1219/2019
Beantwortung einer Anfrage AN/0439/2019: Sachstand Drogenkonsumraum/ Drogenkonsummobil
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Beantwortung einer Anfrage (Rat)
5928 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle V/53/530/1 Vorlagen-Nummer 04.04.2019 1219/2019 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Rat 04.04.2019 Beantwortung einer Anfrage AN/0439/2019: Sachstand Drogenkonsumraum/ Drogenkonsummobil Zur Sitzung des Rates am 04.04.2019 hat die Fraktion Alternative für Deutschland folgende Fragen zum Sachstand Drogenkonsumraum/Drogenkonsummobil an die Verwaltung gerich- tet. Diese werden wie folgt beantwortet: 1. Wie hoch sind die Bedarfszahlen (geschätzte Anzahl an Konsumenten) pro Drogenkonsumraum / Drogenkonsummobil am Neumarkt resp. in der umgebenden Innenstadt, wie viele Konsumenten können dort betreut werden, wie viele Drogentote hat es in Köln seit 2014 gegeben und wie viele Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz wurden festgestellt? Das Gesundheitsamt hat 2015 über einem Zeitraum von 6 Monaten eine Szenebefragung am Neu- markt und dem Josef-Haubrich-Hof durchgeführt. Der Bedarf wurde nach Auswertung der Befragung auf 80-140 Konsumentinnen und Konsumenten geschätzt. Die Problemlage rund um den Neumarkt ist weiterhin aktuell. Das mobile Drogenhilfeangebot besteht aus je einem Fahrzeug für einen Beratungsraum und einen Konsumraum. Im Konsumfahrzeug befinden sich 4 Konsumplätze. Die maximale Aufenthaltsdauer am Konsumplatz wird auf 30 min begrenzt. Im Beratungsfahrzeug können sich ca. 5 Personen aufhal- ten. Fallzahlen zur Anzahl von Drogentoten können der Polizeilichen Kriminalstatistik entnommen werden. Fallzahlen zu den allgemeinen Verstößen, illegalem Handel und Schmuggel nach dem Betäubungs- mittelgesetz (BtMG) bei verschiedenen Rauschmitteln können ebenfalls der Polizeilichen Kriminalsta- tistik entnommen werden. 2. Welche Organisationen, Vereine, Gruppen, Bürgerbewegungen etc. sind in die Arbeit in Drogenkonsumräumen oder allgemein in die Arbeit mit Drogenkonsumenten in der Stadt Köln eingebunden und erhalten dafür finanzielle Zuwendungen der Stadt Köln? Bitte schlüsseln sie jede Art von Zuwendung (finanzielle und/oder Sachzuwendung) in der Höhe nach beteiligtem Empfänger auf. Die Angebote für Konsumentinnen und Konsumenten illegaler Drogen seitens des Gesundheitsamtes werden durch verschiedene Träger der Stadt Köln bereitgestellt und in kleinem Umfang von der Stadt Köln selbst erbracht. Es handelt sich im Wesentlichen um folgende Träger: Drogenhilfe Köln e.V. SKM Köln - Sozialdienst katholischer Männer e.V. VISION e.V. 2 Die Zuwendungen an Träger der Drogenhilfe können dem Haushaltsplan 2019 entnommen wer- den 3. Nach welchen gemeinsamen Leitlinien arbeiten die von der Stadt Köln mit der Arbeit in der Drogenpolitik Beauftragten und unterstützten Organisationen? 1992 hat der Rat der Stadt Köln einen Maßnahmenkatalog für den Umgang mit der Drogenproblematik in Köln beschlossen. Ausgelöst durch die Diskussionen um ein neues Hilfeangebot in Neumarktnähe wurde die Erstellung eines neuen Drogenhilfekonzeptes im Februar 2017 mit allen in Köln beteiligten Akteuren der Suchthilfe auf den Weg gebracht (Beschlussvorlage 2360/2017). Dieser Planungsprozess setzt auf Erkenntnisse und Handlungsempfehlungen des 1. Kölner Suchtberichtes von 2016 und erstreckte sich mit insgesamt vier Workshops bis zum Dezember 2018. Der Entwurf des Drogenhilfekonzeptes wird zurzeit finalisiert und wird sodann dem Rat vorgelegt werden. 4. Welche Ergebnisse haben eine eventuelle Evaluierung der Arbeit dieser Organisationen erbracht? Die Evaluation des Drogenhilfekonzeptes wurde vom Rat beschlossen (Beschlussvorlage 2360/2017). Der Auftrag wurde von der Stadt Köln ausgeschrieben und das Vergabeverfahren läuft gegenwärtig. Nach Auswahl eines Anbieters wird die Evaluation voraussichtlich im Sommer 2019 beginnen. Die Evaluation hat eine Laufzeit von 3 Jahren. 5. Was ist der Inhalt der „Ordnungspartnerschaft“ zwischen Polizei und Ordnungsamt der Stadt Köln im Umfeld der Drogenkonsumräume? In der Verordnung über den Betrieb von Drogenkonsumräumen des Landes NRW vom 26.09.2000 (auf Grund des § 10 a Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) in der Fassung der Bekanntma- chung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), zuletzt geändert durch Gesetz vom: 08.12.2015 veröffent- licht im Gesetz- und Verordnungsblatt (GV.NRW.) Ausgabe 2015 N4. 44 Seite 797 bis 8109) sind die Inhalte der Ordnungspartnerschaft geregelt. (siehe https://www.bezreg- koeln.nrw.de/brk_internet/leistungen/abteilung02/24/verordnung_drogenkonsumraeume.pdf) Für eine dauerhafte und strukturierte Zusammenarbeit wird eine Vereinbarung über die Ordnungs- partnerschaft unter Beteiligung der Stadt Köln (Gesundheitsamt und Amt für öffentliche Ordnung), des Polizeipräsidium Köln, des Betreibers sowie der Staatsanwaltschaft Köln geschlossen. In dieser wer- den die Formen der Zusammenarbeit, das Informations- und Kontaktsystem, Ansprechpartner, die Aufgaben des Betreibers, Öffnungszeiten, die Sauberkeit im Außenbereich, Ansammlung vor der Ein- richtung, Kontakt zur Nachbarschaft, Betäubungsmittelgesetz und Hausordnung etc. geregelt. In diesem Zusammenhang werden auch die Aufgaben - des Gesundheitsamtes (im Rahmen seiner Koordinationsaufgaben leitet das Gesundheitsamt Hinweise auf den Konsum von Drogen im Umfeld des Drogenkonsumraumes oder auf damit verbundene Verunreinigungen an den Betreiber weiter, damit dieser tätig werden kann. Das Gesundheitsamt beteiligt sich an konzeptionellen Überlegungen zur Reinhaltung des öffentli- chen Raumes und seiner „konsumfeindlichen“ Umgestaltung), - des Amtes für öffentliche Ordnung (legt im Rahmen seiner Aufgabenstellung und Möglichkei- ten einen Schwerpunkt seiner ordnungsrechtlichen Maßnahmen auf das Umfeld des Drogen- konsumraumes) und - der Polizei (geht gegen jede Form des Handelns mit Betäubungsmitteln im Umfeld der Einrich- tung vor) festgelegt. gez. Reker
Beratungsverlauf (1)
Details
- Aktenzeichen
- 1219/2019
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (Rat bzw. HA)
- Datum
- 04.04.2019
- Erstellt
- 01.04.2019 14:31