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1457/2020

Anfrage der Fraktion Bündnis90/Die Grünen zur Unterstützung von Solokünstlerinnen und -künstlern

Beantwortung e. mündl. Anfrage (Auss.) 26.05.2020

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Nächste Beratung: Hauptausschuss, Sitzung am 13.07.2020, TOP 2.1.1

Beantwortung einer mündl. Anfrage Ausschuss

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Beantwortung einer mündl. Anfrage Ausschuss

4964 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
VII/41 
 
Vorlagen-Nummer 
 1457/2020 
Beantwortung einer mündlichen Anfrage aus einer früheren Si tzung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Ausschuss Kunst und Kultur 09.06.2020 
Hauptausschuss 13.07.2020 
 
Anfrage der Fraktion Bündnis90/Die Grünen zum Notfallfonds und die Unterstützung von 
Solokünstlerinnen und -künstlern 
Frau von Bülow fragt nach der möglichen Unterstützung für Solokünstlerinnen und -Künstler im Rah-
men des Hilfsfonds und nach einer Erläuterung der Kriterien der Antragsberechtigung. 
Weiter möchte Sie wissen, welche Kriterien der Bemessungsobergrenze zugrunde liegen. 
 
Antwort der Verwaltung: 
Im Fokus der Kommune muss aus Sicht der Verwaltung stehen, Voraussetzungen dafür zu schaffen, 
dass Kulturbetriebe und Kulturvereine weiterhin als Auftraggeber und Arbeitergeber den Kunstschaf-
fenden die Grundlage zum Lebenserwerb bieten können. Zum einen durch die Aufrechterhaltung der 
bisherigen Kulturförderungen, zum anderen durch die Bezuschussung im Zuge der Notfallfonds des 
Kulturamtes beziehungsweise der Wirtschaftsförderung. Einmalige Soforthilfen schaffen diese nach-
haltige Perspektive nicht. 
 
Für den Notfallfonds Programm B für bisher nicht vom Kulturamt geförderte Kulturbetriebe und Kul-
turvereine gelten u.a. folgende Kriterien: 
 
Die Antragstellenden (natürliche und juristische Personen) müssen 
 Betreiberin oder Betreiber bzw. Veranstalterin oder Veranstalter des oben erwähnten Kurs- 
und/oder ganzjährigen Veranstaltungsprogramms sein, 
 ihren Sitz in Köln haben, 
 seit mindestens drei Jahren kulturell aktiv 
 und für die kulturelle Infrastruktur in Köln bedeutsam sein. 
Zum Nachweis ihrer kulturellen Bedeutung müssen die Antragstellenden  
 bereits in der Vergangenheit für ihr kulturelles/kreativwirtschaftliches Programm in irgendeiner 
Form ausgezeichnet worden sein (zum Beispiel in Form einer Förderung durch EU, Bund, Land 
oder einer privaten Stiftung et cetera oder in Form von Preisen/Stipendien/Ehrungen et cetera). 
 Der oder die Antragsstellende muss im Geschäftsjahr 2019 mindestens 24 Kulturveranstaltungen 
in Köln durchgeführt haben. 
 Die Kapazität der Veranstaltungsstätten darf maximal 1.600 Personen gemäß Konzession der 
Stadt Köln betragen. 
Grundvoraussetzung ist, dass die Antragstellenden aufgrund der Corona-Krise beziehungsweise des 
damit verbundenen Veranstaltungsverbotes (Betrachtungszeitraum März bis August 2020) in eine 
existenzbedrohliche wirtschaftliche Schieflage und in Liquiditätsengpässe geraten sind, die nicht an-
derweitig aufgelöst werden können. Der Fortbestand des Kulturbetriebs/-vereins für die Zeit nach der

2 
 
Corona-Krise muss beabsichtigt und plausibel sein. 
 
Die Bemessungsobergrenze von 50.000 Euro bemisst sich wie die anderen Fondshöhen an der 
durch die Öffnung des Fonds zu erwartenden hohen Anzahl an Antragsberechtigten. 
 
Solokünstlerinnen und –Künstler sind beim städtischen Notfallfonds für Kulturbetriebe und Kultur-
vereine nicht antragsberechtigt. Bei Solokünstlerinnen und – Künstlern sind die Förderungen für Le-
benshaltungskosten notwendig, wie sie aus Sicht der Verwaltung von Bund und Land gefordert wer-
den. In einer Pressekonferenz am 12. Mai 2020 hat das Land eine Erweiterung für die bisherigen 
Hilfspakete für Künstlerinnen und Künstler vorgestellt: 
„Damit die NRW-Soforthilfe 2020 allen Kleinunternehmen in der Corona-Krise die erhoffte Unterstüt-
zung bringt, hat die Landesregierung eine schnelle, faire Vertrauensschutzlösung entwickelt. Denn 
nach dem Willen der Bundesregierung darf die Soforthilfe nur für laufende betriebliche Sach- und 
Finanzaufwendungen verwendet werden und nicht für den Lebensunterhalt. Damit Solo-
Selbstständigen, die im März und April keinen Antrag auf Grundsicherung gestellt haben, daraus kein 
Nachteil entsteht, gewährt die Landesregierung ihnen für diese Monate einen indirekten Zuschuss 
von insgesamt 2.000 Euro. 
Die getroffene Regelung zur NRW-Soforthilfe gilt auch für freischaffende Künstlerinnen und Künstler, 
die bis Ende April einen Antrag gestellt haben. Mit zusätzlichen Mitteln in Höhe von 27 Millionen Euro 
wird zudem die Unterstützung für freischaffende Künstler ausgeweitet: Das Mitte März aufgelegte 
Soforthilfeprogramm des Ministeriums für Kultur- und Wissenschaft wird auf 32 Millionen Euro aufge-
stockt. Bis zu 13.000 weitere Kulturschaffende erhalten damit einen Zuschuss für den Lebensunter-
halt von 2.000 Euro für die Monate März und April.“ 
[Anmerkung: Von den erwähnten 13.000 Kulturschaffenden sind voraussichtlich allein 7.100 Perso-
nen aus dem Regierungsbezirk Köln.] 
 
Diese Regelung des Landes gilt allerdings nur rückwirkend und damit nur für bereits gestellte Anträge 
der Monate März und April. Eine Bundes-Lösung für die Unterstützung der Kulturschaffenden  
– vergleichbar einer Grundsicherung wie nach SGB II / SGB XII – ist auch aus Sicht der Verwaltung 
weiterhin notwendig.

Beratungsverlauf (2)

09.06.2020 Ausschuss Kunst und Kultur
TOP 8.6 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
13.07.2020 Hauptausschuss
TOP 2.1.1 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
1457/2020
Typ
Beantwortung e. mündl. Anfrage (Auss.)
Datum
26.05.2020
Erstellt
14.05.2020 15:43