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2010/0230

Bebauungsplan N 76 - Martinsviertel Block 22.21 - (Aufstellungsbeschluss)

Magistratsvorlage 23.06.2010

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2010/0230

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2010/0230

2427 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats- 
geschäftsstelle: 
29.06.2010 
an den Magistrat 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung: 
Dezernat VI  an die Stadtverordnetenversammlung 
   OBW zur Befassung 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
   zur abschließenden Beschluss-        
fassung Fachausschuss 
 
Amt: Stadtplanungsamt 
Behandlung in  
öffentl. Sitzung 
Ja 
 
Nein 
 
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat 
 
 
 
Ja 
 
Nein  
Internetfähig     
Verteiler: 
 
 
Vorlage-Nr. 2010/0230 
 
Magistratsbeschluss-Nr. 
  
 
 
Betreff: Bebauungsplan N 76 - Martinsvierte l Block 22.21 - (Aufstellungsbeschluss) 
 
Vorlage vom: 23. 6.2010 
 
Beschlussvorschlag: 
Für den Block 22.21 im Sanierungsgebiet Martinsviertel zwischen Gardistenstraße, Arheilger Straße, 
Beckerstraße und Eckhardtstraße ist ein Bebauungsplan im Sinne des § 30 BauGB aufzustellen. 
 
 
Anlagen:   
 
Datenschutzrelevante Anlage:  
 
Beschluss des Magistrats vom

2 
... 
 
Begründung zur Magistratsvorlage 2010/230 vom 23.06.2010 
 
Das Plangebiet liegt im Block 22.21 im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet Martinsviertel der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt. Es umfasst das Gebiet zwischen Gardistenstraße, Arheilger Straße, 
Beckerstraße und Eckhardtstraße. 
 
 
  
Geltungsbereich des Bebauungsplans N 76 ohne Maßstab 
Für den Block 22.21 gelten die im Rahmenplan für die Sanierung Martinsviertel durch Beschluss der 
Stadtverordnetenversammlung vom 29. April 1976 festgelegten Planungs- und Sanierungsziele. 
Wesentliches Ziel der Sanierung ist die Verbesserung der Wohnqualität und des Wohnumfeldes.  
Der Block 22.21 ist im Bestand durch eine besonders hohe Dichte gekennzeichnet, die sich aus 
Rücksicht auf die Wohnqualität nicht noch mehr verstärken soll. Daraus resultiert der Bedarf, 
planerisch tätig zu werden. Mit der Aufstellung des Bebauungsplans im Sinne des § 30 BauGB soll 
der Erhalt und die Sicherung der charakteristischen Blockrandbebauung erfolgen. 
Hinterhausbebauungen oder zusätzliche Stellplätze sollen nicht zugelassen werden. Das Wohnen als 
Hauptnutzung soll erhalten und gestärkt werden.  
Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes wird durch diesen Aufstellungsbeschluss 
eingeleitet, der nach § 2 (1) BauGB ortsüblich bekannt zu machen ist. 
 
Der Dezernent VI: 
 
 
 
 
Dipl.-Ing. Dieter Wenzel 
Stadtrat 
 
Darmstadt, 23.06.2010 
VI/61.1 jw  Nst. 3936

Beratungsverlauf (5)

TOP 4
TOP 4
TOP 18
TOP 350
TOP 3

Orte (4)

  • Gardistenstraße
  • Arheilger Straße
  • Beckerstraße
  • Eckhardtstraße

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Details

Vorlagen-Nr.
2010/0230
Typ
Magistratsvorlage
Datum
23.06.2010
Erstellt
29.09.2026 00:00