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SV-2010/0010

Antrag des Stadtv. Klett (UWIGA) vom 25. Januar 2010 betr. Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan N 59 NOU

Antrag 27.01.2010

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SV-2010/0010

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Vorlage-Nr. SV-2010/0010 
 
 
Antrag des Stadtv. Klett (UWIGA) vom 25. Januar 2010 betr. Satzungsbeschluss zum 
Bebauungsplan N 59 NOU 
 
A n t r a g           
25.01.2010 
              
Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen 
 
den Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan N 59 Nordostumgehung - und damit die Schaffung von 
Baurecht - zurückzustellen bis: 
eine NKV-Neubewertung des Bundes, basierend auf den heute bekannten Baukosten, vorliegt. 
Hierbei ist auch die Höhe der Investitionsbeteiligung und die Bedarfseinstufung des Bundes neu und 
aktualisiert zu benennen. 
 
So wird vermieden, jetzt schon Streitigkeiten im Parlament oder in der Bevölkerung auszutragen, die 
sich möglicherweise wegen neuer Realitäten als vollkommen unnötig erweisen könnten. 
 
Begründung: 
Der Bundesverkehrswegeplan 2003 stuft die Nordostumgehung in den „Vordringlichen Bedarf“ ein. In 
der entsprechenden Liste sind die Investitionskosten für den Bund mit 35,8 Mio. angegeben. 
Zwischenzeitlich hat sich herausgestellt, dass die Maßnahme Gesamtkosten von ca. 150 Mio. 
verursacht und weit über dem damalig geschätzten Kostenrahmen liegt. 
Der Bundesverkehrwegeplan stuft den Bedarf auch nach dem Nutzen-Kosten-Verhältnis (NKV) ein. 
Bei diesem Index spielen die Baukosten ebenfalls eine wesentliche Rolle. Bislang liegt eine 
Neubewertung des Projektes mit neuen Investitionssummen des Bundes unserer Kenntnis nicht vor, 
diese wäre aber dringend geboten. 
  
Maßnahmen mit einem Verhältnis der Nutzen zu den Kosten (NKV) größer als 3 werden in den 
„Vordringlichen Bedarf“ eingestuft. Maßnahmen, deren NKV mindestens 1 erreicht, als „Weiterer 
Bedarf “ (Projekt wird zwar in den BVWP aufgenommen, ist aber nicht vordringlich und kann nur 
realisiert werden, wenn zusätzliche Gelder zur Verfügung gestellt werden) 
De facto hat das die Konsequenz, dass die Projekte des „Weiteren Bedarfs“ nicht im Geltungszeitraum 
des aktuellen BVWP realisiert werden. Es ist nicht auszuschließen, dass bei einer Neubewertung der 
NOU bei der NKV der Faktor 1 oder tiefer erreicht wird. 
  
Erst nach Vorliegen neuer o.g. Daten und Zahlen ist eine Abstimmung über den Satzungsbeschluss 
sinnführend. Sollte es z.B. bei der Kostenbete iligung des Bundes von 35,8 Mio. bleiben, wäre eine 
dann notwendige Kostenbeteiligung der Stadt von über 100 Mio. wohl nicht darstellbar. 
Auch die Einstufung könnte sich nach der neuen NKV anders gestalten und sich somit eine weitere 
Diskussion über den Bau oder Nichtbau erübrigen. 
  
Nach dem Urteil vom BverwG vom 18.03.2004 ( AZ 4 CN 4.03 ) wäre zudem der in dieser heutigen 
Situation beschlossene B-Plan juristisch angreifbar und könnte für unwirksam erklärt werden, da für 
die Verwirklichung des Vorhabens die Finanzierung derzeit weder gesichert noch diese absehbar ist. 
 
Um eine Mit-Finanzierungsmöglichkeit der Stadt überhaupt abschätzen zu können, muss  die 
finanzielle Beteiligung des Bundes realistisch und „sattelfest“ genannt werden. 
Derzeit ist diese unbekannt, der NKV-Faktor aus 2003 und die dem zugrundeliegenden (Zuschuss-) 
Investitionskosten können jedenfalls so keine Gültigkeit mehr haben. Da sie aber wesentliche 
Grundlage für die Entscheidungsfindung des Parlaments sind, kann erst nach deren Aktualisierung 
über den Satzungsbeschluss gewissenhaft abgestimmt werden. 
 
Helmut Klett – Stadtverordneter der UWIGA 
Anlage:  
BVWG – Einstufung der Projekte und die Investitionssumme des Bundes ( Auszug)

Beratungsverlauf (1)

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Details

Vorlagen-Nr.
SV-2010/0010
Typ
Antrag
Datum
27.01.2010
Erstellt
29.09.2026 00:00