2006/0633
Umlegungsverfahren 'U-E 17 Wolfhartweg' in Eberstadt Vorwegnahme der Entscheidung für die Ordnungsnummer 51
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2006/0633
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Magistratsvorlage Eingang Magistrats- geschäftsstelle: 12.10.2006 Beteiligt vor Magistratsbeschlussfassung: Dezernat III Dezernat III Amt: Vermessungsamt an den Magistrat zur Kenntnis zur Beschlussfassung an die Stadtverordnetenversammlung OBW zur Befassung zur Kenntnis zur Beschlussfassung zur abschließenden Beschluss- fassung Fachausschuss OBW bei abschl. Beschlussfassung Magistrat Tagesordnung: I II Verteiler: Vorlage-Nr. 2006/0633 Magistratsbeschluss-Nr. Betreff: Umlegungsverfahren "U-E 17 Wolfhartweg" in Eberstadt Vorwegnahme der Entscheidung für die Ordnungsnummer 51 Vorlage vom: 10.10.2006 Beschlussvorschlag: Für das Grundstück des Eigentümers mit der Ordnungsnummer 51 im Umlegungsverfahren "U-E 17 Wolfhartweg" wird gemäß § 76 Baugesetzbuch mit Einverständnis des betroffenen Rechtsinhabers die Vorwegregelung (Vorwegnahme der Entscheidung) beschlossen. Der Plan zur Vorwegregelung "Ordnungsnummer 51" besteht aus einem Verzeichnis. Anlagen: Verzeichnis zur Vorwegregelung Ordnungsnummer 51 Beschluss des Magistrats vom 2 ... Begründungsseite zur Magistratsvorlage vom 10.10.2006 Begründung: Mit Beschluss vom 28.08.2001 hat die Stadtverordnetenversammlung für das Gebiet des rechtskräftigen Bebauungsplanes "E 44 – Am Wolfhartweg" die Umlegung "U-E 17 Wolfhartweg" nach dem Baugesetzbuch (BauGB) angeordnet. Das Verfahren wurde durch Magistratsbeschluss vom 17.12.2003 eingeleitet. Der Grundstückseigentümer (Herr Erwin Schott) mit der Ordnungsnummer 51 im Umlegungsverfahren hat sich in den Erörterungsgesprächen bereit erklärt, auf die Zuweisung eines neuen Grundstücks gegen Geldabfindung zu verzichten. Die bislang landwirtschaftlich genutzten und in die Umlegung eingebrachten Grundstücke werden mit einem einheitlichen Einwurfswert von 215,00 EUR/m² bewertet. Die Grundstücke sind frei von Aufbauten und Aufwuchs zu übergeben. Daher sind die Kosten die zur Freilegung des Grundstücks aufgewendet werden müssen vom Eigentümer zu zahlen und somit vom Einwurfswert des Grundstücks abzuziehen. Es ist dem Eigentümer nicht zuzumuten auf die Auszahlung des Geldbetrages bis zur Aufstellung des Umlegungsplanes zu warten. Aus diesem Grund werden die Eigentums- und Besitzverhältnisse für dieses einzelne Grundstück gemäß § 76 BauGB geregelt, bevor der Umlegungsplan aufgestellt wird. Durch die vorweggeregelte Geldabfindung wird der Wissenschaftsstadt Darmstadt Land zugeteilt. Diese Fläche wird im Laufe des weiteren Verfahrens durch Flächenansprüche oder bebauungsplanbedingte Mehrzuteilung anderer Beteiligter umgelegt und wertmäßig ausgeglichen. Darmstadt, den 10.10.2006 III/62 et-wi Klaus Feuchtinger Stadtrat Anlage
Beratungsverlauf (1)
Details
- Vorlagen-Nr.
- 2006/0633
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 10.10.2006
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00