AN/1341/2024
Nutzungs- und Entgeltordnung für die Nutzung von Schulraum für nichtschulische Zwecke einschließlich der Allgemeinen Nutzungsbedingungen
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FDP Änderungsantrag nach § 13
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www.FDP-Koeln.de An die Vorsitzende des Rates Frau Oberbürgermeisterin Henriette Reker Rathaus · 50667 Köln Fon 0221. 221-23830 Fax 0221. 221-23833 fdp-fraktion@stadt-koeln.de www.fdp-koeln.de Eingang beim Amt der Oberbürgermeisterin: 01.10.2024 AN/1341/2024 Änderungs- bzw. Zusatzantrag gem. § 13 der Geschäftsordnung des Rates Gremium Datum der Sitzung Rat 01.10.2024 Nutzungs- und Entgeltordnung für die Nutzung von Schulraum für nichtschulische Zwecke einschließlich der Allgemeinen Nutzungsbedingungen hier: Änderungsantrag Sehr geehrte Frau Oberbürgermeisterin, die FDP-Fraktion im Rat der Stadt Köln bittet Sie darum, folgenden Änderungsantrag zu TOP 6.2.1 auf die Tagesordnung der kommenden Sitzung des Rates am 01. Oktober 2024 zu set- zen. Beschluss: Der Rat beschließt die „Nutzungs- und Entgeltordnung für die Nutzung von Schulräumen zu nichtschulischen Zwecken der Stadt Köln (NEO)“ mit folgender Änderung: § 3 Abs. 1 Buchstabe h) wird wie folgt geändert: Institutionen und Vereinigungen, die im Rahmen der ihnen obliegenden Aufgaben für den Bereich der Schulen arbeiten, insbesondere Integrationsmaßnahmen durchführen, sofern das Amt für Schulentwicklung hierzu seine Zustimmung erteilt hat. Die Befreiung von Entgel- ten gilt nicht für die Nutzung von Festräumen und Schulhöfen mit der Ausnahme derjenigen Vereinigungen, die unter Buchstabe f) genannt werden. Begründung: Ehrenamtliche Vereinigungen wie Bürgervereine, Sport- oder Kulturvereine leisten einen un- verzichtbaren Beitrag für die Gesellschaft. Die finanzielle Ausstattung solcher Vereinigungen lässt jedoch vielerorts zu wünschen übrig. Kosten für die Nutzung von Schulhöfen und Aulen in Höhe von 277 Euro zzgl. 30 % als Wochenendzuschlag plus 396 Euro Kaution (Beispiel Nutzung Schulhof am Wochenende) sind oftmals kaum zu stemmen. FDP-Fraktion im Rat der Stadt Köln - 2 - www.FDP-Koeln.de Vor diesem Hintergrund sollte es ausreichend sein, wenn hier lediglich für etwaige Ver- schmutzungen oder Beschädigungen die Kaution geleistet wird und ansonsten § 3 Abs. 1 gilt (Entgeltbefreiung). Mit freundlichen Grüßen Gez. Ulrich Breite Fraktionsgeschäftsführer
Beratungsverlauf (1)
Details
- Aktenzeichen
- AN/1341/2024
- Typ
- FDP/KSG Änderungsantrag nach § 13
- Datum
- 01.10.2024
- Erstellt
- 30.09.2024 12:00