3047/2020
Neubenennung der Ratsvertreter/innen für die Kommunale Gesundheitskonferenz Köln nach der Kommunalwahl 2020
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Beschlussvorlage Rat
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle V/53/530/1 Vorlagen-Nummer 3047/2020 Freigabedatum 01.12.2020 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Neubenennung der Ratsvertreter/innen für die Kommunale Gesundheitskonferenz Köln nach der Kommunalwahl 2020 Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: I. Der Rat legt die Anzahl der Mitglieder des Gesundheitsausschusses für die Kommunale Gesund- heitskonferenz Köln auf _____ fest. II. Der Rat entsendet folgende Mitglieder des Gesundheitsausschusses als Mitglied bzw. Stellvertre- tung in die Kommunale Gesundheitskonferenz Köln. Mitglied Stellvertretung 1. ________________________ ____________________ 2. ________________________ ____________________ 3. ________________________ ____________________ 4. ________________________ ____________________ Die Wahl erfolgt für die Wahlzeit des Rates, höchstens jedoch für die Dauer der Zugehörigkeit zum Rat der Stadt Köln. Sie verlängert sich jedoch bis zu der Ratssitzung nach der Neuwahl, in der die Mitglieder für die Kommunale Gesundheitskonferenz Köln gewählt werden. Rat 10.12.2020 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung Ziele, Aufgaben und Arbeitsweise der Kommunalen Gesundheitskonferenz sind im Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen (ÖGDG NRW) geregelt. Die Aufgabe der Kommunalen Gesundheitskonferenz Köln ist die Beratung gemeinsam interessie- render Fragen der gesundheitlichen Versorgung in der Stadt mit dem Ziel der Koordinierung. Durch Kooperation der an der gesundheitlichen Versorgung Beteiligten wirkt die Gesundheitskonferenz auf ein bedarfsgerechtes, flexibles, qualitätsorientiertes und wirtschaftliches Versorgungsnetz hin. Die Konferenz tagt in der Regel zwei Mal pro Jahr. Sie gibt bei Bedarf Handlungsempfehlungen zur Verbesserung der Gesundheitsversorgung. Die Kommunale Gesundheitskonferenz Köln setzt sich aus einer Vielzahl mit Belangen der Gesund- heit befassten Institutionen zusammen: Mitglieder des für Gesundheit zuständigen Ausschusses des Rates der Stadt Köln (§ 24 24 Absatz 1 Satz 3 ÖGDG NRW) Gesundheitsverwaltung Ärztekammer Zahnärztekammer Kassenärztliche Vereinigung Kassenzahnärztliche Vereinigung Apothekerkammer Einrichtungen der Gesundheitsvorsorge und des Patientenschutzes Freie Wohlfahrtsverbände Gesetzliche Krankenversicherung Private Krankenversicherung Pflegeversicherung Renten- und Unfallversicherung Selbsthilfegruppen Stationäre Einrichtungen der Krankenversorgung Stationäre Einrichtungen der Pflege Träger ambulanter nichtärztlicher sozialer und pflegerischer Leistungen Psychosoziale Arbeitsgemeinschaft (PSAG) Seniorenvertretung Vertreter der Migrantinnen und Migranten Amt für die Gleichstellung von Frauen und Männern Arbeitskreis Frau und Gesundheit Amt für Kinder, Jugend und Familie Amt für Schulentwicklung Stadtsportbund 3 Behindertenvertretung Amt für Soziales, Arbeit und Senioren Netzwerk Gesundheitsbildung Jobcenter In der vergangenen Wahlperiode 2014-2020 waren folgende Personen als Mitglieder und Stellvertre- ter/-innen in die Kommunale Gesundheitskonferenz Köln entsandt: Mitglied Stellvertreter/in • Michael Paetzold Sven Kaske • Dr. Jürgen Strahl Ursula Gärtner • Ahmet Edis Ralf Unna • Uschi Röhrig Beate Hane-Knoll
Geschäftsordnung KGK
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Geschäftsordnung der Kommunalen Gesundheitskonferenz Köln Präambel Der Rat der Stadt Köln hat auf der Grundlage des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGDG) des Landes Nordrhein-Westfalen vom 25.11.1997 (GV. NW. S: 431) am 3. Februar 2000 die Einrichtung der Kommunalen Gesundheitskon- ferenz beschlossen. Die Zielsetzungen, Aufgaben und Arbeitsweise der Gesund- heitskonferenz werden in § 24 des ÖGDG sowie ergänzend in der Ausführungs- verordnung (AV-ÖGDG) vom 20.08.1999 geregelt. Zur Durchführung der dort genannten Aufgaben gibt sich die Kommunale Gesundheitskonferenz Köln folgende Geschäftsordnung. § 1 Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft ergibt sich auf der gesetzlichen Grundlage (§ 2 der Ausfüh- rungsverordnung zum Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst) nach Benennung durch den Rat der Stadt Köln. (2) An den Sitzungen nimmt im Regelfall das benannte Mitglied teil, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter bzw. seine Stellvertreterin. (3) Falls dem Mitglied die Sitzungsteilnahme nicht möglich ist, benachrichtigt es seine Vertretung und die Geschäftsstelle der Kommunalen Gesundheitskonferenz. (4) Für die Teilnahme wird keinerlei finanzielle Entschädigung gezahlt. (5) Zu den Beratungen kann die Kommunale Gesundheitskonferenz Expertinnen und Experten ohne Stimmrecht hinzuziehen. § 2 Arbeitsweise (1) Die Kommunale Gesundheitskonferenz wählt zur Befassung relevante Themen der gesundheitlichen Versorgung der Bürgerinnen und Bürger der Stadt Köln aus. Die zur Auswahl stehenden Themen können sowohl von den Mitgliedern der Gesundheitskonferenz wie auch von anderen kommen. (2) Bei Themenbenennung und –auswahl nimmt die Gesundheitskonferenz die Anregungen von anderen Institutionen, Initiativen, Vereinen, Arbeitsgruppen, Selbsthilfegruppen und engagierten Bürgerinnen und bürgern weitestmöglich auf. (3) Die Kommunale Gesundheitskonferenz arbeitet als freiwilliger Zusammenschluss, der die Eigenständigkeit der Mitglieder nicht einschränkt. (4) Für die Themenbearbeitung stehen der Kommunalen Gesundheitskonferenz die Daten aus der Gesundheitsberichterstattung der unteren Gesundheitsbehörde zur Verfügung. Darüber hinaus erklären sich die Mitglieder bereit, im Rahmen ihrer Möglichkeiten eigene Informationen einzubringen. § 3 Arbeitsgruppen (1) Zur Vorbereitung ihrer Empfehlungen setzt die Kommunale Gesundheitskonferenz für spezifische Themenstellungen Arbeitsgruppen ein. Die Arbeitsgruppen werden gebildet aus den für die jeweiligen Themen Zuständigen, die über Entscheidungskompetenz und Fachkenntnisse verfügen, sowie aus Betroffenen und Angehörigen von Selbsthilfegruppen. (2) Die Arbeitsgruppenleitung liegt bei einer durch die Kommunale Gesundheits- konferenz beauftragten Person. Die Arbeitsgruppenleiter/-innen tragen die Ergebnisse in der Kommunalen Gesundheitskonferenz vor und sind für die Bearbeitung der Fragestellungen im vorgegebenen Zeitplan verantwortlich. Die Arbeitsgruppen fertigen Niederschriften über ihre Sitzungen an. § 4 Vorsitz (1) Der Vorsitz der Kommunalen Gesundheitskonferenz Köln liegt gesetzesgemäß bei einer vom Rat benannten Wahlbeamtin bzw. bei einem Wahlbeamten. Die/der Vorsitzende leitet die Sitzungen der Kommunalen Gesundheitskonferenz und lädt dazu ein. § 5 Sitzungshäufigkeit und Sitzungsablauf (2) Die Kommunale Gesundheitskonferenz tagt in der Regel zweimal jährlich. (3) Die Einladungen zu den Sitzungen der Kommunalen Gesundheitskonferenz erfolgen schriftlich unter gleichzeitiger Vorlage einer Tagesordnung spätestens 4 Wochen vor dem Sitzungstag durch die Vorsitzende / den Vorsitzenden. (4) Ergänzende Vorschläge zur Tagesordnung können von den Mitgliedern der Kommunalen Gesundheitskonferenz bis spätestens 14 Tage vor dem Sitzungs- termin bei der Geschäftsstelle der Kommunalen Gesundheitskonferenz eingereicht werden. (5) Über die Sitzungen werden Niederschriften gefertigt und von der Vorsitzenden / dem Vorsitzenden und der Schriftführerin / dem Schriftführer unterzeichnet. Die Sitzungsprotokolle werden von der Geschäftsstelle der Kommunalen Gesundheits- konferenz erstellt, an die Teilnehmer/-innen versandt und von diesen in der folgenden Sitzung genehmigt. (6) Die Kommunale Gesundheitskonferenz entscheidet über die Frage der Öffentlichkeit der Sitzungen. § 6 Abstimmungs- und Beschlussfähigkeit (1) Die Kommunale Gesundheitskonferenz ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Sie gilt als beschlussfähig, solange ihre Beschluss- unfähigkeit nicht festgestellt ist. (2) Die Kommunale Gesundheitskonferenz fasst Beschlüsse zu Handlungs- empfehlungen. Diese sollen möglichst einvernehmlich getroffen werden; sofern dies nicht erreicht werden kann, ist eine 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder notwendig. Gleichzeitig ist erforderlich, dass die von der Umsetzung betroffenen Mitglieder der Kommunalen Gesundheitskonferenz diesen Empfehlungen zustimmen. (3) Die Umsetzung der Handlungsempfehlungen erfolgt unter Selbstverpflichtung der Beteiligten. § 7 Geschäftsstelle der Kommunalen Gesundheitskonferenz (1) Die Geschäftsführung der Kommunalen Gesundheitskonferenz und der Arbeits- gruppen obliegt der unteren Gesundheitsbehörde in Form einer Geschäftsstelle als eigenständige Aufgabe. (2) Die Geschäftsstelle übernimmt die Organisation, Vor- und Nachbereitung der Sitzungen der Kommunalen Gesundheitskonferenz sowie die Organisation und inhaltliche Begleitung der eingerichteten Arbeitsgruppen. § 8 Inkrafttreten / Änderung der Geschäftsordnung (1) Die Geschäftsordnung tritt mit Beschlussfassung durch die Kommunale Gesund- heitskonferenz in Kraft. (2) Änderungen der Geschäftsordnung bedürfen der 2/3-Mehrheit der Mitglieder.
Beratungsverlauf (1)
Details
- Aktenzeichen
- 3047/2020
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 01.12.2020
- Erstellt
- 19.10.2020 09:11