Zusatzantrag zu TOP Ö 2.1, Antrag (AN/0711/2022), „Wenn Schule wirklich Priorität haben soll…“, Einleitung eines Planungs- und Bauverfahrens zur Errichtung eines Schulinterimbaus für eine neue Gesamtschule auf der Vogelsanger Straße
SPD Änderungsantrag nach § 13 AN/0750/2022 vom 04.04.2022
Stand: Am 04.04.2022 im Betriebsausschuss Gebäudewirtschaft beraten. Ergebnis: zur weiteren Bearbeitung in die Verwaltung überwiesen.
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SPD Änderungsantrag nach § 13
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An die Vorsitzende des Betriebsausschuss Gebäudewirtschaft Frau Stefanie Ruffen Frau Oberbürgermeisterin Henriette Reker SPD-Fraktion im Rat der Stadt Köln Rathaus, Spanischer Bau 50667 Köln fon 0221. 221 259 50 fax 0221. 221 246 57 mail fraktion@koelnspd.de web www.koelnspd.de Eingang beim Amt der Oberbürgermeisterin: 04.04.2022 AN/0750/2022 Änderungs- bzw. Zusatzantrag gem. § 13 der Geschäftsordnung des Rates Gremium Datum der Sitzung Betriebsausschuss Gebäudewirtschaft 04.04.2022 Zusatzantrag zu TOP Ö 2.1, Antrag (AN/0711/2022), „Wenn Schule wirklich Priorität haben soll…„, Einleitung eines Planungs- und Bauverfahrens zur Errichtung eines Schulinterimbaus für eine neue Gesamtschule auf der Vogelsanger Straße Sehr geehrte Frau Vorsitzende, sehr geehrte Frau Oberbürgermeisterin, die SPD-Fraktion bittet Sie, folgenden Zusatzantrag in die Tagesordnung der Sitzung des Betriebsausschuss Gebäudewirtschaft am 04.04.2021 zu TOP Ö 2.1 aufzunehmen: Beschluss: Der Beschlussvorschlag im Antrag AN/0711/2022 wird um einen Beschlusspunkt ergänzt: 4.) Zur Realisierung des Schulinterimbaus gemäß Ziffer 1.) werden alle Befrei- ungs- und Ausnahmemöglichkeiten von etwaig derzeit dem Bau entgegenstehen- den öffentlich-rechtlichen Vorschriften geprüft und in Anspruch genommen. Dies gilt namentlich für - das Bauplanungs- und Bauordnungsrecht - das Landschaftsschutzrecht - das (Natur- und Boden-) Denkmalrecht - das Straßen- und Wegerecht Begründung: Gemäß dem diesen Antrag tragenden Gedanken: „Wenn Schule wirklich Priorität haben soll…“, ist es erforderlich, dass dieses Bauprojekt nicht an schlichten Be- - 2 - rührungen mit anderen Rechtsgütern und Rechtsinteressen scheitert. Denn es geht um eine bevorzugende Gewichtung des Schulbaus. Alle öffentlich-rechtlichen Regelwerke besitzen letztlich auch immer die Möglich- keiten, davon Befreiungen und/oder Ausnahmen zuzulassen. Die Entscheidungen darüber werden im Rahmen der pflichtgemäßen Ermessensausübung getroffen. Dieses Ermessen soll auf der Vogelsanger Straße zugunsten des Schulbaus aus- geübt werden, denn es handelt sich um einen Interimsbau zur Linderung der akuten Schulplatznot. Das Schaffen der notwendigen Schulplätze ist zudem eine pflichtige, kommunale Aufgabe! Betroffene, andere Rechtsinteressen werden damit nur temporär zurücktreten, denn das Interim soll und darf keine Dauerlö- sung sein. Die betreffende Örtlichkeit liegt im inneren Grüngürtel, sodass zumindest Fest- setzungen im FNP vermutet werden können. Vielleicht gibt es auch bauplaneri- sche Vorgaben. Zudem ist davon auszugehen, dass Regelungen des Landschafts- schutzrechts berührt sind, wie auch möglicherweise des Denkmalrechts. Eine straßenrechtliche Bedeutsamkeit ist ebenfalls zu vermuten. Die Verwaltung wird durch die Beschlussfassung verpflichtet, alle erdenklichen Ausnahmeregelungen in den angesprochenen Rechtsbereichen in Anspruch zu nehmen, um den Interimsbau für diese Gesamtschule auch umzusetzen. Das gilt selbstverständlich auch für alle sonstigen, hier nicht ausdrücklich angesproche- nen Regelwerke. Sie erhält mit diesem Ausschussvotum die rechtssichernde Ent- scheidungsgrundlage. Mit freundlichen Grüßen Gez. Mike Homann SPD-Fraktionsgeschäftsführer
Beratungsverlauf
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04.04.2022
Betriebsausschuss Gebäudewirtschaft
TOP 2.1.1, Antrag / Anfrage. Ergebnis: zur weiteren Bearbeitung in die Verwaltung überwiesen
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