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3047/2020

Neubenennung der Ratsvertreter/innen für die Kommunale Gesundheitskonferenz Köln nach der Kommunalwahl 2020

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 01.12.2020

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 10.12.2020, TOP 2.6.16

Beschlussvorlage Rat

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Geschäftsordnung KGK

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Beschlussvorlage Rat

3619 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
V/53/530/1 
 
Vorlagen-Nummer 
 3047/2020 
Freigabedatum 
01.12.2020  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Neubenennung der Ratsvertreter/innen für die Kommunale Gesundheitskonferenz Köln nach 
der Kommunalwahl 2020 
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
 
I. Der Rat legt die Anzahl der Mitglieder des Gesundheitsausschusses für die Kommunale Gesund-
heitskonferenz Köln auf _____ fest.  
 
II. Der Rat entsendet folgende Mitglieder des Gesundheitsausschusses als Mitglied bzw. Stellvertre-
tung in die Kommunale Gesundheitskonferenz Köln.  
 
Mitglied      Stellvertretung 
 
1. ________________________  ____________________ 
 
2. ________________________  ____________________ 
 
3. ________________________  ____________________ 
 
4. ________________________  ____________________ 
 
 
Die Wahl erfolgt für die Wahlzeit des Rates, höchstens jedoch für die Dauer der Zugehörigkeit zum 
Rat der Stadt Köln. Sie verlängert sich jedoch bis zu der Ratssitzung nach der Neuwahl, in der die 
Mitglieder für die Kommunale Gesundheitskonferenz Köln gewählt werden. 
 
Rat 10.12.2020

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung 
Ziele, Aufgaben und Arbeitsweise der Kommunalen Gesundheitskonferenz sind im Gesetz über den 
Öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen (ÖGDG NRW) geregelt. 
 
Die Aufgabe der Kommunalen Gesundheitskonferenz Köln ist die Beratung gemeinsam interessie-
render Fragen der gesundheitlichen Versorgung in der Stadt mit dem Ziel der Koordinierung. Durch 
Kooperation der an der gesundheitlichen Versorgung Beteiligten wirkt die Gesundheitskonferenz auf 
ein bedarfsgerechtes, flexibles, qualitätsorientiertes und wirtschaftliches Versorgungsnetz hin.  
 
Die Konferenz tagt in der Regel zwei Mal pro Jahr. Sie gibt bei Bedarf Handlungsempfehlungen zur 
Verbesserung der Gesundheitsversorgung. 
 
Die Kommunale Gesundheitskonferenz Köln setzt sich aus einer Vielzahl mit Belangen der Gesund-
heit befassten Institutionen zusammen: 
 
 Mitglieder des für Gesundheit zuständigen Ausschusses des Rates der Stadt Köln (§ 24 24 
Absatz 1 Satz 3 ÖGDG NRW) 
 Gesundheitsverwaltung 
 Ärztekammer 
 Zahnärztekammer 
 Kassenärztliche Vereinigung 
 Kassenzahnärztliche Vereinigung 
 Apothekerkammer 
 Einrichtungen der Gesundheitsvorsorge und des Patientenschutzes 
 Freie Wohlfahrtsverbände 
 Gesetzliche Krankenversicherung 
 Private Krankenversicherung 
 Pflegeversicherung 
 Renten- und Unfallversicherung 
 Selbsthilfegruppen 
 Stationäre Einrichtungen der Krankenversorgung 
 Stationäre Einrichtungen der Pflege 
 Träger ambulanter nichtärztlicher sozialer und pflegerischer Leistungen 
 Psychosoziale Arbeitsgemeinschaft (PSAG) 
 Seniorenvertretung 
 Vertreter der Migrantinnen und Migranten 
 Amt für die Gleichstellung von Frauen und Männern 
 Arbeitskreis Frau und Gesundheit 
 Amt für Kinder, Jugend und Familie 
 Amt für Schulentwicklung 
 Stadtsportbund

3 
 Behindertenvertretung 
 Amt für Soziales, Arbeit und Senioren 
 Netzwerk Gesundheitsbildung 
 Jobcenter 
 
In der vergangenen Wahlperiode 2014-2020 waren folgende Personen als Mitglieder und Stellvertre-
ter/-innen in die Kommunale Gesundheitskonferenz Köln entsandt: 
 
Mitglied      Stellvertreter/in 
 
• Michael Paetzold   Sven Kaske 
 
• Dr. Jürgen Strahl   Ursula Gärtner 
 
• Ahmet Edis    Ralf Unna 
 
• Uschi Röhrig     Beate Hane-Knoll

Geschäftsordnung KGK

5703 Zeichen

Geschäftsordnung
der Kommunalen Gesundheitskonferenz Köln
Präambel
Der Rat der Stadt Köln hat auf der Grundlage des Gesetzes über den öffentlichen
Gesundheitsdienst (ÖGDG) des Landes Nordrhein-Westfalen vom 25.11.1997 (GV.
NW. S: 431) am 3. Februar 2000 die Einrichtung der Kommunalen Gesundheitskon-
ferenz beschlossen. Die Zielsetzungen, Aufgaben und Arbeitsweise der Gesund-
heitskonferenz werden in § 24 des ÖGDG sowie ergänzend in der Ausführungs-
verordnung (AV-ÖGDG) vom 20.08.1999 geregelt. Zur Durchführung der dort
genannten Aufgaben gibt sich die Kommunale Gesundheitskonferenz Köln folgende
Geschäftsordnung.
§ 1
Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft ergibt sich auf der gesetzlichen Grundlage (§ 2 der Ausfüh-
rungsverordnung zum Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst) nach
Benennung durch den Rat der Stadt Köln.
 
(2) An den Sitzungen nimmt im Regelfall das benannte Mitglied teil, im
Verhinderungsfall sein Stellvertreter bzw. seine Stellvertreterin.
 
(3) Falls dem Mitglied die Sitzungsteilnahme nicht möglich ist, benachrichtigt es seine
Vertretung und die Geschäftsstelle der Kommunalen Gesundheitskonferenz.
 
(4) Für die Teilnahme wird keinerlei finanzielle Entschädigung gezahlt.
 
(5) Zu den Beratungen kann die Kommunale Gesundheitskonferenz Expertinnen und
Experten ohne Stimmrecht hinzuziehen.
§ 2
Arbeitsweise
(1) Die Kommunale Gesundheitskonferenz wählt zur Befassung relevante Themen
der gesundheitlichen Versorgung der Bürgerinnen und Bürger der Stadt Köln aus.
Die zur Auswahl stehenden Themen können sowohl von den Mitgliedern der
Gesundheitskonferenz wie auch von anderen kommen.
 
(2) Bei Themenbenennung und –auswahl nimmt die Gesundheitskonferenz die
Anregungen von anderen Institutionen, Initiativen, Vereinen, Arbeitsgruppen,
Selbsthilfegruppen und engagierten Bürgerinnen und bürgern weitestmöglich auf.
 
(3) Die Kommunale Gesundheitskonferenz arbeitet als freiwilliger Zusammenschluss,
der die Eigenständigkeit der Mitglieder nicht einschränkt.
 
(4) Für die Themenbearbeitung stehen der Kommunalen Gesundheitskonferenz die
Daten aus der Gesundheitsberichterstattung der unteren Gesundheitsbehörde zur

Verfügung. Darüber hinaus erklären sich die Mitglieder bereit, im Rahmen ihrer
Möglichkeiten eigene Informationen einzubringen.
§ 3
Arbeitsgruppen
(1) Zur Vorbereitung ihrer Empfehlungen setzt die Kommunale Gesundheitskonferenz
für spezifische Themenstellungen Arbeitsgruppen ein. Die Arbeitsgruppen werden
gebildet aus den für die jeweiligen Themen Zuständigen, die über
Entscheidungskompetenz und Fachkenntnisse verfügen, sowie aus Betroffenen
und Angehörigen von Selbsthilfegruppen.
 
(2) Die Arbeitsgruppenleitung liegt bei einer durch die Kommunale Gesundheits-
konferenz beauftragten Person. Die Arbeitsgruppenleiter/-innen tragen die
Ergebnisse in der Kommunalen Gesundheitskonferenz vor und sind für die
Bearbeitung der Fragestellungen im vorgegebenen Zeitplan verantwortlich. Die
Arbeitsgruppen fertigen Niederschriften über ihre Sitzungen an.
§ 4
Vorsitz
(1) Der Vorsitz der Kommunalen Gesundheitskonferenz Köln liegt gesetzesgemäß bei
einer vom Rat benannten Wahlbeamtin bzw. bei einem Wahlbeamten. Die/der
Vorsitzende leitet die Sitzungen der Kommunalen Gesundheitskonferenz und lädt
dazu ein.
 
 
§ 5 
 Sitzungshäufigkeit und Sitzungsablauf
 
(2) Die Kommunale Gesundheitskonferenz tagt in der Regel zweimal jährlich.
 
(3) Die Einladungen zu den Sitzungen der Kommunalen Gesundheitskonferenz
erfolgen schriftlich unter gleichzeitiger Vorlage einer Tagesordnung spätestens 4
Wochen vor dem Sitzungstag durch die Vorsitzende / den Vorsitzenden.
 
(4) Ergänzende Vorschläge zur Tagesordnung können von den Mitgliedern der
Kommunalen Gesundheitskonferenz bis spätestens 14 Tage vor dem Sitzungs-
termin bei der Geschäftsstelle der Kommunalen Gesundheitskonferenz eingereicht
werden.
 
(5) Über die Sitzungen werden Niederschriften gefertigt und von der Vorsitzenden /
dem Vorsitzenden und der Schriftführerin / dem Schriftführer unterzeichnet. Die
Sitzungsprotokolle werden von der Geschäftsstelle der Kommunalen Gesundheits-
konferenz erstellt, an die Teilnehmer/-innen versandt und von diesen in der
folgenden Sitzung genehmigt.
 
(6) Die Kommunale Gesundheitskonferenz entscheidet über die Frage der
Öffentlichkeit der Sitzungen.

§ 6
Abstimmungs- und Beschlussfähigkeit
(1) Die Kommunale Gesundheitskonferenz ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der
Mitglieder anwesend ist. Sie gilt als beschlussfähig, solange ihre Beschluss-
unfähigkeit nicht festgestellt ist.
 
(2) Die Kommunale Gesundheitskonferenz fasst Beschlüsse zu Handlungs-
empfehlungen. Diese sollen möglichst einvernehmlich getroffen werden; sofern
dies nicht erreicht werden kann, ist eine 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder
notwendig. Gleichzeitig ist erforderlich, dass die von der Umsetzung betroffenen
Mitglieder der Kommunalen Gesundheitskonferenz diesen Empfehlungen
zustimmen.
 
(3) Die Umsetzung der Handlungsempfehlungen erfolgt unter Selbstverpflichtung der
Beteiligten.
§ 7
Geschäftsstelle der Kommunalen Gesundheitskonferenz
(1) Die Geschäftsführung der Kommunalen Gesundheitskonferenz und der Arbeits-
gruppen obliegt der unteren Gesundheitsbehörde in Form einer Geschäftsstelle als
eigenständige Aufgabe.
 
(2) Die Geschäftsstelle übernimmt die Organisation, Vor- und Nachbereitung der
Sitzungen der Kommunalen Gesundheitskonferenz sowie die Organisation und
inhaltliche Begleitung der eingerichteten Arbeitsgruppen.
§ 8
Inkrafttreten / Änderung der Geschäftsordnung
(1) Die Geschäftsordnung tritt mit Beschlussfassung durch die Kommunale Gesund-
heitskonferenz in Kraft.
 
(2) Änderungen der Geschäftsordnung bedürfen der 2/3-Mehrheit der Mitglieder.

Beratungsverlauf (1)

10.12.2020 Rat
TOP 2.6.16 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
3047/2020
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
01.12.2020
Erstellt
19.10.2020 09:11