1457/2020
Anfrage der Fraktion Bündnis90/Die Grünen zur Unterstützung von Solokünstlerinnen und -künstlern
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Beantwortung einer mündl. Anfrage Ausschuss
4964 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VII/41 Vorlagen-Nummer 1457/2020 Beantwortung einer mündlichen Anfrage aus einer früheren Si tzung öffentlicher Teil Gremium Datum Ausschuss Kunst und Kultur 09.06.2020 Hauptausschuss 13.07.2020 Anfrage der Fraktion Bündnis90/Die Grünen zum Notfallfonds und die Unterstützung von Solokünstlerinnen und -künstlern Frau von Bülow fragt nach der möglichen Unterstützung für Solokünstlerinnen und -Künstler im Rah- men des Hilfsfonds und nach einer Erläuterung der Kriterien der Antragsberechtigung. Weiter möchte Sie wissen, welche Kriterien der Bemessungsobergrenze zugrunde liegen. Antwort der Verwaltung: Im Fokus der Kommune muss aus Sicht der Verwaltung stehen, Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass Kulturbetriebe und Kulturvereine weiterhin als Auftraggeber und Arbeitergeber den Kunstschaf- fenden die Grundlage zum Lebenserwerb bieten können. Zum einen durch die Aufrechterhaltung der bisherigen Kulturförderungen, zum anderen durch die Bezuschussung im Zuge der Notfallfonds des Kulturamtes beziehungsweise der Wirtschaftsförderung. Einmalige Soforthilfen schaffen diese nach- haltige Perspektive nicht. Für den Notfallfonds Programm B für bisher nicht vom Kulturamt geförderte Kulturbetriebe und Kul- turvereine gelten u.a. folgende Kriterien: Die Antragstellenden (natürliche und juristische Personen) müssen Betreiberin oder Betreiber bzw. Veranstalterin oder Veranstalter des oben erwähnten Kurs- und/oder ganzjährigen Veranstaltungsprogramms sein, ihren Sitz in Köln haben, seit mindestens drei Jahren kulturell aktiv und für die kulturelle Infrastruktur in Köln bedeutsam sein. Zum Nachweis ihrer kulturellen Bedeutung müssen die Antragstellenden bereits in der Vergangenheit für ihr kulturelles/kreativwirtschaftliches Programm in irgendeiner Form ausgezeichnet worden sein (zum Beispiel in Form einer Förderung durch EU, Bund, Land oder einer privaten Stiftung et cetera oder in Form von Preisen/Stipendien/Ehrungen et cetera). Der oder die Antragsstellende muss im Geschäftsjahr 2019 mindestens 24 Kulturveranstaltungen in Köln durchgeführt haben. Die Kapazität der Veranstaltungsstätten darf maximal 1.600 Personen gemäß Konzession der Stadt Köln betragen. Grundvoraussetzung ist, dass die Antragstellenden aufgrund der Corona-Krise beziehungsweise des damit verbundenen Veranstaltungsverbotes (Betrachtungszeitraum März bis August 2020) in eine existenzbedrohliche wirtschaftliche Schieflage und in Liquiditätsengpässe geraten sind, die nicht an- derweitig aufgelöst werden können. Der Fortbestand des Kulturbetriebs/-vereins für die Zeit nach der 2 Corona-Krise muss beabsichtigt und plausibel sein. Die Bemessungsobergrenze von 50.000 Euro bemisst sich wie die anderen Fondshöhen an der durch die Öffnung des Fonds zu erwartenden hohen Anzahl an Antragsberechtigten. Solokünstlerinnen und –Künstler sind beim städtischen Notfallfonds für Kulturbetriebe und Kultur- vereine nicht antragsberechtigt. Bei Solokünstlerinnen und – Künstlern sind die Förderungen für Le- benshaltungskosten notwendig, wie sie aus Sicht der Verwaltung von Bund und Land gefordert wer- den. In einer Pressekonferenz am 12. Mai 2020 hat das Land eine Erweiterung für die bisherigen Hilfspakete für Künstlerinnen und Künstler vorgestellt: „Damit die NRW-Soforthilfe 2020 allen Kleinunternehmen in der Corona-Krise die erhoffte Unterstüt- zung bringt, hat die Landesregierung eine schnelle, faire Vertrauensschutzlösung entwickelt. Denn nach dem Willen der Bundesregierung darf die Soforthilfe nur für laufende betriebliche Sach- und Finanzaufwendungen verwendet werden und nicht für den Lebensunterhalt. Damit Solo- Selbstständigen, die im März und April keinen Antrag auf Grundsicherung gestellt haben, daraus kein Nachteil entsteht, gewährt die Landesregierung ihnen für diese Monate einen indirekten Zuschuss von insgesamt 2.000 Euro. Die getroffene Regelung zur NRW-Soforthilfe gilt auch für freischaffende Künstlerinnen und Künstler, die bis Ende April einen Antrag gestellt haben. Mit zusätzlichen Mitteln in Höhe von 27 Millionen Euro wird zudem die Unterstützung für freischaffende Künstler ausgeweitet: Das Mitte März aufgelegte Soforthilfeprogramm des Ministeriums für Kultur- und Wissenschaft wird auf 32 Millionen Euro aufge- stockt. Bis zu 13.000 weitere Kulturschaffende erhalten damit einen Zuschuss für den Lebensunter- halt von 2.000 Euro für die Monate März und April.“ [Anmerkung: Von den erwähnten 13.000 Kulturschaffenden sind voraussichtlich allein 7.100 Perso- nen aus dem Regierungsbezirk Köln.] Diese Regelung des Landes gilt allerdings nur rückwirkend und damit nur für bereits gestellte Anträge der Monate März und April. Eine Bundes-Lösung für die Unterstützung der Kulturschaffenden – vergleichbar einer Grundsicherung wie nach SGB II / SGB XII – ist auch aus Sicht der Verwaltung weiterhin notwendig.
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 1457/2020
- Typ
- Beantwortung e. mündl. Anfrage (Auss.)
- Datum
- 26.05.2020
- Erstellt
- 14.05.2020 15:43