße bis Merkenicher Straße 
in Köln-Niehl in der zu diesem Beschluss paraphierten Fassung. 
 
Es darf keine erhöhte Umlage auf die Anwohner erfolgen. 
 
Abstimmungsergebnis: 
Einstimmig empfohlen.

Anlage 1 - Lageplan Erschließungsanlage

1443 Zeichen

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Anlage 1

Anlage 3 - Satzungstext

1213 Zeichen

Anlage 3 - Satzungstext 
 
 
 
 
 
Satzung über die abweichende Herstellung der Erschl ießungsanlage Feldgär- 
tenstraße von Hillesheimstraße bis Merkenicher Straße in Köln-Niehl 
 
 
vom 
 
 
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am          auf Grund des § 132 Ziffer 4 
des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Beka nntmachung vom 
03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in Verbindung mit den §§ 7 und 77 Absatz 1 der Ge- 
meindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in d er Fassung der Bekanntma- 
chung vom 14.07.1994 (GV. NW. S. 666/SGV. NRW. 2023 ) – jeweils in der bei Er- 
lass dieser Satzung geltenden Fassung – diese Satzung beschlossen: 
 
 
§ 1 
 
Die Erschließungsanlage Feldgärtenstraße von Hilles heimstraße bis Merkenicher 
Straße in Köln-Niehl ist abweichend von § 9 Absatz 1 Buchstabe a) der Satzung der 
Stadt Köln über die Erhebung eines Erschließungsbei trages – Erschließungsbei- 
tragssatzung – vom 29. Juni 2001 (ABl. Stadt Köln 2 001, S. 289) – in der bei Erlass 
dieser Satzung geltenden Fassung – ohne die Bildung  selbstständiger Straßenland- 
parzellen endgültig hergestellt. 
§ 2 
 
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachu ng im Amtsblatt der Stadt Köln 
in Kraft.

Anlage 2 - Lageplan Ausparzellierungserfordernis

1717 Zeichen

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/29 /8 /30 /34 /11 /41 /31 /8 /35 /8 /30 □ /79 /8 /30 /34 /12 /7 /80 /77 /30 /7 /9 /6 /43 /78 /81 □ /49 /6 /8 /41 /8 □ /41 /6 /12 /32 □ /34 /11 /43 /78 □ /33 /42 /30 □ /32 /6 /8 □ /76 /8 /12 /8 /78 /2 /6 /31 /11 /12 /31 □ /80 /8 /6 /7 /8 /30 /31 /8 /78 /8 /12 /32 /8 /30 □ /37 /11 /7 /38 /11 /12 /31 □ /38 /11 /41 /7 /83 /12 /32 /6 /31 /81
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Anlage 2
3482

Beratungsverlauf (3)

19.01.2021 Verkehrsausschuss
TOP 4.7 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert empfohlen

Zur Sitzung
28.01.2021 Bezirksvertretung 5 (Nippes)
TOP 9.2.4 Anhörung (BV)

Beschluss: zurückgestellt

Zur Sitzung
04.02.2021 Rat
TOP 16.2 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: zurückgestellt

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
2350/2020
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
23.12.2020
Erstellt
31.07.2020 09:19