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4077/2022

Beantwortung der Anfrage AN/2196/2022

Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss) 30.11.2022

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Nächste Beratung: Ausschuss Kunst und Kultur, Sitzung am 31.01.2023

Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)

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Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)

4763 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
OB/01 
 
Vorlagen-Nummer  29.11.2022 
 4077/2022 
Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung  
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Ausschuss Kunst und Kultur 29.11.2022 
Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 01.12.2022 
 
Beantwortung der Anfrage AN/2196/2022 
Veräußerung historischer Gegenstände 
Zu den Fragen der SPD-Fraktion  
 
1. Insgesamt wie viele und welche Gegenstände im ursprünglichen Eigentum der Stadt Köln sind 
am 17.11.2022 im Kunsthaus Lempertz versteigert worden?  
2. Welche Fachdienststelle in der Verwaltung hat nach welchen Vorgaben und/oder Regeln darüber 
befunden, dass ei ne Versteigerung ohne Einbindung des Rates und seiner Ausschüsse hat 
stattfinden können? 
3. Geht die Verwaltung grundsätzlich davon aus, dass bei der Herausgabe/Veräußerung von 
Gegenständen mit historischem oder kulturellem Wert aus dem Eigentum der Stadt Köl n weder 
Rat noch einer seiner Ausschüsse eingebunden werden müssen und woraus leitet sie das her? 
4. Ist es denkbar und zulässig, dass die Erlöse aus der o.a. Auktion für kulturelle oder soziale 
Zwecke genutzt werden? 
nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung: 
 
zu 1: Es wurden drei Teppiche aus dem Rathaus versteigert:  
- der ehemals im Hansasaal liegende große iranische Teppich (floral gemustert, Grundfarbe 
rot, Größe 1.400 cm x 625 cm) 
- ein weiterer iranischer Teppich, welcher früher zu bestimmten Anlässen als Ergänzung zum 
Teppich aus dem Hansasaal genutzt wurde (floral gemustert, Grundfarbe blau, Größe 976 x 
449 cm)  
- ein dritter iranischer Teppich (Medaillon -Muster, Grundfarbe ziegelrot, Größe 1.040 x 440 
cm)   
 
Ergänzend teilt die Verwaltung mit: 
Der bisher im Hansasaal liegende Teppich gehörte nach der Verwaltung vorliegenden Informationen 
zu einem Konvolut von Teppichen, das im Jahr 1937 für die „Neue Reichskanzlei“ und andere 
Repräsentationsbauten in Auftrag gegeben wurde. Die Teppiche wurden in Persien erst nach 
Kriegsende fertiggestellt und gelangten über Umwege in das Kölner Rathaus. Nachdem der 
Fliesenboden des Hansasaals gegen ein dem historischen Bild entsprechendes Parkett ausgetauscht 
wurde, soll der früher dort genutzte Teppich nicht mehr ausgelegt werden.  
 
Im Vorfeld wurde daher in Abstimmung mit dem Stadtkonservator eine mögliche künftige Verwendung

2 
 
des Teppichs u. a. in Bezug auf die Abgabe an Museen der Stadt Köln und die Möglichkeit der Einla-
gerung geprüft.  
 
Für die Museen der Stadt Köln war der Teppich aus verschiedenen Gründen nicht von Interesse: 
Bei der Herstellung wurde keine Seide verwendet, was seinen Wert herabsetzt. Zum anderen ist er 
instandsetzungsbedürftig. Entscheidend war auch, dass der Teppich thematisch zu keinem der Köl-
ner Museen passt. Die Möglichkeiten einer Instandsetzung sind aufgrund des Ausmaßes der Abnut-
zungen begrenzt und in ihrer finanziellen Tragweite nur bedingt abschätzbar.  
 
Eine adäquate Einlagerung des Teppichs im Rathaus ist zum einen aus Platzgründen nicht zu reali-
sieren, zum anderen können im Rathaus die notwendigen konservatorischen Bedingungen nicht ge-
schaffen werden. 
 
Weil die Teppiche nicht Teil des Denkmals „Rathaus“ sind, spricht aus denkmalrechtlicher Sicht 
nichts gegen eine Veräußerung. Daher erhielten vier Auktionshäuser die Möglichkeit, diesen und 
weitere im Keller des Rathauses gelagerte Teppiche zu begutachten und Angebote abzugeben. Da-
bei wurden auch die möglichen Startgebote je Teppich benannt. Gewählt wurde das Angebot mit 
der höchsten Erlösschätzung im Falle einer Versteigerung zum Startgebot. 
 
 
zu 2: Nach § 90 Absatz 3 Gemeindeordnung NRW darf die Gemeinde Vermögensgegenstände, die 
sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben in absehbarer Zeit nicht braucht, veräußern. Die 
Vermögensgegenstände dürfen in der Regel nur zu ihrem vollen Wert veräußert werden.  
 
Während die Zusändigkeitsordnung der Stadt Köln für die Veräußerdung vom Grundstücken eine 
Gremienbeteiligung je nach Wertgrenze festlegt, ist dies bei beweglichen Gegenständen nicht der 
Fall. Die Teppiche s ind nicht Teil des Denkmals „Rathaus“. Es handelt sich auch nicht um 
Kunstwerke.  
 
Die Stadt veräußert regelmäßig Gegenstände, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr benötigt 
werden. In diesem Fall sprechen sowohl der Schätzpreis als auch der Versteigerungswert der drei 
Teppiche von 166.000 Euro für eine Geschäft der laufenden Verwaltung. Die Vereinbarung mit dem 
Kunsthaus wurde nach Einbindung verschiedener Dienststellen durch das Amt der 
Oberbürgermeisterin geschlossen.   
 
 
zu 3: Nein (vgl. beispielsweise Vorlage 3701/2022 zur Beteiligung der Gremien bei der Eigentums-
übertragung der Benin-Hochkunstwerke).  
 
  
zu 4: Ja. Die Mittel stehen im städtischen Haushalt zur Verfügung.  
 
 
 
gez. Reker

Beratungsverlauf (2)

01.12.2022 Bezirksvertretung 1 (Innenstadt)
TOP 6.2.4.1 Kenntnisnahme (Mitteilung)
Zur Sitzung
31.01.2023 Ausschuss Kunst und Kultur
Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
4077/2022
Typ
Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
Datum
30.11.2022
Erstellt
25.11.2022 19:42