4077/2022
Beantwortung der Anfrage AN/2196/2022
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Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
4763 Zeichen
Dezernat, Dienststelle OB/01 Vorlagen-Nummer 29.11.2022 4077/2022 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Ausschuss Kunst und Kultur 29.11.2022 Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 01.12.2022 Beantwortung der Anfrage AN/2196/2022 Veräußerung historischer Gegenstände Zu den Fragen der SPD-Fraktion 1. Insgesamt wie viele und welche Gegenstände im ursprünglichen Eigentum der Stadt Köln sind am 17.11.2022 im Kunsthaus Lempertz versteigert worden? 2. Welche Fachdienststelle in der Verwaltung hat nach welchen Vorgaben und/oder Regeln darüber befunden, dass ei ne Versteigerung ohne Einbindung des Rates und seiner Ausschüsse hat stattfinden können? 3. Geht die Verwaltung grundsätzlich davon aus, dass bei der Herausgabe/Veräußerung von Gegenständen mit historischem oder kulturellem Wert aus dem Eigentum der Stadt Köl n weder Rat noch einer seiner Ausschüsse eingebunden werden müssen und woraus leitet sie das her? 4. Ist es denkbar und zulässig, dass die Erlöse aus der o.a. Auktion für kulturelle oder soziale Zwecke genutzt werden? nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung: zu 1: Es wurden drei Teppiche aus dem Rathaus versteigert: - der ehemals im Hansasaal liegende große iranische Teppich (floral gemustert, Grundfarbe rot, Größe 1.400 cm x 625 cm) - ein weiterer iranischer Teppich, welcher früher zu bestimmten Anlässen als Ergänzung zum Teppich aus dem Hansasaal genutzt wurde (floral gemustert, Grundfarbe blau, Größe 976 x 449 cm) - ein dritter iranischer Teppich (Medaillon -Muster, Grundfarbe ziegelrot, Größe 1.040 x 440 cm) Ergänzend teilt die Verwaltung mit: Der bisher im Hansasaal liegende Teppich gehörte nach der Verwaltung vorliegenden Informationen zu einem Konvolut von Teppichen, das im Jahr 1937 für die „Neue Reichskanzlei“ und andere Repräsentationsbauten in Auftrag gegeben wurde. Die Teppiche wurden in Persien erst nach Kriegsende fertiggestellt und gelangten über Umwege in das Kölner Rathaus. Nachdem der Fliesenboden des Hansasaals gegen ein dem historischen Bild entsprechendes Parkett ausgetauscht wurde, soll der früher dort genutzte Teppich nicht mehr ausgelegt werden. Im Vorfeld wurde daher in Abstimmung mit dem Stadtkonservator eine mögliche künftige Verwendung 2 des Teppichs u. a. in Bezug auf die Abgabe an Museen der Stadt Köln und die Möglichkeit der Einla- gerung geprüft. Für die Museen der Stadt Köln war der Teppich aus verschiedenen Gründen nicht von Interesse: Bei der Herstellung wurde keine Seide verwendet, was seinen Wert herabsetzt. Zum anderen ist er instandsetzungsbedürftig. Entscheidend war auch, dass der Teppich thematisch zu keinem der Köl- ner Museen passt. Die Möglichkeiten einer Instandsetzung sind aufgrund des Ausmaßes der Abnut- zungen begrenzt und in ihrer finanziellen Tragweite nur bedingt abschätzbar. Eine adäquate Einlagerung des Teppichs im Rathaus ist zum einen aus Platzgründen nicht zu reali- sieren, zum anderen können im Rathaus die notwendigen konservatorischen Bedingungen nicht ge- schaffen werden. Weil die Teppiche nicht Teil des Denkmals „Rathaus“ sind, spricht aus denkmalrechtlicher Sicht nichts gegen eine Veräußerung. Daher erhielten vier Auktionshäuser die Möglichkeit, diesen und weitere im Keller des Rathauses gelagerte Teppiche zu begutachten und Angebote abzugeben. Da- bei wurden auch die möglichen Startgebote je Teppich benannt. Gewählt wurde das Angebot mit der höchsten Erlösschätzung im Falle einer Versteigerung zum Startgebot. zu 2: Nach § 90 Absatz 3 Gemeindeordnung NRW darf die Gemeinde Vermögensgegenstände, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben in absehbarer Zeit nicht braucht, veräußern. Die Vermögensgegenstände dürfen in der Regel nur zu ihrem vollen Wert veräußert werden. Während die Zusändigkeitsordnung der Stadt Köln für die Veräußerdung vom Grundstücken eine Gremienbeteiligung je nach Wertgrenze festlegt, ist dies bei beweglichen Gegenständen nicht der Fall. Die Teppiche s ind nicht Teil des Denkmals „Rathaus“. Es handelt sich auch nicht um Kunstwerke. Die Stadt veräußert regelmäßig Gegenstände, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr benötigt werden. In diesem Fall sprechen sowohl der Schätzpreis als auch der Versteigerungswert der drei Teppiche von 166.000 Euro für eine Geschäft der laufenden Verwaltung. Die Vereinbarung mit dem Kunsthaus wurde nach Einbindung verschiedener Dienststellen durch das Amt der Oberbürgermeisterin geschlossen. zu 3: Nein (vgl. beispielsweise Vorlage 3701/2022 zur Beteiligung der Gremien bei der Eigentums- übertragung der Benin-Hochkunstwerke). zu 4: Ja. Die Mittel stehen im städtischen Haushalt zur Verfügung. gez. Reker
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 4077/2022
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
- Datum
- 30.11.2022
- Erstellt
- 25.11.2022 19:42