0691/2025
Regionalplan Köln, Sachlicher Teilplan Erneuerbare Energien – Stellungnahme Stadt Köln eingereicht
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Mitteilung Ausschuss
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Dezernat, Dienststelle IX/151/2 Vorlagen-Nummer 10.03.2025 0691/2025 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Ausschuss Klima, Umwelt und Grün 20.03.2025 Unterausschuss Regionale Zusammenarbeit 20.03.2025 Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 20.03.2025 Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) 20.03.2025 Bezirksvertretung 8 (Kalk) 20.03.2025 Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 24.03.2025 Bezirksvertretung 3 (Lindenthal) 24.03.2025 Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) 24.03.2025 Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 24.03.2025 Stadtentwicklungsausschuss 27.03.2025 Bezirksvertretung 5 (Nippes) 27.03.2025 Bezirksvertretung 7 (Porz) 01.04.2025 Regionalplan Köln, Sachlicher Teilplan Erneuerbare Energien – Stellungnahme Stadt Köln eingereicht Die Regionalplanung ist ein Instrument zur Steuerung der räumlichen Entwicklung einer Pla- nungsregion. Sie konkretisiert die Ziele und Grundsätze der Raumordnung, die im Landesent- wicklungsplan (LEP) für Nordrhein-Westfalen vorgegeben sind. Die Inhalte des Regionalplans sind von den Städten und Gemeinden im Rahmen ihrer kommunalen Planungshoheit sowie von den unterschiedlichen Trägern der Fachplanung wie der Wasserwirtschaft, der Verkehrs- planung, des Naturschutzes oder der Landwirtschaft im Rahmen der nachfolgenden Planun- gen zu beachten bzw. zu berücksichtigen und schaffen Planungssicherheit für diese. Für die inhaltliche Planerarbeitung ist die Bezirksregierung Köln als Regionalplanungsbehörde zuständig, der Regionalrat Köln ist beschlussfassendes Gremium. Das Verfahren zur Aufstel- lung bzw. Änderung von Regionalplänen richtet sich nach den maßgeblichen Bestimmungen des Raumordnungsgesetzes (§7 ff. ROG). Es besteht die Möglichkeit, einzelne Themen aus der Gesamtplanung auszuklammern und in begründeten Fällen in sogenannten Sachlichen Teilplänen zu behandeln. 2 Im Regierungsbezirk Köln befinden sich derzeit der Regionalplan sowie die Sachlichen Teil- pläne „Nichtenergetische Rohstoffe“ und „Erneuerbare Energien“ im Aufstellungsverfahren (s. Vorlage Nr. 1272/2024). Die beschriebenen Regionalplanverfahren werden durch die Stadt Köln aktiv und konstruktiv begleitet. Hierbei sind die maßgeblichen programmatischen Zielsetzungen, Konzepte und Planwerke der Stadt (bspw. Stadtstrategie, Köln klimaneutral 2035) sowie die in der Vergan- genheit eingereichten Stellungnahmen zu den vorgenannten Regionalplanverfahren wie be- schrieben leitend. Aufstellung Sachlicher Teilplan Erneuerbare Energien Vor dem Hintergrund veränderter rechtlicher Rahmenbedingungen auf Bundes- und Landes- ebene in Folge des Wind-an-Land-Gesetzes (WaLG) und der Änderung des Landesentwick- lungsplans NRW zum Ausbau der Erneuerbaren Energien hat die Regionalplanungsbehörde in Abstimmung mit dem Regionalrat die Aufstellung eines Sachlichen Teilplans Erneuerbare Energien (Teilplan EE) vorbereitet. Der Sachliche Teilplan Erneuerbare Energien zum Regionalplan Köln legt alle regionalplane- risch notwendigen Vorgaben für einen zügigen Ausbau der Erneuerbaren Energien im Regie- rungsbezirk Köln fest. Zentraler Planinhalt ist die Festlegung von Bereichen zur Bereitstellung für die Nutzung der Windenergie und gleichzeitig langfristiger Sicherung vor entgegenstehen- den Nutzungen. Diese Windenergiebereiche sind als Vorranggebiete im Regionalplan als so- genannte „Rotor-außerhalb-Flächen“ festzulegen und dürfen keine planerische Höhenbe- schränkung enthalten (Ziel 10.2-3). Gemäß Vorgabe des Landes sind Windenergiebereiche im Umfang von 15.682 ha zur Umsetzung des Flächenziels im Planungsbezirk (Bezirksregie- rung Köln) festzulegen. Die räumliche Identifikation der entsprechenden Bereiche erfolgt durch die Regionalplanungsbehörde auf Grundlage eines definierten planerischen Konzeptes sowie einer differenzierten Raumanalyse. Neben der zeichnerischen Festlegung von Wind- energiebereichen werden textliche Vorgaben (Ziele und Grundsätze) für die Nutzung der Windenergie, Solarenergie und Biomasse festgelegt. Der Regionalrat des Regierungsbezirks Köln hat in seiner Sitzung am 20.12.2024 den Plan- entwurf zur Aufstellung des Regionalplanes Köln, Teilplan EE zur öffentlichen Auslegung bzw. Veröffentlichung beschlossen (vgl. Sitzungsvorlage RR 50/2024). In der Zeit vom 13.01.2025 bis zum 13.02.2025 hatten die Öffentlichkeit sowie die in ihren Belangen berührten öffentli- chen Stellen gemäß § 9 Abs. 2 ROG i.V.m. § 13 LPlG NRW Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Fachverwaltung hat im Rahmen dieser öffentlichen Auslegung den Planentwurf geprüft und Stellung genommen. Wie bereits erwartet, wurden auf dem Gebiet der Stadt Köln in dem vorliegenden Entwurf keine Windenergiebereiche zeichnerisch festgelegt. Die Bezirksregie- rung Köln hatte der Verwaltung bereits im Frühjahr 2024 zurückgemeldet, dass die seitens der Stadt Köln eingereichten Flächenfestlegungen nicht in den Entwurf aufgenommen werden können, da diese nicht den Kriterien des regionalplanerischen Konzeptes, das dem Teilplan EE zugrunde liegt, entsprechen. Der Rat der Stadt Köln hat sich mit seinen Beschlüssen zu „Köln klimaneutral 2035“ im Handlungsfeld 2 für „Klimaneutrale Energieversorgung (errei- chen)“ ausgesprochen und möchte die Steigerung der lokal und erneuerbar erzeugten Ener- gie. Damit besteht auch ein Interesse an der Ermöglichung von Standorten für Windenergie- anlagen. Eine Festlegung von Windenergiebereichen im Teilplan EE des Regionalplans Köln unterstütze die Stadt bei der Umsetzung dieser bedeutsamen städtischen Zielsetzung. Aus diesem Grund wurde mit der Stellungnahme angeregt, die der Plankonzeption zugrundelie- genden Kriterien erneut zu prüfen, mit dem Ziel, geeignete Flächen für Windenergiebereiche auf Kölner Stadtgebiet in den Teilplan EE aufzunehmen. Die Stellungnahme der Stadt Köln zum Entwurf Teilplan EE wird den zuständigen Gremien des Rates mit dieser Mitteilung zur Kenntnis gegeben. Eingereichte Stellungnahmeinhalte Stadt Köln im Rahmen der Offenlage: Windenergiebereiche (WEB) Der Rat der Stadt Köln hat sich mit seinen Beschlüssen zu „Köln klimaneutral 2035“ im Hand- lungsfeld 2 für „Klimaneutrale Energieversorgung (erreichen)“ ausgesprochen und möchte die Steigerung der lokal und erneuerbar erzeugten Energie. Damit besteht auch ein Interesse an 3 der Ermöglichung von Standorten für Windenergieanlagen. Eine Festlegung von Windenergie- bereichen im Teilplan EE des Regionalplans Köln unterstütze uns bei der Umsetzung dieser bedeutsamen städtischen Zielsetzung. Mit großem Bedauern haben wir festgestellt, dass im vorliegenden ersten Entwurf des Teilplans EE - abweichend zum Vorentwurf, der Flächendar- stellungen beinhaltete - nun keine Windenergiebereiche auf Kölner Stadtgebiet zeichnerisch festgelegt sind. Aus den zuvor genannten Gründen und vor dem Hintergrund der aktuellen Entscheidungen auf Bundes- und Landesebene zur Änderung der Rechtslage im Windener- gieausbau möchten wir anregen, die Kriterien, die der Plankonzeption des Teilplans EE zu- grunde liegen, zu lockern. Hierbei möchten wir explizit um eine erneute Prüfung des pauscha- len Schutzabstands der seismologischen Station in Pulheim (Radius von 5 km) sowie des grundsätzlichen Ausschlusses von Bereichen, in denen Überschwemmungsgebiete in Pla- nung sind, bitten und entsprechend anregen, geeignete Flächen für WEB in den TP EE aufzu- nehmen. Freiflächen- Solarenergieanlagen Der Entwurf des Teilplans EE weist zwei Grundsätze aus, welche die Vorgaben des LEP NRW konkretisieren. Grundsatz 1 bezieht sich auf die Lenkung der Freiflächen-Solarenergie- anlagen in konfliktarme Bereiche und stellt klar, dass die baulichen Anlagen der kommunalen Bauleitplanung über den Flächennutzungsplan und Bebauungspläne bedürfen. Dieser Grund- satz wird durch den Träger der Landschaftsplanung ausdrücklich begrüßt, da hierdurch im Rahmen der Beteiligung auch die Belange des Landschaftsplans auf Grund der Regelungen des § 20 (4) LNatSchG NRW ausreichend berücksichtigt werden. Grundsatz 2 führt die freiraumverträgliche Gestaltung der Freiflächen-Solarenergieanlagen aus. Auch dieser Grundsatz, der bandartige Strukturen vermeiden und eine hohe Durchlässig- keit für Mensch und Tier ermöglichen soll, wird begrüßt. Auch sollen Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes begrenzt werden. Festlegung zur Nutzung der Biomasse In Grundsatz 3 wird die Steuerung von Standorten für raumbedeutsame Anlagen zur energeti- schen Nutzung von Biomasse geregelt. Dieser Grundsatz wird ebenfalls begrüßt, da die be- stehende planungsrechtliche Privilegierung und somit die Begrenzung der Anlagen im bauli- chen Außenbereich auf ein möglichst raumverträgliches Maß bestätigt wird. Gez. Haack
Beratungsverlauf (12)
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Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 0691/2025
- Typ
- Mitteilung Ausschuss
- Datum
- 10.03.2025
- Erstellt
- 06.03.2025 10:46