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1143/2024

Umsetzung der Sozialen Erhaltungssatzung Mülheim Süd-West Zweiter Sachstands-, Erfahrungsbericht

Mitteilung Ausschuss 16.04.2024

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Nächste Beratung: Stadtentwicklungsausschuss, Sitzung am 02.05.2024, TOP 18.9

Mitteilung Ausschuss

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Ansehen

Anlage 1 Informationsbroschüre Soziale Erhaltungssatzungen in Köln

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Anlage 2 Gebietsspezifische Informationen

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Ansehen

Mitteilung Ausschuss

8454 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
IX/151/1 
 
Vorlagen-Nummer 16.04.2024 
 1143/2024 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 22.04.2024 
Stadtentwicklungsausschuss 02.05.2024 
 
Umsetzung der Sozialen Erhaltungssatzung Mülheim Süd-West  
Zweiter Sachstands-, Erfahrungsbericht 
1. Anlass 
 
Am 24.03.2022 ist die Satzung zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevöl-
kerung (Soziale Erhaltungssatzung) für das Gebiet Mülheim Süd-West in Kraft getre-
ten. Um die gegenwärtige Struktur des Wohnraumangebots für verschiedene Haus-
halts- und Einkommenstypen zu erhalten, unterliegen alle baulichen und Nutzungsän-
derungen einem gesonderten Genehmigungsvorbehalt. Außerdem steht der Stadt im 
Erhaltungsgebiet ein Vorkaufsrecht beim Verkauf von Wohngebäuden zu. 
 
Nachfolgender Bericht schließt an den ersten Sachstands-, Erfahrungsbericht (Vorla-
gennr. 1131/2023) vom 12.04.2023 an. Weiterführende Informationen zu Sozialen Er-
haltungssatzungen finden sich außerdem auf der Internetseite der Stadt Köln: 
https://www.stadt-koeln.de/soziale-erhaltungssatzungen. Auf der vorgenannten In ter-
netseite steht ein Formular zur Verfügung, welches den Grundstückseigentümern*in-
nen die Beantragung von erhaltungsrechtlichen Genehmigungen ohne erforderlichen 
Bauantrag erleichtern soll. Des Weiteren wurde die Internetseite im vergangenen Jahr 
hinsichtlich Benutzerfreundlichkeit und Überschaubarkeit aktualisiert. 
 
Kürzlich wurden aktuelle Informationsbroschüren mit allgemeinen Hinweisen zu Sozia-
len Erhaltungssatzungen sowie gebietsspezifischen Informationen mittels einer Bei-
lage zu den Broschüren im gesamten Satzungsgebiet an die Haushalte verteilt, um 
nochmals auf das Thema und die damit einhergehende erhaltungsrechtliche Geneh-
migungspflicht hinzuweisen. Die Informationsbroschüre sowie die Beilage mit den ge-
bietsspezifischen Informationen sind als Anlage 1 und 2 beigefügt. 
 
2. Bauantragspflichtige Vorgänge 
 
Im Zeitraum 24.03.2022 bis 31.03.2023 sind beim Amt für Stadtentwicklung und Sta-
tistik 16 sowie im aktuellen Berichtszeitraum 01.04.2023 bis 31.03.2024 folgende 13 
Anträge auf bauliche oder Nutzungsänderungen in Verbindung mit einem Bauantrag 
gemäß Landesbauordnung eingegangen:

2 
 
Lfd. Nr. im  
Gesamtverzeich-
nis 
Antragsgegenstand Erhaltungsrechtliches  
Prüfergebnis 
BA_017 Nutzungsänderung in zwei 
Wohneinheiten im Dachge-
schoss, Errichtung eines 
rückwärtigen Dachaufbaus 
inkl. Terrasse 
 
Zustimmung, da neuer Wohn-
raum geschaffen wird 
BA_018 Nutzungsänderung und Um-
bau eines Trockenbodens zu 
einer Wohneinheit im Dach-
geschoss, Errichtung eines 
Dachaufbaus mit Dachter-
rasse 
 
Zustimmung, da neuer Wohn-
raum geschaffen wird 
BA_019 Änderung eines Mehrfamili-
enhauses durch einen Dach-
bodenausbau, Errichtung ei-
ner gartenseitigen Dach-
gaube, einem straßenseitigen 
Dachaufbau und einer Dach-
terrasse  
 
Bauantrag wurde aus anderen 
baurechtlichen Gründen abge-
lehnt 
 
BA_020 Nutzungsänderung von Spei-
cher in Wohnen und Errich-
tung einer Dachgaube mit ei-
ner davorliegenden Dachter-
rasse 
 
Zustimmung, da neuer Wohn-
raum geschaffen wird 
BA_021 Errichtung eines erdgeschos-
sigen Anbaus, Umbau und 
Dachaufstockung (Firsterhö-
hung um 1 m) an einem 
Wohnhaus 
 
Abgelehnt wegen Veränderung 
der Wohnungsstruktur, Verdrän-
gungswirkung 
 
BA_022 Aufstockung eines Mehrfami-
lienhauses um ein 3. Oberge-
schoss und ausgebautes 
Dachgeschoss 
 
Bauantrag wurde zurückgezogen 
 
BA_023 Errichtung von 2 Gauben, 
Nutzungsänderung im Dach-
geschoss zu Wohnen 
 
In Bearbeitung 
BA_024 Nutzungsänderung Gewerbe 
 
Keine Belange der Satzung be-
troffen (Gewerbe) 
BA_025 Voranfrage zur Klärung des 
Planungsrechts: Rückbau 
und Neuerrichtung des Dach-
geschosses (2WE) 
 
Zustimmung, da neuer Wohn-
raum geschaffen wird.

3 
 
BA_026 Nutzungsänderung in 5 
Wohneinheiten für Geflüch-
tete (ehemaliges Mehrfamili-
enhaus) 
 
Zustimmung, da Nutzungsände-
rung in Flüchtlingsheim 
 
BA_027 Nutzungsänderung von Ge-
werbe in eine Wohnung 
 
Zustimmung, da neuer Wohn-
raum geschaffen wird. 
 
BA_028 Änderung eines Wohnhauses 
in 5 Wohneinheiten (vorher 4) 
durch Dachausbau und Er-
richtung von zwei Dachauf-
bauten und einer Dachter-
rasse  
 
Zustimmung, da neuer Wohn-
raum geschaffen wird. 
 
BA_029 Änderung eines Wohnhauses 
mittlerer Höhe: Neuerrichtung 
des Daches zur Schaffung 
neuen Wohnraums (bisher 8 
Wohneinheiten, neu 10 
Wohneinheiten) und interne 
Umbauten 
 
In Bearbeitung 
 
3. Anträge auf erhaltungsrechtliche Zustimmung ohne formellen Bauantrag 
 
Im Zeitraum 24.03.2022 bis 31.03.2023 sind beim Amt für Stadtentwicklung und Sta-
tistik 4 sowie im aktuellen Berichtszeitraum 01.04.2023 bis 31.03.2024 folgende 3 An-
träge auf erhaltungsrechtliche Zustimmung für bauliche oder Nutzungsänderungen 
ohne einen Bauantrag gemäß Landesbauordnung eingegangen:  
 
Lfd Nr. im  
Gesamtverzeich-
nis 
Antragsgegenstand Erhaltungsrechtliches  
Prüfergebnis 
kBA_005 Austausch von alten 
Heizthermen gegen Gas-
brennwertthermen, Erneue-
rung der Abgasleitungen in 
den Kaminen 
 
Genehmigung 
 
kBA_006 Austausch von bestehenden 
alten Therme und Warmwas-
serspeicher gegen Brenn-
werttherme mit Warmwasser-
speicher 
 
Genehmigung 
 
kBA_007 Abbruch des Vorderhauses 
 
Genehmigung 
 
 
4. Anfragen und Hinweise zu erhaltungsrechtlichen Themen 
 
Auch im aktuellen Berichtszeitraum gingen beim Amt für Stadtentwicklung und Statis-

4 
 
tik vor Beantragung einer erhaltungsrechtlichen Genehmigung oder einer Baugeneh-
migung Anfragen von Grundstückseigentümern*innen bzw. deren beauftragten Archi-
tekt*innen zu beabsichtigten baulichen oder Nutzungsänderungen sowie Grundstücks-
verkäufen und den damit verbundenen Rechtsfolgen der Sozialen Erhaltungssatzung 
ein. Insgesamt wurden im Berichtszeitraum 29 solcher Anfragen gezählt. 
 
5. Nutzung des Vorkaufsrechts  
 
Neben dem Genehmigungsvorbehalt für bauliche Änderungen steht der Stadt gemäß 
Baugesetzbuch ein Vorkaufsrecht beim Kauf von Grundstücken im Geltungsbereich 
einer Erhaltungssatzung zu. Die Ausübung des Vorkaufsrechts ist nur innerhalb einer 
gesetzlichen Frist von drei Monaten nach Mitteilung des Kaufvertrags möglich. 
 
Nach Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.11.2021 (BVerwG 4 C 1.20) 
kommt die Ausübung des Vorkaufsrechts seitdem nur noch in den Fällen in Betracht, 
in denen das Grundstück zum Zeitpunkt des Verkaufs nicht entsprechend den Zielen 
und Zwecken der Sozialen Erhaltungssatzung bebaut ist oder genutzt wird. In Fällen, 
in denen der begründete Verdacht besteht, dass erhaltungsrechtliche Ziele bspw. 
durch eine Luxussanierung verletzt werden, kann das Vorkaufsrecht derzeit nicht an-
gewandt werden. 
 
Ob und wann der Gesetzgeber an der betreffenden Stelle das Baugesetzbuch dahin-
gehend ändern wird, dass künftig wieder eine Ausübung des Vorkaufsrechts in Be-
tracht kommt, wenn der begründetet Verdacht besteht, dass erhaltungsrechtliche Ziele 
verletzt werden, ist aktuell nicht bestätigt, wird jedoch mit der Novellierung des Bauge-
setzbuches im Jahr 2024 vermutet. 
 
Weiterhin prüft die Verwaltung in jedem Einzelfall in einem ämterübergreifend abge-
stimmten Verfahren, ob beim Verkauf von Grundstücken die Ausübung des Vorkaufs-
rechts nach den dargestellten Kriterien geboten ist und ob eine Ausübung zugunsten 
der Stadt oder zugunsten eines Dritten möglich ist. Soll das Vorkaufsrecht ausgeübt 
werden, wird den politischen Gremien die Entscheidung zur Beschlussfassung vorge-
legt. 
 
Wenn der Stadt nach Auslegung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts 
ein Vorkaufsrecht zusteht, haben Käufer*innen das Recht, die Ausübung des Vor-
kaufsrechts innerhalb der 3-Monatsfrist abzuwenden, sofern sie sich zur Einhaltung 
der Ziele und Zwecke der Sozialen Erhaltungssatzung verpflichten. 
 
Fallzahlen 
 
Im Berichtszeitraum 01.04.2023 bis 31.03.2024 wurden der Stadt insgesamt 16 Ver-
kaufsfälle angezeigt und geprüft. In keinem der 16 geprüften Fälle bestand die Not-
wendigkeit, das Vorkaufsrecht auszuüben.  
 
6. Ausblick 
 
Weiterhin soll jährlich über die Umsetzung der Sozialen Erhaltungssatzung Mülheim 
Süd-West berichtet werden. Ein erneuter Bericht soll daher in einem Jahr erfolgen. 
Eine Evaluation der gesamten Satzung ist nach fünf Jahren, also für das Jahr 2027 
vorgesehen. 
 
 
Gez. Haack

5 
 
Anlagen 
Informationsbroschüre „Soziale Erhaltungssatzungen in Köln“ 
Beilage „Gebietsspezifische Informationen“

Anlage 1 Informationsbroschüre Soziale Erhaltungssatzungen in Köln

10024 Zeichen

Satzungsziele und Anwendungsleitlinien 
für die Praxis
Soziale Erhaltungs sa tzungen in Köln

2
Soziale Erhaltungs satzungen in K öln
Was ist eine Soziale Erhaltungssatzung?
Soziale Erhaltungssatzungen haben das Ziel, die Wohnbevölker­
ung des Satzungsgebietes vor Verdrängungsprozessen zu schüt­
zen. Das Baugesetzbuch (BauGB) gibt Städten die Möglichkeit, 
für bestimmte Gebiete Soziale Erhaltungssatzungen zu erlassen, 
um die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung zu erhalten  
(§ 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BauGB).
Bei Bauvorhaben sind vor allem die Auswirkungen auf die Struktur 
des Wohnungsbestandes, zum Beispiel Größe der Wohnungen, 
Anzahl der Räume, die Ausstattung des vorhandenen Wohnraums 
sowie die daraus resultierende Miethöhe bzw. Kostenaufwändig­
keit entscheidend.
Welche Möglichkeiten bieten 
Soziale Erhaltungs satzungen?
In Gebieten einer solchen Sozialen Erhaltungssatzung müssen 
bauliche Veränderungen und Nutzungsänderungen an Wohn­
gebäuden besonders genehmigt werden. Damit sollen insbe­
sondere Luxussanierungen und Modernisierungen verhindert 
werden, die zu erheblichen Mietsteigerungen führen können. 
Die Satzung bietet somit die Möglichkeit, Aufwertungsprozesse 
sozial verträglicher zu steuern und Verdrängungsprozessen  
vorzubeugen. 
Beim Verkauf von Wohngebäuden hat die Stadt außerdem die 
Möglichkeit, ihr Vorkaufsrecht auszuüben, wenn das Wohl der

3
Allgemeinheit dies rechtfertigt (§ 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 
BauGB). Voraussetzung hierfür ist unter anderem ein wirksam 
abgeschlossener Kaufvertrag. Die Käufer*innen haben die Mög­
lichkeit, die Ausübung des Vorkaufsrechts abzuwenden, indem 
sie eine Vereinbarung mit der Stadt Köln abschließen, mit der sie 
sich verpflichten, das Kaufgrundstück entsprechend den Zielen 
und Zwecken der Sozialen Erhaltungssatzung zu verwenden. 
Wo liegen die Grenzen Sozialer Erhaltungssatzungen?
Die Soziale Erhaltungssatzung ist ein rein städtebauliches Instru­
ment. Das bedeutet, mit ihr kann kein individueller Mieterschutz 
gewährleistet werden. Sie bietet auch keinen individuellen Schutz 
vor Verdrängung. Mietpreissteigerungen sind daher im Rahmen 
des gesetzlichen Spielraums grundsätzlich weiterhin möglich.  
Des Weiteren kann eine Soziale Erhaltungssatzung nur auf 
Gebäude, die ganz oder teilweise für Wohnzwecke bestimmt sind, 
angewendet werden. Bei rein gewerblich genutzten Gebäuden 
oder unbebauten Grundstücken kann sie nicht angewendet  
werden, ebenso wenig bei Neubauvorhaben.
Was muss ich als Eigentümer*in oder Mieter*in im  
Satzungsgebiet beachten?
Für Rückbau, Änderungen, Modernisierung oder Nutzungsände­
rungen von Wohngebäuden ist eine zusätzliche erhaltungsrecht­
liche Genehmigung erforderlich. Das gilt auch für Vorhaben, die 
gemäß der Bauordnung Nordrhein­Westfalen genehmigungsfrei 
sind. Die Durchführung ungenehmigter Baumaßnahmen wie die 
Änderung des Wohngebäudes, Rückbau oder Nutzungsänderung

4
ohne erhaltungsrechtliche Genehmigung stellt eine Ordnungs­
widrigkeit dar, die mit einem Bußgeld von bis zu 30.000 Euro 
geahndet wird (§ 213 BauGB). Auch Vorhaben, die leerstehende 
Wohnungen betreffen, unterliegen der erhaltungsrechtlichen 
Genehmigungspflicht.
Fragen zu Bauvorhaben
Die Soziale Erhaltungssatzung legt noch nicht verbindlich fest, 
welche konkreten baulichen Änderungen und Nutzungsänderun­
gen zulässig sind oder nicht. Dies kann aufgrund der Besonder­
heiten jedes Einzelfalls erst bei der Prüfung und Entscheidung 
über einen Genehmigungsantrag festgestellt werden. 
 
Das Baugesetzbuch regelt, wann eine Genehmigung erteilt  
werden muss (§ 172 Absatz 4 BauGB). Die folgenden Fall­
beispiele können hierzu als Orientierungsrahmen dienen.
Wann wird eine erhaltungsrechtliche  
Genehmigung erteilt?
Eine erhaltungsrechtliche Genehmigung wird erteilt, wenn
• die Änderung einer baulichen Anlage der Herstellung des 
zeitgemäßen Ausstattungszustands einer durchschnittlichen 
Wohnung unter Berücksichtigung der bauordnungsrecht­
lichen Mindestanforderungen dient (§ 172 Absatz 4 Satz 3 
Nummer 1 BauGB).

5
• die Änderung einer baulichen Anlage der Anpassung an die bau­
lichen oder anlagentechnischen Mindestanforderungen des 
Gebäudeenergiegesetzes oder der Energieeinspar verordnung, 
in der bei Antragstellung geltenden Fassung dient (§ 172 Absatz 
4 Satz 3 Nummer 1a BauGB). Dazu gehören zum Beispiel  
Tausch von alten Heizkesseln, Dämmung von Heizungsrohren, 
Dämmung der obersten Geschossdecke, Dämmung der Keller­
decke. Maßnahmen, die über die vorgenannten Mindestanfor­
derungen hinausgehen, werden im Einzelfall näher geprüft und 
können gegebenenfalls auch genehmigungsfähig sein.
• unter Berücksichtigung des Allgemeinwohls die Erhaltung des 
Gebäudes wirtschaftlich nicht mehr zumutbar ist.
In der Regel wird eine erhaltungsrechtliche  
Genehmigung erteilt bei
•  Schaffung von zusätzlichem Wohnraum, zum Beispiel beim 
Ausbau eines Dachgeschosses, wenn der bestehende Wohn­
raum dabei nicht verändert wird,
•  Anbau Erstbalkon, Loggia oder T errasse, wenn diese nicht 
besonders kostenaufwändig sind,
•  Einbau/Anbau von Aufzügen beziehungsweise Fassaden­
gleitern für Gebäude mit mehr als drei Geschossen, gemäß 
§ 39 Absatz 4 Bauordnung des Landes Nordrhein­Westfalen, 
wenn diese nicht besonders kostenaufwändig sind,
•  Ersteinbau Bad, Sammelheizung.

6
Wann wird in der Regel keine erhaltungsrechtliche
Genehmigung erteilt?
In der Regel wird keine erhaltungsrechtliche Genehmigung
erteilt bei
•  Rückbau (Abriss) von Gebäuden und Gebäudeteilen,
•  Nicht erforderliche Grundrissänderungen, insbesondere 
wenn die Grundrissänderungen zu einer Veränderung der 
ursprünglichen Zimmeranzahl oder einer Veränderung der 
Wohnfläche, wie zum Beispiel auch durch die Errichtung oder 
Vergrößerung von Gauben, führen, 
•  Wohnungsteilungen und ­zusammenlegungen, auch bei 
Zusammenlegung von bereits bestehendem mit neu  
geschaffenem Wohnraum, zum Beispiel bei Maisonette­ 
Wohnungen,
• Änderung eines Gebäudes, die den zeitgemäßen  
Ausstattungszustand einer durchschnittlichen Wohnung 
unter Berücksichtigung der bauordnungsrechtlichen Mindest­
anforderungen überschreiten (§ 172 Absatz 4 Satz 3 Nummer 
1 BauGB), zum Beispiel durch die Schaffung von besonders 
hochwertiger Gebäudeausstattung, Fußbodenheizung, Einbau 
Kamin, hochwertiger Bad­ und Küchenausstattung, bodentiefen 
Fenstern, repräsentativer Eingangsbereiche und Treppenhäuser, 
•  Vergrößerungen von Balkon, Loggia, T errasse oder 
Wintergarten,

7
•  Einbau/Anbau von Aufzügen beziehungsweise Fassaden­
gleitern für Gebäude mit mehr als drei Geschossen, gemäß 
§ 39 Absatz 4 Bauordnung des Landes Nordrhein­Westfalen, 
wenn diese besonders kostenaufwändig sind.
Sind Modernisierungsmaßnahmen genehmigungs­
pflichtig?
Ja, Modernisierungsmaßnahmen sind genehmigungspflichtig.
Hierunter sind sämtliche Maßnahmen zu verstehen, die den
Gebrauchswert der Wohnung nachhaltig erhöhen, die allgemei­
nen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessern oder nachhaltige
Einsparungen von Energie und Wasser bewirken. Dazu zählen
zum Beispiel der Einbau oder die Verbesserung von Bädern und
sanitären Einrichtungen, Verbesserung der Energieversorgung,
Wasserversorgung und Entwässerung, Einbau von Heizungsan­
lagen, Veränderung von Wohnungsgrundrissen, Aufzugseinbau­
ten beziehungsweise ­anbauten, Maßnahmen zur Sicherheit  
vor Diebstahl und Gewalt.
Sind Instandsetzungs­ oder Instandhaltungs­
maßnahmen genehmigungspflichtig?
Nein, Instandsetzungs­ oder Instandhaltungsmaßnahmen  
sind nicht genehmigungspflichtig. Instandsetzungs­ oder 
Instandhaltungsmaßnahmen dienen der Behebung von  
baulichen Mängeln, welche infolge von Abnutzung,  
Alterungs­ und Witterungseinflüssen entstanden sind, zum 
Beispiel Erneuerung der Dacheindeckung, des Dachstuhls,  
der Fußböden und Decken in gleicher Qualität.

8
Wie wird mit einem Antrag auf Nutzungsänderung 
umgegangen?
Anträge auf Nutzungsänderung von Wohnraum, beispielsweise
zur Umwandlung in Büro oder Gewerberaum, sind nach der
Sozialen Erhaltungssatzung genehmigungspflichtig. Außerdem 
gilt in Köln seit dem 01.07.2014 das Verbot der Zweckentfrem­
dung von Wohnraum nach der Wohnraumschutzsatzung.  
Für Ausnahmen dieses Verbotes wird daher zusätzlich eine 
Genehmigung des Amtes für Wohnungswesen benötigt.
 
Wo muss ich einen Antrag stellen?
Wenn Ihr Vorhaben auch baurechtlich genehmigungspflichtig 
ist, wird das erhaltungsrechtliche Genehmigungsverfahren 
beim Bauaufsichtsamt integriert.
Bauaufsichtsamt
Stadthaus Deutz – Westgebäude
Willy­Brandt­Platz 2, 50679 Köln
Alle übrigen Anträge auf Rückbau, Änderungen, Modernisierung
oder Nutzungsänderung richten Sie bitte an das Amt für
Stadtentwicklung und Statistik. 
Amt für Stadtentwicklung und Statistik
Stadthaus Deutz – Westgebäude
Willy­Brandt­Platz 2, 50679 Köln

9
Ebenfalls besteht die Möglichkeit, den Antrag auf erhaltungs­
rechtliche Genehmigung (ohne Bauantrag) über das 
Antragsformular auf der Internetseite zu stellen. Dieses 
Antragsformular ersetzt nicht den formellen Bauantrag nach 
der Landesbau or dnung Nordrhein ­W estfalen. 
Zur Vermeidung von Bußgeldverfahren nach § 213 BauGB auf­
grund ungenehmigter Baumaßnahmen, wird den Antragstellen­
den empfohlen, alle beabsichtigten baulichen Maßnahmen im 
erhaltungsrechtlichen Antrag anzugeben, denn die Abgrenzung 
zwischen Instandsetzung bzw. Instandhaltungsmaßnahmen und 
Modernisierungsmaßnahmen kann oftmals erst im Rahmen einer 
erhaltungsrechtlichen Prüfung erfolgen. 
Die Antragstellung und weitere Informationen rund um die 
Soziale Erhaltungssatzung finden Sie unter:
www.stadt­ koeln.de/soziale ­ erhaltungssatzungen
soziale.erhaltungssatzung@stadt­ koeln.de
T: 0221 221­ 30901
Servicezeiten
Montag, Dienstag, Mittwoch und Donnerstag 9 Uhr bis 15 Uhr, 
Freitag 9 Uhr bis 13 Uhr

10
Stand: November 2023
Die Oberbürgermeisterin
Amt für Stadtentwicklung und Statistik
Amt für Presse­ und Öffentlichkeitsarbeit
Gestaltung und Druck
Zentrale Dienste der Stadt Köln
Druck
Pieper GbR/Steinbach Werbedruck
13­US/428­23 /15/30.600/12.2023

Anlage 2 Gebietsspezifische Informationen

1876 Zeichen

Seit dem 24. März 2022 gilt für das Gebiet Mülheim Süd-West eine 
Soziale Erhaltungssatzung nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 
des Baugesetzbuches. Ziel ist es, die ansässige Wohnbevölkerung 
vor baulich verursachter Verdrängung zu schützen. In Gebieten einer 
Sozialen Erhaltungssatzung müssen bauliche Veränderungen und 
Nutzungsänderungen an Wohngebäuden besonders genehmigt 
werden. Damit sollen insbesondere Luxussanierungen und Moder-
nisierungen verhindert werden, die zu erheblichen Mietsteigerungen 
führen können und somit letztlich den Erhalt der Zusammensetzung 
der Wohnbevölkerung gefährden. 
Die Soziale Erhaltungssatzung Mülheim Süd-West umfasst im 
Wesentlichen den historischen Kern der ehemals selbständigen 
Stadt Mülheim. Auch die direkt angrenzenden Bereiche westlich 
von Clevischer Ring und Bergischer Ring sowie das historisch mehr 
bürgerlich geprägte Wohngebiet rund um den Mülheimer Stadtgar-
ten und Bereiche nördlich der zentralen Verkehrsachse Frankfurter 
Straße gehören dazu. 
Soziale Erhaltungssatzung
Mülheim Süd-West

Soziale Erhaltungssatzung Mülheim Süd-West
Wir beraten Sie gerne!
Amt für Stadtentwicklung und Statistik
Stadthaus Deutz – Westgebäude, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln
Kontakt
T: 0221 221-30901 
soziale.erhaltungssatzung@stadt-koeln.de 
Unsere Servicezeiten:
Montag, Dienstag, Mittwoch und Donnerstag 9 Uhr bis 15 Uhr,  
Freitag 9 Uhr bis 13 Uhr
Die Informationsbroschüre „Soziale Erhaltungssatzungen  
in Köln“ ist beim Amt für Stadtentwicklung und Statistik  
erhältlich sowie im Internet unter:
www.stadt-koeln.de/soziale-erhaltungs satzungen
• Was ist eine Soziale 
Erhaltungssatzung?
• Welche Möglichkeiten bieten 
Soziale Erhaltungssatzungen?
• Wo liegen die Grenzen Sozialer 
Erhaltungssatzungen?
• Was müssen Eigentümer* 
innen oder Mieter*innen im 
Satzungsgebiet beachten?
• Wo muss ich einen Antrag 
stellen?

Beratungsverlauf (2)

22.04.2024 Bezirksvertretung 9 (Mülheim)
TOP 10.2.11 Kenntnisnahme (Mitteilung)

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
02.05.2024 Stadtentwicklungsausschuss
TOP 18.9 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
1143/2024
Typ
Mitteilung Ausschuss
Datum
16.04.2024
Erstellt
02.04.2024 08:37