1143/2024
Umsetzung der Sozialen Erhaltungssatzung Mülheim Süd-West Zweiter Sachstands-, Erfahrungsbericht
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Dezernat, Dienststelle IX/151/1 Vorlagen-Nummer 16.04.2024 1143/2024 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 22.04.2024 Stadtentwicklungsausschuss 02.05.2024 Umsetzung der Sozialen Erhaltungssatzung Mülheim Süd-West Zweiter Sachstands-, Erfahrungsbericht 1. Anlass Am 24.03.2022 ist die Satzung zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevöl- kerung (Soziale Erhaltungssatzung) für das Gebiet Mülheim Süd-West in Kraft getre- ten. Um die gegenwärtige Struktur des Wohnraumangebots für verschiedene Haus- halts- und Einkommenstypen zu erhalten, unterliegen alle baulichen und Nutzungsän- derungen einem gesonderten Genehmigungsvorbehalt. Außerdem steht der Stadt im Erhaltungsgebiet ein Vorkaufsrecht beim Verkauf von Wohngebäuden zu. Nachfolgender Bericht schließt an den ersten Sachstands-, Erfahrungsbericht (Vorla- gennr. 1131/2023) vom 12.04.2023 an. Weiterführende Informationen zu Sozialen Er- haltungssatzungen finden sich außerdem auf der Internetseite der Stadt Köln: https://www.stadt-koeln.de/soziale-erhaltungssatzungen. Auf der vorgenannten In ter- netseite steht ein Formular zur Verfügung, welches den Grundstückseigentümern*in- nen die Beantragung von erhaltungsrechtlichen Genehmigungen ohne erforderlichen Bauantrag erleichtern soll. Des Weiteren wurde die Internetseite im vergangenen Jahr hinsichtlich Benutzerfreundlichkeit und Überschaubarkeit aktualisiert. Kürzlich wurden aktuelle Informationsbroschüren mit allgemeinen Hinweisen zu Sozia- len Erhaltungssatzungen sowie gebietsspezifischen Informationen mittels einer Bei- lage zu den Broschüren im gesamten Satzungsgebiet an die Haushalte verteilt, um nochmals auf das Thema und die damit einhergehende erhaltungsrechtliche Geneh- migungspflicht hinzuweisen. Die Informationsbroschüre sowie die Beilage mit den ge- bietsspezifischen Informationen sind als Anlage 1 und 2 beigefügt. 2. Bauantragspflichtige Vorgänge Im Zeitraum 24.03.2022 bis 31.03.2023 sind beim Amt für Stadtentwicklung und Sta- tistik 16 sowie im aktuellen Berichtszeitraum 01.04.2023 bis 31.03.2024 folgende 13 Anträge auf bauliche oder Nutzungsänderungen in Verbindung mit einem Bauantrag gemäß Landesbauordnung eingegangen: 2 Lfd. Nr. im Gesamtverzeich- nis Antragsgegenstand Erhaltungsrechtliches Prüfergebnis BA_017 Nutzungsänderung in zwei Wohneinheiten im Dachge- schoss, Errichtung eines rückwärtigen Dachaufbaus inkl. Terrasse Zustimmung, da neuer Wohn- raum geschaffen wird BA_018 Nutzungsänderung und Um- bau eines Trockenbodens zu einer Wohneinheit im Dach- geschoss, Errichtung eines Dachaufbaus mit Dachter- rasse Zustimmung, da neuer Wohn- raum geschaffen wird BA_019 Änderung eines Mehrfamili- enhauses durch einen Dach- bodenausbau, Errichtung ei- ner gartenseitigen Dach- gaube, einem straßenseitigen Dachaufbau und einer Dach- terrasse Bauantrag wurde aus anderen baurechtlichen Gründen abge- lehnt BA_020 Nutzungsänderung von Spei- cher in Wohnen und Errich- tung einer Dachgaube mit ei- ner davorliegenden Dachter- rasse Zustimmung, da neuer Wohn- raum geschaffen wird BA_021 Errichtung eines erdgeschos- sigen Anbaus, Umbau und Dachaufstockung (Firsterhö- hung um 1 m) an einem Wohnhaus Abgelehnt wegen Veränderung der Wohnungsstruktur, Verdrän- gungswirkung BA_022 Aufstockung eines Mehrfami- lienhauses um ein 3. Oberge- schoss und ausgebautes Dachgeschoss Bauantrag wurde zurückgezogen BA_023 Errichtung von 2 Gauben, Nutzungsänderung im Dach- geschoss zu Wohnen In Bearbeitung BA_024 Nutzungsänderung Gewerbe Keine Belange der Satzung be- troffen (Gewerbe) BA_025 Voranfrage zur Klärung des Planungsrechts: Rückbau und Neuerrichtung des Dach- geschosses (2WE) Zustimmung, da neuer Wohn- raum geschaffen wird. 3 BA_026 Nutzungsänderung in 5 Wohneinheiten für Geflüch- tete (ehemaliges Mehrfamili- enhaus) Zustimmung, da Nutzungsände- rung in Flüchtlingsheim BA_027 Nutzungsänderung von Ge- werbe in eine Wohnung Zustimmung, da neuer Wohn- raum geschaffen wird. BA_028 Änderung eines Wohnhauses in 5 Wohneinheiten (vorher 4) durch Dachausbau und Er- richtung von zwei Dachauf- bauten und einer Dachter- rasse Zustimmung, da neuer Wohn- raum geschaffen wird. BA_029 Änderung eines Wohnhauses mittlerer Höhe: Neuerrichtung des Daches zur Schaffung neuen Wohnraums (bisher 8 Wohneinheiten, neu 10 Wohneinheiten) und interne Umbauten In Bearbeitung 3. Anträge auf erhaltungsrechtliche Zustimmung ohne formellen Bauantrag Im Zeitraum 24.03.2022 bis 31.03.2023 sind beim Amt für Stadtentwicklung und Sta- tistik 4 sowie im aktuellen Berichtszeitraum 01.04.2023 bis 31.03.2024 folgende 3 An- träge auf erhaltungsrechtliche Zustimmung für bauliche oder Nutzungsänderungen ohne einen Bauantrag gemäß Landesbauordnung eingegangen: Lfd Nr. im Gesamtverzeich- nis Antragsgegenstand Erhaltungsrechtliches Prüfergebnis kBA_005 Austausch von alten Heizthermen gegen Gas- brennwertthermen, Erneue- rung der Abgasleitungen in den Kaminen Genehmigung kBA_006 Austausch von bestehenden alten Therme und Warmwas- serspeicher gegen Brenn- werttherme mit Warmwasser- speicher Genehmigung kBA_007 Abbruch des Vorderhauses Genehmigung 4. Anfragen und Hinweise zu erhaltungsrechtlichen Themen Auch im aktuellen Berichtszeitraum gingen beim Amt für Stadtentwicklung und Statis- 4 tik vor Beantragung einer erhaltungsrechtlichen Genehmigung oder einer Baugeneh- migung Anfragen von Grundstückseigentümern*innen bzw. deren beauftragten Archi- tekt*innen zu beabsichtigten baulichen oder Nutzungsänderungen sowie Grundstücks- verkäufen und den damit verbundenen Rechtsfolgen der Sozialen Erhaltungssatzung ein. Insgesamt wurden im Berichtszeitraum 29 solcher Anfragen gezählt. 5. Nutzung des Vorkaufsrechts Neben dem Genehmigungsvorbehalt für bauliche Änderungen steht der Stadt gemäß Baugesetzbuch ein Vorkaufsrecht beim Kauf von Grundstücken im Geltungsbereich einer Erhaltungssatzung zu. Die Ausübung des Vorkaufsrechts ist nur innerhalb einer gesetzlichen Frist von drei Monaten nach Mitteilung des Kaufvertrags möglich. Nach Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.11.2021 (BVerwG 4 C 1.20) kommt die Ausübung des Vorkaufsrechts seitdem nur noch in den Fällen in Betracht, in denen das Grundstück zum Zeitpunkt des Verkaufs nicht entsprechend den Zielen und Zwecken der Sozialen Erhaltungssatzung bebaut ist oder genutzt wird. In Fällen, in denen der begründete Verdacht besteht, dass erhaltungsrechtliche Ziele bspw. durch eine Luxussanierung verletzt werden, kann das Vorkaufsrecht derzeit nicht an- gewandt werden. Ob und wann der Gesetzgeber an der betreffenden Stelle das Baugesetzbuch dahin- gehend ändern wird, dass künftig wieder eine Ausübung des Vorkaufsrechts in Be- tracht kommt, wenn der begründetet Verdacht besteht, dass erhaltungsrechtliche Ziele verletzt werden, ist aktuell nicht bestätigt, wird jedoch mit der Novellierung des Bauge- setzbuches im Jahr 2024 vermutet. Weiterhin prüft die Verwaltung in jedem Einzelfall in einem ämterübergreifend abge- stimmten Verfahren, ob beim Verkauf von Grundstücken die Ausübung des Vorkaufs- rechts nach den dargestellten Kriterien geboten ist und ob eine Ausübung zugunsten der Stadt oder zugunsten eines Dritten möglich ist. Soll das Vorkaufsrecht ausgeübt werden, wird den politischen Gremien die Entscheidung zur Beschlussfassung vorge- legt. Wenn der Stadt nach Auslegung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein Vorkaufsrecht zusteht, haben Käufer*innen das Recht, die Ausübung des Vor- kaufsrechts innerhalb der 3-Monatsfrist abzuwenden, sofern sie sich zur Einhaltung der Ziele und Zwecke der Sozialen Erhaltungssatzung verpflichten. Fallzahlen Im Berichtszeitraum 01.04.2023 bis 31.03.2024 wurden der Stadt insgesamt 16 Ver- kaufsfälle angezeigt und geprüft. In keinem der 16 geprüften Fälle bestand die Not- wendigkeit, das Vorkaufsrecht auszuüben. 6. Ausblick Weiterhin soll jährlich über die Umsetzung der Sozialen Erhaltungssatzung Mülheim Süd-West berichtet werden. Ein erneuter Bericht soll daher in einem Jahr erfolgen. Eine Evaluation der gesamten Satzung ist nach fünf Jahren, also für das Jahr 2027 vorgesehen. Gez. Haack 5 Anlagen Informationsbroschüre „Soziale Erhaltungssatzungen in Köln“ Beilage „Gebietsspezifische Informationen“
Anlage 1 Informationsbroschüre Soziale Erhaltungssatzungen in Köln
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Satzungsziele und Anwendungsleitlinien für die Praxis Soziale Erhaltungs sa tzungen in Köln 2 Soziale Erhaltungs satzungen in K öln Was ist eine Soziale Erhaltungssatzung? Soziale Erhaltungssatzungen haben das Ziel, die Wohnbevölker ung des Satzungsgebietes vor Verdrängungsprozessen zu schüt zen. Das Baugesetzbuch (BauGB) gibt Städten die Möglichkeit, für bestimmte Gebiete Soziale Erhaltungssatzungen zu erlassen, um die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung zu erhalten (§ 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BauGB). Bei Bauvorhaben sind vor allem die Auswirkungen auf die Struktur des Wohnungsbestandes, zum Beispiel Größe der Wohnungen, Anzahl der Räume, die Ausstattung des vorhandenen Wohnraums sowie die daraus resultierende Miethöhe bzw. Kostenaufwändig keit entscheidend. Welche Möglichkeiten bieten Soziale Erhaltungs satzungen? In Gebieten einer solchen Sozialen Erhaltungssatzung müssen bauliche Veränderungen und Nutzungsänderungen an Wohn gebäuden besonders genehmigt werden. Damit sollen insbe sondere Luxussanierungen und Modernisierungen verhindert werden, die zu erheblichen Mietsteigerungen führen können. Die Satzung bietet somit die Möglichkeit, Aufwertungsprozesse sozial verträglicher zu steuern und Verdrängungsprozessen vorzubeugen. Beim Verkauf von Wohngebäuden hat die Stadt außerdem die Möglichkeit, ihr Vorkaufsrecht auszuüben, wenn das Wohl der 3 Allgemeinheit dies rechtfertigt (§ 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 BauGB). Voraussetzung hierfür ist unter anderem ein wirksam abgeschlossener Kaufvertrag. Die Käufer*innen haben die Mög lichkeit, die Ausübung des Vorkaufsrechts abzuwenden, indem sie eine Vereinbarung mit der Stadt Köln abschließen, mit der sie sich verpflichten, das Kaufgrundstück entsprechend den Zielen und Zwecken der Sozialen Erhaltungssatzung zu verwenden. Wo liegen die Grenzen Sozialer Erhaltungssatzungen? Die Soziale Erhaltungssatzung ist ein rein städtebauliches Instru ment. Das bedeutet, mit ihr kann kein individueller Mieterschutz gewährleistet werden. Sie bietet auch keinen individuellen Schutz vor Verdrängung. Mietpreissteigerungen sind daher im Rahmen des gesetzlichen Spielraums grundsätzlich weiterhin möglich. Des Weiteren kann eine Soziale Erhaltungssatzung nur auf Gebäude, die ganz oder teilweise für Wohnzwecke bestimmt sind, angewendet werden. Bei rein gewerblich genutzten Gebäuden oder unbebauten Grundstücken kann sie nicht angewendet werden, ebenso wenig bei Neubauvorhaben. Was muss ich als Eigentümer*in oder Mieter*in im Satzungsgebiet beachten? Für Rückbau, Änderungen, Modernisierung oder Nutzungsände rungen von Wohngebäuden ist eine zusätzliche erhaltungsrecht liche Genehmigung erforderlich. Das gilt auch für Vorhaben, die gemäß der Bauordnung NordrheinWestfalen genehmigungsfrei sind. Die Durchführung ungenehmigter Baumaßnahmen wie die Änderung des Wohngebäudes, Rückbau oder Nutzungsänderung 4 ohne erhaltungsrechtliche Genehmigung stellt eine Ordnungs widrigkeit dar, die mit einem Bußgeld von bis zu 30.000 Euro geahndet wird (§ 213 BauGB). Auch Vorhaben, die leerstehende Wohnungen betreffen, unterliegen der erhaltungsrechtlichen Genehmigungspflicht. Fragen zu Bauvorhaben Die Soziale Erhaltungssatzung legt noch nicht verbindlich fest, welche konkreten baulichen Änderungen und Nutzungsänderun gen zulässig sind oder nicht. Dies kann aufgrund der Besonder heiten jedes Einzelfalls erst bei der Prüfung und Entscheidung über einen Genehmigungsantrag festgestellt werden. Das Baugesetzbuch regelt, wann eine Genehmigung erteilt werden muss (§ 172 Absatz 4 BauGB). Die folgenden Fall beispiele können hierzu als Orientierungsrahmen dienen. Wann wird eine erhaltungsrechtliche Genehmigung erteilt? Eine erhaltungsrechtliche Genehmigung wird erteilt, wenn • die Änderung einer baulichen Anlage der Herstellung des zeitgemäßen Ausstattungszustands einer durchschnittlichen Wohnung unter Berücksichtigung der bauordnungsrecht lichen Mindestanforderungen dient (§ 172 Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 BauGB). 5 • die Änderung einer baulichen Anlage der Anpassung an die bau lichen oder anlagentechnischen Mindestanforderungen des Gebäudeenergiegesetzes oder der Energieeinspar verordnung, in der bei Antragstellung geltenden Fassung dient (§ 172 Absatz 4 Satz 3 Nummer 1a BauGB). Dazu gehören zum Beispiel Tausch von alten Heizkesseln, Dämmung von Heizungsrohren, Dämmung der obersten Geschossdecke, Dämmung der Keller decke. Maßnahmen, die über die vorgenannten Mindestanfor derungen hinausgehen, werden im Einzelfall näher geprüft und können gegebenenfalls auch genehmigungsfähig sein. • unter Berücksichtigung des Allgemeinwohls die Erhaltung des Gebäudes wirtschaftlich nicht mehr zumutbar ist. In der Regel wird eine erhaltungsrechtliche Genehmigung erteilt bei • Schaffung von zusätzlichem Wohnraum, zum Beispiel beim Ausbau eines Dachgeschosses, wenn der bestehende Wohn raum dabei nicht verändert wird, • Anbau Erstbalkon, Loggia oder T errasse, wenn diese nicht besonders kostenaufwändig sind, • Einbau/Anbau von Aufzügen beziehungsweise Fassaden gleitern für Gebäude mit mehr als drei Geschossen, gemäß § 39 Absatz 4 Bauordnung des Landes NordrheinWestfalen, wenn diese nicht besonders kostenaufwändig sind, • Ersteinbau Bad, Sammelheizung. 6 Wann wird in der Regel keine erhaltungsrechtliche Genehmigung erteilt? In der Regel wird keine erhaltungsrechtliche Genehmigung erteilt bei • Rückbau (Abriss) von Gebäuden und Gebäudeteilen, • Nicht erforderliche Grundrissänderungen, insbesondere wenn die Grundrissänderungen zu einer Veränderung der ursprünglichen Zimmeranzahl oder einer Veränderung der Wohnfläche, wie zum Beispiel auch durch die Errichtung oder Vergrößerung von Gauben, führen, • Wohnungsteilungen und zusammenlegungen, auch bei Zusammenlegung von bereits bestehendem mit neu geschaffenem Wohnraum, zum Beispiel bei Maisonette Wohnungen, • Änderung eines Gebäudes, die den zeitgemäßen Ausstattungszustand einer durchschnittlichen Wohnung unter Berücksichtigung der bauordnungsrechtlichen Mindest anforderungen überschreiten (§ 172 Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 BauGB), zum Beispiel durch die Schaffung von besonders hochwertiger Gebäudeausstattung, Fußbodenheizung, Einbau Kamin, hochwertiger Bad und Küchenausstattung, bodentiefen Fenstern, repräsentativer Eingangsbereiche und Treppenhäuser, • Vergrößerungen von Balkon, Loggia, T errasse oder Wintergarten, 7 • Einbau/Anbau von Aufzügen beziehungsweise Fassaden gleitern für Gebäude mit mehr als drei Geschossen, gemäß § 39 Absatz 4 Bauordnung des Landes NordrheinWestfalen, wenn diese besonders kostenaufwändig sind. Sind Modernisierungsmaßnahmen genehmigungs pflichtig? Ja, Modernisierungsmaßnahmen sind genehmigungspflichtig. Hierunter sind sämtliche Maßnahmen zu verstehen, die den Gebrauchswert der Wohnung nachhaltig erhöhen, die allgemei nen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessern oder nachhaltige Einsparungen von Energie und Wasser bewirken. Dazu zählen zum Beispiel der Einbau oder die Verbesserung von Bädern und sanitären Einrichtungen, Verbesserung der Energieversorgung, Wasserversorgung und Entwässerung, Einbau von Heizungsan lagen, Veränderung von Wohnungsgrundrissen, Aufzugseinbau ten beziehungsweise anbauten, Maßnahmen zur Sicherheit vor Diebstahl und Gewalt. Sind Instandsetzungs oder Instandhaltungs maßnahmen genehmigungspflichtig? Nein, Instandsetzungs oder Instandhaltungsmaßnahmen sind nicht genehmigungspflichtig. Instandsetzungs oder Instandhaltungsmaßnahmen dienen der Behebung von baulichen Mängeln, welche infolge von Abnutzung, Alterungs und Witterungseinflüssen entstanden sind, zum Beispiel Erneuerung der Dacheindeckung, des Dachstuhls, der Fußböden und Decken in gleicher Qualität. 8 Wie wird mit einem Antrag auf Nutzungsänderung umgegangen? Anträge auf Nutzungsänderung von Wohnraum, beispielsweise zur Umwandlung in Büro oder Gewerberaum, sind nach der Sozialen Erhaltungssatzung genehmigungspflichtig. Außerdem gilt in Köln seit dem 01.07.2014 das Verbot der Zweckentfrem dung von Wohnraum nach der Wohnraumschutzsatzung. Für Ausnahmen dieses Verbotes wird daher zusätzlich eine Genehmigung des Amtes für Wohnungswesen benötigt. Wo muss ich einen Antrag stellen? Wenn Ihr Vorhaben auch baurechtlich genehmigungspflichtig ist, wird das erhaltungsrechtliche Genehmigungsverfahren beim Bauaufsichtsamt integriert. Bauaufsichtsamt Stadthaus Deutz – Westgebäude WillyBrandtPlatz 2, 50679 Köln Alle übrigen Anträge auf Rückbau, Änderungen, Modernisierung oder Nutzungsänderung richten Sie bitte an das Amt für Stadtentwicklung und Statistik. Amt für Stadtentwicklung und Statistik Stadthaus Deutz – Westgebäude WillyBrandtPlatz 2, 50679 Köln 9 Ebenfalls besteht die Möglichkeit, den Antrag auf erhaltungs rechtliche Genehmigung (ohne Bauantrag) über das Antragsformular auf der Internetseite zu stellen. Dieses Antragsformular ersetzt nicht den formellen Bauantrag nach der Landesbau or dnung Nordrhein W estfalen. Zur Vermeidung von Bußgeldverfahren nach § 213 BauGB auf grund ungenehmigter Baumaßnahmen, wird den Antragstellen den empfohlen, alle beabsichtigten baulichen Maßnahmen im erhaltungsrechtlichen Antrag anzugeben, denn die Abgrenzung zwischen Instandsetzung bzw. Instandhaltungsmaßnahmen und Modernisierungsmaßnahmen kann oftmals erst im Rahmen einer erhaltungsrechtlichen Prüfung erfolgen. Die Antragstellung und weitere Informationen rund um die Soziale Erhaltungssatzung finden Sie unter: www.stadt koeln.de/soziale erhaltungssatzungen soziale.erhaltungssatzung@stadt koeln.de T: 0221 221 30901 Servicezeiten Montag, Dienstag, Mittwoch und Donnerstag 9 Uhr bis 15 Uhr, Freitag 9 Uhr bis 13 Uhr 10 Stand: November 2023 Die Oberbürgermeisterin Amt für Stadtentwicklung und Statistik Amt für Presse und Öffentlichkeitsarbeit Gestaltung und Druck Zentrale Dienste der Stadt Köln Druck Pieper GbR/Steinbach Werbedruck 13US/42823 /15/30.600/12.2023
Anlage 2 Gebietsspezifische Informationen
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Seit dem 24. März 2022 gilt für das Gebiet Mülheim Süd-West eine Soziale Erhaltungssatzung nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuches. Ziel ist es, die ansässige Wohnbevölkerung vor baulich verursachter Verdrängung zu schützen. In Gebieten einer Sozialen Erhaltungssatzung müssen bauliche Veränderungen und Nutzungsänderungen an Wohngebäuden besonders genehmigt werden. Damit sollen insbesondere Luxussanierungen und Moder- nisierungen verhindert werden, die zu erheblichen Mietsteigerungen führen können und somit letztlich den Erhalt der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung gefährden. Die Soziale Erhaltungssatzung Mülheim Süd-West umfasst im Wesentlichen den historischen Kern der ehemals selbständigen Stadt Mülheim. Auch die direkt angrenzenden Bereiche westlich von Clevischer Ring und Bergischer Ring sowie das historisch mehr bürgerlich geprägte Wohngebiet rund um den Mülheimer Stadtgar- ten und Bereiche nördlich der zentralen Verkehrsachse Frankfurter Straße gehören dazu. Soziale Erhaltungssatzung Mülheim Süd-West Soziale Erhaltungssatzung Mülheim Süd-West Wir beraten Sie gerne! Amt für Stadtentwicklung und Statistik Stadthaus Deutz – Westgebäude, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln Kontakt T: 0221 221-30901 soziale.erhaltungssatzung@stadt-koeln.de Unsere Servicezeiten: Montag, Dienstag, Mittwoch und Donnerstag 9 Uhr bis 15 Uhr, Freitag 9 Uhr bis 13 Uhr Die Informationsbroschüre „Soziale Erhaltungssatzungen in Köln“ ist beim Amt für Stadtentwicklung und Statistik erhältlich sowie im Internet unter: www.stadt-koeln.de/soziale-erhaltungs satzungen • Was ist eine Soziale Erhaltungssatzung? • Welche Möglichkeiten bieten Soziale Erhaltungssatzungen? • Wo liegen die Grenzen Sozialer Erhaltungssatzungen? • Was müssen Eigentümer* innen oder Mieter*innen im Satzungsgebiet beachten? • Wo muss ich einen Antrag stellen?
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 1143/2024
- Typ
- Mitteilung Ausschuss
- Datum
- 16.04.2024
- Erstellt
- 02.04.2024 08:37