Mandari Insight

0331/2024

Errichtung des Bildungsganges Fachpraktiker*in im Gesundheitswesen am Barbara-von-Sell-Berufskolleg zum Schuljahr 2024/25

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 29.01.2024

KI-Zusammenfassung

Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.

KI-Analyse läuft...

vergangen

Was passiert gerade?

  • 📄 Dokumente werden analysiert...
  • 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
  • ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
  • ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...

Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.

Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 21.03.2024, TOP 10.11

Anlage 1_Beteiligung der Schulkonferenz

· application/pdf

Ansehen

Beschlussvorlage Rat

· application/pdf

Ansehen

Anlage 1_Beteiligung der Schulkonferenz

455 Zeichen

Schulen

Stadt Köln

Barbara-von-Sell-Berufskolleg Köln EN

Berufskolleg Niehler Kirchweg Eisen

Köln, 17.01.2024

Beantragung eines neuen Bildungsgangs zum Schuljahr 2023/24

Nach Befragung der Mitglieder der Schulkonferenz im Umlaufverfahren am
15.01.2024, stimmt die Schulkonferenz einstimmig dem Antrag auf Einrichtung
des Bildungsgangs Fachpraktiker im Gesundheitswesen zum Schuljahr 2023/24
zu.

Köln, 17.01.2024

U

Renate Hartenstein
Schulleiterin

Beschlussvorlage Rat

6283 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
IV/IV/2 
 
Vorlagen-Nummer 
 0331/2024 
Freigabedatum 
 29.01.2024 
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Errichtung des Bildungsganges Fachpraktiker*in im Gesundheitswesen am Barbara-
von-Sell-Berufskolleg (BK 05) zum Schuljahr 2024/25  
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
 
1.) Der Rat beschließt gem. § 81 Abs. 2 Schulgesetz NRW (SchulG) die Einrichtung des Bil-
dungsganges „Fachpraktiker/in im Gesundheitswesen“ zum 01.08.2024 am Barbara-von-Sell-
Berufskolleg, Niehler Kirchweg 118, 50722 Köln-Nippes. 
 
2.) Der Rat beauftragt die Verwaltung, bei der Bezirksregierung Köln umgehend nach Be-
schlussfassung einen Antrag gemäß § 81 Abs. 3 Schulgesetz Nordrhein-Westfalen zur Ge-
nehmigung des Beschlusses zu stellen.  
 
3.) Die sofortige Vollziehung dieses Beschlusses wird gem. § 80 Abs. 2 Ziffer. 4 Verwaltungs-
gerichtsordnung im öffentlichen Interesse angeordnet.  
 
 
Ausschuss Schule und Weiterbildung 04.03.2024 
Bezirksvertretung 5 (Nippes) 14.03.2024 
Rat 21.03.2024

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung: 
(1) Hintergrund 
Das Barbara-von-Sell- Berufskolleg beabsichtigt zum Schuljahr 2024/25 den Bildungsgang 
Fachpraktiker*in im Gesundheitswesen nach Anlage A, APO-BK einzurichten. 
Fachpraktiker*innen im Gesundheitswesen arbeiten in Arztpraxen und medizinischen Versor-
gungszentren aller Fachgebiete. Sie nehmen Anrufe entgegen, vergeben Termine, empfan-
gen und betreuen Patienten. Sie sorgen für Sauberkeit und Hygiene in den Praxisräumen, 
übernehmen Aufgaben in der Praxisorganisation und überwachen die Bestände an Arzneimit-
ten, medizinischen Hilfsmitteln und Materialien. Außerdem bereiten Fachpraktiker*innen u.a. 
Behandlungen vor.  
Am 13.06.2023 ist die Ausbildungsregelung für die Ausbildung zur Fachpraktiker*in im Ge-
sundheitswesen in Kraft getreten. Die Ärztekammer Nordrhein hat angefragt, ob am Barbara-
von-Sell-Berufskolleg der neue Bildungsgang eingerichtet werden kann.  
Die Ausbildung zum/zur Fachpraktiker*in ist auf Menschen ausgerichtet, die die theoretischen 
Anforderungen einer Vollausbildung oder Regelausbildung nicht ganz erfüllen und ihre Stär-
ken eher im praktischen Bereich haben. Rechtliche Grundlage für die Ausbildung zum 
Fachpraktiker ist § 66 Berufsbildungsgesetz (BBiG).  
 
Voraussetzung für die Ausbildung in einem Beruf als Fachpraktiker*in ist eine Feststellung der 
Eignung für diesen Ausbildungsberuf durch den berufspsychologischen Service der zuständi-
gen Agentur für Arbeit (Reha-Abteilung). 
 
Die Ausbildungsdauer beträgt drei Jahre und führt mit der Abschlussprüfung vor der Ärzte-
kammer Nordrhein zu einem qualifizierten Berufsabschluss. 
 
Die Ausbildungsinhalte wurden gemäß den gesetzlichen Bestimmungen aus den Inhalten des 
Referenzberufes Medizinische*r Fachangestellte*r entwickelt und orientieren sich an den 
Empfehlungen des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung (BIBB) zur Fach-
praktiker-Ausbildung. 
 
Die Ausbildung findet bei einem Bildungsträger statt, der in einem Besitz der ReZA-Qualifika-
tion (Rehabilitationspädagogischen Zusatzqualifikation für Ausbilder*innen) ist. Die praktische 
Ausbildung findet in der Arztpraxis eines Kooperationspartners statt. Zusätzlicher Förderunter-
richt erfolgt über den Bildungsträger. 
 
Der schulische Teil der dreijährigen Ausbildung soll am Barbara-von-Sell-Berufskolleg in Form 
einer Hybridbeschulung in Fachklassen des dualen Systems der Medizinischen Fachange-
stellten erfolgen, da die Mindestschülerzahl im Bildungsgang Fachpraktiker*in im Gesund-
heitswesen voraussichtlich nicht erreicht wird. 
 
Durch die Implementierung des Bildungsganges wird für Menschen mit Behinderung eine 
Ausbildungsmöglichkeit geschaffen, die selbst unter Zuhilfenahme von Nachteilsausgleichen 
einen Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf nicht erfolgreich erreichen würden.

3 
 
Am Barbara-von-Sell-Berufskolleg arbeitet ein engagiertes Team von Lehrkräften, die teil-
weise an der Erstellung der neuen Ausbildungsregelung für Fachpraktiker*in mitgearbeitet ha-
ben. 
 
(2) Beteiligung der Schulkonferenz 
Die Zustimmung durch die Schulkonferenz des Barbara-von-Sell-Berufskollegs für die Einrich-
tung des Bildungsganges Fachpraktiker*in im Gesundheitswesen liegt vor.  
(3)  Zur personellen und räumlichen Situation 
Die erforderlichen Unterrichts- und Fachräume sowie die benötigte Ausstattung sind am Bar-
bara-von-Sell-Berufskolleg vorhanden. Die erforderlichen Lehrkräfte für den Bildungsgang 
werden durch die Lehrkräfte im Bildungsgang „Medizinische*r Fachangestellte*r“ zur Verfü-
gung gestellt. 
 
(4)  Abstimmung mit den benachbarten Schulträgern 
§ 80 Absatz 2 Schulgesetz NRW verpflichtet die Schulträger, in enger Zusammenarbeit und 
gegenseitiger Rücksichtnahme auf ein regional ausgewogenes, vielfältiges und umfassendes 
Angebot zu achten und benachbarte Schulträger rechtzeitig anzuhören, die durch die Planun-
gen in ihren Rechten betroffen sein können. Als benachbarte Schulträger sind Gemeinden zu 
verstehen, die unmittelbar an das Kölner Stadtgebiet angrenzen (Nachbargemeinden). Nach § 
80 Absatz 7 Schulgesetz NRW informieren sich die Träger öffentlicher Schulen und die Träger 
von Ersatzschulen gegenseitig über ihre Planungen. 
 
Durch die Initiative der Ärztekammer und die Beteiligung durch die Bezirksregierung zur Im-
plementierung des neuen Bildungsganges am Barbara-von-Sell Berufskolleg wird auf die Ab-
stimmung mit den benachbarten Schulträgern verzichtet. 
 
(5)  Anordnung der sofortigen Vollziehung 
Es liegt im dringenden öffentlichen Interesse, dass der Schulträger nicht durch eingelegte 
Rechtsmittel Einzelner gegen die Änderung des Bildungsganges am Barbara-von-Sell-Berufs-
kolleg, Niehler Kirchweg 118, 50733 Köln zu einem erheblichen finanziellen, personellen und 
organisatorischen Aufwand für die Dauer eines möglicherweise mehrjährigen juristischen Ver-
fahrens gezwungen wird. Daher ist bei Ausführung des Beschlusses die sofortige Vollziehung 
gem. § 80 Abs. 2 Ziffer 4 Verwaltungsgerichtsordnung (besonderes öffentliches Interesse) an-
zuordnen.

Beratungsverlauf (3)

04.03.2024 Ausschuss Schule und Weiterbildung
TOP 6.2 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert empfohlen

Zur Sitzung
14.03.2024 Bezirksvertretung 5 (Nippes)
TOP 9.2.1 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert empfohlen

Zur Sitzung
21.03.2024 Rat
TOP 10.11 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
0331/2024
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
29.01.2024
Erstellt
22.01.2024 10:15