SV-2010/0010
Antrag des Stadtv. Klett (UWIGA) vom 25. Januar 2010 betr. Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan N 59 NOU
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SV-2010/0010
3453 Zeichen
Vorlage-Nr. SV-2010/0010
Antrag des Stadtv. Klett (UWIGA) vom 25. Januar 2010 betr. Satzungsbeschluss zum
Bebauungsplan N 59 NOU
A n t r a g
25.01.2010
Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen
den Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan N 59 Nordostumgehung - und damit die Schaffung von
Baurecht - zurückzustellen bis:
eine NKV-Neubewertung des Bundes, basierend auf den heute bekannten Baukosten, vorliegt.
Hierbei ist auch die Höhe der Investitionsbeteiligung und die Bedarfseinstufung des Bundes neu und
aktualisiert zu benennen.
So wird vermieden, jetzt schon Streitigkeiten im Parlament oder in der Bevölkerung auszutragen, die
sich möglicherweise wegen neuer Realitäten als vollkommen unnötig erweisen könnten.
Begründung:
Der Bundesverkehrswegeplan 2003 stuft die Nordostumgehung in den „Vordringlichen Bedarf“ ein. In
der entsprechenden Liste sind die Investitionskosten für den Bund mit 35,8 Mio. angegeben.
Zwischenzeitlich hat sich herausgestellt, dass die Maßnahme Gesamtkosten von ca. 150 Mio.
verursacht und weit über dem damalig geschätzten Kostenrahmen liegt.
Der Bundesverkehrwegeplan stuft den Bedarf auch nach dem Nutzen-Kosten-Verhältnis (NKV) ein.
Bei diesem Index spielen die Baukosten ebenfalls eine wesentliche Rolle. Bislang liegt eine
Neubewertung des Projektes mit neuen Investitionssummen des Bundes unserer Kenntnis nicht vor,
diese wäre aber dringend geboten.
Maßnahmen mit einem Verhältnis der Nutzen zu den Kosten (NKV) größer als 3 werden in den
„Vordringlichen Bedarf“ eingestuft. Maßnahmen, deren NKV mindestens 1 erreicht, als „Weiterer
Bedarf “ (Projekt wird zwar in den BVWP aufgenommen, ist aber nicht vordringlich und kann nur
realisiert werden, wenn zusätzliche Gelder zur Verfügung gestellt werden)
De facto hat das die Konsequenz, dass die Projekte des „Weiteren Bedarfs“ nicht im Geltungszeitraum
des aktuellen BVWP realisiert werden. Es ist nicht auszuschließen, dass bei einer Neubewertung der
NOU bei der NKV der Faktor 1 oder tiefer erreicht wird.
Erst nach Vorliegen neuer o.g. Daten und Zahlen ist eine Abstimmung über den Satzungsbeschluss
sinnführend. Sollte es z.B. bei der Kostenbete iligung des Bundes von 35,8 Mio. bleiben, wäre eine
dann notwendige Kostenbeteiligung der Stadt von über 100 Mio. wohl nicht darstellbar.
Auch die Einstufung könnte sich nach der neuen NKV anders gestalten und sich somit eine weitere
Diskussion über den Bau oder Nichtbau erübrigen.
Nach dem Urteil vom BverwG vom 18.03.2004 ( AZ 4 CN 4.03 ) wäre zudem der in dieser heutigen
Situation beschlossene B-Plan juristisch angreifbar und könnte für unwirksam erklärt werden, da für
die Verwirklichung des Vorhabens die Finanzierung derzeit weder gesichert noch diese absehbar ist.
Um eine Mit-Finanzierungsmöglichkeit der Stadt überhaupt abschätzen zu können, muss die
finanzielle Beteiligung des Bundes realistisch und „sattelfest“ genannt werden.
Derzeit ist diese unbekannt, der NKV-Faktor aus 2003 und die dem zugrundeliegenden (Zuschuss-)
Investitionskosten können jedenfalls so keine Gültigkeit mehr haben. Da sie aber wesentliche
Grundlage für die Entscheidungsfindung des Parlaments sind, kann erst nach deren Aktualisierung
über den Satzungsbeschluss gewissenhaft abgestimmt werden.
Helmut Klett – Stadtverordneter der UWIGA
Anlage:
BVWG – Einstufung der Projekte und die Investitionssumme des Bundes ( Auszug)
Beratungsverlauf (1)
Details
- Vorlagen-Nr.
- SV-2010/0010
- Typ
- Antrag
- Datum
- 27.01.2010
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00