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AN/1631/2018

Geschwindigkeitsbegrenzung in der Lützerathstraße in Köln-Rath/Heumar

Antrag nach § 3 der GeschO des Rates 15.11.2018

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 8 (Kalk), Sitzung am 29.11.2018, TOP 7.3

Antrag_SPD_1631-2018

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Antrag_SPD_1631-2018

5562 Zeichen

SPD-Fraktion  
in der Bezirksvertretung Kalk 
 
SPD-Bezirksfraktion Kalk, Kalker Hauptstraße 247 - 273, 51103 Köln 
 
    
 
 
 
 
Herrn 
Bezirksbürgermeister 
Marco Pagano  
 
Frau 
Oberbürgermeisterin 
Henriette Reker 
Bezirksrathaus Kalk 
Kalker Hauptstraße 247-273 
51103 Köln 
Telefon (02 21) 221 98 302 
Telefax (02 21) 221 98 927 
E-Mail: spd-bv8@stadt-koeln.de 
Internet: www.koelnspd.de 
 
Markus Klein 
Fraktionsvorsitzender 
Telefon 0171 8276215 
Telefax (02 21) 221 98 927 
E-Mail: markus_klein@koeln.de 
 
 
 Eingang beim Bezirksbürgermeister: 15.11.2018 
 AN/1631/2018 
 
Antrag gem. § 3 der Geschäftsordnung des Rates 
 
Gremium Datum der Sitzung 
Bezirksvertretung 8 (Kalk) 29.11.2018, TOP 7.3 
 
Geschwindigkeitsbegrenzung in der Lützerathstraße in Köln-Rath/Heumar 
Antrag der SPD-Fraktion vom 15.11.2018 
 
 
Sehr geehrter Herr Bezirksbürgermeister, 
Sehr geehrte Frau Oberbürgermeisterin, 
Anfang November 2018 hat die Stadtverwaltung in Abstimmung mit der Bezirksregie-
rung Köln die Geschwindigkeitsbegrenzung von max. 30 km/h in der Lützerathstraße 
im Stadtteil Rath/Heumar aufgehoben, so dass ab sofort wieder ein Tempolimit von 
50 km/h gilt. 
Diese Änderung wurde ohne Abstimmung mit der Bezirksvertretung Kalk durchge-
führt, noch wurde diese den Anwohnern kommuniziert. 
Eine Nachfrage des Kalker Bezirksbürgermeisters vom 08.11.2018 beim Amt für 
Straßen- und Verkehrsentwicklung ergab folgenden Sachverhalt: 
„Aufgrund eines aktuellen Prüfauftrages der Bezirksregierung Köln sollte der 
Streckenabschnitt ab Rösrather Straße bis Rather Mauspfad nochmal über-
prüft werden. Dies wurde auch getan.

2 
 
Zwischenzeitlich sind alle vorhandenen Verkehrsanlagen in einem ordnungs-
gemäßen Zustand. Eine besondere Unfalllage ist nicht gegeben. Weiterhin be-
findet sich in diesem Bereich keine schützenswerte Einrichtung. Daher wurde 
die ortsübliche Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h wieder zugelassen.“ 
Die SPD-Fraktion lehnt in aller Deutlichkeit dieses unabgestimmte Vorgehen ab. 
Gemäß des Abgrenzungskatalogs als Anlage zur Zuständigkeitsordnung wäre die 
Lützerathstraße als bezirklich im Sinne der Zuständigkeitsordnung einzustufen. Die 
Bezirksvertretung Kalk hätte demnach bei dieser Entscheidung einbezogen werden 
müssen. Dies ist nicht erfolgt und ein weiteres Beispiel dafür, dass die Bezirke aktuell 
weniger gestärkt als vielmehr ignoriert und damit geschwächt werden. Die berechtig-
ten Interessen vor Ort werden abermals nicht berücksichtigt. 
Die Beibehaltung einer Geschwindigkeitsbegrenzung macht aus verschiedenen 
Gründen Sinn: 
 Die Lützerathstraße ist ein Schulweg, der am frühen Morgen sowie mittags 
und nachmittags von vielen kleinen Kindern genutzt wird. In der Vergangen-
heit ist es trotz Geschwindigkeitsbegrenzung von 30 km/h bereits zu vielen ge-
fährlichen Situationen gekommen, für die es vor Ort zahlreiche Beispiele und 
Erfahrungen gibt. Diese Situation wird sich bei einer Erhöhung der erlaubten 
Geschwindigkeit weiter verschärfen. 
 
 In der Lützerathstraße ist weiterhin die Errichtung einer Kita geplant, so dass 
perspektivisch eine schützenswerte Einrichtung zu berücksichtigen ist. Dar-
über liegt die GGS Volberger Weg in unmittelbarer Nähe. 
 
 Bereits bei einer Geschwindigkeitsbegrenzung ist es für die Anwohner der 
Lützerathstraße im Berufsverkehr schwer, mit ihren Fahrzeugen ihre Grund-
stücke zu verlassen. Diese Situation wird sich bei einer Erhöhung der erlaub-
ten Geschwindigkeit weiter verschärfen. 
 
 Dass es – wie die Verwaltung ausführt - bisher keine „besonderen“ Unfälle 
gab, ist vielmehr auf Glück und aus Sicht der SPD-Fraktion auf eine Ge-
schwindigkeitsbegrenzung von max. 30 km/h zurückzuführen.  
 
 Den Anwohnern der Lützerathstraße und der Bezirksvertretung Kalk wurde bei 
der Planung des Ausbaus der Lützerathstraße versichert, dass die Geschwin-
digkeitsbegrenzung auch nach diesem Ausbau bestehen bleiben soll.  
 
 Bereits heute gibt es einen ausgeprägten LKW-Durchgangsverkehr auf der 
Lützerathstraße. Die Aufhebung der bisherigen Geschwindigkeitsbegrenzung 
wird ein Anreiz für diesen LKW-Verkehr sein, noch häufiger diese Strecke zu 
nutzen. Dabei sollte es eigentlich das Ziel sein, diesen LKW-Verkehr aus dem 
Stadtteil herauszuhalten. 
Die SPD-Fraktion stellt fest, dass sich eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 30 
km/h über viele Jahre bewährt hat und ein Garant für mehr Verkehrssicherheit im 
Stadtteil Rath/Heumar war. Es ist nicht nachzuvollziehen, weshalb eine bewährte 
Situation einseitig und ohne Abstimmung mit der Bezirksvertretung Kalk und den 
Anwohnern vor Ort nachteilig geändert wird.

3 
 
Bei den Anwohnern der Lützerathstraße und den Bewohnern des Stadtteils 
Rath/Heumar formiert sich berechtigterweise bereits großer Widerstand gegen den 
Wegfall der Geschwindigkeitsbegrenzung. Die SPD-Fraktion unterstützt uneinge-
schränkt das Ziel, die Geschwindigkeitsbegrenzung wieder einzurichten und damit 
für mehr Verkehrssicherheit zu Sorgen und den Fehler von Stadtverwaltung und Be-
zirksregierung zu korrigieren. 
 
Die Bezirksvertretung Kalk beschließt: 
Stadtverwaltung und Bezirksregierung werden beauftragt, eine sofortige Wiederein-
richtung der Geschwindigkeitsbegrenzung von max. 30 km/h in der Lützerathstraße 
zwischen dem Rather Mauspfad und der Rösrather Straße in Köln-Rath/Heumar mit 
dem Ziel vorzunehmen, die bewährte Situation der vergangenen Jahre und damit ein 
größeres Maß an Verkehrssicherheit wiederherzustellen. 
 
 
Mit freundlichen Grüßen 
 
gez. Markus Klein 
 
Markus Klein 
Fraktionsvorsitzender

Beratungsverlauf (1)

29.11.2018 Bezirksvertretung 8 (Kalk)
TOP 7.3 Antrag / Anfrage Entscheidung

Beschluss: geändert beschlossen

Zur Sitzung

Orte (5)

  • Lützerathstraße
  • Kalker Hauptstraße 247
  • Rösrather Straße
  • Rather Mauspfad
  • Volberger Weg

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Details

Aktenzeichen
AN/1631/2018
Typ
Antrag nach § 3 der GeschO des Rates
Datum
15.11.2018
Erstellt
15.11.2018 11:58